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        <title>Reichs-Gesetzblatt. 1913.</title>
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        Reichs-Gesetzblatt.

1913.

 

Enthält

die  Gesetze,  Verordnungen  usw.  vom  7.  Januar  bis  20.  Dezember  1913  nebst

einem  Vertrage  vom  Jahre  1909,  drei  Übereinkommen  vom  Jahre  1910,

einer  Übereinkunft  und  drei  Verträgen    vom  Jahre  1911  und  zwei  Allerhöchsten

  Verordnungen,  vier  Gesetzen,  einem  Vertrage,  zwei  Abkommen  und
zwei  Bekanntmachungen  vom  Jahre  1912.

(Von  Nr.  4156  bis  einschl.  Nr.  4326.)

Nr.  1  bis  einschl.  Nr.  75.

 

—  ..—  —-.=  —  —  —  ——  —  —  —

Berlin.
Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten.
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        <pb n="3" />
        Chronologische  Übersicht

 

 

 

 

der  im  Reichs-Gesetzblatte  vom  Jahre  1913  enthaltenen
Gesetze,  Verordnungen  usw.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr. des
des  Gesetzes  zu  Inhalt.  des  Gesetzes  Seiten.
usw.  Berlin.  Stückes.  usw.
1909  1913
13.  Okt.  16.  Okt.  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche,  Italien  57  4290  719—730
und  der  Schweiz,  betreffend  die  Regelung  der
gegenseitigen  Beziehungen  aus  Anlaß  der  Verstaatlichung
  der  Gotthardtbahn  durch
1910  die  Schweizerische  Eidgenossenschaft.
4.  Mai  9.  Febr.  Internationales  Übereinkommen  zur  Bekämpfung  8  4170 31-43
des  Mädchenhandels.
23.  Sept.  15.  —  Übereinkommen  zur  einheitlichen  Feststellung  von  10   4176 49—66
Regeln  über  den  Zusammenstoß  von
Schiffen.
23.  —  15.  —  Übereinkommen  zur  einheitlichen  Feststellung  von  10  4177  66—88
Regeln  über  die  Hilfsleistung  und  Bergung  in
1911  Seenot.
2.  Juni   15.  April  Pariser  Verbandsübereinkunft  vom  20.  März  1883  23  4200  209-236
zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums,
revidiert  in  Brüssel  am  14.  Dezember  1900
und  in  Washington  am  2.  Juni  1911.
29.  Sept.  10.  Juli  Konsularvertrag  zwischen  dem  Deutschen  40  4241  435—457
Reiche  und  Bulgarien.
29.  —  10.  —  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  40  4242  457—467
Bulgarien  über  Rechtsschutz  und  Rechtshilfe
in  bürgerlichen  Angelegenheiten.
29.  —  10.  —  Auslieferungsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  40  4243  468—486
Reiche  und  Bulgarien.
1912
5.  Juli  1.  —  Internationaler  Funkentelegraphenvertrag.  38  4238  373-432
6.  —  29.  Jan.  Abkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  7  4168  23—30

 

 

Belgien  über  Unfallversicherung.

 

 

1*
        <pb n="4" />
        II

Chronologische  Übersicht  des  Jahrgangs  1913.

 

 

 

 

 

 

*——

Datum
des  Gesetzes
usw.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stückes.

Nr.
des
Gesetzes

usw.

Seiten.

 

1912
31.  Juli

14.  Aug.

29.  Nov.

23.  Dez.

26.

28.  –

30.

30.

30.

1913
7.  Jan.

 

1913
31.  März

9.  Febr.

10.  Juli

18.  Jan.

11.  —

10.

15.  Febr.

 

Abkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und
dem  Königreich  Italien  über  Arbeiterversicherung.



Ausführungsgesetz  zum  internationalen  Übereinkommen
  zur  Bekämpfung  des  Mädchenhandels
vom  4.  Mai  1910.

Gesetz  zur  Ausführung  des  Konsularvertrags
zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Bulgarien
vom  29.  September  1911  und  des  Vertrags
zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Bulgarien
über  Rechtsschutz  und  Rechtshilfe  in  bürgerlichen
  Angelegenheiten  vom  29.  September  1911.

Verordnung,  betreffend  die  Anwendung  der  Vorschriften
  des  Preußischen  Gesetzes  über  den
Waffengebrauch  des  Militärs  vom
20.  März  1837  auf  die  Schutztruppe  für
Südwestafrika.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  von
Erythrea  und  des  Somalilandes  zum  Internationalen
  Funkentelegraphenvertrage
vom  3.  November  1906.

Bekanntmachung,  betreffend  Berechnung  der
Prämienreserve  bei  Abkürzung  der  Wartezeit
für  die  Angestelltenversicherung.  

Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags
zum  Reichshaushaltsetat  für  1912.

Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags
zum  Haushaltsetat  für  die  Schutzgebiete
für  1912.

Verordnung  über  die  Besteuerung  von  Diamantenabbaubetrieben
  in  Deutsch  Südwestafrika
(Diamantensteuerordnung).

Gesetz  über  den  Zusammenstoß  von  Schiffen
sowie  über  die  Bergung  und  Hilfsleistung  in
Seenot.

 

20

40

10

 

4195

4172

4245

4164

4160

4156

4157

4159

4179

 

171—181

44—45

492—93

17

13

5—12

90-95
        <pb n="5" />
        Datum
des  Gesetzes
usw.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Chronologische  Übersicht  des  Jahrgangs  1913.

 

 

—  —

Inhalt.

Nr.
des
Stückes.

Nr.
des
Gesetzes
usw.

III

Seiten.

 

1913
8.  Jan.

10.  —

11.  —

11.  —

1913
11.  Jan.

16..  —

16.  —

18.  —

20.  —

29.  —

15.  Febr.

 

 

Bekanntmachung,  betreffend  den  Austritt  der
Südafrikanischen  Union  aus  dem  Verbande
der  Internationalen  Übereinkunft  über  Maßregeln
  gegen  die  Einschleppung  und  Verbreitung
der  Pest  vom  19.  März  1897  und  aus  dem
Verbande  der  Internationalen  Übereinkunft
über  Maßregeln  gegen  Pest,  Cholera  und  Gelbfieber
  vom  3.  Dezember  1903.

Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  zur
Ausführung  des  Gesetzes  über  den  Absatz  von
Kalisalzen.

Bekanntmachung,  betreffend  Übergangsbestimmungen
  zur  Reichsversicherungsordnung.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Vollzug  der  §§  3,
200  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte.


Bekanntmachung,  betreffend  Ausführung  des  § 392
des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  der  Rang  der
Ober-Posträte.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  des
am  6.  Juli  1912  unterzeichneten  Abkommens
zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Belgien
über  Unfallversicherung.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Zulassung  von
Börsentermingeschäften  in  Anteilen  von
Bergwerks-  und  Fabrikunternehmungen.

Bekanntmachung  über  die  Ratifikation  des  internationalen
  Übereinkommens  zur  Bekämpfung
des  Mädchenhandels  vom  4.  Mai  1910
und  die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunden.


Bekanntmachung  über  die  Wirksamkeit  der  im
§  1  des  Ausführungsgesetzes  vom  14.  August
1912  zum  internationalen  Übereinkommen  zur
Bekämpfung  des  Mädchenhandels  vom
4.  Mai  1910  erwähnten  Abrede.  ·

 

 

4161

4162

4163

4165

4167

4166

4169

 

14

15

16

18

19—21

19

30

47

44

45
        <pb n="6" />
        IV

Chronologische  Übersicht  des  Jahrgangs  1913.

913.

 

 

Datum

des  Gesetzes

usw.

Ausgegeben

zu
Berlin.

 

Inhalt.

—  —  —  —

Nr.

des

Gesetzes
usw.

Seiten.

 

1913
9.  Febr.

10.

 

1913
15.  Febr.

15.  —

29. Okt.

28.  Febr.

29.  März

27.  Mai



13. März

31.  —

 

Bekanntmachung  über  die  Ratifikation  der  am
23.  September  1910  in  Brüssel  unterzeichneten
seerechtlichen  Übereinkommen  und  die  Hinterlegung
  der  Ratifikationsurkunden  sowie  über
den  Beitritt  Deutschlands  für  seine  Schutzgebiete
  und  den  Beitritt  Großbritanniens  für
eine  Anzahl  seiner  Kolonien,  auswärtigen  Besitzungen
  und  Protektorate.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  des
Königreichs  der  Niederlande  für  Niederländisch
Ostindien  zur  revidierten  Berner  internationalen

  Urheberrechtsübereinkunft  vom
13.  November  1908.

Gesetz,  betreffend  vorübergehende  Zollerleichterung
bei  der  Fleischeinfuhr.

Bekanntmachung,  betreffend  Lohnbücher  für  die
Kleider-  und  Wäschekonfektion.

Verordnung  über  Geschäftsgang  und  Verfahren
der  Rentenausschüsse.

Vereinbarung  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und
Belgien  über  die  zeitweilige  zollfreie  Zulassung
der  von  Handlungsreisenden  mitgeführten
Warenmuster.

Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  zur
Ausführung  des  Gesetzes  über  den  Absatz  von
Kalisalzen.

Bekanntmachung,  betreffend  die  internationale
Meterkonvention  vom  20.  Mai  1875.

Übereinkunft  zwischen  Deutschland  und  Rußland
  zum  Schutze  von  Werken  der  Literatur
und  Kunst.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  und
den  Betrieb  von  Anlagen  zur  Herstellung  von
Bleifarben  und  anderen  Bleiprodukten.

Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  und  Ergänzung
  der  Eichordnung.

 

10

12

11

13

14

19

30

15

20

 

4178

4175

4181

1

4180

4182

4300

4184

4197





 

89-90

47—48

101

97—100

103—121

743-746

123-  124

169

301—312

184
        <pb n="7" />
        Chronologische  Übersicht  des  Jahrgangs  1913.

 

 

Datum
des  Gesetzes
usw.

 

 

 

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhalt.

 

Nr.
des
Stückes.

 

Nr.
des
Gesetzes
usw.

Seiten.

 

1913
7.  März

12.

15.

17.

17.

17.

17.

1913
13.  März

18.

25.

25.

29.

7.  April

31.  März

 

Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung
jugendlicher  Arbeiter  auf  Steinkohlenbergwerken
  in  Preußen,  Bayern,  Sachsen
und  Elsaß-Lothringen.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung
von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern
  in  Glashütten,  Glasschleifereien  und
Glasbeizereien  sowie  Sandbläsereien.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Bildung  von
Weinbaubezirken.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  von  Erfindungen,
  Mustern  und  Warenzeichen  auf
der  Ausstellung  »Büro  und  Geschäftshaus« 
in  München  1913.

Gesetz,  betreffend  die  vorläufige  Regelung  des
Reichshaushaltsetats  für  1913.

Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  zweiten
Nachtrags  zum  Reichshaushaltsetat  für
1912.

Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  zweiten
Nachtrags  zum  Haushaltsetat  für  die
Schutzgebiete  für  1912.

Gesetz,  betreffend  die  vorläufige  Regelung  des
Haushalts  der  Schutzgebiete  für  1913.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  des
Königreichs  der  Niederlande  für  die  Kolonie
Curacao  zur  revidierten  Berner  internationalen
Urheberrechtsübereinkunft  vom  13.  November
  1908.

Bekanntmachung,  betreffend  eine  neue  Ausgabe
der  dem  Internationalen  Übereinkommen  über
den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügten

Liste.  

Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  des
am  31.  Juli  1912  unterzeichneten  Abkommens
  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem
Königreich  Italien  über  Arbeiterversicherung
  sowie  die  beim  Austausch  der  Ratifikationsurkunden
  abgegebenen  Erklärungen.

 

15

16

18

18

17

17

17

17

19

21

20

 

 

4185

4186

4191

4192

4187

4188

4189

4190

4194

4198

4196

125—128
129—135

153—167

168

137—147
147-148

149-150

150-151

170

185-203

182—183
        <pb n="8" />
        VI

 

Datum
des  Gesetzes
usw.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Chronologische  Übersicht  des  Jahrgangs  1913.

Inhalt.

 

Nr.
des
Stückes.

Nr.
des
Gesetzes
usw.

 

Seiten.

 

1913
28.  März

31.

4.  April

10.

10.

11.

16.

1913
8.  April

15.

22.

22.

23.

22.

23.

30.

 

Bekanntmachung,  betreffend  Ausführung  des
§  385  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte.


Gesetz  zur  Ausführung  der  revidierten  Pariser
Übereinkunft  vom  2.  Juni  1911  zum  Schutze
des  gewerblichen  Eigentums.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  von  Erfindungen,
  Mustern  und  Warenzeichen  auf  der
Wanderausstellung  der  Deutschen  Landwirtschafts-Gesellschaft
  in  Straßburg  i.  Els.  1913.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Geltendmachung
des  im  Artikel  4  der  revidierten  Pariser  Übereinkunft
  vom  2.  Juni  1911  zum  Schutze  des
gewerblichen  Eigentums  vorgesehenen
Prioritätsrechts.

Bekanntmachung  über  den  Beitritt  Spaniens  zu
einem  der  auf  der  Zweiten  Haager  Friedenskonferenz
  abgeschlossenen  Abkommen.

Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Anlage
  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  des
am  11.  Oktober  1909  in  Paris  unterzeichneten
Internationalen  Abkommens  über  den  Verkehr
mit  Kraftfahrzeugen  durch  Montenegro
und  Griechenland  sowie  die  dadurch  erforderlich
gewordenen  Änderungen  der  zur  Regelung  des
internationalen  Verkehrs  mit  Kraftfahrzeugen
vom  Bundesrate  getroffenen  Bestimmungen.

Bekanntmachung,  betreffend  Festsetzung  von  Mittelwerten
  für  den  Franken  belgischer  Währung
und  die  Mark  deutscher  Währung  auf  dem
Gebiete  der  Unfallversicherung.

Bekanntmachung  über  die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunde
  Belgiens  zu  einem  der  am
17.  Juli  1905  im  Haag  abgeschlossenen  Abkommen
  über  das  internationale  Privatrecht.


 

 

22

23

24

24

24

25
—

25


 

4199

4201

4202

4203

4204

4206

4205

4207

4208

 

205—207

236—239

241

241-242

242

245—247

242—-243

249
        <pb n="9" />
        Chronologische  Übersicht  des  Jahrgangs  1913.

—.....

 

Datum
des  Gesetzes
usw.

Ausgegeben

zu
Berlin.

–.–

Inhalt.

—  —  —

Nr.
des
Stückes.

VII

Seiten.

 

1913
24.  April

25


30.

3.  Mai

13.

14.

 

1913
30.  April

30.

30.

15.  Mai

10.
10.

15.

27.

27.

27.

9.  Juni

Reichs-Gesetzbl.  1913.

 

Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  des  Königreichs
  der  Niederlande  für  die  Kolonie  Surinam
zur  revidierten  Berner  internationalen  Urheberrechtsübereinkunft
  vom  13.  November  1908.

Bekanntmachung,  betreffend  benachbarte  Orte
im  Wechsel-  und  Scheckverkehre.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Geltendmachung
des  in  Artikel  4  der  revidierten  Pariser
Übereinkunft  vom  2.  Juni  1911  zum  Schutze
des  gewerblichen  Eigentums  vorgesehenen
Prioritätsrechts.

Bekanntmachung  über  die  Ratifikation  von  acht
auf  der  Zweiten  Haager  Friedenskonferenz
abgeschlossenen  Abkommen  vom  18.  Oktober
1907  durch  Spanien.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  von  Erfindungen,
  Mustern  und  Warenzeichen  auf
der  »Ausstellung  an  der  Unterweser  für  Gewerbe,
  Industrie  und  Schiffahrt  1913«.

Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushaltsetats
  für  1913.

Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushaltsetats
  für  die  Schutzgebiete  für  1913.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Inkraftsetzung  des
am  4.  Mai  1910  in  Paris  unterzeichneten  Abkommens
  zur  Bekämpfung  der  Verbreitung
unzüchtiger  Veröffentlichungen  in  einer  Anzahl
  britischer  Kolonien  und  Besitzungen.

Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Militär-Transport-
  Ordnung.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Kündigung  und
das  Außerkrafttreten  des  am  17.  September
1877  zwischen  Deutschland  und  Brasilien  abgeschlossenen
  Auslieferungsvertrags.

Gesetz,  betreffend  die  Gewährung  von  Beihilfen
an  Kriegsteilnehmer.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Zulassung  von
Börsentermingeschäften  in  Anteilen  von
Bergwerks-  und  Fabrikunternehmungen.

 

26

26

27

29

29

28
28

29

30

30

30

31

 

4215

4218

4220

4217

4221

 

250

250

251

293-294

294

253-276

277—291

294-295

298-300

312

313
        <pb n="10" />
        VIII

 

 

Datum

des  Gesetzes

usw.

zu
Berlin.

Ausgegeben

Chronologische  Übersicht  des  Jahrgangs  1913.

—..

 

Junhalt.

Nr.
des
Stückes.

Nr.
des
Gesetzes
usw.

Seiten.

 

1913
3.  Juni

17.  —

20.  —

1913
9.  Juni

12.  —
9.  —

12.  —

12.  —

12.  —

21.  —

28.  —

21.  —

28.  —

 

 

Bekanntmachung,  betreffend  den  internationalen
Verband  zum  Schutze  des  gewerblichen
Eigentums.

Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Anlage
  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

Bekanntmachung  über  die  Änderung  des  Wahlreglements
  vom  28.  Mai  1870.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Pariser  Verbandsübereinkunft
  vom  20.  März  1883  zum  Schutze
des  gewerblichen  Eigentums,  revidiert  in
Brüssel  am  14.  Dezember  1900  und  in
Washington  am  2.  Juni  1911.

Bekanntmachung,  betreffend  Übergangsbestimmungen
  zur  Reichsversicherungsordnung.

Bekanntmachung,  betreffend  Ausführung  des  §  368
Abs.  2  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte.


Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  von  Erfindungen,
  Mustern  und  Warenzeichen  auf
der  18.  Brauerei-Maschinen-Ausstellung  in
Berlin  1913.

Verordnung,  betreffend  die  Landwirtschaftsbank
  für  Deutsch  Südwestafrika.

Bekanntmachung  über  den  Beitritt  Großbritanniens
  zu  den  am  23.  September  1910  in
Brüssel  unterzeichneten  seerechtlichen  Übereinkommen
  für  die  Kolonie  Neuseeland.

Bekanntmachung,  betreffend  Strombeiräte.

Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Bekanntmachung
  über  die  Einfuhr  bewurzelter
Gewächse  aus  den  bei  der  internationalen
Reblauskonvention  nicht  beteiligten  Staaten
  vom  23.  August  1887.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Besetzung  der
Seefischereifahrzeuge  mit  Schiffsführern
und  Maschinisten.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Zulassung  von
nicht  metrischen  Meßgeräten  im  eichpflichtigen
  Verkehre.

 

31

32

31

33

34

37

34

34
35

37

37

 

4222

4224

4223

4235

4229

4230
4231

313

315-317

314

317—318

318

319

321

353-370

321-322

322-324
325

370—372

372
        <pb n="11" />
        Datum
des  Gesetzes
usw.

Chronologische  Übersicht  des  Jahrgangs  1913.

 

7—6-4

 

Ausgegeben

zu
Berlin

Inhal  t

 

Nr.
des
Stückes

 

 

 

Nr.
des
Gesetzes

usw.

Seiten

 

1913

21.  Juni

1913
26.  Juni

27.

4.  Juli

11.

 

 

Bekanntmachung,  betreffend  die  Regelung  des
Verkehrs  mit  Kraftfahrzeugen.

Verordnung  über  Geschäftsgang  und  Verfahren
der  Schiedsgerichte  für  Angestelltenversicherung.


Verordnung  über  Geschäftsgang  und  Verfahren
des  Oberschiedsgerichts  für  Angestelltenversicherung.


Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Naturalleistungen
  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden.

Bekanntmachung,  betreffend  Erweiterung  von
Festungsanlagen  und  deren  Rayons.

Gesetz  zur  Einführung  des  Gesetzes  über  den
Unterstützungswohnsitz  im  Königreiche
Bayern.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  von
drei  am  29.  September  1911  in  Berlin  zwischen
dem  Deutschen  Reiche  und  Bulgarien  abgeschlossenen
  Rechtsverträgen  und  den  Austausch
  der  Ratifikationsurkunden  sowie  eine
zwischen  beiden  Teilen  durch  Schriftwechsel
vom  29.  September  1911  wegen  der  Übergangsbestimmungen
  getroffene  Verständigung.

Bekanntmachung  über  die  Ratifikation  der  am
23.  September  1910  in  Brüssel  unterzeichneten
seerechtlichen  Übereinkommen  durch  Italien
und  die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunden
sowie  über  den  Beitritt  Italiens  zu  einem
dieser  Übereinkommen  für  die  Kolonie  Erythrea
und  Italienisch  Somaliland.

Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Anlage
  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Gesetz  zur  Ergänzung  des  Gesetzes  über  die
Friedenspräsenzstärke  des  deutschen  Heeres

27.  März  1911
vom  14.   Juni 1912  und  des  Besoldungsgesetzes

sowie  zur  Änderung  des  Gesetzes  über  die  Versorgung
  der  Personen  der  Unterklassen  des
Reichsheers,  der  Kaiserlichen  Marine  und  der
Kaiserlichen  Schutztruppen  vom  31.  Mai  1906
(des  Mannschaftsversorgungsgesetzes).

 

 

36

30

39

39

41

40

43

41

 

4232

4233

4234

4239

4240

4246

4256

4247

2*

 

326-327

329—341
341—352

433—434
434

495—496

487-492

567

569—571
496—498
        <pb n="12" />
        X  Chronologische  Übersicht  des  Jahrgangs  1913.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr. des

des  Gesetzes  zu  Inhalt      des  Gesetzes  Seiten
usw.  Berlin  Stückes  usw.

1913  1913

3.  Juli  12.  Juli  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  41  4248  499—503
zum  Reichshaushaltsetat  für  1913.

3.  —  12.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  zweiten  41  4249  503—504
Nachtrags  zum  Reichshauhaltsetat  für  1913.

3.  —  12.  —  Gesetz  über  den  einmaligen  außerordentlichen  41  4250  505—521
Wehrbeitrag.

3.  —  12.  —  Gesetz  über  Änderungen  im  Finanzwesen.  41  4251  521—524

3.  —  12.  —  Besitzsteuergesetz.  41  4252  524—543

3.  —  12.  —  Gesetz  wegen  Änderung  des  Reichsstempel-  41  4253  544-565
gesetzes.

5.  —  11.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Beschränkungen  der  42  4255  568
Ein-  und  Durchfuhr  aus  China.

9.  —  15.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Befreiung  von  43  4257  571
der  Versicherungspflicht  nach  §  1232  der
Reichsversicherungsordnung.

9.  —  15.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführung  des  43  4258  571—572
§  8  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte.


10.  —  15.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Be-  43  4259  572-575
stimmungen  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über
die  Bekämpfung  gemeingefährlicher  Krankheiten.


11.  —  19.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Übergangsbestim-  44  4260  577-578
mungen  zur  Reichsversicherungsordnung.

16.  —  19.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Verwaltung  eines  44  4261  578—580
außerordentlichen  Silber-  und  Goldbestandes.


17.  —  23.  —  Bekanntmachung  über  die  Ratifikation  der  am  45  4262  581
23.  September  1910  in  Brüssel  unterzeichneten
seerechtlichen  Übereinkommen  durch  Dänemark
  und  die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunden.


22.  —  31.  —  Reichs-  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  46  4263  583—593

22.  —   31.  —  Gesetz  zur  Abänderung  des  Reichsmilitär-  4264   593—597

 

 

gesetzes    sowie  des  Gesetzes,  betreffend  Änderungen
  der  Wehrpflicht,  vom  11.  Februar  1888.
        <pb n="13" />
        Chronologische  Übersicht  des  Jahrgangs  1913.  XI
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr. des
des  Gesetzes zu  Inhalt.  des  Gesetzes  Seiten.
usw.  Berlin.  Stückes.  usw.
1913  1913
22.  Juli  31.  Juli   Gesetz,  betreffend  die  Änderung  zweier  Reichs-   46  4265  597—598
tagswahlkreise.
22.  —  31.  —  Gesetz,  betreffend  Änderung  des  Schutzgebiets-  47 4266  599—600
gesetzes.
22.  —  31.  —  Gesetz  über  Angestelltenversicherung  der  Privat-  47 4267  600
lehrer.
22.  —  4.  Aug.  Wehrgesetz  für  die  Schutzgebiete.  48  4269   610—615
28.  —  8.  Sept.  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  den  53  4283  704—706
Niederlanden  über  die  Ausdehnung  des  am
21.  September  1897  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  den  Niederlanden  abgeschlossenen
Auslieferungsvertrags  auf  das  deutsche
Schutzgebiet  Kiautschou.
29.  —  4.  Aug.  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers,  betreffend  die  48  4268   601—610
Regelung  des  Luftverkehrs  zwischen  Deutschland
  und  Frankreich.
29.  —  9.  —  Gesetz,  betreffend  die  Entschädigung  der  Schöffen  49  4270  617
und  Geschworenen.
29.  —  9.  —  Gesetz  zur  Abänderung  des  Besoldungsgesetzes.  49  4272  618—619
31.  —  9.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Vorschriften  über   49  4273  620
Auswandererschiffe.
2.  Aug.  9.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Tagegelder  und  49  4271  618
Reisekosten  der  Schöffen  und  Geschworenen.
2.  —  18.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Fassung  des  52  4280  639—701
Reichsstempelgesetzes.
4.  —  16.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zulassung  von  51  4275  623
Börsentermingeschäften  in  Anteilen  von
Bergwerks-  und  Fabrikunternehmungen.
6.  —  16.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Pariser  Verbands-  4276  624

 



übereinkunft  vom  20.  März  1883  zum  Schutze
des  gewerblichen  Eigentums,  revidiert  in
Brüssel  am  14.  Dezember  1900  und  in
Washington  am  2.  Juni  1911.

 

51
        <pb n="14" />
        XII  Chronologische  Übersicht  des  Jahrgangs  1913.

 

 

 

Nr.  Nr.

Ausgegeben
des  des

zu

Datum

des  Gesetzes  Inhaltt.  Seiten.

Gesetzes

usw.

Berlin.

Stückes.

usw.

 

1913
7.  Aug.

1913
16.  Aug.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  des

51

4277

624

am  6.  Juli  1906  in  Genf  unterzeichneten  Abkommens
  zur  Verbesserung  des  Loses  der  Verwundeten
  und  Kranken  bei  den  im  Felde
stehenden  Heeren  durch  Frankreich.

Bekanntmachung,  betreffend  Vorschriften  über  die  51
gesundheitliche  Behandlung  der  den
Kaiser  Wilhelm-Kanal    benutzenden  Schiffe.

Gesetz,  betreffend  Änderung  des  Militärstrafgesetzbuchs.


Ausführungsbestimmungen  zum  Artikel  11  des
am  6.  Juli  1912  unterzeichneten  Abkommens
zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Belgien
über  Unfallversicherung.

16.  4278  624-636

50  4274  621

16.  51  4279  637-638

11.-  18.  Bekanntmachung  über  die  Ratifikation  der  am  4281
23.  September  1910  in  Brüssel  unterzeichneten.
seerechtlichen  Übereinkommen  durch  Portugal
  und  die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunden.



19.-  8.  Sept.  s  Bekanntmachung  über  die  Hinterlegung  der  An-  53  4282  703
zeige  der  Niederländischen  Regierung  wegen
Inkraftsetzung  des  internationalen  Übereinkommens
  zur  Bekämpfung  des  Mädchenhandels
  vom  4.  Mai  1910  in  Niederländisch

Indien.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  des
am  28.  Juli  1913  unterzeichneten  Vertrags
zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  den
Niederlanden  über  die  Ausdehnung  des  am
21.  September  1897  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  den  Niederlanden  abgeschlossenen
Auslieferungsvertrags  auf  das  deutsche
Schutzgebiet  Kiautschou.

Bekanntmachung,  betreffend  den  am  5.  März  1902
in  Brüssel  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und
mehreren  anderen  Staaten  abgeschlossenen  Vertrag
  über  die  Behandlung  des  Zuckers.

25.  53  4284  706

1.  Sept.,.  53  4285  706
        <pb n="15" />
        Datum
des  Gesetzes
usw.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Chronologische  Übersicht  des  Jahr-—

  A—  —W

gangs  1913.

 

 

Inhalt.

Nr.
des

Stückes.

Nr.
des
Gesetzes
usw.

 

Seiten.

 

1913
3.  Sept.

11.

1.  Okt.

10.

13.

14.

16.

 

1913
2.  Okt.

19.  Sept.

19.

1.  Okt.

18.

16.

#
22.

t9
22.

18.

29.

 

Verordnung,  betreffend  die  Friedens-  und
Aufstandsleistungen  für  die  bewaffnete
Macht  in  Deutsch  Südwestafrika.

Bekanntmachung  über  die  Ratifikation  eines  der
beiden  am  23.  September  1910  in  Brüssel
unterzeichneten  seerechtlichen  Übereinkommen
durch  Nikaragua  und  die  Hinterlegung  der
Ratifikationsurkunde.

Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen

  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr

  beigefügte  Liste.

Bekanntmachung,  betreffend  den  gegenseitigen

Schutz  von  Verbandszeichen  im  Deutschen
Reiche  und  in  Dänemark.

Erlaß,  betreffend  Änderung  der  Ausführungsbestimmungen
  zu  den  Verordnungen  über  die
Tagegelder  und  Fuhrkosten  der  Reichsbeamten,
  vom  29.  September  1910.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführung  des
Börsengesetzes  hinsichtlich  der  Berliner
Metallbörse.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Desinfektion

der  zur  Beförderung  von  lebendem  Vieh  oder
Geflügel  benutzten  Güterwagen  im  Verkehre
  mit  den  luxemburgischen  Prinz  Heinrich-Bahnen.


Verordnung,  betreffend  die  Zuständigkeit  der
Reichsbehörden  zur  Ausführung  des  Reichsbeamtengesetzes.


Bekanntmachung,  betreffend  den  börsenmäßigen
Zeithandel  in  Hafer  an  der  Produktenbörse
zu  Berlin.

Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Anlage
  C  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

 

56

54

54

55

58

57

59

59

58

61

4289

4286

4287

4288

4292

4295

4294

4293

 

 

711-718

707—708

709

731

730

732

739—740
        <pb n="16" />
        XIV

Datum

des  Gesetzes

usw.

Chronologische  Übersicht  des  Jahrgangs  1913.

 

 

Ausgegeben

zu
Berlin.

 

Inhalt.

Nr.
des
Stückes.

Nr.
des
Gesetzes
usw.

Seiten.

 

1913
21.  Okt.

21.  —

23.

28.

7.  Nov.

15.  —

17.  —

 

1913
23.  Okt.

29.

29.

14.  Nov.

14.  —

24.  —

21.  —

21.  —

 

Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von
Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des
Gartenbaues.

Bekannntmachung  über  die  Ratifikation  eines
der  beiden  am  23.  September  1910  in  Brüssel
unterzeichneten  seerechtlichen  Übereinkommen
durch  Griechenland  und  die  Hinterlegung  der
Ratifikationsurkunde.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Begriff  &amp;gt;vorübergehender
  Dienstleistungen&amp;lt;  im  Sinne
des  §  434  der  Reichsversicherungsordnung.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Entschädigung
ungarischer  Staatsangehöriger  für  unschuldig
erlittene  Untersuchungshaft.

Bekanntmachung  über  die  Ratifikation  des  zweiten
der  beiden  am  23.  September  1910  in  Brüssel
unterzeichneten  seerechtlichen  Übereinkommen
durch  Griechenland  und  die  Hinterlegung  der
Ratifikationsurkunde.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Befähigungsnachweis
  und  die  Prüfung  der  Maschinisten
auf  Seedampfschiffen  der  deutschen  Handelsflotte.


Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  Großbritanniens
  für  die  Kolonie  Neufundland
zur  revidierten  Berner  internationalen  Urheberrechtsübereinkunft
  vom  13.  November
  1908.

Bestimmungen  über  Hausarbeit  in  der  Tabakindustrie.


Bekanntmachung,  betreffend  die  Befreiung  vorübergehender
  Dienstleistungen  von  der  Krankenversicherungspflicht.


 

60

61

61

63

63

64

66

65

65

 

4296

4298

4299

4301

4302

4303

4306

4304

4305

 

737

740

741

747

749-750

759

751-755

756—757
        <pb n="17" />
        Datum
des  Gesetzes
usw.

—  Ü  Ú.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Chronologische  Übersicht  des  Jahrgangs  1913.

 

XV

 

Inhalt.

Nr.
des
Stückes.

Nr.
des
Gesetzes
usw.

Seiten.

 

1913
18.  Nov.

i3
27.  —

 

1913
24.  Nov.

24.  —

 

Bekanntmachung,  betreffend  Abrechnungsstelle  im
Scheckverkehre.

Bekanntmachung,  betreffend  Übergangsbestimmungen
  zur  Reichsversicherungsordnung.

Bekanntmachung,  betreffend  Übergangsbestimmungen
  für  die  Krankenversicherung  nach
der  Reichsversicherungsordnung.

Bekanntmachung,  betreffend  die  von  der  Krankenkasse
  zu  erteilende  Bescheinigung  für  Wandergewerbetreibende.


Bekanntmachung  über  die  Ratifikation  des  internationalen
  Übereinkommens  zur  Bekämpfung
des  Mädchenhandels  vom  4.  Mai  1910  und
die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunde
durch  die  Portugiesische  Regierung  sowie  über
die  Hinterlegung  der  Anzeige  der  Britischen
Regierung  wegen  Inkraftsetzung  des  Übereinkommens
  in  Kanada,  in  der  Südafrikanischen
Union,  in  Neuseeland  und  in  Neufundland.

Bekanntmachung  über  die  Wirksamkeit  der  im
§ 1  des  Ausführungsgesetzes  vom  14.  August
1912  zu  dem  internationalen  Übereinkommen
zur  Bekämpfung  des  Mädchenhandels  vom
4.  Mai  1910  erwähnten  Abrede  für  Niederländisch
  Indien.

Bekanntmachung  über  die  Ratifikation  der  beiden
am  23.  September  1910  in  Brüssel  unterzeichneten
  seerechtlichen  Übereinkommen  durch
Norwegen  und  Schweden  und  die  Hinterlegung
der  Ratifikationsurkunden.

Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  und  Ergänzung
  der  Eichordnung.

Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  der  Eichgebührenordnung.


 

66

67

68

68

68

69

69

 

4307

4308

4309

4310

4311

4312

4313

4315

4314

 

761

—
#

762

766—769

765
        <pb n="18" />
        XVI

 

 

Datum

des  Gesetzes

usw.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

Chronologische  Übersicht  des  Jahrgangs  1913.

–—.- 



Nr.
des
Stückes.

 

Nr.

Gesetzes
usw.

Seiten.

 

1913
30.  Nov.

11.  —

13.  —

14.  —

14.  —

16.  —

19.  —

 

1913
8.  Dez.

13.  —

13.  —

22.  —

22.  —

23.  —

 

Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  Großbritanniens
  für  den  Australischen  Bund,  Papua
und  die  Insel  Norfolk  zur  revidierten  Berner
internationalen  Urheberrechtsübereinkunft
  vom  13.  November  1908.

Bekanntmachung  über  Durchführung  der  hausgewerblichen
  Krankenversicherung.

Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  von
Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern
in  Ziegeleien  und  Anlagen  zur  Herstellung
von  Dinassteinen,  Schamottesteinen  und  anderen
  Schamotteerzeugnissen.

Gesetz,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Hilfsrichtern
  beim  Reichsgerichte.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Abänderung  der
Schiffsvermessungsordnung  vom  1.  März
1895.

Gesetz,  betreffend  die  Handelsbeziehungen
zum  Britischen  Reiche.

Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  und  Ergänzung
  der  Bestimmungen  über  die  Anlegung
von  Dampfkesseln.

Änderung  der  Bestimmungen  über  den  Betrieb
von  Telegraphenanlagen  auf  fremden
Schiffen  in  deutschen  Hoheitsgewässern.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Notenwechsel
zwischen  dem  Kaiserlichen  Gesandten  in  Sofia
und  dem  Königlich  Bulgarischen  Minister  der
auswärtigen  Angelegenheiten  vom  30./17.  September
  1912  über  die  Zollbehandlung  der  von
Handlungsreisenden  mitgeführten  Warenmuster.


Bekanntmachung,  betreffend  die  Handelsbeziehungen
  zum  Britischen  Reiche.

 

69

69

73

74

73

 

4316

4317

4318

4319

4320

4322

4321

4324

4325

4323

 

783

781-—782
        <pb n="19" />
        Chronologische  Übersicht  des  Jahrgangs  1913.

 

XVII

 

 

 

 

 

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  Gesetzes  zu  Inhalt.        des  des Gesetzes  Seiten.
usw.  Berlin.  Stückes.  usw.
1913  1913
20  Dez.  23.  Dez.  Bekanntmachung,  betreffend  Übergangsbestimmun-  4326  789-790
gen  für  die  hausgewerbliche  Krankenversicherung
  nach  der  Reichsversicherungsordnung.

Druckfehler-Berichtigung.
  14.  Febr.  25.  Febr.  Geschäftsgang  und  Verfahren  der  Rentenausschüsse:  13  4182  —
§  20  Abs.  2  ist  statt  „Versicherungsamts“  zu
setzen:  „Rentenausschusses“.  108
Berichtigung  ist  bekannt  gemacht  ..  ..  .  15  —  128
3.  Juni  12.  Juni    Änderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrs- 32  4224  —
ordnung:  unter  III  Abschnitt  A.  Abs.  (1)  ist
statt  „Kessel-  und  Ausflußröhren“  zu  setzen:
„Kessel  und  Ausflußröhren“.  317
Berichtigung  ist  bekannt  gemacht  ..  .  .  .  35  —  327
—  —  —  —  —

 

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="20" />
        <pb n="21" />
        —  1  –

Reichs-Gesetzblatt.

Jahrgang  1913.

 

Nr.  1.

—  —  —  —

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushaltsetat  für  das  Rechnungsjahr
  1912.  S.  1.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Haushaltsetat  für  die
Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1912.  S.  s.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Berechnung
der  Prämienreserve  bei  Abkürzung  der  Wartezeit  für  die  Angestelltenversicherung.  S.  4.

 

 

(Nr.  4156.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushaltsetat  für
das  Rechnungsjahr  1912.  Vom  30.  Dezember  1912.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  ꝛc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§ 1.

Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Nachtrag  zum  Reichshaushaltsetat
für  das  Rechnungsjahr  1912  tritt  dem  Reichshaushaltsetat  für  das  Rechnungsjahr
  1912  hinzu.

§ 2.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zur  Bestreitung  einmaliger  außerordentlicher
  Ausgaben  die  Summe  von  744  256  Mark  im  Wege  des  Kredits  flüssig
zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  30.  Dezember  1912.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Bethmann  Hollweg.

Reichs-  Gesetzbl.  1913.  1
Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Januar  1913.
        <pb n="22" />
        Nachtrag
zum  Reichshaushaltsetat  für  das  Rechnungsjahr  1912.

—..........————————...  —   —  —

 

 

Für  das
Rechnungsjahr
1912

 

 

 

 

Kap.  Tit.  Ausgabe  und  Einnahme:  treten  hinzu
(gehen  ab)
Mark.
A.  Ordentlicher  Etat.
a.  Fortdauernde  Ausgaben.
XII.  Reichsschuld.
72a.  1/2.  Tilgung  ..  .  ...  —  744  256
Summe  der  fortdauernden  Ausgaben  —  744 256
b.  Einmalige  Ausgaben.
V.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
5.  1/185.  a)  Preußen  usw.  244  000
VI.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine.
6a.  Zuschuß  zur  Bestreitung  der  Verwaltungsausgaben  im  Schutzgebiete

  Kiautschou  und  des  ostasiatischen  Marinedetachements  470  000
XII.  Allgemeine  Finanzverwaltung.

 

12.  An  Bayern.  Quote  von  den  Militärausgaben  30  256
Summe  der  einmaligen  Ausgaben  744  256
B.  Außerordentlicher  Etat.
Einnahmen.
II.  Reichsschuld.
3.  1/6.  Tilgung  .  .  ..  —  744  256
4.  1/3.  Anleihe  ..  .  ..  .  .....  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  744  256
        <pb n="23" />
        —
–  3  –

(Nr.  4157.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Haushaltsetat  für  die
Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1912.  Vom  30.  Dezember  1912.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  ꝛc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Nachtrag  zum  Haushaltsetat  für
die  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1912  tritt  dem  Etat  der  Schutzgebiete
auf  das  Rechnungsjahr  1912  hinzu.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  30.  Dezember  1912.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Bethmann  Hollweg.

 

 

 

 

 

 

 

Nachtrag
zum  Haushaltsetat  für  die  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1912.
  Für  das
kap. Tit.  Einnahme  und  Ausgabe.  Rechnungsjahr 1912
Mark.
VII.  Schutzgebiet  Kiautschou  und  ostasiatisches  Marinedetachement.

1.  Einnahme.  
1. 1/7.  Eigene  Einnahmen  ausschließlich  Erwerbsbetriebe  330  000
5. —  Reichszuschuß  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  470  000
Summe  der  Einnahme  .  800  000
2.  Ausgabe.
II.  Einmalige  Ausgaben.
1. 1/12.  Verschiedene  Zwecke  .  .  .  .  .  .  .  ..  800  000
Summe  II.  Einmalige  Ausgaben  für  sich.
Summe  der  Ausgabe  800  000
Die  Einnahme  beträgt  800  000
        <pb n="24" />
        —  4  —

(Nr.  4158.)  Bekanntmachung,  betreffend  Berechnung  der  Prämienreserve  bei  Abkürzung  der
Wartezeit  für  die  Angestelltenversicherung.  Vom  28.  Dezember  1912.

Auf  Grund  des  §  395  in  Verbindung  mit  §  368  Abs.  2  des  Versicherungsgesetzes
  für  Angestellte  (Reichs-Gesetzbl.  1911  S.  989)  hat  der  Bundesrat  nach
Anhören  der  Reichsversicherungsanstalt  folgendes  bestimmt:

1.  Für  die  Berechnung  der  Prämienreserve  in  den  Fällen  des  §  395  des  Versicherungsgesetzes
  für  Angestellte  sind  die  Rechnungsgrundlagen  der  Denkschrift,
  betreffend  die  Pensions-  und  Hinterbliebenenversicherung  der  Privatangestellten,
  Nr.  986  der  Reichstagsdrucksachen  12.  Legislaturperiode  I.  Session
1907/09,  zu  verwenden.

2.  Die  Prämienreserve  ist  zu  berechnen

a)  für  den  Fall  ihrer  Einzahlung  beim  Beginne  der  Versicherung  nach
der  Formel:

∑A'4.G4
4%  J
b)  für  den  Fall  ihrer  Einzahlung  r  Jahre  nach  Beginn  der  Versicherung
nach  der  Formel:

*  F  =  0%  ·

 

2  ½
—-44“
V.  u.  0%  b.  r  x
r+

 

Hierin  bedeuten:

a)  x das  Alter  des  Versicherten  bei  Beginn  der  Versicherung;

ß)  n die  Anzahl  der  Jahre,  um  welche  die  Wartezeit  abgekürzt
werden  soll;

r)  p  den  zwölffachen  Betrag  des  monatlichen  Beitrags  der  Gehaltsklasse
  m  (§  172  a.  a.  O.),  für  die  die  Abkürzung  der  Wartezeit
beantragt  wird;

g)  die  A'  die  diskontierten  Zahlen  der  Aktiven  (Tabelle  I  Spalte  3
der  Denkschrift  zu  1);

ε)  4½  =  0  4  +  0%  ·  4—  1½
3.  Die  Abkürzung  der  Wartezeit  kann  nur  für  volle  Jahre  und  höchstens  für
diejenige  Gehaltsklasse  beansprucht  werden,  welcher  der  Antragsteller  zur  Zeit
des  Eintritts  in  die  Versicherung  angehört.
4.  Für  die  Berechnung  der  Prämienreserve  ist  das  Alter  des  Versicherten  maßgebend,
  das  er  an  demjenigen  Geburtstag  vollendet,  welcher  dem  Zeitpunkt
des  Beginns  der  Versicherung  folgt.

Berlin,  den  28.  Dezember  1912.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrück.

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="25" />
        Reichs-Gesetzblatt

Inhalt:  Verordnung  über  die  Besteuerung  von  Diamantenabbaubetrieben  in  Deutsch  Südwestafrika
(Diamantensteuerordnung).  S.5.

Jahrgang 1913  —  Nr: 2.  —

 

 

 

 

 

(Nr.  4159.)  Verordnung  über  die  Besteuerung  von  Diamantenabbaubetrieben  in  Deutsch
Südwestafrika  (Diamantensteuerordnung).  Vom  30.  Dezember  1912.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  ꝛc.
verordnen  auf  Grund  des  §  1  des  Schutzgebietsgesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1900
S.  813)  für  das  Schutzgebiet  Deutsch  Südwestafrika  im  Namen  des  Reichs,
was  folgt:
I.  Allgemeine  Vorschriften.
§ 1.

Diamantenabbaubetriebe,  die  in  dem  Teile  des  Schutzgebiets  gelegen  sind,
welcher  im  Süden  durch  die  Landesgrenze,  im  Westen  durch  den  Atlantischen
Ozean,  im  Norden  durch  den  Wendekreis  des  Steinbocks  und  im  Osten  durch
eine  einhundert  Kilometer  vom  Meeresufer  entfernte  und  mit  ihm  gleichlaufende
Linie  begrenzt  wird,  unterliegen  einer  Steuer  nach  folgenden  Vorschriften.

§ 2.

Unterhält  ein  Förderer  in  dem  im  §  1  bezeichneten  Gebiete  mehrere  Betriebe,
  so  rechnen  sie  für  die  Steuer  als  ein  Betrieb.

Ein  im  Pomonagebiete  gelegener  Betrieb  wird  jedoch  nicht  mit  einem  außerhalb
  dieses  Gebiets  liegenden  zusammen  als  ein  Betrieb  gerechnet.

§ 3.

Die  Steuer  beträgt  sechsundsechzig  Hundertstel  der  Betriebseinnahme,  vermindert

  um  siebenzig  Hundertstel  der  Betriebskosten.
§ 4.

Betriebseinnahme  ist  der  durch  die  Verwertung  der  Diamanten  gemäß  §  1
der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  16.  Januar  1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  270)
erzielte  Erlös.   
§ 5.

Betriebskosten  sind  die  von  dem  Förderer  zur  Gewinnung  der  Diamanten
und  zur  Erzielung  des  Erlöses  gemachten  notwendigen  Aufwendungen  einschließlich
der  regelmäßigen  jährlichen  Abschreibungen  auf  die  dem  Abbaubetriebe  dienenden
Gegenstände  mit  Ausnahme  der  verbrauchbaren  Sachen,  soweit  die  Abschreibungen
der  tatsächlichen  Wertverminderung  entsprechen.  Insbesondere  gelten  vertraglich

Reichs-Gesetzbl.  1913.    2
Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Januar  1913.
        <pb n="26" />
        —  6  —

bedungene  Aufwendungen  des  Förderers  nur  insoweit  als  Betriebskosten,  als  sie
nach  den  wirtschaftlichen  Verhältnissen  angemessen  sind.

§ 6.

Für  die  bis  zur  Verleihung  des  Abbaurechts  oder  des  Bergwerkseigentums
geleisteten  Arbeiten  und  gemachten  Aufwendungen  werden,  ohne  daß  es  ihres  Nachweises
  bedarf,  zweieinhalb  Mark  für  jedes  Gramm  der  südlich  des  26.  Breitengrads
  geförderten  Diamanten  und  zehn  Mark  für  jedes  Gramm  der  nördlich
des  26.  Breitengrads  geförderten  Diamanten  den  Betriebskosten  zugeschlagen.

Der  Förderer  darf  ferner  zehn  vom  Hundert  Zinsen  aus  dem  zu  Beginn
des  jeweiligen  Betriebsjahrs  durch  Abschreibungen  noch  nicht  getilgten  Werte  der
dem  Abbaubetriebe  dienenden  Gegenstände  mit  Ausnahme  der  verbrauchbaren
Sachen  den  Betriebskosten  hinzurechnen,  ohne  daß  es  des  Nachweises  bedarf,  daß
dem  Förderer  die  Zinsen  erwachsen  sind.

§  7.

Nicht  als  Betriebskosten  gelten  insbesondere,  mit  der  aus  §  6  Abs.  2  sich
ergebenden  Ausnahme:

1.  die  Zinsen  oder  ein  sonstiges  Entgelt  für  das  Anlage-  und  Betriebskapital,
  mag  es  dem  Förderer  oder  Dritten  gehören,  und  für  irgendeine
  Schuld,  mag  sie  zur  Verstärkung  des  Betriebskapitals,  zur  Anlage,
  Erweiterung  oder  sonstigen  unmittelbaren  oder  auch  nur  mittelbaren
  Verbesserung  des  Betriebs  in  laufender  Geschäftsführung  oder
im  regelmäßigen  Geschäftskreditverkehr  eingegangen  sein;
2.   Kapitalsverluste;
3.   die  Ausgaben  für  Tilgung  des  Anlagekapitals  und  der  Schulden;
4.   die  Aufwendungen  für  Verbesserungen  und  Betriebserweiterungen,
soweit  es  sich  um  eine  Vermehrung  der  Anlagewerte  handelt;
5.   die  Rücklagen  in  die  Reservefonds,  die  sonstigen  Rückstellungen,  die
Tantiemen  an  Mitglieder  des  Aufsichtsrats  oder  gleichstehender  Organe
und  die  Abschreibungen  auf  Rechte,  auf  unsichere  Forderungen  oder  wegen
Verminderung  des  Gehalts  der  Diamantenlagerstätten  und  dergleichen;
6.  die  Verwertungskosten,  soweit  sie  sich  nach  der  Steuer  bemessen;
7.   die  Einkommen-  und  sonstigen  Personalsteuern,  die  Diamantensteuer
selbst  und  etwaige  Zuschläge  der  Kommunalverbände  auf  letztere;
8.   jedes  Entgelt,  das  der  Förderer  für  die  Ausbeutung  des  Gewinnungsrechts
  des  Abbauberechtigten  oder  Bergwerkseigentümers  zu  zahlen  hat;
9.   die  Abgaben  für  die  Übertragung  des  Abbaurechts,  Bergwerkseigentums
  oder  Bergsonderrechts  mit  Ausnahme  der  Abgaben,  welche  der
Deutschen  Kolonialgesellschaft  für  Südwestafrika  und  der  Deutschen
Diamantengesellschaft  aus  den  bisherigen  Verträgen  noch  zustehen.

§   8.
Die  Steuer  wird  als  vorläufige  und  endgültige  erhoben.
§  9.
Die  Feststellung  und  Erhebung  der  Steuer  erfolgt  durch  die  mit  der  Ver-
        <pb n="27" />
        —  7  –

mittelung  der  Verwertung  der  Diamanten  betraute  Stelle  als  Beauftragte  des
Gouverneurs.  
Die  Feststellung  ist  dem  Förderer  bekanntzugeben.
§   10.

Gegen  die  Feststellung  steht  dem  Förderer  die  Beschwerde  zu.

Über  die  Beschwerde  entscheidet  der  Reichskanzler  (Reichs-Kolonialamt)  endgültig.
  Die  Nachprüfung  erstreckt  sich  nicht  auf  die  der  Feststellung  zugrunde
liegende  Nachweisung  (§  15).  Die  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

§   11.

Die  zwangsweise  Einziehung  der  Steuer  erfolgt  im  Wege  des  Verwaltungszwangsverfahrens;
  dessen  Anordnung  steht  der  im  §  9  bezeichneten  Stelle  zu.
Die  zur  Ausführung  der  Zwangsvollstreckung  zuständige  Behörde  bestimmt  der
Gouverneur.  
§   12

Der  Förderer  ist  verpflichtet,  für  seinen  Betrieb  Handelsbücher  nach  den
Vorschriften  des  Handelsgesetzbuchs  zu  führen.

Der  Förderer  hat  die  von  ihm  mit  der  Buchführung  betrauten  Angestellten
und  jeden  Wechsel  derselben  einer  von  dem  Gouverneur  zu  bestimmenden  Behörde
unverzüglich  anzuzeigen.  Der  Gouverneur  kann  anordnen,  daß  diese  Angestellten
auf  eine  gewissenhafte  Erfüllung  ihrer  Pflicht  von  einer  durch  ihn  zu  bestimmenden
Behörde  an  Eidesstatt  zu  verpflichten  sind.

II.  Die  endgültige  Steuer.

§   13.

Bei  der  Erhebung  der  endgültigen  Steuer  wird  das  Geschäftsjahr  des
Förderers  als  Steuerjahr  zugrunde  gelegt.  Als  Betriebseinnahme  gilt  der  Erlös
  für  alle  in  dem  Geschäftsjahr  geförderten  Diamanten;  als  Betriebskosten
gelten  die  in  dem  Geschäftsjahr  aufgewendeten  Betriebskosten.

§   14.  

Zur  Mitwirkung  bei  der  Feststellung  der  Betriebskosten  werden  vom  Gouverneur
  kaufmännische  Sachverständige  bestellt,  die  auf  gewissenhafte  Erfüllung
ihrer  Pflichten  nach  den  für  Kolonialbeamte  maßgebenden  Vorschriften  zu  beeidigen
  sind.

Die  durch  die  Tätigkeit  der  Sachverständigen  entstehenden  Kosten  trägt  die
mit  der  Vermittelung  der  Verwertung  der  Diamanten  betraute  Stelle.

§   15.

Der  Förderer  hat  binnen  sechs  Monaten  nach  Ablauf  des  Geschäftsjahrs
dem  zuständigen  Sachverständigen  eine  Nachweisung  einzureichen,  aus  der  die
Höhe  der  Betriebskosten  des  letzten  Geschäftsjahrs  ersichtlich  ist.  Der  im  §  6
Abs.  1  vorgesehene  Zuschlag  und  die  Verwertungskosten  sind  in  der  Nachweisung
nicht  zu  berücksichtigen.

In  die  Nachweisung  dürfen  mit  Ausnahme  der  im  §  6  Abs.  2  zugelassenen
Zinsen  an  keiner  Stelle  höhere  Beträge  eingestellt  werden,  als  in  der  Bilanz

(Gewinn-  und  Verlustrechnung)  des  Förderers  erscheinen.
2*
        <pb n="28" />
        —  8  —

  Der  Gouverneur  kann  im  Einzelfall  auf  Antrag  des  Förderers  die  für
die  Einreichung  der  Nachweisung  im  Abs.  1  festgesetzte  Frist  verlängern,  jedoch
nicht  um  mehr  als  drei  Monate.  
§  16.

Der  Sachverständige  prüft  die  Rechtmäßigkeit  der  in  der  Nachweisung  enthaltenen
  Ansätze  in  sachlicher  und  rechnerischer  Beziehung.  Er  ist  berechtigt,  die
Geschäftsbücher,  zu  deren  Führung  der  Förderer  verpflichtet  ist,  jederzeit  einzusehen.
Der  Förderer  ist  verpflichtet,  auf  Anfragen  des  Sachverständigen  erschöpfende
Auskunft  zu  geben.  
§  17.

Ergibt  die  Prüfung  der  Nachweisung  Anstände,  so  hat  der  Sachverständige
die  Ansätze  entsprechend  zu  berichtigen  und  dem  Förderer  hiervon  durch  einen
schriftlichen,  mit  Gründen  versehenen  Bescheid  Kenntnis  zu  geben.

Gegen  den  Bescheid  steht  dem  Förderer  der  Einspruch  zu.

§  18.

Über  den  Einspruch  entscheidet  ein  Ausschuß,  der  aus  einem  vom  Gouverneur
  zu  ernennenden  Vorsitzenden  und  je  einem  von  dem  Landesrat  und  den
Förderern  gewählten  Beisitzer  besteht.

Die  Entscheidung  des  Ausschusses  ist  endgültig.

§  19.

Wenn  ein  Förderer  die  Einreichung  der  Nachweisung  trotz  einer  ihm  von
dem  Sachverständigen  gestellten  Nachfrist  unterläßt,  so  stellt  der  Sachverständige
die  Nachweisung  auf,  ohne  daß  dem  Förderer  eine  Mitwirkung  oder  ein  Einspruch

  zusteht.  
§  20.
Auf  Grund  der  Nachweisung  (§§  15  bis  19)  wird  die  endgültige  Steuer
festgestellt.  
§   21.

Die  Sachverständigen  haben  bei  ihrer  Bestellung,  die  Mitglieder  des  Ausschusses
  vor  Beginn  der  ersten  Dienstleistung  mittels  Handschlags  an  Eidesstatt
zu  geloben,  daß  sie  die  Verhandlungen  und  die  dienstlich  zu  ihrer  Kenntnis  gelangenden
  Verhältnisse  der  Steuerpflichtigen  strengstens  geheim  halten  werden.

III.  Die  vorläufige  Steuer.
§  22.
Die  vorläufige  Steuer  erfaßt  die  einzelne  auf  den  Förderer  entfallende
Einsendung  von  Diamanten  an  die  mit  der  Vermittelung  ihrer  Verwertung
betraute  Stelle.  
§  23.

Als  Betriebskosten  wird  der  Betrag  in  Rechnung  gestellt,  der  sich  nach
dem  Verhältnis  zwischen  Gewicht  und  Betriebskosten  der  letzten  endgültigen  Steuerrechnung
  für  das  Gewicht  der  Sendung  ergibt.  

Liegt  eine  endgültig  festgestellte  Steuerrechnung  noch  nicht  vor  oder  führt
ihre  Anwendung  zu  Härten,  weil  der  Betrieb  teurer  geworden  ist,  so  hat  der
Gouverneur  nach  Anhörung  des  Förderers  festzusetzen,  welcher  Betrag  auf  die
Gewichtseinheit  als  Betriebskosten  für  die  vorläufige  Steuer  anzunehmen  ist.
        <pb n="29" />
        —  9  —

  §  24.

Unterschiedsbeträge  zwischen  vorläufiger  und  endgültiger  Steuer  werden  bei

den  nächsten  Einsendungen  verrechnet  und  nur  im  Falle  einer  Betriebseinstellung
alsbald  gesondert  erhoben  oder  zurückgezahlt.

IV.  Besondere  Bestimmungen.
§  25.

Für  Diamanten,  die  in  dem  im  §  1  bezeichneten  Gebiete  gewonnen  worden,
jedoch  nicht  nach  Maßgabe  der  §§  1  bis  24  zu  besteuern  sind,  werden  als  Steuer
sechsundsechzig  Hundertstel  des  durch  ihre  Verwertung  gemäß  §  1  der  Kaiserlichen
Verordnung  vom  16.  Januar  1909  erzielten  Erlöses  erhoben.  Sind  die  Diamanten
nicht  in  dieser  Weise  verwertet  worden,  so  tritt  an  die  Stelle  des  Erlöses  der
Betrag,  welchen  die  in  der  genannten  Verordnung  mit  der  Vermittelung  der
Verwertung  der  Diamanten  betraute  Stelle  als  Erlös  schätzt.

Der  Gouverneur  kann  rechtmäßig  gewonnene  Schürfdiamanten  zeitweilig
von  der  Steuer  befreien,  solange  sie  nicht  veräußert  werden.

Die  im  Abs.  1  festgesetzte  Steuer  wird  auch  für  Diamanten  unbekannter
Herkunft  erhoben,  es  sei  denn,  daß  sie  nachweisbar  nicht  aus  dem  im  §  1  bezeichneten
  Gebiete  herrühren.

Die  §§  9,  10  Abs.  1  und  2  Satz  1  und  3  und  §  11  finden  entsprechende
Anwendung.  
§  26.

Die  Besitzer  der  im  §  25  Abs.  1  bis  3  bezeichneten  Diamanten  haben,
soweit  sie  nicht  zur  Ablieferung  an  die  mit  der  Vermittelung  der  Verwertung
betraute  Stelle  verpflichtet  sind,  dieser  Stelle  unverzüglich  nach  der  Besitzerlangung
von  der  Zahl  und  Art  der  in  ihrem  Besitze  befindlichen  Diamanten  Anzeige  zu  machen.

V.  Übergangsvorschriften.
§  27.

Für  Diamanten,  die  nach  dem  31.  Dezember  1911,  jedoch  vor  dem  Inkrafttreten
  dieser  Verordnung  gewonnen  worden  sind,  sowie  für  Diamanten  unbekannter
  Herkunft,  die  nach  dem  31.  Dezember  1911,  jedoch  vor  dem  Inkrafttreten
  der  Verordnung  das  Schutzgebiet  verlassen  haben,  wird  die  Steuer  nach
Maßgabe  dieser  Verordnung  in  der  gleichen  Weise  erhoben,  wie  wenn  sie  am
1.  Januar  1912  in  Kraft  getreten  wäre.  

Die  im  Abs.  1  bezeichneten  Diamanten  sind  von  den  bisherigen  fiskalischen
Abgaben  und  von  der  bisherigen  Verwertungsgebühr  in  gleicher  Weise  befreit,
wie  wenn  sie  nach  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  gewonnen  worden  wären.

  §  28.

Stellt  sich  bei  einem  Diamantenabbaubetriebe  der  Gesamtbetrag  der  Steuer
im  Jahre  1912  höher  als  der  Betrag,  der  beim  Fortbestehen  der  bisherigen  Abgaben
  und  Gebühren,  soweit  sie  durch  die  Steuer  ersetzt  werden,  zur  Hebung
gelangt  wäre,  so  wird  in  diesem  Jahre  der  letztere  Betrag  als  Steuer  erhoben.

§  29.    

Für  die  im  Jahre  1912  geförderten  Diamanten  gelten  die  bisherigen  Abgaben

  und  Gebühren,  soweit  sie  durch  die  Steuer  ersetzt  werden,  als  vorläufige  Steuer.
        <pb n="30" />
        Ist  anzunehmen,  daß  der  Betrag  der  bisherigen  Abgaben  und  Gebühren
die  voraussichtlich  von  dem  Förderer  zu  entrichtende  endgültige  Steuer  erheblich
übersteigt,  so  kann  der  Gouverneur  auf  Antrag  des  Förderers  einen  niedrigeren
Betrag  als  vorläufige  Steuer  festsetzen  und  die  Rückzahlung  des  Unterschiedsbetrags
  anordnen.  
§  30.

Für  den  im  Jahre  1912  gewonnenen  Teil  einer  Einsendung,  welche  zugleich
  Diamanten  umfaßt,  die  im  vorhergehenden  Jahre  gefördert  sind,  wird  der
Erlös  nach  dem  Gewichte  dieses  Teiles  unter  Zugrundelegung  des  Verhältnisses
zwischen  Gewicht  und  Erlös  der  ganzen  Einsendung  berechnet.

VI.  Ermächtigung  des  Reichskanzlers  und  des  Gouverneurs
zum  Erlasse  von  Ausführungsbestimmungen.

§  31.
Der  Reichskanzler  hat  die  zur  Ausführung  der  §§  9  und  10  erforderlichen
Bestimmungen  zu  erlassen,  insbesondere  über
1.  Mitteilung  der  Steuerfeststellung  (§  9),
2.  Frist  und  Form  der  Beschwerde  (§  10),  
3.  Beschwerdeverfahren  sowie  Form  und  Zustellung  der  Entscheidungen.
Im  übrigen  hat  der  Gouverneur  die  zur  Ausführung  dieser  Verordnung
erforderlichen  Bestimmungen  zu  erlassen,  insbesondere  über
1.  Form  der  Nachweisungen  (§  15),
2.  Bestellung  und  Geschäftsführung  der  Sachverständigen  (§§  14,  16
und  17),
3.  Frist  und  Form  des  Einspruchs  (§  17  Abs.  2),
4.  Sitz  und  Bildung  des  Ausschusses,  Einspruchsverfahren  sowie  Form
und  Zustellung  der  Entscheidungen.

§  32.

Der  Gouverneur  kann  nach  Anhörung  des  Ausschusses  für  die  Ermittelung
gewisser  Posten  der  Betriebskosten  bestimmte  Erfahrungssätze  sowie  für  die  Berücksichtigung
  von  Verwaltungskosten  außerhalb  des  Schutzgebiets,  von  Gehaltssätzen,
  Tantiemen  und  ähnlichen  Ausgaben  bei  den  Betriebskosten  Grenzen  vorschreiben.
  

VII.  Strafbestimmungen.

§  33.

Wer  vorsätzlich  der  Bestimmung  des  §  26  zuwider  es  unterläßt,  Diamanten
anzuzeigen  oder  wer  der  zuständigen  Stelle  gegenüber  vorsätzlich  über  den  Besitz
oder  die  Herkunft  von  Diamanten  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,
welche  geeignet  sind,  zur  Verkürzung  der  Steuer  zu  führen,  wird  mit  Gefängnis
bis  zu  einem  Jahre  bestraft,  neben  welchem  auf  eine  Geldstrafe  in  Höhe  des
vier-  bis  sechsfachen  Betrags,  um  welchen  die  Steuer  verkürzt  worden  ist  oder
verkürzt  werden  sollte,  zu  erkennen  ist.

Ist  aus  den  Umständen  zu  entnehmen,  daß  die  Unterlassung  der  Anzeige
oder  die  unrichtigen  oder  unvollständigen  Angaben  zwar  vorsätzlich,  aber  nicht  in
        <pb n="31" />
        —  –  11  –

der  Absicht  der  Steuerhinterziehung  erfolgt  sind,  so  kann  an  Stelle  der  im  Abs.  1

bezeichneten  Strafen  auf  eine  Geldstrafe  von  fünfzig  bis  fünfhundert  Mark  erkannt

  werden.  
§  34.

Wer  vorsätzlich  in  der  Nachweisung  über  seine  eigenen  Betriebskosten  oder
die  Betriebskosten  der  von  ihm  zu  vertretenden  Person  unrichtige  oder  unvollständige
  oder  dem  §  15  widersprechende  Angaben  macht,  welche  geeignet  sind,  zur
Verkürzung  der  Steuer  zu  führen,  wird  mit  einer  Geldstrafe  in  Höhe  des  vierbis
  sechsfachen  Betrags,  um  welchen  die  Steuer  verkürzt  worden  ist  oder  verkürzt
werden  sollte,  mindestens  aber  in  Höhe  von  fünfhundert  Mark  bestraft.

Ist  aus  den  Umständen  zu  entnehmen,  daß  die  unrichtige  oder  unvollständige
  oder  der  Verordnung  zuwiderlaufende  Nachweisung  zwar  vorsätzlich,  aber
nicht  in  der  Absicht  der  Steuerhinterziehung  eingereicht  worden  ist,  so  kann  an
Stelle  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Strafen  auf  eine  Geldstrafe  von  fünfzig  bis
fünfhundert  Mark  erkannt  werden.

§  35.

Personen,  welche  eine  der  in  den  §§  33  und  34  bezeichneten  strafbaren
Handlungen  begangen  haben,  bleiben  straflos,  wenn  sie,  bevor  eine  Anzeige  erfolgt
  oder  eine  Untersuchung  eingeleitet  ist,  die  von  ihnen  außer  Acht  gelassenen
Verpflichtungen  nachträglich  erfüllen.

§   36.

Der  für  die  Berechnung  der  Strafe  gemäß  den  §§  33  und  34  zugrunde
zu  legende  Steuerbetrag  wird  vom  Gerichte  durch  Schätzung  ermittelt  und  festgesetzt.

Die  mit  der  Vermittelung  der  Verwertung  der  Diamanten  betraute  Stelle
ist  bei  der  Schätzung  des  Erlöses  auf  Grund  des  §  25  Abs.  1  Satz  2  an  die
Gerichtliche  Festsetzung  gebunden.

§   37.

Die  Einziehung  der  hinterzogenen  Steuer  erfolgt  neben  und  unabhängig
von  der  Strafe.

§   38.

Mit  Gefängnis  bis  zu  drei  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend
  Mark  werden  bestraft,  sofern  nicht  nach  anderen  Vorschriften  eine  schwerere
Strafe  verwirkt  ist:

1.  Förderer  oder  gesetzliche  Vertreter  von  Förderern,  wenn  sie  vorsätzlich
die  durch  §  12  vorgeschriebene  Buchführung  unterlassen  oder  dabei  vorsätzlich
  unrichtige  oder  unvollständige  Eintragungen  oder  Angaben  machen;

2.  Angestellte  des  Förderers,  die  von  ihm  zur  Buchführung  bestellt  und
von  der  zuständigen  Behörde  auf  gewissenhafte  Buchführung  verpflichtet
sind,  wenn  sie  vorsätzlich  der  übernommenen  Verpflichtung  zuwiderhandeln.

§   39.
Unrichtige  oder  unvollständige  Eintragungen  oder  Angaben  der  im  §  38
Nr.  1  und  2  bezeichneten  Personen  bei  der  Buchführung  unterliegen,  sofern  sie
nicht  auf  Vorsatz  beruhen,  einer  von  dem  Bergamt  zu  verhängenden  Ordnungsstrafe
  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark.
        <pb n="32" />
        —  12  —

Die  gleiche  Strafe  trifft  Förderer,  gesetzliche  Vertreter  von  Förderern  oder
die  mit  der  Leitung  eines  Abbaubetriebs  betrauten  Personen,  wenn  sie  die  im
§  12  Abs.  2  vorgeschriebene  Anzeige  unterlassen.

VIII.  Schlußbestimmungen.

§   40.

Diese  Verordnung  tritt  außerhalb  des  Pomonagegebiets  sofort  in  Kraft.
Der  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  für  das  Pomonagebiet  wird  durch  Verordnung
des  Reichskanzlers  (Reichs-Kolonialamt)  bestimmt.  Dem  Reichskanzler  bleibt  es
überlassen,  für  das  Pomonagebiet  anzuordnen,  daß  sich  die  Steuer  um  den  vollen
Betrag  oder  einen  Teil  des  Betrags  der  Bruttoabgabe  ermäßigt,  die  nach  §  5
des  Vertrags  zwischen  der  Firma  Daniel  de  Paß  und  Kompagnie  in  London
und  der  Pomona-Minen-Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  in  Berlin  vom
13.  März  1912  an  die  Firma  Daniel  de  Paß  und  Kompagnie  zu  zahlen  ist;
auch  kann  er  für  das  Pomonagebiet  Bestimmungen  treffen,  die  von  den  Vorschriften
  des  V.  Abschnitts  dieser  Verordnung  abweichen.

§   41.

Mit  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  treten,  soweit  sie  Platz  greift,

außer  Kraft:

1.  §  64  und  §  86  der  Kaiserlichen  Bergverordnung  für  Deutsch  Südwestafrika
  vom  8.  August  1905  (Reichs-Gesetzbl.  S.  727),

2.  die  Verordnung  des  Reichskanzlers,  betreffend  die  Kaiserliche  Bergverordnung
  für  Deutsch  Südwestafrika  vom  8.  August  1905,  vom
26.  Februar  1909  (Kol.  Bl.  S.  242),

3.  die  Verordnung  des  Reichskanzlers,  betreffend  Abänderung  der  Verordnung,
  betreffend  die  Kaiserliche  Bergverordnung  für  Deutsch  Südwestafrika,
  vom  26.  Februar  1909,  vom  12.  Mai  1910  (Kol.  Bl.

S.  530)

4.  die  Verordnung  des  Gouverneurs  von  Deutsch  Südwestafrika,  betreffend
die  Erhebung  eines  Ausfuhrzolls  auf  Diamanten,  vom  28.  Februar  1909
(Kol.  Bl.  S.  478),

5.  die  Verordnung  des  Gouverneurs  von  Deutsch  Südwestafrika,  betreffend
Abänderung  der  Verordnung  vom  28.  Februar  1909,  betreffend  die
Erhebung  eines  Ausfuhrzolls  auf  Diamanten,  vom  4.  Februar  1910
(Kol.  Bl.  S.  262).

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  30.  Dezember  1912.

(L.  S.)  Wilhelm.
von  Bethmann  Hollweg.



Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt.  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="33" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Jahrgang  1913.

 

 

 

Nr.   3.  

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  von  Erythrea  und  des  Somalilandes  zum  Internationalen
Funkentelegraphenvertrage  vom  3.  November  1906.  S.  18.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den
Austritt  der  Südafrikanischen  Union  aus  dem  Verbande  der  Internationalen  Übereinkunft  über  Maßregeln
  gegen  die  Einschleppung  und  Verbreitung  der  Pest  vom  19.  März  1897  (Reichs-Gesetzbl.
1900  S.  43),  und  aus  dem  Verbande  der  Internationalen  Übereinkunft  über  Maßregeln  gegen
Pest,  Cholera  und  Gelbfieber  vom  3.  Dezember  1903  (Reichs-Gesetzbl.  1907  S.  425).  S.  14.









(Nr.  4160.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  von  Erythrea  und  des  Somalilandes
zum  Internationalen  Funkentelegraphenvertrage  vom  3.  November  1906.
Vom  26.  Dezember  1912.

Italien  ist  auch  für  die  Kolonie  Erythrea  und  für  das  Somaliland  dem  Internationalen
  Funkentelegraphenvertrage  vom  3.  November  1906,  dem  Schlußprotokoll

  und  der  Ausführungsübereinkunft  vom  gleichen  Tage  (Reichs-Gesetzbl.
1908  S.  411  ff.)  beigetreten.

Berlin,  den  26.  Dezember  1912.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:
von  Koerner.



Reichs-Gesetzbl.  1913.  3
Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Januar  1913.
        <pb n="34" />
        (Nr.  4161.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Austritt  der  Südafrikanischen  Union  aus  dem
Verbande  der  Internationalen  Übereinkunft  über  Maßregeln  gegen  die  Einschleppung
  und  Verbreitung  der  Pest  vom  19.  März  1897  (Reichs-Gesetzbl.
1900  S.  43),  und  aus  dem  Verbande  der  Internationalen  Übereinkunft
über  Maßregeln  gegen  Pest,  Cholera  und  Gelbfieber  vom  3.  Dezember  1903
(Reichs-Gesetzbl.  1907  S.  425).  Vom  8.  Januar  1913.

Die  Königlich  Großbritannische  Regierung  hat  der  Regierung  der  Französischen
Republik  mitgeteilt,  daß  die  Regierung  der  Südafrikanischen  Union  aus  dem  Verbande
  der  Internationalen  Übereinkunft  über  Maßregeln  gegen  die  Einschleppung
und  Verbreitung  der  Pest  vom  19.  März  1897  und  aus  dem  Verbande  der
Internationalen  Übereinkunft  über  Maßregeln  gegen  Pest,  Cholera  und  Gelbfieber
  vom  3.  Dezember  1903,  ausgetreten  ist.

Berlin,  den  8.  Januar  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
von  Koerner.





Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="35" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Jahrgang  1913.

 

 

 

 

 

 

Nr.   4

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  den  Absatz  von
Kalisalzen.  S.  15.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Übergangsbestimmungen  zur  Reichsversicherungsordnung.
  S.  16.





(Nr.  4162.)  Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über
den  Absatz  von  Kalisalzen.  Vom  10.  Januar  1913.

Auf  Grund  des  §  51  des  Gesetzes  über  den  Absatz  von  Kalisalzen  vom  25.  Mai
1910  (Reichs-Gesetzbl.  S.  775)  hat  der  Bundesrat  folgende  Ergänzung  der  am
9.  Juli  1910  (Reichs-Gesetzbl.  S.  925)  bekannt  gemachten  Ausführungsbestimmungen
  beschlossen:
,,Zum  X.  Abschnitt.  Kontrollmaßregeln.  (Zu  §  51)“  tritt  nachstehende
Vorschrift:  ·
9.   Als Absatz von Kalisalzen nach dem Ausland (§§ 3, 4 des Gesetzes)
ist  das  Verbringen  von  Kalisalzen  auf  jenseits  der  Grenze  belegene
Grundstücke  zum  Zwecke  der  Düngung  nicht  zu  behandeln,  sofern  diese
Grundstücke  von  innerhalb  der  Grenze  belegenen  Wohn-  und  Wirtschaftsgebäuden
  aus  bewirtschaftet  werden.

Die  Landeszentralbehörden  werden  ermächtigt,  Kontrollvorschriften  zu  erlassen.
Berlin,  den  10.  Januar  1913.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Delbrück.



Reichs-Gesetzbl.  1913.  4
Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Januar  1913.
        <pb n="36" />
        —  16  —

(Nr.  4163.)  Bekanntmachung,  betreffend  Übergangsbestimmungen  zur  Reichsversicherungsordnung.
  Vom  11.  Januar  1913.

Auf  Grund  des  Artikel  100  des  Einführungsgesetzes  zur  Reichsversicherungsordnung
  hat  der  Bundesrat  folgendes  bestimmt:

Für  bestehende  Ortskrankenkassen,  die  ihre  Zulassung  nach  Artikel  18,  19
a.  a.  O.  beantragen,  ist  die  neue  Kassensatzung  von  der  Generalversammlung  zu
beschließen.

Für  bestehende  Betriebskrankenkassen  hat  der  Arbeitgeber  die  neue  Kassensatzung
  aufzustellen  und  nach  Anhören  von  Versicherten  einzureichen.

Für  bestehende  Innungskrankenkassen  hat  die  Innung  die  neue  Kassensatzung
aufzustellen  und  nach  Anhören  des  Gesellenausschusses  einzureichen.

Berlin,  den  11.  Januar  1913.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrück.





Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="37" />
        Reichs-Gesetzblatt.

N: 5.  Jahrgang 1913  —m  —  —   –.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Anwendung  der  Vorschriften  des  Preußischen  Gesetzes  über  den
Waffengebrauch  des  Militärs  vom  20.  März  1837  auf  die  Schutztruppe  für  Südwestafrika.  S.  17.
—  Bekanntmachung,  betreffend  den  Vollzug  der  §§  3,  200  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte.
  S.  18.



















(Nr.  4164.)  Verordnung,  betreffend  die  Anwendung  der  Vorschriften  des  Preußischen  Gesetzes
über  den  Waffengebrauch  des  Militärs  vom  20.  März  1837  auf  die  Schutztruppe
  für  Südwestafrika.  Vom  23.  Dezember  1912.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  ꝛc.

verordnen  auf  Grund  des  §  1  des  Schutzgebietsgesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1900
S.  813)  was  folgt:
§   1.

Die  Vorschriften  des  Preußischen  Gesetzes  über  den  Waffengebrauch  des
Militärs  vom  20.  März  1837  (Preußische  Gesetzsamml.  S.  60)  finden  im  Schutzgebiete
  Deutsch  Südwestafrika  auf  die  Schutztruppe  dieses  Schutzgebiets  entsprechende
  Anwendung.

Der  Gouverneur  wird  ermächtigt,  nach  Anhörung  des  Kommandeurs  die
nach  den  bestehenden  Verhältnissen  im  Schutzgebiet  erforderlichen  Abänderungen
und  Zusätze  über  den  Waffengebrauch  der  Schutztruppe  gegen  Eingeborene  anzuordnen.


§  2.

Vorstehende  Verordnung  tritt  sechs  Wochen  nach  ihrer  Verkündung
in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  23.  Dezember  1912.

(L.  S.)  Wilhelm.
von  Bethmann  Hollweg.

Reichs-Gesetzbl.  1913.  5
Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Januar  1913.
        <pb n="38" />
        (Nr.  4165.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Vollzug  der  §§  3,  200  des  Versicherungsgesetzes
für  Angestellte.  Vom  11.  Januar  1913.

Auf  Grund  des  §  200  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  (Reichs-Gesetzbl.
  1911  S.  989)  hat  der  Bundesrat  bestimmt:

1.  Die  Beiträge  für  die  Angestelltenversicherung  von  Deutschen,  die  bei
einer  amtlichen  Vertretung  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats  im  Ausland  oder
bei  deren  Leitern  oder  Mitgliedern  beschäftigt  sind,  können  nach  vorheriger
Anzeige  bei  der  Reichsversicherungsanstalt  für  Angestellte  in  Berlin-Wilmersdorf
statt  am  Schlusse  des  Monats,  am  Schlusse  des  Kalendervierteljahrs  entrichtet
werden.

2.  Die  Beiträge  sind  spätestens  bis  zum  fünfzehnten  Tage  des  auf  den
Beitragsmonat  oder  das  Kalendervierteljahr  folgenden  Monats  portofrei  an  die
Reichsversicherungsanstalt  abzusenden.

3.  Der  Arbeitgeber  hat  für  die  Beschaffung  der  Aufnahmekarte  und  der
Versicherungskarte  zu  sorgen.  Ausgabestelle  für  die  Karten  ist  bei  Personen,  die
bei  einer  amtlichen  Vertretung  des  Reichs  oder  bei  deren  Leitern  oder  Mitgliedern
beschäftigt  sind,  die  für  Berlin  eingerichtete  Ausgabestelle,  bei  Personen,  die
bei  einer  amtlichen  Vertretung  eines  Bundesstaats  oder  bei  deren  Leitern  oder
Mitgliedern  beschäftigt  sind,  die  für  die  Hauptstadt  des  Bundesstaats  eingerichtete
  Ausgabestelle.

In  der  Versicherungskarte  hat  der  Arbeitgeber  sofort  nach  der  Absendung
des  Beitrags  handschriftlich  oder  durch  Stempel  den  jeweiligen  Beitragsmonat
oder  das  Kalendervierteljahr,  den  fälligen  Beitrag  und  bei  jedem  Beitrag  seinen
Namen  einzutragen.

4.  Die  im  §  181  Abs.  2,  3  des  Gesetzes  vorgesehenen  Übersichten  und  Veränderungsanzeigen

  sind  von  dem  Arbeitgeber  der  Reichsversicherungsanstalt  einzureichen.

5.  Der  Arbeitgeber  darf  die  aus  der  Entrichtung  der  Beiträge  für  ihn
erwachsenden  Pflichten  einem  im  Inland  wohnhaften  Stellvertreter  übertragen.
Namen  und  Wohnort  des  Stellvertreters  hat  er  der  Reichsversicherungsanstalt
anzuzeigen.

6.  Soweit  im  vorstehenden  nichts  anderes  bestimmt  ist,  gelten  für  die
Entrichtung  der  Beiträge  die  Vorschriften  des  Gesetzes.

Berlin,  den  11.  Januar  1913.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrück.



Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="39" />
        —  19  —

Reichs-Gesetzblatt.

Jahrgang  1913.

 

 

  Nr.  6.

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  den  Rang  der  Ober-Posträte.  S.  10.  —  Bekanntmachung
betreffend  Ausführung  des  §  392  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte.  S.  19.













(Nr.  4166.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  den  Rang  der  Ober-Posträte.  Vom  13.  Januar  1913.

Auf  Ihren  Bericht  vom  10.  Januar  d.  J.  will  Ich  den  bei  den  Ober-Postdirektionen
  als  Abteilungsdirigenten  angestellten  Ober-Posträten  allgemein  den
Rang  der  Ober-Regierungsräte  beilegen.

Berlin,  den  13.  Januar  1913.

Wilhelm.

von  Bethmann  Hollweg.
An  den  Reichskanzler.



(Nr.  4167.)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausführung  des  §  392  des  Versicherungsgesetzes  für
Angestellte.  Vom  11.  Januar  1913.

Zur  Ausführung  des  §  392  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  vom
20.  Dezember  1911  (Reichs-Gesetzbl.  S.  989)  hat  der  Bundesrat  auf  Grund

des  Abs.  4  a.  a.  O.  folgendes  bestimmt:

I.  Die  von  dem  Arbeitgeber  an  seinem  Zuschuß  gekürzten  Beträge  werden
höchstens  insoweit  an  die  Lebensversicherungsunternehmung  weitergezahlt,  als  der
Beitrag  (die  Prämie)  den  für  die  Befreiung  des  Angestellten  von  der  eigenen
Beitragsleistung  nach  §  390  Abs.  1  a.  a.  O.  erforderlichen  Betrag  übersteigt.

Die  weiterzuzahlenden  Beträge  bleiben  für  die  ganze  Dauer  der  Weiterzahlung
  unverändert.

Reichs-Gesetzbl.  1913.  6
Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Januar  1913.
        <pb n="40" />
        —  20  —

II.  Die  Weiterzahlung  der  unter  I  bezeichneten  Beträge  an  die  Lebensversicherungsunternehmung
  ist  nur  zulässig,  wenn

1.  der  Arbeitgeber  den  Zuschuß  zu  den  Beiträgen  (Prämien)  für  die  Versicherung
  des  Angestellten  in  den  Fällen  des  §  390  Abs.  1  a.  a.  O.
schon  vor  dem  5.  Dezember  1911  und  in  den  Fällen  des  §  390
Abs.  2  a.  a.  O.  vor  dem  Eintritt  in  die  Versicherungspflicht  geleistet  hat,

2.  der  Versicherte  nachweist,  daß  der  Arbeitgeber  sich  verpflichtet  hat,  die
Weiterzahlungen  nach  den  Bestimmungen  des  Versicherungsvertrags
auf  Anfordern  der  Reichsversicherungsanstalt  für  Angestellte  unmittelbar
  an  die  Lebensversicherungsunternehmung  abzuführen.

III.  Eine  Anwartschaft  auf  Ruhegeld  und  Hinterbliebenenrente  gilt  als
gesichert  (§  392  Abs.  3  Nr.  3  a.  a.  O.),  wenn  folgende  Bedingungen  erfüllt  sind:

1.  Die  Forderung  aus  der  Versicherung  zu  demjenigen  Teile,  welcher  dem
gekürzten  Betrage  der  reichsgesetzlichen  Arbeitgeberzuschüsse  entspricht,
muß  vorbehaltlos  und  endgültig  abgetreten  sein.

2.  Für  den  Fall,  daß  der  Versicherungsnehmer  den  Versicherungsvertrag
erfüllt,  muß  der  Eintritt  der  Verpflichtung  des  Versicherers  zur  Erfüllung
  der  vereinbarten  Leistung  gewiß  sein.

3.  Die  Versicherung  muß  rückkaufsfähig  sein.

4.  Der  Versicherte  hat  nachzuweisen,  daß  die  Versicherungsunternehmung
der  Reichsversicherungsanstalt  für  Angestellte  das  Recht  einräumt,  den
ihr  abgetretenen  Teil  der  Versicherung  durch  Zahlung  der  entsprechenden
Prämie  auch  dann  aufrechtzuerhalten,  wenn  der  übrige  Teil  infolge
Nichtzahlung  der  Prämie  verfällt.

Ist  nach  dem  Versicherungsvertrage  die  Aufrechterhaltung  eines
Teiles  der  Versicherung  nicht  möglich,  und  wird  ein  solches  Recht  auch
auf  Ansuchen  nicht  eingeräumt,  so  hat  der  Versicherte  bei  der  Abtretung
der  Forderung  aus  der  Versicherung  zu  erklären,  daß  er  für  den  Fall,
daß  er  die  Prämie  nicht  zahlt,  der  Reichsversicherungsanstalt  für  Angestellte
  das  Recht  einräumt,  in  alle  Rechte  und  Pflichten  aus  dem
Versicherungsvertrag  einzutreten.  Die  Reichsversicherungsanstalt  für
Angestellte  hat  dafür  dem  Versicherten  bei  Fälligkeit  der  Versicherungsleistung
  denjenigen  Betrag  auszuzahlen,  welcher  den  für  ihn  früher  an
die  Versicherungsunternehmung  geleisteten  Prämien  entspricht.

5.  Der  Angestellte  hat  der  Reichsversicherungsanstalt  für  Angestellte  aus
seiner  Versicherung  einen  nach  der  Formel

b *  R
S=  P
zu  berechnenden  Teil  abzutreten.  (Hierin  bedeuten  S  den  abzutretenden
Teil,  b  den  weitergezahlten  Beitragsteil,  R  den  Barwert  der  zukünftigen
Prämienzahlung  im  Jahresbetrag  1  und  P  die  einmalige  Nettoprämie

für  die  Versicherungsleistung  1.)  Als  Rechnungsgrundlagen  gelten  die
        <pb n="41" />
        für  die  Tarifberechnungen  der  Lebensversicherungsunternehmung  beim
Abschluß  der  Versicherung  maßgebend  gewesenen  Grundlagen;  sind  diese
nicht  zu  beschaffen,  so  ist  die  Tafel  M  und  W I  der  23  deutschen
Lebensversicherungsgesellschaften  und  ein  Zinsfuß  von  3½  vom  Hundert
zu  verwenden.

IV.  Dem  Antrag  sind  außer  den  unter  Nr.  II  2,  III  4  bezeichneten  Nachweisen
  und  Erklärungen  beizufügen:
a)  der  Versicherungsschein  (Aufnahmeschein  und  dergleichen)  und  die  zugehörigen
  Versicherungsbedingungen,
b)  der  Nachweis  über  die  Zahlung  der  zuletzt  fällig  gewesenen  Prämie
oder  den  zuletzt  fällig  gewesenen  Mitgliedsbeitrag,
c)  die  Versicherungskarte,
d)  der  Nachweis  dafür,  daß  der  Arbeitgeber  bereits  vor  dem  unter  Nr.  II  1
bezeichneten  Zeitpunkt  den  Zuschuß  geleistet  hat.
Die  Reichsversicherungsanstalt  kann  weitere  Unterlagen  zur  Klarstellung
des  Antrags  verlangen.

V.  Die  Lebensversicherungsunternehmungen  haben  der  Reichsversicherungsanstalt
  außer  in  den  Fällen  der  Nr.  II 2  für  die  Abführung  der  Beiträge  eine
Vergütung  von  1  vom  Hundert  der  überwiesenen  Beträge  zu  zahlen.  Alle
sonstigen  aus  Überweisungsanträgen  entstehenden  Kosten  trägt  der  Antragsteller.

VI.  Mit  Lebensversicherungsunternehmen,  die  Fabrik-,  Betriebs-,  Haus-,
Seemanns-  und  ähnliche  Kassen  für  eine  oder  mehrere  Unternehmungen  sind  und
nicht  zu  den  Zuschußkassen  oder  öffentlich-  rechtlichen  Pensionskassen  (§§  365,  387,
389  a.  a.  O.)  gehören,  vereinbart  die  Reichsversicherungsanstalt  die  Bedingungen,
unter  denen  die  von  den  Arbeitgebern  an  ihren  Zuschüssen  gekürzten  Beträge
weitergezahlt  werden  können.

Berlin,  den  11.  Januar  1913.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrück.





Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="42" />
        <pb n="43" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Jahrgang  1913.

 

 

 

Nr. 7.



Inhalt:  Abkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Belgien  über  Unfallversicherung.  S.  23.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Ratifikation  des  am  6.  Juli  1912  unterzeichneten  Abkommens
zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Belgien  über  Unfallversicherung.  S.  30.



(Nr.  4168.)  Abkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Belgien  über  Unfallversicherung.

Vom  6.  Juli  1912.

Abkommen

zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und
Belgien  über  Unfallversicherung.



Der  Kanzler  des  Deutschen  Reichs,
vertreten  durch  den  unterzeichneten  und
hierzu  ermächtigten

Unterstaatssekretär  im  Auswärtigen
Amte,  Wirklichen  Geheimen  Legationsrat
  Herrn  Zimmermann,

und
die  Königlich  Belgische  Regierung,  vertreten
  durch  den  unterzeichneten  und  hierzu
mit  Vollmacht  versehenen

außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  Seiner
Majestät  des  Königs  der  Belgier
in  Berlin  Herrn  Baron  Beyens,

Reichs-Gesetzbl.  1913.

Convention

entre  IEmpire  d’Allemagne  et  la  Belgique
  relative  à  ’assurance  contre
les  accidents  du  travail.



Le  Chancelier  de  TEmpire  d’-Allemagne,
  représenté  par  le  soussigné,

Monsieur  le  Conseiller  actuel
intime  de  Légation  Zimmermann,
  Soussecrétaire  d’Etat
au  Département  des  Af  ftaires
Etrangeères,  düment  autorisc  à
cet  ellet,

et
Le  Gouvernement  de  Sa  Majesté  le
Roi  des  Belges,  représenté  par  le
Soussigné,

Monsieur  le  Baron  Beyens,
Envoyé  Extraordinaire  et  Ilinistre
  Plénipotentiaire  de  Sa-Majeste
  le  Roi  des  Belges,  à
Berlin,  muni  de  pleins  pouvoirs
aux  fins  des  présentes,

7

Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  Januar  1913.
        <pb n="44" />
        —  —

sind  zur  Regelung  der  Beziehungen
zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und
Belgien  auf  dem  Gebiete  der  Unfallversicherung
  über  folgende  Bestimmungen
übereingekommen:

I.  Bestimmungen  für  übergreifende
Betriebe.

Artikel  1.  

Sind  Betriebe,  die  ihren  Sitz  im
Gebiet  eines  der  vertragschließenden  Teile
haben  und  ihre  Tätigkeit  auch  im  Gebiete
  des  anderen  Teiles  ausüben,  den
Unfallversicherungs-  (Unfallentschädigungs.)
  Gesetzen  beider  Länder  unterworfen,
  so  ist,  vorbehaltlich  der  in  den
Artikeln  2  bis  4  vorgesehenen  Ausnahmen,
das  Unfallversicherungsrecht  desjenigen
Landes,  in  welchem  die  Tätigkeit  ausgeübt
  wird,  für  diese  ausschließlich  maßgebend.


Dies  gilt  ohne  Rücksicht  auf  den  Ort,
an  dem  das  Personal  angenommen
worden  ist,  vorausgesetzt,  daß  es  sich  um
Tätigkeiten  handelt,  die  entweder  in
Deutschland  oder  in  Belgien  ausgeübt
werden.

Artikel  2.

Bei  Betrieben  des  Deutschen  Reichs,
eines  deutschen  Bundesstaats,  einer
deutschen  Gemeinde  oder  eines  deutschen
Gemeindeverbandes  oder  des  Belgischen
Staates,  einer  belgischen  Provinz  oder
Gemeinde  oder  eines  Verbandes  von
belgischen  Provinzen  oder  Gemeinden  ist
das  Recht  des  Landes,  dem  der  Betrieb
angehört,  auch  für  die  Tätigkeit,  die  ein
im  Betriebe  beschäftigter  Beamter  im

24

Pour  régler  les  rapports  entre  TEmpire
  d’Allemagne  et  la  Belgique  en
matière  Tassurance  contre  les  accidents
  du  travail,  sont  convenus  de
ce  dui  suit:

A

L  Dispositions  relatives  aux  entre-Prises
  étendant  leur  activité  sur  le
territoire  des  deux  Pays.

Article  premier.

Lorsque  des  entreprises  ayant  leur
siège  sur  le  territoire  de  Tune  des
Parties  contractantes  et  étendant  leur
activité  sur  le  territoire  de  Tautre
Partie  sont  assujetties  de  part  et
Tautre  aux  lois  de  réparation  obligatoire
  des  suites  dommageables  des
accidents  du  travail  (assurance  contre
les  accidents  du  travail),  II  y  a  lieu,
sous  réserve  des  exceptions  prévues
Par  les  articles  2  à  4,  Tappliquer
exclusivement,  en  ce  qui  concerne
ladite  activité,  la  IéEgislation  du  pays
on  elle  est  exercée.

Cette  regle  SFapplique,  abstraction
faite  du  lieu  on  le  personnel  a  ét6
engagé,  pourvu  duil  Fagisse  de  tra-Vaux
  à  eflectuer  soit  en  Allemagne,
soit  en  Belgique.

Article  2.

Dans  les  entreprises  exploitees  soit
par  LEmpire  Allemand,  un  Etat
föderé  allemand,  une  commune  allemande
  ou  une  asscciation  de  communes
  allemandes,  soit  par  IEtat
Belge,  une  province  belge,  une  commune
  belge  ou  une  asscciation  de
communes  ou  de  provinces  belges,
la  législation  du  pays  ou  Texploitation
  a  Son  siège  est  exclusivement
        <pb n="45" />
        anderen  Lande  ausübt,  ausschließlich
maßgebend.

Artikel  3.

Bei  Beförderungsbetrieben  ist  für  bewegliche
  (fahrende)  Teile  des  Betriebs,
die  aus  dem  einen  Lande  in  das  andere
übergreifen,  ohne  Rücksicht  auf  den  Umfang
  der  in  dem  einen  und  der  in  dem
anderen  Lande  ausgeübten  Tätigkeit,
ausschließlich  das  Recht  des  Landes  maßgebend,
  in  welchem  der  Betrieb  seinen
Sitz  hat.  Unter  diesem  Rechte  verbleibt
das  Personal  des  fahrenden  Teiles,  auch
soweit  es  in  den  übrigen  Teilen  des  Betriebs
  tätig  wird,  die  sich  in  dem  anderen
Lande  vollziehen.

Artikel  4.

Unbeschadet  der  Bestimmungen  der
Artikel  2,  3  bleibt  bei  Betrieben  jeder
Art  das  Recht  des  Landes,  in  welchem
der  Betrieb  seinen  Sitz  hat,  während  der
ersten  sechs  Monate,  in  denen  der  Betrieb
  im  anderen  Lande  ausgeübt  wird,
für  solche  Personen,  die  bis  zu  ihrer
dortigen  Beschäftigung  in  einem  jenem
Rechte  unterliegenden  Teile  des  Betriebs
tätig  waren,  ausschließlich  maßgebend.

Artikel  5.

Bei  Berechnung  der  Zeit,  während
welcher  der  Betrieb  außerhalb  des  Landes
ausgeübt  wird,  in  welchem  er  seinen
Sitz  hat  (Artikel  4),  sind  mehrere  nebeneinander
  ausgeübte  Tätigkeiten  als  eine
einzige  Tätigkeit  anzusehen,  die  vom  Be-25



=

applicable  méme  à  Tactivité  exercée
sur  le  territoire  de  l’autre  pays  par
un  agent  public  au  service  de  ladite
exploitation.

Article  3.

Dans  les  entreprises  de  transports,
en  ce  qdui  concerne  les  parties  mobiles
  (ambulantes)  de  Lexploitation.
qui  Sétendent  Tun  territcoire  à  Tautre,
quelle  due  soit  d’ailleurs  Timpor--tance
  relative  de  Tactivitc  exercéce
de  part  et  Tautre,  il  est  fait  application
  exclusive  de  la  Igislation  en
vigueur  dans  le  pays  ou  entreprise
a  son  Siège.  Le  personnel  de  la
Partie  ambulante  reste  soumis  à  cette
1IGgislation,  méme  Siil  est  occupé  à
des  travaux  se  rattachant  à  d’autres
Sections  de  Tentreprise  et  qui  Fellectuent
  sur  le  territoire  de  lautre  pays.

Article  4.

Sans  préjudice  des  dispositions
des  articles  2  et  3,  dans  les  entre-Prises
  de  toute  espece,  la  IEgislation
du  pays  où  l'entreprise  a  son  siège
reste  exclusivement  applicable  an
cours  des  six  premiers  mois  pendant
lesquels  l'exploitation  s'exerce  sur  le
territoire  de  Tautre  pays,  en  ce  qui
concerne  les  personnes  qui,  jusqu’'aà
cee  qwelles  fussent  occupées  dans  ce
dernier  pays,  étaient  attachées  à  une
Dartie  de  Tentreprise  soumise  à  ladite
  Iégislation.

Article  5.

Pour  la  computation  du  deélai  pendant
  lequel  Lentreprise  sexerce  en
dehors  du  pays  ou  elle  a  son  siège
(articke  4),  des  travaux  multiples
effectues  concurremment  doivent  étre
considerés  cromme  ne  formant  qw’une

7*
        <pb n="46" />
        —.

ginne  der  zuerst  ausgeübten  Tätigkeit
bis  zum  Ende  der  zuletzt  abgeschlossenen
Tätigkeit  reicht.

Das  Gleiche  gilt  für  mehrere  nacheinander
  ausgeübte  Tätigkeiten,  wenn
nicht  mehr  als  30  Tage  dazwischen
liegen.  Bei  einer  Zwischenzeit  von  mehr
als  30  Tagen  beginnt  für  die  spätere
Tätigkeit  eine  neue  Frist  von  sechs  Monaten.


Für  die  Berechnung  des  Zeitlaufs  ist
die  Zeit  vor  dem  Inkrafttreten  dieses
Vertrags  mit  anzurechnen.

Artikel  6.

Ist  nach  den  Artikeln  1  bis  4  bei
einem  Betriebe,  der  seinen  Sitz  in  dem
einen  Lande  hat,  das  Recht  des  anderen
Landes  für  die  Tätigkeit  in  diesem  Lande
maßgebend,  so  ist  solche  Tätigkeit  im
Sinne  dieses  Rechtes  einem  Betriebe
gleichzuachten.

Artikel  7.

Sind  nach  dem  Rechte  eines  der
beiden  Länder  Aufwendungen  zur  Entschädigung
  für  einen  Unfall  gemacht
worden,  für  den  auf  Grund  des  gegenwärtigen
  Abkommens  nach  dem  Rechte
des  anderen  Landes  Entschädigung  zu
gewähren  ist,  so  hat  der  hiernach  Pflichtige
  die  Aufwendungen  aus  der  von
ihm  zu  gewährenden  Entschädigung  zu
erstatten.

Artikel  8.
Fällt  der  in  dem  einen  Lande  eingetretene
  Unfall  unter  die  Unfallversicherungsgesetze
  des  anderen  Landes,  so

26

Seule  et  méme  activite  qui  s'étend
depuis  le  Kommencement  du  premier
de  ces  travaux  jusqu’à  Tachèvement
du  dernier.

La  méme  regle  s’applique  lorsqu’il
  s’agit  de  travaux  ellectués  les
uns  apres  les  autres  et  qui  ne  sont
Das  Séparés  par  un  intervalle  de  plus
de  30  jours.  Si  Tintervalle  est  de
plus  de  30  jours,  un  nouveau  délai
de  six  mois  commence  à  partir  de
la  reprise  de  Tactivité.

Le  temps  antérieur  à  Tentrée  en
vigueur  de  la  présente  convention
doit  étre  compris  dans  le  dlai.

Article  6.

Si,  en  vertu  des  articles  1  à  4,
une  entreprise  ayant  son  siège  dans
Tun  des  pays  est  soumise  à  la  1égislation
  de  Tautre  pays  en  ce  qui  con-Cerne
  Tactivité  exercée  sur  le  territoire
  de  celui-ci,  les  travaux  que
cette  activitéc  comporte  sont  considérés
  comme  une  entreprise  au  sens
de  ladite  legislation.

Article  7.

Lorsque,  dans  l  un  des  pays,  des
allocations  ont  été  accordées  à  titre
Tindemnité  Igale,  relativement  à  un
accident  dont  les  suites  doivent,  en
vertu  de  la  présente  convention,
étre  réparées  d’apres  la  Iégislation
de  Tautre  pays,  le  débiteur  est  tenu
du  remboursement  des  dites  allocations,
  par  imputation  sur  Tindemnité
  dont  il  est  redevable.

Article  8.
Lorsqu'’un  accident  arrivée  sur  le
territoire  de  Tun  des  pays  tombe
sous  Tapplication  de  la  16gislation
        <pb n="47" />
        gelten  deren  Vorschriften  auch  insoweit,
als  es  sich  um  anderweitige  Entschädigungsansprüche
  handelt,  die  wegen  des
Unfalls  nach  den  Gesetzen  des  ersten
Landes  geltend  gemacht  werden.



Diese  Bestimmung  ist  auch  anzuwenden,
  wenn  ein  Betrieb  nur  der  Unfallversicherungsgesetzgebung
  des  einen
Landes  unterliegt.

II.  Bestimmungen  über  gegenseitige
Beziehungen  in  der  Unfallversicherung
im  allgemeinen.

Artikel  9.

Bei  der  Durchführung  der  Unfallversicherung
  des  einen  Landes  im  anderen
Lande  wird  gegenseitig  durch  die  zuständigen
  Verwaltungs-  und  Gerichtsbehörden
  Beistand  sowie  Rechtshilfe  nach
Maßgabe  der  für  Zivil-  und  Handelssachen
  geltenden  Bestimmungen  geleistet.
Die  Behörden  stellen  in  demselben  Umfang
  wie  zur  Durchführung  der  eigenen
Gesetzgebung  in  eiligen  Fällen  auch  von
Amts  wegen  dasjenige  fest,  was  zur
Aufklärung  des  Sachverhalts  erforderlich

  ist.

Artikel  10.

Die  Vorschriften  des  einen  Landes,
nach  denen  auf  dem  Gebiete  der  Unfallversicherung
  für  Stempel  und  Gebühren
Befreiungen  oder  andere  Vergünstigungen
  bestehen,  sind  entsprechend  anzuwenden,
  soweit  es  sich  darum  handelt,

27

—..

de  Tautre  pays  relative  à  la  réparation
  des  dommages  résultant  des
accidents  du  travail,  il  est  Cgalement
fait  application  des  règles  de  cette
1éegislation  en  tant  quil  Fagit  des
Sactions  en  responsabilité  civile  auxqduelles
  Taccident  donnerait  ouverture
d'après  les  lois  du  premier  pays.

Cette  regle  s’applique  méme
Torsqu’une  entreprise  Mest  assujettie
due  dans  l’un  des  deux  pays  aux
lois  de  réparation  obligatoire  des
suites  dommageables  des  accidents
du  travail.

II.  Dispositions  concernant  les  rapports
  réciproques  en  matière  de
réparation  des  dommages  résultant
des  accidents  du  travail  en  général.

Article  9.

Pour  faciliter  de  part  et  Tautre
Texécution  des  lois  relatives  aux
accidents  du  travail,  les  autorités
administratives  et  judiciaires  com-Pétentes
  s’accorderont  mutuelle  assistance
  et  se  préteront  aide  juridique
Tapres  les  dispositions  en  vigueur
een  matière  civile  et  commerciale.
Dans  les  cas  urgents,  les  autorites
Drocéderont,  méme  Toffice,  aux  me-Sures
  Tinstruction  necessaires,  comme
il  Sagissait  de  Texécution  de  la  loi
nationale.

Article  10.

Les  prescriptions  en  vigueur  dans
Tun  des  pays,  T’apres  lesquelles  des
egxemptions  de  timbre  et  d’autres
droits  flscaux,  ou  des  avantages
Tautre  nature  sont  accordés  en  matière
  Taccidents  du  travail,  sont
        <pb n="48" />
        —  —

in  diesem  Lande  die  Unfallversicherung
des  anderen  Landes  durchzuführen.

Artikel  11.

Der  Zahlungspflichtige  kann  Zahlungen
  aus  der  Unfallversicherung,  die  den
nicht  im  Lande  befindlichen  Angehörigen
des  anderen  Landes  zukommen,  an  die
Konsularbehörde  dieses  Landes,  in  deren
Bezirk  er  seinen  Wohnsitz  oder  Sitz  hat,
wirksam  leisten.

Die  Konsularbehörde  hat  die  Einreichung
  der  erforderlichen  Bescheinigungen
  (über  Leben,  Witwenstand  usw.)
zu  vermitteln.

Artikel  12.

In  den  Angelegenheiten,  die  durch
Artikel  11  geregelt  sind,  bestimmen  sich
die  örtliche  Zuständigkeit  und  die  Bezirke
der  Konsularbehörde  nach  Vereinbarung
der  beiderseitigen  Regierungen.

Artikel  13.

Soweit  es  bei  der  Anwendung  der
Unfallversicherungsgesetze  des  einen  Landes
auf  die  Berechnung  eines  in  der  Währung
des  anderen  Landes  ausgedrückten  Arbeitsverdienstes
  ankommt,  wird  dieser
nach  einem  allgemein  zu  Grunde  zu  legenden
  Mittelwert  umgerechnet,  der  von
jeder  der  beiden  Regierungen  für  die
Anwendung  der  Gesetze  ihres  Landes
festgestellt  wird  und  der  anderen  Regierung
  mitzuteilen  ist.

Artikel  14.
Als  Unfallversicherung  im  Sinne
dieses  Abkommens  gilt  auch  die  Unfall-28



applicables  chaque  fois  qu’il  sagit
de  Texécution  dans  ledit  pays,  de
la  législation  de  Tautre  pays.

Article  11.

Lorsque  le  créancier  de  Tindemnité
ne  réside  pas  dans  le  pays  du  débiteur
et  est  ressortissant  de  Tautre  pays,
le  débiteur  peut  valablement  effectuer
les  paiements  entre  les  mains  de  l'autorité
  Consulaire  du  pays  du  créancier,
dans  le  district  de  laquelle  ledit  débiteur
  a  son  domicile  ou  le  siège  de
Son  établissement.

L’autorité  consulaire  doit  servir
Tintermédiaire  pour  la  communication
  des  certificats  requis  (certificats
de  vie,  de  veuvage,  etc.).

Article  12.

En  ce  qui  concerne  les  questions
Prévues  par  Tarticle  11,  la  compeétence
  territoriale  et  les  districts  des
autorités  Consulaires  sont  déterminés
Par  un  arrangement  à  conclure  entre
les  deux  Gouvernements.

Article  13.

Lorsque,  dans  lapplication  de  la
Iégislation  sur  les  accidents  du  travail
de  Tun  des  pays,  il  y  a  lieu  dx-Primer
  la  valeur  de  la  rémunération
du  travail  dans  la  monnaie  de  lautre
Days,  la  conversion  se  fait  sur  la  base
d'une  valeur  moyenne  déterminée
par  chacun  des  deux  Gouvernements
Pour  Tapplication  de  sa  législation
et  qw’il  doit  faire  Connaitre  à  Tautre
Gouvernement.

Article  14.
Le  systeme  de  prévoyance  adopté
Dour  les  agents  publics  allemands
        <pb n="49" />
        fürsorge,  die  für  deutsche  Beamte  an
Stelle  der  Unfallversicherung  getroffen  ist.

III.  Übergangs-  und  Schlußbestimmungen.


Artikel  15.
Verpflichtungen  aus  Unfällen,  die  sich
vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Abkommens
ereignet  haben,  sind  auch  weiterhin  von
demjenigen  Entschädigungsträger  zu  erfüllen,
  der  bisher  zum  Schadenersatze
verpflichtet  war.

Artikel  16.

Bestimmungen  zur  Ausführung  dieses
Abkommens  werden  von  jedem  der  vertragschließenden
  Teile,  soweit  sie  für
seinen  Bereich  erforderlich  sind,  selbständig
  getroffen,  und  zwar  auf  deutscher
Seite  durch  den  Reichskanzler  oder  die
von  ihm  zu  bestimmende  Behörde,  auf
belgischer  Seite  durch  die  jeweilig  zuständige
  Stelle.  Die  hiernach  getroffenen
Bestimmungen  werden  sich  die  beiden
Regierungen  mitteilen.

Artikel  17.

Dieses  Abkommen  wird  durch  Seine
Majestät  den  Deutschen  Kaiser  und
Seine  Majestät  den  König  der  Belgier
ratifiziert  und  die  Ratifikationsurkunden
sollen  sobald  als  möglich  ausgetauscht
werden.

Das  Abkommen  tritt  am  1.  Februar
1913  in  Kraft.  Es  kann  von  beiden
Teilen  jederzeit  gekündigt  werden  und
tritt  mit  dem  Ablauf  des  auf  die  Kündigung
  folgenden  Jahres  außer  Kraft.

29

au  lieu  de  Tassurance  contre  les  accidents
  est  assimilé  àladite  assurance,
au  sens  de  la  présente  convention.

II.  Dispositions  transitoires  et  dis-Positions
  finales.

Article  15.

Les  obligations  résultant  d’accidents
  antérieurs  à  Tentrée  en  vigueur
de  la  présente  convention  restent,
méme  pour  Tovenir,  à  la  charge  du
débiteur  jusque-Ià  tenu  des  réparations.


Article  16.

Les  dispositions  relatives  à  Texccution
  de  la  présente  convention
Sont  arrétées  par  chacune  des  Parties
  contractantes,  dans  leur  autonomie
  respective,  pour  autant  qwil
ait  nécessité  duant  à  ce  qui  est
de  leur  ressort,  à  savoir:  en  Allemagne,
  par  le  Chancelier  de  Em-Pire
  ou  par  Tautorité  qu’il  détermine,
en  Belgique,  par  Tautoritée  compétente
selon  les  cas.  Les  deux  Gouverne--ments
  se  communiqueront  les  dis-Dositions
  ainsi  Prises.

Article  17.

La  présente  convention  sera  ratilicse
  par  Sa  Majeste  1’'Empereur
Allemagne  et  Sa  Majesté  le  Roi
des  Belges  et  ’les  ratifications  seront
GEchangées  aussitöt  que  possible.

La  convention  entrera  en  vigueur
le  ler  février  1913.  Elle  pourra  étre
dénoncée  en  tout  temps  par  les  deux
Parties  et  cessera  ses  effets  à  lex-Piration
  de  Tannée  suivant  la  dénonciation.
        <pb n="50" />
        —  30

Bei  Aufhebung  dieses  Abkommens
sind  die  Verpflichtungen  aus  denjenigen
Unfällen,  welche  sich  während  der  Geltung
  des  Abkommens  ereignet  haben,
von  dem  bis  dahin  verpflichteten  Entschädigungsträger
  weiter  zu  erfüllen.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Vertreter  das  gegenwärtige  Abkommen
  unterzeichnet  und  mit  ihren
Siegeln  versehen.

Ausgefertigt  in  doppelter  Urschrift  in
Berlin,  am  6.  Juli  1912.

(L.  S.)  Zimmermann.

En  cas  de  deénonciation  de  la
Présente  convention  les  obligations
résultant  d’accidents  survenus  pendant
  qwelle  était  encore  en  vigueur
continueront  à  étre  remplies  par  les
débiteurs  jusque-Ià  tenus  des  réparations.


En  foi  de  qducoi  les  représentants
respectifs  ont  signeé  la  présente
convention  et  Tont  revétue  de  leurs
Sceaux.

Expédié  en  double  original  à
Berlin,  le  6  juillet  1912.

(L.  S.)  Baron  Beyens.

 

(Nr.  4169.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  des  am  6.  Juli  1912  unterzeichneten
  Abkommens  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Belgien  über
Unfallversicherung.  Vom  15.  Januar  1913.

Das  vorstehend  abgedruckte,  am  6.  Juli  1912  unterzeichnete  Abkommen
zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Belgien  über  Unfallversicherung  ist  ratifiziert
worden;  der  Austausch  der  Ratifikationsurkunden  ist  am  10.  Januar  1913  in

Berlin  erfolgt.
Berlin,  den  15.  Januar  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Zimmermann.



Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="51" />
        —  31.

——

Reichs-Gesetzblatt.

Jahrgang  1913.

 

 

 

 

—  —  —  —  —

 

Nr. 8  



–  –  —  —  —  —  —  —





—  —

Inhalt:  Internationales  Übereinkommen  zur  Bekämpfung  des  Mädchenhandels.  S.  31.  —  Bekanntmachung
  über  die  Ratifikation  des  internationalen  Übereinkommens  zur  Bekämpfung  des

Mädchenhandels  vom  4.  Mai  1910  und  die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunden.

S.  41.  —

Ausführungsgesetz  zu  dem  internationalen  Übereinkommen  zur  Bekämpfung  des  Mädchenhandels

vom  4.  Mai  1910.

S.  44.  —  Bekanntmachung  über  die  Wirksamkeit  der  im  § 1  des  Ausführungsgesetzes

  vom  14.  August  1912  zu  dem  internationalen  Übereinkommen  zur  Bekämpfung  des

Mädchenhandels  vom  4.  Mai  1910  erwähnten  Abrede.

S.  45.



(Nr.  4170.)  Internationales  Übereinkommen  zur  Bekämpfung  des  Mädchenhandels.

4.  Mai  1910.

Convention  internationale
relative

à  la  répression  de  la  Traite  des  Blanches.

—.#  —  —

Les  Souverains,  Chefs  d’Etat  et
Gouvernements  des  Puissances  ciabreès
  designées,

Egalement  désireux  de  donner  le
plus  d'esficacité  possible  à  la  répression
  du  trafic  connu  sous  le
nom  de  „  Traite  des  Blanchesa,  ont
résolu  de  conclure  une  Convention
à  cet  ellet  et,  aprèes  du’un  projet
eut  été  arrété  dans  une  premieère
Conférence  réunice  à  Paris  du  15
au  25  juillet  1902,  ont  désigné  leurs
Plénipotentiaires,  qui  se  sont  réunis
dans  une  deuxieme  Conférencc  à
Paris  du  18  avril  au  4  mai  1910
et  qui  sont  convenus  des  dispositions
Suivantes:

Reichs-Gesetzbl.  1913.

Vom
(Übersetzung.)

Internationales  Übereinkommen

zur

Bekämpfung  des  Mädchenhandels.

Die  Herrscher,  Staatshäupter  und
Regierungen  der  nachstehend  aufgeführten
Mächte,

gleichmäßig  von  dem  Wunsche  geleitet,
die  Bekämpfung  des  unter  dem  Namen
„Mädchenhandel“  bekannten  verbrecherischen
  Treibens  so  wirksam  wie  möglich
zu  gestalten,  haben  beschlossen,  zu  diesem
Zwecke  ein  Übereinkommen  zu  treffen
und  haben,  nachdem  in  einer  ersten,
vom  15.  bis  zum  25.  Juli  1902  in
Paris  abgehaltenen  Konferenz  ein  Entwurf

  aufgestellt  worden  war,  ihre
Bevollmächtigten  ernannt,  die  vom

18.  April  bis  zum  4.  Mai  1910  zu

einer  zweiten  Konferenz  in  Paris  vereinigt

  gewesen  und  über  nachstehende

Bestimmungen  übereingekommen  sind:
8

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  Februar  1913.
        <pb n="52" />
        —..

Article  premier.

Doit  étre  puni  quiconque,  pour
Satislaire  les  passions  d’autrui,  a
embauchék,  entrainc  ou  dtournd,
méme  avec  sont  consentement,  une
femme  ou  lille  mineure,  en  vue  de
la  débauche,  alors  méme  dque  les
divers  actes  qui  sont  les  éléments
Constitutils  de  Tinfraction  auraient
étéẽ  accomplis  dans  des  pays  Gdiflérents.


Article  2.

Doit  étre  aussi  puni  quiconque,
Pour  Satisfaire  les  passions  Tautrui,
a,  Dar  fraude  ou  à  Taide  de  violences,
menaces,  abus  ’autorité,  ou  tout
autre  moyen  de  contrainte,  embauché,
  entrainc  ou  détourné  une
femme  ou  fülle  majeure  en  vue  de
la  débauche,  alors  méme  due  les
divers  actes  qui  sont  les  &amp;amp;léments
Constitutifs  de  Tinfraction  auraient  été
accomplis  dans  des  pays  différents.

Article  3.

Les  Parties  Contractantes  dont  la
Iégislation  ne  serait  Das  des  à  Pré-Sent
  suflisante  pour  réprimer  les  infractions
  prévues  par  les  deux  articles
  précédents  s'engagent  à  prendre
ou  à  Proposer  à  leurs  IEgislatures
respectives  les  mesures  neécessaires
Pour  que  ces  infractions  soient  punies
Suivant  leur  gravité.

Article  4.

Les  Parties  Contractantes  se  communiqueront,
  par  Tentremise  du
Gouvernement  de  la  République

32

Artikel  1.

Wer,  um  der  Unzucht  eines  anderen
Vorschub  zu  leisten,  eine  minderjährige
Frau  oder  ein  minderjähriges  Mädchen,
selbst  mit  deren  Einwilligung,  zu  unsittlichem
  Zwecke  anwirbt,  verschleppt
oder  entführt,  soll  bestraft  werden,  auch
wenn  die  einzelnen  Tatsachen,  welche
die  Merkmale  der  strafbaren  Handlung
bilden,  auf  verschiedene  Länder  entfallen.

Artikel  2.

Ferner  soll  bestraft  werden,  wer,  um
der  Unzucht  eines  anderen  Vorschub  zu
leisten,  eine  volljährige  Frau  oder  ein
volljähriges  Mädchen  durch  Täuschung
oder  mittels  Gewalt,  Drohung,  Mißbrauchs
  des  Ansehens  oder  durch  irgendein
  anderes  Zwangsmittel  zu  unsittlichem
  Zwecke  anwirbt,  verschleppt  oder
entführt,  auch  wenn  die  einzelnen  Tatsachen,
  welche  die  Merkmale  der  strafbaren
  Handlung  bilden,  auf  verschiedene
Länder  entfallen.

Artikel  3.

Die  vertragschließenden  Teile,  deren
Gesetzgebung  nicht  bereits  ausreichen
sollte,  um  die  in  den  beiden  vorhergehenden
  Artikeln  vorgesehenen  strafbaren
Handlungen  zu  bekämpfen,  verpflichten
sich,  diejenigen  Maßnahmen  zu  treffen

oder  ihren  gesetzgebenden  Körperschaften

vorzuschlagen,  die  erforderlich  sind,  damit
  diese  strafbaren  Handlungen  ihrer
Schwere  entsprechend  bestraft  werden.

Artikel  4.

Die  vertragschließenden  Teile  werden
sich  durch  Vermittelung  der  Regierung
der  Französischen  Republik  die  Gesetze
        <pb n="53" />
        —  33

francaise,  les  lois  qui  auraient  deja
étc  rendues  ou  dui  viendraient  à
Tétre  dans  leurs  Etats,  relativement
à  Tobjet  de  la  présente  Convention.

Article  5.

Les  infractions  prévues  par  les
articles  1  et  2  seront,  à  partir  du
jour  de  Tentrec  en  vigucur  de  la
Présente  Convention,  réputées  étre
inscrites  de  plein  droit  au  nombre
des  infractions  donnant  lieu  à  ertradition
  d’apreès  les  Conventions
déeja  existantes  entre  les  Parties
Contractantes.

Dans  les  cas  ou  la  stipulation  qui
Précècde  ne  pourrait  recevoir  ellet
Sans  modifier  la  legislation  existante,
les  Parties  Contractantes  s’engagent
à  prendre  ou  à  proposer  à  leurs
egislatures  respectives  les  mesures
nécessaires.

Article  6.

La  transmission  des  commissions
rogatoires  relatives  aux  infractions
visées  par  la  présente  Convention
#oPérera:

1°  Soit  par  communication  directe

entre  les  autorités  judiciaires;

2%  Soit  par  Tentremise  de  Tagent
diplomatique  ou  consulaire  du
pays  requcrant  dans  le  pays
requis;  cet  agent  enverra  directement
  la  Ccommission  rogatoire
  à  T’autorité  judiciaire  com-Pétente
  et  recevra  directement
de  cette  autorite  les  pièccs  constatant
  Texéecution  de  la  commission
  rogatceire;

([Gans  ces  deux  cas,  copie  de
la  commission  rogatoire  sera

mitteilen,  die  mit  Beziehung  auf  den
Gegenstand  dieses  Übereinkommens  in
ihren  Staaten  schon  erlassen  sind  oder
noch  erlassen  werden.

Artikel  5.

Die  in  den  Artikeln  1,  2  vorgesehenen
strafbaren  Handlungen  sollen  vom  Tage
des  Inkrafttretens  dieses  Übereinkommens
an  ohne  weiteres  als  in  die  Aufzählung
derjenigen  strafbaren  Handlungen  aufgenommen
  gelten,  deretwegen  die  Auslieferung
  nach  den  unter  den  vertragschließenden
  Teilen  bereits  bestehenden
Vereinbarungen  stattfindet.

Soweit  die  vorstehende  Abrede  nicht
ohne  Änderung  der  bestehenden  Gesetzgebung
  wirksam  werden  kann,  verpflichten
sich  die  vertragschließenden  Teile,  die  erforderlichen
  Maßnahmen  zu  treffen  oder
ihren  gesetzgebenden  Körperschaften  vorzuschlagen.


Artikel  6.

Die  Übermittelung  der  Ersuchungsschreiben,
  die  sich  auf  die  in  diesem
Übereinkommen  bezeichneten  strafbaren
Handlungen  beziehen,  soll  erfolgen:

1.  im  unmittelbaren  Verkehr  unter

den  Gerichtsbehörden,
oder

2.  durch  Vermittelung  des  diplomatischen

  oder  konsularischen  Vertreters
des  ersuchenden  Landes  in  dem
ersuchten  Lande,  welcher  das  Ersuchungsschreiben
  unmittelbar  der
zuständigen  Gerichtsbehörde  sendet
und  unmittelbar  von  dieser  Behörde
  die  Urkunden  empfängt,  aus
denen  sich  die  Erledigung  des  Ersuchens
  ergibt,

(in  diesen  beiden  Fällen  soll  stets
zu  gleicher  Zeit  Abschrift  des  Er-8*
        <pb n="54" />
        —

toujours  adresscse  en  méme
temps  à  Tautoritée  supérieure  de
1  Etat  requis);:;

3°  Soit  Dar  la  voie  diplomatique.

Chaque  Partie  Contractante  fera
connaitre,  par  une  communication
adressée  à  chacune  des  autres  Parties
  Contractantes,  celui  ou  ceux  des
modes  de  transmission  susvisés  dwelle
admet  pour  les  commissions  rogatoires
  venant  de  cet  Etat.

Toutes  les  diflicultées  qui  s'élèveraient
  à  Toccasion  des  transmissions
opérées  dans  les  cas  des  1°  ct  2°  du
Drésent  article  seront  raglées  par  la
voie  diplomatiquc.

Sauf  entente  contraire,  Ia  commission
  rogatoire  doit  étre  redigee
soit  dans  la  langue  de  Tautorité  requisc,
  soit  dans  la  langue  convenne
entre  les  deux  Etats  intéresses,  ou
bien  elle  deoit  étre  accompagnée  d’une
traduction  faite  dans  une  de  ces  deuzx
langues  et  certilice  conforme  par  un
agent  diplomatique  ou  consulaire  de
1’Etat  requérant  ou  par  un  traducteur-juré
  de  I’Itat  requis.

Liexécution  des  commissions  rogatoires
  ne  pourra  donner  licu  au  reibourscment
  de  taxes  ou  frais  de
quelque  nature  que  ce  soit.

Article  7.

I.es  Parties  Contractantes  Fengagent
  à  se  communiquer  les  bulletins
  de  condamnation,  lorsqu’il  Fagit
Tinfractions  visées  par  la  présente
Convention  et  dont  les  eléments
constitutils  ont  été  accomplis  dans
des  pays  diflérents.

34

suchungsschreibens  an  die  Oberbehörde
  des  ersuchten  Staates  gerichtet
  werden)

oder
3.  auf  diplomatischem  Wege.

Jeder  vertragschließende  Teil  wird
durch  eine  Mitteilung  an  einen  jeden
der  anderen  vertragschließenden  Teile  diejenige
  oder  diejenigen  der  vorbezeichneten
Übermittelungsarten  bekanntgeben,  die
er  für  die  von  diesem  Staate  ausgehenden
  Ersuchungsschreiben  zuläßt.

Alle  Schwierigkeiten,  die  etwa  aus
Anlaß  der  in  den  Fällen  Nr.  1  und  2
dieses  Artikels  erfolgten  Übermittelungen
entstehen,  werden  auf  diplomatischem
Wege  geregelt.

Vorbehaltlich  anderweitiger  Übereinkunft
  muß  das  Ersuchungsschreiben  in
der  Sprache  der  ersuchten  Behörde  oder
in  der  zwischen  den  beiden  beteiligten
Staaten  vereinbarten  Sprache  abgefaßt
oder  doch  von  einer  Übersetzung  in  eine
dieser  Sprachen  begleitet  sein,  die  durch
einen  diplomatischen  oder  konsularischen
Vertreter  des  ersuchenden  Staates  oder
durch  einen  vereidigten  Dolmetscher  des
ersuchten  Staates  beglaubigt  ist.

Für  die  Erledigung  von  Ersuchen
dürfen  Gebühren  oder  Auslagen  irgendwelcher
  Art  nicht  erhoben  werden.

Artikel  7.

Die  vertragschließenden  Teile  verpflichten
  sich,  einander  die  Strafnachrichten
  mitzuteilen,  sofern  es  sich  um
Zuwiderhandlungen  der  in  diesem  Übereinkommen
  bezeichneten  Art  handelt,
deren  Tatbestandsmerkmale  auf  verschiedene
  Länder  entfallen.
        <pb n="55" />
        —

Ces  documents  seront  transmis
directement,  Par  les  autcritées  désignées
  conformément  à  Tarticlc  ler
de  I  Arrangement  conclu  à  Paris  le
18  mai  1904.  aux  autorités  similaires
des  autres  Etats  Contractants.

Article  8.

Les  Etats  non  signataires  sont
admis  à  adhérer  à  la  présente  Convention.
  A  cet  ellet,  ils  notilieront.
leur  intention  par  un  acte  qui  sera
dépossé  dans  les  archives  du  Gouvernement
  de  la  République  française.
  Celui-ei  ecn  enverra  par  la
voie  diplomatique  ccopie.  certifice
conforme  à  chacun  des  Etats  contractants
  et  les  avisera  en  méme
temps  de  la  date  du  deépôt.  II
sera  donné  aussi,  dans  ledit  acte  de
notilcation,  crommunication  des  lois
rendues  dans  I’Etat  adhérent  relativement
  à  Tobjet  de  la  présente
Comwention.

Six  mois  après  la  date  du  dépot
de  Tacte  de  notilication,  Ia  Convention
  entrera  en  vigucur  dans  T’ensemble
  du  territoire  de  TEtat  adhérent,

  qui  deviendra  ainsi  Etat
Contractant.
L'adhésion  à  la  Convention  entrainera

  de  plein  droit,  et  sans
notification  Speciale,  adhesion  concomitante
  et  entière  à  IArrangement
du  18  mai  1904,  qui  entrera  en
vigueur,  à  la  méme  date  qdue  la
Convention  clle-méme,  dans  lensemble
  du  territoire  de  IEtat  adhérent.


II  West  toutefois  pas  dérogé,  par
la  disposition  précédente,  à  Tar-Reichs-
  Gesetzbl.  1913.

35  —

Diese  Urkunden  sollen  durch  die  Behörden,
  die  gemäß  Artikel  1  des  am
18.  Mai  1904  in  Paris  getroffenen
Abkommens  bestellt  sind,  den  gleichartigen
  Behörden  der  anderen  Vertragsstaaten
  unmittelbar  übermittelt  werden.

Artikel  8.

Den  Staaten,  die  dieses  Übereinkommen
  nicht  unterzeichnet  haben,  soll
der  Beitritt  freistehen.  Zu  diesem  Zwecke
haben  sie  ihre  Absicht  durch  eine  Urkunde
  anzuzeigen,  die  im  Archive  der
Regierung  der  Französischen  Republik
hinterlegt  wird.  Diese  wird  beglaubigte
Abschrift  davon  auf  diplomatischem
Wege  einem  jeden  der  Vertragsstaaten
übersenden  unter  gleichzeitiger  Benachrichtigung
  von  dem  Tage  der  Hinterlegung.
  Es  wird  auch  in  der  erwähnten,
die  Anzeige  enthaltenden  Urkunde  Mitteilung
  von  den  Gesetzen  gemacht  werden,
die  in  dem  beitretenden  Staate  mit  Beziehung
  auf  den  Gegenstand  dieses  Übereinkommens
  erlassen  sind.

Sechs  Monate  nach  dem  Tage  der
Hinterlegung  der  die  Anzeige  enthaltenden
  Urkunde  tritt  das  Übereinkommen
in  Kraft  im  gesamten  Gebiete  des  beitretenden
  Staates,  der  so  Vertragsstaat
wird.

Der  Beitritt  zu  dem  Übereinkommen
zieht  ohne  weiteres  und  ohne  besondere
Anzeige  den  gleichzeitigen  und  vollständigen
  Beitritt  zu  dem  Abkommen  vom
18.  Mai  1904  nach  sich,  das  an  demselben
  Tage  wie  das  Übereinkommen
selbst  im  gesamten  Gebiete  des  beitretenden
  Staates  in  Kraft  tritt.

Doch  wird  durch  die  vorhergehende
Bestimmung  der  Artikel  7  des  erwähnten
9
        <pb n="56" />
        —  36

ticlè  7  de  lArrangement  précité  du
18  mai  1904  qui  demeure  applicable
au  cas  ou  un  Etat  préférerait  faire
acte  d'’adhésion  seulement  à  cet
Arrangement.

Artiele  9.

La  présente  Convention,  complétée
  Par  un  Protocole  de  clöture
dui  en  fait  partie  intégrante,  sera
ratilice,  et  les  ratilications  en  seront
déposées  à  Paris,  des  qdue  six  des
Etats  contractants  seront  en  mesure
de  le  faire.

II  sera  dressé  de  tout  dépôt  de
ratification  un  proces-verbal,  dont
une  copie  certifice  conforme  sera
remise  par  la,  voie  diplomatique
à  chacun  des  Etats  contractants.

La  présente  Convention  entrera
en  vigueur  six  mois  apres  la  date
du  dépôt  des  ratifications.

Article  10.  Z

Dans  le  cas  ou  Tun  des  Etats
contractants  dénoncerait  la  Convention,
  cette  dénonciation  maurait
Teltet  qu’h  Tégard  de  cet  Etat.

La  dénonciation  sera  notifiéce  par
un  acte  qui  sera  déposé  dans  les
archives  du  Gouvernement  de  la
République  française.  Celui-Ci  en
enverra,  par  la  voie  diplomatique,
„copie  certiféce  conforme  à  chacun
des  Etats  contractants  et  les  avisera
n  méme  temps  de  la  date  du
dépöt.

Douze  mois  après  cette  date,  la
Convention  cessera  d’étre  en  vigueur
dans  Tensemble  du  territoire  de
IIEtat  qui  Taura  dénonce.

Abkommens  vom  18.  Mai  1904  nicht
berührt;  er  bleibt  für  den  Fall  anwendbar,
  daß  ein  Staat  es  vorziehen  sollte,
nur  dem  Abkommen  beizutreten.

Artikel  9.

Dieses  Übereinkommen,  das  durch  ein
Schlußprotokoll  ergänzt  wird,  welches
einen  wesentlichen  Bestandteil  von  ihm
bildet,  soll  ratifiziert  und  die  Ratifikationsurkunden
  sollen  in  Paris  hinterlegt
  werden,  sobald  sechs  der  Vertragsstaaten
  hierzu  in  der  Lage  sind.

Über  jede  Hinterlegung  von  Ratifikationsurkunden
  wird  ein  Protokoll
aufgenommen;  von  diesem  ist  eine  beglaubigte
  Abschrift  auf  diplomatischem
Wege  einem  jeden  der  Vertragsstaaten
mitzuteilen.

Dieses  Übereinkommen  tritt  sechs
Monate  nach  dem  Tage  der  Hinterlegung
  der  Ratifikationsurkunden  in
Kraft.

Artikel  10.

Falls  einer  der  Vertragsstaaten  das
Übereinkommen  kündigen  sollte,  würde
die  Kündigung  nur  in  Ansehung  dieses
Staates  wirksam  werden.

Die  Kündigung  soll  durch  eine  Urkunde
  angezeigt  werden,  die  im  Archive
der  Regierung  der  Französischen  Republik
  hinterlegt  wird.  Diese  wird
beglaubigte  Abschrift  davon  auf  diplomatischem
  Wege  einem  jeden  der  Vertragsstaaten
  übersenden  unter  gleichzeitiger
  Benachrichtigung  von  dem  Tage
der  Hinterlegung.

Das  Übereinkommen  tritt  zwölf  Monate
  nach  diesem  Tage  im  gesamten
Gebiete  des  Staates,  der  es  gekündigt
hat,  außer  Kraft.
        <pb n="57" />
        —  37

La  dénonciation  de  la  Convention
n’entrainera  pas  de  plein  droit  dénonciation
  concomitante  de!  Arrangement
  du  18  mai  1904,  à  moins
qu’il  wen  scit  fait  mention  expresse
dans  Tacte  de  notification;  sinon,
T’Etat  contractant  devra,  pour  dénoncer
  ledit  Arrangement,  procéder
conformement  à  Tarticle  8  de  ce
dernier  accord.

p%  Article  11.

Si  un  Etat  contractant  deésire  la
mise  en  vigueur  de  la  présente  Con-Vention
  dans  une  ou  plusieurs  de
Ses  Colonies,  Pposscssions  ou  circonscriptions
  consulaires  judiciaires,  il
notiliera  son  intention  à  cet  ellet
Par  un  acte  dui  sera  déposc  dans
les  archives  du  Gouvernement  de  la
République  française.  Celui-ci  en
cnverra,  par  la  voie  diplomatique,
copie  certilicke  conforme  à  chacun
des  Etats  contractants  ct  les  avisera
en  meme  temps  de  la  date  du  dépot.

I1  sera  donné,  dans  ledit  acte  de
notification,  pour  ces  colonies,  possessions
  ou  circonscriptions  consulaires
  judiciaires,  rommunication  des
lois  qui  y  ont  été  rendues  relativement
  à  Tobjet  de  la  présente  Convention.
  Les  lois  qdui,  par  la  suite,
viendraient  à  y  Stre  rendues  donneront
  lieu  Ggalement  à  des  communi-Cations
  aux  Etats  contractants,  conformément
  à  Tarticle  4.

Six  mois  apreès  la  date  du  dépot
de  Tacte  de  notification,  la  Convention
  entrera  en  vigueur  dans  les  coonies,
  possessions  ou  circonscriptions
  consulaires  judeiciaires  visées
dans  Tacte  de  notification.

Die  Kündigung  des  Übereinkommens
zieht  nicht  ohne  weiteres  die  gleichzeitige
Kündigung  des  Abkommens  vom  18.  Mai
1904  nach  sich,  es  sei  denn,  daß  solches
in  der  die  Anzeige  enthaltenden  Urkunde
  ausdrücklich  erwähnt  wird;  ist
dies  nicht  der  Fall,  so  muß  der  Vertragsstaat,
  um  das  erwähnte  Abkommen
zu  kündigen,  nach  dessen  Artikel  8  verfahren.


Artikel  11.

Wünscht  ein  Vertragsstaat  die  Inkraftsetzung
  dieses  Übereinkommens  in
einer  oder  mehreren  seiner  Kolonien  oder
Besitzungen  oder  in  einem  oder  mehreren
  seiner  Konsulargerichtsbezirke,  so  hat
er  seine  hierauf  gerichtete  Absicht  durch
eine  Urkunde  anzuzeigen,  die  im  Archive
der  Regierung  der  Französischen  Republik
  hinterlegt  wird.  Diese  wird  beglaubigte
  Abschrift  davon  auf  diplomatischem
  Wege  einem  jeden  der  Vertragsstaaten
  übersenden  unter  gleichzeitiger
Benachrichtigung  von  dem  Tage  der
Hinterlegung.

Für  diese  Kolonien,  Besitzungen  oder
Konsulargerichtsbezirke  soll  in  der  die
Anzeige  enthaltenden  Urkunde  von  den
Gesetzen  Mitteilung  gemacht  werden,  die

dort  mit  Beziehung  auf  den  Gegenstand

dieses  Übereinkommens  erlassen  sind.  Die
Gesetze,  die  in  der  Folge  dort  noch  erlassen
  werden,  sollen  den  Vertragsstaaten
gemäß  Artikel  4  gleichfalls  mitgeteilt
werden.

Sechs  Monate  nach  dem  Tage  der
Hinterlegung  der  die  Anzeige  enthaltenden
  Urkunde  tritt  das  Übereinkommen
in  den  in  der  Anzeige  bezeichneten  Kolonien,
  Besitzungen  oder  Konsulargerichtsbezirken
  in  Kraft.  

9*
        <pb n="58" />
        —  —

IL'Etat  requérant  sera  connaitre,
par  une  communigçation  adressée  à
chacun  des  autres  Etats  contractants,
celui  ou  ceux  des  modes  de  transmission
  quil  admet  pour  les  commissions
  rogatoires  à  destination  des
colonies,  possessions  ou  circonscriptions
  consulaires  judiciaires  qui  auront
  fait  Tobjet  de  la  notification
visce  au  I  alinea  du  prcsent  article.


La  dénonciation  de  la  Convention
par  un  des  Etats  contractants,  pour
une  ou  plusieurs  de  ces  colonies,
Possessions  ou  circonscriptions  con-Sulaires
  judiciaires,  Seffectuera  dans
les  formes  et  conditions  deétermindes
au  l’  alinéa  du  présent  article.  Elle
portera  ellet  douze  mois  apres  la
date  du  dépot  de  Tacte  de  dénonciation
  dans  les  archives  du  Gouvernement
  de  la  Republique  française.


L'adhésion  à  la  Convention  par
un  Etat  contractant  pour  une  ou
Dlusieurs  de  ses  colonies,  possessions
ou  eirconscriptions  consulaires  judiciaires
  entrainera,  de  plein  droit  et
Sans  notification  speciale,  adhésion
concomitante  et  entière  à  I’Arrange--ment
  du  18  mai  1904.  Ledit  Arrangement
  y  entrera  en  vigucur  à
la  méme  date  due  la  Convention
elle-méme.  Toutefois,  la  denonçiation
  de  la  Convention  par  un  Etat
contractant  pour  une  ou  plusieurs
dle  ses  colonies,  possessions  ou  circonscriptions
  consulaires  judiciaires
nentrainera  pas  de  plein  droit,  à
moins  de  mention  expresse  dans
Tacte  de  notification,  dénonciation
concomitante  de  I-Arrangement  du
18  mai  1904;  d’ailleurs,  sont  main-38



Der  nachsuchende  Staat  wird  durch
eine  Mitteilung  an  einen  jeden  der  anderen
  Vertragsstaaten  diejenige  oder  diejenigen
  der  Übermittelungsarten  bekanntgeben,
  die  er  für  die  Ersuchungsschreiben
  nach  solchen  Kolonien,  Besitzungen
oder  Konsulargerichtsbezirken  zuläßt,
welche  den  Gegenstand  der  im  Abs.  1
dieses  Artikels  vorgesehenen  Anzeige  gebildet
  haben.

Die  Kündigung  des  Übereinkommens
durch  einen  der  Vertragsstaaten  für  eine
oder  mehrere  seiner  Kolonien  oder  Besitzungen
  oder  für  einen  oder  mehrere
seiner  Konsulargerichtsbezirke  soll  in  den
Formen  und  unter  den  Bedingungen
bewirkt  werden,  wie  sie  im  Abs.  1  dieses
Artikels  bestimmt  sind.  Sie  wird  zwölf
Monate  nach  dem  Tage  wirksam,  an
dem  die  Kündigungsurkunde  im  Archive
der  Regierung  der  Französischen  Republik
hinterlegt  worden  ist.

Der  Beitritt  eines  Vertragsstaats  zu
dem  Übereinkommen  für  eine  oder  mehrere
seiner  Kolonien  oder  Besitzungen  oder
für  einen  oder  mehrere  seiner  Konsulargerichtsbezirke
  zieht  ohne  weiteres  und
ohne  besondere  Anzeige  den  gleichzeitigen
und  vollständigen  Beitritt  zu  dem  Abkommen
  vom  18.  Mai  1904  nach  sich;
dieses  Abkommen  tritt  dort  an  demselben
Tage  wie  das  Übereinkommen  selbst  in
Kraft.  Doch  zieht  die  Kündigung  des
Übereinkommens  durch  einen  Vertragsstaat
  für  eine  oder  mehrere  seiner  Kolonien
  oder  Besitzungen  oder  für  einen
oder  mehrere  seiner  Konsulargerichtsbezirke
dort  nicht  ohne  weiteres  die  gleichzeitige
Kündigung  des  Abkommens  vom
18.  Mai  1904  nach  sich,  es  sei  denn,
daß  solches  in  der  die  Anzeige  enthaltenden
  Urkunde  ausdrücklich  erwähnt  ist;
        <pb n="59" />
        39

tenmes  les  declarations  duc  les  Puis-Sances
  signataires  de  TArrangement
du  18  mai  1904  ont  pu  faire  touchant
  laccession  de  leurs  colonies
audit  Arrangement.

Néanmoins,  à  partir  de  la  date  de
Tentröe  en  vigueur  de  la  présente
Conwention,  les  adhésions  ou  denonciations
  §appliquant  à  cet  Arrangement
  et  relatives  aux  colonies,  possesSions
  ou  circonscriptions  consulaires
  judiciaires  des  Etats  contractants
s  essectueront  conformément  aux  dispositions
  du  présent  article.

Article  12.

La  présente  Convention,  qui  portera
  la  date  du  4  mai  1910,  pourra
etre  signe  à  Paris,  jusqu’au  31  juillet
Suivant,  Par  les  Plénipotentiaires  des
Puissances  représentées  à  la  deuxième
Conférence  relative  à  la  repression
de  la  Traite  des  Blanches.

Fait  à  Paris,  le  quatre  mai  mil
neuf  cent  dix,  en  un  seul  exemplaire,
aont  une  copie  certifice  conforme
sera  deliyrée  à  chacune  des  Puissan-Zces
  signataires.

Pour  IAllemagne:

(Sous  réscrve  de  Tarticle  6.)

(L.  S.)  Abrrechl  Lealze.
(L.  S.)  (ort  Jodl.

Pour  I’Antriche  et  pour  la  Hongrie:
(L.  S.)  4.  Nemes,

Chargé  d'Affaires  d'AutrichelHongrie.


Four  FAutriche:
(L.  S.)  J.  Ecchhol,

Conseciller  de  Section  Imperial
Royal  autrichien.

im  übrigen  bleiben  die  Erklärungen
aufrecht  erhalten,  welche  die  Signatarmächte
  des  Abkommens  vom  18.  Mai
1904  hinsichtlich  des  Beitritts  ihrer
Kolonien  zu  dem  Abkommen  abzugeben
in  der  Lage  waren.

Doch  sollen,  vom  Tage  des  Inkrafttretens
  dieses  Übereinkommens  an,  die
zu  dem  Abkommen  ergehenden  Beitrittserklärungen
  oder  Kündigungen,  die  sich
auf  die  Kolonien,  Besitzungen  oder
Konsulargerichtsbezirke  der  Vertragsstaaten
  beziehen,  nach  Maßgabe  der
Bestimmungen  dieses  Artikels  erfolgen.

Artikel  12.

Dieses  Übereinkommen,  welches  das
Datum  vom  4.  Mai  1910  tragen  soll,
kann  durch  die  Bevollmächtigten  der  auf
der  Zweiten  Konferenz  zur  Bekämpfung
des  Mädchenhandels  vertretenen  Mächte
bis  zum  31.  Juli  d.  J.  in  Paris  unterzeichnet
  werden.

Geschehen  in  Paris  am  4.  Mai  1910
in  einer  einzigen  Ausfertigung,  wovon
beglaubigte  Abschrift  einer  jeden  der  Signatarmächte
  übermittelt  werden  wird.

Für  Deutschland:

(Unter  Vorbehalt  des  Artikel  6.)

(L.  S.)  Albrecht  Lentze.
(L.  S.)  Curt  Joël.

Für  Österreich  und  Ungarn:

(L.  S.)  A.  Nemes,
Österreichich-Ungarischer
Geschäftsträger.
Für  Österreich:
(L.  S.)  J.  Eichhoff,

Kaiserlich-Königlich  Österreichischer
Sektionsrat.
        <pb n="60" />
        Pour  la  Hongrie:
(L.  S.)  C.  Lers,

Conseiller  ministériel  Ropyal
hongrois.

Pour  la  Belgique:
(L.  S.)  IJules  leseune.
(L.  S.)  HEdore  Maus.

Pour  le  Brésil:

(Sous  réserre  de  Tarticle  5.)

(L.  S.)  J.  C.  de  Soula  Bauderra.

Pour  le  Danemark:
(L.  S.)  (.  E.  (old.

Pour  TEpagne:
(TL.  S.)  Oclanio  (uarlero.

Pour  la  France:
(L.  S.)  KN.  Berenger.

Pour  la  Crande-Bretagne:
(L.  S.)  Erancis  Berlie.

Pour  ltalie:

(L.  S.)  J.  C.  Buzalll.
(L.  S.)  Cerolamo  Caltl.

Pour  les  Pays-Bas:

(L.  S.)  U  de  Aluers.
(L.  S.)  KRelhaan  Macare.

Pour  le  Portugal:
(TL.  S.)  (omie  de  Soura  Roza.

Pour  la  Russie:
(L.  S.)  Meus  de  hellegarce.
(L.  S.)  Mladimir  Deruginsk#.
Pour  la  Suède:
(L.  S.)  F.  de  Kerder.

40  —

Für  Ungarn:

(L.  S.)  G.  Lers,
Königlich  Ungarischer  Ministerialrat.

Für  Belgien:
(L.  S.)  Jules  Lejeune.
(L.  S.)  Isidore  Maus.

Für  Brasilien:
(Unter  Vorbehalt  des  Artikel  5.)

(L.  S.)  J.  C.  de  Souza  Bandeira.

Für  Dänemark:
(L.  S.)  C.  E.  Cold.

Für  Spanien:
(L.  S.)  Octavio  Cuartero.

Für  Frankreich:
(L.  S.)  R.  Bérenger.

Für  Großbritannien:
(L.  S.)  Francis  Bertie.

Für  talien:

(L.  S.)  J.  C.  Guzzatti.
(L.  S.)  Gerolamo  Calvi.

Für  die  Niederlande:

(L.  S.)  A.  de  Stuers.
(L.  S.)  Rethaan  Macare.

Für  Portugal:
(L.  S.)  Graf  de  Souza  Roza.

Für  Rußland:

(L.  S.)  Alexis  de  Bellegarde.
(L.  S.)  Wladimir  Deruginsky.

Für  Schweden:
(L.  S.)  F.  de  Klercker.
        <pb n="61" />
        Protocole  de  clõture.

 

Au  moment  de  procéder  à  la
Sgnature  de  la  Convention  de  ce
jour,  les  Plenipotentiaires  soussignés
jugent  utile  d’indiquer  Pesprit  dans
lequel  il  faut  entendre  les  articles  1,
2  et  3  de  cette  Convention  et  suivant
  lequel  il  est  désirable  que,  dans
Texercice  de  leur  souveraineté  1égislative,
  les  Etats  contractants  pourvoient
  à  Pexécution  des  stipulations
arrétées  ou  à  leur  complément.

A.  Les  dispositions  des  articles  1
et  2  doivent  étre  considérées  comme
un  minimum  en  ce  sens  dwuil  va  de
soi  que  les  Gouvernements  contractants
  demeurent  absolument  libres
de  punir  Tautres  infractions  analogues,
  telles,  par  exemple,  que
TLembauchage  des  majeures  alors
du’il  ny  aurait  ni  fraude  ni  contrainte.


B.  Pour  la  répression  des  infractions
  prévues  dans  les  articles  1  et  2,
il  est  bien  entendu  que  les  mots
»semme  ou  fille  mineure,  femme  ou
ile  majeure  désignent  les  femmes
ou  les  filles  mineures  ou  majeures
de  vingt  ans  accomplis.  Une  loi
beut  toutefois  fxer  un  äge  de  protection
  plus  clevé  à  la  condition
duil  soit  le  méme  pour  les  femmes
ou  les  filles  de  toute  nationalité.

C.  Pour  la  répression  des  mémes
mfractions,  la  loi  devrait  édicter,

41

Schlußprotokoll.

 

Im  Begriffe,  zur  Unterzeichnung  des
Übereinkommens  von  heute  zu  schreiten,
halten  es  die  unterzeichneten  Bevollmächtigten
  für  angezeigt,  darauf  hinzuweisen,
  in  welchem  Sinne  die  Artikel
  1,  2  und  3  dieses  Übereinkommens
zu  verstehen  sind  und  wie  es  demzufolge
  wünschenswert  ist,  daß  die  Vertragsstaaten
  bei  der  Ausübung  ihrer
Gesetzgebungshoheit  für  die  Ausführung
der  getroffenen  Abreden  oder  deren  Ergänzungen
  Vorsorge  treffen.

A.  Die  Bestimmungen  der  Artikel  1
und  2  sollen  als  ein  Mindestmaß  in
dem  Sinne  angesehen  werden,  daß
selbstverständlich  die  vertragschließenden
Regierungen  völlig  unbehindert  bleiben,
andere  strafbare  Handlungen  gleicher
Art  zu  bestrafen,  wie  beispielsweise  die
Anwerbung  einer  Volljährigen,  auch
wenn  weder  Täuschung  noch  Zwang
vorliegt.

B.  Bei  der  Bekämpfung  der  in  den
Artikeln  1,  2  vorgesehenen  strafbaren
Handlungen  sind  die  Worte  „minderjährige
  Frau  oder  minderjähriges  Mädchen
  und  volljährige  Frau  oder  volljähriges
  Mädchen“  so  zu  verstehen,  daß
sie  die  Frauen  oder  die  Mädchen  bezeichnen,
die  das  zwanzigste  Lebensjahr  noch  nicht
vollendet  oder  die  es  bereits  vollendet
haben.  Doch  kann  ein  Gesetz  ein  höheres
Schutzalter  unter  der  Bedingung  festsetzen,
daß  es  für  die  Frauen  und  die  Mädchen
jeder  Staatsangehörigkeit  zu  gelten  hat.

C.  Bei  der  Belämpfung  dieser  strafbaren
  Handlungen  sollte  das  Gesetz  in
        <pb n="62" />
        dans  tous  les  cas,  une  peine  privative
  de  liberté,  sans  préjudice  de
toutes  autres  peines  principales  ou
accessoires;  elle  devrait  aussi  tenir
comptc,  indépendamment  de  läge  de
ln  victime,  des  circonstances  aggravantes
  diverses  dui  peuvent  se  rencontrer
  dans  Hespece,  comme  celles
qdui  sont  visées  par  Tarticle  2  oule
tait  que  la  victime  aurait  été  ellectivement
  livrde  à  la  débauche.

D.  Le  cas  de  retention,  contre
Sson  gré,  d’une  femme  ou  sille  dans
une  maison  de  débauche  M’a  pu,
malgré  sa  gravité,  figurer  dans  la
présente  Convention,  parce  quiil
relèeve  exclusivement  de  la  logislation
  intcricure.

Le  présent  Protocole  de  clöturc
Scera  considéré  comme  faisant  partic
integrante  de  la  Convention  de  cce
jour  et  aura  meme  force,  valeur  et
durée.

Fait  et  signe  en  un  seul  exemplaire,
  à  Paris,  le  4  mai  1910.

Pour  P’Allemagne:

Vbrechl  Leatze.
Curl  Joil.

Pour  Autriche  et  pour  la  Hongrie:
Nemes,

Charge  d’'Allaires  d’Autiiche-Hongric.


Pour  IAutriche:
J.  Eichbof,

Conseiller  de  Section  Impérial
Royal  autrichien.

42

—  —

allen  Fällen  eine  Freiheitsstrafe  androhen,
unbeschadet  aller  sonstigen  Haupt-  oder
Nebenstrafen;  es  sollte  auch,  unabhängig
von  dem  Alter  des  Opfers,  den  einzelnen
erschwerenden  Umständen  Rechnung  tragen,
  die  im  Einzelfalle  zusammentreffen
können,  wie  diejenigen,  welche  in  dem
Artikel  2  vorgesehen  sind  oder  wie  die
Tatsache,  daß  das  Opfer  wirklich  der
Unzucht  zugeführt  worden  ist.

D.  Der  Fall,  daß  eine  Frau  oder
ein  Mädchen  gegen  ihren  Willen  in
einem  öffentlichen  Hause  zurückgehalten
wird,  hat  trotz  seiner  Schwere  in  dem
vorliegenden  Übereinkommen  nicht  Aufnahme
  finden  können,  weil  er  ausschließlich
  unter  die  innere  Gesetzgebung  fällt.

Dieses  Schlußprotokoll  soll  als  ein
wesentlicher  Bestandteil  des  heutigen
Übereinkommens  angesehen  werden  und
gleiche  Kraft,  Geltung  und  Dauer  haben.

Geschehen  und  unterzeichnet  in  einer
einzigen  Ausfertigung  in  Paris  am
4.  Mai  1910.

Für  Deutschland:

Albrecht  Lentze.
Curt  Joẽl.

Für  Österreich  und  Ungarn:

A.  Nemes,

Österreichisch-Ungarischer
Geschäftsträger.

Für  Österreich:
J.  Eichhoff,

Kaiserlich-Königlich  Österreichischer
Sektionsrat.
        <pb n="63" />
        Pour  la  Hongrie:
C.  Len,

Conseiller  ministéricl  Royal
hongrois.

Pour  la  Belgique:
dules  Lejeuue.
leidore  Maus.

Pour  le  Brésil:
J.  C.  de  Soura  Baadeira.

Pour  le  Danemarke:
C.  E.  Cold.

Pour  I’ESpagne:
Oclanio  (narlero.

Pour  la  France:
K.  Berenger.

Pour  la  Crande-Bretagne:
Francis  berlie.

Pour  IItalie:
J.  C.  Bumalli.
CGerolamo  (all.
Pour  les  Pays-Bas:
A.  de  Sluers.
Relhaan  Macare.
Pour  le  Portugal:
Comie  de  Souza  Rora.

Pour  la  Russie:
Alexis  de  bellegarde.
FPladimir  Derugusku.
Pour  la  Suede:
F.  de  Klercker.

—.

Für  Ungarn:
G.  Lers,

Königlich  Ungarischer  Ministerialrat.

Für  Belgien:
Jules  Lejeune.
Isidore  Maus.
Für  Brasilien:
J.  C.  de  Souza  Bandeira.

Für  Dänemark:
C.  E.  Cold.

Für  Spanien:
Octavio  Cuartero.

Für  Frankreich:
R.  Berenger.

Für  Großbritannien:
Francis  Bertie.

Für  Italien:
J.  C.  Buzzatti.
Gerolamo  Calvi.
Für  die  Niederlande:
A.  de  Stuers.
Rethaan  Macare.
Für  Portugal:
Graf  de  Souza  Roza.

Für  Rußland:
Alexis  de  Bellegarde.
Wladimir  Deruginsky.
Für  Schweden:
F.  de  Klercker.
        <pb n="64" />
        (Nr.  4171.)  Bekanntmachung  über  die  Ratifikation  des  internationalen  Übereinkommens  zur
Bekämpfung  des  Mädchenhandels  vom  4.  Mai  1910  und  die  Hinterlegung
der  Ratifikationsurkunden.  Vom  7.  Februar  1913.

Das  vorstehend  abgedruckte  internationale  Übereinkommen  zur  Bekämpfung  des
Mädchenhandels  vom  4.  Mai  1910  nebst  dem  gleichfalls  abgedruckten  Schlußprotokoll
  vom  selben  Tage  ist  von  Deutschland,  Frankreich,  Großbritannien,  den
Niederlanden,  Österreich-Ungarn,  Rußland  und  Spanien  ratifiziert  worden.  Die
Ratifikationsurkunden  von  Frankreich,  Großbritannien,  den  Niederlanden,  Österreich-Ungarn,
  Rußland  und  Spanien  sind  am  8.  August  1912,  die  Ratifikationsurkunde
  Deutschlands  ist  am  23.  August  1912  in  Paris  hinterlegt  worden.

—

Berlin,  den  7.  Februar  1913.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
von  Jagow.





(Nr.  4172.)  Ausführungsgesetz  zu  dem  internationalen  Übereinkommen  zur  Bekämpfung  des
Mädchenhandels  vom  4.  Mai  1910.  Vom  14.  August  1912.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  ꝛc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§ 1.

Gemäß  der  Abrede  im  Artikel  5  des  internationalen  Übereinkommens  zur
Bekämpfung  des  Mädchenhandels  vom  4.  Mai  1910  gelten  die  in  den  Artikeln  1,2
des  Übereinkommens  vorgesehenen  strafbaren  Handlungen  ohne  weiteres  als  unter
die  strafbaren  Handlungen  aufgenommen,  deretwegen  die  Auslieferung  nach  den
Auslieferungsverträgen  des  Reichs  mit  denjenigen  fremden  Staaten  stattzufinden
hat,  für  welche  die  Abrede  wirksam  ist.

§ 2.
Für  welche  fremden  Staaten  die  im  §  1  erwähnte  Abrede  wirksam  ist,
bestimmt  sich  nach  der  hierüber  im  Reichs-Gesetzblatt  zu  veröffentlichenden  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers.
        <pb n="65" />
        Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Wilhelmshöhe,  den  14.  August  1912.

(L.  S.)  Wilhelm.
von  Bethmann  Hollweg.



(Nr.  4173.)  Bekanntmachung  über  die  Wirksamkeit  der  im  §  1  des  Ausführungsgesetzes  vom
14.  August  1912  zu  dem  internationalen  Übereinkommen  zur  Bekämpfung
des  Mädchenhandels  vom  4.  Mai  1910  erwähnten  Abrede.  Vom  7.  Februar
1913.

Gemaß  §  2  des  vorstehend  abgedruckten  Ausführungsgesetzes  vom  14.  August
1912  zu  dem  internationalen  Übereinkommen  zur  Bekämpfung  des  Mädchenhandels
  vom  4.  Mai  1910  wird  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  die  im  §  1
dieses  Gesetzes  erwähnte  Abrede  für  Großbritannien,  die  Niederlande  und  Spanien
wirksam  ist.

Berlin,  den  7.  Februar  1913.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Jagow.





Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="66" />
        <pb n="67" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Jahrgang  1913.

 

 

 

Nr. 9.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zulassung  von  Börsentermingeschäften  in  Anteilen  von  Bergwerks-
  und  Fabrikunternehmungen.  S.  47.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  des
Königreichs  der  Niederlande  für  Niederländisch  Ostindien  zur  revidierten  Berner  internationalen
Urheberrechtsübereinkunft  vom  13.  November  1908.  S.  47.



(Nr.  4174.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zulassung  von  Börsentermingeschäften  in  Anteilen
von  Bergwerks-  und  Fabrikunternehmungen.  Vom  5.  Februar  1913.

Auf  Grund  des  §  63  des  Börsengesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1908  S.  215)  hat
der  Bundesrat  beschlossen:

Börsentermingeschäfte  in  Aktien  der  Kattowitzer  Aktien-Gesellschaft  für
Bergbau  und  Eisenhüttenbetrieb  in  Kattowitz  sind  zulässig.

Berlin,  den  5.  Februar  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Richter.



—---“t——

(Nr.  4175.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  des  Königreichs  der  Niederlande  für
Niederländisch  Ostindien  zur  revidierten  Berner  internationalen  Urheberrechtsübereinkunft
  vom  13.  November  1908.  Vom  10.  Februar  1913.

Nach  einer  Mitteilung  der  Schweizerischen  Regierung  ist  das  Königreich  der
Niederlande  für  Niederländisch  Ostindien  der  am  13.  November  1908  zu  Berlin
geschlossenen  revidierten  Berner  Übereinkunft  zum  Schutze  von  Werken  der  Literatur
und  Kunst  (Reichs-Gesetzbl.  1910  S.  965  ff.)  beigetreten.
Als  Tag  des  Beitritts  ist  der  1.  April  1913  festgesetzt  worden.
Reichs-  Gesetzbl.  1913.  10

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Februar  1913.
        <pb n="68" />
        48

Der  Beitritt  ist,  in  gleicher  Weise  wie  derjenige  des  Königreichs  der
Niederlande  selbst  (Reichs-Gesetzbl.  1912  S.  551),  unter  nachstehenden,  in  Gemäßheit
  von  Artikel  25  Abs.  3  der  Übereinkunft  gemachten  Vorbehalten  erklärt  worden:

1.  En  ce  qui  concerne  le  droit
exclusif  des  auteurs  de  faire  ou
d’autoriser  la  traduction  de  leurs
quvres,  le  Gouvernement  des  Pays-Bas,
  au  lieu  d’adhérer  à  l´article  8
de  la  Convention  susmentionne´e,  entend
  rester  ié  par  les  dispositions
de  l`articke  5  de  la  Conwention  de
Berne  du  9  septembre  1886,  tel  qu`il
a  été  amendé  par  l`article  1“,  N°  III,
de  l`Acte  additionnel  signé  à  Paris
le  4  mai  1896.

2.  En  ce  qdui  concerne  la  reproduction
  des  articles  de  journaux  et
de  recueils  périodiques,  le  Gouverne--ment
  des  Pays-Bas,  au  lieu  d`adhérer
à  l`article  9  de  la  Convention  revisce
  du  13  novembre  1908,  entend
rester  lié  par  l`article  7  de  la  Convention
  de  Berne  du  9  septembre
1886,  tel  qu’il  a  été  amendé  par
l`article  1",  N°  IV,  de  l`Acte  additionnel
  signé  à  Paris  le  4  mai  1896.

3.  En  ce  qui  concerne  le  droit  de
representer  publiquement  des  traductions
  d'œuvres  dramatiques  ou
dramatico-musicales,  le  Gouverncment
  des  Pays-Bas,  au  lieu  d’adheérer
  à  l`article  11,  alinc`a  2,  de  la
Convention  revisée  du  13  novembre
1908,  entend  rester  lié  par  l`article  9,
alinéa  2,  de  la  Convention  de  Berne
du  9  septembre  1886.

Berlin,  den  10.  Februar  1913.

(Übersetzung.)

1.  Was  das  ausschließliche  Recht  der
Urheber  betrifft,  ihre  Werke  zu  übersetzen
  oder  die  Übersetzung  zu  gestatten,
so  erklärt  die  Niederländische  Regierung,
daß  sie,  anstatt  dem  Artikel  8  der  vorerwähnten
  Übereinkunft  beizutreten,  durch
die  Bestimmungen  des  Artikel  5  der
Berner  Übereinkunft  vom  9.  September
1886,  wie  er  durch  Artikel  1  Nr.  III
der  am  4.  Mai  1896  in  Paris  unterzeichneten
  Zusatzakte  abgeändert  worden
ist,  gebunden  bleibt.

2.  Was  den  Abdruck  von  Artikeln
aus  Zeitungen  und  periodischen  Zeitschriften
  betrifft,  so  erklärt  die  Niederländische
  Regierung,  daß  sie,  anstatt  dem
Artikel  9  der  revidierten  Übereinkunft
vom  13.  November  1908  beizutreten,
durch  Artikel  7  der  Berner  Übereinkunft
vom  9.  September  1886,  wie  er  durch
Artikel  1  Nr.  IV  der  am  4.  Mai  1896
in  Paris  unterzeichneten  Zusatzakte  abgeändert
  worden  ist,  gebunden  bleibt.

3.  Was  das  Recht  der  öffentlichen
Aufführung  von  Übersetzungen  dramatischer
  oder  dramatisch-musikalischer
Werke  betrifft,  so  erklärt  die  Niederländische
  Regierung,  daß  sie,  anstatt,  dem
Artikel  11  Abs.  2  der  revidierten  Übereinkunft
  vom  13.  November  1908  beizutreten,
  durch  Artikel  9  Abs.  2  der
Berner  Übereinkunft  vom  9.  September
1886  gebunden  bleibt.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
von  Koerner.



Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="69" />
        —..

49

Reichs-Gesetzblatt.

 

Jahrgang  1913.

Nr. 10.



—  —

Inhalt:  Übereinkommen  zur  einheitlichen  Feststellung  von  Regeln  über  den  Zusammenstoß  von  Schiffen.
S.  49.  —  Übereinkommen  zur  einheitlichen  Feststellung  von  Regeln  über  die  Hilfsleistung  und

Bergung  in  Seenot.

S.  60.  —  Bekanntmachung  über  die  Ratifikation  der  am  23.  September

1910  in  Brüssel  unterzeichneten  seerechtlichen  Übereinkommen  und  die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunden
  sowie  über  den  Beitritt  Deutschlands  für  seine  Schutzgebiete  und  den  Beitritt  Großbritanniens

  für  eine  Anzahl  seiner  Kolonien,  auswärtigen  Besitzungen  und  Protektorate.

S.  89.  —

Gesetz  über  den  Zusammenstoß  von  Schiffen  sowie  über  die  Bergung  und  Hilfsleistung  in  Seenot.

S.  90.



(Nr.  4176.)  Übereinkommen  zur  einheitlichen  Feststellung  von  Regeln  über  den  Zusammenstoß

von  Schiffen.

Convention

pour  l’Unification  de  Certaines  Règles
en  Matière  d’Abordage.

—  —  —  —  ·

Sa  Majesté  lEmpereur  d'Allemagne,
Roi  de  Prusse,  au  nom  de  l'Empire
Allemand;  le  Président  de  la  Rcpublique
  Argentine;  Sa  Majesté
IEmpereur  d'Autriche,  Roi  de  Bohéme,
  etc.,  et  Roi  Apostolique  de
Hongrie:  pour  I  Autriche  et  pour  la
Hongrie;  Sa  Majesté  le  Roi  des
Belges;  le  Président  des  Etats-Unis
du  Brésil;  le  Président  de  la  Républiduc
  du  Chili;  le  Président  de  la
République  de  Cuba;  Sa  Majesté  le
Roi  de  Danemark;  Sa  Majeste`  le
Reichs-  Gesetzbl.  1913.

Vom  23.  September  1910.

(Übersetzung.)

Übereinkommen

zur  einbeitlichen  Feststellung  von
Regeln  über  den  Zusammenstoß
von  Schiffen.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  der  Präsident  der
Argentinischen  Republik,  Seine  Majestät
der  Kaiser  von  Österreich,  König  von
Böhmen usw.  und  Apostolischer  König  von
Ungarn,  für  Österreich  und  für  Ungarn,
Seine  Majestät  der  König  der  Belgier,
der  Präsident  der  Vereinigten  Staaten
von  Brasilien,  der  Präsident  der  Republik
  Chile,  der  Präsident  der  Republik
Kuba,  Seine  Majestät  der  König  von
Dänemark,  Seine  Majestät  der  König
11

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Februar  1913.
        <pb n="70" />
        Roi  d’Espagne;  le  Président  des
Etats-Unis  d'Amérique;  le  Président
de  la  République  Française;  Sa
Majeste  le  Roi  du  Royaume-Uni  de
la  Grande-Bretagne  et  d’Irlande  et
des  Possessions  Britanniques  au  dela
des  Mers,  Empereur  des  Indes;  Sa
Majesté  le  Roi  des  Hellènes;  Sa.
Majeste`  le  Roi  d`Italie;  Sa  Majesté
ITIEmpereur  du  Japon;  le  Président
des  Etats-Unis  Mexicains;  le  Président
  de  la  République  de  Nicaragua;
Sa  Majesté  le  Roi  de  Norvege;  Sa
Majesté  la  Reine  des  Pays-Bas;  Sa
Majeste  le  Roi  de  Portugal  et  des
Algarves;  Sa  Majeste`  le  Roi  de
Roumanie;  Sa  Majeste`  IEmpereur
de  Toutes  les  Russies;  Sa  Majesté
le  Roi  de  Suède;  le  Président  de  la
République  de  1'Uruguay,

Ayant  reconnu  l`utilite  de  flxer
de  commun  accord  certaines  regles
uniformes  en  matière  d’abordage,
ont  décidé  de  conclure  une  Convention
  à  cet  effet  et  ont  nomme`
pour  Leurs  Plénipotentiaires,  sawoir:

Sa  Majesté  i`Empereur  d’Allemagne,
  Roi  de  Prusse,  au
nom  de  I`Empire  Allemand:

M.  Kracker  de  Schwartzenfleldt,
  Charge`  d'Affaires  d'Allemagne
  à  Bruxelles;

M.  le  Dr.  Struckmann,  Conseiller
  Intime  Supérieur  de
Re`gence,  Conseciller  rapporteur
au  Département  Impérial  de  la
Justicc.

50

—...-“

von  Spanien,  der  Präsident  der  Vereinigten
  Staaten  von  Amerika,  der
Präsident  der  Französischen  Republik,
Seine  Majestät  der  König  des  Vereinigten
  Königreichs  von  Großbritannien
und  Irland  und  der  Britischen  überseeischen
  Lande,  Kaiser  von  Indien,
Seine  Majestät  der  König  der  Hellenen,
Seine  Majestät  der  König  von  Italien,
Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Japan,
der  Präsident  der  Vereinigten  Staaten
von  Mexiko,  der  Präsident  der  Republik
Nicaragua,  Seine  Majestät  der  König
von  Norwegen,  Ihre  Majestät  die  Königin
  der  Niederlande,  Seine  Majestät
der  König  von  Portugal  und  Algarvien,
Seine  Majestät  der  König  von  Rumänien,
  Seine  Majestät  der  Kaiser
aller  Reußen,  Seine  Majestät  der  König
von  Schweden,  der  Präsident  der  Republik
  Uruguay

haben,  nachdem  sie  die  Nützlichkeit
der  Vereinbarung  gewisser  gemeinsamer
Regeln  über  den  Zusammenstoß  von
Schiffen  erkannt  haben,  beschlossen,  ein
Übereinkommen  zu  diesem  Zwecke  zu
schließen,  und  haben  demgemäß  zu  Ihren
Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen,
im  Namen  des  Deutschen
Reichs:

Herrn  Kracker  von  Schwartzenfeldt,
  deutschen  Geschäftsträger
in  Brüssel,

Herrn  Dr.  Struckmann,  Geheimen
  Ober-Regierungsrat,  vortragenden
  Rat  im  Reichs-Justizamt;
        <pb n="71" />
        Le  Président  dela  République
Argentine:

Son  Excellence  M.  A.  Blancas,
Envoyé  Extraordinaire  et  Ministre
  Plénipotentiaire  de  la
Rpublique  Argentine  près  Sa
Majestée  le  Roi  des  Belges.

Sa  Majesté  I'Empereur  d'Autriche,
  Roi  de  Bohéme,  etc.,
et  Roi  Apostolique  de  Hongrie:


pour  I`Autriche  et
Dour  la  Hongrie:

Son  Exrcellence  M.  le  Comte  de
Clary  et  Aldringen,  Son
Envoyé  Extraordinaire  et  Ministre
  Plenipotentiaire  Drès  Sa
Majesté  le  Roi  des  Belges;

pour  I`  Autriche:

M.  le  Dr.  Stephen  Worms,
Conseiller  de  Section  au  Mi--nistere
  I.  R.  Autrichien  du
Commerce;

pour  la  Hongrie:

M.  le  Dr.  François  de  Nagy,
Secrétaire  d’Etat  e.  r.,  Prolesscur
  ordinaire  à  l`  Universite
Royale  de  Budapest,  Membre
de  la  Chambre  Hongroise  des
Députés.

Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges:

M.  Beernaert,  Ministre  dJ’Etat,
Président  du  Comité  Maritime
International;

M.  Capelle,  Envoyé  Extraordinaire
  et  Ministre  Pléni-—
potentiaire,  Directeur  Général
du  Commerce  et  des  Consulats

51

der  Präsident  der  Argentinischen
Republik:

Seine  Exzellenz  Herrn  A.  Blancas,
  außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister  der
Argentinischen  Republik  bei  Seiner
Majestät  dem  König  der  Belgier;

Seine  Majestät  der  Kaiser  von
Österreich,  König  von  Böhmen
usw.  und  Apostolischer  König
von  Ungarn:

für  Österreich  und
für  Ungarn:

Seine  Exzellenz  Herrn  Grafen
Clary  und  Aldringen,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten
Minister  bei  Seiner  Majestät
dem  König  der  Belgier,

für  Österreich:
Herrn  Dr.  Stephen  Worms,

Sektionsrat  im  k.k.  Österreichischen
Handelsministerium,

für  Ungarn:
Herrn  Dr.  Franz  von  Nagy,
Staatssekretär  a.  D.,  ordentlichen
Professor  an  der  Königlichen
Universität  in  Budapest,  Mitglied
der  Ungarischen  Kammer  der
Abgeordneten;

Seine  Majestät  der  König  der
Belgier:

Herrn  Beernaert,  Staatsminister,
Vorsitzenden  des  Comité  Maritime
International,

Herrn  Capelle,  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister,  Generaldirektor  des  Handels
  und  der  Konsulate  im  Mi-11*
        <pb n="72" />
        —  52

au  Ministère  des  Assaires  Etran-Zères;


M.  Ch.  Le  Jeune,  Vice-Président
du  Comitée  Jlaritime  lnternational;


M.  Louis  Franck,  Membre  de
la  Chambre  des  Représentants,
Secretaire  Général  du  Comitc
Maritime  International;

M.  P.  Segers,  Membre  de  la
Chambre  des  Représentants.

Le  Président  des  Etats-Unis
du  Breésil:

M.  Ie  Dr.  Rodrigo  Octavio
de  Langgaard  Menezes,
Professeur  à  la  Faculté  libre
des  sciences  juridiques  et  sociales
  de  Rio  de  Janeiro,  Membre
de  I`Académie  brsilienne.

Le  Président  de  la  Republique
du  Chili:

Son  Excellence  M.  F.  Puga-Borne,
  Envoyé  Extraordinaire
et  Ministre  Plenipotentiaire  de
la  République  du  Chili  pres
Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges.

LePrésident  de  la  République
de  Cuba:
M.  Francisco  Zayas  yF  Alfonso,
  Ministre  Résident  de  la
République  de  Cuba  à  Bru-Xclles.


Sa  Majesté  le  Roi  de  Danemarke:


M.W.de  Grevenkop  Castenskiold,
  Ministre  Resident  de
Danemark  à  Bruxelles;

M.  Herman  Barclay  Halkier,
Avocat  à  la  Cour  supréme  de
Danemark.

nisterium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,


Herrn  Ch.  Le  Jeune,  stellvertretenden
  Vorsitzenden  des  Comité
Maritime  International,

Herrn  Louis  Franck,  Mitglied
der  Kammer  der  Abgeordneten,
Generalsekretär  des  Comité  Maritime
  International,

Herrn  P.  Segers,  Mitglied  der
Kammer  der  Abgeordneten;

der  Präsident  der  Vereinigten
Staaten  von  Brasilien:

Herrn  Dr.  Rodrigo  Octavio  de
Langgaard  Menezes,  Professor
  an  der  freien  Fakultät  der
juristischen  und  sozialen  Wissenschaften
  in  Rio  de  Janeiro,  Mitglied
  der  brasilianischen  Akademie;

der  Präsident  der  Republik
Chile:

Seine  Exzellenz  Herrn  F.  Puga-Borne,
  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten  Minister
  der  Republik  Chile  bei
Seiner  Majestät  dem  König  der
Belgier;

der  Präsident  der
 Kuba:

Herrn  Francesco  Zayas  y  Alfonso,
  Ministerresidenten  der
Republik  Kuba  in  Brüssel;

Republik

Seine  Majestät  der  König  von
Dänemark:

Herrn  W. de  Grevenkop  Castenskiold,
  dänischen  Ministerresidenten
  in  Brüssel,  
Herrn  Herman  Barclay  Halkier,
  Advokaten  beim  obersten
Gerichtshof  von  Dänemark;
        <pb n="73" />
        Sa  Majesté  le  Roi  d'Espagne:

Son  Excellence  M.  de  Baguer
y Corsi,  Son  Envoyé  Extraordinaire
  et  Ministre  Plenipotentiaire
  près  Sa  Majesté  le
Roi  des  Belges;

Don  Juan  Spottorno,  Auliteur
  Général  de  la  Marine
Royale;

Don  Ramon  Sanchez  Ocala,
Chef  de  division  au  Ministère
de  la  Justice,  Ancien  Magistrat
G’Audience  territoriale;

Don  Faustino  Alvarez  del
Manzano,  Protesseur  à  I’Universite
  Centrale  de  Madrid.

Le  Président  des  Etats-Unis
d'Amérique:

M.  Walter  C.  Noyes,  Juge  à
la  Cour  de  circuit  des  Etats-Unis
  à  New-York;

M.  Charles  C.  Burlingham,
Avocat  à  New-York;

M.  A.  J.  Montague,  Ancien
Gouverneur  de  I’Etat  de  Virginie;


M.  Edwin  W.  Smith,  Avocat
à  Pittsburg.

Le  Président  de  la  République
Francaise:

Son  Excellence  M.  Beau,  En-VoyC
  Extraordinaire  et  Ministre
Plénipotentiaire  de  la  République
  Française  pres  Sa  Majeste
  le  Roi  des  Belges;

M.  Lyon-Caen,  Membre  de
l`Institut,  Professeur  de  la  Faculté
  de  droit  de  Paris  et  de
I`Ecole  des  Sciences  politiques,
Président  de  I`Association  francaise
  de  droit  maritime.

Seine  Majestät  der  König  von

Spanien:

Seine  Exzellenz  Herrn  de  Baguer
y Corsi,  Allerhöchstihren  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  bei  Seiner
Majestät  dem  König  der  Belgier,

Don  Juan  Spottorno,  Generalauditor
  der  Königlichen  Marine,

Don  Ramon  Sanchez  Ocana,
Abteilungschef  im  Justizministerium,
  ehemaligen  Richter  am  Oberlandesgericht,


Don  Faustino  Alvarez  del
Manzano,  Professor  an  der
Zentral-Universität  in  Madrid;

der  Präsident  der  Vereinigten

Staaten  von  Amerika:

Herrn  Walter  C.  Noyes,  Richter
an  dem  Bezirksgericht  der  Vereinigten
  Staaten  in  New  York

Herrn  Charles  C.  Burlingham,
Advokaten  in  New  York,

Herrn  A.  J.  Montague,  ehemaligen
  Gouverneur  des  Staates
Virginien,

Herrn  Edwin  W.  Smith,  Advokaten
  in  Pittsburg;

der  Präsident  der  Französischen
Republik:  
Seine  Exzellenz  Herrn  Beau,
außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  der
Französischen  Republik  bei  Seiner
Majestät  dem  König  der  Belgier,
Herrn  Lyon-Caen,  Mitglied  des
Instituts,  Professor  an  der  Rechtsfakultät
  in  Paris  und  an  der
Schule  der  politischen  Wissenschaften,
  Vorsitzenden  des  französischen
  Seerechtsvereins;
        <pb n="74" />
        Sa  Majesté  Ie  Roi  du  Royaume-Uni
  de  la  Grande-Bretagneet
d’Irlande  et  des  Possessions
Britanniques  au  dels  des
Mers,  Empereur  des  Indes:

Son  Excellence  Sir  Arthur
Hardinge,  K.  C.  B.,  K.  C.
M.  G.,  Son  Envoyé  Extraordinaire
  et  Ministre  Plénipotentiaire
  pres  Sa  Majesté  le
Roi  des  Belges;

The  Honble.  Sir  William  Pickford,
  Juge  à  la  Haute  Cour  de
Londres;

M.  Leslie  Scott,  Conseiller  du
Roi,  à  Londres;

The  Honble  M.  Hugh  Godley,
Avocat  à  Londres.

Sa  Majesté  le  Roi  des  Hellenes:



M.  Georges  Diobouniotis,

Professeur  agre`ge`  à  I  Universite`
d`Athenes.

Sa  Majesté  le  Roi  d'Italie:

M.  le  Prince  de  Castagneto
Caracciolo,  Chargé  d’Allaires
d`Italie  à  Brukelles;

M.  François  Berlingieri,  Avocat,
  Professcur  à  I’Université
de  Génes;

M.  Francois  Mirelli,  Conseiller
  à  la  Cour  d`TAppel  de
Naples;

M.  Ce`sar  Vivante,  Protesseur
à  I`Universite  de  Rome.

Sa  Majesté  l’Empereur
Japon:

Son  Excellence  M.  K.  Nabeshima,
  Son  Envoyèe  Extraordinaire
  et  Ministre  Plenidu



54

Seine  Majestät  der  König  des

Vereinigten  Königreichs  von
Großbritannien  und  Irland
und  der  britischen  überseeischen
Lande,  Kaiser  von  Indien:
Seine  Exzellenz  Sir  Arthur
Hardinge,  K.  C.  B.,  K.  C.  M.
G.,  Allerhöchstihren  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  bei  Seiner
Majestät  dem  König  der  Belgier,
den  Ehrenwerten  Sir  William
Pickford,  Richter  am  Hohen
Gerichtshof  in  London,
Herrn  Leslie  Scott,  Königlichen
Rat  in  London,
den  Ehrenwerten  Herrn  Hugh
Godley,  Advokaten  in  London;

Seine  Majestät  der  König  der
Hellenen:

Herrn  Georg  Diobouniotis,
außerordentlichen  Professor  an  der
Universität  in  Athen;

Seine  Majestät  der  König  von
Italien:

den  Prinzen  von  Castagneto
Caracciolo,  italienischen  Geschäftsträger
  in  Brüssel,

Herrn  Francesco  Berlingieri,
Advokaten,  Professor  an  der  Universität
  in  Genua,

Herrn  Francesco  Mirelli,  Rat
bei  dem  Appellationsgericht  in
Neapel,

Herrn  Caesar  Vivante,  Professor
  an  der  Universität  in  Rom;

Seine  Majestät  der  Kaiser  von
Japan:
Seine  Exzellenz  Herrn  K.  Nabeshima,
  Allerhöchstihren  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevoll-
        <pb n="75" />
        —  55

potentiaire  près  Sa  Majesté  le
Roi  des  Belges;

M.  Yoshiyuki  Irié,  Procureur
et  Conseiller  au  Ministère  de
la  Justice  du  Japon;

M.  Takeyuki  Ishikawa,  Chef
de  la  Division  des  Affaires
Maritimes  à  la  Direction  des
Commnnications  du  Japon;

M.  M.  Matsuda,  Deuxième  Secrètaire
  de  la  Légation  du  Japon
  à  Brukelles.

Le  Président  des  Ètats-Unis
Mexicains:

Son  Excellence  M.  Olarte,  Envoyé
  Extraordinaire  et  Ministre
Plénipotentiaire  des  Etats-Unis
Mexicains  prés  Sa  Majesté  le
Roi  des  Belges;


M.  Victor  Manuel  Castillo,
Avocat,  Membre  du  Sènat.

Le  Président  de  la  République
de  Nicaragua:
M.  L.  Vallez,  Consul  Général
de  la  République  de  Nicaraguan
à  Brukelles.

Sa  Majesté  le  Roi  de  Norvège:


Son  Excellence  M.  le  Dr.  G.  F.
Hagerup,  Son  Envoyé  Extraordinaire
  et  Ministre  Plénipotentiaire
  près  Sa  Majestè  le
Roi  des  Belges;

M.  Christian  Théodor  Boe,
Armateur.

Sa  Majesté  la  Reine  des  Pays-Bas:

M.  le  Jonkheer  P.  R.  A.  Melvil!
  van  Carnbee,  Chargè
1  Affaires  des  Pays-Bas  à
Bruxelles;

mächtigten  Minister  bei  Seiner
Majestät  dem  König  der  Belgier,
Herrn  Yoshiyuki  Irié,  Staatsanwalt
  und  Rat  im  japanischen
Justizministerium,

Herrn  Takeyuki  Ishikawa,  Chef
der  Seeabteilung  in  der  japanischen
  Verkehrsdirektion,


Herrn  M.  Matsuda,  zweiten
Sekretär  der  japanischen  Gesandtschaft
  in  Brüssel;

der  Präsident  der  Vereinigten
Staaten  von  Mexiko:

Seine  Exzellenz  Herrn  Olarte,
außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  der  Vereinigten
  Staaten  von  Mexiko  bei
Seiner  Majestät  dem  König  der
Belgier,

Herrn  Victor  Manuel  Castillo,
Advokaten,  Mitglied  des  Senats;

der  Präsident  der  Republik  Nikaragua:


Herrn  L.  Vallez,  Generalkonsul
der  Republik  Nikaragua  in  Brüssel;


Seine  Majestät  der  König  von
Norwegen:

Seine  Exzellenz  Herrn  Dr.  G.  F.
Hagerup,  Allerhöchstihren  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  bei  Seiner
Majestät  dem  König  der  Belgier,

Herrn  Christian  Theodor  Boe,
Reeder;

Ihre  Majestät  die  Königin  der
Niederlande:

Herrn  Jonkheer  P.  R.  A.  Melvill
  van  Carnbee,  niederländischen
  Geschäftsträger  in  Brüssel,
        <pb n="76" />
        —  56---M.

  W.  L.  P.  A.  Molengraast.
Docteur  en  droit,  Protesseur
à  I`Universite  d’Utrecht;

M.  B.  C.  J.  Loder,  Docteur  en
droit,  Conseiller  à  la  Cour  de
Cassation  de  La  Haye;

M.  C.  D.  Asser  ir.,  Docteur  en
droit,  Arocat  à  Amsterdam.


Sa  Majesté  le  Roi  de  Portugal
  et  des  Algarves:
M.  Antonio  Duarte  de  Oliveira
  Soares,  Chargé  d’Alfaires
  de  Portugal  à  Bruxelles.

Sa  Majesté  le  Roi  de  Roumanie:

Son  Exccllence  M.  Djuvara,
Son  Envoye  Extraordinaire  et
Ministre  Plénipotentiaire  près
Sa  lajeste  le  Roi  des  Belges.


Sa  Majesté  I'’Empereur  die
toutes  les  Russies:
M.  C.  Nabokoff,  Premier  Seerètaire
  de  I`Ambassade  de  Russie
a  Washington.

Sa  Majesté  le  Roi  de  Suède:


Son  Excellence  M.  le  Comte
J.  J.  A.  Ehrensvard,  Son  Envoyè
  Extraordinaire  et  Ministre
Plénipotentiaire  près  Sa  Majeste
le  Roi  des  Belges;


M.  Einar  Lange,  Directeur  de
la  Société  d`assurance  de  bateaux
  à  vapeur  de  Suède.

Le  Président  de  la  Republique
  de  I'Uruguay):

Son  Excellence  M.  Luis  Garabelli,
  Envoyé  Extraordinaire

der  Präsident  der

Herrn  W.  L.  P.  A.  Molengraaff,

Doktor  der  Rechte,  Professor  an
der  Universität  in  Utrecht,
Herrn  B.  C.  J.  Loder,  Doktor
der  Rechte,  Rat  an  dem  Kassationshof
  im  Haag,

Herrn  C.  D.  Asser  jr.,  Doktor
der  Rechte,  Advokaten  in  Amsterdam;


Seine  Majestät  der  König  von

Portugal  und  Algarvien:
Herrn  Antonio  Duarte  de
Oliveira  Soares,  portugiesischen
  Geschäftsträger  in  Brüssel;

Seine  Majestät  der  König  von
Rumänien:

Seine  Exzellenz  Herrn  Djuvara,
Allerhöchstihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  bei  Seiner  Majestät  dem
König  der  Belgier,

Seine  Majestät  der  Kaiser  aller
Reußen:

Herrn  C.  Nabokoff,  ersten  Sekretär
  der  russischen  Botschaft  in
Washington;

Seine  Majestät  der  König  von
Schweden:

Seine  Exzellenz  Herrn  Grafen
J.  J.  A.  Ehrensvard,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten  Minister
  bei  Seiner  Majestät  dem
König  der  Belgier,

Herrn  Einar  Lange,  Direktor
der  schwedischen  Dampfschiffs-Versicherungsgesellschaft;



Republik
Uruguay:

Seine  Exzellenz  Herrn  Luis  Garabelli,

  außerordentlichen  Ge-
        <pb n="77" />
        —  57

et  Ministre  Plénipotentiaire  de
la  République  de  l'Uruguay
près  Sa  Majesté  le  Roi  des
Belges;

Lesquels,  à  ce  düment  autoriscs,  sont
convenus  de  ce  qui  suit:


Article  premier.

En  cas  d`abordage  survenu  entre
navires  de  mer  ou  entre  navires  de
mer  et  bateaux  de  navigation  intcrieure,
  les  indemnitès  dues  à  raison
des  dommages  causés  aux  nawires,
aux  choses  ou  personnes  se  trouvant
à  bord  sont  réglées  conformément
aux  dispositions  suivantes,  sans  qu'il
y ait  à  tenir  compte  des  eaux  où
l`abordage  s`est  produit.


Article  2.

Si  l`abordage  est  fortuit,  s`il  est
da  à  un  cas  de  force  majeure,  ou
s`il  ya  doute  sur  les  causes  de  l`abordage,
  les  dommages  sont  Sup-Portes
  par  ceux  qui  les  ont  èprouvés.

Cette  disposition  reste  applicable
dans  le  cas  où,  soit  les  navires,  soit
l`un  d`eux,  sont  au  mouillage  au
moment  de  l`accident.


Article  3.

Si  l`abordage  est  causé  par  la
faute  de  l`un  des  navires,  la  réparation
  des  dommages  incombe  à  celui
qui  l`a  commise.


Article  4.

S’il  ya  taute  commune,  la  responsabilité
  de  chacun  des  navires
est  proportionnelle  à  la  gravite
des  fautes  respectivement  commises;

Reichs-Gesetzbl.  1913.

—..

sandten  und  bevollmächtigten
Minister  der  Republik  Uruguay
bei  Seiner  Majestät  dem  König
der  Belgier,

welche,  hierzu  in  gehöriger  Form  ermächtigt,
  das  Folgende  vereinbart  haben:


Artikel  1.

Im  Falle  eines  Zusammenstoßes  von
Seeschiffen  oder  von  Seeschiffen  und
Binnenschiffen  bestimmt  sich  die  Ersatzpflicht
  wegen  des  den  Schiffen  oder  den
an  Bord  befindlichen  Sachen  oder  Personen
  zugefügten  Schadens  nach  den
folgenden  Vorschriften,  ohne  Rücksicht
darauf,  in  welchen  Gewässern  der  Zusammenstoß
  stattgefunden  hat.


Artikel  2.

Ist  der  Zusammenstoß  durch  Zufall
oder  höhere  Gewalt  herbeigeführt  oder
besteht  Ungewißheit  über  seine  Ursachen,
so  wird  der  Schaden  von  denen  getragen,
  die  ihn  erlitten  haben.

Dies  gilt  auch  dann,  wenn  die  Schiffe
oder  eines  von  ihnen  zur  Zeit  des  Unfalls
  vor  Anker  gelegen  haben.


Artikel  3.

Ist  der  Zusammenstoß  durch  Verschulden
  eines  der  Schiffe  herbeigeführt,
so  liegt  der  Ersatz  des  Schadens  dem
Schiffe  ob,  dem  das  Verschulden  zur
Last  fällt.
  ·

Artikel  4.

Bei  gemeinsamem  Verschulden  sind
die  Schiffe  nach  Verhältnis  der  Schwere
des  ihnen  zur  Last  fallenden  Verschuldens
zum  Ersatze  des  Schadens  verpflichtet;

12
        <pb n="78" />
         toutefois  si,  d`apres  les  circonstances,
ln  proportion  ne  peut  pas  étre  établie
ou  si  les  fautes  apparaissent  comme
èquivalentes,  la  responsabilité  est
partagée  par  parts  égales.

Le  dommages  causés  scit  aux
navires,  soit  à  leurs  cargaisons,  soit
aux  effets  ou  autres  biens  des  équipages,
  des  passagers  ou  d`autres
personnes  se  trouvant  à  bord,  sont
Supportés  par  les  navires  en  faute,
dans  ladite  proportion,  sans  solidarite
  à  légard  des  tiers.

Les  navires  en  faute  sont  tenus
solidairement  à  légard  des  tiers  pour
les  dommages  causés  par  mort  ou
blessures,  sauf  recours  de  celui  qui
a  payé  une  part  supérieure  à  celle
que,  conformément  à  l`alinéa  premier
du  présent  article,  il  doit  définitivement
  supporter.

II  appartient  aux  Iègislations  nationales
  de  dèterminer,  en  ce  qui
concerne  ce  recours,  la  portce  et  les
effets  des  dispositions  contractuelles
ou  légales  qui  limitent  la  responsabilité
  des  propriétaires  de  navires

à  l`égard  des  personnes  se  trouvant
à  bort.


Article  5.

La  responsabilité  établie  par  les
articlIes  pröccdents  subsiste  dans  le
cas  où  l`abordage  est  causé  par  la
faute  d’un  pilote,  méme  lorsque
celui-ci  est  obligatoire.


Article  6.

L’action  en  réparation  des  dommages
  subis  Par  suite  d’un  abordage

58

—.

kann  jedoch  nach  den  Umständen  ein
solches  Verhältnis  nicht  festgesetzt  werden
oder  erscheint  das  beiderseitige  Verschulden
als  gleich  schwer,  so  sind  die  Schiffe  zu
gleichen  Teilen  ersatzpflichtig.

Den  Schaden,  der  den  Schiffen  oder
ihrer  Ladung  oder  dem  Reisegut  oder
sonstigen  Eigentume  der  Besatzung,  der
Reisenden  oder  anderer  an  Bord  befindlicher
  Personen  zugefügt  ist,  tragen
die  schuldigen  Schiffe  nach  dem  bezeichneten
  Verhältnis,  ohne  den  Beschädigten
als  Gesamtschuldner  zu  haften.

Die  schuldigen  Schiffe  haften  Dritten
gegenüber  für  den  durch  Tötung  oder
Körperverletzung  entstandenen  Schaden
als  Gesamtschuldner,  vorbehaltlich  des
Rückgriffsrechts  desjenigen  Schiffes,  das
mehr  bezahlt  hat,  als  ihm  nach  Abs.  1
endgültig  zur  Last  fällt.

Der  Landesgesetzgebung  bleibt  überlassen,
  zu  bestimmen,  welche  Tragweite
und  Wirkung  in  bezug  auf  dieses  Rückgriffsrecht
  die  vertraglichen  oder  gesetzlichen
  Bestimmungen  haben,  durch  welche
die  Haftung  der  Schiffseigentümer  gegenüber
  den  an  Bord  befindlichen  Personen
beschränkt  wird.

Artikel  5.

Die  in  den  vorhergehenden  Artikeln
vorgesehene  Haftung  tritt  auch  ein,  falls
der  Zusammenstoß  durch  das  Verschulden
eines  Lotsen  verursacht  wird,  selbst  wenn
dieser  ein  Zwangslotse  ist.

Artikel  6.
Der  Anspruch  auf  Ersatz  eines  infolge
eines  Zusammenstoßes  entstandenen
        <pb n="79" />
        n'est  subordonnée  ni  à  un  protét,
ni  à  aucune  autre  formalité  speciale.


II  n`ya  peint  de  présomptions
lègales  de  faute  duant  à  la  responsabilite
  de  l`abordage.


Article  7.

Les  actions  en  réparation  de  dommages
  se  prescrivent  par  deux  ans
à  partir  de  Iévénemeent.

Le  délai  pour  intenter  les  actions
en  recours  admises  par  l`alinéa  3  de
l`rticke  4  est  d’une  année.  Cette
prescription  ne  court  due  du  jour
du  paiement.

Les  causes  de  suspension  et  d`interruption
  de  ces  prescriptions  sont
déterminées  par  la  loi  du  tribunal
saisi  de  l`action.

Les  Hautes  Parties  contractantes
se  réservent  le  droit  d`admettre  dans
leurs  législations,  omme  prorogeant
les  délais  ci-dessus  fixés,  le  fait  que
le  navire  défendeur  n`a  pu  étre  saisi
dans  les  eaux  territoriales  de  I  Etat
dans  lequel  le  demandeur  a  son  domicile
  ou  son  principal  établissement.



Article  8.

Après  un  abordage,  le  capitaine
de  chacun  des  navires  entrés  en
collision  est  tenu,  autant  quil  peut
le  faire  sans  danger  sérieux  pour
son  navire,  son  équipage  et  ses  passagers,
  de  préter  assistancc  à  l’autre
bàtiment,  à  son  équipage  et  à  ses
passagers.

59

Schadens  ist  weder  von  der  Erhebung
eines  Protestes  noch  von  der  Beobachtung
  einer  anderen  besonderen  Förmlichkeit
  abhängig.

In  bezug  auf  die  Haftung  für  den
Zusammenstoß  bestehen  keine  gesetzlichen
Schuldvermutungen.


Artikel  7.

Die  Ansprüche  auf  Schadensersatz  verjähren
  in  zwei  Jahren  von  dem  Ereignis
  ab.

Die  Frist  für  die  Verjährung  des  im
Artikel  4  Abs.  3  zugelassenen  Rückgriffsanspruchs
  beträgt  ein  Jahr.  Diese  Frist
läuft  erst  vom  Tage  der  Zahlung  ab.

Die  Gründe  für  die  Hemmung  und
Unterbrechung  dieser  Verjährungen  bestimmen
  sich  nach  dem  Rechte  des  Gerichts,
  das  mit  dem  Anspruch  befaßt  ist.

Die  Hohen  vertragschließenden  Teile
behalten  sich  das  Recht  vor,  in  ihrer
Gesetzgebung  eine  Verlängerung  der  vorstehend
  festgesetzten  Fristen  auf  Grund
des  Umstandes  zuzulassen,  daß  das  in
Anspruch  genommene  Schiff  in  den
Hoheitsgewässern  des  Staates,  in  dem
der  Kläger  seinen  Wohnsitz  oder  seine
Hauptniederlassung  hat,  nicht  hat  in
Beschlag  genommen  werden  können.


Artikel  8.

Nach  einem  Zusammenstoße  von
Schiffen  ist  der  Kapitän  jedes  der  Schiffe
verpflichtet,  dem  anderen  Schiffe  und
dessen  Besatzung  und  Reisenden  Beistand
zu  leisten,  soweit  er  dazu  ohne  ernste
Gefahr  für  sein  Schiff  und  für  dessen
Besatzung  und  Reisende  imstande  ist.

12*

—
        <pb n="80" />
        —  60

II  est  èalement  tenu  tans  la
mesure  du  possible  de  faire  connaitre
  à  l`autre  navire  le  nom  et  le
port  d’attache  de  son  bàtiment,  ainsi
que  les  lieux  d’ou  il  vient  et  on
il  va.

Le  propriétaire  du  navire  n'est  pas
responsable  à  raison  de  la  seule
contravention  aux  dispositions  Drécèdentes.



Article  9.

Les  Hautes  Parties  contractantes,
dont  la  législation  ne  réprime  pas
les  infractions  à  l`article  précédent,
s`engagent  à  prendre  ou  à  proposer
à  leurs  Lágislatures  respectives  les
mesures  nécessaires  pour  que  ces  infractions
  soient  rèprimées.


Les  Hautes  Parties  contractantes
sc  crommuniqueront,  aussitöt  que  faire
se  pourra,  les  lois  et  les  reglements
qui  auraient  dèjà  été  édictés,  ou  qui
viendraient  à  l’étre  dans  leurs  Etats
pour  l`execution  de  la  disposition
précédente.


Article  10.

Sous  réserve  de  conventions  ultérieures,
  les  présentes  dispositions
ne  portent  point  atteinte  aux  règles
sur  la  limitation  de  responsabilité
des  propriétaires  de  navires,  telles
qu'elles  sont  établies  dans  chaque
pays,  non  plus  qu'aux  obligations
résultant  du  contrat  de  transport
ou  de  tous  autres  contrats.


Article  11.

La  présente  Convention  est  sans
application  aux  navires  de  guerre

—.

Ebenso  ist  er  verpflichtet,  dem  anderen
  Schiffe,  soweit  möglich,  den  Namen
und  den  Heimatshafen  seines  Schiffes
sowie  den  Ort,  von  dem  es  kommt,
und  den  Ort,  nach  dem  es  geht,  anzugeben.


Eine  Zuwiderhandlung  gegen  die  vorstehenden
  Bestimmungen  begründet  für
sich  allein  keine  Haftung  des  Schiffseigentümers.



Artikel  9.

Die  Hohen  vertragschließenden  Teile,
deren  Gesetzgebung  keine  Vorschriften  zur
Bekämpfung  von  Zuwiderhandlungen
gegen  den  vorstehenden  Artikel  enthält,
verpflichten  sich,  die  zur  Bekämpfung
dieser  Zuwiderhandlungen  erforderlichen
Maßnahmen  zu  treffen  oder  ihren  gesetzgebenden
  Körperschaften  vorzuschlagen.

Die  Hohen  vertragschließenden  Teile
werden  sich  sobald  wie  möglich  die  Gesetze
  und  Verordnungen  mitteilen,  die
zur  Ausführung  der  vorstehenden  Bestimmung
  in  ihren  Staatsgebieten  schon
erlassen  worden  sind  oder  künftig  noch
erlassen  werden.

Artikel  10.

Vorbehaltlich  späterer  Vereinbarungen
werden  die  in  den  einzelnen  Ländern
bestehenden  Vorschriften  über  die  Beschränkung
  der  Haftung  der  Schiffseigentümer
  sowie  die  Rechtsverhältnisse
aus  Beförderungsverträgen  und  anderen
Verträgen  durch  die  gegenwärtigen  Bestimmungen
  nicht  berührt.

Artikel  11.

Dieses  Übereinkommen  findet  auf
Kriegsschiffe  sowie  auf  Staatsschiffe,  die
        <pb n="81" />
        61

et  aux  navires  d'Etat  exclusivement  ausschließlich  für  einen  öffentlichen  Dienst

allectes  à  un  service  publec.

Article  12.

Les  dispositions  de  la  présente
Convention  seront  appliquéesal’égard
de  tous  les  intéressés,  lorsque  tous
les  navires  en  cause  seront  ressortissants
  aux  Etats  des  Hautes  Parties
contractantes  et  dans  les  autres  cas
Drévus  par  les  lois  nationales.

II  est  entendu  toutefois:

1°  Qufah  Tégard  des  intéressés

ressortissants  d’'un  Etat  noncontractant,
  T’application  desdites
dGispositions  pourra  étre  subordonnéc
  par  chacun  des  Etats
Contractants  à  la  condition  de
reciprocité;
Que,  lorsque  tous  les  intéressés
sont  ressortissants  du  meme
Etat  due  le  tribunal  saisi,  &amp;amp;'est
Ia  loi  nationale  et  non  la  Convention
  qui  est  applicable.

2°

Article  13.

La  présente  Convention  'etend  à
Iln  réparation  des  dommages  qdue,
s0it  Dar  exécution  ou  omission  d’'une
mancuyre,  soit  par  inobservation
dles  reglements,  un  navire  a  causés
soit  àa  un  autre  navire,  soit  aux
choses  ou  personnes  se  trouvant  à
leur  bord,  alors  méme  qu’il  ny
aurait  pas  cu  abordage.

Article  14.

Chacune  des  Hautes  Parties  contractantes
  aura  la  faculte  de  provoquer
  la  réunion  d'une  nouvelle
Conférence  apreès  trois  ans  à  partir

bestimmt  sind,  keine  Anwendung.

Artikel  12.

Die  Bestimmungen  dieses  Übereinkommens
  finden  auf  alle  Beteiligten
Anwendung,  wenn  die  sämtlichen  beteiligten
  Schiffe  den  Staaten  der  Hohen
vertragschließenden  Teile  angehören;  sie
kommen  ferner  in  den  durch  die  Landesgesetze
  bestimmten  Fällen  zur  Anwendung.

Jedoch  besteht  Einverständnis  darüber:

1.  daß  jeder  Vertragsstaat  die  Anwendung

  der  bezeichneten  Bestimmungen

  auf  Beteiligte,  die  einem

Staate  angehören,  der  dem  Übereinkommen

  nicht  beigetreten  ist,

von  der  Voraussetzung  der  Gegenseitigkeit
  abhängig  machen  kann;
2.  daß  die  Landesgesetzgebung  und
nicht  das  Übereinkommen  Anwendung
  findet,  wenn  alle  Beteiligten
demselben  Staate  angehören  wie
das  mit  der  Sache  befaßte  Gericht.

Artikel  13.

Dieses  Übereinkommen  findet  auf  den
Ersatz  des  Schadens,  den  ein  Schiff
durch  Ausführung  oder  Unterlassung
eines  Manövers  oder  durch  Nichtbeobachtung
  einer  Verordnung  einem  anderen
Schiffe  oder  den  an  Bord  der  Schiffe
befindlichen  Personen  oder  Sachen  zugefügt
  hat,  auch  dann  Anwendung,
wenn  ein  Zusammenstoß  nicht  stattgefunden
  hat.

Artikel  14.

