— 599 — Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1913. –. — 338.47. Inhalt: Gesetz, betreffend Anderung des Schutzgebietsgesetzes. S. 5099. — Gesetz über Angestelltenver- sicherung der Privatlehrer. S. 600. (Nr. 4266.) Gesetz, betreffend Anderung des Schutzgebietsgesetzes (RNeichs-Gesetzbl. 1900 S. 813). Vom 22. Juli 1913. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs) - nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Artikel 1. Das Schutzgebietsgesetz (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) wird geändert, wie folgt: . AlsslsawirdfolgendeVorschrifteingeschnltct: In Ansehung von Vereinen, die ihren Sitz in einem Schutzgebiete haben und deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, stehen die nach § 23 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Bundesrate zugewiesenen Befugnisse dem Reichskanzler zu. Das gleiche gilt für Stiftungen, die ihren Sitz in einem Schutz— gebiete haben sollen, von der dem Bundesrate nach § 80 des Bürger- lichen Gesetzbuchs zustehenden Befugnis. In den Fällen der Abs. 1, 2 trifft der Reichskanzler auch die im 33 Abs. 2 und in den 99 43, 87 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor- gesehenen Entscheidungen. Der Reichskanzler kann, soweit es sich nicht um Religions- gesellschaften oder geistliche Gesellschaften handelt, diese Befugnisse auf den Gouverneur des Schutzgebiets übertragen. Reichs-Gesetzbl. 1913. 95 Aussgegeben zu Berlin den 31. Juli 1913.