— 563 — nicht im Besitze dieser Urkunden ist, die über die Versicherung und die Zahlung des Versicherungsentgelts Aufschluß gebenden Geschäftspapiere vorzulegen. Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 Satz 2 liegt dem Versicherungsnehmer ob, wenn der Versicherer im Inland weder seinen Wohnsitz noch einen zur Ent- gegennahme von Zahlungen bevollmächtigten Vertreter hat. 8 90t. Die Aufstellungen und die sonstigen Nachweise über die Entrichtung der Abgabe sind von Vereinigungen, Anstalten und Personen, welche Versicherungen übernehmen oder vermitteln, nach näherer Bestimmung des Bundesrats ge— ordnet, fünf Jahre lang vom Schlusse des Jahres ab, in welchem die Abgabe entrichtet ist, aufzubewahren. Die gleiche Pflicht liegt im Falle des § 90e dem Versicherungsnehmer ob. 8 908g. Die Nichterfüllung der Steuerpflicht wird mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem fünfundzwanzigfachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe gleichkommt, mindestens aber zwanzig Mark beträgt. Kann der Betrag der vorenthaltenen Abgabe nicht festgestellt werden, so tritt statt der vorstehend bestimmten Strafe eine Geldstrafe von zwanzig bis zu zehntausend Mark ein. Die Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage jeden, der die ihm obliegende Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe nicht rechtzeitig erfüllt. Der Nichterfüllung der Steuerpflicht wird gleichgeachtet, wenn die An- fertigung der Aufstellung (§ 90 a) oder die Anzeige an die Steuerbehörde (9 90e, 90 k) unterlassen oder hierbei unrichtige Angaben gemacht werden, die geeignet sind, die Abgabe zu verkürzen. Weist der Versicherer nach, daß für die Anfertigung der Aufstellung mit Zustimmung der Steuerbehörde ein Bevollmächtigter bestellt ist, so trifft für die Dauer der Bestellung diesen allein die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Aufstellung und deren Versteuerung. 90 h. Der Bundesrat kann bezüglich der 986 90 a bis 90e für die öffentlichen Versicherungsanstalten auf Antrag der Landesregierung abweichende Bestim. mungen zulassen. Die Königlich Bayerische Regierung ist befugt, für die Brandversicherungs- anstalt für Gebäude im Königreiche Bayern besondere Vorschriften über die Art der Erhebung der Abgabe zu erlassen. 90 l. Die in Tarifnummer 12 bezeichneten Beurkundungen sowie sonstige Urkunden über Versicherungen, z. B. Anträge auf Abschluß oder Verlängerung einer Ver- sicherung, Versicherungsscheine, Verlängerungsscheine usw., unterliegen — auch für die nach Tarifnummer 12 befreiten Versicherungszweige — in den einzelnen Bundesstaaten keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel usw.).