— 778 — Unberührt durch die vorstehenden Bestimmungen bleibt die Befugnis der zuständigen Behörden, im Wege der Verfügung für einzelne Anlagen gemäß § 120d, § 120f Abs. 2 der Gewerbeordnung weitergehende Anordnungen zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter, besonders der Arbeiterinnen und der jugendlichen Arbeiter, zu treffen. III. In den unter 1 bezeichneten Anlagen muß an einer in die Augen fallenden Stelle ein deutlicher Abdruck dieser Bekanntmachung aushängen. IV. Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 1914 in Kraft und an die Stelle der durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 15. November 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 286) verkündeten Bestimmungen. Berlin, den 8. Dezember 1913. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.