693 1. 3 4 Nr. Gegenstand der Besteuerung Hun- vom dert Stenersatz vom Tau- send Mark M. Berechnung der Stempelabgabe G.) b) b) von über 6, jedoch nicht mehr als 10 Pferdekräften ) von über 10, jedoch nicht mehr als 25 Pferdekräften. d) von über 25 Pferdekräften. als Grundbetrag; außerdem zu 2; von jeder Pferdekraft oder einem Teile einer Pferdekraft falls das Fahrzeug nicht mehr als 6 Pferdekräfte hat falls dasselbe über 6, jedoch nicht mehr als 10 Pferdekräfte hat falls dasselbe über 10, jedoch nicht mehr als 25 Pferdekräfte hat im übrigen Die Abgabe ermäßigt sich um die Hälfte, wenn die Ausstellung der Er- laubniskarte für einen vier Monate nicht übersteigenden Zeitraum bean- tragt wird. Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge von im Ausland wohnenden Besitzern (§ 631 Abs. 2) zur Personenbeförderung auf öffentlichen Wegen und Dlätzen bei vorübergehender Benutzung des Kraft- fahrzeugs im Inland, und zwar bei Benutzung: 1. während eines nicht mehr als dreißig Tage im Jahre betragen- den Aufenthalts im Inland für Krafträder 2. a) während eines nicht mehr als fünf Tage im Jahre betragen- den Aufenthalts im Inland für Kraftwagen während eines mehr als fünf Tage bis zu höchstens dreißig Tagen im Jahre betragenden Aufenthalts im IJnland für Kraftwagen S——————————————.—.————.—— b 50 100 150 15 von jeder einzelnen Karte. von der einzelnen Karte. Bei mehr als dreißigtägigem Aufenthalt ist eine Karte der zu a bezeichneten aAlt zu lösen, für die der gezahlte Stemmpelbetrag in Anrechnung ge- bracht wird.