— 764 — (Nr. 4312.) Bekanntmachung über die Wirksamkeit der im § 1 des Ausführungsgesetzes vom 14. August 1912 zu dem internationalen Ubereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910 erwähnten Abrebe für Niederländisch Indien. Vom 27. November 1913. « Gemaß § 2 des Ausführungsgesetzes vom 14. August 1912 zu dem inter- nationalen Ubereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910 (Reichs-Gesetzbl. 1913 S. 44) wird hierdurch bekannt gemacht, daß die im § 1 dieses Gesetzes erwähnte Abrede auch für Niederländisch Indien wirksam ist. Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom 7. Fe- bruar 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 45) an. Berlin, den 27. November 1913. Der Reichskanzler. In Vertretung: von Jagow. ———“-— (Nr. 4313.) Bekanntmachung über die Natifikation der beiden am 23. September 1910 in Brüssel unterzeichneten seerechtlichen Ubereinkommen durch Norwegen und Schweden und die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden. Vom 27. No- vember 1913. De im Reichs-Gesetzblatt von 1913 Seite 49 abgedruckten, am 23. Sep- tember 1910 in Brüssel unterzeichneten Ubereinkommen, nämlich: 1. Ubereinkommen zur einheitlichen Feststellung von Regeln über den Zu- sammenstoß von Schiffen, 2. Ubereinkommen zur einheitlichen Feststellung von Regeln über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot, n nd von Norwegen und Schweden ratifiziert worden; die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden ist am 12. November 1913 in Brüssel erfoldt. Diese Bekanntmachung schließt sich an die dermn vom 7. No- vember 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 747) an. Berlin, den 27. November 1913. Der Reichskanzler. In Vertretung: von Jagow. Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Pofstanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Neichsdruckerei.