Jeder  der  Hohen  vertragschließenden
Teile  ist  befugt,  drei  Jahre  nach  dem
Inkrafttreten  dieses  Übereinkommens  den
Zusammentritt  einer  neuen  Konferenz
        <pb n="82" />
        de  Tentree  en  vigucur  de  la  présente
Convention,  dans  le  but  de  rechercher
  les  amdliorations  qui  pourraient
étre  apportées,  et,  notamment  d'’en
ctendre,  §il  est  possible,  la  sphére
Tapplication.

Celle  des  Puissances  qui  terait
usage  de  cctte  faculte  aurait  à  notifier
  son  intention  aux  autres  Puis-Sances,
  Dar  Tintermediaire  du  Gouvernement
  belge,  qui  se  chargerait
de  convoquer  la  Conférence  dans
les  six  mois.

Aurticle  15.

Les  Etats  qdui  wont  pas  signé  la
Drésente  Convention  sont  admis  à  y
adhérer  sur  leur  demande.  Cette
adhésion  sera  notilüée  par  la  voie
diplomatique  au  Gouvernement  belge
et,  Par  celui-ci,  à  chacun  des  Gouvernements
  des  autres  Parties  contractantes;
  elle  sortira  ses  eflets  un
mois  apres  Uenvoi  de  la  notilication
faite  par  le  Gouvernement  belge.

Article  16.

La  Présente  Convention  sera  ratisie.


A  l'expiration  du  délai  d'un  an
au  plus  tard,  à  compter  du  jour  de
la  signature  de  la  Convention,  le
Gouvernement  belge  entrera  en  rapport
  avec  les  Gouvernements  des
Hautes  Parties  contractantes  qui  se
Seront  declarées  prétes  à  la  ratisier,
à  Teflet  de  faire  décider  il  y  a  lieu
de  la  mettre  en  vigueur.

Les  ratiflications  seront,  le  cas
Schéant,  déposéces  immédiatement  à
Bruxelles  et  la  Convention  produira
ses  ellets  un  mois  après  ce  dépöt.

62

zu  veranlassen,  um  etwaige  Verbesserungen
  des  Übereinkommens  herbeizuführen
  und  insbesondere  sein  Anwendungsgebiet,
  wenn  möglich,  zu  erweitern.

Will  eine  Macht  von  dieser  Befugnis
Gebrauch  machen,  so  hat  sie  ihre  Absicht
  den  anderen  Mächten  durch  Vermittelung
  der  Belgischen  Regierung  anzuzeigen,
  die  es  übernehmen  wird,  eine
neue  Konferenz  binnen  sechs  Monaten
einzuberufen.

Artikel  15.

Die  Staaten,  welche  dieses  Übereinkommen
  nicht  gezeichnet  haben,  werden
auf  ihren  Antrag  zum  Beitritt  zugelassen.
  Der  Beitritt  wird  auf  diplomatischem
  Wege  der  Belgischen  Regierung
  und  von  dieser  den  Regierungen
der  anderen  vertragschließenden  Teile  angezeigt;
  er  wird  wirksam  mit  dem  Ablauf
  eines  Monats,  nachdem  die  Belgische
  Regierung  die  Anzeige  abgesendet
hat.

Artikel  16.

Dieses  Übereinkommen  soll  ratifiziert
werden.

Spätestens  ein  Jahr  nach  dem  Tage
der  Zeichnung  des  Übereinkommens  tritt
die  Belgische  Regierung  mit  den  Hohen
vertragschließenden  Teilen,  die  sich  zur
Ratifikation  bereit  erklärt  haben,  in  Verbindung,
  um  zu  entscheiden,  ob  das  Übereinkommen
  in  Kraft  gesetzt  werden  soll.

Die  Ratifikationsurkunden  werden
gegebenenfalls  unverzüglich  in  Brüssel
hinterlegt  werden;  das  Übereinkommen
tritt einen  Monat  nach  dieser  Hinterlegung
in  Wirksamkeit.
        <pb n="83" />
        1—

Le  protocole  restera  ouvert  pendant
  une  autre  année  en  faveur  des
Etats  représentes  à  la  Confécrence  de
Bruxelles.  PasS&amp;amp;  cc#  delai,  ils  ne
Pourraient  qu'y  adhérer,  conformeément
  aux  dispositions  de  Tarticle  15.

Article  17.

Dans  le  cas  ou  Tunce  ou  lautre
des  Hautes  Parties  contractantes
denoncerait  la  présente  Conwention,
cette  dénonciation  ne  produirait  ses
eflets  du  un  an  apres  le  jour  on  elle
aurait  Eté  notilice  au  Gouvernement
belge,  et  la  Convention  demcurerait
en  vigneur  entre  les  autres  Parties
contractantes.

Article  additionnel.

Par  dérogation  à  Tarticle  16  qui
précède,  il  est  entendu  que  la  dis-Dosition
  de  Tarticle  5  flxant  la  responsabilité
  dans  le  cas  ou  Tabordage
  est  causé  par  la  faute  Tun
Dilote  obligatoire,  n'’entrera  de  plein
droit  en  vigueur  que  lorsque  les
Iautes  Parties  contractantes  se  seront
mises  d’accord  sur  la  limitation  de
la  responsabilité  des  proprictaires  de
navires.

En  foi  de  quoi,  les  Plénipotentiaires
  des  IIautes  Parties  contractantes
  respectives  ont  signé  la  présente
  Convention  et  y  ont  apposé
leurs  cachets.

Fait  à  Bruxzelles,  en  un  scul  exem-Dlaire,
  Ic  23  septembre  1910.

Pour  TAllemagne:

Ssigne  Kradker  von  Schywarirenteldt.
Signé  Dr.  C.  Lruckmam.

63

Das  Protokoll  bleibt  während  eines
weiteren  Jahres  für  die  auf  der  Konferenz
  in  Brüssel  vertretenen  Staaten
offen.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  können
sie  nur  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen
des  Artikel  15  beitreten.

Artikel  17.

Falls  der  eine  oder  der  andere  der
Hohen  vertragschließenden  Teile  dieses
Übereinkommen  kündigt,  wird  die  Kündigung
  erst  ein  Jahr  nach  dem  Tage,
an  dem  sie  der  Belgischen  Regierung
angezeigt  worden  ist,  wirksam;  das
Übereinkommen  bleibt  zwischen  den  anderen
  vertragschließenden  Teilen  in  Geltung.


Zusatzartikel.

In  Abänderung  des  vorstehenden
Artikel  16  wird  vereinbart,  daß  die  Bestimmung
  des  Artikel  5  über  die  Haftung
für  einen  Zusammenstoß,  der  durch  Verschulden
  eines  Zwangslotsen  herbeigeführt
  ist,  erst  dann  in  Kraft  tritt,  wenn
die  Hohen  vertragschließenden  Teile  eine
Übereinkunft  über  die  Beschränkung  der
Haftung  der  Schiffseigentümer  geschlossen
  haben.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  der  Hohen  vertragschließenden
  Teile  dieses  Übereinkommen  unterzeichnet
  und  mit  ihren  Siegeln  versehen.

Geschehen  in  Brüssel,  in  einer  einzigen
  Ausfertigung,  am  23.  September
1910.

Für  Deutschland:

gez.  Kracker  von  Schwartzenfeldt.
gez.  Dr.  G.  Struckmann.
        <pb n="84" />
        Pour  la  République  Argentine:

signe  Aberlo  Blanca.

Pour  IAutriche  et  pour  la  Hongrie:
signe  K.  (larx  el  Allringen.

Pour  TAutriche:
signé  Kephen  Worms.

Pour  la  Hongrie;
signe  br.  Francoss  de  Nagl.

Pour  la  Belgique:

Signé  1.  Beernaerl.
signé  (apele.

signé  (b.  Le  deune.
Signé  Louss  Frarck.
signé  Paul  Segers.

Pour  les  Etats-Unis  du  résil:

Signé  Rodrigo  Oclatio  de  Langgaard  Menezes.

Pour  le  Chill:
signé  F.  Puga-Bomee.

Pour  la  République  de  Cuba:
signé  Dr.  P.  Lajas.

Pour  le  Danemark:
Signe  N.  Cretenkop  CaslensFo  ld.
Sign  llerman  Halkier.

Pour  IEspagne:
signe  Arluro  de  Baguer.
signé  duan  Spollorno.
Signe  Ramon  Sancher  de  Oraha.
Signé  Fauslino  A.  del  Manzano.

Pour  les  Etats-Unis  d’Amérique:
Signé  NMaller  C.  Nores.
signé  (harles  C.  Burlugham.
Signe  1A.  J.  Monlague.
signé  Eüymn  W.  Suulb.

——...

Für  die  Argentinische  Republik:
gez.  Alberto  Blancas.

Für  Österreich  und  für  Ungarn:
gez.  S.  Clary  und  Aldringen.

Für  Österreich:
gez.  Stephen  Worms.

Für  Ungarn:
gez.  Dr.  Kranz  von  Nagy.

Für  Belgien:
gez.  A.  Beernaert.
gez.  Capelle.
gez.  Ch.  Le  Jeune.
gez.  Louis  Franck.
gez.  Paul  Segers.

Für  die  Vereinigten  Staaten  von
Brasilien:

gez.  Rodrigo  Octavio  de  Langgaard
Menczes.
Für  Chile:
gez.  F.  Puga-Borne.

Für  die  Republik  Kuba:
gez.  Dr.  F.  Zayas.

Für  Dänemark:

gez.  W.  Grevenkop  Castenskiold.
gez.  Herman  Halkier.

Für  Spanien:
gez.  Arturo  de  Baguer.
gez.  Juan  Spottorno.

gez.  Ramon  Sanchez  de  Ocaña.
gez.  Faustino  A.  del  Manzano.

Für  die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika:

gez.  Walter  C.  Noyes.
gez.  Charles  C.  Burlingham.
gez.  A.  J.  Montague.
gez.  Edwin  W.  Smith.
        <pb n="85" />
        Pour  la  France:

sign  hBeau.

signé  (h.  Lvon-  (aen.
Pour  la  Crande-Bretagne:

signé  Arlhur  I.  Marige.

signe  W.  Piekford.

Ssigné  leslie  Scoll.

signé  Hugh  Coder.
Pour  la  Crece:

signé  C.  Dobouniols.

Pour  Ittalle:

signé  Prince  de  Caslageelo.
signé  NFrancesco  Berlingierl.
Signé  Francesco  M.  Nrell.
Signé  Prof.  (#sar  Vhanle.

Pour  le  Japon:

signé  K.  Nabeshima.
signé  l.  lrit.
signé  I.  Eilay.
signé  IU.  Malsoda.
Pour  les  Etats-Unis  Mexicalns:

signé  Forique  Olarie.
signe  ictor  Manuel  Caslll.

Pour  le  Nicaragua:
signe  Lon  Valler.

Pour  la  Norvege:
Signé  llagenp.
signé  (r.  Th.  Poe.

Pour  les  Pays-Bas:

signé  T.  R.  A.  Melvill  van  (arubee.

signeé  Holengraal.
Signé  loler.
Ssigné  (.  D.  Asser.

Pour  le  Portugal:

Signé  1.  P.  de  Olweira  Soares.
Reichs-  Gesetzbl.  1913.

65

Û  Ê  ÛeÒ

Für  Frankreich:
gez.  Beau.
gez.  Ch.  Lyon-  Caen.
Für  Großbritannien:
gez.  Arthur  H.  Hardinge.
gez.  W.  Pickford.
gez.  Leslie  Scott.
gez.  Hugh  Godley.
Für  Griechenland:

gez.  G.  Diobouniotis.

Für  Italien:

gez.  Prinz  von  Castagneto.
gez.  Francesco  Berlingieri.
gez.  Francesco  M.  Mirelli.
gez.  Prof.  Caesar  Vivante.

Für  Japan:
gez.  K.  Nabeshima.
gez.  Y.  Irié.
gez.  T.  Ishikawa.
gez.  M.  Matsuda.
Für  die  Vereinigten  Staaten  von  Mexiko:

gez.  Enrique  Olarte.
gez.  Victor  Manuel  Castillo.

Für  Nikaragua:
gez.  Léon  Vallez.

Für  Norwegen:

gez.  Hagerup.
gez.  Chr.  Th.  Boe.

Für  die  Niederlande:

gez.  P.  R.  Melvill  van  Carnbee.
gez.  Molengraaff.

gez.  Loder.

gez.  C.  D.  Asser.

Für  Portugal:

gez.  A.  D.  de  Oliveira  Soares.
13
        <pb n="86" />
        —  ö66

Pour  la  Roumanie:
Signé  I.  G.  Djurara.
Pour  la  Russie:
Signé  (.  Nabokol.

Pour  la  Suècde:

signé  Abberl  Ebreusrard.
signé  Einar  lange.

Pour  TUruguan:
Signé  Luis  Garabelll.

Für  Rumänien:
gez.  T.  G.  Djuvara.

Für  Rußland:
gez.  C.  Nabokoff.

Für  Schweden:
gez.  Albert  Ehrensvard.
gez.  Einar  Lange.

Für  Uruguay:
gez.  Luis  Garabelli.

 

(Nr.4177.)  Übereinkommen  zur  einheitlichen  Feststellung  von  Regeln  über  die  Hilfsleistung
und  Bergung  in  Seenot.  Vom  23.  September  1910.

Convention
Pour  I'Unification  de  Certaines
„Hehles-  en  „Matière  1d'/Assistance
ei  de  Sauvetage  Maritimes.

 

Sa  Majesté  IEmpereur  d-Allemagne,
Roi  de  Prusse,  au  nom  de  FEmpire
Allemand;  le  Présidentde  da-Republique
  Argentine;  SaP  Majesté
IEmpereur  d'Autriche,  Roiede  Bohéme,
  etc.,  et  Roi  Apostolique  de
Hongrie:  pour  UAutriche  et  pourila
Hongrie;  Sa  Majesté  de  „Roi  des
Belges;  le  Président  des  Etats-Unis
du  Brésil;  le  Président  de  la  République
  du  Chili;ede  Président  de  la
République  de  Cuba;  Sa  Majesté  le
Roi  de  Danemark;  „Sa#Majesté  #e
Roi  dEspagne;  le  Présicchnt  des

(lberfetzung.)

Übereinkommen

zur  einbeitlichen  Feststellung  von
Regeln über  die  Hilfsleistung  und
Bergung in Seenot.

 

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  der  Präsident  der
Argentinischen  Republik,  Seine  Majestät
der  Kaiser  von  Österreich,  König  von
Böhmen  usw.  und  Apostolischer  König
von  Ungarn,  für  Österreich  und  für
Ungarn, Seine  Majestät  der  König  der
Belgier,  der  Präsident  der.  Vereinigten
Staaten  von  Brasilien,  der  Präsident
der  Republik  Chile,  der  Präsident  der
Republik  Kuba,  Seine  Majestät  der
König  von  Dänemark,  Seine  Majestät
der  König  von  Spanien,  der,  Präsident
        <pb n="87" />
        e

Etats-Unis  d’Amérique;  le  Président
de  la  République  Française;  Sa
Majesté  le  Roi  du  Royaume-Uni  de
la  Grande-Bretagne  et  d’Irlande  et
des  Possessions.Britanniques  au  dela
des  Mers,  Empereur  des  Indes;  Sa
Majeste  le  Roi  des  Hellènes;  Sa
Majeste  le  Roi  Tltalie;  Sa  Majesté
IEmpereur  du  Japon;  le  Président
des  Etats-Unis  Mexicains;  le  Président
  de  la  Republique  de  Nicaragua;
  Sa  Majeste  le  Roi  de-  Norveège;
Sa.  Majesté  la  Reine  des  Pays-Bas;
Sa  Majeste  le  Roi  de  Portugal  et
des  Algarves;  Sa  Majeste  le  Roi  de
Roumanie;  Sa  Majesté  I’Empereur
de  Toutes  les  Russies;  Sa  Majesté
le  Roi  de  Suède;  le  Président  de  la
Republique  de  IUrnguay,

Ayant  reconnu  Tutilite  de  flixer
de  commun  accord  certaines  règles
uniformes  en  matière  T’assistance  et
de  sauvetage  maritimes,  ont  décide
de  conclure  une  Convention  à  cet
effet  et  ont  nommé  pour  Leurs  Plénipotentiaires,
  savoir:

Sa  Majesté  1  Empereur  d'Allemagne,
  Roi  de  Prusse,  au
nom  de  I'’Empire  Allemand:

M.  Kracker  de  Schwartzenfeldt,
  Chargé  #  Affaires  d-Allemagne
  à  Bruxelles;

M.  le  Dr.  Struckmann,  Consciller
  Intime  Supcrieur  de
Régence,  Conseiller  rapporteur
au  Département  Imperial  de
la  Justice.

Le  Président  de.  la  Republique
  Argentine:

S:  Excellence  M.  A.  Blancas,
Envoyé  Extraordinaire  et  Mi-67

  —

der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,
der  Präsident  der  Französischen  Republik,
  Seine  Majestät  der  König  des
Vereinigten  Königreichs  von  Großbritannien
  und  Irland  und  der  Britischen
  überseeischen  Lande,  Kaiser  von
Indien,  Seine  Majestät  der  König  der
Hellenen,  Seine  Majestät  der  König
von  Italien,  Seine  Majestät  der  Kaiser
von  Japan,  der  Präsident  der  Vereinigten
  Staaten  von  Mexiko,  der  Präsident
  der  Republik  Nikaragua,  Seine
Majestät  der  König  von  Norwegen,
Ihre  Majestät  die  Königin  der  Niederlande,
  Seine  Majestät  der  König  von
Portugal  und  Algarvien,  Seine  Majestät
  der  König  von  Rumänien,  Seine
Majestät  der  Kaiser  aller  Reußen,  Seine
Majestät  der  König  von  Schweden,  der
Präsident  der  Republik  Uruguay
haben,  nachdem  sie  die  Nützlichkeit
der  Vereinbarung  gewisser  gemeinsamer
Regeln  über  Hilfsleistung  und  Bergung
in  Seenot  erkannt  haben,  beschlossen,
ein  Übereinkommen  zu  diesem  Zwecke  zu
schließen,  und  haben  demgemäß  zu  Ihren
Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen  im
Namen  des  Deutschen  Reichs:

Herrn  Kracker  von  Schwartzenfeldt,
  deutschen  Geschäftsträger
in  Brüssel,

Herrn  Dr.  Struckmann,  Geheimen
  Ober-Regierungsrat,  vortragenden
  Rat  im  Reichs-Justizamt;


der  Präsident  der  Argentinischen
Republik:
Seine  Exzellenz  Herrn  A.  Blancas,
außerordentlichen  Gesandten  und
13*
        <pb n="88" />
        nistre  Plénipotentiaire  de  la
République  Argentine  pres  Sa
Majestée  le  Roi  des  Belges.

Sa  Majesté  1’Empereur  d'Autriche,
  Roi  de  Bohéme,  etc.,
et  Roi  Apostoliqdque  de  Hongrie:


pour  I  Autriche  et
pour  la  Hongrie:

Son  Excellence  M.  le  Comte  de
Clary  et  Aldringen,  Son
Envoyc  Extraordinaire  et  Ministre
  Plénipotentiaire  pres  Sa
Majesté  le  Roi  des  Belges;

pour  I  Autriche:

M.  le  Dr.  Stephen  Worms,
Conseiller  de  Section  au  Ministere
  I.  R.  Autrichien  du
Commerce;

Dour  la  Hongrie:

M.  le  Dr.  François  de  Nagy,
Secretaire  d’Etat  e.  r.,  Professeur
  ordinaire  à  1’Université
Royale  de  Budapest,  Membre

de  la  Chambre  Hongroise  des
Députés.

Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges:

M.  Beernaert,  Ministre  d’Etat,
Président  du  Comite  Maritime
International;

M.  Capelle,  Envoyé  Extraordinaire
  et  Ministre  Pleni-Potentiaire,
  Directeur  Général
du  Commerce  et  des  Consulats
au  Ministeère  des  Affaires  Etran-Zères;


68

bevollmächtigten  Minister  der
Argentinischen  Republik  bei  Seiner
Majestät  dem  König  der  Belgier;

Seine  Majestät  der  Kaiser  von
Österreich,  König  von  Böhmen
usw.  und  Apostolischer  König
von  Ungarn:

für  Österreich  und
für  Ungarn:

Seine  Exzellenz  Herrn  Grafen
Clary  und  Aldringen,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten
Minister  bei  Seiner  Majestät
dem  König  der  Belgier;

für  Österreich:

Herrn  Dr.  Stephen  Worms,
Sektionsrat  im  k.  k.  Österreichischen
Handelsministerium;

für  Ungarn:

Herrn  Dr.  Franz  von  Nagy,
Staatssekretär  a.  D.,  ordentlichen
Professor  an  der  Königlichen
Universität  in  Budapest,  Mitglied
der  Ungarischen  Kammer  der
Abgeordneten;

Seine  Majestät  der  König  der
Belgier:
Herrn  Beernaert,  Staatsminister,
Vorsitzenden  des  Comité  Maritime
International,

Herrn  Capelle,  außerordentlichen

Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister,  Generaldirektor  des
Handels  und  der  Konsulate  im
Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
        <pb n="89" />
        —  69

M.  Ch.  Le  Jeune,  Vice-Président
  du  Comité  Maritime  International;


M.  Louis  Franck,  Membre  de
la  Chambre  des  Représentants,
Secrétaire  Général  du  Comite
Maritime  International;

M.  P.  Segers,  Dlembre  de  la
Chambre  des  Représentants.

Le  Président  des  Etats-Unis
du  Brésil:

M.  le  Dr.  Rodrigo  Octavio
de  Langgaard  Menezes,
Professeur  à  la  Faculté  libre
des  sciences  juridiques  et  sociales
  de  Rio  de  Janeiro,  Membre
de  IAcadémie  brésiliennc.

L.  Président  de  la  République
du  Chili:

Son  Excellence  M.  F.  Puga-Borne,
  Envoyé  Extraordinaire
et  Ministre  Plénipotentiaire  de
la  République  du  Chili  pres
Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges.

Le  Président  delakRépublique
de  Cuba:
M.  Francisco  Zayas  y  Alfonso,
  Ministre  Résident  de  la
République  de  Cuba  à  Bru-JNelles.


Sa  Majesté  le  Roi  de  Danemarke:


M.W.  de  Grevenkop  Castenskiold,
  Ministre  Résident  de
Danemark  à  Bruxkelles:;

M.  Herman  Barclay  Halkier,
Avocat  à  la  Cour  supréme  de
Danemark.

Reichs-Gesetzbl.  1913.

“

Herrn  Ch.  Le  Jeune,  stellvertretenden
  Vorsitzenden  des  Comité
Maritime  International,

Herrn  Louis  Franck,  Mitglied
der  Kammer  der  Abgeordneten,
Generalsekretär  des  Comité  Maritime
  International,

Herrn  P.  Segers,  Mitglied  der
Kammer  der  Abgeordneten;

der  Präsident  der  Vereinigten
Staaten  von  Brasilien:

Herrn  Dr.  Rodrigo  Octavio  de
Langgaard  Menezes, Professor
an  der freien  Fakultät  der juristischen
und  sozialen  Wissenschaften  in
Rio  de  Janeiro,  Mitglied  der
brasilianischen  Akademie;

der  Präsident  der  Republik
Chile:

Seine  Exzellenz  Herrn  F.  Puga-Borne,
  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten
Minister  der  Republik  Chile  bei
Seiner  Majestät  dem  König  der
Belgier;

der  Präsident  der
Kuba:
Herrn  Francesco  Zayas  y  Alfonso,
  Ministerresidenten  der  Republik
  Kuba  in  Brüssel;

Republik

Seine  Majestät  der  König  von
Dänemark:

Herrn  W.  de  Grevenkop  Castenskiold,
  dänischen  Ministerresidenten
  in  Brüssel,

Herrn  Herman  Barclay  Halkier,
  Advokaten  beim  obersten
Gerichtshof  von  Dänemark;

14
        <pb n="90" />
        —  70

Sa  Majesté  le  Roi  d'Espagne:

Son  Excellence  M.  de  Baguer
Corsi,  Son’  Envoyt  Extra-]ordinaire
  et  Ministre  Pléni-Potentiaire
  pres  Sa  Majestée  le
Roi  des  Belges;

Don  Juan  Spottorno,  Aucditeur
  Géenécral  de  la  Marine
Royale;

Don  Ramon  Sanchez  Ocana,
Chef  de  division  au  Ministere
de  la  Justice,  Ancien  Magistrat
d'Audience  territoriale;

Don  Faustino  Alvarez  del
Manzano,  Protesseur  à  l'Uni-Versite
  Centrale  de  Madrid.

Le  Président  des  Etats-Unis
d'’Amérique:

M.  Walter  C.  Noyes,  Juge  à
Ia  Cour  de  cireuit  des  Etats-Unis
  à  New  Tork;

M.  Charles  C.  Burlingham,
Avocat  à  New  Tork;:

M.  A.  J.  Montagne,  Ancien
Gouverncur  de  l’Etat  de  Vir-Zinie;


M.  Edwin  W.  Smith,  Avoecat
à  Pittsburg.

Le  President  de  la  République
Francaise:

Son  Excellenee  M.  Beau,  En-Voye
  Extraordinaire  et  Ministre
Plénipotentiaire  de  la  République
  Française  près  Sa  Majeste
  le  Roi  des  Belges;

M.  Lyon-Caen,  Membre  de
IInstitut,  Professeur  de  la  Faculte
  de  droit  de  Paris  et  de
IˋEcole  des  Sciences  politiques,
„President  de  I.Association  fran-Caise
  de  droit,  maritime.

Seine  Majestät  der  König  von
Spanien:  
Seine  Exzellenz  Herrn  de  Baguer
y  Corsi,  Allerhöchstihren  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  bei  Seiner
Majestät  dem  König  der  Belgier,
Don  Juan  Spottorno,  Generalauditor
  der  Königlichen  Marine,

Don  Ramon  Sanchez  Ocaa,
Abteilungschef  im  Justizministerium,
  ehemaligen  Richter  am  Oberlandesgericht,


Don  Faustino  Alvarez  del
Manzano,  Professor  an  der
Zentral-Universität  in  Madrid;

der  Präsident  der  Vereinigten

Staaten  von  Amerika:

Herrn  Walter  C.  Noyes,  Richter
an  dem  Bezirksgericht  der  Vereinigten
  Staaten  in  New  York,

Herrn  Charles  C.  Burlingham,
Advokaten  in  New  York,

Herrn  A.  J.  Montague,  ehemaligen
  Gouverneur  des  Staates
Virginien,

Herrn  Edwin  W.  Smith,  Advokaten
  in  Pittsburg;

der  Präsident  der  Französischen
Republik:

Seine  Exzellenz  Herrn  Beau,  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  der  Französischen

  Republik  bei  Seiner  Majestät
dem  König  der  Belgier,

Herrn  Lyon-Caen,  Mitglied  des
Instituts,  Professor  an  der  Rechtsfakultät
  in  Paris  und  an  der
Schule  der  politischen  Wissenschaften,
  Vorsitzenden  des  französischen
  Seerechtsvereins;
        <pb n="91" />
        Sa Majeste le  Roi  du  Royaume-Uni
  de la  Grande-Bretagneet
TIrlanderet  ules  Possessions
Britanniques  au.  deläà.  des
Mers,  Empereur.  des.Indes.:

Son  Excellence  Sir  Arthur
Handinge,  K.  C.  B.,  K.  C.
M.,  G,,  Son.,  Envoyé  Extraordinaire
  et.  Ministre  Plénipotentiaire
  pres  Sa  Majesté  le
Roi  des  Belges;:

The  Hom'is.  Sir  William  Pickford,
  Juge  à  dalläute  Cour  de
Londres;

M.  Leslie  Scott,  Conseiller  du
Roi,  à-  Londres;

The  Honbhe.  M.  Hugh-Godley,
Avocat“  à.  Londress-Sa

  Mujesté  le  Roi  des  Hel--lenes:.

M.  Georges  Däobbuniotis,
Professeur  agrége  à  I  Université
d'Athènes..

Sa-  Majestéle  Roi  d’ltalie:

Mle  Prince  de-Castagneto
Caracciolo,  Chargse  &amp;amp;Affzires
I  Italig  à.  Bruzelles:

M.  François  Berlingieri,  Avocat,
  Professeur  àn  IUniwersite
de  Génes;

M.  François:  Mirelli,  Conseiller
  à  la  Cour  d-Appek.de
Naples;

M.  César-Vivante,  Professeur
à  I’Universitc  de  Rome.

Sa.  Mdjiestd  I'Empereur  du
Japonnu
Son-  Ercellemnce  M.  Kr.  Nabeshima,
  Son  Envoyß  Extra-——



Seine Majestät der  König  des
Vereinigten  Königreichs  von
Großbritannien  und  Irland
und  der  britischen  überseeischen
Lande,  Kaiser von  Indien:

Seine  Exzellenz.  Sir  Arthur  Hardinge,
  K.  C.  B.,  K.  C.  M.  G.,
Allerhöchstihren,  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  bei  Seiner  Majestät  dem
König  der  Belgier,

den  Ehrenwerten  Sir  William
Pickford,  Richter  am  Hohen
Gerichtshof  in  London,

Herrn  Leslie  Scott,  Königlichen
Rat  in  London,

den  Ehrenwerten  Herrn  Hugh
Godley,  Advokaten  in  London;

Seine  Majestät  der  König  der
Hellenen:

Herrn  Georg:  Diobouniotis,
außerordentlichen  Professor  an
der  Universität  in  Athen;

Seine  Majestät  der  König  von
Italien:

den  Prinzen  von  Castagneto
Caracciolo,  italienischen  Geschäftsträger
  in  Brüssel,

Herrn  Franceseo  Berlingieri,
Advokaten,  Professor  an der  Universität
  in  Genua,

Herrn  Francesco  Mirelli,  Rat
bei  dem  Appellationsgericht  in
Neapel,

Herrn  Caesar  Vivante,  Professor
an  der  Universität  in  Rom;

Seine  Majestät  der  Kaiser  von
Japan:

Seine,  Exzellenz  Herrn K.  Nabeshima,

  Allerhöchstihren  außer-14*
        <pb n="92" />
        ordinaire  et  Ministre  Plénipotentiaire
  prs  Sa  Majesté  le
Roi  des  Belges;

M.  Voshiyuki  Irié,  Procureur

et  Conseiller  au  Ministöre  de
la  Justice  du  Japon;

M.Takeyuki  Ishikawa,  Chef
de  la  Division  des  Aflaires
Maritimes  à  la  Direction  des
Communications  du  Japon;

M.  M.  Matsuda,  Deuxièeme  Secrtaire
  de  la  Légation  du  Japon
  à  Bruxelles.

Le  Président  des  Etats-Unis
Mexicains:

Son  Excellence  M.  Olarte,  En-Voyé
  Extraordinaire  et  Ministre
Plénipotentiaire  des  Etats-Unis
Mexicains  près  Sa  Majestée  le
Roi  des  Belges;

M.  Victor  Manuel  Castillo,
Avocat,  Membre  du  Scnat.

Le  Président  de  la  République
de  Nicaragua:
M.  L.  Vallez,  Consul  Genral

de  la  République  de  Nicaragua
àa  Bruxkelles.

Sa  Majesté  le  Roi  de  Norvege:

Son  Excellence  M.  le  Dr.  G.  F.
Hagerup,  Son  Envoyé  Extraordinaire
  et  Ministre  Pléni-Potentiaire
  pres  Sa  Majeste  le
Roi  des  Belges;

M.  Christian  Théodor  Boc,
Armateur.

ordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  bei  Seiner
Majestät  dem  König  der  Belgier,
Herrn  Yoshiyuki  Irié,  Staatsanwalt
  und  Rat  im  japanischen
Justizministerium,

Herrn  Takeyuki  Ishikawa,  Chef
der  Seeabteilung  in  der  japanischen
Verkehrsdirektion,

Herrn  M.  Matsuda,  zweiten
Sekretär  der  japanischen  Gesandtschaft
  in  Brüssel;

der  Präsident  der  Vereinigten
Staaten  von  Mexiko:

Seine  Exzellenz  Herrn  Olarte,
außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  der
Vereinigten  Staaten  von  Mexiko
bei  Seiner  Majestät  dem  König
der  Belgier,

Herrn  Victor  Manuel  Castillo,
Advokaten,  Mitglied  des  Senats;

der  Präsident  der
Nikaragua:

Herrn  L.  Vallez,  Generalkonsul
der  Republik  Nikaragua  in
Brüssel;

Republik

Seine  Majestät  der  König  von
Norwegen:

Seine  Exzellenz  Herrn  Dr.  G.  F.
Hagerup,  Allerhöchstihren  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  bei  Seiner
Majestät  dem  König  der  Belgier,

Herrn  Christian  Theodor  Boe,
Reeder;
        <pb n="93" />
        –.  —  —  —

Sa  Majesté  la  Reine  des  Payxs-Bas:


M.  le  Jonkheer  P.  R.  A.  Mel-Vill
  van  Carnbee,  Chargeé
d'Affaires  des  Pays-Bas  à
Bruxelles;

M.  W.  L.  P.  A.  Molen  graaff,
Docteur  en  droit,  Professeur
à  I’Universite  d'’Utrecht;

M.  B.  C.  J.  Loder,  Docteur  en
droit,  Conseiller  à  la  Cour  de
Cassation  de  La  Haye;

M.  C.  D.  Asser  ir.,  Docteur  en

droit,  Avocat  à  Amsterdam.

Sa  Majesté  le  Roi  de  Portugal
  et  des  Algarves:

M.  Antonio  Duarte  de  Oliveira
  Soares,  Chargé  d’'Affaires
  de  Portugal  à  Bruxelles.

Sa  Majesté  le  Roi  de  Roumanie:


Son  Excellenee  M.  Djuvara,
Son  Envoyé  Extraordinaire  et
Ministre  Plénipotentiaire  pres
Sa  Majeste  le  Roi  des  Belges.

Sa  Majesté  1’Empereur  de
toutes  les  Russies:

M.  C.  Nabokoff,  Premier  Seecreéetaire
  de  UAmbassade  de  Russie
à  Washington.

Sa  Majesté  le  Roi  de  Suèe:

Son  Excellenee  M.  le  Comte
J.  J.  A.  Ehrensvard,  Son  En-Voye
  Extraordinaire  et  Ministre
Plenipotentiaire  pres  Sa  Majesté
le  Roi  des  Belges;

——

Ihre  Majestät  die  Königin  der
Niederlande:
Herrn  Jonkheer  P.  R.  A.  Melvill

  van  Carnbee,  niederländischen
  Geschäftsträger  in  Brüssel,

Herrn  W.  L.  P.  A.  Molengraaff,
Doktor  der  Rechte,  Professor  an
der  Universität  in  Utrecht,

Herrn  B.  C.  J.  Loder,  Doktor  der
Rechte,  Rat  an  dem  Kassationshof
  im  Haag,

Herrn  C.  D.  Asser  jr.,  Doktor
der  Rechte,  Advokaten  in  Amsterdam;


Seine  Majestät  der  König  von
Portugal  und  Algarvien:

Herrn  Antonio  Duarte  de
Oliveira  Soares,  portugiesischen
  Geschäftsträger  in  Brüssel;

Seine  Majestät  der  König  von
Rumänien:

Seine  Exzellenz  Herrn  Djuvara,
Allerhöchstihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  bei  Seiner  Majestät  dem
König  der  Belgier;

Seine  Majestät  der  Kaiser  aller
Reußen:

Herrn  C.  Nabokoff,  ersten  Sekretär
  der  russischen  Botschaft  in
Washington;

Seine  Majestät  der  König  von
Schweden:

Seine  Exzellenz  Herrn  Grafen
J.  J.  A.  Ehrensvard,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten  Minister
  bei  Seiner  Majestät  dem
König  der  Belgier,
        <pb n="94" />
        M.Einar  Lange,  Directeur  de
la  Sociéte  Tassurance  de  bateaux
  à  .  vapeuride  Snede.

Le  President  de  la  REepublique
  de  l'Uruguay:

Son  Excellence  M.  Luis  Garabelli,
  Ehvoyé  Extraordinaire
et  Ministre  Plénipotentiaire  de
14  Réepublique  de  IˋUruguay
Pres  Sa  Majestée  le  Roi  des
Belges;

Lesquels,  à#ce  düment  autorisés,  sont
convenus  de  ce  qui  suit:

Article  premier.

L’assistance  et  le  sauvetage  des
navires  de  mer  en  danger-  des
chosesulse#trouvant  a bord du  fret
et  du.  prix.,  de  Passage,  ainsi  qdue
les.  services  de  méme  nature  rendus
entre  navires  de  mer  et  bateauxde
navigation  intérieure  sont’soumis-aux
Gispositions  suivantes,  sans  quil  y
ait  à  distinguer  entre’  ces  deuxk’sortes
de  services-ct  sans  duil  Mait  à  tenir
compte  des-  eaux  o#  ils  ont  été
rendus.

Article  2.

Tout  fait  d'assistance  oulde  sauvetage
  ayant  eurun’  résultatzutile  donne
licu  à  une  équitable-  rémunération.

Aucune  rémunération  mest  due  si
le  secours  prété  reste  sans  résultat
utile.

En  aucun  cas,  la  somme  à  payer
ne  peut  dépasser  lawaleur  deschoses
Sauvées.

Article  3
Nont  droit  àv’ancune  remmnération
les  personnesqui  ont-  pris’part  aux

74  —

Herrn  Einar  Lange  Direktor  der
schwedischen  Dampfschiffs-  Versicherungsgesellschaftf;


der Präsident  der  Republik
Uruguay:

Seine  Exzellenz.  Herrn  Luis  Garabelli,
  außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister  der
Republik  Uruguay  bei  Seiner
Majestät  dem  König  der  Belgier,

welche,  hierzu  in  gehöriger  Form  ermächtigt,
  das  Folgende  vereinbart  haben:

Artikel  1.

Die  Hilfsleistungs-  und  Bergungsdienste
  für  ein  in  Seenot  befindliches
Seeschiff,  für  die  an  Bord  befindlichen
Sachen,  für  die  Fracht  und  das  Überfahrtsgeld,
  sowie die  zwischen Seeschiffen
und  Binnenschiffen  geleisteten.  Dienste
gleicher  Art  unterliegen  den  folgenden
Bestimmungen,  ohne  daß  dabei  zwischen
Hilfeleistungs  und  Bergungsdiensten  zu
unterscheiden  ist,  und  ohne  Rücksicht
darauf,  in  welchen  Gewässern  die  Dienste
geleistet  worden  sind.

Artikel  2.

Jede  erfolgreiche,  Hilfsleistung  oder
Bergung  begründet  einen  Anspruch  auf
angemessene  Vergütung.

Eine  Vergütung  kann  nicht  beansprucht
  werden,  wenn  die  geleisteten
Dienste  ohne  Erfolg  geblieben  sind

Der  zu  zahlende  Betrag  darf  in
keinem  Falle  den  Wert  der  geretteten
Gegenstände  übersteigen.

Artikel.  3.
Wer  an  dem  Hilfs  oder  Bergungswerk
  gegen  das  ausdrückliche  und  ver-
        <pb n="95" />
        opérations  de  secours  malgré  la
defense  expresse  et  raisonnable  du
navire  secouru.

Article  4.

Le  remorqueur  n'a  droit  à  une
remunération  Pour  lˋPassistance  ou  le
sauvetage  du  navire  par  lui  remordque
ou  de  sa  cargaison  due  il  a  rendu
des  services  exceptionnels  nepouvant
étre  considérés  comme  T’accomplissement
  du  contrat  de  remorquage.

Article  5.

Une  rémunération  est  due  encore
qdue  Tassistance  ou  le  sauvetage  ait
eu  lieu  entre  navires  appartenant
au  méme  proprictaire.

Article  6.

Le  montant  de  la  rémunération
est  fixe  par  la  convention  des  parties
  et,  à  défaut,  par  le  juge.

II  en  est  de  méme  de  la  propor--tion
  dans  laquelle  cette  remunération
doit  étre  repartie  entre  les  sauveteurs.

La  répartition  entre  le  proprictaire,
  le  capitaine  et  les  autres  personnes
  au  service  de  chacun  des
navires  sauveteurs  sera  ráglée  par
la  loi  nationale  du  nawvire.

Article  7.

Toute  convention  dassistance  et
de  sauvetage  pase  au  moment  et
sous  lˋinfluence  du  danger  peut,  à
la  requétede  Tune  des  parties,  étre

75

ständige  Verbot  des  Schiffes  teilnimmt,
zu  dessen  Gunsten  die  Hilfsleistung  oder
Bergung  stattfindet,  hat  keinen  Anspruch

  auf  Vergütung.

Artikel  4.
Der  Schlepper  kann  für  die  Hilfeleistungs-

  oder  Bergungsdienste,  die  er

einem  von  ihm  geschleppten  Schiffe  oder

dessen  Ladung  erweist,  eine  Vergütung
nur  beanspruchen,  wenn  er  außergewöhnliche
  Dienste  geleistet  hat,  die  nicht  als

zur  Erfüllung  des  Schleppvertrags  gehörig
  angesehen  werden  können.

Artikel  5.

Eine  Vergütung  kann  auch  beansprucht
werden,  wenn  die  Hilfsleistung  oder

Bergung  zwischen  mehreren  Schiffen

desselben  Eigentümers  stattgefunden  hat.

Artikel  6.

Der  Betrag  der  Vergütung  wird
durch  die  Vereinbarung  der  Parteien
und  in  Ermangelung  einer  solchen  durch
das  Gericht  bestimmt.

Das  Gleiche  gilt  von  dem  Verhältnis,
in  dem  die  Vergütung  unter  mehrere
an  der  Rettung  Beteiligte  zu  verteilen  ist.

Die  Verteilung  zwischen  dem  Schiffseigentümer,
  dem  Kapitän  und  den
sonstigen  Personen  der  Schiffsbesatzung
bestimmt  sich  für  jedes  an  der  Rettung
beteiligte  Schiff  nach  dem  Rechte  seines
Heimatstaats.

Artikel  7.

Ein  zur  Zeit  und  unter  dem  Einfluß
  der  Gefahr  über  die  Hilfsleistung
und  Bergung  geschlossener  Vertrag  kann
von  dem  Gericht  auf  Antrag  einer  Partei
        <pb n="96" />
        annulée  ou  modiliée  par  le  juge,  s´il
estime  que  les  conditions  convenues
ne  sont  pas  equitables.

Dans  tous  les  cas,  lorsqu  il  est
prouve  que  le  consentement  de  l´une
des  parties  a  été  vicic  par  dol  ou
reticence  ou  lorsque  la  remunération
est,  de  facon  excessive  dans  un  sens
Ou  dans  Pautre,  hors  de  proportion
avec  le  service  rendu,  la  convention
peut  étre  annulde  ou  modilice  par
le  juge  à  la  requéte  de  lu  partie
interessee.

Article  8.

La  remunération  est  fixée  par  le
Juge  sclon  les  circonstanees  en  prenant
  pour  base:

a)  en  premier  lieu,  le  succes  obtenu,
  les  efforts  et  le  mérite  de
ceux  qui  ont  Pprété  secours,  le
danger  couru  par  le  nayire
assisté,  Dar  ses  Dassagers  et  son
equipage,  par  sa  cargaison,  par
les  Sauveteurs  et  par  le  navire
Sauveteur,  le  temps  employé,
les  frais  et  dommages  subis,  et
les  risques  de  responsabilité  et
autres  courus  par  les  sauveteurs,
la  valeur  du  matéricl  exposé
par  eux,  en  tenant  compte,  le
cas  échéant,  de  Tappropriation
speciale  du  navire  assistant;

b)  en  second  liceu,  la  valecur  des
choses  sauvées.

76—

für  nichtig  erklärt  oder  geändert  werden,
wenn  das  Gericht  die  vereinbarten  Bedingungen
  für  unbillig  erachtet.

In  allen  Fällen  kann  der  Vertrag
von  dem  Gericht  auf  Antrag  der  betroffenen
  Partei  für  nichtig  erklärt  oder
geändert  werden,  wenn  bewiesen  wird,
daß  die  Einwilligung  der  Partei  wegen
Arglist  oder  Verheimlichung  mit  einem
Mangel  behaftet  ist,  oder  wenn  die
Vergütung  in  einer  nach  der  einen  oder
der  anderen  Richtung  übermäßigen  Weise
außer  Verhältnis  zu  den  geleisteten
Diensten  steht.

Artikel  8.

Die  Vergütung  wird  vom  Gericht
unter  Berücksichtigung  der  Umstände
des  Falles  festgestellt,  wobei  als  Grundlage
  dienen:

a)  an  erster  Stelle  der  erzielte  Erfolg,
die  Anstrengungen  und  Verdienste
der  an  der  Hilfsleistung  oder  Bergung
  beteiligt  gewesenen  Personen,
  die  Gefahr,  die  dem  geretteten
  Schiffe,  den  darauf  befindlichen
  Reisenden,  seiner  Besatzung
und  seiner  Ladung,  sowie  den  Personen
  und  dem  Schiffe,  die  an  der
Rettung  beteiligt  waren,  gedroht
hat,  die  verwendete  Zeit,  die  entstandenen
  Kosten  und  Schäden,  die
Haftungs-  oder  sonstige  Gefahr,
der  sich  die  an  der  Rettung  Beteiligten
  unterzogen  haben,  der  Wert
des  von  ihnen  in  Gefahr  gebrachten
Materials,  gegebenenfalls  auch  die
besondere  Zweckbestimmung  des
rettenden  Schiffes;

b)  an  zweiter  Stelle  der  Wert  der
geretteten  Gegenstände.
        <pb n="97" />
        —  77

Les  mémes  dispositions  s'appliduent
  à  la  répartition  prévue  à  l'article
  6,  alinda  2.

Le  juge  peut  réduire  ou  supprimer
  la  rémunération  F’il  apparait
duc  les  sauveteurs  ont,  par  leur
faute,  rendu  nécessaire  le  sauvetage
Ou  Tassistance  ou  qwiils  se  sont  rendus
  coupables  de  vols,  recels  ou
autres  actes  frauduleux.

Artiele  9.

II  n’est  dü  aucune  rémunération
par  les  personnes  sauvées,  Sans  due
cependant  il  soit  portc  atteinte  aux
prescriptions  des  lois  nationales  à
cet  Egard.

Les  sauveteurs  de  vies  humaines
dui  sont  intervenus  à  Toccasion  de
Taccident  ayant  donné  lieu  au  sauvetage
  ou  à  Tassistance  ont  droit  à
une  équitable  part  de  la  rémunération
  accorde  aux  sauveteurs  du
navire,  de  la  cargaison  et  de  leurs
accessoires.

Article  10.

L'action  en  payement  de  la  remunération
  se  prescrit  par  deux  ans
a  Partir  du  jour  ou  les  opérations
Tassistance  ou  de  sauvetage  sont
terminées.

Les  causes  de  suspension  et  Tinterruption
  de  cette  prescription  sont
déterminées  par  la  loi  du  tribunal
Saisi  de  Taction.

Les  Hautes  Parties  contractantes
se  réservent  le  droit  d’admettre  dans
leurs  léEgislations,  Komme  prorogeant
le  delai  ci-dessus  fixé,  le  fait  due  le
navire  assisté  ou  sauvé  n'a  pu  étre
Saisi  dans  les  eaux  territoriales  de

=

Die  gleichen  Bestimmungen  finden
auf  die  im  Artikel  6  Abs.  2  vorgesehene
Verteilung  Anwendung.

Das  Gericht  kann  die  Vergütung
herabsetzen  oder  gänzlich  versagen,  wenn
erhellt,  daß  die  Retter  die  Notwendigkeit
der  Bergung  oder  Hilfsleistung  durch
ihre  Schuld  herbeigeführt  oder  sich  des
Diebstahls,  der  Verheimlichung  oder
anderer  unredlicher  Handlungen  schuldig
gemacht  haben.

Artikel  9.

Die  geretteten  Personen  haben,  unbeschadet
  der  Vorschriften  der  Landesgesetze,
  keine  Vergütung  zu  entrichten.

Wer  bei  Gelegenheit  des  Unfalls,  der
den  Anlaß  zur  Bergung  oder  Hilfsleistung
  gibt,  Menschenleben  rettet,  kann
einen  billigen  Anteil  an  der  Vergütung
beanspruchen,  die  denjenigen  Personen
zusteht,  welche  Schiff,  Ladung  und
Zubehör  gerettet  haben.

Artikel  10.

Der  Anspruch  auf  Vergütung  verjährt
  in  zwei  Jahren  von  dem  Tage
ab,  an  dem  das  Hilfeleistungs-  oder
Bergungswerk  beendigt  worden  ist.

Die  Gründe  für  die  Hemmung  und
Unterbrechung  dieser  Verjährung  bestimmen
  sich  nach  dem  Rechte  des  Gerichts,
  das  mit  dem  Anspruch  befaßt  ist.

Die  Hohen  vertragschließenden  Teile
behalten  sich  das  Recht  vor,  in  ihrer
Gesetzgebung  eine  Verlängerung  der
vorstehend  festgesetzten  Frist  auf  Grund
des  Umstandes  zuzulassen,  daß  das
Schiff,  zu  dessen  Gunsten  die  Hilfs-
        <pb n="98" />
        Etat  dans  lequel  le  demandeur  a
son  domicile  ou  son  principal  établissement.


Article  11.

Tout  capitaine  est  tenu,  autant
quil  peut  le  faire  sans  danger
serieux  pour  son  navire,  son  Equipage,
  ses  Passagers,  de  préter  assistance
  à  toute  personne,  méme  ennemie,
  trouvce  en  mer  en  danger  de
Se  perdre.

Le  proprictaire  du  navire  west
Das  responsable  à  raison  des  contraventions
  à  la  disposition  préccédente.


Article  12.

Les  Hautes  Parties  contractantes,
dont  la  Egislation  ne  réprime  pas
Tinfraction  à  Tarticle  préccdent,  sˋengagent
  à  prendre  ou  à  proposer  à,
leurs  Législatures  respectives  les
mesures  nécessaires  pour  que  cette
infraction  soit  réprimee.

Les  IIautes  Parties  contractantes
se  communiqueront,  aussitöt  due
faire  se  pourra,  les  lois  ou  reglements
  qui  auraient  deja  été  cdictés
Ou  quiji  viendraient  à  Létre  dans
leurs  Etats  pour  Pexécution  de  la
disposition  dui  préceède.

Article  13.

La  présente  Convention.  ne  porte
Das  atteinte  aux  dispositions  des
législations  nationales  ou  des  traites
internationaux  sur  Torganisation  de
Services  dˋassistance  et  de  sauvetage

78  —

leistung  oder  Bergung  stattgefunden  hat,
in  den  Hoheitsgewässern  des  Staates,
in  welchem  der  Kläger  seinen  Wohnsitz
oder  seine  Handelsniederlassung  hat,
nicht  hat  in  Beschlag  genommen  werden
können:

Artikel  11.

Jeder  Kapitän  ist  verpflichtet,  allen
Personen,  selbst  feindlichen,  die  auf  See
in  Lebensgefahr  angetroffen  werden,
Beistand  zu  leisten,  soweit  er  dazu  ohne
ernste  Gefahr  für  sein  Schiff  und  für
dessen  Besatzung  und  Reisende  imstande
  ist.

Eine  Zuwiderhandlung  gegen  die  vorstehende
  Bestimmung  begründet  keine
Haftung  des  Schiffseigentümers.

Artikel  12.

Die  Hohen  vertragschließenden  Teile,
deren  Gesetzgebung  keine  Vorschriften
zur  Bekämpfung  einer  Zuwiderhandlung
gegen  den  vorstehenden  Artikel  enthält,
verpflichten  sich,  die  zur  Bekämpfung
dieser  Zuwiderhandlung  erforderlichen
Maßnahmen  zu  treffen  oder  ihren  gesetzgebenden
  Körperschaften  vorzuschlagen.

Die  Hohen  vertragschließenden  Teile
werden  sich  sobald  wie  möglich  die  Gesetze
  und  Verordnungen  mitteilen,  die
zur  Ausführung  der  vorstehenden  Bestimmung
  in  ihren  Staatsgebieten  schon
erlassen  worden  sind  oder  künftig  noch
erlassen  werden.  ·

Artikel  13.

Die  Vorschriften  der  Landesgesetze
oder  internationalen  Verträge  über  die
Einrichtung  eines  Hilfeleistungs-  oder
Bergungsdienstes  durch  öffentliche  Behörden
  oder  unter  ihrer  Aufsicht,  und
        <pb n="99" />
        par  les  autoeritésspubliques  ou  sous
leur.  Ccontröle,  et  notamment  sur  le
Sauvetage  des  engins’'  de  péche.

IArtiele  14.

La,présente  Conwention  est  Sans
application  aux  navires  de  guerre
et  aux  navires  d’Etat  exclusivement
affectécs  à  un  service  publie.

Aticle.  15.

es  dispositions  de  la  présente
Convention  seront  aptliquces
Tégard  de  tous  les  intéresses  lorsque
Soit  le  navire  assistant  ou  sauveteur,
Soit  le  navire  assisté  ou  Sauvé  appartient
  à  un  Etat  de  Tune  des  Hautes
Parties  contractantes,  ainsi  que  dans
les  autres  cas  prévus  par  les  lois
nationales.

II est entendu  tonutefois:
1 Qu’à  lˋegard  des  intéresses  res-Sortissants
  d’un  Etat  non’contractant,
  Fapplication  desdites
dispositions  pourra  etre  süubordonnée
  par.  ehacunides  Etats
Contractants  à  la-condition  de
Téciprocité;
2·°  Que,  lorsque  tous  les  intéresses
sont  ressortissants  du  méme
Etat  due  de-tribunal  saisi,  ciest.
ahloi  mationalezet  nom  Ix#  Convention
  qui  est  applicable;
3,  Que,  „Sansy)  preéejudice  des,  dis-„Desitions
  plus  étendues  des
lois  nationales,  Uarticle  11  West
5.  applicablerqu’entre  manires  ressortissantaux
  Etats,des  Hautes
Parties  contractantes.

79  —.

insbesondere  über  die  Bergung  von

Fischereigerätschaften,  werden  durch  dieses

Übereinkommen  nicht  berührt.

Artikelln  14.

Dieses  Übereinkommen  findet  auf

Kriegsschiffe,  sowie  auf  Staatsschiffe,

die  ausschließlich  für  einen  öffentlichen

Dienst  bestimmt  sind,  keine  Anwendung.

Artikell.  15.
Die  Bestimmungen  dieses  Überein-

  kommens  finden  auf  alle  Beteiligten
Anwendung,  wenn  das  hilfeleistende

oder  bergende

zu  dessen Gunsten  die  Hilfsleistung  oder

Schiff.  oder  das  Schiff,

Bergung  stattgefunden  hat,  dem  Staate
eines  der  Hohen  vertragschließenden  Teile
angehört;  sie  kommen  ferner  in  den

durch  die  Landesgesetze  bestimmten  Fällen
zur  Anwendung.

Jedoch  besteht  Einverständnis  darüber:

1.  daß  jeder  Vertragsstaat  die  Anwendung
  der  bezeichneten  Bestimmungen
  auf  Beteiligte,  die  einem
Staate  angehören,  der  dem  Übereinkommen
  nicht  beigetreten  ist,  von
der  Voraussetzung  der  Gegenseitigkeit
  abhängig  machen  kann;

2.  daß  die  Landesgesetzgebung  und
nicht  das  Übereinkommen  Anwendung
  findet,  wenn  alle  Beteiligten
demselben  Staate  angehören  wie
das  mit  der  Sache  befaßte  Gericht;

3.  daß  der  Artikel  11,  unbeschadet
weitergehender  Vorschriften  der
Landesgesetze,  nur  zwischen  Schiffen
Anwendung  findet,  die  den  Staaten
der  Hohen  vertragschließenden-Teile
angehören.
        <pb n="100" />
        Article  16.

Chacune  des  Hautes  Parties  contractantes
  aura  la  saculté  de  provoquer
  la  réunion  d'une  nouvelle  conférence
  après  trois  ans  à  partir  de
Tentree  en  vigueur  de  la  présente
Convention,  dans  le  but  de  rechercher
  les  améliorations  qui  pourraient
y Fétre  apportées  et,  notamment,  d’en
Stendre,  S’il  est  possible,  la  sphere
Tapplication.

Celle  des  Puissances  qui  terait
usage  de  cette  faculté  aurait  à  notifier
  son  intention  aux  autres  Puis-Sances,
  Par  Tintermédiaire  du  Gouvernement
  belge,  qui  se  chargerait
de  convoquer  la  Cönférence  dans
les  six  mois.

Article  17.

Les  Etats  qui  n´ont  pas  signé  la
Présente  Convention  sont  admis  à  y
adhéerer  sur  leur  demande.  Cette
adhésion  sera  notiliüée  par  la  voie
diplomatique  au  Gouvernement  belge
et,  par  celui-ci,  à  chacun  des  Gouvernements
  des  autres  Parties  contractantes;
  elle  sortira  ses  eflets  un
mois  apres  lenvoei  de  la  notification
faite  par  le  Gouvernement  belge.

Article  18.

La  présente  Convention  sera  ratifice.


A  Texpiration  du  délai  d’'un  an
au  Plus  tard,  à  compter  du  jour  de
la  signature  de  la  convention,  le
Gouvernement  belge  entrera  en  rap-Dort
  avec  les  Gouvernements  des
Hautes  Parties  contractantes  qui  se

80

Artikel  16.

Jeder  der  Hohen  vertragschließenden
Teile  ist  befugt,  drei  Jahre  nach  dem
Inkrafttreten  dieses  Übereinkommens  den
Zusammentritt  einer  neuen  Konferenz
zu  veranlassen,  um  etwaige  Verbesserungen
  des  Übereinkommens  herbeizuführen
  und  insbesondere  sein  Anwendungsgebiet,
  wenn  möglich,  zu  erweitern.


Will  eine  Macht  von  dieser  Befugnis
Gebrauch  machen,  so  hat  sie  ihre  Absicht
  den  anderen  Mächten  durch  Vermittelung
  der  Belgischen  Regierung  anzuzeigen,
  die  es  übernehmen  wird,  eine
neue  Konferenz  binnen  sechs  Monaten
einzuberufen.

Artikel  17.

Die  Staaten,  welche  dieses  Übereinkommen
  nicht  gezeichnet  haben,  werden
auf  ihren  Antrag  zum  Beitritt  zugelassen.
  Der  Beitritt  wird  auf  diplomatischem
  Wege  der  Belgischen  Regierung
  und  von  dieser  den  Regierungen
der  anderen  vertragschließenden  Teile
angezeigt;  er  wird  wirksam  mit  dem
Ablauf  eines  Monats,  nachdem  die
Belgische  Regierung  die  Anzeige  abgesendet
  hat.

Artikel  18.

Dieses  Übereinkommen  soll  ratifiziert
werden.

Spätestens  ein  Jahr  nach  dem  Tage
der  Zeichnung  des  Übereinkommens  tritt
die  Belgische  Regierung  mit  den  Hohen
vertragschließenden  Teilen,  die  sich  zur
Ratifikation  bereit  erklärt  haben,  in
Verbindung,  um  zu  entscheiden,  ob
        <pb n="101" />
        —  81

seront  déclarées  prètes  à  la  ratisier,
à  lesset  de  faire  décider  s'il  y  a
lieu  de  la  mettre  en  vigueur.

Les  ratifications  seront,  le  cas
cschéant,  déposées  immcdiatement  à
Bruxelles  et  la  Convention  produira
ses  effets  un  mois  après  ce  döépöt.

Le  Drotocole  restera  ouvert  pen-(lant
  une  autre  année  en  faveur  des
Etats  représentes  à  la  Conférence  de
Bruxelles.  Passé  ce  delai,  ils  ne
pourraient  qduy  adhérer,  conformement
  aux  dispositions  de  larticle  17.

Article  19.

Dans  le  cas  ou  ’une  ou  lautre
des  Hautes  Parties  contractantes  denoncerait
  la  présente  Convention,
cette  dénonciation  ne  produirait  ses
ellets  qu'un  an  apres  le  jour  on  elle
aurait  été  notilice  au  Gouvernement
belge  et  la  Convention  demeurerait
en  vigucur  entre  les  autres  Parties
contractantes.

En  foi  de  quoi,  les  Plenipotentiaires
  des  Iautes  Parties  contractantes
  respectives  ont  signé  la  presente
Convention  et  y  ont  apposé  leurs
cachets.

Fait  à  Bruxelles,  en  un  seul  exemplaire,
  le  23  septembre  1910.

Pour  TAllemague:

signe  Kradker  von  Schwarkzeuseld.
Signé  Dr.  C.  Sl#uckmam.

Pour  la  République  Argentine:
Signé  Aberlo  Blancas.

Pour  I  Autriche  et  pour  la  Uongrie:
Ssigne  K.  (lary  el  Allringen.

das  Übereinkommen  in  Kraft  gesetzt
werden  soll.

Die  Ratifikationsurkunden  werden  gegebenenfalls
  unverzüglich  in  Brüssel
hinterlegt  werden;  das  Übereinkommen
tritt  einen  Monat  nach  dieser  Hinterlegung
  in  Wirksamkeit.

Das  Protokoll  bleibt  während  eines
weiteren  Jahres  für  die  auf  der  Konferenz
  in  Brüssel  vertretenen  Staaten
offen.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  können
sie  nur  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen
des  Artikel  17  beitreten.

Artikel  19.

Falls  der  eine  oder  der  andere  der
Hohen  vertragschließenden  Teile  dieses
Übereinkommen  kündigt,  wird  die  Kündigung
  erst  ein  Jahr  nach  dem  Tage,
an  dem  sie  der  Belgischen  Regierung
angezeigt  worden  ist,  wirksam;  das  Übereinkommen
  bleibt  zwischen  den  anderen
vertragschließenden  Teilen  in  Geltung.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  der  Hohen  vertragschließenden
Teile  dieses  Übereinkommen  unterzeichnet
und  mit  ihren  Siegeln  versehen.

Geschehen  in  Brüssel,  in  einer  einzigen
Ausfertigung,  am  23.  September  1910.

Für  Deutschland:

gez.  Kracker  von  Schwartzenfeldt.
gez.  Dr.  G.  Struckmann.

Für  die  Argentinische  Republik:
gez.  Alberto  Blancas.

Für  Österreich  und  für  Ungarn:
gez.  S.  Clary  und  Aldringen.

15
        <pb n="102" />
        Pour  lAuiriche:
signé  Kephen  Worms.

Pour  la  Hongrie:
signé  Dr.  Prancois  de  Nagl.
Pour  la  Belgique:

signé  A.  Beemaer.
Ssigné  (pelle.

Signé  (h.  Le  Jeune.
Signé  louss  Frapck.
signé  Pau  Segers.

Pour  les  Ftats-Unis  du  Brésil:

signé  Rodrigo  Odario  de  Langgaard  Menezes.

Pour  le  Cblli:

Signé  F.  Puga-Borpe.

Pour  la  Répuhlique  de  Cuba:
Signé  Dr.  F.  lajas.

Pour  le  Danemark:

Signé  W.  Crerenkop  Castenskiold.
Signe  llerman  Halkier.

Pour  I’FSpagne:

Signeé  Arluro  de  Baguer.
signé  Juan  Spollomo.

Signe  Hamon  Sanchez  de  Ocafa.
Signé  Faustino  A.  del  Namate.

Pour  les  Ftats-Unis  d'méricue:

signé  Walter  C.  Nojes.
signé  (hales  C.  hurlucham.
Signé  A.  J.  Monlague.
Signé  El###  MW.  Saulh.

Pour  la  France:

Signé  heuu.
signé  (b.  Lyon-(aen.

82  —

Für  Österreich:

gez.  Stephen  Worms.
Für  Ungarn:

gez.  Dr.  Franz  von  Nagy.
Für  Belgien:

gez.  d.  Beernaert.

gez.  Capelle.

gez.  Ch.  Le  Jeune.

gez.  Louis  Franck.
gez.  Paul  Segers.

Für  die  Vereinigten  Staaten  von
Brasilien:

gez.  Rodrigo  Octavio  de  Langgaard
Menezes.

Für  Chile:
gez.  F.  Puga-  Borne.
Für  die  Republik  Kuba:
gez.  Dr.  F.  Zayas.

Für  Dänemark:

gez.  W.  Grevenkop  Castenskiold.
gez.  Herman  Halkier.

Für  Spanien:

gez.  Arturo  de  Daguer.

gez.  Juan  Spottorno.

gez.  Ramon  Sanchez  de  Oraña.
gez.  Faustino  A.  del  Manzano.

Für  die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika:

gez.  Walter  C.  Noyes.
gez.  Charles  C.  Burlingham.
gez.  A.  J.  Montague.
gez.  Edwin  W.  Smith.

Für  Frankreich:

gez.  Beau.
gez.  Ch.  Lyon-  Caen.
        <pb n="103" />
        Pour  la  Crande-Bretagne:

signé  Arlbur  I.  Ilardioge.

Signe  W.  Pieklord.

signé  lLeslie  Scoll.

signé  Ulugh  Codlex.
Pour  la  Crece:

Signé  C.  Diobountolls

Pour  I’Italie:

signé  Prince  de  (aslagnelo.
Signé  Francesco  Berluger.
Ssigne  Francesco  M.  Nuelll
Ssigné  bProl.  César  Vuanle.

Ponr  le  Japon:
signe  K.  Nabesbma-Signé
  l.  lIrit.
signé  I.  E#ka  .

Signée  H.  Kalsuda.

Pour  les  Etals-Tnis  Hexlcains:
signé  kur#e  Olate.
signe  Viaclor  Hanvel  Castillo.

Pour  le  Nicaragua:

Signé  Léon  Valler.

Four  la  Norvege:

Signé  llagenp.
signe  (hr.  Th.  Poe.
Four  les  Pays-Bas:

signe  P.  R.  A.  Nehill  van  (ambee.

Ssigné  Tolepgraaf.

signé  loer.

Signé  (.  P.  Asser.
Four  le  Portugal:

signe  A.  D.  de  Ohreira  Soares.
Tour  la  Roumanie:

signe  I.  6.  Djunara.

83

—

Für  Großbritannien:

gez.  Arthur  H.  Hardinge.
gez.  W.  Pickford.

gez.  Leslie  Scott.

gez.  Hugh  Godley.

Für  Griechenland:
gez.  G.  Diobouniotis.

-S

Für  Italien:

gez.  Prinz  von  Castagneto.
gez.  Francesco  Berlingieri.
gez.  Francesco  M.  Mirelli.
gez.  Prof.  Caesar  Vivante.

-S

Für  Japan:
gez.  K.  Nabeshima.
gez.  Y.  Irié.
gez.  T.  Ishikawa.
gez.  M.  Matsuda.
Für  die  Vereinigten  Staaten  von  Mexiko:
gez.  Enrique  Olarte.
gez.  Victor  Manuel  Castillo.
Für  Nikaragua:
gez.  Léon  Vallez.
Für  Norwegen:

gez.  Hagerup.
gez.  Chr.  Th.  Boe.

Für  die  Niederlande:

gez.  P.  R.  Melvill  van  Carnbee.
gez.  Molengraaff.
gez.  Loder.
gez.  C.  D.  Asser.
Für  Portugal:
gez.  A.  D.  de  Oliveira  Soares.
Für  Rumänien:

gez.  T.  G.  Djuvara.

15*
        <pb n="104" />
        84

Pour  la  Russle:

signé  (.  Nabolol.
Pour  la  Subde:

signé  Aberl  Ehrensvard.

signé  liuar  Lange.
Pour  TU#Fuguaf:

signe  luss  Carabell.

Für  Rußland:
gez.  C.  Nabokff.

Für  Schweden:

gez.  Albert  Ehrensvard.
gez.  Einar  Lange.

Für  Uruguay:
gez.  Luis  Garabelli.

 

Protocole  de  Signature.

Au  moment  de  procéder  à  la  signature
  des  Conventions  pour  Funilication
  de  certaines  régles  en  maticre
Tabordage  et  en  matière  T’assistance
et  de  sauvetage  maritimes  conclues
à  la  date  de  ce  jour,  les  Plénipotentiaires
  soussignés  sont  convems  de
cc  qui  Suit:

Les  dispositions  desdites  Conventions
  seront  applicables  aux  colonies
et  Dossessions  des  Puissances  contractantes,
  sous  les  réserves  ci-apres:

I.  Le  Gouvernement  allemand
dGeclare  réserver  ses  résolutions  au
Sujet  de  ses  colonies.  II  se  réserve,
Dour  chacune  de  celles-ci  scharment,
le  droit  d’adluérer  aux  Conventions
et  de  les  dénoncer.

II.  Le  Gouvernement  danoisdéclare
Se  reserver  le  droit  d’adhérer  audites
  Conventions  et  de  les  dénoncer

(Übersetzung.)

Unterzeichnungsprotokoll.

——  ——

Im  Begriff,  zur  Unterzeichnung  der
heute  abgeschlossenen  Übereinkommen  zur
einheitlichen  Feststellung  von  Regeln  über
den  Zusammenstoß  von  Schiffen  und
über  Hilfsleistung  und  Bergung  in  Seenot
  zu  schreiten,  haben  die  unterzeichneten
  Bevollmächtigten  folgendes  vereinbart:


Die  Bestimmungen  der  bezeichneten
Übereinkommen  sollen  auf  die  Kolonien
und  Besitzungen  der  vertragschließenden
Mächte  mit  den  folgenden  Vorbehalten
Anwendung  finden:

I.  Die  Deutsche  Regierung  erklärt,
sich  die  Entschließungen  hinsichtlich  ihrer
Kolonien  vorzubehalten.  Sie  behält  sich
das  Recht  vor,  für  jede  von  ihnen  gesondert
  den  Übereinkommen  beizutreten
und  diese  zu  kündigen.

II.  Die  Dänische  Regierung  erklärt,
daß  sie  sich  das  Recht  vorbehält,  für
Island  und  für  die  dänischen  Kolonien
        <pb n="105" />
        pour  l'Islande  et  les  colonies  ou
possessions  danoises  séparément.

III.  Le  Gouvernement  des  Etats-Unis
  d'Amérique  déclare  se  réserver
le  droit  d'adhérer  auxdites  Conventions
  et  de  les  dénoncer,  pour  les
Posessions  insulaires  des  Etats-Unis
d'Amérique.

IV.  Le  Gouvernement  de  Sa  Jla-Jeste
  Britannique  declare  se  réserver
le  droit  Tadhérer  auxdites  Conventions
  et  de  les  dénoncer  pour  chacune
  des  colonies,  chacun  des  protectorats
  et  territoires  britanniques
Kparement.  ainsi  due  pour  Tile  de
Chypre.

V.  Le  Gouvernement  italien  se
reserve  d’adhérer  ultérieurement  aux
Conventions  pour  les  dépendances
et  colonies  italiennes.

VI.  Le  Gouvernement  des  Pays-Bas
  se  réserve  Tadhérer  ultérieure--ment
  aux  Conventions  pour  les  colonies
  et  possessions  néerlandaises.

VII.  Le  Gouvernement  portugais
declare  se  réserver  le  droit  Tadhérer
ulterieurement  aux  Conventions  pour
les  colonies  portugaises.

Ces  adhésions  pourront  étre  notilices
  soit  ar  une  déclaration  genérale
  comprenant  toutes  les  colonies
et  Possessions,  soit  Dar  des  déclara--üons
  spéciales.  Pour  les  adhésions
et  denonciations,  on  observera  é6ventuellement
  la  procédure  indiquce
luns  les  deux  Conventions  de  ce
J##ur.  II  est  entendu  toutefois  qdue  lesdites
  adliésions  pourront  également
ere  Constatéees  dans  le  procès-verbal
des  ratifications.

85

oder  Besitzungen  gesondert  den  bezeichneten
  Übereinkommen  beizutreten  und
diese  zu  kündigen.

III.  Die  Regierung  der  Vereinigten
Staaten  von  Amerika  erklärt,  daß  sie
sich  das  Recht  vorbehält,  für  die  insularen
  Besitzungen  der  Vereinigten  Staaten
von  Amerika  den  genannten  Abkommen
beizutreten  und  diese  zu  kündigen.

IV.  Die  Regierung  Seiner  Britischen
Majestät  erklärt,  daß  sie  sich  das  Recht
vorbehält,  für  jede  britische  Kolonie  und
jedes  britische  Protektorat  und  Gebiet
gesondert,  sowie  für  die  Insel  Cypern
den  bezeichneten  Übereinkommen  beizutreten
  und  diese  zu  kündigen.

V.  Die  Italienische  Regierung  behält
sich  vor,  den  Übereinkommen  für  die
italienischen  Dependenzen  und  Kolonien
später  beizutreten.

VI.  Die  Regierung  der  Niederlande
behält  sich  vor,  den  Übereinkommen  für
die  niederländischen  Kolonien  und  Besitzungen
  später  beizutreten.

VII.  Die  Portugiesische  Regierung
erklärt,  daß  sie  sich  das  Recht  vorbehält,
den  Übereinkommen  für  die  portugiesischen
Kolonien  später  beizutreten.

Ein  solcher  Beitritt  kann  mit  einer  allgemeinen,
  alle  Kolonien  und  Besitzungen
umfassenden  Erklärung  oder  mit  besonderen
  Erklärungen  angezeigt  werden.
Für  den  Beitritt  und  die  Kündigung
wird  gegebenenfalls  das  in  den  Übereinkommen
  vom  heutigen  Tage  vorgesehene
  Verfahren  beobachtet  werden.  Es
besteht  jedoch  Einverständnis  darüber,
daß  der  Beitritt  auch  in  dem  Ratifikationsprotokoll
  festgestellt  werden  kann.
        <pb n="106" />
        —  86

En  soi  de  quoi,  les  Plénipotentiaires
  soussignés  ont  dressé  le  présent
  protocole,  qdui  aura  la  méme
force  et  la  méme  valeur  qdue  si  ses
dispositions  étaient  insérées  dans  le
tezte  méme  des  Conventions  auxduelles
  ll  so  rapporte.

Fait  à  Bruxelles,  en  un  Seul
egemplaire,  le  23  septembre  1910.

Pour  TAllemagne:

signeé  Kracker  von  Schvarkeenleldl.
Signé  Dr.  C.  Kruckmamn.

Pour  la  République  Argentine:
signe  Aberlo  Dlancas.

Pour  H’Autrichec  et  pour  la  Hongrie:
signé  S.  (larj  e  IKdrigen.

Pour  TAutriche:
Signé  Klephen  Worms.

Pour  Ia  Hongrie:
signé  Dr.  Francos  de  Nagr.

Pour  la  Belgique:

Signé  A.  heernaert.
signé  (epelle.

Signé  (b.  e  Veuee.
Signé  Loufs  FrancK.
signé  Paul  Segers.

Pour  les  Ftats-Unis  du  Brésil:

signe  Hodrigo  Ocla#io  de  Langgaard  Meneres.

Pour  le  Chill:

Signé  F.  Puga-Doree.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  unterzeichneten
  Bevollmächtigten  das  gegenwärtige
  Protokoll  aufgesetzt,  das  dieselbe
  Kraft  und  Wirkung  haben  soll,
als  wenn  seine  Bestimmungen  in  den
Text  der  Übereinkommen  selbst,  auf  die
sie  sich  beziehen,  aufgenommen  worden
wären.

Geschehen  in  Brüssel,  in  einer  einzigen
Ausfertigung,  am  23.  September  1910.

Für  Deutschland:

gez.  Kracker  von  Schwartzenfeldt.
gez.  Dr.  G.  Struckmann.

Für  die  Argentinische  Republik:
gez.  Alberto  Blancas.

Für  Österreich  und  für  Ungarn:
gez.  S.  Clary  und  Aldringen.

Für  Österreich:
gez.  Stephen  Worms.

Für  Ungarn:
gez.  Dr.  Franz  von  Nagy.

Für  Belgien:

gez.  A.  Beernaert.
gez.  Capelle.

gez.  Ch.  Le  Jeune.
gez.  Louis  Franck.

gez.  Paul  Segers.
Für  die  Vereinigten  Staaten  von
Brasilien:

gez.  Rodrigo  Ortavio  de  Langgaard
Menezes.

Für  Chile:
gez.  F.  Puga-Borne.
        <pb n="107" />
        Pour  la  République  de  Cuba:
signé  Dr.  F.  Iajas.

Pour  le  Danemark:

Signé  N.  Crerenkop  Caslenkiold.
Signé  Herman  Halkuer.

Pour  IEspagne:

Signé  Arluro  de  haguer.
Signé  Juan  Spolorho.

Signé  Ramon  Sancher  de  Ocase.
Signe  Faustno  A.  del  Mauzano.

Pour  les  Ftats-Unis  dAmeérique:

Signé  Waller  C.  Nofes.
signé  (harles  C.  Burlueham.
Signé  1A.  J.  Moalague.
———2

Pour  la  France:

signé  Teau.

signé  (h.  Llon-  Caer.
Pour  la  Crande-Bretagne:

signé  Arbur  HI.  Harduoge.
signé  W.  Pidlord.
signé  Leslie  Scoll.
signé  lgh  Code.

Pour  la  Crece:
signé  C.  Diobounlolls.
Pour  Pltalie:

signé  Pruce  de  (aslamelo.

signé  Frapcesce  herlugerl.

signé  Francesco  M.  Arell.

signé  Prol-  Cesar  Vnanle.
Pour  le  Japon:

signé  Ek.  Mabeshima.

Signé  .  I.

signé  I.  Elilaya.

signé  I.  Malsuda.

87

Für  die  Republik  Kuba:
gez.  Dr.  F.  Zayas.

Für  Dänemark:

gez.  W.  Grevenkop  Castenskiold.
gez.  Herman  Halkier.

Für  Spanien:

gez.  Arturo  de  Baguer.

gez.  Juan  Spottorno.

gez.  Ramon  Sanchez  de  Oraña.
gez.  Faustino  A.  del  Manzano.

Für  die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika:

gez.  Walter  C.  Noyes.
gez.  Charles  C.  Burlingham.
gez.  N.  J.  Montague.
gez.  Edwin  W.  Smith.

Für  Frankreich:

gez.  Beau.
gez.  Ch.  Lyon-Caen.

Für  Großbritannien:
gez.  Arthur  H.  Hardinge.
gez.  W.  Pickford.
gez.  Leslie  Srott.
gez.  Hugh  Godley.

Für  Griechenland:
gez.  G.  Diobouniotis.

Für  Italien:

gez.  Prinz  von  Castagneto.
gez.  Francesco  Berlingieri.
gez.  Francesco  M.  Mirelli.
gez.  Prof.  Caesar  Vivante.

Für  Japan:
gez.  K.  Nabeshima.
gez.  Y.  Irié.
gez.  T.  Ishikawa.
gez.  M.  Matsuda.
        <pb n="108" />
        Pour  les  Ftats-Unis  Mexlcains:

Sign  FEurigue  Olarle.
Signe  Hicor  Maauel  Casllo.

Pour  le  Nicaragua:
Signe  Lon  Valler.
Pour  la  Norvoge:

signẽé  llagerup.
Signe  Cr.  Th.  Poe.

Pour  les  Pays-Bas:

Signé  P.  R.  A.  Nel#dl  van  Carnbee.

Signé  Uolengraal.
Signé  loder.
Ssigné  (.  H.  Asser.

Pour  lo  Portugal:
Ssigné  A.  D.  de  Ollreira  Soares.

Pour  la  Roumanie:
signé  I.  C.  Djmara.

Tour  la  Russie:
Signé  (.  Nabotol.

Pour  la  Suede:

Signé  Abert  Ehrensvard.
signe  Emar  lange.

Pour  I’Uruguaf:
signé  lus  barabelli.

88

Für  die  Vereinigten  Staaten  von  Mexiko:

gez.  Enrique  Olarte.
gez.  Victor  Manuel  Castillo.

Für  Nikaragua:

gez.  Léon  Vallez.

Für  Norwegen:

gez.  Hagerup.
gez.  Chr.  Th.  Boe.

Für  die  Niederlande:

gez.  P.  R.  Melvill  van  Carnbee.
gez.  Molengraaff.

gez.  Loder.

gez.  C.  D.  Asser.

Für  Portugal:

gez.  A.  D.  de  Oliveira  Soares.

Für  Rumänien:

gez.  T.  G.  Djuvara.

Für  Rußland:

gez.  C.  Nabokoff.

Für  Schweden:

gez.  Albert  Ehrensvard.
gez.  Einar  Lange.

Für  Uruguay:

gez.  Luis  Garabelli.
        <pb n="109" />
        (Nr.  4178.)  Bekanntmachung  über  die  Ratifikation  der  am  23.  September  1910  in  Brüssel
unterzeichneten  seerechtlichen  Übereinkommen  und  die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunden
  sowie  über  den  Beitritt  Deutschlands  für  seine  Schutzgebiete
  und  den  Beitritt  Großbritanniens  für  eine  Anzahl  seiner  Kolonien,
auswärtigen  Besitzungen  und  Protektorate.  Vom  9.  Februar  1913.

Die  vorstehend  abgedruckten,  am  23.  September  1910  in  Brüssel  unterzeichneten
  Übereinkommen,  nämlich:

1.  Übereinkommen  zur  einheitlichen  Feststellung  von  Regeln  über  den  Zusammenstoß
  von  Schiffen,

2.  Übereinkommen  zur  einheitlichen  Feststellung  von  Regeln  über  die  Hilfsleistung
  und  Bergung  in  Seenot,

nebst  dem  gleichfalls  abgedruckten  Unterzeichnungsprotokoll  vom  selben  Tage  sind
von  Deutschland,  Österreich,  Ungarn,  Belgien,  Frankreich,  Großbritannien,  Mexiko,
den  Niederlanden,  Rumänien  und  Rußland  ratifiziert  worden,  das  zu  2  erwähnte
Übereinkommen  außerdem  von  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika.  Die
Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunden  ist  am  1.  Februar  1913  in  Brüssel  erfolgt.

Gleichzeitig  ist  seitens  Deutschlands  der  Beitritt  zu  beiden  Übereinkommen
für  seine  sämtlichen  Schutzgebiete  mit  der  Maßgabe  erklärt  worden,  daß  die  Bestimmungen
  auf  die  Eingeborenen  und  die  ihnen  gleichgestellten  Personen  keine
Anwendung  finden.

Ferner  ist  seitens  Großbritanniens  der  Beitritt  zu  beiden  Übereinkommen
erklärt  worden

für  folgende  Kolonien  und  auswärtige  Besitzungen:  Indien,  die  Bahama-Inseln,
  Barbados,  die  Bermuda-Inseln,  Britisch  Guyana,
Britisch  Honduras,  Ceylon,  die  Falklands-Inseln  und  Dependenzen,
die  Fiji-Inseln,  Gambia,  Gibraltar,  die  Goldküste,  Grenada,  Hongkong,
  Jamaika  einschließlich  der  Turks-  und  Caicos-  und  der  Caymans-Inseln,
  die  Inseln  unter  dem  Winde  (Antigua,  Dominica,  Montserrat,
  St.  Christopher  und  Nevis,  die  Jungfern-Inseln),  Malta,
Mauritius,  die  Norfolk-Insel,  Papua,  St.  Helena,  St.  Lucia,
St.  Vincent,  Seychellen,  Sierra  Leone,  Südnigerien  einschließlich
des  Protektorats,  Straits  Settlements  einschließlich  Labuan,  Trinidad
und  Tabago;

für  die  Insel  Cypern;
für  die  malayischen  Staaten  Perak,  Selangor,  Negri-  Sembilan  und

Pahang;
16
        <pb n="110" />
        —  90  –

für  folgende  Protektorate:  Ostafrika,  die  Gilbert-  und  Ellice-Inseln,
die  Salomons-Inseln  und  Somaliland;
für  Weihaiwei.
Berlin,  den  9.  Februar  1913.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Jagow.

 

(Nr.  4179.)  Gesetz  über  den  Zusammenstoß  von  Schiffen  sowie  über  die  Bergung  und
Hilfsleistung  in  Seenot.  Vom  7.  Jannar  1913.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  ꝛc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  1.
Das  vierte  Buch  des  Handelsgesetzbuchs  wird  dahin  geändert:

I.  Die  §§  734  bis  739  werden  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

§  734.

Im  Falle  eines  Zusammenstoßes  von  Schiffen  findet,  wenn  der  Zusammenstoß
  durch  Zufall  oder  höhere  Gewalt  herbeigeführt  ist  oder  Ungewißheit
  über  seine  Ursachen  besteht,  kein  Anspruch  auf  Ersatz  des  Schadens
statt,  der  den  Schiffen  oder  den  an  Bord  befindlichen  Personen  oder  Sachen
durch  den  Zusammenstoß  zugefügt  ist.

§  735.

Ist  der  Zusammenstoß  durch  Verschulden  der  Besatzung  eines  der  Schiffe

herbeigeführt,  so  ist  der  Reeder  dieses  Schiffes  zum  Ersatze  des  Schadens
verpflichtet.
        <pb n="111" />
        I.

§  736.

Ist  der  Zusammenstoß  durch  gemeinsames  Verschulden  der  Besatzung
der  beteiligten  Schiffe  herbeigeführt,  so  sind  die  Reeder  dieser  Schiffe  zum
Ersatze  des  Schadens,  der  durch  den  Zusammenstoß  den  Schiffen  oder  den
an  Bord  befindlichen  Sachen  zugefügt  wird,  nach  Verhältnis  der  Schwere
des  auf  jeder  Seite  obwaltenden  Verschuldens  verpflichtet.  Kann  nach  den
Umständen  ein  solches  Verhältnis  nicht  festgesetzt  werden  oder  erscheint  das
auf  jeder  Seite  obwaltende  Verschulden  als  gleich  schwer,  so  sind  die  Reeder
zu  gleichen  Teilen  ersatzpflichtig.

Für  den  Schaden,  der  durch  die  Tötung  oder  die  Verletzung  des
Körpers  oder  der  Gesundheit  einer  an  Bord  befindlichen  Person  entstanden
ist,  haften  die  Reeder  der  Schiffe,  wenn  der  Zusammenstoß  durch  gemeinsames
  Verschulden  herbeigeführt  ist,  dem  Verletzten  als  Gesamtschuldner.
Im  Verhältnis  der  Reeder  zueinander  gelten  auch  für  einen  solchen  Schaden
die  Vorschriften  des  Abs.  1.

§  737.

Hat  sich  das  Schiff  unter  der  Führung  eines  Zwangslotsen  befunden,
so  ist  der  Reeder  des  Schiffes  für  den  von  dem  Lotsen  verschuldeten  Zusammenstoß
  nicht  verantwortlich,  es  sei  denn,  daß  die  zur  Schiffsbesatzung
gehörigen  Personen  die  ihnen  obliegenden  Pflichten  nicht  erfüllt  haben.

§ 738.

Fügt  ein  Schiff  durch  Ausführung  oder  Unterlassung  eines  Manövers
oder  durch  Nichtbeobachtung  einer  Verordnung  einem  anderen  Schiffe  oder
den  an  Bord  der  Schiffe  befindlichen  Personen  oder  Sachen  einen  Schaden
zu,  ohne  daß  ein  Zusammenstoß  stattfindet,  so  finden  die  Vorschriften  dieses
Titels  entsprechende  Anwendung.  

§ 739.

Die  Vorschriften  dieses  Titels  gelten  auch  dann,  wenn  bei  dem  Unfall
ein  der  Binnenschiffahrt  dienendes  Schiff  beteiligt  ist.

Unberührt  bleiben  die  Vorschriften  über  die  Beschränkung  der  Haftung
des  Reeders  auf  Schiff  und  Fracht  und  über  seine  Haftung  aus  Verträgen
sowie  die  Vorschriften,  nach  denen  die  zur  Schiffsbesatzung  gehörigen  Personen
  verpflichtet  sind,  für  die  Folgen  ihres  Verschuldens  aufzukommen.

II. Die  §§   740  bis  748,  750  werden  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

§  740.  

Wenn  in  Seenot  ein  Schiff  oder  die  an  Bord  befindlichen  Sachen
von  dritten  Personen  in  Besitz  genommen  und  in  Sicherheit  gebracht
werden,  nachdem  die  Schiffsbesatzung  die  Verfügung  darüber  verloren  hatte

16*
        <pb n="112" />
        92  —

(Bergung),  oder  wenn  außer  dem  bezeichneten  Falle  ein  Schiff  oder  die  an
Bord  befindlichen  Sachen  aus  einer  Seenot  durch  die  Hilfe  dritter  Personen
gerettet  werden  (Hilfsleistung),  so  ist  ein  Anspruch  auf  Berge-  oder  Hilfslohn
  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  dieses  Titels  begründet.  Ein  solcher
Anspruch  ist  auch  dann  begründet,  wenn  von  einem  den  Vorschriften  des
Handelsgesetzbuchs  unterliegenden  Schiffe  ein  der  Binnenschiffahrt  dienendes
Schiff  geborgen  oder  einem  solchen  Schiffe  Hilfe  geleistet  wird.

§ 741.

Sind  die  geleisteten  Dienste  ohne  Erfolg  geblieben,  so  kann  kein
Berge-  oder  Hilfslohn  beansprucht  werden.

Der  zu  zahlende  Betrag  darf  in  keinem  Falle  den  Wert  der  geborgenen
oder  geretteten  Gegenstände  übersteigen.

§ 742.

Wer  einem  Schiffe  gegen  das  ausdrückliche  Verbot  des  Schiffers  Beistand
  geleistet  hat,  kann  Berge-  oder  Hilfslohn  nicht  beanspruchen,  es  sei
denn,  daß  das  Verbot  unverständig  war.

Auch  der  Schiffsbesatzung  des  in  Gefahr  befindlichen  Schiffes  steht  ein
solcher  Anspruch  nicht  zu.

Der  Schlepper  kann  für  die  Bergung  oder  Rettung  des  von  ihm  geschleppten
  Schiffes  oder  dessen  Ladung  Berge-  oder  Hilfslohn  nur  beanspruchen,
  wenn  er  außergewöhnliche  Dienste  geleistet  hat,  die  nicht  als  zur
Erfüllung  des  Schleppvertrags  gehörig  angesehen  werden  können.

§  743.

Berge-  oder  Hilfslohn  kann  auch  beansprucht  werden,  wenn  die  Bergung
oder  Hilfsleistung  zwischen  mehreren  Schiffen  desselben  Reeders  stattgefunden
  hat.

§ 744.

In  Ermangelung  einer  Vereinbarung  der  Parteien  ist  der  Betrag  des
Berge-  oder  Hilfslohns  unter  Berücksichtigung  der  Umstände  des  Falles  nach
billigem  Ermessen  zu  bestimmen.

Das  Gleiche  gilt,  unbeschadet  der  Vorschrift  des  §  749,  von  dem  Verhältnis,
  in  dem  der  Berge-  oder  Hilfslohn  unter  mehrere  an  der  Bergung
oder  Hilfsleistung  Beteiligte  zu  verteilen  ist.

Der  Berge-  oder  Hilfslohn  ist  in  Geld  festzusetzen.  Er  darf  ohne  den
übereinstimmenden  Antrag  der  Beteiligten  nicht  auf  einen  Bruchteil  des
Wertes  der  geborgenen  oder  geretteten  Gegenstände  festgesetzt  werden.

§ 745.

Bei  der  Bestimmung  des  Betrags  des  Berge-  oder  Hilfslohns  kommen
insbesondere  in  Anschlag:
        <pb n="113" />
        —  93  —

der  erzielte  Erfolg,  die  Anstrengungen  und  Verdienste  der  tätig  gewesenen
Personen,  die  Gefahr,  die  dem  geborgenen  oder  geretteten  Schiffe  und
den  darauf  befindlichen  Personen  oder  Sachen  gedroht  hat,  die  Gefahr,
welcher  die  an  der  Bergung  oder  Rettung  Beteiligten  sich  und  ihre
Fahrzeuge  ausgesetzt  haben,  die  verwendete  Zeit,  die  entstandenen  Kosten
und  Schäden,  die  Gefahr  einer  Haftung  oder  anderer  Nachteile,  der
sich  die  an  der  Bergung  oder  Rettung  Beteiligten  unterzogen  haben,
der  Wert  des  von  ihnen  in  Gefahr  gebrachten  Materials,  gegebenenfals
  auch  die  besondere  Zweckbestimmung  des  bergenden  oder  rettenden
Schiffes.

Der  Wert  der  geborgenen  oder  geretteten  Gegenstände,  mit  Einschluß
des  erhalten  gebliebenen  Anspruchs  auf  Fracht-  und  Überfahrtsgelder,  ist
nur  an  zweiter  Stelle  zu  berücksichtigen.

Auf  die  im  §  744  Abs.  2  vorgesehene  Verteilung  finden  diese  Vorschriften
  entsprechende  Anwendung.

§ 746.

In  dem  Berge-  oder  Hilfslohn  sind  nicht  enthalten  die  Kosten  und
Gebühren  der  Behörden,  die  von  den  geborgenen  oder  geretteten  Gegenständen
  zu  entrichtenden  Zölle  und  sonstigen  Abgaben  sowie  die  Kosten  zum
Zwecke  der  Aufbewahrung,  Erhaltung,  Abschätzung  und  Veräußerung  dieser
Gegenstände.

  § 747.

Ein  über  die  Bergung  oder  Hilfsleistung  geschlossener  Vertrag  kann
von  dem  Gericht  auf  Antrag  geändert  oder  für  nichtig  erklärt  werden,  wenn
der  Vertrag  zur  Zeit  und  unter  dem  Einfluß  der  Gefahr  geschlossen  ist  und
die  vereinbarten  Bedingungen  unbillig  sind.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  einer
der  Vertragschließenden  zu  dem  Vertragschluß  durch  arglistige  Täuschung
bestimmt  worden  ist  oder  der  Berge-  oder  Hilfslohn  in  einem  außerordentlichen
  Maße  nach  der  einen  oder  anderen  Richtung  außer  Verhältnis  zu  den
geleisteten  Diensten  steht.

§ 748.

Der  Berge-  oder  Hilfslohn  kann  herabgesetzt  oder  gänzlich  versagt
werden,  wenn  die  Berger  oder  Retter  die  Notwendigkeit  der  Bergung  oder
Hilfsleistung  durch  ihre  Schuld  herbeigeführt  oder  sich  des  Diebstahls,  der
Verheimlichung  oder  anderer  unredlicher  Handlungen  schuldig  gemacht  haben.

§  750.
Wer  sich  bei  Gelegenheit  des  Unfalls,  der  den  Anlaß  zur  Bergung

oder  Hilfsleistung  gibt,  der  Rettung  von  Menschenleben  unterzieht,  kann
einen  billigen  Anteil  an  der  Vergütung  beanspruchen,  die  den  Personen
        <pb n="114" />
        III.

IV.

—  94  —

zusteht,  welche  das  Schiff  oder  die  an  Bord  befindlichen  Sachen  gerettet

haben.  Die  geretteten  Personen  haben  Berge-  oder  Hilfslohn  nicht  zu
entrichten.  

Die  Nummer  2  des  §  901  erhält  folgende  Fassung:

2.  für  die  Entschädigungsforderungen  aus  einem  Zusammenstoße  von
Schiffen  oder  aus  einem  unter  §  738  fallenden  Ereignis  sowie  für
die  Forderungen  auf  Berge-  oder  Hilfslohn.

In  der  Nummer  3  des  §  903  werden  die  Worte  „in  Ansehung  der  Entschädigungsforderungen
  wegen  des  Zusammenstoßes  von  Schiffen  jedoch  mit
dem  Ablauf  des  Jahres,  in  welchem  der  Zusammenstoß  stattgefunden  hat“
durch  die  Worte  ersetzt:  

„jedoch  in  Ansehung  der  Entschädigungsforderungen  aus  dem  Zusammenstoße

  von  Schiffen  oder  aus  einem  unter  den  §  738  fallenden  Ereignis

  mit  dem  Ablauf  des  Tages,  an  welchem  das  Ereignis  stattgefunden
  hat“.

Hinter  die  Nummer  3  des  §  903  wird  die  folgende  Nummer  3a
eingeschoben:

„in  Ansehung  der  Forderungen  auf  Berge-  und  Hilfslohn  mit  dem
Ablauf  des  Tages,  an  welchem  das  Bergungs-  oder  Hilfeleistungswerk
beendigt  worden  ist;“

V.  Der  §  904  des  Handelsgesetzbuchs  erhält  folgende  Fassung:

Die  Rückgriffsforderungen,  die  den  Reedern  untereinander  nach
§  736  Abs.  2  zustehen,  verjähren  in  einem  Jahre.  Die  Verjährung
beginnt  mit  dem  Ablauf  des  Tages,  an  welchem  die  den  Rückgriff
begründende  Zahlung  erfolgt  ist.

Ferner  verjähren  in  einem  Jahre  die  auf  den  Gütern  wegen  der
Bodmereigelder  und  der  Beiträge  zur  großen  Haverei  haftenden  Forderungen
  sowie  die  wegen  dieser  Gelder  und  Beiträge  begründeten
persönlichen  Ansprüche.

Die  Verjährung  beginnt  in  Ansehung  der  Bodmereigelder  mit
dem  Ablauf  des  Jahres,  in  welchem  die  Fälligkeit  eingetreten  ist,  in
Ansehung  der  Beiträge  zur  großen  Haverei  mit  dem  Ablauf  des
Jahres,  in  welchem  die  beitragspflichtigen  Güter  abgeliefert  sind.

Die  auf  den  Gütern  wegen  der  Bergungs-  und  Hilfskosten
haftenden  Forderungen  sowie  die  wegen  dieser  Kosten  begründeten
persönlichen  Ansprüche  verjähren  in  zwei  Jahren.  Die  Verjährung
beginnt  mit  dem  Ablauf  des  Tages,  an  welchem  das  Bergungs-  oder
Hilfeleistungswerk  beendigt  worden  ist.
        <pb n="115" />
        Artikel  2.

In  der  Strandungsordnung  vom  17.  Mai  1874  (Reichs-Gesetzbl.  S.  73)
werden  im  §  12  die  Worte  „bei  Verlust  des  Anspruchs  auf  Berge-  oder  Hilfslohn“
  und  im  §  20  die  Worte  ,,bei  Verlust  des  Anspruchs  auf  Bergelohn“
gestrichen.

Artikel  3.

Die  Vorschriften,  die  in  bezug  auf  die  Verpflichtung  des  Kapitäns  zur
Rettung  von  Menschen  im  Artikel  11  des  Übereinkommens  über  die  Hilfsleistung
und  Bergung  in  Seenot  vom  23.  September  1910  getroffen  sind,  kommen  ohne
Rücksicht  auf  die  Staatsangehörigkeit  zur  Anwendung.

Wer  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Verpflichtung  zuwiderhandelt,  wird  mit
Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark  bestraft.

Artikel  4.

Soweit  in  Reichsgesetzen  oder  in  Landesgesetzen  auf  Vorschriften  verwiesen
ist,  die  durch  dieses  Gesetz  geändert  werden,  treten  die  neuen  Vorschriften  an
deren  Stelle.

Artikel  5.

Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  den  Übereinkommen  über  den  Zusammenstoß
  von  Schiffen  und  über  die  Hilfsleistung  und  Bergung  in  Seenot  vom
23.  September  1910  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  7.  Januar  1913.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Bethmann  Hollweg.

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="116" />
        <pb n="117" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Jahrgang  1913.

——.  —  .  .

 

 

 

 

 

 

Nr:  11.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Lohnbücher  für  die  Kleider-  und  Wäschekonfektion.  S.  97.

 

 

 

(Nr.  4180.)  Bekanntmachung,  betreffend  Lohnbücher  für  die  Kleider-  und  Wäschekonfektion.
Vom  14.  Februar  1913.

Auf  Grund  der  §§  114  a,  114  b  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrat  beschlossen:
  
§ 1.

Für  die  Betriebe  der  Kleider-  und  Wäschekonfektion  wird  die  Führung
von  Lohnbüchern  vorgeschrieben.

Zur  Kleider-  und  Wäschekonfektion  gehören  alle  Betriebe,  in  denen  die
Anfertigung  oder  Bearbeitung  von  Männer-  und  Knabenkleidern  (Röcken,  Hosen,
Westen,  Mänteln  und  dergleichen),  Frauen-  und  Kinderkleidung  (Mänteln,  Kleidern,
Umhängen  und  dergleichen)  sowie  von  weißer  oder  bunter  Wäsche  im  großen  erfolgt.
Anfertigung  oder  Bearbeitung  im  großen  liegt  auch  vor,  wenn  zwar  in  dem
einzelnen  Betriebe  selbst  nur  eine  beschränkte  Stückzahl  der  Ware  angefertigt  oder
bearbeitet  wird,  wenn  jedoch  der  Unternehmer,  für  den  der  Betrieb  arbeitet,  die
Ware  in  Massen  herstellen  läßt.

§ 2.

Für  die  ausschließlich  gegen  Zeitlohn  in  der  Arbeitsstätte  des  Arbeitgebers
beschäftigten  Arbeiter  bedarf  es  unbeschadet  der  Vorschrift  im  §  134  Abs.  2  der
Gewerbeordnung  der  Führung  eines  Lohnbuchs  nicht.

§ 3.

Die  Lohnbücher  müssen  Namen,  Firma  und  Niederlassungsort  des  Arbeitgebers
  sowie  Namen  und  Wohnort  des  Arbeiters  enthalten.

Den  Arbeitern  stehen  diejenigen  Personen  gleich,  welche  für  bestimmte
Gewerbetreibende  außerhalb  der  Arbeitsstätten  der  letzteren  mit  der  Anfertigung
gewerblicher  Erzeugnisse  beschäftigt  sind,  und  zwar  auch  dann,  wenn  sie  die  Rohund
  Hilfsstoffe  selbst  beschaffen  (§  119  b  der  Gewerbeordnung).

Reichs-Gesetzbl.  1913.  17
Ausgegeben  zu  Berlin  19.  Februar  1913.
        <pb n="118" />
        In  die  Lohnbücher  sind  von  dem  Arbeitgeber  oder  einem  dazu  bevollmächtigten
  Betriebsbeamten  einzutragen
1.  der  Zeitpunkt  der  Übertragung  von  Arbeit,  Art  und  Umfang  der
Arbeit,  bei  Akkordarbeit  die  Stückzahl,

2. die  Lohnsätze,

3. die  Bedingungen  für  die  Lieferung  von  Werkzeugen  und  Stoffen  zu
den  Arbeiten,

4.  der  Zeitpunkt  der  Ablieferung  sowie  Art  und  Umfang  der  abgelieferten

Arbeit,

5. der  Lohnbetrag  unter  Angabe  der  etwa  vorgenommenen  Abzüge,

6. der  Tag  der  Lohnzahlung,

7.  die  Bedingungen  für  die  Gewährung  von  Kost  und  Wohnung,  sofern
Kost  oder  Wohnung  als  Lohn  oder  Teil  des  Lohnes  gewährt  werden
soll  (§  114  a  Abs.  1,  2  der  Gewerbeordnung).

Im  übrigen  sind  noch  solche  Eintragungen  zulässig,  welche  sich  auf  die
übertragenen  Arbeiten  und  die  dafür  vereinbarten  oder  gezahlten  Löhne  beziehen

(§  114  a Abs.  3  der  Gewerbeordnung).  

§ 4.

Die  Eintragungen  dürfen  nicht  mit  einem  Merkmal  versehen  sein,  welches
den  Inhaber  des  Lohnbuchs  günstig  oder  nachteilig  zu  kennzeichnen  bezweckt.

Die  Eintragung  eines  Urteils  über  die  Führung  oder  die  Leistungen  des
Arbeiters  und  sonstige  durch  diese  Bekanntmachung  nicht  vorgesehene  Eintragungen
oder  Vermerke  in  oder  an  dem  Lohnbuch  sind  unzulässig.

Den  Arbeitgebern  und  den  von  ihnen  zur  Vornahme  der  Eintragungen
bevollmächtigten  Betriebsbeamten  ist  untersagt,  die  Lohnbücher  mit  Merkmalen
zu  versehen,  welche  den  Zweck  haben,  den  Arbeiter  in  einer  aus  dem  Wortlaut
des  Lohnbuchs  nicht  ersichtlichen  Weise  zu  kennzeichnen  (§  114  a  Abs.  4  der  Gewerbeordnung).


S.  —□

n

§ 5.
Die  Lohnbücher  müssen  für  die  nach  §  3  Abs.  3  vorgeschriebenen  Eintragungen
  gesonderte  Spalten  haben.  Für  die  nach  §  3  Abs.  4  zugelassenen
weiteren  Eintragungen  sind,  wenn  solche  Eintragungen  erfolgen  sollen,  gleichfalls
besondere  Spalten  vorzusehen.
Dem  Arbeitgeber  bleibt  gestattet,  die  einzelnen  Spalten  in  mehrere  Unterspalten
  zu  zerlegen.
§  6.

Sind  die  Bedingungen  für  die  Lieferung  von  Werkzeugen  und  Stoffen
sowie  für  die  Gewährung  von  Kost  und  Wohnung  ( § 3  Abs.  3  Nr.  3,  7)
dauernd  oder  für  einen  längeren  Zeitraum  festgesetzt,  so  ist  gestattet,  sie  an  Stelle
der  durch  §  5  vorgeschriebenen  Eintragung  in  Spalten  in  einem  besonderen  Teile
des  Lohnbuchs  vor  den  Eintragungen  über  die  einzelnen  Aufträge  aufzuführen.
        <pb n="119" />
        § 7.  
In  den  Lohnbüchern  sind  die  §§  115  bis  119a  Abs.  1,  §  119b  der
Gewerbeordnung  abzudrucken  (§  114b  Abs.  3  der  Gewerbeordnung).

§ 8.
Im  übrigen  bleibt  die  Einrichtung  des  Lohnbuchs,  auch  hinsichtlich  der
Zahl  und  Anordnung  der  Spalten  sowie  hinsichtlich  der  Größe  und  Zahl  der
Seiten,  dem  Ermessen  des  Arbeitgebers  überlassen;  insbesondere  kann  er  für  die
Unterzeichnung  der  Eintragungen  Spalten  vorsehen.

§ 9.

Vorbehaltlich  der  Ausnahmen  in  den  §§  10  bis  12  sind  die  Eintragungen
gemäß  §  3  Abs.  1,  Abs.  3  Nr.  1  bis  3,  7  vor  oder  bei  der  Übergabe  der  Arbeit,
die  gemäß  §  3  Abs.  3  Nr.  4  bei  der  Abnahme  der  Arbeit,  die  gemäß  §  3
Abs.  3  Nr.  5,  6  bei  der  Lohnzahlung  zu  bewirken  und  von  dem  Arbeitgeber  oder
einem  dazu  bevollmächtigten  Betriebsbeamten  zu  unterzeichnen  (§  114b  Abs.  2
der  Gewerbeordnung).    

Die  vorgeschriebenen  Eintragungen  einschließlich  der  Unterzeichnung  sind
mit  Tinte  oder  Tintenstift  zu  bewirken.  Die  Verwendung  eines  farbigen  Stempeldrucks
  ist,  soweit  es  sich  nicht  um  die  Unterzeichnung  handelt,  zulässig.  

§10.    

Soll  die  Anfertigung  eines  erstmalig  herzustellenden  Musters  übertragen
und  kann  der  Lohnsatz  für  dieses  nicht  im  voraus  berechnet  werden,  so  darf  die
Eintragung  des  Lohnsatzes  bis  spätestens  zu  dem  Zeitpunkt  verschoben  werden,
in  welchem  der  Lohn  ermittelt  oder  ausgezahlt  wird.

§ 11.

Soweit  in  den  Betrieben,  in  denen  die  Anfertigung  oder  Bearbeitung  von
weißer  oder  bunter  Wäsche  im  großen  erfolgt,  die  Lohnsätze  durch  einen  in  den
Arbeitsräumen  angebrachten  gut  lesbaren  Anschlag  bekanntgegeben  sind,  dürfen
für  die  in  diesen  Räumen  beschäftigten  Arbeiter  die  Eintragungen  in  das  Lohnbuch
  gemäß  §  3  Abs.  3  Nr.  1  bis  6  nach  dem  Gesamtbetrage  der  im  Laufe
eines  Tages  an  den  Arbeiter  ausgegebenen  Arbeiten  bewirkt  werden.  Die  Eintragungen
  müssen  spätestens  bis  zum  Beginne  der  Arbeit  am  folgenden  Tage
vorgenommen  werden.

§ 12.

Wird  die  Arbeit  dem  Arbeiter  zugesandt  oder  kann  das  Lohnbuch  bei
Übergabe  der  Arbeit  trotz  Aufforderung  nicht  vorgelegt  werden,  so  dürfen  die
Eintragungen  in  das  Lohnbuch  vorläufig  insoweit  unterbleiben,  als  die  Übertragung
  der  Arbeit  mittels  Arbeitszetteln  erfolgt,  in  denen  die  im  §  3  Abs.  3
Nr.  1,  2  und,  sofern  nicht  von  der  Bestimmung  im  §  6  Gebrauch  gemacht  ist,
        <pb n="120" />
        —  100  —

auch  die  im  §  3  Abs.  3  Nr.  3  vorgeschriebenen  Eintragungen  enthalten  sind.
Diese  Eintragungen  müssen  von  dem  Arbeitgeber  oder  einem  dazu  bevollmächtigten
Betriebsbeamten  unterzeichnet  sein.

Die  Eintragungen  in  das  Lohnbuch  sind,  sobald  der  Arbeiter  selbst  Arbeit
liefert  oder  abholt,  spätestens  jedoch  bei  der  nächsten  Abrechnung  unter  Übertragung
  jener  Angaben  nachträglich  zu  bewirken.

§  13.

Das  Lohnbuch  oder  der  Arbeitszettel  ist  von  dem  Arbeitgeber  auf  seine
Kosten  zu  beschaffen  und  dem  Arbeiter  sofort  nach  Vollziehung  der  vorgeschriebenen
  Eintragungen  kostenfrei  auszuhändigen  (§  114b  Abs.  1  Satz  1  der  Gewerbeordnung).


§  14.

Die  Arbeitgeber  haben  von  den  Lohnbüchern,  welche  sie  verwenden,  zwei
Abdrücke  der  Ortspolizeibehörde  ihrer  Niederlassung  vor  der  erstmaligen  Verwendung
  einzureichen.

§  15.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  am  1.  Juli  1913  in  Kraft  und
an  die  Stelle  der  Bestimmungen  vom  9.  Dezember  1902,  betreffend  die  Einführung
  von  Lohnbüchern  für  die  Kleider-  und  Wäschekonfektion  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  295).

Berlin,  den  14.  Februar  1913.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrück.

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="121" />
        —  101  —

Reichs-Gesetzblatt.

Jahrgang  1913.

 

Nr:  12.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  vorübergehende  Zollerleichterung  bei  der  Fleischeinfuhr.  S.  101.

 

(Nr.  4181.)  Gesetz,  betreffend  vorübergehende  Zollerleichterung  bei  der  Fleischeinfuhr.  Vom
13.  Februar  1913.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  ꝛc. 

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Der  Bundesrat  wird  ermächtigt,  für  die  Zeit  bis  zum  31.  März  1914
mit  Wirkung  vom  1.  Oktober  1912  ab  an  Gemeinden,  die  frisches,  auch  gefrorenes
  Fleisch  von  Vieh  aus  dem  Ausland  für  eigene  Rechnung  einführen  und
unter  Einhaltung  der  vom  Bundesrate  vorzuschreibenden  Bedingungen  zu  angemessenen
  Preisen  an  die  Verbraucher  abgeben,  den  nach  Nr.  108  des  Zolltarifs
erhobenen  Eingangszoll  bis  auf  einen  Betrag  zu  erstatten,  der  sich  ergibt,  wenn
anstatt  der  Zollsätze  von  35  oder  27  Mark  der  Zollsatz  von  18  Mark  für  den
Doppelzentner  zugrunde  gelegt  wird.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  13.  Februar  1913.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Bethmann  Hollweg.

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzbl.  1913.  18
Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Februar  1913.
        <pb n="122" />
        <pb n="123" />
        —  103  —

Reichs-Gesetzblatt.

Jahrgang  1913.

 

 

 

Nr:  13.

Inhalt:  Verordunng  über  Geschäftsgang  und  Verfahren  der  Rentenausschüsse.  S.  103.

 

 

(Nr.  4181.)  Verordnung  über  Geschäftsgang  und  Verfahren  der  Rentenausschüsse.  Vom
14.  Februar  1913.

Auf  Grund  des  §  123  Abs.  2  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  (Reichs-Gesetzbl.
  1911  S.  989)  verordne  ich  nach  Anhören  des  Direktoriums  der  Reichsversicherungsanstalt
  für  Angestellte  folgendes:

A.  Einleitende  Bestimmungen.
Vorsitzender,  Beisitzer  und  Hilfsbeamte  des  Rentenausschusses.

§  1.
Das  Direktorium  der  Reichsversicherungsanstalt  veröffentlicht  im  Reichsanzeiger
  die  Namen  der  Vorsitzenden  und  ihrer  Stellvertreter  sowie  den  Ort,  wo
sich  die  Geschäftsräume  der  Rentenausschüsse  befinden.

§ 2.

Der  Vorsitzende  des  Rentenausschusses  verpflichtet  die  Beisitzer  (Versicherungsvertreter)
  spätestens  in  der  ersten  Verhandlung,  zu  der  sie  zugezogen  werden,
auf  die  gewissenhafte  Erfüllung  ihrer  Amtspflichten  eidlich  (§  139  Abs.  1  des
Versicherungsgesetzes  für  Angestellte).

Die  Verpflichtung  gilt  für  die  Dauer  der  Wahlzeit.  Im  Falle  der  Wiederwahl
  genügt  die  Verweisung  auf  die  frühere  Verpflichtung.

§ 3.

Die  Versicherungsvertreter  haben  folgenden  Eid,  der  ihnen  vorzusprechen
ist,  zu  leisten:

„Sie  schwören  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  die  Pflichten
eines  Versicherungsvertreters  im  Rentenausschusse  getreulich  zu  erfüllen  und  Ihre
Stimme  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  abzugeben.“

Reichs-Gesetzbl.  1913.  19
Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  Februar  1913.
        <pb n="124" />
        —  104  —

Die  Vertreter  leisten  den  Eid,  indem  jeder  einzelne  die  Worte  spricht:
„Ich  schwöre  es,  so  wahr  mir  Gott  helfe.“

Der  Schwörende  hat  bei  der  Eidesleistung  die  rechte  Hand  zu  erheben.
Über  die  Verpflichtung  ist  eine  Niederschrift  aufzunehmen.

§ 4.

Der  Vorsitzende  verpflichtet  im  Auftrag  des  Direktoriums  der  Reichsversicherungsanstalt
  die  Hilfsbeamten  des  Rentenausschusses,  soweit  dies  nicht  bereits
anderweit  geschehen  ist,  eidlich  auf  die  gewissenhafte  Erfüllung  ihrer  Amtspflichten.

Dieser  Eid  lautet:  „Ich  N.  N.  schwöre  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und
Allwissenden,  die  Pflichten  eines  des  Rentenausschusses  für  Angestelltenversicherung
  gewissenhaft  zu  erfüllen,  so  wahr  mir  Gott  helfe“.  

Der  Eid  ist  vorzusprechen.  Der  Schwörende  hat  bei  der  Eidesleistung  die
rechte  Hand  zu  erheben.

Über  die  Verpflichtung  ist  eine  Niederschrift  aufzunehmen.

§ 5.

Die  Versicherungsvertreter  haben  dem  Vorsitzenden  anzuzeigen,  wenn  durch
eine  Änderung  in  ihren  persönlichen  Verhältnissen  die  Voraussetzungen  ihrer
Wählbarkeit  (§  151  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte)  wegfallen.

Werden  dem  Vorsitzenden  von  einem  Versicherungsvertreter  Tatsachen  bekannt,
die  seine  Wählbarkeit  ausschließen  oder  eine  grobe  Verletzung  seiner  Amtspflicht  darstellen
  (§  138  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte),  so  hat  der  Vorsitzende  den
Versicherungsvertreter  zu  den  Sitzungen  einstweilen  nicht  zuzuziehen.  Vor  der  Enthebung
  vom  Amte  ist  dem  Versicherungsvertreter  Gelegenheit  zur  Äußerung  zu  geben.

§ 6.

Der  Vorsitzende  des  Rentenausschusses  setzt  im  voraus  für  jedes  Kalenderjahr,
  erforderlichenfalls  für  kürzere  Abschnitte  des  Kalenderjahrs,  die  Reihenfolge
fest,  in  der  die  Versicherungsvertreter  und  ihre  Stellvertreter  zu  den  mündlichen
Verhandlungen  zugezogen  werden  sollen.

Die  Gründe,  aus  denen  in  Ausnahmefällen  von  der  im  Abs.  1  festgesetzten
Reihenfolge  abgewichen  wird,  sind  in  den  Akten  zu  vermerken.

Innerer  Geschäftsgang.
§ 7.
Alle  Bescheide,  Beschlüsse,  Anordnungen,  Verfügungen,  Ersuchen,  Berichte  usw.
ergehen  unter  dem  Namen  des  Rentenausschusses.  Hat  mündliche  Verhandlung
unter  Zuziehung  von  Beisitzern  stattgefunden,  so  ist  dies  anzugeben.

§  8.
Der  Vorsitzende  führt  die  Geschäfte  und  Verhandlungen  des  Rentenausschusses,
  zeichnet  die  Verfügungen  und  Entscheidungen  und  vollzieht  die  Rein-
        <pb n="125" />
        —  105  —

schriften  —  vorbehaltlich  der  §§  11,  62  —.  Er  regelt,  leitet  und  beaufsichtigt
den  Geschäftsgang  bei  dem  Rentenausschusse.
  Der  Tag  des  Einganges  ist  auf  den  eingehenden  Schriftstücken  zu  vermerken.

§  9.

Der  Vorsitzende  des  Rentenausschusses  hat  in  Angelegenheiten  der  Angestelltenversicherung
  Auskunft  zu  geben.  Die  mündliche  Auskunft  wird  in  Dienststunden
  erteilt,  die  dem  Bedürfnis  entsprechend  zu  bemessen  und  in  geeigneter
Weise  bekannt  zu  geben  sind.

Der  Vorsitzende  ist  befugt,  mit  der  Auskunfterteilung  seinen  Stellvertreter
oder  andere  geeignete  Beamte  zu  beauftragen.

Der  Antragsteller  kann  auf  schriftliche  Anfrage  verwiesen  werden.

§  10.

Bei  Behinderung  des  Vorsitzenden  tritt  an  seine  Stelle,  vorbehaltlich  des
§ 62,  der  dienstälteste  oder  der  von  dem  Vorsitzenden  besonders  bestimmte  Stellvertreter.


Dabei  bleibt  dem  Vorsitzenden  die  Befugnis  vorbehalten,  im  einzelnen  Falle
eine  Amtshandlung  selbst  zu  übernehmen.

Ausfertigungen  und  Abschriften,  Vereinfachung  des  Geschäftsganges,
§  11.

Ausfertigungen  und  Abschriften  sind  als  solche  zu  bezeichnen.

Die  Ausfertigungen  werden  am  Schlusse  mit  dem  Siegel  des  Rentenausschusses
  (§  12)  versehen  und  entweder  vom  Vorsitzenden  unterzeichnet  oder
auf  seine  Anordnung  von  einem  Bureau-  oder  Kanzleibeamten  des  Rentenausschusses
in  der  Weise  vollzogen,  daß  unter  die  einschließlich  der  Unterschrift  gefertigte
Abschrift  gesetzt  wird:  »Beglaubigt«
und  daß  der  Beamte  diesen  Zusatz  unter  Bezeichnung  seiner  Amtseigenschaft
unterschreibt.

Das  Direktorium  der  Reichsversicherungsanstalt  für  Angestellte  kann,  soweit
  es  sich  nicht  um  Verfügungen  mit  entscheidendem  Inhalt  (§  43)  handelt,
anordnen  oder  genehmigen,  daß  und  in  welcher  Form  der  Erlaß  einfacher  Verfügungen,
  insbesondere  vorbereitender,  prozeßleitender  und  ähnlicher  Art,  sowie
die  Vollziehung  der  Reinschriften  durch  einen  Bureau-  oder  Kanzleibeamten  geschehen

  darf.
Siegel.  Geschäftssprache.
§ 12.

Der  Rentenausschuß  führt  das  Siegel  der  Reichsversicherungsanstalt  mit
der  Bezeichnung  des  Rentenausschusses  und  seines  Sitzes.
Reichs.  Gesetzbl.  1913.  20
        <pb n="126" />
        —  106  —

Für  die  Geschäftssprache  vor  dem  Rentenausschusse  gelten  die  §§  186  bis
193  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  entsprechend.  Schriftstücke,  die  nicht  in  deutscher
Sprache  abgefaßt  sind,  brauchen  nicht  berücksichtigt  zu  werden.

B  Ordnung  des  Verfahrens.
I.  Allgemeine  Bestimmungen.
Örtliche  Zuständigkeit.

§ 13.

Im  Falle  des  §  216  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  ist  der  Rentenausschuß
  des  Beschäftigungsorts,  im  Falle  des  §  347  des  Versicherungsgesetzes  für
Angestellte  sowohl  der  Rentenausschuß  des  Wohnorts  des  Beschuldigten  als  auch
der  Rentenausschuß,  in  dessen  Bezirk  die  strafbare  Handlung  begangen  worden

ist,  zuständig.
Im  übrigen  gelten  für  die  örtliche  Zuständigkeit  die  gesetzlichen  Vorschriften.

Mündliche  Verhandlung,  Zuziehung  von  Beisitzern.
§ 14.
Die  Entscheidung  wird  vom  Vorsitzenden  entweder  allein  oder  unter  Zuziehung

  von  Beisitzern  getroffen.  Im  ersteren  Falle  kann,  im  letzteren  muß
mündlich  verhandelt  werden.

Mündliche  Verhandlung  unter  Zuziehung  von  Beisitzern  muß  stattfinden,
wenn  es  sich  um  Feststellung  von  Ruhegeld  wegen  Berufsunfähigkeit
handelt,
ferner  in  den  Fällen  der  §§  24,  46,  68,  69,  §  75  Abs.  2  des  Versicherungsgesetzes
  für  Angestellte.

Mündliche  Verhandlung  findet  jedoch  nicht  statt,  wenn

1.  Versicherungsträger  und  Versicherter  über  Grund  und  Höhe  des  erhobenen
  Anspruchs  einig  sind,

2.  es  sich  lediglich  um  die  Höhe  des  Ruhegeldes  handelt,

3.  es  sich  um  die  Erfüllung  der  Wartezeit  handelt,  es  sei  denn,  daß  die
Entscheidung  von  der  Feststellung  der  Versicherungspflicht  oder  der  Versicherungsberechtigung
  oder  des  Beginns  der  Berufsunfähigkeit  abhängt,

4.  der  Rentenempfänger  ausdrücklich  erklärt  hat,  keinen  Anspruch  auf
Weitergewährung  des  Ruhegeldes  oder  der  Rente  zu  haben,  und  der
Akteninhalt  diese  Erklärung  rechtfertigt,

5.  lediglich  der  Zeitpunkt  des  Wegfalls  bes  Ruhegeldes  oder  der  Rente

in  Frage  steht.
Der  Vorsitzende  kann  nach  seinem  Ermessen  ohne  mündliche  Verhandlung
entscheiden,  sofern  bei  Feststellung  der  Leistungen  lediglich  Aufrechnung  streitig  ist.
        <pb n="127" />
        —  107  —

§ 15.

Der  Vorsitzende  kann  auch  in  anderen  als  den  im  §  14  bezeichneten  Fällen,
insbesondere  in  denen  der  §§  11,  13,  210,  211,  340  des  Versicherungsgesetzes  für
Angestellte,  nach  seinem  Ermessen  mündliche  Verhandlung  mit  oder  ohne  Zuziehung
von  Beisitzern  anordnen.

Wird  mit  Beisitzern  entschieden,  so  ist  je  ein  Versicherungsvertreter  der
Arbeitgeber  und  der  versicherten  Angestellten  zuzuziehen.

Die  Verhandlungen,  die  nicht  die  Feststellung  der  Leistungen  betreffen,  sind
nicht  öffentlich.

Anträge.

§  16.

Die  Anträge  find  schriftlich  oder  mündlich  zu  stellen.

Wird  ein  Antrag  mündlich  gestellt,  so  ist  darüber  eine  Niederschrift  zu  fertigen.

Die  Anträge  sollen  den  Anspruch  bestimmt  bezeichnen,  sowie  die  Tatsachen
und  Beweismittel  angeben,  die  zu  seiner  Begründung  dienen.

Ist  diesen  Erfordernissen  nicht  vollständig  genügt,  insbesondere  der  Antrag
nicht  hinreichend  bestimmt,  so  hat  der  Vorsitzende  des  Rentenausschusses  die  Ergänzung
  zu  veranlassen.  Er  hat  auch  dahin  zu  wirken,  daß  die  Parteien  die
angemessenen  und  sachdienlichen  Anträge  stellen.  

Vertretung  der  Parteien.

§ 17.

Die  Schriftsätze  müssen  entweder  von  dem  Antragsteller  selbst  oder  seinem
gesetzlichen  Vertreter  oder  von  einem  Bevollmächtigten  unterzeichnet  sein.

§ 18.
Die  Beistände  prozeßfähiger  Personen,  die  mit  diesen  erschienen  sind,  sind
neben  den  Parteien  auf  deren  Verlangen  zu  hören.

§ 19.
Die  Prozeßfähigkeit  der  Parteien,  die  Vertretungsbefugnisse  sowie  die  Vollmachten
  sind  von  Amts  wegen  zu  prüfen.  Der  Vorsitzende  hat  darauf  hinzuwirken,
  daß  etwaige  Mängel  beseitigt  werden.

§ 20.

Für  nicht  prozeßfähige  Parteien  ohne  gesetzlichen  Vertreter  hat  der  Vorsitzende
  die  Bestellung  eines  solchen  (Vormundes  oder  Pflegers)  zu  veranlassen.
Bis  zu  dessen  Eintritt  kann  der  Vorsitzende  der  Partei  für  das  Verfahren  einen
besonderen  Vertreter  bestellen.  Diesem  stehen  in  dem  Verfahren  alle  Parteirechte
außer  der  Empfangnahme  von  Zahlungen  zu.

20*
        <pb n="128" />
        —  108  —

Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Aufenthaltsort  der  Partei  oder  ihres  gesetzlichen
Vertreters  unbekannt  oder  vom  Sitze  des  Versicherungsamts  weit  entfernt  ist.
Die  nicht  prozeßfähige  Partei  ist  auf  ihr  Verlangen  selbst  zu  hören.

§  21.

Die  Vollmacht  muß  schriftlich  erteilt  werden.  Ehegatten,  Verwandte  oder
Verschwägerte  der  aufsteigenden  Linie  und  volljährige  Verwandte  oder  Verschwägerte
der  absteigenden  Linie  können  auch  ohne  den  Nachweis  einer  schriftlichen  Vollmacht
zur  Vertretung  zugelassen  werden.  Dasselbe  gilt  von  den  im  §  257  Abs.  2  des
Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  bezeichneten  Personen;  indessen  ist  diesen  die
Nachbringung  einer  schriftlichen  Vollmacht  aufzugeben.  Die  Partei  muß  die
Prozeßführung  gegen  sich  gelten  lassen,  wenn  sie  auch  nur  mündlich  Vollmacht
erteilt  oder  wenn  sie  die  Prozeßführung  ausdrücklich  oder  stillschweigend  genehmigt  hat.

Die  Vorschriften  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  über  die  Zurückweisung
  von  Bevollmächtigten  und  Beiständen  (§  257  des  Versicherungsgesetzes
für  Angestellte)  gelten  für  das  Verfahren  vor  dem  Rentenausschuß  auch  außerhalb
  der  Fälle,  für  die  jene  Vorschriften  getroffen  sind.

Beifügung  von  Abschriften.
§ 22.

Von  den  eingereichten  Schriftstücken  ist  für  jeden  Beteiligten  eine  Abschrift
beizufügen.  Der  Vorsitzende  des  Rentenausschusses  kann  jedoch  die  Einreichung
von  Abschriften  der  Schriftstücke  erlassen.  Er  kann  auch  die  erforderlichen  Abschriften
  anfertigen  lassen  und  die  Kosten  dafür  vom  Antragsteller  einziehen.

Mitteilung  des  Antrags  an  die  Beteiligten.
§ 23.

Jedem  Beteiligten  wird  der  Antrag  oder  der  wesentliche  Inhalt  des  Antrags
mit  dem  Anheimgeben  mitgeteilt,  binnen  einer  bestimmten  Frist,  die  in  der  Regel
nicht  länger  als  zwei  Wochen  zu  bemessen  ist,  eine  Gegenerklärung  abzugeben.
Dabei  ist  darauf  hinzuweisen,  daß  auch  verhandelt  und  entschieden  werden  kann,
wenn  die  Gegenerklärung  nicht  innerhalb  der  Frist  abgegeben  sei.  Für  die  Beifügung
  von  Abschriften  der  Gegenerklärung  gilt  §  22  entsprechend.

Die  Frist  zur  Gegenerklärung  kann  auf  Antrag  verlängert  werden.

Der  Inhalt  der  Gegenerklärung  ist  nach  dem  Ermessen  des  Vorsitzenden
des  Rentenausschusses  dem  Antragsteller  mitzuteilen.

Akteneinforderung.
§ 24.

Wenn  die  Reichsversicherungsanstalt  für  Angestellte  oder  der  sonst  Verpflichtete
  dem  Rentenausschusse  die  Vorverhandlungen  nicht  gleichzeitig  mit  dem
Antrag  auf  Entscheidung  oder  mit  der  Gegenerklärung  eingereicht  hat,  so  hat  der
Vorsitzende  des  Rentenausschusses  sie  unverzüglich  einzufordern.
        <pb n="129" />
        —  109  —

Die  Vorverhandlungen  umfassen  die  sämtlichen  Schriftstücke  über  den  Anspruch,
  die  bei  der  Reichsversicherungsanstalt  für  Angestellte  oder  bei  dem  sonst
Verpflichteten  vorhanden  sind,  einschließlich  derjenigen,  welche  sich  in  Vorakten  befinden
  oder  etwa  im  Laufe  des  Verfahrens  neu  entstanden  sind.  Die  neuen
Schriftstücke  sind  auch  ohne  Auffordern  unverzüglich  nachzureichen.  

Zuziehung  Dritter.
§  25.

Dritte,  die  an  dem  Ausgang  des  Verfahrens  ein  berechtigtes  Interesse
haben,  können  vom  Vorsitzenden  des  Rentenausschusses  auf  Antrag  oder  von  Amts
wegen  zum  Verfahren  zugezogen  werden.

Solche  Dritte  sind  auch  ohne  Zuziehung  jederzeit  berechtigt,  dem  Verfahren
beizutreten,  Ausführungen  zu  machen  und  Anträge  zu  stellen.

Sie  sind  im  Falle  der  Zuziehung  oder  des  Beitritts  von  dem  Gange  und
dem  Ausgang  des  Verfahrens  in  Kenntnis  zu  setzen.

Klarstellung  des  Sachverhalts.

§  26.

Für  die  Vorbereitung  der  Entscheidung  und  für  die  Klarstellung  des  Sachverhalts
  gelten  die  §§  252,  241  bis  249  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte
auch  in  anderen  als  den  dort  vorgesehenen  Fällen  entsprechend.

Der  Vorsitzende  soll  zu  Ermittelungen  über  die  persönlichen  Verhältnisse
der  Versicherten  tunlichst  die  Vertrauensmänner  heranziehen.

§  27.

Sollen  in  oder  außerhalb  einer  mündlichen  Verhandlung  Beweise  erhoben,
insbesondere  Zeugen  oder  Sachverständige  vernommen  werden,  so  ist  den  Beteiligten
  eine  Nachricht  über  Zeit,  Ort  und  Gegenstand  der  Beweisverhandlung
mit  dem  Bemerken  zuzustellen,  daß  ihnen  die  Anwesenheit  bei  der  Vernehmung
auf  ihre  Kosten  freistehe.

Zwischen  der  Benachrichtigung  und  dem  Tage  der  Beweisverhandlung  soll
in  der  Regel  ein  Zeitraum  von  mindestens  drei  Tagen  liegen.

Die  Beteiligten  sind  berechtigt,  den  Zeugen  oder  Sachverständigen  oder
einem  anderen  Beteiligten  diejenigen  Fragen  vorlegen  zu  lassen,  welche  sie  zur
Aufklärung  der  Sache  für  dienlich  halten.  Der  Vorsitzende  kann  ihnen  gestatten,
selbst  Fragen  zu  stellen.  Zweifel  über  die  Zulässigkeit  einer  Frage  entscheidet  der
Vorsitzende.

§ 28.

Der  Vorsitzende  kann  das  persönliche  Erscheinen  jedes  Beteiligten  zur  Erörterung
  des  gestellten  Antrags  oder  zu  einer  Beweiserhebung  anordnen.  In
diesem  Falle  ist  dem  Geladenen  zu  eröffnen,  daß  ihm  auf  Verlangen  dafür  bare

Reichs-Gesetzbl.  1913.    21
        <pb n="130" />
        —  110  —

Auslagen  und  Zeitverlust  vergütet  werden,  und  daß  aus  dem  Nichterscheinen  ungünstige
  Schlüsse  für  seinen  Anspruch  gezogen  werden  können.

§ 29.

Neben  dem  persönlichen  Erscheinen  oder  an  dessen  Stelle  kann  der  Vorsitzende
  zur  Aufklärung  des  Sachverhalts  dem  Versicherten  ausnahmsweise  gestatten,
sich  auf  Kosten  der  Reichsversicherungsanstalt  (§§  30  bis  33)  einen  Vertreter  zu
nehmen.  Der  Vorsitzende  bestimmt  Art  und  Umfang  der  Vertretung;  er  kann
auch  den  Vertreter  selbst  bestimmen.

§ 30.

Dem  Vertreter  werden  auf  seinen  Antrag  die  zur  zweckentsprechenden  Rechtsverfolgung
  aufgewendeten  Auslagen  erstattet,  auch  kann  ihm  für  seine  Mühewaltung
  eine  angemessene  Vergütung  gewährt  werden.  Die  Vergütung  für  die
Mühewaltung  darf  50  Mark  nicht  übersteigen.  Der  Antrag  ist  an  den  Vorsitzenden
zu  richten,  die  Unterlagen  für  die  Berechnung  sind  glaubhaft  zu  machen.

Die  baren  Auslagen  werden  besonders  erstattet;  der  Vorsitzende  kann  sie
auch  in  die  Vergütung  einbeziehen  oder  neben  der  Vergütung  einen  Pauschbetrag
festsetzen.

Reisekosten  werden  nur  erstattet,  wenn  der  Vorsitzende  zur  Ausführung  der
Reise  vorher  ermächtigt  hatte.  Nachträgliche  Genehmigung  ist  ausnahmsweise
statthaft,  wenn  die  Reise  notwendig  war.

Für  den  durch  eine  Reise  verursachten  Zeitaufwand  kann  neben  der  Vergütung
  des  Abs.  1  eine  besondere  Entschädigung  gewährt  werden,  die  50  Mark  nicht
überschreiten  darf.  

Als  Reise  gilt  nicht  eine  Fahrt  im  Orts-,  Vororts-  oder  Nachbarortsverkehre.
  Der  Vorsitzende  kann  mit  Zustimmung  der  Reichsversicherungsanstalt
hierüber  näheres  bestimmen.

§  31.

Sind  mehrere  Streitfälle  zu  gemeinsamer  Verhandlung  und  Entscheidung
verbunden,  so  werden  die  nach  §  30  zu  zahlenden  Beträge  nur  einmal  gewährt,
insoweit  nicht  durch  die  Behandlung  eines  Falles  besondere  Kosten  entstanden  sind.

§ 32.

Die  Kosten  werden  nach  den  §§  29  bis  31  auch  dann  erstattet,  wenn  der
Vertretene  unterliegt.
Weitere  Kosten  werden  auch  im  Falle  des  Obsiegens  nicht  erstattet.

§ 33.
Die  Entscheidungen,  die  der  Vorsitzende  nach  den  §§  29  bis  32  trifft,
sind  endgültig.
        <pb n="131" />
        —  111  —

§ 34.

Den  Zeugen  und  Sachverständigen  ist  mit  der  Ladung  der  Gegenstand
ihrer  Vernehmung  mitzuteilen.  Aus  besonderen  Gründen,  namentlich  zur  Herbeiführung
  einer  unbeeinflußten,  wahren  Aussage,  kann  hiervon  abgesehen  werden.
Die  Gründe  sind  in  den  Akten  zu  vermerken.

§  35.

Über  die  Beweisaufnahme  ist  unter  Zuziehung  eines  vereidigten  oder  durch
Handschlag  verpflichteten  Schriftführers  eine  Niederschrift  aufzunehmen.

Den  Zeugen  und  Sachverständigen  ist  ihre  niedergeschriebene  Aussage  unmittelbar
  nach  der  Vernehmung  vorzulesen  oder  zur  Durchsicht  vorzulegen  und
Gelegenheit  zur  Berichtigung  und  Ergänzung  zu  geben.  In  der  Niederschrift  ist
zu  bemerken,  daß  sie  vorgelesen  oder  vorgelegt  und  daß  sie  genehmigt  ist,  oder
welche  Einwendungen  erhoben  sind.

§ 55  Abs.  2,  §  56  Abs.  2  sind  anzuwenden.

Über  das  Ergebnis  eines  Augenscheins  außerhalb  der  mündlichen  Verhandlung
  kann  in  einfacheren  Fällen  der  Vorsitzende  oder  der  von  ihm  beauftragte
  Versicherungsvertreter  allein  eine  Feststellung  zu  den  Akten  bringen.

Abs.  1  bis  3  und  §  27  gelten  nicht  für  eine  lediglich  vorbereitende  Befragung
  von  Auskunftspersonen  einschließlich  der  Fälle  des  §  26  Abs.  2.

§ 36.

Bei  der  Frage  nach  der  Versicherungspflicht  oder  dem  Recht  zur  freiwilligen
Versicherung  erstreckt  sich  die  Aufklärung  des  Sachverhalts  insbesondere  auf
folgendes:

1.  ob  und  gegebenenfalls  welche  Familienbeziehungen  zwischen  dem  Arbeitgeber
  und  dem  Versicherten  bestehen  oder  bestanden  haben,

2.  ob  der  Versicherte  erst  im  vorgeschrittenen  Alter  in  die  Versicherung
eingetreten  ist  oder  nur  verhältnismäßig  wenige  Beiträge  geleistet  sind,
aus  welchen  Gründen  dies  geschehen  ist  und  wie  seine  wirtschaftlichen
Verhältnisse  vor  und  während  der  Versicherungszeit  gewesen  sind.

Unterbrechung  des  Verfahrens.
§ 37.

Die  Vorschriften  des  §  239  Abs.  1,  2  und  der  §§  241,  249  der  Zivilprozeßordnung
  über  die  Unterbrechung  des  Verfahrens  gelten  entsprechend.

Mitteilung  neuen  Vorbringens  und  der  Beweisergebnisse.
§ 38.

Vor  der  Entscheidung  über  zulässige  und  rechtzeitige  Anträge  soll  den  Beteiligten
  von  erheblichem  neuem  tatsächlichen  Vorbringen  der  Gegner  und  von
21*
        <pb n="132" />
        —  112  —

Beweiserhebungen,  die  ohne  ihre  rechtzeitige  Benachrichtigung  (§27  Abs.  2)  in
ihrer  Abwesenheit  stattgefunden  haben,  Kenntnis  und  Gelegenheit  zur  Äußerung
binnen  angemessener  Frist  gegeben  werden.

Entscheidung.
§ 39.
Der  Rentenausschuß  entscheidet  innerhalb  der  erhobenen  Ansprüche  nach
freiem  Ermessen.  § 40

In  der  Entscheidung  werden  die  nach  §  311  des  Versicherungsgesetzes  für
Angestellte  einem  Beteiligten  etwa  auferlegten  Kosten  festgesetzt.

§ 41.
Die  Kosten  (§  40)  werden  wie  Gemeindeabgaben  beigetrieben.

§ 42.

Am  Schlusse  der  Entscheidung,  die  über  einen  Anspruch  ergeht,  ist  darauf
hinzuweisen,  ob  ein  Rechtsmittel  und  zutreffendenfalls  welches  Rechtsmittel  gegen
sie  gegeben,  innerhalb  welcher  Frist,  wie  und  wo  es  einzulegen  ist  (§§  270,  328,
329  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte).  

§ 43.

Entscheidungen  werden  schriftlich  abgefaßt.  Sovweit  sie  durch  ein  Rechtsmittel
  anfechtbar  sind,  müssen  sie  mit  Gründen  versehen  werden,  in  anderen
Fällen  können  die  Gründe  beigefügt  werden.  Den  Beteiligten  sind  die  Entscheidungen
  und  Gründe  in  Ausfertigung  (§  11)  zuzustellen  (§§  335,  336  des
Versicherungsgesetzes  für  Angestellte).

Über  die  Art  der  Zustellung  kann  das  Direktorium  der  Reichsversicherungsanstalt
  näheres  bestimmen.  § 44.

Für  die  Kostenentscheidung  sowie  für  die  Berichtigung  und  Ergänzung  der
Entscheidung  sind  die  Vorschriften  der  §§  261,  264,  265,  311  des  Versicherungsgesetzes
  für  Angestellte  auch  außerhalb  der  darin  vorgesehenen  Fälle  entsprechend
anzuwenden.  § 45.

§  310  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  findet  auch  auf  andere
Entscheidungen  des  Rentenausschusses  als  die  über  Leistungen  der  Reichsversicherungsanstalt
  Anwendung.

II.  Verfahren  mit  mündlicher  Verhandlung.

Verhandlungsort.

§ 46.  
Die  mündliche  Verhandlung  findet  in  der  Regel  am  Sitze  des  Rentenausschusses
  statt.  Der  Vorsitzende  ist  jedoch  befugt,  die  Verhandlung  an  einem
anderen  Orte  des  Bezirkes  des  Rentenausschusses  anzuberaumen.
        <pb n="133" />
        —  113  —

Verhandlungszeit.
§ 47.

Von  Ort  und  Zeit  der  mündlichen  Verhandlung  sind  die  Beteiligten  zu
benachrichtigen,  und  zwar  in  der  Regel  durch  eingeschriebenen  Brief  oder  gegen
Postzustellungsurkunde.  Wird  einer  der  Beteiligten  durch  einen  Bevollmächtigen
vertreten,  so  wird  dieser  benachrichtigt;  beide  werden  benachrichtigt,  wenn  das
persönliche  Erscheinen  eines  der  Beteiligten  angeordnet  ist.  Sind  mehrere  Bevollmächtigte
  einer  Partei  vorhanden,  so  genügt  die  Zustellung  an  einen  Bevollmächtigten.
  Ein  Ausweis  über  die  Zustellung  soll  zu  den  Akten  gebracht  werden.

§ 48.
Zwischen  der  Mitteilung  der  Verhandlungszeit  und  dieser  selbst  soll  regelmäßig
  ein  Zeitraum  von  mindestens  einer  Woche  liegen.  Die  Gründe  für  eine
Abweichung  von  der  Regel  sind  aktenkundig  zu  machen.

§ 49.

Die  Parteien  sind  in  der  Mitteilung  von  der  Verhandlungszeit  darauf
hinzuweisen,  daß  ihre  Ansprüche  von  Amts  wegen  geprüft  werden,  daß  ihr  persönliches
  Erscheinen  oder  das  Erscheinen  eines  Vertreters  nicht  erforderlich  ist,  und
daß  auch  im  Falle  ihres  Ausbleibens  verhandelt  und  entschieden  werden  kann.
Bei  der  Anordnung  des  persönlichen  Erscheinens  einer  Partei  ist  ihr  zu  eröffnen,
daß  ihr  auf  Verlangen  bare  Auslagen  und  Versäumnis  vergütet  werden  (§  253
Abs.  2,  §  261  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte),  und  daß  aus  dem  Nichterscheinen
  ungünstige  Schlüsse  für  ihren  Anspruch  gezogen  werden  können.

§ 50.

Die  Reihenfolge  der  Sachen,  die  zur  mündlichen  Verhandlung  gelangen,
wird  durch  den  Vorsitzenden  bestimmt  und  durch  Aushang  vor  dem  Situngszimmer
  bekannt  gemacht;  die  Sachen  werden  nach  Aufruf  in  der  Regel  in  der
Reihenfolge  erledigt,  wie  sie  der  Aushang  ergibt.

Verhandlung.

§ 51.

Gegen  Personen,  die  auf  Grund  des  §  258  des  Versicherungsgesetzes  für
Angestellte  aus  dem  Sitzungszimmer  entfernt  worden  sind,  wird  in  gleicher  Weise
verfahren,  wie  wenn  sie  sich  freiwillig  entfernt  hätten.

§ 52.
Wird  bei  der  Verhandlung  ein  Bevollmächtigter  oder  Beistand  zurückgewiesen
  (§  257  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte),  ohne  daß  dies  der  Partei
vorher  rechtzeitig  angedroht  worden  ist,  so  ist,  falls  die  Partei  nicht  erschienen  ist
        <pb n="134" />
        —  114  —

oder  falls  sie  es  beim  Erscheinen  auf  Befragen  beantragt,  die  Verhandlung  auszusetzen
  und  eine  neue  Verhandlungszeit  anzuberaumen.  

§ 53.

Die  mündliche  Verhandlung  wird  vom  Vorsitzenden  geleitet  und  beginnt
mit  der  Darstellung  des  Sachverhalts  durch  ihn  oder  durch  eine  andere  von  ihm
hierzu  bestimmte,  beim  Rentenausschusse  beschäftigte  Person.

Demnächst  sind  die  erschienenen  Beteiligten  zu  hören.  Der  Vorsitzende  hat
das  Sach-  und  Streitverhältnis  mit  ihnen  zu  erörtern  und  dahin  zu  wirken,  daß
sie  über  alle  erbeblichen  Tatsachen  sich  vollständig  erklären  sowie  die  angemessenen
und  sachdienlichen  Anträge  stellen.

Die  Anträge  können  ergänzt,  berichtigt  oder  geändert  werden.

Der  Vorsitzende  hat  den  Versicherungsvertretern  auf  Verlangen  zu  gestatten,
Fragen  an  die  erschienenen  Parteien,  Parteivertreter,  Beistände,  Zeugen  und
Sachverständigen  zu  stellen.  Zweifel  über  die  Zulässigkeit  der  Fragen  entscheidet
der  Vorsitzende.  

Beschließt  der  Rentenausschuß  eine  Beweiserhebung,  so  soll  die  Aufnahme
des  Beweises,  soweit  dies  tunlich  ist,  sofort  erfolgen;  insbesondere  sollen  Zeugen
und  Sachverständige,  deren  Vernehmung  zweckdienlich  erscheint,  sofort  vernommen
werden,  falls  sie  zur  Stelle  sind  oder  unverzüglich  gestellt  werden  können.  Im
übrigen  kann  der  Rentenausschuß  die  Ausführung  des  Beschlusses  dem  Vorsitzenden
  übertragen.

Niederschrift.

§  54.

Über  die  mündliche  Verhandlung  ist  auch  außerhalb  der  im  Gesetze  vorgesehenen
  Fälle.  (§  263  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte)  durch  einen  verpflichteten
  Schriftführer  eine  Niederschrift  aufzunehmen.

Sie  enthält  Ort  und  Tag  der  Verhandlung,  die  Bezeichnung  der  verhandelten
  Sache,  ferner  den  Namen  und  die  Amtsbezeichnung  des  Vorsitzenden
und  des  Schriftführers  sowie  Namen  und  Beruf  des  Vertreters  der  Arbeitgeber,
des  Vertreters  der  versicherten  Angestellten  und  des  etwa  zugezogenen  Dolmetschers
unter  Bezeichnung  der  Eigenschaft,  in  der  sie  mitwirken,  schließlich  die  Namen
der  erschienenen  Beteiligten,  Vertreter  und  Beistände  sowie  die  Angabe,  ob
öffentlich  verhandelt  oder  die  Öffentlichkeit  ausgeschlossen  ist.

§ 55.
Die  Niederschrift  hat  den  Gang  der  Verhandlung  im  allgemeinen  wiederzugeben.
  Insbesondere  sind  aufzunehmen

1.  Erklärungen  der  Beteiligten,  welche  die  Zurücknahme  eines  Antrags
bezwecken,  Anerkenntnisse,  Verzichtleistungen  und  Vergleiche  sowie  andere
Parteierklärungen,  namentlich  Geständnisse,  deren  Feststellung  der  Rentenausschuß
  beim  Schlusse  der  mündlichen  Verhandlung  für  angemessen
erachtet,
        <pb n="135" />
        —  115  —

2.  solche  Anträge  und  erheblichen  Erklärungen  der  Beteiligten,  welche  von
dem  Inhalt  der  Schriftsätze  abweichen,
3.  die  Aussagen  der  Zeugen  und  Sachverständigen  und  die  Feststellung,
ob  sie  beeidigt  sind  oder  nicht,
4.  das  Ergebnis  eines  Augenscheins,
5.  die  Entscheidungen  des  Rentenausschusses  (Bescheid-  oder  Beschlußformel,
Inhalt  der  Verfügungen),
6.  ein  Vermerk  über  Verkündung  der  Entscheidungen,  soweit  diese  vorgeschrieben
  ist  (§  262  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  und  § 59).
Der  Aufnahme  in  die  Niederschrift  steht  die  Aufnahme  in  eine  Schrift
gleich,  die  der  Niederschrift  als  Anlage  beigefügt,  als  solche  vom  Vorsitzenden
und  Schriftführer  gekennzeichnet  und  in  der  Niederschrift  aufgeführt  ist.

§ 56.

Die  Niederschrift  ist,  soweit  sie  die  Nummern  1  bis  3  des  §  55  betrifft,
den  Beteiligten  vorzulesen  oder  zur  Durchsicht  vorzulegen.  In  der  Niederschrift
ist  zu  bemerken,  daß  dies  geschehen  und  die  Genehmigung  erfolgt  ist  oder  welche
Einwendungen  erhoben  sind.

Die  Niederschrift  ist  von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Schriftführer  zu  unterzeichnen.
  Ist  der  Vorsitzende  verhindert,  so  genügt  die  Unterschrift  des  Schriftführers.
  Die  Tatsache  der  Verhinderung  des  Vorsitzenden  ist  in  der  Niederschrift
zu  vermerken.

Mitwirkende  an  den  Entscheidungen.

§ 57.

Bei  den  Entscheidungen  dürfen  nur  Mitglieder  mitwirken,  vor  denen  die
mündliche  Verhandlung  stattgefunden  hat.

Beratung  und  Abstimmung.
§ 58.

Die  Beratung  und  Beschlußfassung  sind  nicht  öffentlich.  Außer  den  zur
Entscheidung  Berufenen  und  dem  Schriftführer  dürfen  nur  diejenigen  bei  dem
Rentenausschusse  beschäftigten  Personen  zugegen  sein,  welchen  der  Vorsitzende  des
Rentenausschusses  die  Anwesenheit  zu  ihrer  Ausbildung  gestattet  hat.

Bei  der  Abstimmung  (§  260  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte)  stimmen
zunächst  die  Versicherungsvertreter,  und  zwar  zuerst  der  dem  Lebensalter  nach
jüngere.  Die  §§  196,  197  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  gelten  entsprechend.

  Die  Abstimmung  der  einzelnen  Mitglieder  darf  keinen  schriftlichen  Ausdruck
finden

Über  den  Hergang  bei  der  Beratung  und  über  das  Stimmenverhältnis  ist
zu  schweigen.
        <pb n="136" />
        —  116  —

Verkündung.
§ 59.

Die  Entscheidungen,  die  im  Feststellungsverfahren  auf  Grund  mündlicher
Verhandlung  ergehen,  sind  öffentlich  zu  verkünden,  auch  wenn  die  Öffentlichkeit
der  Verhandlung  ausgeschlossen  war.  Die  Gründe  werden  verkündet,  soweit  dies
für  erforderlich  gehalten  wird.

§ 60.

Die  Verkündung  der  Entscheidung  kann  auf  eine  spätere  Sitzung  vertagt
werden,  die  in  der  Regel  sofort  anzuberaumen  ist  und  binnen  einer  Woche  stattfinden
  soll.

Schriftliche  Abfassung  der  Entscheidung.
§ 61.

Die  Entscheidung  wird  schriftlich  abgefaßt.  Sie  enthält  eine  gedrängte  Darstellung
  des  Sachverhalts  unter  Hervorhebung  der  Anträge  (Tatbestand)  und  die
Entscheidungsgründe  (§  43),  äußerlich  davon  zu  sondern  ist  die  Entscheidungsformel.

Im  Eingang  der  Entscheidung  sind  die  Beteiligten  und  ihre  gesetzlichen
Vertreter,  der  Rentenausschuß,  der  Vorsitzende,  die  Beisitzer,  die  an  der  Entscheidung
  teilgenommen  haben,  aufzuführen.  Auch  ist  der  Sitzungstag,  an
dem  die  Entscheidung  ergangen  ist,  zu  bezeichnen  und  anzugeben,  ob  mündlich
verhandelt  ist.

§ 62.

Die  Urschrift  der  Entscheidung  wird  von  dem  Vorsitzenden,  sofern  er  aber
behindert  ist,  für  ihn  von  dem  an  Lebensjahren  ältesten  Beisitzer  unterzeichnet.

Erteilung  von  Ausfertigungen  und  Abschriften.
§  63.
Die  Ausfertigung  der  Entscheidung  soll  binnen  zwei  Wochen  nach  der
Entscheidung  den  Beteiligten  oder  ihren  gesetzlichen  Vertretern  zugestellt  werden.

§ 64.

Ist  ein  Beteiligter  durch  einen  Bevollmächtigten  vertreten,  so  ist  diesem
die  Ausfertigung  zuzustellen.  Sind  mehrere  Bevollmächtigte  einer  Partei  vorhanden,
  so  genügt  die  Zustellung  an  einen  Bevollmächtigten.

Öffentlichkeit  des  Verfahrens.

§  65.

Über  die  Ausschließung  der  Offentlichkeit  (§  255  Abs.  2  des  Versicherungsgesetzes
  für  Angestellte)  ist  in  nicht  öffentlicher  Sitzung  zu  verhandeln,  wenn  ein
Beteiligter  es  beantragt  oder  der  Rentenausschuß  es  für  angemessen  erachtet.
        <pb n="137" />
        —  117  —

§ 66.

Für  die  Verkündung  der  Urteilsgründe  oder  eines  Teiles  der  Gründe  kann
die  Öffentlichkeit  ausgeschlossen  werden,  wenn  sie  eine  Gefährdung  des  öffentlichen
Wohles  oder  der  Sittlichkeit  besorgen  läßt,  oder  ein  Beteiligter  es  beantragt.

Verhandlungen  außerhalb  der  Sitzung.

§ 67.

Verhandlungen  außerhalb  der  Sitzung  —  insbesondere  Beweisaufnahmen
(§§ 27  bis  35)  —  sind  nicht  öffentlich.

III.  Sonderbestimmungen  für  die  Feststellung  von  Leistungen.

§  68.

Den  Anträgen  auf  die  Leistungen  der  Angestelltenversicherung,  die  an  den
Rentenausschuß  zu  richten  sind,  sind  die  zu  ihrer  Begründung  dienenden  Beweisstücke
  beizufügen,  und  zwar  insbesondere  die  in  den  §§  69  bis  75  bezeichneten
Urkunden.  Für  die  Gebühren-  und  Stempelfreiheit  dieser  Urkunden  gelten  die
§§  337,  338  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte.

An  Stelle  der  danach  erforderlichen  Sterbeurkunde  des  Versicherten  ist
gegebenenfalls  eine  Erklärung  der  Gemeindebehörde  über  seine  Verschollenheit
beizubringen  (§  33  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte).

§ 69.

Beim  Anspruch  auf  Ruhegeld  wegen  Berufsunfähigkeit  sollen  die  Versicherungskarten,
  die  Bescheinigungen  über  Krankheitszeiten,  militärische  Dienstleistungen
  oder  den  Besuch  einer  staatlich  anerkannten  Lehranstalt  (§  54  des  Versicherungsgesetzes
  für  Angestellte)  und  etwaige  Nachweise  über  die  Beitragsleistung
bei  einer  Ersatzkasse  vorgelegt  werden.

§  70.
Beim  Anspruch  auf  Ruhegeld  wegen  Alters  ist  der  Geburtsschein  vorzulegen.

Im  übrigen  gilt  §  69.

§ 71.

Beim  Anspruch  auf  Witwenrente  sind,  soweit  der  Verstorbene  nicht  bereits
Ruhegeld  bezogen  hat,  die  Heirats-  und  Sterbeurkunde  vorzulegen.  Daß  die
Witwe  nicht  wieder  geheiratet  hat,  ist  glaubhaft  zu  machen;  eidesstattliche  Versicherung
  ist  zugelassen.

Im  übrigen  gilt  §  69.
        <pb n="138" />
        —  118  —

§  72.

Beim  Anspruch  auf  Witwerrente  sind  die  Heirats-  und  Sterbeurkunde  vorzulegen,
  auch  ist  glaubhaft  zu  machen,  daß  der  Witwer  nicht  wieder  geheiratet
hat;  eidesstattliche  Versicherung  ist  zugelassen.  Ferner  sind  vorzulegen  eine  Bescheinigung
  der  Gemeindebehörde  über  die  Bedürftigkeit  des  Witwers,  endlich  auch
eine  Bescheinigung  der  Gemeindebehörde  des  letzten  Wohnorts  der  Verstorbenen
darüber,  daß  diese  wegen  Erwerbsunfähigkeit  ihres  Ehemanns  den  Lebensunterhalt
ihrer  Familie  ganz  oder  überwiegend  aus  ihrem  Arbeitsverdienste  bestritten  hat.

Im  übrigen  gilt  §  69.

§ 73.

Beim  Anspruch  auf  Waisenrente  sind  vorzulegen  die  Geburtsurkunden  der
Waisen,  die  etwa  vorhandenen  Bestallungen  der  Vormünder  oder  Pfleger,  ferner
die  zur  Begründung  des  Anspruchs  erforderlichen  Heirats-  und  Sterbeurkunden,
die  Bescheinigung  der  Gemeindebehörde  des  Wohnorts  der  über  16  Jahre  alten
weiblichen  Waisen,  daß  diese  nicht  verheiratet  sind  (§  64  Abs.  2  des  Versicherungsgesetzes
  für  Angestellte).

Außerdem  sind  beizufügen

1.  bei  einem  Anspruch  nach  §  30  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte
eine  Bescheinigung  der  Gemeindebehörde  des  Wohnorts  der  Verstorbenen
darüber,  daß  diese  wegen  Erwerbsunfähigkeit  ihres  Ehemanns  den
Lebensunterhalt  ihrer  Familie  ganz  oder  überwiegend  aus  ihrem  Arbeitsverdienste
  bestritten  hat,

2.  bei  einem  Anspruch  nach  §  31  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte
eine  Bescheinigung  der  Gemeindebehörde  des  Wohnorts  der  Verstorbenen
darüber,  daß,  seit  wann  und  aus  welchen  Gründen  sich  der  Ehemann
von  der  häuslichen  Gemeinschaft  ferngehalten  und  seiner  väterlichen
Unterhaltspflicht  entzogen  hat,

3.  bei  einem  Anspruch  nach  §  31  Abs.  2  des  Versicherungsgesetzes  für
Angestellte  eine  Bescheinigung  der  in  Nr.  2  bezeichneten  Gemeindebehörde
darüber,  daß  und  seit  wann  der  Vater  sich  seiner  Unterhaltspflicht  entzogen
  hat.

Im  übrigen  gilt  §  69.

§ 74.

Beim  Anspruch  auf  Abfindung  (§  60  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte)
  sind  die  Sterbeurkunde  und  die  das  Verwandtschaftsverhältnis  klarstellenden
  Urkunden  vorzulegen,  auch  hat  der  Antragsteller  glaubhaft  zu  machen,
daß  ihm  besser  Berechtigte  nicht  bekannt  sind.

Im  übrigen  gilt  §  69.

§  75.

Es  sind  vorzulegen  bei  Ansprüchen  aus
a)  §  62  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  die  Heiratsurkunde,
        <pb n="139" />
        —  119  —

b)  §  63  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  die  Geburtsurkunde  und
eine  etwaige  Heiratsurkunde,

e)  §  398  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  die  Sterbeurkunde  und
bei  Ansprüchen  von  Witwen  oder  Witwern  die  Heiratsurkunden,  bei
Ansprüchen  von  Kindern  die  Geburtsurkunden  und  die  Sterbeurkunde
auch  des  anderen  Elternteils.

Im  übrigen  gilt  §  69.

§ 76.

Der  Rentenausschuß  hat  die  Vollständigkeit  der  vorgelegten  Beweisstücke
zu  prüfen  und  dahin  zu  wirken,  daß  fehlende  Beweisstücke  nachgeliefert  werden.
Dabei  sind  die  Vorschriften  über  Gebühren-  und  Stempelfreiheit  (§§  337,  338
des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte)  zu  beachten.  Die  nicht  offensichtlich  begründeten
  oder  unbegründeten  Anträge  sind  tunlichst  in  persönlicher  Verhandlung
insbesondere  auch  durch  Vertrauensmänner  mit  dem  Antragsteller  zu  erörtern.

§  77.

Der  Rentenausschuß  hat  festzustellen,  ob  der  Antragsteller  bereits  früher
Anträge  auf  Gewährung  von  Leistungen  der  Angestelltenversicherung  oder  der
Unfall-,  Invaliden-  und  Hinterbliebenenversicherung  gestellt  hat  und  welche  Bescheide
  ihm  erteilt  worden  sind.

Der  Rentenausschuß  hat  von  den  betreffenden  Versicherungsträgern  die
Akten  und  Belege  einzufordern  (Abschrift  oder  Auszug  aus  den  Versicherungskonten
  der  Reichsversicherungsanstalt,  die  etwa  vorhandenen  Verhandlungen  über
Streit  wegen  der  Versicherungspflicht,  über  Beitragsüberwachung,  über  Heilbehandlung,
  in  geeigneten  Fällen  auch  über  frühere  Invalidenrenten-,  Altersrenten-
  und  Hinterbliebenenansprüche  sowie  die  etwa  vorhandenen  Unfall-  und
Krankenkassenakten  usw.).

§  78

Wird  Ruhegeld  wegen  Berufsunfähigkeit  verlangt,  so  hat  der  Antragsteller
eine  ärztliche,  behördliche  oder  andere  zuverlässige  Bescheinigung  vorzulegen,  aus
der  sich  seine  Beschwerden,  der  körperliche  Befund,  die  Berufsunfähigkeit  und
ihre  Dauer  ergeben.

Läßt  sich  der  Antragsteller  das  Gutachten  von  einem  von  der  Reichsversicherungsanstalt
  hierzu  bestellten  Arzte  ausstellen,  so  trägt  die  Reichversicherungsanstalt
  zwei  Drittel  der  dadurch  entstehenden  Kosten.

§ 79.

Bei  der  Frage  nach  der  Berufsunfähigkeit  (§  25  des  Versicherungsgesetzes
für  Angestellte)  ist  der  Beginn  der  Berufsunfähigkeit  tunlichst  genau  zu  ermitteln,
namentlich  dann,  wenn  davon  die  Erfüllung  der  Wartezeit  abhängt,  oder  wenn
sich  die  Berufsunfähigkeit  infolge  von  Alterserscheinungen  oder  Krankheiten  allmählich
  herausgebildet  hat.
        <pb n="140" />
        —  120  —

Dabei  ist  festzustellen,  ob  der  Versicherte  in  den  letzten  Jahren  die  Beschäftigung
  wegen  Krankheit  hat  aussetzen  müssen,  ob  er  die  Beschäftigung  freiwillig
  aufgegeben  oder  ob  der  Arbeitgeber  ihn  wegen  mangelnder  Arbeitsfähigkeit
entlassen  hat,  ob,  unter  welchen  Verhältnissen  und  namentlich  gegen  welche  Vergütung
  er  etwa  noch  beschäftigt  worden  ist.

§  80.

Bei  der  Frage  nach  der  Bedürftigkeit  (§§  30,  69  des  Versicherungsgesetzes
für  Angestellte)  ist  festzustellen,  wie  die  Lebens-  und  Wirtschafts-,  die  Erwerbsund
  die  sonstigen  Einkommensverhältnisse  des  Rentenbewerbers  sind,  insbesondere,
ob  und  zutreffendenfalls  welche  unterstützungspflichtige  Personen  vorhanden  sind
und  ihrer  Unterstützungspflicht  ausreichend  nachkommen.

§ 81.

Bei  Ruhegeld  und  Witwerrentenansprüchen  ist  von  einer  ärztlichen  Untersuchung
  und  Begutachtung  des  Rentenbewerbers  dann  abzusehen,  wenn  sich  klar
ergibt,  daß

1.  die  Wartezeit  nicht  erfüllt  oder  die  Anwartschaft  erloschen  ist,

2.  ein  Antrag  auf  Ruhegeld  ohne  die  nach  §  266  des  Versicherungsgesetzes

  für  Angestellte  erforderliche  Bescheinigung  wiederholt  wird,

3.  der  Witwer  nicht  bedürftig  ist  (§  30  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte).


§ 82.

Von  einer  ärztlichen  Untersuchung  und  Begutachtung  kann  in  der  Regel

abgesehen  werden,  wenn

1.  die  Berufsunfähigkeit  durch  einen  Unfall  herbeigeführt  ist  und  der  Verletzte
  eine  Unfallrente  erhält,  

2.  ein  Antrag  auf  Ruhegeld,  der  bei  Anerkennung  der  Berufsunfähigkeit
wegen  Nichterfüllung  der  Wartezeit  zurückgewiesen  worden  war,  wiederholt
  wird,  ohne  daß  ein  Anhalt  dafür  vorliegt,  daß  der  Rentenbewerber
  seit  der  letzten  Ablehnung  infolge  Besserung  seines  Körperzustandes
  wieder  erwerbsfähig  gewesen  ist,

3.  augenscheinlich  erkennbar  oder  in  einem  Heilverfahren  oder  in  anderer
Weise  glaubhaft  nachgewiesen  ist,  daß  Berufsunfähigkeit  nicht  vorliegt,
oder  daß  und  seit  wann  dauernde  Berufsunfähigkeit  eingetreten  ist.

§ 83.

Kommt  der  Vorsitzende  des  Rentenausschusses  auf  Grund  der  Ermittelungen
zur  Ansicht,  daß  der  erhobene  Anspruch  begründet  ist,  so  hat  er  zunächst  von
einer  mündlichen  Verhandlung  abzusehen  und  die  Akten  an  die  Reichsversicherungsanstalt
  zur  Äußerung  darüber  zu  senden,  ob  sie  den  Anspruch  anerkennt.
        <pb n="141" />
        —  121  —

§  84.
Auf  Antrag  der  Reichsversicherungsanstalt  ist  zur  mündlichen  Verhandlung
ihr  Vertrauensarzt  zuzuziehen  und  zu  hören.

§  85.

Den  Versicherungsvertretern  sind,  abgesehen  von  eiligen  Fällen,  die  Namen
der  Antragsteller,  deren  Anträge  zur  Verhandlung  kommen,  sowie  die  Art  ihrer

Ansprüche  mitzuteilen.
§ 86

Wird  die  Einstellung  einer  Rentenzahlung  deshalb  erforderlich,  weil  der
Berechtigte  eine  Freiheitsstrafe  von  mehr  als  einem  Monat  verbüßt  oder  in  einem
Arbeitshaus  oder  in  einer  Besserungsanstalt  untergebracht  ist  (§  75  des  Versicherungsgesetzes
  für  Angestellte),  so  ist  durch  Anfrage  bei  der  Gemeindebehörde  festzustellen,
  ob  der  Berechtigte  im  Inland  Angehörige  hat,  die  er  ganz  oder  überwiegend
  aus  seinem  Arbeitsverdienst  unterhalten  hat.

C.  Schlußbestimmungen.

Geschäftsbericht.
§ 87.

Der  Vorsitzende  des  Rentenausschusses  erstattet  alljährlich  der  Reichsversicherungsanstalt
  einen  Geschäftsbericht.

Inkrafttreten  der  Verordnung.
§  88.
Diese  Verordnung  tritt  mit  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

Berlin,  den  14.  Februar  1913.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Delbrück.

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="142" />
        <pb n="143" />
        —  123  —

Reichs-Gesetzblatt.

Jahrgang  1913.

 

Nr: 14.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  den  Absatz  von
Kalisalzen.  S.  123.

 

 

(Nr.  4183.)  Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über
den  Absatz  von  Kalisalzen.  Vom  25.  Februar  1913.

Auf  Grund  des  §  51  des  Gesetzes  über  den  Absatz  von  Kalisalzen  vom  25.  Mai
1910  (Reichs-Gesetzbl.  S.  775)  hat  der  Bundesrat  folgende  Ergänzung  der  am
9.  Juli  1910  (Reichs-Gesetzbl.  S.  925)  bekannt  gemachten  Ausführungsbestimmungen
  beschlossen:

„Zum  III.  Abschnitt.

Übertragung  von  Beteiligungsziffern  und  Austausch.

(Zu  §  19.)

Wird  von  einem  Kaliwerke,  für  das  eine  Beteiligungsziffer  festgesetzt  ist,
der  ihm  zustehende  Anteil  am  Absatz  ganz  oder  teilweise  auf  andere  Kaliwerke
übertragen,  so  sind  innerhalb  dreier  Tage  nach  Abschluß  des  über  die  Übertragung
getroffenen  Abkommens  die  übertragenen  Mengen  und  Salzsorten  unter  Angabe
des  Zeitraums,  für  den  die  Übertragung  gilt,  und  der  Kaliwerke,  auf  die  sie
erfolgt  ist,  von  dem  übertragenden  Kaliwerksbesitzer  der  Belegschaft  durch  Anschlag
  —  und  zwar  4  Wochen  lang  —  bekanntzugeben.  Die  Bekanntgabe  ist
nicht  erforderlich,  wenn  lediglich  einzelne  Sorten  gegen  entsprechende  Mengen
anderer  Salze  eingetauscht  werden;  dabei  muß  zwischen  den  Salzen  der  Gruppen
1)  I  und  II,  2)  III,  3)  IV  und  V  des  §  20  des  Gesetzes  in  den  eingetauschten
Kalimengen  mindestens  das  Verhältnis  1: ¾   :  ³⁄₁₀  gewahrt  sein  (vgl.  Ausführungsbestimmungen
  vom  9.  Juli  1910  unter  zu  §  8  Abs.  5).  Eine  Abschrift  des
Anschlags  ist  sofort  unter  Beifügung  des  über  die  Übertragung  abgeschlossenen
Vertrags  oder  der  sie  bestätigenden  Schriftstücke  der  Verteilungsstelle  für  die  Kaliindustrie
  vorzulegen.

Reichs-  Gesetzbl.  1913.  22

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Februar  1913.
        <pb n="144" />
        —  124  —

Übersteigt  die  übertragene  Menge  die  Hälfte  der  dem  Kaliwerksbesitzer  zur
Zeit  der  Übertragung  zustehenden  Beteiligung  am  Absatz,  so  ist  der  Verteilungs,
stelle  mit  der  Abschrift  des  Anschlags  die  nach  §  19  Abs.  3  des  Gesetzes  erforderliche
  Genehmigung  der  Landeszentralbehörde  vorzulegen.  Die  Übertragung  wird
erst  wirksam,  wenn  die  Genehmigung  der  Verteilungsstelle  vorgelegt  ist  und  diese
eine  Bescheinigung  über  die  Vorlegung  ausgestellt  hat.  Diejenigen  Kalisalzmengen,
  welche  von  dem  übernehmenden  Werke  vor  Ausstellung  der  Bescheinigung
abgesetzt  werden,  sind  auf  die  übertragene  Beteiligung  nicht  anzurechnen.

Die  Verteilungsstelle  hat  die  Durchführung  dieser  Bestimmungen  zu  überwachen."


Berlin,  den  25.  Februar  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Dr.  Richter.

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="145" />
        —  125  —

Reichs-Gesetzblatt.

Jahrgang  1913.
Nr:  15.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  von  Anlagen  zur  Herstellung  von
Bleifarben  und  anderen  Bleiprodukten.  S.  125.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung
  jugendlicher  Arbeiter  auf  Steinkohlenbergwerken  in  Preußen,  Bayern,  Sachsen  und  Elsaß-Lothringen.
  S.  125.  —  Berichtigung.  S.  128.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  4184.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  von  Anlagen  zur
Herstellung  von  Bleifarben  und  anderen  Bleiprodukten.  Vom  6.  März  1913.

Auf  Grund  des  §  139a  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrat  die  nachstehende
Bestimmung,  betreffend  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  von  Anlagen
zur  Herstellung  von  Bleifarben  und  anderen  Bleiprodukten,

erlassen:

Die  Bestimmungen  im  §  10  Abs.  1,  2  der  Bekanntmachung,  betreffend
  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  von  Anlagen  zur  Herstellung
von  Bleifarben  und  anderen  Bleiprodukten,  vom  26.  Mai  1903  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  225)  bleiben  bis  zum  1.  Juli  1914  in  Kraft.

Berlin,  den  6.  März  1913.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrück.

.

 

(Nr.  4185.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  auf  Steinkohlenbergwerken
  in  Preußen,  Bayern,  Sachsen  und  Elsaß-Lothringen.
Vom  7.  März  1913.

Au  Grund  des  §  139a  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrat  die  nachstehenden
Bestimmungen,  betreffend  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  auf
Steinkohlenbergwerken  in  Preußen,  Bayern,  Sachsen  und  Elsaß=Lothringen


erlassen:

I.  Auf  Steinkohlenbergwerken,  deren  Betrieb  auf  achtstündige  Schichten
eingerichtet  ist,  dürfen  bei  der  Beschäftigung  derjenigen  jugendlichen  Arbeiter
Reichs.  Gesebl.  1913.  23
Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  März  1913.
        <pb n="146" />
        —  126  —

männlichen  Geschlechts  über  vierzehn  Jahre,  welche  über  Tage  mit  den  unmittelbar
  mit  der  Förderung  der  Kohlen  zusammenhängenden  Arbeiten  beschäftigt  sind,
die  Beschränkungen  des  §  136  Abs.  1,  2  der  Gewerbeordnung  mit  folgenden
Maßgaben  außer  Anwendung  bleiben:

1.  Die  Beschäftigung  darf  nicht  vor  fünf  Uhr  morgens  beginnen  und,
wo  in  zwei  Tagesschichten  gearbeitet  wird,  nicht  nach  elf  Uhr  abends
schließen;  keine  Schicht  darf  einschließlich  der  Pausen  länger  als  acht
Stunden  dauern.

Die  Beschäftigung  darf  am  Tage  vor  Sonn-  und  Festtagen
sowie  an  den  Tagen  der  Kontrollversammlungen  um  vier  Uhr  morgens
beginnen  und,  wo  in  zwei  Tagesschichten  gearbeitet  wird,  am  nächsten
Werktag  nach  den  Sonn-  und  Festtagen  um  ein  Uhr  nachts  schließen.

2.  Zwischen  zwei  Arbeitsschichten  muß  den  jugendlichen  Arbeitern  eine
Ruhezeit  von  mindestens  fünfzehn  Stunden  gewährt  werden.  Die  den
Arbeitsschichten  an  Tagen  vor  Sonn-  und  Festtagen  sowie  an  den
Tagen  der  Kontrollversammlungen  vorausgehende  und  die  den  Arbeitsschichten
  an  Tagen  nach  Sonn-  und  Festtagen  folgende  Ruhezeit  muß
mindestens  dreizehn  Stunden  dauern.

3.  Zwischen  den  Arbeitsstunden  müssen  den  jugendlichen  Arbeitern  an
jedem  Arbeitstag  eine  oder  mehrere  Pausen  in  der  Gesamtdauer  von
mindestens  einer  Stunde  gewährt  werden;  von  diesen  müssen  zwei
mindestens  je  eine  Viertelstunde  oder  drei  mindestens  je  zehn  Minuten
betragen.  Während  der  Pausen  darf  den  jugendlichen  Arbeitern  eine
Beschäftigung  im  Betriebe  nicht  gestattet  werden.

II.  Auf  Steinkohlenbergwerken  dürfen  jugendliche  Arbeiter  männlichen
Geschlechts  über  vierzehn  Jahre  in  höchstens  sechsstündigen  Schichten  unter
Wegfall  der  im  §  136  Abs.  1  Satz  3  der  Gewerbeordnung  vorgeschriebenen  Pause
mit  ihren  Kräften  angemessenen  Arbeiten  über  Tage  beschäftigt  werden,  sofern
die  Art  des  Betriebs  an  sich  Unterbrechungen  der  Beschäftigung  mit  sich  bringt.

Wegen  des  Beginns  und  des  Schlusses  dieser  Beschäftigung  und  wegen
der  zwischen  zwei  Arbeitsschichten  zu  gewährenden  Ruhezeit  gelten  die  Bestimmungen
unter  I  Ziffer  1  und  2.

III.  Auf  Steinkohlenbergwerken  dürfen  die  Arbeitsstunden  derjenigen
jugendlichen  Arbeiter  männlichen  Geschlechts  über  vierzehn  Jahre,  welche  über
Tage  mit  Arbeiten  beschäftigt  werden,  die  bei  der  An-  und  Abfahrt  der  Belegschaft
  zu  leisten  sind,  in  Abweichung  von  §  136  Abs.  1  Satz  1  der  Gewerbeordnung
  bereits  von  fünfeinhalb  Uhr  morgens  an  und  am  Tage  vor  Sonnund

  Festtagen  sowie  an  den  Tagen  der  Kontrollversammlungen  bereits  von
vier  Uhr  morgens  an  beginnen.

IV.  In  der  bei  I  bis  III  bezeichneten  Art  dürfen  jugendliche  Arbeiter  nur
beschäftigt  werden,  wenn  durch  das  Zeugnis  eines  von  der  höheren  Verwaltungs-
        <pb n="147" />
        —  127  —

behörde  zur  Ausstellung  solcher  Zeugnisse  ermächtigten  Arztes  nachgewiesen  ist,
daß  die  körperliche  Entwickelung  des  Arbeiters  die  für  ihn  in  Aussicht  genommene
und  genau  anzugebende  Beschäftigung  auf  dem  Werke  ohne  Gefahr  für  seine
Gesundheit  zuläßt.  Das  ärztliche  Zeugnis  ist  vor  Beginn  der  Beschäftigung
dem  Arbeitgeber  auszuhändigen,  welcher  es  zu  verwahren,  auf  amtliches  Verlangen
  vorzulegen  und  bei  Beendigung  des  Arbeitsverhältnisses  dem  jugendlichen
Arbeiter  beziehungsweise  dessen  gesetzlichem  Vertreter  wieder  auszuhändigen  hat.

V.  Auf  Arbeitsstellen,  wo  jugendliche  Arbeiter  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
  unter  Nr.  I  bis  IV  beschäftigt  werden,  muß  neben  der  nach  §  138
Abs.  2  der  Reichs-Gewerbeordnung  auszuhängenden  Tafel  eine  zweite  Tafel  ausgehängt
  werden,  welche  in  deutlicher  Schrift  die  Bestimmungen  unter  I  bis  IV
wiedergibt.

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  kann  einzelne  Betriebe,  in  denen  jugendliche
  Arbeiter  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  unter  I  beschäftigt  werden,  auf
Antrag  von  der  Angabe  des  Beginns  und  Endes  der  Pausen  in  der  nach
§  138  der  Gewerbeordnung  zu  erstattenden  Anzeige  und  von  der  entsprechenden
Angabe  in  dem  Aushang  für  solche  im  einzelnen  namhaft  zu  machende  Beschäftigungszweige
  entbinden,  bei  denen  nach  der  Art  der  Arbeit  regelmäßig
mindestens  Arbeitsunterbrechungen  von  der  unter  I  Ziffer  3  bestimmten  Dauer
eintreten.  Diese  schriftlich  zu  erteilende  Genehmigung  ist  jederzeit  widerruflich.

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  hat  über  die  Betriebe,  die  auf  Grund
der  Bestimmung  im  vorstehenden  Absatz  von  der  Angabe  des  Beginns  und
Endes  der  Pausen  in  der  nach  §  138  der  Gewerbeordnung  zu  erstattenden
Anzeige  und  von  der  entsprechenden  Angabe  in  dem  Aushang  entbunden  worden
sind,  nach  dem  anliegenden  Muster  ein  Verzeichnis  zu  führen.  Ein  Auszug  aus
diesem  Verzeichnis,  der  das  abgelaufene  Kalenderjahr  umfaßt,  ist  bis  zum
1.  Februar  jedes  Jahres  durch  die  Landes-Zentralbehörde  dem  Reichskanzler  vorzulegen.


VI.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  haben  für  zehn  Jahre  Gültigkeit.

Sie  treten  am  1.  April  1913  in  Kraft  und  an  Stelle  der  durch  die

Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  24.  März  1903  (Reichs-Gesetzbl.  S.  61)
verkündeten  Bestimmungen.
        <pb n="148" />
        —  128  —
Aulage.

Verzeichnis

derjenigen  Betriebe,  welche  auf  Grund  der  Vorschrift  unter  V  Abs.  2  der
Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  auf  Steinkohlenbergwerken
  von  der  Angabe  des  Beginns  und  Endes  der  Pausen
in  der  nach  §  138  der  Gewerbeordnung  zu  erstattenden  Anzeige  und
von  der  entsprechenden  Angabe  in  dem  Aushang  entbunden  worden  sind.

—  —.—  —  —t-ttf-—Mff.ll·8  —!

—  —  —  —  ———  —  —  —  —  .  —  —

 

 

 

 

1.  2.  3.  4.  5.  6.
    Zahl  der  jugendlichen
Lau-  Name  des  Beschäftigungs-  Datum  Arbeiter

zweige,  für  welche  der  (im  Jahresdurchschnitte),

die  Ausnahme  Ausnahme-  welche  in  der  bei  3  ange.
gebenen  Weise  beschäftigt
werden.

fende  Bergwerkes,

b.    
Nr. Aufsichtsbezirk. gestattet ist. bewilligung

Bemerkungen.

 

 

 

 

 

 

Berlin,  den  7.  März  1913.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrück.

 

—  —

Berichtigung.
Im  § 20  Abs.  2  der  Verordnung  über  Geschäftsgang  und  Verfahren  der
Rentenausschüsse  (Reichs-Gesetzbl.  1913  S.  108)  muß  es  statt  „Versicherungsamts“
  heißen:  „Rentenausschusses“.

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanftalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="149" />
        —  129  —

Reichs-Gesetzblatt.

Jahrgang  1913.

 

 

Nr: 16.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in
Glashütten,  Glasschleifereien  und  Glasbeizereien  sowie  Sandbläsereien.  S.  129.

 

 

 

—  —

 

 

 

 

(Nr.  4186.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
  Arbeitern  in  Glashütten,  Glasschleifereien  und  Glasbeizereien  sowie
Sandbläsereien.  Vom  9.  März  1913.

Auf  Grund  der  §§  120e,  139a  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrat  die
nachstehenden

Bestimmungen,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und
jugendlichen  Arbeitern  in  Glashütten,  Glasschleifereien  und  Glasbeizereien
  sowie  Sandbläsereien,

erlassen:

I.  Die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in
Glashütten,  Glasschleifereien  und  Glasbeizereien  sowie  Sandbläsereien  unterliegt
folgenden  Beschränkungen:

1.  In  solchen  Räumen,  in  denen  vor  dem  Ofen  (Schmelz-,  Kühl-,  Glüh-,
Streckofen)  gearbeitet  wird,  und  in  solchen  Räumen,  in  denen  eine
außergewöhnlich  hohe  Wärme  herrscht  (Häfenkammern  und  dergleichen),
darf  Knaben  unter  14  Jahren  und  Arbeiterinnen  eine  Beschäftigung
nicht  gewährt  und  der  Aufenthalt  nicht  gestattet  werden.  Ausnahmen
hiervon  kann  der  Bundesrat  zulassen.

2.  In  solchen  Räumen,  in  denen  Rohstoffe  oder  Glasabfälle  zerkleinert
oder  gemischt  werden,  oder  in  denen  mit  flüssigem  Fluorwasserstoffe
gearbeitet  wird,  darf  Arbeitern  unter  16  Jahren  und  Arbeiterinnen
eine  Beschäftigung  nicht  gewährt  und  der  Aufenthalt  nicht  gestattet
werden.

3.  Mit  Arbeiten  am  Sandstrahlgebläse  dürfen  Arbeiter  unter  16  Jahren
und  Arbeiterinnen  nicht  beschäftigt  werden.

Reichs-Gesetzbl.  1913.  24
Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  März  1913.
        <pb n="150" />
        —  130  —

4.  Mit  Schleifarbeiten  dürfen  Knaben  unter  14  Jahren  und  Arbeiterinnen
unter  16  Jahren  nicht  beschäftigt  werden.  Mit  denjenigen  Schleifarbeiten,
  bei  welchen  die  Glaswaren  trocken  geschliffen  werden  oder  das
Schleifrad  nicht  durch  mechanische  Kraft  angetrieben  wird,  dürfen  auch
Arbeiterinnen  über  16  Jahre  nicht  beschäftigt  werden.  Ausnahmen  von
ihrer  Verwendung  beim  Trockenschleifen  kann  die  höhere  Verwaltungsbehörde
  auf  Antrag  des  Arbeitgebers  gestatten,  sofern  durch  zweckentsprechende
  Betriebsanlagen  für  eine  ständige  wirksame  Absaugung
des  entstehenden  Staubes  gesorgt  ist.

5.  Junge  Leute  männlichen  Geschlechts  zwischen  14  und  16  Jahren  dürfen,
soweit  deren  Beschäftigung  nach  diesen  Bestimmungen  zulässig  ist,  nur
beschäftigt  werden,  wenn  durch  ein  Zeugnis  eines  von  der  höheren
Verwaltungsbehörde  zur  Ausstellung  solcher  Zeugnisse  ermächtigten
Arztes  dargetan  wird,  daß  die  körperliche  Entwickelung  des  Arbeiters
eine  Beschäftigung  ohne  Gefahr  für  die  Gesundheit  zuläßt.

Das  ärztliche  Zeugnis  ist  vor  Beginn  der  Beschäftigung  dem
Arbeitgeber  auszuhändigen,  welcher  damit  wie  mit  dem  Arbeitsbuche
(§  107  der  Gewerbeordnung)  zu  verfahren  hat.

Unberührt  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  bleibt  die  Befugnis  der
zuständigen  Behörden,  im  Wege  der  Verfügung  für  einzelne  Anlagen  gemäß
§  120d,  § 120f  Abs.  2  der  Gewerbeordnung  weitergehende  Anordnungen  zum
Schutze  des  Lebens  und  der  Gesundheit  der  Arbeiter,  besonders  der  jugendlichen
Arbeiter  zu  treffen.

II.  In  Glashütten,  in  denen  die  Glasmasse  gleichzeitig  geschmolzen  und
verarbeitet  wird,  dürfen  für  die  Beschäftigung  junger  Leute  männlichen  Geschlechts
zwischen  14  und  16  Jahren  bei  den  Arbeiten  vor  dem  Ofen  (Schmelz-,  Kühl-,
Glühofen)  die  Bestimmungen  des  §  136  der  Gewerbeordnung  mit  folgenden
Maßgaben  außer  Anwendung  bleiben:

1.  Die  Arbeitsschicht  darf  einschließlich  der  Pausen  nicht  länger  als  zwölf
Stunden,  ausschließlich  der  Pausen  nicht  länger  als  zehn  Stunden
dauern.

Die  Gesamtdauer  der  Beschäftigung  darf  innerhalb  einer  Woche
ausschließlich  der  Pausen  sechzig  Stunden  nicht  überschreiten.

Die  Arbeit  muß  in  jeder  Schicht  durch  eine  oder  mehrere  Pausen
in  der  Gesamtdauer  von  mindestens  einer  Stunde  unterbrochen  sein.
Unterbrechungen  der  Arbeit  von  weniger  als  einer  Viertelstunde  kommen
auf  die  Pausen  in  der  Regel  nicht  in  Anrechnung.  Eine  der  Unterbrechungen
  muß  mindestens  eine  halbe  Stunde  dauern.

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  kann  jedoch  solchen  Betrieben,
in  welchen  die  jungen  Leute  in  achtstündigen  oder  kürzeren  Schichten
beschäftigt  werden  und  in  denen  die  Beschäftigung  der  jungen  Leute
so  wenig  anstrengend  und  naturgemäß  mit  so  zahlreichen,  hinlängliche
        <pb n="151" />
        —  131  —

Ruhe  gewährenden  Arbeitsunterbrechungen  verbunden  ist,  daß  schon
hierdurch  eine  Gefährdung  ihrer  Gesundheit  ausgeschlossen  ist,  auf
Antrag  unter  Vorbehalt  des  jederzeitigen  Widerrufs  gestatten,  diese
Arbeitsunterbrechungen  auf  die  einstündige  Gesamtdauer  der  Pausen  auch
dann  in  Anrechnung  zu  bringen,  wenn  die  einzelnen  Unterbrechungen  von
kürzerer  als  einviertelstündiger  Dauer  sind;  eine  der  Unterbrechungen
muß  jedoch  auch  in  diesen  Fällen  stets  mindestens  eine  halbe  Stunde
dauern.  Diese  Erlaubnis  darf  nur  erteilt  werden,  wenn  die  Dauer
der  den  jungen  Leuten  zwischen  je  zwei  Arbeitsschichten  gewährten  Ruhezeit
  in  Tafelglashütten  mindestens  vierundzwanzig  Stunden,  in  Hohlglashütten
  mindestens  sechzehn  Stunden  beträgt.

2.  Bei  Tag-  und  Nachtbetrieb  muß  wöchentlich  Schichtenwechsel  eintreten.
Diese  Bestimmung  findet  auf  diejenigen  Glashütten  keine  Anwendung,
in  denen  die  Beschäftigung  so  geregelt  ist,  daß  für  die  jungen  Leute
zwischen  je  zwei  Arbeitsschichten  eine  Ruhezeit  von  mindestens  vierundzwanzig
  Stunden  liegt.

3.  Während  der  Pausen  für  die  Erwachsenen  dürfen  junge  Leute  nicht
beschäftigt  werden.  ·

4.  Zwischen  je  zwei  Arbeitsschichten  muß  eine  Ruhezeit  von  mindestens
zwölf  Stunden  liegen.

5.  An  Sonn-  und  Festtagen  darf  die  Beschäftigung  nicht  in  die  Zeit  von
sechs  Uhr  morgens  bis  sechs  Uhr  abends  fallen.  Die  Vorschrift  findet,
wenn  mehrere  Festtage  aufeinander  folgen,  nur  auf  den  ersten  Festtag
Anwendung.  

III.  In  Glashütten,  in  denen  die  Schmelzschicht  und  die  Verarbeitungsschicht
  miteinander  wechseln,  dürfen  für  die  Beschäftigung  junger  Leute  männlichen
  Geschlechts  zwischen  14  und  16  Jahren  bei  den  Arbeiten  vor  dem  Ofen
(Schmelz-,  Kühl-,  Glühofen)  die  Bestimmnngen  des  §  135  Abs.  3,  §  136  der
Gewerbeordnung  mit  folgenden  Maßgaben  außer  Anwendung  bleiben:

1.  Die  Gesamtdauer  der  Beschäftigung  darf  innerhalb  einer  Woche  ausschließlich

  der  Pausen  nicht  mehr  als  sechzig  Stunden  betragen.

Innerhalb  zweier  Wochen  darf  von  der  Gesamtdauer  der  Beschäftigung
  in  die  Zeit  von  sechs  Uhr  abends  bis  sechs  Uhr  morgens
nicht  mehr  als  die  Hälfte  fallen.

Die  Dauer  der  Pausen  muß  für  Schichten  von  höchstens  zehn
Arbeitsstunden  mindestens  eine  Stunde,  für  Schichten  mit  längerer
Arbeitszeit  mindestens  eine  und  eine  halbe  Stunde  betragen.  Unterbrechungen
  der  Arbeit  von  weniger  als  einer  Viertelstunde  Dauer
werden  auf  die  Pausen  nicht  in  Anrechnung  gebracht;  eine  der  Pausen
muß  mindestens  eine  halbe  Stunde  dauern.

2.  In  der  Zeit  von  sechs  Uhr  abends  bis  sechs  Uhr  morgens  darf  die
Beschäftigung  ausschließlich  der  Pausen  die  Dauer  von  zehn  Stunden
nicht  überschreiten.

24*
        <pb n="152" />
        —  132  —

3.  Während  der  Pausen  für  die  Erwachsenen  dürfen  junge  Leute  nicht
beschäftigt  werden.

4.  Zwischen  je  zwei  Arbeitsschichten  muß  eine  Ruhezeit  liegen,  welche
mindestens  die  Dauer  der  zuletzt  beendigten  Schicht  erreicht.  Innerhalb
  der  Ruhezeit  ist  eine  Beschäftigung  mit  Nebenarbeiten  gestattet,
wenn  die  jungen  Leute  vor  Beginn  oder  nach  dem  Ende  dieser  Beschäftigung
  noch  für  eine  Zeit  von  der  Dauer  der  zuletzt  beendigten
Schicht  ohne  jede  Beschäftigung  bleiben.  Die  Dauer  der  Beschäftigung
mit  Nebenarbeiten  kommt  auf  die  Gesamtdauer  der  wöchentlichen
Arbeitszeit  in  Anrechnung.

5.  An  Sonntagen  darf  die  Beschäftigung  nur  einmal  innerhalb  zweier
Wochen  in  die  Zeit  von  sechs  Uhr  morgens  bis  sechs  Uhr  abends  fallen.

IV.  Die  Ausnahmen  unter  II  und  III  finden  keine  Anwendung

a)  auf  alle  Arbeiten  an  Strecköfen,

b)  auf  die  Herstellung  von  Spiegel-,  Roh-,  Draht-,  Kathedralglas  und
dergleichen  durch  Auswalzen  flüssiger  Glasmasse  auf  Platten  oder
Tischen,

c)  auf  die  Arbeit  an  Maschinen,  welche  Glasmasse  automatisch  zu
Flaschen  oder  Tafelglas  verarbeiten.

Die  Ausnahmen  unter  III  finden  keine  Anwendung  auf  Glashütten,  in
denen  Weißhohlglas  einschließlich  der  Beleuchtungsgegenstände  und  der  sogenannten
Flakons  hergestellt  wird.

In  den  unter  Abs.  2  bezeichneten  Glashütten  darf  jedoch  abweichend  von
den  Bestimmungen  des  §  136  Abs.  1  der  Gewerbeordnung  die  Gesamtdauer  der
Pausen  für  die  jungen  Leute  zwischen  14  und  16  Jahren  bei  den  Arbeiten  vor
den  Ofen  auf  eine  Stunde  beschränkt  werden,  wenn  die  tägliche  Arbeitszeit  einschließlich
  der  Pausen  nicht  mehr  als  zehn  Stunden  beträgt,  und  auf  ein  und
eine  halbe  Stunde,  wenn  die  tägliche  Arbeitszeit  einschließlich  der  Pausen  nicht
mehr  als  elf  Stunden  beträgt.  Unterbrechungen  der  Arbeit,  die  weniger  als
eine  Viertelstunde  dauern,  werden  auf  die  Pausen  nicht  in  Anrechnung  gebracht.

Die  Landeszentralbehörden  sind  ermächtigt,  einzelnen  Weißhohlglashütten,
in  denen  die  Schmelzschicht  und  die  Verarbeitungsschicht  miteinander  wechseln,
auf  Antrag  widerruflich  zu  gestatten,  daß  die  Arbeitszeit  der  jungen  Leute
zwischen  14  und  16  Jahren,  abweichend  von  den  Bestimmungen  des  §  136
Abs.  1  der  Gewerbeordnung,  vor  sechs  Uhr,  jedoch  nicht  vor  vier  Uhr  morgens
beginnt,  wenn  Rücksichten  auf  die  Arbeiter  dies  erwünscht  erscheinen  lassen.

V.  Für  Glashütten,  welche  von  den  unter  II  und  III  nachgelassenen  Ausnahmen
  Gebrauch  machen,  finden  die  Bestimmungen  des  §  138  Abs.  2  Satz  1
der  Gewerbeordnung  mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung:

1.  Das  in  den  Fabrikräumen  auszuhängende  Verzeichnis  der  jungen  Leute

ist  in  der  Weise  aufzustellen,  daß  die  in  derselben  Schicht  Beschäftigten
je  eine  Abteilung  bilden.
        <pb n="153" />
        —  133  —

2.  Das  Verzeichnis  braucht  in  Glashütten  der  unter  III  bezeichneten  Art
für  die  bei  Arbeiten  vor  dem  Ofen  beschäftigten  jungen  Leute  zwischen
14  und  16  Jahren  eine  Angabe  über  die  Arbeitstage,  die  Arbeitszeit
  und  die  Pausen  nicht  zu  enthalten.  Statt  dessen  ist  dem  Verzeichnis
  eine  Tabelle  nach  dem  anliegenden  Muster  beizufügen,  in  welche
während  oder  unmittelbar  nach  jeder  Arbeitsschicht  die  vorgesehenen
Eintragungen  bewirkt  werden.

Die  Tabelle  muß  mindestens  über  die  letzten  vierzehn  Verarbeitungsschichten
  Auskunft  geben.  Der  Name  desjenigen,  welcher
die  Eintragungen  bewirkt,  muß  daraus  zu  ersehen  sein.

Von  der  Führung  der  Tabelle  können  einzelne  Hütten  durch  die
höhere  Verwaltungsbehörde  auf  Antrag  unter  Vorbehalt  des  jederzeitigen
Widerrufs  für  solche  im  einzelnen  namhaft  zu  machende  Arbeiten  entbunden
  werden,  bei  denen  für  die  jungen  Leute  zwischen  14  und  16  Jahren
nach  der  Art  dieser  Arbeiten  in  dem  betreffenden  Betriebe  regelmäßig
mindestens  Pausen  von  der  unter  III  Ziffer  1  bestimmten  Dauer  eintreten.
  Über  diejenigen  Hütten,  welche  hiernach  von  der  Tabellenführung
  entbunden  sind,  hat  die  höhere  Verwaltungsbehörde  nach  dem
anliegenden  Muster  ein  Verzeichnis  zu  führen.  Ein  Auszug  aus  diesem
Verzeichnis,  der  das  abgelaufene  Kalenderjahr  umfaßt,  ist  bis  zum  
1.  Februar  jedes  Jahres  durch  die  Landeszentralbehörde  dem  Reichs-  
kanzler  vorzulegen.

VI.  In  Glashütten,  Glasschleifereien  und  Glasbeizereien  sowie  in  Sandbläsereien
  muß  an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  eine  Tafel  ausgehängt
werden,  welche  in  deutlicher  Schrift  die  Bestimmungen  unter  I  wiedergibt.

In  denjenigen  Glashütten,  welche  von  den  unter  II,  III  oder  IV  nachgelassenen
  Ausnahmen  Gebrauch  machen,  muß  diese  Tafel  außerdem  die  Bestimmungen
  unter  II  bis  V  enthalten.

Die  Vorschriften  im  §  138  Abs.  2  der  Gewerbeordnung  und  unter
Ziffer  6  Abs.  2  der  Bekanntmachung  vom  13.  Juli  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  566)
bleiben  unberührt.

VII.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  am  1.  April  1913  in  Kraft

und  an  Stelle  der  Bekanntmachung  vom  5.  März 1902 (Reichs-Gesetzbl.  S. 65).

20.  März  1912  (Reichs-Gesetzbl.  S.  194).
Sie  haben  für  fünf  Jahre  Gültigkeit.

Diejenigen  jungen  Leute  zwischen  14  und  16  Jahren,  welche  zur  Zeit  der
Veröffentlichung  dieser  Bekanntmachung  bei  den  in  Ziffer  IV  Abs.  1  unter  a
bis  c  bezeichneten  Arbeiten  beschäftigt  sind,  dürfen  in  der  bisherigen  Weise
weiterbeschäftigt  werden.

Berlin,  den  9.  März  1913.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrück.

5°
E
        <pb n="154" />
        Aulage  A.

 

Glashütte

Beginn  und  Ende

Tabelle

über

der  Arbeitszeiten  und  der  Pausen  für  junge  Leute.

#—sss""

 

1

2

.

3

4

—

5

 

Beginn

Ende

 

 

Nummer  der  Schicht  Pausen  der  Schicht  Name
der  desjenigen,  welcher  die
:  D  ··  .
Schicht Datum Tageszeit Datum Tageszeit  in Datum  Tageszeit  Eintragungen  bewirkt
Minuten
1.  Schicht 2.  Jan,  1  Uhr 2./1.  2½  bis  2  15  2./1.  Uhr
nachm.  5½  bis  6   30  nachm.
9  bis  9¼  15
        <pb n="155" />
        —  135  —
Anlage  B.

 

„Bezirk

 

Verzeichnis
derjenigen  Glashütten,  die  von  der  Führung  der  Tabelle  über  die  Pausen  der
jungen  Leute  entbunden  sind.

—

 

 

 

 

I  2  3  4  5  6  7  8  9
Datum

Lau-  a.  Bezeichnung  des  Gesamt-  Dauer  der  Zahl  der  Dauer  Art  der

fende  Betriebs,  der  jungen  
Num,  zah  Aus-  der  Bemer

  b.  Name  des  Unter-  der  in  dem  Arbeits-  nahme-  Leute,  Arbeits-  B

          Bemerder

  Betriebe  nehmers  oder  Be-  Betriebe  schichten  be-  für  welche  schichten  schäftigung
und  der  triebsleiters,  be-  willigung  dieser  dieser  kungen
Be-  schäftigten  wachsenen  Ausnahme  jungen  jungen
willi-  c.  Belegenheit  des      männlichen  bewilligt  lung  
v  Arbeiter  „  Akten-    Leute  Leute
gungen  Betriebs  Arbeiter  vermerk  ist

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-  Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="156" />
        <pb n="157" />
        —  137  —   

Reichs-Gesetzblatt.   Nr: 17

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  vorläufige  Regelung  des  Reichshaushalts  für  das  Rechnungsjahr  1913.
S.  137.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  zweiten  Nachtrags  zum  Reichshaushaltsetat

 

 

 

 

für  das  Rechnungsjahr  1912.  S.  147.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  zweiten  Nachtrags
  zum  Haushaltsetat  für  die  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1912.  S.  149.  —  Gesetz,
betreffend  die  vorläufige  Regelung  des  Haushalts  der  Schutzgebiete  für  das  Rechnungsjahr  1913.
S.  150.

 

(Nr.  4187.)  Gesetz,  betreffend  die  vorläufige  Regelung  des  Reichshaushalts  für  das  Rechnungsjahr
  1913.  Vom  17.  März  1913.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  ꝛc. 

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats

und  des  Reichstags,  was  folgt:

§ 1.

Bis  zur  gesetzlichen  Feststellung  des  Reichshaushaltsetats  für  das  Rechnungsjahr
  1913  wird  der  Reichskanzler  ermächtigt,  für  die  Monate  April,  Mai
und  Juni  alle  Ausgaben  zu  leisten,  die  zur  Erhaltung  gesetzlich  bestehender  Einrichtungen
  und  zur  Durchführung  gesetzlich  beschlossener  Maßnahmen  erforderlich
sind,  ferner  die  rechtlich  begründeten  Verpflichtungen  des  Reichs  zu  erfüllen  und
endlich  Bauten,  für  die  durch  den  Etat  eines  Vorjahrs  bereits  Bewilligungen
stattgefunden  haben,  fortzusetzen.

In  Kapitel  2  Titel  7  der  einmaligen  Ausgaben  des  Etats  für  das  Auswärtige
  Amt  auf  das  Rechnungsjahr  1913  wird  die  Schlußrate  auf  61  000  Mark
erhöht.

§ 2.

