685 3 4 Nr. Gegenstand der Besteuerung vom Hun- dert Steuersatz vom Tau- send Mark M. Berechnung der Stempelabgabe (3 A.) 1) Zinsbogen von inländischen auf den Inhaber lautenden und auf Grund staatlicher Genehmigung ausgegebenen Renten- und Schuldverschreibungen der Kommunalverbände, Kommunen und Kommunal Kreditanstalten, der Korpo- rationen ländlicher oder städtischer Grundbesitzer, der Grundkredit- und Hypothekenbanken oder der Eisenbahn- gesellschaften 1. Zinsbogen Kauf- a) Kauf- u. Gewinnanteilschein- uGewinnanteilschein- Befreit sind: von Renten= und Schuldverschreibungen des Reichs und der Bundesstaaten; Gewinnanteilscheinbogen von Aktien der in der Befreiungsvorschrift der Tarifnummer! bezeichneten Aktien- gesellschaften; und Sins- bogen, die bei der ersten Ausgabe der Wertpapiere mit diesen in Ver- kehr gesetzt werden. Die Befrei- ung greift nicht Platz, soweit die Bogen für einen längeren als zehnjährigen Zeitraum ausgegeben werden; und ins- bogen, die vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften ausgegeben sind. und sonstige Anschaffungs- geschäfte. und sonstige Anschaffungs- geschäfte über: 1W 2. Wertpapiere der unter 2a, 2b und 3 des Tarifs bezeichneten Art Anteile von bergrechtlichen Gewerk- schaften oder die darüber ausge- stellten Urkunden (Kuxscheine, Be- zugsscheine, Abtretungsscheine) . inländische und ausländische Aktien und Aktienanteilscheine, Reichs. bankanteilscheine, Anteilscheine von * **'- vom Nenunwert der Wertpapiere, für welche die Bogen ausgegeben werden, in Abstufungen von 20 Pf. für je 100 Mark; über- schießende Bruchteile werden für volle 100 Mark gerechnet. Für Bogen, die JZinsscheine für einen längeren als zehnjäh- rigen Jeitraum enthalten, erhöht sich die Abgabe für jedes fernere Jahr um ein Zehntel.