— 753 — 1. eigene Kinder dürfen mit den im 81 bezeichneten Arbeiten erst nach Vollendung des zwölften Lebensjahrs und für Dritte überhaupt nicht 2 beschäftigt werden; . zur Familie gehörige fremde Kinder dürfen mit jenen Arbeiten über- haupt nicht beschäftigt werden. In der im 9 1 Nr. 2 bezeichneten Weise dürfen Kinder im Sinne des im Abs. 1 erwähnten Gesetzes nicht tätig sein. 87. Kinder über dreizehn Jahre, welche nicht mehr zum Besuche der Volks- schule verpflichtet sind, sowie junge Leute zwischen vierzehn und sechzehn Jahren dürfen bei den im I# 1 bezeichneten Arbeiten nicht in der Zeit zwischen acht Uhr abends und acht Uhr morgens täng sein. Um Mittag muß die Tätigkeit durch eine mindestens zweistündige Pause unterbrochen werden. Die Landeszentral- behörde oder die höhere Verwaltungsbehörde kann anordnen, daß der zwölf- stündige Zeitraum, innerhalb dessen die Tätigkeit der nicht mehr schulpflichtigen dinder und der jungen Leute hiernach zulässig ist, zu einer früheren Stunde, jedoch nicht vor sechs Uhr morgens, beginnen darf. An Sonn= und Festtagen sowie während der von dem ordentlichen Seelsorger für den Katechumenen-, Kon- sirmanden., Beicht= und Kommunionunterricht bestimmten Stunden dürfen die inder und jungen Leute nicht tätig sein. IV. Regelung des Betriebs. 88. Personen, die mit einer ekelerregenden Krankheit behaftet sind, dürfen bei den im # 1 bezeichneten Arbeiten nicht tätig sein. 6 .r Es ist verboten, Zigarren mit dem Munde zu bearbeiten oder Zigarren- messer oder Tüllen mit Speichel zu befeuchten. & 10. Personen, die bei den im I# bezeichneten Arbeiten tätig sind, ist es ver- boten, in den Werkstätten auf den Fußboden auszuspucken. V. Ausnahmen. El1. Die höheren Verwaltungsbehörden können für ihren Bezirk oder einzelne Teile ihres Bezirkes Ausnahmen von der Bestimmung im 9 3 Nr. 2 zulassen, wenn diese Bestimmung nach der Beschaffenheit der vorhandenen Gebäude ohne unverhältnismäßige Härten nicht durchführbar sein würde. 123“