Außerdem  können  von  den  durch  den  Entwurf  des  Reichshaushaltsetats
für  das  Rechnungsjahr  1913  angeforderten  Summen  verausgabt  werden:

I.  Im  Etat  des  Auswärtigen  Amtes  
bei den einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats — Kapitel 2 —
a) zur Ausarbeitung eines Entwurfs für den Bau eines neuen Botschaftsgebäudes

  in  Washington  und  zu  sonstigen  Vorarbeiten  hierfür  —
Titel  8  —,
Reichs-  Gesetzbl.  1913.  25
Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  März  1913.
        <pb n="158" />
        —  138  —

b)  zur  Errichtung  eines  Dienstgebäudes  für  das  Vizekonsulat  in  Jaffa - Titel 9 -e)
  zum  Neubau  des  Kanzleigebäudes  der  Gesandtschaft  in  Belgrad  und
Anschluß  des  Gesandtschaftsgebäudes  an  die  Kanalisation  —  Titel  10  —,
d)  zur  Anlage  einer  Zentralheizung  in  dem  Botschaftsgebäude  in  Tokio
und  Erweiterung  des  Dienerschaftsgebäudes  —  Titel  11  —
die  angeforderten  Beträge.
II.  Im  Etat  des  Reichsamts  des  Innern
A.  im  ordentlichen  Etat  bei  den  fortdauernden  Ausgaben

a)  zur  Förderung  der  Seefischerei  ein  Viertel  der  für  das  Rechnungsjahr
  1913  in  Aussicht  genommenen  Erhöhung  des  Fonds  —  Kapitel
  7a  Titel  9a  —  um  125  000  Mark  mit  rund  30  000  Mark;

b)  für  folgende  neue  Beamtenstellen:

α) 2  Mitglieder  der  Beschwerdeabteilungen  und
2  Mitglieder  im  Hauptamt  beim  Kaiserlichen  Patentamt
—  Kapitel  13  Titel  1  und  4  —,
β)  10  Lotsen  beim  Kaiserlichen  Kanalamt  —  Kapitel  13c
Titel  7  und  8  —
die  erforderlichen  Besoldungen  und  Wohnungsgeldzuschüsse;

c)  zu  Vergütungen  für  Kommissare,  richterliche  Beamte  und  Mitglieder
  höchster  Verwaltungsgerichtshöfe  beim  Kaiserlichen  Aufsichtsamte
  für  Privatversicherung.  Erhöhung  des  Fonds  —
Kapitel  13d  Titel  6  —  um  .  ....  ...  .  .  .  .  .  .  .  ..  5  000  Mark;

B.  im  außerordentlichen  Etat
zur  Förderung  der  Herstellung  geeigneter  Kleinwohnungen  für
Arbeiter  usw.  —  Kapitel  1  —  der  angeforderte  Betrag.
III.  Im  Etat  für  die  Verwaltung  des  Reichsheers

A.  im  ordentlichen  Etat  bei  den  fortdauernden  Ausgaben

Preußen.

a)  für  einen  Armee-Inspekteur  —  Kapitel  19  Titel  1,  Kapitel  25
Titel  3  und  4  sowie  Kapitel  27  Titel  14  —  die  bestimmungsmäßigen
  Gebührnisse  und  eine  Mietentschädigung  bis  zu  10  000  Mark,

b)  zur  Einstellung  von  weiteren  zehn  Studierenden  bei  der  Kaiser
Wilhelms-Akademie  für  das  militärärztliche  Bildungswesen  —
Kapitel  29  Titel  11  und  17  —  die  erforderlichen  Studienhonorare,
Studiennebenausgaben  usw.;

B.  im  ordentlichen  Etat  bei  den  einmaligen  Ausgaben  —  Kapitel  5  —

Preußen.

a)  zum  Neubau  von  Magazingebäuden  in  Münster  —  Titel  8  —,
b)  zum  Neubau  von  Magazingebäuden  in  Osterode  —  Titel  11  —,
c)  zur  Erweiterung  der  Magazinanlagen  in  Mainz  —  Titel  13  —,
        <pb n="159" />
        —  139  —

d)  zur  Beschaffung  von  Bekleidungs-  und  Ausrüstungsstücken  usw.
der  Kriegs-  und  Friedensgarnituren  für  die  1913  zu  errichtenden
oder  zu  verstärkenden  Truppen  —  Titel  19  —
zu  a  bis  d  die  angeforderten  Beträge,
e)  zu  Ergänzungsbauten  nebst  Ausstattung  für  die  Etatsverstärkung
einer  fahrenden  Abteilung  Feldartillerie  in  Insterburg  —  Titel  34 —
30  000  Mark,
f)  zu  Um-  und  Ergänzungsbauten  nebst  Ausstattung  für  die  Etatsverstärkung
  zweier  Abteilungen  Feldartillerie  in  Bromberg  —
Titel  44  —  ... ..  .  .  .  .  ..  ..  ..  ..  80  000  Mark,
g)  für  Einrichtung  und  Ausstattung  des  ehemaligen  Garnisonlazaretts
zu  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  für  eine  Maschinengewehr-Kompagnie
in  Kolberg  —  Titel 48   — .. .. .. ..  50  000  Mark,
h)  zu  Um-  und  Ergänzungsbauten  nebst  Ausstattung  für  die  Unterkunft
  eines  Scheinwerferzugs  in  der  Pionierkaserne  in  Stettin
—  Titel  52  —   ..  ...  ..  ....  50  000  Mark,
i)  zu  Ergänzungsbauten  nebst  Ausstattung  für  die  Unterkunft  eines
Scheinwerferzugs  in  Spandau  —  Titel  62  —.  ...  50  000  Mark,
k)  zu  Ergänzungsbauten  nebst  Ausstattung  für  die  Unterkunft  eines
Scheinwerferzugs  in  Magdeburg  —  Titel  66  —  70  000  Mark,
l)  zu  Ergänzungsbauten  und  zur  Ausstattung  für  die  Unterkunft
eines  Scheinwerferzugs  in  Glogau  —  Titel  69  —  60  000  Mark,
m)  für  Neubau  und  Ausstattungsergänzung  zur  Regelung  der  Unterkunftsverhältnisse
  auf  dem  Bürgerwerder  in  Breslau  —  Titel  81  —
100  000  Mark,
n)  zu  Ergänzungsbauten  und  zur  Ausstattung  für  die  Unterkunft
eines  Scheinwerferzugs  in  Neiße  —  Titel  86  —.  50  000  Mark,
o)  für  Bau  eines  Feldfahrzeugschuppens  in  Düsseldorf  —  Titel  88  —
100  000  Mark,
p)  zu  Ergänzungsbauten  nebst  Ausstattung  für  die  Unterkunft  einer
Maschinengewehr-Kompagnie  in  Hamburg  —  Titel  111  —
40  000  Mark,
q)  für  Umbau  der  Klosterkaserne  zur  Verbesserung  der  Unterkunft
und  Ersatzbau  für  eine  Waffenmeisterei  in  Osnabrück  —  Titel  130—
45  000  Mark,
r)  zum  Neubau  und  zur  Ausstattung  einer  Kaserne  nebst  Zubehör
für  2  Train-Kompagnien  in  Darmstadt  —  Titel  165  — 150  000  Mark
s)  zum  Neubau  von  Schießständen  und  Umbau  vorhandener  Schießstände
  für  80  Maschinengewehr-Kompagnien  —  Titel  180  —
der  angeforderte  Betrag,
t)  zum  Neubau  einer  Munitionsanstalt  in  Rendsburg  —  Titel  255  —
  31 000  Mark,
25*
        <pb n="160" />
        —  140  —

u)  zum  Neubau  eines  Arbeitsgebäudes,  eines  Schuppens  für  Packgefäße,
  eines  Aborts  mit  Asch-  und  Müllgrube  für  das  Artilleriedepot
  sowie  zur  Verlegung  eines  Spritzenhauses  für  die  Garnisonfeuerwehr
  in  Spandau  —  Titel  266  —   ..  31  000  Mark,

v)  zum  Neubau  von  Magazingebäuden  in  Colmar  i.  E.  —
Titel  302  —,

w)  zum  Neubau  von  Magazingebäuden  in  Mülhausen  i.  E.

x)  zum  Neubau  von  Magazingebäuden  in  Diedenhofen  —  Titel  305  —,

zu  v,  w  und  x  die  angeforderten  Beträge,

y) zu  Ergänzungsbauten  für  die  Etatsverstärkung  einer  Abteilung
Feldartillerie  in  Bischweiler  —  Titel  313  —.  35  000  Mark,

z)  zu  Ergänzungsbauten  für  die  Etatsverstärkung  einer  Abteilung
Feldartillerie  in  St.  Avold  —  Titel  327—  35  000  Mark,

aa)  zu  Ergänzungsbauten  für  die  Etatsverstärkung  einer  Abteilung
Feldartillerie  in  Metz-Montigny  —  Titel  334  —  30  000  Mark,
bb)  zu  Ergänzungsbauten  für  die  Unterkunft  einer  halben  Bespannungsabteilung
  der  Fußartillerie  beim  Fort  Manteuffel  in  Metz
—  Titel  339  —  ... ... ... ... ... ...  .....  .  ...  50  000  Mark,
cc)  zu  Ergänzungsbauten  für  die  Unterkunft  einer  Maschinengewehr-Kompagnie
  des  Infanterie-Regiments  Nr.  17  in  Mörchingen  —
Titel  342  —  .  .  ..  ..  ......................  30  000  Mark,
dd)  zum  Neubau  von  zwei  Dienstwohngebäuden  für  je  1  Schirrmeister
und  Ankauf  eines  Grundstücks  als  Dienstwohngebäude  für  2  Schirrmeister

  —  einschließlich  für  bauliche  Veränderungen  —  beim
Artilleriedepot  in  Metz  —  Titel  350  —   .  .  .  ..  30  000  Mark.
Sachsen.

a)  zu  Erweiterungs-  und  Veränderungsbauten  in  den  Kasernen  des
Pionier-Bataillons  Nr.  12  und  der  Maschinengewehr-Kompagnie
des  Schützen-  (Füsilier)  Regiments  Nr.  108  in  Dresden  zur
Unterbringung  des  Regimentsstabs  und  eines  Bataillons  sowie
einer  halben  Bespannungsabteilung  des  Fußartillerie-Regiments
Nr.  19  —  Titel  371  —  .  .  .  .  .  der  angeforderte  Betrag,

b)  zur  Anlage  und  zum  Ausbau  von  Schießständen  in  Kamenz,
Leisnig,  Löbau,  Meißen,  Plauen  i.  V.  und  Zittau  —  Titel  383  —

90  000  Mark,

c)  zur  Erweiterung  des  Garnisonlazaretts  in  Chemnitz  —  Titel  388  —
20  000  Mark,

d)  zur  Erweiterung  des  Garnisonlazaretts  in  Kamenz  —  Titel  390  —
20  000  Mark,

e)  zur  Erweiterung  des  Militärlazaretts  auf  dem  Truppenübungsplatze
  Zeithain  —  Titel  392  —   13  000  Mark,
        <pb n="161" />
        —  141  —

f)  zur  Beschaffung  von  Feldsanitätsmaterial  für  die  1913  zu  errichtenden
  Formationen  —  Titel  399  —   5  000  Mark,
g)  zur  Änderung  der  medizinisch-chirurgischen  Ausstattung  der  Truppen
und  der  Sanitätsformationen  —  Titel  400  —  5  000  Mark,
h)  zur  Beschaffung  von  Feldsanitätsmaterial  —  Titel  401  —
3 260  Mark,
i)  zur  Herstellung  von  Unterbringungsräumen  für  Munitionskolonnen
—  Titel  422  —  .  .  ..  ..  .  .  ...  ..  .  ..  der  angeforderte  Betrag,
k)  zur  Herstellung  von  Unterbringungsräumen  für  hinzutretendes
und  zu  verlegendes  Feldartilleriegerät  und  Munition  —  Titel  423  —
300  000  Mark,
l)  zur  Herstellung  von  Unterbringungsräumen  für  Feldartilleriegerät
und  Munition  in  Chemnitz  —  Titel  425  —,
m)  zu  Beschaffungen  für  Zwecke  der  Fußartillerie  (schwere  Artillerie)
—  Titel  427  —
die  angeforderten  Beträge,
n)  zur  Erweiterung  der  elektrischen  Zentrale  für  die  Albertstadt-Dresden

  —  Titel  431  —  .  .  .  .  .  ..  ......  .  ...  200  000  Mark.
Württemberg.
a)  zur  Beschaffung  von  Ausrüstungsstücken  für  die  Kavallerie  —
Titel  448  —,

b)  zur  Beschaffung  von  Bekleidungs-  und  Ausrüstungsstücken  usw.
für  Kriegsformationen  —  Titel  449  —,

c)  zur  Beschaffung  von  Bekleidungs-  und  Ausrüstungsstücken  usw.
der  Kriegs-  und  Friedensgarnituren  Für  die  1913  zu  errichtenden
oder  zu  verstärkenden  Truppen  —  Titel  450  —,

d)  zum  Ersatzbau  und  zur  Ausstattungsergänzung  für  das  Dienstgebäude
  des  Kriegsministeriums  sowie  zur  Ausstattung  der  Dienstwohnung
  des  Kriegsministers  mit  Geräten  —  Titel  452  —,

e)  zum  Ausbau  der  Kaserne  für  3  Eskadrons  des  Dragoner-Regiments
  Nr.  25  in  Ludwigsburg  zur  Aufnahme  des  vollen  Regiments
  einschließlich  Ausstattungsergänzung  und  Neubau  einer
Offizierspeiseanstalt,  ferner  zur  Ausstattung  der  Kaserne  für  die
Maschinengewehr-Kompagnie  Infanterie-Regiments  Nr.  121  und
die  weitere  (4.)  Trainkompagnie  —  Titel  461  —,

f)  zum  Ausbau  der  Kaserne  für  3  Eskadrons  des  Ulanen-Regiments
  Nr.  19  in  Ulm  zur  Aufnahme  der  in  Wiblingen  stehenden
2  Eskadrons  dieses  Regiments  einschließlich  zur  Ausstattungsergänzung
  und  zum  Neubau  einer  Offizierspeiseanstalt.  Zur  Erweiterung
  und  Einrichtung  der  hierdurch  frei  werdenden  Kaserne
und  des  bisherigen  Garnisonlazaretts  in  Wiblingen  zur  Unterkunft
für  ein  neu  zu  errichtendes  3.  Bataillon  des  Infanterie-Regiments

Reichs-  Gesetzbl.  1913.  26
        <pb n="162" />
        —  142  —

Nr.  127  und  für  die  diesem  Regimente  zutretende  Maschinengewehr-Kompagnie,
  Einrichtung  von  Schießständen  —  Titel  462  —,
g)  zum  Neubau  und  zur  Ausstattungsergänzung  eines  Kompagniehauses
  in  Ulm  aus  Anlaß  der  Etatsverstärkung  beim  Grenadier-Regiment

  Nr.  123  —  Titel  463  —,

h)  zur  Beschaffung  von  Feldsanitätsmaterial  —  Titel  473  —,

i)  zur  Herstellung  von  Unterbringungsräumen  für  das  hinzutretende
oder  zu  verlegende  Maschinengewehrgerät  nebst  Munition  —
Titel  488  —,

k)  zur  Herstellung  von  Unterbringungsräumen  für  das  hinzutretende
oder  zu  verlegende  Feldartilleriegerät  nebst  Munition  —  Titel  492  —

die  angeforderten  Beträge.

IV.  Im  Etat  der  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  bei  den  einmaligen  Ausgaben
  des  ordentlichen  Etats  —  Kapitel  6  —

a)  zum  Bau
des  Linienschiffs  »  Ersatz  Wörth «  —  Titel  15  —,
des  Linienschiffs  T  —  Titel  16  —,
des  Großen  Kreuzers   » Ersatz  Hertha «  —  Titel  17  —,
des  Kleinen  Kreuzers  »  Ersatz  Gesion «  —  Titel  18  —,
des  Kleinen  Kreuzers  » Ersatz  Hela «  —  Titel  19  —,
einer  Torpedobootsflottille  —  Titel  24  —,
b)  zur  Beschaffung  von  Unterseebooten  und  zu  Versuchen  mit  denselben
   —   Titel  25  —
c)  zur  artilleristischen  Armierung
des  Linienschiffs  »  Ersatz  Wörth «  —  Titel  47  —,
des  Linienschiffs  T  —  Titel  48  —,
des  Großen  Kreuzers  » Ersatz  Hertha «  —  Titel  49  —,
des  Kleinen  Kreuzers  »  Ersatz  Gesion «  —  Titel  50  —,
des  Kleinen  Kreuzers  » Ersatz  Hela «  —  Titel  51  —,
einer  Torpedobootsflottille  —  Titel  52  —,
d)  zur  Torpedoarmierung
des  Linienschiffs  » Ersatz  Wörth «  —  Titel  72  —,
des  Linienschiffs  T  —  Titel  73  —,
des  Großen  Kreuzers  »  Ersatz  Hertha «  —  Titel  74  —,
des  Kleinen  Kreuzers  »  Ersatz  Gesion «  —  Titel  75  —,
des  Kleinen  Kreuzers  »  Ersatz  Hela «  —  Titel  76  —,
einer  Torpedobootsflottille  —  Titel  77  —,
e)  zur  Aptierung  älterer  Torpedos  —  Titel  78  —,
f)  zur  Beschaffung  von  Minenarmierungen  —  Titel  79  —,
g)  zur  Herrichtung  alter  Panzerschiffe  zu  Schießversuchen  und  zur  Ausführung
  der  letzteren  —  Titel  110  —,
h)  zur  Vermehrung  der  Kohlen-  und  Heizölvorräte  —  Titel  115  —,
        <pb n="163" />
        —  143  —

i)  zur  Erweiterung  der  Torpedoschießstandsanlage  in  Strande  bei  Friedrichsort
  —  Titel  131  —,
k)  zur  Verstärkung  der  Proviantvorräte  —  Titel  176  —,
die  angeforderten  Beträge,

l)  zum  Bau  der  Kaiserlichen  Jacht  &amp;gt;Ersatz  Hohenzollern&amp;lt;  —  Titel  21  —
2  000  000  Mark,

m)  zum  Bau  eines  Verkehrsdampfers  —  Titel  22  —  300  000  Mark,

n)  zur  Grundreparatur  und  zu  baulichen  Änderungen  Großer  Kreuzer

—  Titel  26 —       300  000  Mark,
o)  zur  Grundreparatur  und  zu  baulichen  Änderungen  Kleiner  Kreuzer
—  Titel  27  —  .  .  .  ..  ..  .  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ...  250  000  Mark,

p)  zu  Beschaffungen,  Anlagen  und  Versuchen  auf  verkehrstechnischem
Gebiete  sowie  zu  Beihilfen  zu  militärisch  wichtigen  Unternehmungen
dieser  Art  —  Titel  80  —  .  .....  .  ..  ...  ..  .  ....  450  000  Mark,

q)  zur  Verlegung  des  Torpedo-  und  Torpedobootskammerbetriebs  der
Werft  zu  Wilhelmshaven  nach  dem  neuen  Werftgelände  bei  Mariensiel

—  Titel  89 —        240  000  Mark,
r)  zum  Umbau  von  Gleisanlagen  auf  der  Werft  zu  Wilhelmshaven
—  Titel  90 —      ......  30  000  Mark,

s)  zur  Sicherung  der  Wasserversorgung  der  Flotte  und  der  Werft  sowie  des
Rohrnetzes  der  Werft  zu  Wilhelmshaven  —  Titel  91  —  90  000  Mark,

t)  zur  Herrichtung  von  Liegeplätzen  für  Schiffe  und  Betriebsfahrzeuge  in
Wilhelmshaven  —  Titel   92 —    ......  250  000  Mark,

u)  zur  Beschaffung  eines  Schwimmkrans  —  Titel  95  —  300  000  Mark,
v)  zur  Beschaffung  zweier  Schleppdampfer  —  Titel  96  —  100  000  Mark
w)  zur  Erweiterung  der  elektrischen  Werftzentrale  in  Kiel  —  Titel  101  —
50  000  Mark,

x)  zur  Erweiterung  des  Torpedolagerhauses  und  zum  Ausbau  der  Torpedoreparaturwerkstatt
  der  Werft  zu  Kiel  —  Titel  102  —  25  000  Mark,

y) zur  Erweiterung  der  Einrichtungen  auf  den  Kohlenhöfen  zu  Kiel  und
Brunsbüttelkoog  —  Titel  104  —  .......  .  .  .  .  ..  130  000  Mark,

z)  zum  Ersatzbau  von  2  Peilbooten  —  Titel  116  —  75  000  Mark,
aa)  zur  weiteren  Verbesserung  der  Schiffs-Funkentelegraphie  —  Titel  117—
300  000  Mark,

bb)  zu  Neu-  und  Ergänzungsbauten  geringeren  Umfanges  an  den  Werkstatts-
  und  Betriebsanlagen  der  Torpedowerkstatt  in  Friedrichsort  und

Strande  —  Titel  132  —       14  400  Mark,
cc)  zur  Vermehrung  und  Verbesserung  des  Materials  für  den  Minensuchdienst
  —  Titel  137  —  .  ..  ....  ..  .........  ..  .  ...  80  000  Mark,
dd)  zum  Bau  eines  fiskalischen  Mietwohngebäudes  für  einen  Admiral  in
Wilhelmshaven  —  Titel  148  —.  ..  ..  .......  .  ....  30  000  Mark,
ee)  zum  Bau  weiterer  Wohnungen  für  verheiratete  Unteroffiziere  in  Wilhelmshaven
  (Rüstringen)  —  Titel  149  —  .  .  ....  ...  80  000  Mark,

26*
        <pb n="164" />
        —  144  —
ff)  zur  Anlage  eines  neuen  Garnisonfriedhofs  in  Wilhelmshaven  (Rüstringen)

—  Titel  150  —   .......  50  000  Mark,
gg)  zum  Bau  von  Wohnbaracken  bei  den  Festungswerken  an  der  Elbmündung
  —  Titel  152  —  30  000  Mark)

hh)  zum  Bau  einer  Kasernenanlage  auf  Wangeroog  —  Titel  154  —
150  000  Mark,
ii)  zum  Bau  von  Wohnhäusern  für  Deckoffiziere  und  verheiratete  Unteroffiziere
  sowie  für  einen  Kasernenwärter  in  Sonderburg  —  Titel  159  —
30  000  Mark,
kk)  zur  baulichen  Erweiterung  der  Marineschule  in  Mürwik  und  zur  Ergänzung
  der  Geräteausstattung  —  Titel  160  —  30  000  Mark,
ll)  zur  Herstellung  deutscher  Seekarten  außerheimischer  Gewässer,  einschließlich
  der  zugehörigen  Segelhandbücher  —  Titel  166  —  60  000  Mark,
mm)  zur  Beschaffung  und  Verbesserung  von  Seezeichen  —  Titel  169  —
15  000  Mark,
nn)  zu  Verpflegungszulagen  an  den  Kommandanten  von  Helgoland  und
die  daselbst  sowie  auf  Wangeroog  und  Borkum  befindlichen  Offiziere,
Beamten  und  Unterklassen  —  Titel  172  —  .  .  .  ...  .  40  000  Mark,
oo)  zur  Bereitstellung,  Unterhaltung  und  zum  Betriebe  von  Hilfsschiffen
sowie  zu  Versuchen,  Übungen  und  Beschaffungen  auf  dem  Gebiete  der
Mobilmachung  —  Titel  173  —  40  000  Mark.

V.  Im  Etat  der  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung

A.  im  ordentlichen  Etat
1.  bei  den  fortdauernden  Ausgaben  —  Kapitel  85  —

a)  als  Zuschuß  zu  den  Krankenkassen  für  die  nicht  krankenversicherungspflichtigen
Post-  und  Telegraphenunterbeamten  —  Titel  38f  —  167  500  Mark,

b)  zum  Neubau  von  Bahnpostwagen  —  Titel  45  —  1  800  000  Mark,

c)  für  den  Ankauf  von  Kraftfahrzeugen  —  Titel  48  —  180  600  Mark,

d)  bei  Titel  50  bis  52  zur  Vervollständigung  der  Telegraphenanlagen
und  zur  Herstellung  neuer  Ortsfernsprechnetze  450  000  Mark,

e)  für  die  bei  Titel  61  einzeln  aufgeführten  Bauten  und  Grundstückserwerbungen
  die  vollen  Beträge,  ferner  bei  demselben  Titel  für  die
Um-  und  Erweiterungsbauten  in  Bitterfeld  30  000  Mark,  Helgoland
24  200  Mark,  Johannisburg  (Ostpr.)  30  000  Mark,  Rendsburg
29  000  Mark,  für  den  Bau  eines  reichseigenen  Postgebäudes  in

Flieden  16  500  Mark,  zum  Ankauf  des  Postgrundstücks  in  Lahde
21  800  Mark;

2.  bei  den  einmaligen  Ausgaben  —  Kapitel  4  —

a)  zur  Errichtung  und  zum  Ankauf  von  Wohngebäuden  für  Unterbeamte
und  geringer  besoldete  Beamte  an  solchen  Orten,  an  denen  ein  er-
        <pb n="165" />
        —  145  —

heblicher  Wohnungsmangel  herrscht,  insbesondere  an  Landorten  und
allein  gelegenen  Bahnhöfen  —  Titel  1  —,

b)  zur  Herstellung  großer  unterirdischer  Fernsprechanlagen  (Fernkabellinie
nach  dem  Westen)  —  Titel  5  —,

c)  zur  Auslegung  eines  Telegraphenkabels  zwischen  Emden-Norderney-Bacton
  (deutscher  Anteil)  —  Titel  6  —,

d)  zu  einem  Um-  und  Erweiterungsbau  auf  dem  Postgrundstück  in
Völklingen  —  Titel  46  —,

e)  zu  einem  Um-  und  Erweiterungsbau  auf  dem  Postgrundstück  am

Kapuzinergraben  in  Aachen  —  Titel  48  —,

f)  zur  Herstellung  eines  neuen  Dienstgebäudes  für  das  Postscheckamt  in
Berlin,  erster  Bauabschnitt  —  Titel  49  —,

g)  zur  Erwerbung  eines  Grundstücks  in  der  Eberswalder  Straße  in
Berlin  und  zur  Herstellung  eines  neuen  Dienstgebäudes  auf  diesem
Grundstück  —  Titel  50  —,

h)  zur  Vergrößerung  des  Postgrundstücks  an  der  Lindenstraße  in  Berlin
und  zu  einem  Um-  und  Erweiterungsbau  auf  diesem  Grundstück  —
Titel  51  —,

i)  zu  einem  Um-  und  Erweiterungsbau  auf  dem  Postgrundstück  in  Berlin-Schöneberg
  —  Titel  52  —,

k)  zu  einem  Um-  und  Erweiterungsbau  auf  dem  Postgrundstück  an  der
Moststraße/  Langestraße  in  Chemnitz  —  Titel  53  —,

l)  zu  einem  Um-  und  Erweiterungsbau  auf  den  Postgrundstücken  Ankerschmiedegasse
  11/11  a  in  Danzig  —  Titel  54  —,

m)  zur  Erwerbung  eines  Grundstücks  und  zur  Herstellung  eines  neuen
Dienstgebäudes  in  Dresden-Striesen  —  Titel  55  —,

n)  zur  Herstellung  eines  neuen  Dienstgebäudes  am  Hauptbahnhof  in
Dresden  —  Titel  56  —,

o)  zu  einem  Um-  und  Erweiterungsbau  auf  dem  Postgrundstück  An  der
Zeil  in  Frankfurt  (Main)  —  Titel  57  —,

p)  zur  Erwerbung  eines  Grundstücks  am  Bahnhof  in  Görlitz  und  zur
Herstellung  eines  neuen  Dienstgebäudes  auf  dem  Grundstück  —
Titel  58  —,

q)  zu  einem  Um-  und  Erweiterungsbau  auf  dem  Postgrundstück  an  der
Großen  Steinstraße  in  Halle  (Saale)  —  Titel  59  —,

r)  zu  einem  Um-  und  Erweiterungsbau  auf  dem  Postgrundstück  Ernst-August-Platz
  3  in  Hannover  —  Titel  60  —,

s)  zu  einem  Um-  und  Erweiterungsbau  auf  dem  Postgrundstück  in  Kattowitz
  (Oberschl.)  —  Titel  61  —,

t)  zu  einem  Um-  und  Erweiterungsbau  auf  dem  Postgrundstück  am
Augustusplatz  (Grimmaischer  Steinweg  9)  in  Leipzig  —  Titel  62  —,

u)  zur  Erwerbung  eines  Grundstücks  und  Herstellung  eines  neuen  Dienstgebäudes
  in  Lünen  —  Titel  63  —,
        <pb n="166" />
        —  146  —

v)  zu  einem  Um-  und  Erweiterungsbau  auf  dem  Postgrundstück  in  Mühlhausen
  (Thüringen)  —  Titel  64  —,
w)  zur  Herstellung  eines  neuen  Dienstgebäudes  in  Sonderburg  —
Titel  65  —,
x)  zur  Vergrößerung  des  Postgrundstücks  in  Wilhelmshaven  und  zu  einem
Um-  und  Erweiterungsbau  auf  diesem  Grundstück  —  Titel  66  —,
y)  zur  Erwerbung  eines  Grundstücks  in  Berlin-Tegel  und  zu  einem  Umund
  Erweiterungsbau  auf  diesem  Grundstück  —  Titel  67  —,
z)  zur  Vergrößerung  des  Postgrundstücks  an  der  Weißen  Ohle  in
Breslau  —  Titel  68    —,   
aa)  zur  Erwerbung  eines  Grundstücks  in  Dillenburg  und  zu  einem  Umund
  Erweiterungsbau  auf  diesem  Grundstück  —  Titel  69  —,
bb)  zur  Erwerbung  eines  Grundstücks  an  der  Bockenheimer  Landstraße  in
Frankfurt  (Main)  —  Titel  70  —,
cc)  zur  Vergrößerung  des  Grundstücks  der  Postverladestelle  in  Leipzig  —
Titel  71  —,
dd)  zur  Vergrößerung  des  Postgrundstücks  in  München-Gladbach  —
itel  72  —,
ee)  zur  Erwerbung  eines  Grundstücks  in  Naugard  —  Titel  73  —,
ff)  zur  Erwerbung  eines  Grundstücks  in  Zehlendorf  (Wannseebahn)  und
zu  einem  Um-  und  Erweiterungsbau  auf  diesem  Grundstück  —
Titel  74  —,
gg)  zur  Herstellung  der  Gleis-  und  Bahnsteiganlagen  für  die  rechtsrheinische
Postverladestelle  in  Cöln-Deutzer  Feld  —  Titel  75  —
die  angeforderten  Beträge;

B.  im  außerordentlichen  Etat

bei  Kapitel  4  Titel  1  zur  Herstellung  von  Fernsprech-Verbindungsleitungen
5  500  000  Mark.
VI.  Im  Etat  der  Verwaltung  der  Reichseisenbahnen:
A.  im  ordentlichen  Etat
bei  den  einmaligen  Ausgaben  —  Kapitel  11  —:
a)  zur  Einrichtung  elektrischer  Streckenblockung  —  Titel  16  —,
b)  zur  Vermehrung  der  Fahrzeuge  —  Titel  19  —
die  angeforderten  Beträge;
B.  im  außerordentlichen  Etat  —  Kapitel  5  —

a)  zum  Bau  einer  zweigleisigen  Bahn  von  Berchem  nach  Ötringen
sowie  Herstellung  eines  dritten  und  vierten  Gleises  von  Bettemburg
  nach  Luxemburg  und  einer  eingleisigen  Verbindungsbahn
zwischen  beiden  Strecken  —  Titel  14  —,

b)  zum  Bau  neuer  und  Verbesserung  vorhandener  Mietwohnungen
für  Beamte  und  Arbeiter  —  Titel  17  —

die  angeforderten  Beträge.
        <pb n="167" />
        —  147  —

§ 3.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  Mittel  zur  Bestreitung  der  nach
§§  1  und  2  zulässigen  Ausgaben,  soweit  die  vorhandenen  sonstigen  Einnahmen
nicht  ausreichen,  durch  Ausschreibung  von  Beiträgen  der  Bundesstaaten  in  Grenzen
der  letzten  Bewilligung  und  durch  Ausgabe  von  Schatzanweisungen  bis  zur  Höhe
von  dreihundertfünfzig  Millionen  Mark  zu  beschaffen.

§ 4.

Die  Besoldungsetats  für  das  Reichsbank-Direktorium  sowie  für  das  Direktorium
  der  Reichsversicherungsanstalt  für  Angestellte  auf  das  Rechnungsjahr  1912
gelten  bis  zur  Feststellung  des  Etats  auch  für  das  Rechnungsjahr  1913.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  17.  März  1913.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Bethmann  Hollweg.

 

—-—-—

Nr.  4188.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  zweiten  Nachtrags  zum  Reichshaushaltsetat
  für  das  Rechnungsjahr  1912.  Vom  17.  März  1913.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  ꝛc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§  1.

Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  zweite  Nachtrag  zum  Reichshaushaltsetat
  für  das  Rechnungsjahr  1912  tritt  dem  Reichshaushaltsetat  für

das  Rechnungsjahr  1912  hinzu.
§ 2.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zur  Bestreitung  einmaliger  außerordentlicher
  Ausgaben  die  Summe  von  2 780 762  M  im  Wege  des  Kredits  flüssig

zu  machen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem

Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  17.  März  1913.

(L. S.)  Wilhelm.

von  Bethmann  Hollweg.
        <pb n="168" />
        —  148  —

Zweiter  Nachtrag

zum  Reichshaushaltsetat  für  das  Rechnungsjahr  1912.

 



 

 

 

 

 

 

Für  das
  Rechnungsjahr 1912
Kap.  Tit.  Ausgaben  und  Einnahmen.  treten  hinzu
(gehen  ab)
Mark.
A.  Ordentlicher  Etat.
a.  Fortdauernde  Ausgaben.
XII.  Reichsschuld.
72a.  1/2. Tilgung   .  ...  —2  780  762
Summe  der  fortdauernden  Ausgaben..    - 2  780  762
b.  Einmmalige  Ausgaben.  .
9.  1/15.  IX.  Reichs-Kolonialamt  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  ..  .  .  ...  2  780  762
Summe  der  einmaligen  Ausgaben  2  780  762
B.  Außerordentlicher  Etat.
Einnahmen.
II.  Reichsschuld.
3.  1/6.  Tilgung  .  ..  - 2  780  762
4.  1/3.  Anleihe  ..  2  780  762
        <pb n="169" />
        —  149  —

(Nr.  4189.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  zweiten  Nachtrags  zum  Haushaltsetat
für  die  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1912.  Vom  17.  März  1913.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  ꝛc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  zweite  Nachtrag  zum  Haushaltsetat
  für  die  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1912  tritt  dem  Etat  der
Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1912  hinzu.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  17.  März  1913.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Bethmann  Hollweg.

Zweiter  Nachtrag

zum  Haushaltsetat  für  die  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1912.

  

 

 

 

 

 

 

 

Für  das
Kap.  Tit.  Einnahme.  Rechnungsjahr 1912
    Mark
A.  Ordentlicher  Etat.
II.  Schutzgebiet  Kamerun.
1.  Einnahme.
1.  1/3.    Fortdauernde Einnahmen.......533 000
2.  1/2.  a)  Eigene  Einnahmen    Eimalige Einnahmen  .....350  925
3.  1.  Für  die  Militärverwaltung  ...  ..  .  500  140
      2.    Für  die  erste  Einrichtung  der  Verb)
  Reichszuschuß  waltung  in  den  neu  erworbenen
Gebieten  1  491  322
Summe  der  Einnahme  2 875  387
        <pb n="170" />
        —  150  —

 

 

 

 

 

 

 

 

  Für  das
.
Kap.  Tit.  Ausgabe  Rechnungsjahr 1912  
Mark
2.  Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.  
1.  1/16.  Zivilverwaltung  840  930
2.    1/8.  Militärverwaltung  160  660
3.     1/3.   Flottille  ..  ..  .  ..  —  134  853
Summe  I.  Fortdauernde  Ausgaben   866  737
II.  Einmalige  Ausgaben.
1.    1/6.e.  Zivilverwaltung  1  669  170
2.    2/5.  Militärverwaltung  339  480
Summe  II  Einmalige  Ausgaben  2 008  650
Summe  der  Ausgaben  2 875  387
Die  Einnahme  beträgt  2 875  387

 

 

 

 

(Nr.  4190.)  Gesetz,  betreffend  die  vorläufige  Regelung  des  Haushalts  der  Schutzgebiete  für
das  Rechnungsjahr  1913.  Vom  17.  März  1913.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  ꝛc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§ 1.
Bis  zur  gesetzlichen  Feststellung  des  Haushaltsetats  für  die  Schutzgebiete
auf  das  Rechnungsjahr  1913  wird  der  Reichskanzler  ermächtigt,  für  die  Monate
        <pb n="171" />
        —  151  —

April,  Mai  und  Juni  1913  alle  Ausgaben  zu  leisten,  die  zur  Erhaltung  gesetzlich
  bestehender  Einrichtungen  und  zur  Durchführung  gesetzlich  beschlossener  Maßnahmen
  erforderlich  sind,  ferner  die  rechtlich  begründeten  Verpflichtungen  der
Schutzgebiete  zu  erfüllen  und  endlich  die  auf  Grund  der  Bewilligungen  für  das
Rechnungsjahr  1912  getroffenen  Maßnahmen  zum  Schutze  deutscher  Interessen
anläßlich  der  politischen  Unruhen  in  China  sowie  Bauten,  für  die  durch  den
Etat  eines  Vorjahrs  bereits  Bewilligungen  stattgefunden  haben,  fortzusetzen.

§ 2.

Ferner  können  von  den  durch  den  Entwurf  des  Haushaltsetats  für  die
Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1913  angeforderten  Summen  verausgabt
werden:

1.  bei  den  fortdauernden  Ausgaben  des  ostafrikanischen  Schutzgebiets  —

Kapitel  3  Titel  1  —  zinslose  Vorschüsse  bis  zum  Höchstbetrage  von

250  000  Mark

an  die  Ostafrikanische  Eisenbahn-Gesellschaft  auf  Grund  des  §  13  des

in  der  Beilage  zum  Etatsentwurf  abgedruckten,  mit  dieser  Gesellschaft

vereinbarten  Vertrags,  betreffend  die  Übernahme  des  Flottillenbetriebs;

2.  bei  den  einmaligen  Ausgaben  des  südwestafrikanischen  Schutzgebiets  —
Kapitel  1  Titel  13  —:

Darlehn  an  den  Bezirksverband  Lüderitzbucht  ...  100  000  Mark;

3.  bei  den  Ausgaben  des  außerordentlichen  Etats  für  das  südwestafrikanische
Schutzgebiet  —  Kapitel  1  Titel  2  —:

Umbau  der  Bahnstrecke  Karibib-Windhuk  sowie  Bau  der  Nord-Südbahn

  ........ 9  000  000  Mark.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  17.  März  1913.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Bethmann  Hollweg.



 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="172" />
        <pb n="173" />
        —  153  —

Reichs-Gesetzblatt.   Nr: 18.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bildung  von  Weinbaubezirken.  S.  153.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  den  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen  auf  der  Ausstellung
&amp;gt;  Büro  und  Geschäftshaus &amp;lt;  in  München  1913.  S.  168.

 

 

(Nr.  4191.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bildung  von  Weinbaubezirken.  Vom  12.  März  1913.

Gemäß  §  3  Abs.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Bekämpfung  der  Reblaus,  vom
6.  Juli  1904  (Reichs.Gesetzbl.  S.  261)  wird  nachstehend  eine  Übersicht  der  Einteilung
der  am  Weinbau  beteiligten  Gebiete  des  Reichs  in  Weinbaubezirke  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  12.  März  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
von  Jonquières.

Übersicht  der  Weinbaubezirke.

 

 

Bundesstaat  Lau-  Name
und  fende  Umfang  des  Weinbaubezirkes.  des
Verwaltungsbezirk.  Nr.  Weinbaubezirkes.
I.  Preußen.
Regierungsbezirk  Frankfurt  a.O.  1.  Groß  Koschen,  Kreis  Calau.  Groß  Koschen.
"  Liegnitz  Frank-  2.  a)  Aus  dem  Regierungsbezirke  Liegnitz  die  Kreise  Grünberg.
furt  a.  O.  und  Grünberg  und  Freystadt  und  aus  dem  Kreise
Posen.  Sagan  die  Amtsbezirke  Cosel,  Kottwitz  und
Naumburg  a.  B.;
b)  aus  dem  Regierungsbezirke  Frankfurt  a.  O.
die  Gemeinden  Crossen  a.  O.,  Logau,  Grunow,

 

 

 

Reichs-Gesetzbl.  1913  27
Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  März  1913.
        <pb n="174" />
        154

 

Bundesstaat  Lau-  Name
und  fende  Umfang  des  Weinbaubezirkes.  des
Verwaltungsbezirk.  Nr.  Weinbaubezirkes.
Regierungsbezirk  Liegnitz,  Frank-  Plau,  Gersdorf,  Deutsch  Sagar,  Wendisch
furt  a.  O.  und  Sagar,  Rusdorf,  Tschausdorf,  Thiemendorf,
Posen.  Hundsbelle  und  Merzdorf  (Kreis  Crossen  a.  O.);
Tschicherzig,  Radewitsch  und  Padligar  sowie
die  Gemarkungen  Ober-  und  Unterweinberge  der
Stadt  Züllichau  (Kreis  Züllichau-Schwiebus);
c)  aus  dem  Regierungsbezirke  Posen  die  Ortschaften:
  Bomst  Stadt,  Bomst  Gut,  Chwalim
Gemeinde,  Unruhstadt  Stadt,  Karge  Gut  und
Gemeinde,  Kopnitz  Stadt,  Alt  Jaromierz  Hld.
Gemeinde,  Neu  Jaromierz  Hld.  Gemeinde,
Alt  Tepperbuden  Gemeinde,  Neu  Tepperbuden
Gemeinde,  Wilze  Gemeinde  und  Ruden  Gemeinde.
"  Merseburg.  3.  Kreis  Schweinitz.  Schweinitz.
"  "  3a.  Mansfelder  Seekreis.  Höhnstedt.
"  Merseburg  4.  Kreise  Querfurt,  Naumburg,  Weißenfels,  Stadt-  Eckartsberga.
und  Erfurt.  und  Landkreis  Erfurt,  Langensalza,  Weißensee
und  Eckartsberga.
"  Cassel.  5.  Gemarkungen  Bergen  und  Enkheim  und  Mönchhof,  Bergen.
Bischoffsheim  sowie  Hochstadt  (Landkreis  Hanau).
"   "  6.  Gemarkung  Stadt  Gelnhausen.  Gelnhausen.
"  Wiesbaden.  7.Gemarkungen  Seckbach  und  Sachsenhausen  des  Stadt- Frankfurt  a.  M.
kreises  Frankfurt  a.  M.
"  "  8.  Gemarkungen  Neuenhain,  Altenhain  (Obertaunus-  Neuenhain.
kreis)  und  Soden  (Kreis  Höchst).
"  "  9. Gemarkungen  Hofheim,  Marxheim  (Kreis  Höchst)  Diedenbergen.
und  Diedenbergen  (Landkreis  Wiesbaden).
"  "  10. Gemarkungen  Weilbach,  Flörsheim,  Wicker  und  Wicker.
Massenheim  (Landkreis  Wiesbaden).
"  "  11. Gemarkung  Hochheim.  Hochheim.
"  "  12. Gemarkungen  Delkenheim,  Nordenstadt,  Wallau  und  Wallau.
Breckenheim  (Landkreis  Wiesbaden).
"  "  13. Gemarkungen  Igstadt,  Kloppenheim,  Erbenheim  Igstadt.
(Landkreis  Wiesbaden).
"  "  14.  Stadtkreis  Wiesbaden.  Wiesbaden.
"  "  15. Gemarkungen  Biebrich-Mosbach,  Dotzheim,  Frauen-  Frauenstein.
stein,  Schierstein  (Landkreis  Wiesbaden).
        <pb n="175" />
        155

 

Bundesstaat  Lau-  Name
und  fende  Umfang  des  Weinbaubezirkes.  des
Verwaltungsbezirk.  Nr.  Weinbaubezirkes.
Regierungsbezirk  Wiesbaden.  16.  Gemarkungen  Niederwalluf,  Oberwalluf,  Neudorf,  Eltville.
Rauenthal,  Eltville,  Kiedrich  (Kreis  Rheingau).
"  "  17.  Gemarkungen  Erbach,  Hattenheim,  Hallgarten  sowie  Östrich.
die  zur  Gemarkung  Mittelheim  (Weinbaubezirk  18)
gehörige  Enklave  Distrikt  Sußberg  und  Gemarkung
Östrich  (Kreis  Rheingau).
"  "  18. Gemarkung  Mittelheim  mit  Ausnahme  der  zum  Winkel.
Weinbaubezirke  Nr.  17  (Östrich)  gehörigen  Enklave
Distrikt  Sußberg  sowie  die  Gemarkungen  Winkel
und  Johannisberg  (Kreis  Rheingau).
"  "  19.  Gemarkungen  Geisenheim,  Eibingen,  Rüdesheim  Geisenheim.
(Kreis  Rheingau).
"  "  20. Gemarkungen  Aulhausen,  Aßmannshausen  (Kreis  Aßmannshausen.
Rheingau).
"  "  21.  Gemarkungen  Lorch,  Lorchhausen  (Kreis  Rheingau).  Lorch.
"  "  22. Gemarkungen  Caub,  Dörscheid,  Sauerthal  (Kreis  Caub.
St.  Goarshausen).
"  "  23. Gemarkungen  Bornich,  Patersberg,  St.  Goarshausen,  St.  Goarshausen.
Lierscheid,  Nochern,  Wellmich,  Weyer  (Kreis
St.  Goarshausen).
"  "  24. Gemarkungen  Ehrenthal,  Kestert,  Camp,  Filsen,  Camp.
Osterspai  (Kreis  St.  Goarshaufen).
"  "  25.  Gemarkungen  Braubach,  Oberlahnstein,  Niederlahn-  Oberlahnstein.
stein,  Frücht  (Kreis  St.  Goarshausen).
"  "  26. Gemarkungen  Fachbach  (Kreis  St.  Goarshausen),  Nassau.
Ems,  Dausenau,  Nassau,  Weinähr,  Obernhof
(Unterlahnkreis).
"  "  27.  Gemarkungen  Geilnau,  Scheid,  Laurenburg  (Unter-  Geilnau.
lahnkreis).
"  "  28.  Gemarkungen  Schadeck,  Runkel    (Oberlahnkreis),  Runkel.
Niederbrechen,  Oberbrechen,  Eisenbach  (Kreis
Limburg).
"  Aachen.  29.  Kreis  Düren.  Düren.
"  Cöln.  30.  Stadt-  und  Landkreis  Bonn,  Kreis  Rheinbach  und  Bonn.
Siegkreis.
"  Coblenz.  31.  Kreis  Neuwied.  Neuwied.

 

 

 

27*
        <pb n="176" />
        Bundesstaat
und
Verwaltungsbezirk.

Laufende

Nr.

Umfang  des  Weinbaubezirkes.

Name
des
Weinbaubezirkes.

 

Regierungsbezirk  Coblenz.

"  Coblenz  und
Trier.

"  Coblenz  und
Trier.

Trier.
2
*

32.

33.

34.

35.

36.
37.
38.
39.

40.

 

 

Kreise  Ahrweiler,  Adenau  und  Mayen,  letzterer  mit
Ausschluß  der  Bürgermeistereien  Polch  und
Münstermaifeld.

Kreis  St.  Goar  mit  Ausschluß  der  Bürgermeisterei
Brodenbach  sowie  die  Gemarkungen  Capellen  und
Rheus,  ferner  die  Bürgermeistereien  Ehrenbreitstein,
  Bendorf  und  Vallendar  (Stadt  und  Land)
des  Landkreises  Coblenz.

Kreise  Zell  und  Cochem,  Bürgermeistereien  Polch
und  Münstermaifeld  des  Kreises  Mayen,  Bürgermeisterei
  Brodenbach  des  Kreises  St.  Goar,
Bürgermeisterei  Winningen  sowie  Gemarkung
Metternich  des  Landkreises  Coblenz,  Stadtkreis
Coblenz,  ferner  Gemarkungen  Reil  und  Cövenig
des  Kreises  Wittlich  (Regierungsbezirk  Trier).

Kreise  Kreuznach,  Meisenheim,  Simmern  und
St.  Wendel.

Kreis  Saarbrücken.
Kreis  Saarlouis.
Kreis  Merzig.

Gemeinden  Wawern,  Canzem,  Wittingen,  Schoden,
Ockfen,  Irsch  (Büst),  Beurig,  Serrig,  Hamm,
Taben-Rodt,  Kastel-  Staadt,  Crutweiler,  Saarburg,
  Niederleuken,  Ayl,  Bibelhausen,  Zerf
(Nieder-  und  Ober-Zerf,  Frommersbach),  Baldringen,
  Greimeroth,  Hentern  und  Schömerich
des  Kreises  Saarburg  sowie  die  zur  Bürgermeisterei
  Conz  des  Landkreises  Trier  gehörigen
Ortschaften  Merzlich,  Conz,  Cönen,  Filzen,  Hamm,
Commlingen,  Oberemmel,  Crettnach-Obermennig
und  Niedermennig  und  die  zur  Bürgermeisterei
Irsch-  Schöndorf  des  Landkreises  Trier  gehörige
Gemeinde  Pellingen.

Gemeinden  Mannebach  (Kümmern),  Fisch  (Rehlingerhof),
  Körrig,  Kahren,  Rommelfangen,  Dittlingen
(Merzkirchen),  Kelsen,  Südlingen,  Beuren,  Meurich,
Kirf  (Collesleuken),  Trassem  (Perdenbach),  Münzingen,
  Faha,  Freudenburg  (Collesleuken),  Weiten,
Keßlingen,  Orscholz,  Borg,  Oberleuken,  Eft-Hellendorf,
  Nohn,  Tünsdorf,  Büschdorf,  Wehingen,
Bethingen  und  Portz  (Merzkirchen)  des  Kreises
Saarburg.

 

Ahrweiler.

St.  Goar.

Cochem.

Kreuznach.

Saarbrücken.
Saarlouis.
Merzig.
Saarburg.

Kirf.
        <pb n="177" />
        157

 

 

 

 

 

 

Bundesstaat  Lau-  Name
und  fende  Umfang  des  Weinbaubezirkes.  des
Verwaltungsbezirk.  Nr.  Weinbaubezirkes.
Regierungsbezirk  Trier.  41. Gemeinden  Perl,  Oberperl,  Sehndorf,  Besch,  Wochern,  Nennig.
Tettingen-Butzdorf,  Nennig  (Wies),  Sinz,  Kreuzweiler,
  Dilmar  und  Palzem  des  Kreises  Saarburg.
"  "  42. Gemeinden  Esingen,  Wehr,  Helfant,  Bilzingen,  Wincheringen.
Wincheringen,  Rehlingen,  Köllig,  Nittel,  Onsdorf,
Wellen,  Temmels,  Soest  (Ober-  und  Niedersoest),
Tawern  und  Fellerich  des  Kreises  Saarburg.
"  "  43.  Bürgermeistereien  Aach-Igel-Trierweiler,  Ralingen,  Langsur.
Schleidweiler,  Walschbillig  sowie  die  Gemeinden
Oberbillig,  Wasserliesch,  Reinig,  Cordel,  Butzweiler
  und  Naurath  (Eifel)  des  Kreises  Trier  Land
sowie  Gemeinden  Echternacherbrück  und  Bollendorf
  des  Kreises  Bitburg.
"  "  44. Stadtkreis  Trier,  Landkreis  Trier  mit  Ausnahme  Trier.
der  Bürgermeistereien  Nach-Igel-Trierweiler,
Ralingen,  Schleidweiler,  Welschbillig  und  Conz
sowie  der  Gemeinden  Cordel,  Butzweiler,  Naurath
(Eifel)  und  Pellingen.
"  "  45.  Kreis  Bernkastel  und  Kreis  Wittlich  mit  Ausnahme  Bernkastel.
der  Gemeinden  Reil  und  Cövenig.
II.  Bayern.
Regierungsbezirk  der  Pfalz.  1.  Bezirksämter  Dürkheim  und  Neustadt  a.  H.  1.  Pfälzischer
Weinbaubezirk.
2. Stadt  und  Bezirksamt  Landau  sowie  die  Gemeinden  2.  Pfälzischer
Ottersheim  und  Knittelsheim  (Bezirksamt  Ger-  Weinbaubezirk.
mersheim).
3. Bezirksamt  Bergzabern  und  die  Gemeinden  Frecken-  3.  Pfälzischer
feld,  Minfeld,  Schaidt,  Steinweiler,  Vollmers-  Weinbaubezirk.
weiler  und  Winden  (Bezirksamt  Germersheim).
4.  Bezirksämter  Speyer  und  Germersheim  (jedoch  ohne  4.  Pfälzischer
die  unter  2  und  3  genannten  Gemeinden).  Weinbaubezirk.
5. Bezirksämter  Frankenthal  und  Ludwigshafen.  5.  Pfälzischer
Weinbaubezirk.
6. Bezirksämter  Kaiserslautern  und  Kirchheimbolanden  6.  Pfälzischer
(ein  Teilstück  der  Plannummer  435  der  Steuer-  Weinbaubezirk.
gemeinde  Zell  gehört  zum  30.  hessischen  Weinbauezirke
  Mölsheim);  ferner  an  die  Gemeinden  Zell
und  Niefernheim  grenzende  Teilstücke  der  Parzellen
  Nr.  102,  106,  107,  108,  109  und  110,₃
der  hessischen  Gemeinde  Mölsheim.
28

Reichs-  Gesetzbl.  1913.
        <pb n="178" />
        Bundesstaat  Lau-  Name
und  fende  Umfang  des  Weinbaubezirkes.  des
Verwaltungsbezirk.  Nr.  Weinbaubezirkes.
(Noch:  II.  Bayern.)
Regierungsbezirk  der  Pfalz.  7.  Bezirksamt  Rockenhausen.  7.  Pfälzischer
Weinbaubezirk.
8.  Bezirksamt  Kusel.  8.  Pfälzischer
Weinbaubezirk.
9. Bezirksämter  Homburg,  Pirmasens,  St.  Ingbert  9. Pfälzischer
und  Zweibrücken.  Weinbaubezirk.

Regierungsbezirk  Unterfranken. 10. Vom  Regierungsbezirk  Unterfranken  und  Aschaffen-  1.  Fränkischer
und  Aschaffenburg  bezie-  burg:  die  Bezirksämter  Gerolzhofen,  Kitzingen  Weinbaubezirk.
hungsweise  Mittelfranken.  und  Ochsenfurt  sowie  die  Stadt  Kitzingen,  und

vom  Regierungsbezirke  Mittelfranken:  die  Bezirksämter
  Neustadt  a.  A.,  Rothenburg  o.  T.,  Scheinfeld
  und  Uffenheim  sowie  die  Stadt  Rothenburg
  o.  T.

Regierungsbezirk  Unterfranken  11. Vom  Regierungsbezirk  Unterfranken  und  Aschaffen-  2. Fränkischer
und  Aschaffenburg  bezie-  burg:  die  Bezirksämter  Ebern,  Hammelburg Weinbaubezirk.
hungsweise  Oberfranken.  Haßfurt,  Hofheim,  Karlstadt,  Kissingen,  Neustadt

a.  S.,  Schweinfurt  und  Würzburg  sowie  die
Städte  Schweinfurt  und  Würzburg,  und  vom
Regierungsbezirk  Oberfranken:  die  Bezirksämter
Bamberg  I  und  II  und  Staffelstein  sowie  die
Städte  Bamberg  und  Forchheim;  ferner  der
Herzoglich  Sächsische  Amtsgerichtsbezirk  Königsberg
in  Franken.

Regierungsbezirk  Unterfranken  12. Vom  Regierungsbezirk  Unterfranken  und  Aschaffen-  3. Fränkischer
und  Aschaffenburg.  burg:  die  Bezirksämter  Alzenau,  Aschaffenburg,  Weinbaubezirk.

Gemünden,  Lohr,  Marktheidenfeld,  Miltenberg
und  Obernburg  sowie  die  Stadt  Aschaffenburg;
außerdem  die  Gemeinde  Freudenberg  im  badischen
Kreise  Mosbach.

Regierungsbezirk  Schwaben  13. Bezirksamt  Lindau.  Lindau.
und  Neuburg.

Regierungsbezirk  der  Oberpfalz 14. Bezirksämter  Regensburg  und  Stadtamhof.  Oberpfälzischer
und  von  Regensburg.  Weinbaubezirk.

III.  Königreich  Sachsen.

 

 

Amtshauptmannschaftliche  Bezirke  Meißen,  Großenhain,
  Oschatz,  Grimma,  Dresden-Altstadt,  Dresden-Naustadt,
  Pirna  und  Stadtbezirk  Dresden.
        <pb n="179" />
        Bundesstaat
und
Verwaltungsbezirk.

Laufende

Nr.

159

 

 

 

 

Umfang  des  Weinbaubezirkes.

 

Name
des
Weinbaubezirkes.

 

IV.  Württemberg.
Schwarzwald-  und  Donaukreis.

Neckar-,  Jagst-  und  Schwarzwaldkreis.


Neckar-  und  Schwarzwaldkreis.

Jagstkreis.

"

Donaukreis.

V.  Baden.

VI.  Hessen.
Provinz  Starkenburg.

Kreis  Heppenheim.
Provinz  Oberhessen.
Provinz  Rheinhessen:

Kreis  Mainz.
Kreise  Mainz  und  Oppenheim.

——

„  P

 

 

1.  Die  Oberamtsbezirke:  Kirchheim,  Nürtingen,  Reutlingen,
  Rottenburg,  Tübingen,  Urach.

2.  Die  Oberamtsbezirke:  Backnang,  Böblingen,  Calw,
Cannstatt,  Eßlingen,  Herrenberg,  Leonberg,  Ludwigsburg,
  Neuenbürg,  Schorndorf,  Stuttgart-Stadt,
  Stuttgart-Amt,  Waiblingen,  Welzheim.

3.  Die  Oberamtsbezirke:  Besigheim,  Brackenheim,  Heilbronn,
  Marbach,  Maulbronn, Neckarsulm, Vaihingen,  
Weinsberg.

4.  Die  Oberamtsbezirke:  Gaildorf,  Hall,  Künzelsau,
Ohringen.

5.  Die  Oberamtsbezirke:  Gerabronn  und  Mergentheim.
6.  Die  Oberamtsbezirke:  Ravensburg  und  Tettnang.

1.  Kreis  Mosbach  mit  Ausnahme  der  Gemeinde  Freudenberg
  (vergleiche  II.  Bayern  laufende  Nr.  12).

2.  Kreise  Mannheim,  Heidelberg  und  Karlsruhe.
3.  Kreise  Baden  und  Offenburg.

4.  Kreise  Freiburg  und  Lörrach.

5.  Kreis  Waldshut.

6.  Kreis  Konstanz  und  die  württembergische  Exklave
Hohentwiel.

1.  Provinz  Starkenburg  mit  Ausnahme  der  Gemarkungen
  der  Enklave  Wimpfen.

2.  Gemarkungen  der  Enklave  Wimpfen.
3.  Provinz  Oberhessen.

4.  Gemarkungen  Kastel  und  Kostheim.

5.  Kreis  Mainz  mit  Ausnahme  der  zu  den  Weinbaubezirken
  Kostheim,  Hahnheim  und  Bodenheim
(laufende  Nr.  4,  16,  17)  gehörigen  Gemarkungen;
ferner  die  Gemarkungen  Nieder  und  Ober  Saulheim
  (Kreis  Oppenheim).

 

Oberes  Neckartal.

Mittleres  Neckartal.

Unteres  Neckartal.

Kocher-  und
Jagsttal.

Taubergrund.
Bodenseegegend.

Starkenburg.

Wimpfen.
Oberhessen.

Kostheim.
Mainz.

28*
        <pb n="180" />
        160

 

 

 

 

Bundesstaat  Lau-  Name
und  fende  Umfang  des  Weinbaubezirkes.  des
Verwaltungsbezirk.  Nr.  Weinbaubezirkes.
(Noch:  VI.  Hessen.)
Kreis  Bingen.  6. Gemarkung  Bingen.  Bingen.
"  "  7.  Gemarkung  Kempten.  Kempten.
"  "  8. Gemarkung  Büdesheim.  Büdesheim.
"  "  9. Gemarkung  Dromersheim.  Dromersheim.
"  "  10.  Gemarkungen  Dietersheim,  Gensingen  mit  Aus- Gensingen.  ·
nahme  des  Gewanns  im  Herzacker,  Grolsheim
und  Sponsheim.
"  "  11. Gemarkungen  Appenheim,  Nieder  Hilbersheim,  Aspis-  Gau  Algesheim.
heim,  Gau  Algesheim,  Gaulsheim,  Horrweiler
und  Ockenheim.
Kreise  Bingen  und  Oppenheim. 12. Kreis  Bingen  mit  Ausnahme  der  zu  den  Weinbau-  Ingelheim.
bezirken  Bingen,  Kempten,  Büdesheim,  Dromersheim,
  Gensingen  und  Gau  Algesheim  (laufende
Nr.  6  bis  11)  gehörigen  Gemarkungen;  ferner
die  Gemarkung  Partenheim  (Kreis  Oppenheim).
Kreis  Oppenheim.  13. Gemarkung  Wallertheim.  Wallertheim.
"  "  14. Gemarkung  Sulzheim.  Sulzheim.
"  "  15.  Gemarkungen  Armsheim,  Eichloch,  Ensheim,  Schims-  Wörrstadt.
heim,  Spiesheim  und  Wörrstadt.
Kreise  Oppenheim  und  Mainz. 16.  Gemarkungen  Hahnheim,  Selzen,   Mommenheim, Hahnheim.
Sörgenloch  und  Zornheim.
"  "  "  "  17. Gemarkungen  Bodenheim,  Ebersheim,  Gau  Bischofs-  Bodenheim.
beim,  Harxheim,  Hechtsheim,  Lörzweiler,  Laubenheim,
  Nieder  Olm  und  Weisenau.
Kreis  Oppenheim.  18.  Gemarkungen  Nackenheim,  Nierstein  und  Schwabs-  Nierstein.
burg.
"  "  19. Gemarkungen  Köngernheim,  Undenheim,  Schorn-  Undenheim.
heim  und  Udenheim.
"  "  20.  Kreis  Oppenheim  mit  Ausnahme  der  zu  den  Wein-  Oppenheim.

 

 

baubezirken  Mainz,  Ingelheim,  Wallertheim,  Sulzheim,
  Wörrstadt,  Hahnheim,  Bodenheim,  Nierstein,
  Undenheim  und  Sprendlingen  (laufende
Nr.  5,  12  bis  19  und  22)  gehörigen  Gemarkungen.
        <pb n="181" />
        Bundesstaat
und
Verwaltungsbezirk.

Laufende Nr:


 

Umfang  des  Weinbaubezirkes.

Name
des
Weinbaubezirkes.

 

(Noch:  VI.  Hessen.)
Kreis  Alzey.

Kreise  Oppenheim  und  Alzey.

Kreis  Alzey.

Kreise  Alzey  und  Bingen.

Kreis  Alzey.

Kreis  Worms.

21.

22.

23.

24.

25.
26.

27.
28.
29.

30.

 

 

21. Gemarkungen  Bornheim,  Eckelsheim,  Flonheim,
Uffhofen  und  Wendelsheim.

22. Gemarkungen  Gau  Bickelheim,  Gau  Weinheim,  Ober
Hilbersheim,  Vendersheim,  Wolfsheim  (Kreis
Oppenheim),  Badenheim,  Pleitersheim,  Sprendlingen,
  St.  Johann,  Welgesheim  und  Zotzenheim
(Kreis  Alzey).

23. Kreis  Alzey  mit  Ausnahme  der  zu  den  Weinbaubezirken
  Flonheim,  Sprendlingen,  Bosenheim,
Volxheim,  Siefersheim,  Wöllstein,  Gumbsheim
und  Worms  (laufende  Ir.  21,  22  und  24  bis  29)
gehörigen  Gemarkungen  und  Grundstücke.

24. Gemarkungen  Biebelsheim  (Kreis  Alzey)  nebst  Gewann
  im  Herzacker  der  Gemarkung  Gensingen
(Kreis  Bingen),  Bosenheim,  Frei  Laubersheim,
Hackenheim,  Ippesheim,  Planig  und  Pfaffen
Schwabenheim  (Kreis  Alzey).

25. Gemarkung  Volxheim.

26. Gemarkungen  Fürfeld,  Neu  Bamberg,  Siefersheim,
Stein  Bockenheim,  Tiefenthal  und  Wonsheim.

27. Gemarkung  Wöllstein.
28. Gemarkung  Gumbsheim.

29. Kreis  Worms  mit  Ausnahme  der  zu  den  Weinbaubezirken
  Mölsheim  und  Nieder  Flörsheim  (laufende
Nr.  30  und  31)  gehörigen  Gemarkungen;  ferner
die  Grundstücke  Flur  VII  Nr.  368  ²/₁₀,  368  ⁶/₁₀  
und  369  der  Gemarkung  Framersheim  (Kreis

Alzey).

30. Gemarkung  Mölsheim  mit  Ausnahme  der  dem
6.  pfälzischen  Weinbaubezirke  zugeteilten  Abschnitte
der  Parzellen  Nr.  102,  106,  107,  108,  109  und
110  an  der  Grenze  gegen  Zell  und  Niefernheim;
ferner  Flur  IV  Nr.  34,  35  ⅒,   35  ⁵/₁₀  und  95
der  Gemarkung  Monsheim  und  ein  Teilstück  der
Plannummer  435  der  pfälzischen  Steuergemeinde

Zell.

 

Flonheim.

Sprendlingen.

Alzey.

Bosenheim.

Volxheim.
Siefersheim.

Wöllstein.
Gumbsheim.
Worms.

Mölsheim.
        <pb n="182" />
        162

 

Bundesstaat  Lau-  Name
und  fende  Umfang  des  Weinbaubezirkes.  des
Verwaltungsbezirk.  Nr.  Weinbaubezirkes.
(Noch:  VI.  Hessen.)
Kreis  Worms.  31. Gemarkungen  Dalsheim,  Kriegsheim,  Nieder  Flörs- Nieder  Flörsheim.

VII.  Großherzogtum  Sachsen.

VIII.  Sachsen-Meiningen.
Kreis  Saalfeld.

IX.  Elsaß-Lothringen.

 

1a,

—HEIIIE

10.

 

heim,  Ober  Flörsheim,  Wachenheim  und  Monsheim;
  letztere  mit  Ausnahme  der  dem  Weinbaubezirke
  Mölsheim  (laufende  Nr.  30)  zugeteilten
Grundstücke.

Das  ganze  Gebiet  des  Großherzogtums.

Die  Gemeindebezirke  Camburg  (Saale),  Rodameuschel,
Wichmar,  Würchhausen,  Eckolstädt,  Münchengosserstädt,
  Schmiedehausen,  Stöben,  Weichau
und  Kaatschen.

1. Stadtkreis  Straßburg,  Kantone  Brumath,  Schiltigheim,
  Truchtersheim  und  Geispolsheim,  ferner  Gemarkungen
  Altdorf,  Avolsheim,  Dachstein,  Ergersheim,
  Ernolsheim  Griesheim,  Kirchheim,  Marlenheim,
  Molsheim,  Nordheim,  Sulzbad  und  Gemarkung
  Innenheim  des  Kantons  Oberehnheim.

1a, Gemarkungen  Dahlenheim  und  Wolxheim.
2. Kantone  Hochfelden,  Maursmünster  und  Zabern.

3. Gemarkung  Heiligenstein  des  Kreises  Schlettstadt
sowie  Kantone  Benfeld,  Erstein  und  Oberehnheim
mit  Ausnahme  der  Gemarkungen  Bernhardsweiler,
Innenheim,  Oberehnheim  und  Zellweiler.

4. Kreis  Hagenau  mit  Ausnahme  des  Kantons  Bischweiler.
5. Kanton  Bischweiler.

6. Gemarkung  Muftig.

7. Gemarkung  Dorlisheim.

8. Gemarkungen  Rosheim  und  Rosenweiler.
9. Gemarkungen  Bischofsheim  und  Börsch.
10. Gemarkungen  Bernhardsweiler  und  Oberehnheim.

 

Camburg  (Saale).

Straßburg.

Wolxheim.
Zabern.

Erstein.

Hagenau.
Bischweiler.
Mutzig.
Dorlisheim.
Rosheim.
Bischofsheim.
Oberehnheim.
        <pb n="183" />
        163

 

 

 

 

 

 

Bundesstaat  Lau-  Name
und  fende  Umfang  des  Weinbaubezirkes.  des
Verwaltungsbezirk.  Nr.  Weinbaubezirkes.
(Noch:  IX.  Elsaß-Lothringen.)  11. Kantone  Saales  und  Schirmeck  sowie  Gemarkungen  Saales-Schirmeck.
Grendelbruch,  Mollkirch,  Mühlbach,  Ottrott  und
St.  Nabor  des  Kantons  Rosheim.
12. Gemarkungen  Balbronn,  Dangolsheim,  Dinsheim, Balbronn.
Engenthal,  Flexburg,  Greßweiler,  Heiligenberg,
Koßweiler,  Lützelhausen,  Niederhaslach,  Oberhas-
  lach,  Romansweiler,  Still,  Tränheim,  Urmatt,
Wangenburg.
13. Gemarkungen  Wangen,  Wasselnheim  und  Westhofen.  Wasselnheim.
14. Gemarkungen  Odratzheim  und  Scharrachbergheim. Odratzheim.
15. Gemarkungen  Bergbieten  und  Irmstett.  Bergbieten.
16. Gemarkungen  Barr,  Gertweiler  und  Zellweiler.  Barr.
17. Gemarkungen  Eichhofen,  Epfig,  Ittersweiler,  Not- Epfig.
halten,  St.  Peter  und  Stotzheim.
18. Gemarkungen  Erlenbach  und  Weiler.  Weiler.
18a.  Kanton  Weiler  mit  Ausnahme  der  Gemarkungen  Andlau.
Erlenbach  und  Weiler  sowie  die  Gemarkungen
Andlau,  Bernhardsweiler,  Blienschweiler,  Hohwald,
  Mittelbergheim  und  Reichsfeld  des  Kantons
Barr.
19. Gemarkungen  Dambach,  Diefenthal,  Ebersheim,  Schlettstadt.
Ebersmünster,  Kestenholz,  Kinzheim,  Scherweiler,
Schlettstadt  und  Orschweiler  sowie  Kanton  Markirch.
20.  Kanton  Markolsheim.  Markolsheim.
21.  Kantone  Lauterburg,  Selz  und  Weißenburg  sowie  Weißenburg.
Gemarkungen  Birlenbach,  Bremmelbach,  Drachenbronn,
  Hofen,  Hunspach  und  Ingolsheim  des
Kantons  Sulz  u.  W.
22.  Kantone  Sulz  u.  W.  und  Wörth,  mit  Ausnahme  Sulz  u.  W.
der  Gemarkungen  Birlenbach,  Bremmelbach,
Drachenbronn,  Hofen,  Hunspach  und  Ingolsheim.
23.  Kantone  Buchsweiler,  Drulingen,  Lützelstein  und  Buchsweiler-  Saar-Saarunion.
  union.
24.  Kreis  Altkirch  mit  Ausnahme  der  Gemarkungen  Altkirch.
Fröningen,  Heidweiler,  Hochstatt  und  Illfurt.
25.  a) Gemarkungen  Colmar,  Hausen,  Heiligkreuz.  Colmar.
b)  Kanton  Schnierlach  sowie  Gemarkungen  Ammerschweier
  Ingersheim,  Katzenthal,  Kaysersberg,
  Kienzheim,  Niedermorschweier  und  Sigolsheim
  des  Kantons  Kaysersberg.
        <pb n="184" />
        164

 

 

Bundesstaat
und
Verwaltungsbezirk.

Laufende

Nr.

Umfang  des  Weinbaubezirkes.

Name
des
Weinbaubezirkes.

 

(Noch:  IX.  Elsaß-Lothringen.)

 

26.

27.

28.

29.
30.

39.

 

c)  Gemarkungen  Türkheim,  Walbach,  Zimmerbach
des  Kantons  Winzenheim  sowie  Kanton  Münster.

d)  Gemarkungen  Andolsheim,  Bischweier,  Holzweier,
  Horburg,  Niedweier,  Sundhofen  und
Weier  a.  L.

26. Kantone  Neubreisach  und  Andolsheim  mit  Ausnahme
der  Gemarkungen  Andolsheim,  Bischweier,  Hausen,
Holzweier,  Horburg,  Riedweier,  Sundhofen  und
Weier  a.  L.

27. Gemarkungen  Hattstatt,  Obermorschweier  und  Vöklinshofen.


28. Gemarkungen  Bebelnheim,  Bergheim,  Gemar,  Hunaweier,
  Illhäusern,  Mittelweier,  Ostheim,  Rappoltsweiler,
  Reichenweier,  Rodern,  Rohrschweier,
St.  Pilt,  Tannenkirch  und  Zellenberg.

29. Gemarkung  Bennweier.

30. Gemarkungen  Egisheim,  Häusern,  Herlisheim,  Wettolsheim
  und  Winzenheim.

31. Gemarkung  Bollweiler.

32. Gemarkungen  Jungholz,  Lautenbach,  Lautenbach-Zell,
  Linthal,  Murbach,  Osenbach,  Rimbach,  Rimbach-Zell.



33. Gemarkungen  Geberschweier  und  Pfaffenheim.

34. Gemarkungen  Gundolsheim,  Rufach,  Sulzmatt  und
Westhalten.

35. Gemarkungen  Bergholz-Zell  und  Orschweier.
36. Gemarkungen  Bühl  und  Gebweiler.

37. Gemarkungen  Sulz  und  Wünheim.

38. Kanton  Ensisheim  sowie  Gemarkungen  Baldersheim,
Banzenheim,  Battenheim,  Eichwald,  Homburg,
Illzach,  Kingersheim,  Klein  Landau,  Niffer,  Ottmarsheim,
  Reichweiler,  Rülisheim,  Sausheim
und  Wittenheim  des  Kreises  Mülhausen  und
Gemarkungen  Bergholz,  Feldkirch,  Isenheim,
Merxheim,  Rädersheim  und  Ungersheim  des
Kreises  Gebweiler.

39. Gemarkungen  Berrweiler,
Wattweiler.

Hartmannsweiler  und

 

Neubreisach.

Vöklinshofen.

Rappoltsweiler.

Bennweier.
Egisheim.

Bollweiler.
Jungholz.

Geberschweier.
Rufach.

Orschweier.
Gebweiler.
Sulz,  Ober  Elsaß.

Ensisheim.

Wattweiler.
        <pb n="185" />
        165

 

 

Bundesstaat  Lau-  Name
und  fende  Umfang  des  Weinbaubezirkes.  des
Verwaltungsbezirk.  Nr.  Weinbaubezirkes.
(Noch:  IX.  Elsaß-Lothringen.) 40. Gemarkungen  Sennheim,  Steinbach  und  Uffholz.  Sennheim.
41. Gemarkungen  Alt  Thann,  Leimbach  und  Thann. Thann.
42. Gemarkungen  Gewenheim,  Niederburbach,  Nodern  Sentheim.
und  Sentheim.
43. Gemarkung  Heimsbrunn.  Heimsbrunn.
44.  Kantone  St.  Amarin  und  Masmünster  mit  Aus-  St.  Amarin.
nahme  der  Gemarkung  Sentheim,  Kanton  Sennheim
  mit  Ausnahme  der  Gemarkung  Sennheim,
Steinbach,  Uffholz  und  Wattweiler  sowie  Kanton
Thann  mit  Ausnahme  der  Gemarkungen  Alt
Thann,  Gewenheim,  Leimbach,  Niederburbach,
Nodern  und  Thann.  Außerdem  Gemarkungen
Dornach,  Galfingen,  Niedermorschweiler  und
Reiningen  des  Kreises  Mülhausen  sowie  Hochstatt
und  Fröningen  des  Kreises  Altkirch.
45. Gemarkungen  Brubach,  Brunstatt,  Dietweiler,  Diden-  Mülhausen.
heim,  Eschenzweiler,  Habsheim,  Heidweiler,  Illfurt,
  Landser,  Lutterbach,  Mülhausen,  Pfastatt,
Riebisheim,  Rixheim,  Zillisheim  und  Zimmersheim.
46. Gemarkungen  Flachslanden,  Kanton  Hüningen  mit  Hüningen.
Ausschluß  der  Gemarkungen  Häsingen  und  Hegenheim,
  ferner  Kanton  Landser  mit  Ausnahme  der
Gemarkungen  Dietweiler  und  Landser.
47. Gemarkungen  Häsingen  und  Hegenheim.  Hegenheim.
48.  a)  Beobachterbezirk  I  Das  Verseuchungs- 



 

(Vallières-Tal  und  Umgebung).  Gemarkungen
Antilly,  Argancy,  Borny,  Chailly,  Charly,
Chieulles,  Failly,  Magny,  Malroy,  Metz,  Méy,
Montigny,  Noisseville,  Nouilly,  Peltre,  Plantières,
  Sablon,  Ste.  Barbe,  St.  Julien,  Sanry,
Servigny,  Vallières,  Vantoux,  Vany,  Vrémy.
b)  Beobachterbezirk  II
(St.  Quentin  und  Umgebung).  Gemarkungen
Amanweiler,  Ban-St.  Martin,  Chätel-St.
Germain,  Devant-les-Ponts,  Jussy,  Lessy,
Longeville,  Lorry,  Maxe,  Moulin,  Norroyle-Veneur,
  Plappeville,  Plesnois,  Rozérieulles,
Ste.  Ruffine,  Saulny,  Sch,  Verneville,  Woippy.
c)  Beobachterbezirk  III
(Gorgimont  und  Umgebung).  Gemarkungen
Anch,  Ars,  Dornot,  Gorze,  Gravelotte,  Novéant,
  Rezonville,  Vaux,  Vionville.

 

gebiet  bei  Metz.
        <pb n="186" />
        Bundesstaat
und
Verwaltungsbezirk.

166

 

 

Laufende

Nr.

Umfang  des  Weinbaubezirkes.

Name
des
Weinbaubezirkes.

 

(Noch:  IX.  Elsaß-Lothringen.)

49.
50.

51.

51a.
51b.
52.

53.
54.
55.
56.

 

 

d)  Beobachterbezirk  IV.
(St.  Blaise  und  Umgebung).  Gemarkungen
Arry,  Augny,  Cheminot,  Chesny,  Coin  a.  d.
Seille,  Coin  bei  Cuvry,  Corny,  Cubry,  Féy,
Fleury,  Jouy-aux-Arches,  Louvigny,  Lorry-Mardigny,
  Marieulles,  Marly,  Pommérieux,
Pouilly,  Pournoy-la-Chétive,  Sillégny,  Verny.

49. Gemarkung  Chérisey.

50. Gemarkungen  Bronvaux,  Fêves,  Hagendingen,  Hauconcourt,
  Maizières  bei  Metz,  Malaucourt,  Marange-Silvange,
  Montois-la-Montagne,  Pierrevillers,
  Rombach,  Roncourt,  Ste.  Marie-  aux-Chènes,
  St.  Privat,  Semécourt,  Stahlheim  und
Talingen.

51.  a)  Kanton  Château-Salins  mit  Ausnahme  der
Gemarkungen  Château-Salins,  Hampont,  Harraucourt
  und  Morville,  Kanton  Delme.

b)  Kanton  Pange.

c)  Gemarkurgen  Achâtel,  Buchy,  Foville,  Goin,
Jury,  Liéhon,  Mécleuves,  Moncheux,  Orny,
Pagny,  Pontoy,  Pournoy-la-Grasse,  Sailly,
St.  Jure,  Secourt,  Silly-en-  Saulnois,  Solgne,
Vigny  und  Vulmont  des  Kantons  Verny.

d)  Kanton  Dienze.

e)  Kanton  Vic  mit  Ausnahme  der  Gemarkung  Vic.

f)  Gemarkungen  Baronweiler,  Brülingen,  Buschdorf,
  Destrich,  Enschweiler,  Harprich,  Landorf,
Mörchingen,  Rakringen,  Sulzen,  Walleringen
und  Weiler  des  Kreises  Forbach.

g)  Kanton  Albesdorf  ausschließlich  der  Gemarkungen
  Montdidier  und  Nebing.

51 a. Gemarkung  Montoy.
51 b. Gemarkung  Bacourt.

52. Gemarkungen  Ay,  Charleville,  Ennery,  Flevy,  Glatigny,
  Haiß,  Tennschen,  Trémery,  Vigny,  Villers-Bettnach
  und  Vry.

53. Gemarkung  Brittendorf.
54. Gemarkung  Reimeringen.
55. Kreis  Bolchen  ausschließlich  Reimeringen.
56. Gemarkung  Montdidier.

 

Chérisey.

Marange-  Silvange.


Albesdorf-Delme.

Montoy.
Bacourt.
Vigny.

Brittendorf.
Reimeringen.
Bolchen.
Montdidier.
        <pb n="187" />
        Bundesstaat  Lau-  Name
und  fende  Umfang  des  Weinbaubezirkes.  des
Verwaltungsbezirk.  Nr.  Weinbaubezirkes.
Noch:  IX.  Elsaß-Lothringen.) 57. Gemarkung  Nebing.  Nebing.
58. Gemarkungen  Château-  Salins,  Hampont,  Harrau-  Château-Salins.
court,  Morville  und  Vie.
59.  Kreis  Diedenhofen-Ost  mit  Ausschluß  der  Gemar-  Diedenhofen-Ost.
kungen  Apach,  Kemplich,  Mallingen,  Niederkontz,

Oberkontz,  Rettel,  Rüsdorf,  Sierck  und  Weckringen.
60. Gemarkungen  Kemplich  und  Weckringen.  Kemplich.
61. Gemarkungen  Mallingen  und  Rettel.  Mallingen.
62. Gemarkungen  Apach,  Niederkontz,  Oberkontz,  Rüs-  Sierck.

dorf  und  Sierck.

63.  Kreis  Diedenhofen-West  mit  Ausnahme  der  Gemar-  Diedenhofen-West.
kung  Wallingen.

64. Gemarkung  Wallingen.  Wallingen.

65.  Kreis  Forbach,  ausgenommen  die  dem  51.  Bezirke  Forbach.
zugeteilten  Gemarkungen  dieses  Kreises,  und  zwar:

Baronweiler,  Brülingen,  Buschdorf,  Destrich,

Enschweiler,  Harprich,  Landorf,  Mörchingen,

Rakringen,  Sulzen,  Walleringen  und  Weiler.

66.  Kreis  Saarburg.  Saarburg.
67.  Kreis  Saargemünd  mit  Ausnahme  der  Gemarkung  Saargemünd.

Saareinsmingen.

68. Gemarkung  Saareinsmingen.  Saareinsmingen.
        <pb n="188" />
        —  168  —

(Nr.  4192.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen
  auf  der  Ausstellung  »Büro  und  Geschäftshaus«  in  München  1913.
Vom  15.  März  1913.

Der  durch  das  Gesetz  vom  18.  März  1904  (Reichs-Gesetzbl.  S.  141)  vorgesehene
  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen  tritt  ein  für  die
im  Juni  und  Juli  1913  in  München  stattfindende  Ausstellung  „Büro  und
Geschäftshaus  (Ausstattung  und  Organisation)“.

Berlin,  den  15.  März  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
von  Jonquières.

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Pofstanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="189" />
        —  169  —

Reichs-Gesetzblatt.

Jahrgang  1913.

 

Nr:  19.
Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  internationale  Meterkonvention  vom  20.  Mai  1875.  S.  169.
Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  des  Königreichs  der  Niederlande  für  die  Kolonie

Curagao  zur  revidierten  Berner  internationalen  Urheberrechtsübereinkunft  vom  13.  November  1908.
S.  170.

 

 

(Nr.  4193.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  internationale  Meterkonvention  vom  20.  Mai
1875  (vgl.  zuletzt  Reichs-Gesetzbl.  vom  20.  März  1891  Nr.  7).  Vom
28.  Februar  1913.

Nach  Mitteilungen  des  internationalen  Komitees  für  Maß  und  Gewicht  sind
der  internationalen  Meterkonvention  vom  20.  Mai  1875  (Reichs-Gesetzbl.  von  1876
S.  191)  inzwischen  noch  beigetreten:

Bulgarien,  Chile,  Siam,  Uruguay  und  Kanada.
Venezuela  gehört  dem  Verbande  nicht  mehr  an.

Berlin,  den  28.  Februar  1913.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Jagow.

 

Reichs-Gesetzbl.  1913.  29
Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  März  1913.
        <pb n="190" />
        —  170  —

(Nr.  4194.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  des  Königreichs  der  Niederlande  für
die  Kolonie  Curaçao  zur  revidierten  Berner  internationalen  Urheberrechtsübereinkunft
  vom  13.  November  1908.  Vom  22.  März  1913.

Nach  einer  Mitteilung  der  Schweizerischen  Regierung  ist  das  Königreich  der
Niederlande  für  die  einen  Teil  von  Niederländisch  Westindien  bildende  Kolonie
Curaçao  der  am  13.  November  1908  zu  Berlin  geschlossenen  revidierten  Berner
Übereinkunft  zum  Schutze  von  Werken  der  Literatur  und  Kunst  (Reichs-Gesetzbl.
1910  S.  965)  beigetreten.

Als  Tag  des  Beitritts  ist  der  1.  April  1913  festgesetzt  worden.

Der  Beitritt  ist  unter  den  gleichen,  in  Gemäßheit  von  Artikel  25  Abs.  3
der  Übereinkunft  gemachten  Vorbehalten  erklärt  worden,  wie  derjenige  des  Königreichs
  der  Niederlande  selbst  (Reichs-Gesetzbl.  1912  S.  551).

Berlin,  den  22.  März  1913.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:
Lehmann.

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="191" />
        171

Reichs-Gesetzblatt.

Jahrgang  1913.

 

—  —  —  —  —  —  —

 

 

 

Nr:  20.

 

 

Inhalt:  Abkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Königreich  Italien  über  Arbeiterversicherung.
S.  171.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  des  am  31.  Juli  1912  unterzeichneten
Abkommens  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Königreich  Italien  über  Arbeiterversicherung

sowie  die  beim  Austausch  der  Ratifikationsurkunden  abgegebenen  Erklärungen.

S.  182.  —  Bekanntmachung,

  betreffend  Abänderung  und  Ergänzung  der  Eichordnung.  S.  184.

 

(Nr.  4195.)  Abkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Königreich  Italien  über
Arbeiterversicherung.  Vom  31.  Juli  1912.

Abkommen

zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und
dem  Königreich  Italien  über  Arbeiterversicherung.


 

Der  Kanzler  des  Deutschen  Reichs,
vertreten  durch  den  unterzeichneten  und
hierzu  ermächtigten  Unterstaatssekretär
im  Auswärtigen  Amte,  Wirklichen  Geheimen
  Legationsrat  Herrn  Arthur
Zimmermann,

und

die  Königlich  Italienische  Regierung,
  vertreten  durch  den  unterzeichneten
und  hierzu  mit  Vollmacht  versehenen
Königlich  Italienischen  Geschäftsträger
in  Berlin  Herrn  Alberto  Martin-Franklin,


sind  zur  Regelung  der  Beziehungen
zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem
Königreich  Italien  auf  dem  Gebiete  der
Arbeiterversicherung  in  Ausführung  des
Artikel  2  a  des  Zusatzvertrags  vom  3.  De-Reichs-Gesetzbl.

  1913.

Convenzione

fra  TIImpero  Germanico  e  ill  Regno
T'talia  circa  le  Assicurazioni  Operaie.

 

II  Cancelliere  dell-impero  Germanico,
  rappresentato  dal  sottoscritto
  Sottosegretario  di  Stato  al
Dipartimento  degli  Aflari  Esteri,  Con-Sigliere
  intimo  attuale  di  Legazione,
signor  Arthur  Zimmermann,  a  cio
debitamente  autorizzato,
e

il  Governo  Italiano,  rappresentato
  dal  sottoscritto  Regio  Incaricato
d’Aflari  in  Berlino,  signor  Alberto
Martin-Franklin,  a  cib  munito  di
pieni  poteri,

hanno,  al  fine  di  regolare  i  rapporti

  tra  TImpero  Germanico  e  il

Regno  ’Italia  circa  le  assicurazioni

operaic,  convenuto  le  disposizioni

Seguenti,  in  applicazione  dell  art.  2a
30

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  März  1913.
        <pb n="192" />
        zember  1904  zum  Handels-,  Zoll-  und
Schiffahrtsvertrage  zwischen  dem  Deutschen
  Reiche  und  Italien  vom  6.  Dezember
  1891  über  folgende  Bestimmungen
übereingekommen:

Erster  Abschnitt.
Unfallversicherung.

Artikel  1.

Die  beiden  vertragschließenden  Teile
stellen  für  Leistungen  aus  der  deutschen
Gewerbe-Unfallversicherung  und  der  deutschen
  See-Unfallversicherung  einerseits
und  aus  der  italienischen  Unfallversicherung
  andererseits  den  Angehörigen  ihres
Landes  und  deren  Hinterbliebenen  die
Angehörigen  des  anderen  Landes  und
deren  Hinterbliebene  gleich.

Dies  gilt  für  die  italienische  Unfallversicherung
  landwirtschaftlicher  Arbeiter
nur  dann,  wenn  sie  nach  dem  geltenden
italienischen  Gesetze  vom  31.Januar  1904
der  Unfallversicherung  unterliegen.

Artikel  2.

Der  Grundsatz  der  Gleichberechtigung
(Artikel  1)  schließt  nicht  aus,  daß  an
Stelle  einer  Rente  mit  Zustimmung  des
Berechtigten  der  dreifache  Betrag  einer
Jahresrente,  ohne  seine  Zustimmung  ein
dem  Werte  der  Rente  entsprechendes  Kapital
  gewährt  wird.

In  der  deutschen  Unfallversicherung
sind  für  die  Berechnung  des  entsprechenden
Kapitalwerts  die  vom  Bundesrat  erlassenen
  allgemeinen  Bestimmungen  maßgebend.


172

del  trattato  addizionale  del  3  dicembre
  1904  al  trattato  di  commercio,
  dogana  e  navigazionc  tra
la  Germania  e  TItalia  del  6  dicembre

1891.

Capo  l.
Assicurazione  infortuni.

Articolo  1.

Ciascuna  delle  parti  contraenti  accorda,
  per  le  prestazioni  dipendenti
rispettivamente  dall  assicurazione  germanica
  contro  gli  infortuni  nellindustria
  e  nella  marina  e  dall’assicurazione
  italiana  contro  gli  infortuni,
ai  cittadini  e  superstiti  dell  altra  parte
10  stesso  trattamento  accordato  ai
Propri  cittadini  c  ai  loro  superstiti.

La  precedente  disposizione  si  ap-Plica,
  rispetto  all’assicurazione  italiana
  contro  glinfortuni  degli  operai
agricoli,  solo  in  duanto  tali  operai
siano  assoggettati  all’assicurazione
infortuni  in  base  alla  vigente  legge

del  31  gennaio  1904.

Articolo  2.

I  principio  dell’uguaglianza  di
trattamento  (articolo  1)  non  esclude
che  in  luogo  della  rendita  possa
essere  data,  col  consenso  dell’avente
diritto,  una  somma  equivalente  a  tre
amnualità  di  rendita,  e,  senza  il  suo
Consenso,  un  capitale  corrispondente
al  valore  della  rendita  stessa.

Per  Dassicurazione  germanica  contro
  gli  infortuni  valgono,  duanto  al
calcolo  del  capitale  equivalente  alla
rendita,  le  norme  generali  fisate  dal
Bundesrat  per  tale  materia.
        <pb n="193" />
        In  der  italienischen  Unfallversicherung
sind  die  allgemeinen  Bestimmungen  maßgebend,
  die  für  die  Umwandlung  des
Entschädigungskapitals  in  Leibrente gelten.

Zweiter  Abschnitt.

Invaliden-,  Alters-  und  Hinterbliebenenversicherung.


Artikel  3.

Für  Italiener  sind  Beiträge  zur
deutschen  Invaliden-  und  Hinterbliebenenversicherung
  wie  für  Deutsche  zu  entrichten,
  auch  wenn  sie  bei  der  Cassa
Nazionale  di  Previdenza  per  la  in-Validità
  e  per  la  vecchiaia  degli
operai  oder  der  Cassa  Invalidi  della
Marina  Mercantile  eingeschrieben  sind.

Ist  der  Italiener  bei  einer  der  bezeichneten
  Kassen  eingeschrieben,  so  hat  auf
seinen  Antrag  der  Träger  der  deutschen
Invaliden-  und  Hinterbliebenenversicherung
  die  Hälfte  der  Beiträge,  die  nach
der  Stellung  des  Antrags  für  ihn  verwendet
  werden,  an  die  Cassa  Nazionale
di  Previdenza  als  Einzahlungen  des
Italieners  für  die  Kasse,  bei  der  er  eingeschrieben
  ist,  abzuführen.  Das  Nähere,
insbesondere  über  die  Ausstellung  entsprechender
  Quittungskarten,  bestimmt
der  Reichskanzler;  er  wird  sich  vorher
des  Einverständnisses  der  Italienischen
Regierung  versichern,  soweit  die  Cassa
Nazionale  di  Previdenza  in  Betracht
kommt.

Im  Falle  des  Absatz  2  stehen  dem
versicherten  Italiener  und  seinen  Hinterbliebenen
  Ansprüche  auf  Leistungen  aus
der  deutschen  Invaliden-  und  Hinterbliebenenversicherung
  nicht  zu,  soweit

173

Per  Tassicurazione  italiana  contro
gli  infortuni  valgono  le  norme  generali
  per  la  trasformazione  dellindennità
  in  rendita.

Capo  I.

Assicurazione  invalidità,  Vecchiaia  e
Superstiti.

Articolo  3.

I  cContributi  relativi  all  assicurazione
  germanica  per  Tinvalidità  e
superstiti  debbono  esser  versati  per
gli  Italiani  al  pari  che  per  i  Tedeschi
anche  duando  i  primi  siano  inscritti
alla  Cassa  Nazionale  di  Previdenza
Der  la  invalidita  e  per  la  vecchiala.
degli  operai  o  alla  Cassa  Invalidi
della  Marina  Mercantile.

Quando  IlItaliano  sia  iscritto  ad
una  delle  suddette  casse,  gli  istituti
germanici  assicuratori  per  Pinwalidita
ße  superstiti  dovranno  perd,  a  richiesta
di  esso,  attribuire  alla  Cassa  Nazionale
  di  Previdenza  la  meta  dei  contributi
  per  esso  versati  a  partire
dall’atto  della  richiesta;  e  cio  a  titolo
  di  versamento  alla  Cassa  alla
duale  il  richiedente  6  iscritto.  Dispo-Sizioni
  particolari  in  proposito,  ed  in
ispecie  per  quanto  riguardea  il  rilascio
di  speciali  carte  di  invalidità,  saranno
  emanate  dal  Cancelliere  del--IImpero;
  questi  si  accorderà  previamente
  col  Governo  ltaliano  in  quanto
tali  disposizioni  interessino  la  Cassa
Nazionale  di  Previdenza.

L’assicurato  italiano  e  i  suci  su-Perstiti,
  nel  caso  del  capoverso  precedente,
  non  hanno  diritto  a  prestazioni
  dipendenti  dall’assicurazione
germanica  per  Tinvalidita#e  i  super-30“
        <pb n="194" />
        solche  Leistungen  nicht  aus  einem  vor
Stellung  des  Antrags  eingetretenen  Versicherungsfalle
  zu  gewähren  sind.  Beiträge,
  die  nach  Absatz  2  zur  Hälfte  an
die  Cassa  Nazionale  di  Previdenza  abzuführen
  sind,  kommen  für  den  Anspruch
  auf  jene  Leistungen  nicht  in  Be-


tracht.
Artikel  4.

Artikel  3  Absatz  2,  3  gilt  auch  für
Italiener,  die  von  der  freiwilligen  Zusatzversicherung
  nach  deutschem  Rechte
Gebrauch  machen.  Die  deutschen  Versicherungsträger
  führen  den  vollen  Wert
der  Zusatzmarken  ab.

Artikel  5.

Für  die  Erhaltung  der  Anwartschaft
auf  die  Leistungen  aus  der  deutschen  Invaliden-
  und  Hinterbliebenenversicherung
wird  die  Erfüllung  der  Pflicht  zum
aktiven  Militärdienst  in  Italien  der  Erfüllung
  der  deutschen  Wehrpflicht  gleichgestellt.


Artikel  6.

Deutsche  in  Italien  sind  zur  Einschreibung
  bei  der  italienischen  Cassa
Nazionale  di  Previdenza  per  la  invalidità
  e  per  la  vecchiaia  degli  operai
berechtigt,  und  zwar  unter  denselben  Bedingungen
  und  mit  denselben  Wirkungen
wie  Italiener,  soweit  in  den  Artikeln  7,
8,  10  und  11  nichts  anderes  bestimmt  ist.

Artikel  7.

Die  Deutschen  werden  bei  der  Cassa
Nazionale  di  Previdenza  unter  der

174

Sstiti,  salvo  che  si  tratti  di  un  evento
Coperto  dall’assicurazione  verilicatosi
Prima  della  domanda.  I  contributi
che  in  conformitaà  del  precedente  ca-Doverso
  vanno  attribuiti  per  met  alla
Cassa  Nazionale  di  Previdenza  non
sonc  dacomputarsiper  taliprestazioni.

Articolo  4.

Le  disposizioni  dei  due  capoversi
dell’articolo  precedente  trovano  puroc
applicazione  rispetto  agli  Italiani  che
si  valgono  dell’assicurazione  facoltativa
  supplementare  stabilita  dalla
legge  tedesca.

Gli  istituti  assicuratori  germanici
attribuiranno  alla  Cassa  Nazionale
di  Previdenza  LTintero  importo  delle
marche  supplementari.

Articolo  5.

Agli  elletti  della  conservazione  del
diritto  alle  prestazioni  dipendenti
dall’assicurazione  germanica  per  Pinvalidità
  e  superstiti,  Padempimento
del  servizio  militare  obbligatorio  in
Italia  à  equiparato  all-  adempimento
del  servizio  medesimo  in  Germania.

Articolo  6.

I  Tedeschi  in  ltalia  hanno  diritto
di  essere  iscritti  alla  Cassa  Nazionale
di  Previdenza  per  la  invalidità  eper  la:
vecchiaia  degli  operai  sotto  le  stessc
condizioni  e  con  gli  stessi  effetti  degli
Italiani,  Salvo  che  non  sia  Stabilito
diversamente  negli  articoli  7,  8,  10
0  11.

Articolo  7.

ITedeschi  saranno  iscritti  alla  Cassa.
Nazionale  di  Previdenza  con  la  con-
        <pb n="195" />
        Bedingung  der  Rückgewähr  der  Einzahlungen
  (Tarif  des  vorbehaltenen
Kapitals)  versichert.  Die  Einzahlungen
werden  einschließlich  der  für  den  Eingeschriebenen
  von  anderen  gezahlten  Beträge
  auf  Antrag  des  Versicherten  zurückgewährt,
  wenn  dieser  vor  Eintritt  des
  Versicherungsfalls  stirbt  oder  das  Gebiet
des  Italienischen  Staates  verläßt;  im
letzteren  Falle  werden  sie  an  den  Versicherten
  gezahlt.

Wenn  Arbeitgeber  in  Italien  für  ihre
inländischen  Arbeiter  oder  für  bestinnnte
Klassen  von  ihnen  an  die  Cassa  Nazionale
  di  Previdenza  Beiträge  leisten,
so  sind  sie  verpflichtet,  in  entsprechender
Weise  auch  für  ihre  deutschen  Arbeiter
Beiträge  an  diese  Kasse  zu  entrichten.

Artikel  8.

Der  Übergang  aus  der  Arbeiterversicherung
  in  die  Volksversicherung,  der
nach  der  italienischen  Gesetzgebung  bei
Wegfall  der  Voraussetzungen  für  die
Einschreibung  in  das  Register  der  Arbeiterversicherung
  bei  der  Cassa  Nazionale
di  Previdenza  eintritt,  zieht  für  den
deutschen  Versicherten  den  Verlust  seines
Anspruchs  auf  Rückerstattung  der  Beiträge
  nur  dann  nach  sich,  wenn  er  sich
mit  dem  Übergang  ausdrücklich  einverstanden
  erklärt.

Artikel  9.

Deutsche,  die  zur  Besatzung  eines
italienischen  Seefahrzeugs  gehören,  werden
für  die  Versicherung  bei  der  Cassa  Invalidi
  della  Marina  Mercantile  den
Italienern  gleichgestellt,  soweit  im  folgenden
  nichts  anderes  bestimmt  wird.  Für
solche  Deutsche  ist  die  Eintragung  in  der
italienischen  Matrikel  der  Seeleute  nicht
Voraussetzung  der  Versicherung.

175

dizione  del  rimborso  dei  contributi
(tarifla  dei  contributi  riservati).  Icontributi,
  ompresi  qduelliversati  da  terzi
a  favore  dello  iscritto,  verranno  re-Sstituiti,
  su  domanda  dell’interessato,
duando  prima  della  maturazione  del
diritto  a  rendita  Tassicurato  muoia  o
lasci  ilterritorio  delLRegno;  in  quest'ultimo
  caso  saranno  restituiti  all’'assi-Curato
  stesso.

Gli  imprenditori  in  Italia,  qduando
Versino  contributialla  Cassa  Nazionale
di  Previdenza  per  tutti  i  loro  operai
italiani  o  per  determinate  classi  di  essi,
dovranno  versare  in  modo  corrispondente
  contributi  per  i  loro  operai
tedeschi.

Articolo  8.

II  passaggio  dall’assicurazione  operaia
  a  duella  popolare,  che  ha  luogo
in  base  alla  legge  italiana  duando
Vengano  a  mancare  le  condizioni  per
Tiscrizione  nel  ruclo  della  assicurazione
  operaia  della  Cassa  Nazionale
di  Previdenza,  nonportaconsè,  rispetto
all  assicurato  tedesco,  la  perdita  del
diritto  a  restituzione  dei  contributi
lintantoche  Tassicurato  stesso  non
abbia  espressamente  acconsentito  al
Dassaggio.

Articolo  9.

Ai  Tedeschi  che  facciano  parte
dell’equipaggio  di  un  bastimento
italiano  &amp;amp;  accordato  il  medesimo  trattamento
  fatto  agli  Italiani  per  Tassicurazione
  alla  Cassa  Invalidi  della
Marina  Mercantile,  salvo  che  non  sia
stabilito  diversamente  nelle  seguenti
disposizioni.  Liscrizione  nella  matricola
  italiana  della  gente  di  mare

31
        <pb n="196" />
        Wenn  der  hiernach  versicherte  Deutsche
vor  Eintritt  des  Versicherungsfalls  das
italienische  Staatsgebiet  verläßt,  ohne
zur  Besatzung  eines  italienischen  Seefahrzeugs
  zu  gehören,  werden  auf  seinen
Antrag  die  für  ihn  gemachten  Einzahlungen
  zurückgewährt.

Artikel  10.

Solange  ein  Deutscher,  dem  eine  Rente
aus  einer  der  bezeichneten  italienischen
Kassen  zusteht,  sich  freiwillig  gewöhnlich
außerhalb  des  Gebiets  des  Italienischen
Staates  aufhält,  ruht  seine  Rente;  er
ist  dann  mit  dem  dreifachen  Betrage
seiner  Jahresrente  abzufinden.

Solange  der  Deutsche  aus  Anlaß  der
Verurteilung  in  einem  Strafverfahren
aus  dem  Gebiete  des  Italienischen  Staates
ausgewiesen  ist,  ruht  seine  Rente.

Hat  der  Deutsche,  abgesehen  von  den
Fällen  des  Absatz  2,  auf  Grund  der
Anordnung  einer  italienischen  Behörde
das  Gebiet  des  Italienischen  Staates
verlassen,  so  ruht  seine  Rente  nicht.  Die
italienische  Kasse  kann  ihn  jedoch  mit
seiner  Zustimmung  mit  dem  dreifachen
Betrage  seiner  Jahresrente  abfinden.

Artikel  11.

Streitigkeiten  über  die  Abfindung
werden  in  dem  Verfahren  entschieden,  das
für  Rentenansprüche  in  der  italienischen
Invaliden-  und  Altersversicherung  vorgeschrieben

  ist.

176

.

non  sard  richiesta  come  condlzione
Per  Tassicurazione  dei  Tedeschi  agli
effetti  di  questo  articolo.

All’assicurato  tedesco  che  prima
dellamaturazione  del  diritto  derivante
dall’assicurazione  abbandoni  il  territorio
  italiano,  Senza  far  parte  dell’equi-Paggio
  di  un  bastimento  italiano,  saranno
  restituiti,  dietro  sua  domanda,
i  versamenti  eseguiti  per  esso.

Articolo  10.

La  rendita  spettante  al  Tedesco  a
carico  di  unga  delle  Casse  summenzionate
  rimane  sospesa  durante  la  dimora
volontaria  e  abituale  füori  del  territorio
  del  Regno  d’Italia;  in  tal  caso
Tavente  diritto  sar#  tacitato  con  un
importo  uguale  a  tre  annualità  della
rendita  ad  esso  spettante.

La  rendita  del  Tedesco,  espulso  dal
territorio  Italiano  a  cagione  di  condanna
  penale,  rimane  sospesa  fincheè
dura  tale  espulsione.

II  Tedesco  che  abbia  abbandonato
iI  territorio  del  Regno  d'Italia  in  dipendenza
  di  un  provvedimento  di
autorità  italiane  allinfüori  dei  casi
Previsti  dal  precedente  capoverso  non
perde  il  diritto  a  percepire  la  rendita.
La  Cassa  italiana  poträ  perd  tacitarlo,
Con  il  suo  consenso,  mediante  tre  annualita
  della  rendita  spettantegli.

Articolo  11.

Le  controversie  sulle  capitalizzazioni
  delle  rendite  sono  decise  col  procedimento
  stabilito  per  far  valere  idiritti
  a  rendita  secondo  Tassicurazione
italiana  invalidità  c  vecchiaia.
        <pb n="197" />
        Artikel  12.

Bei  einer  Ausdehnung  der  italienischen
Invaliden-,  Alters-  und  Hinterbliebenenversicherung
  auf  weitere  Personenkreise
sind  die  vorstehenden  Bestimmungen  entsprechend
  anzuwenden.

Dritter  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.

Artikel  13.

Bei  der  Durchführung  der  Unfallversicherung
  sowie  der  Invaliden-,  Altersund
  Hinterbliebenenversicherung  des  einen
Landes  im  anderen  Lande  wird  gegenseitig
  Beistand  und  Rechtshilfe  durch
die  zuständigen  Behörden  geleistet.  Die
Rechtshilfe  erfolgt,  soweit  in  den  folgenden
  Artikeln  nichts  anderes  bestimmt  ist,
nach  Maßgabe  der  für  Zivil-  und  Handelssachen
  geltenden  Bestimmungen.

Artikel  14.

Die  Italienische  Regierung  wird  der
Deutschen  Regierung  ein  Verzeichnis
von  Ärzten,  Kliniken  und  Krankenhäusern
mitteilen,  die  bei  der  Durchführung  der
deutschen  Arbeiterversicherung  in  Italien
für  ärztliche  Behandlung  und  Begutachtung
  besonders  geeignet  sind.  Auch
wird  sie  dafür  Sorge  tragen,  daß  sich
die  Kosten  für  Behandlung,  Untersuchung
und  Begutachtung  durch  die  in  dem  Verzeichnisse
  benannten  Ärzte  sowie  für  Verpflegung

  in  den  darin  namhaft  gemachten
Anstalten  in  mäßigen  Grenzen  halten.

Artikel  15.

Die  Vorschriften  des  einen  Landes,
nach  denen  auf  dem  Gebiete  der  Unfall-177



Articolo  12.

Leprecedenti  disposizioni  verranno
applicate  in  modo  corrispondente  qua-Lora
  Passicurazionc  italiana  invalidith,
Vecchiaia  e  superstiti  venga  estesa  a
nuove  categorie  di  persone.

Capo  III.
Disposizioni  generali.

Articolo  13.

Per  qduanto  riguarda  Tattuazione
dell’assicurazione  contro  gli  infortuni
non  che  dell’assicurazione  invalidith,
vecchiaia  e  superstiti  di  uno  dei  due
Paesi  nel  territorio  dell  altro,  le  com-Petenti
  autorità  si  presteranno  reciproco
  appoggio  e  assistenza  legale.
L’'assistenza  legale  6  data,  in  quanto
non  sia  diversamente  disposto  con  gli
articoli  seguenti,  in  conformità  delle
disposizioni  che  regolano  la  materia
civile  c  commerciale.

Articolo  14.

II  Governo  lItaliano  comunichera
al  Governo  Germanico  una  lista  di
medici,  cliniche  ed  ospedali  particolarmente
  adatti  per  le  cure  e
perizie  da  eseguirsi  in  ltalia  per
Tattuazione  delle  assicurazioni  operaie
  germaniche.  Esso  provvedera
pure  a  che  le  spese  per  le  cure  e
le  perizie  aflidate  ai  medici  designati
non  che  pel  mantenimento  negli
istituti  indicati  siano  contenute  in
limiti  ristretti.

Articolo  15.

Le  prescrizioni  di  uno  dei  due
PDaesi,  con  le  qduali  sono  Stabilite

31“
        <pb n="198" />
        —  178 —  

versicherung  sowie  der  Invaliden-,  Altersund
  Hinterbliebenenversicherung  für
Stempel  und  Gebühren  Befreiungen
oder  andere  Vergünstigungen  bestehen,
sind  entsprechend  anzuwenden,  soweit  es
sich  darum  handelt,  in  diesem  Lande
die  betreffende  Arbeiterversicherung  des
anderen  Landes  durchzuführen.

Artikel  16.

Von  dem  Abschlusse  der  Unfalluntersuchung
  hat  die  mit  dieser  befaßte  deutsche
Stelle  der  für  ihren  Sitz  zuständigen
italienischen  Konsularbehörde  unverzüglich
  Nachricht  zu  geben,  wenn  es  sich
um  den  Unfall  eines  Italieners  handelt.

Die  italienische  Konsularbehörde  kann
in  demselben  Umfange  wie  die  Beteiligten
selbst  Einsicht  in  die  Untersuchungsverhandlungen
  und  in  die  weiteren  Verhandlungen
  verlangen.

Die  Bestimmung  des  Absatz  2  ist
entsprechend  auf  die  deutsche  Invalidenund
  Hinterbliebenenversicherung  anzuwenden.


Artikel  17.

Wenn  für  die  Feststellung  des  Anspruchs
  eines  Italieners  aus  der  deutschen
Unfallversicherung  sowie  aus  der  deutschen
  Invaliden-  und  Hinterbliebenenversicherung
  Beweiserhebungen  in  Italien
erforderlich  sind,  so  können  die  deutschen
Versicherungsträger  und  die  deutschen
Versicherungsbehörden  die  Vermittelung
der  für  ihren  Sitz  zuständigen  italienischen
Konsularbehörde  in  Anspruch  nehmen.
Die  auf  diesem  Wege  herbeigeführten
Erhebungen  sind  mit  Ausnahme  der
ärztlichen  Gutachten  kostenfrei.

8  —

esenzioni  da  tasse  e  Giritti  o  altre
facilitazioni  inm  materia  di  assicurazioni
  contro  gli  infortuni  e  per  Tinvalidith.,
  la  vecchiaia  e  i  superstiti,
si  applicano  ugualmente  quando  si
tratti  di  attuare  nel  paesc  medesimo
la  Ccorrispondente  assicurazione  operaia
  dell’altro  pacse.

Articolo  16.

L’autorità  germanica  che  compie
Tinchiesta  riguardante  Tinfortunio  di
un  ltaliano  deve  dare  immefiata
comunicazione  delle  conclusioni  della
inchiesta  stessa  all’ullicio  consolare
italiano  competente  in  ragione  del
luogo  ovc  la  detta  autoritaà  ha  sede.

Tllicio  consolare  italiano  pu
Prender  visione  degli  atti  dell’inchiesta
  e  di  quelli  successivi  nella
stessa  misura  che  glinteressati  stessi.

Le  disposizioni  del  capoverso  precedente
  si  applicano  analogamente
all’assicurazione  germanica  invaliditaà
e  Superstiti.

Articolo  17.

Qualora  per  accertare  i  diritti  di
un  ltaliano  all’assicurazione  germanica
  per  gli  inlortuni  non  che
all  Assicurazione  germanica  per  Tin--validità
  e  superstiti  siano  necessari
mezzi  istruttori  in  Italia,  gliistituti
assicuratori  germanici  e  le  autoritaà
germaniche  preposte  all'assicurazione
Dossono  ricorrere  al  tramite  dell’ufsicio
  consolare  competente  in  ragione
della  loro  sede.  I  mezzi  istruttori
cosi  Dromossi  sono  gratuiti,  all’infüori
  delle  perizie  medichce.
        <pb n="199" />
        Artikel  18.

Sind  für  die  Durchführung  der
deutschen  Unfallversicherung  sowie  der
deutschen  Invaliden-  und  Hinterbliebenenversicherung
  Zustellungen,  die  den  Lauf
von  Fristen  bedingen,  an  Italiener  zu
bewirken,  die  sich  nicht  im  Gebiete  des
Deutschen  Reichs  aufhalten  und  deren
Aufenthalt  bekannt  ist,  so  ist  hierfür  von
der  die  Zustellung  betreibenden  Stelle
die  Vermittelung  der  italienischen  Konsularbehörde
  in  Anspruch  zu  nehmen,
in  deren  Bezirke  die  Stelle  ihren  Sitz
hat.

Die  Konsularbehörde  hat  binnen  einer
Woche  nach  Empfang  des  Schriftstücks
die  Bescheinigung  der  Post  über  dessen
Einlieferung  der  die  Zustellung  betreibenden
  Stelle  zu  übersenden.  Sofern
  diese  es  verlangt,  hat  die  Konsularbehörde
  Feststellungen  über  Verbleib  und
Aushändigung  des  Schriftstücks  zu  veranlassen
  und  die  Auskunft,  die  ihr
darüber  von  der  Post  zugeht,  der  Stelle
mitzuteilen.  Gelangt  das  Schriftstück
durch  die  Post  unbestellt  an  die  Konsularbehörde
  zurück,  so  hat  diese  es  mit
den  Vermerken  der  Post  unverzüglich
der  die  Zustellung  betreibenden  Stelle
zu  übermitteln.

Ist  die  Konsularbehörde  nicht  in  der
Lage)  die  Zustellung  des  Schriftstücks
zu  vermitteln,  so  hat  sie  dieses  ohne
Verzug,  spätestens  aber  vor  Ablauf  einer
Woche  nach  Empfang,  der  die  Zustellung
betreibenden  Stelle  zurückzusenden.

Wenn  die  Vermittelung  der  Konsularbehörde
  zur  Zustellung  ohne  Erfolg  in
Anspruch  genommen  worden  ist,  so  steht
es  der  die  Zustellung  betreibenden  Stelle
frei,  sie  anderweit  zu  bewirken.

Auch  bei  Zustellungen,  die  den  Lauf
von  Fristen  nicht  bedingen,  kann  die

179

Articolo  18.

Listituto  o  autorità  germanica  che
debba  fare,  in  dipendenza  dell’assicurazione
  germanica  per  gDinfortuni,
Tinvalidità,  la  vecchiaia  e  superstiti,
notificazioni  le  quali  importino  decadenza
  di  termini,  ad  Italiani  dimoranti
  fuori  del  territorio  dellImpero
e  la  cui  dimora  sia  conosciuta,  dovraà
valersi  del  tramite  dell’autorità  consclare
  italiana  nella  circoscrizione
della  duale  Tistituto  o  autoriti  ha
Scde.

Lautorità  consolare  entro  una
scttimana  dal  ricevimento  dell’atto
da  notificare,  dovrä  inviare  al  mittente
  la  ricevuta  della  posta  relutiva
allo  inoltro  dell’atto  stesso.  Qualora
i!  mittente  ne  faccia  richiesta,  Tautorità
  consclare  dovrà  promucovere
accertamenti  sul  recapito  dell’atto  e
comunicare  al  mittente  stesso  le  informazioni
  fornitegli  al  riguardo
dalla  posta.  Se  poi  la  posta  restituisce
  Tatto  non  recapitato  all’autorità
  consolare,  duesta  deve  trasmetterlo,
  senza  ritardo,  al  mittente
con  le  annotazioni  della  posta.

Qualora  T’autoritaà  consolare  non
sia  in  grado  di  provvedere  alla
notificazione  dellatto,  essa  dovra
restituirlo  al  mittente  senza  ritardo
e  nel  termine  massimo  di  una  scttimana
  dal  ricevimento  di  esso.

L’istituto  o  autorità  germanica,
duando  si  sia  valsa  senza  risultato
del  tramite  dell’autorità  consolare
per  la  notificazione  dell’atto,  potrà
Drovvedervi  in  altri  moci.

Anche  per  le  notificazioni  che
non  importino  decadenza  di  termini
        <pb n="200" />
        Vermittelung  der  italienischen  Konsularbehörde
  in  Anspruch  genommen  werden.

Artikel  19.

Die  Italienische  Regierung  wird  ein
den  Artikeln  16  bis  18  entsprechendes
Verfahren  bei  der  Durchführung  der
italienischen  Arbeiterversicherung  Deutschen
  gegenüber  einführen,  sobald  die
Deutsche  Regierung  die  Vermittelung
ihrer  Konsuln  zur  Verfügung  stellt.

Artikel  20.

Die  vertragschließenden  Teile  behalten
sich  im  Wege  des  Notenaustausches  eine
Verständigung  darüber  vor,  in  welcher
Weise  Zahlungen  aus  der  Arbeiterversicherung
  des  einen  Landes  an  Berechtigte
erfolgen  sollen,  die  sich  im  anderen  Lande
aufhalten.

Artikel  21.

In  den  Angelegenheiten,  die  in  diesem
Abschnitte  geregelt  sind,  bestimmen  sich
die  örtliche  Zuständigkeit  und  die  Bezirke
der  Konsularbehörden  nach  Vereinbarung
der  beiderseitigen  Regierungen.

Vierter  Abschnitt.
Schlußbestimmungen.

Artikel  22.

Die  beiden  vertragschließenden  Teile
behalten  sich  vor,  durch  ein  Zusatzabkommen
  die  Gleichstellung  der  beiderseitigen
  Angehörigen  auf  dem  Gebiete
der landwirtschaftlichen  Unfallversicherung
in  weiterem  Umfange  herbeizuführen,
sobald  in  Italien  eine  Unfallversicherung
zur  Einführung  gelangt,  die  als  der
deutschen  landwirtschaftlichen  Unfallversicherung
  gleichwertig  anzuerkennen  ist.

180

otri  ricorrersi  al  tramite  delle  autorità
  consolari  italiane.

Articolo  19.

I  Governo  ltaliano  organizzera-Per
  Tapplicazione  dell  assicurazione
italiana  operaia  ai  Tedeschi  un  procedimento
  analogo  a  qduello  degli
articoli  16  a  18,  quando  il  Governo
Germanico  presti  il  concorso  dei
suci  consoli.

Articolo  20.

Le  parti  contraenti  si  riservano
una  ulteriore  intesa  mediante  scambio
di  note  al  fine  di  determinare  in
duale  maniera  debbano  aver  luogo
i  Dagamenti  dipendenti  dall’assicurazione
  operaia  di  uno  dei  due  pacsi  ad
aventi  diritto  che  risiedano  nell’altro

Pacse.
Articolo  21.

Agli  elletti  dell’applicazione  delle
disposizioni  contenute  nel  presente
Capo  la  competenza  territoriale  e  le
circoscrizioni  delle  autoritäà  consolari
Saranno  stabilite  d’accordo  fra  i  due
Governi.

Capo  IV.
Disposizioni  finali.
Articolo  22.

Le  parti  contraenti  si  riservano
di  attuare,  mediante  un  trattato
addizionale,  la  ulteriore  parificazione
dei  rispettivi  cittadini  per  quanto
concerne  T’assicurazione  contro  gli
infortuni  nell  agricoltura  non  appena
Sara  introdotta  in  Italia  ung  assicurazione,
  la  duale  sia  da  riconoscersi
equivalente  a  duella  germanica’contro
Zli  infortuni  nell’agricoltura.
        <pb n="201" />
        Artikel  23.

Ebenso  behalten  sich  die  beiden  vertragschließenden
  Teile  vor,  durch  ein  Zusatzabkommen
  die  Gleichstellung  der  beiderseitigen
  Angehörigen  auf  dem  Gebiete
der  Invaliden-,  Alters-  und  Hinterbliebenenversicherung
  herbeizuführen,  sobald
  in  Italien  eine  Invaliden-,  Altersund
  Hinterbliebenenversicherung  zur  Einführung
  gelangt,  die  als  der  deutschen
Invaliden-  und  Hinterbliebenenversicherung
  gleichwertig  anzuerkennen  ist.

Artikel  24.

Dieses  Abkommen  wird  durch  Seine
Majestät  den  Deutschen  Kaiser  und  Seine
Majestät  den  König  von  Italien  ratifiziert
  und  die  Ratifikationsurkunden
sollen  sobald  als  möglich  ausgetauscht
werden.

Artikel  25.

Das  Abkommen  tritt  am  1.  April  1913
in  Kraft.
Es  kann  von  beiden  Teilen  jederzeit

gekündigt  werden  und  tritt  mit  Ablauf

des  auf  die  Kündigung  folgenden  Jahres
außer  Kraft.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Vertreter  das  gegenwärtige  Abkommen
  unterzeichnet  und  mit  ihren
Siegeln  versehen.

Ausgefertigt  in  doppelter  Urschrift  in
Berlin  am  31.  Juli  1912.

(L.  S.)  Zimmermann.
(L.  S.)  A.  Martin-Franklin.

181

Articolo  23.

Inoltre  le  parti  contraenti  si  riser-Vano
  di  attuare,  mediante  un  trattato
addizionale,  la  parificazione  dei
rispettivi  cittadini  per  duanto  concerne
  Tassicurazione  invalidità,  vecchiaia
  e  superstiti,  non  appena  sara
introdotta  in  Italia  una  assicurazione
invaliditaà,  vecchiaia  e  superstiti,  la
duale  sia  da  riconoscersi  equivalente
à  duella  germanica.

Articolo  24.

La  presente  convenzione  sarh  ratificata
  da  Sua  Maesta  ITImperatore
di  Germania  e  da  Sua  Maestä  il  Re
TItalia  e  le  ratifiche  saranno  scambiate
  al  piu  presto  possibile.

Articolo  25.

La  convenzione  entrerà  in  vigore
i.  1°  aprile  1913.  Essa  poträ  essere
da  ambo  le  parti  denunziata  in  ogni
tempo  e  rimarrà  abrogata  alla  fine
dellanno  susseguente  alla  denunzia.

In  fede  di  che  i  rappresentanti
delle  due  parti  hanno  sottoscritto  la
presente  convenzione  munendola  del

loro  sigillo.

Redatto  in  doppio  originale  in
Berlino  il  31  Luglio  1912.

(L.  S.)  Zimmermann.
(L.  S.)  A.  Martin-Franklin.
        <pb n="202" />
        182

(Nr.  4196.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  des  am  31.  Juli  1912  unterzeichneten
Abkommens  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Königreich  Italien  über
Arbeiterversicherung  sowie  die  beim  Austausch  der  Ratifikationsurkunden
abgegebenen  Erklärungen.  Vom  26.  März  1913.

Das  vorstehend  abgedruckte,  am  31.  Juli  1912  unterzeichnete  Abkommen
zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Königreich  Italien  über  Arbeiterversicherung
  ist  ratifiziert  worden;  der  Austausch  der  Ratifikationsurkunden  ist  am
25.  März  1913  in  Berlin  erfolgt.

Bei  diesem  Austausch  sind  zu  den  Artikeln  7,  18,  19  des  Abkommens
Erklärungen  abgegeben  worden,  deren  Inhalt  sich  aus  dem  nachstehend  abgedruckten,
  von  dem  Staatssekretär  des  Auswärtigen  Amts  und  dem  Italienischen
Botschafter  in  Berlin  unterzeichneten  Protokoll  ergibt.

Berlin,  den  26.  März  1913.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
von  Jagow.

—  


Protokoll.

Die  Unterzeichneten  sind  heute  im
Auswärtigen  Amte  zusammengetreten,
um  die  Ratifikationsurkunden  zu  dem
am  31.  Juli  1912  in  Berlin  unterzeichneten
  Abkommen  zwischen  dem  Deutschen
  Reiche  und  dem  Königreich  Italien
über  Arbeiterversicherung  auszuwechseln.
Nachdem  die  beiden  Ratifikationsurkunden
  geprüft  und  in  guter  und  gehöriger
Form  befunden  worden  sind,  hat  ihre
Auswechselung  stattgefunden.

Dabei  waren  die  Unterzeichneten  darüber
  einig,  daß  der  im  Artikel  7  Abs.  1
Satz  2  des  Abkommens  erwähnte  Antrag
  auf  Rückgewähr  der  Einzahlungen
entsprechend  dem  italienischen  Texte  von
jedem  Beteiligten  und  nicht  nur,  wie
die  weniger  deutliche  Fassung  des  deutschen
  Textes  vorsieht,  von  dem  Versicherten
  selbst  gestellt  werden  kann.

Protocollo.

1I  sottoscritti  si  sono  riuniti  oggi
al  Dipartimento  degli  Esteri  per
Drocedere  allo  scambio  degli  istrumenti
  di  ratilica  della  Convenzione
circa  le  Assicurazioni  Operaie  tra
TIImpero  Germanico  e  il  Regno
Tltalia,  frrmata  in  Berlino  addi
31  luglio  1912.  Dopo  avere  accertato
  che  i  due  istrumenti  diratilica
sono  in  bucna  e  debita  forma,  si  é6
ellettuato  il  loro  Scambio.

In  questa  occasionc  i  sottoscritti
sono  rimasti  d’accordo  che  la  domanda
  di  restituzione  dei  contributi
Drevista  dal  secondo  periodo  della
PDarte  prima  dell’articolo  7  della
Convenzione  pub  essere  fatta  da
ciascun  interessato  cosi  come  &amp;amp;  previsto
  dal  testo  italiano  e  non  gia
dal  solo  assicurato  come  &amp;amp;  indicato
        <pb n="203" />
        Ferner  haben  die  Unterzeichneten  festgestellt,
  daß  die  beiderseitigen  Regierungen
ihre  beteiligten  Konsularbehörden  anweisen
  werden,  die  ihnen  gemäß  den
Artikeln  18,  19  bei  dem  Zustellungsverfahren
  obliegende  Vermittelung  in
allen  Fällen  mit  tunlichster  Beschleunigung
  eintreten  zu  lassen.  Insbesondere
werden  die  Konsularbehörden  auf  Verlangen
  der  die  Zustellung  betreibenden
Stelle  das  zuzustellende  Schriftstück,  sofern
  dieses  von  einer  Abschrift  begleitet
ist,  alsbald  nach  dem  Eingang  zur
Absendung  bringen;  auch  werden  sie  der
bezeichneten  Stelle  auf  deren  Verlangen
unverzüglich  davon  Mitteilung  machen,
wenn  die  Zustellung  durch  die  Post
aus  irgendwelchem  Grunde  nicht  ohne
weiteres  hat  erfolgen  können.

Zu  Urkund  dessen  ist  das  gegenwärtige
  Protokoll  vollzogen  worden.

So  geschehen  in  doppelter  Ausfertigung
  in  Berlin,  den  25.  März  1913.

von  Jagow.
P.  Bollati.

183

dalla  redazione  meno  chiara  del
testo  tedesco.

Inoltre  1sottoscritti  hanno  stabilito
che  i  rispettivi  Governi  daranno
istruzioni  alle  autorità  consolari
compctenti  di  procedere  in  ogni  caso
con  la  maggior  Sollecitudine  nella
trasmissione  ad  esse  spcttante  per
le  notifiche  da  farsi  in  conformitnt
degli  articoli  18  e  19.  In  ispecial
modo  le  autorita  consolari,  quando
iI  mittente  ne  faccia  richicesta  e  sem-Drecheè
  Tatto  sia  accompagnato  dalla
relativna  copia,  spediranno  Tatto
stesso  al  pin  presto  dopo  Tarrivo;
inoltre,  a  richiesta  del  mittente,
duando  la  consegna  a  mezzo  delln
Posta,  per  un  qualsiasi  motivo,  non
abbia  potuto  ellettuarsi  senz  altro
ne  daranno  senza  ritardo  comunicazione
  al  mittente  stesso.

In  fede  di  che  il  presente  protocollo
  &amp;amp;  stato  redatto  e  firmato.

Fatto  a  Berlino,  in  doppio  esemplare,
  il  25  Marzo  1913.

von  Jagow.
P.  Bollati.
        <pb n="204" />
        —  184  —

(Nr.  4197.).  Der  gegenwärtigen  Nummer  des  Reichs-Gesetzblatts  ist  als  besondere
  Beilage

die  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  und  Ergänzung  der
Eichordnung,  vom  6.  März  1913

beigefügt.

—

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="205" />
        Besondere  Beilage  zu  Nr:  20  des  Reichs-Gesetzblatts.

Bekanntmachung,

betreffend

Abänderung  und  Ergänzung  der  Eichordnung.
Vom  6.  März  1913.

––□#  —  —  —  —

Artikel  1.
Eichung  von  Milchmaßen.
§ 43  der  Eichordnung  erhält  eine  Nr.  9  folgenden  Inhalts:

„9.  Es  ist  zulässig,  bei  Schwimmermaßen  eine  Vorrichtung  anzubringen,
  die  selbsttätig  ein  weiteres  Steigen  des  Schwimmers  verhindert,
  nachdem  ein  bestimmter  Flüssigkeitsstand  erreicht  ist.  Maße
dieser  Art  dürfen  eine  Überlaufeinrichtung  haben,  auch  darf  der  ringförmige

  Zwischenraum  zwischen  dem  Schwimmer  und  der  Maßwand
einen  Teil  des  Maßraumes  bilden.“

Artikel  2.
Eichung  von  Gewichten.

§  10  Abs.  2  der  Eichordnung  erhält  folgenden  Satz  3:
„Bei  den  Gewichten  von  10  mg  abwärts  darf  von  der  Aufbringung
  des  Jahreszeichens  abgesehen  werden  (§  80)."
§  80  Nr.  1  Abs.  2  der  Eichordnung  erhält  folgenden  Satz  2:

„Bei  den  Gewichten  von  10  mg  abwärts  darf  bei  der  Neueichung
von  der  Aufbringung  des  Jahreszeichens  abgesehen  werden.“

Artikel  3.
Eichung  von  Handelswagen.

In  § 94  der  Eichordnung  treten  an  die  Stelle  des  Abs.  2  folgende  Bestimmungen:


„Außerdem  ist  bei  den  Tafelwagen  in  Umschlußkasten  die  größte
zulässige  Last  auch  auf  der  Außenseite  des  Kastens  untrennbar,  entweder
  unmittelbar  auf  diesem  oder  auf  einem  durch  Stempelung  zu
sichernden  Schilde,  anzubringen.  Bei  Laufgewichtswagen  soll  der
        <pb n="206" />
        letzten  Zahlenangabe  der  Hauptskale  die  Bezeichnung  kg  beigefügt  sein.
Zulässig  ist  allgemein  außerdem  noch  die  Anbringung  der  Tragfähigkeit
auf  dem  Gestell  von  Wagen  durch  Aufschlagen,  Eingießen  oder  in
ähnlicher  Weise.“
Artikel  4.
Eichung  von  einfachen  Balkenwagen  mit  Laufgewicht.
In  §  92  der  Eichordnung  treten  an  die  Stelle  der  Nr.  5  folgende  Bestimmungen:

„5.  Eine  Reguliervorrichtung  ist  nur  zulässig,  wenn  die  Wage  mehrere

Laufgewichte  mit  Skalen  besitzt  oder  wenn  die  Skale  selbst  als  Laufgewicht
  dient.“

Artikel  5.
Eichung  von  selbsttätigen  Balkenwagen.

§  102  Nr.  7  Abs.  2  der  Eichordnung  erhält  folgenden  Satz  3:

„Das  zweite  Zählwerk  darf  fehlen,  wenn  die  überschießenden  Beträge
an  stückigem  Material  nach  ihrer  Verwägung  in  geeigneter  Weise  auf
das  Hauptzählwerk,  in  diesem  Falle  also  das  einzige  Zählwerk,  übertragen
  werden.

Berlin,  den  6.  März  1913.

Die  Kaiserliche  Normal-Eichungskommission.
Kraft  Auftrags:
Jaup.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="207" />
        —  185  —

Reichs-Gesetzblatt.  Jahrgang 1913.  Nr: 21.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  eine  neue  Ausgabe  der  dem  Internationalen  Übereinkommen  über
den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügten  Liste.  S.  185.

 

 

–.

 

 

(Nr.  4198.)  Bekanntmachung,  betreffend  eine  neue  Ausgabe  der  dem  Internationalen  Übereinkommen
  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügten  Liste.  Vom  25.  März  1913.

Die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  vom
14.  Oktober  1890  beigefügte  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  die  es  Anwendung  findet
(Reichs-Gesetzbl.  S.  233ff.  von  1912),  ist  unter  Berücksichtigung  der  inzwischen
eingetretenen  Änderungen  neu  aufgestellt  worden:

Liste  der  Eisenbahnstrecken,

auf  die
das  Internationale  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  Anwendung  findet.
Ausgabe  vom  1.  Januar  1913.

Deutschland.

A.  Von  deutschen  Verwaltungen  betriebene
Bahnen  und  Bahnstrecken.

I.  Staats-  und  unter  Staatsverwaltung
stehende  Eisenbahnen.

1.  Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen.

2.  Militär-Eisenbahn.

3.  Königlich  Preußische  Staatseisenbahnen  —
einschließlich  der  gemeinschaftlich  mit  ihnen
betriebenen  Großherzoglich  Hessischen  Staatseisenbahnen
  und  einschließlich  der  Dampffährenverbindung
  über  die  Ostsee  zwischen
Saßnitz  und  Trelleborg  —  sowie  die  unter

Reichs-Gesetzbl.  1913.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  April  1913.

preußischer  Staatsverwaltung  stehenden  Privatbahnen,
  mit  Ausschluß:
der  oberschlesischen  schmalspurigen  Lweigbahnen;

—  wegen  der  Dampffährenverbindung  Saßnitz-Trelleborg
  siehe  B.  VII,  142.

4.  Königlich  Bayerische  Staatseisenbahnen  nebst
den  von  ihnen  betriebenen  Lokalbahnen  Augsburg-Haunstetten
  und  Röthenbach  b.  L.-Weiler,
  jedoch  mit  Ausschluß  der  Lokalbahnen:


a)  Augsburg—Göggingen—  Pfersee;
b)  Augsburger  Lokalbahn;
c)  Berchtesgaden-Königssee.

32
        <pb n="208" />
        —  186
5. Königlich  Sächsische  Staatseisenbahnen.

6. Königlich  Württembergische
bahnen.

7. Großherzoglich  Badische  Staatseisenbahnen
und  die  unter  Staatsverwaltung  stehenden
Privatbahnen.

Staatseisen-8. Großherzoglich

  Mecklenburgische  Staatseisenbahnen,

  einschließlich  der  Dampffährenverbindung
  über  die  Ostsee  zwischen  Warnemünde
  und  Gjedser;  —  wegen  dieser  Dampffährenverbindung
  siehe  B.  VI,  141.

9. Großherzoglich  Oldenburgische  Staatseisenbahnen.



II.  Privateisenbahnen  unter  eigener  Verwaltung.
10.  Achern-Ottenhöfener  Nebenbahn.

11.
12.

13.

14.
15.
16.
17.

11. Altona-  Kaltenkirchener  Eisenbahn.

12. Die  von  den  badischen  Lokaleisenbahnen

(Aktiengesellschaft)  betriebenen  Nebenbahnen:
Bruchsal-Ubstadt-Hilsbach—;

a)  Bruchsa-Ubstadt-    Menzingen

b)  Bühl-Oberbühlerthal  (Bühlertalbahn);

  Herrenalb
e)  Karlsruhe  -Ettlingen-  Brötzingen  (Albtalbahn);


6)  Neckarbischofsheim-  Hüffenhardt;
Meckesheim

e)  Wiesloch-Waldangelloch.

13. Die  bayerischen  von  der  Lokalbahn-Aktiengesellschaft
  in  München  betriebenen  Lokalbahnen:
a)  Bad  Aibling-Feilnbach;

b)  Fürth-Zirndorf-Cadolzburg;

c)  Markt  Oberdorf-Füssen;

d)  München-Wolfratshausen-Bichl;

e)  Murnau-Oberammergau:

f)  Sonthofen-Oberstdorf;

g)  Stadtamhof-Donaustauf-Wörth;

h)  Türkheim-  Wörishofen.

14. Bentheimer  Kreisbahn.
15. Biberach-Oberharmersbacher  Nebenbahn.
16. Brandenburgische  Städtebahn.
17. Braunschweigische  Landeseisenbahn.

 

 

 

18. Braunschweig-Schöninger  Eisenbahn.

19.  Bröltaler  Eisenbahn.

20.  Brohltal-Eisenbahn.

21. Butzbach-Licher  Eisenbahn.

22.  Cöln-Bonner  Kreisbahnen.

23.  Crefelder  Eisenbahn.

24. Cronberger  Eisenbahn.

25.  Dahme-Uckroer  Eisenbahn.
26. Deggendorf-Mettener  Lokalbahn.

27.  Dessau-Wörlitzer  Eisenbahn.
28. Diedenhofen-Mondorfer  Eisenbahn.

29.  Eisern-Siegener  Eisenbahn.

30.  Elmshorn-Barmstedt-Oldesloer  Eisenbahn.
31. Erstein  -Oberehnheim-Ottrotter  Nebenbahn.
32. Eutin-Lübecker  Eisenbahn.

33. Frankfurter  Verbindungsbahn  (Frankfurt

a.  Main).

34. Freien  Grunder  Eisenbahn.
35. Georgs-Marienhütte-Eisenbahn.
36. Gera-Meuselwitz-Wuitzer  Eisenbahn.
37. Gernrode-Harzgeroder  Eisenbahn.
38. Gotteszell-Viechtacher  Lokalbahn.
39. Greifswald-Grimmener  Eisenbahn.
40. Halberstadt-Blankenburger  Eisenbahn.
41.  Haltingen-Kanderner  Nebenbahn.
42. Hildesheim-Peiner  Kreiseisenbahn.
43. Hoyaer  Eisenbahn  (Hoya-Eystrup).
44. Kahl-Schoellkrippener  Lokalbahn.
45. Kaysersberger  Talbahn,  einschließlich  der

Bahn  Colmar-Winzenheim.

46. Kerkerbachbahn.

47. Königsberg-Cranzer  Eisenbahn.

48.  Kreis  Altenaer  Schmalspurbahn.

49.  Kreisbahn  Eckernförde-Kappeln.
50. Kremmen-Neu-Ruppin-Wittstocker  Eisenbahn.
51. Krozingen-Staufen-Sulzburger  Nebenbahn.
52. Lahrer  Straßenbahn.

53. Lam-Kötztinger  Lokalbahn.

54. Lausitzer  Eisenbahn  (Rauscha-Freiwaldau;

Muskau-Teuplitz-Sommerfeld;  Hansdorf-Priebus).


55. Liegnitz-Rawitscher  Eisenbahn.
        <pb n="209" />
        56.
57.
58.
59.
60.
61.
62
63.
64.
65.
66.
67.
68.
69.
70.
71.

72.
73.
74.



75.
76.
77.
78.

79.
80.

81.
82.
83.
84.
85.
86.
87.
88.

56. Löwenberg-Lindow-Rheinsberger  Eisenbahn.
57. Lübeck-Büchener  Eisenbahn.
58. Ludwigs-Eisenbahn  (Nürnberg—Fürth).
59. Meckenbeuren—Tettnanger  Nebenbahn.
60. Mecklenburgische  Friedrich  Wilhelm-Eisenbahn.
61. Meppen—Haselünner  Eisenbahn.
62. Möckmühl—Dörzbacher  Nebenbahn.
63. Mosbach-Mudauer  Eisenbahn.
64. Mühlhausen—Ebelebener  Eisenbahn.
65. Nauendorf—Gerlebogker  Eisenbahn.
66. Neubrandenburg—Friedländer  Eisenbahn.
67. Neuhaldensleber  Eisenbahn.

68. Neustadt-  Gogoliner  Eisenbahn.
69. Niederlausitzer  Eisenbahn.
70. Nordhausen-Wernigeroder  Eisenbahn.

71. Die  von  der  Oberrheinischen  Eisenbahn-Gesellschaft
  betriebene  Nebenbahn
Mannheim-Weinheim-Heidelberg-Mannheim,
  einschließlich  der  Zweigbahn  Mannheim
  -Käfertal-Heddesheim  in  Baden.
72. Oberschefflenz-Billigheimer  Nebenbahn.
73. Oschersleben-  Schöninger  Eisenbahn.
74. Osterwieck-Wasserlebener  Eisenbahn.
75. Paulinenaue-Neu  Ruppiner  Eisenbahn.
76. Peine-Ilseder  Eisenbahn.

77. Prignitzer  Eisenbahn.

78. Reinickendorf  -Liebenwalde  -  Groß  Schönebecker
  Eisenbahn.
79. Rhein-Ettenheimmünsterer  Lokalbahn.
80. Rhene-Diemeltal-Eisenbahn  (Bredelar-Martenberg).


81. Rinteln—Stadthagener  Eisenbahn.
82. Rosheim-St.  Naborer  Nebenbahn.
83. Ruppiner  Kreisbahn.
84. Schaftlach-Gmund-Tegernseer  Lokalbahn.
85. Stendal—Tangermünder  Eisenbahn.
86. Stralsund  -Tribseer  Eisenbahn.
87. Straßburger  Straßenbahnen.

88. Die  von  der  Süddeutschen  Eisenbahn-Gesellschaft
  betriebenen  Nebenbahnen:

a)  Frei-Weinheim—Jugenheim-Partenheim

(Selztalbahn);

Reichs-  Gesetzbl.  1913.

187

89.
90.

91.

92.
93.
94.

95.
96.
97.

98.

b)  Hetzbach-Beerfelden;
c)  Hüfingen-Furtwangen  (Bregtalbahn);
d)  Osthofen—Westhofen;
c) Reinheim-Reichelsheim;
  Breisach  
f) Riegel-  Gottenhein  (Kaiserstuhlbahn);
g)  Sprendlingen-Fürfeld;
h)  Worms-Offstein;
i)  Zell-Todtnau.
89. Südharz-Eisenbahn.
90. Teutoburger-Wald-Eisenbahn.
91. Die  unter  der  Betriebsverwaltung  Thüringischer
  Nebenbahnen  stehenden  Linien:
a)  Arnstadt-Ichtershausen;
b)  Esperstedt-  Oldisleben;
c)  Greußen-Ebeleben-Keula;
d)  Hohenebra-Ebeleben;
e)  Ilmenau-  Großbreitenbach;
f)  Weimar-Berka-  Blankenhain;
g)  Weimar  -Rastenberg;
h)  Wenigentaft-Öchsen;
i)  Wutha-Ruhla.

92. Trossinger  Lokalbahn.

93. Vorwohle  -Emmerthaler  Eisenbahn.
94. Weingarten-Baienfurt-Niederbiegener
Nebenbahn.

95. Westfälische  Landeseisenbahn.
96. Wittenberge-Perleberger  Eisenbahn.

97. Die  von  der  Direktion  der  Württembergischen
Eisenbahn-Gesellschaft  betriebenen  Nebenbahnen:

a)  Amstetten-Gerstetten;

b)  Amstetten-Laichingen;

c)  Ebingen-Onstmettingen;

d)  Gaildorf-  Untergröningen;

e)  Jagstfeld  -Neuenstadt  (Kocher);

f)  Nürtingen-Neuffen;

g)  Vaihingen-Sersheim-Enzweihingen.

98. Die  Württembergischen  Nebenbahnen:

a)  Aalen-Ballmertshofen-Dillingen  (Härtsfeldbahn)


b)  Filderbahn;

 

33
        <pb n="210" />
        —  188

e)  Korntal-Weissach  (Strohgäubahn);
d)  Reutlingen-  Gönningen.

99.  Ischipkau-Finsterwalder  Eisenbahn.

B.Bahnstrecken,  die  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb
außerdeutscher  Eisenbahn-Verwaltungen  befinden.

100.

101.

103.

104.

105.
106.
107.
108.
109.

110.
111.
112.
113.
114.
114.
115.

102.  

I.  Russischer  Verwaltungen.

100. Die  von  den  Nord-West-Bahnen  betriebene
Strecke  von  der  russisch-deutschen  Grenze  bei
Eydtkuhnen  bis  Eydtkuhnen.

101. Die  von  den  Weichselbahnen  betriebene
Strecke  von  der  russisch-deutschen  Grenze  bei
Prostken  bis  Prostken.

102. Die von  den  Weichselbahnen  betriebene
Strecke  von  der  russisch-deutschen  Grenze  bei
Illowo  bis  Illowo.

103. Die  von  der  Warschau-Wiener  Eisenbahn
betriebene  Strecke  von  der  russisch-deutschen
Grenze  bei  Skalmierzyce  bis  Skalmierzyce.
104. Die  von  der  Herby-Czenstochauer  Eisenbahn
betriebene  Strecke  von  der  russisch-deutschen
Grenze  bei  Herby  bis  Preußisch  Herby.

II.  Österreichischer  Verwaltungen.

Die  von  den  k.  k.  österreichischen  Staatsbahnen
  betriebenen  Strecken  von  der  österreichisch-deutschen
  Grenze:

105. bei  Myslowitz  bis  Myslowitz.

106. bei  Hennersdorf  bis  Ziegenhals.

107. bei  Niklasdorf  bis  Ziegenhals.

108. bei  Heinersdorf  bis  Heinersdorf   (in Oberschlesien).
109. bei  Johanngeorgenstadt  bis  Johanngeorgenstadt.


110. bei  Adorf  bis  Adorf.

111. bei  Furth  i.  W.  bis  Furth  i.  W.

112. bei  Haidmühle  bis  Haidmühle.

113. bei  Passau  bis  Passau.

114. bei  Braunau  bis  Simbach.

115. bei  Lochau  bis  Lindau.

116. bei  Wichstadtl  bis  Mittelwalde.

117.
118.
119.
120.
121.

122.
123.

124.

125.
126.
127.

128.

129.
130.
131.
132.
133.
134.

117. bei  Mittelsteine  bis  Mittelsteine.
118. bei  Liebau  bis  Liebau.

119. bei  Seidenberg  bis  Seidenberg.
120. bei  Ebersbach  bis  Ebersbach.
121. bei  Sebnitz  bis  Sebnitz.

Die  von  der  Buschtěhrader  Eisenbahn  betriebenen
  Strecken  von  der  österreichischdeutschen
  Grenze:

122. bei  Reitzenhain  bis  Reitzenhain.
123. bei  Klingenthal  bis  Klingenthal.

III.  Schweizerischer  Verwaltungen.

124. Die  von  den  schweizerischen  Bundesbahnen
gemeinschaftlich  mit  der  Mittelthurgau-Bahn
betriebene  Strecke  von  der  schweizerischdeutschen
  Grenze  bei  Konstanz  bis  Konstanz.

Die  von  den  schweizerischen  Bundesbahnen
betriebenen  Strecken  von  der  schweizerischdeutschen
  Grenze:

125. bei  Rielasingen  bis  Singen.

126. bei  Waldshut  bis  Waldshut.

127. bei  Lottstetten  bis  zur  deutsch-schweizerischen
Grenze  bei  Altenburg-Rheinau.

128. Die  von  den  Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen
  gemeinsam  mit  der  Pruntrut-Bonfolbahn
  betriebene  Strecke  von  der
schweizerisch-deutschen  Grenze  bei  Pfetterhausen
  bis  Pfetterhausen.

IV.  Französischer  Verwaltungen.

Die  den  Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen
  gehörigen,  von  der  Französischen
Ostbahn  mitbetriebenen  Strecken  von  der
französisch-deutschen  Grenze:

129. bei  Altmünsterol  bis  Altmünsterol.
130. bei  Avricourt  bis  Deutsch  Avricourt.
131. bei  Chambrey  bis  Chambrey.

132. bei  Novéant  bis  Novéant.

133. bei  Amanweiler  bis  Amanweiler.
134. bei  Fentsch  bis  Fentsch.
        <pb n="211" />
        V.  Niederländischer  Verwaltungen.

135. Die  von  der  Nord-Brabant-Deutschen  Bahn
betriebene  Strecke  von  der  niederländischdeutschen
  Grenze  bei  Gennep  bis  Wesel.

136. Die von  der  Gesellschaft  für  den  Betrieb  von niederländischen
  Staatseisenbahnen  betriebenen
Strecken  von  der  niederländisch-deutschen  Grenze:

a)  bei  Herzogenrath  bis  Herzogenrath;  
b)  bei  Aachen  bis  Aachen ¹);

c)  bei  Dalheim  bis  Dalheim ²);  

137. Die  von  der  Gesellschaft  für  den  Betrieb  von
Niederländischen  Staatseisenbahnen  betriebene
Strecke  von  Elten  bis  Welle.

138. Die von  der  Gesellschaft  für  den  Betrieb  von  niederländischen
  Staatseisenbahnen  betriebenen
und  von  der  Holländischen  Eisenbahn-Gesellschaft
  mitbetriebenen  Strecken  von  der  niederländisch-deutschen
  Grenze:

a)  bei  Elten  bis  Emmerich;

b)  bei  Gronau  bis  Gronau ³).

139. Die  von  der  Holländischen  Eisenbahn-Gesellschaft
  betriebenen  und  von  der  Gesellschaft  für
den  Betrieb  von  niederländischen  Staatseisenbahnen
  mitbetriebenen  Strecken  von  der  niederländisch-deutschen
  Grenze:

a)  bei  Gildehaus  bis  Salzbergen;

135.

136.

137.

138.

139.

 

¹)   Die  Gesellschaft  für  den  Betrieb  von  niederländischen
Staatseisenbahnen  besorgt  nur  den  Zugdienst  in  beiden
Richtungen.

²)  Auf  dieser  Strecke  besorgt  die  Gesellschaft  für  den
Betrieb  von  niederländischen  Staatseisenbahnen  nur  den
Zugdienst  in  der  Richtung  von  den  Niederlanden  nach
Deutschland,  und  umgekehrt  die  preußische  Staatseisenbahn
auf  der  niederländischen  Strecke  bei  Dalheim  bis  Vlodrop
(Liste:  Niederlande  B.  10)  in  der  Richtung  von  Dalheim
nach  den  Niederlanden.

³)  Der  Betrieb  erfolgt  für  Rechnung  der  Königlich
preußischen  Staatsbahnen.  Die  Gesellschaft  für  den  Betrieb
  von  niederländischen  Staatseisenbahnen  besorgt  nur
den  Zugdienst  in  beiden  Richtungen.  Die  Holländische
Eisenbahngesellschaft  hat  ebenfalls  das  Recht,  Züge  auf
dieser  Strecke  zu  befördern.

189

b)  bei  Cranenburg  bis  Cleve¹). 

140.  Die  von  der  Holländischen  Eisenbahn-Gesellschaft
  betriebene  Strecke  von  der  niederländisch-deutschen
  Grenze  bei  Alstätte  bis  Ahaus.

VI.  Dänischer  Verwaltungen.
141. Die  von  den  dänischen  Staatsbahnen  in  Gemeinschaft
  mit  den  Großherzoglich  Mecklenburgischen
  Staatseisenbahnen  betriebene  Dampffährenverbindung
  Warnemünde-Gjedser.

VII.  Schwedischer  Verwaltungen.
142. Die  von  den  Königlich  Preußischen  Staatseisenbahnen
  in  Gemeinschaft  mit  den  schwedischen
  Staatseisenbahnen  betriebene  Dampffährenverbindung

  Saßnitz-Trelleborg.
Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,
die  von  deutschen  Verwaltungen  im  Ausland  betrieben
  sind,  ist  zu  vergleichen:
Österreich,  Ziffer  33  bis  und  mit  57.
Dänemark,  Ziffer  3,  4.
Frankreich,  Ziffer  16,  17,  18,  19,  20,  21.
Luxemburg,  Ziffer  2,  3.
Niederlande,  Ziffer  5,  6,  7,  8,  9,  10,  11.
Rußland,  Ziffer  36,  37,  38,  39,  40,  41,  42,  43.
Schweden,  Ziffer  50.
Schweiz,  Ziffer  38,  39,  40,  41,  42,  43,  44.

141.

Österreich-Ungarn
(nebst  Bosnien-Herzegowina).

I.  Im  Reichsrat  vertretene  Königreiche  und  Länder
(einschließlich  Liechtenstein).

A.  Sämtliche  Linien,  die  durch  die  nachbenannten
Bahnverwaltungen  und  Gesellschaften  mit  dem  Sitze
in  Österreich  oder  in  Ungarn  betrieben  werden.

1.  K.  k.  österreichische  Staatsbahnen,  mit  Einschluß
  der  auf  Fürstlich  Liechtensteinschem
Gebiete  gelegenen  Strecke  der  Linie  Feldkirch-Buchs;
  —  dagegen  mit  Ausschluß:

¹)  Der  Betrieb  erfolgt  für  Rechnung  der  Königlich
preußischen  Staatsbahnen.  Die  Holländische  Eisenbahngesellschaft
  besorgt  nur  den  Zugdienst  in  beiden  Richtungen.
Die  Gesellschaft  für  den  Betrieb  von  niederländischen
Staatseisenbahnen  hat  ebenfalls  das  Recht,  Züge  auf
dieser  Strecke  zu  befördern.

33*
        <pb n="212" />
        erarre  —

12

13.

14.
15.
16.

17.
18.
19.

a)  folgender  dalmatinischen  Linien  der  k.  k.
österreichischen  Staatsbahnen:
α) Spalato-Siveric-Knin,
β)  Perkovic-Slivno-Sebenico,
Y)  Spalato-Sinj;

b)  der  schmalspurigen  Lokalbahn  Unzmarkt-Mauterndorf
  (Murtalbahn).

2. Lokalbahn  Aujezd-Luhatschowitz-Luhatschowitz.


3. Lokalbahn  Auspitz.
4. Außig-Teplitzer  Eisenbahn.

5. Lokalbahn  Brünn-Lösch.

6. Buschtěhrader  Eisenbahn.

7. Lokalbahn  Friedland-Bilá.

8. Friedländer  Bezirksbahnen,  bestehend  aus

den  Lokalbahnen:

Friedland  -Reichsgrenze  nächst  Hermsdorf;
Friedland  -Reichsgrenze  nächst  Heinersdorf
(Strecke  bis  Heinersdorf  a.  T.),  und
Raspenau-Weißbach.

9. Gablonzer  elektrische  Bahnen.
10.
11.

10. Lokalbahn  Gmunden-Vorchdorf.
11. Lokalbahn  Gurein-Bittischka-Eichhorn.
 12. Lokalbahn  Kanitz-Eibenschitz-Oslawan.
13. Kaschau-  Oderberger  Bahn  (auf  österreichischem
  Gebiete  betriebene  Linien).
14. Lokalbahn  Linz-Eferding-Waizenkirchen.
15. Lokalbahn  Mährisch-Ostrau-Karwin.
16. Mährisch-Schlesische  Lokalbahn-Aktiengesellschaft
  (Lokalbahn  Hruschau-Polnisch  Ostrau).
17. Neutitscheiner  Lokalbahn.

18. Lokalbahn  Nezamislitz-Morkowitz.
19. Niederösterreichische  Landesbahnen,  bestehend
aus  den  Linien:

Gänserndorf-  Mistelbach;

Gmünd-Litschau  -Heidenreichstein  und
Gmünd-Groß  Gerungs;
Korneuburg-Ernstbrunn-Hohenau  und

Dobermannsdorf-Poysdorf;
Neunkirchen  L.-B.-Willendorf;
Pyrawarth-Zistersdorf;
Retz-Drosendorf;

190

20.
21.

22.
23.
24.

25.

10

St.  Pölten-Kirchberg  a.  d.  P.-Mank-Mariazell-Gußwerk
  mit  der  Abzweigung
Ober  Grafendorf-  Ruprechtshofen;

Siebenbrunn-Leopoldsdorf-Engelhartstetten
mit  der  Abzweigung  Breitstetten-Orth;

Zistersdorf-Dobermannsdorf.

20. Přivoz-Mährisch-Östrau-Witkowitzer  Lokalbahn.


21. Salzburger  Eisenbahn-  und  Tramway-Gesellschaft,
  mit  Ausschluß  der  Linie

c)  Kleinbahn  der  Stadtgemeinde  Salzburg

(mit  elektrischem  Betriebe).
 22. Salzkammergut-Lokalbahn.
23. Steyrtalbahn.
24. Südbahn-Gesellschaft  (auf  österreichischem
Gebiete  betriebene  Linien),  mit  Ausschluß
der  Lokalbahnen:

d)  Bruneck-  Sand  i.  T.  (mit  elektrischem
Betriebe);

e)  Grobelno-Rohitsch  Rohitscher  Lokalbahn);

f) Kapfenberg-Seebach-Au;

g)  Kühnsdorf-Eisenkappel;

h)  Mödling-Hinterbrühl  nächst  Wien  (mit
elektrischem  Betriebe);

i)  Pöltschach-Gonobitz;

k)  Preding-Wieselsdorf-  Stainz;

l)  Rittnerbahn  (Lokalbahn  Bozen-Klobenstein);


m)  Überetscherbahn  (Lokalbahn  Bozen-Kaltern)
  und  die  elektrisch  betriebene  Kleinbahn
  Kaltern-Mendel  (Mendelbahn);

n)  Virglbahn  (elektrisch  betriebene  Drahtseilbahn
  von  Bozen  auf  die  Virgl-Warte);

o)  Windisch-Feistritz  S.  B.-Stadt  Windisch-Feistritz.


25. Stauding—Stramberger  Lokalbahn.

26. Eisenbahn  Wien-Aspang,  mit  Ausschluß

p)  der  Zahnradstrecke  Puchberg-Hochschneeberg
  der  Schneebergbahn.

27.  Aktiengesellschaft  der  Wiener  Lokalbahnen,

mit  Ausschluß  der  Strecken:
        <pb n="213" />
        —

q)  Wien  Giselastraße-Wien  Matzleinsdorf
W.  L.  B.  (bis  Matzeinsdorf  Viadukt
Gemeinschaftsverkehr  mit  den  Wiener
städtischen  Straßenbahnen);

r)  Baden  Viadukt-Rauhenstein;

s)  Ringlinie  in  Baden;

t)  Baden-Vöslau.

28.  Die  von  den  Königlich  Ungarischen  Staatseisenbahnen

  betriebenen  Strecken  der  k.  k.
österreichischen  Staatsbahnen  von  Lawoczne
bis  zur  ungarischen  Landesgrenze,  von  Fehring
bis  zur  ungarischen  Landesgrenze,  von  Sianki
bis  zur  ungarischen  Landesgrenze  und  von
Marchegg  bis  zur  ungarischen  Landesgrenze,
endlich  die  von  der  Györ-Sopron-Ebenfurter
  Eisenbahn-Gesellschaft  betriebene  Strecke
der  im  Betriebe  der  Südbahn-Gesellschaft
stehenden  Wien  -  Pottendorf—  Wiener-Neustädter
  Bahn  von  Ebenfurt  bis  zur  ungarischen
  Landesgrenze.

B.  Bahnstrecken,  die  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb
  auswärtiger  Verwaltungen  befinden.

—

31.

33.

I.  Italienischer  Verwaltungen.
Die  durch  die  italienischen  Staatsbahnen
betriebenen  Strecken  von  der  italienischösterreichischen
  Grenze:

29. bei  Cormons  bis  Cormons.


30. bei  Pontebba  bis  Pontafel  in  der  Richtung
aus  Italien.
31. bei  Peri  bis  Ala.

Die  durch  die  italienische  Eisenbahn-Gesellschaft
  „Società  Veneta  per  costruzione  ed
esercizio  di  ferrovie  secondarie  italiane“
betriebene  Strecke  von  der  italienisch-österreichischen
  Grenze:

32.  bei  Cervignano  bis  Cervignano.

II.  Deutscher  Verwaltungen.

Die  durch  die  Königlich  Bayerischen  Staatseisenbahnen
  betriebenen  Strecken  von  der
deutsch-österreichischen  Grenze:

33. bei  Kiefersfelden  bis  Kufstein.

Reichs-Gesetzbl.  1913.

191

34.
35.
36.
37.

38.
39.
40.
41.
4.
43.
44.

45.

46.
47.
48.

49.
50.
51.
52.
53.
54.
55.
56.
57.

58.
59.
60.

34. bei  Salzburg  bis  Salzburg.
35. bei  Waldsassen  bis  Eger.
36. bei  Schirnding  bis  Eger.
37. bei  Asch  bis  Eger.

Die  durch  die  Königlich  Sächsischen  Staatseisenbahnen
  betriebenen  Strecken  von  der
deutsch-  österreichischen  Grenze:

38. bei  Brambach  bis  Eger.

39. bei  Bärenstein  bis  Weipert.

40. bei  Markersdorf  bis  Hermsdorf  i.  B.

41. bei  Moldau  bis  Moldau.

42. bei  Schöna  bis  Bodenbach.

43. bei  Schöna  bis  Tetschen.

44. bei  Neusalza-Spremberg  bis  zur  österreichischdeutschen
  Grenze  bei  Taubenheim.

45. bei  Alt  und  Neu  Gersdorf  bis  zur  österreichischdeutschen
  Grenze  bei  Ebersbach.

46. bei  Seifhennersdorf  bis  Warnsdorf.

47. bei  Groß  Schönau  bis  Warnsdorf.

46. bei  Zittau  bis  Reichenberg.

Die  durch  die  Königlich  Preußischen  Staatseisenbahnen
  betriebenen  Strecken  von  der
deutsch-österreichischen  Grenze:

49. bei  Heinersdorf  a.  T.  bis  Heinersdorf  a.  T.
50. bei  Grünthal  bis  Grünthal.

51. bei  Neusorge  bis  Halbstadt.

52. bei  Jägerndorf  bis  Jägerndorf.

53. bei  Troppau  bis  Troppau.

54. bei  Oderberg  bis  Oderberg.

55. bei  Goczalkowitz  bis  Dzicditz.

56. bei  Neuberun  bis  Oświęcim. 

57. bei  Piltsch  bis  Troppau.

III.  Russischer  Verwaltungen.

Die  durch  die  Verwaltung  der  russischen
Südwest-Bahnen  in  der  Richtung  aus
Rußland  betriebenen  Strecken  von  der
russisch-österreichischen  Grenze:

58. bei  Radziwilów  bis  Brody.

59. bei  Woloczysk  bis  Podwoloczyska.

60. bis  Österreichisch  Nowosielitza.

34
        <pb n="214" />
        —  192

IV.  Rumänischer  Verwaltungen.

Die  durch  die  Königlich  Rumänischen
Staatseisenbahnen  in  der  Richtung  aus
Rumänien  betriebene  Strecke  von  der
rumänisch-österreichischen  Grenze:

61.  bei  Itzkany  bis  Itzkany.

C.  Bahnstrecken,  die  sich  im  Betriebe  der  Bosnisch-Herzegowinischen
  Landesbahnen  befinden.

62.  Metkovici-Landesgrenze  bei  Gabela.
63.  Gravosa  (Gruz)-Landesgrenze  bei  Uskoplje.
64.  Landesgrenze  bei  Glavska-Landesgrenze  bei
Nagumanac.
65  Landesgrenze  bei  Igalo-Zelenika.
Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,
die  von  österreichischen  Verwaltungen  im  Ausland
betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Deutschland,  Ziffer  105  bis  und  mit  123.
Italien,  Ziffer  26,  27.
Rumänien,  Ziffer  3.
Rußland,  Ziffer  44,  45,  46,  47.
Schweiz,  Ziffer  36,  37.

II.  Ungarn.

A.  Sämtliche  Linien,  die  durch  die  nachbenannten

  Bahbnverwaltungen  und  Gesellschaften

  mit  dem  Sitz  in  Ungarn  oder  in
Osterreich  betrieben  werden.

1.  Königlich  Ungarische  Staatseisenbahnen  und
die im  Betriebe  derselben  stehenden  Lokalbahnen
und  Linien  anderer  Bahnen,  mit  Ausnahme:

der  schmalspurigen  Linie  Garam-Berzencze-Selmeczbánya,


der  normalspurigen  Lokalbahn  Soroksár-Szentlörincz
  und

der  schmalspurigen  Lokalbahn  im  Taracztal.

2.  Südbahn-Gesellschaft  (auf  ungarischem  Gebiete
  betriebene  Linien)  und  die  im  Betriebe
derselben  stehenden  Lokalbahnen.

3.  Kaschau-Oderberger  Bahn  (auf  ungarischem
Gebiete  betriebene  Linien)  und  die  im  Be-*



*—  2

triebe  derselben  stehenden  Lokalbahnen  und

Linien  anderer  Bahnen,  mit  Ausnahme:
der  schmalspurigen  Strecke  Gölniczbanya-Szomolnok

  der  Lokalbahn  im  Gölnicztal,
der  normalspurigen  Flügelbahn  Tarpatak-Tátra-Lomnicz

  und

der  Zahnradbahn  Csorba-Csorbató.
4. Györ-Sopron-Ebenfurter  Eisenbahn  und
die  im  Betriebe  derselben  stehende  Lokalbahn
Fertövidék.

5. Vereinigte  Arader  und  Csanáder  Eisenbahnen)

mit  Ausnahme:

der  schmalspurigen  Lokalbahn  Borossebes-Menyháza
  und  der  Ersten  Alfölder  schmalspurigen
  landwirtschaftlichen  Eisenbahn.

6. Eisenbahn  im  Szamostal  und  die  im  Betriebe

  derselben  stehende  Lokalbahn  Zsibó-Nagybánya,
  sowie  die  Strecke  Bethlen-Oradna
  der  Naszódvidéker  Lokalbahn.

7. Eisenbahn  Mohács-Pécs.
8. Slavonische  Drautalbahn.

9. Budapester  Lokalbahnen  und  die  im  Betriebe
derselben  stehende  Linie  Haraszti-Ráczkeve.

10. Lokalbahn  Debreczen-Nyirbátor.
11.  Nagyvárader  Stadtbahn  und  die  im  Betriebe

  derselben  stehende  Verbindungslokalbahn
  Össi-Váradvelencze.

12.  Die  von  den  k.  k.  österreichischen  Staatsbahnen

  betriebenen  Strecken  der  Königlich
Ungarischen  Staatseisenbahnen  von  Mezölaborcz
  bis  zur  österreichischen  Landesgrenze,
  von  Körösmezö  bis  zur  österreichischen
  Landesgrenze,  die  der  Kaschau-Oderberger
  Bahn  von  Orló  bis  zur  österreichischen
  Landesgrenze,  die  der  Holics-Gödinger
  Lokalbahn  von  Holics  bis  zur
österreichischen  Landesgrenze  und  die  der  im
übrigen  im  Betriebe  der  Königlich  Ungarischen
  Staatsbahnen  stehenden  ungarischen
Nordwest-Lokalbahn  von  Kutti  bis  zur
österreichischen  Landesgrenze.
        <pb n="215" />
        —  193

13.  Die  von  den  k.  k.  österreichischen  Staatsbahnen

  betriebenen  Strecken  der  Königlich
Ungarischen  Staatseisenbahnen  von  Hölak
-Trencsénteplicz  bis  zur  österreichischen  Landesgrenze
  am  Vlárapaß,  von  Bruck-Királyhida
bis  zur  österreichischen  Landesgrenze  und  von
Szakolcza  bis  zur  österreichischen  Landesgrenze.

B.  Bahnstrecken,  die  sich  im  Mitbetrieb  auswärtiger

  Verwaltungen  befinden.

Rumänischer  Verwaltungen.

Die  von  den  Königlich  Rumänischen
Staatseisenbahnen  in  der  Richtung  aus
Rumänien  betriebenen  Strecken  von  der
ungarisch-rumänischen  Grenze:

14.  bei  Verciorova  bis  Orsova.
15.  bei  Riul  Vadului  bis  Verestorony.
16.  bei  Gyimes  bis  Gyimes.

1.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,
die  von  ungarischen  Verwaltungen  im  Ausland
betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:

Rumänien,  Ziffer  4,  5,  6.

Serbien,  Ziffer  2.

III.  Bosnien-Herzegowina.
1. k.  und  k.  Militärbahn  Banjaluka-Doberlin.

2.  Bosnisch-herzegowinische  Landesbahnen,  einschließlich

  der  von  denselben  betriebenen  elektrischen
  Stadtbahn  in  Sarajevo.
Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,
die  von  den  bosnisch  herzegowinischen  Landesbahnen
  in  Österreich  betrieben  werden,  ist  zu  vergleichen:

Österreich,  Ziffer  62,  63,  64,  65.

Belgien.

A.  Von  belgischen  Verwaltungen  betriebene

Bahnen  und  Bahnstrecken.

1.  Belgische  Staatsbahnverwaltung.
2.  Belgische  Nordbahn.
3.  Gent-Terneuzen.

4.  Mecheln-Terneuzen.
5.  Eisenbahn  von  Chimay.

B.  Bahnstrecken,  die  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb
  auswärtiger  Verwaltungen  befinden.

6.
7.

1.

1.  Französischer  Verwaltungen.

Die  von  der  französischen  Nordbahn  betriebenen
  Strecken  von  der  belgisch-französischen
  Grenze:

6. bei  Comines  bis  Comines.
7. bei  Halluin  bis  Menin.

II.  Luxemburgischer  Verwaltungen.

8. Die  von  der  luxemburgischen  Prinz  Heinrich-Bahn
  betriebene  Strecke  von  der  belgischluxemburgischen
  Grenze  bei  Rodange  bis
Athus.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,
die  von  belgischen  Verwaltungen  im  Ausland
betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:

Frankreich,  Ziffer  12,  13,  14,  15.

Niederlande,  Ziffer  12,  13,  14.

Bulgarien.

A.  Von  bulgarischen  Verwaltungen  betriebene

Bahnen  und  Bahnstrecken.
Königlich  Bulgarische  Staatseisenbahnen.

B.  Bahnstrecken,  die  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb

  auswärtiger  Verwaltungen  befinden.
2.  Die  von  den  Königlich  Serbischen  Staatseisenbahnen

  betriebene  Strecke  von  der  serbisch-bulgarischen
  Grenze  bei  Zaribrod  bis
Zaribrod.

Dänemark.

A.  Von  dänischen  Verwaltungen  betriebene

Strecken.

1.  Die  dänischen  Staatsbahnen,  einschließlich

der  von  denselben  betriebenen  Dampffährenverbindungen:

34*
        <pb n="216" />
        —  1594

a)  über  den  Limfjord  (Oddesund  Nord-Oddesund
  Syd  und  Nykjøbing  paa
Mors-Glyngøre);

b)  über  den  Kleinen  [lille]  Belt  (Fredericia-Strib);


c)  über  den  Großen [store]  Belt (Nyborg-Korsør);  

d)  über  den  Oresund  (Helsingr-Helsingborg
und  Kopenhagen  [Kjøbenhavn]-Malmø;
—  wegen  der  Dampffährenverbindung
Kopenhagen-Malmø  siehe  unter  B.  II.  5);

e)  über  den  Masnedsund  (Masnedø  -Orehoved);

f)  zwischen  Gjedser  und  Warnemünde;  —
wegen  dieser  Dampffährenverbindung
siehe  unter  B.  I.  4;
aber  mit  Ausschluß:

der  von  der  Südfünenschen  Eisenbahn-Gesellschaft
  betriebenen  Staatsbahnstrecke
  Nyborg-Faaborg;

der  von  der  Vejle-Give  Eisenbahn-Gesellschaft
  betriebenen  Staatsbahnstrecke
Vejle-Give  und

der  Dampfschiffstrecke  Korsør-Kiel.

2.  Folgende  unter  Staatsverwaltung  stehende
Privateisenbahnstrecken:
a)  Orehoved-Gjedser;
b)  Aalestrup-Viborg;
c)  Sorø-Vedde. 

B.  Bahnstrecken,  die  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb
  auswärtiger  Verwaltungen  befinden.

I.  Deutscher  Verwaltungen.

3.  Die  von  den  Königlich  Preußischen  Staatsbahnen
  betriebene  Strecke  von  der  deutschdänischen
  Grenze  bei  Farris  bis  Vamdrup.

4.  Die  in  Gemeinschaft  mit  den  Großherzoglich
Mecklenburgischen  Staatsbahnen  betriebene
Dampffährenverbindung  Gjedser-  Warnemünde.


II.  Schwedischer  Verwaltungen.

5.  Die  von  den  dänischen  Staatseisenbahnen
gemeinschaftlich  mit  den  schwedischen  Staatseisenbahnen
  betriebene  Dampffährenstrecke
zwischen  dem  Freihafen  Kopenhagen  und
Malmø. 

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  die
von  dänischen  Verwaltungen  im  Ausland  betrieben
sind,  ist  zu  vergleichen:

Deutschland,  Ziffer  141.
Schweden,  Ziffer  49.

Frankreich.

A.  Von  französischen  Verwaltungen  betriebene

Bahnen  und  Bahnstrecken.
Die  Linien  von  allgemeiner  Bedeutung:

1.  Der  Nordbahn.

2.  Der  Ostbahn,  einschließlich  der  für  Rechnung
der    Konzessionäre  betriebenen  Linien,  nämlich
der  Linie  von  Wassy  nach  Saint-Dizier
und  der  Lokalbahnlinien  des  Departements
der  Ardennen  (Carignan  nach  Messempré,
Monthermé  nach  Monthermé  [Laval-Dieu],
Vrigne-  Meuse  nach  Vrigne-  aux-  Bois),  von

kambervillers  nach  Charmes,  von  Igney-Avricourt
  nach  Blâmont  und  Cirey.

3.  Der  Paris-Lyon-Mittelmeerbahn,  einschließlich
  der  für  Rechnung  der  Konzessionäre
betriebenen  Linie  des  alten  Hafens  in  Marseille
und  derjenigen  von  Arles  nach  Saint-Louis.

4.  Der  Orléansbahn.

5. Der  Südbahn.

6.  Der  Staatsbahnen,  einschließlich  der  für

Rechnung  des  Departements  Indre-et-Loire

betriebenen  Lokalbahn  von  Ligré-Rivière  nach

Richelieu.

7. Der  beiden  Ringbahnen  von  Paris,  einschließlich

  der  strategischen  Linie  von  Valenton

  nach  Massy-Palaiseau.
        <pb n="217" />
        —  195  —

8.  Der  Gesellschaft  für  Departemental-Eisenbahnen.


9.  Der  Eisenbahngesellschaft  von  Somain  nach
Anzin  und  bis  zur  belgischen  Grenze.

Die  Linien  von  lokaler  Bedeutung:

10.  Der  Gesellschaft  für  Departemental-Eisenbahnen.


11.  Von  Marlieux  nach  Châtillon-fur-Chalaronne.


B.  Bahnstrecken,  die  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb
  auswärtiger  Verwaltungen  befinden.

I.  Belgischer  Verwaltungen.

  Die  von  der  Belgischen  Staatsbahnverwaltung
  betriebenen  Strecken  von  der  belgischfranzösischen
  Grenze:

12.  bei  Doische  bis  Givet.

13.  bei  Abeele  bis  Hazebrouck.

14.  Die  von  der  belgischen  Nordbahn  betriebene
Strecke  von  der  französisch-belgischen  Grenze
bei  Heer-Agimont  bis  Givet.

15.  Die  von  der  Eisenbahngesellschaft  von  Chimay
betriebene  Strecke  von  der  französisch-belgischen
  Grenze  bei  Momignies  bis  Anor.

II.  Deutscher  Verwaltungen.

Die  der  französischen  Ostbahn  gehörigen,  von
den  Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen
mitbetriebenen  Strecken  von  der  deutschfranzösischen
  Grenze:

16.  bei  Altmünsterol  bis  Petit-Croix.

17.  bei  Deutsch  Avricourt  bis  Igney-Avricourt.
18.  bei  Chambrey  bis  Moncel.

19.  bei  Novéant  bis  Pagny-sur-Moselle.

20.  bei  Amanweiler  bis  Batilly.

21.  bei  Fentsch  bis  Audun-le-Roman.

III.  Schweizerischer  Verwaltungen.

Die  von  den  schweizerischen  Bundesbahnen
betriebenen  Strecken  von  der  französischschweizerischen
  Grenze:

22. bei  Delle  bis  Delle.




23.  bei  Vallorbe  bis  Pontarlier.
24.  bei  Les  Verrières-Suisse  bis  Pontarlier.
25.  bei  Crassier  bis  Divonne-les-Bains.

Die  von  der  Martigny-Le  Châtelard-Bahn
betriebene  Strecke  von  der  französischschweizerischen
  Grenze:

26.  bei  Le  Châtelard  bis  Vallorcine.

IV.  Italienischer  Verwaltungen.

27.  Die  von  den  italienischen  Staatsbahnen  betriebene
  Strecke  von  der  italienisch-französischen
Grenze  bei  Modane  bis  Modane.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,
die  von  französischen  Verwaltungen  im  Ausland
betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:

Deutschland, Ziffer  129, 130,  131,  132, 133, 134.

Belgien,  Ziffer  6,  7.

Italien,  Ziffer  22.

Schweiz,  Ziffer  45,  46,  47,  48.

Italien.

A.  Von  italienischen  Verwaltungen  betriebene
Bahnen  und  Bahnstrecken.

1.  Die  sämtlichen  von  der  Generaldirektion  der
Staatsbahnen  betriebenen  Linien.

2.  Die  von  der  Società  Veneta  per  costruzione
ed  esercizio  di  ferrovie  secondarie  italiane
betriebenen  Linien:

a)  Cividale-Portogruaro,  mit  Abzweigung
von  S.  Giorgio  di  Nogaro  bis  zur
italienisch  -österreichischen  Grenze  bei  Cervignano,


b)  Parma-Suzzara,

c)  Bologna  S.  V.-Portomaggiore,  mit  Abzweigung
  von  Budrio  nach  Massalombarda,

d)  Arezzo-  Pratovecchio  Stia,

e)  Conegliano-Vittorio,

f)  Thiene-Rocchette-Asiago,

g)  Ferrara-Copparo,

h)  Ferrara-Cento,

i)  Stazione  per  la  Carnia-Tolmezzo-Villasantina
  und

k)  Cento-  San  Giovanni  in  Persiceto.
        <pb n="218" />
        196

3.  Die  Nord  Milano-Eisenbahnen  in  Mailand,  6.  Die  von  der  Società  per  le  ferrovie  dell  Alta

nämlich:

1)  Milano-Bovisa-Seveso  S.  Pietro-Merone
  Pontenuovo  (Gemeinschaftsbahnhof
der  Linie  Como-Lecco  der  Staatsbahnen)
— Incino-Erba,  mit  Abzweigungen  von
Bovisa  nach  Milano-Librera  (Staatsbahnen)
  und  von  Seveso-S.  Pietro  nach

Valtellina  betriebene  Linie  Sondrio-Tirano.
7. Die  Eisenbahn  Santhià-Biella.
8. Die  Eisenbahn  Poggibonsi-Colle  Val    d'Elsa.

9. Die  von  der  Società  per  la  ferrovia  Verona-Caprino-Garda

  betriebene  Linie  Verona-Caprino.


Camnago  (Gemeinschaftsbahnhof  der  
Linie  Chiasso-Milano  der  Staatsbahnen),  10.  Die  Eisenbahn  Suzzara  -Ferrara.
m)  Milano-Bovisa  -Saronno,  11.  Die  Eisenbahn  Mandela-Subiaco.

n)  Saronno  -  Malnate  -Varese  Nord-Laveno
  Nord,  mit  Abzweigungen  von  Varese
Nord  nach  Varese  (Staatsbahnen)  und
von  Laveno  Nord  nach  Laveno  Mombello
(Staatsbahnen),

o)  Saronno-Grandate,

p)  Como  Lago  Nord-Camerlata-Grandate-Malnate,
  mit  Abzweigung  von  Camerlata
nach  Albate  Camerlata  (Staatsbahnen),

q)  Novara  Nord-Busto  Arsizio  Nord-Saronno-Seregno
  (Gemeinschaftsbahnhof
der  Linie  Chiasso  -Milano  der  Staatsbahnen),
  mit  Abzweigungen  von  Novara
Nord  nach  Novara  (Staatsbahnen)  und
von  Busto  Arsizio  Nord  nach  Busto
Arsizio  (Staatsbahnen),

r)  Castellanza  -  Cairate  Lonate  Ceppino  in
Val  d'Olona,

s)  Monza-Molteno,  mit  Abzweigung  Renate-Veduggio-Romano-Fornaci,
  für
Rechnung  des  Konzessionärs  betrieben.

4. Die  von  der  Gesellschaft  der  Mittelmeerbahnen
  betriebenen  Linien:

Varese-Porto  Ceresio  und  Roma-Viterbo,
mit  Abzweigung  von  Capranica  nach  Ronciglione.


5. Die  von  der  Gesellschaft  der  römischen  Nebenbahnen
  betriebene  Linie  Roma-Albano-Nettuno.


12
13.

14.

16.

2

—

12. Die  Reggio  Emilia  Eisenbahnen.

13. Die  von  der  Gesellschaft  der  Vallesessera
Eisenbahn  betriebene  Linie  Grignasco-Coggiola.


14. Die  von  der  Società  Nazionale  di  ferrovie
e  tramvie  betriebenen  Linien  Brescia  -Iseo-Edolo,

  Iseo  -Rovato  und  Bornato  -Paderno.


15. Die  von  der  Società  anonima  Canavese

per  la  ferrovia  Torino-Ciriè-Lanzo  betriebene
  Linie  Torino-Ciriè-Lanzo.
16. Die  von  der  Verwaltung  der  Provinz

Brescia  betriebene  Strecke  Rezzato-Vobarno
der  Eisenbahn  Rezzato-Vobarno-Vestone.

17. Die  vom  Consorzio  delle  Cooperative  di

produzione  e  lavoro  della  Provincia  di  Reggio
nell'  Emilia  betriebene  Eisenbahn  Reggio-Ciano
  mit  Abzweigung  Barco-Montecchio.

Die  Eisenbahn  Padova-Piazzola.
19. Die  von  der  Società  Unione  industriale

anonima,  mit  Sitz  in  Rom,  betriebenen
Teilstrecken  Lucca-Bagni  di  Lucca-Castelnuovo
  di  Garfagnana  und  Aulla-Monzone
der  Eisenbahn  Aulla-Lucca.

20. Die  von  Sozietà  delle  Ferrovie  Salentine

betriebene  Linie  Nardò-Tricase-Maglie.
21. Die  Eisenbahn  Cancello-  Benevento.
        <pb n="219" />
        —  197

B.  Bahnstrecken,  die  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb
  auswärtiger  Verwaltungen  befinden.

B.  Bahnstrecken,  die  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb
  auswärtiger  Verwaltungen  befinden.

I.  Französischer  Verwaltungen.

22.  Die  von  der  Paris-Lyon-Mittelmeerbahn
betriebene  Strecke  von  der  italienisch-französischen
  Grenze  bei  Ventimiglia  bis  Ventimiglia.




II.  Schweizerischer  Verwaltungen.

Die  von  den  schweizerischen  Bundesbahnen
betriebenen  Strecken  von  der  italienischschweizerischen
  Grenze:  

23.  bei  Pino  bis  Luino.

24. bei  Iselle  bis  Domodossola¹).

25.  Die  von  der  Berninabahn  betriebene  schmalspurige
  Strecke  von  der  italienisch-schweizerischen
  Grenze  bei  Campocologno  bis  Tirano.

III.  Österreichischer  Verwaltungen.

26. Die  von  den  k.  k.  österreichischen  Staatsbahnen
  in  der  Richtung  nach  Italien  mitbetriebene
  Strecke  von  der  italienisch-österreichischen
  Grenze  bei  Pontafel  bis  Pontebba.

27. Die  von  den  k.  k.  österreichischen  Staatsbahnen
  betriebene  Strecke  von  der  italienischösterreichischen
  Grenze  bei  Tezze  bis  Primolano.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  die
von  italienischen  Verwaltungen  im  Ausland  betrieben
  sind,  ist  zu  vergleichen:

Österreich,  Ziffer  29,  30,  31,  32.

Frankreich,  Ziffer  27.

Schweiz,  Ziffer  49.


  

Luxemburg.

A.  Von  luxemburgischen  Verwaltungen
betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.

1.  Prinz  Heinrich-Bahn.

 

¹)  Die  schweizerischen  Bundesbahnen  besorgen  ab  Iselle
transit  den  Zugdienst  (Zugförderung  und  Zugbegleitung)
auf  Rechnung  der  italienischen  Staatsbahnen;  der  Stationsdienst
  wird  von  den  letzteren  selbst  besorgt.



I.  Deutscher  Verwaltungen.
2. Die  von  den  Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen
  betriebenen  sämtlichen  Linien  der
Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn.

3. Die  von  den  Königlich  Preußischen  Staatsbahnen

  betriebene  Strecke  von  der  deutschluxemburgischen
  Grenze  bei  Ulflingen  bis
Ulflingen.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  die
von  luxemburgischen  Verwaltungen  im  Ausland

betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Belgien,  Ziffer  8.

Niederlande.

A.  Von  niederländischen  Verwaltungen



betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.


1. Die  sämtlichen  von  der  Gesellschaft  für  den
Betrieb  von  Niederländischen  Staatseisenbahnen
  betriebenen  Linien,  einschließlich  der
Dampf-Tramways.

2. Die  sämtlichen  von  der  Holländischen  Eisenbahngesellschaft

  betriebenen  Linien,  einschließlich
  der  Dampf-Tramways.

3. Die  sämtlichen  von  der  Niederländischen
Zentral-Eisenbahn-Gesellschaft  betriebenen
Linien,  mit  Ausschluß  der  Tramways.
4. Die  von  der  Nord-Brabant-Deutschen  Eisenbahn-Gesellschaft
  betriebene  Strecke  von  der
Grenze  bei  Gennep  bis  Boxtel.

B.  Bahnstrecken,  die  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb
  auswärtiger  Verwaltungen  befinden.



I.  Deutscher  Verwaltungen.

5. Die  von  den  Großherzoglich  Oldenburgischen
Staatsbahnen  betriebene  Strecke  von  der
deutsch-niederländischen  Grenze  bei  Neuschanz
bis  Neuschanz.
        <pb n="220" />
        13.

14.

  



Die  von  den  Königlich  Preußischen  Staatsbahnen
  betriebenen  Strecken  von  der
deutsch-niederländischen  Grenze:

6. bei  Borken  bis  Winterswyk.

7. bei  Bocholt  bis  Winterswyk.

8. bei  Straelen  bis  Venlo.

9. bei  Kaldenkirchen  bis  Venlo.

10. bei  Dalheim  bis  Vlodrop¹). 

11. Die  von  der  Bentheimer  Kreisbahn  betriebene
Strecke  von  der  deutsch  -niederländischen
Grenze  bei  Coevorden  bis  Coevorden.

II.  Belgischer  Verwaltungen.

12. Die  von  der  Mecheln-Terneuzen-Eisenbahngesellschaft

  betriebene  Strecke  von  der  belgisch-niederländischen
  Grenze  bei  La  Clinge
bis  Sluiskil.
13. Die  von  der  Mecheln-Terneuzen-Eisenbahngesellschaft
  betriebene  und  von  der  Gent-Terneuzen
  Eisenbahngesellschaft  mitbetriebene
Strecke  von  Sluiskil  bis  Terneuzen.
14. Die  von  der  Gent-Terneuzen-Eisenbahngesellschaft
  betriebene  Strecke  von  der  belgisch-niederländischen
  Grenze  bei  Selzaete  bis  Sluiskil.
Aumerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,
die  von  niederländischen  Verwaltungen  im  Ausland

  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Deutschland,  Ziffer  135,  136, 137, 138,  139,  140.

Rumänien.

A.  Von  rumänischen  Verwaltungen  betriebene

Bahnen  und  Babnstrecken.

1.  Königlich  Rumänische  Staatseisenbahnen.

¹)  Auf  dieser  Strecke  besorgt  die  preußische  Staatseisenbahn
  nur  den  Zugdienst  in  der  Richtung  von  Deutschland
  nach  den  Niederlanden,  und  umgekehrt  die  Gesellschaft
für  den  Betrieb  von  niederländischen  Staatseisenbahnen,
auf  der  deutschen  Strecke  bei  Dalheim  bis  Dalheim  (Liste
Deutschland  B  138c)  in  der  Richtung  von  Vlodrop  nach
Deutschland.

198

—

B.  Bahnstrecken,  die  sich  im  Mitbetrieb  aus-





wärtiger  Verwaltungen  befinden.

I.  Russischer  Verwaltungen.

2. Die  von  den  Königlich  Rumänischen  Staatseisenbahnen
  betriebene  und  von  den  russischen
Südwestbahnen  mitbetriebene  Strecke  von
der  russisch-rumänischen  Grenze  bei  Ungheni
bis  Rumänisch  Ungheni.

II.  Österreichischer  Verwaltungen.

3. Die  von  den  k.  k.  österreichischen  Staatsbahnen

  in  der  Richtung  aus  Österreich  betriebene
  Strecke  von  der  österreichisch-rumänischen
  Grenze  bei  Burdujeni  bis  Burdujeni.


III.  Ungarischer  Verwaltungen.

Die  von  den  Königlich  Ungarischen  Staatseisenbahnen
  in  der  Richtung  aus  Ungarn
betriebenen  Strecken  von  der  ungarischrumänischen
  Grenze:

4. bei  Verciorova  bis  Verciorova.




5. bei  Riul  Vadului  bis  Caineni.
6. bei  Palanca  bis  Palanca.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,
die  von  der  rumänischen  Verwaltung  im  Ausland
  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:

Österreich,  Ziffer  61.

Ungarn,  Ziffer  14,  15,  16.

Rußland,  Ziffer  48.

Rußland.

A. Vom  Staate  betriebene  Bahnen  und
Bahnstrecken.

1.  Nicolaibahn  (mit  Zweigbahn  nach  dem  Hafen

und  den  Eisenbahnen  von  Nowotorshok  und
Rshew-Wjasma)  unter  Ausschluß  der  Sektion
nach  Borowitschi.

2. Nordwestbahnen.
3. Alexander  Eisenbahn.
        <pb n="221" />
        Jr

—
15ti

11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.

22.
23.
24.
25.
26.
27.
28.
29.
30.

4. Moskau-Kursk,  Moskau-  Nishninowgorod
und  Muromer  Eisenbahnen.
5. Sysran-Wjasma-Eisenbahn.
6. Catherine-Eisenbahn.
7. Riga-Orel-Eisenbahn
Tuckumer  Eisenbahn).
8. Libau-Romny-  Eisenbahn.
9. Weichselbahnen.

10. Südbahnen.

11. Ssamara-Slatouster  Eisenbahn.

12. Polessier  Eisenbahnen.

13. Südwestbahnen.

14. Perm-Eisenbahn.

15. Sibirische  Eisenbahn.

16. Transkaukasische  Eisenbahnen.

17. Nordbahnen.

18. Taschkent-Eisenbahn.

19. Mittelasiatische  Bahn,  mit  den  Linien:
Krasnowodsk-Andishan,
Merw-Kuschka,
Tschernjajewo-Taschkent  und
Gortschakowo-Skobelewo.

(mit  der  Riga-20.

  Transbaikal-Bahn.
21.  Warschau-Wien-Eisenbahn.

B.  Von  Privat-Verwaltungen  betriebene

Bahnen  und  Bahnstrecken.

22. Wladikaukaser  Eisenbahn.

23. Lodser  Eisenbahn.
24. Moskau-Kiew-Woronesch-Eisenbahn.
25. Moskau-Kasan-Eisenbahn.
26. Moskau-Windau-Rybinsker  Eisenbahn.
27. Rjasan-  Uralsk-Eisenbahn.
28. Süd-Ost-Bahnen.

29. Belgorod-  Ssumy-  Eisenbahn.

30. Die  Lokalbahnen  der  l.  Gesellschaft
Lokalbahnen  in  Rußland:

Pernau-Reval,  mit  den  Linien:

Walk-Pernau,
Moisekull-Fellin,

für

199

31.
32.
33.

34.

35.

Fellin-Reval-Hafen,
Allenkull-Weißenstein;

Swjenzjany;

Südbahnen,  mit  den  Linien:
Rudniza-Olwiopol,
Dochno-Tschetschelnik,
Berschad-Berschad-Fabrik,
Shitomir-Gaiworon,
Cholonewskaja-Ssemka,
Woronowizy-Winniza.

31. Die  Lokalbahn  Nowosybkow.
32. Herby-Kjeltzy-Eisenbahn.

33. Livländische  Lokalbahn  (Walk-Marienburg-Stockmannshof).


34. Nord-Donezer  Eisenbahn.

35. Jeisker  Eisenbahn.

35a.  Die  Lokalbahn  Kuwshinow ¹).

C.  Grenzstrecken,  die  sich  im  Mitbetrieb  aus-36.



37.
38.

39.

40.
41.
4.
43.

wärtiger  Verwaltungen  befinden.

I.  Deutscher  Verwaltungen.

Die  von  den  Königlich  Preußischen  Staatsbahnen
  betriebenen  Strecken  von  der  deutschrussischen
  Grenze:

36. bei  Eydtkuhnen  bis  Wirballen.

37. bei  Ottlotschin  bis  Alexandrowo.

38. bei  Schoppinitz  bis  Sosnowice  (Linie  der
früheren  Rechte  Oder-Ufer-Eisenbahn).

39. bei  Schoppinitz  bis  Sosnowice  (Linie  der
früheren  Oberschlesischen  Eisenbahn).

40. bei  Prostken  bis  Grajewo.

41. bei  Illowo  bis  Mlawa.

42. bei  Szczypiorno  bis  Kalisch.,

43. bei  Herby  bis  Russisch  Herby.

II.  Österreichischer  Verwaltungen.

Die  von  den  k.  k.  österreichischen  Staatsbahnen
  betriebene  Strecke  von  der  österreichisch-russischen
  Grenze:

¹)  Mit  Wirkung  vom  1.  März  1913.
        <pb n="222" />
        44.  bei  Szczakowa  bis  Granica  und
die  in  der  Richtung  nach  Rußland  betriebenen
  Strecken  von  der  österreichischrussischen
  Grenze:
45.  bei  Brody  bis  Radziwilów.
46.  bei  Podwoloczyska  bis  Woloczysk.
47.  bei  Nowosielitza  bis  Nowosielitza.
III.  Rumänischer  Verwaltungen.

Die  von  den  Süd-West-Bahnen  betriebene
und  von  den  Königlich  Rumänischen
Staatseisenbahnen  mitbetriebene  Strecke
von  der  rumänisch-russischen  Grenze:

48.  bei  Ungheni  bis  Russisch  Ungheni.
Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,
die  von  russischen  Verwaltungen  im  Ausland  betrieben
  sind,  ist  zu  vergleichen:
Deutschland,  Ziffer  100,  101,  102,  103,  104.
Österreich,  Ziffer  58,  59.  60.
Rumänien,  Ziffer    2.

Serbien.
A.  Von  serbischen  Verwaltungen  betriebene
Bahnen  und  Bahnstrecken.

1.  Königlich  Serbische  Staatseisenbahnen,  mit
Ausnahme  der  Kleinbahnen  Cuprija-Ravna-Reka
  und  Cićevac-Sv.  Petar.

B.  Bahnstrecken,  die  sich  im  Betrieb  oder
Mitbetrieb  auswärtiger  Verwaltungen  befinden.
2.  Die  von  den  Königlich  Ungarischen  Staatseisenbahnen
  betriebene  Strecke  von  der  ungarisch-serbischen
  Grenze  Mitte  Save-Brücke

bis  Beograd  (Belgrad).

Aumerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,
welche  von  serbischen  Verwaltungen  im  Ausland

betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Bulgarien,  Ziffer  2.

Schweden.
A.  Von  schwedischen  Verwaltungen  betriebene
Strecken.
  I.  Normalspurbahnen.
1.  Schwedische  Staatseisenbahnen,  mit  Ausnahme
  der  von  denselben  betriebenen  Strecke

200

—.."

Luleå-Riksgränsen  mit  den  Abzweigungen
Gellivare-Malmberget  und  Gellivare-  Kos- kullskulle¹),

  jedoch  einschließlich  der  Dampffährenverbindungen:


a)  über  den  Öresund  zwischen  Malmö  und
Kopenhagen  -  siehe  unter  B.  I.  49;

b)  über  die  Ostsee  zwischen  Trelleborg  und
Saßnitz  -  siehe  unter  B.  II.  50.
(Åtvidaberg—Bjärka-Säby  Eisenbahn,  siehe

Östra  Central  Eisenbahn.)

2.  Bergslagernas  Eisenbahnen  und  die  im  Betriebe

  derselben  stehende  Lödöse-Lilla-Edets

Eisenbahn.

3. Börringe-Östratorps  Eisenbahn.

4. Borås  Eisenbahn.

5. Borås-Alfvesta  Eisenbahn.

6. Dala-Hälsinglands  Eisenbahn.

7. Dalslands  Eisenbahn²). 

8. Frövi-Ludvika  Eisenbahn,  ausschließlich  der

im  Betriebe  derselben  stehenden  Storå-Guldsmedshyttans

  und  Bånghammar-Klotens

  Eisenbahnen.

9.  Gäfle-  Dala  Eisenbahn.

10.  Göteborg  -Borås  Eisenbahn.

11.  Hälsingborg  -  Häßleholms  und  Klippan-Eslöfs
  Eisenbahnen.

12.  Härnösand-Sollefte  Eisenbahn.

13.  Käflinge-  Barsebäcks  Eisenbahn.

14.  Kalmar  Eisenbahn.

15.  Karlskrona-Växjö  Eisenbahn.

16.  Kristianstad-  Häßleholms  Eisenbahnen.

17.  Landskrona  und  Hälsingborgs  Eisenbahnen.

18.  Landskrona-  Käflinge  Eisenbahn.

¹)  Auf  den  von  den  schwedischen  Staatseisenbahnen
betriebenen  Strecken  von  der  schwedisch-  norwegischen
Grenze  bis  Charlottenberg  und  von  der  schwedisch-  norwegischen
  Grenze  bis  Storlien  wird  der  Zugdienst  von
den  norwegischen  Staatsbahnen  besorgt.

²)  Auf  der  von  den  norwegischen  Staatsbahnen  betriebenen
  Strecke  von  der  norwegisch-schwedischen  Grenze
bis  Kornsjö  wird  der  Zugdienst  von  d.r  Dalslands  Eisenbahn
  besorgt.
        <pb n="223" />
        19.

20.

21.
22.

23.
24.

—

25.
26.
27.
28.

29.
30.
31.

32

33.
34.
35.
36.
37.

38.

39.

19. Landskrona-Käflinge-Sjöbo  Eisenbahn.
(Lödöse-Lilla  Edets  Eisenbahn,  siehe  Bergslagernas
  Eisenbahnen.)

20. Lund-Refvinge  Eisenbahn,  ausschließlich  der
im  Betriebe  derselben  stehenden  Lund-Bjärreds
Eisenbahn.

21. Lund-Trelleborgs  Eisenbahn.
22. Malmö-Ystads  Eisenbahn  und  die  im  Betriebe
  derselben  stehende  Ystad-Skifarps
Eisenbahn.

23. Mellersta  Södermanlands  Eisenbahn.
24. Mora-Vänerns  Eisenbahn.
25. Näßjö-Oskarshamns  Eisenbahn.

26. Norra  Södermanlands  Eisenbahn.
27. Örebro-Köpings  Eisenbahn.

28. Östra  Zentral  Eisenbahn  und  die  im  Betriebe
derselben  stehende  Atvidaberg-Bjärka-Säby
Eisenbahn.

29. Oxelösund-Flen-  Västmanlands  Eisenbahn.
30. Skåne-  Smålands  Eisenbahn.
31. Södra  Dalarnes  Eisenbahn.
32. Stockholm-Saltsjöns  Eisenbahn.
33. Stockholm-Västerås-Bergslagens  Eisenbahnen.
34. Tidaholms  Eisenbahn.

35. Trelleborg  -Rydsgärds  Eisenbahn.
36. Uddevalla-Vänersborg-Herrljunga  Eisenbahn.
37. Uppsala-  Gäfle  Eisenbahn,  ausschließlich  der
im  Betriebe  derselben  stehenden  Gäfle-Ockelbo
Eisenbahn.

38. Växjö-Alfvesta  Eisenbahnt¹).
(Ystad-Brösarps  Eisenbahn,  siehe  Ystad-Eslöfs
  Eisenbahn.)

39. Ystad-Eslöfs  Eisenbahn  und  die  im  Betriebe
derselben  stehenden  Ystad-Brösarps  und
Ystad  -Gärsnäs-S:t  Olofs  Eisenbahnen.
(Ystad-Gärsnäs-S:t  Olofs  Eisenbahn,  siehe
Ystad-Eslöfs  Eisenbahn.)

(Ystad  -Skifarps  Eisenbahn)  siehe  Ystad-Eslöfs
  Eisenbahn.)



 

¹)   Der  Zugdienst  wird  zum  Teil  von  den  schwedischen

Staatseisenbahnen  besorgt.

201

—.

40.
41.

42.
43.
41.
45.
46.

47.
48.

II.  Schmalspurbahnen.

40. Blekinge  Küstenbahnen.

Hvetlanda-Säfsjö  Eisenbahn,  ausschließlich
der  im  Betriebe  derselben  stehenden  Hvetlanda-Mälilla
  Eisenbahn.

Kalmar-Berga  Eisenbahn.
Kalmar-Torsås  Eisenbahn.
44. Karlstad-Munkfors  Eisenbahn.
45. Mariestad-Moholms  Eisenbahn.
46. Nordmark-Klarälfvens  Eisenbahn  (Hagfors-Munkfors,
  Edebäck-Sjörgränd).
47. Norsholm-Västervik-Hultsfreds  Eisenbahnen.
48. Stockholm-Roslagens  Eisenbahnen.

B.  Bahnstrecken,  die  sich  im  Mitbetrieb  aus-49.



50.

wärtiger  Verwaltungen  befinden.

I.  Dänischer  Verwaltungen.

49. Die  von  den  schwedischen  Staatseisenbahnen
gemeinschaftlich  mit  den  dänischen  Staatseisenbahnen
  betriebene  Dampffährenstrecke  zwischen
Malmö  und  dem  Freihafen  Kopenhagen.

II.  Deutscher  Verwaltungen.

50. Die  von  den  schwedischen  Staatseisenbahnen
gemeinschaftlich  mit  den  Königlich  Preußischen
  Staatseisenbahnen  betriebene  Dampffährenverbindung
  Trelleborg—  Saßnitz.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,
die  von  schwedischen  Verwaltungen  im  Ausland
betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:

Deutschland,  Ziffer  142.

Dänemark,  Ziffer  5.

Schweiz.

A.  Von  schweizerischen  Verwaltungen  betriebene

1.

Bahnen  und  Bahnstrecken.

I.  Normalspurbahnen.

1. Schweizerische  Bundesbahnen,  ausschließlich
der  von  ihnen  betriebenen  Seilbahn  Cossonay
Bahnhof-Cossonay  Stadt.
        <pb n="224" />
        1

23.
24.
25. Bern-Worb-Bahn  (Strecke  Gümligen-Worb).
26.
27.
28.
29.

25

—

30.
31.
32.
33.
34.
35.

—  202
2. Berner  Alpenbahn,  Bern-Lötschberg-Simplon.



3. Bern-Neuenburg-Bahn  (direkte  Linie).
4. Emmentalbahn.
5. Freiburg-Murten-Ins-Bahn.
6. Neuenburger  Jurabahn.
7. Langenthal-Huttwil-Bahn.
8. Martigny-Orsières-Bahn.
9. Önsingen-Balsthal-Bahn.

10.  Pont-Brassus-Bahn.
11. Pruntrut-Bonfol-Bahn.
12.  Rorschach-Heiden-Bahn.
 13. Saignelégier-Glovelier-Bahn.
14. Seetalbahn.
15. Sensetalbahn.
16. Sihltalbahn.
17. Südostbahn.
18. Sursee-Triengen-Bahn.
19. Mittelthurgau-Bahn.
20. Tößtalbahn.

21.  Uerikon-Bauma-Bahn.
22. Traverstalbahn.

II.  Schmalspurbahnen.

23. Aarau-Schöftland-Bahn.
24. Bellinzona-Mesocco-Bahn.

26. Berninabahn.

27. Bremgarten-Dietikon-Bahn.

28. Martigny  Le  Chàtelard-Bahn.

29. Berner  Oberland-Bahnen,  ausschließlich  der
Schynige  Platte-Bahn  und  der  von  den
Berner  Oberland-Bahnen  betriebenen  Linien
Lauterbrunnen-Mürren  und  Mürren-Allmendhubel.


30. Rhätische  Bahn.

31. Saignelégier-La  Chaux-de-Fonds-Bahn.
32. Sernftalbahn.

33. Wengernalpbahn.

34. Wynentalbahn.
Yverdon-Ste.-Croix-Bahn.

36.
37.

38.
39.
40.
41.

44.

B.  Bahnstrecken,  die  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb
  auswärtiger  Verwaltungen  befinden.

I.  Österreichischer  Verwaltungen.

Die  von  den  k.  k.  österreichischen  Staatsbahnen
  betriebenen  Strecken  von  der  österreichisch
  schweizerischen  Grenze:

36. bei  Buchs  (St.  Gallen)  bis  Buchs  (St.  Gallen).
37. bei  St.  Margrethen  bis  St.  Margrethen.

II.  Deutscher  Verwaltungen.

Die  von  den  Großherzoglich  Badischen
Staatseisenbahnen  betriebenen  Strecken  von
der  deutsch-schweizerischen  Grenze:

38. bei  Gottmadingen  bis  zur  schweizerisch-deutschen
  Grenze  bei  Wilchingen.

39. bei  Stetten  bis  Basel  badische  Staatseisenbahnen.


40. bei  Leopoldshöhe  bis  Basel  badische  Staatseisenbahnen.


41. bei  Grenzach  bis  Basel  badische  Staatseisenbahnen.

42.  Die  von  den  Großherzoglich  Badischen

Staatseisenbahnen  mitbetriebene  Verbindungsbahn
  zwischen  Basel  badische  Staatseisenbahnen
  und  Basel  schweizerische  Bundesbahnen.


43.  Die  von  den  Reichseisenbahnen  in  Elsaß

Lothringen  betriebene  Strecke  von  der  deutschschweizerischen
  Grenze  bei  St.  Ludwig  bis
Basel  schweizerische  Bundesbahnen.

44. Die  von  der  Pruntrut-Bonfol-Bahn  gemeinsam
  mit  den  Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen
  betriebene  Strecke  von  der  deutschschweizerischen
  Grenze  bei  Bonfol  bis  Bonfol.

III.  Französischer  Verwaltungen.

Die  von  der  Gesellschaft  der  Paris-Lyon-Mittelmeerbahn
  betriebenen  Strecken  von
der  französisch  schweizerischen  Grenze:

45. bei  St.  Gingolph  bis  Bouveret.
        <pb n="225" />
        —  203

46.  bei  Chêne-Bourg  bis  Genf-Eaux-Vives.
47.  Die  von  der  Gesellschaft  der  Paris-Lyon-



Mittelmeerbahnen  mitbetriebene  Strecke  der
schweizerischen  Bundesbahnen  von  der  französisch

  -schweizerischen  Grenze  bei  La  Plaine

bis  Genf-Cornavin.

48. Die  von  der  Gesellschaft  der  Paris-Lyon-Mittelmeerbahnen
  betriebene  Strecke  von
der  französisch-schweizerischen  Grenze  bei

Le  Locle-Col-des-Roches  bis  Le  Locle-Col-des-Roches

  und  die  von  dieser  gemeinsam
  mit  der  Neuenburger  Jurabahn  be-Berlin,

  den  25.  März  1913.

triebene  Strecke  von  Le  Locle-Col-des-Roches
  bis  Le  Locle-Stadt.

IV.  Italienischer  Verwaltungen.

49.  Die  von  den  italienischen  Staatsbahnen  betriebene
  Strecke  von  der  italienisch-schweizerischen
  Grenze  bei  Chiasso  bis  Chiasso.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,
die  von  schweizerischen  Verwaltungen  im  Ausland
  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:

Deutschland,  Ziffer  124,  125,  126,  127,  128.

Frankreich,  Ziffer  22,  23,  24,  25,  26.

Italien,  Ziffer  23,  34,  25.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Wackerzapp.

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="226" />
        <pb n="227" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Jahrgang  1913.

 

 

Nr: 22.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Ausführung  des  §  385  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte.
S.  205.

 

 

 

(Nr.  4199.)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausführung  des  §  385  des  Versicherungsgesetzes
für  Angestellte.  Vom  28.  März  1913.

1.  Die  im  §  383  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  vorgeschriebene
Bescheinigung  ist  nach  dem  anliegenden  Vordruck  auszustellen.  Der  Vorstand
der  Ersatzkasse  hat  die  Richtigkeit  der  Bescheinigung  durch  Unterschrift  und  Bei
druck  des  Kassenstempels  zu  bestätigen.

2.  Für  die  Berechnung  des  nach  §  384  des  Versicherungsgesetzes  für
Angestellte  zu  überweisenden  Deckungskapitals  gelten  die  jeweiligen  Rechnungsgrundsätze
  und  Rechnungsgrundlagen  der  Reichsversicherungsanstalt.  Dem  rechnungsmäßigen
  Deckungskapital  ist  für  Verwaltungskostenersatz  ein  Zuschlag  von
2,₄  vom  Hundert  hinzuzufügen.

Berlin,  den  28.  März  1913.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrück.

Reichs-Gesetzbl.  1913.  35
Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  April  1913.
        <pb n="228" />
        —  206  —
Bescheinigung

nach  §  383  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  über  die  Dauer  der  Mitgliedschaft  nach  dem  1.  Januar  1913  bei  der  Ersatzkasse

 

(Bezeichnung  der  Ersatzkasse)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

de  geboren  am  18
(Vor-  und  Zuname,  bei  Frauen  auch  Geburtsname;  Zuname  zu  unterstreichen)
zu  Kreis Amt    Staat
Wohnort:  „  Straße  Nr.  —  Postanstalt

Berufsstellung
und Beruf
  Zur  Zeit  des  Austritts,  am  191.——.,  in  Stellung  bei  dem  Arbeitgeber
  Name  und  Betriebsart  Sitz  des  Betriebs
Ort.
  
