— 736 — (Nr. 4295.) Bekanntmachung, betreffend die Desinfektion der zur Beförderung von lebendem Vieh oder Geflügel benutzten Güterwagen im Verkehre mit den luxem. burgischen Prinz Heinrich-Bahnen. Vom 10. Oktober 1913. J (achdem durch die Desinfektionsvorschriften der luxemburgischen Prinz Heinrich- Bahnen — Dienstordnung Nr. 51 vom 20. Oktober 1909 nebst Nachtrag vom 1. Oktober 1910 — und durch die Anordnungen der Großherzoglich Lurem- burgischen Regierung über die Durchführung jener Vorschriften vom 7. August 1913, die ordnungsmäßige Desinfektion der zur Vieh= oder Geflügelbeförderung benutzten Eisenbahnwagen in Luxemburg genügend sichergestellt ist, wird nachstehender Be- schluß des Bundesrats vom 13. Juni 1912 hierdurch zur öffentlichen Kenntnis ebracht. „Auf die zur Versendung von lebendem Vieh oder Geflügel nach Stationen der Prinz Heinrich-Bahnen benutzten und daselbst entladenen Eisenbahnwagen finden bei ihrem Wiedereingang in das Reichsgebiet die Vorschriften der 69§ 1 und 2 des Gesetzes vom 25. Februar 1876, betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen (Reichs-Gesetzbl. S. 163), sowie die Bestimmungen über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei der Beförderung von lebendem Geflügel auf Eisenbahnen vom 17. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 317) bis auf weiteres keine Anwendung. · DerReichskanzleristermächtigt,dieseAusnahmebestimmungaußer Wirksamkeitzusctzen,sobaldundsolangedieEinschleppungübertrag- barer Viehseuchen aus Luxemburg zu besorgen ist.“ Berlin, den 10. Oktober 1913. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Den Bezug des NReichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.