— 649 — 827. Ist bei dem Abschluß eines abgabepflichtigen Geschäfts zwischen zwei Kon- trahenten, welche nicht nach § 38 des Handelsgesetzbuchs zur Führung von Handelsbüchern verpflichtet sind, eine beiderseits unterschriebene Vertragsurkunde aufgestellt worden, so bleiben die §§ 20, 21, 22, 23, 26 außer Anwendung. Die Kontrahenten sind verpflichtet, die Vertragsurkunde binnen vierzehn Tagen nach dem Geschäftsabschlusse der Steuerbehörde zur Abstempelung vorzulegen; diese Verpflichtung erstreckt sich bei Geschäften, für welche die Abgabe nur im halben Betrage zu erheben ist (9 18 Abs. 2), nicht auf den nicht im Inland wohnhaften Kontrahenten. 28. Bei Geschäften, für welche eine rechtzeitige Berechnung der Steuer nicht möglich ist, bleibt die Besteuerung unter den vom Bundesrate festzusetzenden Maß- gaben so lange ausgesetzt, bis die Berechnung möglich wird. Der Bundesrat bestimmt ferner, unter welchen Umständen außerhalb dieses Falles, insbesondere bei im Ausland abgeschlossenen Geschäften, eine andere Frist zur Ausstellung der Schlußnoten eintreten kann. - §29. Nach der näheren Bestimmung des Bundesrats dürfen Stempelzeichen zur Entrichtung der in der Tarifnummer 4 angeordneten Abgabe auf Kredit verab- folgt werden. 30. Geschäfte, welche nach Tarifnummer 4 abgabepflichtig sind, oder auf welche die Vorschrift unter „Befreiungen“ zu dieser Tarifnummer Anwendung findet, sowie Schriftstücke über solche Geschäfte sind in den einzelnen Bundesstaaten keinen Stempelabgaben (Taxen, Sporteln usw.) unterworfen. Werden diese Schriftstücke indessen gerichtlich oder notariell aufgenommen oder beglaubigt, so unterliegen sie, neben der in Tarifnummer 4 für das Geschäft vorgeschriebenen Abgabe, den in den Landesgesetzen für gerichtliche oder notarielle Aufnahmen und Beglaubigungen etwa vorgeschriebenen Stempeln (Taxen, Sporteln usw.). 31. Wer den Vorschriften im 9 21 Abs. 1 und 2, §22 Abs. 1 und 2 und § 27 zuwiderhandelt oder eine Schlußnote wahrheitswidrig mit dem im 9 23 Abs. 2 oder § 25 bezeichneten Vermerke versieht, oder im Falle der Tarifnummer 4 behufs Erlangung einer Steuerermäßigung unrichtige Angaben macht, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche dem fünfzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe oder der beanspruchten Steuerermäßigung gleichkommt, mindestens aber zwanzig Mark beträgt. Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt werden, so tritt statt der vorstehend bestimmten Strafe eine Geldstrafe von zwanzig bis fünf- tausend Mark ein. 103“