Straße  Nr.  (Postanstalt)
  (Kreis,  Amt)  (Staat)  (Oberpostdirektion)  
Familienangebörige
Ehefrau:  geb.  am  ten  18
(Vor-  und  Geburtsname)
Knaben  Mädchen
Kinder  unter  18  Jahren
  Geburts-  Geburts-Rufname:
  Tag  Monat  Jahr  Tag  Monat  Jahr

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

Dauer  der  Mitgliedschaft  nach  dem  1.  Januar  1913    
in  den  nebenbezeichneten  Gehaltsklassen:    Gehaltsklasse
Jahresarbeitsverdienst
vom  bis  (§§  2,  16,  17  V.  G.  f.  A.)  Buch-  Zahl  Bemerkungen

der
Tag  Monat  Jahr  Tag  Monat  Jahr  M Pf.  stabe  Monate
        <pb n="229" />
        —- 



207  —

 

 

Dauer  der  Mitgliedschaft  nach  dem  1.  Januar  1913

in  den  nebenbezeichneten  Gehaltsklassen:

 

vom  bis

Jahresarbeitsverdienst



(§§ 2,  16,  17  V.  G.  f.  A.)

—  —

Gehaltsklasse

 

 

Tag  Monat  Jahr  Tag  Monat  Jahr

M

Pf.

Buchstabe


Zahl
der
Monate

Bemerkungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="230" />
        <pb n="231" />
        —  209

—..-Reichs-Gesetzblatt.



Jahrgang  1913.

 

 

Nr:  23.

 

 

Inhalt:

Pariser  Verbandsübereinkunft  vom  20.  März  1883  zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums,
revidiert  in  Brüssel  am  14.  Dezember  1900  und  in  Washington  am  2.  Juni  1911.

S.  200.  —

Gesetz  zur  Ausführung  der  revidierten  Pariser  Übereinkunft  vom  2.  Juni  1911  zum  Schutze  des

gewerblichen  Eigentums.  S.  236.

 

(Nr.  4200.)  Pariser  Verbandsübereinkunft  vom  20.  März  1883  zum  Schutze  des  gewerblichen
  Eigentums,  revidiert  in  Brüssel  am  14.  Dezember  1900  und  in

Washington  am  2.  Juni  1911.

Convention
TüUnion  de  Paris

du  20  mars  1883

pour  la  Protection  de  la  Propriété  industrielle

  revisée  à  Bruxelles  le  14  décembre

  1900  et  à  Washington  le
2  juin  1911.

 

Sa  Majesté  l'Empereur  d'Allemagne,
Roi  de  Prusse,  au  nom  de  l'Empire
Allemand;  Sa  Majesté  l'Empereur
d-Autriche,  Roi  de  Bohéme,  etc.  et
Roi  Apostolique  de  Hongrie,  pour
I  Autriche  ct  pour  la  Hongrie;  8
Majeste  le  Roi  des  Belges;  le  Président
  des  Etats-Unis  de  Brésil;  le
Président  de  la  République  de  Cuba;
Sa  Majeste  le  Roi  de  Danemark;  le
Président  de  la  République  Domini-Reichs

  Gesetzbl.  1913.

Vom  2.  Juni  1911.
(Übersetzung.)

Pariser
Verbandsübereinkunft

vom  20.  März  1883

zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums,

  revidiert  in  Brüssel  am  14.  Dezember

  1900  und  in  Washington  am
2.  Juni  1911.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs;  Seine  Majestät  der
Kaiser  von  Österreich,  König  von  Böhmen
  usw.  und  Apostolischer  König  von
Ungarn,  für  Österreich  und  für  Ungarn;
Seine  Majestät  der  König  der  Belgier;
der  Präsident  der  Vereinigten  Staaten
von  Brasilien;  der  Präsident  der  Republik
  Cuba;  Seine  Majestät  der  König
von  Dänemark;  der  Präsident  der  Do-36


 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  April  1913.
        <pb n="232" />
        4—.

caine;  Sa  Majesté  je  Roi  d’Espagne;
le  Président  des  Etats-Unis  d'Amérique;
  le  Préesident  de  la  République
Française;  Sa  Majeste  le  Roi  du
Royaume-Uni  de  la  Grande-Bretagne
et  dTrlande  et  des  Territoires  Britanniques
  au  delaà  des  mers,  Empe--reur
  des  Indes;  Sa  Majesté  le  Rcoi
Tltalie;  Sa  Majestée  Empereur  du
Japon;  le  Président  des  Etats-Unis
du  Mexique;  Sa  Majeste  le  Roi  de
Norveège;  Sa  Majesté  la  Reine  des
Pays-Bas;  le  Président  du  Gouvernement
  Provisoire  de  la  République
du  Portugal;  Sa  Majesté  le  Roi  de
Serbie;  Sa  Majesteé  le  Roi  de  Sueède;
le  Conseil  Féedéral  de  la  Confedéra--tion
  Suisse;  le  Gouvernement  Tunisien,


Ayant  jugé  utile  d’apporter  certaines
  modifications  et  additions  à  la
Convention  internationale  du  20  mars
1883,  portant  création  d’une  Union
internationale  pour  la  Protection  de
la  Propriéte  industrielle,  revisce  à
Bruxelles  le  14  décembre  1900,

Ont  nommé  pour  Leurs  Plénipotentiaires,
  Savoir:
Sa  Majesté  IEmpereur  d’'Allemagne,
  Roi  de  Prusse:

M.  le  Dr.  Haniel  von  Haimhausen,
  Conseiller  de  FAmbassade
  de  S.  M.  Empereur
d’Allemagne  à  Washington;

M.  Robolski,  Conseiller  su-Périeur
  de  Régence,  Conseiller
rapporteur  au  Département
Impérial  de  UIntérieur;

M.  le  Prof.  Dr.  Albert  Osterrieth;


210  —

minikanischen  Republik;  Seine  Majestät
der  König  von  Spanien;  der  Präsident
der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika;
der  Präsident  der  Französischen  Republik;
  Seine  Majestät  der  König  des  Vereinigten
  Königreichs  von  Großbritannien
und  Irland  und  der  Britischen  überseeischen
  Besitzungen,  Kaiser  von  Indien;
Seine  Majestät  der  König  von  Italien;
Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Japan;
der  Präsident  der  Vereinigten  Staaten
von  Mexiko;  Seine  Majestät  der  König
von  Norwegen;  Ihre  Majestät  die  Königin
  der  Niederlande;  der  Präsident  der
provisorischen  Regierung  der  Republik
Portugal;  Seine  Majestät  der  König
von  Serbien;  Seine  Majestät  der  König
von  Schweden;  der  Bundesrat  der
Schweizerischen  Eidgenossenschaft;  die
Tunesische  Regierung,

Überzeugt  von  der  Zweckmäßigkeit
gewisser  Änderungen  und  Ergänzungen
der  internationalen  Übereinkunft  vom
20.  März  1883,  welche  einen  internationalen
  Verband  zum  Schutze  des
gewerblichen  Eigentums  geschaffen  und
zu  Brüssel  am  14.  Dezember  1900
eine  Revision  erfahren  hat,

Haben  zu  ihren  Bevollmächtigten  ernannt:


Seine  Majestät  der  Deutsche

Kaiser,  König  von  Preußen:
Herrn  Dr.  Haniel  von  Haimhausen,
  Botschaftsrat  bei  der
Botschaft  Seiner  Majestät  des
Deutschen  Kaisers  in  Washington;
Herrn  Robolski,  Geheimen  Oberregierungsrat,
  vortragenden  Rat
im  Reichsamt  des  Innern;

Herrn  Professor  Dr.  Albert  Osterrieth)
        <pb n="233" />
        —  211

Sa  Majesté  IEmpereur  d’'Autriche,
  Roi  de  Bohéme,  etcc.,
et  Roi  Apostolique  de  Hongrie:


Pour  I  Autriche  et  pour
la  Hongrie:

Son  Excellenee  M.  le  Baron
Ladislas  Hengelmueller
de  Hengervär,  Son  Conseiller
  intime,  Son  Ambassadeur
  extraordinaire  et  plénipotentiaire
  à  Washington;

Pour  IAutriche:

Son  Excellence  M.  le  Dr.  Paul
Chevalier  Beck  de  Mannagetta
  et  Lerchenau,  Son
Conseiller  intime,  Chef  de
Section  au  Ministere  I.  R.  des
Travaux  publics  et  Président
de  Tollice  I.  R.  des  Brevets
F’invention;

Pour  la  Hongrie:

M.  Elemér  de  Pompéry,  Conseiller
  ministériel  à  DPollice
Royal  hongrois  des  Brevets
Tinvention;

Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges:

M.  Jules  Brunet,  Directeur
général  au  Ministère  des  Aflaircs
étrangeres;

M.  Georges  de  Ro,  Schateur
suppléant,  Délégué  de  la  Belgique
  aux  Conférences  pour  la
Protection  de  la  Propriété  industrielle
  de  Madrid  et  de
Bruzelles;

M.  Albert  Capitaine,  Avoecat
à  la  Cour  d’appel  de  Liège;

Seine  Majestät  der  Kaiser  von
Österreich,  König  von  Böhmen,
usw.,  und  Apostolischer  König
von  Ungarn:

Für  Österreich  und  für

Ungarn:

Seine  Exzellenz  Herrn  Baron  Ladislaus
  Hengelmüller  von
Hengervár,  Allerhöchstseinen
Geheimen  Rat,  außerordentlichen
und  bevollmächtigten  Botschafter
in  Washington;

Für  Österreich:

Seine  Exzellenz  Herrn  Dr.  Paul
Ritter  Beck  von  Mannagetta
und  Lerchenau,  Allerhöchstseinen
Geheimen  Rat,  Sektionschef  im
k.  k.  Ministerium  der  öffentlichen
Arbeiten  und  Präsidenten  des  k.  k.
Patentamts;

Für  Ungarn:
Herrn  Elemér  de  Pompéry,
Ministerialrat  im  Königlich  Ungarischen
  Patentamt;

Seine  Majestät  der  König  der
Belgier:

Herrn  Jules  Brunet,  Generaldirektor
  im  Ministerium  der  auswärtigen
  Angelegenheiten;

Herrn  Georges  de  Ro,  stellvertretenden
  Senator,  Delegierten
Belgiens  zu  den  Konferenzen  für
den  Schutz  des  gewerblichen  Eigentums
  in  Madrid  und  Brüssel;

Herrn  Albert  Capitaine,  Advokaten
  am  Appellhof  zu  Lüttich;
36*
        <pb n="234" />
        —  212

Le  Président  des  Etats-Unis
du  Breésil:

M.  R.  de  Lima  e  Silva,  Chargeé
TAflaires  des  Etats-Unis  du
Brésil  à  Washington;

Le  Président  de  la  République
de  Cuba:

Son  Excellenee  M.  Rivero,
Envoyé  extraordinaire  et  Ministre
  plénipotentiaire  de  Cuba
à  Washington;

Sa  Majesté  le  Roi  de  Danemarke:


M.  Martin  J.  C.  T.  Clan,  Consul
  Genécral  du  Danemark  ià
New-Tork;

Le  Président  de  la  Republique
Deominicaine:

Son  Excellenee  M.  Emilio

C.  Joubert,  Envoyé  extraordinaire
  et  Ministre  pleénipotentiaire
  de  la  République
Dominicaine  à  Washington;

Sa  Majesté  le  Roi  d’Espagne:

Son  Excellence  Don  Juan  Riano
  y  Gayangos,  Son  En-VoyG
  extraordinaire  et  Ministre
plénipotentiaire  à  Washington;

Son  Excellenee  Don  Juan
Florez  Posa  da,  Directeur  de
I'Ecole  desingénieurs  dehladrid

Le  Président  des  Etats-Unis
G'Amérique:
M.  Edward  Bruce  Moorece,
Commissioner  of  Patents;

Der  Präsident  der  Vereinigten
Staaten  von  Brasilien:

Herrn  R.  de  Lima  e  Silva,
Geschäftsträger  der  Vereinigten
Staaten  von  Brasilien  in  Washington;



Der  Präsident  der  Republik
Cuba:

Seine  Exzellenz  Herrn  Rivero,
außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  von
Cuba  in  Washington;

Seine  Majestät  der  König  von
Dänemark:

Herrn  Martin  J.  C.  T.  Clan,
Generalkonsul  von  Dänemark  in
New  York;

Der  Präsident  der  Dominikanischen
  Republik:

Seine  Exzellenz  Herrn  Emilio
C.  Joubert,  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  der  Dominikanischen
Republik  in  Washington;

Seine  Majestät  der  König  von
Spanien:

Seine  Exzellenz  Don  Juan  Riano
y  Gayangos,  Allerhöchstseinen
außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  in
Washington;
Seine  Exzellenz  Don  Juan
Florez  Posada,  Direktor  der
Ingenieurschule  in  Madrid;
Der  Präsident  der  Vereinigten
Staaten  von  Amerika:

Herrn  Edward  Bruce  Moore,
Commissioner  of  Patents;
        <pb n="235" />
        —  213

M.  Frederick  P.  Fish,  Avocat
  à  la  Cour  supréme  des
Etats-Unis  et  à  la  Cour  su-Préme
  de  lEtat  de  New-Vork;

M.  Charles  H.  Duell,  ancien
Commissaire  des  brevets,  ancien
Juge  à  la  Cour  d’appel  du
District  de  Colombie,  Ayocat
d  la  Cour  supréme  des  Etats-Unis
  et  à  la  Cour  supréme  de
TEtat  de  New-Tork;

M.  Robert  H.  Parkinson,
Avocat  à  la  Cour  supréme  des

Etats-Unis  et  à  la  Cour  supreme
de  I’Etat  de  LIIlinois;

M.  Melville  Church,  Avocat
à  la  Cour  supréme  des  Etats-Unis;


Le  Président  de  la  République

Françcaise:

M.  Lefeèvre-Pontalis,  Consciller
  de  IAmbassade  de  la
Républiqdue  Française  à  Wa-Shington;


M.  Georges  Breton,  Directeur
de  IOflice  national  de  la  Propricte
  industrielle;

M.  Michel  Pelletier,  Avocat
à  la  Cour  Tappel  de  Paris,
Déleguc  aux  Conférences  pour
la  protection  de  la  Propriété
industrielle  de  Kome,  de  Madrid
  et  de  Brukelles;

M.  Georges  Maillar  d,  Avocat
à  la  Cour  d’appel  de  Paris;

Sa  Majestéle  Roi  du  Royaume---Uni
  de  la  Grande-Bretagne
Reichs-Gesetzbl.  1913

–.

Herrn  Frederick  P.  Fish,  Advokat
  am  Obersten  Gerichtshof
der  Vereinigten  Staaten  und  am
Obersten  Gerichtshof  des  Staates
New  York;

Herrn  Charles  H.  Duell,  ehemaligen
  Patentkommissar,  ehemaligen
  Richter  am  Appellhof
des  Distrikts  Kolumbia,  Advokaten
am  Obersten  Gerichtshof  der  Vereinigten
  Staaten  und  am  Obersten
Gerichtshof  des  Staates  New
York;

Herrn  Robert  H.  Parkinson,
Advokaten  am  Obersten  Gerichtshof
  der  Vereinigten  Staaten  und
am  Obersten  Gerichtshof  des
Staates  Illinois;

Herrn  Melville  Church,  Advokaten
  am  Obersten  Gerichtshof
der  Vereinigten  Staaten;

Der  Präsident  der  Französischen
  Republik:

Herrn  Lefèvre-Pontalis,  Botschaftsrat
  bei  der  Botschaft  der
Französischen  Republik  in  Washington;


Herrn  Georges  Breton,  Direktor
  des  Landesamts  für  das  gewerbliche
  Eigentum;

Herrn  Michel  Pelletier,  Advokaten

  am  Appellhof  zu  Paris,
Delegierten  zu  den  Konferenzen
für  den  Schutz  des  gewerblichen
Eigentums  in  Rom,  Madrid
und  Brüssel;

Herrn  Georges  Maillard,  Advokaten
  am  Appellhof  zu  Paris;

Seine  Majestät  der  König  des
Vereinigten  Königreichs  von
37
        <pb n="236" />
        —  214

et  d’Jrlande  et  des  Territoires
  Britanniques  au  dela
des  Mers,  Empereur  des
Indes:

M.  Allred  Mitchell  Innes,
Conseiller  de  IAmbassade  de
S.  M.  Britannique  à  Waslhington;


Sir  Alfred  Bateman,  K.  C.
M.  G.,  ancien  Comptroller  General
  of  Commerce,  Labor  and
Statistics;

M.  W.  Temple  Franks,  Comptroller
  General  of  Patents,
Designs  and  Trade-Marks;

Sa  Majesté  le  Roi  d'Jtalie:

Nob.  Lazzaro  dei  Marchesi
Negrotto  Cambiaso,  ConsSciller
  de  I/Ambassade  de  S.  M.
le  Roi  dJtalie  à  Washington;

M.  Emilio  Venezian,  Ingénieur,
  Inspecteur  du  Ministeère
de  IAgriculture,  du  Commerce
ct  de  Tlndustrie;

M.  le  Dr.  Giovanni  Battista
Ceecato,  Attaché  commercial
a  IAmbassade  de  S.  M.  le  Roi
TlItalie  à  Washington;

Sa  Majestée  I'Empereur  du
Japon:

M.  K.  Matsui,  Conseiller  de
I  Ambassade  de  S.  M.  IEmpereur

  du  Japon  à  Washington;

M.  Morio  Nakamatsu,  Dirccteur
  de  ToOllice  des  brevets;

Großbritannien  und  Irland
und  der  Britischen  Überseeischen
Gebiete,  Kaiser  von  Indien:

Herrn  Alfred  Mitchell  Innes,
Botschaftsrat  bei  der  Botschaft
Seiner  Britannischen  Majestät  in
Washington;

Sir  Alfred  Bateman,  K.  C.
M.  G.,  ehemaligen  Comptroller
General  of  Commerce,  Labor  and
Statistics;  

Herrn  W.  Temple  Franks,
Comptroller  General  of  Patents,
Designs  and  Trade-Marks;

Seine  Majestät  der  König  von
Italien:

Edlen  Lazzaro  dei  Marchesi
Negrotto  Cambiaso,  Botschaftsrat
  bei  der  Botschaft  Seiner
Majestät  des  Königs  von  Italien
in  Washington;

Herrn  Emilio  Venezian,  Ingenieur,
  Inspektor  des  Ministeriums
für  Ackerbau,  Handel  und
Industrie;

Herrn  Dr.  Giovanni  Battista
Ceccato,  Handelsattaché  bei  der
Botschaft  Seiner  Majestät  des
Königs von  Italien  in  Washington;

Seine  Majestät  der  Kaiser  von
Japan:

Herrn  K.  Matsui,  Botschaftsrat
bei  der  Botschaft  Seiner  Majestät
des  Kaisers  von  Japan  in
Washington;

Herrn  Morio  Nakamatsu,  Direktor
  des  Patentamts;
        <pb n="237" />
        —  215

Le  Président  des  Etats-Unis
du  Mexidque:

M.  José  de  las  Fuentes,  Ingenicur,

  Directeur  de  TOllice
des  brevets;

Sa  Majesté  le  Roi  de  Norveège:

M.  L.  Aubert,  Scerctaire  de  la
Légation  de  Sa  Majeste  le  Roi
de  Norvege  à  Washington;

Sa  Majesté  la  Reine  des  Pays-Bas:


M.  le  Dr.  F.  W.  J.  G.  Snyder
van  Wissenkerke,  Directeur
de  LTOffice  de  la  Propriété  industrielle,
  Conseiller  au  Hinistere
  de  la  Justice;

Le  Président  du  Gouvernement
  Provisoire  de  la  République
  du  Portugal:

Son  Excellence  M.  le  Vicomte
d'Alte,  Envoy  extraordinaire
et  Ministre  plénipotentiaire  du
Portugal  à  Washington;

Sa  Majesté  le  Roi  de  Suède:

Son  Excellencee  M.  le  Comte
Albert  Ehrensvärd,  Son
Envoyé  extraordinaire  et  Mlinistre
  plénipotentiaire  à  Wa-Shington;


Le  Conseil  Féedéral  de  la  Confédération
  Suisse:

Son  Excellence  M.  Paul  Ritter,
Envoyé  extraordinaire  et  Ministre
  plenipotentiaire  de  Suisse
à  Washington;

—.

Der  Präsident  der  Vereinigten
Staaten  von  Mexiko:

Herrn  José  de  las  Fuentes,
Direktor  des  Patentamts;

Seine  Majestät  der  König  von
Norwegen:

Herrn  L.  Aubert,  Sekretär  der
Gesandtschaft  Seiner  Mjestät
des  Königs  von  Norwegen  in
Washington;

Ihre  Majestät  die  Königin  der
Niederlande:

Herrn  Dr.  F.  W.  J.  G.  Snyder
van  Wissenkerke,  Direktor  des
Amtes  für  das  gewerbliche  Eigentum,
  Rat  im  Justizministerium;

Der  Präsident  der  Provisorischen
  Regierung  der  Republik
  Portugal:
Seine  Exzellenz  Herrn  Vicomte
d’ Alte,  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten
Minister  von  Portugal  in
Washington;

Seine  Majestät  der  König  von
Schweden:

Seine  Exzellenz  Herrn  Grafen
Albert  Ehrensvärd,  Allerhöchstseinen
  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten  Minister
  in  Washington;

Der  Bundesrat  der  Schweizerischen
  Eidgenossenschaft:

Seine  Exzellenz  Herrn  Paul
Ritter,  außerordentlichen  Gesandten

  und  bevollmächtigten  Minister
  der  Schweiz  in  Washington;


37*
        <pb n="238" />
        M.  W.  Kraft,  Adjoint  du  Bureau
Fedéral  de  la  Propriéte  Intellectuelle
  à  Berne;

M.  Henri  Martin,  Seercétaire
de  la  Légation  de  Suisse  à
Washington;

Le  Président  de  la  République
Francaise,  pour  la  Tunisie:

NM.  de  Peretti  de  la  Rocca,
Premier  Secréetaire  de  TAmbassade
  de  la  Rcepublique
françaisc  à  Washington,

Lesquels,  apreès  sétre  Kommuniqué
leurs  pleins  pouvoirs  respectifs,  trou-Vés
  en  bonne  et  due  forme,  sont  convenus
  des  articles  suivants:

Anrictz  premier.

Les  pays  contractants  sont  constitucs
  à  Tétat  d'Union  pour  la  protection
  de  la  propriété  industrielle.

Anricr  2.

Les  sujets  ou  citoyens  de  chacun
dles  pays  contractants  jouiront,  dans
tous  les  autres  pays  de  TUnion,  en
cc  qdui  concerne  les  brevets  Tinvention,
  les  modeles  T'utilité,  les  dessins
ou  modeles  industriels,  les  marques
de  fabrique  ou  de  commerce,  le  nom
commercial,  les  indications  de  provenance,
  la  répression  de  la  concurrence
  déloyale,  des  avantages  due
les  lois  respectives  accordent  actucllement
  ou  accorderont  par  la  suite
aux  nationaung.  En  conseéquence,  ils
auront  laméme  protection  due  ceux-ci
et  le  méme  recours  légal  contre  tonte
atteinte  portee  à  leurs  droits,  sous

216

Herrn  W.  Kraft,  Adjunkten  des
Bundesamts  für  geistiges  Eigentum
  in  Bern;

Herrn  Henri  Martin,  Sekretär
der  Schweizerischen  Gesandtschaft
in  Washington;

Der  Präsident  der  Französischen
Republik,  für  die  Regentschaft
Tunis:

Herrn  de  Peretti  de  la  Rocca,
Ersten  Sekretär  der  Botschaft  der
Französischen  Republik  in  Washington,


Welche,  nach  gegenseitiger  Mitteilung
ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten,  folgende  Artikel
vereinbart  haben:

Artikel  1.

Die  vertragschließenden  Länder  bilden
einen  Verband  zum  Schutze  des  gewerblichen
  Eigentums.

Artikel  2.

Die  Untertanen  oder  Bürger  der  vertragschließenden
  Länder  sollen  in  allen
übrigen  Ländern  des  Verbandes  in  Betreff
  der  Erfindungspatente,  der  Gebrauchsmuster,
  der  gewerblichen  Muster
oder  Modelle,  der  Fabrik-  oder  Handelsmarken,
  der  Handelsnamen,  der  Herkunftsbezeichnungen
  und  der  Unterdrückung
  des  unlauteren  Wettbewerbes
die  Vorteile  genießen,  welche  die  betreffenden
  Gesetze  den  Staatsangehörigen
gegenwärtig  gewähren  oder  in  Zukunft
gewähren  werden.  Demgemäß  sollen
sie  denselben  Schutz  wie  diese  und  dieselbe
  Rechtshilfe  gegen  jeden  Eingriff  in
ihre  Rechte  haben,  vorbehaltlich  der  Er-
        <pb n="239" />
        réserve  de  l'accomplissement  des  conditions
  et  sormalités  imposées  aux
nationaux.  Aucune  obligation  de
domicile  ou  d'établissement  dans  le
pays  où  la  protection  est  réclamée
ne  pourra  étre  imposée  aux  ressortissants
  de  I’Union.

ARTICIE  3.

Sont  assimilés  aux  sujets  ou  citoyens
  des  pays  contractants,  les
sujets  ou  citoyens  des  pays  ne  fai-Sant
  Pas  partie  de  I'Union,  qui  sont
domicilics  ou  ont  des  Gtablissements
industriels  on  commerciaux  ellectils
ct  scricux  sur  le  terriloire  de  Tun
des  pays  de  1  Union.

Anrierz  4.

a)Celui  qui  aura  Trégulièrement
fait  le  dépôt  T’unc  demande  de  brevet
  (P’invention,  d'un  modele  TY’uti-Tité,
  T’un  dessin  ou  modele  industriel,
dune  mardue  de  fabridue  ou  de
commerce,  dans  lun  des  pays  contractants,
  ou  son  ayant  cause,  jonira,
Dour  ellectuer  le  dépôt  dans  les
autres  pays,  et  sous  réserve  des  droits
des  tiers,  Tun  droit  de  priorité  pendant
  les  dlais  determinés  ci-apres.

5)  En  consequence,  le  dépot  ultérieurement
  opéré  dans  lim  des  autres
Days  de  TUnion  avant  Texpiration
de  ces  deéelais,  ne  pourra  étre  invalidd
  par  des  faits  accomplis  dans
Tintervalle,  soit,  notamment,  par  un
antre  dépôt,  par  la  publication  de
Tinvention  ou  son  exploitation,  par
la  misc  en  vente  d’exemplaires  du

Reichs,  Gesetzbl.  1913.

217

füllung  der  Förmlichkeiten  und  Bedingungen,
  welche  den  Staatsangehörigen
durch  die  innere  Gesetzgebung  auferlegt
werden.  Die  Verpflichtung,  einen  Wohnsitz
oder  eine  Niederlassung  in  dem  Lande
zu  haben,  wo  der  Schutz  beansprucht
wird,  darf  den  Verbandsangehörigen
nicht  auferlegt  werden.

Artikel  3.

Den  Untertanen  oder  Bürgern  der
vertragschließenden  Länder  werden  gleichgestellt
  die  Untertanen  oder  Bürger  der
dem  Verbande  nicht  beigetretenen  Länder,
welche  im  Gebiet  eines  der  Verbandsländer
  ihren  Wohnsitz  oder  tatsächliche
und  wirkliche  gewerbliche  oder  Handelsniederlassungen
  haben.

Artikel  4.

a)  Derjenige,  welcher  in  einem  der
vertragschließenden  Länder  ein  Gesuch
um  ein  Erfindungspatent,  ein  Gebrauchsmuster,
  ein  gewerbliches  Muster  oder
Modell,  eine  Fabrik-  oder  Handelsmarke
vorschriftsmäßig  hinterlegt,  oder  sein
Rechtsnachfolger  soll  zum  Zwecke  der
Hinterlegung  in  den  anderen  Ländern
während  der  unten  bestimmten  Fristen
und  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter  ein
Prioritätsrecht  genießen.

b)  Demgemäß  soll  die  hiernächst  in
einem  der  übrigen  Verbandsländer  vor
Ablauf  dieser  Fristen  bewirkte  Hinterlegung
  durch  inzwischen  eingetretene  Tatsachen,
  wie  namentlich  durch  eine  andere
Hinterlegung,  durch  die  Veröffentlichung
der  Erfindung  oder  deren  Ausübung,
durch  das  Feilbieten  von  Exemplaren
des  Musters  oder  Modells,  durch  die

38
        <pb n="240" />
        —.  —

dessin  ou  du  modele,  par  Temploi
de  la  margque.

0)  Les  délais  de  priorité  mentionnés
  ci-dessus  seront  de  douze  mois
Dour  les  brevets  Tinvention  et  les
modöles  Tutilite  et  de  quatre  mois
pour  les  dessins  et  modeles  industriels
et  pour  les  marques  de  fabrique  ou
de  commerce.

d)  Quiconque  voudra  se  Prévaloir
de  la  priorité  Tun  dépot  antérieur,
sera  tenn  de  faire  une  déclaration
indiquant  la  date  et  le  pays  de  ce
dépôt.  Chaque  pays  determinera  à
duel  moment,  au  plus  tard,  cette
declaration  devra  étre  elfectuése.  Ces
indications  seront  mentionnées  dans
les  publications  émanant  de  lAdministration
  competente,  notamment  sur
les  brevets  et  les  descriptions  y
relatives.  Les  pays  cContractants
pourront  exiger  de  celui  qui  fait  une
declaration  de  priorite  la  production
Tune  copie  de  la  demande  (description,
  dessins,  etc.)  deposée  antérieurement,
  certiliéce  conforme  par  lAdministration
  qui  I’aura  reçue.  Cette
Ccopie  sera  dispenséc  de  toute  légalisation.
  On  pourra  exiger  qwelle
soit  accompagnée  T’un  certificat  de
la  date  du  depôt,  emanant  de  cette
Administration,  et  d’une  traduction.
D’autres  formalités  ne  pourront  étre
requises  pour  la  declaration  de  prioritéc
  au  moment  du  dépet  de  la  demande.
  Chaque  pays  contractant
determinera  les  conseqduences  de
Tomission  des  formalités  prévues  par
le  present  article,  sans  due  ces  conséquences
  Puissent  excéder  la  perte
du  droit  de  priorité.

218

—

Anwendung  der  Marke  nicht  unwirksam
gemacht  werden  können.

c)  Die  oben  erwähnten  Prioritätsfristen
  sollen  zwölf  Monate  für  Erfindungspatente
  und  Gebrauchsmuster  und
vier  Monate  für  gewerbliche  Muster  oder
Modelle  und  für  Fabrik-  oder  Handelsmarken
  betragen.

d)  Wer  die  Priorität  einer  vorhergehenden
  Hinterlegung  in  Anspruch
nehmen  will,  hat  eine  Erklärung  über
die  Zeit  und  das  Land  dieser  Hinterlegung
  abzugeben.  Jedes  Land  bestimmt,
bis  wann  die  Erklärung  spätestens  abgegeben
  werden  muß.  Die  Angaben
sind  in  die  von  der  zuständigen  Behörde
ausgehenden  Veröffentlichungen,  insbesondere
  in  die  Patenturkunden  und  die  zugehörigen
  Beschreibungen,  aufzunehmen.
Die  vertragschließenden  Länder  können
von  demjenigen,  welcher  eine  Prioritätserklärung
  abgibt,  fordern,  daß  er  die
frühere  Anmeldung  (Beschreibung,  Zeichnungen
  usw.)  in  einer  Abschrift  vorlegt,
die  von  der  Behörde,  welche  die  Anmeldung
  empfangen  hat,  als  übereinstimmend
bescheinigt  ist.  Diese  Abschrift  soll  von
jeder  Legalisation  befreit  sein.  Es  kann
gefordert  werden,  daß  ihr  eine  von  dieser
Behörde  ausgestellte  Bescheinigung  über
die  Zeit  der  Hinterlegung  und  eine  Übersetzung
  beigefügt  wird.  Andere  Förmlichkeiten
  für  die  Prioritätserklärung
dürfen  bei  der  Hinterlegung  des  Gesuchs
nicht  gefordert  werden.  Jedes  vertragschließende
  Land  wird  die  Folgen  der
Außerachtlassung  der  durch  den  gegenwärtigen
  Artikel  vorgesehenen  Förmlichkeiten
  bestimmen,  jedoch  dürfen  diese
Folgen  über  den  Verlust  des  Prioritätsrechts
  nicht  hinausgehen.
        <pb n="241" />
        e)  Ultérieurement  d'autres  justifications
  pourront  étre  demandées.

AnricrE  4  bis.

Les  brevets  demandés  dans  les
Gillérents  pays  contractants  par  des
Personnes  admises  au  béndfice  de  la
Convention  aux  termes  des  articles
2  et  3,  seront  indépendants  des  brevets
  obtenus  pour  la  méme  invention
dans  les  autres  pays  adhérents  ou
non  à  I’Union.

Cette  disposition  doit  sentendre
Tune  facon  absolue,  notamment  en
ce  sens  due  les  brevets  demandes
Pendant  le  délai  de  priorité  sont
independants,  tant  au  point  de  vue
des  causes  de  nullité  et  de  déchéance,
du’'au  point  de  vue  de  la  durec  normale.


Elle  Fappliquc  à  tous  les  brevets
existant  au  moment  de  sa  mise  en
vigueur.

II  en  sera  de  méme,  en  cas  d’accession
  de  nouveaux  payxs,  pour  les
brevets  existant  de  part  ct  Tautre
au  moment  de  Taccession.

Anricrz  5.

Liintroduction,  parle  breveté,  dans
le  pays  ou  le  brevet  a  été  ddlivré,
d’objets  fabriques  dans  Fun  ou  l'autre
des  pays  de  T  Union,  wentrainera
pas  la  déchéance.

Toutefois,  le  breveté  restera  Soumis
  à  Tobligation  d’exploiter  son
brevet  conformément  aux  lois  du
pays  ou  il  introduit  les  objets  brevetés,
  mais  avec  la  restriction  que  le
brevet  ne  pourra  étre  frappé  de

219  —

e)  Später  dürfen  andere  Nachweisungen
  gefordert  werden.

Artikel  4b.

Die  Patente,  deren  Erteilung  in  den
verschiedenen  vertragschließenden  Ländern
von  den  zur  Wohltat  der  Übereinkunft
nach  Maßgabe  der  Artikel  2  und  3  verstatteten
  Personen  beantragt  wird,  sollen
von  den  für  dieselbe  Erfindung  in  anderen
zum  Verbande  gehörenden  oder  nicht  gehörenden
  Ländern  erteilten  Patenten  unabhängig
  sein.

Diese  Bestimmung  ist  ohne  jede  Einschränkung
  zu  verstehen,  insbesondere  in
dem  Sinne,  daß  die  während  der  Prioritätsfrist
  angemeldeten  Patente  sowohl
hinsichtlich  der  Gründe  der  Nichtigkeit  und
des  Verfalls  als  auch  hinsichtlich  der  gesetzmäßigen
  Dauer  unabhängig  sind.

Sie  findet  auf  alle  zur  Zeit  ihres  Inkrafttretens
  bestehenden  Patente  Anwendung.


Für  den  Fall  des  Beitritts  neuer  Länder
soll  es  mit  den  im  Zeitpunkt  des  Beitritts
  auf  beiden  Seiten  bestehenden  Patenten
  ebenso  gehalten  werden.

Artikel  5.

Die  durch  den  Patentinhaber  bewirkte
Einfuhr  von  Gegenständen,  welche  in
einem  oder  dem  anderen  Verbandsland
hergestellt  sind,  in  das  Land,  in  welchem
das  Patent  erteilt  worden  ist,  soll  den
Verfall  des  letzteren  nicht  zur  Folge  haben.

Gleichwohl  soll  der  Patentinhaber  verpflichtet
  bleiben,  sein  Patent  nach  Maßgabe
  der  Gesetze  des  Landes,  in  welches
er  die  patentierten  Gegenstände  einführt,
auszuüben,  jedoch  mit  der  Einschränkung,
daß  der  Verfall  eines  Patents  wegen

38*
        <pb n="242" />
        —  —

déchéance  pour  cause  de  non-exploitation
  dans  un  des  pays  de  I  Union
du’apreès  un  délai  de  trois  ans,  compté
aà  Partir  du  dépöt  de  la  demande
dans  ce  pays,  et  seulement  dans  le
cas  où  le  breveté  ne  justilierait  pas
des  causes  de  son  inaction.

Anricri#  6.

Toute  mardque  de  fabrique  ou  de
commerce  régulièrement  enregistrée
dans  le  pays  Torigine  sera  admise
au  depôt  et  protégée  telle  quelle
dans  les  autres  pays  de  I  Union.

Toutefois,  pourront  étre  rekusces
#ou  invalidées:

1°  Les  marques  qui  sont  de  nature
  à  porter  atteinte  à  des
droits  acquis  par  des  tiers
dans  le  pays  ou  la  protection
est  reclamée.
29°  Les  marques  dépourvues  de
tout  caractere  distinctif,  ou
bien  composées  exclusivement
de  signes  ou  Tindications
Douvant  servir,  dans  le  commerce,
  pour  désigner  Despece,
la  qualité,  la  quantité,  la  destination,
  la  valeur,  le  lieu
Torigine  des  produits  ou
Tépoque  de  production,  ou
devemms  usuels  dans  le  langage
  courant  ou  les  habitudes
  loyales  et  constantes  du
commerce  du  pays  ou  la
protection  est  réclame.
Dans  Tappréciation  du  caractere
  distinctif  Tune  marqdue,
  on  devra  tenir  compte
de  toutes  les  circonstances
de  fait,  notamment  de  la
duréc  del’usage  de  la  marque.

220

Nichtausübung  in  einem  Verbandsland
erst  nach  Ablauf  von  drei  Jahren  seit
der  Hinterlegung  des  Gesuchs  in  diesem
Lande  und  nur  dann  ausgesprochen
werden  kann,  wenn  der  Patentinhaber
Gründe  für  seine  Untätigkeit  nicht  dartut.

Artikel  6.

Jede  im  Ursprungslande  vorschriftsmäßig
  eingetragene  Fabrik-  oder  Handelsmarke
  soll  so  wie  sie  ist  in  den  anderen
Verbandsländern  zur  Hinterlegung  zugelassen
  und  geschützt  werden.

Es  können  jedoch  zurückgewiesen  oder
für  ungültig  erklärt  werden:

1.  Marken,  die  geeignet  sind,  Rechte
zu  verletzen,  die  von  Dritten  in
dem  Lande,  wo  der  Schutz  beansprucht
  wird,  erworben  sind.

2.  Marken,  die jeder  Unterscheidungskraft
  entbehren  oder  ausschließlich
aus  Zeichen  oder  Angaben  zusammengesetzt sind,
  die im  Verkehre
zur  Bezeichnung  der  Art,  der  Beschaffenheit,
  der  Menge,  der  Bestimmung,
  des  Wertes,  des  Ursprungsorts
  der  Waren  oder  der
Zeit  der  Erzeugung  dienen  können,
oder  die  in  der  üblichen  Sprache
oder  in  den  redlichen  und  ständigen
  Verkehrsgepflogenheiten  des
Landes,  wo der  Schutz beansprucht
wird,  gebräuchlich  geworden  sind.

Bei  der  Würdigung  der  Unterscheidungskraft
  einer  Marke  sind
alle  Tatumstände  zu  berücksichtigen,
  insbesondere  die  Dauer  des
Gebrauchs  der  Marke.
        <pb n="243" />
        —

3°  Les  marques  qui  sont  contraires
  à  la  morale  ou  à  Tordre
Dublic.

Sera  considéré  comme  pays  Torigine
  le  pays  ou  le  déposant  a  son
Principal  établisscment.

Si  ce  principal  établissement  n'est
Point  situc  dans  un  des  pays  de
I  Union,  sera  considéré  comme  pays
Torigine  celui  auqduel  appartient  le
déposant.

ARTICLIE  7.

Lap  nature  du  produit  sur  lequel  la
marque  de  fabrique  ou  de  commerce
doit  éEtre  apposée  ne  peut,  dans  aucun
cas,  faire  obstache  au  dépôt  de  la
marque.

ARTICIE  7  bis.

Les  pays  contractants  s'engagent
à  admettre  au  dépôt  et  à  protger
les  marqdues  appartenant  à  des  collectivitcs
  dont  Texistence  West  pas  contraire
  à  la  loi  du  pays  Torigine,
méme  8i  ces  collectivités  ne  possdèdent
  pas  un  établissement  industriel
Oou  commercial.

Cependant  chaqdue  pays  sera  juge
des  conditions  particulières  sous  lesduelles
  une  collectivité  pourra  étre
admise  à  faire  protéger  ses  marques.

Auricrx  8.

Le  nom  commereial  sera  protégé
dans  tous  les  pays  de  I’Union  sans
obligation  de  dépôt,  du’il  fasse  ou
non  partie  Gunc  marque  de  fabrique
ou  de  commercc.

Reichs=  Gesetzbl.  1913.

221

—..

3.  Marken,  die gegen  die  guten  Sitten
oder  die  öffentliche  Ordnung  verstoßen.



Als  Ursprungsland  soll  das  Land  angesehen
  werden,  in  welchem  der  Hinterlegende
  seine  Hauptniederlassung  hat.

Liegt  die  Hauptniederlassung  nicht  in
einem  der  Verbandsländer,  so  soll  als
Ursprungsland  dasjenige  angesehen  werden,
  welchem  der  Hinterlegende  angehört.

Artikel  7.

Die  Natur  des  Erzeugnisses,  auf
welchem  die  Fabrik-  oder  Handelsmarke
angebracht  werden  soll,  darf  in  keinem
Falle  die  Hinterlegung  der  Marke  hindern.


Artikel  7b.

Die  vertragschließenden  Länder  verpflichten
  sich,  Marken,  die  Verbänden
gehören,  deren  Bestehen  dem  Gesetze  des
Ursprungslandes  nicht  zuwiderläuft,  auch
dann  zur  Hinterlegung  zuzulassen  und
zu  schützen,  wenn  diese  Verbände  eine
gewerbliche  oder  Handelsniederlassung
nicht  besitzen.

Es  steht  jedoch  jedem  Lande  zu,  frei
darüber  zu  bestimmen,  unter  welchen
besonderen  Bedingungen  ein  Verband
zum  Schutze  seiner  Marken  zugelassen
werden  kann.

Artikel  8.

Der  Handelsname  soll  in  allen  Verbandsländern,
  ohne  Verpflichtung  zur
Hinterlegung,  geschützt  werden,  gleichviel,
ob  er  den  Teil  einer  Fabrik-  oder  Handelsmarke
  bildet  oder  nicht.

39
        <pb n="244" />
        ARrTIiCcIE  9.

Tout  produit  portant  illicitement
une  marque  de  fabriqdue  ou  de  commerce,
  ou  un  nom  commercial,  sera-Saisi
  à  Timportation  dans  ceux  des
Pays  de  DUnion  dans  lesquels  cette
marque  ou  ce  nom  commercial  ont
droit  à  la  protection  Iégale.

Si  la  législation  d’'un  pays  madmet
  pas  la  saisie  à  limportation,  la
Saisie  sera  remplace  par  la  prohibition
  d'importation.

La,  Saisie  sera  ẽgalement  essectuée
Gans  le  pays  ou  Tapposition  illicite
aAura  eu  lieu,  ou  dans  le  pays  ou
aura  6té  importc  le  produit.

La  Saisie  aura  lieu  à  la  requste
soit  du  ministère  public,  soit  de  toute
autre  autorité  compétente,  soit  dG’une
Partie  intéressée,  Particulier  ou  socicté,
  conformément  à  la  Iégislation
intcrieure  de  chaque  pays.

Les  autorités  ne  seront  pas  tenucs
iellectuer  la  saisie  en  cas  de  transit.

Si  la  Jégislation  dun  pays  n’'admet
ni  la  Saisie  à  Limportation,  ni  la
Prohibition  Timportation,  ni  la  saisie
à  Pintérieur,  ces  mesures  seront  rem-Pplacéces
  par  les  actions  ct  moyens
due  la  loi  de  ce  pays  ussurerait  en
Dareil  cas  aux  nationaux.

ARTICIX  IO.

Les  dispositions  de  Tarticle  précédent
  seront  applicables  à  tout  produit
  portant  faussement,  comme  indication
  de  provenance,  le  nom  d’'une
localite  déterminge,  lorsque  cette  in-Artikel

  9.

Jedes  widerrechtlich  mit  einer  Fabrikoder
  Handelsmarke  oder  mit  einem  Handelsnamen
  versehene  Erzeugnis  ist  bei
der  Einfuhr  in  diejenigen  Verbandsländer,
in  welchen  diese  Marke  oder  dieser  Handelsname
  Recht  auf  gesetzlichen  Schutz
hat,  zu  beschlagnahmen.

Läßt  die  Gesetzgebung  eines  Landes
die  Beschlagnahme  bei  der  Einfuhr  nicht
zu,  ist  die  Beschlagnahme  durch  das
Verbot  der  Einfuhr  zu  ersetzen.

Die  Beschlagnahme  ist  auch  in  dem

Lande  vorzunehmen,  wo  die  widerrechtliche

  Anbringung  stattgefunden  hat,  oder
in  dem  Lande,  wohin  das  Erzeugnis
eingeführt  worden  ist.

Die  Beschlagnahme  erfolgt  gemäß  der
inneren  Gesetzgebung  jedes  Landes  auf
Antrag  entweder  der  Staatsanwaltschaft
oder  einer  anderen  zuständigen  Behörde
oder  einer  beteiligten  Partei,  sei  diese
eine  Einzelperson  oder  eine  Gesellschaft.

Die  Behörden  sollen  nicht  gehalten
sein,  die  Beschlagnahme  im  Falle  der
Durchfuhr  zu  bewirken.

Läßt  die  Gesetzgebung  eines  Landes

weder  die  Beschlagnahme  bei  der  Einfuhr

  noch  das  Einfuhrverbot  noch  die  Beschlagnahme
  im  Inland  zu,  so  sind  diese
Maßnahmen  durch  diejenigen  Klagen
und  Rechtsbehelfe  zu  ersetzen,  die  das  Gesetz
  dieses  Landes  im  gleichen  Falle  den
Staatsangehörigen  sichert.

Artikel  10.

Die  Bestimmungen  des  vorigen  Artikels
  sollen  auf  jedes  Erzeugnis  anwendbar
  sein,  welches  als  Bezeichnung  der
Herkunft  fälschlich  den  Namen  eines  bestimmten
  Ortes  trägt,  wenn  diese  Be-
        <pb n="245" />
        —  223  —

dication  sera  jointe  à  un  nom  commercial
  fictif  ou  emprunté  dans  une
intention  frauduleuse.

Est  réputé  partie  intéressée  tout
Producteur,  fabricant  ou  commercant,
  engage  dans  la  production,  la
fabrication  ou  le  commerce  de  ce
produit,  et  établi  soit  dans  la  localite
  faussement  indiquèéc  comme  lieu
de  provenance,  soit  dans  la  région
ou  cette  localité  est  situce.

ARTICLE  I0  bis.

Tous  les  pays  contractants  s'engagent
  à  assurer  aux  ressortissants  de
I1  Union  une  protection  ellective  contre
la  Concurrence  déloyale.

Aurierz  11.

Les  pays  contractants  accorderont,
conformément  à  leur  1égislation  inteérieure,
  une  protection  temporaire  aux
inventions  brevetables,  aux  modeles
Tutulité,  aux  dessins  ou  modeles  industriels,
  ainsi  quaux  marqucs  de
fabrique  ou  de  commerce,  pour  les
Produits  dqui  figureront  aux  expositions
  internationales  oflicielles  ou  officiellement
  reconnues,  organiseCes  sur
le  territoire  de  Pun  dieux.

AnricrE  12.

Chacun  des  pays  contractants  Sengage
  à  Ctablir  un  servicc  special  de
la  Propricté  industrielle  ct  un  depet
central  pour  la  communication  au
public  des  brevets  Tinvention,  des
modeles  FTutilitc,  des  dessins  ou
modeles  industricls  et  des  mardqucs
de  fabriquc  ou  de  commerce.

zeichnung  einem  erfundenen  oder  einem
zum  Zwecke  der  Täuschung  entlehnten
Handelsnamen  beigefügt  wird.

Als  Beteiligter  gilt  jeder  Produzent,
Fabrikant  oder  Kaufmann,  welcher  die
Produktion  oder  die  Fabrikation  des  Erzeugnisses
  oder  den  Handel  mit  demselben
betreibt  und  in  dem  fälschlich  als  Herkunftsort
  bezeichneten  Orte  oder  in  der
Gegend,  in  der  dieser  Ort  liegt,  seine
Niederlassung  hat.

Artikel  10b.

Alle  vertragschließenden  Länder  verpflichten
  sich,  den  Angehörigen  des  Verbandes
  einen  wirksamen  Schutz  gegen
unlauteren  Wettbewerb  zu  sichern.

Artikel  11.

Die  vertragschließenden  Länder  werden
den  patentfähigen  Erfindungen,  den  Gebrauchsmustern,
  den  gewerblichen  Mustern
oder  Modellen  sowie  den  Fabrik-  oder
Handelsmarken  für  Erzeugnisse,  welche
auf  den  im  Gebiet  eines  von  ihnen
veranstalteten,  amtlichen  oder  amtlich  anerkannten
  internationalen  Ausstellungen
zur  Schau  gestellt  werden,  in  Gemäßheit
der  Gesetzgebung  jedes  Landes  einen  zeitweiligen
  Schutz  gewähren.

Artikel  12.

Jedes  der  vertragschließenden  Länder
verpflichtet  sich,  eine  besondere  Behörde
für  das  gewerbliche  Eigentum  und  eine
Zentral-Hinterlegungsstelle  zur  Mitteilung
  der  Erfindungspatente,  der  Gebrauchsmuster,
  der  gewerblichen  Muster
oder  Modelle  und  der  Fabrik-  oder  Handelsmarken
  an  das  Publikum  einzurichten.

  39*
        <pb n="246" />
        —  —

Ce  serviee  publiera,  autant  que
possible,  une  feuille  périodique  officielle.


ARTICLE  13.

L'’Office  international  instituc  à
Berne  sous  le  nom  de  Bureau  international
  pour  la  protection  de  la
Propricté  industrielle  est  placé  sous
la  haute  autoritc  du  Gouvernement
de  la  Confédération  suisse,  qui  en
rögle  Torganisation  et  en  surveille
le  fonctionnement.

Le  Bureau  international  centralisera
  les  renseignements  de  toute
nature  relatils  à  la  protection  de  la
Propricté  industrielle,  et  les  réunira
en  unc  statistique  généralc,  qui  sera
distribuce  à  toutes  les  Administrations.
  II  procédera  aux  ctudes  Vutilitc
  commune  intéressant  IUnion  er
r#digera,  à  Taide  des  documents  qui
seront  mis  à  sa  Gdisposition  par  les
dGiverses  Administrations,  une  feuille
PDériodique  en  langue  françaisc  sur
les  duestions  concernant  Tobjet  de
1  Union.

Les  numéros  de  cette  feuille,  de
méme  quec  tous  les  documents  publiés
Dar  le  Bureau  international,  seront
Gpartis  entre  les  Administrations  des
Pays  de  IUnion,  dans  la  proportion
du  nombre  des  unités  contributives
ci-dessous  mentionndes.  Les  exemplaires
  et  documents  supplémentaires
dui  seraient  réclamés,  scit  par  lesdites
  Administrations,  soit  par  des
Sociétes  ou  des  particuliers,  seront
Dayés  à  part.  «

Le  Bureau  international  devra  se
tenir  en  tout  temps  à  la  disposition

224

—

Dieses  Amt  wird  nach  Möglichkeit  eine
amtliche  Zeitschrift  herausgeben.

Artikel  13.

Das  unter  dem  Namen  »Internationales
  Bureau  zum  Schutze  des  gewerblichen
  Eigentums«  zu  Bern  errichtete  internationale
  Amt  ist  der  hohen  Autorität
der  Regierung  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft
  unterstellt,  die  seine  Einrichtung
  regelt  und  seine  Geschäftsführung
überwacht.

Das  internationale  Bureau  hat  die
auf  den  Schutz  des  gewerblichen  Eigentums
  bezüglichen  Mitteilungen  aller  Art
zu  sammeln  und  in  einer  allgemeinen
Statistik  zu  vereinigen,  welche  an  alle
Regierungen  zu  verteilen  ist.  Es  hat  sich
mit  gemeinnützigen  Studien,  welche  für
den  Verband  von  Interesse  sind,  zu  beschäftigen
  und  mit  Hilfe  des  ihm  von
den  verschiedenen  Regierungen  zur  Verfügung
  gestellten  Aktenmaterials  ein  periodisches
  Blatt  in  französischer  Sprache  zu
redigieren,  welches  die  den  Gegenstand
des  Verbandes  betreffenden  Fragen  behandelt.


Die  Nummern  dieses  Blattes  sowie
alle  von  dem  internationalen  Bureau
veröffentlichten  Schriftstücke  sind  auf  die
Regierungen  der  Verbandsländer  im  Verhältnis
  der  Zahl  der  unten  erwähnten
Beitragseinheiten  zu  verteilen.  Die  außerdem
  von  den  genannten  Regierungen  oder
von  Gesellschaften  oder  Privatpersonen
etwa beanspruchten  Exemplare und  Schriftstücke
  sind  besonders  zu  bezahlen.

Das  internationale  Bureau  hat  sich
jederzeit  zur  Verfügung  der  Verbands-
        <pb n="247" />
        “

des  membres  de  l'Union,  pour  leur
sournir,  sur  les  questions  relatives
au  service  international  de  la  pro-Pricté
  industrielle,  les  renseignements
spéciaux  dont  ils  pourraient  avoir
besoin.  II  fera  sur  sa  gestion  un
rapport  annuel  dui  sera  communiqué
à  tous  les  membres  de  TUnion.

La  langue  oflicielle  du  Bureau
international  sera  la  langue  française.

Les  dépenses  du  Bureau  international
  seront  supportées  en  commun
Par  les  pays  contractants.  Elles  ne
pourront,  en  aucun  cas,  depasser  la
Ssomme  de  Soixante  mille  francs  par
anne.

Pour  déterminer  la  part  contributive
  de  chacun  des  pays  dans  cette
Ssomme  totale  des  frais,  les  pays  contractants
  et  ceux  qul  adhéreraient
ultérieurement  à  IUnion  seront  di-Visés
  en  six  classes,  contribuant  chacune
  dans  la  proportion  Tun  certain
nombre  (T'unités,  Savoir:

Ire  classe  25  Aunités,
2°  classe  20  „
3°  classe  15  »
4  classe  10  "„
5  classe  5  „
6  classe  3  »

Ces  coellicients  seront  multipliés
par  le  nombre  des  pays  de  chaque
classe,  et  la  somme  des  produits
ainsi  obtenis  fournira  le  nombre
d'unités  par  lequel  la  dépensc  totale
doit  étre  divisce.  Le  quotient  donnera
Ie  montant  de  Tunité  de  dépense.

Chacun  des  pays  contractants  dé-Signera,
  aumoment  de  son  accession,
la  classe  dans  laquelle  il  désire  étre
rangé.

225

—

mitglieder  zu  halten,  um  ihnen  über  die
auf  die  internationale  Verwaltung  des  gewerblichen
  Eigentums  bezüglichen  Fragen
die  besonderen  Mitteilungen  zu  machen,
deren  sie  bedürfen  könnten.  Über  seine
Amtsführung  hat  es  jährlich  einen  Bericht
zu  erstatten,  welcher  den  Mitgliedern  des
Verbandes  mitzuteilen  ist.

Die  Amtssprache  des  internationalen
Bureaus  soll  die  französische  Sprache  sein.

Die  Ausgaben  des  internationalen
Bureaus  werden  gemeinsam  von  den
vertragschließenden  Ländern  getragen.  Sie
dürfen  in  keinem  Falle  die  Summe  von

60  000  Franken  jährlich  übersteigen.

Um  den  Beitrag  jedes  Landes  zu  dieser
Gesamtsumme  der  Kosten  zu  bestimmen,
werden  die  vertragschließenden  Länder  und
diejenigen,  welche  dem  Verbande  später
beitreten  möchten,  in  sechs  Klassen  geteilt,
von  denen  jede  im  Verhältnis  einer  bestimmten
  Zahl  von  Einheiten  beiträgt,
nämlich:

die  1.  Klasse..  25  Einheiten,
"      2.  "  ........... 20    "
"      3.  "  ............15    "
"      4.  "  .........  10    "
"      5.  "  ...............5     "

"      6.  "  ............  3    "

Diese  Koeffizienten  werden  mit  der  Zahl
der  Länder  jeder  Klasse  multipliziert,  und
die  Summe  der  so  erhaltenen  Produkte
bildet  die  Zahl  von  Einheiten,  mit  der
die  Gesamtausgabe  zu  dividieren  ist.  Der
Quotient  ergibt  dann  den  Betrag  der
Ausgabeeinheit.

Jedes  der  vertragschließenden  Länder
wird  bei  seinem  Beitritt  die  Klasse  angeben,
  welcher  es  zugeteilt  zu  werden
wünscht.
        <pb n="248" />
        Le  Gouvernement  de  1a  Conlederation
  Suisse  surveillera  les  dépenses
du  Bureau  international,  fera  les
avances  nécessaires  et  établira  le
compte  annuel,  dui  sera  communiduc
  à  toutes  les  autres  Administrations.


ARTICIE  14.

La  présente  Convention  sera  soumise
  à  des  revisions  périodiques,  en
vue  d'y  introduire  les  améliorations
de  nature  à  perlectionner  le  systeme
de  I’Union.

A  cet  eflet,  des  Conlérences  auront
lieu,  successivement,  dans  Tun  des
Pays  contractams  entre  les  Delcgués
desdits  pays.

I/Administration  du  pay's  cou  doit
siéger  la  Conféerence  préparera,  avec
le  concours  du  Bureau  international,
les  travaux  de  cette  Conférence.

Le  directeur  du  Bureau  international
  assistera  aux  séances  des  Conférences,
  et  prendra  part  aux  discussions
  sans  voix  déliDérative.

ARTICLE  15.

II1  est  entendu  duc  les  pays  contractants
  se  réservent  respectivement
e  droit  de  prendre  séparément,  entre
eux,  des  arrangements  particuliers
pour  la  protection  de  la  Propriété
industrielle,  en  tant  due  ces  arrangements
  ne  contreviendraient  point  aux
dispositions  de  la  présente  Convention.

Anriere  16.

Les  pays  qdui  #wont  point  pris  part
à  la  presente  Convention  seront  admis
  à  y  adherer  sur  leur  demande.

226  —

Die  Regierung  der  Schweizerischen
Eidgenossenschaft  wird  die  Ausgaben  des
internationalen  Bureaus  überwachen,  die
nötigen  Vorschüsse  leisten  und  die  Jahresrechnung
  aufstellen,  welche  allen  anderen
Regierungen  mitgeteilt  wird.

Artikel  14.

Die  vorliegende  Übereinkunft  soll  periodischen
  Revisionen  unterzogen  werden,
um  Verbesserungen  herbeizuführen,  welche
geeignet  sind,  das  System  des  Verbandes
zu  vervollkommnen.

Zu  diesem  Zwecke  werden  der  Reihe
nach  in  einem  der  vertragschließenden  Länder
  Konferenzen  zwischen  den  Delegierten
der  genannten  Länder  stattfinden.

Die  Regierung  des  Landes,  in  welchem
die  nächste  Konferenz  tagen  soll,  hat  mit
Hilfe  des  internationalen  Bureaus  die
Arbeiten  dieser  Konferenz  vorzubereiten.

Der  Vorsteher  des  internationalen
Bureaus  hat  den  Sitzungen  der  Konferenzen
  beizuwohnen  und  an  den  Verhandlungen
  ohne  beschließende  Stimme
teilzunehmen.

Artikel  15.

Man  ist  einverstanden,  daß  die  vertragschließenden
  Länder  sich  das  Recht
vorbehalten,  einzeln  miteinander  besondere
  Abmachungen  zum  Schutze  des  gewerblichen
  Eigentums  zu  treffen,  sofern
diese  Abmachungen  den  Bestimmungen
der  vorliegenden  Übereinkunft  nicht  zuwiderlaufen.


Artikel  16.

Die  Länder,  welche  an  der  vorliegenden
Übereinkunft  nicht  teilgenommen  haben,
sollen  auf  ihren  Antrag  zum  Beitritt  zugelassen
  werden.
        <pb n="249" />
        —  227  —

Ceite  adhésion  sera  notilice  par
la  Voie  diplomatique  au  Gouvernement
  de  la  Conledération  Suisse,  et
Par  celui-Ei  à  tous  les  autres.

Elle  emportera,  de  plein  droit,
accession  à  toutes  les  celauses  et  admission
  à  tous  les  avantages  stipulés
Par  la  présente  Convention,  et  produira
  ses  ellets  un  mois  apreès  Tenvoi
de  la  notification  faite  par  le  Gouvernement
  de  la  Confedération  suisse
aux  autres  Pays  unionistes,  à  moins
du'une  date  postérieure  Wait  été  indiduce
  par  le  pays  adhérent.

AnricTE  16  bis.

Les  pays  contractants  ont  le  droit
d’accéder  en  tout  temps  à  la  préschte
  Convention  pour  leurs  colonies,
Dossessions,  dépendances  et  protectorats,
  ou  pour  certains  Tientre  eux.

IIs  peuvent  à##  cet  ellet  scit  faire
une  declaration  géenérale  parladquelle
tontes  leurs  colonics,  possessions,  de-Dendances
  et  protectorats  sont  compris
  dans  Taccession,  soit  nommer
expressément  ceux  qui  y  sont  com-Pris,
  soit  se  borner  à  indiquer  ceux
Aui  n  sont  erxclus.

Cette  déclaration  sera#ncetifiéce  par
écrit  au  Couvernement  de  la  Con-IEdration
  suisse,  et  par  celui-ei  à
tous  les  autres.

Les  pays  contractants  pourront,
dans  les  mémes  conditions,  dlénoncer
la  Convention  pour  leurs  colonies,
Possessions,  dépendances  et  protectorats,
  ou  pour  certains  Tentre  eux.

Dieser  Beitritt  ist  auf  diplomatischem
Wege  der  Regierung  der  Schweizerischen
Eidgenossenschaft  und  von  dieser  den  übrigen
  anzuzeigen.

Er  hat  mit  voller  Rechtswirkung  den

Anschluß  an  alle  Bestimmungen  und  die
Zulassung  zu  allen  Vorteilen  zur  Folge,

welche  in  der  vorliegenden  Übereinkunft

vereinbart  sind  und  tritt  einen  Monat
nach  der  Absendung  der  Anzeige  durch

die  Regierung  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft

  an  die  übrigen  Verbandsländer
  in  Kraft,  sofern  das  beitretende
Land  nicht  einen  späteren  Zeitpunkt  angibt.


Artikel  16b.
Die  vertragschließenden  Länder  haben

das  Recht,  der  gegenwärtigen  Übereinkunft

  jederzeit  für  ihre  Kolonien,  Besitzungen,

  abhängigen  Gebiete  und  Protektorate

  oder  für  einzelne  von  ihnen  beizutreten.
  

Sie  können  zu  diesem  Zwecke  entweder
eine  allgemeine  Erklärung  abgeben,  durch
die  alle  ihre  Kolonien,  Besitzungen,  abhängigen
  Gebiete  und  Protektorate  in
den  Beitritt  einbegriffen  werden  oder  ausdrücklich
  diejenigen  nennen,  welche  darin
einbegriffen  sind,  oder  aber  sich  darauf
beschränken,  diejenigen  anzugeben,  welche
davon  ausgeschlossen  sind.

Diese  Erklärung  soll  schriftlich  der  Regierung
  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft
  und  von  dieser  allen  übrigen  bekanntgegeben

  werden.

Die  vertragschließenden  Länder  können
in  gleicher  Weise  die  Übereinkunft  für
ihre  Kolonien,  Besitzungen,  abhängigen
Gebiete  und  Protektorate  oder  für  einzelne
  von  ihnen  kündigen.
        <pb n="250" />
        ARrIicIE  I7.

L’exécution  des  engagements  réei-Droques
  contenus  dans  la  prcsente
Convention  est  subordonnce,  en  tant
due  de  besoin,  à  T’accomplissement
des  formalités  et  régles  établies  par
les  lois  Constitutionnelles  de  ceux  des
Days  contractants  qui  sont  tenus  d’en
provoquer  Tapplication,  ce  quiils
Fobligent  à  faire  dans  le  plus  bref
déelai  possible.

AnrichE  17  bis.

La  Convention  demeurera  en  vigueur
  pendant  un  temps  indéterminé,
jusqu'n  Texpiration  d’une  annee  à
Dartir  du  jour  on  la  denonciation
en  sera  saite.

Cette  denonciation  sera  adressée
au  Gouvernement  de  la  Conféedration
Suisse.  Elle  ne  produira  son  efflet
qu'à  PTégard  du  pays  qui  l'aura  saite,
la  Convention  restant  eCxecutoire  pour
les  autres  pays  contractants.

AnricrE  18.

Le  présent  Acte  sera  ratiliéc,  ct  les
ratilcations  en  seront  déposécs  à
Washington  au  plus  tard  le  17  avril
191  II  sera  mis  à  exécution,  entre
les  pays  qdui  P’auront  ratifié,  un  mois
après  Pexpiration  de  ce  délai.

Cet  Acte,  avec  son  Protocole  de
clöture,  remplacera,  dans  les  rapports
entre  les  pays  qui  T’auront  ratilic:
la  Convention  de  Paris  du  20  mars
1883;  le  Protocole  de  clöture  annexé
à  cet  Acte;  le  Protocole  de  Madrid
du  15  avril  1891  concernant  la  dotation
  du  Bureau  international,  et

228

Artikel  17.

Die  Ausführung  der  in  der  vorliegenden
  Übereinkunft  enthaltenen  gegenseitigen
Verbindlichkeiten  unterliegt,  soweit  nötig,
der  Erfüllung  der  Förmlichkeiten  und
Vorschriften,  welche  die  verfassungsmäßigen
  Gesetze  derjenigen  vertragschließenden
Länder  erfordern,  die  deren  Anwendung
herbeizuführen  gehalten  sind,  was  sie  in
möglichst  kurzer  Frist  zu  tun  sich  verpflichten.


Artikel  17b.

Die  Übereinkunft  soll  auf  unbestimmte
Zeit  bis  zum  Ablauf  eines  Jahres  vom
Tage  der  Kündigung  ab  in  Kraft  bleiben.

Diese  Kündigung  soll  an  die  Regierung
  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft
gerichtet  werden.  Sie  erstreckt  ihre  Wirkung
  nur  auf  das  Land,  welches  sie  ausspricht;
  für  die  übrigen  vertragschließenden
  Länder bleibt  die  Übereinkunft  wirksam.

Artikel  18.

Die  gegenwärtige  Akte  soll  ratifiziert
und  die  Ratifikationen  sollen  in  Washington
  spätestens  am  1.  April  1913  hinterlegt
  werden.  Sie  tritt  in  den  Ländern,
welche  sie  ratifiziert  haben,  einen  Monat
nach  Ablauf  dieser  Frist  in  Kraft.

Diese  Akte  mit  ihrem  Schlußprotokoll
tritt  in  den  Beziehungen  zwischen  den
Ländern,  die  sie  ratifiziert  haben,  an
Stelle  folgender  Akte:  Pariser  Übereinkunft
  vom  20.  März  1883,  Schlußprotokoll
  dazu,  Madrider  Protokoll  vom
15.  April  1891  ,  betreffend  die  Ausstattung
  des  Internationalen  Bureaus,  und
        <pb n="251" />
        IActe  additionnel  de  Bruxelles  du
14  decembre  1900.  Toutefois,  les
Actes  précités  resteront  en  vigueur
dans  les  rapports  avec  les  pays  qui
n’'auront  pas  ratilic  le  présent  Acte.

Anricr  19.

Le  présent  Acte  sera  signé  en  un
scul  exemplaire,  lequel  sera  déposé
aux  archives  du  Gouvernement  des
Etats-Unis.  Une  copie  certilice  sera
remise  par  ce  dernier  à  chacun  des
Gouvernements  unionistes.

En  foi  de  qduoi  les  Plénipotentiaires
respectifs  ont  signé  le  présent  Acte.

Fait  à  Washington,  en  un  seul
exemplaire,  le  deux  juin  1911.

Pour  PAllemagne:

Haniel  von  Haimhausen.
H.  Roboslkei.
Albert  Osterrieth.

Pour  IAufriche  et  pour  la  Hongrie:

Le  Baron  de  Hengelmüller,
Ambassadeur  d’Autriche-Hongrie.

Pour  IAutriche:

Dr.  Paul  Chevalier  Beck  de  Mannagetta
  et  Lerchenau,  Chef  de  Section
ot  Président  de  Feffice  J.  R.  des
brevets  d’invention.

Pour  la  Hongrie:

Elemer  de  Poméry,  Conseiller  ministériel
  à  PFOffice  Royal  hongrois  des
brevets  Tinvention.

229

Brüsseler  Zusatzakte  vom  14.  Dezember
1900.  Jedoch  bleiben  die  angeführten
Akte  in  den  Beziehungen  zu  denjenigen
Ländern  in  Kraft,  welche  die  gegenwärtige
  Akte  nicht  ratifiziert  haben.

Artikel  19.

Die  gegenwärtige  Akte  wird  in  einem
einzigen  Exemplar  unterzeichnet,  das  im
Archiv  der  Regierung  der  Vereinigten
Staaten  hinterlegt  werden  wird.  Eine
beglaubigte  Abschrift  wird  von  dieser  den
Regierungen  der  Verbandsländer  übermittelt
  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  betreffenden
  Bevollmächtigten  die  gegenwärtige
Akte  unterzeichnet.

Geschehen  zu  Washington  in  einem
einzigen  Exemplar  am  2.  Juni  1911.
        <pb n="252" />
        Pour  la  Belgique:
J.  Brunet.
Georges  de  Ro.
Capitaine.
Pour  le  Brésil:
R.  de  Lima  e  Silva.

Pour  Cubha:
Antonio  Martin:  Rivero.

Pour  leDanemark:
J.  Clan.

Pour  la  République  Dominicaine:
Emilio  C.  Joubert-Pour

  IEspagne:
Juan  Riano  y  Gayangos.
J.  Florez  Posada.

Pour  les  Etats-Unis  d’  Amérique:
Edward  Bruce  Moore.
Frederick  P.  Fish.

Melville  Church.
Robt.  H.  Parkinson.
Charles  H.  Duell.

Pour  la  France:

Pierre  Lefere  -  Pontalis.
C.  Breton.

Michel  Pelletier.
CGeorges  Maillard.

Pour  la  Crande-Brelagne:

A.  Mitchell  Innes.
A.  E.  Bateman.
W.  Temple  Franks.

Pvur  IItalis:

Lazzaro  Negrotto  Cambiasq,
Emilio  Venezian.
C.  B.  Ceccato.

230
        <pb n="253" />
        Pour  le  Japon:

K.  Matsui.
Morio  Nakamatsu.

Pour  les  Etats-Uuls  du  Merique:
J.  de  las  Fuentes.

Pour  la  Norvôge:
Ludwig  Aubert.

Pour  les  Pays-Bas:
Snyder  van  Wissenkerke.

Pour  le  Portugal:

J.  F.  H.  M.  da  Franca  Vte  d’Alte.

Pour  la  Suède:
Albert  Ehrensvärd.

Four  la  Suisse:

F.  Ritter.
W.  Klraft.
Henri  Martin.

Pom  la  Tanisie:
KE  de  Peretti  de  la  Rocca.

231  —

 

Protocole  de  clöture.

Schlußprotokoll.

Au  moment  de  proccder  à  la  Im  Begriffe,  die  Unterzeichnung  der
signature  de  UActe  conclu  à  la  date  am  heutigen  Tage  abgeschlossenen  Akte
de  cc  jour,  les  Plenipotentiaires  zu  vollziehen,  sind  die  unterzeichneten  Be-Soussignés
  sont  convenus  de  ce  dui  vollmächtigten  über  Nachstehendes  über-Sulit:



eingekommen:
        <pb n="254" />
        AD  ARTICLE  PREMIER.

Les  mots  «Propriété  industrielle--doivent
  étre  pris  dans  leur  acception
la  plus  large;  ils  stendent  à  toute
production  du  domaine  des  industries
agricoles  (vins,  grains,  fruits,  bestiaux,
  etc.),  et  extractives  (minéraux,
eaux  minérales,  etc.).

An  An#icr  2.

a)Sous  le  nom  de  brevet  Tin--vention
  sont  comprises  les  diverses
especcs  de  brevets  industriels  admises
Dar  les  législations  des  pays  contractants,
  telles  que  brevets  d0’im-Portations,
  brevets  de  perlectionnement,
  etc.,  tant  pour  les  procédés
due  pour  les  produits.

5)  II  est  entendu  quc  la  disposition
  de  Tartichle  2  qui  dispense  les
ressortissants  de  IUnion  de  Tobligation
  de  domicile  ct  N’établissement
a  un  caractere  interprétatif,  et  doit,
Dar  conséquent,  sappliquer  à  tous
les  droits  nés  en  raison  de  la  Convention
  du  20  mars  1883,  avant  la
mise  en  vigucur  du  prcsent  Acte.

c)  II  est  entendu  due  les  dispo-Sitions
  de  Tarticle  2  ne  portent  aucune
  atteinte  à  la  logislation  de
chacun  des  Ppays  contractants,  en  ce
dui  concerne  la  procédure  suivie  de-Vant
  les  tribunaux  et  la  compctence
de  ces  tribunaux,  ainsi  due  Télection
  de  domicile  ou  la  constitution
FTun  mandataire  requises  par  les  lois
sur  les  brevets,  les  modeles  T’utilite,
les  marqucs,  etc.

232

Zu  Artikel  1.

Die  Worte  »gewerbliches  Eigentum«
sollen  in  ihrer  weitesten  Bedeutung  verstanden
  werden;  sie  umfassen  jede  Produktion
  auf  dem  Gebiete  der  Landwirtschaft
  (Wein,  Getreide,  Früchte,  Vieh  usw.)
und  der  Gewinnung  der  Bodenschätze
(Mineralien,  Mineralwässer  usw.).

Zu  Artikel  2.

a)  Unter  der  Bezeichnung  »Erfindungspatente«
  sind  die  von  den  Gesetzgebungen
der  vertragschließenden  Länder  zugelassenen
  verschiedenen  Arten  gewerblicher  Patente,
  wie  Einführungs-,  Verbesserungsusw.
  Patente  einbegriffen,  und  zwar  sowohl
  für  Verfahren  als  auch  für  Erzeugnisse.


b)  Es  besteht  Einverständnis,  daß  die
Bestimmung  des  Artikel  2,  welche  die
Verbandsangehörigen  von  der  Verpflichtung
  eines  Wohnsitzes  und  einer  Niederlassung
  befreit,  auslegender  Art  ist  und
daher  auf  alle  Rechte  Anwendung  finden
muß,  die  auf  Grund  der  Übereinkunft
vom  20.  März  1883  vor  dem  Inkrafttreten
  der  gegenwärtigen  Akte  entstanden
sind.

c)  Es  besteht  Einverständnis,  daß  die
Gesetzgebung  der  vertragschließenden  Länder
  über  das  Verfahren  vor  den  Gerichten
und  die  Zuständigkeit  dieser  Gerichte  sowie
  die  Vorschriften  der  Gesetze,  betreffend
Patente,  Gebrauchsmuster,  Marken  usw.
über  die  Wahl  des  Wohnsitzes  oder  die
Bestellung  eines  Vertreters  durch  die  Bestimmungen
  des  Artikel  2  in  keiner  Weise
berührt  werden.
        <pb n="255" />
        An  Anriche  4.

I1  est  entendu  que,  lorsqu’'un
dessin  ou  modele  industriel  aura
#tk  deposé  dans  un  pays  en  vertu
Tun  droit  de  priorité  base  sur  le
dépôt  d’'un  modele  Tutilité,  le  delai
de  prioritc  ne  sera  qdue  celui  que
Tarticle  4  a  fixé  pour  les  dessins  et
modeles  industriels.

An  AnricrTE  6.

II  est  entendu  que  la  disposition
du  premier  alinéa  de  Tarrticle  6
w’exclut  pas  le  droit  d’exiger  du
deposant  un  certificat  d’enregistrement
  régulier  au  pays  Torigine,
delivré  par  Tautoritée  compétente.

II  est  entendu  due  Tusage  des
armoiries,  insignes  ou  décorations
publiques  qui  n’aurait  pas  été  autorisé
  par  les  pouvoirs  compétents,
ou  Temploi  des  signes  et  poincons
olliciels  de  contröle  et  de  garantie
adoptés  par  un  pays  unioniste,  peut
éötre  considéreé  comme  contraire  à
Tordre  public  dans  le  sens  du  no  3
de  Tarticle  6.

Ne  secront,  toutefois,  pas  considérdes
  comme  contraires  à  Tordre
Public  les  marques  qdui  contiennent.
avec  Pautorisation  des  pouvoirs  com-Pétents,
  la  reproduction  d’armoiries,
de  décorations  ou  T’insignes  publics.

II  est  entendu  qu’une  marque  ne
Dourra  étre  considéréce  comme  contraire
  à  Tordre  public  pour  la  seule
raison  qduellc  west  pas  conforme  à
duelqdue  disposition  de  la  léEgislation

233

Zu  Artikel  4.

Es  besteht  Einverständnis,  daß,  wenn
in  einem  Lande  ein  gewerbliches  Muster
oder  Modell  unter  Inanspruchnahme  eines
auf  die  Anmeldung  eines  Gebrauchsmusters
  gegründeten  Prioritätsrechts  hinterlegt
  wird,  die  Prioritätsfrist  nur  diejenige
  sein  wird,  die  der  Artikel  4  für
gewerbliche  Muster  und  Modelle  bestimmt
hat.

Zu  Artikel  6.

Es  besteht  Einverständnis,  daß  die
Bestimmung  des  ersten  Absatzes  des
Artikel  6  nicht  die  Befugnis  ausschließt,
vom  Hinterlegenden  eine  von  der  zuständigen
  Behörde  ausgestellte  Bescheinigung
  der  ordnungsmäßigen  Eintragung
im  Ursprungslande  zu  verlangen.

Es  besteht  Einverständnis,  daß  der
Gebrauch  von  öffentlichen  Wappen,  Abzeichen
  oder  Ehrenzeichen,  der  nicht  durch

ie  zuständigen  Stellen  gestattet  wurde,

oder  der  Gebrauch  der  in  einem  Verbandsland
  eingeführten  amtlichen  Prüfungs-
  und  Gewährzeichen  und  -stempel
als  gegen  die  öffentliche  Ordnung  verstoßend
  im  Sinne  der  Nr.  3  des  Artikel  6
angesehen  werden  kann.

Es  sollen  jedoch  Marken  nicht  als
gegen  die  öffentliche  Ordnung  verstoßend
angesehen  werden,  wenn  sie  mit  Ermächtigung
  der  zuständigen  Stellen  die
Darstellung  von  öffentlichen  Wappen,
Abzeichen  oder  Ehrenzeichen  enthalten.

Es  besteht  Einverständnis,  daß  eine
Marke  nicht  schon  deshalb  als  gegen  die
öffentliche  Ordnung  verstoßend  angesehen
  werden  kann,  weil  sie  einer  Vorschrift
  des  Markenrechts  nicht  entspricht,
        <pb n="256" />
        —  234

sur  les  marques,  sauf  le  cas  ou  cette
disposition  elle-méme  concerne  Tordre
Dublic.

Le  Pprésent  Protocole  de  clöture,
dui  sera  ratilé  en  méme  temps  que
TActe  conclu  à  la  date  de  ce  jour,
scra  considére  comme  faisant  partie
integrante  de  cet  Acte,  et  aura  méme
force,  valeur  et  durée.

En  foi  de  quci,  les  Plenipotentiaires
  respectifs  ont  signé  le  présent

Protocole.

Fait  à  Washington,  en  un  seul

exemplaire,  le  deux  juin  1911.

Pour  Fallemagne:

Haniel  von  Haimhausen.
H.  Robolski.
Abert  Osterrieth.

Pour  IFAufriche  et  pour  la  Ilongrie:
Le  Baron  de  Hengelmäller.

Pour  [Autriche:

Dr.  Paul  Chevalier  Beck  de  Mannagetta
  et  Lerchenau.

Pour  la  Hongrie:
Elemer  de  Poméry.

Pour  la  Belgique:
J.  Brunet.
GCeorges  de  Ro.
Capitaine.
Pour  le  Brésil:
R.  de  Lima  e  Silva.
Pour  Cuba:
Antonio  Martin  Rivero.

es  sei  denn,  daß  diese  Bestimmung  selbst
die  öffentliche  Ordnung  betrifft.

Das  gegenwärtige  Schlußprotokoll,
welches  gleichzeitig  mit  der  am  heutigen
Tage  geschlossenen  Akte  ratifiziert  werden
soll,  soll  als  wesentlicher  Teil  dieser  Akte
angesehen  werden  und  dieselbe  Kraft,  Gültigkeit
  und  Dauer  haben.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  betreffenden
Bevollmächtigten  das  gegenwärtige  Protokoll
  unterzeichnet.

Geschehen  zu  Washington  in  einem
einzigen  Exemplar  am  2.  Juni  1911.
        <pb n="257" />
        —  235

Pour  le  Dauemark:
L.  Clan.

Pour  la  République  Dominicainc:
Emilio  C.  Joubert.

Pour  I’Espagne:

Juan  Riano  y  Cayangos.
J.  Florez  Posada.

Pour  les  Etats-Unls  d'Amérique:

Edward  Bruce  Moore.
Melville  Church.
Charles  H.  Duell.
Frederick  P.  Fish.
Robt.  H.  Parkinson.

Pour  la  France:

Pierre  Lefèvre  -Pontalis.
C.  Breton.

Michel  Pelletier.
eorges  Maillard.

Four  la  Crande-Bretagne:

A.  Mitchell  Innes.
A.  E.  Bateman.
W.  Temple  Franks.

Pour  Fltalle:

Laziaro  Negrotto  Cambiaso.
Emelin  Venezian.
G.  B.  Ceccato.

Pour  ie  Japon:
K.  Matsui.
Morio  Nakamatsu.

Pour  les  Flats-Unis  du  Meslaue:
J.  de  las  Fuentes.

Four  Ia  Nor  *
Luckwig  Aubert.
        <pb n="258" />
        —  236  —

Pour  les  PayS-Bas:
Snyder  van  Wissenkerke.

Pour  le  Portugal:
J.  F.  H.  M.  da  Franca  Vte  d’'Alte.

Pour  la  Sucde:
Albert  Ehrensvärd.

Pour  la  Suisse:

P.  Ritter.
W.  Klraft.
Henri  Martin.

Dour  la  Tunisle:
EF.  de  Peretti  de  la  Rocca.

 

Die  vorstehende  Übereinkunft  ist  von  Deutschland,  Österreich,  Ungarn,  der
Dominikanischen  Republik,  Spanien,  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,
Frankreich,  Großbritannien,  Italien,  Japan,  den  Vereinigten  Staaten  von  Mexiko,
Norwegen,  den  Niederlanden  und  der  Schweiz  ratifiziert  worden.

 

(Nr.  4201.)  Gesetz  zur  Ausführung  der  revidierten  Pariser  Übereinkunft  vom  2.  Juni  1911
zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums.  Vom  31.  März  1913.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  ꝛc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
Artikel  I.

Die  Vorschriften  im  §  13  Abs.  1  des  Gesetzes,  betreffend  den  Schutz  von
Gebrauchsmustern,  vom  1.  Juni  1891  (Reichs-Gesetzbl.  S.  290),  im  §  23  Abs.  1
        <pb n="259" />
        —  237  —

des  Gesetzes  zum  Schutze  der  Warenbezeichnungen  vom  12.  Mai  1894  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  441)  und  im  §  28  des  Gesetzes  gegen  den  unlauteren  Wettbewerb  vom
7.  Juni  1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  499)  finden  auf  Reichsangehörige  keine  Anwendung.

Artikel  II.

Der  Reichskanzler  bestimmt,  bis  wann  für  die  Anmeldung  eines  Patents,
eines  Gebrauchsmusters,  eines  Musters  oder  Modells,  eines  Warenzeichens  die
im  Artikel  4  Abs.  d  der  revidierten  Pariser  Übereinkunft  vom  2.  Juni  1911  zum
Schutze  des  gewerblichen  Eigentums  vorgesehene  Prioritätserklärung  über  Zeit
und  Land  der  Voranmeldung  abzugeben  ist,  und  ob  die  dort  bezeichneten  Beweisurkunden
  gleichzeitig  mit  der  Prioritätserklärung  beigebracht  werden  müssen.
Wenn  die  Erklärung  oder  die  Beweisurkunden  nicht  zu  dem  bestimmten  Zeitpunkt
eingereicht  werden,  so  wird  der  Prioritätsanspruch  für  die  Anmeldung  verwirkt.

Artikel  III.

Das  Gesetz  zum  Schutze  der  Warenbezeichnungen  vom  12.  Mai  1894
(Reichs-Gesetzbl.  S.  441)  wird  dahin  abgeändert:

1.  Der  §  4  erhält  folgende  Fassung:

§ 4.
Die  Eintragung  in  die  Rolle  ist  zu  versagen  für  Freizeichen  sowie
  für  Warenzeichen,

1.  welche  ausschließlich  in  Zahlen,  Buchstaben  oder  solchen
Wörtern  bestehen,  die  Angaben  über  Art,  Zeit  und  Ort  der
Herstellung,  über  die  Beschaffenheit,  über  die  Bestimmung,
über  Preis-,  Mengen-  oder  Gewichtsverhältnisse  der  Ware
enthalten;

2.  welche  Staatswappen  oder  sonstige  staatliche  Hoheitszeichen
oder  Wappen  eines  inländischen  Ortes,  eines  inländischen
Gemeinde-  oder  weiteren  Kommunalverbandes  enthalten;

3.  welche  Ärgernis  erregende  Darstellungen  oder  solche  Angaben
enthalten,  die  ersichtlich  den  tatsächlichen  Verhältnissen  nicht
entsprechen  und  die  Gefahr  einer  Täuschung  begründen.

Die  Vorschrift  der  Nr.  2  findet  keine  Anwendung,  wenn  der  Anmelder
befugt  ist,  das  Wappen  oder  Hoheitszeichen  in  dem  Warenzeichen  zu  führen.

Zeichen,  welche  gelöscht  sind,  dürfen  für  die  Waren,  für  welche
sie  eingetragen  waren,  oder  für  gleichartige  Waren  zugunsten  eines
anderen  als  des  letzten  Inhabers  erst  nach  Ablauf  von  zwei  Jahren
seit  dem  Tage  der  Löschung  von  neuem  eingetragen  werden.
        <pb n="260" />
        2  Als  §§  24  a  bis  24  h  werden  folgende  Vorschriftem  eingestellt:

§  24 a.

Rechtsfähige  Verbände,  die  gewerbliche  Zwecke  verfolgen,  können,
auch  wenn  sie  einen  auf  Herstellung  oder  Vertrieb  von  Waren  gerichteten
  Geschäftsbetrieb  nicht  besitzen,  Warenzeichen  anmelden,  die  in  den
Geschäftsbetrieben  ihrer  Mitglieder  zur  Kennzeichnung  der  Waren  dienen
sollen  (Verbandszeichen).

Die  juristischen  Personen  des  öffentlichen  Rechtes  stehen  den  bezeichneten
  Verbänden  gleich.

Auf  die  Verbandszeichen  finden  die  Vorschriften  über  Warenzeichen
  Anwendung,  soweit  nicht  in  §§  24a  bis  24h  ein  anderes  bestimmt
  ist.

§ 24  b.

Der  Anmeldung  des  Verbandszeichens  muß  eine  Zeichensatzung
beigefügt  sein,  die  über  Namen,  Sitz,  Zweck  und  Vertretung  des  Verbandes,
  über  den  Kreis  der  zur  Benutzung  des  Zeichens  Berechtigten,
die  Bedingungen  der  Benutzung  und  die  Rechte  und  Pflichten  der
Beteiligten  im  Falle  der  Verletzung  des  Zeichens  Auskunft  gibt.  Spätere
Änderungen  sind  dem  Patentamt  mitzuteilen.  Die  Einsicht  der
Satzung  steht  jedermann  frei.

Für  jedes  Verbandszeichen  ist  bei  der  Anmeldung  eine  Gebühr
von  hundertfünfzig  Mark,  bei  der  Erneuerung  der  Anmeldung  eine
Gebühr  von  fünfzig  Mark  zu  entrichten.  Führt  die  erste  Anmeldung
nicht  zur  Eintragung,  so  werden  von  der  Gebühr  hundert  Mark  erstattet.

§  24 c.

Über  die  Einrichtung  der  Rolle  für  die  Verbandszeichen  trifft  das

Patentamt  Bestimmung.
§ 24 d.

Das  durch  die  Anmeldung  oder  Eintragung,  des  Verbandszeichens
begründete  Recht  kann  als  solches  nicht  auf  einen  anderen  übertragen
werden.

§  24 e.
Ein  Dritter  kann  unbeschadet  der  Vorschriften  im  §  9  Nr.  1,  3
die  Löschung  des  Verbandszeichens  beantragen,
1.  wenn  der  Verband,  für  den  das  Zeichen  eingetragen  ist,  nicht
mehr  besteht;

2.  wenn  der  Verband  duldet,  daß  das  Zeichen  in  einer  den  allgemeinen
  Verbandszwecken  oder  der  Zeichensatzung  widersprechenden
Weise  benutzt  wird.  Als  eine  solche  mißbräuchliche  Benutzung
        <pb n="261" />
        —  239  —

ist  es  anzusehen,  wenn  die  Überlassung  der  Benutzung  des  Zeichens
an  andere  zu  einer  Irreführung  des  Verkehrs  Anlaß  gibt.

In  den  Fällen  der  Nr.  1  findet  §  9  Abs.  5  Anwendung.

§  24 f.

Der  Anspruch  des  Verbandes  auf  Entschädigung  wegen  unbefugter
Benutzung  des  Verbandszeichens  (§  14)  umfaßt  auch  den  einem  Mitglied
  erwachsenen  Schaden.

§  24 g.

Wird  dem  Patentamt  nachgewiesen,  daß  ein  eingetragenes  Warenzeichen
  bis  zum  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  von  einem  Verband  als
Verbandszeichen  geführt  wurde,  so  ist  das  Zeichen  auf  Antrag  des
Verbandes  als  Verbandszeichen  in  der  Rolle  umzuschreiben.  Der
Antrag  muß  innerhalb  eines  Jahres  seit  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
gestellt  werden  und  den  für  die  Anmeldung  eines  Verbandszeichens
bestehenden  Vorschriften  entsprechen.  Mit  dem  Eingang  des  Antrags
beginnt  die  Frist  für  die  Erneuerung  des  Zeichens.

§  24  h.

Die  Vorschriften  über  Verbandszeichen  finden  auf  ausländische
Verbandszeichen  nur  dann  Anwendung,  wenn  nach  einer  im  Reichs-Gesetzblatt
  enthaltenen  Bekanntmachung  die  Gegenseitigkeit  verbürgt  ist.

Artikel  IV.

Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  der  revidierten  Pariser  Übereinkunft  vom
2.  Juni  1911  zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Homburg  v.  d.  Höhe,  den  31.  März  1913.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Bethmann  Hollweg.

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="262" />
        <pb n="263" />
        —  241  —

Reichs-Gesetzblatt.

Jahrgang  1913.
  Nr:  24.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen  auf  der
Wanderausstellung  der  Deutschen  Landwirtschafts-Gesellschaft  in  Straßburg  i.  E.  S.  241.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Geltendmachung  des  in  Artikel  4  der  revidierten  Pariser  Übereinkunft
vom  2.  Juni  1911  zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums  vorgesehenen  Prioritätsrechts.  S.  241.
—  Bekanntmachung  über  den  Beitritt  Spaniens  zu  einem  der  auf  der  Zweiten  Haager  Friedenskonferenz
  abgeschlossenen  Abkommen.  S.  242.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation
des  am  11.  Oktober  1909  in  Paris  unterzeichneten  Internationalen  Abkommens  über  den  Verkehr
mit  Kraftfahrzeugen  durch  Montenegro  und  Griechenland  sowie  die  dadurch  erforderlich  gewordenen
Änderungen  der  zur  Regelung  des  internationalen  Verkehrs  mit  Kraftfahrzeugen  vom  Bundesrate
getroffenen  Bestimmungen.  S.  242.

 

 

(Nr.  4202.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen
  auf  der  Wanderausstellung  der  Deutschen  Landwirtschafts-Gesellschaft
in  Straßburg  i.  Els.  1913.  Vom  4.  April  1913.

Der  durch  das  Gesetz  vom  18.  März  1904  (Reichs-Gesetzbl.  S.  141)  vorgesehene
  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen  tritt  ein  für  die
in  diesem  Jahre  in  Straßburg  i.  Els.  stattfindende  Wanderausstellung  der  Deutschen
Landwirtschafts-Gesellschaft.

Berlin,  den  4.  April  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
von  Jongquières.

 

———————

(Nr.  4203.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Geltendmachung  des  in  Artikel  4  der  revidierten
Pariser  Übereinkunft  vom  2.  Juni  1911  zum  Schutze  des  gewerblichen
Eigentums  vorgesehenen  Prioritätsrechts.  Vom  8.  April  1913.

Auf  Grund  des  Artikel  II  des  Gesetzes  zur  Ausführung  der  revidierten  Pariser
Übereinkunft  vom  2.  Juni  1911  zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums,  vom
31.  März  1913  (Reichs-Gesetzbl.  S.  236)  wird  bestimmt:
Reichs-Gesetzbl.  1913.  40
Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  April  1913.
        <pb n="264" />
        —  242  —

Die  in  Artikel  4  Abs.  d  der  genannten  Übereinkunft  vorgeseheen
Prioritätserklärung  über  Zeit  und  Land  der  Voranmeldung  ist  bei  der
Anmeldung  des  Patents,  des  Gebrauchsmusters,  des  Musters  oder
Modells,  des  Warenzeichens  abzugeben.  Die  gleichzeitige  Beibringung
der  Beweisurkunden  ist  bis  auf  weiteres  nicht  erforderlich.

Berlin,  den  8.  April  1913.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Delbrück.

 

 

(Nr.  4204.)  Bekanntmachung  über  den  Beitritt  Spaniens  zu  einem  der  auf  der  Zweiten
Haager  Friedenskonferenz  abgeschlossenen  Abkommen.  Vom  10.  April  1913.

Spanien  ist  dem  auf  der  Zweiten  Haager  Friedenskonferenz  abgeschlossenen
Abkommen,  betreffend  die  Beschießung  durch  Seestreitkräfte  in  Kriegszeiten,  vom
18.  Oktober  1907  (Reichs-Gesetzbl.  1910  S.  256  bis  282)  beigetreten.

Die  Königlich  Niederländische  Regierung  hat  die  schriftliche  Anzeige  des
Beitritts  nebst  der  Beitrittsurkunde  am  24.  Februar  1913  erhalten.

Diese  Bekanntmachung  schließt  sich  an  die  Bekanntmachung  vom  6.  November
1912  (Reichs-Gesetzbl.  S.  530)  an.

Berlin,  den  10.  April  1913.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
von  Jagow.

 

———““-——

(Nr.  4205.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  des  am  11.  Oktober  1909  in  Paris
unterzeichneten  Internationalen  Abkommens  über  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen
  durch  Montenegro  und  Griechenland  sowie  die  dadurch  erforderlich
gewordenen  Änderungen  der  zur  Regelung  des  internationalen  Verkehrs
mit  Kraftfahrzeugen  vom  Bundesrate  getroffenen  Bestimmungen.  Vom
11.  April  1913.

Das  im  Reichs-Gesetzblatte  von  1910  Seite  603  abgedruckte,  am  11.Oktober  1909
in  Paris  unterzeichnete  Internationale  Abkommen  über  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen
  ist  von  Montenegro  und  von  Griechenland  ratifiziert  worden;  die
Hinterlegung  der  montenegrinischen  Ratifikationsurkunde  ist  am  20.  Mai  1912,
        <pb n="265" />
        die  Hinterlegung  der  griechischen  Ratifikationsurkunde  ist  am  26.  Juli  1912  in
Paris  erfolgt;  das  Abkommen  wird  demnach  gemäß  Artikel  13  für  beide  Staaten
am  1.  Mai  1913  wirksam.

Auf  Grund  des  §  9  der  mit  der  Bekanntmachung  vom  21.  April  1910
veröffentlichten  Verordnung  des  Bundesrats  über  den  internationalen  Verkehr  mit
Kraftfahrzeugen  (Reichs-Gesetzbl.  1910  S.  640)  werden  folgende  durch  die  Anwendung
  des  Abkommens  auf  Montenegro  und  Griechenland  erforderlich  gewordene
Änderungen  der  Anlage  A  und  des  Musters  1  der  Verordnung  mit  Wirkung
vom  1.  Mai  1913  ab  angeordnet:

1.  Die  Anlage  A  wird  in  nachstehender  Weise  abgeändert.

Zwischen  den  für  Frankreich  und  Großbritannien  sowie
zwischen  den  für  Monaco  und  die  Niederlande  bestimmten  Querspalten
  wird  je  eine  neue  Spalte  eingefügt.  In  die  neue  Spalte
zwischen  Frankreich  und  Großbritannien  wird  unter  der  Überschrift
,,Staaten“:  „Griechenland“  und  bei  den  „Unterscheidungszeichen“
entsprechend  der  Anlage  C  des  Abkommens  (Reichs-Gesetzbl.  1910
S.  637):  G R,  in  die  neue  Spalte  zwischen  Monaco  und  die
Niederlande  wird  unter  der  Überschrift  „Staaten“:  „Montenegro“
und  bei  den  „Unterscheidungszeichen“  entsprechend  der  Anlage  C
des  Abkommens:  M  N  eingetragen.

2.  Im  Muster  1  ist  in  der  auf  der  ersten  Seite  befindlichen  Fußnote  einzufügen
  zwischen  den  Worten  „Frankreich“  und  „Großbritannien“:
„Griechenland“,  und  zwischen  den  Worten  „Monaco“  und  „die  Niederlande“:
  „Montenegro“.

3.  Die  im  Reichs-Gesetzblatte  von  1910  Seite  650,  651  über  der  Umrandung
  vorgesehenen  Seitenzahlen  des  Musters  1:22  und  23  ändern
sich  nach  Maßgabe  der  Zahl  der  nach  dem  Hinzutritte  Montenegros
und  Griechenlands  zusammenzustellenden  Einlageblätter.

Diese  Bekanntmachung  schließt  sich  an  die  Bekanntmachung  vom  21.  September
  1912  (Reichs-Gesetzbl.  S.  499)  an.

Berlin,  den  11.  April  1913.

Der  Reichskanzler.
von  Bethmann  Hollweg.

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.  
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="266" />
        <pb n="267" />
        —  245  —

Reichs-Gesetzblatt.

Jahrgang  1913.
Nr:  25.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-  Verkehrsorbnung.  S.  245.
—  Bekanntmachung,  betreffend  Festsetzung  von  Mittelwerten  für  den  Franken  belgischer  Währung
und  die  Mark  deutscher  Währung  auf  dem  Gebiete  der  Unfallversicherung.  S.  248.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  4206.)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  Vom  10.  April  1913.  

Auf  Grund  der  Schlußbestimmung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  wird  diese  Anlage,  wie  folgt,  geändert:

Nr.  Ia.  Sprengstoffe.
Eingangsbestimmungen.  A.  Sprengmittel.
1.  Gruppe.  a)  Ammoniaksalpetersprengstoffe.

Der  mit  „Ammon-Tremonit“  beginnende  Absatz  wird  gefaßt:

Ammon-Tremonit  oder  Gesteins-Tremonit,  auch  mit  den  angehängten
  Zahlen  I,  II,  III  usw.  oder  den  Buchstaben  A,  B,  C  usw.
(Gemenge  von  mindestens  51  Prozent  Ammoniaksalpeter,  höchstens
4  Prozent  gelatiniertem  Trinitroglyzerin,  höchstens  13  Prozent  Trinitrotoluol
  oder  Dinitrotoluol  oder  anderen  organischen  Nitrokörpern,
die  nicht  gefährlicher  als  Trinitrotoluol  sind,  und  von  geringen

Mengen  organischer  Stoffe  [wie  Kurkuma,  Pflanzenmehl,  Mineralkohle],

  auch  mit  Zusatz  von  neutralen  Salzen,  wenn  diese  organischen

Stoffe  und  Salze  die  Gefährlichkeit  nicht  erhöhen).
Der  mit  „Gesteins-  auch  Neu-Dahmenit“  beginnende  Absatz  wird  gefaßt:
Gesteins-  auch  Neu-Dahmenit,  auch  mit  den  angehängten  Zahlen
I,  II,  III  usw.  oder  den  Buchstaben  A,  B,  C  usw.  (Gemenge  von
Ammoniaksalpeter,  höchstens  17  Prozent  Trinitrotoluol  oder  Dinitrotoluol

  oder  anderen  organischen  Nitrokörpern,  die  nicht  gefährund


licher  als  Trinitrotoluol  sind,  von  Kali-  oder  Natronsalpeter,  auch
Reichs-  Gesetzbl.  1913.  41

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  April  1913.
        <pb n="268" />
        —  246  —

von  Alkalichloriden  oder  ähnlichen  anorganischen  Neutralsalzen,
auch  mit  Zusatz  von  Pflanzenmehlen  oder  ähnlichen  organischen
Stoffen  oder  von  Mineralkohle,  wenn  diese  Neutralsalze  und
organischen  Stoffe  oder  Kohle  die  Gefährlichkeit  nicht  erhöhen).

Beförderungsvorschriften.
A.  Verpackung.  Schießmittel  e.
Der  Eingang  wird  gefaßt:
Schießmittel  der  1.  Gruppe,  für  welche  die  Zusammenladung

mit  Sprengkapseln  und  mit  elektrischen  Minenzündungen
(Ib.  Ziffer  4  a  und  b)  zulässig  sein  soll,  müssen  usw.  wie  bisher.

E.  Verladung.
Abs.  (₁)  wird  gefaßt:
(₁)  Sprengstoffe  (Ia.  A  bis  C)  dürfen  nicht  mit  sprengkräftigen
Zündungen  (lb.  Ziffer  4)  zusammen  in  denselben  Wagen  verladen
werden;  Ausnahmen  siehe  Ib.  Abschnitt  E.  Abs.  (₁).

Nr.  Ib.  Munition.  Beförderungsvorschriften.

A.  Verpackung.  Zu  4.

Unter  b  Minenzündungen  Abs.  (₆)  wird  am  Schlusse  nachgetragen:

Sollen  elektrische  Minenzündungen  mit  Ammoniaksalpetersprengstoffen
  oder  mit  Nitrozellulose  der  1.  Gruppe  (Schießbaumwolle
in  Flockenform  und  ungepreßter  Kollodiumwolle)  oder  mit  Schießmitteln
  der  ersten  Gruppe  zusammen  in  denselben  Wagen  verladen
werden  (vergleiche  E.  Abs.  (₁)),  so  dürfen  die  Zündungen  in  einem  Behälter
nicht  mehr  als  2  kg  Knallquecksilber-Sprengsatz  oder  eine  in  ihrer
Wirkung  gleichwertige  Menge  einer  anderen  Sprengsatz-Mischung  enthalten;
  auch  muß  dann  die  Verpackung  nach  a  Abs.  (₃)  α  erfolgen
und  die  Aufschrift  der  Überkiste  lauten:  „Minenzündungen  Ib.,  nach
Abs.  (₃)  α  verpackt.  Nicht  stürzen“.

E.  Verladung.
Abs.  (₁)  wird  gefaßt:

(₁)  Die  sprengkräftigen  Zündungen  (Ziffer  4)  dürfen  nicht
mit  Sprengstoffen  (la.),  mit  brisanten  Sprengladungen,  mit
Geschützmunition  und  Handwurfmunition  oder  mit  Signalfeuerwerk
  (lb.  Ziffer  5,  7  und  8)  in  denselben  Wagen  verladen  werden.
Zulässig  ist  jedoch  die  Zusammenladung  von  Sprengkapseln,  die
nach  den  besonderen  Vorschriften  unter  4  a  Abs.  (₃)  α  Abs.  (₄)  und
        <pb n="269" />
        —  247  —

Abs.  (₅) α  und  von  elektrischen  Minenzündungen,  die  nach  den
besonderen  Vorschriften  unter  4b  Abs.  (₆)  letzter  Satz  verpackt  sind,
mit  Ammoniaksalpetersprengstoffen  (la.  A.  1.  Gruppe  a),  mit
Nitrozellulose  (Schießbaumwolle  in  Flockenform  und  ungepreßter
Kollodiumwolle  Ia.  A.  1.  Gruppe  c,  α)  mit  mindestens  35  Prozent
Wasser-  oder  Alkoholgehalt,  sowie  mit  solchen  Schießmitteln  der  1.  Gruppe,
die  nach  der  besonderen  Vorschrift  unter  Ia.  A.  e  verpackt  sind.

Nr.  Id.  Verdichtete  und  verflüssigte  Gase.
Es wird  eingeschaltet:
in  den  Eingangsbestimmungen.  Ziffer  5  hinter  „Stickstofftetroxyd“:
Äthan.  ,
in  den  Beförderungsvorschriften.

A.  Art  der  Packgefäße.
unter  a  hinter  den  Worten  „bei  allen  anderen  Stoffen  der  Ziffer  4“:
und  bei  verflüssigtem  Äthan  (Ziffer  5)   ,

C.  Amtliche  Prüfung  der  Gefäße.
im  Abs.  (₂)  b  hinter  „Kohlensäure":
,   Äthan   ,

E.  Füllung  der  Gefäße.
im  Abs.  (₂)  hinter  der  mit  „für  Kohlensäure“  beginnenden  Zeile  als
neue  Zeile:
für  Äthan  1  kg  Flüssigkeit  für  je  3,₃  Liter,

G.  Ausnahmen  von  den  Vorschriften  unter  A.  bis  F.

im  Abs.  (₁)  in  Zeile  2  und  6  zwischen  „Kohlensäure“  und  ,,und  Stickoxydul“:
  
, Athan   .

Die  Änderungen  treten  sofort  in  Kraft.
Berlin,  den  10.  April  1913.

Das  Reichs-Eisenbahnamt.
Wackerzapp.

 

———
        <pb n="270" />
        —  248  —

(Nr.  4207.)  Bekanntmachung,  betreffend  Festsetzung  von  Mittelwerten  für  den  Franken  belgischer
  Währung  und  die  Mark  deutscher  Währung  auf  dem  Gebiete  der
Unfallversicherung.  Vom  12.  April  1913.

In  Ausführung  der  Bestimmung  im  Artikel  13  des  Abkommens  zwischen  dem
Deutschen  Reiche  und  Belgien  über  Unfallversicherung  vom  6.  Juli  1912  (Reichs-Gesetzbl.
  1913  S.  23)  wird  der  Mittelwert  eines  Frankens  belgischer  Währung
auf  0,80  Mark  festgesetzt.
Die  Königlich  Belgische  Regierung  hat  in  Ausführung  derselben  Bestimmung
  den  Mittelwert  einer  Mark  deutscher  Währung  auf  1,25  Franken  festgesetzt.

Berlin,  den  12.  April  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Caspar.

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="271" />
        —  249  —

Reichs-Gesetzblatt.

Jahrgang  1913.

 

Nr:  26.

—  —  —  —  —  —
Inhalt:  Bekanntmachung  über  die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunde  Belgiens  zu  einem  der  am
17.  Juli  1905  im  Haag  abgeschlossenen  Abkommen  über  das  internationale  Privatrecht.  S.  249.
—  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  des  Königreichs  der  Niederlande  für  die  Kolonie
Surinam  zur  revidierten  Berner  internationalen  Urheberrechtsübereinkunft  vom  13.  November  1908.
S.  250.  —  Bekanntmachung,  betreffend  benachbarte  Orte  im  Wechsel-  und  Scheckverkehre.

S.  250.

 

 

 

 

 

 

—.—

(Nr.  4208.)  Bekanntmachung  über  die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunde  Belgiens  zu
einem  der  am  17.  Juli  1905  im  Haag  abgeschlossenen  Abkommen  über  das
internationale  Privatrecht.  Vom  16.  April  1913.

Das  am  17.  Juli  1905  im  Haag  abgeschlossene  Abkommen,  betreffend  den
Geltungsbereich  der  Gesetze  in  Ansehung  der  Wirkungen  der  Ehe  auf  die  Rechte
und  Pflichten  der  Ehegatten  in  ihren  persönlichen  Beziehungen  und  auf  das  Vermögen
  der  Ehegatten,  ist  von  Belgien  ratifiziert  worden.  Die  Hinterlegung  der
Ratifikationsurkunde  ist  am  15.  Februar  1913  im  Haag  erfolgt.

Diese  Bekanntmachung  schließt  sich  an  die  Bekanntmachung  vom  30.  Juli
1912  (Reichs-Gesetzbl.  S.  475)  an.

Berlin,  den  16.  April  1913.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
von  Jagow.

 

Reichs-Gesetzbl.  1913.  42
Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  April  1913.
        <pb n="272" />
        —  250  —

(Nr.  4209.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  des  Königreichs  der  Niederlande  für
die  Kolonie  Surinam  zur  revidierten  Berner  internationalen  Urheberrechtsübereinkunft
  vom  13.  November  1908.  Vom  24.  April  1913.

Nach  einer  Mitteilung  der  Schweizerischen  Regierung  ist  das  Königreich  der
Niederlande  für  die  Kolonie  Surinam  der  am  13.  November  1908  zu  Berlin
geschlossenen  revidierten  Berner  Übereinkunft  zum  Schutze  von  Werken  der  Literatur
und  Kunst  (Reichs-Gesetzbl.  1910  S.  965)  beigetreten.

Als  Tag  des  Beitritts  ist  der  1.  April  1913  festgesetzt  worden.

Der  Beitritt  ist  unter  den  gleichen,  in  Gemäßheit  von  Artikel  25  Abs.  3
der  Übereinkunft  gemachten  Vorbehalten  erklärt  worden,  wie  derjenige  des  Königreichs
  der  Niederlande  selbst  (Reichs-Gesetzbl.  1912  S.  551).

Berlin,  den  24.  April  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
von  Koerner.

 

(Nr.  4210.)  Bekanntmachung,  betreffend  benachbarte  Orte  im  Wechsel-  und  Scheckverkehre.
Vom  25.  April  1913.

In  Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom  9.  Januar  1909  (Reichs-Gesetzbl.
S.  249)  hat  der  Bundesrat  beschlossen,  daß  die  Orte  Mehlis  und  Zella  St.  Blasii
als  benachbart  im  Sinne  der  Vorschriften  des  Artikel  91a  Abs.  1  der  Wechselordnung
  sowie  des  §  16  Abs.  2  und  des  §  30  Abs.  2  des  Scheckgesetzes  anzusehen
  sind.

Berlin,  den  25.  April  1913.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Lisco.

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="273" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Jahrgang  1913.

 

 

Nr: 27.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Geltendmachung  des  in  Artikel  4  der  rividierten  Pariser  Übereinkunft
  vom  2.  Juni  1911  zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums  vorgesehenen  Prioritätsrechts.
S.  251.

 

 

(Nr.  4211.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Geltendmachung  des  in  Artikel  4  der  revidierten
Pariser  Übereinkunft  vom  2.  Juni  1911  zum  Schutze  des  gewerblichen
Eigentums  vorgesehenen  Prioritätsrechts.  Vom  28.  April  1913.

In  Anschluß  an  die  Bekanntmachung  vom  8.  April  1913  (Reichs-Gesetzbl.
S.  241)  wird  auf  Grund  des  Artikel  II  des  Gesetzes  zur  Ausführung  der
revidierten  Pariser  Übereinkunft  vom  2.  Juni  1911  zum  Schutze  des  gewerblichen
Eigentums,  vom  31.  März  1913  (Reichs-Gesetzbl.  S.  236)  bestimmt:

Die  Prioritätserklärung  über  Zeit  und  Land  der  Voranmeldung
kann  für  Patente,  Gebrauchsmuster,  Muster  oder  Modelle,  Warenzeichen,
  welche  im  Mai  1913  angemeldet  werden,  noch  bis  zum  Ablauf
eines  Monats  seit  der  Anmeldung  abgegeben  werden.

Berlin,  den  28.  April  1913.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Delbrück.

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzbl.  1913.  43
Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  April  1913.
        <pb n="274" />
        <pb n="275" />
        —  253  —

Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang  1913.
Nr: 28.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushaltsetats  für  das  Rechnungsjahr  1913.  S.  253.
—  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushaltsetats  für  die  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr
  1913.  S.  277.

 

 

 

 

(Nr.  4212.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushaltsetats  für  das  Rechnungsjahr
  1913.  Vom  4.  Mai  1913.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  ꝛc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§ 1.

Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Reichshaushaltsetat  für  das
Rechnungsjahr  vom  1.  April  1913  bis  31.  März  1914  wird  in  Einnahme  und
Ausgabe  auf  3  161  336  006  Mark  festgestellt,  und  zwar:

im  ordentlichen  Etat

auf  3 042701  506  Mark  an  Einnahmen,
auf  2 394  938  669  Mark  an  fortdauernden  und
auf  647  762  837  Mark  an  einmaligen  Ausgaben,

im  außerordentlichen  Etat

auf  118  634  500  Mark  an  Einnahmen  und
auf  118  634  500  Mark  an  Ausgaben.

§ 2.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zur  Bestreitung  einmaliger  außerordentlicher
  Ausgaben  die  Summe  von  39  151  035  Mark  im  Wege  des  Kredits
flüssig  zu  machen.

Der  Reichskanzler  wird  ferner  ermächtigt,  die  zur  Tilgung  der  Reichsschuld
bestimmten  Mittel  zum  Ankauf  von  Schuldverschreibungen  zu  verwenden.  Soweit
es  sich  hierbei  um  die  im  Kapitel  3  der  Einnahmen  des  außerordentlichen  Etats

Reichs-Gesetzbl.  1913.  44

Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Mai  1913.
        <pb n="276" />
        —  254  —

ausgebrachten  Beträge  von  insgesamt  74  598  729  Mark  handelt,  erhöht  sich  die
in  Abs.  1  bezeichnete  Kreditsumme  um  die  für  diese  Ankäufe  verwendeten
Beträge.

§ 3.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zur  vorübergehenden  Verstärkung  der
ordentlichen  Betriebsmittel  der  Reichshauptkasse  nach  Bedarf,  jedoch  nicht  über
den  Betrag  von  dreihundertfünfzig  Millionen  Mark  hinaus,  Schatzanweisungen
auszugeben.

§ 4.

Die  Matrikularbeiträge  und  die  ordentlichen  Einnahmen  aus  der  eigenen
Wirtschaft  des  Reichs  im  Rechnungsjahr  1913  sowie  —  mit  Zustimmung  der
Königreiche  Bayern  und  Württemberg  und  des  Großherzogtums  Baden  —  ein
den  Sollbetrag  der  Überweisungen  übersteigender  Ertrag  der  Branntweinsteuer  sind,
soweit  sie  nach  der  Rechnung  des  Jahres  den  Bedarf  des  Reichs  übersteigen,  zur
Deckung  der  nach  den  Anleihegrundsätzen  künftig  auf  den  ordentlichen  Etat  zu
übernehmenden  gemeinschaftlichen  Ausgaben  des  außerordentlichen  Etats  oder  zur
Tilgung  derjenigen  Anleihe  zu  verwenden,  auf  welche  die  gestundeten  Matrikularbeiträge
  aus  den  Rechnungsjahren  1906  bis  1908  sowie  die  Fehlbeträge  in  der
eigenen  Wirtschaft  des  Reichs  aus  den  Rechnungsjahren  1907  und  1908  übernommen
  worden  sind.

Ein  gegen  das  Etatssoll  der  Überweisungen  sich  ergebender  Minderertrag
der  Branntweinsteuer  fällt  dem  Reiche  zur  Last.

§ 5.
Der  diesem  Gesetz  als  zweite  Anlage  beigefügte  Besoldungsetat  für  das
—  Reichsbankdirektorium  auf  das  Rechnungsjahr  1913  wird  auf  217 399  Mark
und  der  als  dritte  Anlage  beigefügte  Besoldungsetat  für  das  Direktorium  der

Reichsversicherungsanstalt  für  Angestellte  auf  das  Rechnungsjahr  1913  wird  auf
61 220  Mark  festgestellt.
§ 6.

Diejenigen  Stellen  des  Landheeres,  der  Marine  und  des  Reichsmilitärgerichts,
  welche  unter  A  1  bis  8  des  durch  das  Gesetz,  betreffend  den  Servistarif
und  die  Klasseneinteilung  der  Orte,  vom  6.  Juli  1904  (Reichs-Gesetzbl.  S.  272)
festgestellten  Servistarifs  fallen,  sind  aus  der  vierten  Anlage  ersichtlich.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Wiesbaden,  den  4.  Mai  1913.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Bethmann  Hollweg.
        <pb n="277" />
        —  255  —
Erste  Anlage  zum  Etatsgesetze.

 

Reichshaushaltsetat

für  das  Rechnungsjahr

1913.       44*
        <pb n="278" />
        —  256  —

 

 

 

 

 

 

Betrag
Kapitel.  für  das
Titel.  Einnahme.  Rechnungs-5858
  jahr  1913.
Mark.
A.  Ordentlicher  Etat.
I.  Einnahmen.
1.  1/10.  I.  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung  ........  842  369  000
2.  1/4.  II.  Reichsdruckerei  ..................  ....  ...  ...  12  130  000
3.   1/6.  III.  Reichs-Eisenbahnverwaltug  153  779  000
4.  Nichts.
u.  5.
IV.  Verschiedene  Verwaltungseinnahmen.
6.  1/4.  Reichstag  18  000
6a. 1/2.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei  1  162
7.   1/6.  Auswärtiges Amt    1  294  870
8.  1/17c.  Reichsamt  des  Innern    23  290  275
Verwaltung  des  Reichsheeres:
9.   1/5.  Einnahmen  für  die  Gemeinschaft  ohne  Bayern:
Preußen  usw.  ......  ........  ...  18  868  922  Mark
Sachsen  408  121  "
Württemberg  307 170  "
=  19 584  213
9a. 1/5.  Einnahmen  für  die  Gesamtgemeinschaft:
Preußen  usw.  3  968  190  Mark
Sachsen.  –
Württemberg  —
=  3  968  190
Seite  .  .  .  .  48 156 710
        <pb n="279" />
        Einnahme.

Kapitel.
Titel.

Betrag
für  das
Rechnungsjahr
  1913.

Mark.

 

Übertrag

9b.  1.  Reichsmilitärgericht  .  ..  ...  ..
10.  1/9.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  ...............  .  ...

11.  1/4.  Reichs-Justizverwaltung  ....  ...  ...........  .....  .  .  .  ...

12.  1/4.  Reichsschatzamt  ....................................

12a. 1/5.  Reichs-Kolonialamt...............................
13.   Reichs-Eisenbahnamt  .  .  ..

14.  1/8.  Reichsschuld  .  .  ..

15.  1/2.  Rechnungshof  ..  ..  .  .  ..............  .........

16.  Allgemeiner  Pensionsfonds  ..  .  ...

Summe  IV  .  ..  .

V.  Allgemeine  Finanzverwaltung.

17.  1/17  Zölle,  Steuern  und  Gebühren  ...

18.  1/4.  Ausgleichungsbeträge  für  Zölle,  Steuern  und  Gebühren

19.  1/2.  Andere  Ausgleichungsbeträge  ...  ..  ..  ..  ...

20.  1/2.  Bankwesen  ...

21.  1/6.  Sonstiges  ...

22.  1/26.  Matrikularbeiträge  255  419  318  Mark

Hiervon  ab  die  Überweisungen  aus
dem  Ertrage  der  Branntweinsteuer  (vgl.
Kapitel  89  der  fortdauernden  Ausgaben)
mit  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .....  ...  .  ..  .  .  .  ..

203  478 524  „

 

 

 

Reichs-  Gesetzbl.  1913.     45

Bleiben  ....
Summe V....

48  156  710
394

1  103  822
1  307  348
1  568  757
1  465  718
4 200

26  230  823
1  476

10  776

 

79  850  024

1  642  282  900
32  453 522
21  248  860
16  300  000

190  347  406

51  940  794

 

 

1  954  573  482
        <pb n="280" />
        258  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
Kapitel.  für  das
  Ausgabe.  Rechnungs-Titel.
  jahr  1913.
Mark.
II.  Ausgaben.
a.  Fortdauernde  Ausgaben.
1.  I.  Bundesrat.
Die  erforderlichen  Ausgaben  werden  aus  den  unter  Kapitel  7  ausgesetzten
  Fonds  mitbestritten.
2.  1/13.  II.  Reichstag  .  ..  .  ..  ..  .  ...  2  235  833
3.  1/10.  III.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei  318  620
IV.  Auswärtiges  Amt.
4.  1/12.  Auswärtiges  Amt  .  ..  ...  .  .  .  .  ..  ..  .  .  ..  ..  .  ...  ..  .  .  .  ..  .  .  .  ..    3 211  645
5.  1/10.  Gesandtschaften  und  Konsulate  .  ..  11  311  000
6.  1/24.  Allgemeine  Fonds...  4  452  547
Summe IV  ......18 975  192
V.  Reichsamt  des  Innern.
7.  1/12.  Reichsamt  des  Innern  1 995  993
7a.  1/24.  Allgemeine  Fonds  .  ...  70  855  099
7b.  1/7.  Reichs-Kommissariat  ...  .  ..  .  .  ...  73  900
7c.  1/3. Bundesamt  für  das  Heimatwesen  46  440
7d.  1/5.  Schiffsvermessungsamt  .  .  ...  ...  ...  .  .  ..  96  660
7e.  1/4.    Ausführung  des  Kaligesetzes  6  050  000
8.  Entscheidende  Disziplinarbehörden  9  000
9.  1/3.  Behörden  für  die  Untersuchung  von  Seeunfällen  37  500
10.  1/8.  Statistisches Amt  ...........    2  398  433
11.  1/7.  Normal-Eichungskommission  ...  .  .  .  .  ...  306  040
12.  1/7.  Gesundheitsamt  ..  .  ..  ..  ..  .  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  ...  ..  .  .  ..  897  495
12a.  1/7.  Biologische  Anstalt  für  Land-  und  Forstwirtschaft  ..  .  .  .  .  ....  .  ...  299 378
13.  1/8.  Patentamt  ...  .  ....  ......  .  ..  .  .  .  ..  ..  ..  .  .  ...  ......  .  ...  5  408  445
13a.  1/11.  Reichsversicherungsamt  .  ..  .  .  .  .  .  ..  2 675  295
13b.  1/9.  Physikalisch-Technische  Reichsanstalt  667  573
13c.  1/19.  Kanalamt  .  .  .  .  .....  ...  ...  ..  ..  ..  .  .  ..  3  482  351
13.d  1/9.  Aufsichtsamt  für  Privatversicherung  588  430
Summe V  95  888  032
        <pb n="281" />
        259

 

 

 

 

Überhaupt
Kapitel.  Preußen  Sachsen.  Württem-  für  das
  Ausgabe.  usw.  berg.  Rechnungs-Titel.
  jahr  1913.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
VI.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
14.  1/12. Kriegsministerium  3 437992  510060 294627  4 242679  
15. 1/5.  Militärkassenwesen  440303    83160    52500  575963  
16.  1/10. Militärintendanturen  4 807146  475615  219138  5 501899  
17.  1/5.  Militärseelsorge  ....  ..  ..  .      1 360574    97823    29472  1 487842  
18.  1/5. Militärjustizverwaltung  2 371124   199346    110246   2 680716
19.  1/3.  Höhere  Truppenbefehlshaber  3 754298  329612  160984  4 244894  
20. 1/2. Gouverneure,  Kommandanten
und  Platzmajore  638019    25914  16804  680737  
21.  1/5. Adjutanturoffiziere  usw.  2 134916  211856  146444   2 493216  
22.  1/18. Generalstab  und  Landesvermessungswesen
  4 324939  328661  77977   4 731577
23.  1/3.  Ingenieur-  und  Pionieroffiziere 2 602574  175801  65176    2 843551  
24.  1/26. Geldverpflegung  der  Truppen 717296143  16623289  8544129  196463561    
25. 1/7. Naturalverpflegung    169 057855      16 933625  8 303145  194 294625  
26.  1/11. Bekleidung  und  Ausrüstung  der
Truppen  39 088250      4 345566  2 132841  45 566657    
27. 1/22.  Garnisonverwaltungs-  und  Serviswesen
  58 168444  5 532027   2 317168    66 017639
28. 1/5.  Militärbauwesen  2 344730  222890  113595  2 681251
29. 1/18. Militärmedizinalwesen    13 122045  1 257597  716846    15 096488
30. 1/6. Verwaltung  der  Traindepots  usw.    1 818190  238230  118767   2 175187
31. 1/2. Ersatz-  und  Reservemannschaften
  usw.    4 506718  228606  112599   4 874923
32. 1/6. Pferdebeschaffung  15 802667    1 608532  905305  18 316504    
Seite..  501 076900    49 428210  24 437763   574 942873    

 

 

 

 

 

 

45*
        <pb n="282" />
        260

 

 

 

 

Überhaupt
    Preußen usw.  Sachsen.  Württhn-  für  das
Kapitel.  Titel.  Ausgabe.    berg.  Rechnungsjahr
  1913.
      
  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
Übertrag  .  .  .  501 076900    49 428210    24 437763  574 942873    
33.  1/3. Verwaltung  der  Remontedepots  3 947112   614862  145030  4 707004  
34.  1/2.  Reise-  und  Umzugsgebührnisse,
Vorspann-und  Transportkosten  12 568461    892074    450011   13 910546  
35.  1/62.  Militär-Erziehungs-  und  Bil-
  dungswesen    ...  9 418112   821295   100355   10 339762
36. 1/6.  Militärgefängniswesen.....  639925  61966    34322    736213
37.  1/16. Artillerie-  und  Waffenwesen  63 417729  5 722310  2 418823  71 558862    
38.  1/7.  Technische  Institute  2 712997  234153  1872  2 949022  
39.  1/20.  Festungen,  Ingenieur-,  Pionierund
  Verkehrswesen  18 747068  219573  103171  19 069812    
40.  Wohnungsgeldzuschüsse  16 365078    1 512839  887956  18 765873  
41.  1/7.  Unterstützungen  an  Militärpersonen
  usw.  1 843662    201053    87329  2 132044  
42.  Zuschuß  zur  Militärwitwenkasse  2 885000  330000    126000  3 341000  
43.  1/10. Verschiedene  Ausgaben    3 646532      175611  44642  3 866785  
Summe  VI.   637 268576  60 213946  28 837274  726 319796
        <pb n="283" />
        261

 

 

 

Betrag
  für  das
  Ausgabe.  Rechnungs-Kapitel. Titel.
  jahr  1913.
Mark.
44. 1/2.  VIa.  Reichsmilitärgericht  534 303  
VII.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine.
45.  1/15.  Reichs-Marineamt  und  Marinekabinett  2 450 632     
46.  1/5.  Admiralstab  der  Marine  363 497  
47.  1/5.  Seewarte  und  Observatorien  .  ...  458 800  
48.   1/5.  Intendanturen  934 525  
49.  1/5.  Rechtspflege  229 514  
50.  1/3.  Seelsorge  und  Garnisonschulwesen  222 372  
51.  1/36.  Geldverpflegung  der  Marineteile  ..........              47 637 442    
52.  1/4.  Indiensthaltungen  ..  .  .  ...  57 052 000    
53.  1/5.  Naturalverpflegung  ...  3 606 744    
54.   1/4.  Bekleidung  .  .  .  .  ..  595 436  
55.  1/5.  Garnisonverwaltung  .  ..  .  ..  .        1 482 767    
55a. 1/7.   Garnisonbauwesen  ..  .  ..  1 012 395
56.  1/3.  Servis,  Mietentschädigung,  Wohnungsgeldzuschuß  ...........  4 483 753    
57.  1/9.  Sanitätswesen  .  .  .  .  .    3 708 567
58.  1/3.  Reise-,  Marsch-  und  Frachtkosen  4 303 000    
59.   1/11.  Bildungswesen  734 585  
60.  1/8.   Instandhaltung  der  Flotte  und  der  Werften  38 257 982

 

 

Reichs-  Gesetzbl.  1913.  

 

 

Seite......   167 534 011  

46
        <pb n="284" />
        262  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag

  für  das
Kapitel. Titel.  Ausgabe.  Rechnungsjahr
  1913.

Mark.
Übertrag  ..  .  .  167 534 011    
61.  1/23.  Waffenwesen  und  Befestigungen  .  .  .  ...  24 435 575    
62.  1/4.    Kassen-  und  Rechnungswesen  1 381 596    
63.  1/11.  Küsten-  und  Vermessungswesen  ....  999 599
64.  1/13.   Verschiedene  Ausgaben  .  .  .  ..  ..  2 663 288    
Summe  197 014 069    
Hierzu:
64a.  1/6.  Zentralverwaltung  für  das  Schutzgebiet  Kiautschou  157 274  
Summe  VII.  .  .  .  197 171 343    
VIII.  Reichs-Justizverwaltung.
65.  1/12.  Reichs-  Justizamt  .  .  .  .  .  .  .  ...  ............  ...        454 825  
66.   1/15.   Reichsgericht  ...  2 374 180    
Summe  VIII  2 829 005    
IX.  Reichsschatzamt.
67.  1/18.  Reichsschatzamt  ..  .  ...  1 013 036    
68.  1/12.  Allgemeine  Fonds  .  ..  38 768 274    
68a.  1/11.  Unmittelbare  Ausgaben  des  Reichs  für  die  Verwaltung  der  Zölle,

Steuern  und  Gebühren  749 190  
68b.  1/8.  Technische  Prüfungsstelle  ........  ........            101 550  
Summe  IX  40 632 050
        <pb n="285" />
        —  263

 

 

 

 

 

Betrag

  für  das
Kapitel. Titel.  Ausgabe.  Rechnungs-
  jahr  1913.

Mark.
X.  Reichs-Kolonialamt.
69.  1/18.  Zivilverwaltung  .  .  .  ..  1 569 815    
69a. 1/.2.  Militärverwaltung  ...  .  ...  .  .  .  ...  453 345  
69b.  1/4.  Gemeinsame  Fonds  ..  .  .  ..  307 567  
69c.  Zahlung  an  die  Deutsch-Ostafrikanische  Gesellschaft  600 000  
Summe X  .  .  .  2 930 727
70.  1/13.  XI.  Reichs-Eisenbahnamt  471 045  
XII.  Reichsschuld.
71.  1/3.  Verwaltung      ............................  1 401 640    
72.  1/2.  Verzinsung  177 137 124    
72a.  Tilgung  ...  59 244 366    
Summe  XII  237 783 130    
73.  1/11.  XIII. Rechnungshof  ............                            1 323 563    
XIV.  Allgemeiner  Pensionsfonds.
74. 1/10.  Verwaltung  des  Reichsheeres            ...  93 847 168    
75.  1/7.  Reichsmilitärgericht  .  .  .  .  ..  109 576  
76.  1/8.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  11 687 290    
77.  1/3.  Kommando  der  Schutztruppen  24 982  
78. 1/12. Versorgungsgebührnisse  usw.  infolge  der  Expedition  nach  Ostasien   4102500  
79.  1/5.  Zivilverwaltung  4 610 000    
80.  Ehrenzulage  an  die  Inhaber  des  Eisernen  Kreuzes  von  1870/71

(Gesetz  vom  2.  Juni  1878)    ...  14 508

 

 

 

  Seite   114 396 024    

 

46*
        <pb n="286" />
        —  264  —

 

 

 

 

 

 

Betrag
E  für  das
    Ausgabe.  Rechnungs-Kapitel.
  Titel.  jahr  1913.
Mark.
Übertrag  ..  .  .  114 369 042    
81.  1/2.  Pensionen  und  sonstige  Bewilligungen  für  ehemalige  französische
Militärpersonen  und  deren  Angehörige  345 000  
82.  1/11. Invalideninstitute  .  .....          356 106  
83.  1/4.  Versorgungsgebührnisse  usw.  infolge  des  Krieges  von  1870/71
im  Bereiche  der  Verwaltung  des  Reichsheeres  27 428 000    
84.  1/4.  Versorgungsgebührnisse  usw.  infolge  des  Krieges  von  1870/71
im  Bereiche  der  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  ..  .  16 922  
Summe  XIV  ..  .  .  142 542 052    
85.  XV.  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung.
1/16a.  Zentralverwaltung  ..  ..  ....  ..  ...  ..  .  ..  ...  .  ....  3 989 520    
17/66.  Betriebsverwaltung  695 345 349    
Summe  XV  699 334 869    
86.  1/15.  XVI.  Reichsdruckerei  ..............      .........    ...  8 862 251
87.  XVII.  Reichs-Eisenbahnverwaltung.
1/8.  Zentralverwaltung  .  ..  ...  ..    .      ..      .  .  ...  141 950  
9/38.  Betriebsverwaltung  ........  ....  ..  .....  .  .  .  ...  108 096 390    
Summe  XVII  108 238 340  
Anmerkung.

 

 

Zu  Kapitel  1  bis  87.  Ersparnisse,  welche  bei  den  Fonds
zu  Besoldungen  und  zu  sonstigen  Diensteinkünften  etatsmäßiger
Beamten,  Offiziere  und  Ärzte  dadurch  entstehen,  daß  Stellen
zeitweilig  nicht  besetzt  sind  oder  von  ihren  Inhabern  nicht
versehen  werden  können,  sind  der  Reichskasse  zuzuführen.
        <pb n="287" />
        Betrag
  für  das
  Ausgabe.  Rechnungs-Kapitel. Titel.
  jahr  1913.
Mark.
XVIII.  Allgemeine  Finanzverwaltung.
88.  An  Bayern  Quoten  von  den  Militärausgaben  102 734 788    
89.  Überweisungen  an  die  Bundesstaaten  203 478 524      Mark
Bei  Kapitel  22  der  Einnahme  des
ordentlichen  Etats  sind  abgesetzt  203 478 524     ''
Bleiben  –
90.  Technische  und  wissenschaftliche  Förderung  des  Braugewerbes  30 000  
91.  Mehrbedarf  für  Besoldungen  und  Kriegsteilnehmerbeihilfen  5 783 730    
Summe  XVIII  .  .  .  .  108 548 518
b.  Einmalige  Ausgaben.
2.  1/11.  II.  Auswärtiges  Amt  .......  .....      ...  ...      ...  379 750  
3.  1/32.  III.  Reichsamt  des  Innern  58 440 000    
4.  1/75.  IV.  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung  30 199 015    
4a.  1.  IVa.  Reichsdruckerei          .......  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  87 084  
5.  V.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
1/300.  a)  Preußen  usw.  109 625 779    Mark
360/441.  b)  Sachsen          16 832 269     ''
442/498.  c)  Württemberg     6 253 184     ''
Summe A    132 711 232
Preußen  usw.
301/349.  Garnisonbauten  in  Elsaß-Lothringen  6 498 330      Mark
350/359.  Festungen  .  .  .  ...  15 787 676   ''
Summe  B  .  .  .  .  22 286 006    
Summe   V  154 997 238  

Reichs-Gesetzbl.  1913.  47
        <pb n="288" />
        266

 

 

 

 

 

Betrag
  für  das
Kapitel. Titel.  Ausgabe.  Rechnungsjahr
  1913.

Mark.
6.  1/177.  VI.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine.
Schiffsbauten  und  Armierungen  usw.  270 349 771    
Davon  ab:
Zuschuß  des  außerordentlichen  Etas  49 650 000    
Bleiben  220 699 771  
6a.  Zuschuß  zur  Bestreitung  der  Verwaltungsausgaben  im  Schutzgebiete
  Kiautschou  und  des  ostasiatischen  Marinedetachements  9 507 780  
Summe VI  230 207 551
7.  1/2.  VII.  Reichs-Justizverwaltung  ........  ....  ..  ..  ..  .  ...  78 000  
8. 1.  VIII.  Reichsschatzamt  .  .  ..  3 343 825    
9.  1/17.  IX.  Reichs-Kolonialamt  .  ...  24 471 672
10.  X.  Reichsschuld  ........  ..  ..  .........  .  .  ..  .  .  .  .  ..  5 774 236
11.  1/21.  XI.  Reichs-Eisenbahnverwaltung  .  .  .  .  .  14 148 771
XII.  Allgemeine  Finanzverwaltung.
12.  An  Bayern  Quote  von  den  Militärausgaben  16 610 547    
13.  Vervollständigung  des  deutschen  Eisenbahnnetzes  im  Interesse
der  Landesverteidigung  usw.  .......  2 838 270
14.  1/2.  Abbürdung  der  Vorschüsse  der  Heeresverwaltung  zu  Voraus- 



 

beschaffungen  sowie  Bereitstellung  von  Betriebsmitteln  für
die  Marine-Bekleidungsämter  ..........

Summe Xll....

106 186 878    

 

 

125 635 695
        <pb n="289" />
        —  267  —

 

 

 

 

Betrag
        für  das
Kapitel.  Einnahme  und  Ausgabe.  Rechnungs-Titel.
    
  jahr  1913.
Mark.
B.  Außerordentlicher  Etat.
I.  Einnahmen.
1.  I.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
1/6.  Erlöse  aus  dem  Verkaufe  von  freiwerdenden  Festungsgrundstücken
  und  Festungsbaulichkeiten              .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .      3 176 352
II.  Reichsschuld.
2. 1/2.  Aus  Anlaß  der  Expedition  nach  Ostasien    ...  .......  1 688 384
2a.  Rückerstattungen  auf  die  aus  dem  Reichs-Festungsbaufonds  geleisteten
  Vorschüsse  20 000  
3. 1/6.  Tilgung  .  ..  74 598 729    
4. 1/3.   Anleihe  ..  .  .  .  ..  39 151 035    
Summe II  115 458 148
II.  Ausgaben.
1.  I.  Reichsamt  des  Innern  .  .  .  ..  4 000 000    
2.  II.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
Preußen  usw.  
1/2.  Festungen  .  ..  12 700 000    
3.  III.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine.
Zuschuß  zu  den  einmaligen  Ausgaben  im  ordentlichen  Etat....  49 650 000
4.  1.  IV.  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung  35 000 000    
5.  1/17.  V.  Reichs-Eisenbahnverwaltung  17 284 500    

 

 

 

47*
        <pb n="290" />
        —  268  —

 

 

 

 

 

 

Betrag
  für  das
Einnahme  und  Ausgabe.  Rechnungsjahr
  1913.
Mark.
Wiederholung.
A.  Ordentlicher  Etat.
I.  Einnahmen.
I.  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltng  842 396 000    
II.  Reichsdruckerei  12 130 000    
III.  Reichs-Eisenbahnverwaltung  .    .  .......  ...  153 779 000    
IV.  Verschiedene  Verwaltungseinnahmen  ...  79 850 024    
V.  Allgemeine  Finanzverwaltung  ..  ..        1 954 573 482      
Summe  3 042 701 506      
II.  Ausgaben.
a.  Fortdauernde  Ausgaben.
I.  Bundesrat  —
II.  Reichstag  .  ..  ....  ..  .  ..  2 235 833    
III.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei  ..  .  .  .  ...  318 620  
IV.  Auswärtiges  Amt  18 975 192    
V.  Reichsamt  des  Innern  95 888 032    
VI.  Verwaltung  des  Reichsheeres  726 319 796    
Vla.  Reichsmilitärgericht  .....    ...  534 303  
VII.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  ..  ...  197 171 343    
VIII.  Reichs-Justizverwaltung  ..  .......  2 829 005
IX.  Reichsschatzamt.  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  .  .  .  .  ..  .  ..  .  ..  .  ..  ...  .  ...  .  ..  .  .  ..  40 632 050    
X.  Reichs-Kolonialamt  .....................................  2 930 727
XI.  Reichs-Eisenbahnamt  ....  .  ..    .  .  .  .  .      .  ..  ..  ..  ..  .  .  ...  471 045  
XII.  Reichsschuld  ...........................................  237 783 130    
XIII.  Rechnungshof  1 323 563    
XIV.  Allgemeiner  Pensionsfonds  ...............................  142 542 052    
XV.  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung  ...  699 334 869    
XVI.  Reichsdruckerei  ..  .  ..  ..  .  .  .  .    .  .  ...  ..  .  .  .  ..  8 862 251
XVII.  Reichs-Eisenbahnverwaltung  .  .  ...  108 238 340    
XVIII.  Allgemeine  Finanzverwaltung  108 548 518    
Summe  .  .  .  .  2 394 938 669
        <pb n="291" />
        —  269  —

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
für  das
Ausgabe  und  Einnahme.  Rechnungsjahr
  1913.
Mark.
b.  Einmalige  Ausgaben.
II.  Auswärtige Amt    379 750  
III.  Reichsamt  des  Innern  ............  58 440 000    
IV.  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung.  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  30 199 015    
IVa.  Reichsdruckerei  87 084  
V.  Verwaltung  des  Reichsheeres    .  .  .  .  .  .  .    154 997 238    
VI.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine    .  .  .  .  ..      .  ..  ..  ....  230 207 551  
VII.  Reichs-Justizverwaltung  ...  .  .  ...  .  ...  78 000  
VIII.  Reichsschatzamt  ..  ...  ...  3 343 825    
IX.  Reichs-Kolonialamt  ..  ....  .  ...  24 471 672
X.  Reichsschuld  ...  5 774 236  
XI.  Reichs-Eisenbahnverwaltung  ..  14 148 771
XII.  Allgemeine  Finanzverwaltung  125 635 695    
Summe  647 762 837    
Hierzu  Summe  der  fortdauernden  Ausgaben  2 394 938 669      
Summe  der  Ausgaben  des  ordentlichen  Etats  3 042 701 506    
B.  Außerordentlicher  Etat.
I.  Einnahmen.
I.  Verwaltung  des  Reichsheers  ..............  3 176 352
II.  Reichsschuld  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  115 458 148    
Summe  118 634 500    
II.  Ausgaben.  
l. Reichsamt des Innern......................  4 000 000
II. Verwaltung des Reichsheeres...............................  12 700 000    
III.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  .  .  .  .  .  .  ..  49 650 000  
IV.  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  35 000 000  
V.  Reichs-Eisenbahnverwaltung  17 284 500    
Summe  118 634 500    
Abschluß.  

Summe  der  Einnahmen  des  ordentlichen  und  des  außerordentlichen  Etats
Summe  der  Ausgaben  des  ordentlichen  und  des  außerordentlichen  Etats
Reichs-Gesetzbl.  1913.

 

3 161 336 006      
3 161 336 006      

48
        <pb n="292" />
        —  270  —

Zweite  Anlage  zum  Etatsgesetze.

 

Besoldungsetat  

für  das

Reichsbankdirektorium  auf  das  Rechnungsjahr  1913.

 

 

 

 

Betrag
für  das
Titel.  Ausgabe.  Rechnungsjahr
1913.
Mark.
Besoldungen.
1.  Präsident  30 000    Mark  Gehalt  und  10 000    Mark  Repräsentationskosten.............................................
  40 000
Der  Präsident  hat  Anspruch  auf  freie  Dienstwohnung  mit
Geräteausstattung,  Licht  und  Heizung.
2.    Vizepräsident  18 000    Mark,  acht  Mitglieder  je  9 000  Mark  bis
15 000  Mark  Gehalt  124 500  
Wohnungsgeldzuschuß  I  des  Tarifs.
Summe  Titel  1  und  2 .....  164 500  
3.  Wohnungsgeldzuschüsse  für  die  Beamten  unter  Titel  2 ...  18 900  
4.  Nichtpensionsfähige  Zulagen  für  den  Vizepräsidenten  und  die
Mitglieder  bis  zum  Betrage  von  je  3 000    Mark  jährlich  24 975  
5.  Pensionen  —
6.  Witwengelder  .  .  .  .  .  .  .  9 024

 

Summe

 

 

217 399
        <pb n="293" />
        Dritte  Anlage  zum  Etatsgesetze.

 

Besoldungsetat

für  das

Direktorium  der  Reichsversicherungsanstalt  für  Angestellte

auf  das  Rechnungsjahr  1913.

 

 

 

 

Betrag
  für  das
Titel.  Ausgabe.  Rechnungsjahr
1913.
Mark.
1. Präsident  14 000    bis  17 000    Mark  Gehalt.
Der  Präsident  hat  Anspruch  auf  Dienstwohnung  und  erhält
bis  zu  ihrer  Fertigstellung  eine  Mietentschädigung  von  jährlich
  4 500  Mark.  Wohnungsgeld  II  des  Tarifs.
4  Mitglieder  des  Direktoriums  je  8 000  bis  12 000    Mark  Gehalt   50 000  
Wohnungsgeld  II  des  Tarifs.
2.  Mietentschädigung  und  Wohnungsgeldzuschüsse  .  ..  11 220
3.  Pensionen,  Witwen-  und  Waisengelder  .  .  .  .  .  ..  —
Summe  .  ...  61 220

 

 

48*
        <pb n="294" />
        Vierte  Anlage  zum  Etatsgesetze.

 

Verzeichnis

derjenigen  Stellen  des  Landheeres,  der  Marine  und  des  Reichsmilitärgerichts,
  welche  unter  A 1  bis  8  des  Servistarifs  fallen.


—  --—-—

A1. Generale und Admirale.

Landheer:  General  der  Infanterie,  Artillerie  oder  Kavallerie,  Kriegsminister,
kommandierender  General,  Generalinspekteur  der  Kavallerie,  Generalinspekteur
der  Fußartillerie,  Chef  des  Ingenieur-  und  Pionierkorps  usw.,  Generalinspekteur
des  Militär-Verkehrswesens,  Chef  des  Generalstabs  der  Armee,  Präsident
des  Reichsmilitärgerichts.  Generalleutnant,  Divisionskommandeur  und
Offizier  im  Range  desselben,  Departementsdirektor  im  Kriegsministerium,  Feldzeugmeister,
  Inspekteur  der  Feldartillerie,  Kavallerieinspekteur,  Fußartillerieinspekteur,
  Generalstabsarzt  der  Armee  mit  dem  Range  eines  Generalleutnants.
  Generalmajor,  Brigadekommandeur  und  Offizier  im  Range  desselben,
  Generalquartiermeister,  Oberquartiermeister,  Ingenieurinspekteur,  Pionierinspekteur,
  Präses  des  Ingenieurkomitees,  Präses  der  Artillerieprüfungskommission,
  Inspekteur  der  Jäger  und  Schützen,  Inspekteur  der  Infanterieschulen,
  Inspekteur  der  technischen  Institute,  Inspekteur  der  Feldtelegraphie,
Traininspekteur,  Artilleriedepotinspekteur,  Traindepotinspekteur,  Generalstabsarzt
  der  Armee,  Obergeneralarzt,  Feldpropst,  Senatspräsident  des  Reichsmilitärgerichts,
  Obermilitäranwalt  beim  Reichsmilitärgerichte.

Marine:  Admiral,  Vizeadmiral,  Kontreadmiral  als  Stationschef,  als  Departementsdirektor
  im  Reichs-Marineamt  oder  als  Chef  des  Marinekabinetts;
Generalstabsarzt  der  Marine  mit  dem  Range  eines  Vizeadmirals.  Kontreadmiral,
  Inspekteur  der  Marineinfanterie  als  Generalmajor  oder  mit  dem
Range  eines  Brigadekommandeurs,  Generalstabsarzt  der  Marine.

A2.  Stabsoffiziere.

Landheer:  Oberst,  Regimentskommandeur  und  Offizier  im  Range  desselben,  Abteilungschef
  im  Kriegsministerium,  im  Großen  Generalstab  oder  in  der  Feldzeugmeisterei,
  Chef  der  Zentralabteilung  des  sächsischen  Generalstabs  als  Oberst,
Chef  des  Generalstabs  bei  einem  Generalkommando  oder  in  einer  Festung,
Vorstand  der  Abteilung  für  Landesaufnahme  des  sächsischen  Generalstabs,
Chef  des  Stabes  der  Generalinspektion  der  Fußartillerie,  der  General-
        <pb n="295" />
        —  273  —

inspektion  des  Ingenieurkorps  usw.  und  der  Generalinspektion  des  Militär-Verkehrswesens,
  Festungsinspekteur,  Kommandeur  der  Pioniere  eines  Armeekorps,
  Kommandeur  der  Pioniere  bei  dem  sächsischen  Militärkontingent,
Inspekteur  der  Telegraphentruppen,  Inspekteur  des  Militär-Luft-  und  Kraftfahrwesens,
  Kommandeur  des  Trains,  Artilleriedepot-  oder  Traindepotdirektor,
Generalarzt,  Generalveterinär,  Major,  Bataillons-  und  Abteilungskommandeur,
Kommandeur  der  Fliegertruppe,  aggregierter  Oberst,  Oberstleutnant,  Bezirkskommandeur,
  Generaloberarzt,  Oberstabsarzt,  Korpsstabsveterinär,  Intendant,
Oberintendanturrat,  Reichsmilitärgerichtsrat,  Militäranwalt  beim  Reichsmilitärgericht,
  Oberkriegsgerichtsrat,  Militäroberpfarrer,  Chefkonstrukteur  beim
Artilleriekonstruktionsbureau,  Direktor  des  Militärversuchsamts,  Betriebsdirektor
  I.  Klasse  bei  den  technischen  Instituten.

Intendanturrat,  Kriegsgerichtsrat  als  Rat  IV.  Klasse,  Betriebsdirektor
II.  Klasse  im  Kriegsministerium,  bei  der  Feldzeugmeisterei  und  den  technischen
Instituten,  Abteilungsvorstand  beim  Militärversuchsamt,  Konstrukteur  I.  Klasse
beim  Artilleriekonstruktionsbureau,  Oberstabsapotheker  im  Kriegsministerium.

Marine:  Kapitän  zur  See,  Fregatten-,  Korvettenkapitän,  wiederangestellter  als
Kapitän  zur  See,  Fregatten-  oder  Korvettenkapitän  pensionierter  Offizier;
Chefingenieur,  Oberstabsingenieur;  Inspekteur  der  Marineinfanterie  mit  dem
Range  eines  Regimentskommandeurs,  Kommandeur  eines  Seebataillons,
Vorstand  eines  Bekleidungsamts  als  Stabsoffizier;  Generalarzt,  Generaloberarzt,
  Oberstabsarzt;  Torpedooberstabsingenieur.

Intendant,  Werftverwaltungsdirektor,  Oberintendanturrat,  Intendanturrat;
  Oberkriegsgerichtsrat,  Kriegsgerichtsrat  als  Rat  IV.  Klasse;  Oberpfarrer,
Ressortdirektor  oder  Betriebsdirektor  oder  Baurat  für  Schiff-oder  Maschinenbau.

A3.  Die  übrigen  Offiziere.

Landheer:  Hauptmann  oder  Rittmeister,  Kompagnie-,  Eskadron-  oder  Batteriechef,
  Bezirksoffizier,  Pferde-Vormusterungskommissar,    Stabsarzt,  Oberstabsund
  Stabsveterinär,  Oberleutnant,  Leutnant,  Oberjäger  und  Feldjäger  im
Dienste  des  Reitenden  Feldjägerkorps,  Oberarzt,  Assistenzarzt,  Oberveterinär,
Veterinär,  Intendanturassessor,  Kriegsgerichtsrat,  Divisions-  und  Garnisonpfarrer,
  Erster  Armeemusikinspizient,  Bureauvorsteher,  Bibliothekar  und  Obersekretär
  (Militärgerichtsschreiber)  beim  Reichsmilitärgerichte,  Korpsstabsapotheker,
Stabsapotheker,  Oberingenieur  (Elektrotechniker)  im  Kriegsministerium,  Konstrukteur
  II.  Klasse  beim  Artilleriekonstruktionsbureau,  Wissenschaftliches  Mitglied
  beim  Militärversuchsamt,  Betriebsleiter  bei  den  technischen  Instituten,
Bureauvorsteher  beim  Generalstab,  Intendantursekretariats-  und  Registraturbeamter,
  Oberzahlmeister,  Zahlmeister,  Telegraphenbauwart,  Militärgerichtsschreiber,
  Zweiter  Armeemusikinspizient.

Marine:  Kapitänleutnant,  Oberleutnant  zur  See,  Leutnant  zur  See,  wiederangestellter
  als  Kapitänleutnant,  Oberleutnant  oder  Leutnant  pensionierter
Offizier;  Stabsingenieur,  Oberingenieur,  Ingenieur,  wiederangestellter  als
        <pb n="296" />
        —  274  —

Stabsingenieur,  Oberingenieur  oder  Ingenieur  pensionierter  Ingenieur;  Hauptmann,
  Oberleutnant,  Leutnant;  Stabsarzt,  Oberassistenzarzt,  Assistenzarzt;
Feuerwerks-  oder  Torpederkapitänleutnant,  -Oberleutnant,  -Leutnant;  Torpedostabsingenieur,
  -Oberingenieur,  -Ingenieur.

Intendanturassessor,  -Sekretariatsbeamter,  -Registraturbeamter;  Kriegsgerichtsrat,
  Militärgerichtsschreiber;  Pfarrer;  Oberstabsapotheker,  Stabsapotheker;
  Baumeister  für  Schiff-  oder  Maschinenbau;  Stabszahlmeister,
Oberzahlmeister,  Zahlmeister;  ferner  beim  Lotsen-  und  Seezeichenwesen:
Lotsenkommandeur,  Oberlotse,  Schiffsführer,  Steuermann,  Maschinist  für
Dampffahrzeuge,  Lotse  I.  Klasse,  Hafenlotse.

A  4.  Feldwebel.

Landheer:  Wachtmeister,  Oberfeuerwerker,  etatsmäßiger  Schreiber  bei  den  Armeeinspektionen,
  etatsmäßiger  Schreiber  und  Registrator  bei  den  Generalkommandos,
  dem  Generalinspekteur  der  Kavallerie,  den  Generalinspektionen
der  Fußartillerie,  des  Ingenieurkorps  und  der  Festungen  sowie  des  Militär-Verkehrswesens,
  der  Inspektion  der  Feldartillerie,  etatsmäßiger  Schreiber  und
Zeichner  beim  Ingenieurkomitee,  etatsmäßiger  Registrator  bei  dem  Gouvernement
  von  Berlin,  etatsmäßiger  Schreiber  bei  den  Gouvernements,  den
größeren  Kommandanturen  (Kommandanten  mit  den  Gebührnissen  eines
Generalmajors),  der  Feldzeugmeisterei,  den  Divisions-  und  Brigadekommandos,
  den  Fußartillerie-,  Ingenieur-  und  Pionierinspektionen,  der
Inspektion  der  Jäger  und  Schützen,  dem  Reitenden  Feldjägerkorps,  den
Inspektionen  der  Infanterie-  und  der  Kriegsschulen,  bei  den  Kavallerieinspekteuren,
  dem  Militärreitinstitute,  beim  Traininspekteur,  beim  Artilleriedepotund
  Traindepotinspekteur,  bei  der  Artillerieprüfungskommission,  bei  den  Landwehrinspekteuren
  und  beim  Stabe  der  Feldartillerie-  und  der  Fußartillerieschießschule,
  bei  der  Militärtechnischen  Akademie,  etatsmäßiger  Registrator,  Zeichner
und  Schreiber  bei  der  Eisenbahnbrigade,  etatsmäßiger  Zeichner  und  Schreiber  bei
der  Inspektion  der  Feldtelegraphie,  Unterzahlmeister,  etatsmäßiger  Schreiber
bei  den  Sanitätsinspektionen,  Proviantamtsunterinspektor,  Bekleidungsamtsunterinspektor,
  Garnisonverwaltungsunterinspektor,  Lazarettunterinspektor,
Festungsbaufeldwebel,  Oberwallmeister,  Wallmeister,  Oberschirrmeister,  Schirrmeister,
  Zeugfeldwebel,  Unterarzt,  Unterapotheker,  Unterveterinär,  Obermusikmeister,
  Musikmeister,  Luftschiff-Obersteuermann  und  -Obermaschinist,  Sanitätsunteroffizier
  usw.  bei  dem  Kriegsministerium,  Sanitätsfeldwebel  bei  größeren
Garnisonlazaretten.  

Marine:  Oberdeckoffiziere,  Deckoffiziere,  Feldwebel,  Wachtmeister,  Unterarzt,
Obermusikmeister,  Musikmeister,  Artilleriewarte,  65  etatsmäßige  Schreiber
bei  den  Stationskommandos,  den  Inspektionen,  der  Marineakademie,  der
Schiffsbesichtigungskommission,  der  Schiffsprüfungskommission,  den  größeren
Kommandanturen  und  bei  der  Medizinalabteilung  des  Reichs-Marineamts.
        <pb n="297" />
        —  275  —

A5.  Fähnriche.

Landheer:  Vizefeldwebel  und  Vizewachtmeister,  Feuerwerker,  Sanitätsvizefeldwebel,
etatsmäßiger  Regiments-,  Bataillons-  und  Abteilungsschreiber,  etatsmäßiger
Schreiber  bei  den  Festungsinspektionen,  bei  den  Inspektionen  der  Telegraphentruppen,
  etatsmäßiger  Zeichner  und  Schreiber  bei  der  Inspektion  des  Militär-Luft-
  und  Kraftfahrwesens  und  bei  der  Versuchsabteilung  des  Militär-Verkehrswesens,
  etatsmäßiger  Schreiber  beim  Kommandeur  der  Pioniere  eines  Armeekorps,
  beim  Kommandeur  der  Pioniere  bei  dem  sächsischen  Militärkontingent,
bei  den  Kommandos  des  Trains,  etatsmäßiger  Zeichner  und  Schreiber  bei
der  Fliegertruppe,  etatsmäßiger  Schreiber  beim  Bezirkskommando,  der  Oberfeuerwerkerschule,
  der  Gewehrprüfungskommission,  den  Artilleriedepot-  und
Traindepotdirektoren,  der  Inspektion  der  Militärischen  Strafanstalten,  der
Militärveterinär-Inspektion,  den  Inspizienten  des  Artilleriematerials  und  der
Waffen,  dem  Inspizienten  des  Truppen-  und  Trainfeldgeräts,  der  Direktion
der  Artillerie-  und  Ingenieurschule,  der  Festungsbauschule,  den  Kriegsschulen,
der  Infanterieschießschule,  den  Offizierreitschulen,  den  Unteroffizierschulen,  den
Unteroffiziervorschulen,  den  Sanitätsämtern,  den  Divisionsärzten,  dem  Kontingentsältesten
  in  Ulm,  den  kleineren  Kommandanturen  (Kommandanten  mit
den  Gebührnissen  eines  Regiments- oder  Bataillonskommandeurs),  dem  Garnisonkommando
  in  Münster,  den  Schießplatzverwaltungen  und  den  Linienkommandanten,
  Postenschreiber  und  Festungsterrainaufnehmer  bei  den  Fortifikationen,
etatsmäßiger  Zeichner  bei  den  Eisenbahnregimentern,  etatsmäßiger  Kammerunteroffizier
  und  Quartiermeister,  Furier,  Schießunteroffizier,  etatsmäßiger
Schreiber  der  Traindepots,  der  Bekleidungsämter  und  bei  den  1.  Artillerieoffizieren
  vom  Patz  in  Metz,  Straßburg  i.  E.  und  Mainz,  Beständeverwalter
bei  der  Kavallerietelegraphenschule,  den  Telegraphen-  und  den  Pionier-Bataillonen,
  Lahlmeisteraspirant,  Lazarettrechnungsführer,  Sergeant  mit  den
Gebührnissen  eines  Vizefeldwebels  oder  Vizewachtmeisters,  Luftschiff-  Steuermann,
Untersteuermann,  -Maschinist  und  -Untermaschinist,  zum  Militärtelegraphen
in  Berlin  kommandierter  Unteroffizier.

Marine:  Vizefeldwebel,  Fähnrich  zur  See,  Kammerunteroffizier,  Furier,  Schießunteroffizier,
  235  etatsmäßige  Schreiber  bei  den  Stationskommandos,  den
Inspektionen,  den  Marineteilen,  den  Kommandanturen,  der  Marineakademie,
der  Marineschule,  den  Ingenieur-  und  Deckoffizierschulen,  der  Schiffsartillerieschule,
  der  Schiffsprüfungskommission,  der  Schiffsbesichtigungskommission,
den  Sanitätsämtern,  den  Bekleidungsämtern,  den  Küstenbezirksämtern,  den
Marinekassen,  den  Marinegerichten,  den  Abwickelungsbureaus  und  den  Hafenkapitänen,
  geprüfter  Zahlmeisterapplikant,  Obermaat  mit  den  Gebührnissen
eines  Vizefeldwebels,  Sergeant  mit  612  M  Löhnung.

A6.  Unteroffiziere.

Landheer:  Sergeant,  Oberjäger,  Oberfahnenschmied,  Fahnenschmied,  Regimentsund
  Bataillonstambour,  Sanitätssergeant  und  Sanitätsunteroffizier,  etatsmäßiger
  Hoboist,  Hornist  und  Trompeter,  Oberbäcker.
        <pb n="298" />
        —  276  —
Marine:  Überzähliger  Portepeeunteroffizier,  Unteroffizier  ohne  Portepee.

A7.  Gemeine.

Landheer:  Obergefreiter,  Gefreiter,  überzähliger  (Hilfs-)  Hoboist,  Hornist  und
Trompeter,  Spielleute,  Sanitätsgefreiter,  Sanitätssoldat,  Ökonomiehandwerker,
  Militärkrankenwärter,  Militärbäcker.

Marine:  Gemeine  mit  Obermatrosen-  und  Matrosenrang.

A8.  Militärunterbeamte.

Landheer:  Divisions-  und  Garnisonküster,  Waffenmeister,  Sattler,  Zeughauswaffenmeister,
  Botenmeister  und  Bote  beim  Reichsmilitärgerichte,  Militärgerichtsbote.


Marine:  Gerichtsbote,  Küster,  Waffenmeister,  Untermaschinist  für  Dampffahrzeuge,
  Lotse  II.  Klasse,  Untersteuermann,  Materialienverwalter  beim
Lotsen-  und  Seezeichenwesen.
        <pb n="299" />
        —  277  —

(Nr.  4213.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushaltsetats  für  die  Schutzgebiete
auf  das  Rechnungsjahr  1913.  Vom  4.  Mai  1913.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  ꝛc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§ 1.
Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Haushaltsetat  der  Schutzgebiete
  auf  das  Rechnungsjahr  1913  wird  in  Einnahme  und  Ausgabe  auf
157 538 213      Mark  festgestellt,  und  zwar:

im  ordentlichen  Etat
auf  99 938 213      Mark,

im  außerordentlichen  Etat
auf  57 600 000      Mark.

§ 2.

Der  im  Wege  des  Kredits  flüssig  zu  machende  Betrag  beläuft  sich  auf
57 339 063      Mark.

Die  Flüssigmachung  kann  auch  im  Wege  eines  vom  Reiche  gewährten
Darlehns  erfolgen.  In  diesem  Falle  bleibt  die  Bestimmung  über  den  von  den
Schutzgebieten  dem  Reiche  zu  erstattenden  Zinsaufwand  sowie  über  die  Zeit  der
Rückzahlung  dem  Reichskanzler  überlassen.  ·

Das  Gleiche  gilt  auch  für  den  nach  dem  Etatsgesetze  für  die  Schutzgebiete
vom  28.  Mai  1912  (Reichs-Gesetzbl.  S.  346)  flüssig  zu  machenden  Kredit.

Zur  Rückzahlung  des  Darlehns  können  an  dessen  Stelle  auf  Grund  der
vorbezeichneten  Kredite  Schuldverschreibungen  in  dem  erforderlichen  Nennbetrage
zu  Lasten  der  Schutzgebiete  ausgegeben  werden.  Auf  Anordnung  des  Reichskanzlers
hat  die  Reichsschuldenverwaltung  die  Schuldverschreibungen  14  Tage  vor  dem  für
die  Rückzahlung  des  Darlehns  bestimmten  Tage  zur  Verfügung  zu  halten.  Die
Verzinsung  der  Schuldverschreibungen  darf  nicht  vor  dem  Zeitpunkt  beginnen,
mit  dem  die  Verzinsung  des  Darlehns  aufhört.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.  
Gegeben  Wiesbaden,  den  4.  Mai  1913.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Bethmann  Hollweg.
        <pb n="300" />
        Haushaltsetat  für  die  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1913.

 

 

 

 

 

Summe  II.  Einmalige  Ausgaben

Summe  der  Ausgabe
Die  Einnahme  beträgt.

 

 

Betrag
    für  das
  Einnahme  und  Ausgabe.  Rechnungs-
  jahr  1913.
Kapitel. Titel.  
Mark.
A.  Ordentlicher  Etat.
I.  Ostafrikanisches  Schutzgebiet.
1.  Einnahme.
1.  1/10.        Fortdauernde  Einnahmen  13 775 468    
2.    a)  Eigene  Einnahmen  Eimnalige  Einnahmen  3 126 160    
3.—  b)  Reichszuschuß  für  die  Militärverwaltung  3 603 687    
Summe  der  Einnahme...  20 505 315  
2.  Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.
1.  1/17.  Zivilverwaltung  9 308 782    
2.  1/8.  Militärverwaltung  ...  3 615 030    
3.  1/4.  Flottille  .  .  ..  326 000  
4.  1/3  Eisenbahnen  199 000  
5.  —  Hafenanlagen  10 000  
6.  1/2.  Auf  öffentlich-  oder  privatrechtlicher  Verpflichtung  beruhende  allgemeine
  Lasten  4 767 362    
7.   Rücklage  in  den  Ausgleichsfonds  .......    ...  87 015  
Summe  I.  Fortdauernde  Ausgaben  18 313 189  
II.  Einmalige  Ausgaben.
1.  1/9.  Zivilverwaltung  2 192 126    
2.—  Militärverwaltung  —

 

2 192 126

 

 

20 505 315    

 

20 505 315
        <pb n="301" />
        279

 

 



Betrag

 

 

 

 

 

    für  das
  Einnahme  und  Ausgabe.  Rechnungs-
      
Kapitel. Titel.  jahr  1913.
Mark.
II.  Schutzgebiet  Kamerun.
1.  Einnahme.
1.  1/10.  a)  Eigene  Einnahmen  Fortdauernde  Einnahmen  8 901 200    
2.—      Einmalige  Einnahmen  ...  1 639 728    
3.—  b)  Reichszuschuß  für  die  Militärverwaltung  .......  2 803 696    
Summe  der  Einnahme  13 344 624
2.  Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.
1.  1/18.  Zivilverwaltung  6 462 397    
2.  1/8.    Militärverwaltung  ..  ..  .          2 685 858    
3.  1/3.   Flottille  ............................  371 552  
4.  1/3.   Eisenbahnen  .  ...  .  .  ...  3 000
5.—  Hafenanlagen  ...      ...  6 500  
6.      Auf  öffentlich-  oder  privatrechtlicher  Verpflichtung  beruhende  allgemeine
  Lasten  ...  ......  ..  ....  1 323 418    
7.—  Rücklage  in  den  Ausgleichsfonds  37 912  
Summe  l.  Fortdauernde  Ausgaben  10 890 637  
II.  Einmalige  Ausgaben.
1.  1/13.  Zivilverwaltung  ...  2 236 247  
2.  1/2.  Militärverwaltung  .  ..  .  ..  ..  ...  217 740  
Summe  II.  Einmalige  Ausgaben  2 453 987  
Summe  der   Ausgabe .... 13 344 624  

 

 

Die  Einnahme  beträgt  

 

13 344 624
        <pb n="302" />
        Betrag

 

 

 

 

      für  das
    Einnahme  und  Ausgabe.  Rechnungs-
    
Kapitel. Titel.  jahr  1913.
Mark.
III.  Schutzgebiet  Togo.
1.  Einnahme.
1.  1/5      Fortdauernde  Einnahmen  3 384 600    
2 —  Eigene  Einnahmen  Einmalige  Einnahmen  ..    .....  672 536  
Summe  der  Einnahme  4 057 136  
2.  Ausgabe.

I.  Fortdauernde  Ausgaben
1.  1/17.  Zivilverwaltung  ..  1 880 861    
2.  1/3.  Eisenbahnen  und  Hafenanlagen  309 700  
3.  1/2.  Auf  öffentlich-  oder  privatrechtlicher  Verpflichtung  beruhende  allgemeine

  Lasten  765 070  
4.  —  Rücklage  in  den  Ausgleichsfonds  638 005  
Summe  I.  Fortdauernde  Ausgaben  3 593 636    

II.  Einmalige  Ausgaben.

1.  1/5.  Verschiedene  Zwecke      463 500  
Summe  II.  Einmalige  Ausgaben  für  sich.

Summe  der  Ausgabe  4 057 136  
Die  Einnahme  beträgt  ..

 

 

4 057 136
        <pb n="303" />
        281

 

 

 

 

 

Betrag
    für  das
  Einnahme  und  Ausgabe.  Rechnungs-Kapitel. Titel.
  jahr  1913.
Mark.
IV.  Südwestafrikanisches  Schutzgebiet.
1.  Einnahme.
1. 1/12.  a)  Eigene  Einnahmen  Fortdauernde  Einnahmen  15 883 600    
2.  1/2.    Einmalige  Einnahmen  2 281 232    
3.  —  b)  Reichszuschuß  für  die  Militärverwaltung  ..........    14 626 840    
Summe  der  Einnahme  32 791 672  
2.  Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.
1.  1/17.  Allgemeine  Verwaltung.  .  .  .    .    .  .    .  .    ..  .    .    .    5 928 760     
1a.  1/10.  Landespolizei  .  .  ..  .  .  .  .  .  ...  ..  3 717 510
2.  1/8.   Militärverwaltung  ....  13 824 073    
3.  1/5.  Eisenbahnen  und  Hafenanlagen  .  .  .  .  ..  1 986 000    
4.  1/3. Auf  öffentlich-  oder  privatrechtlicher  Verpflichtung  beruhende  allgemeine
  Lasten  3 410 302    
5. —  Rücklage  in  den  Ausgleichsfonds  –
Summe  I.  Fortdauernde  Ausgaben  28 866 645  
II.  Einmalige  Ausgaben.
1.  1/17.  Allgemeine  Verwaltung  .  .  .  .  .  .  .  ..  2 933 560
1a.  1/2.  Landespolizei  ...  95 600  
2. 1/5. Militärverwaltung  .  .  .  .  .  .  ...  895 867  

 

 

Summe  II.  Einmalige  Ausgaben

Summe  der  Ausgabe
Die  Einnahme  beträgt

 

3 925 027    

 

 

32 791 672    
32 791 672
        <pb n="304" />
        —  282  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
für  das
  Einnahme  und  Ausgabe.  Rechnungs-Kapitel.
    1913.
Titel.  jahr

Mark.
V.  Schutzgebiet  Neu  Guinea  einschließlich  der
Inselbezirke  der  Südsee.
1.  Einnahme.
1.  1/4.        Fortdauernde  Einnahmen  1 754 935    
a)  Eigene  Einnahmen
2. —    Einmalige  Einnahmen  240 031  
3. —  b)  Reichszuschuß  1 419 031    
Summe  der  Einnahme  3 413 997    
2.  Ausgabe.

I.  Fortdauernde  Ausgaben.
1.  1/16.  Zivilverwaltung  ..  .  ....  ...  2 096 062    
2.  1/3.  Flottille  .....  ...  568 135  
Summe  I.  Fortdauernde  Ausgaben  2 664 197  

II.  Einmalige  Ausgaben.
1.  1/9.  Verschiedene  Zwecke.......  ......    ..  .  .  ........  ..  ...  589 650  
1a. —  Fehlbetrag  aus  dem  Rechnungsjahr  1909 .....  160 150  
Summe  II.  Einmalige  Ausgaben  749 800
Summe  der  Ausgabe  3 413 997    
Die  Einnahme  beträgt  3 413 997
        <pb n="305" />
        283

 

 

Betrag

 

 

 

 

  für  das
  Einnahme  und  Ausgabe.  Rechnungs-Kapitel. Titel.
    jahr  1913.
Mark.
VI.  Schutzgebiet  Samoa.
1.  Einnahme.
1.  1/4.        Fortdauernde  Einnahmen  970 820

2.—  Eigene  Einnahmen  des  Schutzgebiets  Einmalige  Einnahmen  161 984
Summe  der  Einnahme     1 132 804
2.  Ausgabe.

  I.  Fortdauernde  Ausgaben.
1.  1/16.    Zivilverwaltung  892 003  
2.  —  Rücklage  in  den  Ausgleichsfonds  .  .  .  .  ..  35 117  

Summe  I.  Fortdauernde  Ausgaben  927 120
II.  Einmalige  Ausgaben.
1.  1/6.  Verschiedene  Zwecke  .  .....  .  .  .  .  .  .  ..  205 684  
Summe  II.  Einmalige  Ausgaben  für  sich.
Summe  der  Ausgabe  1 132 804  
Die  Einnahme  beträgt  .  .  .  .  1 132 804  

 

 

—  —  —  —
        <pb n="306" />
        284

 

 

 

 

 

 

Betrag
    für  das
  Einnahme  und  Ausgabe.  Rechnungs-
  jahr  1913.
Kapitel.  Titel.
Mark.
VII.  Schutgebiet  Kiautschou  und  ostasiatisches
Marinedetachement.
1.  Einnahme.
1. 1/7.  Eigene  Einnahmen  ausschließlich  Erwerbsbetriebe  1 987 280    
2. 1/5. Eigene  Einnahmen  aus  den  Erwerbsbetrieben  5 247 461  
3.—  Einnahmen  und  Ausgaben  infolge  Ausgleichs  von  Fondsverwechslungen
  usw....  100
4.  —  Ersparnisse  aus  dem  Rechnungsjahr  1911  .  .  ..  ..  ..  .  ..    45 004  
5. —  Reichszuschuß  ...  9 507 780  
Summe  der  Einnahme  .  .  .  .  16 787 625  
2.  Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.
1/1a.  —  Zivilverwaltung  .  ...  1 366 489    
2/5.  —  Militärverwaltung  .  .  ..  4 183 819    
6/11.  —  Gemeinsame  Ausgaben  für  Zivil-  und  Militärverwaltung  3 235 392    
11a.  —  Erhöhung  der  Löhnung  ....  —
12/16.  —  Verwaltung  der  Erwerbsbetriebe  ...  4 554 306    
17.  —  Pensionsfonds.    .  .  .    .    .  ...  .  .    .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  200 000  
Summe  I.  Fortdauernde  Ausgaben  13 540 006  
II.  Einmalige  Ausgaben.
1. 1/12.  Verschiedene  Zwecke  3 247 619  
Summe  II.  Einmalige  Ausgaben  für  sich.
Summe  der  Ausgabe  16 787 625    

 

 

Die  Einnahme  beträgt

16 787 625
        <pb n="307" />
        —  285  —

 

 

 

 

Betrag
E—  Z„  für  das
Kapitel.   Titel.  Einnahme  und  Ausgabe.  Rechnungs-
    
jahr  1913.
Mark.
VIII.  Schutzgebietsschuld.
1.  1/2.  1.  Einnahme.
Summe  der  Einnahme.  7 905 040  
2.  Ausgabe.
1.  1/2.  Verwaltung  .  .  ..  ..  21 000
2.  —  Verzinsung  .  .  ....  .  .  .  .  ..  7 884 040    
Summe  der  Ausgabe  7 905 040
Die  Einnahme  beträgt.  7 905 040

 

 

A.  Zu  Abschnitt  I  bis  VII.

1.  Soweit  sich  aus  der  Haushaltsrechnung  für  die  Schutzgebiete
eine  Ersparnis  am  Reichszuschuß  ergibt,  ist  sie  spätestens  in  den  Etatsentwurf
  für  dasjenige  Rechnungsjahr  einzustellen,  welches  auf  das  Rechnungsjahr
  folgt,  in  dem  nach  §  2  des  Gesetzes  über  die  Einnahmen  und  Ausgaben
  der  Schutzgebiete  vom  30.  März  1892  die  Rechnung  vorzulegen  ist.

2.  Ersparnisse,  die  bei  den  Fonds  zu  Besoldungen  und  zu  sonstigen
Diensteinkünften  etatsmäßiger  Beamten  und  Personen  des  Soldatenstandes
dadurch  entstehen,  daß  Stellen  zeitweilig  nicht  besetzt  sind  oder  von  ihren  Inhabern
  nicht  versehen  werden  können,  sind  nach  Bestreitung  der  wirklich  entstandenen
  Stellvertretungskosten  der  Schutzgebietskasse  zuzuführen.

3.  Den  nichtetatsmäßigen  Kolonialbeamten  und  den  sonstigen  Angestellten
  können  in  den  Fällen  der  Ausreise  nach  dem  Schutzgebiete  beim
Dienstantritte,  der  Heimreise  beim  Austritt  aus  dem  Schutzgebietsdienst  und
der  Versetzung  nach  einem  anderen  Schutzgebiete  bei  Mitnahme  von  Familienmitgliedern
  Beihilfen  zur  Deckung  der  sämtlichen  dadurch  wirklich  entstandenen
Beförderungskosten  bewilligt  werden,  jedoch  nicht  über  die  für  etatsmäßige
Beamte  mit  Familien  zulässigen  Beträge  hinaus.  Soweit  später  für  die  betreffenden
  Umzugsreisen  der  Familien  besondere  Umzugskosten  zuständig
werden,  ist  darauf  die  für  Mitnahme  der  Familie  gewährte  Beihilfe  in
Anrechnung  zu  bringen.  Die  Beihilfe  für  die  Familienmitglieder  kann
in  jedem  Falle  bei  ihrer  erstmaligen  Ausreise  bewilligt  werden,  auch
wenn  die  Ausreise  nach  Heimatsurlaub  des  Beamten  erfolgt.
        <pb n="308" />
        —  286  —

 

 

Ausgabe  und  Einnahme.

Betrag
für  das

Rechnungsjahr

  1913.
Mark.

 

Den  Kolonialbeamten  und  den  Personen  des  Soldatenstandes  kann
für  die  Ausreise  von  Bräuten  die  Beihilfe  nach  erfolgter  Eheschließung
gewährt  werden.

4.  Den  Beamten,  Personen  des  Soldatenstandes  und  sonstigen  Angestellten
  der  Schutzgebiete  können,  gleichviel  ob  sie  etatsmäßig  angestellt  sind
oder  nicht,  für  ihre  Familienmitglieder  auch  außerhalb  des  Falles  eines  Umzugs
  Reisebeihilfen  gewährt  werden,  und  zwar  sowohl  bei  Beurlaubungen
des  Familienhaupts  als  auch,  wenn  die  Familienangehörigen  wegen  Erkrankung
  oder  wegen  anderer  außerordentlicher  Verhältnisse  allein  reisen
müssen.  Die  Reisebeihilfe  beträgt  für  jeden  Familienangehörigen,  für
welchen  Beförderungskosten  zu  zahlen  sind,  höchstens  die  Hälfte  der  bestimmungsmäßigen
  Urlaubsbeihilfe  des  Familienhaupts.  Der  Abzug,  den
die  Gouvernementsangehörigen  für  den  in  dem  Fahrpreis  enthaltenen
Anspruch  auf  freie  Schiffsverpflegung  erleiden,  ist  zwecks  Bemessung  der
Reisebeihilfen  der  Familienmitglieder  von  der  vollen  Urlaubsbeihilfe  auch
dann  zu  machen,  wenn  das  Familienhaupt  im  Schutzgebiete  freie  Verpflegung
erhält.  Die  gesamten  Reisebeihilfen  für  eine  Familie  dürfen  den  Betrag
der  für  diese  aufgewendeten  wirklichen  Beförderungskosten  nicht  übersteigen.

B.  Zu  Abschnitt  1  bis  VI.

1.  Für  die  Bezüge  der  Beamten  gelten  die  Bestimmungen  der  dem
ersten  Nachtragsetat  für  die  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1910
beigefügten  Denkschrift  und  ihrer  Anlagen.

Die  in  den  Einzeletats  für  die  Schutzgebiete  vorgesehenen  etatsmäßigen
  Beamtenstellen,  die  in  den  vorgenannten  Anlagen  nicht  aufgeführt
  sind,  werden  in  der  Denkschrift  zur  Erläuterung  des  Entwurfs
eines  Gesetzes,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushaltsetats  für  die
Schutzgebiete  auf  das  betreffende  Rechnungsjahr,  nachgewiesen.

2.  Die  Repräsentationszulagen  der  Gouverneure  fallen  für  die  Zeit
ihrer  Abwesenheit  aus  dem  Schutzgebiet  ihren  Vertretern  zu.

3.  Die  nach  der  Besoldungsordnung  zuständigen  Alterszulagen
sind  aus  demjenigen  Fonds  zu  zahlen,  aus  welchem  der  Beamte  seine
sonstigen  Bezüge  erhält.

4.  Die  mit  der  Wahrnehmung  der  richterlichen  Geschäfte  beauftragten
  Beamten  mit  Ausnahme  der  Oberrichter  erhalten,  sofern  sie
wenigstens  fünf  Jahre  als  Richter  tätig  gewesen  sind,  eine  nichtpensions-
        <pb n="309" />
        287

 

 

Einnahme  und  Ausgabe.

fähige  persönliche  Zulage  von  jährlich  600  bis  1 200  Mark,  zahlbar  an
die  etatsmäßigen  Beamten  aus  Kapitel  1  Titel  1,  an  die  nichtetatsmäßigen
  Beamten  aus  Kapitel  1  Titel  4  der  fortdauernden  Ausgaben.
Auf  diesen  Zeitraum  kann  eine  außerhalb  des  Richterdienstes  zugebrachte
amtliche  Beschäftigung  sowie  eine  der  Fortbildung  gewidmete  Tätigkeit
bis  zur  Dauer  von  drei  Jahren  angerechnet  werden,  sofern  sie  nach
dem  Zeitpunkt  liegt,  mit  welchem  die  Befähigung  zum  Richteramt  in
einem  der  Bundesstaaten  erlangt  war.

5.  Beamten  und  Hinterbliebenen  von  Beamten,  denen  nach  Maßgabe
  der  bis  zum  1.  April  1910  gültigen  Bestimmungen  Pensionserhöhungen
  oder  Hinterbliebenenbeihilfen  gewährt  werden  konnten,  dürfen
diese  Gebührnisse  auch  über  den  31.  März  1910  hinaus  gezahlt  werden,
soweit  nicht  das  Kolonialbeamtengesetz  Anwendung  findet.

6.  Sämtliche  Gouvernementsangehörigen,  diejenigen  der  Flottille
während  des  Landaufenthalts,  erhalten  in  den  Schutzgebieten  freie
Dienstwohnung  oder  eine  entsprechende  Entschädigung  (Wohnungsgeld).

Als  Wohnungsgeld  können  den  unverheirateten  Beamten  oder  verheirateten
  Beamten,  deren  Familienangehörige  nicht  im  Schutzgebiete
wohnen,  gewährt  werden:

 

7.—.
————

 

 

 

 

In  Ostafrika:  In  Südwestafrika  In
In  Dares-  In  In Windhuk  In  Kamerun,
salam  anderen  Lüderitzbucht  anderen  Togo  und
Besoldungsklassen  und  Tanga  Orten  oder  Keet·  Orten  Samoa
bis  zu  bis  zu  manshoop bis zu  bis  zu  bis  zu
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
2  bis  6  der  Besoldungsordnung  I
(Zivilverwaltung)  .  ..          
3  bis  5  der  Besoldungsordnung  II  1120  800  1 440  960  1 200
(Militärverwaltung)  .  .  .

7  der  Besoldungsordnungen  I und  II  800  560    1 080  720  840

8a  bis  d  der  Besoldungsordnung  I  
8  der  Besoldungsordnung  II  .  ..  .  560  400  720  480  720

8e  bis  9  der  Besoldungsordnung I  60
9  der  Besoldungsordnung  II  .  480  320  540  456  600

 

 

 

 

 

 

Betrag
für  das
Rechnungsjahr
  1913.

Mark.
        <pb n="310" />
        —  288  —

 

 

Einnahme  und  Ausgabe.

Betrag
für  das
Rechnungsjahr
  1913.

Mark.

 

Die  verheirateten  Beamten,  deren  Familien  im  Schutzgebiete  wohnen,
erhalten  in  Ostafrika  und  Südwestafrika  Entschädigungen  bis  zum
doppelten  Betrag,  in  Kamerun,  Togo  und  Samoa  bis  zum  einundeinhalbfachen
  Betrage  des  für  unverheiratete  Beamte  ihrer  Klasse  zuständigen
  Wohnungsgeldes.

7.  Beamte,  Personen  des  Soldatenstandes  und  sonstige  Angestellte,
die  sich  nach  Beendigung  ihres  Dienst-  oder  Beschäftigungsverhältnisses
im  Schutzgebiete  niederlassen,  können  den  Betrag  der  ihnen  für  die
Heimreise  zustehenden  Vergütung  als  Ansiedelungsbeihilfe  erhalten.

Personen,  die  nach  dem  Ausscheiden  aus  der  Schutztruppe  einstweilen
  im  Schutzgebiete  verbleiben,  kann,  wenn  sie  später  in  die  Heimat
zurückkehren  und  bis  dahin  eine  Ansiedelungsbeihilfe  nicht  erhalten  haben,
bis  zum  Ablauf  der  ersten  drei  Jahre  nach  der  Entlassung  aus  der
Schutztruppe  im  Falle  der  Bedürftigkeit  eine  Heimreisebeihilfe  bis  zur
Höhe  der  wirklichen  Schiffsbeförderungskosten  zu  Lasten  der  Reisekostenfonds
  gewährt  werden.

8.  Werden  bewegliche  Gegenstände  für  die  Zwecke  eines  anderen
Etatsfonds  als  desjenigen,  aus  welchem  sie  beschafft  sind,  abgegeben,  so
ist  der  Wert  dieser  Gegenstände,  wenn  er  im  einzelnen  Falle  insgesamt
mehr  als  3000  Mark  beträgt,  aus  dem  ersteren  Fonds  zu  vergüten,
sofern  nicht  in  den  Einzeletats  etwas  anderes  bestimmt  ist.  Die  Vergütung
  kann  auch  bei  Abgabe  von  Gegenständen  erfolgen,  die  einen
geringeren  Wert  haben.  Sie  muß  aber  in  diesem  Falle  und  auch  bei

Leistungen  allgemein  stattfinden,  wenn  die  Militärverwaltung  oder  ein

Verwaltungszweig  beteiligt  ist,  der,  wenn  auch  nicht  ausschließlich,
gewerbliche  Unternehmungen  zum  Gegenstande  hat.  Bei  Leistungen  ist
die  Erstattung  in  Pauschsummen  zulässig.

Ein  pauschaler  Ausgleich  darf  auch  bezüglich  der  Kosten  für  die
erstmalige  innere  Einrichtung  von  Neubauten  in  der  Weise  stattfinden,
daß  diese  Kosten  bei  den  laufenden  Inventar-Unterhaltungsfonds  mitverrechnet
  und  durch  Überweisung  einer  Pauschsumme  bis  zur  Höhe  von
10  vom  Hundert  der  für  den  betreffenden  Neubau  bewilligten  Mittel

aus  dem  Neubau-  an  den  Inventar-Unterhaltungsfonds  ausgeglichen
werden.
        <pb n="311" />
        —  289  —

 

 

Einnahme  und  Ausgabe.

Betrag
für  das
Rechnungsjahr
  1913.

Mark.

 

9.  Rückeinnahmen  aus  Verkaufserlösen  einschließlich  des  Zuschlags
für  Zoll  und  Nebenkosten  fließen  demjenigen  Fonds  zu,  bei  welchem  die
Kosten  für  die  Beschaffung  der  betreffenden  Gegenstände  verrechnet  sind.
Ausgenommen  und  den  Einnahmen  zuzuführen  sind  die  Verkaufserlöse
für  unbrauchbare  und  entbehrliche  Gegenstände,  sofern  sie  nicht  bei  den
Beschaffungsfonds  mitveranschlagt  sind,  sowie  die  bei  Verkäufen  der
Militärverwaltung  aufkommenden  Zollzuschläge.

10.  Vorausbeschaffungen  in  den  Grenzen  des  Bedarfs,  und  soweit
erforderlich,  zu  Lasten  der  Mittel  des  folgenden  Rechnungsjahrs  dürfen
für  die  Schutzgebiete  insoweit  stattfinden,  als  im  Etat  des  laufenden
Rechnungsjahrs  die  Mittel  für  den  gleichartigen  Bedarf  bei  den  Ansätzen
zu  fortdauernden  Ausgaben  bewilligt  sind.  Ausgeschlossen  bleiben  —  von
dem  Falle  besonderer  etatsmäßiger  Ermächtigung  abgesehen  —  Vorausbeschaffungen
  auf  Rechnung  solcher  Mittel,  die  der  laufende  Etat  unter
einem  künftig  wegfallenden  Ansatz  der  fortdauernden  Ausgaben  oder
unter  einem  Ansatz  der  einmaligen  Ausgaben  vorsieht.
        <pb n="312" />
        —  290  —

 

 

 

 

 

 

Betrag
    für  das
Einnahme  und  Ausgabe.  Rechnungs-Kapitel. Titel.
  jahr  1913.
Mark.
B.  Außerordentlicher  Etat.
I.  Ostafrikanisches  Schutzgebiet.

1.  1/2.  Einnahme  aus  der  Anleihe  für  die  Schutzgebiete  und  Ankaufswert

  der  ausgelosten  Anteilscheine  der  Ostafrikanischen  Eisenbahngesellschaft

  ....  ..  ...  34 250 000    
1.  1/2.  Ausgaben  aus  der  Anleihe  für  die  Schutzgebiete  34 250 000    

II.  Schutzgebiet  Kamerun.

1.  1/2.  Einnahme  aus  der  Anleihe  für  die  Schutzgebiete  und  Ersparnis

aus  dem  Rechnungsjahr  1910 ...  2 000 000    
1.  1/2.  Ausgaben  aus  der  Anleihe  für  die  Schutzgebiete  2 000 000    

III.  Schutzgebiet  Togo.

1. —  Ertsparnis  aus  dem  Rechnungsjahr  1909  –
1.  1/2.  Zum  Ankauf  von  Schuldverschreibungen  und  zum  Baue  einer

Landungs-Notbrücke  in  Lome  —

IV.  Südwestafrikanisches  Schutzgebiet.

1.  —  Einnahme  aus  der  Anleihe  für  die  Schutzgebiete  21 350 000    
1.  1/4.  Ausgaben  aus  der  Anleihe  für  die  Schutzgebiete  21 350 000    

 

 

Zu  B.  Außerordentlicher  Etat.

Die  Einnahmen  des  außerordentlichen  Etats  übertragen  sich
innerhalb  der  einzelnen  Kapitel  mit  den  noch  offenen  Krediten  aus
früheren  Anleihebewilligungen.  Die  solchergestalt  sich  ergebenden
Gesamtkredite  werden  um  den  Betrag  der  bei  den  entsprechenden
Ausgabefonds  etwa  eintretenden  Ersparnisse  gekürzt.
        <pb n="313" />
        —  291  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
  für  das
  Einnahme  und  Ausgabe.  Rechnungs-
  jahr  1913.
Kapitel.  Titel.
Mark.
Wiederholung.
Die  Einnahmen  und  Ausgaben  betragen:
A.  Ordentlicher  Etat.
I.  für  das  Ostafrikanische  Schutzgebiet  20 505 315    
II.  für  Kamerun  13 344 624    
III.  für  Togo  ...  4 057 136    
IV.  für  das  Südwestafrikanische  Schutzgebiet...  32 791 672    
V.  für  Neu  Guinea  einschließlich  der  Inselbezirke  der
Südsee  .  .  .  .  .  .  .  ..  3 413 997
VI.  für  Samoa  .  ....  .  ...  .  .  ..  ...  ..      .  ...  1 132 804    
VII.  für  Kiautschou  und  ostasiatisches  Marinedetachement  16 787 625  
=  92 033 173    
VIII.  für  die  Schutzgebietsschuld  7 905 040  
zusammen  99 938 213    
B.  Außerordentlicher  Etat.
I.  für  das  Ostafrikanische  Schutzgebiet  34 250 000    
II.  für  Kamerun  ...  2 000 000    
III.  für  Togo  ..  ......  .  ...  —
IV.  für  das  Südwestafrikanische  Schutzgebiet  21 350 000    
Summe  des  außerordentlichen  Etats ..57 600 000    
Abschluß.
Die  Einnahmen  und  Ausgaben  des  ordentlichen  und  des  außerordentlichen
  Etats  betragen  157 538 213    

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="314" />
        <pb n="315" />
        —  293  —

Reichs-Gesetzblatt.

Jahrgang  1913.

 

 

Nr:  29.

 

—  —

Inhalt:  Bekanntmachung  über  die  Ratifikation  von  acht  auf  der  Zweiten  Haager  Friedenskonferenz  abgeschlossenen
  Abkommen  vom  18.  Oktober  1907  durch  Spanien.  S.  293.  —  Bekanntmachung,
betreffend  den  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen  auf  der  „Ausstellung  an  der
Unterweser  für  Gewerbe,  Industrie  und  Schiffahrt  1913“.  S.  294.  —  Bekanntmachung,  betreffend
  die  Inkraftsetzung  des  am  4.  Mai  1910  in  Paris  unterzeichneten  Abkommens  zur  Bekämpfung
der  Verbreitung  unzüchtiger  Veröffentlichungen  in  einer  Anzahl  britischer  Kolonien  und  Besitzungen.

S.  294.

 

(Nr.  4214.)  Bekanntmachung  über  die  Ratifikation  von  acht  auf  der  Zweiten  Haager  Friedenskonferenz
  abgeschlossenen  Abkommen  vom  18.  Oktober  1907  durch  Spanien.

Vom  30.  April  1913.

Spanien  hat  folgende  auf  der  Zweiten  Haager  Friedenskonferenz  abgeschlossene

Abkommen  vom  18.  Oktober  1907  ratifiziert:

1.  das  Abkommen  zur  friedlichen  Erledigung  internationaler  Streitfälle

(Reichs-Gesetzbl.  1910  S.  5),

2.  das  Abkommen,  betreffend  die  Beschränkung  der  Anwendung von
Gewalt  bei  der  Eintreibung  von  Vertragsschulden  (Reichs-Gesetzbl.

1910  S.  59),
1910  S.  82),

schiffe  (Reichs-Gesetbl.  1910  S.  207),



Beuterechts  im  Seekrieg  (Reichs-Gesetzbl.  1910  S.  316).

Reichs-Gesetzbl.  1913.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Mai  1913.

49

3. das  Abkommen  über  den  Beginn  der  Feindseligkeiten  (Reichs-Gesetzbl.

4. das  Abkommen,  betreffend  die  Rechte  und  Pflichten  der  neutralen  Mächte
und  Personen  im  Falle  eines  Landkriegs  (Reichs-Gesetzbl.  1910  S.  151),
5. das  Abkommen  über  die  Behandlung  der  feindlichen  Kauffahrteischiffe
beim  Ausbruch  der  Feindseligkeiten  (Reichs-Gesetzbl.  1910  S.  181),

6. das  Abkommen  über  die  Umwandlung  von  Kauffahrteischiffen  in  Kriegs-7. das

  Abkommen,  betreffend  die  Anwendung  der  Grundsätze  des  Genfer
Abkommens  auf  den  Seekrieg  (Reichs-Gesetzbl.  1910  S.  283),
8. das  Abkommen  über  gewisse  Beschränkungen  in  der  Ausübung  des
        <pb n="316" />
        —  294  —

Die  Königlich  Niederländische  Regierung  hat  die  schriftliche  Anzeige  über
die  Ratifikation  nebst  den  Ratifikationsurkunden  am  18.  März  1913  erhalten.

Diese  Bekanntmachung  schließt  sich  an  die  Bekanntmachung  vom  10.  April
1913  (Reichs-Gesetzbl.  S.  242)  an.

Berlin,  den  30.  April  1913.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Jagow.

 

(Nr.  4215.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen
  auf  der  „Ausstellung  an  der  Unterweser  für  Gewerbe,  Industrie
und  Schiffahrt  1913".  Vom  3.  Mai  1913.

Der  durch  das  Gesetz  vom  18.  März  1904  (Reichs-Gesetzbl.  S.  141)  vorgesehene
  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen  tritt  ein  für  die
in  diesem  Jahre  in  Bremerhaven  stattfindende  „Ausstellung  an  der  Unterweser
für  Gewerbe,  Industrie  und  Schiffahrt  1913".

Berlin,  den  3.  Mai  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
von  Jonquières.

 

(Nr.  4216.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Inkraftsetzung  des  am  4.  Mai  1910  in  Paris
unterzeichneten  Abkommens  zur  Bekämpfung  der  Verbreitung  unzüchtiger
Veröffentlichungen  in  einer  Anzahl  britischer  Kolonien  und  Besitzungen.
Vom  5.  Mai  1913.

Die  Großbritannische  Regierung  hat  durch  eine  Erklärung  gemäß  Artikel  7  Abs.  1
des  im  Reichs-Gesetzblatt  von  1911  Seite  209  abgedruckten,  am  4.  Mai  1910  in
Paris  unterzeichneten  Abkommens  zur  Bekämpfung  der  Verbreitung  unzüchtiger  Ver-
        <pb n="317" />
        —  295  —

öffentlichungen  der  Französischen  Regierung  angezeigt,  daß  sie  das  Abkommen  in
folgenden  britischen  Kolonien  und  Besitzungen  in  Kraft  setzen  werde:  den  Bahama-Inseln,
  Barbados,  Basutoland,  den  Bermuda-Inseln,  Britisch  Betschuanaland,
Britisch  Guyana,  Britisch  Honduras,  Britisch  Nyassaland,  Britisch  Ostafrika,
Ceylon,  den  Falklands-Inseln,  den  Fiji-Inseln,  Gambia,  Gibraltar,  der  Goldküste,
Hongkong  den  Leeward-Inseln  (Antigua,  Dominica,  Montserrat,  St.  Christopher
und  Nevis,  den  Jungfern-Inseln),  den  Malayischen  Staaten,  Malta,  Mauritius,
Nordnigerien,  Nordrhodesien,  St.  Helena,  den  Seychellen,  Sierra  Leone,  Somaliland,
  Straits  Settlements,  Südnigerien,  Südrhodesien,  Swazieland,  Trinidad
und  Tabago,  Uganda,  Wei-hai-Wei  sowie  den  Windward-Inseln  (Grenada,
St.  Lucia,  St.  Vincent);  die  Anzeige  ist  am  3.  Januar  1913  in  Paris  hinterlegt
  worden.

Diese  Bekanntmachung  schließt  sich  an  die  Bekanntmachung  vom  27.  September
  1912  (Reichs-Gesetzbl.  S.  505)  an.

Berlin,  den  5.  Mai  1913.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
von  Jagow.

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="318" />
        <pb n="319" />
        —  297  —

Reichs-Gesetzblatt.

Jahrgang  1913.
  Nr:  30.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Gewährung  von  Beihilfen  an  Kriegsteilnehmer.  S.  297.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  Änderung  der  Militär-Transport-  Ordnung.  S.  298.  —  Übereinkunft
zwischen  Deutschland  und  Rußland  zum  Schutze  von  Werken  der  Literatur  und  Kunst.  S.  301.  —
Bekanntmachung,  betreffend  die  Kündigung  und  das  Außerkrafttreten  des  am  17.  September
1877  zwischen  Deutschland  und  Brasilien  abgeschlossenen  Auslieferungsvertrags.  S.  312.

 

 

 

 

(Nr.  4217.)  Gesetz,  betreffend  die  Gewährung  von  Beihilfen  an  Kriegsteilnehmer.  Vom
19.  Mai  1913.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§ 1.

Die  Beihilfen  für  unterstützungsbedürftige  Kriegsteilnehmer  aus  dem  Feldzug
von  1870/71  und  aus  den  von  deutschen  Staaten  vor  1870  geführten  Kriegen
—  Gesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes  vom  23.  Mai  1873,  betreffend  die
Gründung  und  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds,  vom  22.  Mai  1895,
Reichs-Gesetzbl.  S.  237,  Artikel  I  3,  III  und  IV  und  Gesetz,  betreffend  die  Entlastung
  des  Reichs-Invalidenfonds,  vom  9.  Juni  1906,  §  2  —  werden  auf
den  Betrag  von  150  Mark  jährlich  erhöht.

§ 2.

Den  Witwen  der  Beihilfeempfänger  werden  die  Bezüge  der  Verstorbenen
für  die  auf  den  Sterbemonat  folgenden  drei  Monate  belassen.  Die  Zahlung
erfolgt  im  voraus  in  einer  Summe.

§  3.

Die  Beihilfen  werden  bei  vorliegender,  nicht  nur  auf  vorübergehender  Ursache
  beruhender  Unterstützungsbedürftigkeit  unabhängig  von  dem  Nachweis  der
Erwerbsunfähigkeit  gewährt.  Bei  der  Prüfung  der  wirtschaftlichen  Lage  sind
Zuwendungen  Dritter  nur  insoweit  zu  berücksichtigen,  als  sie  auf  rechtlicher  Verpflichtung
  beruhen.

Bei  Feststellung  der  Fürsorgewürdigkeit  hat  das  politische  Verhalten  der
Kriegsteilnehmer  außer  Betracht  zu  bleiben.

Reichs-Gesetzbl.  1913.  50
Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Mai  1913.
        <pb n="320" />
        —  298  —

§ 4.

Anwartschaft  auf  Bewilligung  der  Beihilfen  haben  unter  sonst  gleichen
Voraussetzungen  auch  diejenigen  Reichsangehörigen,  die  infolge  ihrer  früheren
Staatsangehörigkeit  in  französischen  Diensten  in  oder  vor  den  Jahren  1870/71
an  kriegerischen  Unternehmungen  teilgenommen  oder  in  dänischen  Diensten  die
Kriege  von  1848  bis  1850  oder  1864  mitgemacht  haben.  Gleichartige  Zuwendungen
  anderer  Staaten  kommen  auf  die  gesetzlichen  Bezüge  in  Anrechnung.

§ 5.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1913  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  19.  Mai  1913.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Bethmann  Hollweg.

 



(Nr.  4218.)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Militär-Transport-Ordnung.  Vom

13.  Mai  1913.
Auf  Grund  des  §  2  der  Verordnung,  betreffend  die  Militär-Transport-Ordnung
für  Eisenbahnen,  vom  18.  Januar  1899  (Reichs-Gesetzbl.  S.  15),  bestimme  ich,
daß  in  dieser  Ordnung  folgende  Änderungen  vorzunehmen  sind:
I.  §  19, ₂,  erster  und  zweiter  Absatz,  erhält  folgende  Fassung:
2.  Im  Kriege  schreibt  die  Militärverwaltung  für  die  Transporte
  auf  Militärfahrschein  (§  32,  ₄)  den  Transportweg  vor.

 

In  Frieden  setzt  für  die  mit  Militärfahrschein  aufgegebenen
Transporte,  die  in  fahrplanmäßigen  Zügen  des  öffentlichen  Verkehrs
oder  gemäß  §  30,  ₅,  Abs.  1,  letzter  Satz,  aus  eigener  Entschließung
der  Eisenbahnverwaltung  mit  Militärzügen  befördert  werden,  die  Eisenbahndienststelle,
  bei  welcher  der  Transport  angemeldet  wird,  den  Bahnweg
  nach  den  für  die  Leitung  des  allgemeinen  Verkehrs  geltenden
Grundsätzen  fest,  wenn  die  Militärverwaltung  nicht  ausnahmsweise
aus  dienstlichen  Gründen  bei  der  Anmeldung  ausdrücklich  einen  bestimmten
  Transportweg  fordert.

Die  mit  Militärfahrschein  aufgegebenen  Transporte,  die  auf  Verlangen
  der  Militärbehörde  mit  Militärzügen  befördert  werden,  sind
über  die  von  den  Militär-Eisenbahnbehörden  durch  die  Fahrtlisten  vorgeschriebenen
  Wege  zu  leiten.  Die  Eisenbahnverwaltungen  können
jedoch  innerhalb  ihres  eigenen  Gebiets*)  aus  Verkehrsrücksichten  einen
anderen  Weg  wählen,  wenn  dadurch  die  Übergangsstationen  von  Bahn
zu  Bahn  nicht  geändert  werden  und  die  Ankunft  am  Ziele  nicht  verzögert
  wird.
        <pb n="321" />
        II.

III.

IV.

VI.

VII.

—  299  —

II. In  der  Tabelle  zu  §  30, ₁,  Längsspalten  3  bis  6,  Querspalte  „Offiziere  und
Mannschaften“  ist  der  Wortlaut  „bis  300  Köpfe“  abzuändern  in:
bis  399  Köpfe  .
Ebendaselbst  in  Querspalte  „Pferde“,  Längsspalte  4,  ist  statt  ⑵„ bis
60  Pferde,  10  Wagen  (20  Achsen).“  zu  setzen:
⑵ bis  78  Perde,
13  Wagen
(26  Achsen).
III. §  30,  ₅,  Abs.  1,  zweiter  Satz,  erhält  folgende  Fassung:
Transporte  von  400  Mann  und  mehr  oder  von  79  Pferden  und
mehr  werden  als  „größere“  bezeichnet.
IV. In  der  Tabelle  zu  §  31,  ₁₀,  Abschnitt  A,  Längsspalten  4  und  7  (Bem.  2a),
Querspalte  „Offiziere  und  Mannschaften",  sind  die  Worte  „31  bis
300  Personen“  abzuändern  in:
31  bis  399  Personen  .
Ebendaselbst  in  den  Längsspalten  5  und  6  ist  statt  „mehr  als
300  Personen“  zu  setzen:
400  Personen  und  mehr  .
V. In  derselben  Tabelle,  Längsspalte  4,  Querspalte  „Pferde“,  ist  der  Wortlaut
,,7  bis  60  Stück“  abzuändern  in:
7  bis  78  Stück  .
Ebendaselbst  in  den  Längsspalten  5  und  6  ist  statt  „mehr  als
60  Stück“  zu  setzen:  
79  Stück  und  mehr  .
VI. §  32,  ₄e),  3.  Absatz,  letzter  Satz,  erhält  folgende  Fassung:
Sofern  sie  diesen  Teil  nicht  beifügt,  hat  sie  auf  dem  Kontrollzettel,
der  dann  zugleich  als  Fahrkarte  dient,  Art  des  Zuges,  Zielstation
(s.  jedoch  die  Fußnote*)  im  Militärfahrschein,  Anl.  IV),  Truppenteil,
  Transportstärke  und  den  Beförderungsweg  einzutragen,  wenn  ein
solcher  nach  §  19, ₂  von  der  Militärverwaltung  vorgeschrieben  ist.
VII. § 32,  ₄ g)  erhält  folgende  Fassung:

g)  Bei  den  mit  Militärfahrschein  aufgegebenen  Transporten,  die  in
fahrplanmäßigen  Zügen  des  öffentlichen  Verkehrs  oder  gemäß  §  30,  ₅,
Abs.  1,  letzter  Satz,  aus  eigener  Entschließung  der  Eisenbahnverwaltung
mit  Militärzügen  befördert  werden,  hat  die  Eisenbahn-Abfertigungsstelle
den  Transportweg  in  die  Fahrscheinabschnitte  1  und  2  einzutragen  und
dies  durch  Namensunterschrift  des  abfertigenden  Beamten  kenntlich  zu
machen,  wenn  nicht  von  der  absendenden  Militärbehörde  ausnahmsweise
ein  bestimmter  Transportweg  vorgeschrieben  ist.  Hat  die  Militärbehörde
dem  Fahrscheine  den  Abschnitt  2  nicht  beigefügt,  so  hat  die  Eisenbahn-Abfertigungsstelle
  den  Transportweg  auch  auf  dem  Kontrollzettel  einzutragen.


