— 637 — (Nr. 4279.) Ausführungsbestimmungen zum Artikel 11 des am 6. Juli 1912 unterzeichneten Abkommens zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien über Unfallver- sicherung (Reichs-Gesetzbl. 1913 S. 23). Vom 9. August 1913. A## Grund des Artikel 16 des vorstehend bezeichneten Abkommens wird folgendes bestimmt: I. Jahlungen aus der deutschen Anfallversicherung. 1. Allgemeines. Für Zahlungen, die ein deutscher Träger der Unvallversicherung gemäß Artikel 11 des Abkommens für einen nicht im Deutschen Reiche befindlichen Belgier an die belgische Konsularbehörde im Deutschen Reiche leistet, gelten die Ausführungsbestimmungen des Reichsversicherungsamts über die Zahlung der Unfallentschädigung vom 2. November 1912 (Amtliche Nachrichten des Reichs- versicherungsamts 1912 S.957), soweit nicht dienachstehenden Paragraphen abweichen. Konsularbehörden. Nach Vereinbarung mit der Königlich Belgischen Regierung (Artikel 12 des Abkommens) sind für die Empfangnahme der Zahlungen als Konsular- behörden die Königlich Belgischen Generalkonsulate in Bremen und Cöln, jedes für den Bereich seines Amtsbezirkes, und die Königlich Belgische Gesanttscheft in Berlin für das übrige Gebiet des Reichs zuständig. 2. Verfahren. Der Versicherungsträger weist die Unfallentschädigung für die zuständige belgische Konsularbehörde zur Zahlung an und bestimmt in der Anweisung, welche Bescheinigungen (§ 3) erforderlich sind. Die deutsche Postanstalt zahlt die Unfallentschädigung gegen eine mit dem Dienststempel versehene Quittung der Konsularbehörde und Abgabe der erforder- lichen Bescheinigungen. 3. Bescheinigungen. Bei laufenden monatlichen oder vierteljährlichen Zahlungen hat die Kon- sularbehörde eine Bescheinigung darüber vorzulegen, daß die Person, für die ge- zahlt werden soll, am Ersten des Monats noch gelebt hat, und bei Witwen= oder Witwerrente außerdem darüber, daß die Person sich seit dem Tode ihres Ehe- gatten nicht wiederverheiratet hat. 84. Für die in Belgien befindlichen Belgier müssen die Bescheinigungen von einer belgischen Gemeindebehörde unter Beifügung des Dienstsiegels ausgestellt sein. Sie bedürfen keiner gesandtschaftlichen oder konsularischen Legalisation.