— 713 — AAunsgeschlossen von dieser Benutzung bleiben Gebäude, Wirtschafts- und Hofräume, Kräle, Gärten, bestellte Acker, Holzschonungen, Pflanzungen von Wein, Tabak und anderen Kulturgewächsen, Versuchsfelder sowie land= und forstwirtschaftliche Versuchsanlagen. 10. Die Leistungen werden für Orte, an denen sich ein Bezirks-(Distrikts-) Amt befindet oder an denen die Wohnplätze zu Gemeindeverbänden vereinigt sind, auf Ersuchen des zuständigen Truppenbefehlshabers vom Bezirks-(Distrikts-) Amt, in allen übrigen Fällen vom zuständigen Truppenbefehlshaber selbst unter Be- rücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Verpflichteten angeordnet. Für Orte, an denen die Wohnplätze zu Gemeindeverbänden vereinigt sind, ergeht die Anordnung an den Gemeindevorsteher für den Gemeindeverband im ganzen. Werden Gemeindeverbände und außerhalb von Gemeindeverbänden gelegene Wohnplätze für Leistungen gemeinsam in Anspruch genommen, so erfolgt die örtliche Verteilung der Leistungen auf die Gemeindeverbände und die Wohnplätze durch das Bezirks-(Distrikts-) Amt unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit. In dringenden Fällen kann der zuständige Truppenbefehlshaber die im Abs. 3 vorgesehene Verteilung vornehmen sowie auch wegen Bewirkung der Leistungen in Gemeindeverbänden unmittelbar mit dem Gemeindevorsteher in Ver- bindung treten. Das Bezirks-(Distrikts.) Amt sowie der Gemeindevorsteher sind hiervon möglichst umgehend zu benachrichtigen. ¾ 11. Die Unterverteilung in den Gemeinden geschieht nach ortsgesetzlicher Fest- setzung oder auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderats durch die Gemeinde- vorsteher, die für die gehörige und rechtzeitige Erfüllung der Leistungen Sorge zu tragen haben. Die Gemeinden sind berechtigt, die Leistungen ohne Unterverteilung für eigene Rechnung zu übernehmen und die Kosten auf die von unmittelbarer Leistung befreiten Verpflichteten nach Verhältnis ihrer Leistungspflicht umzulegen. Die Kosten können in dem Falle des Abs. 2 auf dem für die Einziehung der Gemeindeabgaben vorgeschriebenen Wege beigetrieben werden. 12. Unterläßt der Gemeindevorsteher die rechtzeitige Beschaffung einer Leistung, so ist das Bezirks= (Distrikts-) Amt berechtigt, die Leistung ohne Zuziehung des Gemeindevorstehers anderweit zu beschaffen. , Bei Gefahr im Verzuge steht diese Befugnis auch dem zuständigen Truppenbefehlshaber zu. ··" 113·