 

 

 

50*
        <pb n="322" />
        —  300  —

VIII.  §  57, ₄  erhält  folgende  Fassung:

4.  Der  Gebührenberechnung  sind  die  Entfernungen  der  Eisenbahntarife
  des  allgemeinen  Verkehrs  zugrunde  zu  legen.  Die  Entfernungen
sind  zu  entnehmen:

für  die  Beförderung  von  Personen  und  Gepäck  —  den  Tarifen
für  den  Personen-  und  Gepäckverkehr,

für  Tiersendungen  —  den  Tarifen  für  den  Tierverkehr,

für  Militärgut,  Fahrzeuge  usw.  sowie  für  die  auf  einen  Militärfahrschein
  abgefertigten  gemischten  Transporte  (Personen,  Tiere,
Militärgut  usw.)  —  den  Tarifen  für  den  Güterverkehr.

Enthalten  die  Tarife  direkte  Entfernungen  zwischen  der  Abgangsund
  Endstation,  so  sind  diese  maßgebend;  andernfalls  sind  die  Entfernungen
  in  derselben  Weise  zu  ermitteln  wie  im  Falle  gebrochener
Abfertigung  im  allgemeinen  Verkehre.

Bestehen  zwischen  Abgangs-  und  Endstation  mehrere  Bahnwege
mit  verschiedenen  Tarifentfernungen,  so  ist

a)  für  Transporte,  für  welche  die  absendende  Militärbehörde  den
Bahnweg  vorgeschrieben  hat  (§  19, ₂)  —  die  Entfernung  dieses
Bahnwegs,

b)  für  die  ohne  Wegevorschrift  aufgegebenen  Transporte  (§  19, ₂)
—  die  kürzeste  Tarifentfernung  maßgebend.

Bei  Überführung  von  Militärtransporten  nach  Anschlußbahnhöfen
oder  öffentlichen  Ladestellen  über  Strecken,  für  die  in  den  Tarifen  keine
Entfernungen  angegeben  sind,  werden  diese  besonders  ermittelt  und  der
Frachtberechnung  zugrunde  gelegt.

Diese  Änderungen  treten  am  1.  Juli  1913  in  Kraft.
Berlin,  den  13.  Mai  1913.

Der  Reichskanzler.
von  Bethmann  Hollweg.
        <pb n="323" />
        —  301

(Nr.  4219.)  Ubereinkunft  zwischen  Deutschland  und  Rußland  zum  Schutze  von  Werken  der
Literatur  und  Kunst.  Vom  28./15.  Februar  1913.

Convention  pour  la  protection  des  œuvres
Tittéraires  et  artistiques.

Sa  Majesté  l'Empereur  d'Alemagne,
Roi  de  Prusse,  au  nom  de  l'Empire
Allemand,  et  Sahlajestée  IEmpereur  de
toutes  les  Russies,  ECgalement  animcs
du  dEir  de  protéger  les  scienccs,  les
lettres  et  les  arts,  ont  résolu  d’adopter
Tun  commun  accord  les  mesures  les
bluspropreshassurerreciproquement,
dans  les  deux  Pays,  aux  auteurs,  la
protection  de  leurs  droits  sur  leurs
Guvres  littéraires  ou  artistiques  et
ont  à  cet  eflet  designé  pour  Leurs
Plénipotentiaires:

Sa  Majesté  I'’Empereur  d'Alle--magne,
  Roi  de  Prusse:

M.  le  Dr.  Goebel  von  Harrant,
Conseiller  Intime  Actuel  de  Legation,
  Conseiller  Rapporteur
au  Département  des  Aflaires
Etrangeres,

NM.  Robolski,  Président  de  IOflice
  des  Brevets,

M.  Oegg,  Conseiller  Intime  Su-Périeur
  de  Régence,  Conseiller
Rapporteur  au  Département  de
In  Justice,  et

M.  le  Dr.  Osterrieth,
fesseur,

et
Sa  Majestée  I'Empereur  de
toutes  les  Russies:

M.  Wérewkine,  Maitre  de  la
Cour  Impériale,  Adjoint  du
Ministre  de  la  Justice,

Reichs=  Gesetzbl  1913.

Pro--(Übersetzung.)



Übereinkunft  zum  Schutze  von  Werken  der
Literatur  und  Kunst.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  und  Seine  Majestät
der  Kaiser  von  Rußland,  gleichmäßig
von  dem  Wunsche  beseelt,  die  Wissenschaft,
Literatur  und  Kunst  zu  schützen,  haben
beschlossen,  in  einem  gemeinsamen  Abkommen
  die  geeignetsten  Maßnahmen  zu
treffen,  um  gegenseitig  in  den  beiden
Ländern  den  Urhebern  den  Schutz  ihrer
Rechte  an  ihren  Werken  der  Literatur
oder  Kunst  zu  sichern  und  haben  zu
diesem  Zwecke  zu  Ihren  Bevollmächtigten
bestimmt:

Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:
Herrn  Dr.  Goebel  von  Harrant,

Wirklichen  Geheimen  Legationsrat,
vortragenden  Rat  im  Auswärtigen
  Amte,

Herrn  Robolski,  Präsidenten  des
Patentamts,

Herrn  Oegg,  Geheimen  Ober-Regierungsrat,
  vortragenden  Rat
im  Reichs-Justizamt,  und

Herrn  Dr.  Osterrieth,  Professor,

und
Seine  Majestät  der  Kaiser  von
Rußland:
Herrn  Werewkin,  Kaiserlichen
Hofmeister,  Gehilfen  des  Justizministers,

51
        <pb n="324" />
        M.  Pogojeff,  Conseiller  Privé—,
Membre  du  Conseil  près  le
Ministre  de  la  Maison  Im-Périale
  et  des  Apanages,

M.  Bentkowski,  Conseiller
d’Etat  Actuel,  Directeur  du
Deuxièeme  Département  du  Ministere
  des  Affaires  Etrangeères,

M.  Prilaieff,  Conseiller  d’Etat
Actuel,  Membre  du  Conseil  et
Chef  de  la  Chancellerie  du
Ministre  du  Commerce  et  de
TIndustrie,

M.  Beren  dts,  Conseiller  d’Etat
Actuel,  Membre  du  Conseil  de
IAdministration  Géenérale  de
la  Presse,  et

M.  Walther,  Conseiller  d’Etat
Actuel,  Membre  du  Conseil
du  Ministere  de  la  Justice,

lesquels,  apres  s'étre  communiqué
leurs  pleins  pouvoirs,  trouves  en
bonne  et  due  forme,  ont  arrété  les
dispositions  suivantes:

Article  premier.

Les  ressortissants  de  chacune  des
deux  lautes  Parties  contractantes
jouissent  dans  le  territoire  de  Tautre
Partie  pour  leurs  Geuyres  littéraires  ou
artistiques,  du’il  s’agisse  d'œuvres
ubliées  dans  Iun  des  deux  Pays
Ou  dans  un  autre  Pays,  ou  qu'il
Fagisse  Teeuvres  non  publices,  des
droits  due  les  lois  respectives  accordent
  actuellement  ou  accorderont  par
la  suite  aux  nationaux,  ainsi  duc  des
avantages  specialement  stipules  dans
la  presente  Convention.

Les  stipulations  de  cette  Convention
  Sappliquent  également  à  toute
œuvre  littéraire  ou  artistique  publice

302  —

Herrn  Pogoschew,  Geheimen  Rat,
Mitglied  des  Rates  beim  Minister
des  Kaiserlichen  Hauses  und  der
Apanagen,

Herrn  Bentkowski,  Wirklichen
Staatsrat,  Direktor  der  zweiten
Abteilung  des  Ministeriums  der
auswärtigen  Angelegenheiten,

Herrn  Prileschajew,  Wirklichen
Staatsrat,  Mitglied  des  Rates
und  Chef  der  Kanzlei  des  Ministers
für  Handel  und  Industrie,

Herrn  Berendts,  Wirklichen
Staatsrat,  Mitglied  des  Rates
der  Generalpreßverwaltung,  und

Herrn  Walther,  Wirklichen
Staatsrat,  Mitglied  des  Rates
des  Justizministeriums,
welche,  nach  gegenseitiger  Mitteilung
ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen

  Vollmachten,  die  folgenden
Bestimmungen  beschlossen  haben:

Artikel  1.

Die  Angehörigen  jedes  der  beiden
Hohen  vertragschließenden  Teile  genießen
im  Gebiete  des  anderen  Teiles  für  ihre
Werke  der  Literatur  oder  Kunst,  gleichviel,
  ob  es  sich  um  Werke,  die  in  dem
einen  der  beiden  Länder  oder  in  einem
anderen  Lande  veröffentlicht  sind,  oder
ob  es  sich  um  nicht  veröffentlichte  Werke
handelt,  die  Rechte,  welche  die  betreffenden
  Gesetze  den  Inländern  gegenwärtig
gewähren  oder  künftig  gewähren  werden

sowie  die  durch  diese  Übereinkunft  besonders

  festgesetzten  Vorteile.

Die  Bestimmungen  dieser  Übereinkunft
  finden  in  gleicher  Weise  Anwendung
  auf  jedes  Werk  der  Literatur  oder
        <pb n="325" />
        —

pour  la  première  fois  dans  l'un  des
dleux  Pays  contractants  et  dont  lauteur
  wappartient  pas  à  la  nationalité
de  T’un  de  ces  Pays.

Par  Guvres  publices,  il  faut,  dans
le  sens  de  la  présente  Convention,
entendre  les  Guvyres  éGditées.  La
lecture  ou  la  récitation  en  public
d’'une  Guvre  littéraire,  la  représentation
  dune  Guyre  dramatique,
dramatico-musicale,  chorégraphique
ou  pantomimique,  Texécution  d'’une
œuvre  musicale,  Texposition  Tune
Guvre  T’art  et  la  construction  T’une
Guvre  dfarchitecture  ne  constituent
Las  une  Publication  dans  le  sens  de
In  présente  Conventon.

Article  2.

Liexpression  c#eures  littéraires  et
artistiquese  comprend  toute  production
  du  domaine  littéraire,  scientiliduc
  ou  artistique  duels  qmen  soient
lIe  mode  et  la  forme  de  reproduction
#Oot  duels  due  soient  le  merite  et  la
destination  de  l'œuvre.  Sont  com-Drises
  Darmi  les  Guyres  littéraires  et
artistiquesles  Guvreschoréegraphiques
et  les  pantomimes  dont  la  mise  en
Scène  est  fixce  par  GCcrit  ou  autrement,
ainsi  due  les  productions  cinématographiques
  ayant  un  caractere  per-Ssonnel
  et  original.  La  Convention
Fappliqdue  également  aux  photographies
  et  autres  Guvres  obtenucs
Par  un  proccd  analogue  à  la  photo-Eraphiee.


Article  3.
Les  auteurs  de  chacun  des  deux
Pays  jouissent,  dans  Tautre  Pays,
du  droit  exclusif  de  faire  ou  d’au--303



Kunst,  das  zum  ersten  Male  in  dem
einen  der  beiden  vertragschließenden
Länder  veröffentlicht  wird,  und  dessen
Urheber  nicht  einem  dieser  Länder  angehört.


Unter  veröffentlichten  Werken  sind  im
Sinne  dieser  Übereinkunft  die  erschienenen
Werke  zu  verstehen.  Die  öffentliche
Vorlesung  oder  der  öffentliche  Vortrag
eines  Werkes  der  Literatur,  die  Aufführung
eines  dramatischen,  dramatisch  -  musikalischen,
  choreographischen  oder  pantomimischen
  Werkes,  die  Aufführung  eines  Werkes
der  Tonkunst,  die  Ausstellung  eines
Werkes  der  bildenden  Künste  und  die
Errichtung  eines  Werkes  der  Baukunst
stellen  keine  Veröffentlichung  im  Sinne
dieser  Übereinkunft  dar.

Artikel  2.

Der  Ausdruck  „Werke  der  Literatur
und  Kunst“  umfaßt  alle  Erzeugnisse  aus
dem  Bereiche  der  Literatur,  der  Wissenschaft
  oder  der  Kunst,  ohne  Rücksicht  auf
die  Art  und  die  Form  der  Vervielfältigung
  oder  auf  den  schöpferischen  Wert  und
die  Bestimmung  des  Werkes.  Unter  den
Werken  der  Literatur  und  Kunst  sind  einbegriffen
  die choreographischen  und  pantomimischen
  Werke,  sofern  der  Bühnenvorgang
  schriftlich  oder  auf  andere  Weise  festgelegt ist,
  sowie  die  kinematographischen  Erzeugnisse,
  die  die  Eigenschaft  eines  persönlichen
  Originalwerkes  haben.  Die  Übereinkunft
  findet  in  gleicher  Weise  Anwendung
  auf  die  Photographien  und  auf  andere
  Werke,  die  durch  ein  der  Photographie
ähnliches  Verfahren  hergestellt  sind.

Artikel  3.

Die  Urheber  jedes  der  beiden  Länder
genießen  im  anderen  Lande  bis  zum  Ablauf
  von  zehn  Jahren,  von  der  Veröffent-51*
        <pb n="326" />
        toriser  la  traduction  de  leurs  ou-Vrages,
  jusqu’n  Texpiration  de  dix
annes  à  Partir  de  la  publication  de
lœuvre  originale,  à  la  condition  de
s'étre  réservé  ce  droit  sur  la  feuille
du  titre  ou  dans  la  préface.

Le  droit  exclusif  de  traduction
cesse  Texister  lorsque  l’auteur  n'en
a  Pas  fait  usage  Hdans  un  délai  de
cind  ans  à  partir  de  la  publication
de  Truve  originale,  en  publiant  ou
en  faisant  publier  une  traduction  de
Sson  ouvrage.

II  est  toutelois  entendu  due  le
délai  susmentionné  de  cind  ans  sera
reduit  à  trois  ans  pour  Tusage  du
lroit  de  traduction  des  (##uvres
Scientiliques,  techniques  et  destinées
àa  Penseignement.

Pour  les  ouvrages  composés  de
Dlusieurs  volumes  publiés  Par  inter-Valles
  ainsi  due  pour  les  cahiers  ou
numéros  de  recueils  périodiqucs,  les
delais  susmentionnéscomptent  à  dater
de  la  publication  de  chaque  volume,
cahier  ou  numcro,  et,  pour  les  ou-Vrages
  publics  par  livraisons,  à  dater
de  la  Ppublication  de  la  dernicre
livraison  de  luvre  originale,  si  les
intervalles  entre  la  publication  des
livraisons  ne  dépassent  pas  deux  ans
ct,  dans  le  cas  contraire,  à  dater  de
la  publication  de  chaque  livraison.

Dans  les  cas  prévus  au  présent
article,  est  admis  comme  date  de
Dublication,  pour  le  calcul  des  délais

  de  protection,  le  premier  Janvier

de  Tannée  dans  laquelle  Touvrage
a  6té  public.  Cette  date  est  calculée
’apres  le  calendrier  du  lieu  ou  la
Dublication  a  été  foite.

304

lichung  des  Originalwerkes  an  gerechnet,
das  ausschließliche  Recht,  ihre  Werke
zu  Übersetzen  oder  die  Übersetzung  zu
gestatten,  unter  der  Bedingung,  daß
sie  sich  dieses  Recht  auf  dem  Titelblatt
oder  in  der  Einleitung  vorbehalten  haben.

Das  ausschließliche  Übersetzungsrecht
erlischt,  wenn  der  Urheber  davon  nicht
binnen  fünf  Jahren,  von  der  Veröffentlichung
  des  Originalwerkes  an  gerechnet,
  Gebrauch  gemacht  hat,  indem
er  eine  Übersetzung  seines  Werkes  veröffentlicht
  hat  oder  hat  veröffentlichen
lassen.

Es  herrscht  jedoch  darüber  Einverständnis,
  daß  die  oben  erwähnte  Frist
von  fünf  Jahren  sich  für  die  Benutzung
des  Übersetzungsrechts  an  wissenschaftlichen,
  technischen  und  für  den  Unterricht
bestimmten  Werken  auf  drei  Jahre  ermäßigt.


Bei  Werken,  die  aus  mehreren,  in
Zwischenräumen  erscheinenden  Bänden
bestehen,  sowie  bei  Heften  oder  Nummern
von  periodischen  Zeitschriften  werden  die
oben  erwähnten  Fristen  vom  Zeitpunkt
des  Erscheinens  jedes  Bandes,  jedes  Heftes
oder  jeder  Nummer  an  berechnet  und  für
die  in  Lieferungen  erscheinenden  Werke
vom  Zeitpunkt  des  Erscheinens  der  letzten
Lieferung  des  Originalwerkes  an,  sofern
die  Zwischenräume  zwischen  dem  Erscheinen
  der  Lieferungen  zwei  Jahre
nicht  überschreiten,  anderenfalls  von  dem
Erscheinen  jeder  Lieferung  an.

In  den  in  diesem  Artikel  vorgesehenen
Fällen  gilt  für  die  Berechnung  der
Schutzfristen  als  Tag  der  Veröffentlichung
  der  erste  Januar  des  Jahres,
in  dem  das  Werk  erschienen  ist.  Dieses
Datum  wird  nach  dem  Kalender  des
Ortes  berechnet,  an  dem  die  Veröffentlichung
  erfolgt  ist.
        <pb n="327" />
        Article  4.

Le  traducteur,  sans  prejudice  des
droits  de  Tauteur  de  Teeuyre  originale,
  jouit  des  droits  d’auteur  sur
Sa  traduction.

Article  5.

Sont  spéecialement  comprises  parmi
les  reproductions  illicites  auxquelles
Fopplique  la  présente  Convention  les
appropriations  indirectes  non  autorisces
  Tun  ouvrage  littéraire  ou
artistigne,  telles  due:  adaptations,
arrangements  de  musique,  transtormations
  dG’un  roman,  (d’'une  nouvelle
ou  TWune  pocsie  en  piece  de  théätre
ct  reciproquement,  lorsqu’felles  ne
Sont  due  la  reproduction  de  cet  ouvrage
  dans  la  méme  forme  ou  sous
une  autre  forme,  avec  des  changements,
  additions  ou  retranchements
non  essentiels,  sans  présenter  lec  caractere
  d'une  nouvelle  œuvre  originale.

Article  6.

A  Texception  des  romans-Heuilletons
  et  des  nouvelles,  les  articles  de
journaux  ou  de  recueils  périodiques,
publics  dans  Tun  des  deux  Payxs,
peuvent  étre  reproduits,  en  original
ou  en  traduction,  dans  des  publications
  analogues  de  Tautre  Pays,
à  moins  due  la  reproduction  wen
ait  é46  expressément  interdite.  Pour
les  recueils  il  suflit  due  linterdiction
soit  faite  au  nom  des  auteurs  T’une
manière  générale  en  téte  de  chaque
numéro.

La  protection  de  la  présente  Convention
  ne  Fapplique  pas  aux  nouvelles
  du  jour  ou  aux  fhits-divers
dui  ont  le  caracteère  de  simples  informations
  de  pressc.

305

Artikel  4.

Der  Übersetzer  genießt,  unbeschadet
der  Rechte  des  Urhebers  des  Originalwerkes,
  die  Urheberrechte  an  seiner  Übersetzung.



Artikel  5.

Zu  der  unerlaubten  Wiedergabe,  auf
welche  diese  Übereinkunft  Anwendung
findet,  gehört  insbesondere  auch  die  nicht
genehmigte  mittelbare  Aneignung  eines
Werkes  der  Literatur  oder  Kunst,  wie
Adaptationen,  musikalische  Arrangements,
Umgestaltung  eines  Romans,  einer  Novelle
  oder  einer  Dichtung  in  ein  Theaterstück,
  sowie  umgekehrt,  sofern  die  Aneignung
  lediglich  die  Wiedergabe  dieses
Werkes  in  derselben  oder  einer  anderen
Form,  mit  unwesentlichen  Änderungen,
Zusätzen  oder  Abkürzungen  darstellt,
ohne  die  Eigenschaft  eines  neuen  Originalwerkes
  zu  besitzen.

Artikel  6.

Mit  Ausnahme  der  Feuilletonromane
und  der  Novellen  können  die  Artikel,
die  in  einem  der  beiden  Länder  in  Zeitungen
  oder  periodischen  Zeitschriften  veröffentlicht
  sind,  im  Original  oder  in
Übersetzung  in  entsprechenden  Veröffentlichungen
  des  anderen  Landes  abgedruckt
werden,  falls  nicht  deren  Abdruck  ausdrücklich
  untersagt  worden  ist.  Bei  Zeitschriften
  genügt  es,  wenn  das  Verbot
im  Namen  der  Urheber  allgemein  an
der  Spitze  einer  jeden  Nummer  ausgesprochen
  ist.

Der  Schutz  dieser  Übereinkunft  findet
keine  Anwendung  auf  Tagesneuigkeiten
oder  vermischte  Nachrichten,  welche  sich
als  einfache  Zeitungsmitteilungen  darstellen.
        <pb n="328" />
        —  306  —

Article  7.

En  ce  qui  concerne  la  faculté  de
faire  licitement  des  emprunts  à  des
œuvres  littéraires  et  artistiques  pour
despublications,  destinées  àlenseignement
  ou  ayant  un  caractère  scientifidue,
  ou  pour  des  chrestomathies,
est  réservé  Teflet  de  la  lgislation
du  Pays  dans  lequcl  ladite  publication
  est  faite.

Article  8.

Dans  tous  les  cas  ou  la  présente
Convention  autorise  des  emprunts  à
des  Guvres  littéraires  et  artistiques,
la  source  doit  étre  indiquée;  la  sanction
  de  cette  obligation  est  determinée
Dar  la  législation  du  Pays  ou  la  protection
  est  réeclame.

Article  9.

Les  auteurs  d’tuyres  dramatiquecs,
due  ces  Guvres  soient  publices  ou
non,  sont  protégés  contre  la  représentation
  publique  de  celles-ci  en
original,  pendant  la  durée  de  leur
droit  d’auteur  sur  Toriginal,  et  le
Sont  contre  la  représentation  pullique
  en  traduction  pendant  la  durée
de  leur  droit  de  traduction.

Cette  disposition  sapplique  également
  au  terte  des  Guvres  dramaticomusicales.


Article  10.

Les  auteurs  d’ruvres  musicales
Sont  protéegées  contre  Texecution  pubiique
  de  celles-ci,  lorsqu’ils  ont  indiquc
  sur  chaque  exemplaire  de
Touvrage  du’ils  Pinterdisent.

Artikel  7.

Bezüglich  der  Befugnis,  Auszüge  oder
Stücke  aus  Werken  der  Literatur  und
der  Kunst  in  Veröffentlichungen,  welche
für  den  Unterricht  bestimmt  oder  wissenschaftlicher
  Natur  sind,  oder  in  Chrestomathien
  aufzunehmen,  soll  die  Gesetzgebung
  des  Landes  maßgebend  sein,  in
dem  die  gedachte  Veröffentlichung  erscheint.


Artikel  8.

In  allen  Fällen,  in  denen  diese  Übereinkunft
  Entnahmen  aus  Werken  der
Literatur  und  Kunst  gestattet,  muß  die
Quelle  angegeben  werden;  die  Rechtsfolgen
  der  Nichterfüllung  dieser  Verpflichtung
  richten  sich  nach  der  Gesetzgebung
  des  Landes,  in  dem  der  Schutz
beansprucht  wird.  

Artikel  9.

Die Urheber  dramatischer  Werke  gleichviel,
  ob  diese  Werke  veröffentlicht  sind  oder
nicht,  sind  geschützt  gegen  deren  öffentliche
  Aufführung  im  Original  während  der
Dauer  ihres  Urheberrechts  am  Original
und  gegen  die  öffentliche  Aufführung  in
Übersetzung  während  der  Dauer  ihres
Übersetzungsrechts.

Diese  Bestimmung  findet  in  gleicher
Weise  auf  den  Text  der  dramatischmusikalischen
  Werke  Anwendung.

Artikel  10.

Die  Urheber  musikalischer  Werke  sind
gegen  deren  öffentliche  Aufführung  geschützt,
  sofern  sie  auf  jedem  Exemplare
des  Werkes  angegeben  haben,  daß  sie
die  Aufführung  untersagen.
        <pb n="329" />
        Les  exceptions  à  cette  disposition
sont  réglées  par  la  législation  intérieure
  de  chacun  des  deux  Pays
contractants.

Article  11.

La  reproduction  et  Texeccution  publique
  des  Ceuvres  musicales  par  des
instruments  mécaniques  ne  peuvent
étre  faites  sans  le  consentement  de
Tauteur,  sauf  Tapplication  des  reé-Serves
  et  conditions  determinées  à
cet  égard  par  la  loi  intérieure  du
Pays  ou  la  protection  est  réclamée.

La  protection  accordée  par  les  lois
Tune  des  Parties  contractantes  contre
la  contrefacon  des  notes  mécaniqucs
(disques,  Planches,  rouleaux  etc.)  est
acquise  aux  ressortissants  de  Hautre
Partie.  Les  indications  et  memtons
de  réserve  qui  seraient  exigées  par
la  Icgislation  du  Pays  ou  la  protection
  est  reclamée  pourront  étre
faites  dans  la-langue  et  les  caracteres
de  celui  des  deux  Pays  dans  lequel
les  notes  mécaniques  ont  ete  fabriquces.


Article  12.

Les  Ceuvres  obtenues  par  la  photographie
  ou  par  un  procédé  analogue
  à  la  photographie  ne  sont
Protéegées  due  si  chaque  exemplaire
de  Tceurre  porte  Tindication  de  la
raison  sociale  ou  des  nom,  prénoms
et  domicile  de  Tauteur  ou  de  Tediteur
  de  Toeuvre,  ainsi  que  de  Tannée
de  la  publication.

Celles  de  ces  Guvres  qui  sont  inserées
  dans  un  ouvrage  publié  Sont,
Jusqu-  à  preuve  du  contraire,  réputées
àavoir  paru  pour  la  première  fois  avec

307

–

Die  Ausnahmen  von  dieser  Bestimmung
  regeln  sich  nach  der  inneren  Gesetzgebung
  eines  jeden  der  beiden  vertragschließenden
  Länder.

Artikel  11.

Die  Wiedergabe  und  die  öffentliche
Aufführung  musikalischer  Werke  durch
mechanische  Instrumente  dürfen  nicht
ohne  die  Zustimmung  des  Urhebers  geschehen,
  vorbehaltlich  der  Anwendung
der  Vorbehalte  und  Einschränkungen,
die  in  dieser  Hinsicht  durch  die  innere
Gesetzgebung  des  Landes  festgesetzt  sind,
in  dem  der  Schutz  beansprucht  wird.

Der  durch  die  Gesetze  eines  der  vertragschließenden
  Teile  gewährte  Schutz
gegen  die  Nachmachung  von  mechanischen
Noten  (Scheiben,  Platten,  Walzen  usw.)
steht  auch  den  Angehörigen  des  anderen
Teiles  zu.  Die  Angaben  und  Vorbehaltsvermerke,
  die  durch  die  Gesetzgebung
des  Landes,  in  dem  der  Schutz  beansprucht
  wird,  etwa  gefordert  werden,
können  in  der  Sprache  und  den  Schriftzeichen
  desjenigen  der  beiden  Länder  angebracht
  werden,  in  dem  die  mechanischen
Noten  hergestellt  worden  sind.

Artikel  12.

Die  durch  Photographie  oder  ein  der
Photographie  ähnliches  Verfahren  hergestellten
  Werke  werden  nur  dann  geschützt,
  wenn  jedes  Exemplar  des  Werkes
die  Angabe  der  Firma  oder  des  Namens,
der  Vornamen  und  des  Wohnorts  des
Urhebers  oder  des  Herausgebers  des
Werkes  sowie  des  Jahres  der  Veröffentlichung
  trägt.

Diejenigen  dieser  Werke,  die  in  ein
veröffentlichtes  Werk  eingefügt  sind,
werden  bis  zum  Beweise  des  Gegenteils
so  angesehen,  als  seien  sie  zum  ersten
        <pb n="330" />
        cet  ouvrage  et  les  mentions  de  nom
et  de  date  portées  sur  ledit  ouvrage
sufsisent  à  leur  égard.

Article  13.

La  reproduction  des  œuvres  littéraires
  et  artistiques  par  la  cinématographie
  ou  par  tout  autre  procédéd
analogue  ne  peut  étre  fuite  sans  le
consentement  de  Tauteur.

Sans  prejudice  des  droits  del  auteur
de  Teeuvre  originale,  la  reproduction,
Dar  la  cinématographie  ou  par  tout
nutre  procédé  analogue,  Tunc  œuvre
littéraire  ou  artistique  est  protégée
comme  une  ceuyre  originale.

Article  14.

Sous  la  réserve  des  dispositions  de
Tarticle  3  (alinda  15),  de  Tarticle  10
et  de  Tarticlc  12  (alinéa  19,  ci-dessus,
la  jouissancc  des  droits  stipulés  par
la  présente  Convention  mest  subordonnc
  à  Taccomplissement  d’aucune
condition  ou  formalité.

Sera  admis  pour  les  mentions  de
recserve  et  les  indications  prescrites
Dar  les  articles  ci-dessus,  ainsi  due
Dour  Tinterdiction  prévue  à  Tarticle  6,
l'emploi  de  la  langue  et  des  caractres
  de  celui  des  deux  Pay's  dans
lequel  Turvre  a  été  publice.

Pour  quec  les  auteurs  des  ouvrages
Protégés  par  la  présente  Convention
soient,  jusqu'à  preuve  du  contraire,
considéres  commc  tels  et  admis,  en
conséquence,  devant  les  tribunaux
des  deux  Hautes  Parties  contractantes,
à  exercer  des  poursuites  contre  les
contrefacteurs,  il  suflit  qdue  leur  nom
Soit  indiqué  sur  Touvrage  en  la  manière
  usitce.

308

—

Male  mit  diesem  Werke  erschienen,  und
die  auf  dem  gedachten  Werke  angebrachten
Angaben  von  Namen  und  Zeit  genügen

für  sie.

Artikel  13.

Die  Wiedergabe  der  Werke  der  Literatur
  und  Kunst  durch  die  Kinematographie
  oder  durch  irgend  ein  anderes
ähnliches  Verfahren  darf  nicht  ohne  die
Zustimmung  des  Urhebers  geschehen.

Unbeschadet  der  Rechte  des  Urhebers
des  Originalwerkes  wird  die  Wiedergabe
eines  Werkes  der  Literatur  oder  der  Kunst
durch  die  Kinematographie  oder  durch
irgendein  anderes  ähnliches  Verfahren
wie  ein  Originalwerk  geschützt.

Artikel  14.

Vorbehaltlich  der  Bestimmungen
der  obigen  Artikel  3  (Abs.  1),  10
und  12  (Abs.  1)  ist  der  Genuß  der
durch  diese  Übereinkunft  festgesetzten
Rechte  an  die  Erfüllung  irgendeiner
Bedingung  oder  Förmlichkeit  nicht  gebunden.


Für  die  in  den  erwähnten  Artikeln
vorgeschriebenen  Vorbehaltsvermerke  und
Angaben  sowie  für  das  in  Artikel  6
vorgesehene  Verbot  wird  die  Anwendung
der  Sprache  und  der  Schriftzeichen  desjenigen
  der  beiden  Länder  zugelassen,  in
dem  das  Werk  veröffentlicht  worden  ist.

Damit  die  Urheber  der  durch  diese
Übereinkunft  geschützten  Werke  bis  zum
Beweise  des  Gegenteils  als  solche  angesehen
  und  demgemäß  vor  den  Gerichten
  der  beiden  Hohen  vertragschließenden
  Teile  zur  Verfolgung  der
Nachdrucker  oder  Nachbildner  zugelassen
werden,  genügt  es,  wenn  ihr  Name  in
der  üblichen  Weise  auf  dem  Werke  angegeben

  ist.
        <pb n="331" />
        —..

Pour  les  Gdeuvres  anonymes  ou
Pseudonymes,  Léditeur  dont  le  nom
est  indiqusé  sur  Touvrage  est  fondé
à  Sauvegarder  les  droits  appartenant
à  Tauteur.  II  est,  Sans  autre  preuve,
réputé  ayant  cause  de  Tauteur  ano-#nyme
  cou  pseudonyme.

Article  15.

La  durée  de  protection  accordée
Dar  la  présente  Convention  aux  Gu-Vres
  littéraires  et  artistiques  publiées
en  original  ou  en  traduction,  ou  non
Dubliées,  aux  ceuvresphotographiqucs
ou  obtenues  par  un  procédé  analogue
à  la  photographie,  aux  deuvres  posthumes,
  aux  Gduvres  anonymes  ou
Pseudonymes,  est  réglée  par  les  lois
du  Pays  on  la  protection  est  réclamce.

Mais  il  est  entendu  que,  dans  celui
des  deux  Pays  ou  la  protection  est
réclamée,  Treuvre  ne  pourra  beéneéficier
  Tune  durée  plus  longue  que
celle  accordée  par  la  loi  du  Pays
contractant  dont  Tauteur  est  ressortissant
  ou  dans  lequel  l'œuvre  a  été
publiée  pour  la  premieère  fois.

Article  16.

Les  dispositions  de  la  preésente
Convention  ne  peuvent  porter  préjudice,
  en  qducoi  que  ce  scit,  au  droit
dui  appartient  au  Gouvernement  de
chacun  des  deux  Pays  contractants
de  permettre,  de  surveiller,  Tinterdire,
  par  des  mesures  de  Iégislation
ou  de  police  intérieure,  la  circulation,
ln  représentation,  Pexposition  de  tout

ouvrage  ou  production  à  Tegard  desduels

  Pautorité  Competente  aurait  à
exercer  ce  droit.

309

Bei  anonymen  oder  pseudonymen
Werken  ist  der  Verleger,  dessen  Name
auf  dem  Werke  angegeben  ist,  zur  Wahrnehmung
  der  dem  Urheber  zustehenden
Rechte  befugt.  Er  gilt  ohne  weiteren
Beweis  als  Rechtsnachfolger  des  anonymen
  oder  pseudonymen  Urhebers.

Artikel  15.

Die  Dauer  des  durch  diese  Übereinkunft
  den  im  Original  oder  in  Übersetzung
  veröffentlichten  oder  den  nicht
veröffentlichten  Werken  der  Literatur
und  Kunst,  den  photographischen  oder
den  durch  ein  der  Photographie  ähnliches
  Verfahren  hergestellten  Werken,
den  nachgelassenen  Werken  und  den
anonymen  oder  pseudonymen  Werken
gewährten  Schutzes  bestimmt  sich  nach
den  Gesetzen  des  Landes,  in  dem  der
Schutz  beansprucht  wird.

Es  herrscht  jedoch  Einverständnis
darüber,  daß  das  Werk  in  demjenigen
der  beiden  Länder,  in  dem  der  Schutz
beansprucht  wird,  keine  längere  Schutzdauer
  genießt,  als  jene,  die  durch
das  Gesetz  des  vertragschließenden  Landes
gewährt  wird,  dem  der  Urheber  angehört
oder  in  dem  das  Werk  zum  ersten
Male  veröffentlicht  worden  ist.

Artikel  16.

Die  Bestimmungen  dieser  Übereinkunft
beeinträchtigen  in  keiner  Beziehung  das
der  Regierung  eines  jeden  der  beiden
vertragschließenden  Länder  zustehende
Recht,  durch  Maßregeln  der  Gesetzgebung
oder  inneren  Verwaltung  die  Verbreitung,
die  Darstellung  oder  das  Feilbieten  eines

jeden  Werkes  oder  Erzeugnisses  zu  gestatten,

  zu  überwachen  und  zu  untersagen,
  für  welches  die  zuständige  Behörde
  dieses  Recht  auszuüben  hat.
        <pb n="332" />
        Article  17.

La  Drésente  Convention  sapplique
à  toutes  les  œuvres  qui,  au  moment
de  son  entrée  en  vigueur,  ne  sont
Pas  encore  tombées  dans  le  domaine
Public  de  leur  pays  Torigine.

II  est  toutelois  entendu  que  les
reproductions  licitement  faites  avant
Tentrée  en  vigueur  de  la  Convention
ne  pourront  étre  Tobjet  de  pour-Suites
  baséces  sur  ses  dispositions.

Dans  Tannée  qui  suivra  la  mise
en  vigueur  de  la  Convention  pourront
  étre  publiés  les  volumes  et  livrai-Sons
  nécessaires  pour  Dachévement
des  ouvrages  licitement  en  cours  de
Dublication,  dont  une  partie  aurait
G#paru  avant  son  entree  en  vigueur.

En  outre,  les  reproductions  en
voic  Texécution  et  non  interdites
jusqu'n  ce  moment  pourront  étre
achevées  et  répandues  de  méme  qdue
celles  licitement  faites  auparavant.

De  méme,  les  moyens  de  réim-Pression
  ou  de  reproduction  (clichaés,
moulages,  planches,  pierres  et  formes)
dont  la  fabrication  ’'était  pas  interdite
  jusqu'au  moment  de  la  mise  en
vigueur  de  la  présente  Convention
Dourront  encore  étre  employés,  pour
le  but  indiqué,  pendant  une  durée
de  quatre  ans  à  dater  de  cette  mise
en  vigueur.  Les  produits  fabriqués
conflormement  à  cette  (disposition
PDourront  étre  répandus  de  méme
duc  ceux  licitement  faits  auparavant.

Si  une  traduction  a  paru,  licitement,
  en  tout  ou  en  partie,  avant
la  mise  en  vigueur  de  la  présente
Conwention  le  traductcur  pourra  con-310



—.

Artikel  17.
Diese  Übereinkunft  findet  Anwendung
auf  alle  Werke,  die  beim  Inkrafttreten

der  Übereinkunft  noch  nicht  in  ihrem

Ursprungslande  Gemeingut  geworden
sind.

Es  herrscht  jedoch  darüber  Einverständnis,
  daß  die  vor  dem  Inkrafttreten  der
Übereinkunft  erlaubterweise  hergestellten
Vervielfältigungen  nicht  den  Gegenstand
von  Rechtsverfolgungen  auf  Grund  der
Bestimmungen  der  Übereinkunft  bilden
können.

In  dem  auf  das  Inkrafttreten  der
Übereinkunft  folgenden  Jahre  können
die  Bände  und  Lieferungen  veröffentlicht
werden,  die  zur  Vollendung  solcher  erlaubterweise
  in  der  Veröffentlichung  begriffenen
  Werke  notwendig  sind,  von
denen  ein  Teil  bereits  vor  dem  Inkrafttreten
  der  Übereinkunft  erschienen  ist.

Ferner  können  die  in  der  Herstellung
begriffenen  Vervielfältigungen,  die  bis  zu
diesem  Zeitpunkt  nicht  verboten  waren,
vollendet  und  gleich  den  bisher  erlaubterweise
  hergestellten  verbreitet  werden.

Desgleichen  können  die  Vorrichtungen
zum  Wiederabdruck  oder  zur  Nachbildung
(Abdrücke,  Abgüsse,  Platten,  Steine  und
Formen),  deren  Herstellung  bis  zum  Zeitpunkt
  des  Inkrafttretens  dieser  Übereinkunft
  nicht  verboten  war,  zu  dem  angegebenen
  Zwecke  noch  während  eines
Zeitraums  von  vier  Jahren  von  diesem
Inkrafttreten  an  benutzt  werden.  Die
entsprechend  dieser  Bestimmung  hergestellten
  Erzeugnisse  können  gleich  den
bisher  erlaubterweise  hergestellten  verbreitet
  werden.

War  vor  dem  Inkrafttreten  dieser
Übereinkunft  eine  Übersetzung  erlaubterweise
  ganz  oder  teilweise  erschienen,  so
kann  der  Übersetzer  fortfahren,  diese  Über-
        <pb n="333" />
        tinuer  de  publier  cette  traduction,
de  la  répandre  et  de  la  représenter
ubliquement.

Celui  qdqui,  avant  la  mise  en
vigueur  de  la  présente  Convention,
aura  licitement  représenté  en  public
une  ceuvre  scenique,  en  original  ou
en  traduction,  pourra  continuer  à
la  représenter  en  public.

Article  18.

La  présente  Convention  est  applicable
  sur  tout  le  territoire  de  chacune
  des  IHautes  Parties  contractantes
Jcompris  leurs  colonies  et  possessions.

Article  19.

Les  Hautes  Parties  contractantes
Cconviennent  due  tout  avantage  ou
Privilège  plus  étendu  qui  serait  ultérieurement
  accordé  par  Tune  ’Elles
à  une  tierce  Puissance,  en  ce  qui
concerne  la  protection  des  ceuvres  littéraires
  et  artistiques,  sera,  Sous  condition
  de  reciprocité,  acquis  de  plein
droit  aux  auteurs  de  Tautre  Pays;  sont
toutefois  exceptés  les  avantages  ou
Privilèges,  concédés  en  vertu  de  Conventions
  Tunion  internationale  auxduelles
  Tune  des  Hautes  Partics  contractantes
  pourrait  adhérer.

Article  20.

La  présente  Convention  entrera,
en  vigueur  trois  mois  apres  Techange
des  ratilications.

Sa  durce  sera  de  cind  années  à
Partir  de  cette  date.

Elle  continuera  ses  eflets  jusqu’à
Texpiration  d'un  délai  d'un  an,  à
compter  du  jour  ou  elle  aura  été
dénoncse  par  Pune  des  Iautes  Parties
contractantes.

311  —

setzung  zu  veröffentlichen,  sie  zu  verbreiten
und  sie  öffentlich  aufzuführen.

Wer  vor  dem  Inkrafttreten  dieser
Übereinkunft  ein  Bühnenwerk  im  Original
oder  in  Übersetzung  erlaubterweise  öffentlich
  aufgeführt  hat,  kann  fortfahren,  es
öffentlich  aufzuführen.

Artikel  18.

Diese  Übereinkunft  findet  Anwendung
auf  das  ganze  Gebiet  eines  jeden  der
Hohen  vertragschließenden  Teile  einschließlich
  ihrer  Kolonien  und  Besitzungen.

Artikel  19.

Die  Hohen  vertragschließenden  Teile
sind  darüber  einverstanden,  daß  jeder
weitergehende  Vorteil  oder  Vorzug,
welcher  künftighin  von  einem  Derselben
einer  dritten  Macht  in  bezug  auf  den
Schutz  von  Werken  der  Literatur  und
Kunst  eingeräumt  wird,  unter  der  Voraussetzung
  der  Gegenseitigkeit  den  Urhebern
  des  anderen  Landes  ohne  weiteres
zustatten  kommen  soll;  ausgenommen
sind  jedoch  die  Vorteile  und  Vorzüge,
die  in  Gemäßheit  von  Übereinkünften
eines  internationalen  Verbandes,  denen
einer  der  Hohen  vertragschließenden  Teile
beitreten  sollte,  bewilligt  werden.

Artikel  20.

Diese  Übereinkunft  wird  drei  Monate
nach  dem  Austausch  der  Ratifikationsurkunden
  in  Kraft  treten.

Ihre  Dauer  wird  fünf  Jahre  von
diesem  Zeitpunkt  an  gerechnet  betragen.

Ihre  Wirksamkeit  soll  fortdauern  bis
zum  Ablauf  einer  Frist  von  einem  Jahre
von  dem  Tage  ab,  an  dem  sie  von
einem  der  Hohen  vertragschließenden
Teile  gekündigt  wird.
        <pb n="334" />
        Article  21.

La  présente  Convention  sera  ratifice
  et  les  ratifications  en  seront
changées  à  St.  Pétersbourg  le  plus
tot  Dossible.

En  foi  de  quci,  les  Plenipotentiaires
  respectifs  ont  signé  la  présente
Convention  et  Tont  revétue  de  leurs
cachets.

Fait  à  St.  Pétersbourg,  en  double

exemplaire,  le  Février  1913.

312

Artikel  21.

Diese  Übereinkunft  soll  ratifiziert  und
die  Ratifikationsurkunden  sollen  sobald
als  möglich  in  St.  Petersburg  ausgewechselt
  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  diese  Übereinkunft
  vollzogen  und  ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  St.  Petersburg,  in
doppelter  Ausfertigung,  den  28./15.  Februar
1913.

(L.  S.)  Dr.  Goebel  von  Harrant.  (L.  S.)  A.  Wérewkine.
(L.  S.)  Robolski.  (L.  S.)  W.  Pogojeff.
(L.  S.)  Oegg.  (L. S.)    A.  Bentkowski.
(L.  S.)  Dr.  Abert  Osterrieth.  (L.  S.)  B.  Priléjaieff.
(L.  S.)  Ed.  Berendts.
(L.  S.)  Ph. Walther.

 

Die  vorstehende  Übereinkunft  ist  ratifiziert  worden.
der  Ratifikationsurkunden  hat  am  14.  Mai  1913  stattgefunden.

Die  Auswechselung

 

 

(Nr.  4220.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Kündigung  und  das  Außerkrafttreten  des  am
17.  September  1877  zwischen  Deutschland  und  Brasilien  abgeschlossenen
Auslieferungsvertrags.  Vom  14.  Mai  1913.

Der  Auslieferungsvertrag  zwischen  Deutschland  und  Brasilien  vom  17.  September
  1877  (Reichs-Gesetzbl.  1878  S.  293)  ist  am  14.  März  1913  von  der
Brasilianischen  Regierung  gekündigt  worden  und  tritt  daher  gemäß  Artikel  18
Abs.  1  am  15.  September  1913  außer  Kraft.

Berlin,  den  14.  Mai  1913.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Jagow.

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="335" />
        —  313  —

Reichs-Gesetzblatt.

Jahrgang  1913.
Nr:  31.
Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zulassung  von  Börsentermingeschäften  in  Anteilen  von  Bergwerksund
  Fabrikunternehmungen.  S.  313.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  internationalen  Verband

  zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums.  S.  313.  —  Bekanntmachung  über  die  Änderung
des  Wahlreglements  vom  28.  Mai  1870.  S.  314.

—

 

 

(Nr.  4221.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zulassung  von  Börsentermingeschäften  in  Anteilen
  von  Bergwerks-  und  Fabrikunternehmungen.  Vom  30.  Mai  1913.

Auf  Grund  des  §  63  des  Börsengesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1908  S.  215)  hat
der  Bundesrat  beschlossen:
Börsentermingeschäfte  in  Aktien  der  Schantung-Eisenbahn-Gesellschaft
in  Berlin  sind  zulässig.
Berlin,  den  30.  Mai  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Richter.

 



(Nr.  4222.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  internationalen  Verband  zum  Schutze  des
  gewerblichen  Eigentums.  Vom  3.  Juni  1913.

Die  Königlich  Großbritannische  Regierung  hat  dem  Schweizerischen  Bundesrat
unter  dem  25.  April  d.  J.  den  Beitritt  von  Neu  Seeland,  Ceylon,  Trinidad  und
Tobago  zu  der  Pariser  Verbandsübereinkunft  vom  20.  März  1883  zum  Schutze
des  gewerblichen  Eigentums,  revidiert  in  Brüssel  am  14.  Dezember  1900  und  in
Washington  am  2.  Juni  1911  (Reichs-Gesetzbl.  1913  S.  209),  angezeigt.
Der  Beitritt  wird  am  20.  Juni  1913  in  Kraft  treten.
Berlin,  den  3.  Juni  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
von  Koerner.

Reichs-Gesetzbl.  1913.  52
Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  Juni  1913.
        <pb n="336" />
        —  314  —

(Nr.  4223.)  Bekanntmachung  über  die  Änderung  des  Wahlreglements  vom  28.  Mai  1870.
Vom  4.  Juni  1913.

Auf  Grund  des  § 15  des  Wahlgesetzes  vom  31.  Mai  1869  (Bundes-Gesetzbl.  S.  145)
hat  der  Bundesrat  unter  Zustimmung  des  Reichstags  beschlossen,  was  folgt:

I.  §  11  Abs.  2  des  Wahlreglements  vom  28.  Mai  1870  (Bundes-Gesetzbl.
S.  275)  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  28.  April  1903  (Reichs-Gesetzbl.
S.  202)  erhält  die  nachstehende  Fassung:

An  diesen  Tisch  wird  ein  verdecktes  Gefäß  (Wahlurne)  zum  Hineinlegen
der  Stimmzettel  gestellt.  Die  Wahlurne  muß  viereckig  sein.  Im  Innern  gemessen
  muß  ihre  Höhe  mindestens  90  Zentimeter  und  der  Abstand  jeder  Wand
von  der  gegenüberliegenden  Wand  mindestens  35  Zentimeter  betragen.  Im  Deckel
muß  die  Wahlurne  einen  Spalt  haben,  der  nicht  breiter  als  2  Zentimeter  sein  darf
und  durch  den  die  Umschläge  mit  den  Stimmzetteln  hineingesteckt  werden  müssen.
Vor  dem  Beginne  der  Abstimmung  hat  sich  der  Wahlvorstand  davon  zu  überzeugen,
  daß  die  Wahlurne  leer  ist.  Von  da  ab  bis  zur  Herausnahme  der  Umschläge
  mit  den  Stimmzetteln  nach  Schluß  der  Abstimmung  darf  die  Wahlurne
nicht  wieder  geöffnet  werden.

II.  Abs.  4  der  Anlage  B  zum  Wahlreglement  erhält  die  nachstehende  Fassung:

An  den  Tisch,  an  welchem  der  Wahlvorstand  Platz  nahm,  wurde  ein  viereckiges
  Gefäß  mit  Deckel  zum  Hineinlegen  der  Stimmzettel  (Wahlurne)  gestellt.
Der  Wahlvorstand  stellte  fest,  daß  die  Höhe  der  Wahlurne  im  Innern  gemessen
.....  Zentimeter,  der  Abstand  jeder  Wand  von  der  gegenüberliegenden  Wand
.....  Zentimeter und die Breite des Spaltes im Deckel der Urne  .........  Zentimeter
  betrug,  und  schloß  die  Wahlurne  durch  Auflegen  des  Deckels,  nachdem  er
sich  überzeugt  hatte,  daß  sie  leer  war.  Die  Wahlurne  wurde  bis  zum  Schlusse
der  Abstimmung  nicht  wieder  geöffnet.

Berlin,  den  4.  Juni  1913.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Delbrück.

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanftalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
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        —  315  —

Reichs-Gesetzblatt.

Jahrgang  1913.    Nr: 32

Iuhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.  S.  315.  —
Bekanntmachung,  betreffend  die  Pariser  Verbandsübereinkunft  vom  20.  März  1883  zum  Schutze
des  gewerblichen  Eigentums,  revidiert  in  Brüssel  am  14.  Dezember  1900  und  in  Washington  am
2.  Juni  1911.  S.  317.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Übergangsbestimmungen  zur  Reichsversicherungsordnung.
  S.  318.

 

 

 

 

 

 

(Nr.  4224.)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  Vom  3.  Juni  1913.

Auf  Grund  der  Schlußbestimmung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
wird  diese  Anlage,  wie  folgt,  geändert:

Nr.  la.  Sprengstoffe.

Eingangsbestimmungen.  A.  Sprengmittel.
1.  Gruppe.  a)  Ammoniaksalpetersprengstoffe.
Es  wird  eingeschaltet:
hinter  dem  mit  „Lignosit  I“  beginnenden  Absatz:

Lignosit  III,  Gesteins-  und  Wetter-Lignosit  III,  auch  mit  den
angehängten  Buchstaben  A,  B,  C usw.  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,
  von  höchstens  15  Prozent  aromatischen  Nitrokohlenwasserstoffen
  —  wovon  höchstens  10  Prozent  Trinitroverbindungen  —,  die
teilweise  mittels  Kollodiumwolle  gelatiniert  sein  dürfen,  von  höchstens
4  Prozent  mit  Kollodiumwolle  gelatiniertem  Nitroglyzerin  und  von
Pflanzenmehlen,  auch  mit  Zusatz  von  Natronsalpeter  oder  neutralen,
beständigen,  die  Gefahr  nicht  erhöhenden  Salzen).

hinter  dem  mit  „Pniowit“  beginnenden  Absatz:

Prosperit,  auch  mit  angehängten  Buchstaben  oder  Zahlen
(Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Pflanzenmehlen,  neutralen,  beständigen,
  die  Gefahr  nicht  erhöhenden  Salzen,  aromatischen  Nitroverbindungen,
  auch  mit  Zusatz  von  höchstens  4  Prozent  durch  Kollodiumwolle
  gelatiniertem  Nitroglyzerin,  von  Glyzerin  und  von  höch-Reichs-Gesetzbl.

  1913.  53

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Juni  1913.
        <pb n="338" />
        —  316  —

stens  10  Prozent  Alkalinitraten,  wobei  aromatische  Trinitroverbindungen
  bei  Anwesenheit  von  Nitroglyzerin  nur  bis  10  Prozent
der  Gesamtmenge,  bei  dessen  Abwesenheit  bis  12  Prozent  der  Gesamtmenge
  betragen  dürfen).

hinter  dem  mit  „Gelatine-Westfalit“  beginnenden  Absatz:

„Gelatine-Westfalit“  III,  IV  usw.  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,
  höchstens  10  Prozent  Kalisalpeter  oder  Natronsalpeter  oder
eines  Gemisches  von  beiden,  höchstens  28  Prozent  Dinitrochlorhydrin,
höchstens  5  Prozent  Trinitroglyzerin,  höchstens  2  Prozent  Kollodiumwolle,
  von  Kohlenwasserstoffen,  Pflanzenmehlen,  neutralen,  beständigen,
die  Gefahr  nicht  erhöhenden  Salzen  und  Nitroverbindungen  der
aromatischen  Reihe,  wovon  höchstens  20  Prozent  der  Gesamtmenge
Trinitrotoluol  sein  dürfen).

1.  Gruppe.  d)  Schwarzpulverähnliche,  handhabungssichere
Sprengstoffe.
Hinter  dem  mit  „Praeposit“  beginnenden  Absatz  wird  nachgetragen:
Raschit  II  (festgepreßtes  Gemenge  von  70  Prozent  Natronsalpeter
und  30  Prozent  kresolsulfosaurem  Natrium).

2.  Gruppe.  b)  Chlorat-  und  Perchloratsprengstoffe.

Hinter  dem  mit  „Persalit“  beginnenden  Absatz  wird  nachgetragen:

Wetter-Persalit,  auch  mit  angehängten  Buchstaben  oder
Zahlen  (Gemenge  von  höchstens  35  Prozent  Kaliumperchlorat,  von
Ammoniaksalpeter,  höchstens  25  Prozent  aromatischen  Nitroverbindungen,
  darunter  höchstens  20  Prozent  Trinitrotoluol,  von
Pflanzenmehlen,  höchstens  6  Prozent  Nitroglyzerin,  von  Natronsalpeter
  und  anorganischen,  neutralen,  beständigen,  die  Gefahr  nicht
erhöhenden  Salzen).

Abschnitt  A.  Verpackung.  1.  Gruppe  der  Sprengmittel.
Unter  Ziffer  4.  Schwarzpulverähnliche,  handhabungssichere  Sprengstoffe  d)
wird  in  Abs.  (₁)  am  Ende  nachgetragen:

Patronen  aus  Raschit  II  dürfen  auch  mittels  Pergamentpapier  hergestellt
  und  in  Pappkästen  zu  Paketen  vereinigt  sein.

Nr.  I d.  Verdichtete  und  verflüssigte  Gase.

Abschnitt  B.  Beschaffenheit  des  Materials  und  Herstellung
der  Gefäße.
Im  Abs.  (₃)  wird  der  erste  Satz  gefaßt:
Wagen,  die  für  die  Beförderung  von  verdichtetem  Wasserstoff  (Ziffer  4)
oder  von  flüssiger  Kohlensäure  (Ziffer  5)  besonders  eingerichtet  sind
(Kesselwagen),  dürfen  Gefäße  von  mehr  als  2  m  Länge  und  mehr  als
21  cm  innerem  Durchmesser  enthalten.
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        —  317  —

Abschnitt  D.  Ausstattung  der  Gefäße  (Ventile,  Vermerke).
Abs.  (₂)  wird  gefaßt:  
Die  Gefäße  für  Wasserstoff  und  Kohlensäure  unter  Abschnitt  B.
Abs.  (₃)  dürfen  nicht  usw.  wie  bisher.

Abschnitt  F.  Sonstige  Vorschriften.

Abs.  (₂).  Der  letzte  Satz  wird  gefaßt:

Die  Ventile  der  Gefäße  für  Wasserstoff  und  Kohlensäure  unter  Abschnitt
  B.  Abs.  (₃)  bedürfen  usw.  wie  bisher.

In  Abs.  (₆)  a)  werden  die  Ziffern  1  und  3  gefaßt:

1.  für  die  verdichteten  Gase  bei  Auflieferung  in  Fahrzeugen,  die  besonders
  für  Landwege  eingerichtet  und  mit  Planen  oder  hölzernen
Überkästen  ganz  bedeckt  sind;

3.  Kesselwagen  für  verdichteten  Wasserstoff  (Ziffer  4)  oder  für  die  verflüssigten
  Gase  der  Ziffer  5  müssen  mit  hölzernen  Überkästen  versehen
  sein.

Nr.  III.  Brennbare  Flüssigkeiten.
Abschnitt  A.  Verpackung.

Im  Abs.  (₁)  wird  hinter  dem  ersten  Satze  eingeschaltet:

Kesselwagen  für  die  Beförderung  von  Benzin  (Ziffer  1b)  und  von
Schwefelkohlenstoff    (Ziffer  8)  müssen  so  gebaut  sein,  daß  Kesselund
  Ausflußröhren  geerdet  sind;  auch  müssen  die  Einlauf-  und  Abflußöffnungen
  mit  Davyschen  Sicherheitssieben  versehen  sein.

Die  Änderungen  treten  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  3.  Juni  1913.

Das  Reichs-Eisenbahnamt.
Wackerzapp.

  

 

(Nr.  4225.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Pariser  Verbandsübereinkunft  vom  20.  März  1883
zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums,  revidiert  in  Brüssel  am  14.  Dezember
  1900  und  in  Washington  am  2.  Juni  1911.  Vom  5.  Juni  1913.

Die  Pariser  Verbandsübereinkunft  vom  20.  März  1883  zum  Schutze  des  gewerblichen
  Eigentums,  revidiert  in  Brüssel  am  14.  Dezember  1900  und  in
Washington  am  2.  Juni  1911,  ist  unterm  1.  April  d.  J.  von  Tunis  ratifiziert
worden.

Die  Kaiserlich  und  Königlich  Österreichisch-Ungarische  Regierung  hat  der  Regierung
  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  unterm  1.  April  d.  J.  erklärt,  daß
die  Pariser  Verbandsübereinkunft  ohne  weiteres  auch  für  Bosnien  und  die  Herzegowina
  wirksam  werde,  sobald  sie  in  Österreich  und  in  Ungarn  in  Kraft  tritt.
        <pb n="340" />
        —  318  —

Diese  Veröffentlichung  schließt  sich  an  die  unter  Nr.  4200  in  Nr.  23  des
Reichs-Gesetzblatts  von  diesem  Jahre  ergangene  Veröffentlichung  an.
Berlin,  den  5.  Juni  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
von  Koerner.

 

.

(Nr.  4226.)  Bekanntmachung,  betreffend  Übergangsbestimmungen  zur  Reichsversicherungsordnung.
  Vom  8.  Juni  1913.

Auf  Grund  des  Artikel  100  des  Einführungsgesetzes  zur  Reichsversicherungsordnung

  hat  der  Bundesrat  bestimmt:

In  den  schwebenden  Streitigkeiten  aus  der  Invaliden-  und  Hinterbliebenenversicherung,

  die  von  den  Oberversicherungsämtern  bei  ihrer  Errichtung  übernommen

  sind,  und  in  den  auf  dem  Gebiete  der  Unfallversicherung  am  1.  Januar

1913  schwebenden  Streitigkeiten,  soweit  für  sie  die  Oberversicherungsämter  zu

Schiedsgerichten  für  Arbeiterversicherung  an  Stelle  der  bestehenden  bestimmt  worden

sind,  werden  die  Kosten  der  Oberversicherungsämter  nach  folgenden  Grundsätzen

getragen.

  1.  Die  bis  zu  den  bezeichneten  Zeitpunkten  fällig  gewordenen  Kosten  sind
nach  den  bisher  geltenden  Vorschriften  des  §  107  des  Invalidenversicherungsgesetzes
  und  des  §  10  des  Gesetzes,  betreffend  Abänderung  der
Unfallversicherungsgesetze,  vom  30.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  573)
von  den  Versicherungsträgern  zu  zahlen.

2.  Außerdem  fällt  den  Versicherungsträgern  die  Zahlung  der  Pauschbeträge
  gemäß  §  80  Abs.  2,  3  der  Reichsversicherungsordnung  und
der  Bekanntmachung  vom  16.  März  1912  (Reichs-Gesetzbl.  S.  254)
zur  Last.

3.  Die  zu  1  bezeichneten  Kosten  werden  jedoch  auf  die  Pauschbeträge  bis
zum  Betrage  von  6  Mark  für  jede  Spruchsache  aus  dem  Gebiete  der
Invaliden-  und  Hinterbliebenenversicherung  und  bis  zum  Betrage  von
5  Mark  für  jede  Spruchsache  aus  dem  Gebiete  der  Unfallversicherung
angerechnet.

Berlin,  den  8.  Juni  1913.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrück.

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postansftalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="341" />
        —  319  —

Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang  1913.
Nr: 33.

 

 

 

 

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Ausführung  des  §  368  Abs.  2  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte.

  S.  319.

 

Nr.  4227).

Bekanntmachung,  betreffend  Ausführung  des  §  368  Abs.  2  des  Versicherungsgesetzes
  für  Angestellte.  Vom  8.  Juni  1913.

Auf  Grund  des  §  368  Abs.  2  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  (Reichs-Gesetzbl.
  1911  S.  989)  hat  der  Bundesrat  bestimmt:

1.  Der  nach  §  366  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  von  der  Reichsversicherungsanstalt
  zu  leistende  Zuschuß  K  ist  für  jeden  gezahlten  Monatsbeitrag
  nach  der  Formel

K  =  a・q   n/12
zu  berechnen.
Hierin  bedeuten:
a  den  dem  Monatsbeitrag  entsprechenden  Nettobeitrag  =  87,₅  vom
Hundert  des  Monatsbeitrags,
q  den  Zinsfaktor  1,₀₃₅  und
n  die  Anzahl  der  Monate,  während  deren  der  Monatsbeitrag  unter
Verzinsung  gestanden  hat,  gerechnet  von  der  Mitte  des  dem  Beitragsmonate
  folgenden  bis  zur  Mitte  des  Monats,  in  dem  der  Zuschuß
geleistet  wird.
Für  die  nach  §  367  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  vorzunehmenden
  Berechnungen  vereinbart  die  Reichsversicherungsanstalt  für
Angestellte  die  Rechnungsgrundsätze  und  Rechnungsgrundlagen  mit
den  Antragstellern  von  Fall  zu  Fall.

Berlin,  den  8.  Juni  1913.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.

 

Delbrück.
Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanftalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl.  1913.  54

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Juni  1913.
        <pb n="342" />
        <pb n="343" />
        —  321  —

Reichs-Gesetzblatt.

Jahrgang  1913.
Nr: 34.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen  auf  der
18.  Brauerei-Maschinen-Ausstellung  in  Berlin  1913.  S.  321.  —  Bekanntmachung  über  den
Beitritt  Großbritanniens  zu  den  am  23.  September  1910  in  Brüssel  unterzeichneten  seerechtlichen
Übereinkommen  für  die  Kolonie  Neuseeland.  S.  321.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Strombeiräte.
  S.  322.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  4228.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen
  auf  der  18.  Brauerei-Maschinen-Ausstellung  in  Berlin  1913.  Vom
8.  Juni  1913.

Der  durch  das  Gesetz  vom  18.  März  1904  (Reichs-Gesetzbl.  S.  141)  vorgesehene
  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen  tritt  ein  für  die
in  diesem  Jahre  in  Berlin  stattfindende  18.  Brauerei-Maschinen-Ausstellung,  verbunden
  mit  einer  Gersten-  und  Hopfen-Ausstellung.

Berlin,  den  8.  Juni  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Richter.

——

 

(Nr.  4229.)  Bekanntmachung  über  den  Beitritt  Großbritanniens  zu  den  am  23.  September
1910  in  Brüssel  unterzeichneten  seerechtlichen  Übereinkommen  für  die  Kolonie
Neuseeland.  Vom  12.  Juni  1913.

Großbritannien  hat  für  die  Kolonie  Neuseeland  den  Beitritt  zu  den  im  Reichs-Gesetzblatt
  von  1913  Seite  49  abgedruckten,  am  23.  September  1910  in  Brüssel
unterzeichneten  Übereinkommen,  nämlich:
1.  Übereinkommen  zur  einheitlichen  Feststellung  von  Regeln  über  den
Zusammenstoß  von  Schiffen,
2.  Übereinkommen  zur  einheitlichen  Feststellung  von  Regeln  über  die
Hilfsleistung  und  Bergung  in  Seenot,
Reichs-  Gesetzbl.  1913.  55

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Juni  1913.
        <pb n="344" />
        —  322  —

gemäß  dem  im  Unterzeichnungsprotokolle  vom  selben  Tage  (Reichs-Gesetzbl.  1913
S.  84)  vorgesehenen  Verfahren  erklärt.  Der  Beitritt  ist  den  Regierungen  der
anderen  vertragschließenden  Teile  von  der  Belgischen  Regierung  am  26.  Mai  1913
angezeigt  worden.

Diese  Bekanntmachung  schließt  sich  an  die  Bekanntmachung  vom  9.  Februar
  1913  (Reichs-Gesetzbl.  S.  89)  an.

Berlin,  den  12.  Juni  1913.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Jagow.

 

(Nr.  4230.)  Bekanntmachung,  betreffend  Strombeiräte.  Vom  17.  Juni  1913.

Auf  Grund  des  Artikel  II  §  8  Abs.  6  des  Gesetzes,  betreffend  den  Ausbau  der
deutschen  Wasserstraßen  und  die  Erhebung  von  Schiffahrtsabgaben,  vom  24.  Dezember
  1911  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1137)  hat  der  Bundesrat  nachstehende  Bestimmungen
  für  die  Strombeiräte  erlassen.

1.  Der  Strombeirat  wird  von  dem  Vorsitzenden  mit  Zustimmung  des
Verwaltungsausschusses  berufen.

Die  Berufung  hat  zu  erfolgen,  wenn  der  Verwaltungsausschuß
es  verlangt,  mindestens  aber  einmal  im  Jahre.

2.  Solange  weder  ein  Vorsitzender  noch  ein  stellvertretender  Vorsitzender
vorhanden  ist,  nimmt  der  Vorsitzende  des  Verwaltungsausschusses  deren
Aufgaben  wahr.

3.  Vorlagen  des  Verwaltungsausschusses  sind  dem  Vorsitzenden  des
Strombeirats  zu  übersenden.  Sie  gehören  zu  den  Beratungsgegenständen
  der  nächsten  Sitzung,  wenn  sie  rechtzeitig  vor  Versendung  der
Tagesordnung  eingehen.

4.  Die  Tagesordnung  ist  den  Mitgliedern  des  Strombeirats,  für  Ausschußsitzungen
  den  Mitgliedern  des  Ausschusses,  ihren  Stellvertretern
und  dem  Verwaltungsausschusse  drei  Wochen  vor  dem  Sitzungstage
mitzuteilen.  Vor  ihrer  Feststellung  ist  der  Vorsitzende  des  Verwaltungsausschusses
  zu  hören.
        <pb n="345" />
        —  323  —

Dringliche  Gegenstände  können  auch  ohne  Einhaltung  der  Frist
von  drei  Wochen  nachträglich  auf  die  Tagesordnung  gesetzt  werden.
Wenn  weder  Vertreter  des  Verwaltungsausschusses  noch  der  Strombeirat
  widersprechen,  stehen  sie  den  übrigen  Gegenständen  der  Tagesordnung
  gleich.

Gegenstände,  die  nicht  auf  der  Tagesordnung  stehen,  können  verhandelt
  werden,  wenn  die  Vertreter  des  Verwaltungsausschusses  und
der  Strombeirat  zustimmen.  Sachliche  Beschlüsse  können  über  solche
Gegenstände  nicht  gefaßt  werden.

5. Vorerhebungen,  die  der  Strombeirat  zur  Fassung  seiner  Entschließungen
für  erforderlich  hält,  sind  bei  dem  Vorsitzenden  des  Verwaltungsausschusses
  zu  beantragen.

6. Das  Recht  des  Verwaltungsausschusses,  Vertreter  in  den  Strombeirat

zu  entsenden,  bezieht  sich  auch  auf  Sitzungen,  die  unter  Ausschluß  der
Öffentlichkeit  stattfinden  und  auf  Sitzungen  von  Ausschüssen.

7. Ob  und  inwieweit  den  Mitgliedern  des  Strombeirats  für  die  Teilnahme

  an  den  Sitzungen  eine  Entschädigung  aus  Mitteln  der  Stromkasse
  gewährt  wird,  bleibt  späterer  Beschlußfassung  des  Bundesrats
vorbehalten.

8. Ein  Umstand,  der  ein  Mitglied  zur  Bekleidung  öffentlicher  Ämter

dauernd  oder  auf  Zeit  unfähig  macht,  ebenso  wie  die  Eröffnung  des
Konkurses  über  das  Vermögen  hat  das  Erlöschen  der  Mitgliedschaft
zur  Folge.

Dieselbe  Wirkung  tritt  ein,  wenn  die  Körperschaft,  von  welcher
ein  Mitglied  gewählt  worden  ist,  zu  bestehen  aufhört;  nicht  aber  im
Falle  der  Vereinigung  einer  Mehrzahl  von  solchen  Körperschaften.

Die  Mitgliedschaft  erlischt  ferner  durch  eine  an  den  Vorsitzenden
des  Verwaltungsausschusses  zu  richtende  Erklärung,  welche  von  diesem
an  den  Vorsitzenden  des  Strombeirats  und  an  die  wahlberechtigte
Körperschaft  mitzuteilen  ist.

Scheidet  ein  Mitglied  vor  Ablauf  der  Zeit,  für  die  es  gewählt
ist,  aus,  so  ist  für  den  Rest  dieser  Zeit  eine  Ersatzwahl  vorzunehmen.

Die  für  die  Mitglieder  getroffenen  Bestimmungen  finden  auf
deren  Stellvertreter  Anwendung.

9. Der  Strombeirat  tagt  in  der  Regel  am  Sitze  derjenigen  Behörde,

welche  für  die  Verwaltung  der  preußischen  Strecke  des  Hauptstroms
zuständig  ist.  Von  dieser  Behörde  werden  die  erforderlichen  Hilfs-  und
Schreibkräfte  gestellt.

10. Die  Kosten  der  Geschäftsführung  des  Strombeirats  sind  aus  der
Stromkasse  zu  bestreiten.  Solange  Befahrungsabgaben  nicht  erhoben
        <pb n="346" />
        —  324  —

werden  (Artikel  II  §  12  des  Gesetzes  vom  24.  Dezember  1911),  sind
die  Kosten  nach  dem  Verhältnis  der  Stimmenzahl  im  Verwaltungsausschuß

  (Artikel  II  §  7  Abs.  1  a.  a.  O.)  von  den  Verbandsstaaten  zu
tragen.

11.  Diese  Vorschriften  treten  mit  der  Bekanntmachung  durch  das  Reichs-Gesetzblatt
  in  Kraft.

Berlin,  den  17.  Juni  1913.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Delbrück.

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanftalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="347" />
        —  325  —

Reichs-Gesetzblatt.

Jahrgang  1913.

 

 

 

—  —

 

 

 

 

 

.
Nr:  35.
Iunhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  bewurzelter
Gewächse  aus  den  bei  der  internationalen  Reblauskonvention  nicht  beteiligten  Staaten  vom
23.  August  1887.  S.  325.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Regelung  des  Verkehrs  mit

Kraftfahrzeugen.  S.  326.  —  Berichtigung.

 

(Nr.  4231).  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Bekanntmachung  über  die  Einfuhr
bewurzelter  Gewächse  aus  den  bei  der  internationalen  Reblauskonvention
nicht  beteiligten  Staaten  vom  23.  August  1887.  Vom  18.  Juni  1913.

Der  § 3  der  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  bewurzelter  Gewächse
aus  den  bei  der  internationalen  Reblauskonvention  nicht  beteiligten  Staaten,  vom
23.  August  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  431)  wird,  wie  folgt,  geändert:

„Bei  der  nach  Eintreffen  der  Sendung  ohne  Verzug  vorzunehmenden  Untersuchung
  ist  die  Verpackung  tunlichst  vollständig  auszuleeren.  Die  Sendung  ist
zunächst  genau  darauf  zu  untersuchen,  ob  Rebwurzeln  oder  sonstige  Teile  von
Rebpflanzen  sich  darin  befinden.  Ist  das  der  Fall,  so  wird  die  Untersuchung
ohne  weiteres  eingestellt,  und  der  Grenzbehörde  bleibt  die  Zurückweisung  oder  Vernichtung
  der  Sendung  überlassen.  Andernfalls  ist  die  Sendung  auf  das  Vorhandensein
  von  Rebläusen  zu  untersuchen.

Über  jede  Untersuchung  hat  der  Sachverständige  eine  kurze  Befundbescheinigung
  aufzunehmen.“

Berlin,  den  18.  Juni  1913.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Delbrück.

 

Reichs-Gesetzbl.  1913.  56
Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  Juni  1913.
        <pb n="348" />
        —  326  —

(Nr.  4232.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Kraftfahrzeugen.

Vom  21.  Juni  1913.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  6  des  Gesetzes  über  den  Verkehr
mit  Kraftfahrzeugen  vom  3.  Mai  1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  437)  folgendes

beschlossen:

Artikel  I.

Die  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen  vom  3.  Februar  1910
wird,  wie  folgt,  geändert:



1. Im  § 3  Abs.  2  wird  nach  den  Worten  „die  Radkränze“  eingefügt:
„müssen  mit  Gummi  oder  einem  anderen  elastischen  Stoffe  bereift
sein  und“.

2. Dem  §  4  Abs.  5  wird  folgender  zweiter  Satz  hinzugefügt:  „Bei  Kraftfahrzeugen,
  deren  Gesamtgewicht  (einschließlich  Ladung)  5  Tonnen
übersteigt,  muß  sich  die  Angabe  auf  dem  Schilde  auch  auf  die  zulässige
Belastung,  auf  die  Achsdrucke  und  auf  die  Felgendrucke  auf  1  cm

Felgenbreite  —  Basis  der  Gummireifen  —  im  beladenen  Zustand
erstrecken."
3. Dem  §  4  wird  folgender  neuer  Absatz  6  hinzugefügt:  „Bei  einem

Kraftfahrzeug  im  beladenen  Zustand  darf  der  Druck  auf  eine  Achse
6  Tonnen  und  auf  1  cm  Felgenbreite  —  Basis  der  Gummireifen  —
150  kg  nicht  überschreiten.“

4. Im  §  5  Abs.  1  Nr.  8  wird  nach  den  Worten  „,die  Achsdrucke“  eingefügt:
  ,,und  die  Felgendrucke  auf  1  cm  Felgenbreite  —  Basis  der
Gummireifen  —".

5. Im  § 25  Abs.  1  wird  nach  dem  Worte  ,,sofern“  eingefügt:  ,,sein

Gesamtgewicht  (einschließlich  Ladung)  7,₅  Tonnen  nicht  übersteigt  und“.
6. Im  § 25  Abs.  1  Nr.  2  wird  nach  den  Worten  „,die  Radkränze  des

Anhängewagens“  eingefügt:  „müssen  mit  Gummi  oder  einem  anderen
elastischen  Stoffe  bereift  sein  und“.

7. Im  §  25  Abs.  1  wird  als  neue  Nr.  5  eingefügt:  „5.  an  dem  Anhängewagen
  muß  an  einer  sichtbaren  Stelle  durch  Nieten  ein  Schild  fest
angebracht  sein,  auf  dem  die  Firma,  die  den  Anhängewagen  hergestellt
hat,  die  Fabriknummer,  das  Eigengewicht  und  die  zulässige  Belastung
des  Wagens  sowie  der  Felgendruck  auf  1  cm  Felgenbreite  —  Basis
der  Gummireifen  —  in  beladenem  Zustand  angegeben  ist.“

8. Im  § 25  Abs.  3  wird  nach  den  Worten  „daß  der  Anhängewagen“
eingefügt:  „den  Bedingungen  des  Abs.  1  entspricht  und“.
        <pb n="349" />
        —  327  —

Artikel  II.

1.  Kraftfahrzeuge,  die  bereits  vor  dem  1.  Juli  1913  gemäß  §  6  der  Verordnung
  vom  3.  Februar  1910  zum  Verkehre  zugelassen  sind,  werden  unter  Befreiung
  von  den  Vorschriften  im  Artikel  I  Nr.  1,  3,  4  bis  zum  1.  Januar  1919
im  Verkehre  belassen.

2.  Bis  zum  1.  April  1914  können  Kraftfahrzeuge  unter  Befreiung  von
den  Vorschriften  im  Artikel  I  Nr.  1,  3,  4  gemäß  §  6  der  Verordnung  vom
3.  Februar  1910  zum  Verkehre  zugelassen  werden,  sofern  sie  nach  einer  Type
hergestellt  sind,  für  die  die  Typenbescheinigung  bereits  vor  dem  1.  Juli  1913
erteilt  worden  ist;  derart  zugelassene  Kraftfahrzeuge  werden  bis  zum  1.  Januar  1919
im  Verkehre  belassen.

3.  Anhängewagen,  die  bereits  vor  dem  1.  Juli  1913  gemäß  §  25  der
Verordnung  vom  3.  Februar  1910  zum  Verkehre  zugelassen  sind,  werden  unter
Befreiung  von  den  Vorschriften  im  Artikel  I  Nr.  5,  6,  8  bis  zum  1.  Januar  1919
im  Verkehre  belassen.

4.  Bis  zum  1.  April  1914  können  Anhängewagen  unter  Befreiung  von
den  Vorschriften  im  Artikel  I  Nr.  5,  6,  8  gemäß  §  25  der  Verordnung  vom
3.  Februar  1910  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  eines  Bundesstaats
zugelassen  werden;  die  Zulassung  gilt  nur  für  den  Bezirk  dieser  Behörde  und
darf  sich  nur  bis  zum  1.  Januar  1919  erstrecken.

Berlin,  den  21.  Juni  1913.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Delbrück.

 

 

Druckfehler-Berichtigung.

 

In  der  Bekanntmachung  vom  3.  Juni  1913  auf  Seite  317  unter  Nr.  III.
Abschnitt  A.  Abs.  (₁)  muß  es  heißen:  „Kessel  und  Ausflußröhren“  statt  Kesselund
  Ausflußröhren.

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="350" />
        <pb n="351" />
        —  329  —

Reichs-Gesetzblatt.

Jahrgang  1913.

Nr: 36.

Inhalt:  Verordnung  über  Geschäftsgang  und  Verfahren  der  Schiedsgerichte  für  Angestelltenversicherung.
S.  329.  —  Verordnung  über  Geschäftsgang  und  Verfahren  des  Oberschiedsgerichts  für  Angestelltenversicherung.
  S.  341.

 

(Nr.  4233.)  Verordnung  über  Geschäftsgang  und  Verfahren  der  Schiedsgerichte  für  Angestelltenversicherung.
  Vom  21.  Juni  1913.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  ꝛc.

verordnen  auf  Grund  des  §  156  Abs.  2  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte,
im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats,  was  folgt:

I.  Allgemeines.

§ 1.

Der  Reichskanzler  veröffentlicht  im  Reichsanzeiger  die  Namen  der  Vorsitzenden
und  ihrer  Stellvertreter  sowie  den  Ort,  wo  sich  die  Geschäftsräume  der  Schiedsgerichte
  befinden.

§ 2.

Der  Vorsitzende  leitet  und  beaufsichtigt  die  Geschäfte  beim  Schiedsgerichte.
Er  zeichnet  die  Verfügungen  und  Entscheidungen  und  vollzieht  die  Reinschriften,
soweit  nicht  diese  Verordnung  etwas  anderes  bestimmt.

Die  oberste  Verwaltungsbehörde  kann  die  Vollziehung  der  Reinschriften
durch  Beglaubigungsvermerk  eines  Bureau-  oder  Kanzleibeamten  zulassen.

Der  Vorsitzende  des  Schiedsgerichts  übt  die  unmittelbare  Dienstaufsicht
über  die  Hilfskräfte  aus.

§ 3.

Der  Vorsitzende  verpflichtet  die  Hilfskräfte  des  Schiedsgerichts,  soweit  sie
nicht  bereits  einen  Diensteid  geleistet  haben,  eidlich  auf  die  gewissenhafte  Erfüllung
der  Amtspflichten.

Reichs-Gesetzbl.  1913.  57

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Juni  1913.
        <pb n="352" />
        —  330  —

Dieser  Eid  lautet:  „Ich  N.  N.  schwöre  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und
Allwissenden,  die  Pflichten  eines  .......  des  Schiedsgerichts  für  Angestelltenversicherung
  gewissenhaft  zu  erfüllen,  so  wahr  mir  Gott  helfe.“

Der  Eid  ist  vorzusprechen.  Der  Schwörende  erhebt  bei  der  Eidesleistung
die  rechte  Hand.  §  51  Abs.  5  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  gilt  entsprechend.

Über  die  Verpflichtung  ist  eine  Niederschrift  aufzunehmen.

§ 4.

Der  Vorsitzende  verpflichtet  die  Beisitzer  (Versicherungsvertreter)  spätestens
in  der  ersten  Verhandlung,  zu  der  sie  zugezogen  werden,  auf  die  gewissenhafte
Erfüllung  ihrer  Amtspflichten  eidlich  (§  161  Abs.  1  in  Verbindung  mit  §  139
Abs.  1  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte).

Der  Eid  ist  den  zu  Vereidigenden  vorzusprechen  und  lautet:

„Sie  schwören  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  die  Pflichten
eines  Versicherungsvertreters  des  Schiedsgerichts  für  Angestelltenversicherung  getreulich
  zu  erfüllen  und  Ihre  Stimme  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  abzugeben.“
  
  Die  Versicherungsvertreter  leisten  den  Eid,  indem  jeder  einzelne  die  Worte

spricht:
  „Ich  schwöre  es,  so  wahr  mir  Gott  helfe.“
Der  Schwörende  erhebt  bei  der  Eidesleistung  die  rechte  Hand.  §  51  Abs.  5  des
Gerichtsverfassungsgesetzes  gilt  entsprechend.

Über  die  Verpflichtung  ist  eine  Niederschrift  aufzunehmen.

Die  Verpflichtung  gilt  für  die  Dauer  der  Wahlzeit.  Im  Falle  der  Wiederwahl
  genügt  die  Verweisung  auf  die  frühere  Verpflichtung.

§ 5.

Die  Versicherungsvertreter  haben  dem  Vorsitzenden  anzuzeigen,  wenn  durch
eine  Änderung  in  ihren  persönlichen  Verhältnissen  die  Voraussetzungen  ihrer  Wählbarkeit
  (§  161  in  Verbindung  mit  §§  134,  112  bis  114  des  Versicherungsgesetzes
für  Angestellte)  wegfallen.  

Werden  dem  Vorsitzenden  von  einem  Versicherungsvertreter  Tatsachen  bekannt,
die  seine  Wählbarkeit  ausschließen  oder  eine  grobe  Verletzung  seiner  Amtspflicht
darstellen  (§  161  in  Verbindung  mit  §  138  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte),
so  hat  er  den  Versicherungsvertreter  zu  den  Sitzungen  einstweilen  nicht  zuzuziehen.
Vor  der  Enthebung  vom  Amte  ist  dem  Versicherungsvertreter  Gelegenheit  zur
Äußerung  zu  geben.

§ 6.

Für  die  Geschäftssprache  vor  dem  Schiedsgerichte  gelten  die  §§  186  bis  193
des  Gerichtsverfassungsgesetzes  entsprechend.  Schriftstücke,  die  nicht  in  deutscher
Sprache  abgefaßt  sind,  brauchen  nicht  berücksichtigt  zu  werden.
        <pb n="353" />
        —  331  —

87.

Das  Schiedsgericht  führt  ein  Siegel,  das  in  der  Mitte  den  Reichsadler
und  in  der  Umschrift  die  Bezeichnung  des  Schiedsgerichts  unter  Angabe  seines
Sitzes  enthält.

§ 8.

Der  Vorsitzende  des  Schiedsgerichts  erstattet  am  Schlusse  eines  jeden
Geschäftsjahrs  seiner  Aufsichtsbehörde  einen  Geschäftsbericht;  eine  Abschrift  des
Geschäftsberichts  ist  dem  Reichskanzler  vorzulegen;  der  Bundesrat  kann  Näheres
bestimmen.

II.  Ordnung  des  Verfahrens.
A.  Verfahren  in  Berufungssachen.
I.  Allgemeine  Bestimmungen.

§ 9.
Die  Berufung  ist  schriftlich  einzulegen.  Sie  kann  auch  zu  Protokoll  einer
inländischen  Behörde  oder  eines  Organs  der  Reichsversicherungsanstalt  erklärt  werden.
In  der  Berufung  sollen  die  Parteien,  der  Gegenstand  des  Anspruchs,  der
Bescheid,  der  angefochten  wird,  bezeichnet,  ein  bestimmter  Antrag  gestellt  und  die
zur  Begründung  erforderlichen  Tatsachen  und  Beweismittel  angegeben  werden.
Wird  ein  Schriftsatz  eingereicht,  so  ist  für  jede  Gegenpartei  eine  Abschrift
beizufügen.
§ 10.

Die  Berufung  ist  entweder  von  dem  Beteiligten  selbst  oder  von  seinem  gesetzlichen
  Vertreter  oder  von  einem  Bevollmächtigten  zu  unterzeichnen.  Das  Gleiche
gilt  für  die  übrigen  Schriftsätze.

Die  Vollmacht  muß  schriftlich  erteilt  werden.  Ehegatten,  Verwandte  oder
Verschwägerte  der  aufsteigenden  Linie  und  volljährige  Verwandte  oder  Verschwägerte
der  absteigenden  Linie  können  auch  ohne  den  Nachweis  der  Vollmacht  zur  Vertretung
  zugelassen  werden.  Dasselbe  gilt  von  den  im  §  257  Abs.  2  des  Versicherungsgesetzes
  für  Angestellte  bezeichneten  Personen,  jedoch  haben  diese  schriftliche
  Vollmacht  nachzubringen.  Die  Partei  muß  die  Prozeßführung  gegen  sich

gelten  lassen,  wenn  sie  auch  nur  mündlich  Vollmacht  erteilt  oder  wenn  sie  die
Prozegführung  ausdrücklich  oder  stillschweigend  genehmigt  hat.  1

Die  Prozeßfähigkeit  einer  Partei,  die  Vertretungsbefugnis  eines  gesetzlichen

Vertreters  und  die  Vollmachten  sind  von  Amts  wegen  zu  prüfen.

§  11.

Für  nicht  prozeßfähige  Parteien  ohne  gesetzlichen  Vertreter  hat  der  Vorsitzende
  die  Bestellung  eines  solchen  (Vormundes  oder  Pflegers)  zu  veranlassen.
57*
        <pb n="354" />
        —  332  —

Bis  zu  dessen  Eintritt  kann  der  Vorsitzende  der  Partei  für  das  Verfahren  einen
besonderen  Vertreter  bestellen.  Diesem  stehen  in  dem  Verfahren  alle  Parteirechte
außer  der  Empfangnahme  von  Zahlungen  zu.

Ein  besonderer  Vertreter  kann  auch  bestellt  werden,  wenn  der  Aufenthaltsort
  der  Partei  oder  ihres  gesetzlichen  Vertreters  unbekannt  oder  vom  Sitze  des
Schiedsgerichts  weit  entfernt  ist.

Die  Kosten  eines  besonderen  Vertreters  nach  Abs.  1,  2  sind  Kosten  des
Verfahrens.

Die  nicht  prozeßfähige  Partei  ist  auf  ihr  Verlangen  selbst  zu  hören.

§ 12.

Der  Tag  des  Einganges  der  Berufung  ist  sofort  auf  der  Urschrift  und  den
Abschriften  zu  vermerken.  Fehlen  die  Abschriften,  so  hat  sie  das  Schiedsgericht
anzufertigen  und  den  Vermerk  des  Einganges  auf  sie  zu  übertragen.  Die  Kosten
der  Abschriften  können  von  dem  Antragsteller  eingezogen  werden.

Der  Vorsitzende  teilt  jeder  Gegenpartei  eine  Abschrift  der  Berufung  mit  dem
Anheimgeben  mit,  binnen  einer  bestimmten  Frist,  die  in  der  Regel  nicht  über
zwei  Wochen  zu  bemessen  ist,  eine  Gegenschrift  einzureichen.  Dabei  ist  zu  vermerken,
  daß  auch  verhandelt  und  entschieden  werden  kann,  wenn  die  Gegenschrift
innerhalb  der  Frist  nicht  eingeht.  Die  Frist  kann  auf  Antrag  verlängert  werden.

Der  Gegenschrift  und  etwaigen  weiteren  Schriftsätzen  sind  Abschriften,  eine
für  jede  Gegenpartei,  beizufügen.  Sind  die  Abschriften  nicht  eingereicht,  so  fordert
sie  das  Schiedsgericht  nachträglich  ein  oder  fertigt  sie  selbst  an.  Das  Gleiche  gilt
von  weiteren  Schriftsätzen,  falls  sie  neue  und  wesentliche  Anführungen  enthalten.
Dabei  ist  Abs.  1  Satz  3  anzuwenden.

§  13.

Die  Vorverhandlungen  sind,  soweit  sie  nicht  gleichzeitig  mit  der  Berufung
eingereicht  werden,  unverzüglich  beizuziehen.

Sie  umfassen  die  sämtlichen  Schriftstücke  über  den  Anspruch,  die  bei  dem
Rentenausschuß  oder  der  Reichsversicherungsanstalt  für  Angestellte  vorhanden  sind,
einschließlich  derjenigen,  welche  sich  in  Vorakten  befinden  oder  etwa  im  Laufe  des
Verfahrens  neu  entstanden  sind.  Die  neuen  Schriftstücke  sind  auch  ohne  Auffordern
  unverzüglich  nachzureichen.

Der  Rentenausschuß  hat  auf  Erfordern  des  Schiedsgerichts  eine  Abschrift
des  angefochtenen  Bescheids  einzureichen.

§  14.

Dritte,  die  an  dem  Ausgang  des  Verfahrens  ein  berechtigtes  Interesse  haben,
können  vom  Schiedsgericht  auf  Antrag  oder  von  Amts  wegen  zum  Verfahren
zugezogen  werden.
        <pb n="355" />
        —  333  —

Solche  Dritte  sind  auch  ohne  Zuziehung  jederzeit  berechtigt,  dem  Verfahren
beizutreten,  Ausführungen  zu  machen  und  Anträge  zu  stellen.

Sie  sind  im  Falle  der  Zuziehung  oder  des  Beitritts  von  dem  Gange  und
dem  Ausgang  des  Verfahrens  in  Kenntnis  zu  setzen.

Die  §§  9  bis  12  gelten  entsprechend.

§ 15.

Die  Beteiligten  sind  berechtigt,  den  Zeugen  und  Sachverständigen  diejenigen
Fragen  vorlegen  zu  lassen,  welche  sie  zur  Aufklärung  der  Sache  oder  der  Verhältnisse
  des  Befragten  für  dienlich  halten.  Der  Vorsitzende  kann  ihnen  die  unmittelbare
  Fragestellung  gestatten.  Zweifel  über  die  Zulässigkeit  einer  Frage  entscheidet
  das  Schiedsgericht.  Findet  die  Vernehmung  nicht  vor  diesem  statt,  so
entscheidet  vorläufig  der  Leiter  der  Verhandlung.

§ 16.

Den  Zeugen  und  Sachverständigen  ist  mit  der  Ladung  der  Gegenstand
ihrer  Vernehmung  mitzuteilen.  Aus  besonderen  Gründen,  namentlich  zur  Herbeiführung
  einer  unbeeinflußten,  wahren  Aussage,  kann  hiervon  abgesehen  werden.
Die  Gründe  sind  in  den  Akten  zu  vermerken.

§ I7.

Die  Vorschriften  des  §  239  Abs.  1,  2  und  der   §§ 241,  249  der  Zivilprozeßordnung
  über  die  Unterbrechung  des  Verfahrens  gelten  entsprechend.

§ 18.

Der  Vorsitzende  kann  den  Beteiligten  —  unbeschadet  der  Vorschriften  des
§  274  in  Verbindung  mit  §  248  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  —
gestatten,  Einsicht  in  die  Akten  zu  nehmen  und  sich  daraus  gegen  Erstattung  der
Kosten  Ausfertigungen,  Auszüge  und  Abschriften  erteilen  zu  lassen.

Dritten  Personen  kann  der  Vorsitzende  ohne  Einwilligung  der  Parteien
die  Einsicht  der  Akten  nur  gestatten,  wenn  ein  rechtliches  Interesse  glaubhaft
gemacht  wird.

Die  Entwürfe  zu  Entscheidungen  sowie  Schriftstücke,  die  Abstimmungen
betreffen,  werden  weder  vorgelegt  noch  abschriftlich  mitgeteilt.

§ 19.

Die  Sitzungen  finden  in  der  Regel  am  Sitze  des  Schiedsgerichts  statt.
Der  Vorsitzende  kann  zu  Sitzungen  an  andere  Orte  des  Bezirkes  einberufen.
Der  Reichskanzler  kann  nach  Anhören  der  Reichsversicherungsanstalt  für
Angestellte  das  Nähere  bestimmen.
Reichs-  Gesetzbl.  1913.  58
        <pb n="356" />
        —  334  —

Die  Sachen,  die  verhandelt  werden  sollen,  werden  durch  Aushang  vor
dem  Sitzungszimmer  bekanntgemacht  und  in  der  Regel  in  der  Reihenfolge  erledigt,
  wie  sie  der  Aushang  ergibt.

§ 20.

Von  Ort  und  Zeit  der  mündlichen  Verhandlung  sind  die  Beteiligten,  ihre
gesetzlichen  Vertreter  oder,  falls  sie  Bevollmächtigte  bestellt  haben,  diese,  und
zwar  in  der  Regel  durch  eingeschriebenen  Brief  oder  gegen  Postzustellungsurkunde
zu  benachrichtigen.  Außer  dem  Bevollmächtigten  ist  der  Beteiligte  selbst  zu  benachrichtigen,
  wenn  sein  persönliches  Erscheinen  angeordnet  ist.  Sind  mehrere
Bevollmächtigte  einer  Partei  vorhanden,  so  genügt  die  Benachrichtigung  eines
Bevollmächtigten.  Ein  Ausweis  über  die  Benachrichtigung  soll  zu  den  Akten
gebracht  werden.

Die  Beteiligten  sind  darauf  hinzuweisen,  daß  auch  im  Falle  ihres  Ausbleibens
  verhandelt  und  entschieden  werden  kann.  Wird  das  persönliche  Erscheinen
des  Antragstellers  angeordnet,  so  ist  ihm  dabei  zugleich  zu  eröffnen,  daß  aus  seinem
Nichterscheinen  ungünstige  Schlüsse  für  seinen  Anspruch  gezogen  werden  können.

Das  persönliche  Erscheinen  des  Antragstellers  kann  auch  angeordnet  werden,
wenn  außerhalb  der  mündlichen  Verhandlung  Beweis  erhoben  wird.  Dabei  gilt
Abs.  2  Satz  2.  §  261  Abs.  1,  2  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  gilt
entsprechend;  auf  Beschwerde  gegen  die  Verfügung,  welche  die  Vergütung  festsetzt
oder  ablehnt,  entscheidet  das  Oberschiedsgericht.

§ 21.

Zwischen  der  Mitteilung  der  Verhandlungszeit  und  der  Verhandlung  selbst
soll  in  der  Regel  ein  Zeitraum  von  mindestens  einer  Woche  liegen.  Die  Gründe
für  eine  Abweichung  von  der  Regel  sind  aktenkundig  zu  machen.

  Dies  gilt  auch  für  die  Beweiserhebung  außerhalb  der  mündlichen  Verhandlung.
  
§ 22.

Wird  bei  der  Verhandlung  ein  Bevollmächtigter  oder  Beistand  zurückgewiesen,
  ohne  daß  dies  dem  Beteiligten  vorher  rechtzeitig  angedroht  worden  ist,
so  ist,  falls  der  Beteiligte  nicht  erschienen  ist,  oder  falls  er  es  beim  Erscheinen
auf  Befragen  beantragt,  die  Verhandlung  auszusetzen  und  eine  neue  Verhandlungszeit
  anzuberaumen.

Gegen  Personen,  die  auf  Grund  des  §  258  des  Versicherungsgesetzes  für
Angestellte  aus  dem  Sitzungszimmer  entfernt  worden  sind,  wird  in  der  gleichen
Weise  verfahren,  wie  wenn  sie  sich  freiwillig  entfernt  hätten.

§  23.

Das  Verfahren  beim  Ausschluß  der  Öffentlichkeit  richtet  sich  nach  §  174
Abs.  2,  §  175  Abs.  1  des  Gerichtsverfassungsgesetzes.
        <pb n="357" />
        —  335  —

§ 24.

Die  mündliche  Verhandlung  wird  vom  Vorsitzenden  geleitet  und  beginnt
mit  der  Darstellung  des  Sachverhalts  durch  ihn  oder  durch  eine  andere  von  ihm
hierzu  bestimmte,  beim  Schiedsgerichte  beschäftigte  Person.

Demnächst  sind  die  erschienenen  Beteiligten  zu  hören.  Der  Vorsitzende  hat
das  Sach-  und  Streitverhältnis  mit  ihnen  zu  erörtern  und  dahin  zu  wirken,
daß  sie  über  alle  erheblichen  Tatsachen  sich  vollständig  erklären  sowie  die  angemessenen
  und  sachdienlichen  Anträge  stellen.

Die  Anträge  können  ergänzt,  berichtigt  oder  geändert  werden.

Der  Vorsitzende  hat  den  Beisitzern  auf  Verlangen  zu  gestatten,  Fragen
an  die  erschienenen  Beteiligten,  Bevollmächtigten,  Beistände,  Zeugen  und  Sachverständigen
  zu  stellen.  Zweifel  über  die  Zulässigkeit  der  Fragen  entscheidet  das
Schiedsgericht.

§ 25.

Wird  eine  Beweiserhebung  beschlossen,  so  soll  der  Beweis,  soweit  dies
tunlich  ist,  sofort  erhoben  werden;  insbesondere  sollen  Zeugen  und  Sachverständige
  sofort  vernommen  werden,  falls  sie  zur  Stelle  sind  oder  unverzüglich  gestellt
werden  können.  Ist  ein  Beteiligter  bei  der  Beweiserhebung  nicht  zugegen  und
nicht  vertreten,  so  darf  in  diesem  Termin  ein  ihm  ungünstiges  Urteil  nicht  erlassen
  werden.  § 26

Zu  den  Sitzungen  ist  ein  vereidigter  Schriftführer  zuzuziehen.

Die  Niederschrift  enthält  Ort  und  Tag  der  Verhandlung,  die  Bezeichnung
des  Schiedsgerichts,  Namen  und  Beruf  des  Vorsitzenden,  der  Vertreter  der  Arbeitgeber,
  der  Vertreter  der  versicherten  Angestellten  sowie  des  Schriftführers  unter
Bezeichnung  der  Eigenschaft,  in  der  sie  mitwirken,  den  Namen  des  etwa  zugezogenen
  Dolmetschers,  die  Bezeichnung  der  Streitsache,  die  Namen  der  erschienenen
Beteiligten,  gesetzlichen  Vertreter,  Bevollmächtigten  und  Beistände  sowie  die  Angabe,
  daß  öffentlich  verhandelt  oder  die  Öffentlichkeit  ausgeschlossen  ist.

§  27

Der  Gang  der  Verhandlung  ist  im  allgemeinen  anzugeben.

In  die  Niederschrift  sind  aufzunehmen

1.  Erklärungen  der  Parteien,  welche  die  Zurücknahme  einer  Berufung  bezwecken,
  Anerkenntnisse,  Verzichtleistungen,  Vergleiche  und  andere  Parteierklärungen,
  namentlich  Geständnisse,  deren  Feststellung  beim  Schlusse
der  mündlichen  Verhandlung  für  angemessen  erachtet  wird,
2. solche  Anträge  und  erheblichen  Erklärungen  der  Beteiligten,  welche  von
dem  Inhalt  der  Schriftsätze  abweichen,
3. die  Aussagen  der  Zeugen  und  Sachverständigen  sowie  die  Feststellung,
ob  sie  beeidigt  sind  oder  nicht,
4. das  Ergebnis  eines  Augenscheins,

5. Beschlüsse  des  Schiedsgerichts,  die  Urteilsformel  und  deren  Verkündung.

58*
        <pb n="358" />
        —  336  —

Der  Aufnahme  in  die  Niederschrift  steht  die  Aufnahme  in  eine  Schrift
gleich,  die  der  Niederschrift  als  Anlage  beigefügt,  als  solche  vom  Vorsitzenden  und
Schriftführer  gekennzeichnet  und  in  der  Niederschrift  aufgeführt  ist.

§  28.

Die  Niederschrift  ist,  soweit  sie  die  Nummern  1  bis  3  des  §  27  Abs.  2
betrifft,  den  Beteiligten  vorzulesen.  In  der  Niederschrift  ist  zu  bemerken,  daß
dies  geschehen  und  daß  das  Vorgelesene  genehmigt  ist  oder  welche  Einwendungen
erhoben  sind.

Die  Niederschrift  ist  von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Schriftführer  zu
unterzeichnen.  Ist  der  Vorsitzende  verhindert,  so  genügt  die  Unterschrift  des
Schriftführers.  Die  Tatsache  der  Verhinderung  des  Vorsitzenden  ist  in  der
Niederschrift  zu  vermerken.

§ 29.

Auch  über  das  Ergebnis  von  Beweisverhandlungen  außerhalb  der  Sitzungen
des  Schiedsgerichts  ist  unter  Zuziehung  eines  vereidigten  oder  durch  Handschlag
verpflichteten  Schriftführers  eine  Niederschrift  aufzunehmen.  §  26  Abs.  2,  §§   27,  28
gelten  entsprechend.  Jedoch  kann  in  einfacheren  Fällen  der  Vorsitzende  allein
über  das  Ergebnis  eines  Augenscheins  außerhalb  der  mündlichen  Verhandlung  eine
Feststellung  zu  den  Akten  bringen.

Der  Vorsitzende  oder  das  Schiedsgericht  kann  Auskünfte  der  Vertrauensmänner
  einholen.  Die  Äußerungen  der  Vertrauensmänner  unterliegen  keinen
Formvorschriften.

§  30.

Das  Schiedsgericht  entscheidet  innerhalb  der  erhobenen  Ansprüche  nach
freiem  Ermessen.

§  31.

Die  Beratung  und  Beschlußfassung  sind  nicht  öffentlich.  Außer  den  zur
Entscheidung  Berufenen  und  dem  Schriftführer  dürfen  nur  die  beim  Schiedsgerichte
  beschäftigten  Personen  zugegen  sein,  denen  der  Vorsitzende  die  Anwesenheit
zu  ihrer  Ausbildung  gestattet  hat.

Die  Entscheidung  darf.  nur  von  den  Mitgliedern  des  Schiedsgerichts  getroffen
  werden,  die  an  der  Verhandlung  der  Sache  teilgenommen  haben.

Bei  der  Abstimmung  stimmen  zuerst  die  Vertreter  der  Angestellten,  dann
diejenigen  der  Arbeitgeber  nach  der  Reihenfolge  ihres  Lebensalters,  und  zwar  der
jüngste  zuerst.  Der  Vorsitzende  stimmt  zuletzt.  Das  Schiedsgericht  entscheidet
nach  Stimmenmehrheit.  Die  §§  196,  197  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  gelten
entsprechend.

Die  Abstimmung  der  einzelnen  Mitglieder  darf  keinen  schriftlichen  Ausdruck
  finden.
        <pb n="359" />
        —  337  —

Über  den  Hergang  bei  der  Beratung  und  über  das  Stimmenverhältnis  ist

zu  schweigen.
§ 32.

Bei  der  Verkündung  des  Urteils  werden  die  Gründe  mitgeteilt,  soweit  dies
für  erforderlich  gehalten  wird.

Die  Beratung,  Beschlußfassung  und  Verkündung  des  Urteils  kann  auf
eine  spätere  Sitzung  vertagt  werden,  die  in  der  Regel  sofort  anzuberaumen  ist
und  binnen  einer  Woche  stattfinden  soll.

§ 33.

Das  Urteil  enthält  außer  den  Gründen  eine  gedrängte  Darstellung  des
Sach-  und  Streitstandes  auf  Grund  der  gesamten  Verhandlungen  unter  Hervorhebung
  der  in  der  Sache  gestellten  Anträge  (Tatbestand)  und  die  hiervon  und
von  den  Gründen  äußerlich  zu  sondernde  Urteilsformel.  Bei  endgültigen  Urteilen
genügt  neben  der  Urteilsformel  die  Angabe  der  Gründe.

Im  Eingang  des  Urteils  sind  die  Beteiligten  und  ihre  gesetzlichen  Vertreter,
das  Schiedsgericht,  das  die  Entscheidung  gefällt  hat,  und  die  Mitglieder  des
Schiedsgerichts,  die  mitgewirkt  haben,  die  letzteren  nach  §  26  Abs.  2  aufzuführen.
Auch  ist  der  Sitzungstag,  an  dem  die  Entscheidung  ergangen  ist,  zu  bezeichnen  und
anzugeben,  daß  mündlich  verhandelt  ist.

Im  Falle  der  Behinderung  des  Vorsitzenden  unterzeichnet  für  ihn  der  an
Lebensjahren  älteste  Beisitzer  das  Urteil.

§ 34.

Eine  Ausfertigung  des  Urteils  soll  spätestens  binnen  drei  Wochen  nach  der
Verkündung  den  Beteiligten  oder  ihren  gesetzlichen  Vertretern  zugestellt  werden.
Sind  die  Beteiligten  durch  Bevollmächtigte  vertreten,  so  ist  die  Ausfertigung
diesen  zuzustellen.  Sind  mehrere  Bevollmächtigte  einer  Partei  vorhanden,  so
genügt  die  Zustellung  an  einen  Bevollmächtigten.

§ 35.

Ausfertigungen  und  Abschriften  sind  als  solche  zu  bezeichnen.

Die  Ausfertigungen  erhalten  die  Überschrift:  „Im  Namen  des  Reichs."

Am  Schlusse  wird  die  Ausfertigung  mit  dem  Siegel  des  Schiedsgerichts
versehen  und  von  dem  Vorsitzenden,  im  Falle  seiner  Behinderung  von  seinem
Stellvertreter  unterzeichnet.

Hat  die  oberste  Verwaltungsbehörde  bestimmt,  daß  die  Ausfertigungen  von
einem  Bureau-  oder  Kanzleibeamten  des  Schiedsgerichts  unterzeichnet  werden,  so
ist  unter  die  einschließlich  der  Unterschrift  gefertigte  Abschrift  zu  setzen:

„Die  Übereinstimmung  dieser  Ausfertigung  mit  der  Urschrift  wird
hierdurch  beglaubigt“.
Reichs-Gesehbl.  1913  59
        <pb n="360" />
        —  338  —

Der  Beamte  unterschreibt  diesen  Zusatz  unter  Beifügung  seiner  Amtseigenschaft.

§ 36.
Der  Rentenausschuß,  dessen  Bescheid  angefochten  war,  erhält  eine  Abschrift
des  Urteils.

§ 37.

Neben  dem  persönlichen  Erscheinen  öder  an  dessen  Stelle  (§  274  in  Verbindung
  mit  §  253  Abs.  2  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte,  §  20
Abs.  2,  3)  kann  der  Vorsitzende  zur  Aufklärung  des  Sachverhalts  dem  Versicherten
ausnahmsweise  gestatten,  sich  auf  Kosten  der  Reichsversicherungsanstalt  (§§  38
bis  41)  einen  Vertreter  zu  nehmen.  Der  Vorsitzende  bestimmt  Art  und  Umfang
der  Vertretung;  er  kann  auch  den  Vertreter  selbst  bestimmen.

§  38.

Dem  Vertreter  werden  auf  seinen  Antrag  die  Auslagen  erstattet,  die  er
zur  zweckentsprechenden  Rechtsverfolgung  aufgewendet  hat,  auch  kann  ihm  für  seine
Mühewaltung  eine  angemessene  Vergütung  gewährt  werden.  Die  Vergütung  für
die  Mühewaltung  darf  50  Mark  nicht  übersteigen.  Der  Antrag  ist  an  den
Vorsitzenden  zu  richten,  die  Unterlagen  für  die  Berechnung  sind  glaubhaft  zu
machen.

Die  baren  Auslagen  werden  besonders  erstattet;  der  Vorsitzende  kann  sie
auch  in  die  Vergütung  einbeziehen  oder  neben  der  Vergütung  einen  Pauschbetrag
festsetzen.

Reisekosten  werden  nur  erstattet,  wenn  der  Vorsitzende  zur  Ausführung
der  Reise  vorher  ermächtigt  hatte  Nachträgliche  Genehmigung  ist  ausnahmsweise
  statthaft,  wenn  die  Reise  notwendig  war.

Für  den  durch  eine  Reise  verursachten  Zeitaufwand  kann  neben  der  Vergütung
  des  Abs.  1  eine  besondere  Entschädigung  gewährt  werden,  die  50  Mark
nicht  übersteigen  darf.

Als  Reise  gilt  nicht  eine  Fahrt  im  Orts-,  Vororts-  und  Nachbarortsverkehre.
  Der  Vorsitzende  kann  mit  Zustimmung  der  Reichsversicherungsanstalt
hierüber  Näheres  bestimmen.

§ 39.

Sind  mehrere  Streitfälle  zu  gemeinsamer  Verhandlung  und  Entscheidung
verbunden,  so  werden  die  nach  §  38  zu  zahlenden  Beträge  nur  einmal  gewährt,
soweit  nicht  durch  die  Behandlung  eines  Falles  besondere  Kosten  entstanden  sind.

§ 40.

Die  Kosten  werden  nach  den  §§  37  bis  39  auch  dann  erstattet,  wenn  der
Vertretene  unterliegt.

Weitere  Kosten  werden  auch  im  Falle  des  Obsiegens  nicht  erstattet.
        <pb n="361" />
        —  339  —

§ 41.
Die  Entscheidungen,  die  der  Vorsitzende  nach  den  §§  37  bis  40  trifft,  sind
endgültig.    
§ 42.
Die  auf  Grund  des  §  311  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  einem
Beteiligten  auferlegten  Kosten  werden  in  der  Entscheidung  festgesetzt  und  wie  Gemeindeabgaben
  beigetrieben.

2.  Besondere  Bestimmungen.
§ 43.

Im  Falle  des  §  378  Abs.  2  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  ist
dasjenige  Schiedsgericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke  der  Berechtigte  zur  Zeit  der
Berufungseinlegung  wohnt  oder  beschäftigt  ist.  Im  übrigen  gelten  §  230  Abs.  2,
§§  231,  232  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  entsprechend.

Eine  entgegenstehende  Vereinbarung  ist  nichtig.

B.  Verfahren  in  Beschlußsachen.
1.  Allgemeine  Bestimmungen.

§  44.

§  272  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  gilt  entsprechend.
Ist  die  Beschwerde  unzulässig  oder  verspätet,  so  kann  sie  der  Vorsitzende
zurückweisen.  §  271  Abs.  2  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  gilt.

§ 45.

Zu  der  Entscheidung  sind  außer  dem  Vorsitzenden  oder  dessen  Stellvertreter
je  zwei  Versicherungsvertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten  zuzuziehen.
§§  275,  276  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  gelten  entsprechend.

§  46.

Die  Bestimmungen  des  Berufungsverfahrens  über  Ausschluß  und  Ablehnung
  von  Personen  (§  274  in  Verbindung  mit  §§  233  bis  237  des  Versicherungsgesetzes
  für  Angestellte),  über  die  Einleitung  des  Verfahrens,  die  Vertretung
  der  Parteien  und  die  Beteiligung  Dritter  (§§  9  bis  14),  über  die  Klarstellung
  des  Sachverhalts  und  die  Beweiserhebung  (§  274  in  Verbindung  mit
§§  241  bis  249,  259,  261  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte,  §§  15,  16,
§  20  Abs.  3,  §§  21,  29,  37  bis  41),  über  die  Unterbrechung  des  Verfahrens
(§17)  und  die  Akteneinsicht  (§  18)  gelten  entsprechend.

Der  Vorsitzende  kann  jedoch  die  Einreichung  von  Abschriften  der  Schriftsätze
  erlassen  und  von  der  Anfertigung  von  solchen  und  ihrer  Mitteilung  an  die
übrigen  Beteiligten  Abstand  nehmen.

59*
        <pb n="362" />
        —  340  —

§ 47.

Der  Vorsitzende  sowie  das  Schiedsgericht  kann  den  Vollzug  der  angefochtenen
Entscheidung  aussetzen.

§ 48.
Die  Verhandlungen  im  Beschlußverfahren  sind  nicht  öffentlich.
§ 49.

Eine  mündliche  Verhandlung  findet  nur  auf  Anordnung  des  Vorsitzenden
oder  auf  Beschluß  des  Schiedsgerichts  statt.  Für  die  mündliche  Verhandlung
gelten  die  Bestimmungen  des  Berufungsverfahrens  über  ihre  Vorbereitung,  über
die  Verhandlungszeit,  die  Anhörung  der  Beteiligten,  die  Zurückweisung  von  Bevollmächtigten
  oder  Beiständen,  die  Aufrechthaltung  der  Ordnung,  den  Gang  und
die  Niederschrift  der  mündlichen  Verhandlung  sowie  die  Verkündung  der  Entscheidung
  (§  274  in  Verbindung  mit  §§  252,  253,  256  bis  259  des  Versicherungsgesetzes
  für  Angestellte,  §  20  Abs.  1,  2,  §  21  Abs.  1,  §§  22,  24  bis  28,  32)
entsprechend.  §  19  Abs.  4  ist  anzuwenden.

Im  übrigen  sind  die  Bestimmungen  über  den  Verhandlungsort,  über  Beratung
  und  Beschlußfassung  sowie  über  die  Urteile  und  ihre  Zustellung  (§  274
in  Verbindung  mit  §  260  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte,  9  19  Abs.  1
bis  3,  §  31  Abs.  1  Satz  2,  Abs.  2  bis  7,  §§  33  bis  36)  ensprechend  anzuwenden,
  auch  wenn  nicht  mündlich  verhandelt  ist.

§ 50.
Die  Entscheidungen  ergehen  unter  der  Überschrift  „Beschluß.“

§ 51.

Das  Schiedsgericht  kann  im  Falle  des  §  210  Abs.  2  des  Versicherungsgesetzes
  für  Angestellte  die  Abgabe  an  das  Oberschiedsgericht  ablehnen,  wenn  nach
seinem  freien  Ermessen  die  Voraussetzungen  für  die  Abgabe  der  Sache  an  das
Oberschiedsgericht  nicht  vorliegen.  Die  Entscheidung  ist  endgültig.

§ 52.

Will  das  Schiedsgericht  von  einer  amtlich  veröffentlichten  grundsätzlichen
Entscheidung  des  Oberschiedsgerichts  abweichen,  so  hat  es  die  Sache  unter  Begründung
  seiner  Rechtsauffassung  an  das  Oberschiedsgericht  abzugeben.  Dieses
entscheidet  an  Stelle  des  Schiedsgerichts.  Von  der  Abgabe  der  Sache  sind  die
Reichsversicherungsanstalt  und  die  anderen  Beteiligten  zu  benachrichtigen.

§ 53.

Ist  die  Beschwerde  begründet,  so  kann  das  Schiedsgericht  entweder  selbst
in  der  Sache  entscheiden  oder  sie  an  die  Vorinstanz  zurückverweisen.  Diese  ist
an  die  rechtliche  Beurteilung  gebunden,  die  der  Aufhebung  der  angefochtenen
Entscheidung  zugrunde  liegt.
        <pb n="363" />
        —  341  —

§ 54.
Die  §§  311,  312  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  und  §  42  sind
anzuwenden.
§ 55.

Die  §  264,  §  265  Abs.  1  und  3  sowie  die  §§  297  bis  301,  §  302  Abs.  1,
Abs.  2  Satz  1,  §§  303  bis  305,  §  306  Abs.  1  Satz  1,  Abs.  2,  §§  307  bis  309
des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  gelten  entsprechend.

2.  Besondere  Bestimmungen.
§ 56.

In  den  Fällen  der  §§  217,  358  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte
entscheidet  dasjenige  Schiedsgericht,  in  dessen  Bezirke  die  Pflichtwidrigkeit  oder  die
strafbare  Handlung  begangen  ist.  Sind  hiernach  mehrere  Schiedsgerichte  zuständig,
  so  entscheidet  das  zuerst  angegangene.  Hält  dieses  ein  anderes  für  zuständig,
  so  gibt  es  die  Sache  an  dieses  weiter.

Hält  sich  auch  dieses  nicht  für  zuständig,  so  entscheidet  das  Oberschiedsgericht
  über  die  Zuständigkeit.

III.  Schlußbestimmung.

§ 57.
Diese  Verordnung  tritt  mit  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Hamburg,  den  21.  Juni  1913.

(L.  S.)  Wilhelm.
Delbrück.  *

 

—..—

(Nr.  4234.)  Verordnung  über  Geschäftsgang  und  Verfahren  des  Oberschiedsgerichts  für
Angestelltenversicherung.  Vom  21.  Juni  1913.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2e.

verordnen  auf  Grund  des  9  156  Abs.  2  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte,
im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats,  was  folgt:
        <pb n="364" />
        —  342  —

1.  Allgemeines.

§ 1.
Der  Reichskanzler  veröffentlicht  im  Reichsanzeiger  die  Namen  des  Vorsitzenden
und  seiner  Stellvertreter  sowie  den  Ort,  wo  sich  die  Geschäftsräume  des  Oberschiedsgerichts

  befinden.
§ 2.

Der  Vorsitzende  leitet  und  beaufsichtigt  die  Geschäfte  beim  Oberschiedsgerichte.
Er  zeichnet  —  unbeschadet  der  §§  295,  296  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte
  —  die  Verfügungen  und  Entscheidungen  und  vollzieht  die  Reinschriften,
soweit  nicht  diese  Verordnung  etwas  anderes  bestimmt.

Der  Reichskanzler  kann  die  Vollziehung  der  Reinschriften  durch  Beglaubigungsvermerk
  eines  Bureau-  oder  Kanzleibeamten  zulassen.

Der  Vorsitzende  des  Oberschiedsgerichts  übt  die  unmittelbare  Dienstaufsicht
über  die  Hilfskräfte  aus.

§ 3.

Der  Vorsitzende  verpflichtet  durch  Handschlag  die  als  Beisitzer  zugezogenen
ständigen  Mitglieder  des  Reichsversicherungsamts  und  die  richterlichen  Beamten
vor  ihrer  ersten  Dienstleistung  auf  die  gewissenhafte  Erfüllung  ihrer  besonderen
Obliegenheiten  als  Beisitzer  des  Oberschiedsgerichts.

Er  verpflichtet  ferner  die  Hilfskräfte  des  Oberschiedsgerichts,  soweit  sie  nicht
bereits  einen  Diensteid  geleistet  haben,  eidlich  auf  die  gewissenhafte  Erfüllung  der
Amtspflichten.

Dieser  Eid  lautet:

„Ich  N.  N.  schwöre  bei  Gott,  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  die
Pflichten  eines  .........  des  Oberschiedsgerichts  für  Angestelltenversicherung
gewissenhaft  zu  erfüllen,  so  wahr  mir  Gott  helfe.“

Der  Eid  ist  vorzusprechen.  Der  Schwörende  erhebt  bei  der  Eidesleistung
die  rechte  Hand.  §  51  Abs.  5  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  gilt  entsprechend.

Über  die  Verpflichtung  ist  eine  Niederschrift  aufzunehmen.

§ 4.

Der  Vorsitzende  verpflichtet  die  Versicherungsvertreter  spätestens  in  der
ersten  Verhandlung,  zu  der  sie  zugezogen  werden,  auf  die  gewissenhafte  Erfüllung
ihrer  Amtspflichten  eidlich  (§  164  Abs.  1  in  Verbindung  mit  den  §§  161,  139
des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte).

Der  Eid  ist  den  zu  Vereidigenden  vorzusprechen  und  lautet:

,,Sie  schwören  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  die  Pflichten
eines  Versicherungsvertreters  des  Oberschiedsgerichs  für  Angestelltenversicherung
getreulich  zu  erfüllen  und  Ihre  Stimme  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  abzugeben
        <pb n="365" />
        —  343  —

  Die  Versicherungsvertreter  leisten  den  Eid,  indem  jeder  einzelne  die  Worte
spricht:

„Ich  schwöre  es,  so  wahr  mir  Gott  helfe.“
Der  Schwörende  erhebt  bei  der  Eidesleistung  die  rechte  Hand.  §  51  Abs.  5  des
Gerichtsverfassungsgesetzes  gilt  entsprechend.

Über  die  Verpflichtung  ist  eine  Niederschrift  aufzunehmen.

Die  Verpflichtung  gilt  für  die  Dauer  der  Wahlzeit.  Im  Falle  der  Wiederwahl
  genügt  die  Verweisung  auf  die  frühere  Verpflichtung.

§ 5.

Die  Versicherungsvertreter  haben  dem  Vorsitzenden  anzuzeigen,  wenn  durch
eine  Änderung  in  ihren  persönlichen  Verhältnissen  die  Voraussetzungen  ihrer  Wählbarkeit
  (§  164  Abs.  1  in  Verbindung  mit  §§  161,  134,  112  bis  114  des  Versicherungsgesetzes
  für  Angestellte)  wegfallen.

Werden  dem  Vorsitzenden  von  einem  Versicherungsvertreter  Tatsachen  bekannt,
die  seine  Wählbarkeit  ausschließen  oder  eine  grobe  Verletzung  seiner  Amtspflicht
darstellen  (§  164  Abs.  1  in  Verbindung  mit  §§  161,  138  des  Versicherungsgesetzes
  für  Angestellte),  so  hat  der  Vorsitzende  den  Versicherungsvertreter  zu  den
Sitzungen  einstweilen  nicht  zuzuziehen.  Vor  der  Enthebung  vom  Amte  ist  dem
Versicherungsvertreter  Gelegenheit  zur  Äußerung  zu  geben.

§  6.
Für  die  Geschäftssprache  vor  dem  Oberschiedsgerichte  gelten  die  §§  186  bis
193  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  entsprechend.  Schriftstücke,  die  nicht  in  deutscher
Sprache  abgefaßt  sind,  brauchen  nicht  berücksichtigt  zu  werden.

§ 7.
Das  Oberschiedsgericht  führt  zwei  Siegel:
1.  ein  großes,  das  dem  Siegel  des  Reichsgerichts  entspricht  und  bei
förmlichen  Ausfertigungen,  insbesondere  der  Urteile,  gebraucht  wird,
2.  ein  kleineres,  das  in  der  Mitte  den  Reichsadler  und  in  der  Umschrift
  die  Bezeichnung  „Oberschiedsgericht  für  Angestelltenversicherung“
  enthält.
§ 8.

Vorladungen  und  sonstige  nur  dem  Geschäftsbetriebe  dienende  formularmäßige
  Schreiben  werden  durch  die  Unterschrift  eines  dazu  bestimmten  Beamten
und  unter  Beifügung  des  Siegels  des  Oberschiedsgerichts  beglaubigt.

§ 9.  
Der  Vorsitzende  erstattet  dem  Reichskanzler  am  Schlusse  eines  jeden  Geschäftsjahrs
  einen  Geschäftsbericht.
        <pb n="366" />
        —  344  —

II.  Ordnung  des  Verfahrens.

A.  Verfahren  in  Revisionssachen.

§  10.

Die  Revision  ist  schriftlich  einzulegen.  Sie  ist  entweder  von  dem  Beteiligten
selbst  oder  von  seinem  gesetzlichen  Vertreter  oder  von  einem  Bevollmächtigten  zu
unterzeichnen.  Das  Gleiche  gilt  für  die  übrigen  Schriftsätze.  Für  jede  Gegenpartei
  ist  eine  Abschrift  beizufügen.

Die  Vollmacht  muß  schriftlich  erteilt  werden.  Ehegatten,  Verwandte  oder
Verschwägerte  der  aufsteigenden  Linie  und  volljährige  Verwandte  oder  Verschwägerte
der  absteigenden  Linie  können  auch  ohne  den  Nachweis  der  Vollmacht  zur  Vertretung
  zugelassen  werden.  Dasselbe  gilt  von  den  im  §  257  Abs.  2  des  Versicherungsgesetzes
  für  Angestellte  bezeichneten  Personen;  jedoch  haben  diese  eine
schriftliche  Vollmacht  nachzubringen.  Die  Partei  muß  die  Prozeßführung  gegen
sich  gelten  lassen,  wenn  sie  auch  nur  mündlich  Vollmacht  erteilt  oder  wenn  sie
die  Prozeßführung  ausdrücklich  oder  stillschweigend  genehmigt  hat.

Die  Prozeßfähigkeit  einer  Partei,  die  Vertretungsbefugnis  eines  gesetzlichen
Vertreters  und  die  Vollmachten  sind  von  Amts  wegen  zu  prüfen.

§  11.

Für  nicht  prozeßfähige  Parteien  ohne  gesetzlichen  Vertreter  hat  der  Vorsitzende
  die  Bestellung  eines  solchen  (Vormundes  oder  Pflegers)  zu  veranlassen.
Bis  zu  dessen  Eintritt  kann  der  Vorsitzende  der  Partei  für  das  Verfahren  einen
besonderen  Vertreter  bestellen.  Diesem  stehen  in  dem  Verfahren  alle  Parteirechte
außer  der  Empfangnahme  von  Zahlungen  zu.

Ein  besonderer  Vertreter  kann  auch  bestellt  werden,  wenn  der  Aufenthaltsort
  der  Partei  oder  ihres  gesetzlichen  Vertreters  unbekannt  ist.

Die  Kosten  eines  besonderen  Vertreters  nach  Abs.  1,  2  sind  Kosten  des
Verfahrens.

Die  nicht  prozeßfähige  Partei  ist  auf  ihr  Verlangen  selbst  zu  hören.

§ 12.

Die  Revisionsschrift  soll  den  Anspruch  bezeichnen,  einen  bestimmten  Antrag
enthalten  und  die  Gesichtspunkte  angeben,  aus  denen  sich  die  Nichtanwendung
oder  die  unrichtige  Anwendung  des  bestehenden  Rechtes  oder  ein  Verstoß  wider
den  klaren  Inhalt  der  Akten  oder  wesentliche  Mängel  des  Verfahrens  ergeben.

§ 13.

Der  Tag  des  Einganges  der  Revision  ist  sofort  auf  der  Urschrift  und  den
Abschriften  zu  vermerken.  Fehlen  die  Abschriften,  so  hat  sie  das  Oberschiedsgericht
  anzufertigen  und  den  Vermerk  des  Einganges  auf  sie  zu  übertragen.  Die
Kosten  der  Abschriften  können  von  dem  Antragsteller  eingezogen  werden.
        <pb n="367" />
        —  345  —

Der  Vorsitzende  teilt  jeder  Gegenpartei  eine  Abschrift  der  Revision  mit  dem
Anheimgeben  mit,  binnen  einer  bestimmten  Frist,  die  in  der  Regel  nicht  über
zwei  Wochen  zu  bemessen  ist,  eine  Gegenschrift  einzureichen.  Dabei  ist  zu  vermerken,
  daß  auch  verhandelt  und  entschieden  werden  kann,  wenn  die  Gegenschrift
innerhalb  der  Frist  nicht  eingeht.  Die  Frist  kann  auf  Antrag  verlängert  werden.
In  besonderen  Fällen  kann  von  Einforderung  einer  Gegenschrift  abgesehen  werden.

Der  Gegenschrift  ist  für  jede  Gegenpartei  eine  Abschrift  beizufügen.  Sind
die  Abschriften  nicht  eingereicht,  so  fordert  sie  das  Oberschiedsgericht  nachträglich
ein  oder  fertigt  sie  selbst  an.  Das  Gleiche  gilt  von  weiteren  Schriftsätzen,  falls
sie  neue  und  wesentliche  Anführungen  enthalten.  Dabei  ist  Abs.  1  Satz  3  anzuwenden.


§ 14.

Die  Vorverhandlungen  sind,  soweit  sie  nicht  gleichzeitig  mit  der  Revision
eingereicht  werden,  unverzüglich  beizuziehen.

Sie  umfassen  die  sämtlichen  Schriftstücke  über  den  Anspruch,  die  bei  den
Vorinstanzen  oder  der  Reichsversicherungsanstalt  für  Angestellte  vorhanden  sind,
einschließlich  derjenigen,  welche  sich  in  Vorakten  befinden  oder  etwa  im  Laufe
des  Verfahrens  neu  entstanden  sind.  Die  neueren  Schriftstücke  sind  auch  ohne
Aufforderung  unverzüglich  nachzureichen.

Das  Schiedsgericht  hat  eine  Abschrift  des  angefochtenen  Urteils  einzureichen.

§ 15.

Dritte,  die  an  dem  Ausgang  des  Verfahrens  ein  berechtigtes  Interesse
haben,  können  vom  Oberschiedsgericht  auf  Antrag  oder  von  Amts  wegen  zum
Verfahren  zugezogen  werden,  unbeschadet  des  §  382  Abs.  1  Satz  3  des  Versicherungsgesetzes
  für  Angestellte.

Solche  Dritte  sind  auch  ohne  Zuziehung  jederzeit  berechtigt,  dem  Verfahren
beizutreten,  Ausführungen  zu  machen  und  Anträge  zu  stellen.

Sie  sind  im  Falle  der  Zuziehung  oder  des  Beitritts  von  dem  Gange
und  dem  Ausgang  des  Verfahrens  in  Kenntnis  zu  setzen.  Die  §§  10  bis  13
gelten  entsprechend.

§  16.

Die  Vorschriften  des  §  239  Abs.  1,  2  und  der  §§  241,  249  der  Zivilprozeßordnung
  über  die  Unterbrechung  des  Verfahrens  gelten  entsprechend.

§  17.
Der  Vorsitzende  kann  den  Beteiligten  —  vorbehaltlich  der  Vorschriften  der
§§  291,  274,  248  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  —  gestatten,  Einsicht
in  die  Akten  zu  nehmen  und  sich  daraus  gegen  Erstattung  der  Kosten  Ausfertigungen,
  Auszüge  und  Abschriften  erteilen  zu  lassen.
        <pb n="368" />
        —  346  —

Dritten  Personen  kann  der  Vorsitzende  ohne  Einwilligung  der  Parteien
die  Einsicht  der  Akten  nur  gestatten,  wenn  ein  rechtliches  Interesse  glaubhaft
gemacht  wird.

Die  Entwürfe  zu  Entscheidungen  sowie  Schriftstücke,  die  Abstimmungen
betreffen,  werden  weder  vorgelegt  noch  abschriftlich  mitgeteilt.

§ 18.

Der  Vorsitzende  ernennt  einen  Berichterstatter,  der  auf  Anordnung  zu  dem
Termine  zur  mündlichen  Verhandlung  einen  schriftlichen  Bericht  nebst  Gutachten
zu  erstatten  hat.  Der  Vorsitzende  kann  mehrere  Berichterstatter  bestellen.

§ 19.

Von  Ort  und  Zeit  der  mündlichen  Verhandlung  sind  die  Beteiligten,  ihre
gesetzlichen  Vertreter  oder,  falls  sie  Bevollmächtigte  bestellt  haben,  diese,  und  zwar
in  der  Regel  durch  eingeschriebenen  Brief  oder  gegen  Postzustellungsurkunde  zu
benachrichtigen.  Außer  dem  Bevollmächtigten  ist  der  Beteiligte  selbst  zu  benachrichtigen,
  wenn  sein  persönliches  Erscheinen  angeordnet  ist.  Sind  mehrere  Bevollmächtigte
  einer  Partei  vorhanden,  so  genügt  die  Benachrichtigung  eines  Bevollmächtigten.
  Ein  Ausweis  über  die  Benachrichtigung  soll  zu  den  Akten  gebracht
  werden.

Die  Beteiligten  sind  darauf  hinzuweisen,  daß  auch  im  Falle  ihres  Ausbleibens
  verhandelt  und  entschieden  werden  kann.  Wird  das  persönliche  Erscheinen
des  Antragstellers  angeordnet,  so  ist  ihm  dabei  zugleich  zu  eröffnen,  daß  aus
seinem  Nichterscheinen  ungünstige  Schlüsse  für  seinen  Anspruch  gezogen  werden
können.  

Die  Sachen,  die  verhandelt  werden  sollen,  werden  durch  Aushang  vor
dem  Sitzungszimmer  bekanntgemacht  und  in  der  Regel  in  der  Reihenfolge  erledigt,
wie  sie  der  Aushang  ergibt.

§  20.

Zwischen  der  Mitteilung  der  Verhandlungszeit  und  dieser  selbst  soll  in  der
Regel  ein  Zeitraum  von  mindestens  einer  Woche  liegen.  Die  Gründe  für  eine
Abweichung  von  der  Regel  sind  aktenkundig  zu  machen.

§ 21.

Wird  bei  der  Verhandlung  ein  Bevollmächtigter  oder  Beistand  zurückgewiesen,
  ohne  daß  dies  dem  Beteiligten  vorher  rechtzeitig  angedroht  worden  ist,
so  ist,  falls  der  Beteiligte  nicht  erschienen  ist,  oder  falls  er  es  beim  Erscheinen
auf  Befragen  beantragt,  die  Verhandlung  auszusetzen  und  eine  neue  Verhandlungszeit
  anzuberaumen.

Gegen  Personen,  die  auf  Grund  des  §  258  des  Versicherungsgesetzes  für
Angestellte  aus  dem  Sitzungszimmer  entfernt  worden  sind,  wird  in  der  gleichen
Weise  verfahren,  wie  wenn  sie  sich  freiwillig  entfernt  hätten.
        <pb n="369" />
        —  347  —

§ 22.

Das  Verfahren  beim  Ausschluß  der  Öffentlichkeit  richtet  sich  nach  §  174
Abs.  2,  §  175  Abs.  1  des  Gerichtsverfassungsgesetzes.

§ 23.

Die  mündliche  Verhandlung  wird  vom  Vorsitzenden  geleitet  und  beginnt
mit  der  Darstellung  des  Sachverhalts  durch  einen  Berichterstatter.

Demnächst  sind  die  erschienenen  Beteiligten  zu  hören.  Der  Vorsitzende
hat  das  Sach-  und  Streitverhältnis  mit  ihnen  zu  erörtern  und  dahin  zu  wirken,
daß  sie  über  alle  erheblichen  Tatsachen  sich  vollständig  erklären  sowie  die  angemessenen
  und  sachdienlichen  Anträge  stellen.

Der  Vorsitzende  hat  den  Beisitzern  auf  Verlangen  zu  gestatten,  Fragen  zu
stellen.  Zweifel  über  die  Zulässigkeit  der  Fragen  entscheidet  das  Oberschiedsgericht.

§ 24.

Zu  den  Sitzungen  ist  ein  vereidigter  Schriftführer  zuzuziehen.

Die  Niederschrift  enthält  Ort  und  Tag  der  Verhandlung  sowie  die  Namen
der  mitwirkenden  Personen  unter  Angabe  von  Beruf  und  Eigenschaft,  in  der
sie  mitwirken.

Der  Gang  der  Verhandlung  ist  in  der  Niederschrift  nur  im  allgemeinen
anzugeben.  Aufzunehmen  sind  Anerkenntnisse,  Verzichtleistungen  und  Vergleiche
sowie  die  Urteilsformel,  ferner  sollen  auch  die  Anträge  und  erheblichen  Erklärungen
der  Beteiligten  aufgenommen  werden,  soweit  sie  von  den  Anträgen  und  Erklärungen
  in  den  Schriftsätzen  abweichen.

Die  Niederschrift  ist  von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Schriftführer  zu  vollziehen,
  und,  wenn  sie  eine  Urteilsformel  enthält,  auch  von  dem  Berichterstatter.

§  25.

Das  Oberschiedsgericht  entscheidet  innerhalb  der  erhobenen  Ansprüche  nach
freiem  Ermessen.

§ 26.

Die  Beratung  und  Beschlußfassung  sind  nicht  öffentlich.

Die  Entscheidung  darf  nur  von  den  Mitgliedern  getroffen  werden,  die  an
der  Verhandlung  der  Sache  teilgenommen  haben.

Das  Oberschiedsgericht  entscheidet  nach  Stimmenmehrheit.

Bei  der  Abstimmung  werden  die  Stimmen  in  folgender  Reihenfolge  abgegeben:

1. von  den  Berichterstattern,
2. von  dem  Vertreter  der  versicherten  Angestellten,
3. von  dem  Vertreter  der  Arbeitgeber,
4. von  den  richterlichen  Beamten,
        <pb n="370" />
        —  348  —

5.  von  den  Mitgliedern  des  Reichsversicherungsamts,
6.  von  dem  Vorsitzenden.

In  der  ersten  Gruppe  richtet  sich  die  Reihenfolge  der  Abstimmung  nach  der
Reihenfolge  der  Bestellung  zum  Berichterstatter,  in  der  vierten  und  fünften  Gruppe
nach  dem  Dienstalter  beim  Oberschiedsgerichte,  bei  gleichem-Dienstalter  nach  dem
Lebensalter.  Der  dem  Dienst-  oder  Lebensalter  nach  Jüngere  stimmt  zuerst.

Die  §§  196,  197  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  gelten  entsprechend.

Die  Abstimmung  der  einzelnen  Mitglieder  darf  keinen  schriftlichen  Ausdruck
  finden.

Über  den  Hergang  bei  der  Beratung  und  über  das  Stimmenverhältnis  ist
zu  schweigen.

§ 27.

Bei  der  Verkündung  des  Urteils  werden  die  Gründe  mitgeteilt,  soweit  dies
für  erforderlich  gehalten  wird.

Die  Beratung,  Beschlußfassung  und  Verkündung  des  Urteils  kann  auf
eine  spätere  Sitzung  vertagt  werden,  die  in  der  Regel  sofort  anzuberaumen  ist
und  binnen  einer  Woche  stattfinden  soll.

§ 28.
Das  Oberschiedsgericht  stellt  fest,  ob  seine  Entscheidung  grundsätzliche  Bedeutung
  hat.  Die  Feststellung  ist  aktenkundig  zu  machen.

§  29.

Das  Urteil  ist  mit  Gründen  zu  versehen.

Im  Eingang  des  Urteils  sind  die  Beteiligten  und  ihre  gesetzlichen  Vertreter
sowie  die  Mitglieder  des  Oberschiedsgerichts,  die  mitgewirkt  haben,  aufzuführen.
Auch  ist  der  Sitzungstag,  an  dem  die  Entscheidung  ergangen  ist,  zu  bezeichnen
und  anzugeben,  daß  mündlich  verhandelt  ist.

§ 30.

Eine  Ausfertigung  des  Urteils  soll  spätestens  binnen  drei  Wochen  nach  der
Verkündung  den  Beteiligten  oder  ihren  gesetzlichen  Vertretern  zugestellt  werden.
Sind  die  Beteiligten  durch  Bevollmächtigte  vertreten,  so  ist  die  Ausfertigung
diesen  zuzustellen.  Sind  mehrere  Bevollmächtigte  einer  Partei  vorhanden,  so
genügt  die  Zustellung  an  einen  Bevollmächtigten.

§ 31.
Ausfertigungen  und  Abschriften  sind  als  solche  zu  bezeichnen.
Die  Ausfertigungen  erhalten  die  Überschrift:  Im  Namen  des  Reichs.“
Am  Schlusse  wird  die  Ausfertigung  mit  dem  Siegel  des  Oberschiedsgerichts
  versehen  und  von  dem  Vorsitzenden,  im  Falle  seiner  Behinderung  von
        <pb n="371" />
        —  349  —

einem  der  nach  §  288  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  zugezogenen  Mitglieder
  des  Reichsversicherungsamts  oder  der  richterlichen  Beamten  unterzeichnet.
Hat  der  Reichskanzler  bestimmt,  daß  die  Ausfertigungen  von  einem  Bureauoder
  Kanzleibeamten  des  Oberschiedsgerichts  unterzeichnet  werden,  so  ist  unter  die
einschließlich  der  Unterschriften  gefertigte  Abschrift  zu  setzen:
„Die  Übereinstimmung  dieser  Ausfertigung  mit  der  Urschrift  wird
hierdurch  beglaubigt.“
Der  Beamte  unterschreibt  diesen  Zusatz  unter  Beifügung  seiner  Amtseigenschaft.

§ 32.

Das  Schiedsgericht,  dessen  Entscheidung  angefochten  war,  erhält  eine  Abschrift
  des  Urteils.  

§ 33.

Die  auf  Grund  des  §  311  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  einem
Beteiligten  auferlegten  Kosten  werden  in  der  Entscheidung  festgesetzt  und  wie
Gemeindeabgaben  beigetrieben.

§ 34.

Soweit  eine  Beweisaufnahme  stattfindet,  gelten  die  Bestimmungen  der
Verordnung  über  Geschäftsgang  und  Verfahren  der  Schiedsgerichte  für  Angestelltenversicherung
  entsprechend.  Ebenso  gelten  entsprechend  die  Bestimmungen  der
§§  37  bis  41  jener  Verordnung.

B.  Verfahren  im  Falle  des  §  280  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte.

§ 35.

Im  Falle  des  §  280  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  kann  der
Vorsitzende  des  Oberschiedsgerichts  oder  das  Oberschiedsgericht  entweder  selbst  neue
Ermittlungen  anstellen  oder  den  Vorsitzenden  des  überweisenden  Schiedsgerichts
hiermit  beauftragen.  Gelangt  der  Vorsitzende  des  Oberschiedsgerichts  in  Übereinstimmung
  mit  dem  Berichterstatter  auf  Grund  der  Ermittlungen  zu  der  Ansicht,
daß  die  Entscheidung  nicht  mehr  von  der  Entscheidung  der  Rechtsfrage,  derenwegen
  die  Abgabe  erfolgt  ist,  abhängt,  so  verweist  er  die  Sache  an  das  Schiedsgericht
  zurück.  Die  Entscheidung  bindet  das  Schiedsgericht.  §  280  Satz  3  des
Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  gilt  entsprechend.

Das  Oberschiedsgericht  kann  die  Entscheidung  ablehnen,  wenn  das  Schiedsgericht
  zu  Unrecht  die  Revision  für  ausgeschlossen  erachtet  hat.

§  36.

Die  für  das  Verfahren  vor  dem  Schiedsgericht  erteilte  Vollmacht  behält
ihre  Gültigkeit.  Im  übrigen  gelten  für  das  Verfahren  die  §§  288,  289,  291
bis  296  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  sowie  die  §  10  Abs.  2,  3,     §11,  § 13
Abs.  3,  §  14  Abs.  1,  2,  §§  15  bis  31,  33,  34  entsprechend.
        <pb n="372" />
        —  350  —

Der  Rentenausschuß,  dessen  Bescheid  angefochten  war  sowie  das  Schiedsgericht,
  das  die  Sache  abgegeben  hat,  erhalten  je  eine  Abschrift  des  Urteils.

C.  Verfahren  in  Beschlußsachen.

§ 37.
Das  Oberschiedsgericht  entscheidet  in  der  im  §  288  des  Versicherungsgesetzes
für  Angestellte  angegebenen  Besetzung.  §  292  dieses  Gesetzes  gilt.

§ 38.
§  289  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  gilt.

§ 39.

Für  Eingaben  in  Beschlußsachen  gelten  die  §§  10,  11,  13,  14  entsprechend.

Der  Vorsitzende  kann  jedoch  die  Einreichung  von  Abschriften  der  Schriftsätze
  erlassen  und  von  der  Anfertigung  von  solchen  und  ihrer  Mitteilung  an  die
übrigen  Beteiligten  Abstand  nehmen.

§  40.

Ist  der  Vorsitzende  mit  dem  Berichterstatter  darüber  einig,  daß  die  Beschwerde
  unzulässig  oder  verspätet  ist,  so  kann  er  sie  zurückweisen.  §  290  Satz  2
des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  gilt  entsprechend.

§ 41.

Der  Vorsitzende  sowie  das  Oberschiedsgericht  kann  den  Vollzug  der  angefochtenen
  Entscheidung  aussetzen.

§ 42.

Die  Bestimmungen  des  Revisionsverfahrens  über  die  Ernennung  von  Berichterstattern
  (§  18),  über  die  Beteiligung  Dritter  (§  15),  über  die  Klarstellung
des  Sachverhalts  und  die  Beweiserhebung  (§§  291,  274  in  Verbindung  mit
§§  241  bis  249,  259,  261  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte,  §  34  dieser
Verordnung  in  Verbindung  mit  §§  15,  16,  §  20  Abs.  3,  §§  21,  29,  37  bis  41
der  Verordnung  über  Geschäftsgang  und  Verfahren  der  Schiedsgerichte  für
Angestelltenversicherung),  über  die  Unterbrechung  des  Verfahrens  (§  16)  und  die
Akteneinsicht  (§  17)  gelten  entsprechend.

§  43.  
Die  Verhandlungen  im  Beschlußverfahren  sind  nicht  öffentlich.
        <pb n="373" />
        —  351  —

§ 44.

Eine  mündliche  Verhandlung  findet  nur  auf  Anordnung  des  Vorsitzenden
oder  auf  Beschluß  des  Oberschiedsgerichts  statt.  Für  die  mündliche  Verhandlung
  gelten  die  Bestimmungen  des  Revisionsverfahrens  über  ihre  Vorbereitung,
über  Verhandlungszeit  und  -ort,  die  Anhörung  der  Beteiligten,  die  Zurückweisung
von  Bevollmächtigten  oder  Beiständen,  die  Aufrechthaltung  der  Ordnung,  den
Gang  und  die  Niederschrift  der  mündlichen  Verhandlung  sowie  die  Verkündung
der  Entscheidung  (§§  291,  274  in  Verbindung  mit  §§  252,  253,  256  bis  259
des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte,  §§  19  bis  21,  23,  24,  27)  entsprechend.

Im  übrigen  sind  die  Bestimmungen  des  Revisionsverfahrens  über  Beratung
und  Beschlußfassung  sowie  über  die  Urteile  und  ihre  Zustellung  (§  295  des  Versicherungsgesetzes
  für  Angestellte,  §  26  Abs.  2  bis  8,  §  28  bis  31)  entsprechend
anzuwenden,  auch  wenn  nicht  mündlich  verhandelt  ist.

§ 45.
Die  Entscheidungen  ergehen  unter  der  Überschrift  „Beschluß“.

§  46.

Ist  eine  Sache  auf  Grund  des  §  210  Abs.  2  des  Versicherungsgesetzes
für  Angestellte  an  das  Oberschiedsgericht  abgegeben,  so  prüft  dieses,  ob  es  sich
um  eine  noch  nicht  feststehende  Auslegung  gesetzlicher  Vorschriften  von  grundsätzlicher
  Bedeutung  handelt.  §  35  Abs.  1  gilt  entsprechend.

§ 47.

Hat  das  Schiedsgericht  nach  §  52  der  Verordnung  über  Geschäftsgang  und
Verfahren  der  Schiedsgerichte  für  Angestelltenversicherung  die  Sache  an  das  Oberschiedsgericht
  abgegeben,  so  gilt  §  35  Abs.  1  entsprechend.

§ 48.
§  293  Abs.  1  Satz  1,  Abs.  2  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte
gilt  entsprechend.    § 49.

Die  §§  311,  312  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  und  §  33  sind
anzuwenden.
§ 50.

§  264  Abs.  1,  Abs.  3  Satz  1,  Abs.  4,  §  296,  §  265  Abs.  1  und  3  sowie
die  §§  297  bis  301,  §  302  Abs.  1,  Abs.  2  Satz  1,  §§  303  bis  309  des  Versicherungsgesetzes
  für  Angestellte  gelten  entsprechend.

§ 51.
§  294  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte,  §  28  sind  anzuwenden.
        <pb n="374" />
        —  352  —

III.  Schlußbestimmung.
§ 52.
Diese  Verordnung  tritt  mit  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.  ·

Gegeben  Hamburg,  den  21.  Juni  1913.

(L.  S.)  Wilhelm.
Delbrück.

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="375" />
        353

Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang  1913.

Nr:  37.

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Landwirtschaftsbank  für  Deutsch  Südwestafrika.  S.  353.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Besetzung  der  Seefischereifahrzeuge  mit  Schiffsführern  und  Maschinisten.
  S.  370.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zulassung  von  nicht  metrischen  Meßgeräten
im  eichpflichtigen  Verkehre.  S.  372.

 

(Nr.  4235.)  Verordnung,  betreffend  die  Landwirtschaftsbank  für  Deutsch  Südwestafrika.  Vom
9.  Juni  1913.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  ꝛc.

verordnen  auf  Grund  der  §§  1,  3  und  6  des  Schutzgebietsgesetzes  (Reichs-Gesetzbl.
  1900  S.  813)  in  Verbindung  mit  §  21  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit
  vom  7.  April  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  213)  sowie  auf  Grund  des
§  57  des  Kolonialbeamtengesetzes  vom  8.  Juni  1910  (Reichs-Gesetzbl.  S.  881)
für  das  Schutzgebiet  Deutsch  Südwestafrika  im  Namen  des  Reichs,  was  folgt:

§ 1.
Zur  Förderung  der  Landwirtschaft  wird  in  Windhuk  eine  Kreditanstalt
errichtet,  welche  den  Namen  „Landwirtschaftsbank  für  Deutsch  Südwestafrika“  führt.

§ 2.

Die  Bank  ist  eine  juristische  Person  des  öffentlichen  Rechtes,  ihr  Vorstand
ist  eine  öffentliche  Behörde.  Die  Verfassung  der  Bank  wird,  soweit  sie  nicht  in
dieser  Verordnung  geregelt  ist,  durch  die  anliegende  Satzung  bestimmt.  Der
Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  Satzung  zu  ändern.

§ 3.

Der  Vorsitzende  und  ein  weiteres  Mitglied  des  Vorstandes  werden  im
Namen  der  Bank  vom  Gouverneur  bestellt;  sie  sind  öffentliche  Beamte  und
erhalten  eine  Anstellungsurkunde.  Ihre  Dienstbezüge  und  ihre  sonstigen  Rechts-Reichs-

  Gesetzbl.  1913.  60

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Juni  1913.
        <pb n="376" />
        —  351  —

verhältnisse  zur  Bank  sind  in  der  Anstellungsurkunde  zu  bestimmen;  die  Dienstbezüge
  sind  von  der  Bank  zu  zahlen.  Im  übrigen  finden  auf  die  bezeichneten
Beamten  der  Bank  die  für  Kolonialbeamte  geltenden  Vorschriften  entsprechende
Anwendung,  soweit  in  dieser  Verordnung  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist.
Anderen  Angestellten  der  Bank  kann  vom  Gouverneur  eine  Anstellungsurkunde

  gegeben  werden.  In  diesem  Falle  finden  die  Vorschriften  des  Abs.  1
Anwendung.
§ 4.

Der  Vorsitzende  hat  die  übrigen  Mitglieder  des  Vorstandes  auf  gewissenhafte

  Erfüllung  ihrer  Pflichten  nach  den  für  Kolonialbeamte  maßgebenden  Vorschriften
  zu  beeidigen.
§ 5.

Der  Gouverneur  kann  Angestellte  der  Bank,  die  eine  Anstellungsurkunde
erhalten  haben,  ermächtigen,  in  allen  Angelegenheiten,  welche  die  Bank  betreffen,
die  nach  §  29  der  Grundbuchordnung  vom  24.  März  1897  (Reichs-Gesetzbl.  1897
S.  139,  1898  S.  754)  zur  Eintragung  in  das  Grundbuch  erforderlichen  Erklärungen
  zu  beurkunden  und  zu  beglaubigen  sowie  Ausfertigungen  der  von  ihnen
aufgenommenen  Urkunden  zu  erteilen.

§ 6.
Die  Bank  ist  befugt,  das  Grundbuchamt  um  Anlegung  von  Grundbuchblättern
  für  Dritte  und  um  Auskunft  über  den  Inhalt  des  Grundbuchs  zu  ersuchen.
Die  Behörden  der  staatlichen  und  der  kommunalen  Verwaltung  im  Schutzgebiete
  haben  die  Bank  in  ihrer  geschäftlichen  Tätigkeit  zu  unterstützen;  der
Gouverneur  bestimmt  hierüber  das  Nähere.

§ 7.

Ist  für  den  Landesfiskus  von  Deutsch  Südwestafrika  im  Grundbuch  eine
Hypothek  für  einen  Kaufpreis  oder  eine  sonstige  Forderung  oder  eine  Vormerkung
zur  Sicherung  des  Rechtes  auf  Eigentumsübertragung  eingetragen,  so  kann  der
Gouverneur  genehmigen,  daß  die  Hypothek  oder  die  Vormerkung  hinter  Rechte
der  Bank  im  Range  zurücktritt.

§ 8.

Die  Bank  ist  nicht  verpflichtet,  in  Ansehung  des  durch  Tilgungsbeiträge
des  Schuldners  amortisierten  Betrags  ihrer  Hypotheken  die  ihr  behufs  der  Berichtigung
  des  Grundbuchs,  der  Löschung  der  Hypothek  oder  der  Herstellung  eines
Teilhypothekenbriefs  nach  den  Vorschristen  des  bürgerlichen  Rechtes  obliegenden
Handlungen  vorzunehmen,  bevor  die  Schuld  völlig  getilgt  ist.

§ 9.
Die  Bank  ist  von  allen  staatlichen  und  kommunalen  Steuern  und  Abgaben
  sowie  von  Gebühren  im  Verfahren  vor  den  Gerichten  und  Verwaltungsbehörden
  befreit.
        <pb n="377" />
        —  355  —

Die  Bestimmungen  des  §  8  Abs.  5  und  6  und  des  §  9  des  Preußischen
Gerichtskostengesetzes  vom  25.  Juli  1910  (Gesetzsamml.  S.  184)  finden  entsprechende
  Anwendung.

§ 10.

Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zwanzigtausend
  Mark  wird  bestraft:

J.

2.

1. ein  Mitglied  des  Vorstandes,  das  absichtlich  zum  Nachteil  der  Bank
handelt;

2. wer  für  die  Bank  wissentlich  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber
über  den  Betrag  hinaus  ausgibt,  der  durch  die  den  Besitzern  der
Schuldverschreibungen  verpfändeten  Hypotheken  und  Darlehnsforderungen,
  Wertpapiere  und  Gelder  vorschriftsmäßig  gedeckt  ist;

3.  wer  für  die  Bank  wissentlich  durch  Veräußerung  oder  Belastung  über

Hypotheken,  Darlehnsforderungen,  Wertpapiere  oder  Gelder  verfügt,
die  den  Besitzern  der  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  verpfändet
sind,  obwohl  die  übrigen  Hypotheken,  Darlehnsforderungen,  Wertpapiere
und  Gelder  zur  vorschriftsmäßigen  Deckung  der  Schuldverschreibungen
nicht  genügen;

4.  wer  im  Falle  der  Rückzahlung  einer  Hypothek  oder  Darlehnsforderung

das  gezahlte  Geld,  obwohl  es  zur  Deckung  der  Schuldverschreibungen
notwendig  ist,  nicht  an  den  Pfandhalter  zur  Verwahrung  unter  Mitverschluß
  der  Bank  herausgibt.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  auf  die  Geldstrafe  allein
erkannt  werden.

§ 11.

Die  zur  Ausführung  dieser  Verordnung  erforderlichen  Vorschriften  erläßt
der  Reichskanzler  (Reichs-Kolonialamt).  Er  kann  diese  Befugnis  ganz  oder  teilweise
  dem  Gouverneur  übertragen.

§ 12.

Den  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieser  Verordnung  bestimmt  der  Reichskanzler.



Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  9.  Juni  1913.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Bethmann  Hollweg.

 

Reichs-Gesetzbl.  1913.  61
        <pb n="378" />
        —  356  —

Satzung  der  Landwirtschaftsbank  für
Deutsch  Südwestafrika.

I.  Wesen  und  Aufgaben.

§ 1.
Die  zur  Förderung  der  Landwirtschaft  in  Deutsch  Südwestafrika  errichtete
Kreditanstalt  trägt  den  Namen
„Landwirtschaftsbank  für  Deutsch  Südwestafrika“.
Sie  hat  ihren  Sitz  in  Windhuk.

§ 2.
Die  Landwirtschaftsbank  hat  als  juristische  Person  des  öffentlichen  Rechtes
selbständig  ihre  Rechte  und  Pflichten.  Sie  kann  Eigentum  und  andere  dingliche
Rechte  an  Grundstücken  erwerben,  vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.

§ 3.
Die  Bank  ist  befugt:
I.  durch  Hingabe  von  Darlehnen  in  Deutsch  Südwestafrika

A.  Bodenkredit  an  die  Eigentümer  landwirtschaftlicher  Grundstücke  gegen
Bestellung  von  Hypotheken  an  solchen  Grundstücken,

B.  Meliorationskredit  an  die  Eigentümer  landwirtschaftlicher  Grundstücke
gegen  Bestellung  von  Hypotheken  an  den  Meliorationsgrundstücken,

C.  landwirtschaftlichen  Meliorationskredit  an  Gemeinden,  Bezirksverbände
und  Genossenschaften  des  öffentlichen  Rechtes  auch  ohne  Bestellung  von

Hypotheken
zu  gewähren;
II.  nach  näherer  Bestimmung  der  §§  49  ff.  Schuldverschreibungen  auf  den
Inhaber  auszustellen.  § 4

Landwirtschaftlicher  Meliorationskredit  (§  3  I  B  und  C)  wird  insbesondere
für  folgende  Zwecke  gegeben:  wasserwirtschaftliche  Unternehmungen,  Aufführung
und  Verbesserung  von  Gebäuden  für  den  landwirtschaftlichen  Betrieb  und  für
Anlagen  zu  landwirtschaftlichen  Nebengewerben,  Umzäunungen,  Anlage  von  Viehbädern,
  Anlage  von  Kulturen,  die  eine  mehrjährige  Entwickelung  erfordern,  wie
Obst-  und  Rebenpflanzungen  sowie  Aufforstungen.
        <pb n="379" />
        —  357  —

Bei  der  Kreditgewährung  nach  §  3 I  C  müssen  die  Unternehmungen  in
der  Regel  geeignet  sein,  einem  größeren  Personenkreise  zu  dienen.

§ 5.

Außer  der  Gewährung  von  Darlehnen  und  der  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  gemäß  §  3  darf  die  Bank  nur  folgende  Geschäfte  betreiben:

1.  den  Erwerb,  die  Veräußerung  und  die  Beleihung  von  Hypotheken  an

landwirtschaftlichen  Grundstücken  in  Deutsch  Südwestafrika;

2.  den  Ankauf  und  Verkauf  von  Wertpapieren  für  fremde  Rechnung,  jedoch
  unter  Ausschluß  von  Zeitgeschäften;

3.  die  Annahme  von  Geld  oder  anderen  Sachen  zum  Zwecke  der  Hinterlegung,
  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  der  Gesamtbetrag  des  hinterlegten
  Geldes  die  Hälfte  des  überwiesenen  Grundkapitals  nicht  übersteigen
  darf;  die  Befugnis  der  Bank  zur  Übernahme  der  Verwahrung
und  Verwaltung  der  amtlichen  Depositen  gemäß  §  6  besteht  daneben
unbeschränkt;

4.  die  Besorgung  der  Einziehung  von  Wechseln,  Anweisungen  und  ähnlichen
  Papieren.

Verfügbares  Geld  darf  die  Bank  nutzbar  machen  durch  Hinterlegung  bei
geeigneten  Bankhäusern,  durch  Ankauf  ihrer  Schuldverschreibungen  und  durch
Ankauf  solcher  Wechsel,  Schecks  und  Wertpapiere,  die  nach  den  Vorschriften  des
Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  177)  in  der  Fassung  des
Gesetzes  vom  1.  Juni  1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  515)  von  der  Reichsbank  angekauft
  werden  dürfen  sowie  durch  Gewährung  von  zinsbaren  Darlehnen  auf
nicht  länger  als  drei  Monate  gegen  Verpfändung  von  Wertpapieren,  welche  die
Reichsbank  nach  den  Vorschriften  des  Bankgesetzes  beleihen  darf.  Im  Sinne
dieser  Vorschriften  ist  das  Schutzgebiet  Deutsch  Südwestafrika  als  Inland  anzusehen.

Der  Erwerb  von  Grundstücken  ist  der  Bank  nur  zur  Verhütung  von
Verlusten  an  Hypotheken  oder  zur  Beschaffung  von  Geschäftsräumen,  einschließlich
Dienstwohnungen,  gestattet.

§ 6.

Mit  Zustimmung  des  Reichskanzlers  kann  sich  die  Bank  an  einer  die
Förderung  des  Personalkredits,  insbesondere  des  genossenschaftlichen  Personalkredits,
  in  Deutsch  Südwestafrika  bezweckenden  Kreditanstalt  beteiligen  oder  eine
solche  Anstalt  errichten.  Die  Bank  hat  sich  gegen  Verluste  aus  einer  solchen
Kapitalanlage  besonders  zu  versichern  (vgl.  §  9  Abs.  3).  Sie  darf  eine  über  den
Betrag  ihrer  Kapitaleinlage  hinausgehende  Haftung  für  die  Kreditanstalt  nicht
übernehmen.  Der  Gesamtbetrag  der  Einlagen  darf  den  zehnten  Teil  des  Grundkapitals
  nicht  übersteigen.

§ 7.

Die  Bank  kann  mit  Zustimmung  des  Gouverneurs  folgende  Geschäfte
übernehmen:
61*
        <pb n="380" />
        —  358  —

1.  die  Einziehung  von  Forderungen  des  Landesfiskus  von  Deutsch  Südwestafrika,
  insbesondere  von  Restkaufgeldern  und  Ansiedelungsbeihilfen,

2.  die  Führung  von  Kassengeschäften  der  Zivil-  und  Militärverwaltung
des  Schutzgebiets,

3.  die  Verwahrung  und  Verwaltung  der  amtlichen  Depositen.

Auf  Anordnung  des  Reichskanzlers  ist  die  Bank  zur  Übernahme  dieser

Geschäfte  verpflichtet.
II.  Grundkapital  und  Rücklagen.
§ 8.
Das  Grundkapital  der  Bank  beträgt  zehn  Millionen  Mark,  die  vom

Landesfiskus  von  Deutsch Südwestafrika  in  Teilbeträgen  überwiesen  werden.  Die
Höhe  der  Teilbeträge  wird  durch  Kaiserliche  Verordnung  bestimmt.

§ 9.

Zur  Deckung  eines  aus  der  Bilanz  sich  ergebenden  Verlustes  ist  ein  allgemeiner
  Sicherheitsfonds  zu  bilden.  Diesem  sind  von  den  jährlich  eingehenden
Zinsen  ein  halb  vom  Hundert  der  jeweils  geschuldeten  Darlehnssummen  vorweg
zuzuführen,  bis  er  die  Höhe  von  einem  Drittel  des  Grundkapitals  erreicht  hat.

Die  Aufsichtsbehörde  kann  die  Bildung  besonderer  Sicherheitsfonds
anordnen.

Falls  die  Bank  von  der  Ermächtigung  des  §  6  Gebrauch  macht,  ist  nach
näherer  Bestimmung  der  Aufsichtsbehörde  für  diesen  Zweck  ein  besonderer
Sicherheitsfonds  zu  bilden.

§  10.

Aus  dem  nach  Ausstattung  der  Sicherheitsfonds  (§  9)  verbleibenden  Reingewinne
  sind  die  vom  Landesfiskus  gemäß  §  8  überwiesenen  Beträge  bis  zu  vier
vom  Hundert  zu  verzinsen.

§  11.

Bei  der  Auflösung  der  Bank  fällt  das  nach  Abzug  der  Schulden  verbleibende

  Vermögen  an  den  Landesfiskus  von  Deutsch  Südwestafrika.

III.  Verwaltung  und  Geschäftsführung.

Der  Vorstand.
§  12.
Die  Bank  wird  durch  einen  Vorstand  verwaltet  und  nach  außen  vertreten.

  Sie  wird  in  allen  Fällen,  auch  wo  das  Gesetz  eine  besondere  Vollmacht
erfordert,  durch  den  Vorstand  berechtigt  und  verpflichtet.

§ 13.
Der  Vorstand  besteht  aus  dem  Vorsitzenden  und  vier  weiteren  Mitgliedern.
Der  Vorsitzende  und  ein  weiteres  Mitglied  sind  als  besoldete  Beamte,  die
übrigen  Mitglieder  im  Ehrenamte  tätig.
        <pb n="381" />
        —  359  —

§ 14.

Der  Vorstand  ist  beschlußfähig,  wenn  der  Vorsitzende  und  mindestens  zwei
weitere  Mitglieder  anwesend  sind.

Er  faßt  seine  Beschlüsse  mit  Stimmenmehrheit;  bei  Stimmengleichheit
entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

§ 15.

Ist  ein  besoldetes  Vorstandsmitglied  der  Ansicht,  daß  ein  Beschluß  des
Vorstandes  gegen  die  Gesetze,  die  Satzung  oder  die  sonstigen  in  verbindlicher
Weise  getroffenen  Bestimmungen  verstößt  oder  wesentliche  Interessen  der  Bank
verletzt,  so  kann  es  durch  eine  innerhalb  einer  Woche  abzugebende  schriftliche  Erklärung
  eine  zweite  Beschlußfassung  verlangen.  In  diesem  Falle  wird  der  erste
Beschluß  ungültig.  Von  der  Erklärung  soll  der  Vorsitzende  die  Vorstandsmitglieder
  sofort  benachrichtigen.  Der  Vorstand  hat  über  die  dem  ersten
Beschlusse  zugrunde  liegende  Angelegenheit  erneut  zu  beschließen.  Zum  Zustandekommen
  des  zweiten  Beschlusses  bedarf  es  der  Zustimmung  von  vier  Mitgliedern
  des  Vorstandes.  Dem  zweiten  Beschlusse  gegenüber  kann  eine  weitere
Beschlußfassung  nicht  verlangt  werden.  

§ 16.
Ein  Mitglied  des  Vorstandes  hat  sich  der  Mitwirkung  zu  enthalten:

a)  in  Sachen,  in  denen  es  selbst  unmittelbar  oder  als  Teilhaber,  Mitglied
des  Aufsichtsrats  oder  eines  gleichstehenden  Organs,  Angestellter  oder
Geschäftsführer  beteiligt  ist,

b)  in  Sachen  seiner  Ehefrau,  auch  wenn  die  Ehe  nicht  mehr  besteht,

c)  in  Sachen  einer  Person,  mit  der  es  in  gerader  Linie  verwandt  oder
verschwägert,  in  der  Seitenlinie  im  zweiten  oder  dritten  Grade  verwandt
  oder  im  zweiten  Grade  verschwägert  ist,

d)  in  Sachen,  in  denen  es  als  Vertreter  eines  Beteiligten  bestellt  oder
als  gesetzlicher  Vertreter  eines  solchen  aufzutreten  berechtigt  ist.

Der  Vorsitzende  entscheidet,  ob  ein  Fall  des  Abs.  1  vorliegt.

Die  Wirksamkeit  einer  Rechtshandlung  des  Vorstandes  wird  von  der  entgegen
  der  Vorschrift  des  Abs.  1  erfolgenden  Mitwirkung  eines  Mitglieds  nicht
berührt.  

§ 17.

Zu  Willenserklärungen,  insbesondere  zur  Zeichnung  des  Vorstandes  für  die
Bank,  bedarf  es  der  Mitwirkung  zweier  Vorstandsmitglieder,  von  denen  mindestens
eines  besoldeter  Beamter  sein  muß.  Der  Vorstand  kann  jedoch  einzelne  seiner
Mitglieder  oder  Angestellte  der  Bank  zur  Vornahme  bestimmter  Geschäfte  oder
bestimmter  Arten  von  Geschäften  ermächtigen.

Ist  eine  Willenserklärung  gegenüber  der  Bank  abzugeben,  so  genügt  die
Abgabe  gegenüber  einem  besoldeten  Mitglied  des  Vorstandes.

Reichs-Gesetzbl.  1913.  62
        <pb n="382" />
        —  360  —

§ 18.
Der  Vorsitzende  hat  die  nichtbeanstandeten  Beschlüsse  des  Vorstandes  auszuführen
  und  den  inneren  Geschäftsbetrieb  der  Bank  zu  leiten.  Der  Umfang
seiner  Geschäftsführung  wird  durch  die  Geschäftsanweisung  (§  26)  geregelt.

§ 19.

Die  besoldeten  Mitglieder  des  Vorstandes  werden  vom  Gouverneur  auf
Grund  einer  Anstellungsurkunde  angestellt.  Ihre  Vertretung  regelt  der  Gouverneur.

Die  ehrenamtlichen  Mitglieder  bestellt  der  Gouverneur  auf  Vorschlag  des
Landesrats  aus  Personen,  die  im  Schutzgebiet  ihren  Wohnsitz  haben.  In
gleicher  Weise  ist  eine  der  Zahl  der  ehrenamtlichen  Mitglieder  entsprechende  Zahl
von  Vertretern  zu  berufen,  über  deren  Heranziehung  der  Vorsitzende  bestimmt.
Der  Gouverneur  kann  aus  wichtigen  in  der  Person  der  Vorgeschlagenen  liegenden
Gründen  von  dem  Vorschlag  des  Landesrats  abweichen.

Die  Bestellung  der  ehrenamtlichen  Mitglieder  und  ihrer  Vertreter  erfolgt
auf  drei  Jahre.  Jährlich  scheidet  ein  ehrenamtliches  Mitglied  und  ein  Vertreter
aus.  Die  erstmals  Ausscheidenden  werden  durch  das  Los  bestimmt.  Wiederbestellung
  der  Ausscheidenden  ist  statthaft.

§ 20.

Der  Gouverneur  kann  die  ehrenamtlichen  Mitglieder  des  Vorstandes

jederzeit  von  ihrer  Tätigkeit  entheben.  -
§ 21.

Die  ehrenamtlichen  Mitglieder  des  Vorstandes  erhalten  für  jeden  Tag,  an
dem  sie  als  Vorstandsmitglieder  zur  Tätigkeit  herangezogen  werden,  ein  Tagegeld
in  gleicher  Höhe  wie  die  Mitglieder  des  Landesrats,  jedoch  nicht  über  4 000  M
jährlich.  Außerdem  wird  ihnen  bei  Reisen  Ersatz  für  Fuhrkosten  und  Verpflegung
  nach  einem  von  dem  Gouverneur  festzusetzenden  Tarife  gewährt.

Mitwirkung  der  Bezirksräte  als  örtliche  Ausschüsse.
§  22.

In  jedem  Bezirksverbande  hat  der  Bezirksrat  die  Bank  in  den  örtlichen
Angelegenheiten  zu  unterstützen;  er  ist  verpflichtet,  die  auf  die  Geschäftsführung
der  Bank  bezüglichen  Wünsche  der  landwirtschafttreibenden  Bevölkerung  zur
Kenntnis  des  Vorstandes  zu  bringen,  auf  dessen  Verlangen  gutachtliche  Äußerungen
  über  beantragte  Beleihungen  zu  erstatten  und  geeignete  Schätzer  oder
Vertrauensmänner  für  einzelne  oder  alle  Darlehnsanträge  des  Bezirkes  oder
Distrikts  vorzuschlagen  und  sich  über  alle  sonstigen  Anfragen  des  Vorstandes  zu

äußern.
Aufsichtsbehörde.
§ 23.
Die  Bank  unterliegt  der  Aufsicht  des  Gouverneurs.  Er  kann  einen
Kommissar  bestellen,  der  unter  seiner  Leitung  die  Aufsicht  ausübt.
Die  Aufsicht  erstreckt  sich  auf  den  ganzen  Geschäftsbetrieb  der  Bank.
        <pb n="383" />
        —  361  —

§ 24.

Die  Aufsichtsbehörde  ist  befugt,  alle  Anordnungen  zu  treffen,  welche  erforderlich
  sind,  um  den  Geschäftsbetrieb  der  Bank  mit  den  Gesetzen,  der  Satzung
und den  sonst  in  verbindlicher  Weise  getroffenen  Bestimmungen  im  Einklang  zu
erhalten.

Die  Aufsichtsbehörde  ist  namentlich  befugt,  jederzeit  die  Bücher  und
Schriften  der  Bank  einzusehen  sowie  den  Bestand  der  Kasse  und  die  Bestände
an  Wertpapieren  zu  untersuchen,  jederzeit  Auskunft  über  alle  Geschäftsangelegenheiten
  von  den  Verwaltungsorganen  der  Bank  zu  verlangen,  Vertreter  zu  den
Sitzungen  des  Vorstandes  zu  entsenden,  die  Anberaumung  von  Sitzungen  der
Verwaltungsorgane  zu  verlangen  und  die  Ausführung  von  Beschlüssen  oder
Anordnungen  zu  untersagen,  die  gegen  die  Gesetze,  die  Satzung  oder  die  sonst
in  verbindlicher  Weise  getroffenen  Bestimmungen  verstoßen.

§ 25.

Der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  bedürfen:

1.  der  Erlaß  allgemeiner  Vorschriften,  Anordnungen,  Geschäfts-  und
Dienstanweisungen  durch  den  Vorstand;

2.  die  Festsetzung  der  Grundzüge  der  Darlehnsbedingungen;

3.  die  Festsetzung  der  Bedingungen,  unter  denen  sich  die  Bank  gemäß
§ 6  an  einer  Kreditanstalt  zur  Pflege  des  Personalkredits  beteiligt  oder
eine  solche  Anstalt  errichtet;

4.  die  Annahme  von  Angestellten  der  Bank,  die  eine  Anstellungsurkunde
erhalten  sollen;  .

5.  die  Annahme  der  übrigen  Angestellten  der  Bank,  sofern  die  zu  gewährende

  Vergütung  einschließlich  etwaiger  Nebenbezüge  den  jährlichen

Betrag  von  5 000  M  übersteigt  sowie  die  Erhöhung  der  Vergütung

über  diesen  Betrag;

6. der  Erwerb  von  Grundeigentum  zur  Beschaffung  von  Geschäftsräumen;

7. die  Bilanz  samt  Gewinn-  und  Verlustrechnung  nach  Prüfung  durch

einen  vom  Landesrate  zu  bestellenden  Ausschuß;

8. die  Verwendung  von  Überschüssen;

9. der  jährliche  Voranschlag  über  die  persönlichen  und  sächlichen  Verwaltungskosten

  der  Bank.

Geschäftsführung.
§  26.
Die  Verwaltung  der  Bank  ist  nach  kaufmännischen  Grundsätzen  zu  führen.
Für  die  Geschäftsführung  erläßt  der  Vorstand  eine  Anweisung.
§  27.
Das  Geschäftsjahr  ist  das  Kalenderjahr.
Der  Vorstand  hat  binnen  sechs  Monaten  nach  Ablauf  jedes  Geschäftsjahrs

das  Inventar  und  die  Bilanz  nebst  Gewinn-  und  Verlustrechnung  nach  den
62*
        <pb n="384" />
        —  362  —

Vorschriften  der  §§  39  bis  41,  261  des  Handelsgesetzbuchs  sowie  den  Geschäftsbericht
  aufzustellen  und  der  Aufsichtsbehörde  zur  Genehmigung  vorzulegen.

§ 28.
Die  Jahresbilanz  hat  in  getrennten  Posten  namentlich  zu  enthalten:

1.  den  Gesamtbetrag  der  zur  Deckung  der  Schuldverschreibungen  bestimmten
Hypotheken,  Darlehnsforderungen  und  Wertpapiere;

2.  den  Gesamtbetrag  der  rückständigen  Hypothekenzinsen;

3.  den  Gesamtwert  der  Grundstücke  der  Bank  unter  gesonderter  Angabe
des  Wertes  der  Bankgebäude;

4.  die  Gesamtbeträge  der  Bestände  an  Geld,  an  Wechseln  und  an  Wertpapieren,

  unter  gesonderter  Angabe  des  Betrags  der  eigenen  Schuldverschreibungen

  der  Bank;

5. den  Gesamtbetrag  der  Forderungen  der  Bank  aus  Lombardgeschäften;

6. den  Gesamtbetrag  der  Guthaben  bei  Bankhäusern;

7. den  Gesamtbetrag  der  Beteiligung  an  Kreditanstalten  gemäß  §  6;

8. den  Gesamtbetrag  der  im  Umlauf  befindlichen  Schuldverschreibungen

nach  ihrem  Nennwert,  bei  verschieden  verzinslichen  Schuldverschreibungen

den  Gesamtbetrag  jeder  dieser  Gattungen;

9.  den  Gesamtbetrag  der  Verbindlichkeiten  der  Bank  aus  der  Annahme
von  Geld  zum  Zwecke  der  Hinterlegung  unter  gesonderter  Angabe  des
Betrags  der  amtlichen  Depositen.

§  29.

In  der  Gewinn-  und  Verlustrechnung  sind  in  getrennten  Posten  namentlich
die  Gesamtbeträge  der  in  dem  Geschäftsjahr  von  der  Bank  verdienten  Hypothekenund
  Darlehnszinsen,  Darlehnsprovisionen  und  sonstigen  Nebenleistungen  der
Darlehnsschuldner  sowie  der  Gesamtbetrag  der  für  das  Geschäftsjahr  von  der
Bank  zu  entrichtenden  Schuldverschreibungszinsen  anzugeben.

§  30.

Sind  Schuldverschreibungen  zu  einem  geringeren  Betrag  als  dem  Nennwert
  ausgegeben  worden,  so  darf  in  die  Aktiven  der  Bilanz  ein  Betrag  aufgenommen
  werden,  der  vier  Fünfteilen  des  Mindererlöses  gleichkommt;  von  dem
Mindererlös  ist  der  Gewinn  abzuziehen,  den  die  Bank  durch  den  Rückkauf  von
Schuldverschreibungen  zu  einem  geringeren  Betrag  als  dem  Nennwert  erzielt  hat.
Der  demgemäß  in  die  Bilanz  eingestellte  Aktivposten  muß  jährlich  zu  mindestens
einem  Vierteil  abgeschrieben  werden.  

In  keinem  Jahre  dürfen  die  nach  den  Vorschriften  des  Abs.  1  in  die
Bilanz  aufgenommenen  Aktivposten  zusammen  mehr  betragen  als  das  Doppelte
des  Überschusses,  den  die  Hypotheken-  und  Darlehnsforderungszinsen  für  das
Bilanzjahr  ergeben,  wenn  von  ihnen  die  Schuldverschreibungszinsen  und  außerdem
ein  Vierteil  vom  Hundert  der  Gesamtsumme  der  Hypotheken  und  Darlehns-
        <pb n="385" />
        —  363  —

forderungen  abgezogen  werden;  auch  dürfen  die  bezeichneten  Aktivposten  zusammen
nicht  den  Betrag  des  allgemeinen  Sicherheitsfonds  (§  9  Abs.  1)  übersteigen.

Die  durch  die  Ausgabe  der  Schuldverschreibungen  entstandenen  Kosten,
mit  Einschluß  der  für  die  Unterbringung  gezahlten  Provisionen,  sind  ihrem  vollen
Betrage  nach  zu  Lasten  des  Jahres  zu  verrechnen,  in  dem  sie  entstanden  sind.

Ansprüche  der  Bank  auf  Jahresleistungen  der  Hypotheken-  und  Darlehnsschuldner
  für  die  auf  das  Bilanzjahr  folgende  Zeit  dürfen  nicht  in  die  Aktiven
der  Bilanz  aufgenommen  werden.

§ 31.

Sind  Schuldverschreibungen  zu  einem  höheren  Betrag  als  dem  Nennwert
ausgegeben  worden,  und  hat  die  Bank  auf  das  Recht  verzichtet,  die  Schuldverschreibungen
  jederzeit  zurückzuzahlen,  so  ist  der  Mehrerlös,  soweit  er  den  Betrag
von  1  vom  Hundert  des  Nennwerts  übersteigt,  in  die  Passiven  der  Bilanz  einzustellen.
  Die  Bank  darf  über  ihn  während  der  Jahre,  für  welche  die  Rückzahlung
  der  Schuldverschreibungen  ausgeschlossen  ist,  alljährlich  nur  zu  einem
der  Zahl  dieser  Jahre  entsprechenden  Bruchteil  verfügen.  Die  Verfügung  ist
ausgeschlossen,  solange  ein  Mindererlös  der  im  §  30  Abs.  1  bezeichneten  Art  als
Aktivposten  in  der  Bilanz  steht;  zur  Tilgung  eines  solchen  Mindererlöses  sowie
zur  Deckung  des  Verlustes,  der  für  die  Bank  durch  den  Rückkauf  von  Schuldverschreibungen
  zu  einem  den  Nennwert  übersteigenden  Betrag  entstanden  ist,
darf  der  Mehrerlös  jederzeit  verwendet  werden.

§ 32.

In  dem  Geschäftsbericht  oder  in  der  Bilanz  sind  ersichtlich  zu  machen:

1.  die  Zahl  der  zur  Deckung  der  Schuldverschreibungen  bestimmten
Hypotheken-  und  Darlehnsforderungen,  nach  ihrer  Art  getrennt,  und
deren  Verteilung  nach  ihrer  Höhe  in  Stufen  von  hunderttausend  Mark;

2.  die  Zahl  der  Zwangsversteigerungen  und  die  Zahl  der  Zwangsverwaltungen,
  welche  in  dem  Geschäftsjahr  auf  Antrag  der  Bank  bewirkt
worden  sind  sowie  die  Zahl  der  in  dem  Geschäftsjahr  bewirkten  Zwangsversteigerungen
  und  Zwangsverwaltungen,  an  denen  die  Bank  sonst
beteiligt  war;

3.  die  Zahl  der  Fälle,  in  welchen  die  Bank  während  des  Geschäftsjahrs
Grundstücke  zur  Verhütung  von  Verlusten  an  Hypotheken  hat  übernehmen
  müssen  sowie  der  Gesamtbetrag  dieser  Hypotheken  und  die
Verluste  oder  Gewinne,  die  sich  bei  dem  Wiederverkauf  übernommener
Grundstücke  ergeben  haben;

4.  die  Jahre,  aus  denen  die  Rückstände  auf  die  von  den  Hypotheken  und
Darlehnsschuldnern  zu  entrichtenden  Zinsen  herrühren  sowie  der  Gesamtbetrag

  der  Räckstände  eines  jeden  Jahres;

5. der  Gesamtbetrag  der  im  Geschäftsjahr  erfolgten  Rückzahlungen  auf

die  Darlehne  und  Hypotheken,  getrennt  nach  den  durch  Tilgung  und

den  in  anderer  Weise  erfolgten  Rückzahlungen;
        <pb n="386" />
        —  364  —

6.  die  Beschränkungen,  welchen  sich  die  Bank  hinsichtlich  der  Rückzahlung
der  Schuldverschreibungen  unterworfen  hat,  getrennt  nach  den  einzelnen
Gattungen  der  Schuldverschreibungen.

In  dem  Geschäftsbericht  oder  in  der  Gewinn-  und  Verlustrechnung  sind
der  Mehrerlös  und  der  Mindererlös  anzugeben,  die  in  dem  Geschäftsjahr  durch
die  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  zu  einem  höheren  oder  geringeren  Betrag
als  dem  Nennwert  entstanden  sind.

§ 33.

Der  Vorstand  erläßt  die  öffentlichen  Bekanntmachungen.

Zu  veröffentlichen  sind:  
1. die  Namen  der  Mitglieder  des  Vorstandes  und  deren  Stellvertreter;
2. die  Namen  der  nach  §  17  Abs.  1  Satz  2  ermächtigten  Personen,  soweit
es  notwendig  erscheint;  
3. der  Name  des  Kommissars;
4. die  genehmigte  Jahresbilanz  nebst  Gewinn-  und  Verlustrechnung;
5. Zwischenübersichten  über  die  neugewährten  Darlehne  und  über  die  Lage
der  Bank  nach  Anordnung  der  Aussichtsbehörde.

§ 34.

Die  Namen  der  Mitglieder  des  Vorstandes  und  die  genehmigte  Jahresbilanz
  nebst  Gewinn-  und  Verlustrechnung  sind  im  Deutschen  Kolonialblatt  und
im  Amtsblatt  für  das  Schutzgebiet  Deutsch  Südwestafrika  zu  veröffentlichen.

Die  genehmigte  Jahresbilanz  nebst  Gewinn-  und  Verlustrechnung  ist  auch
im  Deutschen  Reichsanzeiger  zu  veröffentlichen.

Für  die  übrigen  Veröffentlichungen  genügt  die  Aufnahme  in  das  Amtsblatt
  für  das  Schutzgebiet  Deutsch  Südwestafrika.  Der  Vorstand  kann  noch
andere  Zeitungen  des  Schutzgebiets  für  die  Veröffentlichungen  bestimmen.



IV.  Die  Darlehne.
§ 35.
Die  Grundzüge  der  Darlehnsbedingungen  sind  vom  Vorstand  aufzustellen.
In  ihnen  ist  insbesondere  zu  bestimmen,  welche  Nachteile  den  Schuldner  bei  nicht
rechtzeitiger  Zahlung  treffen  sowie  unter  welchen  Voraussetzungen  die  Bank  befugt
ist,  die  vorzeitige  Rückzahlung  des  Darlehns  zu  verlangen  (§  46).

§ 36.

Im  voraus  sind  zu  zahlen:

a)  eine  Antragsgebühr  nach  einem  vom  Vorstand  aufzustellenden  Tarife,

b)  Gebühren  und  Tagegelder  der  mit  der  Ermittelung  des  Wertes  des  zu

beleihenden  Grundeigentums  beauftragten  Personen.

Wird  dem  Antrag  auf  Gewährung  eines  Darlehns  nicht  stattgegeben,
so  erhält  der  Antragsteller  den  10  Mark  übersteigenden  Teil  der  Antragsgebühr
zurück.  Die  für  Gebühren  und  Tagegelder  gezahlten  Beträge  werden  nicht  zurückerstattet.
        <pb n="387" />
        —  365  —

§ 37.

Die  Beleihung  von  Grundstücken  ist  in  der  Regel  nur  zur  ersten  Stelle
zulässig,  es  sei  denn,  daß  eine  der  Bank  selbst  zustehende  Hypothek  vorgeht.

Es  können  nur  Grundstücke  beliehen  werden,  für  die  ein  Grundbuchblatt
angelegt  ist.

Die  Beleihung  nach  §  3  I  A  darf  die  erste  Hälfte  des  Wertes  des  zu
beleihenden  Grundstücks  nicht  übersteigen.

Für  Meliorationen  nach  §  3  I B  können  Darlehne  innerhalb  der  ersten
zwei  Drittel  des  nach  durchgeführter  Melioration  vorhandenen  Wertes,  jedoch,
insoweit  sie  die  erste  Hälfte  des  vor  der  Melioration  vorhandenen  Wertes  übersteigen,
  nicht  über  den  Betrag  der  tatsächlich  für  die  Melioration  aufgewendeten
Kosten  hinaus  gewährt  werden.

§ 38.

Die  nach  §  3  I A  und  B  zu  beleihenden  Grundstücke  müssen  im  Sinne
der  Vorschriften  über  die  Grundsteuererhebung  in  Deutsch  Südwestafrika  bewirtschaftet
  sein  und  mindestens  eine  dauernd  ergiebige  Wasserstelle  besitzen.

Eine  Beleihung  ist  nur  zulässig,  wenn  die  Art  der  Bewirtschaftung  des
Grundstücks  einen  dauernden  angemessenen  Ertrag  erwarten  läßt  und  wenn  die
Person  des  Eigentümers  kreditwürdig  erscheint.

§  39.

Der  bei  der  Beleihung  angenommene  Wert  des  Grundstücks  darf  den
durch  sorgfältige  Ermittelungen  festgestellten  Verkaufswert  nicht  übersteigen.

Bei  der  Feststellung  des  Wertes  sind  nur  die  dauernden  landwirtschaftlichen
Eigenschaften  des  Grundstücks  und  der  Ertrag  zu  berücksichtigen,  welchen  das
Grundstück  bei  ordnungsmäßiger  Wirtschaft  jedem  Besitzer  aus  dem  landwirtschaftlichen
  Betriebe  nachhaltig  gewähren  kann.

Der  Wert  des  lebenden  Inventars  bleibt  bei  der  Feststellung  des  Grundstückswerts
  außer  Ansatz.

Eine  Anweisung  zur  Wertermittelung  ist  vom  Vorstand  aufzustellen.

§ 40.

Die  Bank  hat  sich  bei  der  Wertermittelung  sachverständiger  Schätzer  zu
bedienen  und  über  ihre  Anzahl,  ihre  Bestellung  und  ihre  Rechte  und  Pflichten
Vorschriften  zu  erlassen.

§ 41.

Die  Bank  ist  berechtigt,  nach  der  Hingabe  des  Darlehns  eine  erneute
Wertermittelung  auf  Kosten  des  Darlehnsempfängers  vorzunehmen,  falls  Grund
zu  der  Annahme  vorhanden  ist,  daß  der  Wert  des  Grundstücks  nicht  die  genügende
  Sicherheit  für  das  Darlehn  bietet.

§ 42.
Die  Darlehne  sind  in  der  Regel  in  Geld  zu  gewähren.  Sie  können,
falls  der  Schuldner  ausdrücklich  zustimmt,  in  Schuldverschreibungen  der  Bank
        <pb n="388" />
        —  366  —

zum  Nennwert  ausgezahlt  werden.  In  diesem  Falle  ist  dem  Schuldner  urkundlich
das  Recht  einzuräumen,  die  Rückzahlung  der  Schuld  nach  seiner  Wahl  in  Geld
oder  in  Schuldverschreibungen  der  Bank  zum  Nennwert  zu  bewirken.

§ 43.
Die  Auszahlung  der  Darlehne  nach  §  3  I  A  und  B  erfolgt  erst  nach
Bestellung  der  Hypotheken.
Bei  Meliorationsdarlehnen  ist  in  der  Regel  zu  vereinbaren,  daß  der
Darlehnsnehmer  die  Auszahlung  des  Darlehns  nur  an  den  Unternehmer  und
nur  nach  Maßgabe  des  Fortschreitens  der  Melioration  verlangen  kann.

§ 44.

Die  Darlehne  sind  vom  Ablauf  des  ersten  Jahres  an  jährlich  mit  mindestens
eineinhalb  vom  Hundert  des  ursprünglichen  Darlehnsbetrags  unter  Hinzurechnung
  der  ersparten  Zinsen  nach  einem  von  der  Bank  aufzustellenden  Tilgungsplane
  zu  tilgen.  Für  Meliorationsdarlehne,  soweit  sie  fünfzig  vom  Hundert  des
ursprünglichen  Grundstückswerts  übersteigen,  beginnt  die  Verpflichtung  zur  Tilgung
erst  mit  dem  Ablauf  des  dritten  Jahres  und  erhöht  sich  der  Mindestsatz  der
Tilgung  auf  zwei  vom  Hundert.  

Der  Schuldner  kann  das  Darlehn  mit  Zustimmung  der  Bank  auch  vor
Ablauf  der  Tilgungsfrist  ganz  oder  teilweise  zurückzahlen.

Die  Bank  hat  nach  Veröffentlichung  der  Jahresbilanz  jedem  Schuldner
auf  Verlangen  mitzuteilen,  welcher  Betrag  des  Darlehns  am  Schlusse  des  Vorjahrs
  getilgt  war.

§ 45.  

Vor  völliger  Tilgung  der  Dahrlehnsschuld  darf  die  Bank  bei  der  Berichtigung
  des  Grundbuchs,  der  Löschung  der  Hypothek  oder  der  Herstellung  eines
Teilhypothekenbriefs  nur  mitwirken,  wenn  hierfür  besondere  Gründe  vorliegen.
Als  solche  sind  namentlich  anzusehen:

1.  der  Tod  des  Eigentümers  des  belasteten  Grundstücks;

2.  die  Übertragung  des  Eigentums  an  dem  belasteten  Grundstück  auf

Abkömmlinge  des  Eigentümers;
3.  die  Beschädigung  des  belasteten  Grundstücks  durch  Naturereignisse.

§  46.

Für  die  Darlehne  darf  zugunsten  der  Bank  ein  Kündigungsrecht  nicht
bedungen  werden.  Eine  Vereinbarung,  welche  der  Bank  das  Recht  einräumt,
aus  besonderen  Gründen  die  Rückzahlung  des  Darlehns  vor  der  bestimmten
Zeit  zu  verlangen,  wird  hierdurch  nicht  berührt  (§  35).

§  47.

Ein  Meliorationsdarlehn  darf  nur  zur  Ausführung  der  Zwecke,  für  die  es
bewilligt  war,  verwendet  werden.
        <pb n="389" />
        —  367  —

Die  Bank  kann  im  Falle  nichtbestimmungsmäßiger  Verwendung  von
Dahrlehnsgeldern  nach  freiem  Ermessen  die  Auszahlung  weiterer  Teilbeträge  einstellen
  oder  von  Bedingungen  abhängig  machen.

Der  Anspruch  auf  noch  nicht  ausgezahlte  Darlehnsbeträge  ist  ohne  Zustimmung
  der  Bank  nicht  übertragbar.

§ 48.
Den  Hypotheken  stehen  im  Sinne  dieser  Satzung  die  Grundschulden  gleich.

V.  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber.

§ 49.

Die  Bank  kann  auf  Grund  der  von  ihr  erworbenen  Hypotheken  und
Darlehnsforderungen  an  öffentlich-rechtliche  Körperschaften  mit  Genehmigung  der
Aufsichtsbehörde  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  ausstellen  und  sie  mit
Genehmigung  des  Reichskanzlers  in  den  Verkehr  bringen.

Einlagen,  mit  welchen  sich  die  Bank  gemäß  §  6  an  einer  die  Förderung
des  Personalkredits  bezweckenden  Kreditanstalt  beteiligt,  sind  nicht  Darlehnsforderungen
  im  Sinne  des  Abs.  1.  

§ 50.

Die  Bank  darf  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  nur  bis  zum

zehnfachen  Betrage  des  Grundkapitals  ausgeben.

§ 51.

Der  Gesamtbetrag  der  im  Umlauf  befindlichen  Schuldverschreibungen  muß
in  Höhe  des  Neunwerts  durch  Hypotheken  oder  Darlehnsforderungen  von
mindestens  gleicher  Höhe  und  mindestens  gleichem  Zinsertrage  gedeckt  sein.

Als  Deckung  für  die  Schuldverschreibungen  dürfen  außer  den  nach  §  3  I C
erworbenen  Darlehnsforderungen  die  von  der  Bank  erworbenen  Hypotheken  nur
insoweit  benutzt  werden,  als  sie  50  vom  Hundert  des  nach  den  §§  39,  41  festgesetzten
  Wertes  des  beliehenen  Grundstücks  nicht  übersteigen  und  für  Darlehnsforderungen
  bestellt  sind,  welche  den  Tilgungsbedingungen  des  Abschnitts  IV
entsprechen.

Hat  die  Bank  ein  Grundstück  zur  Verhütung  eines  Verlustes  an  einer
Hypothek  erworben,  so  darf  die  Hypothek  als  Deckung  von  Schuldverschreibungen
höchstens  mit  der  Hälfte  des  Betrags  in  Ansatz  gebracht  werden,  mit  welchem
sie  vor  dem  Erwerbe  des  Grundstücks  durch  die  Bank  als  Deckung  in  Ansatz
gebracht  war.

Hypotheken,  bei  denen  die  Erteilung  des  Hypothekenbriefs  ausgeschlossen
ist,  dürfen  zur  Deckung  nicht  verwendet  werden.

§ 52.
Ist  infolge  der  Rückzahlung  von  Hypotheken  oder  Darlehnsforderungen
oder  aus  einem  anderen  Grunde  die  vorgeschriebene  Deckung  nicht  mehr  voll-
        <pb n="390" />
        —  368  —

ständig  vorhanden,  und  ist  weder  die  Ergänzung  durch  andere  Hypotheken  oder
Darlehnsforderungen  noch  die  Einziehung  eines  entsprechenden  Betrags  von
Schuldverschreibungen  sofort  ausführbar,  so  hat  die  Bank  die  fehlende  Deckung
einstweilen  durch  Wertpapiere,  die  im  Verkehre  mit  der  Reichsbank  zur  Beleihung
  zugelassen  sind,  oder  durch  Geld  zu  ersetzen.  Schuldverschreibungen  des
Reichs,  eines  Schutzgebiets  oder  eines  Bundesstaats  dürfen  höchstens  mit  einem
Betrag  in  Ansatz  gebracht  werden,  der  um  fünf  vom  Hundert  des  Nennwerts
unter  ihrem  jeweiligen  Börsenpreise  bleibt.  Die  übrigen  Wertpapiere  dürfen
höchstens  mit  dem  Betrag  in  Ansatz  gebracht  werden,  zu  dem  sie  von  der  Reichsbank
  beliehen  werden.  Im  Sinne  der  für  die  Reichsbank  getroffenen  Vorschriften
  ist  das  Schutzgebiet  Deutsch  Südwestafrika  als  Inland  anzusehen.

§  53.

In  den  Schuldverschreibungen  sind  die  für  das  Rechtsverhältnis  zwischen
der  Bank  und  den  Besitzern  der  Schuldverschreibungen  maßgebenden  Bestimmungen,
  insbesondere  in  betreff  der  Kündbarkeit  der  Schuldverschreibungen,  ersichtlich
  zu  machen.  

§ 54.

Die  Bank  darf  auf  das  Recht  zur  Rückzahlung  der  Schuldverschreibungen
höchstens  für  einen  Zeitraum  von  zehn  Jahren  verzichten.

Den  Besitzern  der  Schuldverschreibungen  darf  ein  Kündigungsrecht  nicht
eingeräumt  werden.

Die  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen,  deren  Einlösungswert  den  Nennwert
  übersteigt,  ist  nicht  gestattet.

§ 55.

Die  Bank  setzt  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  fest,  wieviel  Schuldverschreibungen
  nach  Maßgabe  der  eingegangenen  Tilgungsraten  und  sonstigen
Rückzahlungen  jährlich  auszulosen,  zu  kündigen  oder  zum  Zwecke  der  Tilgung
anzukaufen  sind.

§ 56

Die  zur  Deckung  der  Schuldverschreibungen  dienenden  Hypotheken  und
Darlehnsforderungen,  Wertpapiere  und  Gelder  müssen  den  Besitzern  der  Schuldverschreibungen
  verpfändet  werden.  

In  den  Verpfändungsverträgen  ist  zu  vereinbaren,  daß  die  Vorschriften
der  §§  1281  bis  1283  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  außer  Anwendung  bleiben,
daß  die  Bank  auch  nach  eingetretener  Fälligkeit  der  Hypotheken-  und  Darlehnsschulden
  das  ausschließliche  Recht  hat,  über  die  Hypotheken-  und  Darlehnsforderungen
  durch  Kündigung  und  Einziehung  zu  verfügen  und  daß  Leistungen
auf  diese  seitens  der  Schuldner  nur  an  die  Bank  mit  Wirksamkeit  erfolgen
können.  Die  Bank  ist  verpflichtet,  das  gezahlte  Geld,  soweit  es  zur  Deckung
der  Schuldverschreibungen  notwendig  ist,  an  den  Pfandhalter  (§  58)  zur  Verwahrung
  unter  Mitverschluß  der  Bank  herauszugeben.
        <pb n="391" />
        —  369  —

§ 57.

Die  Bank  kann  die  Aufgabe  des  Pfandrechts  verlangen,  soweit  die  übrigen
verpfändeten  Hypotheken  und  Darlehnsforderungen,  Wertpapiere  und  Gelder  zur
Deckung  der  Schuldverschreibungen  genügen  oder  die  Bank  eine  andere  vorschriftsmäßige
  Deckung  beschafft.

Ist  die  Bank  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften  oder  den  Bestimmungen
des  Darlehnsvertrags  dem  Hypothekenschuldner  gegenüber  zur  Aushändigung
des  Hypothekenbriefs  verpflichtet,  so  hat  der  Pfandhalter  den  Hypothekenbrief  der
Bank  auszuhändigen,  auch  wenn  die  im  Abs.  1  bezeichneten  Voraussetzungen
nicht  vorliegen.

Ist  die  Bank  dem  Hypothekenschuldner  gegenüber  zur  Vornahme  der  im
§  1145  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  genannten  Handlungen  verpflichtet  (§  45),
so  hat  der  Pfandhalter,  auch  wenn  die  im  Abs.  1  bezeichneten  Voraussetzungen
nicht  vorliegen,  den  Hypothekenbrief  den  im  §  1145  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
genannten  Stellen  mit  der  Bestimmung  zu  übermitteln,  daß  die  Rückgabe  nur
an  ihn  zu  geschehen  habe.

In  bezug  auf  die  Herausgabe  des  Hypothekenbriefs  an  die  Bank  zum
Zwecke  des  Vermerkes  der  teilweisen  Befriedigung  bewendet  es  bei  der  Vorschrift
des  §  59  Abs.  4.

§ 58.

Das  Amt  des  Pfandhalters  wird  vom  Kommissar  (§  23)  ausgeübt.

Streitigkeiten  zwischen  dem  Pfandhalter  und  der  Bank  entscheidet  der
Gouverneur.

§ 59.

Der  Pfandhalter  vertritt  die  Gesamtheit  der  Besitzer  von  Schuldverschreibungen
  der  Bank  bei  dem  Erwerbe,  der  Erhaltung  und  der  Ausübung  des
Pandrechts.  Insbesondere  hat  er  die  Urkunden  über  die  zur  Deckung  der
Schuldverschreibungen  dienenden  Hypotheken  und  Darlehnsforderungen  sowie
die  zu  dieser  Deckung  bestimmten  Wertpapiere  und  Gelder  unter  Mitverschluß
der  Bank  zu  verwahren.

Der  Pfandhalter  hat  darauf  zu  achten,  daß  die  vorschriftsmäßige  Deckung
für  die  Schuldverschreibungen  jederzeit  vorhanden  ist;  hierbei  hat  er,  sofern  der
Wert  der  beliehenen  Grundstücke  gemäß  der  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigten
Anweisung  festgesetzt  ist,  nicht  zu  untersuchen,  ob  der  festgesetzte  Wert  dem  wirklichen
  Werte  entspricht.

Er  hat  darauf  zu  achten,  daß  die  zur  Deckung  der  Schuldverschreibungen
dienenden  Hypotheken  und  Darlehnsforderungen,  Wertpapiere  und  Gelder  den
Inhabern  der  Schuldverschreibungen  verpfändet  werden.  Der  Pfandhalter  hat
die  Schuldverschreibungen  vor  der  Ausgabe  mit  einer  Bescheinigung  über  das
Vorhandensein  der  vorschriftsmäßigen  pfandrechtlichen  Deckung  zu  versehen.

Bedarf  die  Bank  einer  Urkunde  zu  vorübergehendem  Gebrauche,  so  hat
der  Pfandhalter  den  Gebrauch  in  der  Weise  zu  ermöglichen,  daß  ihm  oder  einem
von  ihm  bestellten  Dritten  der  Besitz  der  Urkunde  verbleibt.
        <pb n="392" />
        2

—  370  —

§  60.

Der  Pfandhalter  ist  befugt,  jederzeit  die  Bücher  und  Schriften  der  Bank
einzusehen,  soweit  sie  sich  auf  die  Schuldverschreibungen  beziehen.

Die  Bank  ist  verpflichtet,  von  den  Kapitalrückzahlungen  sowie  von  sonstigen
für  die  Inhaber  der  Schuldverschreibungen  erheblichen  Änderungen,  welche  die
Deckung  der  Schuldverschreibungen  betreffen,  dem  Pfandhalter  fortlaufend  Mitteilung
  zu  machen.  

  § 61.

Innerhalb  des  dritten  Monats  eines  jeden  Kalenderhalbjahrs  hat  die  Bank
den  Gesamtbetrag  der  Schuldverschreibungen,  die  am  letzten  Tage  des  vergangenen
Halbjahrs  im  Umlauf  waren,  und  die  nach  Abzug  aller  Rückzahlungen  oder
sonstigen  Minderungen  sich  ergebenden  Gesamtbeträge  der  am  letzten  Tage  des
vergangenen  Halbjahrs  den  Inhabern  der  Schuldverschreibungen  verpfändeten
Hypotheken  und  Darlehnsforderungen,  Wertpapiere  und  Gelder  im  Deutschen
Reichsanzeiger,  im  Deutschen  Kolonialblatt  und  im  Amtsblatt  für  das  Schutzgebiet
  Deutsch  Südwestafrika  bekannt  zu  machen.

Sind  den  Inhabern  der  Schuldverschreibungen  Wertpapiere  oder  solche
Hypotheken  verpfändet,  die  nicht  ihrem  vollen  Betrage  nach  zur  Deckung  von
Schuldverschreibungen  geeignet  sind,  so  ist  in  der  Bekanntmachung  anzugeben,
mit  welchem  Betrage  die  Wertpapiere  oder  die  Hypotheken  als  Deckung  nicht  in
Ansatz  kommen.

 

———

(Nr.  4236.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Besetzung  der  Seefischereifahrzeuge  mit  Schiffsführern
  und  Maschinisten.  Vom  20.  Juni  1913.

Auf  Grund  des  §  4  der  Seemannsordnung  vom  2.  Juni  1902  (Reichs-Gesetzbl.
S.  175)  und  des  §  31  der  Gewerbeordnung  für  das  Deutsche  Reich  hat  der
Bundesrat  beschlossen:

Artikel  1.

Die  Vorschriften  über  die  Besetzung  der  Seefischereifahrzeuge  mit  Schiffsführern
  und  Maschinisten  vom  5.  Mai  1904  (Reichs-Gesetzbl.  S.  163)  werden,
wie  folgt,  geändert.

