— 603 — Wird auf Grund dieser Untersuchung anerkannt, daß der Fall der Not vorliegt, so hat die Militärbehörde dem Offizier, der das militärische Personal des Esiiahrzuge führt, das Ehrenwort darüber abzuverlangen, daß weder er selbst noch ein anderer Insasse des Luftfahrzeugs auf oder über deutschem Gebiet eine Handlung begangen hat, durch welche die Sicherheit des Deutschen Reichs berührt werden könnte (Aufzeichnungen, photographische Aufnahmen oder Zeichnungen, Absendung von Funkentelegrammen usw.). Hierauf wird dem Luftfahrzeug gestattet, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Diie Rückkehr darf unter den von der Militärbehörde festgesetzten Bedingungen auf dem Luftweg erfolgen. Ist die Rückkehr nicht sofort ausführbar, so kann während des Aufent- balts des Luftfahrzeugs im Deutschen Reiche gegen das Fahrzeug und seine Insassen keine Maßnahme getroffen werden, die nicht aus Gründen der Staats- sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit geboten ist oder die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr von Personen oder Sachen bezweckt. Wird ein die Landung des Luftfahrzeugs rechtfertigender Fall der Not nicht festgestellt, so wird die Sache der Gerichtsbehörde übergeben und die Deutsche Regierung entsprechend benachrichtigt. Die Französische Regierung wird der Deutschen Regierung die Unter- scheidungsmerkmale der Luftfahrzeuge mitteilen, die der Militärverwaltung gehören oder vor der Abnahme durch die Militärverwaltung während einer Probefahrt mit Militärpersonen in Uniform besetzt werden sollen. Die Unterscheidungs- merkmale müssen auch während des Fluges und auf große Entfernung sicht- bar sein. II. Außerhalb der nach den deutschen Vorschriften verbotenen Zonen können aus Frankreich kommende Luftfahrzeuge, die weder der Militärverwaltung gehören noch Militärpersonen in Uniform zu ihren Insassen zählen, unter folgenden Be— dingungen deutsches Gebiet überfliegen und darauf landen: 1. Das Luftfahrzeug muß mit einem von der zuständigen französischen Behörde oder durch sie ermächtigten Gesellschaft ausgestellten Zulassungsschein und einem Zeugnis über die Eintragung in ein französisches Register versehen sein. Es hat deutliche Merkmale zu führen, durch die es auch während des Fluges unterschieden werden kann; 2. der Führer muß im Besitz eines von der zuständigen französischen Behörde oder durch sie ermächtigten Gesellschaft ausgestellten Führerscheins sein; 3. der Führer und jeder Begleiter müssen die Nachweise über ihre Staats— angeherigten. ihre Person und ihre militärische Stellung mit sich führen; .0 der Führer muß mit einem von dem deutschen diplomatischen oder kon- sulariscen Vertreter ausgestellten Reisescheine versehen sein, der auf Grund der Nachweise über das Flugzeug und die Besatzung sowie nach Angabe des Reiseziels erteilt wird. 96*