— 559 — 3. Abs. 3 der nunmehrigen Tarifstelle b erhält folgenden Zusatz: „oder wenn das Veräußerungsgeschäft im Falle seiner Beur— kundung nicht stempelpflichtig sein würde.“ 4. Im Abs. 4 unter Nr. 4 der nunmehrigen Tarifstelle h werden die Worte „e dieser Tarifnummer“ beide Male ersetzt durch die Worte „e 2 der Tarifnummer 1 unter A. 5. Im Abs. 5 fallen die Worte „bis c/““ fort und hinter dem Worte „Tarifnummer“ werden die Worte eingefügt „und nach d und e der Tarifnummer 1 unter Al.. 6. In der Befreiungsvorschrift am Schlusse der Tarifnummer ist unter Ziffer 1 im Abs. 1 der Buchstabe „d"“ zu ersetzen durch den Buch- staben b. II. 1. Im 9 78 des Gesetzes werden die Worte „Fällen a, b,% ersetzt durch die Worte „dem Falle a/l) an Stelle des Buchstaben „““ tritt der Buchstabe )07. Im § 82 des Gesetzes werden die Worte a bis d der Tarifnummer 11“/ ersetzt durch die Worte a) b der Tarifnummer 11 und dee der Tarifnummer 1 unter A. d*#i Artikel 3. Hinter Nr. 11 des Tarifs zum Reichsstempelgesetze vom 15. Juli 1909 Ciichs-Gesebl. S. 833) wird folgende Vorschrift eingestellt: 1 2 3 4 Steuersatz Nr. Gegenstand der Besteuerung vom vom Hun- Tau- dert send Berechnung der Stempelabgabe Mark Of. |! Versicherungen. 12. Beurkundungen über die Zahlung des Ent- gelts (Brämien, Beiträge, Vor- oder Nach- schüse, Umlagen) für die Ubernahme von Versicherungen, welche im Inland befind- liche Gegenstände betreffen oder mit Per- sonen abgeschlossen sind, die im Inland ihren Wohnsitz oder dauernden Aufent- halt haben: A. bei der Feuerversicherung (Versicherung gegen Brand, Explosion oder Blitz- gefahr und dergleichen), soweit sie betrifft 1. bewegliche Gegenstände, bei Versiche- rungen Reichs-Gesetzbl. 1913 88