I.  Der  §  6  Ziffer  2  erhält  folgende  Fassung:
  Auf  größeren  als  den  zu  1  angegebenen  Fahrzeugen  müssen  die
Führer
a)  die  Prüfung  zum  Schiffer  auf  kleiner  Fahrt  abgelegt  haben;
b)  eine  als  Bestmann  vor  oder  nach  der  Prüfung  zu  a  in
Hochseefischerei  zurückgelegte  Fahrzeit  von  zwölf  Monaten
nachweisen.
II.  Der  § 7  erhält  folgende  Fassung:
Die  Führer  von  Fahrzeugen  in  mittlerer  Hochseefischerei  müssen
a)  die  Prüfung  zum  Schiffer  auf  kleiner  Fahrt  abgelegt  haben;
        <pb n="393" />
        —  371  —

b)  durch  eine  schriftliche  und  mündliche  Zusatzprüfung  genügende
Kenntnis  in  folgenden  Fächern  nachweisen:

1.  Gebrauch  der  Seekarten  unter  Berücksichtigung  von
Kompaßablenkung,  Strömung,  Lotung  und  Standlinienmethode,


2.  Bestimmung  der  Breite  aus  Meridianhöhen  der  Sonne
und  Fixsterne  sowie  aus  Nebenmeridianhöhen  des  Nordsterns
  nach  Chronometer  und  Länge,

3.  Bestimmung  der  Länge  aus  Chronometer  und  Gestirnshöhen,


4.  Bestimmung  der  Mißweisung  und  Ablenkung  der  Kompasse
  aus  Amplituden  und  Azimuten  der  Gestirne  unter
Benutzung  der  Azimuttafeln.

Die  Zulassung  zur  Zusatzprüfung  wird  bedingt  durch

1.  die  Zurücklegung  einer  auf  die  Prüfung  zu  a  folgenden
mindestens  zwölfmonatigen  Fahrzeit  als  Bestmann  oder
Führer  in  der  Hochseefischerei,

2.  die  Ausführung  von  nautischen  Beobachtungen  und  Berechnungen
  während  dieser  Fahrzeit  und  die  Vorlegung  dieser
Berechnungen.  

III.  Der  §  10  erhält  folgende  Fassung:
Neben  dem  Führer  des  Schiffes  müssen

a)  die  im  §  6  unter  2  bezeichneten  größeren  Fahrzeuge  einen
Bestmann,

b)  die  Fahrzeuge  in  mittlerer  Hochseefischerei  zwei  Bestleute,

c)  die  Fahrzeuge  in  großer  Hochseefischerei  einen  Steuermann
und  einen  Bestmann  an  Bord  haben.

IV.  Der  §  11  erhält  folgende  Fassung:
Es  muß

a)  in  kleiner  Hochseefischerei  (§  6  unter  2)  der  Bestmann  die
Prüfung  zum  Schiffer  auf  kleiner  Fahrt  abgelegt  haben
sowie  eine  vor  oder  nach  der  Schifferprüfung  als  Decksmann
  in  Hochseefischerei  zurückgelegte  Fahrzeit  von  zwölf
Monaten  nachweisen,

b)  in  mittlerer  Hochseefischerei  ein  Bestmann  die  Erfüllung  der
unter  a  bezeichneten  Bedingungen,  der  zweite  Bestmann  die
Erfüllung  der  im  §  6  unter  1b  und  c  bezeichneten  Bedingungen
  sowie  eine  nach  Ablauf  des  fünfzehnten  Lebensjahrs
als  Decksmann  zugebrachte  Fahrzeit  von  dreißig  Monaten,
davon  zwölf  Monate  in  Hochseefischerei,  nachweisen,

e)  in  großer  Hochseefischerei  innerhalb  des  Atlantischen  Ozeans
südlich  bis  zum  Kap  der  guten  Hoffnung  der  Steuermann
die  Prüfung  zum  Schiffer  auf  kleiner  Fahrt  sowie  die  im
        <pb n="394" />
        —  372  —

§ 7  unter  b  vorgesehene  Zusatzprüfung  abgelegt  haben,  der
Bestmann  die  Prüfung  zum  Schiffer  auf  kleiner  Fahrt  abgelegt
  haben  und  eine  vor  oder  nach  der  Prüfung  als  Bestmann
  in  Hochseefischerei  zugebrachte  Fahrzeit  von  zwölf
Monaten  nachweisen.

V.  Hinter  §  13  wird  folgende  Bestimmung  eingefügt:

§  13a.

Die  Zulassung  der  in  den  §§  6,  7  und  11  bezeichneten  Führer,
Steuerleute  und  Bestleute  zur  Schifferprüfung  für  kleine  Fahrt  kann
ohne  Nachweis  der  im  §  5  Abs.  2  der  Bekanntmachung  vom  16.  Januar
1904  (Reichs-Gesetzbl.  S.  3)  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung
vom  24.  Juli  1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  892)  vorgeschriebenen  Segelschiffsfahrzeit
  erfolgen.  In  diesem  Falle  ist  bei  Bestehen  der  Prüfung
nur  eine  Ausfertigung  des  Prüfungszeugnisses  auszuhändigen,  auf  dem
zu  vermerken  ist,  daß  das  Befähigungszeugnis  erst  nach  Beibringung
des  Nachweises  über  die  fehlende  Segelschiffsfahrzeit  ausgehändigt  wird.

Artikel  2.

Diese  Vorschriften  treten  am  1.  April  1916  in  Kraft,  jedoch  mit  der  Maßgabe,
  daß  die  Zulassung  zur  Schifferprüfung  für  kleine  Fahrt  nach  Maßgabe
des  §  13a  bereits  vom  1.  April  1915  ab  zulässig  ist.

Berlin,  den  20.  Juni  1913.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:

Delbrück.

----- 



(Nr.  4237.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zulassung  von  nicht  metrischen  Meßgeräten  im
eichpflichtigen  Verkehre.  Vom  20.  Juni  1913.

Auf  Grund  des  §  6  Abs.  5  der  Maß-  und  Gewichtsordnung  vom  30.  Mai
1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  349)  hat  der  Bundesrat  beschlossen:

Für  den  Verkehr  mit  Sämereien  nach  dem  Ausland  wird  die
Anwendung  und  Bereithaltung  der  auf  dem  englischen  Systeme  beruhenden
  Gewichte  bis  auf  weiteres  zugelassen.

Berlin,  den  20.  Juni  1913.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Delbrück.

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="395" />
        373

Reichs-Gesetzblatt.

Jahrgang  1913.

—  ——

 

Nr: 38.

 

 

Inhalt:  Internationaler  Funkentelegraphenvertrag.  S.  373.

(Nr.  4238.)  Internationaler  Funkentelegraphenvertrag.  Vom  5.  Juli  1912.

Convention
radiotélégraphique  internationale

conclue  entre

lAllemagne  et  les  Protectorats  allemands,  les  BEtats-Unis
  d’-Amérique  et  les  Possessions  des  Etats-Unis
dAmérique,  la  République  Argentine,  I/Autriche,
la  Hongrie,  la  Bosnie-Herzégovine,  la  Belgique,
le  Congo  belge,  le  Brésil,  la  Bulgarie,  le  Chili,
le  Danemark,  IEgypte,  IEspagne  et  les  Colonies
espagnoles,  la  France  et  I’'Algérie,  I/Afrique  occidentale
  française,  IAfrique  &amp;amp;Cquatoriale  française,
TIndo-Chine,  le  Madagascar,  la  Tunisie,  la  Grande-Bretagne
  et  diverses  Colonies  et  Protectorats
britanniques,  IUnion  de  U’Afrique  du  Sud,  la
Fédération  australienne,  le  Canada,  les  Indes
britanniques,  la  Nouvelle-Zélande,  la  Grce,  TItalie
et  les  Colonies  italiennes,  le  Japon  et  Chosen,
Formose,  Sakhalin  japonais  et  le  territoire  loué
de  Kwantoung,  le  Maroc,  le  Monaco,  la  Norveège,
les  Pays-Bas,  les  Indes  néerlandaises  et  la  Colonie
de  Curaçao,  la  Perse,  le  Portugal  et  les  Colonies
portugaises,  la  Roumanie,  la  Russie  et  les  Possessions
et  Protectorats  russes,  la  République  de  Saint-Marin,
  le  Siam,  la  Suède,  la  Turquie  et  l'Uruguay.
Reichs-Gesetbl.  1913.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  Juli  1913.

(Übersetzung.)

Internationaler

Funkentelegraphenvertrag
abgeschlossen  zwischen
Deutschland  und  den  deutschen  Schutzgebieten,  den
Vereinigten  Staaten  von  Amerika  und  den  Besitzungen
der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  der  Republik
Argentinien,  Österreich,  Ungarn,  Bosnien-Herzegowina,
Belgien,  Belgisch  Kongo,  Brasilien,  Bulgarien,  Chile,
Dänemark,  Ägypten,  Spanien  und  den  spanischen  Kolonien,
  Frankreich  und  Algerien,  Französisch  Westafrika,
Französisch  Äquatorialafrika,  Indochina,  Madagaskar,
Tunis,  Großbritannien  und  verschiedenen  britischen
Kolonien  und  Schutzebieten,  dem  Südafrikanischen
Bunde,  dem  Australischen  Staatenbunde,  Canada,  Britisch
  Indien,  Neu  Seeland,  Griechenland,  Italien  und
den  italienischen  Kolonien,  Japan  und  Chosen,  Formosa,
  Japanisch  Sachalin  und  dem  Pachtgebiete  Kwantung,
  Marokko,  Monaco,  Norwegen,  den  Niederlanden,
Niederländisch  Indien  und  der  Kolonie  Curacao,  Persien,
Portugal  und  den  portugiesischen  Kolonien,  Rumänien,
Rußland  und  den  russischen  Besitzungen  und  Schutzgebieten,
  der  Republik  San  Marino,  Siam,  Schweden,
der  Türkei  und  Uruguay.

62
        <pb n="396" />
        Les  Soussignés,  plénipotentiaires  des  Gouvernements
  des  Pays  ci-dessus  énumérés,  s'étant  réunis
een  Conférence  à  Londres,  ont,  Tun  commun  accord
et  sous  réserve  de  ratilication,  arrété  la  Convention
Suivante:

AnricrE  1°#.

Les  Hautes  Parties  contractantes  s'engagent
à  appliquer  les  dispositions  de  la  présente  Convention
  dans  toutes  les  stations  radiotélégraphiques
(stations  côötières  et  stations  de  bord)  qui  sont
Ctablies  ou  exploitées  par  les  Parties  contractantes
et  ouvertes  au  service  de  la  correspondance  publique
  entre  la  terre  et  les  navires  en  mer.

Elles  s'engagent,  en  outre.  à  imposer  l'observation
  de  ces  dispositions  aux  exploitations  privées
autorisées,  scit  à  Stablir  ou  à  exploiter  des  stations
Cötières  radiotéléegraphiques  ouvertes  au  service
de  la  correspondance  publique  entre  la  terre  et
les  navires  en  mer,  scoit  à  Ctablir  ou  à  exploiter
des  stations  radiotélégraphiques  ouvertes  ou  non
au  service  de  la  correspondance  publique  à  bord
des  navires  dui  portent  leur  pavillon.

Anricrx  2.

Est  appelée  station  cötière  toute  station  radiotélégraphique
  établie  sur  terre  ferme  ou  à  bord
ctrun  navire  ancré  à  demeure  et  utiliséce  pour
Téchange  de  la  correspondance  avec  les  navires
en  mer.

Toute  station  radiotélégraphique  éEtablie  sur
un  navire  autre  qu’un  bateau  fixe  est  appelée

station  de  bord.
Anricr  3.

Les  stations  Cötières  et  les  stations  de  bord
sont  tenues  Téchanger  réciproquement  les  radiotéclégrammes
  sans  distinction  du  système  radiotelégraphique
  adopté  par  Ces  stations.

Chaque  station  de  bord  est  tenue  d'échanger
les  radiotélecgrammes  avec  toute  autre  station  de
bord  sans  distinction  du  systéme  radiotélégraphique
adopté  par  Ces  stations.

Toutefois,  afin  de  ne  pas  entraver  les  progrès
scientiligues,  les  dispositions  du  présent  article

374

———

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  der  Regierungen
der  vorstehend  aufgeführten  Länder  haben,  nachdem  sie
zu  einer  Konferenz  in  London  zusammengetreten  sind,
im  gemeinsamen  Einverständnis  und  unter  Vorbehalt
der  Ratifikation  folgenden  Vertrag  abgeschlossen:

Artikel  1.

Die  Hohen  vertragschließenden  Teile  verpflichten
sich,  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrags
auf  alle  Funkentelegraphenstationen  (Küsten-  und  Bordstationen)
  anzuwenden,  die  von  den  vertragschließenden
Teilen  errichtet  oder  betrieben  werden  und  dem  öffentlichen
  Verkehre  zwischen  dem  Lande  und  den  Schiffen
in  See  dienen.

Sie  verpflichten  sich  ferner,  die  Befolgung  dieser
Bestimmungen  den  Privatunternehmern  aufzuerlegen,
die  sie  zur  Errichtung  oder  zum  Betriebe  von  Funkentelegraphenstationen
  ermächtigen,  seien  dies  Küstenstationen
  für  den  öffentlichen  Verkehr  zwischen  dem
Lande  und  den  Schiffen  in  See  oder  Stationen  an
Bord  von  Schiffen,  die  ihre  Flagge  führen,  gleichviel
ob  die  Bordstationen  dem  öffentlichen  Verkehre  dienen
oder  nicht.

Artikel  2.

Küstenstation  heißt  jede  Funkentelegraphenstation,
die  auf  festem  Lande  oder  auf  einem  dauernd  verankerten
  Schiffe  errichtet  ist  und  zum  Austausch  von
Nachrichten  mit  den  Schiffen  in  See  benutzt  wird.

Jede  Funkentelegraphenstation  auf  einem  nicht
dauernd  verankerten  Schiffe  wird  Bordstation  genannt.

Artikel  3.

Die  Küstenstationen  und  die  Bordstationen  sind
ohne  Unterschied  des  von  ihnen  benutzten  funkentelegraphischen
  Systems  zum  wechselseitigen  Austausch  der
Funkentelegramme  verpflichtet.

Jede  Bordstation  ist  verpflichtet,  mit  jeder  anderen
Bordstation  ohne  Unterschied  des  von  ihnen  benutzten
funkentelegraphischen  Systems  Funkentelegramme  auszutauschen.


Um  jedoch  die  Fortschritte  der  Wissenschaft  nicht
zu  hemmen  hindern  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
        <pb n="397" />
        n'empéchent  pas  Temploi  éventuel  d'un  système
radiotélégraphique  incapable  de  communiquer  avec
Tautres  systämes,  pourvu  qdue  cette  incapacite
soit  due  à  la  nature  spécifigue  de  ce  systéme  et
du'’elle  ne  soit  pas  L’eflet  de  dispositifs  adoptés
uniquement  en  vue  Tempécher  Tintercommunication.


Anricr#  4.

Nonobstant  les  dispositions  de  Particle  3,  une
station  peut  étre  affectée  à  un  service  de  correspondance
  publique  restreinte  déterminé  par  le  but
de  la  correspondance  ou  par  Tautres  circonstances
indépendantes  du  systeme  employé.

Anrickhx  5.

Chacune  des  Hautes  Parties  contractantes  s'engage
  à  faire  relier  les  stations  côötières  au  réseau
téelegraphique  par  des  fils  spéeciaux  ou,  tout  au
moins,  à  prendre  d’autres  mesures  assurant  un
échange  rapide  entre  les  stations  Cötières  et  le
réseau  télégraphique.

Anricr  6.

Les  Hautes  Parties  contractantes  se  donnent
mutuellement  connaissance  des  noms  des  stations
cötières  et  des  stations  de  bord  visées  à  T’article  ler,
ainsi  due  de  toutes  les  indications  propres  à  faciliter
  et  à  accélérer  les  Cchanges  radiotélégraphiques
qui  seront  spécifiées  dans  le  Réglement.

Anricrz  7.

Chacune  des  Hautes  Parties  contractantes  se
réserve  la  faculté  de  prescrire  ou  d’admettre  que
dans  les  stations  visées  à  T’article  1er,  indépendamment
  de  Tinstallation  dont  les  indications  sont  publiées
  conformément  à  Tarticle  6,  d’'autres  dispositifls
  soient  Ctablis  et  exploitäs  en  vue  d’une  transmission
  radiotélégraphique  speciale  sans  qdue  les
détails  de  ces  dispositifs  soient  publiés.

Anricr  8.
Li’exploitation  des  stations  radiotélégraphiques
est  organisée,  autant  due  possible,  de  manière  à
ne  pas  troubler  le  service  d’autres  stations  de
Tespece.

375

—.—

Artikels  nicht  die  etwaige  Anwendung  eines  funkentelegraphischen
  Systems,  mittels  dessen  ein  Verkehr  mit
anderen  Systemen  nicht  möglich  ist,  vorausgesetzt,  daß
dies  in  der  besonderen  Natur  des  Systems  begründet
und  nicht  die  Folge  von  Einrichtungen  ist,  die  lediglich
zur  Verhinderung  des  Verkehrs  mit  anderen  Systemen
getroffen  sind.
Artikel  4.

Die  Bestimmungen  des  Artikel  3  stehen  Beschränkungen
  des  öffentlichen  Verkehrs  einer  Station
nicht  entgegen,  welche  durch  den  Zweck  des  Nachrichtenaustausches
  oder  durch  andere  von  dem  angewendeten
System  unabhängige  Umstände  begründet  sind.

Artikel  5.

Jeder  der  Hohen  vertragschließenden  Teile  verpflichtet
  sich,  die  Küstenstationen  durch  besondere  Leitungen
  mit  dem  Telegraphennetze  verbinden  zu  lassen
oder  zum  mindesten  solche  andere  Maßnahmen  zu  treffen,
die  einen  schleunigen  Austausch  der  Telegramme  zwischen
den  Küstenstationen  und  dem  Telegraphennetze  sicherstellen.


Artikel  6.

Die  Hohen  vertragschließenden  Teile  werden  einander
  die  Namen  der  im  Artikel  1  bezeichneten  Küstenund
  Bordstationen  sowie  alle  in  der  Ausführungs-Übereinkunft
  näher  bezeichneten  Angaben  mitteilen,  die
geeignet  sind,  den  funkentelegraphischen  Nachrichtenaustausch
  zu  erleichtern  und  zu  beschleunigen.

Artikel  7.

Jeder  der  Hohen  vertragschließenden  Teile  behält
sich  das  Recht  vor,  anzuordnen  oder  zuzulassen,  daß
bei  den  im  Artikel  1  bezeichneten  Stationen  unabhängig
von  den  Einrichtungen,  über  die  entsprechend  Artikel  6
Angaben  veröffentlicht  werden,  zum  Zwecke  einer  besonderen
  funkentelegraphischen  Nachrichtenübermittelung
andere  Einrichtungen  getroffen  und  betrieben  werden,
deren  Einzelheiten  nicht  veröffentlicht  zu  werden  brauchen.

Artikel  8.
Der  Betrieb  der  Funkentelegraphenstationen  ist
möglichst  so  einzurichten,  daß  er  den  Dienst  anderer
derartiger  Stationen  nicht  stört.
        <pb n="398" />
        Anrierz  9.

Les  stations  radiotélégraphiques  sont  obligées
Taccepter  par  priorité  absolue  les  appels  de  détresse
  quelle  qu’en  soit  la  provenance,  de  répondre
de  meme  à  ces  appels  et  d'y  donner  la  suite  du’is
comportent.

Anricrz  10.

La  taxe  d’un  radiotélégramme  comprend,  selon
le  cas:

1%  a)  la  ztaxe  côtière  =  qui  appartient  à  la

station  cötière,
5)  laztaxe  de  bord-  dui  appartient  à  la
station  de  bord;

2%  la  taxe  pour  la  transmission  sur  les  lignes
télgraphiques,  calculée  d'’après  les  rgles
ordinaires;

3°%  les  taxes  de  transit  des  stations  Cötières
ou  de  bord  intermédiaires  et  les  taxes
aflérentes  aux  services  spéeciaux  demandés
Dar  Texpéditeur.

Le  taux  de  la  taxe  Cötière  est  soumis  à  T’appro--bation
  du  Gouvernement  dont  dépend  la  station
côötière;  celui  de  la  taxe  de  bord,  à  T’approbation.
du  Gouvernement  dont  dépend  le  nayire.

AnricrE  11.

Les  dispositions  de  la  présente  Convention.
sont  complétées  par  un  Réglement  qui  a  la  meme
valeur  et  entre  en  vigucur  en  méeme  temps  que
Ia  Convention.

Les  prescriptions  de  la  présente  Convention.
et  du  Réglement  Fy  relatif  peuvent  étre  à  toute
époque  modifféces  d'un  commun  accord  par  les
Hautes  Parties  contractantes.  Des  conférences
de  plénipotentiaires  ayant  le  pouvoir  de  modifier
la  Convention  et  le  Réglement  auront  lieu  périodiquement;
  chaque  conférence  fixera  elle-meme
le  lieu  et  Iépoque  de  la  réunion  suivante.

Anricrz  12.

Ces  conférences  sont  composées  de  delégués
des  Gouvernements  des  Pays  contractants.

376

—  —

Artikel  9.

Die  Funkentelegraphenstationen  sind  verpflichtet,
Notanrufe,  woher  sie  auch  kommen  mögen,  mit  unbedingtem
  Vorrang  aufzunehmen,  zu  beantworten  und
ihnen  gebührend  Folge  zu  geben.

Artikel  10.

Die  Gebühr  für  ein  Funkentelegramm  umfaßt  je

nach  dem  Falle:

1.  a)  die  »Küstengebühr«,  die  der  Küstenstation

zukommt,  

b)  die  »Bordgebühr«,  die  der  Bordstation
zukommt;

2.  die  nach  den  gewöhnlichen  Bestimmungen  berechnete
  Gebühr  für  die  Beförderung  auf  den
Telegraphenlinien;

3.  die  Durchgangsgebühren  der  vermittelnden
Küsten-  oder  Bordstationen  und  die  Gebühren
für  die  vom  Absender  verlangten  besonderen
Leistungen.

Die  Höhe  der  Küstengebühr  unterliegt
der  Genehmigung  der  Regierung,  der  die
Küstenstation  untersteht,  die  Höhe  der  Bordgebühr
  der  Genehmigung  der  Regierung,  der
das  Schiff  untersteht.

Artikel  11.

Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrags
werden  durch  eine  Ausführungs-Übereinkunft  ergänzt,
welche  die  gleiche  Gültigkeit  hat  und  zu  gleicher  Zeit
in  Kraft  tritt  wie  der  Vertrag.

Die  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Vertrags
und  der  zugehörigen  Ausführungs-Übereinkunft  können
von  den  Hohen  vertragschließenden  Teilen  im  gemeinsamen
  Einverständnisse  jederzeit  geändert  werden.  Von
Zeit  zu  Zeit  werden  Konferenzen  von  Bevollmächtigten
stattfinden,  die  befugt  sind,  den  Vertrag  und  die  Ausführungs-Übereinkunft
  abzuändern.  Jede  Konferenz
wird  den  Ort  und  die  Zeit  der  nächsten  Zusammenkunft

  selbst  festsetzen.
Artikel  12.

Diese  Konferenzen  werden  aus  Abgeordneten  der
Regierungen  der  vertragschließenden  Länder  gebildet.
        <pb n="399" />
        —  =

Dans  les  délibérations,  chaque  Pays  dispose
FTune  seule  voix.

Si  un  Gouvernement  adhere  à  la  Convention
pour  ses  colonies,  possessions  ou  protectorats,  les
conférences  ultérieures  peuvent  décider  que  l'ensemble
  ou  une  partie  de  ces  colonies,  possessions
ou  protectorats  est  considéré  comme  formant  un
pays  pour  Tapplication  de  T’alinéa  précédent.
Toutefois  le  nombre  des  voix  dont  dispose  un
Gouvernement,  y  compris  ses  colonies,  possessions
ou  protectorats,  ne  peut  dépasser  six.

Sont  considérés  romme  formant  un  seul  pays
pour  Tapplication  du  présent  article:

L  Afrique  orientale  allemande;

L'Afrique  allemande  du  Sud-Ouest;

Le  Cameroun;

Le  Togo;

Les  Protectorats  allemands  du  Pacifique;

LAlaska;

Hawai  et  les  autres  possessions  américaines
de  la  Polynésie;

Les  lles  Philippines;

Porto-Rico  et  les  possessions  américaines  dans
les  Antilles;

La  Zone  du  Canal  de  Panama;

Le  Congo  belge;

La  Colonie  espagnole  du  Golfe  de  Guinée;

L  Afrique  occidentale  française;

L'Afrique  Squatoriale  française;

L'Indo-Chine;

Madagascar;

La  Tunisie;

L'Union  de  I-Afrique  du  Sud;

La  Fédération  australienne;

Le  Canada;

Les  Indes  britanniques;

La  Nouvelle-Zelande;
L'’Erythrée;
La  Somalie  italienne;
Chosen,  Formose,  le  Sakhalin  japonais  et  le
territoire  loné  de  Kwantoung;
Les  Indes  néerlandaises;
Reichs-Gesetzbl.  1913

377

—

Bei  den  Beratungen  hat  jedes  Land  nur  eine
Stimme.

Wenn  eine  Regierung  für  ihre  Kolonien,  Besitzungen
  oder  Schutzgebiete  dem  Vertrage  beitritt,  so
können  die  späteren  Konferenzen  bestimmen,  daß  die
Gesamtheit  oder  ein  Teil  dieser  Kolonien,  Besitzungen
oder  Schutzgebiete  als  ein  Land  im  Sinne  der  Bestimmung
  des  vorhergehenden  Absatzes  anzusehen  ist.
Doch  darf  die  Zahl  der  Stimmen,  über  die  eine  Regierung
  einschließlich  der  Stimmen  ihrer  Kolonien,
Besitzungen  oder  Schutzgebiete  verfügt,  sechs  nicht
übersteigen.

Für  die  Anwendung  des  gegenwärtigen  Artikels
werden  als  je  ein  Land  angesehen:

Deutsch  Ostafrika;

Deutsch  Südwestafrika;

Kamerun;

Togo;

die  deutschen  Südseeschutzgebiete;

Alaska;

Hawai  und  die  übrigen  amerikanischen  Besitzungen

Polynesiens;

die  Philippinen-Inseln;  

Porto  Rico  und  die  amerikanischen  Besitzungen

in  den  Antillen;

die  Zone  des  Panamakanals;

Belgisch  Kongo;

die  spanische  Kolonie  am  Golf  von  Guinea;

Französisch  Westafrika;

Französisch  Aquatorialafrika;

Indochina;

Madagaskar;

Tunis;

der  Südafrikanische  Bund;

der  Australische  Staatenbund;

Canada;

Britisch  Indien;

Neu  Seeland;

Erythrea;

Italienisch  Somaliland;

Chosen,  Formosa,  Japanisch  Sachalin  und  das

Pachtgebiet  von  Kwantung;

Niederländisch  Indien;

63
        <pb n="400" />
        La  Colonie  de  Curacao;

L  Afrique  occidentale  portugaise;

L/Afrique  orientale  portugaise  et  les  posscssions
  portugaises  asiatiques;

L'Asie  centrale  russe  (littoral  de  la  Mer  Cas-Pienne);


Boukhara;

Khiva;

La  Sibérie  occidentale  (lttoral  de  I'Ocsan
Glacial);

La  Sibérie  orientale  (littoral  de  I’Océan
Pacifique).

Anricrxz  13.

Le  Bureau  international  de  I'Union  teélégraphique
  est  chargé  de  réunir,  de  coordonner  et  de
publier  les  renseignements  de  toute  nature  relatifs
àA  la  radiotélégraphie,  Tinstruire  les  demandes  de
modilication  à  la  Convention  et  au  Règlement,  de
faire  promulguer  les  changements  adoptés  et,  en
général,  de  procéder  à  tous  travaux  administratifs
dont  il  serait  saisi  dans  Tintéerst  de  la  radiotélégraphie
  internationale.

Les  frais  de  cette  institution  sont  supportés
par  tous  les  Pays  contractants.

Anricr  14.

Chacune  des  Hautes  Parties  contractantes  se
réserve  la  faculté  de  fixer  les  conditions  dans  lesqduelles
  elle  admet  les  radiotélégrammes  en  provenance
  ou  à  destination  ’'une  station,  soit  de
bord,  soit  côötièäre,  qui  n’est  pas  soumise  aux  dispositions
  de  la  présente  Convention.

Si  un  radiotélégramme  est  admis,  les  taxes
ordinaires  doivent  lui  étre  appliquses.

I  est  donné  cours  à  tout  radiotéelégramme
provenant  d'une  station  de  bord  et  reçu  par  une
station  cötière  d’un  Pays  contractant  ou  accepté
en  transit  par  I'Administration  d'un  Pays  contractant.


I  est  également  donné  cours  à  tout  radioteléegramme
  à  destination  d'un  navire,  si  I'/Administration
  d'un  Pays  contractant  en  a  accepté  le

378

die  Kolonie  Curacao;

Portugiesisch  Westafrika;

Portugiesisch  Ostafrika  und  die  portugiesischen
Besitzungen  in  Asien;

Russisches  Zentralasien  (Küstengebiet  des  Kaspischen
Meeres);

Bokhara;

Chiwa;

Westsibirien  (Küstengebiet  des  Eismeeres);

Ostsibirien  (Küstengebiet  des  Stillen  Ozeanzs).

Artikel  13.

Das  Internationale  Bureau  des  Welttelegraphenvereins
  hat  die  auf  die  Funkentelegraphie  bezüglichen
Nachrichten  jeder  Art  zu  sammeln,  zusammenzustellen
und  zu  veröffentlichen,  die  Anträge  auf  Änderung  des
Vertrags  und  der  Ausführungs-Übereinkunft  in  die
Wege  zu  leiten,  die  angenommenen  Änderungen  bekanntzugeben
  und  im  allgemeinen  sich  mit  allen  Verwaltungsarbeiten
  zu  befassen,  mit  denen  es  im  Interesse
  der  internationalen  Funkentelegraphie  betraut
werden  wird.

Die  Kosten  dieser  Einrichtung  werden  von  sämtlichen
  vertragschließenden  Ländern  getragen.

Artikel  14.
Jeder  der  Hohen  vertragschließenden  Teile  behält
sich  das  Recht  vor,  die  Bedingungen  festzusetzen,  unter

denen  er  Funkentelegramme  von  oder  nach  einer  Bordoder

  Küstenstation  zuläßt,  die  den  Bestimmungen  des
gegenwärtigen  Vertrags  nicht  unterliegt.

Wird  ein  Funkentelegramm  zugelassen,  so  kommen
die  gewöhnlichen  Gebührensätze  zur  Anwendung.

Jedes  von  einer  Bordstation  herrührende  Funkentelegramm,
  das  von  einer  Küstenstation  eines  vertragschließenden
  Landes  empfangen  oder  von  der  Verwaltung
  eines  vertragschließenden  Landes  im  Durchgang
aufgenommen  worden  ist,  ist  weiterzubefördern.

Ebenso  ist  jedes  für  ein  Schiff  bestimmte  Funkentelegramm
  weiterzubefördern,  wenn  die  Verwaltung  eines
vertragschließenden  Landes  es  zur  Beförderung  ange-
        <pb n="401" />
        —  379

dépôt  ou  si  I/Administration  d’un  Pays  contractant
Ta  accepté  en  transit  d’'un  Pays  non  contractant,
sous  réserre  du  droit  de  la  station  Cötière  de
refluser  la  transmission  à  une  station  de  bord
relevrant  d’'un  Pays  non  contractant.

Anriczrz  15.

Les  dispositions  des  articles  8  et  9  de  cette
Convention  sont  également  applicables  auz  installations
  radiotéléegraphiques  autres  que  celles  visées
à  TParticle  1°.

Anriczz  16.

Les  Gouvernements  qdui  Wont  point  pris  part
à  la  présente  Convention  sont  admis  à  y  adhérer
sur  leur  demande.

Cette  adhésion  est  notifiée  par  la  voie  diplomatique
  à  celui  des  Gouvernements  contractants
au  sein  duquel  la  dernière  Conférence  a  été  tenue
et  par  celui-Ci  à  tous  les  autres.

Elle  emporte  de  plein  droit  accession  à  toutes
les  clauses  de  la  présente  Convention  et  admission
à  tous  les  avantages  y  stipulés.

L’adhésion  à  la  Convention  du  Gouvernement
d’'un  Pays  ayant  des  colonies,  possessions  ou  protectorats
  ne  comporte  pas  Tadhésion  de  ses  colonies,
  possessions  ou  protectorats,  à  moins  d’'une
déclaration  à  cet  effet  de  la  part  de  ee  Gouver--nement.
  L'ensemble  de  ces  colonies,  possessions
et  protectorats  ou  chacun  d’eux  séparément  peut
faire  Tobjet  T’une  adhésion  distincte  ou  T’une
dénonciation  distincte  dans  les  conditions  prévues
au  présent  article  et  à  Tarticle  22.

Anricrx  17.
Les  dispositions  des  articles  1,  2,  3,  5,  6,  7,
8,  11,  12  et  17  de  la  Convention  télégraphique
internationale  de  St-Pétersbourg  du  10/22  Juillet
185  sont  applicables  à  la  radiotélégraphie  internationale.


Anricrz  18.
En  cas  de  dissentiment  entre  deux  ou  plusieurs
Gouvernements  Contractants  relativement  à  Tinter--Prétation
  cu  à  Teaé⅜cution,  soit  de  la  presente

nommen  oder  von  einem  dem  Vertrage  nicht  beigetretenen
  Lande  im  Durchgang  aufgenommen  hat,  vorbehaltlich
  des  Rechtes  der  Küstenstation,  die  Weiterbeförderung
  an  eine  Bordstation,  die  einem  dem  Vertrage
  nicht  beigetretenen  Lande  untersteht,  zu  verweigern.


Artikel  15.

Die  Bestimmungen  der  Artikel  8  und  9  dieses
Vertrags  finden  auch  auf  andere  als  die  im  Artikel  1
bezeichneten  Funkentelegraphenanlagen  Anwendung.

Artikel  16.

Den  Regierungen,  welche  an  dem  gegenwärtigen
Vertrage  nicht  teilgenommen  haben,  wird  auf  ihren
Antrag  der  Beitritt  gestattet.

Dieser  Beitritt  wird  auf  diplomatischem  Wege  derjenigen
  der  vertragschließenden  Regierungen,  in  deren
Bereiche  die  letzte  Konferenz  abgehalten  worden  ist,  und
durch  diese  allen  übrigen  beteiligten  Regierungen  angezeigt.

Der  Beitritt  schließt  von  Rechts  wegen  die  Zustimmung
  zu  dem  ganzen  Inhalt  des  gegenwärtigen
Vertrags  und  die  Teilnahme  an  allen  darin  festgesetzten
Vorteilen  in  sich.

Der  Beitritt  zum  Vertrage  seitens  der  Regierung
eines  Landes,  das  Kolonien,  Besitzungen  oder  Schutzgebiete
  hat,  schließt  nicht  den  Beitritt  seiner  Kolonien,
Besitzungen  oder  Schutzgebiete  in  sich,  es  sei  denn,  daß
eine  entsprechende  Erklärung  dieser  Regierung  vorliegt.
Die  Kolonien,  Besitzungen  und  Schutzgebiete  eines  Landes
können  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  im  gegenwärtigen
  Artikel  und  im  Artikel  22  in  ihrer  Gesamtheit
oder  einzeln  den  Gegenstand  eines  besonderen  Beitritts
oder  einer  besonderen  Kündigung  bilden.

Artikel  17.
Die  Bestimmungen  der  Artikel  1,  2,  3,  5,  6,  7,
8,  11,  12  und  17  des  Internationalen  Telegraphenvertrags
  von  St.  Petersburg  vom  10./22.  Juli  1875
finden  auf  die  internationale  Funkentelegraphie  Anwendung.


Artikel  18.

Bei  Meinungsverschiedenheiten  zwischen  zwei  oder
mehreren  vertragschließenden  Regierungen  über  die  Auslegung
  oder  Ausführung  des  gegenwärtigen  Vertrags

63*
        <pb n="402" />
        Convention,  soit  du  Räglement  prévnu  parl  article  11,
la  duestion  en  litige  peut,  d’'un  commun  accord,
être  soumise  à  un  jugement  arbitral.  Dans  ce  cas,
chacun  des  Gouvernements  en  cause  en  choisit
un  autre  non  intéressé  dans  la  question.

La  décision  des  arbitres  est  prise  à  la  majorité
absolue  des  voix.  "

En  cas  de  partage  des  voix,  les  arbitres  choisissent,
  pour  trancher  le  diflérend,  un  autre
Gouvernement  contractant  également  désintéressé
dans  le  litige.  A  défaut  d’'une  entente  concernant
ee  choix,  chaque  arbitre  propose  un  Gouvernement
contractant  désintéressé;  i  est  tiré  au  sort  entre
les  Gouvernements  proposés.  Le  tirage  au  sort
appartient  au  Gouvernement  sur  le  territoire  duquel

  fonctionne  le  Bureau  international  prévu  à
T’article  13.

AnricrTz  19.
Les  Hautes  Parties  contractantes  s'’engagent
à  prendre  ou  à  proposer  à  leurs  Iégislatures  respectives
  les  mesures  nécessaires  pour  assurer  Dexécution
  de  la  présente  Convention.

Anricz  20.

Les  Hautes  Parties  contractantes  se  communidueront
  les  lois  qui  auraient  déjà  été  rendues  ou
qui  viendraient  à  ’etre  dans  leurs  Pays  relativement
  à  Tobjet  de  la  présente  Convention.

Anricrx  21.

Les  Hautes  Parties  contractantes  conservent
leur  entière  liberté  relativement  aux  installations
radiotélégraphiques  non  prévues  à  Darticle  ler  et,
notamment,  aux  installations  navales  et  militaires
ainsi  qdu'aux  stations  assurant  des  communications
entre  points  fixes.  Toutes  ces  installations  et  stations
  restent  soumises  uniquement  aux  obligations
prévues  aux  articles  8  et  9  de  la  présente  Convention.


Toutefois,  lorsque  ces  installations  et  stations
font  un  échange  de  correspondance  publique  maritime,
  elles  se  conforment,  pour  I’exéculion  decce

380

oder  der  im  Artikel  11  vorgesehenen  Ausführungs-Übereinkunft
  kann  die  streitige  Frage  im  gemeinsamen
Einverständnisse  der  Entscheidung  eines  Schiedsgerichts
unterworfen  werden.  In  diesem  Falle  wählt  jede  der
beteiligten  Regierungen  eine  andere  bei  der  Angelegenheit
  nicht  beteiligte  Regierung.

Das  Schiedsgericht  entscheidet  nach  absoluter
Stimmenmehrheit.

Bei  Stimmengleichheit  wählen  die  Schiedsrichter
zur  Entscheidung  der  streitigen  Frage  eine  andere  bei
der  Angelegenheit  gleichfalls  unbeteiligte  vertragschließende
  Regierung.  Wird  über  diese  Wahl  keine  Einigung
  erzielt,  so  schlägt  jeder  Schiedsrichter  eine  unbeteiligte
  vertragschließende  Regierung  vor;  zwischen  den
vorgeschlagenen  Regierungen  wird  gelost.  Das  Los
wird  von  derjenigen  Regierung  gezogen,  auf  deren  Gebiete
  das  im  Artikel  13  vorgesehene  Internationale
Bureau  tätig  ist.

Artikel  19.

Die  Hohen  vertragschließenden  Teile  verpflichten
sich,  die  Maßnahmen  zu  ergreifen  oder  bei  ihren  gesetzgebenden
  Körperschaften  vorzuschlagen,  deren  es  bedarf,
um  die  Ausführung  des  gegenwärtigen  Vertrags  sicherzustellen.


Artikel  20.

Die  Hohen  vertragschließenden  Teile  werden  sich
die  auf  den  Gegenstand  dieses  Vertrags  bezüglichen
Gesetze  mitteilen,  die  in  ihren  Ländern  bereits  erlassen
sind  oder  in  Zukunft  erlassen  werden.

Artikel  21.

Die  Hohen  vertragschließenden  Teile  behalten  ihre
volle  Freiheit  bezüglich  der  im  Artikel  1  nicht  vorgesehenen
  Funkentelegraphenanlagen,  namentlich  bezüglich
der  Anlagen  der  Flotte  und  des  Heeres  sowie  der
Stationen,  die  Verkehr  zwischen  festen  Punkten  vermitteln.
  Alle  diese  Anlagen  und  Stationen  sind  lediglich
  den  in  den  Artikeln  8  und  9  des  gegenwärtigen
Vertrags  vorgesehenen  Verpflichtungen  unterworfen.

Wenn  diese  Anlagen  und  Stationen  jedoch  am
öffentlichen  Verkehr  über  See  teilnehmen,  werden  sie
sich  bei  der  Ausübung  dieses  Dienstes,  soweit  die  Art
        <pb n="403" />
        service,  aux  prescriptions  du  Réglement  en  ce
qdui  concerne  le  mode  de  transmission  et  la  comptabilité.


Si,  Tautre  part,  des  stations  Cötières  assurent,
een  meme  temps  qdue  la  correspondance  publique
avec  les  navires  en  mer,  des  communications  entre
points  fixes,  elles  ne  sont  pas  soumises,  pour
Texécution  de  ce  dernier  service,  aux  dispositions
de  la  Convention,  sous  réserve  de  Tobservation
des  articles  8  et  9  de  cette  Convention.

Cependant  les  stations  fixes  qui  font  de  la
correspondance  entre  terre  et  terre  ne  doivent  pas
refuser  I’échange  de  radiotélégrammes  avec  une
autre  station  fixe  à  cause  du  systeme  adopté  par
cette  station;  toutefois  la  liberté  de  chaque  Pays
reste  entière  en  ce  qui  concerne  Torganisation  du
service  de  la  correspondance  entre  points  fixes  et
la  détermination  des  correspondances  à  faire  par
les  stations  affectées  à  ce  service.

Anricr  22.

La  présente  Convention  sera  mise  à  exccution
à  partir  du  1°#juillet  1913,  et  demeurera  en
vigueur  pendant  un  temps  indéterminé  et  jusqu'a
T’expiration  d’une  année  à  partir  du  jour  on  la
dénonciation  en  sera  faite.

La  dénonciation  ne  produit  son  effet  qu'd
T’égard  du  Gouvernement  au  nom  duquel  elle  a
été  faite.  Pour  les  autres  Parties  contractantes,
la  Convention  reste  en  vigueur.

Anricrz  23.  "

La  présente  Convention  sera  ratiflée  et  les
ratifications  en  seront  déposées  à  Londres  dans  le
plus  bref  délai  possible.

Dans  le  cas  on  une  ou  plusieurs  des  Hautes
Parties  contractantes  ne  ratifferaient  pas  la  Convention,
  celle-ci  n’en  sera  pas  moins  valable  pour
les  Parties  qui  D’auront  ratifie.

En  foi  de  quoi,  les  Plénipotentiaires  respectifs
ont  signé  la  Convention  en  un  exemplaire  qui  restera
  déposé  aux  archives  du  Gouvernement  britannique
  et  dont  une  copie  sera  remise  à  chaque
Partie.

Fait  A  Londres,  le  5  Juillet  1912.

381

der  Übermittelung  und  die  Abrechnung  in  Frage  kommen,
nach  den  Vorschriften  der  Ausführungs-Übereinkunft
richten.

Wenn  anderseits  Küstenstationen  neben  dem  öffentlichen
  Verkehre  mit  Schiffen  in  See  Nachrichtenaustausch
zwischen  festen  Punkten  vermitteln,  so  sind  sie  hinsichtlich
  des  letzteren  Dienstes  nicht  den  Bestimmungen  des
Vertrags  unterworfen,  unter  dem  Vorbehalte,  daß  die
Artikel  8  und  9  des  Vertrags  beachtet  werden  müssen.

Die  festen  Stationen,  die  Verkehr  zwischen  Land
und  Land  vermitteln,  dürfen  indessen  den  Austausch
von  Funkentelegrammen  mit  einer  anderen  festen  Station
nicht  wegen  des  von  letzterer  benutzten  Systems  verweigern;
  jedoch  behält  jedes  Land  volle  Freiheit  hinsichtlich
  der  Einrichtung  des  Dienstes  für  den  Verkehr
zwischen  festen  Punkten  und  der  Festsetzung,  welchen
Verkehr  die  für  diesen  Dienst  bestimmten  Stationen  zu
vermitteln  haben.

Artikel  22.

Der  gegenwärtige  Vertrag  tritt  mit  dem  1.  Juli
1913  in  Kraft  und  bleibt  auf  unbestimmte  Zeit  gültig,
bis  zum  Ablauf  eines  Jahres  von  dem  Tage  ab,  an
dem  er  gekündigt  worden  ist.

Die  Kündigung  ist  nur  für  die  Regierung  wirksam,
  die  sie  ausgesprochen  hat.  Für  die  übrigen  vertragschließenden
  Teile  bleibt  der  Vertrag  in  Kraft.

Artikel  23.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifiziert,  und  die
Ratifikationen  sollen  in  möglichst  kurzer  Frist  in  London
niedergelegt  werden.

Falls  einer  oder  mehrere  der  Hohen  vertragschließenden
  Teile  den  Vertrag  nicht  ratifizieren,  gilt
dieser  gleichwohl  für  die  Teile,  die  ihn  ratifiziert  haben.

Urkundlich  dessen  haben  die  beteiligten  Bevollmächtigten
  den  Vertrag  in  einem  Exemplar  unterzeichnet,
das  in  den  Archiven  der  Britischen  Regierung  verbleibt,
und  von  welchem  eine  Abschrift  jedem  Teile  zugestellt
werden  wird.

Geschehen  zu  London,  den  5.  Juli  1912.
        <pb n="404" />
        FPour  FAllemagne  et
leaProtectorats  allemands:
  B.  KoEBLER.

O.  WACEIEMFEILD.

DR.  KRaxI.  STRECER.

SCERADER.

Gorzscn.

Dn.  Enn.  Kanbss.

FIELITZ.

—.  —
d  Amerique  et  le-Tossessions

  des
Elats-Unis  Cch-Amérique:
  Jonz  R.  EDWARDs.

Ino.  Q.  WaALron.

Wn##s  L.  Moons.

Lovls  W.  Absrur.
Gronox  Owzx#  Soun##.
Eno#z  Rosszr.

C.  Mek.  SALTZMAM.
N
Jonn  Havs  HaMMNOND,  Ir.
Wy###T###.

W.  D.  TERRELI.

Jdonn  IL.  WATERBURV.

Pour  la  Hepublique
Argentine:  Viczur##  J.  Donmoczz.

Dn.  Frrrz  Rrrz#  Waa
von  JAVREGO.

Dn.  Ruporr  Re##  Sy##n,
V.  OsrnEm.

Pour  F.ufriche:

CEHARLES  FOLLRT.
Drn.  DE  HENXVXV.

Pour  la  Mongrie:

Pour  la  Hosnie-Iler-#govine:
  H.  Goromoza,  G.  M.
Anorr  Dasozn.

A.  Cicork.
Ronzo  WVuro.

382

Für Deutschland  und  die

deutschen  Schutzgebiete:


Zür  die  Bereinigten
Staaten  von  Amerika
  und  die  Besitzugen
  der  Vereinigten
  Staaten  von
Amerika:

Für  die  Republik  Argentinien:


Für  Österreich:

Für  Ungarn:

Für  Bosnien-Herzegowina:


B.  Koehler.

O.  Wachenfeld.
Dr.  Karl  Strecker.
Schrader.

Goetsch.

Dr.  Emil  Krauß.

Fielitz.

John  R.  Edwards.
Ino  Q.  Walton.
Willis  L.  Moore.
Louis  W.  Austin.
George  Owen  Squier.
Edgar  Russel.

C.  Mc.  K.  Saltzman.
David  Wooster  Todd.
John  Hays  Hammond,  Jr.
Webster.

W.  D.  Terrell.

John  I.  Waterbury.

Vicente  J.  Dominguez.

Dr.  Fritz  Ritter  Wagner
von  Jauregg.

Dr.  Rudolf  Ritter  Speil
v.  Ostheim.

Charles  Follért.
Dr.  de  Hennyey.

H.  Goiginger,  G.  M.
Adolf  Daninger.

A.  Cicoli.

Romeo  Vio.
        <pb n="405" />
        —  383  —

J.  BasxsxTux.
Drromr.

Pour  la  Belgique:

Porr  le  Congo  belge:  Rosxar  B.  Gornschumr.

*——.  Dr.  Fnaxgclsco  Bnzam.

Pour  la  Bulgarie:  7v.  Srozagovin.

Pour  le  Chili:  C.  E.  RiCKARD.

Porr  le  Danemark:  N.  Mzxz#z##a.
J.  A.  Vönzz.
R.  N.  A.  FABER.
T.  F.  KnAnur.

FPour  ——  J.  S.  LiDDELI.

Tour  7  Espagne  ef  les  .
cosonieaeapazsnoceuchonoGUcuRomm

JUAKDECWZAYGAUUVC

homome
ANToKIONarm

Toujsksmuxwszvmtxnh

IzanUrnRostodu

Ponrlaanceet
kzllgöriee

Ponthsjksgueocmc
denwlejmnkaikethvcnänz

A.Faom.

Pourkdjrcgueögaas

tockalejrankaüetLDvclläuk
PowklnckæGckne-A.Duontns.
PoanladaFmearkA.Dnc-nånk.

PourtaTunüiek  EI-.kaEt.covnk.

PourlaGfanckesBres
tagne  et  diverses
Colonies  et  Protecf#ona#s
  brilanniques:  H.  Banxoros  Saulru.
E.  W.  FAnNALL#½
E.  Cnan##  K.  ·
G.M.W.M.40Donoau.«s

J.  Banneux.
Deldime.

Für  Belgien:

Für  Belgisch  Kongo:  Robert  B.  Goldschmidt.
Für  Brasilien:  Dr.  Francisco  Bhering.

Für  Bulgarien:  Iv.  Stoyanovitch.

Für  Chile:  C.  E.  Rickard.
Für  Dänemark:  N.  Meyer.
J.  A.  Vöhtz.
R.  N.  A.  Faber.
T.  F.  Krarup.

Für  Ägypten:

Für  Spanien  und  die
spanischen  Kolonien:  Jacobo  Garcia  Roure.
Juan  de  Carranza  y  Garrido.
Jacinto  Labrador.
Antonio  Nieto.
Tomäs  Fernandez  Quintana.
Jaime  Janer  Robinson.

Für  Frankreich  und

I.  S.  Liddell.

Algerien:  A.  Frouin.
Für  Französisch  Westafrika:

  A.  Duchêne.
Für  Französisch  Äquatorialafrika:

  A.  Duchêne.
Für  Indochina:  A.  Duchêne.
Für  Madagaskar:  A.  Duchêne. 

Für  Tunis:

Für  Großbritannien
und verschiedene  britische
  Kolonien  und
Schutzgebiete:

Et.  de  Felcourt.

H.  Babington  Smith.
E.  W.  Farnall.

E.  Charlton.

G.  M.  W.  Macdonogh.
        <pb n="406" />
        —  384  —

Pour  TUnion  de
PAsrique  du  Sud:  RicuanD  Soroxox.

lour  la  Federation
æœæuatralienne:

CEARIES  Bn0dur.

Pour  le  Canada:  G.  J.  DESBARATS.

Pour  les  Indes  britanniques:

  H.  A.  Kraz.
F.  E.  Drzurs.

Pour  la  Nourelle-Zelande:
  C.  WRAY  PALLISER.

Nour  la  Grèce:  C.  Dostos.

Pour  PItalie  et  les

Colonies  italienneas:  PROoF.  A.  BATTELILI.

Pour  le  Japon  et  pour
Choaen,  Formose,
Sakhalin  japonais  et
le  territoire  loué  de

Hirantounge  Tersumnno  SAKANO.

Kr#Lp.
Rwen  NaxA#An.#
Slicn#  Kunosr.

Pour  le  Maroc:

U.  AsENSIO.

FR.  RovussEIL.

Tour  Nonaco:

Tour  la  Norrege:  Hrrzz.

K.  A.  KfKupssös.

C.  A.  Por.

Tour  les  PS-Vas:  G.  J.
J.  P.  Gorem.

MOBAMMED  EI.  RABADI.

Für  den  Südafrikanischen

  Bund:  Richard  Solomon.

Für  den  Australischen

Staatenbund:  Charles  Bright.

Für  Canada:  G.  J.  Desbarats.

Für  Britisch  Indien:
H.  A.  Kirk.
F.  E.  Dempster.

Für  Neu  Seeland:
C.  Wray  Palliser.

Für  Griechenland:  C.  Dosios.

Für  Italien  und  die
italienischen  Kolo-  Prof.  A.  Battelli.
nien:

Für  Japan  und  Chosen,

Formosa,  Japanisch

Sachalin  und  das

Pachtgebiet  Kwantung:

  Tetfujiro  Sakano.
Kenji  Ide.
Riuji  Nakayama.
Seitchi  Kurose.

Für  Marokko:  Mohammed  el  Kabadj.

U.  Asensio.
Für  Monaco:  Fr.  Roussel.

Für  Norwegen:  Heftye.
K.  A.  Knudssön.

Für  die  Niederlande:  G.  J.  C.  A.  Pop.
J.  P.  Guépin.
        <pb n="407" />
        Pour  les  Indes  néerlandaises
  et  la  Colonie
  de  Curagao:

Lour  la  Perse:

Pour  le  Porlugal  et
les  Colonies  portu-Faises:


Lour  la  Noumanie:

Tour  la  Nussie  et  les

Lossessions  et  Protectorats
  russes:

Pour  la  Itepublique
de  Saint-Narin:

Tour  le  Siam:

Tour  ka  Suecke:

Tour  la  Turquie:

Pour  7  Uruguay:

Reichs-  Gesetzbl.  1913.

Penz.
F.  vaN  DpER  Coor.

NIIhzZA#  AnDv#.  GuAFFAR  KAN.  3

Axroglo  Mandpá  Sirva.

C.  Bornzscv.

N.  pE  Errzn.  4

P.  Ossaprcur.

A.  Eurzn
SERGVEIEVITCII.

V.  DiTRIEFE.

D.  SoxoLTSOW.
L
BARON  A.  WNEEEN.

Anruno  SEaNA2ô

LuaANG  SANPAKITCI  PREECIIA.

Wu.  J.  AncuEn.

Rrok.
ILAMILTON.

M.  Enik.
M.  Faunr.
Osua  Sabr.

Trp.  R.  VIDIELLA.

385

Für  Niederländisch
Indien  und  die  Kolonie
  Curaçao:

Für  Persien:

Für  Portugal  und  die
portugiesischen  Kolonien:


Für  Rumänien:
Für  Rußland  und  die
russischen  Besitzungen

  und  Schutzgebiete:


Für  die  Republik  San
Marino:

Für  Siam:

Für  Schweden:

Für  die  Türkei:

Für  Uruguay:

 

Perk.
F.  van  der  Goot.

Mirza  Abdul  Ghaffar  Khan.

Antonio  Maria  da  Silva.

C.  Boerescu.

N.  de  Etter.

P.  Ossadtchy.

A.  Euler.
Sergueievitch.

V.  Dmitrieff.

D.  Sokoltsow.

A.  Stchastnyi.
Baron  A.  Wyneken.

Arturo  Serena.

Luang  Sanpakitch  Preecha.
Wm.  J.  Archer.

Rydin.
Hamilton.

M.  Emin.
M.  Fahry.
Osman  Sadi.

Fed.  R.  Vidiella.

64
        <pb n="408" />
        Protocole  final

Au  moment  de  procéder  à  la  signature  de  la
Convention  arrétée  par  la  Conférence  radiotélégraphique
  internationale  de  Londres,  les  Plénipotentiaires
  soussignés  sont  convenus  de  ce  qui  suit:

J.

La  nature  exacte  de  l'adhésion  notifice  de  la
Part  de  la  Bosnie-Herzégovine  n'étant  pas  encore
déterminée,  il  est  reconnu  qu'une  voix  est  attribuce
  à  la  Bosnie-Herzegovine,  une  décision  devant
intervenir  ultérieurement  sur  le  point  de  savoir  si
cette  voix  lui  appartient  en  vertu  du  second  paragraphe
  de  T’article  12  de  la  Convention,  ou  si  cette
voix  lui  est  accordée  conforméement  aux  dispositions
  du  troisième  Daragraphe  de  cet  article.

II.

II  est  pris  acte  de  la  déclaration  suivante:

La  Délégation  des  Etats-Unis  déclare  due  son
Gouvernement  se  trouve  dans  la  néecessité  de  Fabstenir
  de  toute  action  concernant  les  tarifs,  parce
due  la  transmission  des  radiotelegrammes  ainsi
que  celle  des  telegrammes  dans  les  Etat-Unis  est
exploitée,  soit  entièrement,  scoit  en  partie,  par  des
Compagnies  commerciales  ou  particulières.

III.

II  est  également  pris  acte  de  la  declaration
Suivante:

Le  Gouvernement  du  Canada  se  réserve  la  facultée
  de  fixer  séparément,  pour  chacune  de  ses
stations  cötières,  une  taxe  maritime  totale  pour
les  radiotclegrammes  originaires  de  I'Amérique  du
Nord  et  destinés  à  un  navire  quelconque,  la  taxe
cötière  s’elcvant  aux  trois  cinquièmes  et  la  taxe
de  bord  aux  deux  cinquièmes  de  cette  taxe  totale.

386

(Übersetzung.)
Schlußprotokoll.

Im  Begriffe,  den  von  der  Internationalen  Konferenz
  für  Funkentelegraphie  in  London  vereinbarten
Vertrag  zu  zeichnen,  haben  sich  die  unterzeichneten
Bevollmächtigten  über  Folgendes  verständigt:

I.

Da  die  genaue  Art  des  seitens  Bosnien-Herzegowinas
  bekanntgegebenen  Beitritts  noch  nicht  feststeht,  so
wird  anerkannt,  daß  Bosnien-Herzegowina  eine  Stimme
zugeteilt  erhält,  wobei  späterer  Entscheidung  vorbehalten
bleibt,  ob  diese  Stimme  ihm  gemäß  dem  zweiten  Absatz
des  Artikel  12  des  Vertrags  zukommt  oder  ihm
gemäß  den  Bestimmungen  des  dritten  Absatzes  dieses
Artikels  bewilligt  wird.

II.

Es  wird  von  nachstehender  Erklärung  Kenntnis
genommen:

Die  Abordnung  der  Vereinigten  Staaten  von
Amerika  erklärt,  daß  ihre  Regierung  sich  in  der  Notwendigkeit
  befindet,  sich  jeder  Tätigkeit  zu  enthalten,
die  die  Tarife  betrifft,  weil  die  Beförderung  der  Funkentelegramme
  ebenso  wie  die  der  Telegramme  in  den
Vereinigten  Staaten,  sei  es  ganz,  sei  es  teilweise,  durch
Handels-  oder  Privatgesellschaften  ausgeübt  wird.

III.

Es  wird  gleichfalls  von  nachstehender  Erklärung
Kenntnis  genommen:

Die  Regierung  von  Canada  behaͤlt  sich  das  Recht
vor,  für  jede  ihrer  Küstenstationen  besonders  eine
Gesamtseegebühr  für  Funkentelegramme  festzusetzen,  die
aus  Nordamerika  herrühren  und  an  irgendein  Schiff
gerichtet  sind,  wobei  die  Küstengebühr  drei  Fünftel
und  die  Bordgebühr  zwei  Fünftel  der  Gesamtgebühr
betragen  wird.
        <pb n="409" />
        —.

En  foi  de  qducoi,  les  Plénipotentiaires  respectifs
ont  dressé  le  présent  Protocole  final  qui  aura  la
méme  force  et  la  meme  valeur  qdue  si  ses  dispo-Sitions
  étaient  insérées  dans  le  texte  meme  de  la
Convention  à  laquelle  1l  se  rapporte,  et  ils  Tont
signé  en  un  exemplaire  qui  restera  déposé  aux
archives  du  Gouvernement  britannique  et  dont  une
copie  sera  remise  à  chadue  Partie.

Fait  à  Londres,  le  5  Juillet  1912.

Lour  I-4#emagne  ef
les  Protectoratsallemancds:
  B.  Kornsz#

O.  WachENzEL##  n

DR.  KanIL  STRECKER.

Schnanzn.

Gorrscu.

Dn.  Eniur.  Knabss.

„  TiErrLz.

Pour  les  Litats-Unis

d  Amerique  et  les

Dossessions  cles
-
Etols-Unuis  d  Amérique:
  Jonx  R.  Enwanns.

Jxso.  O.  WAr-ros.

WuL  L.  Moorx.

Louls  W.  Ausr
Groneg  Owzs  Souizrn.
EDdaAn  Rosszr.

C.  Me  K.  SAL#T#ZNAN.
DaviDd  WoosTER  Topo.
Jonxg  HAxs  IlANMOND,  Jr.
WIBSTER.

W.  D.  TERREILI.

JouxI.  WATERBRV.

Pour  la  Iitepublique

Argenfine:

T’orr  futriche:

VWickkE  J.  Dorligobrz.

Dn.  Fnirz  Ri##n  Wics#n
von  JAUREGO.

TDn“  Roporr  Ri###  S.
v.  Osruziu.

387

Urkundlich  dessen  haben  die  beteiligten  Bevollmächtigten
  das  gegenwärtige  Schlußprotokoll  aufgenommen,
  das  dieselbe  Kraft  und  dieselbe  Gültigkeit
haben  soll,  als  wenn  seine  Bestimmungen  in  den  Text
der  Vertrags  selbst,  auf  welchen  es  sich  bezieht,  aufgenommen
  worden  wären,  und  sie  haben  dieses  Schlußprotokoll
  in  einem  Exemplar  unterzeichnet,  welches  in
den  Archiven  der  Britischen  Regierung  verbleibt,  und  von
welchem  eine  Abschrift  jedem  Teile  zugestellt  werden  wird.

Geschehen  zu  London,  den  5.  Juli  1912.

Für  Deutschland  und  die
deutschen  Schutzgebicte:
  B.  Koehler.

O.  Wachenfeld.

Dr.  Karl  Strecker.

Schrader.

Goetsch.

Dr.  Emil  Krauß.

Fielitz.

Für  die  Vereinigten
Staaten  von  Amerika
  und  die  Besitzungen
  der  Vereinigten
  Staaten  von
Amerika:  John  R.  Edwards.

Jno  Q.  Walton.

Willis  L.  Moore.

Louis  W.  Austin.

George  Owen  Squier.

Edgar  Russel.

C.  MeK.  Saltzman.

David  Wooster  Todd.

John  Hays  Hammond,  Jr.

Webster.

W.  D.  Terrell.

John  J.  Waterbury.

Für  die  Republik  Argentinien:

  Vicente  J.  Domingucz.

Dr.  Fritz  Ritter  Wagner
von  Jauregg.

Dr.  Rudolf  Ritter  Speil
v.  Ostheim.

Für  Österreich:

64*
        <pb n="410" />
        Pour  la  Jongrie:

Lour  la  Losnie-Ierzégourine:


Pour  la  Lielgique:

Pour  le  Congo  belge:
Tour  ie  MNrési=##
  a  Mgarie:
DPour  le  Ehili:

Pour  le  Danemark:

Dour  J  Lgunte:

Pour  IEsæpagne  et  les
Colonies  espagnoles:

Iour  la  FPrance  et
Agérie:

Nour  7-xue  oceidentale
  srangaise:

Lour  7'  A/srique  (éGqguaforiale
  /Tangaise:

Ivur  LIndo-Cline:
Jr  Maclgascar:

rn#ura#  Tunisie:

CUARIES  FoLLIRT.
DRa.  DE  HENNVYVEVX.

H.  GoiGINGER,  G.  .
ADOoLF  DAMINXGER.
A.  Crcorl.

onzo  Vio.

J.  BaNNEUx.
Drroruz.

Ronur  B.  Coroscununr.
Dn.  FnaNGsco  Buzn##e.
Iv.  Srovaxovirenm.

C.  E.  RicKAaRD.

N.  MEVER.

J.  A.  Vönzz.
R.  N.  A.  FAncn
T.  F.  Knanor.

J.  S.  LiDDEI.I.

IacoBo  GARCIa  RouRE.

388
Für  Ungarn:

Für  Bosnien-Herzegowina:


Für  Belgien:

Für  Belgisch  Kongo:
Für  Brasilien:
Für  Bulgarien:
Für  Chile:

Für  Dänemark:

Für  Ägypten:

Für  Spanien  und  die
spanischen  Kolonien:

JuANDE  CARRANIAV  GARnRIDO.

JqAçlNTO  LAáAnnApon.
ANrosgto  Nrrro.

Tonds  FErnNANDEZ  OuINrTANA,

JaAIME  JANXER  RoBINSOX.

A.  TFRouvix.

A.  Dtrenk##.

A.  Duchktr.
A.  Ducnks#.
A.  Duchz##z.

Er.  DE  FELCcouRT.

Für  Frankreich  und
Algerien:

Für  Französisch  Westafrika:


Für  Französisch  Äquatorialafrika:


Für  Indochina:

Für  Madagaskar:

Für  Tunis:

Charles  Follért.
Dr.  de  Hennyey.

H.  Goiginger,  G.  M.
Adolf  Daninger.

A.  Cicoli.

Romeo  Vio.

J.  Banneux.
Deldime.

Nobert  B.  Goldschmidt.
Dr.  Francisco  Bhering.
Iv.  Stoyanovitch.

C.  E.  Rickard.

N.  Meyer.

J.  A.  Vöhtz.
R.  N.  A.  Faber.

T.  F.  Krarup.
J.  S.  Liddell.

Jacobo  Garcia  Roure.
Juan  de  Carranza  y  Garrido.
Jacinto  Labrador.

Antonio  Nieto.

Tomás  Fernandez  Quintana.
Jaime  Janer  Robinson.

A.  Frouin.
A.  Duchêne.

A.  Duchêne.
A.  Duchêne.
A.  Duchêne. 
Et.  de  Felcourt.
        <pb n="411" />
        —.

TFour  la  Crande-Zretagne
  et  diverses
Colonies  et  Proteckorafs
  brilanniques:  II.  Banlgkoro  Szurn.
E.  W.  FARNALL.
E.  CuaARI.  TON.
GC.  M.  W.  MAcposocn.

sour  TUnion  de
TAsrique  du  Sude  RicuanrD  SoLoxno.

Dour  la  PVeédérotion
australienne:

Dour  le  Canada:

CnAhLES  Balonr.
G.  J.  DESBARATS.

Loir  les  Indes  brilanmiques:
  II.  A.  Kink.
E.

F.  E.  Drurszz#

Trour  la  Noureille-2-lande:
  C.  Wiar  PaAr#ISEn.

C.  Dosios.

Four  la  Crece:

Dour  TItalie  et  leæs
Colonies  iallennes:
PRorF.  A.  BATTEI.  LI.

Nour  le  Iapon  el  pour
Ceosen,  Lormose,
Salelialin  janonais  et
le  territoire  loué  de
Nirantounge  Tersu#ino  SakA.

KNA  l.

Rlion  NAKAYAMA.

SpElic  Kunosz.

NMlonanu#D  Er.  KABADDT.
U.  Askzsto.

Dour  le  Maroc:

Pour  Monaco:  Pn.  Roussr.

Pour  la  Norrege:  IIrr##r.
K.  A.  KFNDSSÖN.

Tor  les  Ia#s-Bas:  G.  J.  C.  A.  Por.
J.  P.  Gurrx.

389  —

Für  Großbritannien
und  verschiedene  britische
  Kolonien  und
Schutzgebiete:  H.  Babington  Smith.

E.  W.  Farnall.

E.  Charlton.

G.  M.  W.  Macdonogh.

Für  den  Südafrikanischen
  Bund:

Für  den  Australischen
Staatenbund:

Richard  Solomon.

Charles  Bright.

Für  Canada:  G.  J.  Desbarats.

Für  Britisch  Indien:
H.  A.  Kirk.
F.  E.  Dempster.

Für  Neu  Seeland:
C.  Wray  Palliser.

Für  Griechenland:  C.  Dosios.

Für  Italien  und  die
italienischen  Kolonien:
  Prof.  A.  Battelli.

Für  Japan  und  Chosen,

Formosa,  Japanisch

Sachalin  und  das

Pachtgebiet  Kwantung:

  Tetsujiro  Sakano.
Kenji  Ide.
Riuji  Nakayama.
Seiichi  Kurose.

Mohammed  el  Kabadj.
U.  Asensio.

Fr.  Roussel.

Für  Marokko:

Für  Monaco:
rl

Für  Norwegen:  Heftye.
K.  A.  Knudssön.

Für  die  Niederlande:  G.  J.  C.  A.  Pop.
I.  P.  Guépin.
        <pb n="412" />
        NDour  les  Indes  néerlandaises
  et  la  Colonie
  de  (uraçgao:

Tour  la  Pense:

Pour  le  Portugal  et
les  Colonies  nortu-Faises:


DFor  la  Noumanie:

DPour  la  usssie  et  les
LDoasessions  et  Protectorats
  russes:

Pour  la  Eépublique
de  Saint  Marin:

Pour  le  Siam:
Dour  la  Suède:

Pour  la  Turquie:

Tour  7  Ur#gucy:

Prux.
F.  vaN  DER  Goor.

MiRZAABDVUL  GnAPFAnR  KnAT.

ANTOoNIo  MARIA  DA  SiLVA.

C.  BoERESCuV.

N.  pE  Errz##n.

P.  Ossbreur.

A.  LEuru.
SERGVEIEVITCII.

V.  Durrulzrr.

D.  Soxorrsow.

A.  SrchAS-TNxTT.
Banos  A.  WxELEH.

Anruno  SEREXA.

LuANO  SANDAITC  PREECRA.

Wu.  J.  AncnER4·

XDIN.
ELaAiI.  TON.

M.  Exim.
M.  FABRX.
OsuaAN  Sal.

FED.  R.  VIDIELLA.

390

Für  Niederländisch
Indien  und  die  Kolonie
  Curaçao:

Für  Persien:

Für  Portugal  und  die
portugiesischen  Kolonien:


Für  Rumänien:
ð

Für  Rußland  und  die

russischen  Besitzungen
  und  Schutzgebiete:


Für  die  Republik  San
Marino:

Für  Siam:
Für  Schweden:

Für  die  Türkei:

Für  Uruguay:

 

Perk.
F.  van  der  Goot.

Mirza  Abdul  Ghaffar  Khan.

Antonio  Maria  da  Silva.

C.  Boerescu.

N.  de  Etter.

P.  Ossadtchy.

A.  Euler.
Sergueievitch.

V.  Dmitrieff.

D.  Sokoltsow.

A.  Stchastnyi.
Baron  A.  Wyneken.

Arturo  Serena.

Luang  Sanpakitch  Preecha.
Wm.  J.  Archer.

Rydin.

Hamilton.

M.  Emin.

M.  Fahry.
Osman  Sadi.

Fed.  R.  Vidiella.
        <pb n="413" />
        Règlement  de  Service  annexé  à  la
Cowention  Radiotélégraphique
Internationale

1.  Organisation  des  stations  radiotéelé  graphiäques.

AnriczrE  I.

e  choix  des  appareils  et  des  dispositifs
radiotéelégraphiques  à  employer  par  les  stations
côötières  et  les  stations  de  bord  est  libre.  L’in--stallation
  de  ces  stations  doit  répondre,  autant
due  possible,  aux  progrès  scientillques  et  teclniques.


Anricurr  II.

Deux  longueurs  d'onde,  l'une  de  600  mètres
et  l'autre  de  300  mètres,  sont  admises  pour  le
service  de  la  correspondance  publique  générale.
Toute  station  cötière  ouverte  à  ce  service  doit
Etre  équipée  de  facon  à  pouvoir  utiliser  ces  deux
longueurs  Tonde,  dont  P’une  est  désignée  comme
Ia  longuenr  d’onde  normale  de  la  station.  Pendant
  toute  la  durée  de  son  ouwerture,  chaque
station  côötière  doit  étre  en  état  de  recevoir  les
appels  faits  au  moyen  de  sa  longueur  d’onde
normale.  Toutefois,  pour  les  correspondances
visées  au  paragraphe  2  de  UarticlIe  XXXV,  il  est
fait  usage  d’'une  longueur  Tonde  de  1800  metres.
En  outre,  chaque  Gouvernement  peut  autoriser
I’emploi,  dans  une  station  cötière,  Tautres  lon-Zueurs
  Tonde  destinées  à  assurer  un  service  de
longue  portée,  ou  un  service  autre  due  celui  de
la  Correspondance  publique  générale  et  établi
conformément  aux  dispositions  de  la  Convention,
Sous  la  réserve  due  ces  longueurs  donde  ne  dé-Dassent
  pas  600  métres  ou  qu’elles  soient  supérieures
  à  1600  metres.

En  particulier,  les  stations  utilisées  exclusivement
  pour  T’envoi  de  signaux  destinés  à  deéterminer
  la  position  des  navires  ne  doivent  pas
cmployer  des  longueurs  d’onde  supérieures  à
150  métres.

391

(Übersetzung.)

Ausführungsübereinkunft
zum  Internationalen  Funkentelegraphenvertrage.


1.  Einrichtung  der  Funkentelegraphenstationen.

Artikel  I.

Die  Wahl  der  funkentelegraphischen  Apparate  und
Einrichtungen  bei  den  Küsten-  und  Bordstationen  ist  frei.
Die  Anlage  dieser  Stationen  soll  möglichst  den  Fortschritten
  der  Wissenschaft  und  der  Technik  entsprechen.

Artikel  II.

Für  den  allgemeinen  öffentlichen  Verkehr  werden
zwei  Wellenlängen,  die  eine  von  600  m  und  die  andere
von  300  m,  zugelassen.  Jede  diesem  Verkehre  dienende
Küstenstation  muß  so  eingerichtet  sein,  daß  sie  diese
beiden  Wellenlängen  benutzen  kann,  deren  eine  als  die
normale  Wellenlänge  der  Station  bezeichnet  wird.  Jede
Küstenstation  muß  imstande  sein,  während  der  ganzen
Dauer  der  Dienststunden  die  mit  ihrer  normalen  Wellenlänge
  gegebenen  Aurufe  aufzunehmen.  Indessen  wird
für  den  im  §  2  des  Artikel  XXXV  vorgesehenen  Verkehr
  die  Wellenlänge  von  1800  m  verwendet.  Außerdem
  kann  jede  Regierung  bei  einer  Küstenstation  den
Gebrauch  anderer  Wellenlängen  für  den  Verkehr  auf
große  Entfernungen  oder  für  einen  den  Bestimmungen
des  Vertrags  gemäß  eingerichteten,  nicht  dem  allgemeinen
öffentlichen  Verkehre  dienenden  Betrieb  zulassen,  vorausgesetzt,
  daß  diese  Wellenlängen  nicht  600  m  überschreiten
  oder  daß  sie  größer  als  1600  m  sind.

Im  besonderen  dürfen  die  Stationen,  die  ausschließlich
  zum  Aussenden  von  Zeichen  für  die  Ortsbestimmung
  von  Schiffen  dienen,  nicht  Wellenlängen
von  mehr  als  150  m  verwenden.
        <pb n="414" />
        Anrier  III.

1.  Toute  station  de  bord  doit  étre  éCquipée
de  facon  à  pouvoir  se  servir  des  longueurs  T’onde
de  600  métres  et  de  300  métres.  La  première
est  la  longueur  d’onde  normale,  et  ne  peut  etre
dépassée  dans  la  transmission,  hormis  le  cas  de
Tarticke  XXXV  (paragraphe  2).

II  peut  étre  fait  usage  d’autres  longueurs
Toüonde,  inférieures  à  600  metres,  dans  des  cas
spéciaux,  et  moyennant  l’approbation  des  Administrations
  dont  dépendent  les  stations  cbötières
et  les  stations  de  bord  intéressces.

2.  Pendant  toute  la  durée  de  son  ouverture,
chadue  station  de  bord  doit  pouvoir  recevoir  les
appels  effectués  au  moyen  de  sa  longueur  ’onde
normale.

3.  Les  navires  de  faible  tonnage  qui  seraient
dans  Limpossibilité  matérielle  T’utiliser  la  longueur
  donde  de  600  métres  pour  la  transmission
Peuvent  étre  autorisés  à  employer  exclusivement
la  longueur  d’onde  de  300  metres;  ils  doivent
étre  en  mesure  de  recevoir  au  moyen  de  la  longueur

  Tonde  de  600  metres.

Anichr  IV.

Les  communications  entre  une  station  cötière
et  une  station  de  bord,  ou  entre  deux  stations
de  bord,  doivent  étre  Eechangées  de  part  et  d’autre
au  moyen  de  la  méme  longueur  d'’onde.  8Si,  dans
un  cas  particulier,  la  communication  est  difsicile,
les  deux  stations  peuvent,  dG’un  commun  accord,
passer  de  la  longueur  d’onde  au  moyen  de  laqduelle
  elles  correspondent  à  l’autre  longueur  d’onde
réglementaire.  Les  deux  stations  reprennent  leurs
longueurs  d'’onde  normales  lorsque  D’échange  radiotélégraphique
  est  terminé.

Anricrz  V.

1.  Le  Bureau  international  dresse,  publie  et
revise  périodiquement  une  carte  oflicielle  mentionnant
  les  stations  cötières,  leurs  portées  normales,
les  principales  lignes  de  navigation  et  le  temps
employé  normalement  par  les  navires  pour  la
traversée  entre  les  divers  ports  Tatterrissage.

392

Artikel  III.
1.  Jede  Bordstation  muß  so  eingerichtet  sein,  daß
sie  sich  der  Wellenlängen  von  600  und  von  300  m  bedienen
  kann.  Die  erstere  ist  die  normale  Wellenlänge;

sie  darf  beim  Senden  nicht  überschritten  werden,  ausgenommen
  den  Fall  des  Artikel  XXXV  (§ 2).

Andere  Wellenlängen  von  weniger  als  600  m
können  in  besonderen  Fällen  unter  Zustimmung  der
Verwaltungen  verwendet  werden,  denen  die  betreffenden
Küstenstationen  und  Bordstationen  unterstehen.

2.  Während  der  ganzen  Dauer  der  Dienststunden
muß  jede  Bordstation  imstande  sein,  die  mit  ihrer
normalen  Wellenlänge  gegebenen  Anrufe  aufzunehmen.

3.  Schiffe  geringen  Raumgehalts,  die  sachlich  außerstande
  sind,  die  Wellenlänge  von  600  m  zum  Senden
zu  benutzen,  können  ermächtigt  werden,  ausschließlich
die  Wellenlänge  von  300  m  zu  verwenden;  sie  müssen
aber  in  der  Lage  sein,  mit  der  Wellenlänge  von  600  m
zu  empfangen.

Artikel  IV.

Im  Verkehre  zwischen  einer  Küsten-  und  einer
Bordstation  oder  zwischen  zwei  Bordstationen  ist  beiderseits
  die  gleiche  Wellenlänge  anzuwenden.  Wenn  in
einem  besonderen  Falle  die  Verständigung  schwierig  ist,
können  die  beiden  Stationen  im  gemeinsamen  Einverständnisse
  von  der  Wellenlänge,  mit  welcher  sie  verkehren,
zu  der  anderen  vorgeschriebenen  Wellenlänge  übergehen.
Die  beiden  Stationen  schalten  ihre  normalen  Wellenlängen
  wieder  ein,  sobald  sie  ihren  gegenseitigen  funkentelegraphischen
  Verkehr  abgewickelt  haben.

Artikel  V.

1.  Das  Internationale  Bureau  entwirft,  veröffentlicht
  und  berichtigt  in  bestimmten  Zeiträumen  eine  amtliche
  Karte,  aus  welcher  die  Küstenstationen,  ihre  normalen
Reichweiten,  die  hauptsächlichsten  Schiffslinien  sowie  die
von  den  Schiffen  für  die  Fahrt  zwischen  den  verschiedenen
  Anlaufhäfen  unter  normalen  Verhältnissen
gebrauchte  Zeit  zu  ersehen  sind.
        <pb n="415" />
        2.  I  établit  et  publie  une  Nomenclature  des
stations  radiotélégraphiques  visées  à  Tarticle  ler
de  la  Convention,  ainsi  que  des  suppléments  périodiques
  pour  les  additions  et  moclifications.
Cette  Nomenclature  donne  pour  chaque  station
les  renseignements  suivants:

#o  pour  les  stations  cötières:  le  nom,  la
nationaliteé  et  la  position  géographique
indiquée  par  la  subdivision  territoriale  et
Par  la  longitude  et  la  latitude  du  lieu;
pour  les  stations  de  bord:  le  nom  et  la
nationaliteé  du  navire:  le  cas  échéant,  le
nom  et  l’adresse  de  l’exploitant;

2  Tindicatif  d’appel  (les  indicatifs  doivent
Gtre  diflrenciécs  les  uns  des  autres,  et
chacun  doit  étre  formé  d'’un  groupe  de
trois  lettres);:

3e  la  portée  normale;

40  le  Fysteme  radiotélégraphique  avec  les
Caractéristigues  du  systeme  d’émission
(étincelles  musicales,  tonalité  exprimée
par  le  nombre  de  vibrations  doubles,  etc.);

5e  les  longueurs  T’onde  utilisées  (la  longueur
Tonde  normale  est  soulignée);

Co  la  nature  des  services  eflectues;

7o  les  heures  d'ouverture;

Sole  cas  echéant,  Pheure  et  le  mode  d’envoi
  des  signaut  horaires  et  des  tclégrammes
  météorologiques;  ·

OOlataxecötiåreoudeb01«d.

3.  Sont  compris  également  dans  la  Nomenclature
  les  renseignements  relatifs  aux  stations
radiotélégraphiques  autres  qdue  celles  visées  à  lar--tiche
  1e#·#de  la  Convention  qui  sont  communiqués
au  Bureau  international  par  IAdministration  dont
dépendent  ces  stations,  pourvu  qu'il  s'agisse,  soit
.  Administrations  adhérentes  à  la  Convention,  soit
d’  Administrations  non  adhérentes,  mais  ayant  fait
la  déclaration  prévue  à  Particke  XLWIII.

4.  Les  notations  suivantes  sont  adoptées
dans  les  documents  à  Tusage  du  service  inter-Meichs.Gesehbl.
  1913.

393

——

2.  Es  fertigt  und  veröffentlicht  ein  Verzeichnis  der
unter  den  Artikel  1  des  Vertrags  fallenden  Funkentelegraphenstationen
  sowie  in  bestimmten  Fristen  Nachträge
  zu  dessen  Ergänzung  und  Berichtigung.  Das
Verzeichnis  enthält  für  jede  Station  folgende  Angaben:

1.  für  die  Küstenstationen:  den  Namen,  die
Nationalität  und  die  geographische  Lage,  welche
nach  der  Landeseinteilung  sowie  nach  Länge  und
Breite  des  Ortes  bezeichnet  wird;  für  die  Bordstationen:
  den  Namen  und  die  Nationalität
des  Schiffes;  unter  Umständen  den  Namen
und  die  Adresse  des  Betriebsunternehmers;

2.  das  Rufzeichen  (die  Rufzeichen  müssen  aus
Gruppen  von  drei  Buchstaben  bestehen  und
voneinander  verschieden  sein);



3.  die  normale  Reichweite;

4.  das  funkentelegraphische  System  mit  besonderer
Kennzeichnung  des  Sendesystems  (tönende
Funken,  Bezeichnung  der  Tonhöhe  durch  die
Zahl  der  Doppelschwingungen  usw.);

5.  die  benutzten  Wellenlängen  (die  Normalwelle
ist  zu  unterstreichen);

6.  die  Arten  des  Verkehrs,  dem  die  Station  dient;

7.  die  Dienststunden;

8.  gegebenenfalls  den  Zeitpunkt  sowie  die  Art
und  Weise  der  Abgabe  von  Zeitsignalen  und
Wettertelegrammen;

9.  die  Küstengebühr  oder  die  Bordgebühr.

3.  In  das  Verzeichnis  werden  auch  Angaben  über
andere  als  die  unter  Artikel  1  des  Vertrags  fallenden
Funkentelegraphenstationen  aufgenommen,  soweit  die
betreffende  Verwaltung  sie  dem  Internationalen  Bureau
mitteilt,  vorausgesetzt,  daß  es  sich  entweder  um  Verwaltungen
  handelt,  die  dem  Vertrage  beigetreten  sind,
oder  um  nichtbeigetretene  Verwaltungen,  welche  die  im
Artikel  XL  VIII  vorgesehene  Erklärung  abgegeben  haben.

4.  Zur  Kennzeichnung  der  Funkentelegraphenstationen
  werden  in  die  für  den  internationalen  Dienst
65
        <pb n="416" />
        national  pour  désigner  les  stations  radiotélégra-Thiques:

P  station  ouverte  à  la  Correspondance
bublique  génrale;
station  ouverte  à  la  correspondance
publique  restreinte;
P  station  T’intérét  priveé;
O  station  ouverte  seulement  à  la  correspondance
  ofticielle;
N  station  ayant  un  service  permanent;
X  station  n’ayant  pas  de  vacations  determinEes.

5.  Le  nom  (Tune  station  de  bord  indiqus
à  la  première  colonne  de  la  Nomenclature  doit
Etre  suivi,  en  cas  Thomonymie,  de  Tindicatif
Tappel  de  cette  station.

PR

Anrierz  VI.

T’échange  de  signaux  et  de  mots  superllus
est  interdit  aux  stations  visées  à  Particle  ler  de
la  Convention.  Des  essais  et  des  exercices  ne
Sont  tolérés  dans  ces  stations  qu’autant  du’ils  ne
troublent  point  le  service  d’autres  stations.

Les  eNercices  doivent  étre  ellectués  avec  des
longueurs  dT’onde  dillérentes  de  celles  admises
Dour  la  correspondance  publique,  et  avec  le  minimum
  de  Puissance  nécessaire.

ARTICIEX  VII.

1.  Toutes  les  stations  sont  tenues  d’échanger
le  tralic  avec  le  minimum  T’énergie  ncessaire
Dbour  assurer  une  bonne  communication.

2.  Toute  station  cötière  ou  de  bord  doit
Satislaire  aux  conditions  suivantes:
DLes  ondes  Gmises  doivent  étre  aussi  pures
et  aussi  Deu  amorties  due  possible.

En  particulier,  F’usage  de  dispositifs
transmetteurs  dans  lesqduels  la  production
des  ondes  émises  est  obtenue  en  déchargeant
  directement  T’antenne  par  étincelles
(„lain  acrial)  n’est  pas  autorisé,  sauf  dans
les  cas  de  détresse.

394

bestimmten  Bücherwerke  folgende  Angaben  aufgenommen:

PG  Station  für  den  allgemeinen  öffentlichen
Verkehr;
PR  Station  für  den  beschränkten  öffentlichen
Verkehr;
P  Station  für  den  Privatverkehr;
O  Station  für  ausschließlich  amtlichen  Verkehr;
N  Station  mit  ununterbrochenem  Dienste;
X  Station  ohne  feste  Dienststunden.

5.  Dem  in  der  ersten  Spalte  des  Verzeichnisses
angegebenen  Namen  einer  Bordstation  wird  im  Falle
von  Namensgleichheit  das  Rufzeichen  der  Station

hinzugefügt.

Artikel  VI.

Der  Austausch  überflüssiger  Zeichen  und  Wörter
ist  den  im  Artikel  1  des  Vertrags  bezeichneten  Stationen
  untersagt.  Versuche  und  Übungen  dürfen  bei
diesen  Stationen  nur  insoweit  stattfinden,  als  sie  den
Betrieb  anderer  Stationen  nicht  stören.

Die  Übungen  müssen  mit  Wellenlängen,  welche  von
den  für  den  öffentlichen  Verkehr  zugelassenen  abweichen,
und  mit  dem  geringsten  erforderlichen  Kraftaufwand
ausgeführt  werden.

Artikel  VII.

1.  Sämtliche  Stationen  sind  verpflichtet,  den
Telegrammaustausch  mit  dem  geringsten  Kraftaufwande
zu  bewirken,  der  für  eine  gute  Verständigung  erforderlich
  ist.

2.  Jede  Küsten-  oder  Bordstation  soll  folgenden
Bedingungen  entsprechen:

a)  Die  ausgesandten  Wellen  müssen  so  rein  und

so  wenig  gedämpft  sein  wie  möglich.

Insbesondere  ist  die  Verwendung  von
Sendevorrichtungen,  bei  denen  die  Erzeugung
der  ausgestrahlten  Wellen  im  Wege  direkter
Entladung  der  Antenne  durch  Funken  erfolgt
(plain  aerial),  nicht  gestattet,  abgesehen  von
Fällen  der  Seenot.
        <pb n="417" />
        II  peut  cependant  étre  admis  pour
certaines  stations  spéciales  (par  exemple
celles  des  petits  bateaux)  dans  lesquelles
la  puissance  primaire  ne  dépasse  pas  cinduante
  Watts.

5)  Les  appareils  doivent  étre  à  meme  de
transmettre  et  de  recevoir  à  une  vitesse
au  moins  égale  à  20  mots  par  minute,
le  mot  étant  compté  à  raison  de  5  lettres.

Les  installations  nouvelles  mettant
en  jeu  une  énergie  de  plus  de  50  watts
seront  équipées  de  telle  sorte  qu’il  scit
possible  Tobtenir  facilement  plusicurs
bortécs  inférieures  à  la  portée  normale,
la  plus  faible  étant  de  15  milles  nautigues
  environ.  Les  installations  anciennes
mettant  en  jeu  une  Energie  de  plus  de
50  watts  seront  translormées,  autant  qdue
possible,  de  manieère  à  satislaire  aux  pre-Scriptions
  précêédentes.

Les  appareils  récepteurs  doivent  permettre
de  recevoir,  avec  le  maximum  possible
de  protection  contre  les  perturbations,
les  transmissions  sur  les  longueurs  d’onde
prévues  au  présent  Reglement,  jusqu’'à
600  metres.

3.  Les  stations  servant  exclusivement  à  détermiuer

  la  position  des  navires  (radiophares)  ne

doivent  pas  opérer  dans  un  rayon  supéricur  à

30  milles  nautifjues.

Anirn  VIII.
Indépendamment  des  conditions  geénérales
specifices  à  T’articIe  VII,  les  stations  de  bord.
doivent  également  satisfaire  aux  conditions  sui-Vantes:

a)La  puissance  transmise  à  I’appareil  radioteléegraphique,
  mesurée  aux  bornes  de  la
génératrice  de  la  station,  ne  doit  pas,
dans  les  circonstances  normales,  dépasser
un  kilowatt.
5)  Sous  réserve  des  prescriptions  de  l’article
XXXV,  paragraphe  2,  une  puissance

395

Sie  kann  indessen  für  gewisse  besondere
Stationen  (z.  B.  für  solche  auf  kleinen  Schiffen)
zugelassen  werden,  bei  denen  die  Primärenergie
  50  Watt  nicht  übersteigt.

b)  Die  Apparate  müssen  zum  Senden  und  zum
Empfangen  mit  einer  Geschwindigkeit  von
mindestens  20  Wörtern  in  der  Minute  geeignet
sein,  wobei  das  Wort  zu  5  Buchstaben  gerechnet
  wird.

Neuanlagen,  welche  mit  mehr  als  50  Watt
arbeiten,  sind  so  einzurichten,  daß  es  leicht
möglich  ist,  mehrere  unter  der  normalen
liegende  Reichweiten  zu  erzielen,  deren  kleinste
etwa  15  Seemeilen  betragen  soll.  Ältere  Anlagen,
  welche  mit  mehr  als  50  Watt  arbeiten,
sind  nach  Möglichkeit  so  umzugestalten,  daß
sie  den  vorstehenden  Vorschriften  genügen.

e)  Die  Empfangsapparate  müssen  gestatten,  mit
dem  größtmöglichen  Schutze  gegen  Störungen
Übermittelungen  mit  den  in  der  gegenwärtigen
Ausführungs-Übereinkunft  vorgesehenen  Wellenlängen
  bis  zu  600  m  zu  empfangen.

3.  Die  Stationen,  die  lediglich  dazu  dienen,
den  Ort  von  Schiffen  zu  bestimmen  (Funkenwarten),
dürfen  ihren  Wirkungsbereich  nicht  auf  mehr  als
30  Seemeilen  erstrecken.

Artikel  VIII.
Unabhängig  von  den  im  Artikel  VII  aufgeführten
allgemeinen  Bedingungen  müssen  die  Bordstationen
noch  folgenden  Bedingungen  genügen:

a)  Die  dem  funkentelegraphischen  Apparate  zugeführte
  Kraft  darf,  an  den  Klemmen  des
Stromerzeugers  der  Station  gemessen,  unter
normalen  Verhältnissen  ein  Kilowatt  nicht
übersteigen.

b)  Unter  dem  Vorbehalte  der  Vorschriften  des
Artikel  XXXV  §  2  kann  eine  Kraft  von

65*
        <pb n="418" />
        supérieure  à  un  kilowatt  peut  étre  employée,
  si  le  navire  se  trouve  dans  la
nécessité  de  correspondre  à  une  distanco
de  plus  de  200  milles  nautiques  de  la
station  cötière  la  plus  rapprochée,  ou  si,
par  suite  de  circonstances  exceptionnelles,
la  communication  ne  peut  etre  réalisée
qdufau  moyen  d’une  augmentation  de
uissance.

Anricrx  IX.

1.  Aucune  station  de  bord  ne  peut  étre
établie  ou  exploitée  par  une  entreprisc  prive
sans  une  licence  délivrée  par  le  Gouvernement
dont  dépend  le  navire.

Les  stations  à  bord  des  navires  ayant  leur
port  Tattache  dans  une  colonie,  possession  ou
Drotectorat  peuvent  étre  désignées  comme  dépendant
  de  lautorité  de  cette  colonie,  possession  ou.
Drotectorat.

2.  Toute  station  de  bord  titulaire  d’une
licence  delivrée  par  lun  des  Gouvernements  contractants
  doit  étre  considéréc  par  les  autres  Couvernements
  comme  ayant  une  installation  remblissant
  les  conditions  prévues  par  le  present
Réglement.

Les  autorités  compétentes  des  pays  on  le
navire  fait  escale  peuvent  exiger  la  production
de  la  licence.  A  défaut  de  cette  production,  ces
autorites  peuvent  'assurer  due  les  installations
radioteléegraphiques  du  navirc  satisfont  aux  conditions
  imposccs  par  le  présent  Reglement.

Lorsqufune  Administration  reconnait  par  la
Pratique  du’fune  station  de  bord  ne  remplit  pas
ces  conditions,  elle  doit,  dans  tous  les  cas,  adres-Ser
  une  réclamation  à  I'Administration  du  pays
dont  dépend  le  navire.  II  est  ensuite  procédé,
le  cas  échéant,  comme  le  prescrit  Tarticle  XlI,
Paragraphe  2.

Anricrz  X.
1.  Le  service  de  la  station  de  bord  doit  étre
assureé  par  un  télégraphiste  possesseur  T’'un  cer-396



mehr  als  einem  Kilowatt  angewendet  werden,
wenn  das  Schiff  auf  eine  Entfernung  von
mehr  als  200  Seemeilen  von  der  nächsten
Küstenstation  Nachrichten  auszutauschen  hat,
oder  wenn  infolge  außergewöhnlicher  Umstände
die  Übermittelung  sich  nur  durch  einen  vermehrten
  Kraftaufwand  ermöglichen  läßt.

Artikel  IX.
1.  Keine  Bordstation  darf  ohne  Genehmigung
der  Regierung,  der  das  Schiff  untersteht,  durch  einen
Privatunternehmer  errichtet  oder  betrieben  werden.

Die  Stationen  an  Bord  von  Schiffen,  deren
Heimatshafen  in  einer  Kolonie,  einer  Besitzung  oder
einem  Schutzgebiete  liegt,  können  als  dieser  Kolonie,
Besitzung  oder  diesem  Schutzgebiet  unterstehend  bezeichnet
werden.

2.  Die  Einrichtung  jeder  Bordstation,  die  Inhaberin
  einer  durch  eine  der  vertragschließenden  Regierungen
  erteilten  Genehmigung  ist,  muß  von  den
anderen  Regierungen  als  den  Bedingungen  der  gegenwärtigen
  Ausführungs-Übereinkunft  entsprechend  angesehen
  werden.

Die  zuständigen  Behörden  der  Länder,  deren
Häfen  das  Schiff  anläuft,  können  die  Vorlegung  der
Genehmigung  fordern.  Wird  sie  nicht  vorgelegt,  so
können  diese  Behörden  sich  davon  vergewissern,  daß  die
funkentelegraphischen  Einrichtungen  des  Schiffes  den
durch  die  gegenwärtige  Ausführungs-Übereinkunft  auferlegten
  Bedingungen  entsprechen.

Wenn  eine  Verwaltung  aus  der  Praxis  erkennt,
daß  eine  Bordstation  diese  Bedingungen  nicht  erfüllt,
so  soll  sie  in  allen  Fällen  an  die  Verwaltung  desjenigen
  Landes,  welchem  das  Schiff  untersteht,  eine  Beschwerde
  richten.  Es  wird  alsdann  zutreffendenfalls
entsprechend  dem  Artikel  XII  §  2  verfahren.

Artikel  X.

1.  Die  Bordstation  muß  durch  einen  Telegraphisten
bedient  werden,  welcher  ein  von  der  Regierung,  der  das
        <pb n="419" />
        tificat  délivré  par  le  Gouvernement  dont  dépend
le  navire,  ou,  en  cas  d'urgence  et  seulement  pour
une  traverséc,  Par  un  autre  Gouvernement  adhérent.

2.  Iya  deux  classes  de  certificats:

Celui  de  li’e  classe  constate  la  valeur  profes-Sionnelle
  du  télégraphiste  en  ce  qui  concerne:

o  le  réglage  des  appareils  et  la  connaissance

  de  leur  fonctionnement;

5)  la  transmission  et  la  réception  auditive
à  une  vitesse  qdui  ne  doit  pas  étre  intéricure
  à  20  mots  par  minute;

c)  la  connaissance  des  röglements  applicables
à  Il’échange  des  communications  radiotélégrapliques.


Le  certificat  de  seconde  classe  peut  étre
déelivré  à  un  télégraphiste  Mn'atteignant  qu’une
vitesse  de  transmission  et  de  reception  de  12  à
19  mots  par  minute,  tout  en  satisfaisant  aux
autres  conditions  susmentionnées.  Les  télégra-Phistes
  possesseurs  d’'un  certilicat  de  seconde
classc  peuvent  étre  admis:

asur  les  navires  qui  wemploient  la  radioteléegraphie

  qdue  pour  leur  service  propre
et  Ppour  la  correspondance  de  Il’équipage,
en  particulier  sur  les  bateaux  de  péche;

5)  sur  tous  les  navires,  à  titre  de  suppleants,

Pourvu  que  ces  navires  aient  à  bord  au
moins  un  télégraphiste  possesscur  d’'un
certiücat  de  première  classe.  Toutefois,
sur  les  navires  classés  dans  la  premieère
categoric  indiquée  à  Tarticle  XllI,  le  service
  doit  étre  assuré  Dar  au  moins  deux
telégraphistes  possesseurs  de  coertificats
de  premiere  classe.

Dans  les  stations  de  bord,  les  transmissions
ne  pourront  étre  faites  que  par  un  telégraphiste
muni  T'un  certilcat  de  première  ou  de  seconde
classe,  exception  faite  des  cas  Turgence  on  il
serait  impossible  de  se  conformer  à  cette  dis-Position.


3.  En  outre,  le  certilcat  constate  due  le
Gouvernement  a  soumis  le  télégraphiste  à  Tobligation
  du  secret  des  correspondances.

397

Schiff  untersteht,  ausgestelltes  Zeugnis  oder  in  dringendem
  Falle  und  zwar  nur  für  eine  Überfahrt  ein
solches  einer  anderen  beigetretenen  Regierung  besitzt.

2.  Es  gibt  zwei  Klassen  von  Zeugnissen:

Das  Zeugnis  erster  Klasse  stellt  den  Befähigungsnachweis

  des  Telegraphisten  fest  in  bezug  auf:

a)  Einstellung  der  Apparate  und  Kenntnis  ihrer
Wirkungsweise;

b)  Abgabe  von  Telegrammen  und  Aufnahme  nach
dem  Gehöre  mit  einer  Geschwindigkeit  von
mindestens  20  Wörtern  in  der  Minute;

c)  Kenntnis  der  Bestimmungen  über  den  Funkentelegraphenverkehr.


Das  Zeugnis  zweiter  Klasse  kann  einem  Telegraphisten
  ausgestellt  werden,  der  beim  Geben  und
Empfangen  nur  eine  Geschwindigkeit  von  12  bis
19  Wörtern  in  der  Minute  erreicht,  im  übrigen  aber
den  vorstehenden  Bedingungen  genügt.  Die  Telegraphisten,
  die  ein  Zeugnis  zweiter  Klasse  besitzen,
können  zugelassen  werden:

a)  auf  den  Schiffen,  welche  die  Funkentelegraphie
nur  für  ihren  eigenen  Dienst  und  für  den
Nachrichtenaustausch  der  Besatzung  benutzen,
insbesondere  auf  den  Fischereifahrzeugen;

b)  auf  allen  Schiffen  als  Aushilfe,  sofern  diese
Schiffe  wenigstens  einen  Telegraphisten  an
Bord  haben,  der  ein  Zeugnis  erster  Klasse  besitzt.
  Jedoch  muß  auf  den  Schiffen,  welche  zu
der  ersten  im  Artikel  XIII  bezeichneten  Kategorie
  gehören,  der  Dienst  durch  mindestens
zwei  Telegraphisten  wahrgenommen  werden,
die  Zeugnisse  erster  Klasse  besitzen.

Bei  den  Bordstationen  dürfen  die  Übermittelungen
nur  durch  einen  Telegraphisten  erfolgen,  der  entweder
das  Zeugnis  erster  oder  dasjenige  zweiter  Klasse  besitzt,
ausgenommen  in  dringenden  Fällen,  wo  es  unmöglich
wäre,  diese  Bestimmung  zu  befolgen.

3.  Außerdem  stellt  das  Zeugnis  fest,  daß  die
Regierung  den  Telegraphisten  auf  das  Telegraphengeheimnis
  verpflichtet  hat.
        <pb n="420" />
        4.  Le  service  radiotélégraphique  de  la  station
de  bord  est  placé  sous  lautorité  supérieure  du
commandant  du  navire.

AnricrE  XI.

Les  navires  dotèés  d'installations  radiotélégraphiques
  et  classés  dans  les  deux  premieres
catégories  indiquces  à  Tarticle  XIII  sont  tenus
Tavoir  des  installations  radiotelegraphiques  de
secours  dont  tous  les  éléments  sont  placés  dans
des  conditions  de  sécuritc  aussi  grandes  qdue
Dossible  et  à  déterminer  par  le  Gouvernement  qui
deliye#  la  licence.  Ces  installations  de  secours
doivent  disposer  Tune  scurce  d’dnergie  qui  leur
soit  propre,  pouvoir  étre  mises  rapidement  en
marche,  fonctionner  pendant  six  heures  au  moins
ct  avoir  une  portée  minima  de  80  milles  nautiques
Pour  les  navires  de  la  premieère  catégorie  et  de
50  milles  pour  ceux  de  la  deuxièeme  catégorie.
Cette  installation  de  secours  n’'est  pas  exigée  pour
les  navires  dont  T’installation  normale  remplit  les
conditions  du  présent  article.

Aunricrz  XlII.

1.  Si  une  Administration  a  connaissance  Tune
infraction  à  la  Convention  ou  au  Reglement  commise
  dans  une  des  stations  qu’'elle  a  autorisces,
elle  constate  les  faits  et  fixe  les  responsabilités.

En  ce  qui  concerne  les  stations  de  bord,  si
la  responsabilité  incombe  au  télégraphiste,  IAdministration
  prend  les  mesures  necessaires  et,  le
cas  echeant,  retire  le  certificat.  S’il  est  constaté
due  Tinfraction  résulte  de  I’état  des  appareils  ou
Tinstructions  données  au  télégraphiste,  il  est  procedée
  de  meme  à  T’égard  de  la  licence  accordée
au  navirc.

2.  Dans  le  cas  L’infractions  ritdrées  à  la
charge  du  méème  navire,  si  les  représentations
faites  à  UAdminstration  dont  dépend  le  navire
Dar  une  autre  Administration  restent  sans  ellet,
celle-ci  a  la  faculté,  apréès  en  avoir  donns  avis,
Tautoriser  ses  stations  côtières  à  ne  pas  accepter
les  communications  provenant  du  navire  en  cause.

398

4.  Der  Funkentelegraphendienst  der  Bordstation
untersteht  der  Oberaufsicht  des  Schiffsführers.

Artikel  Xl.

Die  mit  Bordstationen  versehenen  Schiffe,  welche
zu  den  beiden  ersten  im  Artikel  XIII  bezeichneten
Kategorien  gehören,  müssen  mit  funkentelegraphischen
Hilfsanlagen  versehen  sein,  deren  sämtliche  Teile  nach
näherer  Bestimmung  der  Regierung,  welche  die  Genehmigung
  erteilt,  so  sicher  wie  möglich  untergebracht  sind.
Diese  Hilfsanlagen  müssen  über  eine  nur  für  sie  bestimmte
  Kraftquelle  verfügen,  sie  müssen  ferner  schnell
in  Betrieb  gesetzt  werden  können,  wenigstens  für  einen
sechsstündigen  Verkehr  genügen  und  eine  Mindestreichweite
  von  80  Seemeilen  für  Schiffe  der  ersten  Kategorie
  und  von  50  Seemeilen  für  diejenigen  der  zweiten
Kategorie  besitzen.  Die  Hilfsanlage  ist  nicht  erforderlich
für  Schiffe,  deren  normale  Anlage  die  Bedingungen
des  gegenwärtigen  Artikels  erfüllt.

Artikel  XII.

1.  Wenn  eine  Verwaltung  erfährt,  daß  bei  einer
mit  ihrer  Genehmigung  betriebenen  Station  gegen  den
Vertrag  oder  die  Ausführungs-Übereinkunft  verstoßen
worden  ist,  so  hat  sie  die  Tatsachen  zu  ermitteln  und
die  Verantwortlichkeit  festzustellen.

Fällt  bei  einer  Bordstation  die  Schuld  auf  den
Telegraphisten,  so  trifft  die  Verwaltung  die  erforderlichen
Maßnahmen  und  zieht  gegebenenfalls  das  Zeugnis
zurück.  Wenn  festgestellt  wird,  daß  der  Verstoß  auf
den  Zustand  der  Apparate  oder  auf  dem  Telegraphisten
erteilte  Weisungen  zurückzuführen  ist,  so  wird  in  Ansehung
  der  dem  Schiffe  erteilten  Genehmigung  ebenso
verfahren.

2.  Sind  im  Falle  wiederholter  Zuwiderhandlungen
desselben  Schiffes  die  Vorstellungen,  die  eine  andere
Verwaltung  bei  der  zuständigen  Verwaltung  erhoben
hat,  ohne  Erfolg  geblieben,  so  darf  jene  nach  voraufgegangener
  Ankündigung  ihre  Küstenstationen  ermächtigen,
  die  von  dem  fraglichen  Schiffe  ausgehenden
Nachrichten  nicht  mehr  anzunehmen.  Bei  Meinungs-
        <pb n="421" />
        En  cas  de  différend  entre  les  deux  Administrations,
la  question  est  soumise  à  un  jugement  arbitral  à
la  demande  de  l'un  des  Gouvernements  intéressés.
La  procédure  est  indiquée  à  l'article  18  de  la
Convention.

2.  Durée  du  service  des  stations.
Anricrz  XIII.

a.  Stations  cotières.

1.  Le  service  des  stations  Cötières  est,  autant
due  possible,  permauent,  le  jour  et  la  nuit,  sans
interruptions.

Toutefois,  certaines  stations  cötières  peuvent
avoir  un  service  de  durée  limitébe.  Chaque  Administration
  fixe  les  heures  de  service.

2.  Les  stations  cötières  dont  le  service  n'est

point  permanent  ne  peuvent  prendee  clöture
avant  d’avoir  transmis  tous  leurs  radiotélégrammes
aux  navires  qui  se  trouvent  dans  leur  rayon
Taction  et  avant  d’avoir  regçu  de  ces  navires
tous  les  radiotclégrammes  annoncés.  Cette  disbosition
  est  également  applicable  lorsdue  dles
navires  signalent  leur  présence  avant  la  cessation
eflective  du  travail.

5.  Sca#ons  de  borc.
3.  Les  stations  de  bord  sont  classées  en
trois  catégories:
o  stations  ayant  un  service  permanent;
2%  stations  ayant  un  service  de  durée  limitée;
3%  stations  n’ayant  pas  de  vacations  déterminées.

TPendant  la  navigation.:
Dermanence  sur  Ccoute:
1#  les  stations  de  la  première  catégorie;
2°'  celles  de  la  deuxième  catégorie,  durant
les  heures  Touverture  du  service;  en
dehors  de  ces  heures,  ces  dernières  stations
doivent  rester  sur  écoute  les  dix  premieres
minutes  de  chaquc  heure.
Les  stations  de  la  troisième  catégorie  ne
sont  astreintes  à  aucun  service  régulier  T’écoute.
II  appartient  aux  Couvernements  qui  dé-Ivrent
  les  licences  spécilices  par  T’article  IX  de

doivent  rester  en

399

verschiedenheiten  zwischen  den  beiden  Verwaltungen  wird
auf  Verlangen  einer  der  beteiligten  Regierungen  die
Frage  einem  Schiedsgericht  unterbreitet.  Das  Verfahren
richtet  sich  nach  Artikel  18  des  Vertrags.

2.  Dienststunden  der  Stationen.
Artikel  XIII.

a.  Küstenstationen.
1.  Bei  den  Küstenstationen  besteht  möglichst  ununterbrochener
  Tages-  und  Nachtdienst.

Gewisse  Küstenstationen  können  jedoch  beschränkten
Dienst  abhalten.  Jede  Verwaltung  setzt  die  Dienststunden
  fest.

2.  Küstenstationen  mit  beschränktem  Dienste  dürfen
erst  schließen,  nachdem  sie  alle  vorliegenden  Funkentelegramme
  an  die  Schiffe  innerhalb  ihrer  Reichweite
befördert  und  alle  von  solchen  Schiffen  angemeldeten
Funkentelegramme  abgenommen  haben.  Diese  Bestimmung
  gilt  auch,  wenn  Schiffe  ihre  Gegenwart  vor
der  wirklichen  Beendigung  der  Arbeit  ankündigen.

b.  Bordstationen.
3.  Die  Bordstationen  werden  in  drei  Kategorien
eingeteilt:
1.  Stationen  mit  ununterbrochenem  Dienste;
2.  Stationen  mit  beschränkter  Dienstdauer;
3.  Stationen  ohne  feste  Dienststunden.

Während  der  Fahrt  müssen  in  Hörbereitschaft
bleiben

1.  die  Stationen  der  ersten  Kategorie  dauernd;

2.  diejenigen  der  zweiten  Kategorie  während  der

Dienststunden  und  außerhalb  dieser  Stunden

während  der  ersten  10  Minuten  jeder  Stunde.

Die  Stationen  der  dritten  Kategorie  sind  zu  keinem
regelmäßigen  Hördienste  verpflichtet.  

Die  Regierungen,  welche  die  im  Artikel  IX  bezeichneten
  Genehmigungen  erteilen,  haben  die  Kategorie
        <pb n="422" />
        fixer  la  catégorie  dans  laquelle  est  classé  le  navire
au  point  de  vue  de  ses  obligations  en  matieère
S#’écoute.  Mention  de  cette  classilication  est  faite
dans  la  licence.

3.  Rédaction  et  dépöt  des  radiotélégrammes.

Anricrr  XIV.

1.  Les  radiotélégrammes  portent,  comme
Ppremier  mot  du  préambule,  la  mention  de  service
  #  radio

2.  Dans  la  transmission  de  radiotélegrammes
originaires  Tun  navire  en  mer,  la  date  et  Theure
du  dépôt  à  la  station  de  bord  sont  indiques
dans  le  préambule.

3.  A  la  réexpédition  sur  le  réseau  télégra-Phidue,

  la  station  cötière  inscrit,  comme  indication
du  bureau  ’origine,  Ile  nom  du  navire  Torigine
tel  du’il  fgure  à  la  Nomenclature,  et  aussi,  le
Ccas  échéant,  celui  du  dernier  navire  dui  a  servi
T  Dintermédiaire.  Ces  indications  sont  suivies  du
nom  de  la  station  Ccötière.

Anricr  XV.

1.  L’adresse  des  radiotélégrammes  destinés
aux  navires  doit  étre  aussi  compléte  due  possible.
Elle  est  obligatoirement  libellée  comme  suit:

a)  nom  ou  qualité  du  destinataire,  avec

indication  complémentairc,  §’il  y  a  lieu;

5)  nom  du  nawvire,  tel  du’il  fgure  dans  la

première  colonne  de  la  Nomenclature;
nom  de  la  station  Cötière,  tel  qw’il  figure
à  la  Nomenclature.

Toutefois,  Ie  nom  du  navire  peut  eétre  remplacé,
  aux  risques  et  périls  de  expéditeur,  par
Tindication  du  parcours  effectus  par  ce  navire
et  déterminé  Par  les  noms  des  ports  Torigine  et
de  destination  ou  par  toute  autre  mention  éEquivalente.


2.  Dans  Dadresse,  Ile  nom  du  navire,  tel
du'il  figure  dans  la  première  colonne  de  la  Nomenclature,
  est,  lans  tous  les  cas  et  indépendamment
de  sa  longueur,  Compté  pour  un  mot.

400

zu  bestimmen,  der  das  Schiff  hinsichtlich  seiner  Verpflichtung
  zum  Hördienste  zugeteilt  wird.  Diese  Zuteilung
  wird  in  der  Genehmigung  vermerkt.

3.  Abfassung  und  Aufgabe  der
Funkentelegramme.

Artikel  XIV.
1.  Die  Funkentelegramme  erhalten  als  erstes
Wort  im  Kopfe  den  Dienstvermerk  »Radio«.

2.  Bei  der  Übermittelung  der  Funkentelegramme
von  einem  Schiffe  in  See  wird  im  Kopfe  Tag  und
Stunde  der  Auflieferung  bei  der  Bordstation  angegeben.

3.  Bei  der  Weiterbeförderung  auf  dem  Telegraphennetze
  gibt  die  Küstenstation  als  Aufgabeanstalt
den  Namen  des  Ursprungsschiffs,  wie  er  in  dem  Verzeichnis
  aufgeführt  ist,  und  zutreffendenfalls  auch  denjenigen
  des  letzten  Schiffes,  das  als  Durchgangsanstalt
vermittelt  hat,  an.  Hinter  diesen  Angaben  folgt  der
Name  der  Küstenstation.

Artikel  XV.
1.  Die  Adresse  der  Funkentelegramme  an  Schiffe
muß  möglichst  vollständig  sein;  sie  hat  zu  enthalten:

a)  den  Namen  oder  die  Stellung  des  Empfängers
mit  etwaigen  ergänzenden  Zusätzen;

b)  den  Namen  des  Schiffes,  wie  er  in  der  ersten
Spalte  des  Verzeichnisses  steht;

c)  den  Namen  der  Küstenstation,  wie  er  in  dem
Verzeichnisse  steht.

Indessen  kann  der  Name  des  Schiffes  auf  Gefahr
des  Absenders  durch  eine  Angabe  über  die  vom  Schiffe
befahrene  Strecke  ersetzt  werden,  die  nach  Abgangsund
  Bestimmungshafen  oder  durch  einen  anderen  gleichwertigen
  Vermerk  bezeichnet  wird.

2.  In  der  Adresse  wird  der  Name  des  Schiffes,
wie  er  in  der  ersten  Spalte  des  Verzeichnisses  steht,
in  allen  Fällen  und  ohne  Rücksicht  auf  seine  Länge  als
ein  Wort  gezählt.
        <pb n="423" />
        3.  Les  radiotélégrammes  rédigés  à  l'aide  du
Code  international  de  signaux  sont  transmis  à
destination  sans  étre  traduits.

4.  Tazition.
Anrterz  XV1.

1.  La  taxe  cCoötière  et  la  taxe  de  bord  sont
fixzées  suivant  le  tarif  par  mot  pur  et  simple,  sur
la  base  Tune  rémunération  ECquitable  du  travail
radiotéelégraphique,  avec  application  facultative
(#’un  minimum  de  taxe  par  radiotélegramme.

La  taxe  cöôtière  ne  peut  dépasser  60  centimes
  par  mot,  et  celle  de  bord  40  centimes  par
mot.  Toutefois  chacune  des  Administrations  à
la  faculté  d’autoriser  des  taxes  cCötières  et  de
bord  supérieures  à  ces  maxima  dans  le  cas  de
stations  Tune  portée  dépassant  400  milles  nautiques,
  ou  de  stations  exceptionnellement  onéreuses
en  raison  des  conditions  matérielles  de  leur  installation
  et  de  leur  exploitation.

Le  minimum  facultatif  de  taxe  par  radiotelcgramme
  ne  peut  éetre  supérieur  à  la  taxe
cötire  ou  de  bord  Tun  radiotélégramme  de
10  mots.

2.  En  ce  qui  concerne  les  radiotélégrammes
originaires  ou  à  destination  d’un  pays  et  échangés
directement  avec  les  stations  cötières  de  ce  pays,
la  taxe  applicable  à  la  transmission  sur  les  lignes
telécgraphiques  ne  doit  pas  dépasser,  en  moyenne,
celle  du  régime  intérieur  de  ce  pays.

Cette  taxe  est  calculée  par  mot  pur  et  simple,
avec  un  minimum  facultatif  de  perception  ne  dé-Dassant
  pas  la  taxe  afférente  à  dix  mots.  Elle
est  notifice  en  francs  par  IAdministration  du  pays
dont  relève  la  station  cCötière.

Pour  les  pays  du  régime  européen,  à  Texception
de  la  Russie  et  de  la  Turquie,  il  ny  a  qdu’une
taxe  unique  pour  le  territoire  de  chaque  pays.

Anrierzr  XVII.

5"  I.  TLorsqu'un  radiotélégramme  originaire  d'un

navire  et  à  destination  de  la  terre  ferme  transite
Reichs-Gesetbl.  1913.

401

3.  Die  mit  Hilfe  des  Internationalen  Signalbuchs
  abgefaßten  Funkentelegramme  werden  an  ihre
Bestimmung  befördert,  ohne  übersetzt  zu  werden.

4.  Gebührenberechnung.
Artikel  XVI.

1.  Die  Küstengebühr  und  die  Bordgebühr  werden
nach  dem  reinen  Worttarif  auf  der  Grundlage  einer
angemessenen  Entschädigung  für  die  funkentelegraphische
Arbeit  festgesetzt,  wobei  die  Bestimmung  einer  Mindestgebühr
  für  jedes  Funkentelegramm  zulässig  ist.

Die  Küstengebühr  darf  60  Centimes  für  das  Wort,
die  Bordgebühr  40  Centimes  für  das  Wort  nicht  übersteigen.
  Jedoch  hat  jede  Verwaltung  das  Recht,  höhere
Küsten-  und  Bordgebühren  zuzulassen,  wenn  es  sich  um
Stationen  handelt,  deren  Reichweite  400  Seemeilen
übersteigt,  oder  deren  Anlage  und  Betrieb  infolge  der
tatsächlichen  Verhältnisse  außergewöhnlich  hohe  Kosten
erfordern.

Die  zugelassene  Mindestgebühr  für  ein  Funkentelegramm
  darf  die  Küsten-  oder  Bordgebühr  eines
Funkentelegramms  von  10  Wörtern  nicht  übersteigen.

2.  Bei  den  im  unmittelbaren  Verkehre  mit  den
Küstenstationen  des  Aufgabe-  oder  des  Bestimmungslandes
  ausgewechselten  Funkentelegrammen  darf  die

Gebühr  für  die  Beförderung  auf  den  Telegraphenlinien

  im  Mittel  nicht  diejenige  für  den  inneren  Verkehr
des  Landes  übersteigen.

Diese  Gebühr  wird  nach  dem  reinen  Worttarife
festgesetzt,  wobei  ein  Mindesterhebungssatz,  der  die
Gebühr  von  10  Wörtern  nicht  übersteigt,  zulässig  ist.
Sie  wird  durch  die  Verwaltung  desjenigen  Landes,
welchem  die  Küstenstation  untersteht,  in  Franken  bekanntgegeben.


Für  die  Länder  des  europäischen  Vorschriftenbereichs,
  mit  Ausnahme  von  Rußland  und  der  Türkei,
besteht  nur  eine  einzige  Gebühr  für  das  Gebiet  jedes
Landes.    

Artikel  XVII.
1.  Wenn  ein  von  einem  Schiffe  ausgehendes  und
nach  dem  festen  Lande  gerichtetes  Funkentelegramm  eine
67
        <pb n="424" />
        par  une  ou  deux  stations  de  bord,  la  taxe  comprend,
  outre  celles  du  bord  Torigine,  de  la  station
côtière  et  des  lignes  télégraphiques,  la  taxe  de
bord  de  chacun  des  navires  ayant  participé  à  la
transmission.

2.  L’expéiteur  d'’'un  radiotélégramme  originaire
  de  la  terre  ferme  et  destind  à  un  navire
peut  demander  due  son  message  scit  transmis  par
T’intermédiaire  dune  ou  de  deux  stations  de  bord;
il  dépose  à  cet  eflet  le  montant  des  taxes  radiotelégraphiques
  et  téldgraphiques,  et  en  outre,  à
titre  Tarrhes,  une  somme  à  fixer  par  le  bureau
Lorigine  en  vue  du  payement  au  stations  de  bord
intermediaires  des  taxes  de  transit  fixées  au  paragraphe
  1;  1  doit  encore  verser,  à  son  choix,  la
take  Tun  télégramme  de  5  mots  ou  le  prix
d’affranchissement  d'une  lettre  à  expédier  par
la  station  côötière  au  bureau  Torigine  pour  donner
les  renseignements  nécessaires  à  la  liquidation  des
arrhes  déposées.

Le  radioteldgramme  est  alors  accepté  aux
risques  et  périls  de  I’expediteur;  il  porte  avant
I’adresse  T’indication  Cventuelle  taxée#:  retransmissions
  teléegraphe:  ou  #K  retransmissions  lettre:
(&amp;amp;  représentant  le  nombre  des  retransmissions
demandées  par  T’expediteur),  selon  qdue  Texpéditeur
  désire  due  les  renseignements  nécessaires
à  la  liquidation  des  arrhes  soient  fournis  par
telcgraphe  ou  par  lettre.

3.  La  taxe  des  radiotélégrammes  originaires
d’'un  navire,  à  destination  d'’un  autre  navire,  et
acheminés  Dar  Tintermédiaire  d'une  ou  de  deux
stations  côtières,  comprend:

Les  taxes  de  bord  des  deux  navires,  la  taxe
de  la  station  cötière  ou  des  deux  stations  cötières
selon  le  cas,  et  éCventuellement  la  taxe  telégra-Dhidue
  applicable  au  parcours  entre  les  deux
stations  cCötieères.

4.  La  taxe  des  radiotelégrammes  échangés
entre  les  navires  en  dehors  de  D’intervention  d'une
station  cötière  comprend  les  taxes  de  bord  des
navires  T’origine  et  de  destination  augmentées  des
taxes  de  bord  des  stations  intermédiaires.

402

oder  zwei  Bordstationen  im  Durchgang  berührt,  so
umfaßt  die  Gebühr,  außer  derjenigen  für  die  Ursprungsbordstation,
  die  Küstenstation  und  die  Telegraphenlinien,
  die  Bordgebühr  für  jedes  der  Schiffe,  das  an
der  Beförderung  teilgenommen  hat.

2.  Der  Absender  eines  Funkentelegramms,  das
von  dem  festen  Lande  herrührt  und  nach  einem  Schiffe
gerichtet  ist,  kann  verlangen,  daß  sein  Telegramm  durch
Vermittelung  einer  oder  zweier  Bordstationen  befördert
  wird;  er  entrichtet  zu  diesem  Zwecke  die  funkentelegraphischen
  Gebühren  und  gewöhnlichen  Telegrammgebühren
  und  hinterlegt  außerdem  eine  durch  die  Ursprungsanstalt
  festzusetzende  Summe  zur  Deckung  der  im  §  1
festgesetzten  Durchgangsgebühren  der  vermittelnden  Bordstationen;
  er  bezahlt  außerdem  nach  seiner  Wahl  die
Gebühr  für  ein  Telegramm  von  5  Wörtern  oder  den
Betrag  für  die  Frankierung  eines  Briefes,  worin  die
Küstenstation  der  Ursprungsanstalt  die  für  die  endgültige
Verrechnung  der  hinterlegten  Summe  erforderlichen  Angaben
  mitteilt.

Das  Funkentelegramm  wird  alsdann  auf  Gefahr
des  Absenders  angenommen;  es  erhält  vor  der  Adresse
den  gebührenpflichtigen  Vermerk  »x  retransmissions
télégraphe«  (»x  Umtelegraphierungen  Telegramm«)  oder
»x  retransmissions  lettre«  (»x  Umtelegraphierungen
Brief«)  (x  stellt  die  Zahl  der  durch  den  Absender  gewünschten
  Umtelegraphierungen  dar),  je  nachdem  der
Absender  verlangt,  daß  die  für  die  endgültige  Verrechnung
  des  hinterlegten  Betrags  erforderliche  Mitteilung
  durch  Telegramm  oder  durch  Brief  erfolgen  soll.

3.  Die  Gebühr  für  Funkentelegramme,  die  von
einem  Schiffe  ausgehen,  für  ein  anderes  Schiff  bestimmt
sind  und  durch  Vermittelung  einer  oder  zweier  Küstenstationen
  befördert  werden,  umfaßt:

Die  Bordgebühren  der  beiden  Schiffe,  je  nach  Umständen
  die  Gebühr  einer  oder  zweier  Küstenstationen
und  gegebenenfalls  die  gewöhnlichen  Telegrammgebühren
für  die  Beförderung  zwischen  den  beiden  Küstenstationen.

4.  Die  Gebühr  für  Funkentelegramme,  die  zwischen
den  Schiffen  ohne  Vermittelung  einer  Küstenstation
ausgetauscht  werden,  umfaßt  die  Bordgebühren  des
Ursprungs-  und  des  Bestimmungsschiffs  zuzüglich  der
Bordgebühren  für  die  vermittelnden  Bordstationen.
        <pb n="425" />
        5.  Les  taxes  cötière  et  de  bord  dues  aux  stations
  de  transit  sont  les  memes  que  celles  fixées
pour  ces  stations  lorsque  ces  dernières  sont  stations
  d'’origine  ou  de  destination.  Dans  tous  les
Cas,  elles  ne  sont  percues  du'une  fois.

6.  Pour  toute  station  cöticère  intermediaire,  la
taxe  à  percevoir  pour  le  service  de  transit  est  la
plus  clevée  des  taxes  côtières  alférentes  à  I’échange
direct  avec  les  deux  navires  en  Cause.

Anrtierr  XVIII.

Le  pays  sur  le  territoire  duquel  est  établie
une  station  Cotière  servant  T’intermédiaire  pour
Iéchange  de  radiotéléegrammes  entre  une  station
de  bord  et  un  autre  pays  est  considéré,  en  ce  qui
concerne  Tapplication  des  taxes  telégraphiques,
comme  pays  de  provenance  ou  de  destination  de
ces  radiotclégrammes  et  non  comme  pays  de  transit.

5.  Perception  des  taxes.

Anricerz  XIX.

1.  La  taxe  totale  des  radiotelégrammes  est
percue  sur  Pexpéditeur,  à  l’exception:  le  des  frais
d’exprès  (article  LVIII,  paragraphe  1,  du  Reglement
  télégraphique);  2°  des  taxes  applicables  aux
réunions  ou  altérations  de  mots  non  admises,
constatées  par  le  bureau  ou  la  station  de  destination
  (article  XIX,  paragraphe  9,  du  Réglement
télegraphique),  ces  taxes  étant  percues  sur  le
destinataire.

Les  stations  de  bord  doivent  posséder  à  cet
eflet  les  tarifs  utiles.  Elles  ont,  toutefois,  la
faculté  de  se  renseigner  aupréès  des  stations  cötières
au  sujet  de  la  taxation  de  radiotéelcgrammes  pour
lesquels  elles  ne  possèdent  pas  toutes  les  données
nécessaires.  x

2.  Le  compte  des  mots  du  bureau  d’origine  est
décisif  au  sujet  des  radiotélégrammes  à  destination
de  navires,  et  celui  de  la  station  de  bord  Torigine

403

5.  Die  Küsten-  und  Bordgebühren,  die  den
Durchgangsstationen  zukommen,  sind  die  gleichen,  wie
sie  für  diese  Stationen  festgesetzt  sind,  wenn  sie  Ursprungs-
  oder  Bestimmungsstationen  sind.  In  allen
Fällen  werden  sie  nur  einmal  erhoben.

6.  Für  jede  vermittelnde  Küstenstation  kommt
als  Durchgangsgebühr  die  höchste  derjenigen  Küstengebühren
  in  Betracht,  die  bei  unmittelbarem  Austausch
mit  den  beiden  fraglichen  Schiffen  gelten.

Artikel  XVIII.

Das  Land,  auf  dessen  Gebiet  eine  Küstenstation
errichtet  ist,  die  den  Austausch  von  Funkentelegrammen
zwischen  einer  Bordstation  und  einem  andern  Lande
vermittelt,  wird  hinsichtlich  der  Gebührenberechnung  als
Ursprungs-  oder  als  Bestimmungsland  dieser  Funkentelegramme
  angesehen  und  nicht  als  Durchgangsland.

5.  Gebührenerhebung.

Artikel  XIX.

1.  Die  Gesamtgebühr  der  Funkentelegramme  wird
vom  Absender  erhoben,  mit  Ausnahme  1.  der  Eilbotenkosten
  (Artikel  LVIII  §  1  der  Ausführungs-Übereinkunft
zum  Internationalen  Telegraphenvertrage);  2.  der  Gebühren
  für  unzulässige  Zusammenziehungen  oder  Veränderungen
  von  Wörtern,  welche  durch  die  Bestimmungsanstalt
  oder  die  Bestimmungsbordstation  festgestellt
  werden  (Artikel  XIX  §  9  der  Ausführungs-Übereinkunft
  zum  Internationalen  Telegraphenvertrage);
diese  Gebühren  werden  vom  Empfänger  eingezogen.

Die  Bordstationen  sollen  zu  diesem  Zwecke  die  erforderlichen
  Tarife  besitzen.  Sie  können  jedoch  über  die
Taxierung  von  Funkentelegrammen,  für  welche  sie  nicht
alle  erforderlichen  Angaben  besitzen,  bei  den  Küstenstationen
  Auskunft  einholen.

2.  Hinsichtlich  der  Funkentelegramme  nach  Schiffen
ist  die  Wortzählung  der  Ursprungsanstalt  und  hinsichtlich
  der  Funkentelegramme  von  Schiffen  diejenige  der

67*
        <pb n="426" />
        est  décisif  au  sujet  des  radiotélégrammes  originaires
  de  navires,  tant  pour  la  transmission  que
Dour  les  Ccomptes  internationaux.  Toutefois,  quand
le  radiotelegramme  est  rédigé  totalement  ou  partiellement,
  soit  dans  une  des  langues  du  pays  de
destination,  en  cas  de  radiotélégrammes  originaires
de  navires,  soit  dans  une  des  langues  du  pays  dont
depend  le  navire,  s’il  s’agit  de  radiotéeléegrammes
à  destination  de  navires,  et  qdue  le  radiotelégramme
contient  des  réunions  ou  des  altérations  de  mots
contraires  à  l’usage  de  cette  langue,  le  bureau  ou
la  station  de  bord  de  destination,  suivant  le  cas,
a  la  faculté  de  recouvrer  sur  le  destinataire  le
montant  de  la  taxc  non  percue.  En  cas  de  refus
de  payement,  le  radiotélcgramme  peut  étre  arrété.

6.  Transmission  des  radiotéeléegrammes.

a.  Signauæ  de  transmission.

ARTICLE  XX.

Les  signaux  employés  sont  ceux  du  code
Morsc  international.

AnricrE  XXI.

Les  navires  en  détressc  font  usage  du  signal

suivant:

56%—  —  ###
répété  à  de  courts  intervalles,  suivi  des  indications
necessaires.

Des  du’une  station  percoit  le  signal  de  détresse,
elle  doit  suspendre  toute  correspondance  et  ne  la
reprendre  qu'après  avoir  acquis  la  certitude  que
la  communication  motivée  par  l’appel  de  secours
est  termince.

Les  stations  dui  percçoivent  un  appel  de  détresse
  doivent  se  conformer  aux  indications
données  par  le  navire  qui  fait  Iappel,  en  ce  qui
concerne  Tordre  des  communications  ou  leur
cessation.

Dans  le  cas  ou  à  la  fin  de  la  série  des  appels
de  secours  est  ajouté  ’indicatif  G’appel  d'unc  station
  déterminée,  la  réponse  à  ’appel  n’appartient
du’'à  cette  dernière  station,  à  moins  que  celleci

404

Ursprungsbordstation  maßgebend,  und  zwar  sowohl  für
die  Übermittelung  als  auch  für  die  internationale  Abrechnung.
  Sofern  jedoch  das  Funkentelegramm  ganz
oder  teilweise  entweder  in  einer  der  Sprachen  des  Bestimmungslandes
  —  bei  Funkentelegrammen  von  Schiffen
—  oder  in  einer  der  Sprachen  des  Landes,  dem  das
Schiff  untersteht  —  bei  Funkentelegrammen  nach
Schiffen  —  abgefaßt  ist  und  Zusammenziehungen  oder
Veränderungen  von  Wörtern  enthält,  die  dem  Gebrauche
  dieser  Sprache  entgegen  sind,  hat  je  nach  Umständen
  die  Bestimmungsanstalt  oder  die  Bestimmungsbordstation
  die  Berechtigung,  den  Betrag  der  nicht  erhobenen
  Gebühr  vom  Empfänger  einzuziehen.  Wird
die  Zahlung  verweigert,  so  kann  das  Funkentelegramm
angehalten  werden.

6.  Übermittelung  der  Funkentelegramme.
a.  Beförderungszeichen.

Artikel  XX.

Es  werden  die  Zeichen  des  internationalen  Morsealphabets
  verwendet.

Artikel  XXl.

In  Seenot  befindliche  Schiffe  gebrauchen  das

Zeichen

  —
das  in  kurzen  Zwischenräumen  unter  Hinzufügung  der
notwendigen  Angaben  wiederholt  wird.

Sobald  eine  Station  das  Notzeichen  wahrnimmt,
muß  sie  jeden  anderen  Verkehr  unterbrechen  und  darf
ihn  erst  wieder  beginnen,  nachdem  sie  die  Gewißbeit
erlangt  hat,  daß  der  durch  den  Hilferuf  veranlaßte
Nachrichtenaustausch  beendet  ist.

Die  Stationen,  die  ein  Notzeichen  wahrnehmen,
haben  sich  hinsichtlich  der  Reihenfolge  und  des  Aufhörens
  der  Übermittelungen  den  Weisungen  des  Schiffes
zu  fügen,  von  dem  der  Notanruf  ausgeht.

Wenn  am  Schlusse  der  Reihe  von  Notzeichen  das
Rufzeichen  einer  bestimmten  Station  hinzugefügt  ist,
so  hat  nur  diese  den  Ruf  zu  beantworten,  es  sei  denn,
daß  sie  überhaupt  nicht  antwortet.  Fehlt  die  Angabe
        <pb n="427" />
        ne  réponde  pas.  A  défaut  de  l'indication  d'uno
station  déterminéde  dans  T’appel  de  secours,  chaque
station  qui  perçoit  cet  appel  est  tenue  d’y  répondre.

An##cr  XXII.

Pour  donner  ou  demander  des  renseignements
concernant  le  service  radiotélégraphique,  les  stations
  doivent  faire  usage  des  signaux  contenus
dans  la  liste  annexée  au  présent  Réglement.

5.  Ordre  de  fransmission.
Anricrz  XX  III.

Entre  deux  stations,  les  radiotelegrammes  de
méme  rang  sont  transmis  isolément  dans  Tordre
alternatif  ou  par  series  de  plusieurs  radioteélegrammes
  Suivant  T’indication  de  la  station  cötière,  à  la
condition  qdue  la  durée  de  la  transmission  de  chaque
srie  ne  depassc  pas  15  minutes.

c.  Appel  des  stations  et  fransmission  des
—
Anricrz  XXIV.

1.  En  régle  généralec,  oest  la  station  de  bord
dui  apDelle  la  station  cötiere,  qu'elle  ait  ou  non
à  transmettre  des  radiotélégrammes.

2.  Dans  les  caux  oul  c  tralic  radiotélégraphique
est  intense  (la  hHlanche,  etc.),  Happel  d’'un  navire
à  une  station  cötière  ne  peut,  en  regle  genérale,
S'efllectuer  que  si  cette  dernièere  se  trouve  dans  la
Dortée  normale  de  la  station  de  bord  et  lorsque
celle-ci  arrive  à  une  distance  inféricure  à  75  pour
cent  de  la  portée  normale  de  la  station  cCötieère.

3.  Avant  de  procéder  à  un  appel,  la  station

côötière  ou  la  station  de  bord  doit  régler  le  Ulus
sensiblement  possible  son  systeme  recepteur  et
S'assurer  du’faucune  autre  communication  ne  s'ellectuc
  dans  son  rayon  d’action;  §il  en  est  autrement,
elle  attend  la  première  suspension,  à  moins  qu’elle
ne  reconnaisse  due  son  appel  M’est  pas  susceptible
de  troubler  les  communications  en  cours.  II  en
est  de  méme  deans  le  cas  ou  elle  veut  répondre
à  un  appel.

4.  Pour  T’appel,  toute  station  fait  emploi  de
vonde  normale  de  la  station  à  apbpeler.

405  —

einer  bestimmten  Station  in  dem  Hilferufe,  so  hat  jede
das  Notzeichen  empfangende  Station  die  Verpflichtung,
sich  zu  melden.

Artikel  XXII.

Um  Auskünfte  über  den  Funkentelegraphendienst
zu  geben  oder  zu  verlangen,  haben  die  Stationen  von
den  Abkürzungen  Gebrauch  zu  machen,  welche  in  der
dieser  Ausführungs-Übereinkunft  beigefügten  Zusammenstellung
  enthalten  sind.

b.  Reihenfolge  der  Übermittelung.
Artikel  XXIII.

Zwischen  zwei  Stationen  werden  die  Funkentelegramme
  gleichen  Ranges  je  nach  dem  Verlangen  der
Küstenstation  einzeln  abwechselnd  oder  in  Reihen  von
mehreren  Telegrammen  befördert,  vorausgesetzt,  daß  die
Dauer  der  Übermittelung  jeder  Reihe  15  Minuten
nicht  übersteigt.

c.  Anruf  der  Stationen  und  Übermittelung
der  Funkentelegramme.
Artikel  XXIV.

1.  In  der  Regel  ruft  die  Bordstation  die  Küstenstation
  an,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  Funkentelegramme
  zu  übermitteln  hat  oder  nicht.

2.  In  den  Gewässern,  wo  der  funkentelegraphische
Verkehr  lebhaft  ist  (Kanal  usw.),  darf  in  der  Regel
ein  Schiff  eine  Küstenstation  nur  anrufen,  wenn  die
Küstenstation  sich  innerhalb  der  normalen  Reichweite
der  Bordstation  befindet,  und  wenn  letztere  in  eine
Entfernung  von  weniger  als  75  Prozent  der  normalen
Reichweite  der  Küstenstation  gelangt  ist.

3.  Vor  dem  Auruf  muß  die  Küstenstation  oder
die  Bordstation  ihre  Empfangsvorrichtung  so  empfindlich
  wie  möglich  einstellen  und  sich  vergewissern,  daß
innerhalb  ihres  Bereichs  keine  andere  Übermittelung  im
Gange  ist;  andernfalls  wartet  sie  die  erste  Unterbrechung
ab,  sofern  sie  nicht  etwa  erkennt,  daß  ihr  Anruf  die
im  Gange  befindlichen  Übermittelungen  nicht  stören
kann.  Das  Gleiche  gilt  für  den  Fall,  daß  sie  einen  Anruf
  beantworten  will.  

4.  Für  den  Anruf  gebraucht  jede  Station  die
Normalwelle  derjenigen  Station,  die  gerufenwerden  soll.
        <pb n="428" />
        5.  Si,  malgré  ces  précautions,  une  transmission
radiotéléegraphique  est  entravee,  I’appel  doit  cesser
à  la  première  demande  d’'unc  station  cotière  ouverte
à  la  correspondance  publiquc.  Cette  station  doit
alors  indiquer  la  durée  approximative  de  Tattente.

6.  La  station  de  bord  doit  faire  connaitre  à
chaque  station  cötière  à  laquelle  elle  a  signalé  sa
brésence  le  moment  ou  ellc  se  propose  de  cesser
ses  oérations,  ainsi  duc  la  durée  probable  de
Tinterruption.

Anrierr  XXV.
1.  L’appel  comporte  le  signal
——  —.
Tindicatif  de  la  station  appeléc,  Emis  trois  (ois,
et  le  mot-de-  suivi  de  Tindicatif  de  la  station
expéditrice,  émis  trois  tois.

2.  La  station  appeclée  répond  en  donnant  le

Signal
———□—2
suivi  de  T’indicatif,  émis  trois  fois,  de  la  station
correspondante,  dumot  de--,  de  son  propre  indicatif
  ct  du  signal
GS—##.

3.  Les  stations  qui  désirent  entrer  en  communication
  avec  des  navires,  sans  cependant  connaitre
  les  noms  de  ceux  qui  se  trouvent  dans  leur
rayon  d’action,  Deuvent  employer  le  signal

essaee  ·
(signal  de  recherche).  Les  dispositions  des  Pparagraphes

  1  et  2  sont  egalement  applicables  à  la
transmission  du  signal  de  recherche  et  à  la  réponse
à  ce  signal.

 

Anricrz  XXVI.

Si  une  station  appeltc  ne  répond  pas  à  la
suite  de  T’appel  (article  XXV),  émis  trois  tois  à
des  intervalles  de  deux  minutes,  Tappel  ne  peut
Otre  repris  qu’apres  un  intervalle  de  quinze  minutes,
la  station  faisant  I’appel  s'etant  d’abord  assurcec  du
fait  qdu'aucune  communication  radiotélégraphique
n'iest  en  cours.

Anricrk  XXVII.

Toute  station  qdui  doit  ellectuer  une  transmission

  necessitant  I’emploi  d’'une  grande  puissance

emet  T’abord  trois  fois  le  signal  d’avertisscment
HS—————

406

5.  Wenn  trotz dieser  Vorsichtsmaßregeln  eine  funkentelegraphische
  Übermittelung  gestört  wird,  so  ist  der  Anruf
auf  das  erste  Verlangen  einer  dem  öffentlichen  Verkehre
dienenden  Küstenstation  einzustellen.  Diese  Station  hat
dabei  die  ungefähre  Dauer  der  Wartezeit  anzugeben

6.  Die  Bordstation  hat  jeder  Küstenstation,  bei
welcher  sie  sich  gemeldet  hat,  den  Zeitpunkt,  zu  welchem
sie  den  Verkehr  abzubrechen  gedenkt,  sowie  die  voraussichtliche
  Dauer  der  Unterbrechung  bekanntzugeben.

Artikel  XXV.

1.  Der  Anruf  setzt  sich  zusammen  aus  den  Zeichen
—    ,
dem  dreimal  gegebenen  Rufzeichen  der  anzurufenden
Station,  dem  Worte  »de«  und  dem  dreimal  gegebenen
Rufzeichen  der  gebenden  Station.
2.  Die  angerufene  Station  meldet  sich  mit  dem
Zeichen
-------,
dem  dreimal  gegebenen  Rufzeichen  der  rufenden  Station,
dem  Worte  »de«,  dem  eigenen  Rufzeichen  und  dem  Zeichen

 

------.
3.  Stationen,  die  mit  Schiffen  zu  verkehren
wünschen,  die  Namen  der  in  ihrem  Wirkungsbereich
sich  befindenden  Schiffe  aber  nicht  kennen,  können  die
Zeichen
—.  ——————  —
(Suchzeichen)  anwenden.  Die  Bestimmungen  der  §§ 1

und  2  gelten  auch  für  die  Übermittelung  des  Suchzeichens
  und  für  dessen  Beantwortung.  

 

Artikel  XXVI.

Wenn  eine  Station  den  mit  Pausen  von  2  Minuten
dreimal  gegebenen  Anruf  (Art.  XXV)  nicht  beantwortet
so  darf  dieser  erst  nach  15  Minuten  und  nachdem  die
rufende  Station  sich  vergewissert  hat,  daß  kein  funkentelegraphischer
  Verkehr  im  Gange  ist,  wiederholt  werde

Artikel  XXVII.
Jede  Station,  die  mit  Aufwendung  großer  Kraft
zu  geben  hat,  sendet  zuerst  dreimal  das  Warnungszeichen


—  — —
        <pb n="429" />
        avec  la  puissance  minima  nécessaire  pour  atteindre
les  stations  voisines.  Elle  ne  commence  ensuite
à  transmettre  avec  la  grande  puissance  due  30
secondes  après  I’envoi  du  signal  d’avertissement.

Anricrz  XXVIII.

1.  Aussitöt  due  la  station  cötière  a  répondu,
la  station  de  bord  lui  fournit  les  renseignements
qui  suivent  si  elle  a  des  messages  à  lui  transmettre;
  ces  renseignements  sont  également  donnés
Lorsque  la  station  cötière  en  fait  la  demande:

a)  la  distance  approximative,  en  milles  nautiques,

  du  navire  à  la  station  cCötière;

5)  la  position  du  navire  indiquce  sous  une
forme  concise  et  adaptée  aux  circonstances
respectives;

dlie  prochain  port  auquel  touchera  le
navire;

d)  le  nombre  de  radiotéelégrammes,  'ils  sont
de  longueur  normale,  ou  le  nombre  de
mots,  si  les  messages  ont  une  longucur
exceptionnelle.

La  vitesse  du  navire  en  milles  nautiques  est
indiquée  specialement  à  la  demande  expresse  de
la  station  cCötière.

2.  La  station  cötière  répond  en  indiquant,
comme  il  est  dit  au  paragraphe  1,  soit  le  nombre
de  radiotéelégrammes,  soit  le  nombre  de  mots  à
transmettre  au  navyire,  ainsi  due  Tordre  de  transmission.


3.  Si  la  transmission  ne  peut  avoir  lieu  immédliatement,
  la  station  cötière  fait  connaitre  à  la
Sstation  de  bord  la  durée  approximative  de  Tattente.

4.  Si  une  station  de  bord  appelée  ne  peut
momentanement  recevoir,  elle  informe  la  station
appelante  de  la  durée  approximative  de  Tattente.

5.  Dans  les  Schanges  entre  deux  stations  de
bord,  il  appartient  à  la  station  appelée  de  fixer
T’ordre  de  transmission.

Anrierrz  XXIX.

Lorsqu'une  station  Cötière  est  saisie  G’appels
Provenant  de  plusieurs  stations  de  bord,  elle  décide
  de  Tordre  dans  lequel  ces  stations  seront
admises  à  échanger  leurs  correspondances.

407

mit  der  geringsten  Kraft,  die  nötig  ist,  um  die  benachbarten
  Stationen  zu  erreichen.  Erst  30  Sekunden  nach
Abgabe  des  Warnungszeichens  beginnt  sie  mit  der
großen  Kraft  zu  senden.

Artikel  XXVIII.

1.  Sobald  die  Küstenstation  geantwortet  hat,  macht
ihr  die  Bordstation,  wenn  sie  Telegramme  zu  übermitteln
  hat,  oder  wenn  die  Küstenstation  es  verlangt,
die  nachfolgenden  Angaben:

a)  die  ungefähre  Entfernung  des  Schiffes  von
der  Küstenstation  in  Seemeilen;

b)  den  Schiffsort  in  kurzer  und  den  Umständen
angepaßter  Form;

c)  den  nächsten  Anlaufhafen  des  Schiffes;

d)  die  Zahl  der  Funkentelegramme,  wenn  sie  von
normaler  Länge  sind,  oder  die  Zahl  der  Wörter,
wenn  die  Telegramme  außergewöhnlich  lang  sind.

Die  Geschwindigkeit  des  Schiffes  in  Seemeilen
wird  auf  ausdrückliches  Ersuchen  der  Küstenstation  besonders
  angegeben.

2.  Die  Küstenstation  gibt  in  ihrer  Antwort,  wie
dies  im  §1  bestimmt  ist,  entweder  die  Zahl  der  Telegramme
  oder  die  Zahl  der  dem  Schiffe  zu  übermittelnden
Wörter  sowie  die  Reihenfolge  der  Übermittelung  an.

3.  Wenn  die  Übermittelung  nicht  sogleich  beginnen
kann,  so  teilt  die  Küstenstation  der  Bordstation  die
ungefähre  Dauer  der  Wartezeit  mit.

4.  Wenn  eine  angerufene  Bordstation  nicht  sogleich
empfangen  kann,  so  verständigt  sie  die  rufende  Station
über  die  ungefähre  Dauer  der  Wartezeit.

5.  Beim  Telegrammaustausche  zwischen  zwei  Bordstationen
  hat  die  angerufene  Station  die  Reihenfolge
der  Übermittelung  zu  regeln.

Artikel  XXIX.

Wird  eine  Küstenstation  von  mehreren  Bordstationen
  angerufen,  so  entscheidet  sie  über  die  Reihenfolge,
  in  der  diese  Stationen  ihren  Verkehr  abwickeln
sollen.
        <pb n="430" />
        Pour  régler  cet  ordre,  la  station  cötière  inspire
  uniguement  de  la  necessité  de  permettre  à
toute  station  intéressée  Téchanger  le  plus  grand
nombre  possible  de  radiotélégrammes.

Anricr  XXK.

Avant  de  commencer  D’échange  de  la  correspondance,
  la  station  cötière  fait  connaitre  à  la
station  de  bord  si  la  transmission  doit  s'ellectuer
dans  Tordre  alternatif  ou  par  séries  (article  XXIIl):
elle  commence  ensuite  la  transmission  ou  fait

suivre  Ces  indications  du  signal
—’  —.

Anricrz  XXX.
La  transmission  d'’un  radiotélégramme  est
Drcédée  du  signal
"  —  ——
et  terminee  par  le  signal
r  —  #
Sulvi  de  T’indicatif  de  la  station  expéditrice  et  du

Signal
—  v8#·.  ——.

Dans  le  cas  Tune  séerie  de  radiotélégrammes,
Tindicatif  de  la  station  expeditrice  et  le  signal

—  —
ne  sont  donnés  qu'’à  la  fin  do  la  série.

Anricr  XXXII.
Lorsque  le  radiotéeldgramme  à  transmettre
contient  plus  de  40  mots,  la  station  expéditrice
interrompt  la  transmission  par  le  signal

·f'
abrés  chaque  série  de  20  mots  environ,  et  elle  ne

reprend  la  transmission  qu'’après  avoir  obtenu  de
la  station  correspondante  la  répétition  du  dernier
mot  bien  recu,  suivi  dudit  signal,  ou,  si  la  réception
  est  bonne,  le  signal

—.□

 

Dans  le  cas  de  transmission  par  ssries,
T’accusé  de  réception  est  donné  aprés  chaque
radiotelégramme.

Les  stations  cötières  occupées  à  transmettre  de
lIongs  radiotéelegrammes  doivent  suspendre  la  trans-408



Hierbei  ist  für  die  Küstenstation  lediglich  der  Gesichtspunkt

  maßgebend,  daß  jeder  beteiligten  Station

Gelegenheit  gegeben  werden  soll,  die  größtmögliche  Zahl
von  Funkentelegrammen  auszutauschen.

Artikel  XXX.

Vor  Beginn  des  Telegrammaustausches  teilt  die
Küstenstation  der  Bordstation  mit,  ob  die  Übermittelung
der  Telegramme  einzeln  abwechselnd  oder  in  Reihen
(Art.  XXIII)  erfolgen  soll;  sie  beginnt  sodann  die
Übermittelung  oder  gibt  das  Zeichen

Artikel  XXXI.

Die  Übermittelung  eines  Funkentelegramms  wird

durch  das  Zeichen
—  ——
eingeleitet  und  durch  das  Zeichen
—
mit  nachfolgendem  Rufzeichen  der  gebenden  Station

und  dem  Zeichen
beendet.

Im  Falle  der  Übermittelung  einer  Reihe  von

Funkentelegrammen  wird  das  Rufzeichen  der  gebenden

Station  und  das  Zeichen
—  —
nur  am  Schlusse  der  Reihe  gegeben.

Artikel  XXXII.
Enthält  das  zu  befördernde  Funkentelegramm  mehr
als  40  Wörter,  so  unterbricht  die  gebende  Station
nach  jeder  Gruppe  von  etwa  20  Wörtern  die  Übermittelung

  durch  das  Zeichen

——
und  setzt  sie  erst  fort,  nachdem  ihr  die  Empfangsstation
das  letzte  gut  erhaltene  Wort  unter  Hinzufügung  des
genannten  Zeichens  wiederholt  oder,  wenn  die  Aufnahme
  gut  ist,  das  Zeichen

—
gegeben  hat.

Bei  der  Beförderung  in  Reihen  wird  nach  jedem
Funkentelegramme  Quittung  erteilt.

Bei  längeren  Funkentelegrammen  haben  die  Küstenstationen

  die  Beförderung  am  Schlusse  jeder  Periode
        <pb n="431" />
        mission  à  la  sin  de  chaque  période  de  15  minutes.
et  rester  silencieuses  pendant  une  durée  de  3  minutes
  avant  de  continuer  la  transmission.

Les  stations  côtières  et  de  bord  qui  travaillent
dans  les  conditions  prévues  à  Farticke  XXX0V,
Paragraphe  2,  doivent  suspendre  le  travail  à  la  fin
de  chaque  période  de  15  minutes  et  faire  l'écoute
sur  la  longueur  Tonde  de  600  metres  pendant
une  durée  de  3  minutes  avant  de  continuer  la
transmission.

Anzicrz  XXX  III.

1.  Lorsque  les  signaux  deviennent  douteurx,
il  importe  Tavoir  recours  à  toutes  les  ressources
Dossibles  pour  Dachevement  de  la  transmission.
cet  eflet,  le  radiotéléegramme  est  transmis  trois
fois  au  plus,  à  la  demande  de  la  station  receptrice.
Si,  malgré  cette  triple  transmission,  les  signaux  sont
toujours  illisibles,  le  radiotélegramme  est  annulé.

Si  l'accusé  de  réception  n'est  pas  recu,  la
station  transmettrice  appelle  de  nouveau  la  station
correspondante.  Lorsqu’aucune  réponse  M’est  faite
apres  trois  appels,  la  transmission  n’'est  pas  poursuivie.
  Dans  ce  cas,  la  station  transmettrice  a  la
faculté  d’obtenir  I’accusé  de  réception  par  Tintermédiaire
  d’'une  autre  station  radiotélégraphique,
en  utilisant,  le  cas  éCchéant,  les  lignes  du  réscau
télégraphique.

2.  Si  la  station  réceptrice  juge  due,  malgré
une  réception  défectueuse,  le  radiotélégramme  peut
GEtre  remis,  elle  inscrit  à  la  fin  du  préambule  la
mention  de  service:  sréception  douteuse=  et  donne
cours  au  radiotclégramme.  Dans  ce  cas,  I'Administration
  dont  reléve  la  station  Cötière  réclame
les  taxes,  conformément  à  UDarticle  XLII  du  présent
  Reglement.  Toutefois,  si  la  station  de  bord
transmet  ultérieurement  le  radiotcléegramme  à  une
autre  station  cöôtière  de  la  méme  Administration,
celle-ci  ne  peut  réclamer  que  les  taxes  allérentes
à  une  seule  transmission.

d.  Aecusc  de  récepeion  er  fin  du  travail.
Anrierz  XXXIV.

1.  Laccusé  de  réception  se  donne.  dans  laforme

  prescrite  par’ile  Réglement  telégraphique
Reichs-Gesetbl.  1913.

409

von  15  Minuten  einzustellen  und  während  der  folgenden
3  Minuten  Stille  zu  bewahren,  bevor  sie  die  Übermittelung
  fortsetzen.

Die  Küsten-  und  Bordstationen,  welche  unter
den  im  Artikel  XXXV  §  2  vorgesehenen  Bedingungen
  arbeiten,  haben  die  Arbeit  am  Schlusse  jeder
Periode  von  15  Minuten  einzustellen  und  während  der
folgenden  3  Minuten  mit  der  600  m-Welle  zu  hören,
bevor  sie  die  Übermittelung  fortsetzen.

Artikel  XXXIII.

1.  Werden  die  Zeichen  undeutlich,  so  ist  mit  allen
möglichen  Hilfsmitteln  zu  versuchen,  die  Übermittelung
zu  Ende  zu  führen.  Zu  diesem  Zwecke  wird  das
Funkentelegramm  auf  Wunsch  der  Empfangsstation
höchstens  dreimal  gegeben.  Bleiben  die  Zeichen  trotz
dieser  dreimaligen  Übermittelung  immer  noch  unleserlich,
so  wird  das  Telegramm  zurückgezogen.

Kommt  die  Ouittung  nicht  an,  so  ruft  die  gebende
Station  die  Empfangsstation  von  neuem.  Erfolgt  auf
drei  Anrufe  keine  Antwort,  so  wird  die  Übermittelung
  eingestellt.  In  diesem  Falle  kann  die  gebende
Station  versuchen,  die  Quittung  durch  Vermittelung
einer  anderen  Funkentelegraphenstation  zu  erlangen,
indem  sie  gegebenenfalls  die  Linien  des  Telegraphennetzes
  benutzt.

2.  Glaubt  die  Empfangsstation,  daß  das  Telegramm
  trotz  mangelhaften  Empfanges  ausgehändigt
werden  kann,  so  setzt  sie  hinter  den  Kopf  des  Telegramms
  den  dienstlichen  Vermerk  »réception  douteuse«
und  gibt  es  weiter.  In  diesem  Falle  zieht  die  Verwaltung,
  der  die  Küstenstation  untersteht,  die  Gebühren
gemäß  Artikel  XLII  der  gegenwärtigen  Ausführungs-Übereinkunft
  ein.  Wenn  die  Bordstation  jedoch  das
Funkentelegramm  später  an  eine  andere  Küstenstation
derselben  Verwaltung  übermittelt,  so  hat  diese  nur
Anspruch  auf  die  Gebühren  für  eine  Übermittelung.

d.  Quittung  und  Schlußzeichen.
Artikel  XXXIV.
1.  Die.  Quittung  wird  in  der  durch  die  Ausführungs-Übereinkunft
  zum  Internationalen  Telegraphen-68
        <pb n="432" />
        international;  il  est  précédé  de  l'indicatif  de  la
ssstation  transmettrice  et  suivi  de  l'indicatif  de  la
station  réceptrice.

2.  La  fin  du  travail  entre  deux  stations  est

indiquée  par  chacune  d’elles  au  moyen  du  signal
·—#—.—
suivi  de  son  propre  indicatif.

e.  Direction  d  donner  aur  radiotdleprammes.

Anricrr  XXXV.

1.  En  principe,  la  station  de  bord  transmet
ses  radiotelegrammes  à  la  station  Cötière  la  plus
rapprochée.

Cependant,  si  la  station  de  bord  peut  choisir
entre  plusieurs  stations  cötières  se  trouvant  à  distances
  égales  ou  à  peu  preès  égales,  elle  donne  la
Dréférence  à  celle  qdui  est  établie  sur  le  territoire
du  pays  de  destination  ou  de  transit  normal  de
ses  radiotélégrammes.

2.  Toutefois,  un  expéditeur  à  bord  d'un  navire
a  le  droit  d’indiquer  la  station  cötière  par  laquelle
i.  désire  qdue  son  radiotéelégramme  scit  expédié.
La  station  de  bord  attend  alors  jusqu'à  ce  que
cette  station  côtière  soit  la  plus  rapprocheée.

Exceptionnellement  la  transmission  peut  s'eflectuer
  à  une  station  cötière  plus  éCloignée,  pourvu  qdue:

a)  le  radiotclegramme  soit  destiné  au  pays

ou  est  situsée  cette  station  Co6tière  et
cmanc  d’un  navire  dépendant  de  ce  pays;

5)  pour  les  appels  et  la  transmission,  les  deux
stations  utilisent  une  longueur  d’onde  de
1  800  meétres:;

c)  la  transmission  par  cette  longucur  d’onde
ne  trouble  pas  une  transmission  eflectuce,
au  moyen  de  la  méme  longueur  T’onde,
par  une  station  Cötière  plus  rapprochée;

d)  la  station  de  bord  se  trouve  à  une  distance
de  plus  de  50  milles  nautiques  de  toute  station
  cötière  indiquée  dans  la  Nomendlature.
La  distance  de  50  milles  peut  étre  réduite
à  25  milles  sous  la  réserve  qdue  la  puis-Sance
  maxima  aux  bornes  de  la  génératrice
n'excêde  pas  5  kilowatts  et  due  les  sta-410



vertrage  vorgeschriebenen  Form  erteilt;  der  Ouittung  wird
das  Rufzeichen  der  gebenden  Station  vorangesetzt  und
das  der  empfangenden  Station  am  Schlusse  hinzugefügt.

2.  Der  Schluß  des  Verkehrs  zwischen  zwei  Stationen

  wird  von  jeder  von  ihnen  durch  das  Zeichen
  ·—
und  das  eigene  Rufzeichen  ausgedrückt.

e.  Leitung  der  Funkentelegramme.
Artikel  XXXV.
1.  Als  Grundsatz  gilt,  daß  die  Bordstation  ihre
Funkentelegramme  an  die  nächste  Küstenstation  abgibt.

Wenn  aber  die  Bordstation  zwischen  mehreren
Küstenstationen,  welche  sich  in  gleicher  oder  fast  gleicher
Entfernung  von  ihr  befinden,  wählen  kann,  so  gibt
sie  derjenigen  den  Vorzug,  welche  auf  dem  Gebiete  des
Bestimmungslandes  oder  des  Landes  des  normalen
Durchganges  ihrer  Funkentelegramme  liegt.

2.  Der  Absender  an  Bord  eines  Schiffes  hat  jedoch
das  Recht,  die  Küstenstation  zu  bestimmen,  durch  welche
sein  Telegramm  befördert  werden  soll.  Die  Bordstation
wartet  dann,  bis  diese  Küstenstation  die  nächste  ist.

Ausnahmsweise  kann  die  Übermittelung  an  eine

weiter  entfernte  Küstenstation  erfolgen,  vorausgesetzt,  daß

a)  das  Funkentelegramm  nach  dem  Lande  bestimmt

ist,  in  welchem  die  Küstenstation  liegt,  und

von  einem  Schiffe  ausgeht,  das  diesem  Lande
untersteht;

b)  die  beiden  Stationen  für  den  Anruf  und  die
Übermittelung  eine  Wellenlänge  von  1  800  m
benutzen;

c)  die  Übermittelung  mit  dieser  Wellenlänge  den
Verkehr  einer  mit  der  gleichen  Wellenlänge
arbeitenden  näher  gelegenen  Küstenstation  nicht
stört;

d)  die  Bordstation  mehr  als  50  Seemeilen  von
jeder  in  dem  Verzeichnis  aufgeführten  Küstenstation
  entfernt  ist.  Die  Entfernung  von
50  Meilen  kann  auf  25  Meilen  herabgesetzt
werden  unter  dem  Vorbehalte,  daß  die  höchste
Kraft  an  den  Klemmen  des  Stromerzeugers
5  Kilowatt  nicht  übersteigt,  und  daß  die
        <pb n="433" />
        tions  de  bord  soient  établies  en  conformité
des  articles  VII  et  VIII.  Cette  réduction
de  distance  n’'est  pas  applicable  dans  les
mers,  baies  ou  golles  dont  les  rives  appartiennent
  à  un  seul  pays  et  dont  l’ouverture
sur  la  haute  mer  a  moins  de  100  milles.

J.  Remise  des  radiotélégrammes  à  destination.

Anrterz  XXXVI.

Torsquc,  pour  une  cause  quclconquc,  un  radiotelcgramme
  provenant  d'un  navire  en  mer  et  destiné
  à  la  terre  ferme  ne  peut  etre  remis  au  destinataire,
  il  est  Emis  un  avis  de  non-remise.  Cet
avis  est  transmis  à  la  station  Cötiere  qui  a  reeu
le  radiotélégramme  primitif.  Cette  dernière,  aprés
vVérification  de  l’adresse,  réexpédie  I’avis  au  navire,
ss  i  est  possible,  au  besoin  par  intermédiaire
Tune  autre  station  cötière  du  méme  pays  ou  d'un
ays  voisin.

Lorsqu'un  radiotelegramme  parvenu  à  unc  station
  de  bord  ne  peut  etre  remis,  cette  station  en
fait  part  au  bureau  ou  à  la  station  de  bord  Torigine
  par  avis  de  service.  Dans  le  cas  des  radiotelégrammes
  éCmanant  de  la  terre  ferme,  cet  avis
est  transmis,  autant  due  possible,  à  la  station
cötière#  par  laquelle  a  transité  le  radiotelégramme,
Ou,  le  cas  éEchéant,  à  une  autre  station  cötière  du
méme  pays  ou  d'un  pays  voisin.

Anricrz  XXXVII.

Si  le  navire  auquel  est  destiné  un  radiotelégramme
  n'a  pas  signalé  sa  présence  à  la  station
côötière  dans  le  délai  indiqué  par  I’expéditeur  ou,
à  défaut  T'une  telle  indication,  jusqufau  matin  du
Se  jour  suivant,  cette  station  cötièrc  en  donne  avis
au  bureau  Torigine,  qui  en  informe  Pexpéditeur.

Celui-#i  a  la  faculté  de  demander  par  avis
de  service  taxé,  téelégraphique  ou  postal,  adressé
à  la  Sstation  cötière,  qdue  son  radiotélégramme  scit
retenu  pendant  une  nouvelle  période  de  9  jours
pour  Stre  transmis  au  navire  et  ainsi  de  suitc.

411

Bordstationen  gemäß  den  Artikeln  VII  und
VIII  ausgestattet  sind.  Die  Herabsetzung  der
Entfernung  ist  nicht  zulässig  in  Meeren,
Buchten  oder  Golfen,  deren  Ufer  einem  einzigen
  Lande  gehören  und  deren  Öffnung  auf
das  hohe  Meer  weniger  als  100  Meilen  beträgt.
  

7.  Zustellung  der  Funkentelegramme  am
Bestimmungsorte.

Artikel  XXXVI.

Wenn  ein  auf  einem  Schiffe  in  See  aufgeliefertes
und  nach  dem  festen  Lande  gerichtetes  Funkentelegramm
dem  Empfänger  aus  irgendeinem  Grunde  nicht  zugestellt
werden  kann,  so  wird  eine  Unbestellbarkeitsmeldung
abgelassen.  Diese  wird  der  Küstenstation  zugeführt,
die  das  Ursprungstelegramm  erhalten  hat.  Diese  letztere
sendet  die  Unbestellbarkeitsmeldung  nach  Prüfung  der
Adresse,  wenn  möglich,  an  das  Schiff  weiter,  nötigenfalls
  durch  Vermittelung  einer  anderen  Küstenstation
desselben  Landes  oder  eines  Nachbarlandes.

Kann  ein  bei  einer  Bordstation  angekommenes
Funkentelegramm  nicht  bestellt  werden,  so  teilt  die  Bordstation
  dies  der  Ursprungsanstalt  oder  der  Ursprungsbordstation
  durch  Dienstnotiz  mit.  Bei  Funkentelegrammen,
  die  vom  festen  Lande  ausgehen,  wird  die
Dienstnotiz,  soweit  möglich,  der  Küstenstation,  die  das
Funkentelegramm  im  Durchgang  befördert  hat,  oder
unter  Umständen  einer  anderen  Küstenstation  desselben
Landes  oder  eines  Nachbarlandes  zugeführt.

Artikel  XXXVII.

Hat  sich  das  Schiff,  für  welches  ein  Funkentelegramm
  bestimmt  ist,  innerhalb  der  vom  Absender
bestimmten  Frist  oder  beim  Fehlen  einer  solchen  Bestimmung
  bis  zum  Morgen  des  8.  Tages  bei  der
Küstenstation  nicht  gemeldet,  so  gibt  diese  der  Ursprungsanstalt
  Nachricht,  die  den  Absender  verständigt.

Dieser  kann  durch  eine  telegraphisch  oder  brieflich
an  die  Küstenstation  gerichtete  gebührenpflichtige  Dienstnotiz
  verlangen,  daß  sein  Telegramm  weitere  9  Tage
zur  Übermittelung  an  das  Schiff  bereitgehalten  werde  usw.
In  Ermangelung  eines  solchen  Verlangens  wird  das

68*
        <pb n="434" />
        A  défaut  Tune  telle  demande,  le  radiotelegramme
est  mis  au  rebut  à  la  fin  du  9  jour  (jour  de
dépôt  non  compris).

Cependant,  si  la  station  cötière  a  la  certitude
due  le  navire  est  sorti  de  son  rayon  d’action  avant
dqu’elle  ait  pu  lui  transmettre  le  radiotéeléegramme,
elle  en  informe  immédiatement  le  bureau  Torigine,
dui  avise  sans  retard  I’expéditeur  de  ’annulation
du  message.  Toutelois,  ’expéditeur  peut,  par  avis
de  service  taxé,  demander  à  la  station  Cö6tière  de
transmettre  le  radiotelcgramme  au  plus  prochain
Passage  du  nayire.

8.  Radiotélé  grammes  spéciaux.
Anrierz  XXXVIII.

Sont  seuls  admis:

1%  Les  radiotdéeprammes  arec  réponse  pade.  Ces
radioteléegrammes  portent,  avant  l’adresse,
Tindication  „Réponse  payéce-  ou  -RP.
complétée  par  la  mention  du  montant
payé  d’avance  pour  la  réponse,  soit:
Réponse  payce  fr.  X  ,  ou:  „RP  fr.  xX2

Le  bon  de  réponse  ECmis  à  bord  d’un
navire  donne  la  faculté  d'expédier,  dans
la  limite  de  sa  valcur,  un  radiotéléegramme
à  unc  destination  quelconque  à  partir  de
la  station  de  bord  dui  a  émis  ce  bon.

20  Les  radiordldprammes  avec  collationnement;

3%  Les  radiotd##epyrammes  d  remeftTe  par  erpres.
Mais  seulement  dans  le  cas  ou  le  montant
  des  frais  d’exprös  est  percu  sur
le  destinataire.  Les  pays  qui  ne  peuvent
adopter  ces  radiotelcgrammes  doivent  en
faire  la  déclaration  au  Bureau  international.
  Les  radiotélégrammes  à  remettre
par#exprès  avec  frais  percus  sur  ’expéditeur
  peuvent  eétre  admis  lorsqu’ils  sont
destinés  au  pays  sur  le  territoire  duquel
sc  trouve  la  station  cötière  Correspondante.

4%  Les  radiotdlipyrammes  d  remettre  par  poste;

412

Funkentelegramm  am  Ende  des  9.  Tages  (den  Tag  der
Aufgabe  nicht  mitgerechnet)  als  unbestellbar  zurückgelegt.

Hat  jedoch  die  Küstenstation  die  Gewißheit,  daß
das  Schiff  ihren  Wirkungsbereich  verlassen  hat,  bevor
ihm  das  Funkentelegramm  zugeführt  werden  konnte,
so  benachrichtigt  sie  unverzüglich  die  Ursprungsanstalt,
die  ohne  Verzögerung  den  Absender  von  der  Nichtbeförderung
  des  Telegramms  verständigt.  Indes  kann
der  Absender  die  Küstenstation  durch  gebührenpflichtige
Dienstnotiz  ersuchen,  das  Funkentelegramm  bei  der
nächsten  Vorüberfahrt  des  Schiffes  zu  übermitteln.

8.  Besondere  Funkentelegramme.
Artikel  XXXVIII.

Zugelassen  sind  nur:

1.  Funkentelegramme mit  vorausbezahlter
Antwort.  Diese  Funkentelegramme  tragen
vor  der  Adresse  die  Angabe    »Antwort  bezahlte«
oder  »RP«,  vervollständigt  durch  den  Vermerk
  über  den  für  die  Antwort  vorausbezahlten
  Betrag,  z.  B.  »Antwort  bezahlt  fr.  x«
oder  »RP  sr.  X«.

Der  an  Bord  eines  Schiffes  ausgestellte
Antwortschein  berechtigt,  in  den  Grenzen  seines
Wertes  ein  Funkentelegramm  irgendwohin  bei
der  Bordstation,  die  den  Schein  ausgestellt
hat,  aufzugeben.

2.  Funkentelegramme  mit  Vergleichung.

3.  Durch  Eilboten  zu  bestellende  Funkentelegramme,
  aber  nur  in  den  Fällen,  wo
der  Betrag  der  Eilbotenkosten  vom  Empfänger
erhoben  wird.  Die  Länder,  welche  sich  mit  solchen
Funkentelegrammen  nicht  befassen  können,  haben
hierüber  eine  Erklärung  an  das  Internationale
Bureau  abzugeben.  Durch  Eilboten  zu  bestellende
Funkentelegramme,  für  welche  die  Kosten  vom
Absender  erhoben  werden,  können  zugelassen
werden,  wenn  sie  nach  dem  Lande  gerichtet
sind,  auf  dessen  Gebiete  die  vermittelnde
Küstenstation  liegt.

4.  Durch  die  Post  zu  bestellende  Funkentelegramme.
        <pb n="435" />
        —  413  —

50  Les  radiotèléqrammes  multiples;

Go  Les  radiotèlègrammes  arec  accusè  de  réception.
  Mais  seulement  en  ce  qui  concerne
la  notification  de  la  date  et  de  Theure
auxquelles  la  station  cötière  a  transmis  à
la  station  de  bord  le  radiotéldgramme
adresséè  a  cette  dernière;

7%  Les  aris  de  service  #kardk“.  Sauf  ceux  qui
demandent  une  répétition  ou  un  renseignement.
  Toutefois,  tous  les  avis  de
service  taxés  sont  admis  sur  le  Pparcours
des  lignes  telégraphiques;

80  Les  racdsor#prammes  urhen's.  Mais  seulement
  sur  le  parcours  des  lignes  télégraphiques
  et  sous  réserve  de  l’application
du  Réglement  télégraphique  international.

An##icrr  XXXIX.

Les  radiotelégrammes  peuvent  étre  transmis
par  une  station  cötière  à  un  navire,  ou  par  un
navire  à  un  autre  navire,  en  vue  d’'une  réexpédition
  par  la  voie  postale  à  eflectuer  à  partir
d’un  port  ’atterrissage  du  navire  réceptionnaire.

Ces  radiotéléegrammes  ne  comportent  aucune
retransmission  radiotélégraphique.

L'adresse  de  ces  radiotéelégrammes  doit  étre
lbellde  ainsi  du’il  suit:

1%  Indeication  taxée  .poste  suivie  du  nom  du

port  ou  le  radiotéléegramme  doit  étre  remis
à  la  poste;
20  nom  et  adresse  complete  du  destinataire;

3e  nom  de  la  station  de  bord  qui  deoit

ellectuer  le  dépôt  à  la  poste;

4%  le  Ccas  échéant,  nom  de  la  station  Cötière.

Exemple:  Poste  Buencosaires  Martinez  14  Calle
Prat  Valparaiso  Avon  I.  zard.

La  taxe  comprend,  outre  les  taxes  radioteélégraphiqucs
  et  telecgraphiques,  une  somme  de  25  centimes
  Dour  Talfranchissement  postal  du  radiotelegramme


5.  Zu  vervielfältigende  Funkentelegramme.


6.  Funkentelegramme  mit  Empfangsanzeige,
  aber  nur,  soweit  es  sich  um  die  Bekanntgabe
  des  Tages  und  der  Stunde  handelt,
zu  welcher  die  Küstenstation  der  Bordstation  das
für  letztere  bestimmte  Telegramm  übermittelt  hat.

7.  Gebührenpflichtige  Dienstnotizen.  Ausgenommen
  sind  diejenigen,  welche  eine  Wiederholung
  oder  eine  Auskunft  verlangen.  Indes  sind
alle  Arten  von  gebührenpflichtigen  Dienstnotizen
zugelassen,  soweit  es  sich  um  die  Beförderung
auf  den  Linien  des  Telegraphennetzes  handelt.

8.  Dringende  Funkentelegramme,  aber
nur,  soweit  es  sich  um  die  Beförderung  auf  den
Linien  des  Telegraphennetzes  handelt  und  nach
Maßgabe  der  Ausführungs-Übereinkunft  zum
Internationalen  Telegraphenvertrage.

Artikel  XXXIX.

Die  Funkentelegramme  können  von  einer  Küstenstation
  an  ein  Schiff  oder  von  einem  Schiffe  an  ein
anderes  Schiff  zur  Weitersendung  durch  die  Post  von
einem  Anlaufhafen  des  empfangenden  Schiffes  aus
übermittelt  werden.

Eine  Umtelegraphierung  findet  bei  diesen  Funkentelegrammen
  nicht  statt.

Die  Adresse  dieser  Funkentelegramme  muß,  wie
folgt,  abgefaßt  sein:

1.  Gebührenpflichtige  Angabe    »Post«  unter  Hinzufügung
  des  Namens  des  Hafens,  wo  das
Funkentelegramm  zur  Post  gegeben  werden  soll;

2.  Name  und  vollständige  Adresse  des  Empfängers;


3.  Name  der  Bordstation,  welche  die  Auflieferung
bei  der  Post  bewirken  soll;

4.  gegebenenfalls  Name  der  Küstenstation.

Beispiel:  Poste  Buenosaires  Martinez  14  Calle
Prat  Valparaiso  Avon  Lizard.

Die  Gebühr  umfaßt  außer  den  funkentelegraphischen
Gebühren  und  gewöhnlichen  Telegrammgebühren  einen
Betrag  von  25  Centimes  für  die  postalische  Frankierung
des  Funkentelegramms.
        <pb n="436" />
        9.  Archives.
AnrICLE  XI..

Les  originaux  des  radiotélégrammes,  ainsi
que  les  documents  y  relatiss  retenus  par  les  Administrations,
  sont  Cconservés  avec  toutes  les  précautions
  nécessaires  au  point  de  vue  du  secret  au
moins  pendant  15  mois,  à  compter  du  mois  qui
suit  celui  du  dépôt  des  radiotélegrammes.

Ces  originaux  et  documents  sont,  autant  qdue
Dossible,  envoyés  au  moins  unc  fois  par  mois,  par
les  stations  de  bord,  aux  Administrations  dont
elles  relévent.

10.  Détaxes  et  remboursements.
ARTICLE  XI.I.

1.  En  ce  qui  concerne  les  détaxes  et  remboursements,
  il  est  fait  application  du  Réglement  télégraphidue
  internallonal,  en  tenant  compte  des  restrictions
  indiquces  aux  articles  NXXVIII  ct  XXNIN
du  présent  Reglement,  et  sous  les  réserves  sui-Vantes:


Le  temps  employé  à  la  transmission  radiotelé--graphique,
  ainsi  que  la  durée  du  séiour  du  radiotélegramme
  dans  la  station  cotière  pour  les  radiotélégrammes
  à  destination  des  navires,  ou  dans  la
station  de  bord  pour  les  radiotéléegrammes  originaires
  des  navires,  ne  comptent  pas  dans  les  délais
  concernant  les  détaxes  et  remboursements.

Si  la  station  cötirc  fait  connaitre  au  bureau
FTorigine  qu'un  radiotélégramme  ne  peut  étre  transmis
  au  navire  destinataire,  1  Administration  du  pays
Torigine  provoque  aussitöt  le  remboursement  à
Texpediteur  des  taxes  cotière  et  de  bord  relatives
à  cc  radiotelégramme.  Dans  ce  cas,  les  taxes  remboursées
  n’entrent  pas  dans  les  comptes  prévus
Par  Tarticle  XLII,  mais  le  radiotclégramme  y  est
mentionné  pour  mémoire.

Le  remboursement  est  supporté  par  les  diflerentes
  Administrations  et  exploitations  privyées  qui
ont  participé  à  Pacheminement  du  radiotélégramme,
chacune  (delles  abandonnant  sa  part  de  taxe.
Toutefois,  les  radiotél6grammes  auxquels  sont
applicables  les  articles  7  et  8  de  la  Convention

414

9.  Aufbewahrung  des  Telegrammaterials.

Artikel  XL.

Die  Urschriften  der  Funkentelegramme  sowie  die
darauf  Bezug  habenden,  von  den  Verwaltungen  zurückbehaltenen
  Belege  werden  wenigstens  15  Monate,  von
dem  auf  den  Aufgabemonat  folgenden  Monat  an  gerechnet,
  unter  Beachtung  aller  für  die  Geheimhaltung
erforderlichen  Maßnahmen  aufbewahrt.

Diese  Urschriften  und  Belege  werden,  soweit
möglich,  mindestens  einmal  monatlich  von  den  Bordstationen
  der  Verwaltung,  der  sie  unterstehen,  übersantt.

10.  Absetzung  und  Erstattung  von  Gebühren.
Artikel  XLI.

1.  Hinsichtlich  der  Absetzung  und  Erstattung  von
Gebühren  gilt  die  Ausführungs-Übereinkunft  zum  Internationalen
  Telegraphenvertrage  mit  den  in  den  Artikeln
XXXVIII  und  XXXIX  der  gegenwärtigen  Ausführungs-Übereinkunft
  angegebenen  Einschränkungen
und  unter  folgenden  Vorbehalten:

Die  auf  die  funkentelegraphische  Beförderung  verwendete
  Zeit  sowie  die  Zeit,  während  der  ein  nach
einem  Schiffe  gerichtetes  Funkentelegramm  bei  der
Küstenstation  oder  ein  von  einem  Schiffe  herrührendes
Funkentelegramm  bei  der  Bordstation  lagert,  zählen
bei  den  für  die  Absetzung  und  Erstattung  von  Gebühren
  maßgebenden  Fristen  nicht  mit.

Wenn  die  Küstenstation  der  Ursprungsanstalt  mitteilt,
  daß  ein  Funkentelegramm  dem  Bestimmungsschiffe
nicht  übermittelt  werden  kann,  so  veranlaßt  die  Verwaltung
  des  Ursprungslandes  alsbald  die  Erstattung
der  Küsten-  und  Bordgebühren  für  dieses  Funkentelegramm
  an  den  Absender.  In  diesem  Falle  gehen
die  erstatteten  Beträge  nicht  in  die  im  Artikel  XLII  
vorgesehene  Abrechnung  über,  jedoch  wird  das  Funken
telegramm  dort  nachrichtlich  vermerkt.

Die  Gebührenerstattung  wird  von  den  verschiedenen
an  der  Beförderung  des  Funkentelegramms  beteiligter
Verwaltungen  und  Privatunternehmungen  getragen
indem  eine  jede  von  ihnen  auf  ihren  Gebührenanteil
verzichtet.  Funkentelegramme  indessen,  auf  welche  die
Artikel  7  und  8  des  Internationalen  Telegraphen-
        <pb n="437" />
        de  St-Pétersbourg  restent  soumis  aux  dispositions
du  Reglement  télégraphique  international,  sauf
lorsque  T’acceptation  de  ces  radiotélégrammes  est
le  résultat  d'une  erreur  de  service.

2.  Lorsque  l’accusé  de  réception  Tun  radiotelegramme
  n’est  pas  parvenu  à  la  station  qdui  a
transmis  le  message,  la  taxe  n'’est  remboursée
due  lorsqu’il  a  été  établi  que  le  radiotéelégramme
donne  lieu  à  remboursement.

11.  Comptabilité.
Anricrz  XII.

1.  Les  taxes  cötières  et  de  bord  w’entrent
pas  dans  les  comptes  prévus  Ppar  le  Réglement
télegraphique  international.

Les  comptes  concernant  ces  taxes  sont  liquideés
Par  les  Administrations  des  pays  intéresses.  IIs
sont  établis  par  les  Administrations  dont  dépendent
  les  stations  côtières  et  ommuniqués  par  elles
aux  Administrations  intéresséces.  Dans  le  cas  ou.
Texploitation  des  stations  côtières  est  indépendante
de  I’Administration  du  pays,  l’exploitant  de  ces
stations  peut  étre  substitué,  en  ce  qui  concerne
les  comptes,  à  I'Administration  de  ce  pays.

2.  Pour  la  transmission  sur  les  lignes  télégraphiques,
  le  radiotelégramme  est  traité,  au  point
de  vue  des  comptes,  conformément  au  Réglement
telegraphique.

3.  Pour  les  radiotélégrammes  originaires  des
navires,  I/Administration  dont  dépend  la  station
Cötière  débite  I'Administration  dont  dépend  la  station
  de  bord  Torigine  des  taxes  cötières  et  télégraphidues
  ordinaires,  des  taxes  totales  perçues
pour  les  réponses  payées,  des  taxes  cötières  et
telcgraphiques  percues  pour  le  collationnement,
des  taxes  afférentes  à  la  remise  Par  expres  (dans
Ie  cas  Drévu  par  Tarticle  XXXVIII)  ou  par  poste
et  de  relles  percues  pour  les  copies  supplémentaires
  (Thl).  LAdministration  dont  dépend  la
station  Cbötière  crédite,  le  cas  échéant,  par  la  voie
des  comptes  télégraphiques  et  par  Tintermédiaire

415

vertrags  von  St.  Petersburg  Anwendung  finden,
bleiben  den  Bestimmungen  der  Ausführungs-Übereinkunft
zum  Telegraphenvertrag  unterworfen,  ausgenommen
den  Fall,  daß  die  Annahme  dieser  Funkentelegramme
auf  einem  Dienstversehen  beruht.

2.  Hat  die  gebende  Station  keine  Quittung  über
das  Funkentelegramm  erhalten,  so  wird  die  Gebühr
nur  erstattet,  wenn  festgestellt  worden  ist,  daß  das
Funkentelegramm  Anlaß  zur  Gebührenerstattung  gibt.

11.  Abrechnung.
Artikel  XLII.

1.  Die  Küsten-  und  Bordgebühren  werden  in  die
durch  die  Ausführungs-Übereinkunft  zum  Internationalen
Telegraphenvertrage  vorgesehenen  Abrechnungen  nicht
aufgenommen.

Die  Rechnungen  über  diese  Gebühren  werden
zwischen  den  Verwaltungen  der  beteiligten  Länder  ausgeglichen.
  Sie  werden  von  den  Verwaltungen,  denen
die  Küstenstationen  unterstehen,  aufgestellt  und  den
beteiligten  Verwaltungen  übersandt.  Wenn  der  Betrieb
der  Küstenstationen  von  der  Verwaltung  des  Landes
unabhängig  ist,  so  kann  der  Betriebsunternehmer  dieser
Stationen,  soweit  es  sich  um  die  Abrechnung  handelt,
an  die  Stelle  der  Verwaltung  des  Landes  treten.

2.  Für  die  Beförderung  auf  den  Telegraphenlinien
  wird  das  Funkentelegramm  hinsichtlich  der  Abrechnung
  nach  den  Bestimmungen  der  Ausführungs-Übereinkunft
  zum  Internationalen  Telegraphenvertrage
behandelt.

3.  Für  die  Funkentelegramme  von  Schiffen  schreibt
die  Verwaltung,  der  die  Küstenstation  untersteht,  der
Verwaltung,  der  die  Ursprungsbordstation  untersteht,
die  Küsten-  und  gewöhnlichen  Telegrammgebühren,  die
gesamten  für  bezahlte  Antworten  erhobenen  Gebühren,
die  für  die  Vergleichung  erhobenen  Küsten-  und  gewöhnlichen
  Telegrammgebühren,  die  Gebühren  für  die  Bestellung
  durch  Eilboten  (im  Falle  des  Artikel  XXXVIII)
oder  durch  die  Post  und  die  für  weitere  Abschriften  (TM)
erhobenen  Gebühren  zur  Last.  Die  Verwaltung,  der
die  Küstenstation  untersteht,  vergütet  gegebenenfalls  im
Wege  der  gewöhnlichen  Telegrammabrechnung  und  durch
Vermittelung  der  Verwaltungen,  welche  an  der  Be-
        <pb n="438" />
        —  —

des  Offices  ayant  participé  à  la  transmission  des
radioteléegrammes,  L’Administration  dont  dépend
le  bureau  de  destination,  des  taxes  totales  relatives
aux  réponses  payées.  En  ce  qui  concerne  les
taxes  télégraphiques  et  les  taxes  relatives  à  la
remise  par  exprès  ou  par  poste  et  aux  copies
supplémentaires,  il  est  procédé  conformément  au
Réglement  télégraphique,  la  station  cötière  étant
considérée  comme  bureau  télegraphique  '’origine.

Pour  les  radiotélégrammes  à  destination  C’un
Days  situé  au  deldà  de  celui  auquel  appartient  la
station  cötière,  les  taxes  télégraphiques  à  liquider
conformément  aux  dispositions  ci-dessus  sont  celles
dui  résultent,  soit  des  tableaux  A-  et  -B.
annexés  au  Réglement  télégraphique  international,
soit  Tarrangements  spéeciaux  conclus  entre  les
Administrations  de  pays  limitrophes  et  publiés
bar  ces  Administrations,  et  non  les  taxes  qui

pourraient  étre  perceues,  d’aprés  les  dispositions

Particulières  des  articles  XXIII,  paragraphe  1,  et
XXVII,  paragraphe  1,  du  Réglement  télégraphique.

Pour  les  radiotéléegrammes  et  les  avis  de  service
  taxés  à  destination  des  navires,  I/Administration
  dont  dépend  le  bureau  Torigine  est  débitée
directement  par  celle  dont  dépend  la  station  c6-tière
  des  taxes  cötières  et  de  bord.  Toutefois,  les
taxes  totales  afférentes  aux  réponses  payées  sont
créditées,  s'il  y  a  lieu,  de  pays  à  pays,  par  la  voie
des  comptes  télégraphiques,  jusqdu'à  I'/Administration
  dont  depend  la  station  côtière.  En  ce  qui
concerne  les  taxes  télégraphiques  et  les  taxes
relatives  à  la  remise  par  poste  et  aux  copies
supplémentaires,  i#l  est  procédé  conformément  au
Reglement  téléegraphique.  L'Administration  dont
dépend  la  station  cötière  crédite  celle  dont  dépend
le  navire  destinataire  de  la  taxe  de  bord,  siI  y
a  lieu  des  taxes  revenant  aux  stations  de  bord
intermédiaires,  de  la  taxe  totale  percue  pour  les
réponses  payées,  de  la  taxe  de  bord  relative  au
collationnement,  ainsi  que  des  taxes  percues  pour
Tétablissement  de  copies  supplémentaires  et  pour
la  remise  par  poste.

Les  avis  de  service  taxés  et  les  réponses
Dayées  elles-memes  sont  traités  dans  les  comptes

416

förderung  der  Funkentelegramme  teilgenommen  haben,
der  Verwaltung,  der  die  Bestimmungsanstalt  untersteht,
die  gesamten  Gebühren  für  bezahlte  Antworten.  Hinsichtlich
  der  gewöhnlichen  Telegrammgebühren  und  der
Gebühren  für  die  Bestellung  durch  Eilboten  oder  durch
die  Post  sowie  für  weitere  Abschriften  wird  gemäß
der  Ausführungs-Übereinkunft  zum  Internationalen  Telegraphenvertrage
  verfahren,  wobei  die  Küstenstation
als  Ursprungstelegraphenanstalt  angesehen  wird.

Für  Funkentelegramme,  die  nach  einem  anderen  Lande
als  demjenigen,  welchem  die  Küstenstation  angehört,  gerichtet
  sind,  gelten  als  nach  den  vorstehenden  Vorschriften
zu  verrechnende  Telegrammgebühren  diejenigen,  welche  sich
aus  den  Tabellen  A  und  B  zur  Ausführungs-Übereinkunft
zum  Internationalen  Telegraphenvertrag  oder  aus  besonderen
  Abkommen  ergeben,  die  zwischen  den  Verwaltungen
  benachbarter  Länder  abgeschlossen  und  durch  diese
Verwaltungen  veröffentlicht  worden  sind,  nicht  aber  etwa
die  Gebühren,  die  gemäß  den  besonderen  Bestimmungen
der  Artikel  XXIII  §  1  und  XXVII  §  1  der  genannten
Ausführungs-Übereinkunft  erhoben  werden  könnten.

Für  die  Funkentelegramme  und  gebührenpflichtigen
Dienstnotizen  nach  Schiffen  werden  die  Küsten-  und
Bordgebühren  unmittelbar  der  Verwaltung,  der  die
Ursprungsanstalt  untersteht,  von  derjenigen,  welcher  die
Küstenstation  untersteht,  zur  Last  geschrieben.  Indessen
werden  die  gesamten  Gebühren  für  bezahlte  Antworten
zutreffendenfalls  von  Land  zu  Land  im  Wege  der  gewöhnlichen
  Telegrammabrechnung  vergütet  bis  zu  der
Verwaltung,  der  die  Küstenstation  untersteht.  Hinsichtlich
  der  gewöhnlichen  Telegrammgebühren  und  der
Gebühren  für  die  Bestellung  durch  die  Post  und  für
weitere  Abschriften  wird  gemäß  der  Ausführungs-Übereinkunft
  zum  Internationalen  Telegraphenvertrage  verfahren.
  Die  Verwaltung,  der  die  Küstenstation  untersteht,
vergütet  derjenigen,  welcher  das  Bestimmungsschiff  untersteht,
  die  Bordgebühr,  zutreffenden  falls  die  Gebühren  für
die  vermittelnden  Bordstationen,  die  gesamte  Gebühr  für
bezahlte  Antworten,  die  Bordgebühr  für  Vergleichung
sowie  die  Gebühren  für  die  Anfertigung  weiterer  Abschriften
  und  für  die  Bestellung  durch  die  Post.

Die  gebührenpflichtigen  Dienstnotizen  und  die  bezahlten
  Antworten  selbst  werden  in  den  funkentele-
        <pb n="439" />
        —

radiotélẽgraphiques,  sous  tous  les  rapports,  comme
les  autres  radiotélégrammes.

Pour  les  radiotélégrammes  acheminés  au
moyen  T’une  ou  de  deux  stations  de  bord  intermédiaires,
  chacune  de  celles-ci  débite  la  station  de
bord  Torigine,  s’l  s'agit  d’un  radiotéléegramme
Drovenant  Tun  navire,  ou  celle  de  destination,
s'il  s'agit  l’un  radiotéléegramme  destineé  à  un
navire,  de  la  taxe  de  bord  lui  revenant  pour  le
transit.

4.  En  principe,  la  liquidation  des  comptes
allErents  aux  éEchanges  entre  stations  de  bord  se
sait  directement  enire  les  Compagnies  exploitant
ces  stations,  la  station  Torigine  étant  débitée  par
la  station  de.  destination.

5.  Les  comptes  mensuels  servant  de  base  à
la  comptabilité  spéciale  des  radiotelégrammes  sont
établis  radiotelégramme  par  radiotélegramme  avec
toutes  les  indications  utiles  et  dans  un  délai  de
six  mois  à  partir  du  mois  auquel  ils  sc  rapportent.

6.  Les  Gouvernements  se  réservent  la  faculté
de  prendre  entre  eux  et  avec  des  Ccompagnies  pri-VEGes
  (entrepreneurs  exploitant  des  stations  radiotéelegraphiques,
  compagnies  de  navigation,  etc.)  des
arrangements  speciaux  en  vue  de  l’adoption  d’autres
  dispositions  concernant  la  comptabilité.

2.  Bureau  international.
ARTICLE  XLIII.

Les  dépenses  supplémentaires,  résultant  du
fonctionnement  du  Burcau  international,  en  ce  qui
concerne  la  radiotélégraphie,  ne  doivent  pas  dé-Dasser
  80  000  francs  par  an,  non  compris  les  frais
spéciaux  auxquels  donne  lieu  la  réunion  d'une
Conférence  internationale.  Les  Administrations  des
Etats  contractants  sont,  pour  la  contribution  aux
frais,  réparties  en  six  classes  ainsi  du’il  suit:

Ire  classe:
Union  de  lAfrique  du  Sud;  Allemagne;
Etats-Unis  d'Amérique;  Alaska;  Ilawaĩ  et
les  autres  possessions  américaines  de  la  Po-Reichs-Gesetzbl.
  1913.

417

—

graphischen  Abrechnungen  in  jeder  Hinsicht  wie  die
übrigen  Funkentelegramme  behandelt.

Für  die  durch  eine  oder  zwei  vermittelnde  Bordstationen
  beförderten  Funkentelegramme  schreibt  jede
von  diesen  der  Ursprungsbordstation,  wenn  es  sich  um
ein  Funkentelegramm  von  einem  Schiffe  handelt,  oder
der  Bestimmungsbordstation,  wenn  es  sich  um  ein
Funkentelegramm  nach  einem  Schiffe  handelt,  die  ihr
für  den  Durchgang  zukommende  Bordgebühr  zur  Last.

4.  Der  Ausgleich  der  Abrechnungen  für  die
zwischen  Bordstationen  ausgetauschten  Funkentelegramme
erfolgt  grundsätzlich  unmittelbar  zwischen  den  Gesellschaften,
  die  diese  Stationen  betreiben,  indem  die
Bestimmungsstation  der  Ursprungsstation  die  Gebühren
zur  Last  schreibt.

5.  In  die  monatlichen  Rechnungen,  auf  Grund
deren  die  besondere  Abrechnung  über  die  Funkentelegramme
  erfolgt,  werden  die  Funkentelegramme  einzeln
mit  allen  erforderlichen  Angaben  aufgenommen.  Die
Rechnungen  werden  binnen  6  Monaten,  von  dem
Monat  an,  auf  welchen  sie  sich  beziehen,  aufgestellt.

6.  Die  Regierungen  behalten  sich  das  Recht  vor,
untereinander  mit  Privatgesellschaften  (Unternehmern,
die  Funkentelegraphenstationen  betreiben,  Schiffahrtsgesellschaften
  usw.)  besondere  Vereinbarungen  hinsichtlich
der  Einführung  eines  anderen  Abrechnungsverfahrens
zu  treffen.

12.  Internationales  Bureau.
Artikel  XLIII.

Die  Mehrausgaben,  die  dem  Internationalen
Bureau  durch  die  Bearbeitung  der  Funkentelegraphenangelegenheiten
  erwachsen,  dürfen  80  000  Franken  im
Jahre  nicht  überschreiten,  die  durch  eine  internationale
Konferenz  veranlaßten  besonderen  Kosten  nicht  mitgerechnet.
  Die  Verwaltungen  der  vertragschließenden
Staaten  werden  hinsichtlich  der  Beiträge  zu  den  Kosten,
wie  folgt,  in  sechs  Klassen  eingeteilt.

1.  Klasse:
Südafrikanischer  Bund;  Deutschland;  Vereinigte
Staaten  von  Amerika;  Alaska;  Hawai  und  die
übrigen  amerikanischen  Besitzungen  Polynesiens;
69
        <pb n="440" />
        Iynésie;  lies  Philippines;  Porto-Rico  et  les
possessions  américaines  dans  les  Antilles;
Zone  du  Canal  de  Panama;  République  Argentine;
  Australie;  Autriche;  Brésil;  Canada;
France;  Grande-Bretagne;  Hongrie;  Indes
britanniques;  ltalie;  Japon;  Nouvelle-Zélande;
  Russie;  Turquie.

2°  classe:
Espagne.

3e  classe:
Asie  centrale  russe  (littoral  de  la  hler
Caspienne);  Belgique;  Chili;  Chosen,  Formose,
Sakhalin  japonais  et  le  territoire  lou  de
Kwantoung;  Indes  néerlandaises;  Norvege;
Pays-Bas;  Portugal;  Roumanie;  Sibérie  occidentale
  (littoral  de  I’OcGan  Glacial);  Siberie
orientale  (littoral  de  I’Océan  Pacisfique);
Suède.

4e  classe:
Asrique  orientale  allemande;  Afrique  allemande
  du  Sud-Ouest;  Cameroun;  Togo;
Protectorats  allemands  du  Pacilique;  Danemark;
  Egypte;  Indo-Chine;  Mexique;  Siam;
Uruguay.

5e  classe:
Afrique  occidentale  française;  Bosnie-Ierzégovine;
  Bulgarie;  Grece;  Madagascar;  Tunisie.

6e  classe:

Afrique  ECquatoriale  française;  Afrique  occidentale

  portugaise;  Afrique  orientale  portugaise
  et  possessions  asiatiques;  Boukhara;

Congo  belge;  Colonie  de  Curacao;  Colonie

espagnole  du  Colfe  de  Guinée;  Erythrée;

Khiva;  hlaroc;  Monaco;  Perse;  Saint-AMlarin;

Somalic  italienne.

AnricrE  XILIV.

Les  diflrentes  Administrations  font  parvenir
au  Bureau  international  un  tableau  conforme  au
modele  ci-joint  et  contenant  les  indications  Enuméres
  dans  ledit  tableau  pour  les  stations  visées  à
T’articke  V  du  Réglement.  Les  modifications  survenues
  et  les  suppléments  sont  communiqués  par
les  Administrations  au  Bureau  international  du  ler

418

Philippinen-Inseln;  Porto  Rico  und  die  amerikanischen
  Besitzungen  in  den  Antillen;  Zone  des
Panamakanals;  Republik  Argentinien;  Australien;
  Österreich;  Brasilien;  Canada;  Frankreich;
Großbritannien;  Ungarn;  Britisch  Indien;  Italien;
  Japan;  Neu  Seeland;  Rußland;  Türkei.

2.  Klasse:
Spanien.

3.  Klasse:
Russisches  Zentralasien  (Küstengebiet  des  Kaspischen
Meeres);  Belgien;  Chile;  Chosen,  Formosa,
Japanisch  Sachalin  und  das  Pachtgebiet  von
Kwantung;  Niederländisch  Indien;  Norwegen;
Niederlande;  Portugal;  Rumänien;  Westsibirien
(Küstengebiet  des  Eismeers);  Ostsibirien  (Küstengebiet
  des  Stillen  Ozeans);  Schweden.

4.  Klasse:
Deutsch  Ostafrika;  Deutsch  Südwestafrika;  Kamerun;
  Togo;  Deutsche  Südseeschutzgebiete;  Dänemark;
  Agypten;  Indochina;  Mexiko;  Siam;
Uruguay.

5.  Klasse:
Französisch  Westafrika;  Bosnien-Herzegowina;  Bulgarien;
  Griechenland;  Madagaskar;  Tunis.

6.  Klasse:
Französisch  Aquatorialafrika;  Portugiesisch  Westafrika;
  Portugiesisch  Ostafrika  und  asiatische  Besitzungen;
  Bokhara;  Belgisch  Kongo;  Kolonie
Curacao;  Spanische  Kolonie  am  Golf  von
Guinea;  Erythrea;  Chiwa;  Marokko;  Monaco;
Persien;  San  Marino;  Italienisch  Somaliland.

Artikel  XLIV.

Die  verschiedenen  Verwaltungen  übermitteln  dem
Internationalen  Bureau  eine  Übersicht  nach  dem  anliegenden
  Muster,  welche  für  die  im  Artikel  V  der
Ausführungs-Übereinkunft  bezeichneten  Stationen  die
darin  aufgeführten  Angaben  enthält.  Vorkommende
Änderungen  und  Ergänzungen  teilen  die  Verwaltungen
dem  Internationalen  Bureau  zwischen  dem  1.  und  10.
        <pb n="441" />
        au  10  dechaque  mois.  A  laide  de  ces  communications,
  le  Bureau  international  dresse  la  Nomenclature
  prévue  par  Tarticke  V.  La  Nomenclature
est  distribuce  aux  Administrations  intéressées.  Elle
peut  également,  avec  les  suppléments  y  relatifs,
étre  vendue  au  public  au  prix  de  revient.

Le  Bureau  international  veille  à  ce  due  I’adoption
  T’indicatifs  identiques  pour  les  stations  radiotéelégraphiques
  soit  Svitée.

Transmissions  météorologiques,  horalres
et  autres.

AnricrE  XIV.

1.  Les  Administrations  prennent  les  dispositions
  nécessaires  pour  faire  parvenir  à  leurs  stations
Cötières  les  telcgrammes  météorologiques  contenant
les  indications  intéressant  la  région  de  ces  stations.
Ces  téléegrammes,  dont  le  texte  ne  doit  pas  de-Dasser
  20  mots,  sont  transmis  aux  navires  qui  en
font  la  demande.  La  taxe  de  ces  téelcgrammes
météorologiques  est  portée  au  compte  des  navircs
(estinataires.

2.  Les  observations  météorologiques,  faites
Dar  certains  navires  désignés  à  cet  eflet  par  le
Days  dont  ils  deépendent,  peuvent  étre  transmises
une  fois  par  jour,  comme  avis  de  service  taxés,
aux  stations  Cötières  autorisées  à  les  recevoir  par
les  Administrations  intéressées,  dqui  désignent
GCgalement  les  bureaux  météorologiques  auxquels
Ces  observations  sont  adressces  par  les  stations
Cötiéères.

3.  Les  signaux  horaires  et  les  télegrammes
météorologiques  sont  transmis  à  la  suite  les  uns
des  autres  de  manière  due  la  durcCe  totale  de  leur
transmission  n'excêde  pas  dix  minutes.  En  principe,
  pendant  cet  envoi,  toutes  les  stations  radiotélégraphiques
  dont  la  transmission  peut  troubler
la  réception  de  ces  signaux  et  télegrammes  font
silence,  de  facon  à  permettre  à  toutes  les  stations
Aui  le  désirent  de  recevoir  ces  telégrammes  et  signaux.
  Exception  est  faitc  pour  les  cas  de  deétresse
  et  les  teléegrammes  d/Etat.

419

—

eines  jeden  Monats  mit.  Auf  Grund  dieser  Mitteilungen
  fertigt  das  Internationale  Bureau  das  im  Artikel
  V  vorgesehene  Verzeichnis.  Das  Verzeichnis  wird
den  beteiligten  Verwaltungen  geliefert.  Es  kann  auch
mit  den  darauf  bezüglichen  Nachträgen  an  das  Publikum
  zum  Selbstkostenpreis  abgegeben  werden.

Das  Internationale  Bureau  wacht  darüber,  daß
die  Festsetzung  gleichlautender  Rufzeichen  für  die  Funkentelegraphenstationen
  vermieden  wird.

13.  Wettertelegramme,  Zeitsignale  und  ähnliches.

Artikel  XLV.

1.  Die  Verwaltungen  treffen  die  nötigen  Vorkehrungen,
  um  ihren  Küstenstationen  die  Wettertelegramme
  zukommen  zu  lassen,  welche  die  den  Bereich
dieser  Stationen  interessierenden  Angaben  enthalten.
Diese  Telegramme,  deren  Text  nicht  mehr  als  20  Wörter
enthalten  darf,  werden  den  Schiffen  auf  deren  Ersuchen
übermittelt.  Die  Gebühr  für  diese  Wettertelegramme
wird  den  Bestimmungsschiffen  in  Schuld  gestellt.

2.  Die  meteorologischen  Beobachtungen  gewisser
Schiffe,  die  hierzu  durch  das  Land,  dem  sie  unterstehen,
bestimmt  werden,  können  einmal  täglich  als  gebührenpflichtige
  Dienstnotizen  den  Küstenstationen,  die  zum
Empfange  von  den  beteiligten  Verwaltungen  ermächtigt
sind,  übermittelt  werden.  Letztere  bezeichnen  auch  die
meteorologischen  Dienststellen,  denen  diese  Beobachtungen
durch  die  Küstenstationen  zu  übermitteln  sind.

