699 — ? Steuersatz Berechnun g Nr. Gegenstand der Besteuerung vom vom der Stempelabgabe Hun.au- * ge dert ssend Mark Pf. (II.) bei unbebauten Grundstücken 5000 Mark nicht überschreitet. Erwirbt dieselbe Person von demselben Veräußerer durch verschiedene Rechtsvorgänge mehrere Grundstücke oder Grundstücksteile, so sind die Ubertragungen stenerpflichtig, wenn der Wert zusammen die ange- gebenen Beträge übersteigt, und die Umstände ergeben, daß der Erwerb zum Zwecke der Ersparung der Steuer in mehrere Rechtsvorgänge zerlegt worden ist. Was im Sinne dieser Vorschrift als bebautes und unbebautes Grundstück anzusehen ist, bestimmt sich nach dem § 1 des OQuwachssteuergesetzes. Die Steuerfreiheit tritt nur ein, wenn weder der Erwerber und sein Ehegatte im letzten Jahre ein Ein- kommen von mehr als 2000 Mark gehabt haben, noch einer von ihnen den Grundstückshandel gewerbsmäßig betreibt. Wird festgestellt, daß der Erwerb für Rechnung eines Dritten erfolgt, so ist die Steuerfreiheit nur zu gewähren, wenn die Voraussetzungen für die Befreiung auch in der Person des Dritten vorliegen. Beurkundungen von Ubertragungen der Rechte eines befreiten Erwerbers werden in betreff der Stempelpflichtig- keit auch dann wie Beurkundungen von Veräußerungen behandelt (a Abs. 2 Satz 1 dieser Tarifnummer), wenn der erste Erwerber das Veräußerungs- geschäft erweislich auf Grund eines Vollmachtsauftrags oder einer Ge- schäftsführung ohne Auftrag für einen Dritten abgeschlossen hat und die Ubertragung der Rechte dieses ersten Erwerbers an den Dritten erfolgt. Eigentumsveränderungen, denen sich die Beteiligten aus Gründen des öffentlichen Wohles zu unterwerfen gesetzlich verpflichtet sind.