— 644 — mindestens aber zweihundertfünfzig Mark für die auf den einzelnen Anteil aus- geschriebene Einzahlung beträgt. 12. Bevor stempelpflichtige inländische Wertpapiere der in Tarifnummer 1 unter B, C bis 3 bezeichneten Art zur Zeichnung aufgelegt werden, oder zu weiteren Einzahlungen auf solche aufgefordert wird, hat der Emittent hiervon der zuständigen Steuerstelle unter Angabe der Zahl, der Gattung und des Nennwerts der Stücke oder des Betrags der zu leistenden Einzahlungen nach Maßgabe eines von dem Bundesrate zu bestimmenden Formulars Anzeige zu erstatten. Die Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift zieht Geldstrafe im Betrage von fünfzig bis fünfhundert Mark nach sich. 13. Die der Reichsstempelsteuer nach Tarifnummer 1 unter B, C bis 3 unter- worfenen Wertpapiere unterliegen in den einzelnen Bundesstaaten keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel usw.). Auch ist von der Umschreibung solcher Wertpapiere in den Büchern und Registern der Gesellschaft usw. sowie von den auf die Wertpapiere selbst gesetzten Ubertragungsvermerken (Indossamenten, Zessionen usw.) eine Abgabe nicht zu entrichten. Im übrigen, insbesondere hinsichtlich der Urkunden über Eintragungen in dem Hypothekenbuche (Grundbuch), bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften unberührt. 1. Bezüglich der vor dem 1. August 1909 ausgegebenen inländischen und mit dem Reichsstempel versehenen ausländischen Wertpapiere der in Tarifnummer 1 unter B, C bis 3 bezeichneten Art bewendet es bei den bisherigen Vorschriften. Dasselbe gilt für die nach dem genannten Zeitpunkt ausgegebenen inländischen Wertpapiere in Ansehung der vorher geleisteten Zahlungen. Wertpapiere, welche lediglich zum Zwecke des Umtausches, das heißt behufs Erneuerung der Urkunde ohne Veränderung des ursprünglichen Rechtsverhält- nisses, ausgestellt worden sind, bleiben steuerfrei, wenn die zum Umtausch ge- langenden Stücke ordnungsmäßig versteuert oder steuerfrei sind und den vom Bundesrate zu erlassenden Kontrollvorschriften genügt worden ist. Sollen ausländische Wertpapiere, die ordnungsmäßig mit dem Reichsstempel versehen sind, in das Ausland versandt werden, so kann auf Antrag der Reichs- stempel auf den Stücken ungültig gemacht und darüber eine Bescheinigung erteilt werden, die den Inhaber berechtigt, einen gleichen Nennbetrag derselben Wert- papiere innerhalb der vom Bundesrate bestimmten Frist und unter den von ihm bestimmten Sicherungsmaßregeln steuerfrei ins Inland einzubringen. Der Bundesrat trifft auch die näheren Anordnungen über die Form der Bescheinigungen und die zu ihrer Ausstellung befugten Amtsstellen. Ausländische Wertpapiere,