3.  Die  Zeitsignale  und  die  Wettertelegramme
werden  unmittelbar  nacheinander  übermittelt;  die
Gesamtdauer  ihrer  Beförderung  darf  zehn  Minuten
nicht  übersteigen.  Grundsätzlich  haben  während  dieser
Übermittelung  alle  Funkentelegraphenstationen,  deren
Zeichengebung  die  Aufnahme  dieser  Signale  und  Telegramme
  stören  kann,  Stillschweigen  zu  beobachten,
damit  allen  Stationen,  die  es  wünschen,  der  Empfang
der  Telegramme  und  Signale  ermöglicht  wird.  Ausnahmen
  sind  in  Fällen  von  Seenot  und  für  Staatstelegramme

  zulässig.
69*
        <pb n="442" />
        4.  Les  Administrations  facilitent  la  communication
  aux  agences  d'informations  maritimes  qu'elles
agréent  des  renseignements  concernant  les  avaries
et  sinistres  maritimes  ou  présentant  un  intérét  genéral
  pour  la  navigation  dont  les  stations  cötières
peuvent  régulièrement  donner  communication.

14.  Dispositions  diverses.

Anricr  XLVI.  «

Les  transmissions  échangées  entre  les  stations

de  bord  doivent  s'essectuer  de  manière  à  ne  pas

troubler  le  service  des  stations  Cötières,  celles-ci

devant  avoir,  en  rgle  générale,  le  droit  de  priorité
  pour  la  correspondance  publique.

AnricprE  XI.VII.

Les  stations  cötières  et  les  stations  de  bord
Sont  tenues  de  participer  à  la  retransmission  des
radiotelégrammes  dans  les  cas  ou  la  communication
  ne  peut  s'établir  directement  entre  les  stations
Torigine  et  de  destination.

ILe  nombre  des  retransmissions  est  toutefois
limité  à  deux.

En  ce  qui  concerne  les  radiotélégrammes  destinés
  à  la  terre  ferme,  il  ne  peut  étre  fait  usage
des  retransmissions  due  pour  atteindre  la  station
cötière  la  plus  rapprochée.

La  retransmission  est  dans  tous  les  cas  subordonnée
  à  la  condition  qdue  la  station  intermédiaire
dui  reçoit  le  radiotéclégramme  en  transit  soit  en
mesure  de  lui  donner  cours.

Anricrz  XI-WIII.

Si  le  parcours  d'un  radiotéléegramme  s'eflectue
en  partie  sur  des  lignes  télégraphiques  ou  par  des
stations  radiotélégraphiques  relevant  d’'un  Gouvernement
  non  contractant,  il  peut  étre  donné  cours
à  ce  radiotéléegramme,  sous  la  réserve,  tout  au
moins,  qdue  les  Administrations  dont  déependent  ces
lignes  ou  ces  stations  aient  déclaré  vouloir  appliquer,
  le  cas  échéant,  les  dispositions  de  la  Convention
  et  du  Règlement  qui  sont  indispensables
Pour  Tacheminement  régulier  des  radiotelégrammes
et  due  la  comptabilité  soit  assuréCe.

420

4.  Die  Verwaltungen  erleichtern  den  von  ihnen
genehmigten  Schiffsnachrichtenbureaus  den  Bezug  der
Nachrichten  über  Schiffsschäden  und  Seeunfälle  und
sonstiger  Nachrichten  von  allgemeinem  Interesse  für  die
Schiffahrt,  soweit  die  Nachrichten  von  den  Küstenstationen
regelmäßig  mitgeteilt  werden  können.

14.  Verschiedenes.

Artikel  XLVI.

Der  Verkehr  zwischen  den  Bordstationen  soll  sich
so  abwickeln,  daß  der  Betrieb  der  Küstenstationen  dadurch
  nicht  gestört  wird.  Letzteren  gebührt  im  allgemeinen
  der  Vorrang  für  den  öffentlichen  Nachrichtenverkehr.


Artikel  XLVII.

Die  Küstenstationen  und  die  Bordstationen  sind
verpflichtet,  sich  an  der  Umtelegraphierung  der  Funkentelegramme
  zu  beteiligen,  wenn  die  Ursprungs-  und  die
Bestimmungsstation  nicht  unmittelbar  miteinander  verkehren
  können.

Die  Zahl  der  Umtelegraphierungen  ist  indes  auf
zwei  beschränkt.

Bei  Funkentelegrammen  nach  dem  festen  Lande
darf  von  der  Mitwirkung  von  Zwischenstationen  nur
Gebrauch  gemacht  werden,  um  die  nächstgelegene  Küstenstation
  zu  erreichen.

Die  Mitwirkung  von  Zwischenstationen  hat  in  allen
Fällen  zur  Voraussetzung,  daß  sie  in  der  Lage  ist,  das
im  Durchgang  empfangene  Telegramm  weiterzugeben.

Artikel  XLVIII.

Ein  Funkentelegramm,  das  Telegraphenlinien  oder
Funkentelegraphenstationen  einer  dem  Vertrage  nicht
beigetretenen  Regierung  berührt,  kann  weiterbefördert
werden,  wenn  die  Verwaltungen,  denen  diese  Linien
oder  Stationen  unterstehen,  erklärt  haben,  gegebenenfalls
  wenigstens  die  für  die  regelrechte  Beförderung  der
Funkentelegramme  unerläßlichen  Bestimmungen  des  Vertrags
  und  der  Ausführungs-Übereinkunft  anwenden  zu
wollen  und  wenn  die  Abrechnung  gesichert  ist.
        <pb n="443" />
        Cette  déclaration  est  faite  au  Bureau  international
  et  portée  à  la  connaissance  des  Offces  de
I  Union  télégraphique.

Anricrz  XLIX.

Les  modifications  du  présent  Réglement  qui
seraient  rendues  nécessaires  par  suite  des  décisions
des  Conférences  télégraphiques  ultérieures  seront
mises  en  vigueur  à  la  date  fixée  pour  l’application
des  dispositions  arrétées  par  chacune  de  ces  dernières
  Conférences.

Anricr  I.

Les  dispositions  du  Règlement  télégraphique
international  sont  applicables,  par  analogie,  à  la
correspondance  radiotélégraphique  en  tant  qu’elles
ne  sont  pas  contraires  aux  dispositions  du  présent
Réglement.

Sont  applicables,  en  particulier,  à  la  correspondance
  radiotéelégraphique  les  prescriptions  de
article  XXVII,  paragraphes  3  à  6,  du  Réglement
telégraphique,  relatives  à  la  perception  des  taxes,
celles  des  articles  XXXVI  et  XI.I.  relatives  à  l'indication
  de  la  voie  à  suivre,  celles  des  articles
I.XXV,  paragraphe  1,  LXXVIII,  paragraphes  2  à
4,  et  I.XXIX,  paragraphes  2  et  4,  relatives  à
T’établissement  des  comptes.  Toutefois:

e  le  délai  de  6  mois  prévu  par  le  paragraphe
  2  de  T’article  LXXIX  du  Reglement
  télégraphique  pour  la  vérification  des
comptes  est  porté  à  9  mois  en  ce  qui
concerne  les  radiotéelégrammes;

2e°  les  dispositions  de  Tarticke  XVI,  paragraphe
  2,  ne  sont  pas  considérées  comme
autorisant  la  transmission  gratuite,  par  les
stations  radiotélégraphiques,  des  telégrammes
  de  service  concernant  exclusivement
  le  service  telégraphiqdue  non  plus
due  la  transmission  en  franchise,  sur  les
lignes  télégraphiques,  des  télégrammes  de
service  exclusivement  relatils  au  service
radiotéelégraphiquc;

3°  les  dispositions  de  T’article  LXXIX,  paragraphes
  3  et  5,  ne  sont  pas  applicables  à
la  comptabilité  radiotéléegraphique.  En

421

—

Diese  Erklärung  wird  dem  Internationalen  Bureau
abgegeben  und  zur  Kenntnis  der  Verwaltungen  des
Welttelegraphenvereins  gebracht.

Artikel  XLIX.
Änderungen  der  gegenwärtigen  Ausführungs-Übereinkunft,
  die  infolge  der  Beschlüsse  späterer  Telegraphenkonferenzen
  notwendig  werden  sollten,  treten  zu  dem
Zeitpunkt  in  Kraft,  welcher  für  die  Anwendung  der  von
jeder  dieser  Konferenzen  vereinbarten  Bestimmungen
festgestellt  werden  wird.

Artikel  L.

Die  Bestimmungen  der  Ausführungs-Übereinkunft
zum  Internationalen  Telegraphenvertrage  finden,  soweit
sie  nicht  im  Widerspruch  mit  der  gegenwärtigen  Ausführungs-Übereinkunft
  stehen,  auf  den  funkentelegraphischen
  Verkehr  sinngemäß  Anwendung.

Insbesondere  sind  auf  den  funkentelegraphischen
Verkehr  anzuwenden  die  Vorschriften  des  Artikel  XXVII
§§  3—6  der  Ausführungs-Übereinkunft  zum  Internationalen
  Telegraphenvertrage  hinsichtlich  der  Erhebung
der  Gebühren,  die  der  Artikel  XXXVI  und  XLI  hinsichtlich
  der  Angabe  des  zu  benutzenden  Weges,  die  der
Artikel  LXXV  §  1,  LXXVIII  §§  2—4  und  LXXIX
§§  2  und  4  hinsichtlich  der  Aufstellung  der  Abrechnungen.
Es  ist  jedoch  folgendes  zu  berücksichtigen:

1.  die  im  §  2  des  Artikel  LXXIX  der  Ausführungs-Übereinkunft
  zum  Internationalen  Telegraphenvertrage
  für  die  Prüfung  der  Rechnungen
  vorgesehene  Frist  von  6  Monaten  wird
für  Funkentelegramme  auf  9  Monate  erhöht;

2.  die  Bestimmungen  des  Artikel  XVI  § 2  sind
nicht  so  aufzufassen,  als  ob  sie  die  gebührenfreie
  Übermittelung  der  Diensttelegramme,  die
ausschließlich  den  Telegraphendienst  betreffen,
durch  Funkentelegraphenstationen  oder  die  gebührenfreie
  Übermittelung  der  Diensttelegramme,
die  ausschließlich  den  Funkentelegraphendienst
betreffen,  auf  den  Telegraphenlinien  zuließen;

3.  die  Bestimmungen  des  Artikel  LXXIX  §§  3
und  5  sind  nicht  anwendbar  auf  die  funkentelegraphische
  Abrechnung.  Mit  Bezug  auf  die
        <pb n="444" />
        vue  de  l'application  des  dispositions  du
Réglement  télégraphique,  les  stations
cötières  sont  considérées  comme  bureaux
de  transit,  sauf  quand  le  Röglement  radiotélégraphique
  stipule  expressément  que  ces
stations  doivent  étre  considérées  comme
bureaux  Torigine  ou  de  destination.

Conformément  à  Tarticle  11  de  la  Convention
de  Londres,  le  présent  Règlement  entrera  en  vigueur
  le  ler  Juillet  1913.

En  foi  de  qduoi,  les  Plénipotentiaires  respectifs
ont  signé  ce  Règlement  en  un  exemplaire  qui
restera  déposé  aux  archives  du  Gouvernement
britannique  et  dont  une  copie  sera  remise  à  chaque
Partie.

TPour  74llemagne  et
les  Protecforafs  allemands:
  B.  Korns#n.

O.  WACEEXFELD.

DR.  KAn.  Sr##ckn.

SCIRADER.

Corrscn.

Du.  Enn.  Knavss.

FiELEx.

Pour  les  Etats-Unis
dl  Amérique  et  les
ossessions  des

Elats-Unis  d--änérique:


Joun  R.  EDWARDS.
Jno  Q.  WALTO.
Wi#  L.  Moonz.
Louls  W.  Absrm.
GCzoner  Owzx  Sou#nn.
Enoan  Russzr.
C.  MeK.  Sar#zuas.
DAVo  Woos#r###  Topp.
Jonxgx  HAS  HAMN#,  IJr.
WEBSTER.

W.  D.  TERRXLI.

Jons  I.  WATERBURV.
Pour  la  Nepublique

Argentine:  —

422

Anwendung  der  Bestimmungen  der  Ausführungs-Übereinkunft
  zum  Internationalen
Telegraphenvertrage  sind  die  Küstenstationen  als
Durchgangsanstalten  anzusehen,  sofern  die  Ausführungs-Übereinkunft
  zum  Funkentelegraphenvertrage
  nicht  ausdrücklich  bestimmt,  daß  sie
als  Ursprungs-  oder  Bestimmungsanstalten
zu  gelten  haben.

Gemäß  Artikel  11  des  Londoner  Vertrags  tritt  die
gegenwärtige  Ausführungs-Übereinkunft  am  1.  Juli  1913
in  Kraft.

Urkundlich  dessen  haben  die  beteiligten  Bevollmächtigten
  die  Ausführungs-Übereinkunft  in  einem
Exemplar  unterzeichnet,  das  in  den  Archiven  der
Britischen  Regierung  verbleibt,  und  von  welchem  eine
Abschrift  jedem  Teile  zugestellt  werden  wird.

Für  Deutschland  und  die
deutschen  Schutzgebiete:
  B.  Koehler.

O.  Wachenfeld.

Dr.  Karl  Strecker.

Schrader.

Goetsch.

Dr.  Emil  Krauß.

Fielitz.

Für  die  Vereinigten
Staaten  von  Amerika
  und  die  Besitzungen
  der  Vereinigten
  Staaten  von
Amerika:  John  R.  Edwards.

Jno  Q.  Walton.

Willis  L.  Moore.

Louis  W.  Austin.

George  Owen  Squier.

Edgar  Russel.

C.  Mck.    Saltzman.

David  Wooster  Todd.

John  Hays  Hammond,  Jr.

Webster.

W.  D.  Terrell.

John  J.  Waterbury.
Für  die  Republik  Argentinien:

  Vicente  J.  Dominguez.
        <pb n="445" />
        Dour  I  Autriche:

Pour  la  Ilongrie:

Poir  la  Losnie-Iler-##K#bine:


Pour  la  Melgique:

Pour  le  Congo  belge:
Pour  le  Nrésil:

Doir  la  Irulgarie:
Vour  le  Chili:

lPour  le  Danemark:

L  Egupto:

Tour  F  Espagne  eft  les
Colonsesespagnoles:

Pour  la  France  et
4/zgerie:

Tour  7.4  rique  occidentale

  srangaise:

Tour  74/iqhue  Gyrratoriale

  srangaise:
Dour  PIndo-Chline:
Nour  Madagascar:

Dn.  Fnirz  R##  Wios
voN  JAunG.

Dn.  Roporr  R###n#  Sezn,
v.  Osrurm.

Cnan#Lu#ES  ForrER#
DR.  pr  HNxrEr.

H.  Goromcrzn,  G.  M.
Anorr  DANINOER.

A.  Cicou.

Roxxo  Viro.

J.  BAXNNEVX.
DELDIE.

Ronrar  B.  GoLDSCIMIDT.
Da.  Fnagco  Buznig.

IU.  SrorAkovircn.
C.  E.  Rrexano.

N.  MEVER.

J.  A.  Vönxz.

R.  N.  A.  FABER.
T.  F.  KRARUP.

J.  S.  LIDDEILI.

JaAcoBo  GaARCIAa  RouRE.

JuaAN  DECARRANZAVGARRIDO.

JACINTO  LABRADOR.
Axgrosto  Nrzo.

Tonis  Fenxdazz  Oumragxa.

JAINE  JANER  Rosikxsosl.
A.  Fnoblj.
A.  DvucnE##.

A.  Duvcnis##.5
A.  DucnEzxzE.

A.  DuchkEkz.

423

Für  Österreich:

Für  Ungarn:

Für  Bosnien-Herzegowina:


Für  Belgien:

Für  Belgisch  Kongo:
Für  Brasilien:

Für  Bulgarien:

Für  Chile:

Für  Dänemark:

Für  Ägypten:

Für  Spanien  und  die
spanischen  Kolonien:

Für  Frankreich  und
Algerien:

Für  Französisch  Westafrika:


Für  Französisch  Äquatorialafrika:


Für  Indochina:
Für  Madagaskar:

Dr.  Fritz  Ritter  Wagner
von  Jauregg.

Dr.  Rudolf  Ritter  Speil
v.  Ostheim.

Charles  Follért.
Dr.  de  Hennyey.

H.  Goiginger,  G.  M.
Adolf  Daninger.

A.  Cicoli.

Romeo  Vio.

J.  Banneux.
Deldime.

Robert  B.  Goldschmidt.
Dr.  Francisco  Bhering.

Iv.  Stoyanovitch.
C. E.  Rickard.

N. Meyer.

J. A.  Vöhtz.

R.  N.  A.  Faber.
T. F.  Krarup.

J. S.  Liddell.

      

Jacobo  Garcia  Roure.
Juan  de  Carranza  y  Garrido.
Jacinto  Labrador.

Antonio  Nieto.

Tomás  Fernandez  Quintana.
Jaime  Janer  Robinson.

A.  Frouin.
A.  Duchêne

A.  Duchêne.
A.  Duchêne.
A.  Duchêne.
        <pb n="446" />
        ——  —

Nour  la  Tunisie:  Er.  Dx  FExLCcovRT.

Dour  la  Grande-Lresagne
  et  diverses
Colonies  et  Protecorafs
  brilanniques:  H.  Ban#goro  Sal#n.
E.  W.  FAnNAL##n

E.  CuaARLTO.

G.  M.  W.  MacpDoxoou.

Pour  TUnion  de
PAsrique  du  Sud.  RicnanD  SoLoxmon.

Pour  la  PFedération
australienne:

Pour  le  Canada:
DPour  les  Indes  britfanmiques:

  H.  A.  Kinz.
F.  E.  DrursrEn.

CnanS  Bncur.
G.  J.  DESBARATS.

Pour  la  Nourelle-Lélande:
  C.  WRAV  PALLISER.

C.  Dosios.

Dour  la  Grèce:

Lour  IItalie  et  les
Colonies  italiennes:  PROF.  A.  BATTELILI.

Nour  le  Japon  et  pour
Chosen,  Formose,
Salelialin  japonais  et
le  territoire  loué  de
Iirantoung.  TErTSUSMIRO  SAKAMNO.

Kr#  IDE.

Rwen  NaAKATxANA.

Seuchi  Kunosz.

Pour  le  Moaroc:
U.  Ases#0.

Pour  Monaco:  FR.  RoussEL.

Trour  la  Norrège:  LHexrrvx.
K.  A.  Kussör.

Tour  les  Iays-Nas:  G.  J.  C.  A.  Por.
J.  P.  Guri.

Irour  les  Indes  néerkandaises
  ef  la  Colonie
  de  uraçgao:  PERX.
F.  vaN  pER  Goor.

Monadunzp  Ekr.  KABADT.

424  —

Für  Tunis:

Für  Großbritannien
und  verschiedene  britische
  Kolonien  und
Schutzgebiete:

Et.  de  Felcourt.

H.  Babington  Smith.
E.  W.  Farnall.

E.  Charlton.

G.  M.  W.  Macdonogh.

Für  den  Südafrikanischen
  Bund:

Für  den  Australischen
Staatenbund:  Charles  Bright.

Für  Canada:  G.  J.  Desbarats.

Für  Britisch  Indien:  H.  A.  Kirk.
F.  E.  Dempster.

Richard  Solomon.

Für  Neu  Seeland:  C.  Wray  Palliser.

Für  Griechenland:

Für  Italien  und  die

italienischen  Kolonien:

  Prof.  A.  Battelli.
Für  Japan  und  Chosen,

Formosa,  Japanisch

Sachalin  und  das

Pachtgebiet  Kwantung:

  Tetsujiro  Sakano.
Kenji  Ide.
Riuji  Nakayama.
Seiichi  Kurose.
Mohammed  el  Kabadj.
U.  Asensio.

Für  Monaco:  Fr.  Roussel.

Für  Norwegen:  Heftye.
K.  A.  Knudssön.

Für  die  Niederlande:  G.  J.  C.  A.  Pop.
I.  P.  Guépin.
Für  Niederländisch
Indien  und  die  Kolonie
  Curaçao:  Perk.
F.  van  der  Goot.

C.  Dosios.

Für  Marokko:
        <pb n="447" />
        Pour  la  PVerse:

Pour  le  Porltugal  et
les  Colonies  portugaises:

  Anroxio  MaxIA  DA  SiILVA.

Pour  la  Roumanie:  C.  BorxREscu.

Pour  la  Russie  et  les
Possessions  et  Protectorats
  russes:

N.  DEx  ErTER.

P.  OssADTCUV.

A.  Eurzu.
SncuEIVin.

V.  Durnikr.

D.  Soxorrsow.

A.  Srenas-#r.
Banox  A.  Wi##Ex##.

Pour  la  LEcpublique
de  Saint-Marin:

NPour  le  Siom:

Anrono  SnENA:5

Wu.  J.  AncEKR

Tour  la  Suecke:  Rrolk.
ILAMILTON.
Pour  la  Turquie:  M.  Enik.

NM.  Faunnx.

OsnAs  Saol.

Trour  7  Uruguay:  FED.  R.  VIDIELLA.

425

Minza  AnpvuL.  GuATZA#R  KAK.

LvANO  SANPAxIrcn  PxLRA:D

Für  Persien:

Für  Portugal  und  die
portugiesischen  Kolonien:


Für  Rumänien:

Für  Rußland  und  die
russischen  Besitzungen
  und  Schutzgebiete:


Für  die  Republik  San
Marino:

Für  Siam:

Für  Schweden:

Für  die  Türkei:

Für  Uruguay:

 

Reichs-Gesetzbl.  1913.

Mirza  Abdul  Ghaffar  Khan.

Antonio  Maria  da  Silva.
C.  Boerescu.

N.  de  Etter.

P.  Ossadtchy.

A.  Euler.
Sergueievitch.

V.  Dmitrieff.

D.  Sokoltsow.

A.  Stchastnyi.
Baron  A.  Wyneken.

Arturo  Serena.

Luang  Sanpakitch  Preecha.
Wm.  J.  Archer.

Rydin.

Hamilton.

M.  Emin.

M.  Fahry.
Osman  Sadi.

Fed.  R.  Vidiella.

70
        <pb n="448" />
        —.

426

(Anncze  à  Tarticke  XXII  du  Réglemert.)

Liste  des  abréviations  à  employer  dans  les  transmissions  radiotélé  graphiques.

 

K—

Abréviation

 

Cuestion

 

 

Réponse  ou  arvis

 

"

—.  ———□———□—□—□——2V
——  —

PRB

QRA
QRB

oRC
CRD
oRF
QRG

nnll
#nRAI
QRK
QRI

kM
QRN
CRO
oRP
XL
QRS
CRT
RL  U
#RV
QRW

ORN

ORTL
QRZ
0  Ss  A
XL

2SC
28D

 

———.————6——————□——□—  —

Désirez-vous  communiquer  avec  ma  station  à  Paide  du
Code  international  de  signaux?

CQuel  est  le  nom  de  votre  station?

A  duelle  distance  vous  trouvez-vous  de  ma  station?

Cuel  est  votre  vrai  relèevement?

O  allez-vous?

D’on  venez-vous?

A  duelle  compagnie  ou  ligne  de  navigation  appartenez-vons?


Cuelle  est  votre  longueur  d'onde?

Combien  de  mots  avez-vous  à  transmettre?

Comment  recerez-vous!?

Recevez-vous  mal  Dois-je  transmettre  20  fois:
e  o  e  o  pour  permettre  le  réglage  de  vos
appareils?

Etes-vous  troublé?

Les  atmosphériques  sont-elles  très  fortes?
Dois-je  augmenter  I’énergie?

Dois-je  diminuer  I’énergie?

Dois-je  transmettre  plus  vite7

Dois-je  transmettre  plus  lentement?
Dois-je  cesser  la  transmission?

Avez-vous  quelque  chose  pour  moir
Etes-vons  prét?

Etes-vrous  occupé?

Dois-je  attendre?

CQuel  est  mon  tour?

Mes  signaux  sont-ils  faibles?

Mes  signaux  sont-ils  forts?

lon  ton  est-il  mauvals?

Non  étincelle  est-elle  mauraise?

Les  intervalles  de  transmission  sont-üs  mauvais?

Comparons  nos  montres.  J’ai  heures;  quelle
heure  avezx-vons?

 

3

Signal  de  recherche  employé  par  une  station  qui  désire
  entrer  en  correspondance.

Signal  annongant  Tenvoi  d’indications  concernant  une
station  de  bord  (articke  XXVIII).

Signal  indiguant  qw’une  station  va  émettre  avec  une
grande  puissance.

Je  désire  communiquer  avec  votre  station  &amp;amp;  Laide  du
Code  international  de  signaux.

lIei  la  statiio

La  distance  entre  nos  stations  est  de  ..  ...  milles
nautiques.

Nlon  vrai  relévement  est  de  4

Je  vais  à  .....

Je  viens  de

...  degrẽes.

Ma  longueur  d'onde  est  deo  ...  ..  mètres.

J'ai  .....  mots  à  transmettre.

Je  recçois  bien.

Je  reçois  mal.  Transmettez  20  fois:  6  60—  6

pour  que  je  Ppuisse  régler  mes  appareils.

Je  suis  troublé.

Les  atmosphériques  sont  très  fortes.

Augmenter  l'énergie.

Diminuez  ’énergie.

Transmettez  plus  rite.

Transmettez  plus  lentement.

Cessez  la  transmission.

Je  wai  rien  pour  vous.

Je  suis  prét.  Tout  est  en  ordre.

Je  suis  occupé  avec  une  autre  station  lon:;  aree  171.

Prière  de  ne  pas  troubler.
Attendexz.  Je  vous  appellerai  à  ..  ...  heures  sou:  au
besoin].

Votre  tour  est  numero

Vos  signaux  sont  faibles.

Vos  signaux  sont  forts.

Le  ton  est  mauris.
(w  est  mauvaise.

Les  intervalles  de  transmission  sont  mauwais.

L’heure  est

EIEIIII
        <pb n="449" />
        427

 

 

 

 

 

 

 

 

Al’rériation  Question  Réponse  ou  avis
1  2  3
2  SF  Les  radiotéelégrammes  doivent-is  étre  transmis  dans!La  transmission  sera  faite  dans  Pordre  alternatif.
ordre  alternatif  ou  par  séries?
2SSe  SS  La  transmission  sera  faite  par  séries  de  5  radiotélégrammes.

24  Sllllll..  ...............................  La  transmission  sera  faite  par  séries  de  10  radiotelégrammes.

21  #  J+  Quelle  est  la  tauxe  à  percevoir  ponr.  2  La  taxe  à  porcevoir  est  de  .....
QSKIISG  dernier  radiotélégramme  est-il  annulé?  Le  dernier  radiotélégramme  est  annulé.
28L  Avez-vous  reru  quittance?  Prière  donner  quittance.
4  SMuelle  est  votre  vraie  route?  Ma  vraie  route  est  de  .....  degres.
24S  Nommuniquez-vous  avec  terre  ferme?  Je  ne  communique  pas  avec  terre  ferme.
280  Etes-vons  en  communication  aveo  une  autre  station  suis  en  communication  aree  LIpar  Tintermelou:
  avee  1  ·  diairodo.....  J.
28P  Doĩs·  je  signaler  à  .....  que  vous  l'appelez?  Insormez  .....  quo  je  l'appello.
QSQBGuisje  appelé  par  2?  Vous  étes  appelé  par..
r  SRExzpédierez-vous  le  radiotélégramme.  7  J'expédierai  le  radiotélégramme  .  ....
2  ST  Avez-vous  regu  un  appel  génral?  Appel  géndral  à  toutes  stations.
2SU  Prière  m'appeler  des  due  vous  aurez  fini  lon:  àlle  vous  appellerai  des  due  j'aurai  fini.
..heuresl.
2  SVorrespondance  pPublique  est-elle  engagée?  Correspondance  publique  est  engagée.  Prière  de  ne
pas  la  troubler.
2SW  Deisje  augmenter  ma  fréquence  d’'étincelle:  Augmenter  la  fréquence  d’étincelle.
SDeoisje  transmettre  avec  la  longueur  d'onde  do  ..  ...  Passons  à  l'onde  do  .....  mètres.
metres?
2  SKX  Deois-je  diminuer  ma  fréquence  étincelle?  Diminuez  la  fréquence  d’étincelle.

Lorsqu’une  abréviation  est  suivie  d'un  point  ’interrogation,  ellc  s'appligue  à  la  question
indiquée  en  regard  de  cette  abréviation.

Stations  Exemples:
A  OkR  A?  =  Cuel  est  le  nom  de  votre  station?
B  ORh  A  Campania  lci  la  station  Campania.
A  0nn  6  =  4A  gquelle  compagnie  ou  ligne  de  navigation  appartenez-vous?
B  0O0  RG  Cunard.  OR2Z  =  Fappartiens  à  la  Cunard  L.ine.  Vos  signaux  sont  faibles.

La  station  A  augmente  alors  I’énergie  de  son  transmetteur  et  lance:

A  COh  K9  —  Comment  recevez-vous?
B  0OR  K  —  Je  regçois  bien.
O  RB  80  —  La  distance  entre  nos  stations  est  de  80  milles  nautiques.
-  K  C  62  Mon  vrai  relêèvement  est  de  62  degrés.
etc.  etc.

 

70“
        <pb n="450" />
        Zusammenstellung  der  im  F

428

 

 

 

 

Anlage  zu  Artikel  XXII  der  Ausführungs-  Übereinkunft.

Funkentelegraphenverkehr  anzuwendenden  Abkürzungen.

 

 

 

Abkürzungen
  Frage  Antwort  oder  Bemerkung
1  3

P  

QRA
QRB
oRC
XL
QRF
2  !KG
QRI
QRI
QRK
CRI.

XR
QRN
QRO
oRP
oQRQ
Ons
ORT
!KU
Oon
QRW

QRX

QRV
2Kr
4A

2R8

—
RSD

0  SF

2

 

—    □—  0  —.  —□  0  —.——

(I)  .  .  .  .  .  .  .  .  ......

PRB  Wünschen  Sie  mit  meiner  Station  unter  Benutzung  des
Internationalen  Signalbuchs  zu  verkehren?

QRA  Welches  ist  der  Name  Ihrer  Station?

QRB  In  welcher  Entfernung  von  meiner  Station  befinden  Sie  sich?

QRC  Welches  ist  Ihre  wahre  Peilung?

QRD  Wohin  fahren  Sie?

QRF  Woher  kommen  Sie?

QRG  Welcher  Gesellschaft  oder  Schiffahrtslinie  gehören  Sie  an?

QRH  Welches  ist  Ihre  Wellenlänge?

QRJ  Wieviel  Wörter  haben  Sie  zu  übermitteln?

QRK  Wie  erhalten  Sie?

QRL  Erhalten  Sie  schlecht?  Soll  ich  20mal    ——
geben,  um  die  Einstellung  Ihrer  Apparate  zu  ermöglichen?


QRM  Wurden  Sie  gestört?

QRN  Sind  die  Luftstörungen  sehr  stark?

QRO  Soll  ich  die  Kraft  vermehren?

QRP  Soll  ich  die  Kraft  vermindern?

QRQ  Soll  ich  schneller  geben?

QRS  Soll  ich  langsamer  geben?

QRT  Soll  ich  mit  der  Übermittelung  aufhören?

QRU  Haben  Sie  etwas  für  mich?

QRV  Sind  Sie  bereit?

QRW  Sind  Sie  beschäftigt?

QRX  Soll  ich  warten?

QRY  Wann  bin  ich  an  der  Reihe!
QRZ  Sind  meine  Zeichen  schwach?
QSA  Sind  meine  Zeichen  stark?

QSB  Ist  mein  Funke  schlecht?

QSC  Sind  die  Zwischenräume  bei  der  Übermittelung  schlecht?

QSD  Lassen  Sie  uns  die  Uhren  vergleichen.  Ich  habe  ...  Uhr;
welche  Zeit  haben  Sie?

QSF  Sollen  die  Funkentelegramme  abwechselnd  oder  in  Reihen
übermittelt  werden?

QSB  Ist  mein  Ton  schlecht?

 

 

Suchzeichen,  von  einer  Station  angewendet,  die  in  Verkehr
zu  treten  wünscht.

Zeichen  zur  Ankündigung  der  von  der  Bordstation  zu
machenden  dienstlichen  Angaben  (Artikel  XXVIII).

Zeichen,  das  darauf  hinweist,  daß  eine  Station  mit  großer
Kraft  senden  wird.

Ich  wünsche  mit  Ihrer  Station  unter  Benutzung  des  Internationalen
  Signalbuchs  zu  verkehren.

Hier  ist  die  Station ...........

Die Entfernung  zwischen  unseren  Stationen  beträgt .....  Seemeilen.

Meine  wahre  Peilung  ist .....  Grad.

Ich  fahre  nach  .....

Ich  klomme  von  ..  ...

Ich  gehöre .......  an.

Meine  Wellenlänge  beträgt  .......    Meter.

Ich  habe  ....  Wörter  zu  übermitteln.

Ich  erhalte  gut.

Ich  erhalte  schlecht.  Geben  Sie  20mal  ...
damit  ich  meinen  Apparat  einstellen  kann.

Ich  wurde  gestört.

Die  Luftströmungen  sind  sehr  stark.

Vermehren  Sie  die  Kraft.

Vermindern  Sie  die  Kraft.

Geben  Sie  schneller.

Geben  Sie  langsamer.

Hören  Sie  mit  der  Übermittelung  auf.

Ich  habe  nichts  für  Sie.

Ich  bin  bereit.  Alles  ist  in  Ordnung.

Ich  bin  mit  einer  anderen  Station  beschäftigt  (oder:  mit ....  ).
Bitte  nicht  zu  stören.

Warten  Sie.  Ich  werde  Sie  um  ...  Uhr  rufen  (oder:
erforderlichenfalls).

Sie  haben  die  Nummer ......

Ihre  Zeichen  sind  schwach.

Ihre  Zeichen  sind  stark.

Der  Ton  ist  schlecht.

Der  Funke  ist  schlecht.

Die  Zwischenräume  bei  der  Übermittelung  sind  schlecht.

Die  Uhr  ist  ..

Die  Übermittelung  soll  abwechselnd  erfolgen.
        <pb n="451" />
        429

 

 

 

 

 

 

Abkürzungen    Frage  Antwort  oder  Bemerkung
1    2  3
QSG  .........      ............  ......    ...........    Die  Übermittelung  soll  in  Reihen  von  5  Funkentelegrammen
erfolgen.
QSH    .................................  Die  Übermittelung  soll  in  Reihen  von  10  Funkentelegrammen
erfolgen.
QSJ    Welches  ist  die  zu  erhebende  Gebühr  für  ...?      Die  zu  erhebende  Gebühr  ist  .....
QSK      Ist  das  letzte  Funkentelegramm  zurückgezogen?  Das  letzte  Funkentelegramm  ist  zurückgezogen.
QSL    Haben  Sie  Quittung  erhalten?  Bitte  Ouittung  zu  geben.
QSM      Welches  ist  Ihr  wahrer  Kurs?  Mein  wahrer  Kurs  ist  ..  Grad.
QSN    Haben  Sie  Verbindung  mit  dem  festen  Lande?  Ich  habe  keine  Verbindung  mit  dem  festen  Lande.
QSO  Haben  Sie  Verbindung  mit  einer  anderen  Station  loder:  Ich  habe  Verbindung  mit..  (durch  Vermittelung
mit ....)?      von......  ).
QSP  Soll  ich  ...  .  ..  melden,  daß  Sie  ihn  rufen?  Verständigen  Sie ....,    daß  ich  ihn  rufe.
QSQ    Werde  ich  gerufen  von  ......  ?  Sie  werden  gerufen  von  ......
QSR      Werden  Sie  das  Funkentelegramm ....  befördern?  Ich  werde  das  Funkentelegramm .....  befördern.
QST      Haben  Sie  einen  allgemeinen  Anruf  erhalten?  Allgemeiner  Anruf  für  alle  Stationen.
QSU    Bitte  mich  anzurufen,  sobald  Sie  fertig  sind  (oder:  um  Ich  werde  Sie  rufen,  sobald  ich  fertig  bin.
...  Uhr).
QSV    Ist  öffentlicher  Verkehr  im  Gange?  Öffentlicher  Verkehr  ist  im  Gange.  Bitte  nicht  zu  stören.
QSW      Soll  ich  die  Funkenzahl  erhöhen?  Erhöhen  Sie  die  Funkenzahl.
QSY  Soll  ich  mit  der  Wellenlänge  von  ...  Metern  geben?  Gehen  wir  über  zur  Welle  von  .....  Metern.
QSX    Soll  ich  die  Funkenzahl  vermindern?  Vermindern  Sie  die  Funkenzahl.

Wenn  hinter  einer  Abkürzung  ein  Fragezeichen  steht,  so  drückt  dies  aus,  daß  es  sich  um  die  neben  der
betreffenden  Abkürzung  angegebene  Frage  handelt.

  Beispiele.
Stationen:
A  QRA?  —  Welches  ist  der  Name  Ihrer  Station?
B   QRA    Campania  —  Hier  ist  die  Station  Campania.
A  QRG?  —  Welcher  Gesellschaft  oder  Schiffahrtslinie  gehören  Sie  an?
B  QRG  Cunard.  QRZ  —  Ich  gehöre  der  Cunard  Line  an.  Ihre  Zeichen  sind  schwach.

Die  Station  A  vermehrt  alsdann  die  Kraft  ihres  Senders  und  sagt:

A  QRK?    —  Wie  erhalten  Sie?
B  QRK    —  lch  erhalte  gut.
QRB  80  —  Die  Entfernung  zwischen  unseren  Stationen  beträgt  80  Seemeilen.
QRC    62  —  Meine  wahre  Peilung  ist  62  Grad.
usw.  usw.
        <pb n="452" />
        —  430  —

(Annexe  à  Tarticke  XIV  du  Règlement.)
Administration  de.  ....  ...

Etat  signalétique  des  stations  radlotéelsgraphlques.

A.  Stations  Cötières.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Position
géographiojue:
E  Slongunde  Portẽ  Système  Longueurs
«  ortée
—  longitude  —  radioteléegraphigne  d’onde  en  metres
Nom  Nationalité  occidentale,  Indicatit  normale  avec  les  (la  longueur
N  —  latitude  d’appel  en  milles  "„
septemrionale,  4%  caradtéristigues  d'onde  normale
8=  Rhtitudo  nautiques  du  Sytème  émetteur  est  soulĩgnée)
méridionale.
Subdivisions
territoriales
I
Heures  Taze  cötière  Observations
Nature  des  services  ellectuss  overture  minimum  par  Eventuellement  heure  *  mode  d'envei
·  (heure  du  par  mot,  en  radiotelégramme,  des  signaux  horaires  et  des  téléegrammcs
fuseau)  francs  en  francs  météorologiques)

 

 

 

 

 

 

b.  Stations  de  bord.

—..—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Systéme  Lo
r2  ·  CI  s  n  eurs
IndicatifPortée  normale  vacotek  Erabhigue  d’onde  moͤt
Nom  Nationalité  en  avec  les
d'appel  -..  a  longneur  d'onde
ppe  milles  nautiques  Caracteristiques  du  "1!  1  0  *  .
systèmio  émetteur  #normale  est  souliguce)
Taxe  de  bord  .
H  Observations
Nature  des  services  ellectués  eures  minimum  par  (éventuellement,  nom  et  adresse  de
d'ouverture  par  mot,  en  ..,
r  kadtotclegkamme,  rexploitany
ranes  en  franes

 

1°  Navires  de  guerre.

2°  Navires  de  commerce.

1  l
        <pb n="453" />
        Verwaltung  von.  ....  ...

—  431  —

(Anlage  zu  Artikel  XLIV  der  Ausführungs-Übereinkunft.)

a.  Küstenstationen.

Verzeichnis  der  Funkentelegraphenstationen  und  ihrer  Verhältnisse.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geographische
Lage:  
0  =  örtliche Länge,  Normale  Funkentelegraphisches  Wellenlängen
W  =  westliche Länge,  Reichweite  System  in  Metern
·  e  
Name  Nationalität  X.äinge“’  che  Rufzeichen  in  mit  besonderer  Kenn-  (die  Normalwelle
Breite,  Seemeilen  zeichnung  des  Sende-  ist  zu  unter-S  = südliche Breite.
  systems  streichen)
Gebietsunterabteilung

Küstengebühr  Bemerkungen
Arten  des  Verkehrs,  dem  die  Dienststunden  ür  bas  Wort  Mindestgebühr  (u.  U.  Zeitpunkt  und  Art  und  Weise  der
Station  dient  (Zonenzeit)  für  das    für  ein  Abgabe  der  Zeitsignale  und  Wetterin
  Franken  Funkentelegramm
in  Franken  telegramme)
b.  Bordstationen.  .
Normale  Funkentelegraphisches  System  Wellenlängen  in  Metern
Name  Nationalität  Rufzeichen  Reichweite  mit  besonderer  Kennzeich-  (die  Normalwelle  ist  zu
in  Seemeilen  nung  des  Sendesystems  unterstreichen)
Bordgebühr  *—
des  Verkehrs,  dem  Bemerkungen
.  e
Arten  des  Ver  chrs,  dem  die  Dienststunden  für  das  Wort  Mindestgebühr für  ein  (u.  U.  Name  und  Adresse  des  Betriebs-Station
  dient
in  Franken  Funkentelegramm  unternehmers)
in  Franken

 

 

1.  Kriegsschiffe.

2.  Handelsschiffe.
        <pb n="454" />
        —  432

Index.
Page
Convention  de  Londres  .  .  ......  .  .  .......  .......  373
Annexes  à  la  Convention:
I.  Protocole  fnalml..  ................  386

II.  Réglement  de  service:

I.  Organisation  des  stations  radiotéelégraphiques.  391
2.  Durco  du  service  des  statins.  399
3.  Rédaction  et  dépöt  des  radiotelégrammes..  400
4.  Taxation  ..............  .  ...  .  401
5.  Perception  des  taes  ..  403
6.  Transmission  des  radiotelégrammes:
a)Signaux  de  transmissioon  404
6).  Ordre  de  transmission  ...............  .  ..  405
c)  Appel  des  stations  et  transmission  des  radiotelcegrammmies..
  405
d)  Accusè  doe  réception  et  sin  du  travail.  ....  409

e)  Direction  à  donner  aux  radiotélcgrammes.  410
7.  Remise  des  radiotélégrammes  à  destination  411

8.  Radiotelégrammes  spéciarnrnn  412
D0.  Archiens  ........  414
10.  Détaxes  ct  remboursementtt  414
11.  Comptabiltt  415
12.  Burcau  international.  -.................  117
13.  Transmissions  météorologiques,  horaires  et

autres  4.  49

14.  Dispositions  dirersezs  40

III.  Liste  des  abréviations  à  employer  dans
les  transmissions  radiotélégraphiques  426

IV.  Etat  Signalétiqgue  des  stations  radiotéelcegraphiduiesse
  .  ..  430

Inhaltsübersicht.

Seite
Vertraqg  von  London  ..  .  ...  373
Anlagen  zum  Vertrage:
I.  Schlußprotokol  ............  386
II.  Ausführungs-Übereinkunft:
1.  Einrichtung  der  Funkentelegraphenstationen  391
2.  Dienststunden  der  Station  399
3.  Abfassung  und  Aufgabe  der  Funkentelegramme  400
4.  Gebührenberechnung    ....  401
5.  Gebührenerhebung ......  403
6.  Übermittelung  der  Funkentelegramme:

a)  Beförderungszeichen  ......  404
b)  Reihenfolge  der  Übermittelung ...  405

c)  Anruf  der  Stationen  und  Übermittelung  der
Funkentelegramme ......  405
d)  Quittung  und  Schlußzeiche .....  409
e)  Leitung  der  Funkentelegramme ....  410

7.  Zustellung  der  Funkentelegramme  am  Bestimmungsorte.....................................
  411
8.  Besondere  Funkentelegramme .....  412
9.  Aufbewahrung  des  Telegrammaterials .....  414
10.  Absetzung  und  Erstattung  von  Gebühren ....  414
11.  Abrechnung ....   415
12.  Internationales  Bureau  .......  417

III.

IV.

13.  Wettertelegramme,  Zeitsignale  und  ähnlichees.  419

14.  Verschiedenes ...  420
III. Zusammenstellung  der  im  Funkentelegraphenverkehr
  anzuwendenden  Abkürzungen .....  426
IV. Verzeichnis  der  Funkentelegraphenstationen  und
ihrer  Verhältnisse ....  430

Den  vorstehenden  Internationalen  Funkentelegraphenvertrag  nebst  dem  Schlußprotokoll  und
der  Ausführungs-Übereinkunft  haben  bis  jetzt  Deutschland,  Belgien  und  die  Belgische  Kongokolonie,
  Monaco,  Ägypten,  Dänemark,  die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  die  Niederlande
zugleich  für  Niederländisch  Indien  und  die  Kolonie  Curaçao,  und  Rußland  ratifiziert.  Die
Ratifikationsurkunden  sind  in  Gemäßheit  des  Artikel  23  des  Vertrags  bei  der  Königlich  Großbritannischen

  Regierung  niedergelegt  worden.

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="455" />
        —  433  —

Reichs-Gesetzblatt.

Jahrgang  1913.
Nr: 39.

 

 

 

 

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden.
S. 433.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Erweiterung  von  Festungsanlagen  und  deren  Rayons.
S.  434.

 

(Nr.  4239.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im
  Frieden.  Vom  21.  Juni  1913.

Auf  den  Bericht  vom  12.  Juni  1913  will  Ich  die  anliegenden  Abänderungen

der  Verordnung  vom  13.  Juli  1898  (Reichs-Gesetzbl.  S.  921)  zur  Ausführung  des
Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  in  der  Fassung
des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1898  (Reichs-Gesetzbl.  S.  361)  hierdurch  genehmigen.
Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  nebst  der  Anlage  durch  das  Reichs-Gesetzblatt
zu  veröffentlichen.
Hamburg,  den  21.  Juni  1913.  
Wilhelm.

An  den  Reichskanzler  (Reichsamt  des  Innern).  Delbrück.

Abänderungen

der  Verordnung  vom  13.  Juli  1898  (Reichs-Gesetzbl.  S.  921)  zur  Ausführung
  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete
Macht  im  Frieden  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1898
(Reichs-Gesetzbl.  S.  361).
III.  Besondere  Verpflichtungen  der  Besitzer  von  Grundstücken  usw.

Zu § 14A.  Der  durch  Allerhöchsten  Erlaß  vom  10.  Juli  1904  (Reichs-Gesetzbl.
S.  301)  abgeänderte  letzte  Absatz  bis  einschließlich  lit.  b  erhält  folgende  Fassung:

Den  Sachverständigen  sind  zu  gewähren:

a)  ein  Tagegeld  von  15  Mark  für  den  Tag  auf  die  ganze  Dauer  des

Geschäfts  einschließlich  Reisetage.

Wird  die  ganze  Reise  an  demselben  Tage  angetreten  und  beendet,
so  wird  ein  ermäßigtes  Tagegeld  von  12  Mark  gewährt.

Erstreckt  sich  die  ganze  Reise  auf  zwei  Tage  und  wird  sie  innerhalb
  24  Stunden  beendet,  so  ist  das  Einundeinhalbfache  des  Satzes
unter  a  Abs.  1  zuständig.

Reichs-Gesetzbl.  1913.  71
Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Juli  1913.
        <pb n="456" />
        —  434  —

b)  Fuhrkosten  für  die  Zu-  und  Heimreise  und  für  Reisen  beim  Übertritte
von  einer  Kommission    zu  einer  anderen  sowie  aus  einem  Abschätzungsbezirk
  in  einen  anderen,  und  zwar:

für  Wegestrecken,  die  auf  Eisenbahnen  oder  Schiffen  zurückgelegt
werden  können,
wenn  der  Fahrpreis  für  die  erste  Wagenklasse  bezahlt  ist,

0,09  Mark,
wenn  der  Fahrpreis  für  die  erste  Schiffsklasse
bezahlt  ist    .......                0,07  ''
sonst  ...............................    0,07  "

für  das  Kilometer,  einschließlich  der  Kosten  der  Gepäckbeförderung;

für  jeden  Zugang  und  jeden  Abgang  am  Wohnort  oder  an  einem
auswärtigen  Übernachtungsort .....  1,50  Mark;

für  Wegestrecken,  die  nicht  auf  Eisenbahnen,  Kleinbahnen  oder
Schiffen  zurückgelegt  werden  können,  0,60  Mark  für  das  Kilometer.
Haben  mehrere  Sachverständige  —  auch  mit  anderen  Mitgliedern  der
Kommisson  —  gemeinschaftlich  dasselbe  Verkehrsmittel  benutzt,  so  erhält
der  einzelne  0,30  Mark  für  das  Kilometer,  es  sei  denn,  daß  die  Beförderungskosten
  des  einzelnen  Sachverständigen  sich  trotz  der  gemeinschaftlichen
  Benutzung  des  Verkehrsmittels  nicht  ermäßigt  haben.

Haben  an  Fuhrkosten  einschließlich  der  Auslagen  für  Zu-  und
Abgänge  höhere  als  die  bestimmungsmäßigen  Beträge  aufgewendet
werden  müssen,  so  sind  diese  zu  erstatten.

Der  Nachweis,  für  welche  Wagen-  oder  Schiffsklasse  der  Fahrpreis
bezahlt  ist,  wird  durch  die  Versicherung  des  Sachverständigen  geführt.

Für  die  Benutzung  von  Kleinbahnen  und  die  Höhe  der  dafür
zu  gewährenden  Fuhrkostenvergütung,  für  die  Art  der  Ausführung  der
Reisen  usw.  gelten  die  Ausführungsbestimmungen  zu  den  Verordnungen
über  die  Tagegelder  und  Fuhrkosten  der  Reichsbeamten  vom  29.  September
  1910  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1071).

Die  Fuhrkosten  für  die  Zureise  sind  bis  zum  Orte  des  Zusammentritts
  der  Kommission,  die  Fuhrkosten  für  die  Heimreise  vom  letzten
Geschäftsort  aus  zu  berechnen.

(Nr.  4240.)  Bekanntmachung,  betreffend  Erweiterung  von  Festungsanlagen  und  deren  Rayons.
  Vom  25.  Juni  1913.

Auf  Grund  des  §  35  des  Gesetzes,  betreffend  die  Beschränkungen  des  Grundeigentums
  in  der  Umgebung  von  Festungen,  vom  21.  Dezember  1871  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  459)  wird  bekannt  gemacht,  daß  die  Erweiterung  der  Festungsanlagen  bei

Posen,  Graudenz  und  Feste  Boyen  und  deren  Rayons  in  Aussicht  genommen  ist.
Berlin,  den  25.  Juni  1913.

Der  Reichskanzler.
von  Bethmann  Hollweg.

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="457" />
        —  435  —

Reichs-Gesetzblatt.

Jahrgang  1913.

 

 

 

Nr: 40.

 

—  —  —

Inhalt:  Konsularvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Bulgarien  vom  29.  September  1911.

S.  435.  —  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Bulgarien  über  Rechtsschutz  und  Rechtshilfe
  in  bürgerlichen  Angelegenheiten  vom  29.  September  1911.  S.  457.  —  Auslieferungsvertrag
  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Bulgarien  vom  29.  September  1911.  S.  468.  —
Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  von  drei  am  29.  September  1911  in  Berlin
zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Bulgarien  abgeschlossenen  Rechtsverträgen  und  den  Austausch
  der  Ratifikationsurkunden  sowie  eine  zwischen  beiden  Teilen  durch  Schriftwechsel  vom  29.  September
  1911  wegen  der  Übergangsbestimmungen  getroffene  Verständigung.  S.  487.  —  Gesetz  zur
Ausführung  des  Konsularvertrags  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Bulgarien  vom  29.  September
  1911  und  des  Vertrags  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Bulgarien  über  Rechtsschutz  und

Rechtshilfe  in  bürgerlichen  Angelegenheiten  vom  29.  September  1911.  S.  492.

 

(Nr.  4241.)  Konsularvertrag
zwischen  dem  Deutschen  Reiche
und  Bulgarien.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  und  Seine  Majestät
der  König  der  Bulgaren,

von  dem  Wunsche  geleitet,  über  die
wechselseitige  Zulassung  von  Konsularbeamten
  sowie  über  deren  Vorrechte,  Befreiungen
  und  Amtsbefugnisse  genauere
Bestimmungen  zu  treffen,

sind  übereingekommen,  einen  Konsularvertrag
  abzuschließen,  und  haben  zu  Ihren
Bevollmächtigten  ernannt:

Reichs-  Gesetzbl.  1913.

HNoncynchn  „oronoDr
Menr  Tepuancarn  IHcpun
n  IUaperno  H’r.mapn.

Derono  Beimscerro  T’enanckhumre
Ilimeparopr,  Lu#pa.iu  a  III’n,  One
Ilro  na  Tepaancka##a  Ilnepm,  u
IIerono  Bemuecrno  Iaptr#  n#n  Br##
Tap##t,

BoqAnn  oOTI.  XeAMMICTO  4a  ycra-HOBITE
  no-TOI  IapeaGI  BBPXY
B-ammnmoro  Aonymaie  a  Konc’acke
unlinEOnnun,  kanTO  u  BDNF  TPNIHU#
upeporarunn,  ccnO6Ooenn##uu#ann,

ce  chranchxXa#daCK#TL  a  ann
IB.ID  CIIm  d40rogopb  UM.  HaaHNA
zaa  chon  uLanomommun:

72

Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Juli  1913.
        <pb n="458" />
        —  436

Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:

Herrn  Dr.  Johannes  Kriege,
Allerhöchstihren  Wirklichen  Geheimen
  Legationsrat  und  Direktor
im  Auswärtigen  Amte,

Seine  Majestät  der  König  der

Bulgaren:
Herrn  Iwan  S.  Guéchow,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten  Minister
  in  Berlin,  Herrn  Professor
Dr.  Michail  Popovilieff,  Dekan
der  juristischen  Fakultät  und  Prorektor
  der  Universität  in  Sophia,
und  Herrn  Dimitr  N.  Stancioff,
  Chef  der  Konsularabteilung
des  Königlichen  Ministeriums  der
auswärtigen  Angelegenheiten,

welche  nach  gegenseitiger  Mitteilung
ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen

  Vollmachten  sich  über  folgende
Artikel  geeinigt  haben:

Erster  Abschnitt.
Zulassung  der  Konfuln.

Artikel  1.

Jeder  der  vertragschließenden  Teile
verpflichtet  sich,  in  seinem  Gebiete  Generalkonsuln,
  Konsuln,  Vizekonsuln  und
Konsularagenten  des  anderen  Teiles  zuzulassen,
  die  von  diesem  nach  Maßgabe
seiner  Gesetze  ernannt  werden.  Doch
bleibt  es  jedem  Teile  vorbehalten,  hiervon
  einzelne  Orte  oder  Gebietsteile  auszunehmen,
  vorausgesetzt,  daß  eine  solche
Ausnahme  jeder  dritten  Macht  gegenüber
gleichmäßig  Anwendung  findet.

.

HETLTOBO  BEJIHUHECTBO  TEb-MAIICRHNTLTD
  HMIIEPATOPP,
KPAAHD  HA  IIPVCHf:

Tocnonm  Apr  Hoxannecz
Kpure,  IIerog  Atücri##re#ene
Taenr  deranuonem  Crtn#
nn  Anperropr  BP  Acnapranen#r#a
ua  Brn  Paorn:
HETOBO  BE.IILEIECTBO  HAPPTD
HA  PP.JIAPHITD:
Tocnomm  Hnan#C.  Temonz-,
IIeronr  Hanrupei#e#  IIparemmt
u  Ioomen#  Munncrpr  BB.
Bbepimur,  Tocnonmr  IIposSecop#-Abr
  Muxangdr#  Iono  n#n#h#
Aeskalr#  Na  IOpManuecku#bayD
Trerp  n  Ilpoperrop  na  Vmmepcnrera
  Ir.  Coonn,  u  Tocnomm
NZunnpr  H.  Crannon,  Ha-Janume
  na  Koncyneroro  Orataenne
  upn  LHapcgoro  Mumncrep--crBO
  na  Bunmmr  Paöorn,
Kollro,  Cifl  Balo  CPoOmenne
IIa  cBoHT  NrOMOmHH,  Hanfpem
T  AOÖOpa  Haqduenna  copnma,  Ce  cnd-DasyM
  NA  BPDNy  C  HPAf  Uend69:

—————
NXOIIVIIAIIE  IA  KOIICV.  IIITB.

II#n#  1.

Beffa  cana  orr  JoroBapamurt
Crpam  ce  zaqrakana  Ja  Aonyma
BBPXY  cBOnTa  epmropn  renepa###
Kollcym,  rolcym,  Amloldcym  u
Kkoncyaickn  arel###mn  na  Apyrara  Crpana,
Haslaehn  o##r#  oc#hnra  cnper
nelmrt  zakom,  er  upano,  Oake,
AA  I13K-JIOUBA  IBRCTun  MBGTA  LI
uadcrn  orP  reppropumra,  uo#r.  ycu0-Bne,
  IIOTO  rakona  eano  11#KOuB  ne
da  cc  UDllJara  eqllakno  CUDHMO  BCEKA
Thbern  A#D##ana.
        <pb n="459" />
        —  437

Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln
  und  Konsularagenten  brauchen
nicht  Angehörige  des  Teiles  zu  sein,  der
sie  ernannt  hat.  Soweit  sie  diesem  Teile
nicht  angehören,  ist  vor  der  Ernennung
das  Einverständnis  des  anderen  Teiles
auf  diplomatischem  Wege  einzuholen.

Artikel  2.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln
  und  Konsularagenten  können
ihre  Amtsbefugnisse  in  dem  Lande  ihres
Amtssitzes  ausüben,  sobald  sie  in  den
dort  üblichen  Formen  zugelassen  worden
sind.

Ihre  Zulassung  soll  auf  Grund  ihrer
Bestallung  unverzüglich  und  kostenfrei
erfolgen.  Bei  Vorlegung  der  Bestallung
ist  ihr  Amtsbezirk  zu  bezeichnen;  etwaige
spätere  Veränderungen  des  Amtsbezirkes
sind  gleichfalls  mitzuteilen.

Erachtet  ein  Teil  in  einem  einzelnen
Falle  die  Zulassung  nicht  für  angängig
oder  die  Zurücknahme  der  Zulassung
für  erforderlich,  so  hat  er  die  Gründe
dem  anderen  Teile,  und  zwar  bei  der
Zurücknahme  vorher,  anzugeben.

Artikel  3.

Im  Falle  des  Todes,  der  Verhinderung
  oder  der  Abwesenheit  der  Generalkonsuln,
  Konsuln,  Vizekonsuln  oder
Konsularagenten  sollen  deren  Attachés,
Dolmetscher,  Kanzler  oder  Sekretäre
befugt  sein,  zeitweilig  die  Konsulargeschäfte
  wahrzunehmen,  vorausgesetzt,  daß
ihre  amtliche  Eigenschaft  vorher  zur
Kenntnis  der  zuständigen  Ortsbehörde
gebracht  worden  ist.

Teuepannurt  roncym,  kolcyurt,
BlillekollcyAm###  H  KOHCy-JNCKEHTS  ar’e###n
MorarP  u.  qa  lle  ÖJaTrre  Fpamqanun
Ha  Crpanara,  komr  #zn  Haa#.
Br  rakbBE  CTual  pfAuF  Haalaue-Huero,
  ce  ncka  no  Anomaruecku
pedr  Chraachero  na  Apyrara  Crpaua.

U.el  2.

Tenepaimurt  roncyrm,  kolcyJurt,
BlillekoHG.IHTE  I  KOMCYACKUTE  areuru
MOPATI  Ad  IBIILAIIIBITI  CBEOIIT  AIBM-HBOCTI
  BB  Crpauara  ua  cBoero  cB-Aa-armine,
  uroP  CM  Aonycuara  nOpei
PDHCTIHTB  Tamb  50PMII.

Txnoro  Jouymaue  craBa  mesa-Ganno
  .  Geslllarlo  BP3SP  oclloa  U
HNaallaqemero  un.  IIpn  pfau-Balle
  Haalaeller  ce  0603qauaa  u
TEXIIOCO  OKPAKHE;  BBESMOMKHITI  IIOce
  TILEIH  HNILCIHN  HA  oxpAKnero
cc  cämo  Cboömana#.

Koraro  enna  Crpaua  cimra,  ##
HBKOi  Cyan,  A#onymanero  za  nenpnenlango
  um  orTrerannero  Ua  Jonyma-HeTO
  za  leoOkOANMO,  T  TPBGBA  J#
nocom  na  apyrara  Crpana  upmu#-IIITB,
  H  TO  PABare.mo,  Kor’aATO
ce  kacae  za  Orreraune.

Dreuc  3.

Br  C#ans  ynpane,  Baptnc#ya#e
  u  orc#e  #“—
Hea-AHHTB  konlcyH,  KOlly-IIT,  B-UeKOIICAHT
  HAH  OHGCy-HCEHTE  arenru,
TNHT  àa.  Tramera,  upf#ogam,  kauepH
  Mnl  Cekperapn  Mna#r##pago  qa
3äBekqATP  BPDfuelllo  KkolcyAMc##
Paorn,  Nod#r  vonne,  moro  Tr#xznoro
CMyeÖOHO  kaecT#  qa  e  6lll  HpfN=Baplremo
  cCpoöOmeno  Ha  Haq#e#ur#
m#ncln  Baacru.

72*
        <pb n="460" />
        Zweiter  Abschnitt.

Vorrechte  und  Befreiungen  der
Konsularbeamten.

Artikel  4.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln
  und  Konsularagenten  können
an  dem  Konsulatsgebäude  das  Wappen
des  von  ihnen  vertretenen  Teiles  mit
einer  ihr  Amt  bezeichnenden  Inschrift
anbringen.  Auch  dürfen  sie  die  Flagge
dieses  Teiles  auf  dem  Konsulatsgebäude
und  ihrem  Wohnhause  sowie  auf  dem
von  ihnen  bei  dienstlichen  Fahrten  benutzten
  Boote  aufziehen.

Den  Generalkonsuln,  Konsuln  und
Vizekonsuln  sind  die  ihrer  amtlichen
Stellung  nach  örtlichem  Gebrauche  zukommenden
  Ehren  zu  erweisen;  dies  gilt
insbesondere,  wenn  sie  im  Auftrage  der
Regierung  des  von  ihnen  vertretenen
Teiles  oder  auf  Einladung  der  Ortsbehörde
  an  einer  amtlichen  Feierlichkeit
teilnehmen.

Artikel  5.

Die  Konsulararchive  sollen  jederzeit
unverletzlich  sein;  die  Landesbehörden
dürfen  unter  keinem  Vorwande  die  zu
dem  Archive  gehörenden  Papiere  einsehen
oder  mit  Beschlag  belegen.  Die  Dienstpapiere
  müssen  von  den  Privatpapieren
des  Beamten  gesondert  aufbewahrt
werden.

Die  Amtsräume  und  Wohnungen  der
Generalkonsuln,  Konsuln  und  Vizekonsuln,
  die  Berufsbeamte  sind  und  dem
Teile  angehören,  der  sie  ernannt  hat,
sollen  jederzeit  unverletzlich  sein.  Die

438

OTABABG  BTOopII.

NIPEPOTATIIBII  I  OCRBOLO-MALIIIII
  HA  KOICYACKIITI
unnonnunn.

LIl  4.

Teuepa-urf  oncylm,  Kolcymurn,
BlillekollcymurB  ROHCW-ITCKRIUTB  arehr#
morarf  Aa  nocraBATI  IIa  KOICy.ACOTO
3aaune  repön  a  Crpanara,  xonro
nprACTAaBIMBATIE,  CB  Haqnnc,  ogna-Maämp
  G□GyxeöÖOTO  I  kaeczn0.
Tt  MorATE  CAIIO  Aa  BAIIPATI  3HAMCTO
na  raan  Crpana  naqdr  xOHCXACKOTO
sqdalme  cBOero  KEllumne,  kakro  M  Ha.T
JO  Akara,  CP  KoOHTrO  e  n-ByBATP  IPII
caAyxeGnn  nATyBanun.

Ila  reuepamirt  kolncym,  Koncyem-TB
  I  BLL·KOHCF-IHTE  cC  OTdaBATP  uDnu-Laqarirt
  ce  a0#yxcUro  unrduo--eine
  nouecru  cnoped#  ucrun  dOon--Mait
  rona  Ban#  oOcoOno,  koraro  rf  FuacTBYBaTP
  NOe  Cygxcölo  TpnecTBO
  no  nopAka  Ha  Mpan###ernorona
nDßacran###allaao###  X  Cpana
II.III  IIO  nokana  UA  MRCTHATA  Mac#Tb.

LI.rens#  5.

RKoncyrenurk  apxunn  c  br#  #2c###0
BDDNM  neuplinoenoneun;  AUtcr#luure
BAACTII  IIfE  MOPATI  TIOAB  IIKAKBEBI
IIDBLOTP  1Ja  DasrendaTT  HAI  1133e#M-BaTP
  nDnnaILTKMP  apxM-Ba-Tra
  Eulnga.  Cai#eOmiurn  kHIXA  TPRG-EII—

IIITBR  „KRIIRA  aA  unnonnna.

C.U’meönurn  nontmemu##aa-TA
  Ila  TolleDa###  olnya,  Koncy-AlTB
  I  BumneROGy,  Ron00  CK  uI
LlOBIII/ÖILI  OTPkapHeparanTTrpamJannn
Crpallaxa,  KoOflrO  TIl  e  naliaillza,  eK
        <pb n="461" />
        Ortsbehörden  dürfen,  soweit  es  sich  nicht
um  die  Verfolgung  wegen  einer  mit
dem  Tode  oder  mit  Zuchthaus  bedrohten
Straftat  handelt,  unter  keinen  Umständen
dort  eindringen,  auch  in  keinem  Falle
die  dort  aufbewahrten  Dienstpapiere
durchsuchen  oder  in  Beschlag  nehmen.

Die  Amtsräume  und  Wohnungen  der
Konsularbeamten  dürfen  niemals  als  Asyl
dienen.

Artikel  6.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln  und
Vizekonsuln  sowie  deren  Attachés,  Dolmetscher,
  Kanzler,  Sekretäre  und  Kanzleiangestellte,
  die  Berufsbeamte  sind  und
dem  Teile  angehören,  der  sie  ernannt
hat,  sollen  im  Gebiete  des  anderen  Teiles
Befreiung  von  der  Militäreinquartierung
und  allen  anderen  Militärlasten  genießen.

Ferner  sollen  sie,  sofern  sie  außerhalb
ihres  Amtes  keine  Erwerbstätigkeit  ausüben,
  von  allen  direkten  Personal-Mobiliar-
  und  Luxussteuern  befreit  sein,
mögen  solche  vom  Staate  oder  von  anderen
  Verbänden  des  öffentlichen  Rechtes
erhoben  werden.

Die  im  Albsatz  1  vorgesehenen  Befreiungen
  erstrecken  sich  nicht  auf  die
den  Konsularbeamten  im  Lande  ihres
Amtssitzes  gehörenden  Grundstücke,  es
sei  denn,  daß  die  darauf  befindlichen  Gebäude

  zu  amtlichen  Zwecken  dienen  oder

von  den  Beamten  selbst  bewohnt  werden.

439  —

BCEKO  BPEMe  nenpnrocnonenn.  Mtcr#
IIITB  B-IncTL  MorarP  upn  ulan
0OeCTro  frele#rrDa  Ja  uponnBaTE  B#
TEXB,  a  CAIIIO  uu  nr.  HnkakPB#C#
AA  HPDBTPDCBATP  IH  dA  H3303A-TP
nagemif  ce  ra###  CyneOm  rauuxa,
OCBEIIB  koFràATO  e  kacae  3a  IIP-CIBSA#Bade
  Ia  IPBCTAIMeIIe,  Hakazye-Mo
  CP  c#prr  UAM  CB  CTPOrB  TBII-HNIVeHB
  3ATBOPB.

C.yxeöOhurf  nonbmennn  u  Anna-Ta
  #lla  kolcynckITB  unogIn  une
NMorarPr  Unnora  da  Czarr  za  upn-Otzmlne.


HIn  6.

Teuepa#nurt  Kolcymm,  Kolcyrurt
KR  BmlekoGy#mrf,  kakro  H  THH#.
aramiera,  pD’BOAaulli,  Kkalimiepl,  cekpe
  raph  GUynemu,  kouro  cx  ummdn-Iuhmr
  orr  Kaplepara  n#pna##ea###
na  Crpanara,  Konro  e  naza#a,
ce  odcnoOondaBarP,  pKy  repuropura
  Ia  ADyrA-Ta  A  Crpana,  orr  noemma
KBaprupna  nommuocrr  u  orr  Bch#n
Abyrn  Boeimn  #r##6n.

Ti  ce  ocnoOomdanarP  cämo,  10-KO.
  IKOCrO  ne  ypammnarb  M##lr  or#l
cBOMTA  CAYMGA  nukaxBO  AOXOAIO  zaumujFTue,
  orT  Belluxn  up#  Au#mm  JAau#-——————ne“eee

kcoOZHn  upOeTn,  nezanncn#m#0  orr  vo--Ba,
  Jau  #  Janun  cc  c#Onpa##
P  ATDmaTa  u#  orr  Abyru  iy-Gmuno-pas
  nun.

IIpbammt  #sara  a.  ulnen
  ocnoomiennn  ue  ce  upocrupa#r
BLPXY  Uulnummar  ori,  kouro
Koncy##ckurt  umonmmm  upnrezanar#
BP  Crpanara,  TräAbro  e  rKO##  cp-Aamnne,
  ochblir  ako  naxogellurt  ec
BRPXY  TEXB  n0crpolikn  C.a#  za
GyneOmm  ub#n  um  ce  oöOlranar#o#n
Canurb  zImnonnumt.  "
        <pb n="462" />
        —  —

Artikel  7.

Die  Bestimmungen  des  Artikel  6
Abs.  1,  3  finden  auch  auf  Generalkonsuln,
  Konsuln  und  Vizekonsuln,  die  nicht
Berufsbeamte  sind,  Anwendung,  sofern
sie  dem  Teile  angehören,  welcher  sie  ernannt
  hat.

Artikel  8.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln
  und  Konsularagenten  sind  in
Ansehung  ihrer  amtlichen  Tätigkeit  der
Gerichtsbarkeit  des  Landes  ihres  Amtssitzes
  nicht  unterworfen.

Artikel  9.

Gegen  Konsularbeamte  darf  die  Personalhaft
  in  Zivil-  oder  Handelssachen
weder  als  Mittel  der  Zwangsvollstreckung
noch  als  Sicherungsmaßregel  angewendet
werden.

Gehört  ein  Konsularbeamter  dem  Teile
an,  der  ihn  ernannt  hat,  so  darf  er
nicht  in  Untersuchungshaft  genommen
werden,  soweit  es  sich  nicht  um  die  Verfolgung
  wegen  einer  Straftat  der  im
Artikel  5  Abs.  2  bezeichneten  Art  handelt.

Wird  ein  Konsularbeamter  verhaftet
oder  sonst  zur  Untersuchung  gezogen,  so
soll  die  Gesandtschaft  seines  Landes  hiervon
  sofort  durch  die  Regierung  des  anderen
  Teiles  benachrichtigt  werden.

Artikel  10.

Die  Konsularbeamten  sind  verbunden,
vor  Gericht  Zeugnis  abzulegen,  wenn  die
Landesgerichte  solches  für  erforderlich
halten  und  mittels  amtlichen  Schreibens
darum  nachsuchen.

440

HS—

HI.H  7.

TIocranoeT  Ha#  u.  6,  aul-Hell
  1  u  3,  ce  Upararr  n  MA  rene-PDa##niirt
  KOHCY.  M,  KOHCT-IITTB  H  BIGt
KOHCY.AITE,  KOMTO  e  C  OTP  Baphe-Dara,
  ako  upmllaqenarr  Ma  Crpana-Ta,
  kof  PII  e  HaallauHK

TIlenz  8.

Telnepamurf  roncyrm,  rollch##u##,
Blllekoncymirt  u  rolcyJ#cKur  areimn
sne  noxnaqa-r-r,  uo  orliomenne  1a  cnon-Ta
  CIUneCOha  ALNTremocre,  nor  Dpuc-AuKIaHa
  Crpanara,  TratL  e  Ct-g
Aa.numero  un.

I.1H  9F.

Cpfmy  roncyicunk  #so
Mlulldor  3aqdprane  uo  rpanqauckun
TBPIOBCKI  AB-xa-He  ce  PIIJarA  NITO  Ka-To
  CpBqerBo  samnpmMydqmremonsu#-HI,
  ITO  ka#T  MEA  za  OCeznen#e#.

Koraro  kolcy##ckup  umo##
npunaq#n  n#  Crpanara,  Kkonro  ro
e  HaHa#,  rof  He  Mone  Ja  C#ge
TypelP  uOANP  1DBABAHTeAelrP  —
TBOPP,  aKO  UPD  BCTBA#BAHeTrO  Ie  ce  or-Hnacn
  #  uptersuno  Atamue  orr#  0#sna--uehld
  BP  5,  amillen  2,  BHAT4½

Koraro  ennurf  koncylcku#  audg-HHKP
  CZde  zarBopeLr  #m  upu#n#
IOAP  CTBAGTBLIe·e,  Ndgderalufra  na  Hero-B0TO
  OreuecTBO  ce  nPpAHBBBCTABA  55
ToBA  Beqnara  orr  HpaIrre#c  ROTO  nad
Apyrara  Crpana.

UIen  10.

Koncylckurb  umnoumm  ck  A###m
da  CBIABTEACIBVBIT.  IPBAB  CAAB,
KOTATO  MBCIHMTE  CAAMMIIIA  CMTATI
Tona  cBfrelcry#an#  za  Bynno  il
ro  uanckarpr  uncneno.
        <pb n="463" />
        ——

Gehört  der  Beamte  dem  Teile  an,
der  ihn  ernannt  hat,  so  soll  im  Falle
seiner  Behinderung  durch  Dienstgeschäfte
oder  Krankheit  die  Gerichtsbehörde  sich
in  seine  Wohnung  begeben,  um  ihn
mündlich  zu  vernehmen,  oder  sein  schriftliches
  Zeugnis  in  der  dem  Landesrecht
entsprechenden  Form  verlangen.  Der
Beamte  hat  dem  Verlangen  in  der  ihm
bezeichneten  Frist  zu  entsprechen  und  der
Behörde  seine  Aussage  schriftlich  mit
seiner  Unterschrift  und  seinem  Amtssiegel
versehen  zuzustellen.

Artikel  11.

Stirbt  ein  Generalkonsul,  Konsul,
Vizekonsul  oder  Konsularagent,  ohne
einen  berufenen  Vertreter  zurückzulassen,
so  soll  die  Ortsbehörde  unverzüglich  in
Gegenwart  des  konsularischen  Vertreters
einer  befreundeten  Macht  und  zweier
Staatsangehörigen  des  Teiles,  der  den
verstorbenen  Beamten  ernannt  hat,  zur
Siegelung  des  Archivs  schreiten.

Das  Protokoll  über  diese  Maßnahme
soll  in  doppelter  Ausfertigung  hergestellt
und  ein  Exemplar  soll  dem  nächsten
konsularischen  Vertreter  des  Teiles,  der
den  verstorbenen  Beamten  ernannt  hat,
zugestellt  werden.

Bei  der  Entsiegelung  zum  Zwecke  der
Übergabe  der  Archive  an  den  neuen  Konsularbeamten
  ist  ebenso  wie  bei  der
Siegelung  zu  verfahren.

Artikel  12.

Jeder  der  vertragschließenden  Teile  verpflichtet
  sich,  den  Konsularbeamten  des
anderen  Teiles  unter  der  Bedingung  der

441

Afo  umnonn#Tr  upmmaa#enn  na
Crpanara,  rofo  ro  e  aas###,
caqdeönara  nacre,  BB  CAyVaii  na
BBSIIPBIITCTBYBAIIE  IOPadM  CDneönn
paGoru  nau  GOAMeCTb,  TPBGBa  Aa  OoTIde
  BT  Mmne  My,  33  Ja  ro  IaCAYma
  verno,  um  Ja  nalcka#e0
Aa  qade  michrenn  norazannn  no  na-VIIIB,
  oTTOBapAII.  Ia  MBCTIOTO  ga-KOIOAMTEICTBO.
  HJnno#na
Aa  orTrOBOPpi  Ha  uCKalero  BB  onph-Af#eln##
  Mey  COET  Nda  BDRNN  nucdiello
  Ua  BlracrraBOero  nokazgamne,
chaöqdeno  ch  neronun  noquncr  ucn-Mmebelrr
  neua#.

UHe  II.

Koraro  eAnus  reuepa#en###  Kolly##r,
Kkolncy-rP,  Dullekoncy-TP  u#m  Kondy#ch
arelr#  yupe,  6e3P  Ja  ccrann  Madiemellb
  zapn#frunk,  uternara  nBauacr#
npuerana  nc3aGCapnno  KrP  zallelarnaue
  apxunara  Br##  pncCA#n#e  N##
koncy##ckun  upbderanf##e#na#cqua
upnn#r###cka  AbDMNABA  u  ABaMla  Tpa-r
Mqanun  na  Crpanara,  komro  e  GiIIAa  Haallamma
  noumuams  umnobBKkT.

IIporokorrerP  no  rosa  uponpun-Ine
  ce  cba  BP  Aa  k3cml#pa,
emmmrr  orr  Kolnro  ce  Bpäma  na
Dail-Gnkun  KOHCYACKII  p  Jcan-Telb
  HA  Crpanara,  kox##  e  Öina  Ma-3Sllaum##
  NOaI  no##.

IIpn  paauexgaranero  Ma  apxunara
3a  nIpBAaBane  na  nOBIH  KOICYACKH  II—
HOBIIKB,  ce  nocrAnBa  no  cänmn  na-AnP,
  kakro  n  npu  3aneuarBzauero.

Ven  12.
Beffa  ena  or  Joroapmmurt
CrDam  ce  3ad.##kaa,  OCBEIIB  TOBA,
An  npnzllana  na  llcyAcLurf  mndon-
        <pb n="464" />
        Gegenseitigkeit  außerdem  alle  Vorrechte
und  Befreiungen  zu  gewähren,  die  er
einer  dritten  Macht  für  deren  Konsularbeamte
  gleicher  Art  und  gleichen  Ranges
zugestanden  hat  oder  zugestehen  wird.

Artikel  13.

Die  Vertreter  der  Generalkonsuln,
Konsuln,  Vizekonsuln  und  Konsularagenten
  sollen  während  ihrer  zeitweiligen
Amtsführung  die  mit  dem  Amte  verbundenen
  Vorrechte  und  Befreiungen  genießen.


Dritter  Abschnitt.

Konsularische  Amtsbefugnisse.

Artikel  14.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln
  und  Konsularagenten  sind  berufen,
  die  Rechte  und  Interessen  der  Angehörigen
  ihres  Landes  wahrzunehmen,
insbesondere  deren  Handel  und  Schiffahrt
zu  schützen  und  zu  fördern.

Sie  können  in  Ausübung  der  ihnen
erteilten  Amtsbefugnisse  sich  an  die  Gerichts- und
  Verwaltungsbehörden  in  ihrem
Amtsbezirke  wenden,  auch  bei  diesen  gegen
eine  Verletzung  des  Völkerrechts  oder  der
zwischen  den  beiden  Teilen  bestehenden
Verträge  und  Vereinbarungen  Einspruch
erheben.  Werden  ihre  Vorstellungen  von
den  Behörden  nicht  berücksichtigt,  so
können  sie  sich  in  Ermangelung  eines
diplomatischen  Vertreters  selbst  an  die
Regierung  wenden,  von  der  sie  die
Zulassung  erhalten  haben.

442

mmu  na  Apyrara  Crpana,  nodr  vyec0-BUG
  Ha  Bzallullocrb,  Benu  upepora-Tn
  uu  OocBOGOKAefMMA,  KOMTO  e  Ipu-3Ha-HJa
  LI.  Lule  upnaHae  Ld
APPaA  za  neilmurft  rolcylekn  uunomnm
  orr  dlakr  BIAB  II  OTB
eAuaKBA  CTEeIEI.

Iaenus  13.

Zamfermmmt  Ha  reuepa  urs  xoncm,
  a  oncym#,  Na  niumlexoncg=IITB
  HA  BOHCF-NCRHTB  areurnn  ce
.ISVBATP,  ID3P  BDBDrelOTo  IBII.Inelme
  a  □yaxCaza,  Cr  upnnaqamurt
ce  Ha  Taf  Cynda  npunmiernn  u0cu#
Oongcim#.

OTABAB  rTperII.

ROIICT,LCRII  IHPDABA.
„  Hl  1.

Teuepamurf  rolncyrnm,  Kolcyrumh,
Binsenoncymr#  u  goncylekurt  arenm
c  DBAIlaauernn  Jqa  zammnanam
IDaBaTa  n  ullrepechr##a  TDaxqq-UurfaCBMCrpana,
  ocoöno  aa
nokpoblirelcrayBarr  TBXllaaT#pr#tt
BN  KODCOJABa  .  A  Clloc0-CTDNBBaàTP
  3  Daslirnero  Ha  Tu  0-CPALIHTP.


Norarr,  BB  ynpanneme  Na  1#-Adeli#rk
  InrP  pa,  dace  OöOprmar:
KDP  CàAdeOnurt  m  amcpaTu
BAACII  BP  cOero  CIYMCGHO  OKPAAuIe,
CRIIO  H  AA  HDaBT  HDAP  TFxD
BPSDaReLGR  CPD  BIHY  HKOR  Hapymenne
Ia  DleayDAHOTO  upano  IEn  na
CSIGCTBTBaAILTSB  MeNy  AnBT5  Crpa-x
Il  Jdoroopbn  u  c#amenun.  B7
CAWlait,  1e  IDBACrTABeLN  ###6
ORNRqAaTTB3er  BP  Bulane  or-Crnrt,
  Th  orarr,  upm  ulnane  Anm#o-MaTlluecun
  uptcranmre,  4a  Ce
OODFarr  Nanpago  kP  upanrern-CTBOTO,
  koero  rl  e  JycfAJK4
        <pb n="465" />
        —  443  —

Artikel  15.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln



und  Konsularagenten  sollen,  soweit

  sie  nach  den  Vorschriften  ihres  Landes
  dazu  befugt  sind,  das  Recht  haben:





1. in  ihren  Amtsräumen  oder  Wohnungen,
  in  den  Wohnungen  der
Beteiligten  oder  an  Bord  der  Nationalschiffe
  von  Kaufleuten  oder
sonstigen  Angehörigen  des  von
ihnen  vertretenen  Teiles  sowie
von  den  zur  Besatzung  eines  Nationalschiffs
  gehörenden  Personen
und  dessen  Passagieren  Erklärungen
  entgegenzunehmen;

2. einseitige  Rechtsgeschäfte  und  letztwillige
  Verfügungen  von  Angehörigen
  des  von  ihnen  vertretenen
Teiles,  desgleichen  Verträge,  die
zwischen  Angehörigen  dieses  Teiles
oder  von  solchen  mit  anderen
Personen  geschlossen  werden  oder
Gegenstände  im  Gebiete  des  von
ihnen  vertretenen  Teiles  oder  ein
dort  abzuschließendes  oder  auszuführendes
  Geschäft  betreffen,
aufzunehmen  und  zu  beglaubigen,
Verträge  jedoch  nicht,  soweit  sie
sich  auf  die  Übertragung  oder
dingliche  Belastung  eines  Grundstücks
  im  Lande  ihres  Amtssitzes
beziehen;

3. Schriftstücke,  die  von  Behörden
oder  Beamten  des  von  ihnen  vertretenen
  Teiles  ausgegangen  sind,

zu  übersetzen  und  zu  beglaubigen.
Reichs-Gesetzbl.  1913.

JAaeus  15.

Lleuepaanurrh  xoucyaAm,  KOnCyAuTS,
BIIICKOMCY.  IIT  I  KOMCYACKMTE  arenri
HNMATE.  npaBo,  AoKOAKOTO  CA  LOoMme-Tehrm
  za  roßa  cnoper  upbanncaumma

  na  oreuecrnBoro  eln:
1.  Aa  nplenar  zann#ichun  17
cnourt  GUyxeOnn  nonfmennn
ILIIl  KIIH,  BP  AHIT  Ma.
salilrepecynam##t  n#  a  0p
Aa  Llla  O  regecrBent  #opan,
OP  TPprolul  um  Abyru
rrbanqdame  na  upfcra.####anara
  or#r#  TfK#  Crpana,  kakro
n  orr  m#,  upunadexemm
KMP’  eklllaxa  la  edunt  orenecrnenn
  kopa6OP,  u  orr  Harumf
  as00pa#:
2.  q  cPeraB  LHRATP  u  Zanhpfnar
canocrpanu  upasn  cdß-###
#n  aznopeNam  uo  Cayuali
na  cu#r#  un  pandann  ##
HEACTAB,-LISalaTA  OTP  TPNTD
Crpana,  a  camo  u.  Jorogopu,
kolro  ce  cCk#T  MIEXAY
Tadann  na  raan  Crpaua  unnr
exdy  Franmma  u.  Apyru  um#a
IIIII  CC  OTllacfT  AO  DBANMexTH,
naxoqenm  ce  BrPpy  repnro-Dnff
  HA  DBdqeTa,BNTA
OTL  TXP  Crpana,  um  30
CA  a,  KkorO  mIe  TPEGBa  Jda
Ice  cku#On  um  nal#nu  ran,
ne,  OCnue,  0roBopn,  Orlachn
ßce  40  HPDfxPDraAARTO  HNII  AO
Harogappanero  cf  g#mnonbanmmm
  Tranccru  ua  neaBni-———————
  cTrTpanara  iIna
Thxnor  CAyXeGIO  cBAaMmmGe;
3.  Ja  nptneNTT  uu  zanfpflarr
klIIR,  HSNaqde#OT  BAACTHTBE
H/  mmonummur  na  nDARrnanBa#a#a
  OTEB  fxT#Crpana.

73
        <pb n="466" />
        Alle  solche  Urkunden  sowie  Abschriften,
Auszüge  und  Übersetzungen  davon  sollen,
wenn  sie  von  dem  Generalkonsul,  Konsul,
Vizekonsul  oder  Konsularagenten  ausgegangen
  und  mit  dessen  Amtssiegel  versehen
  sind,  in  dem  Lande  seines  Amtssitzes
  als  öffentliche  Urkunden  oder  als
beglaubigte  Abschriften,  Auszüge  oder
Übersetzungen  angesehen  werden  und  dieselbe
  Kraft  und  Wirkung  haben,  als
wenn  sie  von  den  öffentlichen  Beamten
des  Landes  aufgenommen  oder  beglaubigt
wären.  Doch  unterliegen  sie,  soweit  die
Ausführung  in  diesem  Lande  erfolgen
soll,  dem  Stempel  und  den  sonstigen  Auflagen,
  die  dort  gesetzlich  vorgesehen  sind.

Artikel  16.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln  und
Vizekonsuln  und  ebenso  die  diplomatischen
Vertreter  können,  soweit  sie  nach  den
Vorschriften  des  von  ihnen  vertretenen
Teiles  dazu  befugt  sind,  Eheschließungen
von  Angehörigen  dieses  Teiles  vornehmen.
Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung
  auf  solche  Eheschließungen,  bei  denen
einer  der  Verlobten  dem  anderen  Teile
angehört.

Von  allen  gemäß  Absatz  1  vorgenommenen
  Eheschließungen  soll  der  Beamte
den  Landesbehörden  alsbald  Anzeige  erstatten.


Artikel  17.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln  und
Vizekonsuln  und  ebenso  die  diplomatischen
Vertreter  haben  das  Recht,  gemäß  den
Vorschriften  des  von  ihnen  vertretenen
Teiles,  Geburten  und  Todesfälle  von
Angehörigen  dieses  Teiles  zu  beurkunden.

444

—

Beumn  raxguna  JofJy’nen#n,  xaxkro
L  nDfunc,  138.TBNHI  H  DSO,  u.
OT  n,100u,  koraro  CKk  IN  daz##emr
Peucpa##  roldyr,  Kolcylma,
Buregoucyla  nm  Kolcylckhun  areur#-.
  chaGqdenn  cr  nerogil  Cyeöen
neularr,  TDnhüönn  da  sAarr  cunasss
BP  TPDnMaATa  nA  UTOBOTO  cBarnune
karo  Onlimarm  AJokymenru  um  xaro
SafDbenn  upfunen,  uan#Bucnun  inum
IIDBBOAN  qa  UMATP  cCs#  E#
H.  Abücrnne,  KNaro  Jqa  cf  CBCTABemI
n.  zabfpem  orr  HyC,LT  uI—
nuonmmu  na  Arpanara.  Oöaue,  #I#
noqiexarr,  AOKO.IKOTO  IINBAHBHAAIIGTO
craBa  BB  Taa3I  #bpnana,  na  repöone#-cöopp
  Abyru  Maaosn,  uDBA###n
UD  TalIIIITE  zaatonn.

Iren-  16.

Teuepa#um#t  roncylm,  rolcylrurn
H  BliIlKOIIGCyUHTB,  kanro  M.  Allll10  Mq-TllleckurB
  IHIDBAGCrABHrTAM,  Norarr,
AOKOAKOTO  CK  kornllerennn  za  Tolm
chlobedb  Upfanncaunfra  fa  HBA-Crandx###anar#a#o#rr##fX#Crpaua,
  da
InnTmgarrz  öpagocrcrann  n#arpa-#
Man  Ma  ran  Crpana.  Ton#a  nocranon#ene
  le  cc  npiara  na  GpaxoBe,
B  KOMTO  CAMMIATI  OTI  GAXAGIIIIT  CBonnpyannphuaqd#nnadpyrazraCrpana.


3Za  Belun  ua#pmennt  cnoped  a#mnen
  1  6PasoCPueramn  nonn######
nuczaOanno  BCTBA  a  T
Bracrul.

Irn  17.

Tenepaaurt  #oldyimm,  kolcyu#
II.  Bulckoncymmr,  kak  I.  A110.
Ma-TI#cCcEITB  BA#CTaNTCAH,  II#aT
IHIDaBO,  ChoDCP  upBAMGADHHTA  na
#uapbtacraB###aa  orP  TfxXPCrpana,
Ad  ydOcroBEDNBATP  Cb  akrotße  pa-Mäanun
  u  ymupalmun  ua  rpaxqann  #G#
Tan  Crpana.
        <pb n="467" />
        Die  nach  den  Landesgesetzen  bestehende
Verpflichtung  der  Beteiligten,  von  Geburten
  und  Todesfällen  den  Landesbehörden
  Anzeige  zu  erstatten,  wird  hierdurch
  nicht  berührt.

Artikel  18.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln  und
Vizekonsuln  können  Vormünder  und
Pfleger  für  Angehörige  des  von  ihnen
vertetenen  Teiles  bestellen;  auch  sind  sie
befugt,  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
dieses  Teiles  die  Führung  der  Vormundschaft
  oder  Pflegschaft  zu  beaussichtigen.

Artikel  19.

In  Ansehung  der  in  dem  Gebiete  des
einen  vertragschließenden  Teiles  befindlichen
  Nachlässe  von  Angehörigen  des
anderen  Teiles  sollen  nachstehende  Bestimmungen
  beobachtet  werden:

§  1.

Stirbt  ein  Angehöriger  des  einen
Teiles  im  Gebiete  des  anderen  Teiles  an
einem  Orte  oder  in  der  Nähe  eines
Ortes,  wo  ein  Generalkonsul,  Konsul,
Vizekonsul  oder  Konsularagent  des  Landes
des  Verstorbenen  seinen  Amtssitz  hat,  so
soll  die  zuständige  Ortsbehörde  dem  Konsularbeamten
  unverzüglich  von  dem  Tode
Kenntnis  geben  und  ihm  mitteilen,  was
ihr  über  die  Erben,  über  deren  Aufenthalt
  sowie  über  das  Vorhandensein  einer
Verfügung  von  Todes  wegen  bekannt  ist.
In  gleicher  Weise  hat  der  Konsularbeamte
  die  Ortsbehörde  zu  benachrichtigen,
wenn  er  zuerst  von  dem  Todesfalle
Kenntnis  erhält.

445

  —

Cr  Lrohan  n#e  ce  zactra  cAmecrTBy-Balmlero
  chopedb  Mberlurb  zagonn
3a,TPARCH  za  3zalllrepbecyhalurb  q,
13  BCTHBAT  HA  MbTHIT  BNACGTH  3
Damdalmun  I.  valnpanu.

Laeus  18.

Tenepamurb  oncy##m,  rolcyrnur
H.  Blillekoldcyrb  NMorarp  Ja  n#ZnA-IaBaTP
  Hacrofflünmm  u  noneunurem  3a
TDanqann  MA  DPAcTa.###BalaTaA  OT
TENT  Crpana;  Trh  Lunlarr  Cämo  npaBo
Ad  HaqalDaBaATP,  ecnopeqdb  IDAIII
Ccammra  ua  rasn  Crpaua,  Bogenero
na  Ulacrolnndecrnor  n##m  nollere..
CTBOTO.½

UH.#ne  19.

Ornochremo  naxoqemur  ce  n##p-Xy
  repmropn##a  Na  cCauara  qoronapma
  Crpana  nac#chacrna  orrpaaqann
Lla  Apyrara  Crpaua,  ce  CPGloqana#r
CFALULILTB  UPaIL0#A:

81.

Koraro  Fpanqannur  na  eauara
Crbana  nomue  rpxy  repmropunra
na  AbyPrAa  B’  Gquo  ubero  IlIm  6.An0
4#  MCTO,  Päfro  renepa-.Jelp  KoCy-TD,
koOCy.,TP,  EmulcnollcFrP  um  KOICYACKII
ar#ellr  a  Ore##ecrBOTO  Ha  VD1D·B.1III
IIld  CBOerO  CEAA-ALILIINC,  KOMiGTRHTAA
Mherlla  BlacTP  anfernna  nezabanno
La  KolcCyYACEIN  INOBHKT  3a  CabpD#ra
I.  My  CPoOmana  olloga,  nocro  u  e
I13BCTno,  OTLOeCITTC  mO  Mac#TRqInur  ,
TENOTO  AECToOnDZZÖMRaAnRC,  naRLrO  I
Ornochreilo  camhnecronyanero  1#
callo  Daallopexanne  no  cayuait  ua
cunprr.  Camo  Trü  noncyacma###
Flimonumm  u3BBTIBA  Ha  Mccrlara.
BaTP,  koraro  rofl  urpn#  c  nVa
III  P  3  CLDTDTa.

73*
        <pb n="468" />
        Der  Konsularbeamte  hat  das  Recht,
gemäß  den  Vorschriften  des  von  ihm
vertretenen  Teiles  von  Amts  wegen  oder
auf  Antrag  der  Beteiligten  die  Nachlaßgegenstände
  unter  Siegel  zu  legen,  nachdem
  er  zuvor  die  zuständige  Ortsbehörde
davon  unterrichtet  hat;  der  Ortsbehörde
steht  das  Recht  zu,  bei  dem  Vorgang
zugegen  zu  sein  und  ihre  Siegel  gleichfalls
  anzulegen.

Die beiderseits  angelegten  Siegel  dürfen
ohne  Mitwirkung  der  Ortsbehörde  nicht
abgenommen  werden.  Sollte  sich  jedoch
die  Ortsbehörde  auf  eine  mindestens
48  Stunden  vorher  von  dem  Konsularbeamten
  an  sie  ergangene  Einladung  nicht
eingefunden  haben,  so  kann  der  Konsularbeamte
  allein  zur  Abnahme  der  Siegel
schreiten.  Hierauf  soll  er  ein  Verzeichnis
der  Nachlaßgegenstände  aufnehmen,  und
zwar  in  Gegenwart  der  Ortsbehörde,
wenn  diese  infolge  der  erwähnten  Einladung
  anwesend  ist.  Die  Ortsbehörde
soll  das  in  ihrer  Gegenwart  aufgenommene
  Protokoll  mitzeichnen;  sie  ist  aber
nicht  befugt,  für  ihre  amtliche  Mitwirkung
  Gebühren  irgendwelcher  Art  zu  beanspruchen


§ 2.  Die  zuständige  Ortsbehörde  soll  die
in  dem  Lande  gebräuchlichen  oder  durch
dessen  Gesetze  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen
  über  die  Eröffnung  des  Nachlasses
  und  den  Aufruf  der  Erben  oder
Gläubiger  erlassen  und  diese  Bekanntmachungen
  dem  Konsularbeamten  mitteilen;
  dieser  kann  auch  seinerseits  entsprechende
  Bekanntmachungen  erlassen.

§ 3.
Der  Konsularbeamte  kann  veranlassen,
daß  diejenigen  beweglichen  Gegenstände,

446

——“““

Konep##c#####non##  ##anpa-n
0  da  zaneara,  CuyzeOho  mn  nd
nexane  La  zammrrepecypanurt,  na-CTBAGTReHE
  nenn,  CIIOPeAB  IIPBA-#uncanmta
  Ma  upqdcrau###al2orr
nero  Crpana,  caBAB  KarTO  3a  Tona
VBAOMILTP  HO-HaAHPDAIP  KOMNTreI
HATA  MBGCTHA  BfACTb;  AßerHaTA  Hac
Ana#npao  Ja  uplckrernyA  upn
Ati#crpnero  u.  qa  nodcrann  cmo
cBOuTE  neuaru.

IIocraBemirs  oTE  ABBTE  crpann  ne-VATI
  Ie  MOTATI  A  OAa·TP  cern  Ces#
CPabücrnlero  Ha  uberlara  nuacrr.
Oaue,  akO  BCIHATA  BAaCTI  IIe  co
ABI  HAa  noxanara,  uöanparela  n#
Kkoldhckuln  Iuonumr  nolle  48  Jaca
no-Hanpfar,  Nocrhannar  noe  canrt
Aa  IPECTAMI  KBMI  CHeMAne  neuariir.
CABAEB  TOBa,  Toff  Ccperann  onner  Ha
HACTEAGTBRHNTB  BeImm,  M  TO  BB  IPI-CKTrCTBHe
  Ha  Mberllara  BdcTb,  ako
TA  ce  e  ABIAM  IO  noOBONP  IAa  cIIO-Mela
  rara  nokaua.  MBerHara  BAacTI
noaquncha  T  CBCTABEHIA  BB  Heiiiio
#nalGATRe  npor0korPr,  MHo  Ml#d
npaO  qa  nancka#  kakBITO  m  Ja  ÖO#1
Gepnu  za  Gyreôn0oro  ch  chqtüc#rhnie.

*?.

Konnereurnara  aferla  Bacre#n#-AaBa
  OÖOHJAHTR  BB  ABPXABATA  IIAII
nppAnmcalurt  0####nfakon#
OOnNBNTefHH  3za  orspnsal#ro  n#a  na-GIBACTBOTO
  H  HDHBOBABanCTO  HA  A-CIbqunIT
  n##  KDeqrropurtn  CDPO#.—
maga  TN  OÖHBLeII  Na  kondyackun
MIIIOBIIIXB;  IOCABAIIITI  MOMC  M  TOii
P  CBOM  CTPana  Jqa  M3BAABA  CIOT-BETII
  OGABMAEIIA.

g  3.

Koncyckunrr#mno.  noge  Ja
Dasnopen  Jqa  ce  npodaqarr  a  n##I#=
        <pb n="469" />
        deren  Aufbewahrung  mit  erheblichen
Kosten  für  den  Nachlaß  verbunden  wäre,

öffentlich  in  der  durch  Gesetz  und  Gebrauch

  des  Landes  vorgeschriebenen  Weise
versteigert  werden.

§ 4.

Der  Konsularbeamte  soll  die  in  dem
Nachlaßverzeichnis  aufgeführten  Gegenstände,
  den  Erlös  aus  dem  etwaigen
Verkaufe  von  Nachlaßgegenständen  sowie
den  Betrag  der  eingegangenen  Forderungen
  als  ein  den  Landesgesetzen  unterworfenes
  Depositum  verwahren  bis  zum
Ablauf  einer  Frist  von  zwei  Monaten
seit  der  letzten  von  der  Ortsbehörde  über
die  Eröffnung  des  Nachlasses  erlassenen
Bekanntmachung  oder  in  Ermangelung
einer  solchen  bis  zum  Ablauf  einer  Frist
von  drei  Monaten  seit  dem  Todestage.

Der  Konsularbeamte  hat  jedoch  die
Befugnis,  die  Kosten  der  ärztlichen  Behandlung
  und  der  Beerdigung  des  Verstorbenen,
  den  Mietzins,  den  Lohn  seiner
Dienstboten,  etwaige  Ausgaben  für  den
Unterhalt  seiner  Familie  sowie  Gerichtskosten,
  Konsulargebühren  und  Kosten
ähnlicher  Art  aus  dem  Nachlasse  sofort
vorweg  zu  entnehmen.

§  5.

Vorbehaltlich  der  Bestimmung  des
§  4  Abs.  2  hat  der  Konsularbeamte  das
Recht,  alle  Maßnahmen  zu  treffen,  die
er  zur  Erhaltung  des  beweglichen  und
unbeweglichen  Nachlasses  als  im  Interesse
  der  Erben  liegend  erachtet.  Er  kann
den  Nachlaß  entweder  persönlich  oder
durch  einen  von  ihm  gewählten  und  in
seinem  Namen  handelnden  Vertreter  verwalten,
  auch  hat  er  das  Recht,  die  Aus-447



——

GAIVeI  TEPPB,  no  upfanmcamn  orr
sakolla  M  OÖM  Ha  Crpanara  pear,
Onnn  Annnm  emm,  zanasanero  Na
Kkolro  e  chFpzano  CcP  3Hamreimn
DasllockE  3a  UaCTPNCTBOTo.

84.

Koncylcu####nonnR##  naan,  nr
BIIAP  HA  LOAP  na  MfcTHE  3-—
RoIm  denoaurr,  60pochurt  ##  Ia-CEqCTLBen
  duncdb  Bemm,  Mpndo-CUTPga
  OTrnpoqanönna  ac##hqdcrnem
Belllll,  KakrO  H  CyNaTa  A  nOCTANHO
AITF  B3chramiuf,  Ao  HITHqaleR  A  ABN-MBee#leL’
  CpOFPP  OTT’  IIOCABAIOTO
OOnnuelme,  uadaadeno  orp  Mtrlar#a#
B  HACTb  3à  oTRKDIBnTO  Ha  1ACTBT71-CTBOTO,
  1II.JIII,  UDU  amllea  HA  TanOBA,  AOo
ISTlane  nn  TDlbCeuelP  CoK  O#T
AcIIA  A  CcMPDTDTA.

-lhiolcy###ermnonr  i#n#
oGaue,  npaBo  aa  orAUAN  Beanara  oTBä
TLacC#BqAGTBOTO  DaSHOCUTSE  3a  AEaADCEO
0.  ByBale  Iu  za  norpeöenne  Na  y####-MIIA,
  UHden  a  HOMEIHCHIIH,  3ll.  1-(
Tara  na  neronurßf  cl#y#cm,  enell-Tya.IIIITB
  paznockii  3a  HOAAPDA6G
Calei##Oro  My,  KaRTO  n  Ccadeönuurt
Daanocmn,  volncy##cummk  Gepu#mmapy-TDlrB
  OT  OOGenr  Dodr  Dasnocun.

g  5.

Koncylehunr  mmonmu,  cnasnafikn
  nocrano#ennero  Na  §  4,  aamnmen
  2,  Ima  upao  Ja  Bene  Dellume
M’bLäRII,  Kollro  Ciirra,  170  cK  MEP  Ullrepeca
  na  nacabanmmitf,  33  3alla3Balle
la  Anlkllnoro  n.  nedunmmoro  na-C#acrro.
  Toff  Monc  J#a#  Flan-A##a
Hac#Bacrnoro  ummo  Iunl  SP’  Dq-Cranlrem,
  uöpalin  orr  nero  u  abllc#ryam#
  OrP  nerogo  une;  roff  Una
        <pb n="470" />
        antwortung  aller  dem  Verstorbenen  gehörenden
  Wertgegenstände  zu  verlangen,
die  sich  in  öffentlichen  Kassen  oder  in
den  Händen  von  Privatpersonen  befinden.


§ 6.

Sollte  während  der  im  §  4  Abs.  1
bestimmten  Frist  über  Ansprüche  von
Landesangehörigen  oder  Angehörigen
einer  dritten  Macht  gegen  den  Nachlaß
Streit  entstehen,  so  haben  darüber  ausschließlich
  die  Landesgerichte  zu  entscheiden,
  es  sei  denn,  daß  es  sich  um
einen  Erbanspruch  oder  ein  Vermächtnis
handelt.

Sollte  der  Bestand  des  Nachlasses
zur  Bezahlung  der  Schulden  nicht  ausreichen,
  so  können  die  Gläubiger,  sofern
die  Gesetze  des  Landes  es  gestatten,  bei
der  zuständigen  Ortsbehörde  die  Eröffnung
  des  Konkurses  beantragen.  Nach
der  Konkurseröffnung  sollen  alle  Nachlaßgegenstände
  der  Ortsbehörde  oder  dem
Konkursverwalter  übergeben  werden;  dabei
  bleibt  es  die  Aufgabe  des  Konsularbeamten,
  die  Interessen  der  Angehörigen
des  von  ihm  vertretenen  Teiles  wahrzunehmen.


§ 7.

Wenn  mit  Ablauf  der  im  §  4  Abs.  1
bestimmten  Frist  keine  Forderung  gegen
den  Nachlaß  vorliegt,  so  soll  der  Konsularbeamte,
  nachdem  alle  dem  Nachlasse
zur  Last  fallenden  Kosten  und  Rechnungen
  nach  den  im  Lande  geltenden
Tarifen  bezahlt  und  berichtigt  sind,  endgültig
  Besitz  von  dem  Nachlaß  ergreifen,
ihn  liquidieren  und  den  Erben  überweisen,
  ohne  daß  er  anderweit  als  seiner
eigenen  Regierung  Rechnung  abzulegen
hat.

448

cömo  UHpano  H  qa  nanckBa  HDfaRA-HRTO
  Ha  BCHNKHK  MHPHHIOCTLR,  MDHHAANC-Kelll
  HA  VMDf.IHH,  KoOHTO  ce  anTn#D-Barpb
  BP  oOmecrBem  rsch  uan  ur
DôSHBTB  HA  uacTIIH  AlllA.

g  6.

Koraro  upkaer###pfe  a  Cpona,
onpfaten  B  §  4,  ammen  1,  ####
HlHe  CnopP  uO  HCOBe  OTP  aberlin
TPanqgann  I#n#OTP  TPaaanm  na  Tpern
eAHA  TPDABa  chy  Hac#ARTBO-TO,
Tof  cnopP  DBEllaga  3.LOnr#nd
Mbernt  cAAqAuNR,  Ochff  ÖRO  Cce
Kacae  3a  ÜCKP  3a  HACGTBATBRO  u.H  30
3aB  BTP.

Koraro  nacaBAcTrBoTO  ne  crura  3a
II3IIIaLae  NPA-TOBTB,  kpequropur
MOTATP,  Jo0kOROTO  HO3B0.,IHBaATP  3A-—
KOIIITB  HA  ABPÆABATA,  JAa  Unolcka#r#
OTD  konnererunrf  Ncrluül  Buncru
OOfHBae  na  ieche-rogreulloer.
Catanr  Oöunnanero  Ha  necperoxrea-LOCTbrTa,
  BenukB  nac#RacrBenn  nemn
Ce  IIPBAMBITI.  IMúA  MBCTIATA  BAGACIB
ILII  IA  CIHAIKA;  DH  ToOBa,  KOIICYAcKIHT
  umHOBIREP  OCTaa  Aa  CG  VPIIXI
3à  alnla3Balle  ullrepechrb  u#  TDaa-HIHTB
  Ha  UDBACTA,-ÖIMBAHATA  OTP  ue#·O
Crpana.

87.

Koraro,  CBP  narnuane  na  cpora,
OD  Bqf  Br  4,  ammen  1,  ußna
UpfaBeno  Ulkanno  33emane  cphmy
HAGCIBACTBOTO,  kolccy.rchurrP  unndog--HHKP,
  CTBA-P  Kka##  ÖOAAT  nSNJaTcH##
H.  OnpasJann,  enopedn  Atiicrryga-IIITB
  BP  A-PDRABATA  Tapnen,  Bera##I#
PaSIOCKI  H  chrkH,  kolro  Uaqarr
BP  THRRTb  Ha  HacCBAGTBOTO,  B3en#QGd
OKOHIATEAMIIO  HACIBACTIBOTO  BBb  BAAa-Afline,
  AnkBHAnA  TO  MH  TO  UHPBqABMA
Ha  IIac.bAnurt,  6e3P  Ja  Ocra  J#A#
        <pb n="471" />
        § 8.

In  allen  Fragen,  die  über  die  Eröffnung,
  Verwaltung  und  Liquidation
des  Nachlasses  von  Angehörigen  des
einen  Landes  in  dem  anderen  entstehen,
sollen  die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln
  und  Konsularagenten  ohne  weiteres
  zur  Vertretung  der  Erben  befugt
sein;  sie  sind  amtlich  als  deren  Bevollmächtigte
  anzuerkennen,  ohne  daß  sie
verpflichtet  wären,  ihre  Vertretungsbefugnis
  durch  eine  besondere  Vollmacht
nachzuweisen.

Der  Konsularbeamte  kann  daher  entweder
  in  Person  oder  durch  einen  nach
den  Landesgesetzen  dazu  befugten  Vertreter
  vor  den  zuständigen  Landesbehörden
  auftreten  und  in  allen  den  Nachlaß
  betreffenden  Angelegenheiten  die
Interessen  der  Erben  wahrnehmen,  auch
sich  auf  die  gegen  sie  erhobenen  Ansprüche
  einlassen.

Er  ist  jedoch  verpflichtet,  etwa  vorhandene
  Testamentsvollstrecker  oder  die
anwesenden  oder  durch  Bevollmächtigte

vertretenen  Erben  von  jedem  Anspruche,

der  bei  ihm  gegen  den  Nachlaß  erhoben
wird,  in  Kenntnis  zu  setzen,  damit  die
Vollstrecker  oder  Erben  ihre  Einwendungen
  gegen  solche  Ansprüche  geltend
machen  können.

Der  Konsularbeamte  kann,  da  er  als
Bevollmächtigter  der  Angehörigen  des
von  ihm  vertretenen  Teiles  betrachtet
wird,  vor  den  Behörden  des  anderen
Teiles  wegen  einer  den  Nachlaß  betreffenden
  Angelegenheit  persönlich  nicht  in
Anspruch  genommen  werden.

449

—."

0TOBapf  AFrAIA  ,  ocHfHP  HPDBAP
coOcrEenoro  cn  npamtrencrno.

88.

IIo  Bnhunn  ##pocn,  konro  Brannn-BarP
  1lo  orBapfeTo,  yllpangeluero
.  JuNKBHAIDaTO  HA  nAGTBACGTBOTO
IA  TDaqal  HA  eqlnara  APDNABA  1
AyrAZn,  relepaan#  kollcy-m,  Koll-CyJNHTB,
  BluLlekoll-y-UHTB  HKOLGyATçGKLUTS
archriun:  cs,  6ez##  4pyro,  komerenrun
AA  HPD  ACGTAB-MAIBATLTP  Hac#anst
——————————————  —
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Koldyrickunnuong0c,
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Ha#z  M#rHH  Bracrn#  Anulno
H.M  DB3P  DBACTABNTRZHO,  Kolro  cndo-Pedb
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  Ha  HacBanmurrt  r  Benmurn
NMBxua,  Orracmmm  ce  AO  IACAILACIBOTO,
à  Cälld  H  Aa  0TroBap  HA  nOBqurua-.
THTB  CffI  TBNP  MCKOBE.

Oeaue,  roff  e  A####c,  aKoO  1lA
II3TTP-JIIIIre-IHA  zaB  EIALI  .-II  IIPII-CATCGTByBaLI
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OTI  IIBIHODMIOIIIIIIIIII  HACABAIIIIIIII,  dAd
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  y  Hero  cbly  Haczfncrnorc0,
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BP3SaReLH  CepI  nodocmn  #n#ckone.

KoncycRI###mo##r  ne  n0oge
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  IPBAB  BIACTITE  HA  APyrarTa
Crpaua  nopaan  eino  orllachme  ce
JO  nachrbqcrBoT  ABAO,  nolnexe  Lvoif
ßce  Cullra  3a  UMrPAHOMOHHKP  na  #pa-MaalL#B
  Ha  HPDBqCTAB,-LBaaATA  OD
nero  Crpana.  ·
        <pb n="472" />
        § 9.
Das  Erbrecht  sowie  die  Teilung  des
Nachlasses  richten  sich  nach  der  Gesetzgebung
  des  Landes  des  Verstorbenen.

Alle  Ansprüche  wegen  des  Erbrechts
und  der  Nachlaßteilung  sollen  durch  die
Gerichte  oder  die  sonst  zuständigen  Behörden
  dieses  Landes  und  in  Gemäßheit
seiner  Gesetze  entschieden  werden.  Diese
Entscheidungen  sind  in  dem  anderen
Lande  anzuerkennen  und  gegebenenfalls
nach  den  dort  geltenden  Vorschriften  zu
vollstrecken.

§ 10.

Stirbt  ein  Angehöriger  des  einen
Teiles  im  Gebiete  des  anderen  Teiles
an  einem  Orte,  an  dem  oder  in  dessen
Nähe  kein  Konsularbeamter  des  Landes
des  Verstorbenen  seinen  Amtssitz  hat,
so  hat  die  zuständige  Ortsbehörde  nach
Maßgabe  der  Landesgesetze  ein  Verzeichnis
  der  Nachlaßgegenstände  aufzunehmen
und  ihre  Siegel  anzulegen.  Beglaubigte
Abschrift  des  Verzeichnisses  sowie  die
Sterbeurkunde  und  alle  die  Staatsangehörigkeit
  des  Verstorbenen  dartuenden
Schriftstücke  sind  binnen  kürzester  Frist
dem  nächsten  Konsularbeamten  zu  übersenden.


Die  zuständige  Ortsbehörde  soll  hinsichtlich
  des  Nachlasses  alle  durch  die
Landesgesetze  vorgeschriebenen  Maßnahmen
  treffen  und  den  Nachlaß  tunlichst
bald  nach  Ablauf  der  im  §  4  Abs.  1
bestimmten  Frist  dem  Konsularbeamten
oder  dessen  Bevollmächtigten  übermitteln.

Sobald  der  zuständige  Konsularbeamte
  oder  dessen  Vertreter  an  dem  Nachlaßort
  erscheint,  hat  sich  die  Ortsbehörde,

450

2

IIpaporo  Na  nac.rh#ane,  rakro  n
ABAGAaTA  Ha  nac#rhcrgoro  ce  Fpe-MaT-P
  #  zakondodarencrBO#r#  Ma  ore--decrBoro
  Ha  V#IDB.-IÖIN

Benmn  uone  3a  Mpano  na  na-CABABANG
  3  JBN6A  M#  HaCCBqd#T#n#
ce  DhmlagaTrP  0OTP  CA#LUn#Umn#aGTa  II.II
———————————ttssn
Tasl  Abpkann  n  cn0pedr  neünurt
sakomm.  Tun  ppmenncce  upmanana
B  ADyraa  k#D#G  AdAeirE
CFuad  cce  upm#r  B  Peme
clope##  Abücraygamurk  rasre  nDraruncamm#.


8  10.

-oraro  rpaxammm  na  eanara
Crpaua  Nnomme  nrrpxky  repurobmurta
IHa  Apyrara  BB  CAIIO  MbReTrO,  TaTO
I  naÖAN□O  JNO  koero  Umar#
HTDBcranlreib.  Na  0OreiecrBoro  1fla
JMDAB.LMIH  HMA  chBoe  CBaarmnune,  KoJMlnerenrara
  Aerla  BAacrcberan#
cnobedb  MBerlu8  szako  OUHGT  HA
Iachnqecrenmrb  Bemnm  nuccranf
cnonrn#  ne#aape#nnc
-P  OllHCa,  kaTO  I  akTP’TP  3a  Jn-PDanero
  M  Bemmn  Knlika,  1o0KkasBamit
HOdqancrEOToO  HA  VTD.-AI,  Ce  HD-Hallar
  BB  Hai-KLCI  CPOKB  Ia  nall-Ganlak
  KONCYACKI  VIIIOBEIIB.

Komerelara  utcrla  BAacro
B3CIa  Bellurlni  UDBqurpcann#  orr  Aberullrt
  zansolll  MBDKRI  OTHOCGHrC.GO
HaCTBACTBOTO  N  HDBAaBA  nIoCABAIOTO
11  KoOllcy-ACRIH  unNOBEHIRP  #u##n  na  He-Tonrnlin
  UP.HOMOlRP  BP3SNOZHO  IOcKODO
  CHBASP  uTePrO  Na  OHDBABaenna
  BB  §  4,  ammes  1,  cpo#.

IIIOMB  ROMNGTeMTIIATI.  KOICYACKI
VIIIIOBIIIKB  IAI  roBIIHTP  za#RCTHIKRD
ce  ABII  HA  MBCTOTO  HôA  HAaCABACTBOTCO,
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        die  etwa  inzwischen  eingeschritten  ist,
nach  den  Bestimmungen  der  §§  1  bis
9  zu  richten.

§ 11.

Die  Bestimmungen  dieses  Artikels
finden  entsprechende  Anwendung  auf  bewegliches
  oder  unbewegliches  Eigentum,
das  sich  im  Gebiete  des  einen  Teiles  befindet
  und  zu  dem  Nachlaß  eines  außerhalb
  dieses  Gebiets  verstorbenen  Angehörigen
  des  anderen  Teiles  gehört.

§ 12.

Bei  Nachlässen  von  Seeleuten,  Schiffspassagieren
  und  sonstigen  Reisenden  des
einen  Teiles,  die  im  Gebiete  des  anderen
Teiles,  sei  es  an  Bord  eines  Schiffes,
sei  es  an  Land,  sterben,  sind  die  Generalkonsuln,
  Konsuln,  Vizekonsuln  und  Konsularagenten
  des  Landes  des  Verstorbenen
für  die  Inventarisierung  und  die  anderen
zur  Erhaltung  und  Liquidierung  erforderlichen
  Amtshandlungen  ausschließlich  zuständig.


Artikel  20.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln
  und  Konsularagenten  können  den
Eingang  und  die  Abfertigung  der  Nationalschiffe
  fördern  und  ihnen  während
des  Aufenthalts  in  ihrem  Amtsbezirk
amtlichen  Beistand  leisten.  Zu  diesem
Zwecke  können  sie  sich,  sobald  die  Schiffe
zum  freien  Verkehre  zugelassen  sind,  in
Person  an  Bord  begeben  oder  einen
Vertreter  an  Bord  senden;  sie  können
die  Schiffspapiere  prüfen,  Ladungsverzeichnisse
  (Manifeste)  aufnehmen,  die  Erklärungen
  über  Reise,  Bestimmungsort

Reichs-Gesetzbl.  1913.

451

Mberaa  BNac#T,  Kkoffro  HPSP  ToA
BD  e,  noe  Öhn,  Haprbcll,  ce
CboOpaanna  cr  nocranonenua  ##
##  1  30  9.
l  11.

IIocranoielma  na  nacronmun
LueP  ce  HDhaaraTD  CPOTBETHO  1A
ABIHRKHNATa  nUm  nequnn##a  COG-CTBeIIOCTb,
  KoOATO  ce  Hanfpna  BPpxy
Teppropmra  a  Cuara  Crpana  #n
IHDHIeI  KPMP  HACIBACITBOTO  A
CAMIIB  IOWVIIIAMB  BEIIB  OTB  TaM  Tepu-Toplurpaxqamm#napyrara
  Crpana.

812.

IIo  NaECT  Ha  Mopzunr,  xopaGiit
nacanepn  u  nekarBU  Apyru  MATus
na  ernara  Crpana,  kouro  nommarr
TPNYT  repmropp##aA#pyrar#
Crpana,  Öo  Ha  Gopaa  na  cCun
KoODAGP,  ÖOHIO  Ia  Cyma,  na.Loumremo
KONHere#n  3a  onuncaneo  3
ADyreoOO#-  za  zanaapanero
.  UmApanero  Clyaeönn  Atücraun
CN  ellepaAHITP  KOHCy-IT,  KOHCyHIT,
EinreKoncy###  n  ondy#ckurf  aren#n
na  oreecrOTO  Ma  JUD  I.

Ill-  20.

Tellepa-##urb  kolcym,  kolcylurt,
BlillekOHCF-ITTB  I  ROHCVJCEITE  aren#TH
morarP  Ja  WMiechfarBazan  II
Ham3alero  la  napomurt  Lropacou  u
An  IIMP  VBSBATE  CTyBeÖRA  nonol##.
npiar  npbae  na  nhroanero  unr
nE  TEXHOTO  OXPAMMIE.  3a  TAaII  IIB.AB,
T#  oraTL,  monkopaCurt  ce  do-IyCcIaTE
  AO  cBOGOAIO  umnpsypmMmpane,
Aa  OoTIBATE  AuuIo  na  Gopaa  n  q#i
HTIDalllaTP  TAMDB  IIPRACTABITEML;  T
MOPATI  d#  UDPPTeRARTP  kunma#a  IA
kopaCa,  Ja  CBCTABIMIBATE  onnen  n###

74
        <pb n="474" />
        und  Zwischenfälle  während  der  Reise  sowie
  sonstige  Erklärungen  von  den  zur
Besatzung  des  Schiffes  gehörenden  Personen
  und  dessen  Passagieren  gemäß
Artikel  15  Abs.  1  Nr.  1  entgegennehmen,
auch  mit  den  zur  Schiffsbesatzung  gehörenden
  Personen  vor  den  Gerichten
und  Verwaltungsbehörden  des  Landes
erscheinen  und  ihnen  dort  als  Dolmetscher
oder  Agenten  dienen.

Artikel  21.

Soll  in  einem  Hafen  des  einen  Teiles
an  Bord  eines  Kauffahrteischiffs  des
anderen  Teiles  eine  Untersuchungshandlung
  (Durchsuchung,  Beschlagnahme,
Verhaftung,  vorläufige  Festnahme,  Vernehmung),
  eine  Zwangsvollstreckung  oder
eine  andere  Handlung  amtlichen  Zwanges
vorgenommen  werden,  so  ist  hiervon  der
für  den  Hafenort  zugelassene  und  an
diesem  Orte  oder  in  dessen  Nähe  wohnhafte
  Generalkonsul,  Konsul,  Vizekonsul
oder  Konsularagent  des  Teiles,  dem  das
Schiff  angehört,  unter  Angabe  der
Stunde  zu  benachrichtigen  und  zur  Anwesenheit
  einzuladen.  Erscheint  weder
der  Konsularbeamte  noch  ein  von  ihm
abgeordneter  Vertreter,  so  kann  die  Amtshandlung
  in  seiner  Abwesenheit  vorgenommen
  werden.  Ist  Gefahr  im  Verzuge,
  so  bedarf  es  der  vorgängigen  Benachrichtigung
  nicht.  Dem  Konsularbeamten
  ist  jedoch  tunlichst  bald  von
der  Amtshandlung  Nachricht  zu  geben;
das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Konsularbeamte
  nicht  in  dem  Hafenort  oder  in
dessen  Nähe  wohnt.

452

—.“""“

crokara  (Mallsecrn),  qa  npnena##-sa#ne
  O  Aynan,  uBcerona-SZHaenero
  M  UDOHHecTBHNTaA  HPND
Bp  fe  HA  HATyFBAeTo,  kakrTo  M  Bef##-.
kann##  zanndennn  orp  UDdezenn
K  ekmmaga  na  kopa6a  Amla  m#nt
oTE  nernm  nacazepn,  cnoper  I.I.  15,
aumen  1,  r.  1,  a  cämo  u.  Ja  ce  Ang-BarP
  IHDBAE  MHCTENIT  CSAHIA  I
aqdmmumcrparunnn  nBlNacrn#  c’  pMa-Adekxellurt
  Kr#  exrnnana  Ha  xopaGa
mula  M  Ja  P  YCAYXBATE.  pfRA7
TLXB  karo  HpEBOAA’H  IH  arell

UH.en  21.

Koraro  BB  upnc  rammue  na  elmara
Crpana  Tpfößa  qa  ce  upfonpneie  Na
Copa  HA  TPPrOBCN  kopa6OT  na  APpYrara
  Crpana  C#ßc##o  ABiicrBne
(apfrpesane,  szennane,  zarBapgne,
Bpfuelo  zadprprane,  paanurnangc).
npnyquremo  nznrmenne  um  Apyro
u#koe  upInyqure  CUeöno  Atll-CTBHe,
  To  3  ToBA  ce  upf#qBB-BeTflA
noka#a  Aa  npuearTerTByBa,  xaro  ce
ozHAaaBA  I  nacPrP,  Jonycha#  34
IUpncrahnunoro  Ucro  uunmyme  u#
Tona  ucro  Mm  na  6.undo  40  nero
renepa-##enp  koncy,  kolcy##,  BIIe-KkolcyTrm
  KONICYACKII  areura  Ia
Crpaha2a,  Na  KofTO  upuadlen  #0
PaGBTE.  AKoO  Be  ce  nn  koncylcEM###
ImoIRL  #naaaen#0
upacranl#,  Ce6noro  Abßficra#ne
Moxe  Aa  ce  nan-Ppn  u  B#e  orcarcrane.
  Ako  uma  onacnocrr  orr#
saCandllero,  uMa  HyqaA  OTE  IPBAnformane.
  Oöaue,  3za  GC□yxeönoro
Aücrone  ce  Laep##A  N#a  kocyi#cUn
mmonmit  nan#0onno  no-Ckopo;  cämo--To
  Bamn  u  kora#o  xOICYACKIATI  #IO
IOBHIIKP  He  aunbe  BP  UDHCTahIunnoro
micro  Un  MaCAnso  40  nero.
        <pb n="475" />
        Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden
auch  Anwendung,  wenn  Personen  der
Schiffsbesatzung  an  Land  vor  den  Behörden
  des  Hafenorts  vernommen  werden
  sollen  oder  sonst  Erklärungen  abzugeben
  haben,  es  sei  denn,  daß  es  sich
um  Verrichtungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,
  insbesondere  um  Verklarungen
  handelt,  die  auf  Antrag  einer  Person
der  Schiffsbesatzung vorgenommen  werden.

Eine  Benachrichtigung  des  Konsularbeamten
  unterbleibt  bei  Schiffsbesuchen
und  Besichtigungen,  die  im  zollamtlichen
oder  gesundheitspolizeilichen  Interesse  oder
aus  Anlaß  der  Erhebung  von  Schifffahrtsabgaben
  vorzunehmen  sind.

Artikel  22.

Den  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln
  und  Konsularagenten  steht  ausschließlich
  die  Aufrechterhaltung  der inneren
Ordnung  an  Bord  der  Kauffahrteischiffe
des  von  ihnen  vertretenen  Teiles  zu;  sie
haben  daher  allein  Streitigkeiten  zwischen
den  zur  Schiffsbesatzung  gehörenden  Personen
  zu  schlichten,  insbesondere  solche,
die  sich  auf  die  Heuer  und  die  Erfüllung
gegenseitiger  Verpflichtungen  beziehen.

Die  Landesbehörden  dürfen  bei  Ausschreitungen
  an  Bord  der  Schiffe  nur
dann  eingreifen,  wenn  solche  geeignet
sind,  die  Ruhe  oder  öffentliche  Ordnung
im  Hafen  oder  am  Lande  zu  stören,
oder  wenn  eine  nicht  zur  Schiffsbesatzung
gehörende  Person  beteiligt  ist.

In  allen  anderen  Fällen  haben  die
Landesbehörden  sich  darauf  zu  beschränken,
dem  Konsularbeamten  auf  Verlangen
Beistand  zu  gewähren.  Insbesondere

453

—  —

Topkurt  nocrauon#lnm  Ce  npmarATEA
  CAIIIO  Koraro  gzmin  or  ekrl-Hama
  Ua  Kopad0a  ue  TpfOa  4d#  ÖONAa-T.
Paanuram  na  cyma  orTr  upncrTanmmmrr
  Baacrn##c  aAu  DanN
H#ßraH  safg##rennn,  ocusll  a#o  ce  Lacde
  3a  Abilernun  la  1C  P3STrezaTno
IpancSue  —  ocoöno  za  Upo#okom
IIO  aBapm  —  hon0  cePpBaT-P  n#do
nckaue  Nlamme  orr  ernnaga  na  Kkopaca-.

Koncynckuur  mnonn#e  C6
IIDBAHBBPCTHBaA  UDH  nochmennn  HA
KkopaOh  UIm  upn  ordedu,  kolro  cra-Bar#
  BP  Ulrrepeca  Ma  Murnnueckara
CIynà  nn  na  Ccanmrapnara  nonnun
n  n0  noOAL  Ma  CPÖOpane  kopaOnn
Takcll.

Iaens  22.

Zanasanero  nä#Tppmmu  pear  na
Oopqa  a  TFrproBGCLurE  XOPaGI  #A
eaAua  OTE  orogapfmurf  Crpann  upu-Haqde#n
  II3RAOUBTEe.AIIO  Ia  reuepauankoncyam,
  na  Kkondcy##r,  H  #u
UeoHGyHHTS  n  HA  KOHG-JIGCEIITB  arell-Tn
  Una  ran  Crpana;  zsaroßa  Ccaud###
IIIaTP  HUDaBO  da  VDendar###clopoer#t
Mendy  npmllaqleemurtn  Krr  chma-Xa
  Ha  Kopa6Ca  mmea,  ocoöOno  Talln
cliopoe,  kon  ce  ornacars  Aao  32a-Ilara#r#a
  #do  nanzr#mennero  na  naann#
un  3adbaneim#.

Mrrcrunrt#  chn#  N0OrTaCcc#
namesarP,  upn  cmyrone  MHa  60Pqa
na  KopaÖOH,  Camo  Toraa,  Kora’To  Tun
CMYTOBEe  CA  OTB  ecrecrBo  Aa  Hapymarb
  LTunnmara  um  oOmecrennn
Pedr  BP’’nHCTamunero  nm  na  Cyma,
IAII  KoraTO  e  zamfeeno  neupmma.Me-Nneimne
  KMT  exnnana  Ha  Kopaa  Anne.

PB’r  Benm  Apyrn#  CIyNan,  ubermurs
Bnacrlu  ce  orpanmiagaTr  C#  Japalle
nomnome  na  kolldcy#cRI#  umnonmmRr  nd
noucnaue.  Ocoüno,  r#  anpruarr

74“
        <pb n="476" />
        haben  sie  eine  zur  Schiffsbesatzung  gehörende
  Person  an  Bord  zurückzuführen
oder  die  Person,  wenn  es  sich  nicht  um
einen  Landesangehörigen  handelt,  festzunehmen.
  Die  Festnahme  ist  auf  ein
schriftliches,  an  die  Landesbehörde  gerichtetes
  und  von  einem  beglaubigten
Auszug  aus  der  Musterrolle  begleitetes
Ersuchen  bis  zur  Dauer  von  zwei  Monaten
  oder,  wenn  das  Schiff  länger  im
Hafen  bleibt  und  der  Festgenommene
an  Bord  zurückgeführt  werden  soll,  bis
zur  Abfahrt  des  Schiffes  aufrechtzuerhalten.
  Die  Kosten  der  Festnahme  und
der  Festhaltung  solcher  Personen  werden
von  dem  Konsularbeamten  getragen.

Artikel  23.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln
  und  Konsularagenten  können  die
zur  Besatzung  von  Kriegs-  oder  Kauffahrteischiffen
  des  von  ihnen  vertretenen
Teiles  gehörenden  Personen,  die  von
solchen  Schiffen  entwichen  sind,  festnehmen
  lassen,  um  sie  an  Bord  oder
nach  dem  Flaggenstaate  zu  senden.

Zu  diesem  Zwecke  haben  sie  sich
schriftlich  an  die  Ortsbehörden  zu  wenden
und  durch  amtliche  Urkunden,  insbesondere
  durch  beglaubigte  Auszüge  aus  der
Musterrolle  nachzuweisen,  daß  die  Person,
deren  Übergabe  verlangt  wird,  zur  Besatzung
  des  Schiffes  gehört.  An  Orten,
an  denen  sich  ein  Konsularbeamter  nicht
befindet,  kann  der  Antrag  unter  Beobachtung
  derselben  Formvorschriften  durch
den  Schiffsführer  selbst  gestellt  werden.
Die  Übergabe  darf  nur  auf  Grund  des
Nachweises  verweigert  werden,  daß  die
entwichene  Person  ein  Landesangehöriger
  ist.

454

——““

na  GOpAa  upmnadrexemn  k##  exkinaxa
  na  kopa6a  mnla  um  zadrpzarr
Tanna,  ako  le  CXK  utcrun  rpaxqann.
Zadrpxauero  Tpae,  uo  uncuenc  uezaçe,
  Orlpaneno  Ado  Utcrnara  n##c#ir  iI
FIDlAyZRO  CP  eddnd  sanpeno  IBZ-Nvellle
  orr  cnncFa  na  enrnaga,  40
And  Mbeella  M  AO  TD’PrBalero  H#Aô.
Kopa6a,  akO  rofl  Cron  HO-P##UO  Epf4g
mme  P  TIDC  rammuero  n  sa#pxammun=TptGõBa
  aAa  CEN  nomrr##  6oDa.
Paanockrrk  za  zadbppaanero  u  za
Arbaanero  Br  zarBopP  a  ranmna  urua
  ce  nonachrr  orr  Kkoncyleknu  uunonluxr.


TInens  23.

Tenepamurt  Lroncylm,  voncyzurt,
Blillekolcymurb  kOHCyTAICKITB  arehr#n
morarr  da  HATP  zadrprauero  na
Brnrein  orr  eknnaga  Ha  BoOenn#  nur
TrDro-BCEN  kopaön,  Upnaqiexemn  na
upA#ra#n#anara  orr  TfxAX##Crpana,
3a  Aa  H  BSBDHaE  Ha  C6o  mn
BP  JTDxaBA·T-a,  IIOAB  Ha#-0  na  k-To
  e  KOPaGBTI.

———————————
IHGO  KLMP  MCTLIITB  Bnacrn  u#
JTalonnna-r  cUxOu  Eunza,
—————.——“———  OoTI.
chlOPKa  IA  ekHIARA,  1e  ullero,  ID1#—
Aahalero  na  koero  ce  ucka,  upn-HMaqdiexnl
  K#  exmnaga  Ha  Kop#a.
Br  uncra,  rß  e  ce  Hanfpna  kon-CYACKI
  unnogmir,  uckanero  Noge,
nuUpn  cna##a#e  na  Ccaunrt  upfuncami
  Jqoctano  Sopnara,  Jda  Cäe
nanpageno  orr  cann  nLauanm#-na
  KoDaGa.  IIpfa##ro  none  Aa
ONde  orftazalo  can  ano  ce  J0aze,
de  Obracherr  e  utcren#  #pazga-#
HnHK.
        <pb n="477" />
        Die  Ortsbehörden  sollen  die  festgenommenen
  Personen  auf  Antrag  und
auf  Kosten  des  Konsularbeamten  in  den
Ortsgefängnissen  in  Gewahrsam  halten.
Findet  der  Konsularbeamte  innerhalb  der
beiden  auf  den  Tag  der  Festnahme
folgenden  Monate  keine  Gelegenheit,  sie
an  Bord  oder  nach  dem  Flaggenstaate
zu  senden,  so  werden  sie  freigelassen  und
dürfen  aus  dem  nämlichen  Grunde  nicht
wieder  festgenommen  werden.

Hat  sich  der  Entwichene  im  Gebiete
des  Teiles,  in  dem  er  sich  befindet,  eines
nach  der  Landesgesetzgebung  strafbaren
Verbrechens  oder  Vergehens  schuldig  gemacht,
  so  darf  die  Übergabe  aufgeschoben
werden,  bis  die  gerichtliche  Entscheidung
ergangen  und  vollstreckt  ist.

Artikel  24.

Erleidet  ein  Schiff,  das  die  Flagge
des  einen  Teiles  führt,  an  den  Küsten
des  anderen  Teiles  Schiffbruch,  so  soll
die  Ortsbehörde  den  nächsten  Generalkonsul,
  Konsul,  Vizekonsul  oder  Konfsularagenten
  des  Flaggenstaats  sobald  als
möglich  benachrichtigen.

Die  Ortsbehörde  darf  für  die  bei  der
Bergung  oder  Hilfeleistung  getroffenen
Maßnahmen  nur  diejenigen  Kosten  erheben,
  welche  die  Schiffe  ihrer  eigenen
Flagge  im  gleichen  Falle  zu  entrichten
haben.

Die  geborgenen  Gegenstände  bleiben
vom  Zolle  befreit,  sofern  sie  nicht  in  den
inneren  Verbrauch  übergehen.

Artikel  25.
Sovweit  nicht  Verabredungen  zwischen
den  Interessenten  von  Schiff  und  Ladung

455

Mtr##achu  aaurr  za#bpxa-Ilirrt
  uullla  BP  MBCTIPE  3a#TBOPR  n#Os
HCxkae  a  KoHGyNCKu  mnon#  II  na
Herohn  paanochn.  Ako  koldpi#ckun
uHnonP  1e  Hamnfpn  Clynail,  11-HOAPZnBe
  IUA  aBa  Mcelan  oTr
Aellf  zadPpranero,  Ja  Tr  Lapa-Tu
  Ha  GOPAa  UAM  B  ABPIXABATA,  IOABE
Sllaero  fa  KoATO  e  KOpaGBTBI,  7TB
ß#ln  OcBOGOXAaMBITI.  öMÖ  nO
camara  upmla  Ja  l  zadaA
OTIOBO.

AkO  Ötfraucl###8c  Uponnn#
nrpy  repmroppaCrpanara,
TANTTO  ce  HaMBDBA,  BP  edno  nHakazye--MO
  cllopedb  MbTHOTO  zaaKOHOAA-TC
COTBRO  DPGTANRLHC,  npBAananero  MO-Nd#e
  Ja  cc  oomE,  dokaro  ce  fa#ae
N  na#n#Pun  Cdcöhara  p##a-.5

WInens  24.

Koraro  enulnr  opaör  noABb  auamero
  Ha  elnara  Crpana  upb##epm
kpymenne  #.  Spallöpfzanéro  la  Jpy-Ta-ra,
  utcrlara  acrh  HaBCTA  KOM-Kko
  ro  ce  MoOx  HO-CROpO  L#a  Hail-Gu-K
  reuepanony-,  KOHCYAB,
mmesoncy#r#  n##  Koldcycku  areurr
na  Axa#####,  auamero  Ma  Konro  nocii
  xKOPaGBTBI.

MBCTHAaTa  BAAaCITI  MOMe,  3a  B3eTIIT
NfpkRn  npu  cnacnanero  um  nonaralero,
  Ja  cpöllpa  camo  onmsd  pasnockrn,
  gonro  Mamarpb  —
CIa  Nopa6Grf  Ond  znane.

M36anenurt  emu  cc  ceno6omda--Hnar
  OTTL  MHTO,  OCBEIIB  akKoO  GAAATI
upaAnazaen3a  Barpbmuo  no-TDGelne.


IIenb  25.

Axo  nana  npormmm  crr#amenun

nmendy  zannrepecynanurf  u#r##  XOpaGa
        <pb n="478" />
        entgegenstehen,  wird  die  während  der
Fahrt  von  dem  Schiffe  eines  vertragschließenden
  Teiles  erlittene  Haverei  von
den  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln
oder  Konsularagenten  dieses  Teiles  geregelt,
  wenn  das  Schiff  einen  Hafen
ihres  Amtsbezirks  anläuft.  Doch  erfolgt
die  Regelung  durch  die  Landesbehörde,
wenn  ein  Landesangehöriger  oder  ein
Angehöriger  einer  dritten  Macht  beteiligt
ist  und  eine  gütliche  Einigung  nicht  zustande
  kommt.

Artikel  26.

Jeder  der  vertragschließenden  Teile
verpflichtet  sich,  den  Konsularbeamten  des
anderen  Teiles  unter  der  Bedingung  der
Gegenseitigkeit  außerdem  alle  Amtsbefugnisse
  zuzugestehen,  die  er  einer  dritten
Macht  für  deren  Konsularbeamte  gleicher
Art  und  gleichen  Ranges  zugestanden
hat  oder  zugestehen  wird.

Vierter  Abschnitt.
Schlußbestimmungen.

Artikel  27.
Die  deutschen  Schutzgebiete  werden  von
diesem  Vertrage  nicht  berührt.

Artikel  28.
Der  Vertrag  soll  ratifiziert  und  die
Ratifikationsurkunden  sollen  sobald  als
möglich  in  Berlin  ausgetauscht  werden.

Artikel  29.
Der  Vertrag  tritt  in  Kraft  einen
Monat  nach  Austausch  der  Ratifikations-456



H  CTOEAT,  HBTPDEnBNATA  HDfSP  BpT
Me  la  MxyBa  anapun  orr  Kopa6-Ha
  eana  orr  Jorogapmur#  Crpann
ce  Tbexqa  orP  relepan#  kolncy-M,
T  KkollcymMr  OTP  Ennekollcyur#
HM  OTP  koHGyACkurf  arenrn  a  Lasn
Crpaua,  Koraro  Kkopahrr  ce  oröne
BP  Cno  upnc  Talme  a  okpkaxnero
mnre.  Oaue,  ypPendanero  ce  18
BPDIHIBA  OTE  MRCTHaATA  BaczTh,  KkOrao
e  3MMMBCROIB  CAIIIB  MBCTEHB.  TDPAXAA
nunn  #  TDaxqdalmur  na  dna  #pern
Abpand  le  ce  nocrn  uuoando-OnO
  cnopaayntune.

Taeus  26.

Beffa  eana  oTB  dAorosapnmurt
Crpann  ce  saqdb###zaa,  ochfur  roga,
Aa  UplHaBA  HA  koOHGyTGEITB  UIHORun
  a  Apyrara  Crpana,  Nodr  ye#o-Blie
  na  nzammmocr,  Belikn  upag#a
konro  e  upnzna##a  um  ue  npunanac
ua  eaAna  TperA  ApRABA  3a  nelünurt
kolcy#cku  ummonmum  orr  eaxna-####.
————————————

OTABAB  uerTBEBPTI.

3ARK.IILONHITTE.  JILIII  ILOCTAIIO
B.IEIIIM.

TIrenze  27.
Tepaancku##  #0.romm  ne  ce  gacbrarp
  OrP  nacroflunnin  4oroßoprr.

TInren-  28.
AoronoppP  me  Cäde  parnumurlan##
  pa###ganm##t#  pazubuenn
Bepmllr  o  Ban#oxzn0cnafcxopo.

IAaens  29.
Aoronoprr.  Bul#a  BrCla  Cnnr
Abbcell  CB  AP  Da3ME!HATA  a  PaTII-
        <pb n="479" />
        —  457

urkunden  und  gilt  für  die  Dauer  von
zwölf  Jahren.

Wird  der  Vertrag  von  keinem  der
vertragschließenden  Teile  ein  Jahr  vor
Ablauf  des  zwölfjährigen  Zeitraums  gekündigt,
  so  bleibt  er  in  Geltung  bis  zum
Ablauf  eines  Jahres  von  dem  Tage  an,
wo  er  von  einem  der  beiden  Teile  gekündigt
  wird.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  diesen  Vertrag  unterzeichnet
und  mit  ihren  Siegeln  versehen.

Ausgefertigt  in  doppelter  Urschrift  in
Berlin,  am  neunundzwanzigsten  September
  neunzehnhundertelf.

(L.  S.)  Kriege.

(L.  S.)  I.  S.  Guéchow.
(L.  S.)  M.  Popovilieft.
(L.  S.)  D.  Stancioff.

  —

lkaImurrB  H  BanRi  BP  IDOAP.,-JIKeilI#
aA  ABalaqecer  roqumm.

AgO  Joronopbrr  ue  Cädqe  denollcupan
  o  unO  OTB  AOrOBAPAmurt
  Crpann  cna  roma  uphahnt
na#rllualero  la  Ananaqdecerroqummmu
cpos,  roli  de.rana  Br.  chua  ome  3a
C.lla  roamna  orr.  Aeun,  BB  KOoiiTO  ro
deuonclupa  eana  orr  ABLTE  Crpaun.

B-r  yJocrontpenne  na  TOBA  IIBAnomommmurb
  nouncaxa  roan  J0ro-BOPB
  u  ro  chpbuuzxa  cr  ncuarurn  cn.

Crraner  #####  Agoenr  opunrimaar
InccrhnaqcceTH
n  ep.urM#A#Q  cen-Anaaecerb
  n  generu
rTeaIBPuii  XIA—AM  deBerTCTrOrumb  I

CAIIMMCCCCIA  TO,Aud.

 

(L.  S.)  Kriege.

(L.  S.)  I.  S.  Gucchow.
(L.  S.)  M.  Popovilief  t.
(L.  S.)  D.  Stancioll.

 

(Nr.  4242.)  Vertrag
swischen  dem  Deutschen  Reiche
und  Bulgarien  über  Rechtsschutz
und  Rechtshilfe  in  bürgerlichen
Angelegenbeiten.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  und  Seine  Majestät
der  König  der  Bulgaren,

W'ir
Mey  Tephanchara  Ihmepun
n.  Baperno  Ir.#puMn
sa  upanna  zamura  u  caqeönsnß
IONOUD  NO  TDa"TacRII  /IB.JA

11  Bemmecrno  Tepnmanucnr
Haneparopp,  Kpa.i  a  IIpycnd,  orr
ulero  Ba  Tepmancfara  Hanepnus,  u
Heroso  Bemuccr#o  Ilaperr  1a  b1=rapurt,
        <pb n="480" />
        —

von  dem  Wunsche  geleitet,  in  bürgerlichen
  Angelegenheiten  den  Rechtsschutz
der  Angehörigen  des  Deutschen  Reichs
in  Bulgarien  und  der  Angehörigen  Bulgariens
  im  Deutschen  Reiche  sowie  die
Rechtshilfe  zwischen  den  beiderseitigen
Gerichtsbehörden  zu  regeln,

sind  übereingekommen,  zu  diesem  Zwecke
einen  Vertrag  abzuschließen  und  haben
zu  Ihren  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:

Herrn  Dr.  Johannes  Kriege,
Allerhöchstihren  Wirklichen  Geheimen
  Legationsrat  und  Direktor
im  Auswärtigen  Amte,

Seine  Majestät  der  König  der
Bulgaren:

Herrn  Iwan  S.  Guéchow,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten  Minister
  in  Berlin,  Herrn  Professor
Dr.  Michail  Popovilieff,  Dekan
der  juristischen  Fakultät  und  Prorektor
  der  Universität  in  Sophia,
und  Herrn  Dimitr  N.  Stancioff,
Chef  der  Konsularabteilung  des  Königlichen
  Ministeriums  der  auswärtigen
  Angelegenheiten,

welche  nach  gegenseitiger  Mitteilung
ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten  sich  über  folgende
Artikel  geeinigt  haben:

458

Bommm  orr  Neammero  da  VDed#rr
IHpasllaa  sanra  Ha  TDaxqahlT  #
Tepmancgara  Hunep  ####  Haperso
BHr.wapnn#n  na  rpaqal##n  #  ap--crBOo
  Bprrapun#  Br.  Tepmalexara  Hu--nepk
  O  TDazqalckH  ABNA,  kagro  M
cSqeOnara  nomome  Mex#y  cadeOhurk
Bracrn  HA  JABRTf  Crpann  nd  rasna
ABAa,

ce  CBIAMIXA  Ad  CKMIOVIATI  3a  TAII
IIBAB  eAMB  40rOBOPDP  H  IaaHAIXA
saà  CBoOH  IBAHIOMOIIIIIIII:

HEIOBO  BEAHGECTBO  TE-MAHCRHHTDP
  HMIIEPATOPP,
KPAJID  HA  IIPVCHfI:

Tochog#  Apr  Hoxannec#
Kpure,  Heronr  Abicrnnrech
Tachr  Aeramofen  Crf
u.  AJuperropPr  B.enapramelrra
  na  Brumnurt  Paorn;

HETOBO  BEAILIECTBO  HUAPPTD
HA  BPITAPHIS:

Tocmnomm#  Hna#C.  Temogs-#,
Hero-zr  Hanrupegen#  IIpa####.
IIPoomemr  Mumicrrpr  u#
Bepmmmnr,  Tocnociur  IIpovsecopr-Apf
  Mnxan#r#  LIiono  nauen-,
Aekanz  Ha  OpMa###eckul  baxy#-Terr
  u  llpopekgropr  Ma  Vnnsepchrera
  r.  Coonn,  Tocnoqun
AnmHTT  H.  Crandonr,  Ha-#ddRT
  na  Koncylcxoro  Orat-Nelmme
  upn  IHapekoro  Munncrepcrto
  Ma  Brumnurt  Paöorn,

Kollro,  CMHBBAPp  BBanMO  c  boöOmenne
HA  CBOHTB  MPHONOHHN,  Halpelnn  81-6
AaoGpa  Ul  Haqdenlla  ##paa,  Ce  Cn#pa-3JMENA
  BPDNyJ  CEBALIIHTB  uACIIOBE:
        <pb n="481" />
        Erster  Abschnitt.

Rechtsschutz  in  bürgerlichen
Angelegenheiten.

Artikel  1.

Die  Angehörigen  des  einen  vertragschließenden
  Teiles  genießen  im  Gebiete
des  anderen  Teiles  in  Ansehung  des
gesetzlichen  und  des  gerichtlichen  Schutzes
ihrer  Person  und  ihres  Eigentums  die
gleiche  Behandlung  wie  die  Landesangehörigen.


Sie  haben  zu  diesem  Zwecke  freien
und  ungehinderten  Zutritt  zu  den  Gerichten
  und  können  dort  unter  denselben
Bedingungen  wie  die  Landesangehörigen
auftreten.

In  Zivil-  oder  Handelssachen  darf
die  Personalhaft  als  Mittel  der  Zwangsvollstreckung
  oder  als  Sicherungsmaßregel
  im  Gebiete  des  einen  vertragschließenden
  Teiles  gegen  Angehörige  des
anderen  Teiles  nur  in  den  Fällen  angewendet
  werden,  in  denen  sie  gegen
Landesangehörige  anwendbar  sein  würde.
Eine  Tatsache,  auf  Grund  deren  ein  im
Inlande  wohnhafter  Inländer  die  Aufhebung
  der  Personalhaft  beantragen
kann,  soll  zugunsten  eines  Angehörigen
des  anderen  Teiles  die  gleiche  Wirkung
auch  dann  haben,  wenn  sich  diese  Tatsache
  im  Ausland  ereignet  hat.

Artikel  2.

Keine  Sicherheitsleistung  oder  Hinterlegung,
  unter  welcher  Benennung  es
auch  sei,  darf  den  Angehörigen  des  einen
vertragschließenden  Teiles,  die  vor  den
Gerichten  des  anderen  Teiles  als  Kläger
oder  Intervenienten  auftreten,  wegen

Reichs-    Gesetzbl.  1913.

459

OTABAB  nuppn.

nrABA  3ALIILTA  IIO  rPA-EalckKm
  A#b#.L#.

JAaens  1.
INanqamurt  na  eqnara  Joronapma
Crpana  ce  LuonyBar-P,  Bpxy  repl-ToplNTA
  Ha  ApFraza,  CP  Canakno  TPC-TlHDa,
  kakTO  MPCTELIHT  rDamqaul,
Olochrelo  zaxonnara  .  cqeöla
zamura  na  munoerra  M  UOxTa  cCll.

Ti  Mlarr  za  rasn  Uf-###  cOGoqden
n  Aecenb  AOGTään  HPBATP  CSAILIIINATA
II  MOTATP  qJ  Ge  AAnNHBa-TP  DBAP  TFNI:
IOATP  CALIHTBB  yCNOBHf,  KAKTO  MBCT-HIHTB
  TDaJIIII.

IIo  rpandanckn  u  ##pronckn  Aß#ua,
AlldllOLO  3adballe,  karo  CcpBdern0
sa  HIDIIHVyA#O  na#Pn!  I20
MBDa  za  O6eancueime,  Nome  qa  6#e
uDllokeno  EP  repmropmma  ua  ennara
Jorogapnma  Crpana  cupano  upnnaqdiekemurb
  a  aAbyrara  Crpaa
TDbandam  cano  Br  Cyxal##,  BB  on20o
To  OhOrnuio  UDHNORIINO  uu  npfNO  MeT
urt#  alank.  Hänberelr  an#,
BP3P  Oelloa  HA  Kofiro  Ccann  nyme
B  Crpanara  micren#  padalnur
MOMeR  dA  HCKA  HDBACBANG  HA  ANHOTO
adbPBAC,  TDRöOnA  da  na  Cämoro
Lochhacrane  1013  a81un
TrDaxdanum  na  Ayrara  Crpaua  n
Torana,  koraro  Tozll  AKTEI  C  CTAIIA.  IB
BB  CTPpRAIeTBO.

TAaeus  2.

IInxaxBo  oGezueueune  u#i  BAOIB,
NIOAB  KaKBOTO  HA3BaIIIe  qac,  ne
Mone  Ja  Cäade  Ha-lokeno  HaA  PaqA
HIITE  Ha  Cdlara  Jorogapmma  Crpana,
KOIITO  &amp;amp;e  RBBATP  HDBAP  CAnI-UHIUIHATA
la  Apyrara  Crpaua  a##  uTn  #

75
        <pb n="482" />
        —  460

ihrer  Eigenschaft  als  Ausländer  oder
wegen  Mangels  eines  inländischen  Wohnsitzes
  oder  Aufenthalts  auferlegt  werden,
vorausgesetzt,  daß  sie  ihren  Wohnsitz
im  Gebiete  des  einen  oder  des  anderen
Teiles  haben.

Die  gleiche  Regel  findet  Anwendung
auf  die  Vorauszahlung,  die  von  den
Klägern  oder  Intervenienten  zur  Deckung
der  Gerichtskosten  einzufordern  wäre.

Artikel  3.

Ergeht  im  Gebiete  des  einen  vertragschließenden
  Teiles  eine  Verurteilung  in
die  Prozeßkosten  gegen  einen  Kläger
oder  Intervenienten,  der  von  Sicherheitsleistung,
  Hinterlegung  oder  Vorauszahlung
  auf  Grund  des  Artikel  2  oder  der
Landesgesetze  befreit  ist,  so  ist  diese  Entscheidung
  gemäß  einem  auf  diplomatischem
  Wege  zu  stellenden  Antrage  durch
die  zuständige  Behörde  des  anderen  Teiles
kostenfrei  für  vollstreckbar  zu  erklären.

Die  gleiche  Regel  findet  Anwendung
auf  gerichtliche  Entscheidungen,  durch  die
der  Betrag  der  Prozeßkosten  später  festgesetzt
  wird.

Artikel  4.

Die  im  Artikel  3  erwähnten  Kostenentscheidungen
  werden  ohne  Anhörung
der  Parteien,  jedoch  unbeschadet  eines
späteren  Rekurses  der  verurteilten  Partei,
gemäß  der  Gesetzgebung  des  Landes,
wo  die  Vollstreckung  betrieben  wird,
für  vollstreckbar  erklärt.

Die  für  die  Entscheidung  über  den
Antrag  auf  Vollstreckbarkeitserklärung
zuständige  Behörde  hat  ihre  Prüfung
darauf  zu  beschränken:

KATO  BCTAIM.AM  B  ABAOTO  TPeTI  AIa,
NIODPAAI  KAaVeCTBOTO  IMB  HAa  IMAeBI
.1I1  IODAAH  AMICA  IA  MBCTORMTE.ACTBO
HBAI  MBCTODnpEGIBanIIe  Br#  Crpanaza,
TH  can  Ja  HlATP  Mferoxe.u-CTBOTO
  CH  BP  rephropirra  eAqTA
HA  Apyra·--a  Crpau.

Camoro  npanluio  ce  uplmara  M  za
HPBA#Sapprenoro  amane,  oero  Öh
Ce  I#HGEBANO  OTP  HMHCTIIIITE  nAI  OTI
BCTAIB.  ITB  BBL  ABAOTO  TPerII  ZHG
3a  IllokpHale  CcäqeOnurt  pasuocxku.

TAacus  3.

Itoraro  BB  TEpuTOPunTa  na  eaAuara
Aorogapama  Crpana  ce  aqade  eanue
Dbmenne  za  ceauqaue  a  cädeönn
Daaldcku  cfmy  cann##cTen####u1#
BCTANIIIIO  BB  ABIOTO  Tpero  Jmile,
Kofro  e  O1U#r#r  OcnoÖOJRH-T,  BSPCODCHOBA
Ha  u.I.  2  I  Ha  ABeriluirt  3aKOHI,  OTE
asDBAC  Tanane  oGeznenelme,  Borr  m###
NIPBABAPIITCAIO  IMammale,  TOBA  DBmenne
  ce  Oönnna  Seznaarllo  3a  n3-no
  orr  HaMeana-a  BNacrb  #A#d#
Apyrara  Crpana  no  nexkane,  npBan-Beno
  no  Aumiomarheck  peqr.

Csmoro  npammo  ce  upmiara  u  za
caqdeömn  pmennfl,  cn  KNolro  Ko0.al-N
  TBOTO  Ia  CSqdeOhur  pasandenn  ce
OIHDBA|,-LL  OTHOC.TB.

VTInen#  4.

TIomenarurt  1.  3  ppmenn  za
Dasn#ckhurk  ce  oOOnunanarr  3a  18311#1—
Hnn  CCSP  da#cc  ICIBATPF  CTLa#TL,
CP  uaBO  Ha  OOKANBae  3a  Ocde-HaTa
  cTpana,  cpracho  C#  zaold-Aqd-Te.1ICTBOTO
  HA  TPDnMaABAT,  TABETO  IG
ßce  uaLDn  IBPZn20.

Baacrra,  Komnereln  Japmana
no  lckgalero  3a  oOönnaane  uan##aunn-Moc#LrPra,
  ce  orpannJaga  da  PDaea:
        <pb n="483" />
        —

1.  ob  nach  dem  Gesetze  des  Landes,
  wo  die  Verurteilung  ausgesprochen
  ist,  die  Ausfertigung
der  Entscheidung  die  für  ihre
Beweiskraft  erforderlichen  Bedingungen
  erfüllt;

2.  ob  nach  demselben  Gesetze  die
Entscheidung  die  Rechtskraft  erlangt
  hat;

3.  ob  der  verfügende  Spruch  der
Entscheidung  von  einer  Übersetzung
  in  die  Sprache  der  ersuchten
  Behörde  begleitet  wird,
die  durch  einen  diplomatischen
oder  konsularischen  Vertreter  des
ersuchenden  Teiles  oder  einen
beeidigten  Dolmetscher  des  ersuchten
  Teiles  beglaubigt  ist.

Den  Erfordernissen  des  Abs.  2  Nr.  1,  2
wird  genügt  durch  eine  Erklärung  der
zuständigen  Behörde  des  ersuchenden
Teiles,  daß  die  Entscheidung  die  Rechtskraft
  erlangt  hat.  Die  Zuständigkeit
dieser  Behörde  ist  durch  den  höchsten
Beamten  der  Landesjustizverwaltung  zu
bescheinigen.  Die  Erklärung  und  die
Bescheinigung,  die  soeben  erwähnt  sind,
müssen  nach  Maßgabe  des  Abs.  2  Nr.  3
übersetzt  sein.

Artikel  5.

Die  Angehörigen  des  einen  vertragschließenden
  Teiles  werden  im  Gebiete
des  anderen  Teiles  zur  Wohltat  des
Armenrechts  ebenso  wie  die  Landesangehörigen
  zugelassen.  

Artikel  6.

In  den  Fällen  des  Artikel  5  muß
die  Bescheinigung  oder  die  Erklärung
des  Unvermögens  von  den  Behörden
des  gewöhnlichen  Aufenthaltsorts  des

461

—“"

1.  Aam,  Cnopeqr  sakona  Na  Crpanara,
  rA4TO  Ccänmqalero  e
npolmneceno,  CA  nanr#menn,
npu  rnnuero  Na  ptme-IIIOTO,
  3HCKBal#  yc,1OBHN

za  lleroBaTa  anren#oczi;

2.  Jal,  Clopedr  cmnus  zakomr,
Dhmelmiero  ec  8B.1.B310  BP  3a-—
konna  cu#a;

3.  qa-un  Ancnosurir#rr  Ba  pftiue-IIIIOTO
  C  HDHAyYRRHP  CP  upt#t
BOAB  Ha  esla  Ha  zamddehara,
B-MacTP,  sabBDeHP  OTP  GAIHB
AHOmaTHekn  #n  KOlCyAckH
  HDBqAcranHTP  HA  n##ckaara
  Crpala  um  orr  eun#
sakderPr  upfodaur  na  Crpanara,
  J0  KkonTO  e  ornpaneno
cane.

Sa  BaenPAnehne  na  aamnef  2,  roumu
1  2,  e  Jocrarpr  eno  zannrsenne
OKTE  OMmerenruara  BaT  IcKamara
  Crpana,  1e  ptmennero  e  BA310
BP’  zagonna  cDa.  Romnereurnocrb###.
H  TaH  BlaCT  Ce  YAOCTOBEPABA  OTBE
Hal-nemu  unonimmpanocanoro
  ynpan#nne  a  Ccrpauara.
Cnouenlarurf  zaneime  u  yva0ctont-Penne
  Tpfößa  da  ÖORqarT  upbneqcun,
cllopedr  aummen  2,  roka  3.

Jaens  5.
Tpamdanurf  na  eanara  AoroBapama
  Crpaua  cc  no-nysar  3B7pxy
Tepmrop  na  Apyrara  Crpana  c#
npaBoro  na  ÖfanocrTP,  kakTO  MbeT-HITB
  TDaqan.

TAaens  6.

Br.  C.’at,  npBABIACnI  BB  II.  5,
JAOCTOEEDeEBCÖ#LTO  HAM  zadBeLeTO  z
Hen#orllocrr  ce  äeqana  u.n  ne##.
TP  B  dCTIE  Ha  OGUKIOBeIOTO  MBCTO-75°
        <pb n="484" />
        —

Antragstellers  oder,  in  Ermangelung
eines  solchen,  von  den  Behörden  seines
derzeitigen  Aufenthaltsorts  ausgestellt
oder  entgegengenommen  sein.  Gehören
diese  Behörden  keinem  der  vertragschließenden
  Teile  an  und  werden  von  ihnen
solche  Bescheinigungen  oder  Erklärungen
nicht  ausgestellt  oder  entgegengenommen,
so  genügt  die  Ausstellung  oder  Entgegennahme
  der  Bescheinigung  oder  der
Erklärung  durch  einen  diplomatischen
oder  konsularischen  Vertreter  des  Landes,
dem  der  Antragsteller  angehört.

Hält  der  Antragsteller  sich  in  dem
Lande  auf,  wo  das  Armenrecht  nachgesucht
  wird,  so  können  Auskünfte  bei
den  Behörden  des  Landes,  dem  er  angehört,
  eingezogen  werden.

Hält  er  sich  nicht  in  dem  Lande  auf,
wo  das  Armenrecht  nachgesucht  wird,
so  ist  die  Bescheinigung  oder  die  Erklärung
  des  Unvermögens  kostenfrei  von
einem  diplomatischen  oder  konsularischen
Vertreter  des  Landes,  wo  die  Urkunde
vorgelegt  werden  soll,  zu  beglaubigen.

Die  Behörde,  die  über  den  Antrag
auf  Bewilligung  des  Armenrechts  zu
entscheiden  hat,  behält  in  den  Grenzen
ihrer  Amtsbefugnisse  das  Recht,  die  ihr
vorgelegten  Bescheinigungen,  Erklärungen
und  Auskünfte  einer  Nachprüfung  zu
unterziehen.

Zweiter  Abschnitt.

Rechtshilfe  in  bürgerlichen  Angelegenbeiten.

Artikel  7.

In  Zivil-  oder  Handelssachen  erfolgt
die  Zustellung  von  Schriftstücken,  die

462

uphömmame  na  upochren  umm,  uo
KBaralle  Ha  TanOBA,  OTP  Blacr##  #N#A
neronoro  npbaennoncronpfönnaunc.
Axo  Tl  B#cTus  ne  upnadiexarr  Ba
InO  OTr’  Aoroapmmurt  Crpamen
Ll  II3AaBaTP  HA  HDHMATP  rakH#
VAOoCTOBRPeEHIIA  AMI  3ANB.,JNCHIIH,  AOCxTA-Thullo
  e  dqa  ce  UJade  l  UDlleue
Fdecroprppemme  m  zannnenc  orr-Cun#TP
  Au#n#lOMATHNGGEU  ILH  KOHBCy.ICEI
BCranmrek  Na  Crpanara,  ua  Kodro
IPuUIaAMICAI  IPOCIITCEAbBTB.

Ano  npocnre.  ##r  pfömmana  3
Crpauara,  rafro  Mnom  Aa  uy  ce
npiguae  upaso  na  CÖbanocrr,  cnf##-nun
  Norarb  da  COqar  CpPönpann  y
BnacrrB  na  Crpanara,  na  konro  roii
upnnadldeaun.

AkgoO  Toff  ne  Upbölnana  BRr.  Crpa-Ha-ra,
  TAETO  M0O.II  A  MyF  ce  HDUHac
Upano  fa  OAnoerr,  ydocronfpemero
Ianennro  3a  elnornldcr
TDOA  da  ce  zanfpn  Genarno  orr
enne  Ammoaruuecr##m  kroncey#Ncumn
  nphAcraBIrean  na  Crpanara,
TAETO  ume  ce  uDBAGrann  AOkyMRHTPTD.

B.iacrbra,  koTO  ue  ce  uponznecc
BBPXY  MOAGATA  za  npnsHanane  upa-BOTO
  Ha  6AfloCTP,  ch  sanaana,  B
IBqA-LATTB  l#A  Cc0fHra  KkoMnerenrznocrr,
  nIpaBoro  da  luo#n  na  upo-BPHDRA
  IIDfCTanchuTff  ydocrontpe--IIIIII,
  3aB-cCLIHH  CBBEAEHIIH.

v  OTABAE  BTOpI.

CMAEBIIA  ITONLOIHID  IO  TPA-IRAAIILCRKII
  .IA.

Iel-#  7.

IIo  rpamqancku  u  T##proncku  Aba,O
Bnc  Na  unga,  aqa###nn  orr
-
        <pb n="485" />
        —  463

von  den  Behörden  des  einen  vertragschließenden
  Teiles  ausgehen  und  für
eine  im  Gebiete  des  anderen  Teiles  befindliche
  Person  bestimmt  sind,  auf  einen
Antrag,  der  vom  Konsul  des  ersuchenden
  Teiles  an  die  von  dem  ersuchten
Teile  zu  bezeichnende  Behörde  gerichtet
wird.  Der  Antrag  hat  die  Behörde,
von  der  das  übermittelte  Schriftstück
ausgeht,  den  Namen  sowie  die  Stellung
der  Parteien,  die  Adresse  des  Empfängers
  und  die  Art  des  in  Rede  stehenden
  Schriftstücks  anzugeben  und  muß
in  der  Sprache  des  ersuchten  Teiles  abgefaßt
  sein.

Die  Behörde,  an  die  der  Antrag  gerichtet
  war,  hat  dem  Konsul  die  Urkunde
  zu  übersenden,  welche  die  Zustellung
nachweist  oder  den  die  Zustellung  hindernden
  Umstand  ergibt.  Im  Falle  ihrer
örtlichen  Unzuständigkeit  hat  sie  den  Antrag
  von  Amts  wegen  an  die  zuständige
Behörde  abzugeben  und  den  Konsul  hiervon
  unverzüglich  zu  benachrichtigen.

Artikel  8.

Für  die  Zustellung  hat  die  zuständige
Behörde  des  ersuchten  Teiles  Sorge  zu
tragen.  Diese  Behörde  kann  sich,  abgesehen
  von  dem  im  Abs.  2  vorgesehenen
Falle,  darauf  beschränken,  die  Zustellung
durch  Übergabe  des  Schriftstücks  an  den
Empfänger  zu  bewirken,  sofern  er  zur
Annahme  bereit  ist.

Wird  das  zuzustellende  Schriftstück  von
einer  Übersetzung  in  die  Sprache  des  ersuchten
  Teiles  begleitet,  die  durch  einen
diplomatischen  oder  konsularischen  Vertreter
  des  ersuchenden  Teiles  oder  einen
beeidigten  Dolmetscher  des  ersuchten

B.ldcrürk  Ha  eanara  daoroBapaiua
Crpana  u  unptfanaanaden  za  eano
Haxoqeme  ce  BPHy  reptropnxra  n#a
Abyrara  Crpana  auue,  ce  naBPp##a
no  nckale  a  ocdydNda  a  neKama##
Crpana,  orupancno  Jd0  noecouenara
KHan#ld-elldra  Crpana  nacrP.  Ber
Hekallero  ce  0603nauaBaTr  BacTza
OTP  KOHTO  H3XOKEAATP  HDIIDaTeNL#
KllKRa,  H#TO  u  noloenneo  na  crpa-HHTB,
  adbechrP  1a  OAMyda-T,AA  H
BHANPT’P  HA  Bipochrb  klllA;  70
TDOBA  da  ÖOC  CeTaneno  na  e#ina
na  Crpanara,  Jo  kofro  e  ornpaneno.

Bhaacrbra,  J10  koffo  ncxanero  e
##npaneno,  TDfö  Jqa  upbnparn  n#a
kolcyln  JoOkyHMeIr,  Kofro  Jkaana
BpuBanero  M  .1a#06eOAc
COrBOTO,  kocTro  e  BPZupRINTCTByBHA#1O
BDABaTO.  Br  CyNa#  mexonnerenlocrr.
  IO  MBCTO,  TA  TpBGBa
CxeÖO  qa  npBAaAGC  MOAGATA  na
KkommerenrlaBac#nd#nBcn
3a  TOBA  ezSCanno  na  Kolcyrra.

UH.ee  8.

3a  BSaBeTo  #  ce  pnn  onnerenrBara
  MHacrb  aCrpauara,
o  kon  e  ornpaeno  u#czganero.
Taan  BAaCCb  MOMe,  BBIIB  OTE  IPBAnudeml
  B  amnen  2  cayiaii,  aa  ce
#orpanmn  Jqa  pasnopern  cano,  moro
BDA“BaHe·TO  Jda  ce  H3BPDEHHH  1DENP
D  BqaBale  AOyNHTA  HA  IIOIYIATE.IA,
AoOKOAROLO  Tolf  e  cklollele  JaP#
npneue.

——m—  ————————.
HPDIADVYNR!RCP  CP  1BBOAP  HA  eallna
na  Crpanara,  J0  koffro  c  ornpaneno
HCKaHeTO,  H.  cC  zaBfpell  OTD  edulrb
Amll#o  MaT#lecku  UAI  KOICYACKI  IPBAcTAaBIITEAb.
  Ia  ICKamara  Crpana  um
        <pb n="486" />
        Teiles  beglaubigt  ist,  so  erfolgt  die  Zustellung
  in  der  durch  die  innere  Gesetzgebung
  für  die  Bewirkung  gleichartiger
Zustellungen  vorgeschriebenen  Form.

Artikel  9.

Der  Nachweis  der  Zustellung  erfolgt
entweder  durch  ein  mit  Datum  versehenes
und  beglaubigtes  Empfangsbekenntnis
des  Empfängers  oder  durch  ein  Zeugnis
der  Behörde  des  ersuchten  Teiles,  aus
dem  sich  die  Tatsache,  die  Form  und  die
Zeit  der  Zustellung  ergibt.

Ist  das  zuzustellende  Schriftstück  in
zwei  gleichen  Stücken  übermittelt  worden,
so  ist  das  Empfangsbekenntnis  oder  das
Zeugnis  auf  eins  der  beiden  Stücke  zu
setzen  oder  damit  zu  verbinden.

Artikel  10.

In  Zivil-  oder  Handelssachen  kann
sich  die  Gerichtsbehörde  eines  vertragschließenden
  Teiles  gemäß  den  Vorschriften
  ihrer  Gesetzgebung  mittels  Ersuchens
  an  die  zuständige  Behörde  des
anderen  Teiles  wenden,  um  die  Vornahme
  einer  Prozeßhandlung  oder  anderer
  gerichtlicher  Handlungen  innerhalb
des  Geschäftskreises  dieser  Behörde  nachzusuchen.


Das  Ersuchungsschreiben  wird  durch
den  Konsul  des  ersuchenden  Teiles  der
von  dem  ersuchten  Teile  zu  bezeichnenden
Behörde  übermittelt.  Es  muß  von  einer
Übersetzung  in  die  Sprache  der  ersuchten
Behörde  begleitet  sein,  die  durch  einen
diplomatischen  oder  konsularischen  Vertreter
  des  ersuchenden  Teiles  oder  einen

464

CAHH  zaierl  upf#oqarr  na
Crpanara,  Jo  koo  c  ornpaneno
HCkxauero,  Bpäsalero  ce  raEp#3#d
CIOPEAB  20pMara,  UpBEAuHGa#A  BL
BKTPfIHHOTO  aakoodare#cTBO  3A  13
B’DpmBaNe  nuo  JoOhn  päann.

VI.H  9.

Bpaauero  ce  Jokasa#  C##.
eAua  AaTIPana  uu  zanfpena  pasannca
P  MO-MyaATe,  LI  CL  CaO  CBIAL-Tecn
  OrP  BacTTH  zaM0ena·a-Crpana,
  orr  Koero  flocTnyBA  „akTEZE#e,
oMaa  BpucT#  Ma  pxanero.

Aro  JoxynehrTr#  33  Bpsx’ane  e
IHDAaqdelP  Bb  JaBa  CllakBH  exzen-HMpa,
  pasnnckar#a  za  npnemanero  Lu#n
CBIABTEeMCTBOCCO  ce  nocraBA  BBPXY
CAmIB  OTE  Au#ara8ekzen#pa  um  ce
CKPIIAIBA  KPNP  #er.

UH##H  10.

IIo  rpaxqancku  u  TEpronCN  A###.
CSqdeölara  Blacrb  Ha  cqlara  Jcro-Bapnma
  Crpana  un#oxe,  Ccnoper  npfr.amuncan###a
  n0ero  zagoldqare.  —
crBO,  Au  ce  OGBPIIe  CB  cEdeOla  no--PAVKaA
  KBMB  LOMereuTIIaSTa  BAIaCTI.
ua  Apyrara  Crpana,  3a  da  Un##a  u3
BPmnane-ro  f  eaIo  uponsodczeno
Aficrale  um  na  Apyru  CcScöh
Ablchrrnnn  BP  neiünn#  #px###  A##—
TEAIIOCIB.

IIucuoro  za  nopämara  ce  UpfAana
IB#r  koncyfla  Ha  uKamara  Crpana
Ha  ollan  BlracTP,  komro  me  Cäqde  nocoucha
  oOrr  zanodelara  Crpana.  To
TDiOBA  Ja  OA#R·  npäApyneno  cr  uptn#-—
BOAB  na  eauka  Ia  zamü-##eldra  B#ACxD,
3ABEPEIB  OTEB  GAUEIB  AUI.  IOMATIIVECKII
HHI  KOHCY.ACKI  IPBACTABITEAL  Ha
        <pb n="487" />
        beeidigten  Dolmetscher  des  ersuchten  Teiles
beglaubigt  ist.

Die  Behörde,  der  das  Ersuchungsschreiben
  übermittelt  war,  hat  dem  Konsul
die  Urkunde  zu  übersenden,  aus  der  sich
die  Erledigung  des  Ersuchens  oder  der
die  Erledigung  hindernde  Umstand  ergibt.
  Im  Falle  ihrer  örtlichen  Unzuständigkeit
  hat  sie  das  Ersuchen  von  Amts
wegen  an  die  zuständige  Behörde  abzugeben
  und  den  Konsul  hiervon  unverzüglich
  zu  benachrichtigen.

Artikel  11.

Die  Gerichtsbehörde,  an  die  das  Ersuchen
  gerichtet  wird,  ist  verpflichtet,  ihm
zu  entsprechen  und  dabei  dieselben  Formen
zu  beobachten  und  dieselben  Zwangsmittel
anzuwenden,  wie  bei  der  Erledigung  eines
Ersuchens  der  Behörden  des  ersuchten
Teiles  oder  eines  zum  gleichen  Zwecke
gestellten  Antrags  einer  beteiligten  Partei.
Doch  ist  auf  Antrag  der  ersuchenden
Behörde  nach  einer  besonderen  Form  zu
verfahren,  sofern  diese  der  Gesetzgebung
des  ersuchten  Teiles  nicht  zuwiderläuft.

Die  ersuchende  Behörde  ist  auf  ihr
Verlangen  von  der  Zeit  und  dem  Orte
der  auf  das  Ersuchen  vorzunehmenden
Handlung  zu  benachrichtigen,  damit  die
beteiligte  Partei  ihr  beizuwohnen  in  der
Lage  ist.

Artikel  12.

Alle  Schwierigkeiten,  die  etwa  aus
Anlaß  eines  Zustellungsantrags  des
Konsuls  oder  eines  durch  ihn  übermittelten
  Ersuchungsschreibens  entstehen,
werden  auf  diplomatischem  Wege  geregelt.


465

—

nckamara  Crpana  um  #orr  ennunr
3ak.1eP  HDOlaunna  gaz#ozgchlar.
Crpana.

Blacrbra,  Na  konro  e  npfaden0o
uncnoro  3  Nnopämara,  Tpfößn  Aa
nupbnparlu  na  koncy###a  AOKYMenTB,
O  KoOfir  Jqa  ABCTBYBA  I3IBAHEEIeTO
la  opfkaa  #  OOcr#cTOreo,
kocro  e  nollpt’inro  za  Mamp.amelmero.
BB  cAyuaii  na  ekonnerelocr0
BCrO,  pfna  CayeGOn  da  npt-Aade
  HoaTa  na  Komnerelra.
Blacrb  H  AJA  H3BBRCTH  3A  ToBa  1M3q--GCanno
  Ila  Kollcy.#.

Iaens  II.

Caqeönara  Blacrr,  dO  KOMTO  0#
OÜnpaBeB  Nopma#ra,  e  AMBIIIA  dAa
A  L31TPAII,  kaT#O  CPG-L#odaA  uD  TOAG
CSIIHTB  ODNH  mpuAara  CcEmurt
IDHHFYJAHMTC-ZNHH  CDBACTBa,  kaK  TO  u  nDIH
nan#pmBanero  a  eqlfa  Nopma  or#r#
Bniacrurb  Na  zamd-0eldra  Crpana  #iunt
Ia  eAno  IpBAnBeIIO  38  CAMATA  IIB.AB
nxgalne  0T#F  zammrepecynano  Aume.  I#
n#ckaue  la  BacTra,  Kofro  e  naupa-BIla
  noODAza,  #c#  nocTa  uu#0
ocoGua  vopma,  JokORKOTO  ran  ne
HDOTHBODPIL  La  zakolloqdare.icrBOro
na  zamlomellara  Crpana.

Bracrrra,  Kofro  e  ornpann#a  no-Däukata,
  ce  upfqus#trna,  uo  neiiuo
Ll#kalle,  3  BPESMRTO  H.  MheroTrO  MA
Ablücrnnero,  kOero  me  ce  nanPn#
no  nopkmara,  3  Aa  Mone  samlrepe-5CFanara
  crpanas  Jqa  upllcäarcröyn#aP%

Hllren-r  12.

Benmn  Munorim,  Kkolnro  Baznnn-BarP
  10  CIyuaff  Ha  eqdno  uckrale  3a
BDAuBane,  ornpaneno  orr  Kolc?F#,
II.III  Ha  Cano  HFJaqello  IDP3SP  Hero
micno  34  HOA’ma,  e  VPenqarr  O
AlIH.10  Ma  TIcEI  peq-b.
        <pb n="488" />
        Der  diplomatische  Weg  ist  von  vornherein
  zu  beschreiten,  wenn  für  den  Ort,
wo  die  Zustellung  zu  bewirken  oder  das
Ersuchen  zu  erledigen  ist,  ein  Konsul  des
ersuchenden  Teiles  nicht  zuständig  ist.

 

Artikel  13.

Die  Erledigung  von  Zustellungsanträgen
  und  von  Ersuchen  kann  abgelehnt
  werden,  wenn  der  Teil,  in  dessen
Gebiete  die  Erledigung  stattfinden  soll,
sie  für  geeignet  hält,  seine  Hoheitsrechte
oder  seine  Sicherheit  zu  gefährden.

Die  Erledigung  eines  Ersuchens  kann
außerdem  abgelehnt  werden:

1.  wenn  die  Echtheit  der  Urkunde
nicht  feststeht;

2.  wenn  im  Gebiete  des  ersuchten
Teiles  die  Erledigung  des  Ersuchens
  nicht  in  den  Bereich  der
Gerichtsgewalt  fällt.

Artikel  14.

Jeder  vertragschließende  Teil  hat  die
Befugnis,  Zustellungen  im  Gebiete  des
anderen  Teiles  in  allen  Fällen,  wo  es
sich  nicht  um  dessen  Angehörige  handelt,
ohne  Anwendung  von  Zwang  durch
seine  diplomatischen  oder  konsularischen
Vertreter  unmittelbar  bewirken  zu  lassen.

Das  Gleiche  gilt  für  die  Erledigung
von  Ersuchen.

Artikel  15.
Für  die  Erledigung  von  Zustellungsanträgen
  und  von  Ersuchen  dürfen  Gebühren
  oder  Auslagen  irgendwelcher  Art

466

#o  AmmomarngJecki  peqr  ce  upn#
OfrBa,  u  koraro  Umena  KOHCYAB  Ia
nckamara  Crpana,  ko#meremrem##za
Mberoro,  rAPTOD  me  ce  BBPDHILA
BpAanero  Um  TABTO  me  cen#—t
HABA  NOPAUKATA.

Iae#  13.

Hamrmennero  na  ncxane  za  Bp###.
Bale  I  na  cCaudeOlm  nopamn  noge
da  Cade  orxagano,  aKuo  Crpanara,
TDxy  repirropmrra  Ha  KOATO  uNP4
neumero  Tpföa  dqa  Crane,  I  cur
T  CcCLrecTnO  qa  3acrDbamarr  nelnurt
BPDNOBUn  pana  neilnara  6e30-nacnocre.


Hanranennero  a  8da  nopæuxka
MoOge,  cOcnff  ro,  Jqa  6Cäde  oraaald:


1.  koraro  nernnocra  0-kyHMedra
  lle  e  ycranogena,

2.  koraro  LIPeno  no-Däkara
  Bpxy  replropuwra
La  zamlo#enara  Crpana  ne  una-Ad
  BB  BEAOMCIBOTO  Ha  CAACG-Ha-ra
  Bllacre.

vIIlenz-  14.

Beffa  dorogapuma  Crpana  una
Upano  Jqa  paznopen  Aa  ce  pp#t
MIBATE  IenocpBACTBBIO  1D  B3T  nei-Hlirs
  Amioaruxecku  n  roncylc
npkacra###rm,  6e3P  ynorpfönsane
Ha  pmle,  pä  B#pxy
Tephropfra  na  Apyrara  Crpana  ##
Bel  Cyxan,  noraro  lle  ce  Bacac
3  TTanqann  na  NOoCAAHATA.

Camoro  Bamn  M  za  nanr#nennc-o
na  nopfun.

Iaen  15.
Za  nBaznbamelnero  na  uczgannuf  za
pfuane  u  Ea  CSeOhn  nopömu  ntma
  qa  ce  crhparr  Cepun  u  paanoc-
        <pb n="489" />
        nicht  erhoben  werden;  ausgenommen  sind
die  an  Zeugen  oder  Sachverständige  gezahlten
  Entschädigungen  sowie  die  Auslagen,
  die  durch  die  Anwendung  einer
besonderen  Form  gemäß  Artikel  11  Abs.  1
Satz  2  entstanden  sind.

Dritter  Abschnitt.
Schlußbestimmungen.

Artikel  16.
Die  deutschen  Schutzgebiete  werden  von
diesem  Vertrage  nicht  berührt.

Artikel  17.
Der  Vertrag  soll  ratifiziert  und  die
Ratifikationsurkunden  sollen  sobald  als
möglich  in  Berlin  ausgetauscht  werden.

Artikel  18.

Der  Vertrag  tritt  in  Kraft  einen
Monat  nach  Austausch  der  Ratifikationsurkunden
  und  gilt  für  die  Dauer  von
zwölf  Jahren.

Wird  der  Vertrag  von  keinem  der
vertragschließenden  Teile  ein  Jahr  vor
Ablauf  des  zwölfjährigen  Zeitraums  gekündigt,
  so  bleibt  er  in  Geltung  bis  zum
Ablauf  eines  Jahres  von  dem  Tage  an,
wo  er  von  einem  der  beiden  Teile  gekündigt
  wird.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  diesen  Vertrag  unterzeichnet
und  mit  ihren  Siegeln  versehen.

Ausgefertigt  in  doppelter  Urschrift  in
Berlin,  am  neunundzwanzigsten  September
  neunzehnhundertelf.

(L.  S.)  Kriege.

(L.  S.)  I.  S.  Guéchow.
(L.  S.)  M.  Popovilieff.
(L.  S.)  D.  Stancioff.

467

XM,  OTP  kakPBTO  BP  I  J  OKAaATT;

H3K.TOuBa-r-P  ce  OCOezmerenn#a,  kolr0o
ce  Inama-rb  Ha  CBIAETEMI  IAM  BEIIII
AIIa,  kak-LO  H  DasHockT,  KollrO  CS
npona##tam  nopau  upmmaranero  na
u—————————————
A  11,  ammen  1,  upfaoxcnne  2.

OTAB.AI  TSPesn.

SAK.IIOIIITE.  IIIII  IOCTAIIO-B.
  IEIIIIM.

T  16.
Tepnanckurn  xOAonni  ne  ce  zactrarp
  0r  HaCTOAIIIA  AOTOBOPB.

IAens  I7.
AoroBophr  me  GAAC  paruemut-Pan
  I  PATIIGIIKAIIIIITE  PABMIBIICHII  N.
Bep#m  no  BrzO#0cr  Hal-CKoR

Vren  18.

AcoroBoppTP  Ban3a  C##u#
MPCeI  CHBATP  DaABMIHATA  H#-DaT#It
kal##  u  Bamnn  P#  Upodr#m#ce  na
Aalaqdecer  rogunn.

Axo  dqoroopPTE  lle  GCäe  gdenoncnbanr
  orr  nunton  orP  Jqorosapmn-T
  Crpam  edqna  roama  nuDhAn  narn-Nalero
  Hadnanaqdecerroäis#po###,
Toll  dcrana  BP  c  onld  3a  cana  ro-AJAd
  o  gq#fl,  BP  kollro  ro  J0--noncnpa
  edua  orr  Anf#rcrpaml.

B-r  Vaocronßtpeme  na  rona  Mao--MOLIIHLTB
  nOqAHcdaxXA  TOS  AOTOBOP’
H  TO  cCkpnlxa  cb  neua#rurt#  cil.

Ccrane  B  Adenpr  opuruna.u#-mecrnaqecern



Agadecern  u  AeBeru
AeBerTCTOTIII  u  cnladecera  roqmna.
(L.  S.)  Kriege.

(L.  S.)  I.  S.  Guéchow.
(L.  S.)  M.  Popovilielf.
(L.  S.)  D.  Stancioff.

 

cenr#enpnl  Knn##n- 



—  —

Reichs-Gesetzbl.  1913.

76
        <pb n="490" />
        (Nr.  4243.)  Auslieferungsvertrag
zwischen  dem  Deutschen  Reiche
und  Bulgarien.

 

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  und  Seine  Majestät
der  König  der  Bulgaren  haben  beschlossen,
die  Auslieferung  von  Verbrechern  und
die  sonstige  Rechtshilfe  in  Strafsachen  sowie
  die  Mitteilung  von  Verurteilungen
zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Bulgarien
  durch  einen  Vertrag  zu  regeln
und  haben  für  den  Abschluß  dieses  Vertrags
  zu  Ihren  Bevollmächtigten  ernannt:


Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:

Herrn  Dr.  Johannes  Kriege,
Allerhöchstihren  Wirklichen  Geheimen
  Legationsrat  und  Direktor
im  Auswärtigen  Amte  und  Herrn
Bruno  Wedding,  Allerhöchstihren
  Wirklichen  Legationsrat  und
vortragenden  Rat  im  Auswärtigen
Amte;

Seine  Majestät  der  König  der
Bulgaren:

Herrn  Iwan  S.  Guéchow,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten  Minister
  in  Berlin,  Herrn  Professor
Dr.  Michail  Popovilieff,  Dekan

468

Sronopp  3a  npbaqanane
MCRNV  Tepmauchara  Imepnun
H  Haperno  Hr.Mrapu.

 

Pleroro  Bemseczrno.  Tepuancknurr.
Hamnepa#p,  Kpa-##  IIpycn,  orr
HAuero  la  Lepmalckara  IDmepnn,  u
IIero8o  Bemuecrno  Iapr.  Ha  BBArapirk
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CaHP  40TrOBOPP  HD  BqAGBAHO  1#
upfcränumm  u  Abyrata  cxcA
nonom-  O  FraIH  AB-AA,  kakro  H
cboömennero  na  coczan  MEXAV
Tepnanckara  Hnepn##  Hapc###
Br-wapnun,  u  sa  cknuommalero  MNa  rosln
##rBODP  HaHaAIx  3a  CBOM  ITAHO-Nomunnu:



HEFOBO  BEHIHECTBO  TEr-MAHCKHNTDP
  HNIEPATOPP,
KPAAID  HA  IIPVGI:

Tocnou  Apr  Hoxannec
Kpure,  Heron  Abcronrenche
Tachr  deramonenr  Cenfrmmr
u  Auperrope  nenapra-Mmellra
  Ha  Brunmmm  Paöorn,  u
Tochnoqmr  Bpyno  Bedduur,
Hero  AtücrEmreeipperamaolene
  Cenfrun#  C###rmig-okla###
  Benapra-Melra
  a  Brmnurst  Paorn:

HETOBO  BEAHECTBOTIAPDTD
HA  BPJTAPHTB:

Tochnoquur  Hsanz  C.  TLemopn-,
Heronr  Harrupeden  IIparemmr
u  Ionomenr  Munncrsp’r  BB
Bepnn#,  Tocnoqunr  IIposccopr
Apr  Muxang#  IHonosn##ch##,
        <pb n="491" />
        der  juristischen  Fakultät  und  Prorektor
  der  Universität  in  Sophia,
und  Herrn  Dimitr  N.  Stancioff,
Chef  der  Konsularabteilung  des
Königlichen  Ministeriums  der  auswärtigen
  Angelegenheiten.

Die  Bevollmächtigten  haben  sich,  nachdem
  sie  einander  ihre  Vollmachten  mitgeteilt
  und  diese  in  guter  und  gehöriger
Form  befunden  haben,  über  folgende
Artikel  geeinigt:

Erster  Abschnitt.
Auslieferung.

Artikel  1.

Die  vertragschließenden  Teile  verpflichten
  sich,  einander  auf  Ersuchen  die
im  Gebiete  des  ersuchten  Teiles  befindlichen
  Personen  auszuliefern,  die  von  den
Behörden  des  ersuchenden  Teiles  wegen
eines  der  im  Artikel  2  bezeichneten  Verbrechen
  und  Vergehen  als  Täter  oder
Teilnehmer  zur  Untersuchung  gezogen
oder  verurteilt  sind.  Der  Umfang  dieser
Verpflichtung,  die  ihr  entsprechenden
Rechte  und  Pflichten  der  beiden  Teile
und  das  zu  beobachtende  Verfahren  bestimmen
  sich  nach  den  Artikeln  3  bis  18.

Artikel  2.

Die  Verbrechen  und  Vergehen,  deretwegen
  die  Auslieferung  stattzufinden  hat,
sind:

1.  vorsätzliche  Tötung  (Mord,  Totschlag,
  Tötung  auf  Verlangen,
Kindestötung),  fahrlässige  Tötung,
  Abtreibung;

469

Aekanr  Hna  LOpquueckun  Dayt#a-Trer
  ullpopekropr  na  VnuBop-Clrera
  BP  CoOHH,  u.  Tochoqun
Annurb##  H.  Cranzone,  Ha-##ank
  a  Koncynckor#  COraqtdenne
  upn  Hapcgoro  Munncrepcrnro
  Ha  Brnmnurf  Paborn,
KOIITO,  C.rBA  BBaHO  CboöÖmenne
HA  CBOLTB  UPOMNOIHN,  HaxsbDenn
B  JOOÖOpa  H  Badiexla  2opMuna,  ce
CHOpa3yNIXNA  BPNy  CTPBAHHTnone:


OTABAB  IBPRI.
IIPPAABAIIE.

TIAaeus  1.

Aoroapamurf  Crpam  ce  3aABA-KaBaT’P
  da  cH  HDqBATP  8B3anmiO
O  HCkaHe  Haxkoqdemurb  ce  BPDNyT
Tepirroppa#a  a  zanogenara  Crpaua
lla,  komro  Cc&amp;amp;  UIpIBABSSEUM  IIOABE
CqcrBne  nm  ocsamenn,  karo  Jbürn#
I.III  CPyxaCTHIH,  OTP  Blacrhrt#  HA
nexamara  Crpaua  3a  elno  orr  nocodel
  BP  2  Upferamemm.
IIpfafmrf  a  adAkaauc,
CPOTBFTHEHT’  HeNy  Upa  M  3AABA-Nelun
  za  a#f  Crpann#  n#npong-BoqerBoro,
  koero  me  ce  cC6.I  #nna,
e  onpfaf###rr#elon  3  J0  18.

I#l  2.

IIptcT#nerna,  3a  KOIITO  craBa
nupfqanaue,  cz:

1.  vummiene  yömic-#  (upkaymnnreno
  yönllcro,  yöllcr,
Jölücrgso  no  M0.16à,  Abre-JöniicrBo),
  yönicrgo  no  ne-Mapmn0crP,
  yurDBNane  za-Nellaro
  JEre;

½
        <pb n="492" />
        470

□O  —

2.  Aussetzung  einer  hilflosen  Person,

vorsätzliche  Verlassung  einer  solchen
  in  hilfloser  Lage;

3.  vorsätzliche  Körperverletzung,  sofern

  nicht  eine  leichte  (einfache)
Körperverletzung  vorliegt;

4.  vorsätzliche  Freiheitsberaubung,

Nötigung,  Bedrohung,  Hausfriedensbruch;


5.  Verheimlichung,  Verwechselung
oder  Unterschiebung  eines  Kindes;
6.  Entziehung  oder  Entführung
einer  minderjährigen  Person,
Entführung  einer  volljährigen
Frauensperson  wider  ihren
Willen;

7.  Doppelehe;

8.  Notzucht,  Schändung  einer  bewußtlosen

  oder  sonst  zum  Widerstand

  unfähigen  oder  einer
geisteskranken  Frauensperson,  Erschleichung

  des  Beischlafs,  Blutschande;



9.  unzüchtige  Handlungen,  begangen
  mit  Gewalt  oder  Drohung;
10.  unzüchtige  Handlungen,  begangen
  ohne  Gewalt  oder  Drohung
mit  einem  Kinde  unter  der  in
den  Strafgesetzen  vorgesehenen
Altersgrenze  oder  mit  einer  Person
  über  dieser  Altersgrenze,  die
zu  dem  Täter  im  Verhältnis
eines  Kindes,  Schülers  oder
Zöglings  oder  sonst  unter  dessen
Gewalt  oder  Aufsicht  steht;

2

3-10  HOGraqNNe  6esnonomno  une,

  ymmueno  na0cranqn#e  ra-KoBA
  Arme  BP  Cezno##omuo  no-Jokennle;


JdXIIIIIce  TBlecHA  #HIOBD/AA,

CP  I13K-IO  #H!e  a  Jerga  (upocra)
  rTaxaBa;

IMmaeneo  Anmenne  orr  cro-Coda,
  upunymdenne,  zanau-Baue,
  NHapymenne  neupnocno-Bellocrbra
  Na  Aunaunme;

CEHBae,  sanblfBale  um

IOAKBDJNIIIC  IIa  Abre;

TDaOane,  cxpmane,  upndu-Dalle,

  3aAPDRaHe  H  0OTNA-Hale
  na  nenb.o  TBTHBIUO  Aume,
OTBIHuane  Ha  IrpAHO.,-TBTHO  Nlne
  0TP  enckn  MuTrP  HPDOTHB
BO-LIITA  My:;

MioroÖpane:;

HHACHHBaI,  CPBOKFIIACHHC  Cb

Amie  orp  gelcku  n#rP,  Na-Xoqeme
  ce  Hr  Cezchalla#
cProne  nmm  Boöme  necnocOoGIO
  Aa  ce  zamummumana  IM  AynieGo.AIO,
  CBBOKYMIIEMIIIeS  BS
H##aM#,  KPBOCAnne;

.  GAYACIBO,  NB-Pmeno  cr  na-CH.-IHR

  IIH  33IIALIBaqI:

GAYACTBO,  NanLDmeno  6ezr  Ra-CIlee

  I  3alllamane  C  Atre
HOAP  HDBBAECHAHAT.A  BP  Had-3aTe.
  HT3aKOHH  IDBAf.1A
BPSDACTLP  H  CP  Alle  Hadb
Ta3H  HDfAf.ILII  BPSpaCTxTTr,  koe-TO
  e  HaMBDBA  CP  Abelld  1
OTHOInHH!B  IÜ  ABbre,  yuelll
II.III  PSHTran  LOme
HOAP  HeroBA  BJacTrP  I  Uad-30PB;



11.  Kuppelei;  11.  Cchoqunuecz##0;

12.  Diebstahl,  Unterschlagung,  Raub,  12.  xpaxGa,  oGCeGBaue,  rTpa0ez#,
Erpressung;  nanyqnane;
        <pb n="493" />
        13.
14.

15.

16.

17.

—  471

13.  Betrug,  Untreue;

14.  betrüglicher  Bankrott,  Vollstrekkungsvereitelung,
  Vereitelung
eines  Pfand-  oder  Gebrauchsrechts
  oder  ähnlicher  Rechte  an
einer  Sache;

15.  Fälschung  (fälschliche  Anfertigung
  oder  Verfälschung)  von
Metallgeld  oder  Papiergeld  oder
solcher  Schuldverschreibungen,
Banknoten,  Aktien  oder  sonstiger
Papiere,  die  in  den  Strafgesetzen
  dem  Papiergeld  gleichstehen,
  oder  Verringerung  von
Geldmünzen  in  der  Absicht,  das
falsche  Geld  oder  die  falschen  Papiere
  als  echt  oder  die  verringerten
  Geldmünzen  als  vollgültig  in
Verkehr  zu  bringen,  die  in  gleicher
Absicht  begangene  Beschaffung
oder  das  vorsätzliche  Inverkehrbringen
  des  falschen  Geldes,  der
falschen  Papiere  oder  der  verringerten
  Geldmünzen;

16.  Fälschung  (fälschliche  Anfertigung
oder  Verfälschung)  amtlicher
Wertzeichen,  insbesondere  von
Post-  oder  Telegraphenmarken,
Stempelmarken  oder  anderer
Steuerzeichen,  Beschaffung  bereits
  verwendeter  Wertzeichen  zur
Wiederverwendung,  Inverkehrbringen
  der  falschen  oder  bereits
verwendeten  Wertzeichen;

17.  Fälschung  (fälschliche  Anfertigung
  oder  Verfälschung)  einer

13.
14.

15.

16.

17.

H##bla,  1yino-TOeLme  na,
AOBTne:;

HlaMa#mO  Cankpyrerno,  ceyoe-Tagane
  nonPanenne  nra  pbme-#une,
  dcyerAnane  upan  na  3a-JorP
  II  na  nu.BynBa  1####
nodocmm  upana  Brpxy  ealla
BCUIb;  ·
noxxnpamcMchMImmoIIZroTBsmo
Ihmnanrßnkmanchname-mathecinnhnjlcumitntnapuqmtstlamk

Ist-mIm-TammaZaxrthnesnnh
Sankt-rent,at(1uutII-1I-1,zxpyr11
Inn-Um,IcouToBZIszaaaTeJts
Imsrtsmiomtcenpnpamcinzarm
Icmtætinmtcnunap111111113nau11,
Ihn-InahtaanmueTemoTona
memzuislectmnapnqnnanaun
UT-Ixazttpemxezxacenycnwrsh
m-oöpcuuemtenoxmpmzmsnthlz
napusmnsnmxnmncnoxxnpanes
musttittttitiaisirrovorkomman
Ila.Jta-.-161111T"l;IloTeModIeTamls
Iiectcunupusumsttauntmm
nwmolrmuuhI--1313-1,p1uenoc«h
cmtxosroItamzpemtemöanmro
tunydmnmeuonpokiapnaue
m-oGpauxeuue11ano«.4npanenu
nnpnsumanamhnoxmpaneun
Iinmtca11.-11111a31Mem-1110Temo
Nemautleclcunapnsimtsltamlz
nomtpamkMdemIstnoItaronme
11»-11111p1311pam1110)namynioGIm
1x131111113k1a1k11,0006H01-mnomeucliunTMerI)asp1111v1a.px11,

rep601311Ismptcumntxxpync
-1:1-11-h(11111311a1111,11a6anmtenesie
yt101p1365113am1mztumsniumaa
ynoTpBGimaneoTnonmupo-Icapnanensho6pa.11xenueno,4-


Bmmmznlmsnalulz
noxmpamca(sva-mnsmocstham1-netwnpjznpannuchnaxxolkys
        <pb n="494" />
        18.
19.

20.

—  472

Urkunde,  vorsätzliche  Herbeiführung
  einer  unrichtigen  Beurkundung,
  Ausstellung  eines  unrichtigen
  ärztlichen  Zeugnisses,
Gebrauch  einer  falschen  Urkunde,
einer  unrichtigen  Beurkundung
oder  eines  unrichtigen  ärztlichen
Zeugnisses,  Unterdrückung,  Verrückung
  oder  Falschsetzung  von
Grenzzeichen,  Beschädigung,  Vernichtung
  oder  Unterdrückung  von
Urkunden;

18.  vorsätzliche  Beschädigung  oder
Zerstörung  einer  fremden  Sache;
19.  vorsätzliche  Herbeiführung  eines
Brandes,  einer  Explosion,  eines
Einsturzes  oder  einer  Überschwemmung;


20.  Bewirkung  einer  Strandung  oder
des  Sinkens  eines  Schiffes,  vorsätzliche
  Störung  der  Sicherheit
des  Betriebs  der  Schiffahrt;

21.  Widerstand  oder  tätlicher  Angriff

  der  Schiffsmannschaft  gegen
den  Schiffsführer  oder  einen  anderen
  Vorgesetzten;

22.  vörsätzliche  Störung  der  Sicherheit

  des  Betriebs  oder  vorsätzliche
Verhinderung  oder  Gefährdung
des  Betriebs  einer  Eisenbahn;

23.  vorsätzliche  Verhinderung  oder

Gefährdung  des  Betriebs  der
Post,  einer  öffentlichen  Telegraphen-,
  Fernsprech-  oder  Rohrpostanlage;


24.  vorsätzliche  Vergiftung  von  Brunnen,

  Wasserleitungen oder  Wasserbehältern
  oder  zum  öffentlichen
Verkauf  oder  Verbrauch  bestimm-



18.
19.

20.

21.

*
1#

23.

24.

Nenr’,  vann##eno  Cragane  pn-#
IIlA  3A  BacG  ABXMMBO  YAO-CcTOBBDHBAHR,
  HaBale  TPE.-II-BO
  Itkapecko  chlqfreiczo,
LO-yBad  OrP  TPZIT  AON
MelTP,  OTP  IBIMBO  VAOCTO-Efpfäane
  E  orP  ABXAMIBO
Adkapcko  cbldfBHrelcTBo,  UPTf-MaNBaHe,
  UHDSHfcTBane  H-I
APRAHBO  Nocraßane  rpanmnm
CB.-TB#I,  oßpa#ane,  yvumnomanale
  LIm  ckpsaue  AOKy-Melrru


Jhlleelso  Unospfalale  ###
Da-opfsane  1yK#a  B.illb;
Jnumeno  uphiumuaaue  naenP,
  B3DHB,  Pasppmeime  I1u.ul
HaBOqHeH;

unmmma#sane  zsachqane  um  no-TSBane
  Ha  Kkopa  OP,  venumaend
IIOIIPBVIBAIIf  HA  CHTyDOCTDbTA
la  kopaOHurft  Aenz##;
cHPONTHRLeIe  H  0cf#gt
Tecrno  up##  Achnne  orl.
eklilana  Ha  KOPaGa  CPBIIV  L0-PaGonauamim#a
  Mm  Aby#P  utkofl
  Haxa##2TBYBaAm;

JVNAMIIIIIlo  OHDBBAHe  Ha  Cll-TyYPllocrPT

  HA  Z#HOHKT-Annzenu
  um  ##umueno
BE3ZI  MATLyBane  nm  3acrDamasaue
  Ha  TUA  ABIXeIIA;
Jhllium#eno  OÖLpBABe  1  zacrpamagane
  Ha  nomencso
CboOmenne,  Hacboömenlerona
edno  OOmiecrneno  reerpasn#o,
Treneomno  um  pöo-nomencko
  ycrpoiczno;

Jmim#eno  Typnne  orposa  B7#
Klradenun,  Boqonposoin  u#
Dezeppyapn  um  BB  neimu,
Basaern  za  MnyöÖmnimo  upo-
        <pb n="495" />
        ter  Gegenstände,  Beimischung  gesundheitsgefährlicher
  Stoffe,  Inverkehrbringen
  der  vergifteten  oder
mit  solchen  Stoffen  vermischten
Gegenstände;
25.  Gefährdung  des  Lebens,  der  Gesundheit
  oder  des  Eigentums
eines  anderen  durch  Anwendung
von  Sprengstoffen;
26.  Zusammenrottung  zur  Begehung
von  Gewalttätigkeiten  gegen  Personen
  oder  Sachen;
27.  vorsätzliche  Befreiung  eines  Gefangenen
  oder  Beförderung  seiner
Befreiung  oder  Entweichung;

26.

27.

28.  Meineid  oder  fahrlässiger  Falscheid
  einer  Partei,  eines  Zeugen
oder  eines  Sachverständigen,
falsche  Versicherung  an  Eidesstatt,
  falsche  uneidliche  Aussage
eines  Zeugen  oder  Sachverständigen,
  Verleitung  zu  einer  der  vorbezeichneten
  Handlungen,  falsche

Beschuldigung;

29.
30.

29.  Bestechung;

30.  Erhebung  nicht  geschuldeter  Abgaben
  oder  Gebühren  durch  einen
Beamten.

Die  Auslieferung  findet  wegen  eines
der  im  Absatz  1  aufgeführten  Verbrechen
oder  Vergehen  auch  statt,  wenn  es  von
einem  Beamten  in  oder  bei  Ausübung
des  Amtes  begangen  ist.

