— 750 — Zylindergebläse, Kompressoren und Kältemaschinen, bauen oder Schiffsbetriebs- maschinen regelmäßig reparieren. Die übrige Zeit kann zugebracht sein in staatlich für diesen Zweck anerkannten Lehrwerkstätten und in Maschinenbau- werkstätten, welche andere als die genannten Maschinen herstellen, und in Dampfmaschinenreparaturwerkstätten, in denen regelmäßig Dampfmaschinen repariert werden. Artikel II. Diese Vorschriften treten am 1. Dezember 1913 in Kraft. Berlin, den 13. November 1913. Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück. Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.