— 4 Steuersatz Berechnun Nr. Gegenstand der Bestenerun — 9 Nr genst s 9 Kun. vo der Stempelabgabe dert send! Mark Df. (11.) sichtlich des Wertes der Gegen- leistung verabredet ist, die Veräußerung eines Grundstücks durch einen Bevollmächtigten ent- hält, sofern die Veräußerung er- weislich für Rechnung des Bevoll- mächtigten erfolgt ist, 3. die Überlassung der Rechte an dem Vermögen einer Gesellschaft seitens eines Gesellschafters oder dessen Erben an die Gesellschaft, an einen anderen Gesellschafter oder einen Dritten enthält, sofern nicht diese Personen Abkömmlinge des über- lassenden Teiles sind, 4. die Uberlassung von Vermögens- gegenständen seitens der Gesell- schaft zum Sondereigentum an einen Gesellschafter oder dessen Erben enthält, soweit nicht der Stempel zue 2 der Tarifnummer 1 unter A in voller Höhe zu ent- richten ist oder die Befreiungsvor- schrift zu e 2 der Tarifnummer 1 unter A Anwendung findet. Wird nach der Jahlung des Auf- lassungsstempels die Urkunde über das zugrunde liegende Veräußerungsge- schäft errichtet, so ist auf den zu dieser Urkunde nach a dieser Tarifnummer und nach d und e der Tarifnummer 1 unter A erforderlichen Stempel der ge- zahlte Auflassungsstempel anzurechnen. Die Vorschriften über den Auf- lassungsstempel finden entsprechende Anwendung bei Anträgen auf Um- schreibungen in öffentlichen Büchern, sofern das Grundbuch noch nicht als angelegt anzusehen ist. Befreit sind auf Antrag: 15 Grundstückslübertragungen der in a und b dieser Tarifnummer bezeichneten Art, wenn der stempelpflichtige Betrag bei bebauten Grundstücken 20 000 Mark,