— 732 — (Nr. 4293.) Bekanntmachung, betreffend den börsenmäßigen Zeithandel in Hafer an der Produktenbörse zu Berlin. Vom 14. Oktober 1913. Ar# Grund des 9 67 des Börsengesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 215) hat der Bundesrat beschlossen, die Abänderung der Geschäftsbedingungen der Produktenbörse zu Berlin für den Zeithandel in Getreide und Mehl (Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 240) wie folgt zu genehmigen: Nr. I, 3 erhält folgende Fassung: OIbei Hafer: guter, trockener Hafer mit einem Normalgewichte von 450 g für das Liter. Der Hafer muß einen gesunden natürlichen Geruch haben, auch frei von Darrgeruch sein; er darf in auffälliger Weise weder mit anderen Getreidearten noch mit Rade, Wicken oder Unkrautsamen vermengt sein.“ Berlin, den 14. Oktober 1913. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Richter. Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten. Herausgegeben im Reichsamt des Junern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.