Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1913. M. 68. Inhalt: Bekanntmachung über die Natifikation des internationalen Ubereinkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910 und die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch die Portugiesische Regierung sowie über die Hinterlegung der Anzeige der Britischen Regierung wegen Inkraftsetbung des Ubereinkommens in Kanada, in der Südafrikanischen Union, in Neu Seeland und in Neu Fundland. S. 763. — Bekanntmachung über die Wirksamkeit der im §5 1 des Ausführungsgesetzes vom 14. August 1912 zu dem internationalen Ubereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910 erwähnten Abrede für Niederländisch Indien. S. 764. — Bekanntmachung über die Ratifikation der beiden am 23. September 1910 in Brüssel unter- zeichneten seerechtlichen Ubereinkommen durch Norwegen und Schweden und die Hinterlegung der Natifikationsurkunden. S. 764. (Nr. 4311.) Bekanntmachung über die Ratifikation des internationalen Ubereinkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910 und die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch die Portugiesische Regierung sowie über die Hinterlegung der Anzeige der Britischen Regierung wegen Inkraftsetzung des Ubereinkommens in Kanada, in der Südafrikanischen Union, in Neu Seeland und in Neu Fundland. Vom 27. November 1913. D. internationale Ubereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910 (Reichs-Gesetzbl. 1913 S. 31) ist von Portugal ratifiziert worden. Die Ratifikationsurkunde ist am 9. September 1913 im Archive der Regierung der Französischen Republik hinterlegt worden. Die Britische Regierung hat gemäß Artikel 11 des Ubereinkommens an- gezeigt, daß sie das Ubereinkommen in Kanada, in der Südafrikanischen Union, in Neu Seeland und in Neu Fundland in Kraft setzen werde. Die Anzeigen sind im Archive der Regierung der Französischen Republik hinterlegt worden, und zwar die Anzeige hinsichtlich Kanadas am 25. August 1913) hinsichtlich der Südafrikanischen Union am 19. September 1913, hinsichtlich Neu Seelands und Neu Fundlands am 1. Oktober 1913. Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom 19. August 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 703) an. Berlin, den 27. November 1913. Der Reichskanzler. In Vertretung: von Jagow. Reichs.Gesetzbl. 1913. 126 Ausgegeben zu Berlin den 4. Dezember 1913.