1 2 Steuersatz Berechnung Nr. Gegenstand der Besteuerung bven vem der Stempelabgabe dert send Mark Vf. Den Schecks stehen gleich die Quittungen Ist ein Scheck in mehreren Aus- über Geldsummen, die aus Guthaben des grg miengen rareri te ur Ausstellers bei den im 82 des Scheck- Ausfertigung zu entrichten, sofern gesetzes vom 11. März 1908 (Reichs- diese nach gesetzlicher Vorschrift Gesetzbl. S. 71) bezeichneten Anstalten urs ein für sich bestehender Scheck oder Firmen gezahlt werden, sofern die . im übrigen ist die Abcabe von Quittung im Inland ausgestellt oder * einzelnen Uhanr * einmal ausgehändigt wird. zu entrichten. Befreit sind: 1. im inländischen Postscheckverkehr 1 ausgestellte Schecks; 2. Schecks, die dem Wechselstempel # unterliegen. # Grundstücksübertragungen. r 11. Beurkundungen der Ubertragung des Eigen- tums an im Inland gelegenen Grund- stücken und der Ubertragung von Be- rechtigungen, für welche die sich auf 1 Grundstücke beziehenden Vorschriften gel- ten, soweit sie zum Gegenstande haben: 1 a) Kauf= und Tauschverträge und andere entgeltliche Veräußerungsverträge, ein- % schließlich der gerichtlichen Jwangsver- steigerungen sowie der Abtretung der 1 Rechte aus dem Meistgebot und der 1 Erklärung des Meistbietenden, daß er für einen anderen geboten haohbelel — — unbd zwar: Beurkundungen von Ubertragungen s 1. bei Kaufvertrögen vom Kauf. der Rechte der Erwerber aus Ver- wden unter Hinzurechnung des ertes der ausbedungenen äußerungsgeschäften sowie Beurkun— Leistungen und vorbehaltenen dungen nachträglicher Erklärungen der Nutzungen aus einem Veräußerungsgeschäfte be- # 2. "eli. egen vom rte rechtigten Erwerber, die Rechte für . . ' einen Dritten erworben oder die Pflich- gwelenen P s benen ten für einen Dritten übernommen jenigen, welche den höheren Wert zu haben, werden in betreff der Stem- 1 haben, beim Tauscheinländischer pelpflichtigkeit wie Beurkundungen der . gegensnte verschenrran dstose Veräußerungen behandelt, sofern nicht 3. bei anderen Verträgen vom der erste Erwerber das Veräußerungs. Gesamtwert der Gegenleistung geschäft erweislich auf Grund eines unter Hinzurechnung des Wertes Vollmachtsauftrags oder einer Ge- 1 der vorbehaltenen Nutzungen Reichs.Gesetzbl. 1913. 109