— 604 — Solche Luftfahrzeuge und ihre Insassen haben sich den allgemeinen deutschen Gesetzesvorschriften, den deutschen Zollvorschriften und den Sondervorschriften über den Luftverkehr in Deutschland zu unterwerfen; der Zulassungsschein und der Führerschein haben indes, wenn das Luftfahrzeug und der Führer aus Frankreich kommen, dieselbe Geltung wie die entsprechenden in Deutschland ausgestellten Zeugnisse. « Aus Frankreich kommenden Luftfahrzeugen, die weder der Militärbehörde ge- hören noch Militärpersonen in Uniform zu ihren Insassen zählen, darf im Falle der Not der Aufenthalt auf deutschem Gebiete nicht versagt werden, auch wenn sie den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen; sie haben jedoch in solchem Falle sobald als möglich zu landen und sich bei der nächsten Zivilbehörde zu melden. Im übrigen finden auf die Behandlung dieser Luftfahrzeuge die deutschen Vorschriften Anwendung. II In jedem Falle, wo ein aus Frankreich kommendes Luftfahrzeug in Deutschland landet, haben die deutschen Behörden, gegebenenfalls im Einver- nehmen mit den Insassen, nach Möglichkeit die zum Schutze des Fahrzeugs und zur Sicherung der Insassen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Deutsche Regierung wird der Französischen Regierung unter der Vor- aussetzung der Gegenseitigkeit alle auf den Luftverkehr sich beziehenden Vorschriften mitteilen. Vorstehende Bestimmungen gelten unter der Bedingung der Gegenseitigkeit. Sie treten außer Kraft, sobald die Deutsche Regierung der Französischen Regierung eine entsprechende Mitteilung macht. Der Unterzeichnete benutzt diesen Anlaß, um dem Herrn Botschafter die Versicherung seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern. von Jagow. Seiner Exzellenz dem Botschafter der Französischen Republik Herrn Jules Cambon.