— 669 — Reichs-Gesetzblatt. Inhalt: Beklanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. öSs9. — Bekanntmachung, betreffend die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1232 der Reichs- versicherungsordnung. S. 171. — Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des § B des Ver- sicherungsgesetzes für Angestellte. S. 371. — Bekanntmachung, betreffend Anderung der Be- stimmungen zur Ausführung des Gesetzes über die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten. S. 672. (Nr. 4256.) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- ordnung. Vom 2. Juli 1913. Auf Grund der Schlußbestimmung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird diese Anlage wie folgt geändert: Nr. Ib. Munition. Abschnitt A. Verpackung. Zu 3. 1. Hinter Abs. (2) wird folgender neuer Absatz eingeschaltet: (3) Elektrische Zündköpfe ohne sprengkräftige Zündungen unter c) sind bis zu höchstens 1000 Stück mit reichlichen Mengen Sägemehl oder Holzmehl in Blechschachteln zu verpacken, von denen 2 in einen Pappkasten vereinigt werden. 50 solcher Pappkasten sind auf allen Seiten durch einen Kasten aus fein gelochtem Eisenbleche zu umschließen. Zwischen diesem Blechkasten und der Holzkiste muß überall ein Zwischen- raum von mindestens 2 cm vorhanden sein, der mit Talk. oder Säge- mehl fest ausgefüllt ist. 2. Die bisherigen Absätze (3) bis (1) erhalten die Bezeichnung (7) bis ((). UMr. lc. Fündwaren und Feuerwerkskörper. Eingangsbestimmungen. Ziffer 1. Es ist nachzutragen: 1. in der lberschrift hinter „Zündschnüre““: „Zündgarn. Reichs-Gesetzbl. 1913. 90 Ausgegeben zu Berlin, den 15. Juli 1913.