— 709 — Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1913. 55. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den gegenseitigen Schutz von Verbandszeichen im Deutschen Reiche und in Dänemark. S. 70. (Nr. 4288.) Bekanntmachung, betreffend den gegenseitigen Schutz von Verbandszeichen im Deutschen Reiche und in Dänemark. Vom l. Oktober 1913. Auf Grund des § 24h des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 (Artikel III des Gesetzes zur Ausführung der revidierten Pariser Ubereinkunft vom 2. Juni 1911 zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 31. März 1913, Reichs-Gesetzbl. S. 236) wird hierdurch bekannt gemacht, daß in bezug auf den Schutz von Verbandszeichen die Gegenseitigkeit in dem Verhält- nis zwischen dem Deutschen Reiche und Dänemark verbürgt ist. Berlin, den 1. Oktober 1913. Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Jonquicres. Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Reichs-Gesetzbl. 1913. 112 Ausgegeben zu Berlin den 1. Oktober 1913.