— 749 — Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1913. 64. Inhalt: Bekänntmachung, betreffend den Befähigungsnachweis und die Prüfung der Maschinisten auf Seedampfschiffen der deutschen Handelsflotte. S. 740. — '— —— (Nr. 4303.) Bekanntmachung, betreffend den Befähigungsnachweis und die Prüfung der Maschinisten auf Seedampfschiffen der deutschen Handelsflotte. Vom 13. November 1913. A## Grund des § 31 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich hat der Bundesrat beschlossen: Artikel I. Die Vorschriften über den Befähigungsnachweis und die Prüfung der Maschinisten auf Seedampfschiffen der deutschen Handelsflotte vom 7. Januar 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 210) werden wie folgt geändert: I. Der 9 4 Ziffer 3 a erhält folgende Fassung: entweder eine nach Ablauf des 15. Lebensjahrs zurückgelegte 66 monatige Dienstzeit in Maschinenwerkstätten und im Maschinenpersonal von See- dampfschiffen. Mindestens 36 Monate müssen in Maschinenwerkstätten gemäß § 5 Abs. 2 und mindestens 24 Monate im Maschinenpersonal in Fahrt befindlicher Seedampfschiffe als Assistent oder Maschinist zugebracht sein. II. Der § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Den Prüflingen II. Klasse wird als Arbeitszeit in einer Maschinen- werkstatt nur diejenige Zeit angerechnet, die in der Beschäftigung als Schmied, Kesselschmied, Maschinenschlosser oder Monteur zugebracht ist. Die Arbeits- zeit als Schmied und als Kesselschmied ist nur bis zur Dauer von je 6 Monaten anrechnungsfähig. Mindestens 12 Monate müssen, und zwar in der Beschäftigung als Maschinenschlosser oder Monteur, in solchen Maschinenfabriken zugebracht sein, die entweder Dampfmaschinen, Ver- bremmungsmotoren oder diesen ähnliche Arbeitsmaschinen, wie Pumpen, Reichs,Gesetzbl. 1913. 122 Ausgegeben zu Berlin den 15. November 1913.