— 638 — 85. Für die außerhalb des Deutschen Reichs und Belgiens befindlichen Belgier müssen die Bescheinigungen von der zuständigen ausländischen Behörde aus- gestellt und gesandtschaftlich oder konsularisch legalisiert Een. Nach den Beglaubigungsverträgen mit der Osterreichisch-Ungarischen Monarchie (Reichs-Gesetzbl. 1881 S. 4) 253; 1901 S. 323) und der Schweiz (Reichs-Gesetzbl. 1907 S. 411; 1911 S. 907; 1912 S. 535) bedürfen Urkunden, die von gewissen Behörden dieser Länder ausgestellt oder beglaubigt sind zum Gebrauch im Deutschen Reiche keiner Legalisation. II. Sahlungen aus der belgischen Anfallversicherung. *)2 Konsularbehörden. Nach Vereinbarung mit der Königlich Belgischen Regierung (Artikel 12 des Abkommens) sind für die Empfangnahme von Zahlungen aus der belgischen Unfallversicherung, die den nicht in Belgien befindlichen Deutschen zukommen, das Kaiserlich Deutsche Konsulat in Brüssel für den Bereich seines Amtsbezirkes und das Kaiserlich Deutsche Generalkonsulat in Antwerpen für das übrige Gebiet des Königreichs Belgien zuständig. Für die im Deutschen Reiche befindlichen Deutschen müssen die Bescheinigungen von einer deutschen Gemeinde= oder Polizei- behörde unter Beifügung des Dienstsiegels ausgestellt sein. Sie bedürfen keiner gesandtschaftlichen oder konsularischen Legalisation. 87. Verfahren. Die im §& 6 bezeichneten deutschen Konsularbehörden leisten die ihnen für Deutsche zugehenden Zahlungen aus der belgischen Unfallversicherung an die Empfangsberechtigten in Deutschland, soweit diese nicht ein anderes Verfahren beantragen, unter Benutzung ihres Postscheckkontos beim Postscheckamt in Cöln, und zwar an andere Kontoinhaber durch Uberweisung und an Nichtkontoinhaber durch Scheck. Zahlungen an Deutsche, die sich außerhalb des Deutschen Reichs und Belgiens aufhalten, sind in der Regel durch Postanweisung zu leisten. Die Auszahlungen der Konsularbehörden an die Berechtigten erfolgen auf Kosten dieser. Konsularische Gebühren werden für die Vermittelung der Aus- zahlung nicht erhoben. .Berlin, den 9. August 1913. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Lewald. Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.