— 5679 — 3. Die Tresore zur Aufbewahrung der Bestände müssen unbedingt sicher und an den Eingangstüren mit mindestens zwei verschiedenen Schließvorrichtungen versehen sein. Der Schlüssel zu der einen Schließvorrichtung ist bei der Reichs- hauptbank von dem Kurator (§ 5), bei den Zweiganstalten von dem vom Reichs- kanzler bestellten besonderen Kommissar zu führen. Den anderen Schlüssel erhält bei der Reichshauptbank der Rendant (§ 5), bei den Zweiganstalten ein mit Zu- stimmung des Reichskanzlers zu bestimmender Beamter der Reichsbank. Jede Schlüsselaushändigung an eine andere Person bedarf der Ermächti- gung des Reichskanzlers. 84 Jede Verwendung des Silber- und Goldbestandes bedarf der Zustimmung des Bundesrats. Zu einer Verwendung nach ausgesprochener Mobilmachung kann diese Zustimmung auch nachträglich eingeholt werden. 5 Die fortlaufende Verwaltung der Bestände wird von der Rendantur des Reichskriegsschatzes unter Aufsicht des für diesen bestellten Kurators geführt. (Vgl. 9§8 2 und 3 der Verordnung, betreffend die Verwaltung des Reichskriegs- schates. Vom 22. Januar 1874 — Reichs-Gesetzbl. S. 9 —.) 6 Ohne besondere Anweisung des Reichskanzlers darf beim Silber- und Gold— bestande nichts vereinnahmt oder verausgabt werden. Einnahme· und Ausgabeverfügungen für die Bestände bei der Reichs- hauptbank sind zunächst dem Kurator mitzuteilen, der sie an die Rendantur ge- langen läßt. Die Verfügungen gleicher Art an die Kommissare (§8 3) für die Bestände bei den Zweiganstalten erhalten der Kurator und durch diesen die Rendantur vom Reichskanzler in beglaubigter Abschrift. 7 Uber Einlieferungen an die Bestände bei der Reichshauptbank stellt die Rendantur vom Kurator bescheinigte Quittungen aus. Für die Bestände bei den Zweiganstalten quittieren die vom Reichskanzler bestellten Kommissare (§ 3). 8 Die Rendantur hatüber die Einnahmen und Ausgaben folgende Bücher zuführen: 1. ein gemeinsames Hauptjournal, 2. je ein Hauptmanual für den Silber= und für den Goldbestand, 3. ein Verwahrungskonto und 4. ein Vorschußkonto. Die unter 2 bis 4 genannten Bücher müssen genau den Inhalt des Hauptjournals umfassen. 6#9. 1 Dem Reichskanzler sind nach dessen näherer Anordnung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabschnitten von der Rendantur angefertigte und vom Kurator in bezug auf die Ubereinstimmung mit den Büchern (6 8) bescheinigte Bestands- nachweisungen einzureichen. Der Kurator ist außerdem verpflichtet, in jedem Rechnungsjahr einmal eine unvermutete Revision der Rendantur vorzunehmen und über deren Ergebnis an den Reichskanzler zu berichten.