— 762 — (Nr. 4309.) Bekanntmachung, betreffend Ubergangsbestimmungen für die Krankenversicherung A nach der Reichsversicherungsordnung. Vom 21. November 1913. uf Grund des Artikel 100 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungs- ordnung hat der Bundesrat folgendes bestimmt: Gehen Mitglieder vorhandener Ortskrankenkassen, die nicht zum 31. De- zember 1913 aufgelöst oder geschlossen werden, bei der erstmaligen Bildung von allgemeinen Ortskrankenkassen oder von Landkrankenkassen vom 1. Januar 1914 ab in solche Kassen über, so kann das Versicherungsamt einen dem Mitgliedrr- übergang entsprechenden Teil des Vermögens der vorhandenen Ortskrankenkasse den Krankenkassen zuweisen, in welche diese Mitglieder übergehen. Auf Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) endgültig. Berlin, den 21. November 1913. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. ——“,“/..— (Nr. 4310.) Bekanntmachung, betreffend die von der Krankenkasse zu ertellende Bescheinigung A für Wandergewerbtreibende. Vom 21. November 1913. uf Grund des 9§ 461 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung hat der Bundesrat bestimmt, daß die Bescheinigung, die von der Krankenkasse solchen Arbeit- gebern zu erteilen ist, welche eines Wandergewerbscheins bedürfen, nach dem anliegenden Muster eingerichtet wird. Berlin, den 21. November 1913. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Aulage. Name Zah der inB Betrag der und Vomame Geburtstag Zuständige #ewerboetriebe Wochen. empfangenen des Arbeitgebers und Krankenkasse eschästigen, Grundlohn beitrag oder und Geburtsort seber * « gestundeten dessen Wohnort führen will Beiträge Unterschrift. Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.