— 595 — b) in der Nr. 4 folgende Vorschriften als Abs. 3 und 4 hinzugefügt: Zurückstellungen von Militärpflichtigen im ersten und zweiten Pflichtjahr auf je ein Jahr können durch die ständigen Mitglieder der Ersatzkommission in den Fällen des § 20 erfolgen. Die Anwesenheit des Zivilvorsitzenden der Oberersatzkommission beim Aushebungsgeschäft ist während der Verhandlungen über die im Abs. 1 bezeichneten Gegenstände erforderlich. Für die übrige Zeit kann seine Anwesenheit durch die obersten Zivilverwaltungs- behörden der einzelnen Bundesstaaten angeordnet werden. J%) in der Nr. 5 der zweite Satz wie folgt geändert: Wo nur die ständigen Mitglieder an der Beschlußfassung teilnehmen, ist bei Meinungsverschiedenheiten die Angelegenheit der nächsthöheren Instanz, in den Fällen des § 30 Nr. 4 Abs. 3 der verstärkten Er- satzktommission, zur Entscheidung vorzulegen. d) als Nr. 9 folgende Vorschriften hinzugefügt: 9. Der Reichskanzler kann die Geschäfte der Ersatzkommission und der verstärkten Ersatzkommission in Ansehung von Militärpflichtigen, die in einem Schutzgebiet, in dem eine Schutztruppe nicht besteht, oder im Ausland leben, besonderen Kommissionen übertragen; solche Kommissionen werden auf seine Anordnung in dem Schutz- gebiet am Amtssitz eines höheren Verwaltungsbeamten und im Ausland am Amsssitz eines Berufskonsuls oder, wo ein solcher nicht vorhanden ist, eines Gesandten des Reichs gebildet. In einem Schutzgebiet, in dem eine Schutztruppe nicht besteht, kann der Reichskanzler diesen Kommissionen auch die Befugnisse der Oberersatzkommission und der verstärkten Oberersatzkommission übertragen. . 8. Der § 33 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: Militärpflichtige, die in einem von den Ersatzbehörden abzuhaltenden Termine nicht pünktlich erschienen sind, können außer der Reihenfolge G§ 13) ausgehoben werden. 9. Im 9 53 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 6. Mai 1880 werden die Worte Sbeziehungsweise das zuständige Kriegsministerium in Gemeinschaft mit der obersten Zivilverwaltungsbehörde seines Heimatsbezirkes= gestrichen. Am Schlusse des Absatzes ist anzufügen: Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Ersatzbehörde dritter Instanz entscheidet die zuständige Ministerialinstanz.