— 570 — 2. hinter Abs. e): d) Zündgarn (Mitrogarn), nitrierte Baumwollfäden zum Schnellzünden von Feuerwerk usw. Abschnitt A. Verpackung. 1. Im Abst. (2), Unterabsatz b) wird am Ende unter neuer Zeile nachgetragen: der Ziffer 1 d) Stücke von höchstens 20 m Zündgarn sind auf mindestens fünf- fach gefaltete Pappestreifen in einer Lage aufzuwickeln. In jede Falte ist ein an den Außenseiten mindestens 1 cm überstehender Pappestreifen zu legen. Die Stücke sind in Packpapier einzu- wickeln und fest zu umschnüren. Je 10 davon sind durch doppelte Umwicklung mit starkem Packpapier zu einem Pakete zu vereinigen, das kreuzweise umschnürt und in ein Holzkästchen von mindestens 10 mm Brettstärke so eingepackt sein muß, daß zwischen dem Paket und dem Holzkästchen überall ein Zwischenraum von mindestens 6 cm vorhanden ist, der mit Sägemehl fest ausgefüllt sein muß. Ein Frachtstück darf höchstens 30 solcher Kästchen enthalten. 2. Im Abs. (() wird nach den Worten und bei den Artikeln der Ziffern“ vor 2 b) eingeschaltet: ch, Abschnitt B. Sonstige Vorschriften. 1. Im Abs. u) wird am Ende hinzugefügt: Von den nach A. (#) b) verpackten Kästchen mit Zündgarn dürfen höch- stens 5 mit anderen Feuerwerkskörpern in ein Frachtstück vereinigt werden. 2. Abs. (3) wird gefaßt: In den Frachtbriefen muß vom Absender bescheinigt sein: bei den Gegenständen der Ziffern 1 d), 2 b) bis e), 3 und 4, daß Art und Verpackung der Sendung den Vorschriften unter I der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung ent- sprechen / außerdem bei Zündgarn (Giffer 1ch), daß es den Stabilitätsbedingungen unter Ia. B. 1. Gruppe ) a) und b) genügt;