— 623 — Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1913. *—xt Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die ZLulassung von Börsentermingeschäften in Anteilen von Berg- werks= und Fabrikunternehmungen. S. 623. — Bekanntmachung, betreffend die revidierte Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums. S. c24. — Bekannt- machung, betreffend die Ratifikation des am 6. Juli 1906 in Genf unterzeichneten Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken bei den im Felde stehenden Heeren durch Frankreich. S. 6224. — Bekanntmachung, betreffend Vorschristen über die gesundheitliche Behandlung der den Kaiser Wilhelm-Kanal benutzenden Seeschiffe. S. d224. — Ausführungs- bestimmungen zum Artikel 11 des am 6. Juli 1912 unterzeichneten Abkommens zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien über Unfallversicherung (Reichs-Gesetzbl. 1913 S. 23). S. 6737. (Nr. 4275.) Bekanntmachung, betreffend die Zulassung von Börsentermingeschäften in Anteilen von Bergwerks= und Fabrikunternehmungen. Vom 4. August 1913. Auf Grund des § 63 des Börsengesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 215) hat der Bundesrat beschlossen: Börsentermingeschäfte in Aktien 1. der Naphta-Produktions-Gesellschaft Gebrüder Nobel in St. rn A 2. der Bergwerks-Aktien-Gesellschaft Consolidation zu Schalke i. W sind zulässig. Berlin, den 4. August 1913. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Lewald. Reichs= Gesebl. 1913. 100 Ausgegeben zu Berlin, den 16. August 1913.