— 540 — X Wohnt weder der Steuerpflichtige noch ein Vertreter des Steuerpflichtigen im Inland, so ist der Steuerpflichtige gehalten, eine im Inland wohnende Person zum Empfange der für ihn bestimmten Schriftstücke in Besitzsteuer— angelegenheiten zu bevollmächtigen. Ist die Benennung eines Zustellungsbevoll— mächtigten unterblieben, so gilt die Zustellung eines Schriftstücks mit der Auf— gabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unbestellbar zurückkommt. § 69. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels wird die Erhebung der veranlagten Steuer zu den gesetzlichen Zahlungsfristen nicht aufgehalten. Die auf Grund rechtskräftiger Entscheidung- zu erstattenden Steuern sind mit 4 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Fälligkeit der Steuer. 70. Der Jahresbetrag der Steuer (# 24) ist nach näherer Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde in gleichen Halbjahrs= oder Vierteljahrsteilen zu zahlen. Bleibt der Einzelbetrag der Steuer unter 5 Mark, so ist der Jahresbetrag der Steuer auf einmal zu entrichten. Die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt den Tag, an dem die Einzel- beträge der Steuer fällig werden. Die Einzelbeträge der Steuer sind auf 10 Pfennig nach oben abzurunden. Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die Steuer für den Rest des ganzen Erhebungszeitraums im voraus zu bezahlen. /71. Würde die Einziehung der Steuer zu den gesetzlichen Zahlungsfristen mit einer erheblichen Härte für den Steuerpflichtigen verbunden sein, so kann die Steuer bis zum Ablauf von drei Jahren gestundet, auch die Entrichtung in Teil- beträgen bis zum Ende des nächsten Erhebungszeitraums (§ 24) gestattet werden. Die Stundung kann von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Die Stundungsbewilligung wird zurückgenommen, wenn die Voraussetzungen hierfür weggefallen sind oder wenn eine nachträglich verlangte Sicherheit nicht geleistet wird. 72. Ist der Steuerpflichtige ein Deutscher, so ist zum Zwecke der Einziehung der Besitzsteuer die Lwangsversteigerung eines Grundstücks ohne seine Zustimmung nicht zulässig.