684 1 2 3 4 V Gegenstand der Besteuerun Steuersat Berechnung . V## « 6 9 H#en. der Stempelabgabe deit send Mark Bf. "vo,m Nennwert der Wertpapiere, für welche die Bogen ausgegeben wer- den, in Abstufungen von 1 Mark für je 100 Mark; überschießende Bruchteile werden für volle 100 Mark gerechnet. · · · » Sofern die Einzahlungen aof Gerinnanteilschein= und Zinsbogen. die Wertpapiere nicht voll geleistt n, » ··· »», sind, ist die Abgabe vom Betrag: 3-1./) Gewinnanteilscheinbogen von inländi- der geleisteten Einzahlungen, scdot schen Aktien, Aktienanteilscheinen, Reichs- höchstens vom Betrage des Neur- bankanteilscheinen, Anteilscheinen von S S t# B * ; — « Kolonialgesellschaften und den ihnen für welche die Gewinnanteillchrt gleichgestellten Gesellschaffrtet 1— – — laufen, eine weitere Einzohlung b) Gewinnanteilscheinbogen von auslän— « GREde taxes-Z XVIII-ZEIT .. J. o-. . . lllüm dischen Attien und Aktienanteilscheinen, 6„ mit der früheren Einzahlung der sofern die Bogen im Inland ausge- 6 Nennwert des Wertpapiers nict geben werden ......... .... 1 — — — übersteigt, eine weitere Abgate nach dem Verhältnis der abge. laufenen Zeit zu der Zeit zu enk- richten, für welche die Gewinn- anteilscheine noch laufen. Für Bogen, die Anteilscheine für einen längeren als zehnit- rigen Jeitraum enthalten, erhöbt sich die Abgabe für jedes sernen . Jahr um ein Zehntel. e) Zinsbogen (Rentenbogen) von in— ländischen für den Handelsverkehr be— stimmten Renten= und Schuldver- schreibungen (auch Teilschuldverschrei- bungen), sofern sie nicht unter Nr. 3A fallen— 5 — — Ivom Nennwert der Wertypapiete, Cins 6Q für welche die Bogen ausgegebea d) Zinsbogen von Renten— und Schuld werden, in Abstufungen vor verschreibungen ausländischer Staaten, 50 Pf. für je 100 Mark; über Kommunalverbände, Kommunen und schießende Bruchteile werden für Eisenbahngesellschaften, sofern die Bo- volle 100 Mark gerechnet. gen im IJuland ausgegeben werden—— 65 —E Für Begen, die Jinsschiie en geg « für einen längeren als zehniäh- e) Zinsbogen von Renten- und Schuld- rigen Jeitraum enthalten, erhärn verschreibungen ausländischer Korpo- sich die Abgabe für jedes fernert rationen, Aktiengesellschaften oder in- Jahr um ein Sehntel. dustrieller Unternehmungen und son- stigen für den Handelsverkehr be- stimmten ausländischen Renten= und Schuldverschreibungen, sofern die Bogen im Inland ausgegeben werdier— 65 — —