— 717 — gewähren, als durch die Benutzung eine Beschädigung oder außerordentliche Ab- zutung enstanden ist. 1 ird der Besitzer durch die Benutzung genötigt, sich anderweit Wasser oder Futter für seinen Bedarf zu beschaffen, und entstehen ihm dadurch besondere Kosten, so sind ihm auch diese in angemessener Höhe zu ersetzen. 6#29. In den Fällen des §9 22 Abs. 1 Nr. 1 wird keine Entschädigung geleistet. In den Fällen des 9 22 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 erhält die Eisenbahn- verwaltung eine Entschädigung nach einem allgemeinen, vom Gouverneur zu er- lassenden Tarife. rn 30. Ist der Anspruch auf Entschädigung nicht streitig, so soll sie der zuständige Truppenbefehlshaber unverzüglich zahlen oder anweisen. 31. Ist der Anspruch auf Entschädigung streitig oder ist die sofortige Bezahlung oder Anweisung nicht möglich, so hat der Berechtigte seinen Anspruch bei dem Bezirks-(Distrikts-- Amt oder dem Gemeindevorsteher schriftlich oder zu Protokoll anzumelden. Sofern ihm über die erfolgte Leistung gemäß § 13 Abs. 2 eine Bescheinigung ausgestellt worden ist, hat er sie mit vorzulegen. Das Besirks-(Distrikts.) Amt oder der Gemeindevorsteher ist verpflichtet, die Anmeldung nebst der etwaigen Bescheinigung mit einer gutachtlichen Außerung unverzüglich an die zuständige Verwaltungsbehörde der bewaffneten Macht weiter- usenden. Mangels einer Einigung wird die Entschädigung durch eine Kommission festgesetzt, die aus dem Vertreter des Bezirks-(Distrikts-) Amts, einem Angehörigen der bewaffneten Macht und zwei vom Berechtigten aus der Zahl der Bezirks- oder Gemeindeeingesessenen zu ernennenden Mitgliedern gebildet wird. In den Fällen des § 21 besteht die Kommission aus einem Beamten des Gouvernements, einem Angehörigen der bewaffneten Macht und je einem vom Gouverneur und vom Berechtigten zu benennenden Sachverständigen. Den Angehörigen der be- waffneten Macht bestimmt der Gouverneur. Z Die Kommission trifft ihre Entscheidung nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vertreters des Bezirks-(Oistrikts-) Amts oder Gouvernements. Im übrigen wird das Verfahren, von dem Gou- verneur geregelt. Die notwendigen Kosten des Verfahrens trägt der Fiskus. 32. Ansprüche auf Friedensleistungen verjähren in einem Jahre vom Zeitpunkt ihrer Entstehung, Ansprüche aus Aufstandsleistungen in zwei Jahren vom Schlusse des Jahres ab, in dem der Aufstand beendet worden ist, es sei denn, daß sie vor Ablauf der Verjährungsfrist angemeldet worden sind (§ 31 Abs. 1). »