694 3 4 Nr. Gegenstand der Besteuerung Steuersatz vom Hun- dert vom Tau- send Mark M. Berechnung der Stempelabgabe (8.) 10. Eine Befreiung von der Stempelab— gabe findet statt: 1. hinsichtlich derjenigen Kraftfahr- zeuge, welche zur ausschließlichen Benutzung im Dienste des Reichs, eines Bundesstaats oder einer Be- hörde bestimmt sind; 2. hinsichtlich solcher Kraftfahrzeuge, die ausschließlich der gewerbsmäßi- gen Personenbeförderung dienen. Vergütungen. Die Aufstellungen der Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung über die Höhe der gesamten Vergütungen (Gewinnanteile, Tantiemen, Gehälter usw.), die den zur Uberwachung der Geschäfts- führung bestellten Personen (Mitgliedern des Aufsichtsrats) seit der letzten Bilanz. aufstellung gewährt worden sind. Befreit sind Aufstellungen, nach denen die Summe der sämtlichen an die Mit- glieder des Aufsichtsrats gemachten Ver- gütungen (§ 72) nicht mehr als 5 000 Mark ausmacht. Ubersteigt die Gesamtsumme der Vergütungen 5 000 Mark, so wird die Abgabe nur insoweit erhoben, als sie aus der Hälfte des 5 000 Mark übersteigenden Betrags gedeckt werden kann. Werden Tagegelder im Betrage von mehr als fünfzig Mark für den Tag ge- zahlt, so ist der Mehrbetrag als ver- steuerbare Tantieme zu betrachten. Reise- gelder, die den Betrag der baren Aus- lagen übersteigen, werden ebenfalls als Tantiemen betrachtet. Schecks. Im Inland ausgestellte Schecks und Schecks, welche im Ausland auf das Inland aus- gestellt ind . ... . ... — — —„ — —„ — 10 von der Gesamtsumme der Le#5 gütungen. vom einzelnen Scheck.