2 3 Steuersatz Berechnun Gegenstand d 139 Nr genst er Besteuerung gen em der Stempelabgabe Hun.au- dert send Mark Pf. (4.) an demselben Tage oder an zwei un- mittelbar aufeinander folgenden Bör- sentagen abgeschlossen sind. Es macht keinen Unterschied, ob der Beteiligte die Geschäfte im Ausland selbst oder durch eine Metaverbindung abge- schlossen hat. Unter den gleichen Voraussetzungen tritt die Steuerermäßigung (lum ¾0 vom Tausend) ein, wenn An- und Verkäufen von ausländischen Bank- noten oder ausländischem Papiergelde Geschäfte über Geldsorten oder Wechsel gegenüberstehen. Eine einmalige, längstens halbmona- tige Verlängerung im Ausland abge- schlossener Geschäfte der in Rede stehen- den Art bleibt steuerfrei. Für Kostgeschäfte (5 23 Abs. 3 des Gesetzes) über Gegenstände der vor- stehend im Abs. 1 bezeichueten Art er- mäßigt sich die Stempelabgabe um die Hälfte der tarifmäßigen Sätze. Die gleichen Vorschriften finden statt für den Arbitrierverkehr zwischen inländischen Börsenplätzen. Die näheren Vorschriften über die Entrichtung der Abgabe erläßt der Bundesrat. « b)Kaufiuudsonstigethtschaffungsgeschäste, welche unter Zugrundelegung von Usan- cen einer Börse geschlossen werden (Loko-, Zeit., Fix-, Termin-„Prämien= usw. Ge- schäfte), über Mengen von Waren, die börsenmäßig gehandelt werden Als börsenmäßig gehandelt gelten diejenigen Waren, für welche an der Börse, deren Usancen für das Geschäft maßgebend sind, Terminpreise notiert werden, und bei Waren, in denen der Börsenterminhandel untersagt ist, die- jenigen, für welche an der in Betracht kommenden Börse Preise für Zeitge- schäfte notiert werden. Reichs.Gesetzöl 1913. 108