1 2 4 Steuersatz Berechnun Nr. Gegenstand der Besteuerung vom vem der abe Hun- v5 abg dert send Mark Pf. (I.) deutschen Kolonialgesellschaften und ihnen gleichgestellten deutschen Ge- sellschaften, Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Wertpa- « piere, Wertpapiere der unter 2c des Tarifs bezeichneten Art und I Genußscheinen . .. ... . . .. — 10 — — 4. ausländische Banknoten, auslän— disches Papiergeld, ausländische Geldsoren — ½60 — — Den Kauf. und sonstigen An- vom Werte des Gegenstandes des schaffungsgeschäften steht gleich die bei Errichtung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Kolonialgesellschaft oder einer dieser gleichgestellten Gesellschaft erfolgende Iuteilung der Aktien oder Anteilscheine auf Grund vorhergehender Zeichnung, die bei Errichtung einer Aktiengesell- schaft oder Kolonialgesellschaft oder ciner dieser gleichgestellten Gesellschaft stattfindende Ubernahme der Aktien oder Anteilscheine durch die Gründer und die Ausreichung von Wertpapieren an den ersten Erwerber. Ermäßigung. Hat jemand nachweislich im Arbi- trierverkehr unter Jiffer 1, 3 oder 4 der Tarifnummer 4 a fallende Gegen- stände derselben Gattung im Inland gekauft uud im Ausland verkauft, oder umgekehrt, oder an dem einen Börsenplatze des Auslandes gekauft und an dem anderen verkauft, so er. mäßigt sich für ihn die Stempelabgabe von jedem dieser Geschäfte, soweit deren Wertbeträge sich decken, und zwar für die Gegenstände unter Siffer # und 4 um 3/10 vom Tausend und für die Gegenstände unter Jiffer 3 um 3/¾400 vom Tausend, wenn die beiden einander gegenüber- stehenden Geschäfte zu festen Kursen Geschäfts, und zwar in Abstufun- gen von zu 14a 1: O.,20 Mark, * 4a 2: 1,00 v m4a 3: 0,20 2 4a 4: 0,20 „ ·: 4b: 010 » für je 1000 Mark oder einea Bruchteil dieses Betrags. Bei Berechnung der Adgale im ein- zelnen Falle sind mindesten 38 100f. in Ansatz zu bringen und höhere Pfennigbeträge derart nach oden bin abzurunden, daß sic durch 10 teilbar sind. Der Wert des Gegenstandes wird nach dem verein barten Kauf. oder Liefcrungspreise, sonst durch den mitrleren Börsen= oder Mark## preis am Tage des Abschlusses bestimmt. Die zu den Wert. papieren gehörigen Zins- und Gewinnanteilscheine bleiben bei Berechnung der Abgabe außtr Betracht. Ausländische Werte sind nach den Verschriften wegen Erhebung des Wechselstempels umzurechnen.