— 765 — Reichs-Gesetzblatt. ahrgang 1913. Inhalt: Bekauntmachung, betreffend Ergäuzung der Eichgebührenordnung. S. 765. — Bekannt. machung, betreffend Anderung und Ergänzung der Eichordnung. S. 766. — Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Großbritanniens für den Australischen Bund, Papua und die Jusel Norfolk zur revidierten Verner internationalen Urheberrechtsübereinkunft vom 13. November 1908. S. 770. — Bekanntmachung über Durchführung der hausgewerblichen Krankenversicherung. S. 770. (Nr. 4314.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Eichgebührenordnung. Vom 29. November 1913. Ar Grund des 9§ 16 der Maß= und Gewichtsordnung hat der Bundesrat die nachstehenden Ergänzungen der Eichgebührenordnung vom 18. Dezember 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 1074) beschlossen: Im 9 1 zweiter Abschnitt werden hinter Ziffer X folgende Bestimmungen eingefügt: XI. Medizinische Sprihen. Für Spritzen jeder Grbö. 0/% Mark. XlII. Wassermesser. Wassermesser mit einer angegebenen Durchlaßfähigkeit von 5 Kubikmeter und wenier .. 3/00 Mark„ mehr als 5 bis 10 Kubikmeter . 3,50 r "„ 10 " 20 p............ 4,00 » »220 Kubikmeter für jede volle oder an— gefangene Stufe von 10 Kubikmeter mehr. 1,00„ Berlin, den 29. November 1913. Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Jongquieères. – — — Reichs--Gesehbl. 1913. 127 Ausgegeben zu Berlin den 8. Dezember 1913.