— 561 — I 2 3 4 Steuersatz Berechnun . . g Nr. Gegenstand der Besteuerung gngh ter Stempelabgabe dert send Mark Df. " | "„ II (12.) Befreiungen zu A bis D. « Anmerkungen zu A bis D. % S # Befreit sind: Rückversicherungen. Versicherungen, bei welchen die Versiche- rungssumme den Betrag von 3000 Mark nicht übersteigt. Als Versicherungs- summe gilt bei Rentenversicherungen der Kaufpreis und in Ermangelung eines solchen der zehnfache Betrag der Rente. Werden bei Versicherungen gleicher Art von demselben Versicherer für die- selbe Person mehrere Versicherungsver. träge abgeschlossen, so tritt die Befreiung nur ein, wenn deren Beträge zusammen die Summe von 3.000 Mark nicht über- steigen. Versicherungen nach Maßgabe der Reichs. versicherungsordnung, soweit sie nicht auf §§ 843, 1029, 1198 beruhen, des Ver- sicherungsgesetzes für Angestellte oder der auf Grund berggesetzlicher Vorschriften errichteten Knappschaftskassen. Versicherungen von Bediensteten und Arbeitern gegen Todesfall oder Körper- verletzung im Gewerbebetriebe. Krankenversicherungen, soweit sie nicht unter D dieser Tarifnummer fallen. Arbeitslosen= und Stellenlosigkeitsver. sicherungen. u Hagel- und Viehversicherungen. . Unfall- und Haftpflichtversicherungen. Versicherungen anderer als der zu A bis D genannten Art. Artikel 4. Hinter § 90 des Gesetzes werden folgende Vorschriften eingestellt: IXa. Versicherungen. (Tarifnummer 12.) 90 e C Uber Zahlungen, die als Entgelt für die Ubernahme einer Versicherung der in Tarifnummer 12 bezeichneten Art geleistet werden, ist nach näherer Be- Bei Berechnung der Abgabe sind Pfennigbeträge der Schlußsumme derart nach oben abzurunden, daß sie durch 10 — in den Fällen A Ziffer 1b, 2, C Jiffer 1 und D durch 5 — teilbar sind. Ausländische Werte sind nach den Vorschriften wegen Erhebung des Wechselstempels umzurechnen. 88“