— 571 — bei Knallkorken, Knallkapseln und dergleichen (Siffer 24, zweiter Absatz), daß sie vom Reichs-Eisenbahnamte zur Beförderung zuge- lassen sind. Die Anderungen treten sofort in Kraft. Berlin, den 2. Juli 1913. Das Reichs-Eisenbahnamt. Wackerzapp. . (Nr. 4257.) Bekanntmachung, betreffend die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1232 der Reichsversicherungsordnung. Vom 9. Juli 1913. Auf Grund des 8 1232 der Reichsversicherungsordnung hat der Bundesrat bestimmt, daß vorübergehende Dienstleistungen von Deutschen, die bei einer amt- lichen Vertretung des Reichs oder eines Bundesstaats ine Auland aushilfsweise beschäftigt werden, versicherungsfrei bleiben. Berlin, den 9. Juli 1913. Der Neichskanzler. Im Auftrage: Caspar. —““— (Nr. 4258.) Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des § 8 des Versicherungsgesetzes für Angestellte. Vom 9. Juli 1913. Auf Grund des § 8 des Versicherungsgesetzes für Angestellte Reichs-Gesetzbl. 1911 S. 989) hat der Bundesrat bestimmt: Versicherungsfrei bleiben 1. vorübergehende Dienstleistungen als Handlungsgehilfe, Gehilfe in * Bühnen-= oder Orchestermitglied, Ahter oder Erzieher, wenn sie a) von Personen, die überhaupt berufsmäßig keine die Versicherungs- pflicht begründende Beschäftigung ausüben, nur gelegentlich, ins- besondere zur gelegentlichen Aushilfe ausgeführt werden,