— 647 — 21. Der zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichtete hat über das ab- gLabepflichtige Geschäft spätestens am dritten Tage nach dem Tage des Geschäfts- abschlusses eine Schlußnote auszustellen, welche den Namen und den Wohnort des Vermittlers und der Kontrahenten, den Gegenstand und die Bedingungen des Geschäfts, insbesondere den Preis sowie die Zeit der Lieferung ergeben muß. Die Unterschrift des Ausstellers ist nicht erforderlich. Die Schlußnote ist doppelt auf einem vorher gestempelten oder mit den erforderlichen Stempelmarken zu versehenden Formular auszustellen, von dem je eine Hälfte für jeden der beiden Kontrahenten bestimmt ist. Innerhalb der im Abs. 1 bezeichneten Frist hat der Aussteller der Schlußnote die nicht für ihn be- stimmte Hälfte der letzteren, wenn derselbe die Schlußnote aber als Vermittler ausgestellt hat (§ 20 Ziffer 1), deren beide Hälften abzusenden. Vermittler haben diese Absendung und den verwendeten Stempelbetrag in ihren Geschäftsbüchern zu vermerken. Der zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichtete darf unversteuerte Schlußnoten über das abgabepflichtige Geschäft nicht ausstellen und aus der Hand geben. 22. Ist einem für die Entrichtung der Abgabe verhafteten Kontrahenten G 20 Abs. 2) eine zu niedrig versteuerte Schlußnote zugestellt worden, so hat derselbe binnen vierzehn Tagen nach dem Tage des Geschäftsabschlusses den fehlenden Stempelbetrag auf der Schlußnote nachträglich zu verwenden; ist einem solchen Kontrahenten eine versteuerte Schlußnote überhaupt nicht zugegangen, so hat derselbe seinerseits binnen der bezeichneten Frist nach Maßgabe der im 8 21 Abs. 1 und 2 gegebenen Bestimmungen zu verfahren. Sind bei einem durch einen Vermittler abgeschlossenen Geschäfte (6 2 Ziffer 1) zwei derartige Kontrahenten beteiligt, so hat jeder von ihnen nur 7 Hälfte des auf der zugestellten Schlußnote fehlenden Betrags nachträglich zu verwenden, im Falle des Nichteinganges der Schlußnote aber zu der von ihm auszustellenden Schlußnote nur die Hälfte des tarifmäßigen Stempels zu ver- wenden. Die nach den vorstehenden Bestimmungen mangels des Empfanges der Schlußnote entrichtete Abgabe ist zurückzuerstatten, wenn nachgewiesen wird, daß der zunächst Verpflichtete die ihm nach § 21 obliegenden Verpflichtungen recht- zeitig erfüllt hat. Die Entscheidung erfolgt im Verwaltungswege. H 23. Eine Schlußnote kann mehrere abgabepflichtige Geschäfte umfassen, insofern letztere an demselben Tage und unter denselben Kontrahenten, welche in gleicher Eigenschaft gehandelt haben, abgeschlossen worden sind. Reichs-Gesetzbl. 1913. 103