690 3 4 Nr. Gegenstand der Besteuerung vom Hun- dert Steuersatz vom Tau- send Mark Hf. Berechnung der Stempelabgabe (C.) es sich um Schiffe mit einem Rein- raumgehalte von über 200 Kubik. meter handelt, bei einem Fracht- betrage von nicht mehr als 25 Mark das Fünffache, bei höheren Be- trägen das Zehnfache der zu a und b bezeichneten Sätze erhoben. J) Konnossemente, Frachtbriefe, Lade- scheine, Einlieferungsscheine im Schiffsverkehre, soweit sie nicht unter a und b fallen, wenn die Urkunde über die Ladung eines ganzen Schiffsgefäßes lautet, bei einem Frachtbetrage vonnicht mehr als 25 Mark bei höheren Beträgen und, sofern es sich um Schiffe mit einem Raumgehalte von über 150 Tonnen handelt, bei einem Frachtbetrage von nicht mehr als 25 Mark bei höheren Beträgen Dem Frachtbetrag im Sinne dieser Vorschrift ist der Schlepp- lohn hinzuzurechnen, sofern er neben der Fracht zu zahlen ist. d) Frachtbriefe im inländischen Eisen- bahnverkehre, wenn die Urkunde über die Ladung eines ganzen Eisenbahnwagens lautet, bei einem Frachtbetrage von nicht mehr als 25 Mark bei höheren Beträgeen Der Steuersatz vermindert sich auf die Hälfte dieser Sätze, wenn das Ladegewicht des Wagens 5 Tonnen nicht übersteigt. Er erhöht sich auf das Einundeinhalbfache, wenn das Ladegewicht über 10 Tonnen, aber nicht mehr als 15 Tonnen beträgt. Für je weitere 5 Tonnen Ladegewicht tritt die Hälfte des Satzes hinzu. — 18 S 20 50 sind, sind als eine Eisenbahr wagenladung zu rechnen; ebenfo sind, wenn die Eisenbahnve- waltung statt eines Wages mehrere zur Verfügung stelt, diese mehreren Wagen einer Eisen- bahnwagenladung gleichzuachten. Die Abgabe ist für jede Se#- dung nur einmal zu entrichtm.