— 611 — Andere wehrpflichtige Reichsangehörige können die ihnen obliegenden oder freiwillige Abungen bei den Schutztruppen ableisten, falls der Reichskanzler Reichs-Kolonialamt) und das zuständige Kriegsministerium (F 8) zustimmen. Abungen der Landwehrmannschaften können auch im Anschluß an einzelne Truppenteile einer Schutztruppe erfolgen. 83. Die aktive Dienstzeit in der Schutztruppe für Südwestafrika beträgt zwei Jahre. 84. Wehrpflichtige Reichsangehörige können der aktiven Dienstpflicht als Ein- oder Mehrjährig-Freiwillige in der Schutztruppe für Südwestafrika genügen; haben sie in Europa ihren Wohnsitz, so bedarf es der Zustimmung des Reichs- kanzlers (Reichs-Kolonialamts) und des zuständigen Kriegsministeriums (§ 8). 5. Der Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) wird ermächtigt, in den Schutz- gebieten, in denen eine Schutztruppe besteht, Aushebungsbezirke zu bilden und an Stelle der im § 30 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 45) dafür vorgesehenen Behörden besondere Schutzgebietsersatzbehörden zu be- stellen. Die Geschäfte der Ersatzkommission und der Ober-Ersatzkommission dürfen hierbei ein und derselben Behörde übertragen werden. Bei den Aushebungen findet eine Losung nicht statt. 86. Militärpflichtige Reichsangehörige, die ihren Wohnsitz oder ihren dauernden Aufenthalt in einem Schutzgebiete haben, in dem eine Schutztruppe besteht, sind im Aushebungsbezirke des dauernden Aufenthaltsorts oder in Ermangelung eines solchen im Aushebungsbezirke des Wohnsitzes gestellungspflichtig. Militärpflichtige Reichsangehörige, die sich vorübergehend in einem solchen Schutzgebiet aufhalten, können sich im Aushebungsbezirk ihres Aufenthaltsorts gestellen. 87. Welche Dienststellen die im § 31 des Reichsmilitärgesetzes vorgeschriebenen Stammrollen zu führen haben, bestimmt der Gouverneur. Die Anmeldungen können schriftlich erfolgen. 88. Die Zeit der Einstellung und die Zuweisung zu einem Truppenteile wird für die zu einer Schutztruppe ausgehobenen Mannschaften vom Gouverneur, für 97“