— 574 — 3. Zu § 16. Jugendliche Personen aus einem Haushalt, in dem ein Aussätziger sich befindet, müssen, soweit und solange nach dem Gutachten des beamteten Arztes eine Weiterverbreitung der Krankheit zu befürchten ist, vom Schulbesuche ferngehalten werden. 4. Zu 9 19. In einem Hause, in welchem ein Aussätziger sich befindet oder befunden hat, sind die erforderlichen Maßnahmen zur Desinfektion der Aus- scheidungen der Kranken sowie der mit dem Kranken oder Gestorbenen in Be- rührung gekommenen Gegenstände zu treffen. Ganz besondere Aufmerksamkeit ist der Desinfektion infizierter Räume sowie der Betten, der Leibwäsche und der Kleidungsstücke des Kranken oder Gestorbenen zuzuwenden. Fahrzeuge und andere Beförderungsmittel, welche ausnahmsweise zur Fortschaffung von solchen kranken oder krankheitsverdächtigen Personen gedient haben, denen gemäß Nr. 2 Abs. 3 dieser Bestimmungen die Benutzung der dem öffentlichen Verkehre dienenden Be- förderungsmittel verboten ist, sind alsbald und vor anderweitiger Benutzung zu desinfizieren. " Die Desinfektionen sind nach Maßgabe der aus der Anlage ersichtlichen Anweisung zu bewirken. 5. Zu 9 21. Die Leichen der an Aussatz Gestorbenen sind ohne vor- heriges Waschen und Umkleiden in Tücher einzuhüllen, welche mit einer des- infizierenden Flüssigkeit getränkt sind. Sie sind alsdann in dichte Särge zu legen, welche am Boden mit einer reichlichen Schicht Sägemehl, Torfmull oder anderen aufsaugenden Stoffen bedeckt sind. Der Sarg ist alsbald zu schließen. Soll mit Rücksicht auf religiöse Vorschriften das Waschen der Leiche aus- nahmsweise stattfinden, so darf es nur unter den vom beamteten Arzte ange- ordneten Vorsichtsmaßregeln und nur mit desinfizierenden Flüssigkeiten aus- geführt werden. Ist ein Leichenhaus vorhanden, so ist die eingesargte Leiche alsbald dahin überzuführen. Die Ausstellung der Leiche im Sterbehaus oder im offenen Sarge ist zu untersagen. Die Bestattung der Aussatzleichen ist tunlichst zu beschleunigen. Den bei der Einsargung beschäftigt gewesenen Personen ist die Einhaltung der von dem beamteten Arzte gegen eine Weiterverbreitung der Krankheit für erforderlich erachteten Maßregeln zur Pflicht zu machen. 6. Zu 9 22. Die Ausfhebung der zur Abwehr des Aussatzes getroffenen Anordnungen darf nur nach Anhörung des beamteten Arztes erfolgen. 7. Zu §5 24. Fremdländischen Aussätzigen kann der Ubertritt über die Grenze verboten werden. 8. Zu §9 40. Aussätzige, deren Absonderungen Lepraerreger enthalten, dürfen in der Regel nicht mittels der Eisenbahn befördert werden. Ausnahmen sind nur nach dem Gutachten des für die Abgangsstation zuständigen beamteten Arztes zulässig. In solchen Ausnahmefällen ist der Kranke in einem besonderen Wagenabteil mit getrenntem Abort zu befördern. Aussätzige, die obdachlos oder ohne festen Wohnsitz sind oder berufs- oder gewohnheitsmäßig umherziehen, sind,