— 568 — (Nr. 4255.) Bekanntmachung, betreffend Beschränkungen der Ein- und Durchfuhr aus China. Vom 5. Juli 1913. Auf Grund der Nr. 3 der Bekanntmachung, betreffend Beschränkungen der Ein= und Durchfuhr aus China, vom 18. Februar 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 57) und unter Bezugnahme auf die hierzu erlassene Bekanntmachung vom 2. April 1912 (Reichs-Gesetzbl. S. 257) bestimme ich, daß die unter Nr. 1 und 2 der Bekanntmachung vom 18. Februar 1911 aufgeführten Beschränkungen für Post- paketsendungen aus dem Schutzgebiete Kiautschou keine Anwendung finden. Diese Bestimmung tritt am 1. August 1913 in Kraft. Berlin, den 5. Juli 1913. Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Jonquieres. Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanfstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.