546 — a 4 Nr. Gegenstand der Besteuerung Steuersatz vom vom Hun= Tau- dert send Mark M. Berechnung der Stempelabgabe (.) die Errichtung gleicher oder ähnlicher Gesellschaften zum Gegenstande haben, sofern die Gesellschaften ihren Sitz im Inland nehmen oder im Inland eine Iweigniederlassung errichten. Dasselbe gilt bei Erhöhungen des Grund-= oder Stammkapitals und bei der Einforde- rung von Nachschüssen. Im Falle der Errichtung einer ZJweigniederlassung be- rechnet sich die Abgabe nach dem Werte des Anlage- und Betriebskapitals der inländischen Zweigniederlassung. Im Falle der Erhöhung des Grund= oder Stammkapitals und der Einforderung von Nachschüssen berechnet sich die Ab- gabe nach demjenigen Betrage, der zu dem Betrage der Erhöhung des Kapitals in demselben Verhältnis steht wie der Wert des inländischen Anlage- und Betriebskapitals zu dem Werte des gesamten Anlage- und Betriebs- kapitals. Die Abgabe wird nur er- hoben, wenn die Eintragung in das Handelsregister erfolgt ist. Gibt eine bestehende Gesellschaft ohne Erhöhung des Grundkapitals gegen Barzahlung oder für die Uberlassung von nicht in Geld bestehendem Vermögen Genupßscheine der in Spalte 4 Satz 3 be- zeichneten Art aus, so ist die Abgabe der Tarifnummer 1 unter Aa von dem Werte der Gegenleistung zu entrichten. I) die Errichtung von 1. offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, von Ge- sellschaften des bürgerlichen Rechtes, sofern diese Gesellschaften Erwerbs- zwecke verfolgen, und von Genossen- schaften, deren Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeet mindestens abrr. . ... . ... —-*- — 20 des Wertes der das Gesellschafts- vermögen bildenden Einlagen ab- züglich der auf ihnen ruhenden Schulden,