— 633 — C. Behandlung der Schiffe, die aus der Ostsee oder der Nordsee kommen und, ohne einen deutschen Hafen anzulaufen, in das Ausland gehen. 827. Für Schiffe, die aus der Ostsee oder der Nordsee kommen und, ohne einen deutschen Hafen anzulaufen, in das Ausland gehen, gelten die §§ 3 und 5 dieser Bekanntmachung. Im übrigen unterliegen sie den in dieser Bekanntmachung und in der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 29. August 1907 vorgesehenen Beschrän- kungen nur insoweit, als es der beamtete Arzt, in den Fällen von §§ 9, 10 Abs. 2 die Kanalverwaltung nach Anhörung des beamteten Arztes für erforderlich erklärt. III. Schlußbestimmungen. X Jedem Schiffe, das nach diesen Vorschriften sich vor der Einfahrt in den Kanal nur einem Teile derjenigen Maßregeln zu unterziehen hat, denen es nach der Ankunft in seinem deutschen Bestimmungshafen auf Grund der mit Bekanntmachung des Reichs- kanzlers vom 29. August 1907 erlassenen Vorschriften über die gesundheitliche Be- handlung der Seeschiffe in den deutschen Häfen im Einzelfall unterworfen wird, bleibt es unbenommen, sich vor der Einfahrt auch den übrigen im deutschen Bestimmungs. hafen ihm voraussichtlich noch aufzuerlegenden Maßnahmen zu unterziehen, um dadurch Befreiung von allen weiteren Maßnahmen im Bestimmungshafen selbst zu erlangen. g 29. Die Kosten der von der Kanalverwaltung angeordneten gesundheitspolizeilichen Behandlung!) eines Schiffes fallen dem Schiffseigentümer zur Last. 1) Der für die gesundheitspolizeiliche Behandlung eines Schiffes ekwa erforderliche Bedarf an Aborteimern, Desinfektionsmitteln und dergleichen kann dem Schiffe gegen eine angemessene Leihgebühr beziehungsweise Erstattung der Anschaffungskosten aus den Beständen der Quarantäneanstalten zu Groden und Voßbrook zur Verfügung gestellt werden, doch steht dem Schiffe ein Rechtsanspruch darauf nicht zu. Nähere Bestimmungen über die Höhe der Gebühren usw. trifft das Kaiserliche Kanalamt beziehungsweise für die Quarantäneanstalt Groden die zuständige hamburgische Behörde. 101°“