la compagnie du chemin de fer du St-Cothard à celui des chemins de fer fédéeraux conserveront leur emploi, en conformité des prescriptions lé- gales sur la matière, Sans étre obli- gés Tadopter la nationalité suisse. 730 — lichung der Gotthardbahn aus dem Dienste der Gotthardbahn-Gesellschaft in den Dienst der Schweizerischen Bundes- bahnen übergetreten sind, nach Maß- gabe der hierüber bestehenden gesetzlichen Bestimmungen in ihren Stellungen be- lassen zu wollen, ohne sie zu verpflichten, die schweizerische Staatsangehörigkeit an- zunehmen. So geschehen zu Bern in dreifacher Ausfertigung, den 13. Oktober 1909. Ainsi fait à Berne, en triple ex- Pédition, le 13 octobre 1909. V. Bülow. Cusani. A. Deuclier. Comtesse. L. Forrer. Der vorstehende Vertrag nebst dem Schlußprotokoll ist ratifiziert worden; die Auswechselung der Ratifikationsurkunden hat am 4. Oktober 1913 in Bern stattgefunden. ——— (Nr. 4291.) Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Börsengesetzes hinsichtlich der Berliner Metallbörse. Vom 9. Oktober 1913. Auf Grund des § 35 Abs. 1 Nr. 1 des Börsengesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 215) hat der Bundesrat beschlossen, daß zur Mitwirkung bei der amtlichen Festsetzung des Börsenpreises von Waren an der Berliner Metallbörse keine Kursmakler im Sinne des § 30 des Börsengesetzes ernannt, sondern nach näherer Bestimmung der Landesregierung von der Handelskammer zu Berlin amtliche Agenten bestellt werden, mit der Maßgabe, daß bei Feststellung des Börsen- preises nur die von diesen vermittelten Geschäfte zu berücksichtigen sind. Berlin, den 9. Oktober 1913. Der RNeichskanzler. Im Auftrage: Richter. Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.