— 739 — Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1913. — — — ———l. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 739.— Bekanntmachung über die Ratifkation eines der beiden am 23. September 1910 in Brüssel unterzeichneten seerechtlichen Ubereinkommen durch Griechenland und die Hinterlegung der Ratifkations- urkunde. S. 710. — Bekanntmachung, betreffend den Begriff „vorübergehender Dienstleistungen“ im Sinne des § 434 der Reichsversicherungsordnung. S. 741. – (Nr. 4297.) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- ordnung. Vom 16. Oktober 1913. A## Grund der Schlußbestimmung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird diese Anlage, wie folgt, geändert: Nr. Ia. Sprengstoffe. 1. Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 1. Gruppec) ah). Hinter den Worten jund Kollodiumwolle"“ wird statt „ungepreßt“ gesetzt: . «,auchungepreßt« 2. Abschnitt. A. Verpackung. I. Gruppe der Sprengmittel. Ziffer 3. Nitrozellulose (Schießbaumwolle, Kollodiumwolle) e). Der Eingang wird gefaßt: Nitrozellulose in Flockenform, auch ungepreßt, mit usw. wie bisher. Ur. Id. Derdichtete und verflüssigte Gase. Abschnitt G. Ausnahmen von den Vorschriften unter A bis F. Abs. (6) wird gefaßt: (6) Ohne Beschränkung werden befäördert: a) Metallene Kohlensäurekapseln (Sodor, Sparklet) usw. wie bisher bis enthalten, wenn die Kohlensäure nicht mehr als ½ Prozent Luft enthält. Reichs-Gesetzbl. 1913. 119 Ausgegeben zu Berlin den 29. Oktober 1913.