Die  Auslieferung  findet  statt  wegen
Hehlerei  oder  Begünstigung  hinsichtlich
eines  der  in  den  Absätzen  1,  2  aufgeführten
  Verbrechen  oder  Vergehen.  Sie
findet  ferner  statt  wegen  Versuchs  eines
dieser  Verbrechen  oder  Vergehen  oder

473







Aaale  JnloPpöAane,
HDLMBCBaHe  onllackll  3a  34baero
  BemecrBa,  uymaue  nl-OOpamenne
  orpoelm  L#  up
Mnll  CE  TAKIBA  BemecTBa
enm:;

zacrpamagale  Auso-ra,  3Apaero
  I  CoOerenderG##
ApyrRro  cP  no#nombra  na.
naunnn  eulecra:
Capyahane  3  HBBBDTInane
nacuc#T##ehn  Ablicrann  cpu#y
Aulla  Il.IH  Benn

vnmueno  ocnoOomianane  uaD.
3ATBOPIIKB  IAI  cIOCOGCTBY-Balle
  3a  OCBOGORAABAIIC  II.  II  Ii3-OöbtrBaue
  1la  TAKXBBB;
T##Oa  KTBa  A  POBIA
KAGTBA  IO  IENIPBANAS.AIIBOCTE
Ia  CTDpPaHA  IIPBAB  CMAB,  IIA
ChllabPreib  HIH  BbLulo  Amaie,
ABAOBIIO  TBPIXeCTREMO  06Banne,
  Dannochauno  cf#  Mer-Bello
  ydocToBPDelme,  Thonno
GeekerBeno  nokazanne  na  chnu-Abreb
  H.A  BUO  Aune,  CKO-EInane
  KTNMTP  nDPIR  o
T  TUN  AnAnH,  HAÖBAAnanè:z

28.

29.  noquyn:
30.  Cbölpane  orr  crpana  na  mr-HOBIIIKB
  nlqn  ndosn

iAI  Gepui.

IIpfaBanero  za  eano  oTE  i26poeunrTB
  B  amen  1  uphheranzen
CrTana  voraa,  Koraro  c  uzuppmeno
OTB  uLInOBIHRP  nn  uI  o  nonoOd##-nampaHeero
  Ha  CCaTa.

IIp.sauero  Crana  za  ykpn#n#a#e  um
cnomarane  no  ornomenne  na  eno  orrn
13Ö6DpOemir#t  #  anmnen  1  2  npBEcræmacn.
  To  craa  Cälmo  a  Ohmrrane
An  ce  u#aBPDmIm  eqdod  orrP  Tun  upteramienuf
  Mnl  3a  Alcranue,  uogJrornae
        <pb n="496" />
        wegen  einer  vorbereitenden  Handlung  zu
einem  solchen,  soweit  der  Versuch  oder
die  vorbereitende  Handlung  strafbar  ist.

Artikel  3.

Wegen  eines  politischen  Verbrechens
oder  Vergehens  findet  keine  Auslieferung
statt.

Als  politisches  Verbrechen  oder  Vergehen
  ist  der  Angriff  auf  das  Leben
eines  Staatsoberhaupts  oder  der  Mitglieder
  seines  Hauses  nicht  anzusehen.

Artikel  4.
Keiner  der  vertragschließenden  Teile
liefert  seine  Angehörigen  aus.

Artikel  5.

Das  Ersuchen  um  Austlieferung  (der
Auslieferungsantrag)  ist  auf  diplomatischem
  Wege  zu  stellen.

Mit  dem  Auslieferungsantrag  ist  ein
gerichtlicher  Haftbefehl  gegen  die  beanspruchte
  Person  oder  das  gegen  sie  erlassene
  Strafurteil  beizubringen.  Soweit
darin  die  Tat  und  die  Tatsachen,  in
denen  die  gesetzlichen  Merkmale  der  strafbaren
  Handlung  gefunden  werden,  nicht
angegeben  sind  ist  ein  gerichtliches  Schriftstück
  beizufügen,  das  die  fehlenden  Angaben
  enthält.  Auch  ist,  soweit  der
Wortlaut  der  zur  Anwendung  kommenden
  strafgesetzlichen  Vorschriften  nicht  angegeben
  ist,  beglaubigte  Abschrift  dieser
Vorschriften  beizufügen.  Ist  die  Identität
  der  Person  zweifelhaft,  so  sind
Nachweise  dafür  zu  erbringen.

Die  beizubringenden  Schriftstücke  sind
in  der  durch  die  Gesetze  des  ersuchenden
Teiles  vorgeschriebenen  Form  auszufertigen.
  Sie.  müssen,  soweit  nicht  ein  anderes
  vereinbart  wird,  diplomatisch  be-474



KBIIB  EAIO  TakoBa  Uferngneine,  40-KOAOTO
  OHTanero  nm  n#o####0oro-BlireiHOTO
  Alüchhle  e  nakazyeno.

IAaens  3.
Za  no.urruxcco  upferam#enne  upt-Aanaue
  He  craBa.

He  ce  Cmra  za  nomr#u#ecro  upt-%crämenne
  noxymennero  BPEmäF  Allc-Ta
  Ha  depmanP  raABA  IuI  na  melone
  na  lerogoro  cfueflcroö.

IAeus  4.
AoroBapamurs  Crpan  ue  cein  upt##Ö
AaBnTP  CBOHT  Tpaqanl.

TI.  5.
MogGara  (uckanero)  3a  uphdanane
craBa  no  Anmonarnuecku  pede.

Krur  uuckanero  za  pfaanane  ce
nunJara  cäödeOhara  sanonßa#  sa#3#-TBapnle
  cpuly  uuckanoro  aume  H.u
HBaqchlara  chBuy  nero  yFrgaanna  upucSda.
  Ano  BP  TENP  le  Ch  oahauen
Ablicralero  M  vakrurt,  BP  Konro  „cc
IIA#DEATP  sasonHT  H  DnBAHNH  fHA
nD  Fcrämmoro  Atmme,  upnöanf  ce
EAIIIB  CAAeGEeIIB.  AOKYMIGCIITB.  CBABD-Man#
  munncrnanum#  ganm.  Axo
TekCTPTP  HA  IIPIIIOXMMmITE.  IAaKaza-Tehmn#
  zakohnn  upbanncanun  ue  e
snaenP,  upndOann  cc##n  zanbpenz
upkuncr  or#r  Tlumn  upbhameannn.  Auo
cano#derea  a  mmero  e  chumm-Te.ild,
  Jocranx##c#  Aonaza2ze.ic##
3a  Nen.

Rungara,  kromro  ce  nuplararr,  ce
narornurr  BB  IIPBAMICamaTO  OTB  3-nonurk
  na  crau#ar#a  Crpana  200D’u#aA.
T#  pa,  ano  ne  e  mumauc  yroBo-Deno,
  Jqa  CAa-r##  zanbDemm  no  dJu#-
        <pb n="497" />
        glaubigt  und  von  einer  diplomatisch
oder  durch  einen  vereidigten  Übersetzer
des  ersuchten  Teiles  beglaubigten  Übersetzung
  in  die  Sprache  dieses  Teiles  begleitet
  sein.

Artikel  6.

Nach  Stellung  des  Auslieferungsantrags
  sind,  sofern  die  Auslieferung  nicht
von  vornherein  unstatthaft  erscheint,  die
zu  ihrer  Sicherung  erforderlichen  Maßnahmen
  unverzüglich  zu  treffen.  Der
Festgenommene  ist  bis  zur  Entscheidung
über  den  Antrag  und  bei  Bewilligung
der  Auslieferung  bis  zu  deren  Vollziehung
  festzuhalten,  sofern  der  Antrag
nicht  auf  diplomatischem  Wege  zurückgenommen
  wird.

Bedarf  es  zur  Ermittelung  einer  festzunehmenden
  Person  der  Beschlagnahme
von  Postsendungen  oder  Telegrammen
oder  einer  Auskunft  über  solche,  so  sind
die  nach  den  Gesetzen  des  ersuchten
Teiles  hierzu  erforderlichen  Maßnahmen
von  Amts  wegen  zu  treffen.

Artikel  7.

Die  Person,  deren  Auslieferung  beantragt
  werden  soll,  ist  vor  Stellung
des  Auslieferungsantrags  vorläufig  festzunehmen,
  wenn  solches  beantragt  wird
und  die  Auslieferung  nicht  von  vornherein
  unstatthaft  erscheint.  Der  Antrag
  auf  vorläufige  Festnahme  ist  auf
diplomatischem  Wege  zu  stellen  oder
durch  den  örtlich  zuständigen  Konsul
des  ersuchenden  Teiles  unmittelbar  bei
der  für  die  Festnahme  zuständigen  Behörde
  des  anderen  Teiles.
stimmung  des  Artikel  6  Abs.  2  findet
Anwendung.

Reichs-Gesetzbl.  1913.

475

Die  Be-MolaTnlectu

  pe  ##  C4rr
upnapyzenn  cr  npO#n  Cana  na
samonelhara  Crpana,  sapfpenr  n0
Amm.loManzecku  pelr  um  orr  emnr
aakuc#r##np  FBoda#a  asn  Crpana.

H.#6.

Caba#r  upfaun#anero  na  uranero
3a  IHD  Edaganle,  BscmarPC  nezaGanno
neooxOmn  #np  3a  yemyane
HPDfqaBalero,  AOKOAKOTO  TO  IIe  HB-Tnda
  orlnanpAr  za  neqonycmmio.
3adbPpnnamirf  ce  nasn  Aoxaro  ce
BaeNR  pDimenne  IO  ckallero  1,  KO-Traro
  upfqaBalro  ce  Aonycue,  do
Heronoro  nzupmenne,  agoO  nczane0
He  e  ClO  orrerdeno  IO  Am.AOoMATI-NecEI
  Pedb.  ·

Alsosa-nadmpnaktemnaemto.mue,
KoeToTpspIZSBaÄacesaszpkaxma
nyxkxxaorhusaedmanenanonxenctm
npaTKaaneJterpamtumstorder-r-AtttuesasrammVTocensedtarbmy-


ZaToBacnopexrh3a1k0111111311a3ad10—
aenara  Crpana.

4

LIe  7.

Amiero,  na  Koero  iue  ce  nüfa  npt#
AaBaner0,  ce  zadbplra#pbuenno  npan
IHPfAHBBaHeTO  la  nefralero  3a  Hpf-AaBalle,
  ako  Toa  nouckha  u  auo
IHD’FanalerO  ue  l#dRAAG  ÖHHaBAT
3a  nedonycrumno.  Heraner0  3  Bp-MeilllloO
  3adppkkale  ce  pANBRNBa  no
AnmmloMarlncku  pedb  Orr#  KONnereurnn
  nd  CTO  K0ncy-#9.
uckamara  Crpana  nencepacrneno
IDBEAP  KOMMeTeITHATA  34  sadPDranTO
Blacrr  na  Apyrara  Crpama.  Ilocranoennero
  HA  .  6,  aunen  2,  ce
nupmaara.

77
        <pb n="498" />
        —..—

Der  vorläufig  Festgenommene  ist  freizulassen,
  wenn  der  Auslieferungsantrag
nicht  innerhalb  einer  Frist  von  sechs
Wochen  gestellt  ist,  die  mit  dem  Ablaufe
  des  Tages  der  Festnahme  beginnt.
  Die  Frist  beträgt  vier  Wochen,
wenn  gemäß  dem  Vorbehalt  im  Artikel
  5  Abs.  3  vereinbart  wird,  daß
von  Beibringung  einer  Übersetzung  abzusehen

  ist.
Artikel  8.

Der  Auslieferungsantrag  kann  abgelehnt
  werden:

1.  wenn  die  Tat  nicht  auch  nach
den  Gesetzen  des  ersuchten  Teiles
als  eines  der  im  Artikel  2  bezeichneten
  Verbrechen  oder  Vergehen
  anzusehen  ist;

2.  wenn  der  nach  den  Gesetzen  des
ersuchten  Teiles  zur  Verfolgung
der  Handlung  erforderliche  Antrag
  nicht  gestellt,  auch  von  dem
Antragberechtigten  keine  Strafanzeige
  erstattet  worden  ist;

3.  wenn  die  Handlung  im  Gebiet
eines  dritten  Staates  begangen
und  nach  den  Gesetzen  des  ersuchten
  Teiles  wegen  einer  solchen
  im  Auslande  begangenen
Handlung  die  Verfolgung  nicht
zulässg  ist;

4.  wenn  die  strafbare  Handlung
oder  die  erkannte  Strafe  bei
Stellung  des  Auslieferungsantrags
  nach  den  Gesetzen  des  ersuchten
  Teiles  als  verjährt  anzusehen
  ist.

Die  Bestimmung  des  Abs.  1  Nr.  1
findet  in  Ansehung  der  im  Artikel  2
Nr.  10  bezeichneten  Verbrechen  oder  Vergehen
  mit  der  Maßgabe  Anwendung,

476

—..

Bptuenno-aq#parann###c  n#yma
H  COÖOa,  kora·ro  ucEale-ro  za  IPB-Aabald
  ne  6CSJue  HpfANO  Br  Mecr—
ced##nel  Cpokr#,  Cäraln#or  n-Jdalero
  na  qenul  ###  zadbpaannero.
Cpokrrre  #erlpecen#en,  au00
oroBopeno,  Crracho  ch  pezepnar#a
Lla  leHT  5,  amien  3,  1e  ußfna  uyndqa
TP  HDHarane  IPEBOAB.

UH.#el  B8.

Herauero  za  npfqanane  none  J##
O#de  orxBPDao:

1.  koraro  Abunnero  ue  ce  cuira
„chopedb  aakohlir  HA  3andaeuara
  Crpaua  za  ciuo  Oll,
nocoxdenn#t  en  2  upr#
crangemu:

2.  kOraro  Uncnanara  orr  3a-KOHMIT
  a  zamolenara  Crpana
TAKGa  3a  upBCABABAMC  ABAmiero
  HR  e  BABeIH#A  U  1
KaKBO  saffB.lrellle  3a  HPD’PCTA-Bane
  orr  Imlamm  upao  na
TSRECOa  Hl##e  e  Hnanpaneno;

3.  xOraTO  Ann#-ro  nPmeno
BBPXY  Tepuropuara  a  ##a
TDerf#  Ap#Ba  .  no  zafonurt
  La  zaldenda  Crpana,
IIDBC-TBABaeTO  H  TakoOBA  f3-nrpmeno
  Br  crpaucr##o  Abame
ne  ce  Aonyma;

4.  voraro  upberämmoro  Atfanne
IurHa#lO#O  #  Hagazalneè,  upn
HD  BANBBaAHeTO  MHaA  ICkallerO  3a
upqaade,  ce  cum##a  za  110-KDIIro
  CP  Jqaslodecr  cuopedr  za-KOE
  na  sam0enara  Crpaua.

IIocrano-##ne-o  M  a#muen  1,  T.  1,
ce  IIDATA  OTIIOCIITECAMO  NoOcochmurb
BB  v#T  2,  r.  10,  upbTen  raga,
#  Il  PACHqILTB  TaD  BpacT#  CC
        <pb n="499" />
        —.

daß  sich  die  dort  vorgesehenen  Altersgrenzen
  ausschließlich  nach  den  Gesetzen
des  ersuchenden  Teiles  bestimmen.
Genügen  die  Angaben  in  den  beigebrachten
  Schriftstücken  nicht,  um  eine
Beurteilung  nach  den  Gesetzen  des  ersuchten
  Teiles  zu  gestatten,  so  sind  sie
auf  Verlangen  entsprechend  zu  ergänzen.

Artikel  9.

Die  Auslieferung  kann  verweigert
werden,  solange  bei  den  Behörden  des
ersuchten  Teiles  wegen  derselben  Tat  ein
Strafverfahren  anhängig  ist.

Sie  findet  nicht  statt,  wenn  in  einem
solchen  Verfahren  der  Beschuldigte  außer
Verfolgung  gesetzt  oder  das  Verfahren
durch  ein  rechtskräftiges  Urteil  geschlossen
worden  ist.

Artikel  10.

Ist  die  beanspruchte  Person  von  den
Behörden  des  ersuchten  Teiles  wegen
einer  anderen  Handlung,  als  deretwegen
die  Auslieferung  beantragt  wird,  zur
Untersuchung  gezogen  oder  verurteilt
worden,  so  kann  die  Auslieferung,  unbeschadet
  der  alsbald  über  den  Antrag
zu  treffenden  Entscheidung,  ausgesetzt
werden,  bis  das  Strafverfahren  beendigt
und  die  ausgesprochene  Strafe  vollzogen
oder  erlassen  ist.

Doch  kann  schon  vorher  eine  einstweilige
  Auslieferung  zur  Fortführung
der  bei  den  Behörden  des  ersuchenden
Teiles  schwebenden  Untersuchung  und
zur  Aburteilung  bewilligt  werden,  wenn
dieser  Teil  sich  verpflichtet,  den  einstweilen
  Ausgelieferten  nach  der  Vornahme
der  beabsichtigten  Untersuchungshandlungen
  oder  der  Aburteilung  ohne  Verzug
  zurückzuliefern.

477

OHDBAB.TITTP  HK.LIIO  TeJJO  HO  3aKO-HurB
  na  ucamara  Crpana.

Koraro  Jannurb  BB  pn#ell#
kmlina  e  C  Jocra#r’#n  za  a#lenno
Oeaane  o  zakonur  a  za#0#lenara
  Crpaua,  TE  ce  AOnBAIATI  CEOT-BETIO
  IIO  NnoICKBAIC.

IAenB  OD.

IIpfanero  Noe  Ja  ne  6Cädqe
Aonycharo,  Jokoraro  Dia  npBAB
Blacrurt  Ha#zaglolchara  Crpana
I#DJannno  uponzBodcrBO  nopaan  ca-MOTO
  ABaulile.

To  ne  ce  Jonyma,  xoraro  BB  eduo
TakoBa  ponsnoderno  npe.#ba##aner0o
nDornn  OOnnnemm  Gäde  uptzpa-Tello
  n  nponzdcr#orO  6Öde  3a-—
BPDIleO  CD  BXB3JA  BL  aaRKOILA  CIAA
nDucäqa.

UH.#  10.

Koraro  upfanernoro  anle  e  oczdello
  II  C  HONTP  CTBACGTEBe  HDBATP
Blacrurf  la  zamo#enara  Crpana  za
CcqaO  ApyrO  Aballle  0TP  olloBa,  3
KOTO  Ce  HckA  IIDBAaBaLero,  UDBAq-Ballero
  Moge,  LHanH#HO  OTP  PBIIeunero,
  koero  ue  ce  Boeue  nezaCanno
nuo  H#aer,  Ja  6qe  OT.AMAOMEeIIO,  AOkaro
  ce  cnprpum  Frlanloro  c#40-nponz#oderso
  M  ce  Enn  n
onpocrn  HaoOTO  Hagazanne.

Oaue,  Mone  da  cc  pazspimn  no-Pallo
  eno  BPD’#relllo  IID’Bqahalle  38
IDOAPLaBafe  Blucellle  V  B  lacTl#E  Ha
ucgamara  Crpana  Cußgcr#e  n  a
Cadene,  aKkO  raan  Crpana  ce  sad##n
a  HD  BAadd-e  06paTno  6ezP  O  Trane
BDBM-eIO-IHDPAAACHHH  CTEqAP  BPL-InBalde
  BPSHaANTBBaIT  CACTBeL#
AblicrgBI  LH  CBATP  #ene-.

77*
        <pb n="500" />
        —.

Artikel  11.

Der  ersuchte  Teil  kann,  wenn  die
Auslieferung  auch  von  einem  dritten
Staate  oder  von  mehreren  anderen
Staaten  beantragt  wird,  dem  Auslieferungsantrage
  des  dritten  Staates  oder
eines  der  anderen  Staaten  den  Vorzug
geben,  sofern  er  dazu  durch  Vertrag
mit  diesem  Staate  verpflichtet  ist  oder
solches  den  Interessen  der  Strafrechtspflege
  mehr  entsprechend  findet.

  Artikel  12.

Schwebt  bei  den  Behörden  des  ersuchten
  Teiles  aus  anderem  Anlaß  als
wegen  einer  strafbaren  Handlung  ein
Verfahren,  worin  die  zwangsweise  Vorführung
  oder  die  Haft  der  beanspruchten
Person  angeordnet  werden  kann,  so
kann  die  Auslieferung  ausgesetzt  werden,
bis  das  Verfahren  beendigt  und  die
Haft  vollstreckt  ist.

Abgesehen  von  diesen  Fällen  kann
daraus,  daß  die  beanspruchte  Person
durch  die  Auslieferung  an  der  Erfüllung
von  Verbindlichkeiten  verhindert  wird,
die  sie  im  Gebiete  des  ersuchten  Teiles
eingegangen  ist,  kein  Einwand  gegen  die
Auslieferung  hergeleitet  werden.  Doch
bleiben  die  Rechte  der  Beteiligten  gewahrt;
  es  bleibt  diesen  vorbehalten,  ihre
Ansprüche  im  Rechtswege  geltend  zu
machen.

Artikel  13.

Wird  die  Auslieferung  bewilligt,
so  ist  der  Auszuliefernde,  falls  er  zu
Lande  aus  dem  Gebiete  des  ersuchten
Teiles  weitergeführt  werden  soll,  an  den
zunächst  gelegenen  Grenzort  des  für  die
Weiterführung  in  Betracht  kommenden
dritten  Staates  zu  führen,  sobald  die

478

Iaens  II.

Zamolenara  Crpana  Noge,  roraro
IHPfqaabalero  ce  ÜK  H  OTr·  eana
Tbern  I#  OT  HKROAKO  ADJTI  ABP-Kaßl,
  JA  HDffo#ere  HekaleTO  za
IHIpfanane  a  Tperra  APABA  Iun#
I  CAA  OTP  Apyr  AbrPaEH,  anO
c  Albna  Jqa  Nanpann  roßa  nd  Chnarn
Ha  AOTOBOPB  CB  TABI  ABDPMABA  Iun#
ako  HanfDBa,  1  Toga  0Trogapg  noe#e
  a  nHCKBaTA  Ha  YrAaBIOTO
IIPABOCAMIC.

II#H  12.

Koraro  y  BlacTrurf  na#zan0#nelara
Crpaua  cmecray-Ba#nd  Apyrer  no-BOAP,
  a  He  no  pteCTnHO  Afanne
edno  uponzogqero,  BP  koero  Nozc
Aa  ce  nocrauconn  upnnyq###moro  Jo-Bexdane
  um  zaannpauero  Na  nekanoro
Amue,  nupfaanero  Noge  da  Cäde
OTAOXeEIO  AOKATO  ce  cppnm  uponzg-BOACTBOTO
  n  uarppnu  zanupanero.

1——————s–.
An  ce  upann  saO  B3panere
IPOTHBP  HPBAaBaf#  NOpaq#  TOoBAa,
ue  na  ckanoro  amule  me  cc  B7#3-IDfHTrCTBVBA
  1D3P  HDfASagTO  AM
HITPIH  zadPTemu,  kolnro  c  noelo
BPNy  Lrepfrop###a  Ha  zam0ldenara
Crpbana.  OCake,  upanara  Ba  zaunre-Decynalurk
  ccragarr#  zanazenn;  no-Gbanr
  HMATP  paO  Jqa  NuOAA
Ka#  cnOuf  cKo  O  c#deOen.
Deqr.

I  13.

Koraro  upfananero  ce  Paapimu,
#nupsqdanaenoro  Ame,  BP  CINa  ###
ce  BOAM  no  cyxO  u#BHP  repropu###
na  zamlognelara  Crpaua,  ce  sanem##  na
nail-Cmisoro  norpannuno  Mhero  na
Tpermra  ABPaBA,  nuDf#PKofTO  70
me  ce  nupFapa,  morsb  e  ocuirypeno
        <pb n="501" />
        —

Übernahme  an  diesem  Orte  sichergestellt
ist.  Soll  die  Weiterführung  zur  See
erfolgen,  so  ist  der  Auszuliefernde  an
denjenigen  Hafenort  des  ersuchten  Teiles
zu  führen,  wo  die  Einschiffung  zu  geschehen
  hat.

Artikel  14.

Auf  die  Durchlieferung  der  an  einen
der  vertragschließenden  Teile  von  einem
dritten  Staate  ausgelieferten  oder  zurückzuliefernden
  oder  der  an  ihn  abzuliefernden
  Personen  durch  das  Gebiet  des  anderen
  Teiles  sowie  auf  deren  Beförderung
über  See  auf  einem  Schiffe  dieses  Teiles
finden  die  über  die  Auslieferung  in  den
Artikeln  1  bis  5,  8  bis  10,  12  getroffenen
Bestimmungen  entsprechende  Anwendung.

Die  Durchlieferung  ist  von  den  Behörden
  des  ersuchten  Teiles  auf  dem
kürzesten  Wege  auszuführen.

Artikel  15.

Sachen,  die  sich  bei  einer  Festnahme
im  Gewahrsame  des  Festgenommenen
befinden,  sind  in  Beschlag  zu  nehmen.

Die  in  Beschlag  genommenen  Sachen
sind  bei  der  Auslieferung  mit  dem  Auszuliefernden
  auszuhändigen,  sofern  nicht
Ansprüche  Dritter  entgegenstehen.  Das
Gleiche  gilt  für  Sachen,  die  mit  einer
durchzuliefernden  Person  übernommen
sind.  Die  Sachen  sind  auch  auszuhändigen,
  wenn  der  Auszuliefernde  oder
der  Durchzuliefernde  infolge  seines  Todes
oder  aus  einem  anderen  in  seiner  Person
  liegenden  Grunde  nicht  übergeben
werden  kann.

Artikel  16.
Der  Ausgelieferte  darf  wegen  einer
vor  der  Auslieferung  begangenen  straf-479



—'"“

upnenanero  Br.  rona  znro.  Koraro
upfrapsanero  me  Crane  no  uope,
upaaaenOro  Aume  ce  saBenda  na
olona  upuc  raumuno  utcro  na  sawo-Nelara
  Crpana,  rafro  me  ce  ramu#
Ha  KOpa6a.

TIrenz  14.

IIocranonemitra  Na  Menone  1  40
5,  8  40  10,  12  PPrpxy  upffdasancro
ce  IHAHArTATP  CPOTBPTO  H  Ha  HTananero
  no  Fpanzurr  na#mun,  Kolrro
cA  npfqa#en####  c  ce  uptana##
Oöparno  orr  eqhan  Tbern  APBRABA  Na
eaAua  OTE  AOorOBAapauiir,  Crpami  unan
I#e  ce  uDfpamarr  fa  ran#nochans##am
npB2  Tepiropuara  Ha  Apyrara  Crpa-Ha,
  kakro  u  na  nanpamanero  nur0
NMoDe  Ha  kopaöT,  npulaqdlexemr  na
Täasli  Crpana.

IIpAaBanero  no  Tpanzurr  ce  u-BPDIIBA
  OTP  BsaacrIr  #  3#MOgellaTrA–
Crpana  no  naill-gKparkun  IATBL.

vIren-  15.

Beun,  komro  npn  3adbanero  ce
Hamfpfa#r#  na  CcrxKpanenne  y  zadrpaa-Ins,
  e  B33e  Mi#r

Hazerurf  nemu  ce  nDar##  zacano
ch  HD  AaBaeNfHH“  D  HDBqBeTO,
ano  Lna#Ko  OT  #Pern  An#a.
Camoro  Baxnn  n  za  Bemif,  komr  cA
upnern  3aeano  cr  ume,  kroero  me  ce
upqana  IIo  Tpanzurr.  Beimurt  ce
-BpBaP  u  rorana,  koraro  gImlero,
koero  me  ce  upfiana  n8nccpf#acrneno
  um  no  rpanzurr,  lue  Moxe
An  Cade  upfdqadeno  nopaqn  ymnpalero
  My  IIII  UODaAu  ADyrPrA  HBROf
leny  Aula  ubm#mua.

H.ren  16.
IIptAa##n#r  moxe  aa  GXAG  npu-BTEueID
  IOICb  CABACIBIE  MAI  IAKA-
        <pb n="502" />
        baren  Handlung  nur  insoweit  zur  Untersuchung
  gezogen  oder  bestraft  oder  an
einen  dritten  Staat  weitergeliefert  werden,
  als  die  Auslieferung  wegen  dieser
Handlung  bewilligt  oder  der  Verfolgung
oder  Bestrafung  ihretwegen  von  dem
ersuchten  Teile  zugestimmt  ist.

Ergibt  sich  in  der  Beurteilung  der
Tat,  deretwegen  die  Auslieferung  stattgefunden
  hat,  gegenüber  den  mit  dem
Auslieferungsantrage  vorgelegten  Schriftstücken
  eine  solche  Veränderung  des  rechtlichen
  Gesichtspunkts,  daß  es  zweifelhaft
wird,  ob  unter  dem  neuen  Gesichtspunkt
eine  Auslieferung  wegen  der  Tat  zu  beanspruchen
  gewesen  wäre,  so  bedarf  es
zur  Fortführung  des  Verfahrens  der
Zustimmung  des  ersuchten  Teiles.

Erklärt  der  Ausgelieferte  im  Falle
des  Abs.  1,  daß  er  mit  seiner  weiteren
Verfolgung  und  Bestrafung  oder  im
Falle  des  Abs.  2,  daß  er  mit  der  Fortführung
  des  Verfahrens  einverstanden
ist,  so  kann  die  Zustimmung  des  ersuchten
  Teiles  unter  Mitteilung  dieser
Erklärung  nachgesucht  werden.  Erteilt
der  ersuchte  Teil  die  Zustimmung  daraufhin
  nicht,  oder  ist  eine  solche  Erklärung
  nicht  abgegeben,  so  ist  die  Zustimmung
  ebenso  wie  eine  Auslieferung
nachzusuchen  und  kann  aus  den  gleichen
Gründen  wie  diese  verweigert  werden.

Artikel  17.

Die  im  Artikel  16  vorgesehenen  Beschränkungen
  der  Verfolgung  oder  Bestrafung
  des  Ausgelieferten  kommen  in
Wegfall,  wenn  der  Ausgelieferte  das
Gebiet  des  anderen  Teiles  innerhalb
einer  Frist  von  dreißig  Tagen  nach
Wiedererlangung  seiner  Freiheit  nicht
verlassen  hat  oder,  wenn  er,  nachdem

480

3ald-P  IIIII  HDPAAAHP  nÖA  TDezTf  eaua
TbDRABA  3a  nD  GrTnO  Abnume,  13.
U’LDmelnno  uDdl  Upqanauero,  caxo
ToraBan,  koraro  upbqaBane0  e  pa3-Dfmeno
  3a  rona  Abanne  Jum  Kora#ro
3an#o#cllara  Crpaua  ce  e  crrineun  za
IID  Be  ASSalero  ILIII.  Uaka3SBan!dèGro  10
CAIIOTO  Abnine.

AxKo  upn  Daarenqauero  na  Atmme-0,
  34  BRORTO  e  cranado  HDaEaLTO,
ce  LOfBI  TakoBA  cGa#  u#nPLei
la  UHDannoTro  rleqnise  O  Ornolle-Ile
  la  uDfqNBCHITS  CP  nekaler0  3#
ID  BAaBane  Riln,  1e  crane  chhun-Telllo,
  Jam  On  M0or.rio,  uDn  HoBoro
Tqlle,  Jqa  ce  ncBa  npBAaBane
3a  Abuulllero,  TO  3a  HDOAPHKAna6TO
lla  IIPOI3BOACTBOTO  e  ynliO  CPr#2-clero
  na  zaglon#ellara  Crpaua.

Ako  npfqaqeunarr  zangu,  1e  e
CPracchr,  I—UUa  ammen  1,  3
I1-HaTa-rPILIOTO  HDBCTLEABae  .  1#—
kazBalle  I##I,  BP  CLFa  #a  an#Ie  2,  3
PDOAPZHIRABaGrO  Na  DOBBOACLBOr#O,
MO  da  ce  HcKaA  CPTHaclero  Ha  zauddcnara
  Crpana,  karo  Hce  Croômu  roa
Jareune.  Ako  sallo#elara  Crpana
I  Adade  CPralaclero  ch  3a  Tona  IL-AKO
  TaKOBA  3annrenue  ne  e  nanpanenod,
CPracler  ce  n#cka  TPil,  KakT  upt-g
JaBhallero,  u.  Mozge  Jalle  OCEde  NJaqeno
110  CäUhLTB  IDHNTHII,  kakTO  M  nO-GBAOTO.r


nen#  17.

IIpRbAd#e  Br  ielr  16  orpa-IIIII
  3A  HD  PGCTPAsaneO  II  HakazBalero
  l  DBBAaqcHN  MnaJAT,
akOo  Upfbäadqen##  nanyc
rTepirropuara  na  Apyrara  Crpana  BB
TpuaeceraneBerrh  epoxbB  OTB  mnymanero
  y  Ba  cBoGoaa  mm  axko,  CABABE
karo  l  IIIr  Hanyca-#,  ce  BBPEe
        <pb n="503" />
        481

er  es  verlassen  hatte,  dahin  zurückkehrt  narr  #xy  nen  um  G#e  orncdn0o

oder  von  neuem  dahin  ausgeliefert  wird.

Artikel  18.

Die  Kosten  der  Festnahme,  der  Festhaltung
  und  des  Unterhalts  der  Person,
deren  Auslieferung  oder  vorläufige  Festnahme
  beantragt  ist,  und  der  Beförderung
  des  Auszuliefernden  nach  dem  für
seine  Übernahme  bestimmten  Grenzort
eines  dritten  Staates  oder  bis  zur  Einschiffung
  sind  von  dem  ersuchten  Teile
zu  tragen.  Das  Gleiche  gilt  für  die
Kosten  der  Beschlagnahme  und  der  Aufbewahrung
  der  bei  der  Festnahme  in
Beschlag  zu  nehmenden  und  der  Beförderung
  der  mit  dem  Ausgelieferten
auszuhändigenden  Sachen.

Bei  einer  Durchlieferung  sowie  bei
einer  einstweiligen  Auslieferung  und  der
sich  daran  anschließenden  Rücklieferung
sind  die  Kosten  der  Festhaltung,  des
Unterhalts  und  der  Beförderung  der
Person  sowie  der  Beförderung  der  mit
ihr  auszuhändigenden  Sachen  von  dem
ersuchenden  Teile  zu  erstatten.

Zweiter  Abschnitt.
Sonstige  Rechtshilfe  in  Strafsachen.

Artikel  19.

Die  vertragschließenden  Teile  verpflichten
  sich  einander  auf  Ersuchen  in
Strafsachen  auch  außer  den  Fällen  der
Auslieferung  Rechtshilfe  zu  leisten.  Der
Umfang  dieser  Verpflichtung,  die  ihr
entsprechenden  Rechte  und  Pflichten  der
beiden  Teile  und  das  zu  beobachtende
Verfahren  bestimmen  sich  nach  den  Artikeln
  20  bis  25.

TaT’  HDBBAaqdel.

Taens  18.

Paznocnhurt  za  zadrpaanero,  3a1
Abppranero  BP  3ATBOPB  3a  IIOBPnalero
  Ha  Ammuero,  Ha#  koero  e  no-HCAHO
  MDBAABale-TO  IH  BDEFNHHOTO
3adPDaane,  3a  nanpamaue  Ma  DBR-AaBaden
  O  OHDBABHeOTO  3a  Upe--Malero
  My  norpammo  utero  fla
edla  Tperf  Abpzana  um  Jd0  kaunalero
  My  Ha  kopa6a,  nollacf  samddenara
  Crpana.  Camoro  naxnn  u  za
PasHockurb  za  3emBand#0  za  na-3Allero
  HA  Bemrf,  KOMNTO  IIOAIEXATI.
Ha  33C#IBane  upn  3aA#bpnauero,  Mi  za
nnspamanero  a  Beuwmirt,  Kollro  cc
BDNu  zacano  cP  upftqaqenn.

IIpu  npfaanane  no  Tpanzurr,  kakro
KHR  HDH  BDBNTO  HD  qBaG  u  uUupn
cPpsanoro  CcP  HeTrO  OGPaTHO  IPpB-Aabale,
  Paslnocki#r  3a  Tbrallero  M
sarBOP,  3a  UloOAdEpnane·o  n  3a  I3-npamanero
  na  gAmlero,  kakro  H  3
nalpamanero  Ma  Benblrb,  Kkollro  ce
RPAIBATE  zacqMlo  ch  lero,  ce  L31111-Marr
  orr  uckamara  Crpana.

OTALAB  BTOpI.

CRAEBIIA  ILONLOIILD  IIO  VWIJAB-IIII
  P.IA  BDD  HPFTH  C.IVAll.

VIlenz  19.

Aorosgapmmrt  Crpanm  ce  3ad##—
nanar#da  c  JaP  nBsana#lo  cädeöla
  Nnomom  o  cadeOhu  nopämmn
I1  yrJaH  ABHA  H  BPHDP  OTP  Cy-Janrt
  3a  uptanane.  IIpat#urt
Ha  ToOB  3aAPTKABane,  Cpbornfrun#
neuy  Upana  u  zadP####enn  na  anf#
Crpann  u  npomodcroro,  Kocro  me
ce  chölmdana,  ce  onpfab##r#  ###
Menope  20  40  25.
        <pb n="504" />
        Artikel  20.

Das  Ersuchen  um  Rechtshilfe  kann
abgelehnt  werden,  wenn  die  den  Gegenstand
  der  Untersuchung  bildende  Handlung
  nur  eine  Übertretung  ist  oder  nach
den  Gesetzen  des  ersuchten  Teiles  nicht,
oder  nur  als  Übertretung  strafbar  wäre,
wenn  sie  ein  politisches  Verbrechen  oder
Vergehen  oder  ein  fiskalisches  Vergehen
ist,  wenn  der  ersuchte  Teil  die  Erledigung
  des  Ersuchens  für  geeignet  hält,
seine  Hoheitsrechte  oder  seine  Sicherheit
zu  gefährden,  oder  wenn  es  sich  um
Verfolgung  eines  Angehörigen  des  ersuchten
  Teiles  handelt,  der  sich  nicht
im  Gebiete  des  ersuchenden  Teiles  befindet.


Das  Ersuchen  um  Zustellung  einer
Ladung  kann  auch  abgelehnt  werden,
wenn  in  der  Ladung  einem  Beschuldigten
  bei  seinem  Ausbleiben  Vorführung
oder  Verhaftung  angedroht  wird  oder
in  der  Ladung  eines  Zeugen  oder  Sachverständigen
  auf  die  gesetzlichen  Folgen
des  Ausbleibens  hingewiesen  wird  und
diese  Folgen  in  der  Auferlegung  einer
Strafe  oder  von  Kosten  oder  in  der
Vorführung  bestehen.

Artikel  21.

Die  Ersuchen  um  Vernehmung  von
Beschuldigten,  Zeugen  oder  Sachpverständigen,
  um  Einnahme  eines  richterlichen
  Augenscheins,  um  Zustellung,
Durchsuchung,  Beschlagnahme  oder  eine
sonstige  Untersuchungshandlung  sind  von
Behörde  zu  Behörde  zu  stellen  und  auf
diplomatischem  Wege  zu  übermitteln.
Die  Ersuchen  und  die  zuzustellenden
Schriftstücke  müssen,  soweit  nicht  ein
anderes  vereinbart  wird,  von  einer  diplomatisch
  oder  durch  einen  vereidigten

482

—."“

IAens  20.

IIOpuxarTa  33  CAAeGEA  NODIOII
Mone  da  Caqe  OTXBBPAGIA,  koraro
Abmmero,  kocro  e  upbauerp  Ia
CITIBSACTBHerO,  e  cano  Hapmelille  ILI,
cllopedb  aatonirb  MHA#  329#10-#clla##-Crpana,
  ue  e  -Barazyeno  mum  e  nakazyend
  can  karo  Hapymenme,  koraro
  ro  e  eqo  nNnomruuecgo  mun
eA#llckan  HDEGTRILLTIIee,  KkoTA-TO  3—
Modelara  Crpana  cara  nnr###ennero
Ha  HOxua  O#  r  da  3acrpamm
  nelmt  BBPXOBIM  upasa  mur
HeiillaTaGeszonacnocrr  um  Koraro  ce
kacae  za  uperfaane  rpazqamm
Ha  Za#loenara  Crpaua,  rofiro  ne  ce
IIAMBDBA  BPDNyF  TepHropATA  HA  MCkamara
  Crpaua.

IIopa#ara  za  UpE/Bane  Ha  p—
30BKA  HMOke  cmo  da  6äde  orxhrp-Nella,
  Koraro  Oönungemur  e  sangameln
  BIOBaC0da
H.M  zarBapme,  r.  Clyaf,  1e  le  ce
AnlI,  IIII  Koraro  BP  nBOBkaT  Ha
chldbMreflb  IAIII  HA  Bf#O  Aaulle  c4
NOCONRHH  3akohmm##ft  1OGTBqCTBHHCOTr
HenBBalero  U.  Tun  UnoOcusbqcran#  ce
cPCrOTE  BP  Halaraue  Haxgazale  ##
-BP  BP3Marale  pazlocku,  u.m  B#4-Bemqalle.,


rrn  21.

IIops  ##u#  3a  Pasann###ane  1a  06.-RIIIEMM,
  CBIABTEMII  LU  BEILH  An,
sa  HBPDEBBA  A  C#ÖOenr  orger,
3a  BDABAne,  Ufrrpcpane,  I#3enane
In#  ADyTO  L##Oe  C##ßucTneno  4#-crene
  cc  UDfqABABATP  OT  BAACTI  IIA
BAaCID  I  ce  npBAaBATI  IO  AIMAOIa-Tlluecku
  pedr.  IIopämurn  n  zun--ATA,
  KOITO  e  cc  Bpäna,  TDPBG-Ba,
  ako  Apyrouqe  le  e  yronopeno,  Aa
OCRdarr  upndpyzenn  cn  upf#no#n##A#
Ea  Ia  zamo-lellara  Crpana,  zanbpenn#
        <pb n="505" />
        Übersetzer  des  ersuchten  Teiles  beglaubigten
  Übersetzung  in  die  Sprache  dieses
Teiles  begleitet  sein.

Besteht  kein  Anlaß,  das  Ersuchen  gemäß
  Artikel  20  abzulehnen,  so  ist  es
von  den  Behörden  des  ersuchten  Teiles
in  den  durch  dessen  Gesetze  für  gleichartige
  Amtshandlungen  in  Strafsachen
vorgeschriebenen  Formen  und  unter  Anwendung
  der  gleichen  Zwangsmittel  zu
erledigen.

Artikel  22.

Soll  nicht  die  Zustellung  einer  Ladung
  an  Zeugen  oder  Sachverständige,
sondern  die  Ladung  selbst  nachgesucht
werden,  so  ist  der  Antrag  auf  diplomatischem
  Wege  zu  stellen.  Besteht  kein
Anlaß,  den  Antrag  gemäß  Artikel  20
abzulehnen,  so  haben  die  Behörden  des
ersuchten  Teiles  die  Ladung  ihrerseits
zu  veranlassen.  Sie  haben  den  Geladenen
  zu  befragen,  ob  er  bereit  ist,  der
Ladung  zu  folgen.  Erklärt  er  sich  bereit,
  so  können  sie  ihm  auf  Antrag
einen  Vorschuß  auf  die  ihm  gebührenden
  Beträge  bewilligen.  Für  die  Höhe
dieser  Beträge  sind,  soweit  nicht  der  ersuchende
  Teil  höhere  Beträge  bewilligt,
die  Bestimmungen  maßgebend,  die  bei
der  Behörde  gelten,  durch  welche  die  Ladung
  erfolgt.  War  eine  von  dieser  Behörde
  erlassene  Ladung  dem  diplomatischen
  Antrage  beigefügt,  so  ist  diese  dem
Geladenen  auszuhändigen  und  der  gezahlte
  Vorschuß  darauf  zu  vermerken.
Der  ersuchende  Teil  hat  dem  anderen
Teile  den  Vorschuß  ohne  Verzug  zu  erstatten.


Artikel  23.
Soll  die  Zuführung  einer  in  dem
Gebiete  des  anderen  Teiles  in  Haft  be-Reichs-Gesetzbl.
  1913.

483

no  Ammonarnnecnn  De  nait  ors  32-Kierr
  unola#  ran  Crpana.

Ako  uhnla  nonco,###  da  cc  orxK#B##D  u#r
nopma#ra  cpr#cno  chb.  u.  20,  T  cxt
IIILHABA  OTP  BLncTurn#a  adoe-IIA
  Crpana,  cnopeab  DBANHGaAITN
OTP  neihmr  sagonn  vopm  za  no0-AOOm
  CUeoOm  aAblchnun  uo  yrn
F.if  ll  CP  IDInranero  na  edauaknit
IDTNTrenn  CD#crha.

In  22.

Auo  ce  ucka  ne  IpRuBaue·o  na  upn-30BLa
  Ha  chuabrem  n#n  umi  mun,
à  canmoro  nupngonananc,  uerauero  cc
IPEAnBABA  no  Anrlonlaruecnu  Pe#w.
Axo  Lua  noBoab  an  ce  OTXBBPAII
uckauero  chräaclo  cp  u.  20,  BIacrurn
  ua  zandmenara  Crpaua  up##o-Banarr
  mmero.  T  zalurhnar#r  Uupn-30Balldro
  ume,  Jam  e  cbraaciio  an
ce  ABII.  Axo  To  zanm,  ue  e  crr#mend,
TS  lorarp  no  noncgnane  An  u#y  Or-Hyc
  cn  anancphmy  c.rhanalnero
  y  ce  BLnaDame.  3n
Dasffpa  a  TL  PBHaTamnehne
CK  MBDOJann,  A40K0.IROTO  nCaT#
Crpaua  ne  oryene  no-uncofo  Br#arrpamtnne,
  nocrauog.#elmimra,  Kolrro
Ablicreyynarb  y  Bliacrera,  1pt37,
Kkoffro  crana  An##anro.  Atkto  Caun,
Haqdaqena  orpP  rann  M##c##npnn#
e  Gmia  uIOeH#  KPN  AmIIAOoMarIueckoro
  nckane,  TA  ce  pu  Ma  np
30Balmin  u#PyF  neuce  oÖrTEanA  a--Ma#miire
  anancF.  IIckamara  Crpa-Ha
  Il31IlaL  aBanca  M##zaGanno  aqpyrara
  Crpana.

Taenus  23.
Axo  ce  nea  aoBexAaIe  na  Asse,
naxoqdeme  ce  BB  3aTBOPE.  BEPXY  re-78
        <pb n="506" />
        findlichen  Person  nachgesucht  werden,
um  sie  als  Zeuge  zu  vernehmen  oder
anderen  Zeugen  oder  dem  Beschuldigten
gegenüberzustellen,  oder  soll  um  Übermittelung
  von  Sachen  ersucht  werden,
die  im  Gebiete  des  anderen  Teiles  in
Beschlag  genommen  sind  oder  sich  dort
sonst  in  amtlicher  Verwahrung  befinden,
um  sie  als  Beweisstücke  dienen  zu  lassen,
so  ist  ein  entsprechender  Antrag  auf  diplomatischem
  Wege  zu  stellen.

Besteht  kein  Anlaß,  den  Antrag  gemäß
  Artikel  20  abzulehnen,  stehen  auch
anderweit  keine  besonderen  Bedenken  entgegen,
  so  ist  dem  Antrage  durch  Beförderung
  der  zuzuführenden  Personen
und  der  zu  übermittelnden  Sachen  nach
dem  für  die  Übergabe  bestimmten  Grenzort
  eines  dritten  Staates  oder  dem  dafür
  bestimmten  Hafenorte  des  ersuchten
Teiles  zu  entsprechen.

Der  ersuchende  Teil  hat  die  ihm  zugeführte
  Person  und  die  ihm  übermittelten
  Sachen  nach  Vornahme  der  beabsichtigten
  Amtshandlungen  ohne  Verzug
  zurückzuliefern.

Artikel  24.

Der  Zeuge  oder  Sachverständige,  der
auf  eine  durch  die  Behörden  des  ersuchten
  Teiles  ihm  zugestellte  oder  von
ihnen  selbst  veranlaßte  Ladung  vor  den
Behörden  des  anderen  Teiles  erscheint,
sowie  der  in  Haft  befindliche  Zeuge,  der
diesen  Behörden  von  den  Behörden  des
ersuchten  Teiles  zugeführt  wird,  darf,
gleichviel  welchem  Staate  er  angehört,
im  Gebiete  des  ersuchenden  Teiles  in
keinem  Falle  unter  dem  Verdachte  der
Täterschaft,  Teilnahme,  Hehlerei  oder
einer  vor  seinem  Eintreffen  begangenen

484

puropuæara  a  Apyrara  Crpana,  30
An  ce  PDasmra  Fkaro  chnafre#nn
3a  Aa  Ce  Uocrann  Br#a  Cranzka  cr
Apyru  cBIABTEeMMI  MAI  CE  OGBIHAGIIA,
nAn  axo  ce  nucK  upfBanZe  H  Beiiui,
Kkollro  CN  uu#3erli  BPpKy  repmropukra
la  qApyrara  Crpana  u#nm  ce  cxpau#-Barp
  Tal#  CyReÖOflo  no  Apyra  uhpnnd,
  3  da  noch###ka##  eme-CTBEIII
  AOKaSaTEAICITBA,  ro  ce  IPBAM-Bi
  CPOTBBT’lo  nCkale  no  Anmldona-Thueckn
  per.

AgO  nla  OOAP  qa  ce  oO#r#xKBPD.I
#nuckauero  chracho  Ch  u.  20,  a  cmo
u  ako  Ha  IIkaxnn  Apyrn  ocoömm
C  PNHBEHHN,  HCKaHeTO  ce  VAOBTBODfRBA
ch  Hapamane  Amlara,  Kollro  Tpfr#NA)
Aa  ce  J0oearP,  Mn  Uaa,  Konro
TDÖBA  da  ce  pdadarp,  do  onpt-Ab-lello
  ro  3a  MDBAaBalero  norpalliuno
MBC-TO  Ha  eqdlla  Tberd  rpaA  AM  O
OHDBBAEHTHOTO  Upnc  rTahnmmo  ft8#0
Ha  samldl#lelara  Crpana.

Hekamara  Crpaua  noprma  oGpar-Joeqeldoro
  M  anse  unpAadenurt
nn  Bemm  nezaCanno  Cibdr  3BPpanero
  Ua  BT3SLHanDBanurf  CcayxeGun
ABCTBIA.

H##H  24.

Cnnatrelb  Lm  fmo  A#e,  kollro,
I10  TbMP  BDRq  OTP  BacT  HA
alodellara  Crpana  nupngo#A  #n  no
IPDH3SOBaBaL  OTP  canITB  TIN  B.1CT1I,
Ißce  An#BaTP  pfAr  BacTurt  Ia  APyra#Crpana,
  kako  u  naxoqelur  ce
BP  3a7TBODA  ChIIABTreb,  AOBCACHI
IDBADP  THH  B.laTH  OTP  BNacxTHT##  MA
aan##onellara  Crpana,  ue  M0orarp,  ua
kofo  ABPXaBa  J  uDnnaddea##,
da  GXAATBE,  BB  IIIIxOi  CAyuaii,  yrranno
#unp##8##a  BDNy  rTepirropuara  na
ucekamara  Crpaua  nonm  upfaorr  na
        <pb n="507" />
        Begünstigung  hinsichtlich  der  den  Gegenstand
  der  Untersuchung  bildenden  oder
einer  anderen  vorher  begangenen  Tat
strafgerichtlich  verfolgt  werden;  ebensowenig
  darf  er  zur  Vollstreckung  eines
vor  seinem  Eintreffen  ergangenen  Strafurteils
  oder  aus  einem  anderen  vorher
eingetretenen  Rechtsgrunde  vorgeführt
oder  in  Haft  genommen  werden.

Artikel  25.

Die  Kosten  der  Erledigung  der  im
Artikel  21  bezeichneten  Ersuchen  und  der
in  den  Artikeln  22,  23  bezeichneten  Anträge
  werden  von  dem  ersuchten  Teile
getragen,  soweit  sie  in  seinem  Gebiet
entstehen.  Dies  gilt  im  Falle  des  Artikel
  23  auch  für  die  Kosten  der  Beförderung
  bei  der  Rücklieferung  der  zugeführten
  Personen  und  der  mitgeteilten
Sachen.

Dritter  Abschnitt.
Mitteilung  von  Verurteilungen.

Artikel  26.

Die  vertragschließenden  Teile  verpflichten
  sich,  einander  von  den  rechtskräftigen
Urteilen  Mitteilung  zu  machen,  die  von
ihren  Gerichten  gegen  Angehörige  des
anderen  Teiles  wegen  strafbarer  Handlungen
  jeder  Art  mit  Ausnahme  der
Übertretungen  erlassen  sind.  Diese  Mitteilung
  erfolgt  auf  diplomatischem  Wege
durch  Übersendung  einer  beglaubigten
Abschrift  des  Strafurteils  oder  der  Urteilsformel
  oder  eines  die  Entscheidung
auszugsweise  enthaltenden  Vermerks  oder
Strafregisterauszugs.

485

aBTOpeTBO,  CEYVaCITIe,  yIDarcucT##
IIla  HoO  uB  PDmeLO  UDBAH  HDNcrnralero
  IhrP  chllomarane  no  orndmelnnne
  na  Atmmero,  koero  cbcrA-BUBa
  UDAM„YTa  HA  CTBAGCTBneTo,  UAt
no  orllomenne  na  eano  Apyro  no-Hanpbab
  1aBPpIe#10  Abnanlle;  165
Cällo  Ue  Morar’#  Ja  Öqa-r-P  JOBeqenu
IIl  zarBopenn##  3a  uU#llP#menne  na  cana
Haqdaqdela  up#  npnerurauero  umn.
IDlqa  HAI  BCABACTBIO  na  ul#
HO-HIraAHDBITLP  nacTämiH##  3AaROIIENI  IIO-BOAB.

Taens  25.

Paznockurn  za  nan####meinero  na
nocotuenlurt  cnr  21  nopuun
Ha  nocoelmrt  #  ienone  22,  23
nepams  ce  noflacrr  or  zamd-#ella#a.
Crpana,  Joko##koro  nocafmarr  pxy
Tebirroppm#a  u.  Tona  Ba,  BTC1y.
dal  a  u#.  23,  H.  33  Daalockurt  za
nallpamanero  npu  oG6parnoro  fda-Bale
  la  Jobedelut  aulia  #u  a0C06.
IellrnR  Lerimi.

OTABAI  Tpezxzn.
CboebllEIIII/  ILAOCTBR-RAHAIIIIN.

VIIrenz  26.

Aoroapmuf  Crpann  ce  3a4#11—
XABATE  Aa  CII  CBOGIIIIBIT.  B3AIINIO
B.  1B3JINTB  B  ClIa  pfêGT.,  KOLO
cc  II#oATP  OTD  TExKmrt  cCSannu
chimy  rpazxf#am  una  Apyrara  Crpana
3aà  IDBBGCTZEHHB  AENHHHH  OTP  BCPEKAKDPH’P
BIAB  CB  113KATO  Ha  Hapmenl  l.
Tona  coOmenne  ce  BPpmna  uo  Aul-II.
  0  MaA-THNTecKH  DeAP  IDSIP’HBnDBAIRmane
IA  C,IIIIP  zanßszDel  DIHIHCP  OTBL
upncS##  or  Aucn0sn#a  n
Inn  orP  eqla  6l#,  CTApkama
BP  1138-TBuchhe  nuplcäqara,  u.im  O
Callo  H3B.TBNRIe  OTP  yraBIu#r#  pe-THCTDH.


78*
        <pb n="508" />
        Vierter  Abschnitt.
Schlußbestimmungen.

Artikel  27.
Die  deutschen  Schutzgebiete  werden
von  diesem  Vertrage  nicht  berührt.

Artikel  28.
Der  Vertrag  soll  ratifiziert  und  die
Ratifikationsurkunden  sollen  sobald  als
möglich  in  Berlin  ausgetauscht  werden.

Artikel  29.

Der  Vertrag  tritt  in  Kraft  einen
Monat  nach  Austausch  der  Ratifikationsurkunden
  und  gilt  für  die  Dauer  von
zwölf  Jahren.

Wird  der  Vertrag  von  keinem  der
vertragschließenden  Teile  ein  Jahr  vor
Ablauf  des  zwölfjährigen  Zeitraums  gekündigt,
  so  bleibt  er  in  Geltung  bis  zum
Ablauf  eines  Jahres  von  dem  Tage  an,
wo  er  von  einem  der  beiden  Teile  gekündigt
  wird.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  diesen  Vertrag  unterzeichnet
und  mit  ihren  Siegeln  versehen.

Ausgefertigt  in  doppelter  Urschrift  in
Berlin,  am  neunundzwanzigsten  September
  neunzehnhundertelf.

(L.  S.)  Kriege.

(L.  S.)  Wedding.

(L.  S.)  I.  S.  Guéchow.
(L.  S.)  M.  Popovilieff.
(L.  S.)  D.  Stancioff.

486

Orqb.TD  uIeTBEBIPTI.

3AR.LILONUITTE.JIIH  HOCTAIIO-B.
  IEIIIIM.

VI  27.
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VUHI.  28.
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BepIn  ##.D  cen-(L.

  S.)  Kriege.

(L.  S.)  Wedding.

(L.  S.)  I.  S.  Gucchow.
(L.  S.)  M.  Poporvilieff,
(L.  S.)  D.  Stanciolkf,
        <pb n="509" />
        —  487  —

(Nr.  4244.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  von  drei  am  29.  September  1911
in  Berlin  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Bulgarien  abgeschlossenen
Rechtsverträgen  und  den  Austausch  der  Ratifikationsurkunden  sowie  eine
zwischen  beiden  Teilen  durch  Schriftwechsel  vom  29.  September  1911  wegen
der  Übergangsbestimmungen  getroffene  Verständigung.  Vom  1.  Juli  1913.

Die  vorstehend  abgedruckten,  am  29.  September  1911  in  Berlin  abgeschlossenen
Verträge,  nämlich:
1.  Konsularvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Bulgarien,

2.  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Bulgarien  über  Rechtsschutz
  und  Rechtshilfe  in  bürgerlichen  Angelegenheiten,

3.  Auslieferungsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Bulgarien,

sind  ratifiziert  worden.  Der  Austausch  der  Ratifikationsurkunden  ist  am
24.  Juni  1913  in  Berlin  erfolgt.

Wegen  der  Übergangsbestimmungen  sind  zwischen  dem  Staatssekretär  des
Auswärtigen  Amtes  und  dem  Burlgarischen  Gesandten  in  Berlin  die  nebst
deutscher  Übersetzung  nachstehend  abgedruckten  Schreiben  vom  29.  September  1911
gewechselt  worden.

Berlin,  den  1.  Juli  1913.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Jagow.
        <pb n="510" />
        488

Schreiben  des  Staatssekretärs  des  Auswärtigen  Amtes  an  den
Bulgarischen  Gesandten  in  Berlin.

Auswärtiges  Amt.

Berlin,  le  29  septembre  1911.

Monsieur  le  Ministre,

Ne  rélérant  aux  négociations  en
cons  entre  IEmpire  Allemand  et  la-Bulgarie

  sur  la  conclusion  Tune
convemion  consulaire,  Tune  convelnion

  relative  à  la  protection  judiciaire
  et  au  concours  reéciproque
entre  les  tribunaux  en  mafiere  civile
ainsi  due  d’'une  conwention  d’extradGnion,
  dont  la  mise  en  vigueur  doit
ermrainer  ’abolition  des  Capitulations,
Jj'ai  Phonneur  de  Vous  faire  savoir
que.  de  P’avis  du  Gouvernement  Im-PErinl,
  avant  de  proccder  à  ln  signa-#rure
  de  ces  conveitions,  il  serait  utile
de  se  mettre  d’accord  sur  certaines
ducstions  qui  se  rattachent  à#  la  tran-Sition
  du  regime  actuel  à  celui  preyn
par#les  nouvelles  conventions.  Le
Gourernement  ImpcCrial  envisage  ces
ducstions  de  la  maniere  Suivante:

1.  Toute  allaire  judiciaire  concernant
  un  ressortissant  ou
Drotege  allemand  et  dont  une
autoritEallemande  en  Bulgarie
aurait  Cté  saisie  avant  la  mise

(Übersetzung.)

Berlin,  den  29.  September  1911.

Herr  Minister,

Mit  Beziehung  auf  die  zwischen  dem
Deutschen  Reiche  und  Bulgarien  schwebenden
  Verhandlungen  über  den  Abschluß
eines  Konsularvertrags,  eines  Vertrags
über  Rechtsschutz  und  Rechtshilfe  in
bürgerlichen  Angelegenheiten  und  eines
Auslieferungsvertrags,  deren  Inkrafttreten
  die  Aufhebung  der  Kapitulationen
nach  sich  ziehen  soll,  beehre  ich  mich
Ihnen  mitzuteilen,  daß  es  sich  nach  Ansicht
  der  Kaiserlichen  Regierung  empfiehlt,
vor  der  Unterzeichnung  dieser  Verträge
zu  einer  Einigung  über  gewisse  Fragen
zu  gelangen,  die  sich  auf  den  Übergang
des  gegenwärtigen  Rechtszustandes  in  den
neuen  Vertragszustand  beziehen.  Die
Kaiserliche  Regierung  geht  bei  diesen
Fragen  von  folgenden  Gesichtspunkten
aus:

1.  Jede  einen  Deutschen  oder  einen
deutschen  Schutzgenossen  betreffende
  gerichtliche  Angelegenheit,
die  vor  dem  Inkrafttreten  der
drei  Verträge  bei  einer  deutschen
        <pb n="511" />
        —  489

en  vigueur  des  trois  conventions,
  sera  traitée,  jusqu’à  sa
solution  definitive,  par  les
autorités  allemandes.

Les  personnes  qui,  à  Tépoquc
de  lamise  en  vigueur  des  trois
Conventions,  sceront  en  Bulgarie
  placées  sous  la  protection
  allemande,  jouiront,  pendant
  la  période  de  douze  années
  prévue  à  Tarticle  29alinéa
edela  Convention  consulaire,
des  mémes  droits  qdue  les  res-S
  rtissants  allemands  en  tout
e  qdui  touche  les  matieères  re#-glées
  par  cette  Convwention;
ladite  période  devra  étre  prolongeée
  si  une  tierce  Puissance
obtiendra  des  droits  analogues
  pour  une  durée  plus
longue.  Le  Gouvernement
allemand  fera  communiquer
au  Gouvernement  bulgare  une
liste  de  ces  protégés.

Le  Gouvernement  Imperial
consent  à#ce  due  la  diflérenco
Payée  en  plus  par  ses  res-Sortissants
  et  protégées  sur
Timpôt  professionnel  pour  les
années  1908  et  1909  ne  leur
Soit  Ppas  restituce  à  condition
due  la  méme  différence  de  cct
impôt  ne  scit  restituce  aux
ressortissants  et  protégeés  des
autres  Puissanccs.

Les  communautées  de  eulte
allemandes  existant  en  Baulgarie
  au  moment  de  la  mise
en  vigueur  des  trois  conrentions,
  y  Sseront  reconnues  et
admises  à  cster  en  justice  et

10

Behörde  in  Bulgarien  anhängig
geworden  ist,  soll  bis  zur  endgültigen
  Erledigung  von  den
deutschen  Behörden  behandelt
werden.

2.  Die  bei  dem  Inkrafttreten  der

drei  Verträge  in  Bulgarien  lebenden
  deutschen  Schutzgenossen
sollen  während  des  im  Artikel  29
Abs.  1  des  Konsularvertrags  vorgesehenen
  Zeitraums  von  zwölf
Jahren  in  allen  durch  diesen
Vertrag  geregelten  Beziehungen
dieselben  Rechte  wie  die  Deutschen
  genießen;  der  erwähnte
Zeitraum  wird  verlängert,  wenn
einer  dritten  Macht  entsprechende
Rechte  für  eine  längere  Dauer
zugestanden  werden.  Die  Deutsche
  Regierung  wird  der  Bulgarischen
  Regierung  ein  Verzeichnis
  dieser  Schutzgenossen  mitteilen.


3.  Die  Kaiserliche  Regierung  erklärt

  sich  damit  einverstanden,
daß  den  Deutschen  und  den  deutschen
  Schutzgenossen  der  von
ihnen  in  den  Jahren  1908  und
1909  entrichtete  Zuschlag  zur
Gewerbesteuer  nicht  zurückgezahlt
wird,  es  sei  denn,  daß  derselbe
Zuschlag  den  Angehörigen  und
Schutzgenossen  der  anderen
Mächte  erstattet  wird.

4.  Die  bei  dem  Inkrafttreten  der
drei  Verträge  in  Bulgarien  vorhandenen
  deutschen  Kirchengemeinden
  sollen  dort  als  zu  Recht
bestehend  anerkannt  und  zur  Verfolgung
  ihrer  Rechte  vor  Gericht
        <pb n="512" />
        —  490

à  conserver  ou  à  acquérir  des
immeoeubles  ayant  l'tendue  de

ceux  dont  elles  ont  joui  auparavant

  dans  un  but  religieux
  ou  scolaire.

Les  éGcoles  allemandes  en  Bulgarie
  existant  avant  la  mise
en  vigueur  des  trois  conventions
  sont  maintenues.  Dans
ces  écoles,  Tenseignement
Pourra  étre  donné  par  des
instituteurs  et  institutrices
ressortissants  allemands;  Tensceignement
  pourra  avoir  lieu
en  langue  allemande  et  conformément
  au  programme  des
ccoles  allemandes.  Les  dites
ccoles  pourront  recevoir  des
enfants  de  parents  ressortis-Sants
  bulgares  en  tant  qur
Tégard  de  ces  enlants  la  loi
bulgare  sur  Linstruction  publique
  est  observéc  sous  tous
les  rapports  autres  due  la
nationalité  des  instituteurs  et
institutrices  et  la  langue  enseignement.
  Aucun  impet  ne
sera  percu,  pour  une  pcriode
antéerieure  à  la  mise  en  vigucur
  de  ces  conventions,  sur
les  écoles  appartenant  à  la
communauté  Cvangelique  allemande
  de  Sofia.

.  Les  droits  et  privilèges  qui
Dourraient  étre  concédées  à
!  Autriche-Hongrie  ou  à  la
France  ou  à  leurs  ressortis-Sants
  relativement  à  Tétablissement
  et  à  PTentretien  ainsi
qu'à  Timposition  des  communautés
  de  culte  ou  des  écoles
et  institutions  d’enseignement



zugelassen  werden;  auch  können
sie  Grundstücke  in  der  Ausdehnung
  ihres  bisherigen  Besitzes
  zu  kirchlichen  oder  Schulzwecken
  behalten  oder  erwerben.

5.  Die  vor  dem  Inkrafttreten  der

drei  Verträge  in  Bulgarien  vorhandenen
  deutschen  Schulen
bleiben  bestehen.  Der  Unterricht
kann  in  ihnen  durch  deutsche
Lehrer  und  Lehrerinnen  in  deutscher
  Sprache  und  nach  deutschem
  Lehrplan  erteilt  werden.
In  die  erwähnten  Schulen  dürfen
  bulgarische  Kinder  insoweit
aufgenommen  werden,  als  hinsichtlich
  dieser  Kinder  das  bulgarische
  Unterrichtsgesetz  in  allen
Punkten,  abgesehen  von  der
Staatsangehörigkeit  der  Lehrer
und  Lehrerinnen  und  von  der  Unterrichtssprache,
  beobachtet  wird.
Von  den  der  deutschen  evangelischen
  Kirchengemeinde  in  Sofia
gehörenden  Schulen  sollen  für
die  Zeit  vor  dem  Inkrafttreten
der  drei  Verträge  keinerlei  Steuern
erhoben  werden.

6.  Alle  Rechte  und  Vergünstigungen,
die  an  Österreich-Ungarn  oder
an  Frankreich  oder  an  deren  Angehörige
  hinsichtlich  der  Errichtung,
  der  Unterhaltung  und  der
Besteuerung  von  Kirchengemeinden
  oder  von  Schulen  und  Lehranstalten
  aller  Art  erteilt  werden,
sollen  ohne  weiteres  auch  dem
        <pb n="513" />
        de  toute  espèce  seront  acquis,
de  plein  droit,  à  IEmpire
Allemand  et  à  ses  ressortissants.
  A  cet  6gard,  les  con-Ccssions
  faites  en  faveur  d’une
confession  seront  également
acquises  en  faveur  de  toute
autre  consession.

En  Vous  priant  de  bien  vouloir
me  saire  savoir  si  le  Gouvernement
Royal  de  Bulgarie  partage  à  Tégard
des  questions  susindiquées  les  vues
du  Gouvernement  Impérial,  je  proflite
  de  Toccasion  de  Vous  renouveler,
  Monsieur  le  Ministre,  Tex-Dression
  de  ma  haute  considération.

Kiderlen.

A  Monsieur  Guéchow,  Envoyé  Extraordinaire
  et  Ministre  Plénipotentiaire
  de  Sa  Majestée  le  Roi  des
Bulgares.

491

Deutschen  Reiche  und  seinen  Angehörigen
  zustehen.  In  dieser
Beziehung  sollen  die  Zugeständnisse,
  die  dem  einen  Glaubensbekenntnis
  gemacht  werden,  in
gleicher  Weise  für  jedes  andere
Glaubensbekenntnis  gelten.

Indem  ich  Sie  um  eine  Äußerung
darüber  bitte,  ob  die  Königlich  Bulgarische
  Regierung  hinsichtlich  der  vorbezeichneten
  Fragen  die  Auffassung  der
Kaiserlichen  Regierung  teilt,  benutze  ich
den  Anlaß,  um  Ihnen,  Herr  Minister,
die  Versicherung  meiner  ausgezeichneten
Hochachtung  zu  erneuern.

Kiderlen.

An  Herrn  Guéchow,  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister
  Seiner  Majestät  des  Königs
der  Bulgaren.

 

Antwortschreiben  des  Bulgarischen  Gesandten  in  Berlin  an  den
Staatssekretär  des  Auswärtigen  Amtes.

 

Légation  Royale
de  Bulgarie.

Berlin,  le  29  septembre  1911.

Monsieur  le  Secretaire  d’Etat,

En  réponse  à  la  lettre  de  Votre
Excellence  en  date  de  ce  jour,  J’ai

Reichs  Gesetzbl.  1913



(Übersetzung.)

Königlich  Bulgarische
Gesandtschaft.

Berlin,  den  29.  September  1911.

Herr  Staatssekretär,

Euere  Exzellenz  beehre  ich  mich  in  Beantwortung
  Ihres  heutigen  Schreibens
79
        <pb n="514" />
        Thonneur  de  Vous  informer  du’a
Tégard  des  qduestions  transitoires  traitces
  aux  Ne  1  à  6,  touchant  les
affaires  judiciaires  en  cours  aupres
des  tribunaux  consulaires  allemands
et  concernant  la  situation  des  personnes
  placées  actuellement  sous  la
Protection  allemande,  la  contribution
de  Timpet  professionnel  par  les  res-Sortissants
  allemands  ainsi  due  la
Situation  des  communautés  de  culte
et  des  écoles  allemandes,  le  Gouver--nement
  Royal  de  Bulgarie  partage
enticrement  les  vues  du  Gouvernement
  Impérial  Allemand.

Veuillez  agréer,  Monsieur  le  Secretaire
  d’Etat,  Tassurance  réitéréc
de  ma  haute  considération.

Guéchow.
A  Son  Exrcellence  Monsieur  von

Kiderlen  -Waechter,  Secreétaire
d’Etat  des  Affaires  Etrangeres.

492

 

–—

zu  benachrichtigen,  daß  hinsichtlich  der
unter  Nr.  1  bis  6  behandelten  Übergangsfragen,
  welche  die  vor  deutschen  Konsulargerichten
  anhängigen  gerichtlichen  Angelegenheiten,
  die  Rechtsstellung  der  gegenwärtigen
  deutschen  Schutzgenossen,  die
Entrichtung  von  Gewerbesteuer  durch
Reichsangehörige  sowie  die  Rechtsstellung
der  deutschen  Kirchengemeinden  und  Schulen
  betreffen,  die  Königlich  Bulgarische
Regierung  die  Auffassung  der  Kaiserlich
Deutschen  Regierung  vollkommen  teilt.

Genehmigen  Sie,  Herr  Staatssekretär,
die  erneute  Versicherung  meiner  ausgezeichneten
  Hochachtung.

Guéchow.
Seiner  Exzellenz  dem  Staatssekretär

des  Auswärtigen  Amtes,  Herrn  von
Kiderlen-Waechter.

(Nr.  4245.)  Gesetz  zur  Ausführung  des  Konsularvertrags  zwischen  dem  Deutschen  Reiche
und  Bulgarien  vom  29.  September  1911  und  des  Vertrags  zwischen  dem
Deutschen  Reiche  und  Bulgarien  über  Rechtsschutz  und  Rechtshilfe  in  bürgerlichen
  Angelegenheiten  vom  29.  September  1911.  Vom  29.  November  1912.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  ꝛc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  zur  Ausführung  des  Konsularvertrags  zwischen  dem
Deutschen  Reiche  und  Bulgarien  vom  29.  September  1911  (Reichs-Gesetzbl.  1913
        <pb n="515" />
        —  493  —

S.  435)  und  des  Vertrags  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Bulgarien  über
Rechtsschutz  und  Rechtshilfe  in  bürgerlichen  Angelegenheiten  vom  29.  September
1911  (Reichs-Gesetzbl.  1913  S.  457),  was  folgt:

§ 1.
Die  den  Konsuln  des  Deutschen  Reichs  in  Bulgarien  zustehende  Gerichtsbarkeit
  wird  aufgehoben;  ausgenommen  sind  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens
dieses  Gesetzes  anhängigen  Angelegenheiten.

§ 2.

Die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  5.  April  1909  zur  Ausführung  des
Abkommens  über  den  Zivilprozeß  vom  17.  Juli  1905  (Reichs-Gesetzbl.  1909
S.  430)  finden  bei  der  Ausführung  des  Vertrags  zwischen  dem  Deutschen  Reiche
und  Bulgarien  über  Rechtsschutz  und  Rechtshilfe  in  bürgerlichen  Angelegenheiten
vom  29.  September  1911  entsprechende  Anwendung.

  §  3.
Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Konsularvertrage  zwischen  dem
Deutschen  Reiche  und  Bulgarien  vom  29.  September  1911  und  dem  Vertrage

zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Bulgarien  über  Rechtsschutz  und  Rechtshilfe
in  bürgerlichen  Angelegenheiten  vom  29.  September  1911  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Donaueschingen,  den  29.  November  1912.

(L.  S.)  Wilhelm.

  von  Bethmann  Hollweg.

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="516" />
        <pb n="517" />
        —  495  —

Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang  1913.
Nr.  41.

Inhalt:  Gesetz  zur  Einführung  des  Gesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz  im  Königreiche  Bayern.  S.  495,
—  Gesetz  zur  Ergänzung  des  Gesetzes  über  die  Friedenspräsenzstärke  des  deutschen  Heeres  vom

27. März 1911 / 14. Juni 1912      und  des  Besoldungsgesetzes  sowie  zur  Änderung  des  Gesetzes  über  die  Versorgung

der  Personen  der  Unterklassen  des  Reichsheers,  der  Kaiserlichen  Marine  und  der  Kaiserlichen  Schutztruppen
  vom  31.  Mai  1906  (des  Mannschaftsversorgungsgesetzes).  S.  496  —  Gesetz,  betreffend
die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushaltsetat  für  das  Rechnungsjahr  1913.  S.  499.  —
Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  zweiten  Nachtrags  zum  Reichshaushaltsetat  für  das
Rechnungsjahr  1913.  S.  503.  —  Gesetz  über  einen  einmaligen  außerordentlichen  Wehrbeitrag.
S.  505.  —  Gesetz  über  Änderungen  im  Finanzwesen.  S.  521.  —  Besitzsteuergesetz.  S.  524.
—  Gesetz  wegen  Änderung  des  Reichsstempelgesetzes.  S.  544.

 

 

 

 

(Nr.  4246.)  Gesetz  zur  Einführung  des  Gesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz  im  Königreiche
  Bayern.  Vom  30.  Juni  1913.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  ꝛc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§ 1.  

Das  Gesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz  vom  30.  Mai  1908  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  381)  wird  im  Königreiche  Bayern  eingeführt;  die  §  37,  §  56
Abs.  2  Satz  2  können  im  Verhältnis  zum  Königreiche  Bayern  nur  mit  dessen
Zustimmung  geändert  werden.

§ 2.

Für  Bayern  treten  an  Stelle  der  im  §  65  des  Gesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz
  getroffenen  Zeitbestimmungen  des  1.  Juli  und  des  30.  Juni  1871
der  Tag  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  und  der  unmittelbar  vorhergehende
Tag;  an  Stelle  der  dort  vorgeschriebenen  zweijährigen  Frist  tritt  die  einjährige.

§  3.

Der  Tag,  an  dem  das  Gesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz  im  Königreiche
  Bayern  in  Kraft  tritt,  wird  durch  Kaiserliche  Verordnung  mit  Zustimmung
des  Bundesrats  bestimmt.

Reichs-  Gesetzbl.  1913.  80

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Juli  1913.
        <pb n="518" />
        —  496  —

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Kiel,  den  30.  Juni  1913.

(L.  S.)  Wilhelm.
Delbrück.

 

(Nr.  4247.)  Gesetz  zur  Ergänzung  des  Gesetzes  über  die  Friedenspräsenzstärke  des  deutschen

Heeres  vom  und  des  Besoldungsgesetzes  sowie  zur  Änderung

des  Gesetzes  über  die  Versorgung  der  Personen  der  Unterklassen  des  Reichsheers,
  der  Kaiserlichen  Marine  und  der  Kaiserlichen  Schutztruppen  vom
31.  Mai  1906  (des  Mannschaftsversorgungsgesetzes).  Vom  3.  Juli  1913.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  ꝛc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  I.
Das  Gesetz  über  die  Friedenspräsenzstärke  des  deutschen  Heeres  vom
27. März 1911                
14.  Juni 1912  (Reichs-Gesetzbl.  S.  99/389)  wird,  wie folgt,  ergänzt:
1.  Im  §  1  wird
a)  im  Abs.  1  die  Zahl  544  211  geändert  in  661  478,
b)  Abs.  2  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:
An  dieser  Friedenspräsenzstärke  sind  beteiligt:
Preußen,  einschließlich  der  unter  preußischer  Militärverwaltung

 

stehenden  Kontingente,  mit  513  068,
Bayern  mit   ..............................  73  370,
Sachsen  mit    ...........................  49  472  und
Württemberg  mit  ....................  25  568

Gemeinen,  Gefreiten  und  Obergefreiten.
2.  Im  § 2  werden  folgende  Zahlen  geändert:

bei  der  Infanterie  ....  .....  .......  651  in  669  Bataillone,
 "        "    Kayvallerie  ..  .............    516   "    550  Eskadrons,
 "         "   Fußartillerie  ..................... 48    "     55  Bataillone,
 "    den  Pioniren  ...........................  33     "    44    "
 "         "  Verkehrstrupdkden  ........  18    "     31    "

 "  dem  Train  ................................... 25    "    26    "
        <pb n="519" />
        —  497  —

3.  Als  §  3a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

§  3a.

Die  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  werden,  soweit  militärische
und  wirtschaftliche  Gründe  es  gestatten,  nur  in  den  Wintermonaten  zu
Übungen  einberufen.

Artikel  II.

In  den  Beilagen  zum  Besoldungsgesetze  vom  15.  Juli  1909  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  573)  wird  folgendes  geändert:

Beilage  I  —  Besoldungsordnung  I  —.

In  Abschnitt  A  Klasse  21  Ziffer  4  werden  ersetzt  die  Worte  „bei  den  Verkehrsoffizieren"
  durch  die  Worte  „beim  Militär-Verkehrswesen“.

Beilage  III  —  Besoldungsordnung  III  (Offiziere)  —.

1.  In  Ziffer  A  9  erhalten  Abs.  a  und  c  folgende  Fassung:

a)  Werden  die  Inspekteure  des  Maschinengewehrwesens,  der  Luftschiffer-  und
Fliegertruppen  sowie  die  Chefs  der  Stäbe  der  General-Inspektion  der  Fußartillerie,
  der  General-Inspektion  des  Ingenieur-  und  Pionierkorps  und
der  Festungen  und  der  General-Inspektion  des  Militär-Verkehrswesens
in  ihren  Stellungen  belassen,  wenn  sie  zu  Generalmajoren  ernannt  oder
nach  ihrem  Dienstalter  innerhalb  ihrer  Waffe  zum  Empfange  der
Brigadekommandeurgebührnisse  an  der  Reihe  sind,  so  erhalten  sie  die
Gebührnisse  der  Brigadekommandeure.  Das  gilt  auch,  wenn  ein
Generalmajor  oder  ein  Oberst  mit  den  Gebührnissen  eines  Brigadekommandeurs
  in  die  Stellen  der  Inspekteure  des  Maschinengewehrwesens,
der  Luftschiffer-  oder  Fliegertruppen  oder  in  die  Stelle  des  Chefs  des
Stabes  der  General-Inspektion  des  Militär-Verkehrswesens  versetzt  wird.

c)  Der  Chef  bei  der  Zentralabteilung  des  sächsischen  Generalstabs  erhält
als  Oberst  8  772  Mark  Gehalt,  als  Oberst  mit  den  Gebührnissen
eines  Brigadekommandeurs  die  Gebührnisse  eines  Stabsoffiziers  als
Brigadekommandeur  und  1  200  Mark  als  nicht  pensionsfähigen  Gehaltszuschuß,
  als  Generalmajor  die  Gebührnisse  seines  Dienstgrads  mit
einer  Dienstzulage  von  900  Mark.

2.  In  Ziffer  A 15  sind  einzuschalten:
hinter  „Eisenbahntruppen“  die  Worte  „Inspekteur  des  Militär-Luftund

  Kraft-Fahrwesens“  und  hinter  „Gouverneure  von  Cöln“,  die
Worte  „Graudenz,  Königsberg  i.  Pr.“

Artikel  III.

Das  Gesetz  über  die  Versorgung  der  Personen  der  Unterklassen  des  Reichsheers,
  der  Kaiserlichen  Marine  und  der  Kaiserlichen  Schutztruppen  vom  31.  Mai
1906  (Reichs-Gesetzbl.  S.  593  —  Mannschaftsversorgungsgesetz)  wird,  wie  folgt,
geändert:  ·

1. Im § 19 und im § 20 ist statt ,,12Mark" zu setzen ,,20Mark".

80*
        <pb n="520" />
        —  498  —

2.  Im  §  21  ist  statt  „1500  Mark“  zu  setzen  „3  000  Mark“.
3.  Dem  §  20  ist  als  Abs.  2  einzufügen:

„Als  Entlassung  aus  dem  aktiven  Militärdienst  im  Sinne
des  Abs.  1  gilt  das  Ausscheiden  aus  der  im  §  1  bezeichneten
Klasse  der  Personen  des  Soldatenstandes.“

4.  Im  §  33  ist  als  Ziffer  3  aufzunehmen:
„3.  mit  der  Beförderung  zum  aktiven  Offizier.“
5.  Im  §  34  Abs.  1  ist  an  Stelle  des  ersten  Satzes  zu  setzen:

,,Der  Zivilversorgungsschein  erlischt,  sobald  der  Inhaber
zum  aktiven  Offizier  befördert  wird  oder  aus  dem  Zivildienst
(§  36)  mit  einer  Pension  in  den  Ruhestand  tritt.“

6.  Im  § 50  ist  als  Abs.  2  aufzunehmen:
„Die  Beförderung  zum  aktiven  Deckoffizier  steht  im  Sinne
der  §§  33  und  34  der  Beförderung  zum  aktiven  Offizier  gleich.“


2



7.  Im  § 36  ist
a)  in  Ziffer  3c  an  Stelle  des  zweiten  Satzes  zu  setzen:
„Rententeile,  die  sich  aus  der  Erhöhung  der  Vollrente  gemäß

§  10  Abs.  1,  §  56  ergeben,  bleiben  hierbei  außer  Ansatz  und
ruhen  nach  der  Vorschrift  unter  a  und  b“;
b)  in  Ziffer  4  statt  der  Worte  „die  nach  Nr.  3b  nicht  ruhenden
Rententeile“  zu  setzen:
„die  nach  Nr.  3a  und  b  nicht  ruhenden  Rententeile“.

Die  Bestimmungen  zu  1,  2  und  7  treten  am  1.  April  1914  in  Kraft
und  finden  auf  die  nach  dem  31.  März  1914  aus  dem  aktiven  Militärdienst
entlassenen  Personen  Anwendung.

Die  Bestimmungen  zu  3,  4,  5  und  6  gelten  für  alle  noch  aktiv  dienenden
und  aus  dem  aktiven  Militärdienst  bereits  entlassenen  Personen  mit  der  Maßgabe,
  daß  in  den  Fällen,  in  denen  der  Inhaber  des  Zivilversorgungsscheins  schon
vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Gesetzesänderungen  zum  aktiven  Offizier  oder  aktiven
Deckoffizier  befördert  war,  der  Zivilversorgungsschein  mit  der  Beförderung  als
erloschen  anzusehen  ist;  der  §  47  des  Gesetzes  findet  auf  die  aus  dem  aktiven
Militärdienst  bereits  entlassenen  Personen  keine  Anwendung.

Artikel  IV.

Dieses  Gesetz  kommt  in  Bayern  nach  näherer  Bestimmung  des  Bündnisvertrags
  vom  23.  November  1870  (Bundes-Gesetzbl.  1871  S.  9)  unter  III  § 5,
in  Württemberg  nach  näherer  Bestimmung  der  Militärkonvention  vom  21./25.  November
  1870  (Bundes-Gesetzbl.  S.  658)  zur  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Kiel,  den  3.  Juli  1913.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Bethmann  Hollweg.

 

.
        <pb n="521" />
        —  499  —

(Nr.  4248.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushaltsetat  für
das  Rechnungsjahr  1913.  Vom  3.  Juli  1913.

Wir  Wilhelm,    von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  ꝛc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§ 1.

Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Nachtrag  zum  Reichshaushaltsetat
  für  das  Rechnungsjahr  1913  tritt  dem  Reichshaushaltsetat  für  das  Rechnungsjahr
  1913  hinzu.

§ 2.

Die  Ermächtigung  des  Reichskanzlers,  zur  vorübergehenden  Verstärkung
der  ordentlichen  Betriebsmittel  der  Reichshauptkasse  nach  Bedarf  Schatzanweisungen
auszugeben,  wird  bis  auf  den  Betrag  von  sechshundert  Millionen  Mark  erhöht.

§ 3.

Der  §  4  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1912  (Reichs-Gesetzbl.  S.  319)
wird  dahin  geändert,  daß  die  Matrikularbeiträge  und  die  ordentlichen  Einnahmen
aus  der  eigenen  Wirtschaft  des  Reichs  im  Rechnungsjahr  1912,  soweit  sie  nach
der  Rechnung  dieses  Jahres  den  Bedarf  des  Reichs  übersteigen,  zur  Deckung
der  durch  die  weitere  Beschleunigung  der  Durchführung  des  Friedenspräsenzgesetzes
  vom  27.  März  1911/14.  Juni  1912  und  dessen  erneute  Ergänzung
sowie  der  durch  die  Ausführung  des  Gesetzes  über  Änderungen  im  Finanzwesen
entstehenden  eimmaligen  Ausgaben  nach  näherer  Bestimmung  des  Reichshaushaltsetats
  zu  verwenden  sind.  Zu  den  gleichen  Zwecken  kann  auch  der  Überschuß
des  Rechnungsjahrs  1911  (§  4  Abs.  3  a.  a.  O.)  verwendet  werden,  soweit  er
nicht  zur  Abbürdung  der  Vorschüsse  der  Heeresverwaltung  sowie  zur  Bereitstellung
von  Betriebsmitteln  für  die  Marine-Bekleidungsämter  oder  zur  Deckung  der  durch
die  Gesetze  zur  Abänderung  des  Reichsmilitärgesetzes  und  zur  Ergänzung  des
Gesetzes  über  die  Friedenspräsenzstärke  des  deutschen  Heeres  vom  27.  März  1911
sowie  durch  die  Novelle  zu  den  Gesetzen,  betreffend  die  deutsche  Flotte,  vom
14.  Juni  1900  und  5.  Juni  1906  entstehenden  einmaligen  Ausgaben  in  Anspruch
  genommen  wird.  Im  übrigen  bleibt  die  Verwendung  dieses  Überschusses
unberührt.

§ 4.

Die  Bestimmung  im  §  4  Abs.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Feststellung
des  Reichshaushaltsetats  für  das  Rechnungsjahr  1913  vom  4.  Mai  1913
(Reichs-Gesetzbl.  S.  253)  wird  dahin  geändert,  daß  die  Matrikularbeiträge  und
die  ordentlichen  Einnahmen  aus  der  eigenen  Wirtschaft  des  Reichs  im  Rechnungsjahr
  1913  sowie  —  mit  Zustimmung  der  Königreiche  Bayern  und  Württemberg
  und  des  Großherzogtums  Baden  —  ein  den  Sollbetrag  der  Überweisungen
        <pb n="522" />
        —  500  —

übersteigender  Ertrag  der  Branntweinsteuer,  soweit  sie  nach  der  Rechnung  des
Jahres  den  Bedarf  des  Reichs  übersteigen,  auch  zur  Deckung  der  im  §  3  Satz  1
dieses  Gesetzes  bezeichneten  einmaligen  Ausgaben  verwendet  werden  können.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Kiel,  den  3.  Juli  1913.

(L. S.)  Wilhelm.

von  Bethmann  Hollweg.

Nachtrag
zum  Reichshaushaltsetat  für  das  Rechnungsjahr  1913.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  Für  das
    Rechnungs-Einnahmen
  und  Ausgaben.  jahr  1913.
Kapitel.  Titel.  Mark.
Ordentlicher  Etat.
IV.  Verschiedene  Verwaltungseinnahmen.
Verwaltung  des  Reichsheers.
9.  3/4.  Einnahmen  für  Rechnung  der  Bundesstaaten  mit  Ausschluß  von
Bayern:
Preußen  usw.  .  ..  ....  .  ........  ...  —  406 410    M
Sachsen  ..  ..........................................  —  41 292    "
Württemberg  .  ....  .  ..  ...  .....  ...  ....  519 629    "
=  71  927
V.  Allgemeine  Finanzverwaltung.
17.  1/17.   Zölle,  Steuern  und  Gebürene  13 000 000    

17a.

18a.
19.
21.

17a.  1/2.  Stempelabgaben  von  Gesellschaftsverträgen  und  Versicherungsquittungen
  sowie  Einnahmen  aus  dem  Erbrecht  des  Staates  14 500 000    

 

 

18a.  —  Aus  dem  Wehrbeitrage  ..  416 786 994    
19.  —  Andere  Ausgleichungsbeträge  .  .  ....  8 535  
21.  1/8.  Sonstiges  .  .  .  .  .  90 129 753    
Summe  V.  .  .  .  534 425 282    
Summe  der  Einnahmen  534 497 209    

a.  Fortdauernde  Ausgaben.

V.  Reichsamt  des  Innern.

7a.  1/24.  Allgemeine  Fonds  .  .  .  .  .  ...  620 000  

 

 

 

 

Summe  V  für  sich.
        <pb n="523" />
        501

 

 

 

 

 

 

 

 

—  Preußen  Württem-  Für das
—.  Ausgaben      usw.  Sachsen  berg  Rechnungs-
  jahr  1913
Mark  Mark  Mark  Mark
VI.  1.  Verwaltung  des  Reichsheers.
14.1/12.  Kriegsministerinnm  59590  750  2  340  62  680
16.  1/10.  Militärintendanturen  72  763  11  .200  4  465  88  428
17.  1/5.  Militärseelsorge  63  205  8  393  2  372  73  970
18.  1/5.  Militärjustizverwaltung  74  632  1  682  1  893  78  207
19./3.  Höhere  Truppenbefehlshaber  127  839  5  490  5  850  139  179
20. U/2.  Gouverneure,  Kommandanten
und  Platzmajore  32  334  —  —  32  334
21. 1/5.  Adjutanturoffiziere  usw.  68  986  1  700  1  700  72  386
22.1/18.  Generalstab  und  Landesvermessungswesen
  119  200  3  726  1  700  124  626
23. 1/3.  Ingenieur-  und  Pionieroffiziere  117730  2  486  —  120  216
24.  1/26.  Geldverpflegung  der  Truppen  9 286  7444  5  630
25./7.  Naturalverpflegung  11  532  509814  345389  68312  964  626
26.  1/11.  Bekleidung  und  Ausrüstung  der
Truppen  2  475  503544  97  818  “0  491
27.1/22.   Garnisonverwaltungs-  und  Serviswesen
  2  002  6600·  82  6972  321  321
28. 1/5.  Militärbauwesen  45  007  6  440  3  530  54  977
29. 1/18.Militärmedizinalwesen  751  107  74  162  36  098  861  367
30. 1/6.  Verwaltung  der  Traindepots  usw.  17  050  1  950  975  19  975
31.1/2.  Ersatz-  und  Reservemannschaften
usw.  1858528.  548  451  35  632  17  859  601  942
32. 1/6.  Pferdebeschaffung  3  118  92377  487  657163562  126
33. 1/3.  Verwaltung  der  Remontedepots  448 650  56  260  –  504  910
34./3.  Reise-  und  Umzugsgebührnisse,
Vorspann-  und  Transportkosten
  4  562  22663357076439  50448  S06
35.  1/62.  Militär-Erziehungs-  und  Bildungswesen
  268  502  16  126  7  047  291  675
37. 1/16.  Artillerie,  und  Waffenwesen  3 099  742230751146  8423469  659
39. 1/20.  Festungen,  Ingenieur-,  Pionierund
  Verkehrswesen  2  876  144526604  33  243  861  994
40.  Wohnungsgeldzuschüsse  1  043  544  92  755  42  640  7S  929
41.  1/7.  Unterstützungen  an  Millitärpersonen
  usw.  92  571  9  030  3  435  105  036
Summe  VI.  1..  .  .  42  905  7311  684  4751  475  284  490
        <pb n="524" />
        —  502  —

 

 

 

 

 

 

 

 

  Für  das
    
Kapitel.  Ausgaben  Rechnungsjahr 1913
Titel.  Mark
VII.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine.
58.  1/4.  Reise-,  Marsch-  und  Frachtkosten  225 000  
Summe  VII  für  sich.
XVIII.  Allgemeine  Finanzverwaltung.
88.  An  Bayern,  Quoten  von  den  Militärausgaben  4 709 968    
Summe  der  fortdauernden  Ausgaben  54 620 458  
b.  Einmalige  Ausgaben.
5.1  V.  1.  Verwaltung  des  Reichsheers.
1/27,  a)  Preußen  usw.  300 128 247      M,
29/275
319/321.
323/427.  b)  Sachen  27 511 771  "  
428/497.  c)  Württemberg  8 735 701  "      
Summe  A  336 375 719    
28,  Preußen  usw.
276/316,  Garnisonbauten  in  Elsaß-Lothringen  19 227 000      M
322.
317/318.   Festungen  70 000 000    M
89 227 000    
Summe  V.  1 .  .  .  .  425 602 719    
VI.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine.
6.  1/177.  Schiffsbauten  und  Armierungen  usw.    ...  ..........    3 000 000
        <pb n="525" />
        Für  das

  Rechnungsjahr
Kapitel.  Titel.  Ausgabe  1913
  Mark

XII.  Allgemeine  Finanzverwaltung.
12.  An  Bayern,  Quote  von  den  Militärausgaben  41 329 736    
14.  1/3.  Abbürdung  der  Vorschüsse  der  Heeresverwaltung  zu  Vorausbeschaffungen

  usw.   .....  9 944 296  

Summe  Xll  51 274 032  

Summe  der  einmaligen  Ausgaben  479 876 751    

Summe  der  Ausgaben  des  ordentlichen  Etats.  534 497 209    

 

(Nr.  4249.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  zweiten  Nachtrags  zum  Reichshaushaltsetat
für  das  Rechnungsjahr  1913.  Vom  3.  Juli  1913.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  ꝛc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  zweite  Nachtrag  zum  Reichshaushaltsetat

  für  das  Rechnungsjahr  1913  tritt  dem  Reichshaushaltsetat  für  das
Rechnungsjahr  1913  hinzu.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.  
Gegeben  Kiel,  den  3.  Juli  1913.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Bethmann  Hollweg.

Reichs-Gesetzbl.  1913.  81
        <pb n="526" />
        504

 

 

 

Nachtrag
zum  Etat  für  das  Reichsamt  des  Innern  auf  das  Rechnungsjahr  1913.
—  Für  das  Rech-—
    nungsjahr  1913
  Einnahme  und  Ausgabe  Flannn
Kapitel.  Titel.  Mark
Einnahme.
Ordentlicher  Etat.
Patentamt.
8. 8.  Einnahme  an  Gebüten  50 000  
Kanalamt.
8.  13.  Einnahme  an  Kanal-  und  Schleppgebühren  150 000  
Summe  Kapitel  8.  200 000  
Ausgabe.
Ordentlicher  Etat.
Fortdauernde  Ausgaben.
10.  Statistisches  Amt.
Besoldungen.
3. 33.  Sekretariatsassistenten  je  1  800  bis  3  300  M  Gehalt  45  900
Wohnungsgeldzuschuß  V  des  Tarifs.
4.  Wohnungsgeldzuschüsse
für  die  Beamten  unter  Titel 3 ...............  20  400
Andere  persönliche  Ausgaben.
5.  Hilfsleistungen  ................  83  200
Sächliche  Ausgaben.
7.  Geschäftsbedürfnisse,  Schreibgebühren,  Reise-  und  Umzugsgebührnisse
  sowie  vermischte  Ausgaben  50  500

 

 

 

 

 

 

Summe  Kapitel  10

———--—

200  000
        <pb n="527" />
        —  505  —

(Nr.  4250.)  Gesetz  über  einen  einmaligen  außerordentlichen  Wehrbeitrag.  Vom  3.  Juli  1913.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  ꝛc. 

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§ 1.

Zur  Deckung  der  Kosten  der  Wehrvorlage  wird  nach  den  Vorschriften
dieses  Gesetzes  ein  einmaliger  außerordentlicher  Beitrag  vom  Vermögen  und  bei
den  im  §  10  genannten  Personen  auch  vom  Einkommen  erhoben.

§  2.

Als  Vermögen  im  Sinne  des  §  1  gilt,  soweit  das  Gesetz  nichts  anderes
vorschreibt,  das  gesamte  bewegliche  und  unbewegliche  Vermögen  nach  Abzug  der
Schulden.  Es  umfaßt:

1.  Grundstücke  einschließlich  des  Zubehörs  (Grundvermögen);

2.  das  dem  Betriebe  der  Land-  oder  Forstwirtschaft,  des  Bergbaues  oder

eines  Gewerbes  dienende  Vermögen  (Betriebsvermögen);

3.  das  gesamte  sonstige  Vermögen,  das  nicht  Grund-  oder  Betriebsvermögen

  ist  (Kapitalvermögen).

  § 3.
Den  Grundstücken  (§  2  Nr.  1)  stehen  gleich  Berechtigungen,  für  welche  die
sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechtes  gelten.

§ 4.

Zum  Betriebsvermögen  (§  2  Nr.  2)  gehören  alle  dem  Unternehmen  gewidmeten
  Gegenstände.

Das  Betriebsvermögen  einer  offenen  Handelsgesellschaft  oder  einer  anderen
Erwerbsgesellschaft,  bei  welcher  der  Gesellschafter  als  Unternehmer  (Mitunternehmer)
  des  Betriebs  anzusehen  ist,  wird  den  einzelnen  Teilhabern  nach  dem  Verhältnis
  ihres  Anteils  zugerechnet.  § 5

Als  Kapitalvermögen  (§ 2  Nr.  3)  kommen  insbesondere,  soweit  die  einzelnen
Vermögensgegenstände  nicht  unter  §  2  Nr.  1,  §  3  oder  unter  §  2  Nr.  2,  §  4
fallen,  in  Betracht:

1.  selbständige  Rechte  und  Gerechtigkeiten;

2.  verzinsliche  und  unverzinsliche  Kapitalforderungen  jeder  Art;

3.  Aktien  oder  Anteilscheine,  Kuxe,  Geschäftsguthaben  bei  Genossenschaften,

Geschäftsanteile  und  andere  Gesellschaftseinlagen;
81*
        <pb n="528" />
        —  506  —

4.  bares  Geld  deutscher  Währung,  fremde  Geldsorten,  Banknoten  und
Kassenscheine,  ausgenommen  die  aus  den  laufenden  Jahreseinkünften
vorhandenen  Bestände  und  Bank-  oder  sonstige  Guthaben,  soweit  sie
zur  Bestreitung  der  laufenden  Ausgaben  für  drei  Monate  dienen,  sowie
  Gold  und  Silber  in  Barren;

5.  der  Kapitalwert  der  Rechte  auf  Renten  und  andere  wiederkehrende
Nutzungen  und  Leistungen,  welche  dem  Berechtigten  auf  seine  Lebenszeit
oder  auf  die  Lebenszeit  eines  anderen,  auf  unbestimmte  Zeit  oder  auf
die  Dauer  von  mindestens  zehn  Jahren  entweder  vertragsmäßig  als
Gegenleistung  für  die  Hingabe  von  Vermögenswerten  oder  aus  letztwilligen
  Verfügungen,  Schenkungen  oder  Familienstiftungen  oder  vermöge
  hausgesetzlicher  Bestimmungen  zustehen;

6.  noch  nicht  fällige  Ansprüche  aus  Lebens-  und  Kapitalversicherungen
oder  Rentenversicherungen,  aus  denen  der  Berechtigte  noch  nicht  in
den  Rentenbezug  eingetreten  ist.

§ 6.
Die  Vorschrift  im  §  5  Nr.  5  gilt  nicht
a)  für  Ansprüche  an  Witwen-,  Waisen-  und  Pensionskassen;
b)  für  Ansprüche  aus  einer  Kranken-  oder  Unfallversicherung  oder  aus
der  Reichsversicherung;
c)  für  Renten  und  ähnliche  Bezüge,  die  mit  Rücksicht  auf  ein  früheres
Arbeits-  oder  Dienstverhältnis  gewährt  werden.

§ 7.

Als  Vermögen  gelten  nicht  Möbel,  Hausrat  und  andere  nicht  unter  §  5
fallende  bewegliche  körperliche  Gegenstände,  sofern  sie  nicht  als  Zubehör  eines
Grundstücks  (§  2  Nr.  1,  §  3)  oder  als  Bestandteil  eines  Betriebsvermögens
(§  2  Nr.  2,  §  4)  anzusehen  sind.

§ 8.

Das  zu  einem  Lehen,  Fideikommiß  oder  Stammgut  gehörige  Vermögen
gilt  als  Vermögen  des  Inhabers.

Der  Inhaber  ist  berechtigt,  den  Betrag  des  Wehrbeitrags,  soweit  er  nicht
auf  den  nach  diesem  Gesetze  zu  berechnenden  Wert  seiner  Nutzung  entfällt,
aus  dem  Lehens-,  Fideikommiß-  oder  Stammgutvermögen  zu  entnehmen  oder
dieses  Vermögen  in  gleicher  Höhe  dinglich  zu  belasten,  ohne  daß  es  einer  besonderen
Genehmigung  Dritter  bedarf.

§ 9

Von  dem  Vermögen  sind  abzuziehen  die  dinglichen  und  persönlichen  Schulden
des  Beitragspflichtigen  sowie  der  Wert  der  dem  Beitragspflichtigen  obliegenden
oder  auf  einem  Lehen,  Fideikommiß  oder  Stammgut  ruhenden  Leistungen  der
im  §  5  Nr.  5  bezeichneten  Art.
        <pb n="529" />
        —  507  —

Nicht  abzugsfähig  sind

a)  Schulden,  die  zur  Bestreitung  der  laufenden  Haushaltungskosten  eingegangen

  sind  (Haushaltungsschulden);

b)  Schulden  und  Lasten,  welche  in  wirtschaftlicher  Beziehung  zu  nicht

beitragspflichtigen  Vermögensteilen  stehen.

Wird  der  Wehrbeitrag  nur  von  dem  inländischen  Grund-  und  Betriebsvermögen
  erhoben  (§  10  Nr.  II  und  §  11  Abs.  1  Nr.  2),  so  sind  nur  die  in
einer  wirtschaftlichen  Beziehung  zu  diesen  Vermögensteilen,  stehenden  Schulden
und  Lasten  abzugsfähig.

§ 10.   Beitragspflichtig  sind
I.  mit  ihrem  gesamten  Vermögen  mit  Ausnahme  des  ausländischen  Grundund
  Betriebsvermögens:

1.  die  Angehörigen  des  Deutschen  Reichs,  mit  Ausnahme  derer,  die
sich  seit  länger  als  zwei  Jahren  dauernd  im  Ausland  aufhalten,  ohne
einen  Wohnsitz  in  einem  deutschen  Bundesstaate  zu  haben.  Die
Ausnahme  findet  keine  Anwendung  auf  Reichs-  und  Staatsbeamte,
die  im  Ausland  ihren  dienstlichen  Wohnsitz  haben.  Wahlkonsuln
gelten  nicht  als  Beamte  im  Sinne  dieser  Vorschrift;

2.  diejenigen  nichtreichsangehörigen  Personen,  welche  auch  eine  fremde
Staatsangehörigkeit  nicht  besitzen,    wenn  sie  in  einem  deutschen  Bundesstaat
  einen  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung  eines  Wohnsitzes  ihren
dauernden  Aufenthalt  haben;

3.  Angehörige  außerdeutscher  Staaten,  die  sich  im  Deutschen  Reiche
dauernd  des  Erwerbes  wegen  aufhalten;

II.  mit  ihrem  inländischen  Grundvermögen  (§  2  Nr.  1,  §  3)  und  inländischen
Betriebsvermögen  (§  2  Nr.  2,  §  4):
alle  natürlichen  Personen  ohne  Rücksicht  auf  Staatsangehörigkeit,  Wohnsitz
  oder  Aufenthalt.



§ 11.

Beitragspflichtig  sind  ferner  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften
auf  Aktien,  und  zwar

1.  wenn  sie  im  Inland  ihren  Sitz  haben,  mit  den  in  der  Bilanz  des
letzten  Betriebsjahrs  aufgeführten  wirklichen  Reservekontenbeträgen,  zuzüglich
  etwaiger  Gewinnvorträge,  ohne  Anrechnung  der  Fonds  für
Wohlfahrtszwecke,  

2.  wenn  sie  im  Inland  keinen  Sitz  haben,  mit  ihrem  inländischen  Grundund
  Betriebsvermögen.

Von  dem  Beitrag  befreit  sind

1.  inländische  Gesellschaften,  welche  nach  der  Entscheidung  des  Bundesrats
ausschließlich  gemeinnützigen  Zwecken,  insbesondere  auch  der  Förderung
der  minderbemittelten  Volksklassen  dienen,  den  zur  Verteilung  gelangenden
        <pb n="530" />
        —  508  —

Reingewinn  satzungsmäßig  auf  eine  höchstens  vierprozentige  Verzinsung
der  Kapitaleinlagen  beschränken,  auch  bei  Auslosungen  oder  für  den
Fall  der  Auflösung  nicht  mehr  als  den  Nennwert  ihrer  Anteile  zusichern
  und  bei  der  Auflösung  den  etwaigen  Rest  des  Gesellschaftsvermögens
  für  gemeinnützige  Zwecke  bestimmen.  Der  Bundesrat  ist
ermächtigt,  die  Befreiung  auch  dann  zu  bewilligen,  wenn  die  Gesellschaft
  eine  höchstens  fünfprozentige  Verzinsung  der  Kapitaleinlagen
gewährt;

2.  Gesellschaften,  welche  im  Durchschnitt  der  letzten  fünf  Jahre  —  oder,
wenn  die  Gesellschaft  erst  kürzere  Zeit  besteht,  im  Durchschnitt  der
bisher  abgeschlossenen  Geschäftsjahre  —  weniger  als  3  vom  Hundert
Gewinn  verteilt  haben,  und  bei  denen  der  Kurs-  oder  Verkaufswert
80  vom  Hundert  des  eingezahlten  Kapitals  nicht  übersteigt.

§ 12.

Ein  Wehrbeitrag  wird  nicht  erhoben  von  solchen  Vermögen,  die  zehntausend
Mark  nicht  übersteigen.

Die  beitragsfreie  Vermögensgrenze  erhöht  sich  bei  einem  Einkommen  von
nicht  mehr  als  zweitausend  Mark  auf  fünfzigtausend  Mark  und  bei  einem  Einkommen
  von  mehr  als  zweitausend,  aber  nicht  mehr  als  viertausend  Mark  auf
dreißigtausend  Mark.  

§ 13.

Für  die  Veranlagung  des  Wehrbeitrags  wird  das  Vermögen  der  Ehegatten
zusammengerechnet,  sofern  sie  nicht  dauernd  voneinander  getrennt  leben.  Die
Ehegatten  sind,  falls  ihr  Vermögen  zusammenzurechnen  ist,  der  Staatskasse
als  Gesamtschuldner  der  Abgabe  verpflichtet.

§ 14.

Unterliegt  das  abgabepflichtige  Vermögen  der  Nutznießung,  so  fällt,  wenn
nicht  rechtsgeschäftlich  etwas  anderes  bestimmt  ist,  der  Wehrbeitrag  dem  Eigentümer
  zur  Last.

§ 15.

Für  die  Beitragspflicht  und  die  Ermittelung  des  Vermögenswerts  ist  der
Stand  vom  31.  Dezember  1913  maßgebend.

Für  Betriebe,  bei  denen  regelmäßige  jährliche  Abschlüsse  stattfinden,  kann
der  Vermögenzfeststellung  der  Vermögensstand  am  Schlusse  des  letzten  Wirtschafts-
  oder  Rechnungsjahrs  zugrunde  gelegt  werden.

Bei  der  Veranlagung  des  Wehrbeitrags  wird  das  Vermögen  des  Beitragspflichtigen
  auf  volle  Tausende  nach  unten  abgerundet.

§ 16.
Bei  der  Feststellung  des  Vermögens  ist  der  gemeine  Wert  (Verkaufswert)

seiner  einzelnen  Bestandteile  zugrunde  zu  legen,  sofern  das  Gesetz  nichts  anderes
vorschreibt.
        <pb n="531" />
        —  509  —

§  17.

Bei  Grundstücken,  die  dauernd  land-  oder  forstwirtschaftlichen  oder  gärtnerischen
  Zwecken,  sowie  bei  bebauten  Grundstücken,  die  Wohnzwecken  oder  gewerblichen
  Zwecken  zu  dienen  bestimmt  sind,  und  bei  denen  die  Bebauung  und  Benutzung
  der  ortsüblichen  Bebauung  und  Benutzung  entspricht,  wird  der  Ertragswert
  zugrunde  gelegt.

Als  Ertragswert  gilt  bei  land-  oder  forstwirtschaftlichen  oder  Gärtnereigrundstücken
  das  Fünfundzwanzigfache  des  Reinertrags,  den  sie  nach  ihrer
wirtschaftlichen  Bestimmung  bei  ordnungsmäßiger  Bewirtschaftung  mit  entlohnten
fremden  Arbeitskräften  nachhaltig  gewähren  können.

Die  der  Land-  und  Forstwirtschaft  oder  der  Gärtnerei  dienenden  Gebäude
und  Betriebsmittel  werden  nicht  besonders  veranlagt,  sondern  sind  in  der  Veranlagung
  des  Ertragswerts  einbegriffen.

Bei  bebauten  Grundstücken,  die  Wohnzwecken  oder  gewerblichen  Zwecken
zu  dienen  bestimmt  sind,  gilt  als  Ertragswert  das  Fünfundzwanzigfache  des
Miet-  oder  Pachtertrags,  der  in  den  letzten  drei  Jahren  im  Durchschnitt  erzielt
worden  ist  oder  im  Falle  der  Vermietung  oder  Verpachtung  hätte  erzielt  werden
können,  nach  Abzug  von  einem  Fünftel  für  Nebenleistungen  und  Instandhaltungskosten
  oder  von  dem  als  erforderlich  nachgewiesenen  höheren  Betrag  für  Nebenleistungen
  und  Instandhaltungskosten  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  hierzu  notwendigen
  Arbeiten  von  dem  Beitragspflichtigen  selbst  oder  durch  entlohnte  fremde
Arbeitskräfte  geleistet  worden  sind.

In  allen  Fällen  kann  der  Beitragspflichtige  verlangen,  daß  statt  des
Ertragswerts  der  gemeine  Wert  der  Veranlagung  zugrunde  gelegt  wird.
Dieses  Recht  erlischt,  wenn  es  nicht  spätestens  bis  zum  Ablauf  der  mit  der  Zustellung
  des  Veranlagungs-  oder  des  Feststellungsbescheids  eröffneten  Rechtsmittelfrist
  geltend  gemacht  wird.    

§ 18.

Wertpapiere,  die  in  Deutschland  einen  Börsenkurs  haben,  sind  mit  dem
Kurswert,  Forderungen,  die  in  das  Schuldbuch  einer  öffentlichen  Körperschaft
eingetragen  sind,  mit  dem  Kurswert  der  entsprechenden  Schuldverschreibungen
der  öffentlichen  Körperschaft  anzusetzen.

Der  Beitragspflichtige  ist  berechtigt,  von  dem  Werte  der  mit  Dividendenschein
  gehandelten  Wertpapiere  (§  5)  den  Betrag  in  Abzug  zu  bringen,  der  für
die  seit  Auszahlung  des  letzten  Gewinns  abgelaufene  Zeit  dem  letztmalig  verteilten
Gewinn  entspricht.

§ 19.

Bei  Aktien  ohne  Börsenkurs,  bei  Kuxen,  Anteilen  an  einer  Bergwerksgesellschaft
  oder  bei  Anteilen  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  ist  der
Verkaufswert  der  Aktien,  Kuxen  oder  Anteile  anzusetzen.  Sofern  ein  solcher
nicht  zu  ermitteln  ist,  ist  der  Wert  der  Aktie,  des  Kuxes  oder  Anteils  unter
Berücksichtigung  des  Gesamtvermögens  der  Gesellschaft  oder  Gewerkschaft  und
        <pb n="532" />
        —  510  —

der  in  der  Vergangenheit  erzielten  Gewinne  nach  freiem  Ermessen  zu  schätzen.
Hierbei  bleiben  diejenigen  Beträge  der  Jahresgewinne  unberücksichtigt,  welche
unter  Zugrundelegung  der  ortsüblichen  Preise  als  Entgelt  für  gelieferte  Rohstoffe
anzusehen  sind.  Im  Streitfall  soll  die  Veranlagungsbehörde  die  Schätzung  des
Wertes  durch  Sachverständige  anordnen,  die  von  der  zuständigen  Handelsvertretung
  oder  der  des  nächstbelegenen  Bezirkes  zu  ernennen  sind.

§  20.

Andere  Kapitalforderungen  und  Schulden  sind  mit  dem  Nennwert  anzusetzen,
sofern  nicht  besondere  Umstände  die  Veranschlagung  nach  einem  vom  Nennwert
abweichenden  höheren  oder  geringeren  Werte  begründen.

Noch  nicht  fällige  Ansprüche  aus  Lebens-,  Kapital-  und  Rentenversicherungen
kommen  mit  zwei  Dritteln  der  Summe  der  eingezahlten  Prämien  oder  Kapitalbeiträge,
  falls  aber  der  Betrag  nachgewiesen  wird,  für  welchen  die  Versicherungsanstalt
  die  Police  zurückkaufen  würde,  mit  diesem  Rückkaufswert  in  Anrechnung.

§ 21.

Der  Gesamtwert  der  auf  bestimmte  Zeit  beschränkten  Nutzungen  oder
Leistungen  ist  unter  Abrechnung  der  Zwischenzinsen  durch  Zusammenzählung  der
einzelnen  Jahreswerte  zu  berechnen.  Der  Gesamtwert  darf  den  zum  gesetzlichen
Zinssatz  kapitalisierten  Jahreswert  nicht  übersteigen.

Immerwährende  Nutzungen  oder  Leistungen  sind  mit  dem  Fünfundzwanzigfachen
  des  einjährigen  Betrags,  Nutzungen  oder  Leistungen  von  unbestimmter
Dauer  vorbehaltlich  der  Vorschriften  der  §§  22,  23  mit  dem  Zwölfundeinhalbfachen
  des  einjährigen  Betrags  zu  veranschlagen.

§ 22.

Der  Wert  von  Renten  oder  anderen  auf  die  Lebenszeit  einer  Person
beschränkten  Nutzungen  und  Leistungen  bestimmt  sich  nach  dem  Lebensalter  der
Person,  mit  deren  Tode  das  Recht  erlischt.  

Als  Wert  wird  angenommen  bei  einem  Alter

1.  bis  zu  15  Jahren  das  18  fache,
2.  von  mehr  als  15  25  „  *  17  „
3.  2  :  250  „  35  „  :  16
4.  »  »  „:  35  „  "  45  -  „:  14  ?„  /
5.  7*  *  *  45  7*  1  55  2  12  7  /
6.  »  7  :  55  „„  65  1’  7  8⅛  *  à
7.  7  *  1  65  7*  *  75  *  *  5  *  /
8.  *  v  D  75  v  80  *  3  7?  /
9.  2  »  »80  1  -  2  „  des

Wertes  der  einjährigen  Nutzung.
        <pb n="533" />
        —  511  —

§  23.

Hängt  die  Dauer  der  Nutzung  oder  Leistung  von  der  Lebenszeit  mehrerer
Personen  ab,  so  ist  maßgebend  das  Lebensalter  der  ältesten  Person,  wenn  das
Recht  mit  dem  Tode  der  zuerst  versterbenden  Person  erlischt,  das  Lebensalter  der
jüngsten  Person,  wenn  das  Recht  mit  dem  Tode  der  letztversterbenden  Person
erlischt.

§ 24.

Der  einjährige  Betrag  der  Nutzung  einer  Geldsumme  ist  zu  vier  vom  Hundert

anzunehmen,  falls  er  nicht  anderweit  feststeht.

§ 25.

Vom  Kapitalwert  unverzinslicher  befristeter  Forderungen  und  Schulden
kommen  für  die  Zeit  bis  zu  ihrer  Fälligkeit  vier  vom  Hundert  Jahreszinsen  in
Abzug.

§ 26.

Vermögen,  dessen  Erwerb  von  dem  Eintritt  einer  aufschiebenden  Bedingung
abhängt,  bleibt  bei  der  Feststellung  unberücksichtigt.

§ 27.

Vermögen,  das  unter  einer  auflösenden  Bedingung  erworben  ist,  wird  unbeschadet
  der  Vorschriften  über  die  Berechnung  des  Kapitalwerts  der  Nutzungen
von  unbestimmter  Dauer  (§  21  Abs.  2,  §§  22,  23)  wie  unbedingt  erworbenes
behandelt.

§ 28.

Hängen  Lasten,  die  den  Wert  des  Vermögens  vermindern,  von  dem  Eintritt
  einer  aufschiebenden  Bedingung  ab,  so  werden  sie  nicht  berücksichtigt.

Den  Lasten,  die  von  einer  aufschiebenden  Bedingung  abhängen,  stehen
zweifelhafte  Lasten  gleich.

§ 29.
Lasten,  deren  Fortdauer  von  einer  auflösenden  Bedingung  abhängt,  werden

wie  unbedingte  vom  Vermögen  abgezogen,  soweit  nicht  deren  Kapitalwert  nach
§  21  Abs.  1,  §§  22,  23  zu  berechnen  ist.

§ 30.

Die  Vorschriften  der  §§  26  bis  29  gelten  auch,  wenn  der  Erwerb  oder
die  Last  von  einem  Ereignis  abhängt,  das  nur  hinsichtlich  des  Zeitpunkts  seines
Eintritts  ungewiß  ist.

Unbeitreibliche  Forderungen  bleiben  außer  Ansatz.

§ 31.

Als  Einkommen  im  Sinne  des  § 1  gilt  das  auf  Grund  der  Landeseinkommensteuergesetze
  zuletzt  vor  oder  gleichzeitig  mit  der  Veranlagung  des  Wehr-Reichs-Gesetzbl.

  1913.  82
        <pb n="534" />
        —  512  —

beitrags  festgestellte  steuerpflichtige  Einkommen.  Als  festgestellt  wird  das  niedrigste
Einkommen  der  Steuerstufe  angenommen,  in  welcher  der  Steuerpflichtige  zur
Einkommensteuer  veranlagt  ist  und,  falls  die  Berücksichtigung  persönlicher  Verhältnisse
  zu  einer  Steuerermäßigung  geführt  hat,  das  niedrigste  Einkommen  der
Steuerstufe,  in  welcher  der  Steuerpflichtige  ohne  diese  Berücksichtigung  zu
veranlagen  gewesen  wäre.  In  den  Bundesstaaten,  in  denen  eine  Einkommensteuer
nicht  eingeführt  ist,  trifft  die  Landesregierung  Bestimmungen  über  die  Ermittelung
des  Einkommens.

Von  dem  festgestellten  Einkommen  wird  ein  Betrag  abgezogen,  der  einer
Verzinsung  von  5  vom  Hundert  des  abgabepflichtigen  Vermögens  entspricht.

Abgabefrei  sind  die  nach  Abs.  1  festgestellten  Einkommen,  welche  den  Betrag
  von  fünftausend  Mark  nicht  übersteigen,  sowie  die  nach  Abzug  des  gemäß
Abs.  2  abgabefreien  Teiles  des  Einkommens  verbleibenden  Restbeträge  unter
eintausend  Mark.

Wird  nachgewiesen,  daß  sich  das  Einkommen  zwischen  der  Erhebung  des
ersten  und  des  zweiten  oder  letzten  Drittels  des  Wehrbeitrags  um  mindestens
40  vom  Hundert  vermindert  hat,  so  ist  auf  Antrag  eine  dem  verbliebenen  Einkommen
  entsprechende  Ermäßigung  der  späteren  Beitragsteile  zu  gewähren.  Über
das  Ermäßigungsverfahren  trifft  der  Bundesrat  nähere  Bestimmungen.

§ 32.
Die  Abgabe  vom  Vermögen  beträgt  bei  einem  Vermögen  bis  zu  50  000  Mark
und  bei  größeren  Vermögen  von  den  ersten  50  000  Mark  0,15  vom  Hundert,

von  den  nächsten  angefangenen  oder  vollen  50  000       "      0,35      "         "
"  "  "  "  "   "  100  000      "  0,5  "  "
"  "  "  "  "  "  300  000      "  0,7  "  "
"  "  "  "  "  "  500  000      "  0,85  "  "
"  "  "  "   "   "  1 000 000       "  1,1  "  "
"  "  "  "  "  "  3  000  000  "  1,3   "   "
"  "  "  "  "    "  5 000  000    "  1,4  "  "
von  den  höheren  Beträgen.  .....  ..  ..  ......  ..  .  .  .  ..  ..  1,5  "  "

Die  Abgabe  vom  Einkommen  beträgt  bei  einem  Einkommen
bis  zu  10  000  Mark  1  vom  Hundert  des  Einkommens,

von  mehr  als  10  000  Mark  "  "  15 000  1,2  "  "  "  "
"  "  " 15 000  "  "  " 20 000  "  1,4  "  "  "  "
"  "  "  20 000  "  "  "  25 000  "  1,6.  "  "  "   "
"  "  "  25 000  "  "  "  30  000  "  1,8  "  "  "  "
"  "  "  30 000  "  "  "  35 000  "  2  "  "  "  "
"  "  "  35  000  "  "  "  40  000  „  2,5  "  "  "  "
"  "  "  40 000  "  "  "  50  000  "  3  "  "  "  "
"  "  "  50  000  "  "  "  60  000  "  3,5  "  "  "  "
"  "  "  60  000  "  "  "  70  000  "  4  "  "  "  "
"  "  "  70 000  "  "   "  80  000  "  4,5  "  "  "  "
        <pb n="535" />
        —  513  —
von  mehr  als  80  000  Mark bis  zu  100  000  Mark  5  vom  Hundert  des  Einkommens,

"  "  "  100  000  "  "  "  200  000  "  6  "  "  "  "
"  "   "  200 000  "  "   "  500 000     "  7  "  "  "  "
"  "   "  2500000  "  .....................     "   8  "  "  "  "

Der  Unterschied  zwischen  dem  Beitrag,  der  zu  zahlen  wäre,  wenn  das
Einkommen  nur  die  vorangehende  in  Abs.  2  bezeichnete  Grenze  erreicht  hätte,
und  zwischen  dem  Beitrag,  der  nach  dem  gesetzlichen  Satze  berechnet  ist,  wird
nur  insoweit  erhoben,  als  er  aus  der  Hälfte  des  jene  Grenze  übersteigenden  Betrags
  des  Einkommens  gedeckt  werden  kann.

§ 33.

Gewährt  der  Beitragspflichtige,  dessen  Vermögen  den  Betrag  von  hunderttausend
  Mark  oder  dessen  Einkommen  den  Betrag  von  zehntausend  Mark  nicht
übersteigt,  Kindern  auf  Grund  gesetzlicher  Verpflichtung  (§§  1601  bis  1615
B.  G.  B.)  Unterhalt,  so  ermäßigt  sich  der  Beitrag  für  das  dritte  und  jedes
folgende  minderjährige  Kind  um  5  vom  Hundert  seines  Betrags.

Hat  der  Beitragspflichtige  ein  Vermögen  von  nicht  mehr  als  zweihunderttausend
  Mark  oder  ein  Einkommen  von  nicht  mehr  als  zwanzigtausend  Mark
so  ermäßigt  sich  der  Wehrbeitrag  für  den  dritten  und  jeden  weiteren  Sohn,
welcher  seine  gesetzliche  Dienstpflicht  beim  Heere  oder  der  Flotte  abgeleistet  hat,
um  je  10  vom  Hundert  seines  Betrags.  Die  Beitragsermäßigung  tritt  auch
ein,  wenn  die  Ableistung  der  Dienstpflicht  noch  in  den  Jahren  1914,  1915  und
1916  erfolgt.  Ist  der  Wehrbeitrag  in  diesem  Falle  bereits  voll  entrichtet,  so
ist  der  entsprechende  Betrag  dem  Beitragspflichtigen  auf  Antrag  zu  erstatten.

§ 34.

Für  die  Veranlagung  und  Erhebung  des  Wehrbeitrags  ist  der  Bundesstaat
  zuständig,  in  welchem  der  Beitragspflichtige  seinen  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung
  eines  Wohnsitzes  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt  hat.

Bei  mehrfachem  Wohnsitz  im  Inland  ist  der  dienstliche  Wohnsitz  vor  einem
anderen  Wohnsitz,  der  Wohnsitz  in  dem  Heimatstaate  vor  dem  Wohnsitz  in  einem
anderen  Bundesstaat  und,  wenn  keiner  dieser  Fälle  vorliegt,  der  Wohnsitz  an
dem  Orte  maßgebend,  an  welchem  der  Beitragspflichtige  sich  vorwiegend  aufhält.

Beitragspflichtige,  welche  zur  Zeit  der  Veranlagung  im  Inland  weder  einen
Wohnsitz  noch  ihren  gewöhnlichen  Aufenthalt  haben,  sind  in  dem  Bundesstaate
zu  veranlagen,  in  welchem  sie  ihren  letzten  inländischen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt
gehabt  haben.

Der  Bundesrat  kann  weitere  Bestimmungen  über  die  Zuständigkeit  der
Bundesstaaten  zur  Veranlagung  und  Erhebung  des  Wehrbeitrags  erlassen.  Er
entscheidet  auch  auf  Anrufen  eines  Bundesstaats,  wenn  zwischen  mehreren  Bundesstaaten
  Meinungsverschiedenheit  über  ihre  Zuständigkeit  herrscht.

82*
        <pb n="536" />
        —  514  —
§ 35
Die  Landesregierung  bestimmt  die  für  die  Veranlagung  und  Erhebung
des  Wehrbeitrags  zuständigen  Behörden.  Sie  bestimmt  auch,  ob  und  inwieweit
zur  Mitwirkung  bei  der  Veranlagung  und  zur  Erhebung  des  Wehrbeitrags
Gemeinden  und  Gemeindeverbände  heranzuziehen  sind.

Der  Bundesrat  bestimmt  die  für  die  Veranlagung  und  Erhebung  des
Wehrbeitrags  der  Bundesfürsten  zuständigen  Behörden.

§ 36.

Zur  Abgabe  einer  Vermögenserklärung  ist  verpflichtet,  wer  ein  Vermögen
von  mehr  als  zwanzigtausend  Mark,  oder  wer  bei  mehr  als  viertausend  Mark
Einkommen  mehr  als  zehntausend  Mark  Vermögen  hat.  Der  Bundesrat
bestimmt  die  Fristen  zur  Abgabe  der  Vermögenserklärung.

Die  Veranlagungsbehörde  ist  berechtigt,  von  jedem  Beitragspflichtigen
(§§  10  und  11)  binnen  einer  von  ihr  festzusetzenden  Frist,  die  mindestens  zwei
Wochen  betragen  muß,  die  Abgabe  einer  Vermögenserklärung  zu  verlangen.

Die  Vermögenserklärung  ist  unter  der  Versicherung  zu  erstatten,  daß  die
Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  sind.

§  37.

In  der  Vermögenserklärung  hat  der  Beitragspflichtige  seine  Vermögensverhältnisse
  zu  dem  im  §  15  bezeichneten  Zeitpunkt  klarzulegen  und  zu  diesem
Zwecke  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  das  gesamte  Vermögen  getrennt
  nach  seinen  einzelnen  Bestandteilen  unter  Angabe  ihres  Wertes  aufzuführen.

Soweit  die  Vermögenswerte  sich  nicht  aus  dem  Nenn-  oder  Kurswert  oder
dem  Betrage  der  geleisteten  Zahlungen  ergeben,  kann  der  Beitragspflichtige  sich
in  der  Vermögenserklärung  auf  die  tatsächlichen  Mitteilungen  beschränken,  die  er
behufs  Schätzung  des  Wertes  beizubringen  vermag.

§ 38.

Der  Beitragspflichtige  kann  zur  Abgabe  der  Vermögenserklärung  mit  Geldstrafen
  bis  zu  fünfhundert  Mark  angehalten  werden.

Dem  Beitragspflichtigen,  der  die  ihm  nach  §  36  obliegende  Vermögenserklärung
  nicht  rechtzeitig  abgibt,  kann  ein  Zuschlag  von  5  bis  10  vom  Hundert
des  geschuldeten  Wehrbeitrags  auferlegt  werden.

§ 39.

Die  Veranlagungsbehörde  prüft  die  Angaben  in  der  Vermögenserklärung
und  stellt,  gegebenenfalls  nach  Vornahme  der  erforderlichen  Ermittelungen,  die
Höhe  des  Vermögens  fest.

§ 40.

Die  Veranlagungsbehörde  kann  Zeugen  und  Sachverständige  uneidlich  vernehmen.

  Das  Zeugnis  oder  Gutachten  darf  nur  unter  den  Voraussetzungen
        <pb n="537" />
        —  515  —

verweigert  werden,  welche  nach  den  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung  (§§  383

bis  385,  407,  408)  zur  Ablehnung  eines  Zeugnisses  oder  Gutachtens  berechtigen.
Zeugen  und  Sachverständige  können  zur  Abgabe  des  Zeugnisses  oder  Gutachtens

  mit  Geldstrafen  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  angehalten  werden.

§  41.

Der  Beitragspflichtige  hat  auf  Erfordern  die  Höhe  seines  Vermögens  nachzuweisen.
  Er  ist  insbesondere  verpflichtet,  der  Veranlagungsbehörde  Wirtschaftsoder
  Geschäftsbücher,  Verträge,  Schuldverschreibungen,  Zinsquittungen,  Abrechnungen
  von  Banken  oder  ähnlichen  Unternehmungen  und  andere  Schriftstücke,
welche  für  die  Veranlagung  von  Bedeutung  sind,  zur  Einsicht  und  Prüfung
vorzulegen.

Die  Einsichtnahme  und  Prüfung  der  Bücher  und  Schriftstücke  des  Beitragspflichtigen
  soll  tunlichst  in  dessen  Wohnung  oder  Geschäftsräumen  erfolgen.

§ 42.

Die  Vorstände  oder  Geschäftsführer  der  im  §  19  bezeichneten  Gesellschaften,
die  ihren  Sitz  im  Inland  haben  oder  Vermögen  im  Inland  besitzen,  haben  dem
Beitragspflichtigen  die  erforderlichen  Mitteilungen  über  den  Wert  seiner  Aktien  oder
Gesellschaftsanteile  zu  machen.

Sie  sind  außerdem  verpflichtet,  der  Veranlagungsbehörde  auf  Verlangen
binnen  einer  Frist  von  vier  Wochen  eine  Nachweisung  einzureichen,  welche  enthält:

1.  die  Höhe  des  Grundkapitals  oder  der  Stammeinlagen,

2.  den  Betrag  der  in  den  vorausgegangenen  drei  Jahren  jährlich  verteilten

Gewinne,
3.  die  tatsächlichen  Mitteilungen,  die  sie  zur  Schätzung  des  Wertes  der
Aktien,  Anteile  oder  Kuxe  beizubringen  vermögen.

Die  Nachweisung  ist  mit  der  Versicherung  zu  versehen,  daß  die  Angaben
nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  sind.

  Die  Verpflichteten  können  zur  Abgabe  der  Nachweisung  mit  Geldstrafen
bis  zu  fünfhundert  Mark  angehalten  werden.

§  43.

Die  Vorschriften  der  §§  36  bis  38,  41  gelten  auch  für  den  gesetzlichen
Vertreter  des  Beitragspflichtigen  hinsichtlich  des  seiner  Verwaltung  unterliegenden
Vermögens.

§ 44.

Die  Kosten  der  Ermittelungen  fallen  dem  Beitragspflichtigen  zur  Last,  wenn
der  endgültig  festgestellte  Vermögenswert  den  vom  Beitragspflichtigen  angegebenen
Wert  um  mehr  als  ein  Drittel  übersteigt  oder  wenn  sich  seine  Angaben  in
wesentlichen  Punkten  als  unrichtig  erweisen  oder  wenn  er  trotz  ergangener  Aufforderung
  keine  oder  nur  ungenügende  Angaben  über  seine  Vermögensverhältnisse
gemacht  hat.
        <pb n="538" />
        —  516  —

§ 45.

Die  Reichs-,  Staats-  und  Gemeindebehörden  sind  verpflichtet,  den  Veranlagungsbehörden
  auf  Ersuchen  aus  Büchern,  Akten,  Urkunden  usw.  Auskunft
über  die  Vermögensverhältnisse  des  Beitragspflichtigen  zu  erteilen  oder  ihnen  Einsicht
in  solche,  die  Vermögensverhältnisse  betreffenden  Bücher,  Akten,  Urkunden  usw.
zu  gestatten.

Den  Notaren  liegt  diese  Pflicht  nur  ob  hinsichtlich  der  einen  Nachlaß  betreffenden
  Verhandlungen  oder  soweit  sie  durch  sonstige  reichs-  oder  landesrechtliche
Vorschriften  begründet  ist.

Eine  Auskunftspflicht  besteht  nicht  für  die  Postbehörden,  für  die  Verwaltung
der  Schuldbücher  öffentlicher  Körperschaften  sowie  für  die  Verwaltung  öffentlicher
Sparkassen  und  anderer  mit  der  Verwaltung  und  Verwahrung  fremden  Vermögens
  befaßter  öffentlicher  Anstalten.

§ 46.

Beamte,  Angestellte  und  ehrenamtliche  Mitglieder  von  Behörden,  welche
im  Verfahren  zur  Veranlagung  des  Wehrbeitrags  dienstlich  Kenntnis  von  den
Vermögens-,  Erwerbs-  oder  Einkommensverhältnissen  eines  Beitragspflichtigen
erhalten,  sind  zu  ihrer  Geheimhaltung  verpflichtet.  Die  Vermögenserklärungen
sind  unter  Verschluß  aufzubewahren  und  dürfen  ebenso  wie  die  sonstigen  Verhandlungen
  im  Veranlagungsverfahren  nur  zur  Kenntnis  der  durch  Eid  zur
ihrer  Geheimhaltung  Verpflichteten  gelangen.  Sie  dürfen  anderen  Behörden
nur  zum  Zwecke  der  Veranlagung  und  Erhebung  von  öffentlichen  Abgaben  mitgeteilt
  werden.  Bestehen  für  Landessteuern  gleiche  oder  ähnliche  Vorschriften,  so
steht  dies  der  Mitteilung  von  Veranlagungsmerkmalen  an  die  mit  der  Veranlagung
  des  Wehrbeitrags  betrauten  Behörden  nicht  entgegen.

§ 47.

Die  Veranlagungsbehörde  erteilt  dem  Beitragspflichtigen  einen  Bescheid
über  den  Gesamtbetrag  des  zu  zahlenden  Wehrbeitrags  und  über  die  für  eine
spätere  Veranlagung  zur  Besitzsteuer  maßgebende  Vermögensfeststellung  (Veranlagungsbescheid).
  Ergibt  sich  bei  einem  zur  Abgabe  der  Vermögenserklärung
Verpflichteten  nur  ein  beitragsfreies  Vermögen,  so  ist  ihm  ein  Bescheid  über  den
für  eine  künftige  Veranlagung  zur  Besitzsteuer  maßgebenden  Vermögensstand  zu
erteilen  (Feststellungsbescheid).

Der  Veranlagungs-  und  der  Feststellungsbescheid  enthält  eine  Belehrung
über  die  zulässigen  Rechtsmittel,  der  Veranlagungsbescheid  enthält  außerdem  eine
Anweisung  zur  Entrichtung  des  Wehrbeitrags  in  den  gesetzlichen  Teilbeträgen
innerhalb  der  vorgeschriebenen  Zahlungsfristen.  Dem  Beitragspflichtigen  ist  mitzuteilen,
  in  welchen  Punkten  von  der  Vermögenserklärung  abgewichen  worden  ist.

Die  nach  §  51  zu  zahlenden  Teilbeträge  sind  auf  die  volle  Mark  nach
unten  abzurunden.
        <pb n="539" />
        —  517  —

48.

Gegen  den  Veranlagungs-  und  den  Feststellungsbescheid  sind  die  Rechtsmittel
  zulässig,  die  den  Steuerpflichtigen  nach  Landesrecht  gegen  die  Heranziehung
zu  direkten  Staatssteuern  zustehen.

Die  Landesregierung  bestimmt  das  Nähere.

Wird  keine  oder  eine  falsche  Rechtsmittelbelehrung  erteilt,  so  wird  die
Rechtsmittelfrist  nicht  in  Lauf  gesetzt,  doch  ist  ein  von  dem  Beitragspflichtigen
eingelegtes  Rechtsmittel  nicht  aus  diesem  Grunde  unzulässig.

§ 49.

Wohnt  weder  der  Beitragspflichtige  noch  ein  Vertreter  des  Beitragspflichtigen
  im  Inland,  so  ist  dieser  gehalten,  eine  im  Inland  wohnende  Person  zum
Empfange  der  für  ihn  bestimmten  Schriftstücke  zu  bevollmächtigen.  Ist  die
Benennung  eines  Zustellungsbevollmächtigten  unterblieben,  so  gilt  die  Zustellung
eines  Schriftstücks  mit  der  Aufgabe  zur  Post  als  bewirkt,  selbst  wenn  die  Sendung
  als  unbestellbar  zurückkommt.

§ 50.

Durch  die  Einlegung  eines  Rechtsmittels  wird  die  Erhebung  des  veranlagten
  Wehrbeitrags  zu  den  gesetzlichen  Zahlungsfristen  nicht  aufgehalten.  Die
auf  Grund  rechtskräftiger  Entscheidung  zu  erstattenden  Beträge  sind  mit  4  vom
Hundert  für  das  Jahr  zu  verzinsen.

§ 51.

Der  einmalige  Wehrbeitrag  ist  zu  einem  Drittel  mit  der  Zustellung  des
Veranlagungsbescheids  fällig  und  binnen  drei  Monaten  zu  entrichten.  Das
zweite  Drittel  ist  bis  zum  15.  Februar  1915,  das  letzte  Drittel  bis  zum  15.  Februar
  1916  zu  entrichten.

Den  Beitragspflichtigen  steht  es  frei,  die  späteren  Teilbeträge  zum  voraus
zu  zahlen.  Erfolgt  die  Zahlung  mindestens  drei  Monate  vor  dem  gesetzlichen
Zahlungstage,  so  ist  der  Beitragspflichtige  berechtigt,  4  vom  Hundert  Jahreszinsen
  vom  Tage  der  Einzahlung  bis  zum  gesetzlichen  Zahlungstag  in  Abzug  zu
bringen.

§ 52.

Würde  die  Einziehung  des  Wehrbeitrags  zu  den  gesetzlichen  Zahlungsfristen
mit  einer  erheblichen  Härte  für  den  Beitragspflichtigen  verbunden  sein,  so  kann  der
Betrag  bis  auf  drei  Jahre  gestundet,  auch  die  Entrichtung  in  Teilbeträgen  gestattet
  werden.

Die  Stundung  kann  von  einer  angemessenen  Sicherheitsleistung  abhängig
gemacht  werden.

Die  Stundungsbewilligung  wird  zurückgenommen,  wenn  die  Voraussetzungen
hierfür  weggefallen  sind  oder  wenn  eine  nachträglich  verlangte  Sicherheit  nicht
geleistet  wird.
        <pb n="540" />
        —  518  —

§  53.
Zum  Zwecke  der  Einziehung  des  Wehrbeitrags  ist  die  Zwangsversteigerung
eines  Grundstücks  ohne  Zustimmung  des  Beitragspflichtigen  nicht  zulässig.

§ 54.

Ist  die  Veranlagung  zu  Unrecht  unterblieben,  so  wird  dadurch  die  Pflicht
zur  Zahlung  des  Wehrbeitrags  nicht  berührt.  Eine  Neuveranlagung  hat  zu  erfolgen,
  wenn  nachträglich  neue  Tatsachen  und  Beweismittel  bekannt  werden,  die
eine  höhere  Veranlagung  des  Beitragspflichtigen  rechtfertigen.

§ 55.
Der  Anspruch  der  Staatskasse  auf  den  Wehrbeitrag  verjährt  in  vier  Jahren.
Die  Frist  beginnt  mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  die  Beträge  fällig
geworden  sind,  im  Falle  der  Sicherheitsleistung  für  den  Wehrbeitrag  jedoch  nicht
vor  dem  Ablauf  des  Jahres,  in  welchem  die  Sicherheit  erlischt.  Ist  die  Veranlagung
  zum  Wehrbeitrage  zu  Unrecht  unterblieben,  so  beginnt  die  Frist  mit
dem  Schlusse  des  Kalenderjahrs  1916.

§ 56.

Wer  als  Beitragspflichtiger  oder  als  Vertreter  eines  Beitragspflichtigen
wissentlich  der  Veranlagungsbehörde  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,
die  geeignet  sind,  eine  Verkürzung  des  Wehrbeitrags  herbeizuführen,  wird  mit
einer  Geldstrafe  bis  zum  zwanzigfachen  Betrage  des  gefährdeten  Wehrbeitrags
bestraft.

§ 57.

In  den  Fällen  des  §  56  kann  neben  der  Geldstrafe  auf  Gefängnis  bis
zu  sechs  Monaten  erkannt  werden,  wenn  die  unrichtigen  oder  unvollständigen
Angaben  in  der  Absicht,  den  Wehrbeitrag  zu  hinterziehen,  gemacht  worden  sind,
und  wenn  der  gefährdete  Betrag  nicht  weniger  als  10  vom  Hundert  des  geschuldeten
  Wehrbeitrags,  mindestens  aber  dreihundert  Mark  ausmacht,  oder  wenn
der  Beitragspflichtige  Vermögen  vom  Inland  ins  Ausland  verbracht  hat  in  der
Absicht,  dieses  Vermögen  der  Veranlagungsbehörde  zu  verheimlichen.

Bei  einer  Beitragsgefährdung  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Art  kann  im
Urteil  angeordnet  werden,  daß  die  Bestrafung  auf  Kosten  des  Verurteilten  öffentlich
  bekannt  zu  machen  ist.

Besteht  der  Verdacht,  daß  eine  Beitragsgefährdung  der  im  Abs.  1  bezeichneten
  Art  vorliegt,  so  hat  die  Veranlagungsbehörde  die  Sache  an  die  zuständige
  Staatsanwaltschaft  abzugeben.  Findet  die  Staatsamwaltschaft  in  einer
an  sie  abgegebenen  Sache,  daß  dieser  Verdacht  nicht  hinreichend  begründet  ist,
so  kann  sie  die  Sache  zur  weiteren  Erledigung  im  Verwaltungsstrafverfahren  an
die  Verwaltungsbehörde  abgeben.
        <pb n="541" />
        —  519  —

§  58.

Ist  nach  den  obwaltenden  Umständen  anzunehmen,  daß  die  unrichtigen  oder
unvollständigen  Angaben,  die  geeignet  sind,  eine  Verkürzung  des  Wehrbeitrags
herbeizuführen,  nicht  in  der  Absicht  gemacht  worden  sind,  den  Wehrbeitrag  zu
hinterziehen,  so  tritt  an  Stelle  der  im  §  56  vorgesehenen  Strafe  eine  Ordnungsstrafe
  bis  zu  fünfhundert  Mark.

§ 59.

Straffrei  bleibt,  wer  seine  unrichtigen  oder  unvollständigen  Angaben,  bevor
eine  Anzeige  erstattet  oder  eine  Untersuchung  gegen  ihn  eingeleitet  ist,  bei  der
Behörde  berichtigt  oder  ergänzt  und  den  gefährdeten  Wehrbeitrag,  soweit  er
bereits  fällig  gewesen  ist,  entrichtet.

§ 60.

Wer  in  der  nach  §  42  Abs.  2  einzureichenden  Nachweisung  wissentlich  unrichtige
  oder  unvollständige  Angaben  macht,  die  geeignet  sind,  das  Aufkommen
an  Wehrbeiträgen  zu  gefährden,  wird  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark
bestraft.

Straffrei  bleibt,  wer  seine  unrichtigen  oder  unvollständigen  Angaben,  bevor
eine  Anzeige  erstattet  oder  eine  Untersuchung  gegen  ihn  eingeleitet  ist,  bei  der
Behäörde  berichtigt  oder  ergänzt.

§ 61.

Die  Einziehung  des  Wehrbeitrags  erfolgt  neben  und  unabhängig  von  der
Bestrafung.
  § 62.

Beamte,  Angestellte  und  ehrenamtliche  Mitglieder  von  Behörden  sowie  Sachverständige
  werden,  wenn  sie  die  zu  ihrer  dienstlichen  oder  amtlichen  Kenntnis  gelangten  Vermögens-,
  Erwerbs-  oder  Einkommensverhältnisse  eines  Beitragspflichtigen,  insbesondere
  auch  den  Inhalt  einer  Vermögenserklärung  oder  der  über  sie  gepflogenen
Verhandlungen  unbefugt  offenbaren,  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehnhundert  Mark
oder  mit  Gefängnis  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.

Die  Strafverfolgung  tritt  nur  ein  auf  Antrag  der  zuständigen  Landesbehörde
  oder  des  Beitragspflichtigen,  dessen  Interesse  an  der  Geheimhaltung
verletzt  ist.

§  63.

Hinsichtlich  des  Verwaltungsstrafverfahrens,  der  Strafmilderung  und  des
Erlasses  der  Strafe  im  Gnadenwege  sowie  hinsichtlich  der  Strafvollstreckung  und
der  Verjährung  der  Strafverfolgung  kommen,  auch  für  die  von  der  Zollgrenze
ausgeschlossenen  Gebietsteile,  die  sich  auf  Zollstrafen  beziehenden  Vorschriften  mit
der  Maßgabe  zur  Anwendung,  daß  an  die  Stelle  der  Hauptzollämter  und  Zolldirektivbehörden
  die  durch  die  Landesregierung  hierzu  bestimmten  Behörden  treten.

Bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Geheimhaltungspflicht  (§  62)  findet  die
Strafverfolgung  nur  im  gerichtlichen  Verfahren  statt.

Reichs-Gesetzbl.  1913.  83
        <pb n="542" />
        —  520  —

§ 64.

Die  festgesetzten  Geldstrafen  fallen  der  Staatskasse  des  Bundesstaats  zu,
von  dessen  Behörde  die  Strafentscheidung  getroffen  ist.

§ 65.
Die  Umwandlung  einer  nicht  beizutreibenden  Geldstrafe  in  eine  Freiheitsstrafe
  findet  nicht  statt.
§  66.

Das  Verfahren  in  Wehrbeitragsangelegenheiten  ist  vorbehaltlich  der  Vorschrift
  des  §  44  kosten-,  gebühren-  und  stempelfrei.  Für  das  Rechtsmittel-  und
Strafverfahren  bewendet  es  bei  den  sonst  geltenden  Vorschriften.

§ 67.

Die  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern  haben  bei  der  Ausführung
  dieses  Gesetzes  die  gleichen  Befugnisse  und  Pflichten,  die  ihnen  hinsichtlich
  der  Zölle  und  Verbrauchssteuern  beigelegt  sind.  Der  Umfang  und  die  Art
der  Tätigkeit  der  Reichsbevollmächtigten  werden  vom  Reichskanzler  im  Einvernehmen
  mit  den  Bundesregierungen  geregelt.

Unter  Zustimmung  des  Bundesrats  kann  der  Reichskanzler  die  Wahrnehmung
  der  Geschäfte  der  Reichsbevollmächtigten  für  den  Wehrbeitrag  anderen
Beamten  übertragen.

§ 68.

Gibt  ein  Beitragspflichtiger  bei  der  Veranlagung  zum  Wehrbeitrag  oder
in  der  Zwischenzeit  seit  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  bei  der  Veranlagung
zu  einer  direkten  Staats-  oder  Gemeindesteuer  Vermögen  oder  Einkommen  an,
das  bisher  der  Besteuerung  durch  einen  Bundesstaat  oder  eine  Gemeinde  entzogen
  worden  ist,  so  bleibt  er  von  der  landesgesetzlichen  Strafe  und  der  Verpflichtung
  zur  Nachzahlung  der  Steuer  für  frühere  Jahre  frei.

§ 69.

Die  Einnahme  aus  dem  Wehrbeitrage  zuzüglich  freiwilliger  Beiträge  ist
ausschließlich  zur  Deckung  der  Kosten  für  die  auf  Grund  der  Vorlage  an  den
Reichstag  vom  28.  März  1913  beschlossene  Verstärkung  der  Wehrmacht  zu  verwenden.
  Als  solche  Kosten  gelten  die  einmaligen  Ausgaben  und  die  fortdauernden
Ausgaben  der  Jahre  1913  bis  1916,  soweit  diese  nicht  aus  dem  Ertrage  der
erlassenen  oder  noch  zu  erlassenden  Deckungsgesetze  oder  aus  laufenden  Einnahmen
bestritten  werden  können.

Wenn  nach  dem  Voranschlage  für  das  Jahr  1915  die  Einnahme  aus
dem  Wehrbeitrage  die  Ausgaben,  zu  deren  Deckung  sie  bestimmt  ist,  überschreitet,
ist  der  Mehrbetrag  zur  Kürzung  des  letzten  Drittels  des  Wehrbeitrags  nach
Maßgabe  des  Reichshaushaltsgesetzes  bereitzustellen.
        <pb n="543" />
        —  521  —

§ 70.
Die  Ausführungsbestimmungen  zu  diesem  Gesetz  erläßt  der  Bundesrat.
Er  bestimmt  auf  Antrag  der  Landesregierung,  ob  und  mit  welcher  Maßgabe
die  Unterlagen  der  landesrechtlichen  Steuerveranlagung  bei  der  Feststellung  des
Wehrbeitrags  benutzt  werden  können.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Kiel,  den  3.  Juli  1913.
(L.  S.)  Wilhelm.

von  Bethmann  Hollweg.

 

–  .  –

(Nr.  4251.)  Gesetz  über  Änderungen  im  Finanzwesen.  Vom  3.  Juli  1913.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  ꝛc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§ 1.

Der  in  den  §§  89,  90  des  Reichsstempelgesetzes  bestimmte  Zuschlag  zu  den
dort  vorgesehenen  Abgaben  wird  in  der  bisherigen  Höhe  bis  zum  Ende  des
Rechnungsjahrs  1916  aufrechterhalten.

Der  §  1  Abs.  2  Satz  3  des  Zuwachssteuergesetzes  vom  14.  Februar  1911
(Reichs-Gesetzbl.  S.  33)  erhält  folgende  Fassung:

Die  Steuerfreiheit  tritt  nicht  ein,  wenn  der  Veräußerer  oder  sein  Ehegatte
  den  Grundstückshandel  gewerbsmäßig  betreibt.

Für  alle  nach  dem  Zuwachssteuergesetze  vom  14.  Februar  1911  nach  dem
30.  Juni  1913  eintretenden  Fälle  der  Steuerpflicht  fällt  die  Erhebung  des
Reichsanteils  fort.

Für  die  Erhebung  der  Zuwachssteuer  in  den  Gemeinden  (Gemeindeverbänden)
und  Bundesstaaten  gilt  das  bisherige  Recht  mit  folgenden  Maßgaben:

1.  In  entschädigungsberechtigten  Gemeinden  (Gemeindeverbänden)  der  im
§  60  Abs.  1  bezeichneten  Art  wird  bis  zum  1.  April  1915  der  auf
das  Reich  entfallende  Anteil  zugunsten  der  Gemeinde  (des  Gemeindeverbandes)
  weiter  erhoben.

83*
        <pb n="544" />
        —  522  —

2.  Für  entschädigungsberechtigte  Gemeinden  (Gemeindeverbände)  der  im
§  60  Abs.  2  erwähnten  Art  kann  die  Landeszentralbehörde  anordnen,
daß  die  Satzungen,  die  vor  dem  1.  Januar  1911  bestanden  haben,
mit  Wirkung  von  diesem  Tage  ab  weitere  Geltung  haben.  Der  über
den  Durchschnittsertrag  hinausgehende  Betrag  verbleibt  der  Gemeinde
(dem  Gemeindeverbande).

Die  Vorschriften  der  vorstehenden  Ziffern  1  und  2  finden  auf  die
im  §  61  erwähnten  Bundesstaaten  entsprechende  Anwendung.

3.  Die  im  Zuwachssteuergesetze  dem  Bundesrat  oder  dem  Reichskanzler
übertragenen  Befugnisse  gehen  auf  die  Landeszentralbehörde  über.  Diese
ist  befugt,  sie  auf  nachgeordnete  Behörden  zu  übertragen.

4.  Die  Zuwachssteuerämter  sind  befugt,  mit  Genehmigung  der  Oberbehörde
  oder  einer  anderen  von  der  Landeszentralbehörde  zu  bestimmenden
  Stelle  von  der  Veranlagung  und  Erhebung  der  Zuwachssteuer
  insoweit  abzusehen,  als  die  Veranlagungskosten  außer  Verhältnis
zum  Ertrage  stehen  würden.

Durch  Landesgesetz  oder  in  Gemäßheit  des  Landesrechts  durch  ortsstatutarische

  Vorschrift  kann  eine  andere  Regelung  der  Besteuerung  des  Wertzuwachses
  getroffen  werden.

§ 2.

Das  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Zuckersteuergesetzes  vom  19.  Februar
  1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  27),  Artikel  V  des  Gesetzes,  betreffend  Änderungen
  im  Finanzwesen  vom  15.  Juli  1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  743),  und  das
Gesetz  über  die  Deckung  der  Kosten  der  Verstärkung  von  Heer  und  Flotte  vom
14.  Juni  1912  (Reichs-Gesetzbl.  S.  393)  werden  aufgehoben.

§ 3.

Die  Besteuerung  von  Schecks  und  ihnen  gleichgestellten  Quittungen  —
Artikel  II  des  Gesetzes  wegen  Änderung  des  Reichsstempelgesetzes  vom  15.  Juli
1909  (eichs-Gesetzbl.  S.  717),  Reichsstempelgesetz  vom  15.  Juli  1909  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  833)  VIII  —  hört  mit  dem  Ablauf  des  31.  Dezember  1916  auf.

§  4.

I.  Das  Erbschaftssteuergesetz  vom  3.  Juni  1906  (Reichs-Gesetzbl.  S.  654)

wird  dahin  geändert:

1.  a)  Im  §  10  Abs.  1  werden  unter  I,  2  die  Worte  ,,sowie  für  Abkömmlinge
  ersten  Grades  von  Geschwistern“  gestrichen,  und  es
wird  hinter  I,  2  folgende  Vorschrift  eingestellt:

„II.  fünf  vom  Hundert  für  Abkömmlinge  ersten  Grades  von
Geschwistern.“
        <pb n="545" />
        —  523  —

b)  In  Nr.  II  daselbst,  die  künftig  Nr.  III  wird,  werden  die  Worte
„4.  für  Abkömmlinge  zweiten  Grades  von  Geschwistern“  gestrichen.
Die  Nrn.  5,  6  erhalten  die  Bezeichnung  4,  5.  In  Nr.  III,  die
künftig  Nr.  IV  wird,  wird  vor  Nr.  1,  2,  die  Nr.  2,  3  werden,
folgende  Vorschrift  eingestellt:

„1.  für  Abkömmlinge  zweiten  Grades  von  Geschwistern;“

c)  In  Nr.  IV,  die  künftig  Nr.  V  wird,  wird  das  Wort  ,,zehn“

durch  das  Wort  „zwölf“  ersetzt.

2.  Im  §  11  Nr.  4e  werden  die  Worte  „den  in  §  10  I  1,  II  1,  5,  6
aufgeführten  Personen“  durch  die  Worte  „den  in  §  10  I  1,  III  1,  4,  5
aufgeführten  Personen“  und  in  Nr.  4f  daselbst  die  Worte  „den  im
§  10  I  2,  II  2,  3  bezeichneten  Personen“  durch  die  Worte  „den  im
§  10  I  2,  II,  III  2,  3  bezeichneten  Personen“  ersetzt.

3.  Im  §  15  Abs.  2  werden  die  Worte  „der  Klasse  I  (§  10  Abs.  1,  I)"
ersetzt  durch  die  Worte  „der  Klassen  I,  II  (§  10  Abs.  1  I,  II.)"

4.  Im  § 56  Abs.  2  werden  die  Worte  „Personen  der  in  §  10  I  bis  III
bezeichneten  Art“  ersetzt  durch  die  Worte  „Personen  der  in  § 10  I  bis  IV
bezeichneten  Art.“

II.  Die  vorstehenden  Vorschriften  treten  mit  der  Verkündigung  dieses  Gesetzes

in  Kraft.  Für  einen  Erwerb,  der  bereits  zu  diesem  Zeitpunkt  begründet  ist,  bestimmt
  sich  die  Steuerpflicht  nach  den  bisherigen  Vorschriften.

§ 5.
Von  dem  Rohertrage,  welcher  aus  der  Besteuerung  der  Erbschaften  aufkommt,
  erhält  das  Reich  ⅘,  den  einzelnen  Bundesstaaten  verbleibt ⅕  ihrer
Roheinnahme.

§ 6.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  bis  zur  Höhe  von  120  Millionen  Mark
einen  zur  Befriedigung  eines  außerordentlichen  Bedarfs  dienenden  Bestand  an
Silbermünzen  zu  beschaffen  und  hierfür  in  gleichem  Betrage  Prägungen  außerhalb
  der  im  §  8  des  Münzgesetzes  vom  1.  Juni  1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  507)
bestimmten  Grenze  von  20  Mark  für  den  Kopf  der  Bevölkerung  vorzunehmen.

Die  zur  Beschaffung  dieses  Silberbestandes  erforderlichen  Mittel  sind  nach
näherer  Bestimmung  des  Reichshaushaltsetats  bereitzustellen.  Zu  diesem  Zwecke
kann  auch  der  aus  den  Prägungen  im  Münzwesen  sich  ergebende  Überschuß  verwendet
  werden,  für  das  Rechnungsjahr  1913  jedoch  nur  insoweit,  als  er  den
Betrag  von  10  750  000  Mark  übersteigen  wird.

Die  vom  Reichskanzler  nach  Maßgabe  des  Abs.  1  zur  Befriedigung
eines  außerordentlichen  Bedarfs  zu  treffenden  oder  getroffenen  Maßnahmen  sind,
abgesehen  von  dem  Falle  der  Mobilmachung,  dem  Reichstag  mitzuteilen  und
wieder  außer  Kraft  zu  setzen,  wenn  der  Reichstag  dies  verlangt.
        <pb n="546" />
        —  524  —

§ 7.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  bis  zur  Höhe  von  120  Millionen  Mark
weitere  Reichskassenscheine  in  Abschnitten  zu  5  und  zu  10  Mark  ausfertigen  zu  lassen.
Der  Erlös  dieser  Reichskassenscheine,  auf  welche  §  1  Abs.  2,  §§  5  bis  7  des
Gesetzes,  betreffend  die  Ausgabe  von  Reichskassenscheinen,  vom  30.  April  1874  —
Reichs-Gesetzbl.  S.  40  —  entsprechende  Anwendung  finden,  ist  zur  Beschaffung
eines  gleichen  Betrags  in  gemünztem  Golde  mit  der  Zweckbestimmung  des  Reichskriegsschatzes
  (Gesetz,  betreffend  die  Bildung  eines  Reichskriegsschatzes,  vom
11.  November  1871  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  403  —)  zu  verwenden.

§ 8.

Die  in  den  §§  6,  7  bezeichneten  Bestände  werden  nach  den  vom  Bundesrate
  zu  treffenden  näheren  Bestimmungen  von  dem  Reichskanzler  unter  Aufsicht
der  Reichsschuldenkommission  (§  12  der  Reichsschuldenordnung  vom  11.  März  1900
—  Reichs-Gesetzbl.  S.  129  —)  verwaltet.  Die  Reichsschuldenkommission  erhält
von  dem  Reichskanzler  alljährlich  eine  Nachweisung  über  diese  Bestände  und
außerdem  in  kürzester  Frist  Mitteilung  von  allen  für  dieselben  ergehenden  Anordnungen
  und  eintretenden  Veränderungen.  Sie  ist  befugt,  sich  jederzeit  von
dem  Vorhandensein  und  der  sicheren  Aufbewahrung  der  Bestände  Überzeugung
zu  verschaffen.

Dem  Reichstag  ist  bei  seinem  jährlichen  regelmäßigen  Zusammentritte  von
der  Reichsschuldenkommission  unter  Vorlegung  der  von  ihr  geprüften  Nachweisung
über  die  Bestände  Bericht  zu  erstatten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Kiel,  den  3.  Juli  1913.

(L.  S.)  Wilhelm.
von  Bethmann  Hollweg.

——-————  —

 

(Nr.  4252.)  Besitzsteuergesetz.  Vom  3.  Juli  1913.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  ꝛc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Steuerpflicht.
§ 1.
Von  dem  Vermögenszuwachs  wird  für  das  Reich  nach  den  Vorschriften
dieses  Gesetzes  eine  Abgabe  (Besitzsteuer)  erhoben.
        <pb n="547" />
        —  525  —

§ 2.

Als  Vermögen  im  Sinne  des  §  1  gilt,  soweit  das  Gesetz  nichts  anderes
vorschreibt,  das  gesamte  bewegliche  und  unbewegliche  Vermögen  nach  Abzug  der
Schulden.  Es  umfaßt:

1.  Grundstücke  einschließlich  des  Zubehörs  (Grundvermögen);

2.  das  dem  Betriebe  der  Land-  oder  Forstwirtschaft,  des  Bergbaues  oder

eines  Gewerbes  dienende  Vermögen  (Betriebsvermögen);

3.  das  gesamte  sonstige  Vermögen,  das  nicht  Grund-  oder  Betriebsvermögen

  ist  (Kapitalvermögen).

§ 3.
Den  Grundstücken  (§  2  Nr.  1)  stehen  gleich  Berechtigungen,  für  welche  die
sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechtes  gelten.

§ 4.

Zum  Betriebsvermögen  (§ 2  Nr.  2)  gehören  alle  dem  Unternehmen  gewidmeten
  Gegenstände.

Das  Betriebsvermögen  einer  offenen  Handelsgesellschaft  oder  einer  anderen
Erwerbsgesellschaft,  bei  welcher  der  Gesellschafter  als  Unternehmer  (Mitunternehmer)
  des  Betriebs  anzusehen  ist,  wird  den  einzelnen  Teilhabern  nach  dem  Verhältnis
  ihres  Anteils  zugerechnet.

§ 5.

Zum  steuerbaren  Vermögen  gehört  nicht  das  im  Ausland  befindliche
Grund-  und  Betriebsvermögen.

§ 6.

Als  Kapitalvermögen  (§  2  Nr.  3)  kommen  insbesondere,  soweit  die  einzelnen
Vermögensgegenstände  nicht  unter  §  2  Nr.  1,  §  3  oder  unter  §  2  Nr.  2,  § 4  
fallen,  in  Betracht:

1.  selbständige  Rechte  und  Gerechtigkeiten;

2.  verzinsliche  und  unverzinsliche  Kapitalforderungen  jeder  Art;

3.  Aktien  oder  Anteilscheine,  Kuxe,  Geschäftsguthaben  bei  Genossenschaften,

Geschäftsanteile  und  andere  Gesellschaftseinlagen;

4.  bares  Geld  deutscher  Währung,  fremde  Geldsorten,  Banknoten  und
Kassenscheine,  ausgenommen  die  aus  den  laufenden  Jahreseinkünften
vorhandenen  Bestände,  und  Bank-  oder  sonstige  Guthaben,  soweit  sie
zur  Bestreitung  der  laufenden  Ausgaben  für  drei  Monate  dienen,  sowie
  Gold  und  Silber  in  Barren;

5.  der  Kapitalwert  der  Rechte  auf  Renten  und  andere  wiederkehrende
Nutzungen  und  Leistungen,  welche  dem  Berechtigten  auf  seine  Lebenszeit
  oder  auf  die  Lebenszeit  eines  anderen,  auf  unbestimmte  Zeit  oder
auf  die  Dauer  von  mindestens  zehn  Jahren  entweder  vertragsmäßig
als  Gegenleistung  für  die  Hingabe  von  Vermögenswerten  oder  aus
        <pb n="548" />
        —  526  —

letztwilligen  Verfügungen,  Schenkungen  oder  Familienstiftungen  oder
vermöge  hausgesetzlicher  Bestimmungen  zustehen;

6. noch  nicht  fällige  Ansprüche  aus  Lebens-  und  Kapitalversicherungen
oder  Rentenversicherungen,  aus  denen  der  Berechtigte  noch  nicht  in
den  Rentenbezug  eingetreten  ist.

§ 7.
Die  Vorschrift  im  §  6  Nr.  5  gilt  nicht
a)  für  Ansprüche  an  Witwen-,  Waisen-  und  Pensionskassen;
b)  für  Ansprüche  aus  einer    Kranken-  oder  Unfallversicherung,  aus  der
Reichsversicherung  oder  der  gesetzlichen  Versicherung  der  Angestellten
c)  für  Renten  und  ähnliche  Bezüge,  die  mit  Rücksicht  auf  ein  früheres
Arbeits-  oder  Dienstverhältnis  gewährt  werden.

§ 8.

Als  steuerbares  Vermögen  gelten  nicht  Möbel,  Hausrat  und  andere  nicht
unter  §  6  fallende  bewegliche  körperliche  Gegenstände,  sofern  sie  nicht  als  Zubehör
eines  Grundstücks  (§  2  Nr.  1,  §  3)  oder  als  Bestandteil  eines  Betriebsvermögens
(§  2  Nr.  2,  §  4)  anzusehen  sind.



§ 9.

Das  zu  einem  Lehen,  Fideikommiß  oder  Stammgut  gehörige  Vermögen
gilt  als  Vermögen  des  Inhabers.

§ 10.

Von  dem  Vermögen  sind  abzuziehen  die  dinglichen  und  persönlichen  Schulden
des  Steuerpflichtigen  sowie  der  Wert  der  dem  Steuerpflichtigen  obliegenden  oder
auf  einem  Lehen,  Fideikommiß  oder  Stammgut  ruhenden  Leistungen  der  im
§  6  Nr.  5  bezeichneten  Art.

Nicht  abzugsfähig  sind

a)  Schulden,  die  zur  Bestreitung  der  laufenden  Haushaltungskosten  eingegangen

  sind  (Haushaltungsschulden);

b)  Schulden  und  Lasten,  welche  in  wirtschaftlicher  Beziehung  zu  nicht

steuerbaren  Vermögensteilen  stehen.

Beschränkt  sich  die  Zuwachsbesteuerung  auf  das  inländische  Grundund
  Betriebsvermögen  (§  11  Nr.  II),  so  sind  nur  die  in  einer  wirtschaftlichen  Beziehung
  zu  diesen  Vermögensteilen  stehenden  Schulden  und  Lasten  abzugsfähig.

§ 11.
Steuerpflichtig  sind
I.  mit  dem  Zuwachs  an  dem  gesamten  steuerbaren  Vermögen:
1.  die  Angehörigen  des  Deutschen  Reichs,  mit  Ausnahme  derer,  die  sich
seit  länger  als  zwei  Jahren  dauernd  im  Ausland  aufhalten,  ohne
einen  Wohnsitz  in  einem  deutschen  Bundesstaate  zu  haben.  Die  Aus-
        <pb n="549" />
        —  527  —

nahme  findet  keine  Anwendung  auf  Reichs-  und  Staatsbeamte,  die
im  Ausland  ihren  dienstlichen  Wohnsitz  haben.  Wahlkonsuln  gelten
nicht  als  Beamte  im  Sinne  dieser  Vorschrift;

2.  Ausländer,  wenn  sie  im  Deutschen  Reiche  einen  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung
  eines  Wohnsitzes  ihren  dauernden  Aufenthalt  haben;

II.  mit  dem  Zuwachs  an  dem  inländischen  Grund-  und  Betriebsvermögen:
alle  natürlichen  Personen  ohne  Rücksicht  auf  Staatsangehörigkeit,
Wohnsitz  oder  Aufenthalt.  

Der  Reichskanzler  kann  zum  Zwecke  der  Vermeidung  einer  Doppelbesteuerung
  oder  der  Anwendung  eines  Vergeltungsrechts  gegenüber  außerdeutschen
Staaten  mit  Zustimmung  des  Bundesrats  Anordnungen  treffen,  die  von  den
Vorschriften  in  Nr.  I  und  dem  §  5  abweichen.

§ 12.

Die  Abgabe  wird  nicht  erhoben  von  dem  Zuwachs,  der  den  Betrag  von
zehntausend  Mark  nicht  übersteigt.

§ 13.

Vermögen,  die  den  Gesamtwert  von  zwanzigtausend  Mark  nicht  übersteigen,
unterliegen  der  Zuwachsbesteuerung  nicht.  

Bei  Vermögen  über  zwanzigtausend  Mark,  aber  nicht  über  dreißigtausend
Mark  Gesamtwert,  unterliegt  der  nach  §  12  steuerpflichtige  Zuwachs  nur  insofern
der  Steuer,  als  durch  ihn  die  steuerfreie  Grenze  (Abs.  1)  überschritten  wird.

§ 14.

Für  die  Veranlagung  der  Besitzsteuer  wird  das  Vermögen  der  Ehegatten
zusammengerechnet,  sofern  sie  nicht  dauernd  voneinander  getrennt  leben.  Die
Ehegatten  sind,  falls  ihr  Vermögen  hiernach  zusammenzurechnen  ist,  der  Staatskasse
  als  Gesamtschuldner  der  Steuer  verpflichtet.

§ 15.

Ist  ein  Ehegatte  innerhalb  des  Veranlagungszeitraums  (§§  18  bis  22)
gestorben,  so  ist  der  aus  dem  Erbfall  herrührende  Zuwachs  des  überlebenden
Ehegatten  insoweit  steuerfrei,  als  das  ererbte  Vermögen  in  der  Hand  des
anderen  Eheteils  oder  gemäß  §  14  nicht  mehr  der  Zuwachsbesteuerung  unterliegen
  würde.

§ 16.

Von  dem  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  festgestellten  Vermögenszuwachs
  ist  abzuziehen  der  Betrag  einer  Kapitalabfindung,  die  als  Entschädigung
für  den  durch  Körperverletzung  herbeigeführten  gänzlichen  oder  teilweisen  Verlust
der  Erwerbsfähigkeit  gezahlt  worden  oder  zu  zahlen  ist.

Reichs-Gesetzbl.  1913.  84
        <pb n="550" />
        —  528  —

§  17.
Steht  das  der  Besteuerung  unterliegende  Vermögen  in  Nutznießung,  so

fällt,  wenn  nicht  rechtsgeschäftlich  etwas  anderes  bestimmt  ist,  die  Besitzsteuer  dem
Eigentümer  zur  Last.

Feststellung  des  Vermögenszuwachses,  Veranlagungs-  und
Erhebungszeitraum.

§ 18.

Die  Feststellung  des  Vermögenszuwachses  erfolgt  erstmals  zum  1.  April  1917
für  den  in  der  Zeit  vom  1.  Januar  1914  bis  zum  31.  Dezember  1916  entstandenen
  Zuwachs,  späterhin  in  Zeitabständen  von  drei  zu  drei  Jahren  für
den  in  den  vorangegangenen  drei  Kalenderjahren  entstandenen  Zuwachs.

§ 19.

Als  Vermögenszuwachs  gilt  der  Unterschied  zwischen  dem  reinen  Werte
des  steuerbaren  Gesamtvermögens  am  Ende  des  jeweiligen  Veranlagungszeitraums
(§ 18)  und  dem  reinen  Werte  des  steuerbaren  Gesamtvermögens  am  Anfang  dieses
Zeitraums,  soweit  in  den  §§  21,  22  nichts  anderes  bestimmt  ist.

Der  Unterschied  (Abs.  1)  verringert  sich  um  den  Betrag,  um  den  die
Summe  der  abzugsfähigen  Schulden  und  Lasten  den  Gesamtwert  des  Aktivvermögens
  des  Steuerpflichtigen  zu  Beginn  des  maßgebenden  Zeitraums  überstiegen
  hat.

§ 20.

Als  Wert  des  steuerbaren  Vermögens  am  1.  Januar  1914  gilt  das  nach
dem  Wehrbeitragsgesetze  festgestellte  Vermögen  mit  der  Maßgabe,  daß  Abweichungen
  in  der  Vermögensfeststellung,  die  sich  bei  Anwendung  der  Vorschriften
des  Besitzsteuergesetzes  ergeben  hätten,  entsprechend  zu  berücksichtigen  sind.

§  21.

War  der  Steuerpflichtige  zu  dieser  Besitzsteuer  veranlagt,  so  gilt  in  der
Folgezeit  als  Vermögenszuwachs  der  Unterschied  zwischen  dem  reinen  Werte  des
steuerbaren  Gesamtvermögens  am  Ende  des  jeweiligen  neuen  Veranlagungszeitraums
  und  dem  letzten  Vermögensstande,  der  zu  einer  Steuererhebung  geführt
  hat.

Hat  sich  bei  den  früheren  Veranlagungen  kein  steuerpflichtiger  Vermögenszuwachs
  ergeben,  so  gilt  als  Vermögenszuwachs  der  Unterschied  zwischen  dem
reinen  Werte  des  steuerbaren  Gesamtvermögens  am  Ende  des  jeweiligen  neuen
Veranlagungszeitraums  und  dem  Vermögensstand  an  dem  ersten  für  die  Steuerpflicht
  in  Betracht  kommenden  Zeitpunkt.
        <pb n="551" />
        —  529  —

§ 22.

Wird  die  persönliche  Steuerpflicht  (§  11)  erst  innerhalb  eines  Veranlagungszeitraums
  (§  18)  begründet,  so  erfolgt  die  erste  Feststellung  des  Vermögens  für
das  zur  Zeit  des  Eintritts  der  Steuerpflicht  vorhandene  steuerbare  Vermögen  des
Steuerpflichtigen.

Die  Vorschrift  des  Abs.  1  gilt  im  Falle  der  Erweiterung  der  Steuerpflicht
entsprechend  für  das  durch  die  erweiterte  Steuerpflicht  neu  erfaßte  Vermögen  des
Steuerpflichtigen.  §  23.

Ist  die  Steuerpflicht  nur  nach  §  11  Nr.  II  begründet,  so  werden  dem
ersten  maßgebenden  Vermögensstand  alle  nachweislich  aus  dem  der  Besteuerung
nicht  unterworfenen  Vermögen  des  Steuerpflichtigen  gemachten,  nicht  zu  den
laufenden  Wirtschaftsausgaben  zählenden  Aufwendungen  für  steuerpflichtige  Vermögensteile
  hinzugerechnet.

Die  Anrechnung  nach  Abs.  1  erfolgt  insoweit  nicht,  als  den  Aufwendungen
ein  Vermögen  gegenübersteht,  das  im  maßgebenden  Zeitraum  der  Besteuerung  entzogen
  worden  ist.  § 24.

Die  Entrichtung  der  Besitzsteuer  verteilt  sich  auf  einen  dem  Veranlagungszeitraume
  (§  18)  folgenden,  mit  dem  1.  April  beginnenden  dreijährigen  Zeitraum
(Erhebungszeitraum).

Stenuersätze.
§ 25.
Die  Steuer  beträgt  für  den  ganzen  Erhebungszeitraum  (§  24)  bei  einem
steuerpflichtigen  Vermögenszuwachse  von
nicht  mehr  als  50  000  Mark  0,75  vom  Hundert  des  Zuwachses,
mehr  als  50  000  Mark  bis  zu  100 000  "  0,90   "  "  "  " ,    
"  "  100 000  "  "  "  300000  "          1,05  "  "  "  " ,    
"  "  300  000  "  "  "  500000  "         1,20  "  "  "  " ,  
"  "  500 000    "  "  "    1 000 000  "  1,35  "  "  "  " ,    
"  "  1 000 000  "                                    1,50    "  "  "  " .  
Übersteigt  der  Gesamtwert  des  steuerbaren  Vermögens  eines  Steuerpflichtigen
den  Betrag  von
100  000  Mark,  so  erhöht  sich  der  Steuersatz  um  0,1  vom  Hundert  des  Zuwachses,

200  000  " , "  "  "  "  "  "              0,2   "  "  "  "  ,    
300  000  " , "  "  "  "  "  "              0,3    "  "  "  "  ,      
400  00    " , "  "  "  "  "  "              0,4      "  "  "  "  ,  
500 000    " , "  "  "  "  "  "              0,5    "  "  "  "  ,      
750  000  " , "  "  "  "  "  "              0,6      "  "  "  "  ,    
1 000 000  " , "  "  "  "  "  "                0,7   "  "  "  "  ,      
2 000 000  " , "  "  "  "  "  "              0,8      "  "  "  "  ,    
5 000 000  " , "  "  "  "  "  "              0,9      "  "  "  "  ,  
10 000 000  " , "  "  "  "  "  "              1        "  "  "  "  .          

84*
        <pb n="552" />
        —  530  —

§ 26.

Der  Unterschied  zwischen  der  Steuer,  die  zu  zahlen  wäre,  wenn  der  Vermögenszuwachs
  nur  die  vorangehende,  im  §  25  Abs.  1  bezeichnete  Wertgrenze
erreicht  hätte,  und  zwischen  der  Steuer,  die  nach  dem  gesetzlichen  Satze  berechnet
ist,  wird  nur  insoweit  erhoben,  als  er  aus  der  Hälfte  des  jene  Wertgrenze  übersteigenden
  Betrags  des  Zuwachses  gedeckt  werden  kann.

§ 27.

Gewährt  der  Steuerpflichtige,  dessen  Vermögen  den  Betrag  von  hunderttausend
  Mark  nicht  übersteigt,  Kindern  auf  Grund  gesetzlicher  Verpflichtung
(§§  1601  bis  1615  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)  Unterhalt,  so  ermäßigt  sich
die  Steuer  für  das  dritte  und  jedes  weitere  minderjährige  Kind  um  fünf  vom
Hundert  ihres  Betrags.

Fällt  in  den  Veranlagungszeitraum  der  Erwerb  einer  Erbschaft,  so  ermäßigt
  sich,  wenn  der  Erbe  ein  Abkömmling  des  Erblassers  ist  und  zur  Zeit  des
Erbfalls  das  21.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  hat,  und  wenn  das  steuerbare
Vermögen  den  Gesamtwert  von  fünfzigtausend  Mark  nicht  übersteigt,  die  Abgabe
um  einen  Betrag,  der  für  jedes  bis  zur  Vollendung  des  21.  Lebensjahrs  fehlende
volle  Jahr  auf  fünf  vom  Hundert  der  Abgabe  berechnet  wird.  Die  Gesamtermäßigung
  darf  fünfzig  vom  Hundert  der  Abgabe  nicht  übersteigen.

Wertermittelung.

§ 28.

Für  die  Steuerpflicht  und  die  Ermittelung  der  Vermögenswerte  ist  maßgebend
  der  Stand  in  den  in  §§  18  bis  22  bezeichneten  Zeitpunkten.

Für  Betriebe,  bei  denen  regelmäßige  jährliche  Abschlüsse  stattfinden,  kann
der  Vermögensfeststellung  der  Vermögensstand  am  Schlusse  des  letzten  Wirtschafts-
  oder  Rechnungsjahrs  zugrunde  gelegt  werden.

Bei  der  Veranlagung  der  Besitzsteuer  wird  das  Vermögen  des  Steuerpflichtigen
  auf  volle  Tausende  nach  unten  abgerundet.

§ 29.

Bei  der  Feststellung  des  Vermögens  ist  der  gemeine  Wert  (Verkaufswert)
seiner  einzelnen  Bestandteile  zugrunde  zu  legen,  sofern  das  Gesetz  nichts  anderes
vorschreibt.

§ 30.

Bei  Grundstücken  tritt  auf  Antrag  des  Steuerpflichtigen  an  die  Stelle  des
gemeinen  Wertes  der  Betrag  der  nachgewiesenen  oder  glaubhaft  gemachten  Gestehungskosten.


Zu  den  Gestehungskosten  sind  zu  rechnen  der  Gesamtwert  der  Gegenleistungen
  beim  Erwerb  (Erwerbspreis),  sonstige  Anschaffungskosten  sowie  alle  auf
        <pb n="553" />
        —  531  —

das  Grundstück  gemachten  besonderen  Aufwendungen  während  der  Besitzzeit,  soweit
sie  nicht  zu  den  laufenden  Wirtschaftsausgaben  gehören  und  soweit  die  durch  die
Aufwendungen  hergestellten  Bauten  und  Verbesserungen  noch  vorhanden  sind.
Von  den  Gestehungskosten  sind  die  durch  Abnutzung  entstandenen  Wertminderungen
  abzuziehen.

§ 31.

Beim  Erwerbe  von  Todes  wegen  im  Sinne  der  §§  1  bis  4  des  Erbschaftssteuergesetzes,
  beim  Erwerb  im  Wege  der  Erbteilung,  beim  Erwerbe  von  Eltern,
Großeltern  oder  entfernteren  Voreltern  sowie  beim  Erwerb  auf  Grund  einer  ohne
entsprechende  Gegenleistung  erfolgten  Zuwendung  unter  Lebenden  tritt  an  die  Stelle
des  Erwerbspreises,  soweit  die  Grundstücke  dauernd  land-  oder  forstwirtschaftlichen
  oder  gärtnerischen  Zwecken  zu  dienen  bestimmt  sind,  oder  soweit  bebaute
Grundstücke  Wohnzwecken  oder  gewerblichen  Zwecken  zu  dienen  bestimmt  sind  und
ihre  Bebauung  und  Benutzung  der  ortsüblichen  Bebauung  und  Benutzung  entspricht,
  der  Ertragswert,  sonst  der  gemeine  Wert  zur  Zeit  des  Erwerbes.

Als  Ertragswert  gilt  bei  land-  oder  forstwirtschaftlichen  oder  Gärtnereigrundstücken
  das  Fünfundzwanzigfache  des  Reinertrags,  den  sie  nach  ihrer  bisherigen
  wirtschaftlichen  Bestimmung  bei  ordnungsmäßiger  Bewirtschaftung  mit
entlohnten  fremden  Arbeitskräften  nachhaltig  gewähren  können.

Die  der  Land-  und  Forstwirtschaft  oder  der  Gärtnerei  dienenden  Gebäude
und  Betriebsmittel  werden  nicht  besonders  veranlagt,  sondern  sind  in  der  Veranlagung
  des  Ertragswerts  einbegriffen.

Bei  bebauten  Grundstücken,  die  Wohnzwecken  oder  gewerblichen  Zwecken
zu  dienen  bestimmt  sind,  gilt  als  Ertragswert  das  Fünfundzwanzigfache  des  Mietoder
  Pachtertrags,  der  in  den  letzten  drei  Jahren  im  Durchschnitt  erzielt  worden
ist  oder  im  Falle  der  Vermietung  oder  Verpachtung  hätte  erzielt  werden  können,
nach  Abzug  von  einem  Fünftel  für  Nebenleistungen  und  Instandhaltungskosten
oder  von  dem  als  erforderlich  nachgewiesenen  höheren  Betrag  für  Nebenleistungen
und  Instandhaltungskosten  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  hierzu  notwendigen
Arbeiten  von  dem  Steuerpflichtigen  selbst  oder  durch  entlohnte  fremde  Arbeitskräfte
  geleistet  worden  sind.

In  allen  Fällen  kann  der  Steuerpflichtige  verlangen,  daß  statt  des  Ertragswerts
  der  gemeine  Wert  der  Veranlagung  zugrunde  gelegt  wird.  Dieses  Recht
erlischt,  wenn  es  nicht  spätestens  bis  zum  Ablauf  der  mit  der  Zustellung  des
Steuer-  oder  des  Feststellungsbescheids  eröffneten  Rechtsmittelfrist  geltend  gemacht
  wird.

§ 32.

Die  Vorschrift  des  §  31  findet  in  anderen  Erwerbsfällen  entsprechende
Anwendung,  wenn  der  vereinbarte  Preis  um  mehr  als  10  vom  Hundert  hinter
dem  gemeinen  Werte  zur  Zeit  des  Erwerbes  und,  sofern  bei  Grundstücken  der
Ertragswert  zugrunde  gelegt  werden  kann,  zugleich  auch  hinter  dem  Ertragswert
zur  Zeit  des  Erwerbes  zurückgeblieben  ist.
        <pb n="554" />
        —  532  —

§ 33.

Hat  der  Erwerb  vor  dem  1.  Januar  1914  stattgefunden,  so  gilt  der
bei  der  Veranlagung  des  Wehrbeitrags  festgestellte  Wert  eines  Grundstücks  als
Betrag  der  bis  dahin  entstandenen  Gestehungskosten.

§ 34.

Wertpapiere,  die  in  Deutschland  einen  Börsenkurs  haben,  sind  mit  dem
Kurswert,  Forderungen,  die  in  das  Schuldbuch  einer  öffentlichen  Körperschaft
eingetragen  sind,  mit  dem  Kurswert  der  entsprechenden  Schuldverschreibungen
der  öffentlichen  Körperschaft  anzusetzen.

  Der  Steuerpflichtige  ist  berechtigt,  von  dem  Werte  der  mit  Dividendenschein
  gehandelten  Wertpapiere  (§  6)  den  Betrag  in  Abzug  zu  bringen,  der  für
die  seit  Auszahlung  des  letzten  Gewinns  abgelaufene  Zeit  dem  letztmalig  verteilten
  Gewinn  entspricht.

§ 35.

Bei  Aktien  ohne  Börsenkurs,  bei  Kuxen,  Anteilen  an  einer  Bergwerksgesellschaft
  oder  bei  Anteilen  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  ist  der
Verkaufswert  der  Aktien,  Kuxe  oder  Anteile  anzusetzen.  Sofern  ein  solcher  nicht
zu  ermitteln  ist,  ist  der  Wert  der  Aktie,  des  Kuxes  oder  des  Anteils  unter  Berücksichtigung
  des  Gesamtvermögens  der  Gesellschaft  oder  Gewerkschaft  und  der
in  der  Vergangenheit  erzielten  Gewinne  nach  freiem  Ermessen  zu  schätzen.  Hierbei
  bleiben  diejenigen  Beträge  der  Jahresgewinne  unberücksichtigt,  welche  unter
Zugrundelegung  der  ortsüblichen  Preise  als  Entgelt  für  gelieferte  Rohstoffe  anzusehen
  sind.  Im  Streitfall  soll  die  Steuerbehörde  die  Schätzung  des  Wertes
durch  Sachverständige  anordnen,  die  von  der  zuständigen  Handelsvertretung  oder
der  des  nächstbelegenen  Bezirkes  zu  ernennen  sind.

§  36.

Andere  Kapitalforderungen  und  Schulden  sind  mit  dem  Nennwert  anzusetzen,
  sofern  nicht  besondere  Umstände  die  Veranschlagung  nach  einem  vom
Nennwert  abweichenden  höheren  oder  geringeren  Werte  begründen.

Noch  nicht  fällige  Ansprüche  aus  Lebens-,  Kapital-  und  Rentenversicherungen
  kommen  mit  zwei  Dritteln  der  Summe  der  eingezahlten  Prämien  oder
Kapitalbeiträge,  falls  aber  der  Betrag  nachgewiesen  wird,  für  welchen  die
Versicherungsanstalt  die  Police  zurückkaufen  würde,  mit  diesem  Rückkaufswert
in  Anrechnung.

§ 37.

Der  Gesamtwert  der  auf  bestimmte  Zeit  beschränkten  Nutzungen  oder

Leistungen  ist  unter  Abrechnung  der  Zwischenzinsen  durch  Zusammenzählung  der

einzelnen  Jahreswerte  zu  berechnen.  Der  Gesamtwert  darf  den  zum  gesetzlichen
Zinssatz  kapitalisierten  Jahreswert  nicht  übersteigen.
        <pb n="555" />
        »  —  533  —

Immerwährende  Nutzungen  oder  Leistungen  sind  mit  dem  Fünfundzwanzigfachen
  des  einjährigen  Betrags,  Nutzungen  oder  Leistungen  von  unbestimmter
Dauer  vorbehaltlich  der  Vorschriften  der  §§  38,  39  mit  dem  Zwölfundeinhalbfachen
  des  einjährigen  Betrags  zu  veranschlagen.

§ 38.

Der  Wert  von  Renten  oder  anderen  auf  die  Lebenszeit  einer  Person
beschränkten  Nutzungen  und  Leistungen  bestimmt  sich  nach  dem  Lebensalter  der
Person,  mit  deren  Tode  das  Recht  erlischt.  

Als  Wert  wird  angenommen  bei  einem  Alter

1.  bis  zu  15  Jahren  das  18fache,
2.  von  mehr  als  15  "  "  25  "  "  17  " ,
3.  "  "  "  25  "  "  35  "  "   16  " ,
4.  "  "  "  35  "  "  45  "  "  14  " ,  
5.  "  "  "  45  "  "  55  "  "  12  " ,
6.  "  "  "  55  "  "  65  "  "  8⅛  " ,
7.  "  "  "  65  "  "  75  "  "    5    " ,
8.  "  "  "  75  "  "  80  "  "    3  " ,  
9.  "  "  "  80                  "  "     2  "    des

Wertes  der  einjährigen  Nutzung.
Hat  jedoch  eine  nach  Abs.  2  bewertete  Nutzung  oder  Leistung  im  Falle  der

Nr.  1  nicht  mehr  als  9  Jahre,

Nr.  2,3  "  "  "  8  " ,

Nr.  4     "  "  "  7  " ,

Nr.  5     "  "  "  6  " ,

Nr.  6  "  "  "     4   " ,

Nr.  7  bis  9  nicht  mehr  als  2  Jahre
bestanden,  so  ist  auf  Antrag  eine  Berichtigung  der  Veranlagung  unter  Zugrundelegung
  eines  der  wirklichen  Dauer  der  Nutzung  oder  Leistung  entsprechenden
Kapitalwerts  vorzunehmen  und  die  zuviel  gezahlte  Steuer  zu  erstatten.  In  gleicher
Weise  hat  eine  Nachveranlagung  stattzufinden,  wenn  die  Nutzung  oder  Leistung
den  Wert  eines  Vermögensteils  vermindert  hat.

§ 39.

Hängt  die  Dauer  der  Nutzung  oder  Leistung  von  der  Lebenszeit  mehrerer
Personen  ab,  so  ist  maßgebend  das  Lebensalter  der  ältesten  Person,  wenn  das
Recht  mit  dem  Tode  der  zuerst  versterbenden  Person  erlischt,  das  Lebensalter  der
jüngsten  Person,  wenn  das  Recht  mit  dem  Tode  der  letztversterbenden  Person

erlischt.
§ 40.

Der  einjährige  Betrag  der  Nutzung  einer  Geldsumme  ist  zu  vier  vom  Hundert
anzunehmen,  falls  er  nicht  anderweit  feststeht.
        <pb n="556" />
        —  534  —  

§ 41.

Vom  Kapitalwert  unverzinslicher  befristeter  Forderungen  und  Schulden
kommen  für  die  Zeit  bis  zu  ihrer  Fälligkeit  vier  vom  Hundert  Jahreszinsen  in
Abzug.

§ 42.

Vermögen,  dessen  Erwerb  von  dem  Eintritt  einer  aufschiebenden  Bedingung

abhängt,  bleibt  bei  der  Feststellung  unberücksichtigt.

§  43.

Vermögen,  das  unter  einer  auflösenden  Bedingung  erworben  ist,  wird  unbeschadet
  der  Vorschriften  über  die  Berechnung  des  Kapitalwerts  der  Nutzungen  von
unbestimmter  Dauer  (§  37  Abs.  2,  §§  38,  39)  wie  unbedingt  erworbenes  behandelt.

Tritt  die  Bedingung  ein,  so  erfolgt  auf  Antrag  eine  Berichtigung  der
früheren  Veranlagung  entsprechend  dem  tatsächlichen  Werte  des  Erwerbes.

§ 44.

Hängen  Lasten,  die  den  Wert  des  Vermögens  vermindern,  von  dem
Eintritt  einer  aufschiebenden  Bedingung  ab,  so  werden  sie  nicht  berücksichtigt.

Tritt  die  Bedingung  ein,  so  ist  auf  Antrag  die  Veranlagung  entsprechend
zu  berichtigen.

Den  Lasten,  die  von  einer  aufschiebenden  Bedingung  abhängen,  stehen
zweifelhafte  Lasten  gleich.

§  45.

Lasten,  deren  Fortdauer  von  einer  auflösenden  Bedingung  abhängt,  werden
wie  unbedingte  vom  Vermögen  abgezogen,  soweit  nicht  deren  Kapitalwert  nach
§  37  Abs.  2,  §§  38,  39  zu  berechnen  ist.  §  38  Abs.  3  Satz  2  findet  entsprechende
Anwendung.

§ 46.

Die  Vorschriften  der  §§  42  bis  45  gelten  auch,  wenn  der  Erwerb  oder
die  Last  von  einem  Ereignis  abhängt,  das  nur  hinsichtlich  des  Zeitpunkts  seines
Eintritts  ungewiß  ist.

§ 47.

Unbeitreibliche  Forderungen  bleiben  außer  Ansatz.

Zuständigkeit  für  Veranlagung  und  Erhebung  der  Besitzsteuer.
§ 48.

Für  die  Verwaltung  der  Besitzsteuer  ist  der  Bundesstaat  zuständig,  in
welchem  der  Steuerpflichtige  zur  Zeit  der  Veranlagung  seinen  Wohnsitz  oder  in
Ermangelung  eines  Wohnsitzes  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt  hat.

Bei  mehrfachem  Wohnsitz  im  Inland  ist  der  dienstliche  Wohnsitz  vor
einem  andern  Wohnsitz,  der  Wohnsitz  in  dem  Heimatstaate  vor  dem  Wohnsitz
        <pb n="557" />
        —  535  —

in  einem  anderen  Bundesstaat  und,  wenn  keiner  dieser  Fälle  vorliegt,  der  Wohnsitz
  an  dem  Orte  maßgebend,  an  welchem  der  Steuerpflichtige  sich  vorwiegend  aufhält.

Steuerpflichtige,  welche  zur  Zeit  der  Veranlagung  im  Inland  weder  einen
Wohnsitz  noch  ihren  gewöhnlichen  Aufenthalt  haben,  sind  in  dem  Bundesstaate
zu  veranlagen,  in  welchem  sie  ihren  letzten  inländischen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt
gehabt  haben.

Der  Bundesrat  kann  weitere  Bestimmungen  über  die  Zuständigkeit  der
Bundesstaaten  zur  Verwaltung  und  Erhebung  der  Steuer  erlassen.  Er  entscheidet
auch  auf  Anrufen  eines  Bundesstaats,  wenn  zwischen  mehreren  Bundesstaaten
Meinungsverschiedenheit  über  ihre  Zuständigkeit  herrscht.

§  49.

Die  Landesregierung  bestimmt  die  für  die  Verwaltung  der  Besitzsteuer  zuständigen
  Behörden  (Besitzsteuerämter).  Sie  bestimmt  auch,  ob  und  inwieweit
zur  Mitwirkung  bei  der  Veranlagung  und  zur  Erhebung  der  Besitzsteuer  Gemeinden
  oder  Gemeindeverbände  heranzuziehen  sind.  Die  Besitzsteuerämter  unterstehen
Oberbehörden  und  diese  der  obersten  Landesfinanzbehörde.

§ 50.

Die  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern  haben  bei  der  Ausführung
  dieses  Gesetzes  die  gleichen  Befugnisse  und  Pflichten,  die  ihnen  hinsichtlich
der  Zölle  und  Verbrauchssteuern  beigelegt  sind.

In  den  Staaten,  in  denen  die  Geschäfte  der  Oberbehörde  für  die  Besitzsteuer
  anderen  Behörden  als  den  Zolldirektivbehörden  übertragen  sind,  werden  der
Umfang  und  die  Art  der  Tätigkeit  der  Reichsbevollmächtigten  vom  Reichskanzler
im  Einvernehmen  mit  den  beteiligten  Bundesregierungen  geregelt.

Unter  Zustimmung  des  Bundesrats  kann  der  Reichskanzler  die  Wahrnehmung
  der  Geschäfte  der  Reichsbevollmächtigten  für  die  Besitzsteuer  anderen
Beamten  übertragen.

Dem  Reichstag  ist  alljährlich  über  die  Tätigkeit  der  Reichsbevollmächtigten,
soweit  sie  sich  auf  die  Ausführung  dieses  Gesetzes  bezieht,  Bericht  zu  erstatten.

Personenstandsaufnahme.
§  51.

Jeder  Besitzer  eines  bewohnten  Grundstücks  oder  dessen  Vertreter  ist  verpflichtet,
  der  mit  der  Vorbereitung  der  Veranlagung  betrauten  Behörde  auf  deren
Verlangen  die  sämtlichen  Bewohner  des  Grundstücks  mit  Namen,  Berufsstellung,
Geburtsort  und  Geburtstag  anzugeben.  Die  Haushaltungsvorstände  haben  den
Hausbesitzern  oder  deren  Vertretern  die  erforderliche  Auskunft  über  die  zu  ihrem
Hausstand  gehörigen  Personen  einschließlich  der  Unter-  und  Schlafstellenmieter  zu
erteilen.

Reichs-Gesetzbl.  1913.  85
        <pb n="558" />
        —  536  —

Besitzsteuererklärung.

§ 52.

Zur  Abgabe  einer  Besitzsteuererklärung  sind  alle  Personen  mit  einem  steuerbaren
  Vermögen  von  zwanzigtausend  Mark  und  darüber  verpflichtet,  wenn  sie
früher  weder  zum  Wehrbeitrage  noch  zur  Besitzsteuer  veranlagt  worden  sind,  sowie
alle  Personen,  deren  Vermögen  sich  seit  der  Veranlagung  zum  Wehrbeitrag  oder
gegenüber  dem  für  eine  künftige  Veranlagung  zur  Besitzsteuer  als  maßgebend
festgestellten  Vermögensstande  (§  65)  um  mehr  als  zehntausend  Mark  erhöht  hat.
Der  Bundesrat  bestimmt  die  Fristen  zur  Abgabe  der  Besitzsteuererklärung.

Die  Steuerbehörde  ist  außerdem  berechtigt,  von  jedem  Steuerpflichtigen
(§ 11)  binnen  einer  von  ihr  festzusetzenden  Frist,  die  mindestens  zwei  Wochen
betragen  muß,  die  Abgabe  einer  Besitzsteuererklärung  zu  verlangen.

Die  Besitzsteuererklärung  ist  unter  der  Versicherung  zu  erstatten,  daß  die
Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  sind.

§ 53.

In  der  Besitzsteuererklärung  hat  der  Steuerpflichtige  seine  Vermögensverhältnisse
  zu  den  in  den  §§  18  bis  22  bezeichneten  Zeitpunkten  klarzulegen  und
zu  diesem  Zwecke  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  das  gesamte  steuerbare
  Vermögen  getrennt  nach  seinen  einzelnen  Bestandteilen  unter  Angabe  ihres
Wertes  aufzuführen.

Soweit  die  Vermögenswerte  sich  nicht  aus  dem  Nenn-  oder  Kurswert  oder
dem  Betrage  der  geleisteten  Zahlungen  ergeben,  kann  der  Steuerpflichtige  sich  in
der  Besitzsteuererklärung  auf  die  tatsächlichen  Mitteilungen  beschränken,  die  er
behufs  Schätzung  des  Wertes  beizubringen  vermag.

§ 54.
Der  Steuerpflichtige  kann  zur  Abgabe  der  Besitzsteuererklärung  mit  Geldstrafen
  bis  zu  fünfhundert  Mark  angehalten  werden.
Dem  Steuerpflichtigen,  der  die  ihm  nach  §  52  obliegende  Besitzsteuererklärung
  nicht  rechtzeitig  abgibt,  kann  ein  Zuschlag  von  5  bis  10  vom  Hundert
der  rechtskräftig  festgestellten  Besitzsteuer  auferlegt  werden.

§ 55.

Die  Veranlagungsbehörde  prüft  die  Angaben  in  der  Besitzsteuererklärung
und  stellt,  gegebenenfalls  nach  Vornahme  der  erforderlichen  Ermittelungen,  die
Höhe  des  steuerbaren  Vermögens  fest.

§ 56.

Die  Steuerbehörde  kann  Zeugen  und  Sachverständige  uneidlich  vernehmen.
Das  Zeugnis  oder  Gutachten  darf  nur  unter  den  Voraussetzungen  verweigert
        <pb n="559" />
        537  —

werden,  welche  nach  den  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung  (§§  383  bis  385,
407,  408)  zur  Ablehnung  eines  Zeugnisses  oder  Gutachtens  berechtigen.

Zeugen  und  Sachverständige  können  zur  Abgabe  des  Zeugnisses  oder  Gutachtens
  mit  Geldstrafen  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  angehalten  werden.

§ 57.

Der  Steuerpflichtige  hat  auf  Erfordern  die  Höhe  seines  Vermögens  nachzuweisen.
  Er  ist  insbesondere  verpflichtet,  der  Steuerbehörde  Wirtschafts-  oder
Geschäftsbücher,  Verträge,  Schuldverschreibungen,  Zinsquittungen,  Abrechnungen
von  Banken  oder  ähnlichen  Unternehmungen  und  andere  Schriftstücke,  welche  für
die  Besitzsteuerveranlagung  von  Bedeutung  sind,  zur  Einsicht  und  Prüfung  vorzulegen.


  Die  Einsichtnahme  und  Prüfung  der  Bücher  und  Schriftstücke  des  Steuerpflichtigen
  soll  tunlichst  in  dessen  Wohnung  oder  Geschäftsräumen  erfolgen.

§ 58.

Die  Vorstände  oder  Geschäftsführer  der  im  §  35  bezeichneten  Gesellschaften,
die  ihren  Sitz  im  Inland  haben  oder  Vermögen  im  Inland  besitzen,  haben  dem
Steuerpflichtigen  die  erforderlichen  Mitteilungen  über  den  Wert  seiner  Aktien  oder
Gesellschaftsanteile  zu  machen.

Sie  sind  außerdem  verpflichtet,  der  Steuerbehörde  auf  Verlangen  binnen
einer  Frist  von  vier  Wochen  eine  Nachweisung  einzureichen,  welche  enthält:

1.  die  Höhe  des  Grundkapitals  oder  der  Stammeinlagen,

2.  den  Betrag  der  in  den  vorausgegangenen  drei  Jahren  jährlich  verteilten

Gewinne,
3.  die  tatsächlichen  Mitteilungen,  die  sie  zur  Schätzung  des  Wertes  der
Aktien,  Anteile  oder  Kuxe  beizubringen  vermögen.

Die  Nachweisung  ist  mit  der  Versicherung  zu  versehen,  daß  die  Angaben
nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  sind.

Die  Verpflichteten  können  zur  Abgabe  der  Nachweisung  mit  Geldstrafen
bis  zu  fünfhundert  Mark  angehalten  werden.

§ 59.

Die  Vorschriften  der  §§  52  bis  54,  57  gelten  auch  für  den  gesetzlichen
Vertreter  des  Steuerpflichtigen  hinsichtlich  des  seiner  Verwaltung  unterliegenden
Vermögens.

§ 60.

Die  Kosten  der  Ermittelungen  fallen  dem  Steuerpflichtigen  zur  Last,  wenn
der  endgültig  festgestellte  Vermögenswert  den  vom  Steuerpflichtigen  angegebenen
Wert  um  mehr  als  ein  Drittel  übersteigt  oder  wenn  sich  seine  Angaben  in
wesentlichen  Punkten  als  unrichtig  erweisen  oder  wenn  er  trotz  ergangener  Aufforderung
  keine  oder  nur  ungenügende  Angaben  über  seine  Vermögensverhältnisse
gemacht  hat.

85*
        <pb n="560" />
        —  538  —

§  61.

Den  Steuerbehörden  haben  die  Standesämter  von  den  eingetretenen
Sterbefällen,  die  Gerichte  von  den  ergangenen  Todeserklärungen  Mitteilung
zu  machen.

§ 62.

Innerhalb  sechs  Monaten  nach  dem  Tode  eines  Steuerpflichtigen  kann
die  Steuerbehörde  von  den  Erben  oder,  falls  ein  Testamentsvollstrecker  oder
ein  Nachlaßpfleger  bestellt  ist,  von  diesen  Personen  unter  Hinweis  auf  die  Strafvorschrift
  des  §  81  die  Vorlage  eines  Verzeichnisses  über  das  vom  Verstorbenen
hinterlassene  Kapital-  und  Betriebsvermögen  (§  2  Nr.  2,  3)  verlangen.

Das  Verzeichnis  ist  binnen  vier  Wochen  nach  Zustellung  der  Aufforderung
der  Steuerbehörde  einzureichen  und  mit  der  Versicherung  zu  versehen,  daß  die
Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  sind.

Die  Pflicht  zur  Einreichung  eines  Verzeichnisses  besteht  nicht,  wenn  auf
Grund  des  Erbschaftssteuergesetzes  vom  3.  Juni  1906  eine  den  gesamten  Nachlaß
umfassende  Erbschaftssteuererklärung  zu  erstatten  ist.

Die  im  Abs.  1  genannten  Personen  können  zur  Erfüllung  der  ihnen  hiernach
  obliegenden  Verpflichtung  mit  Geldstrafen  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark
angehalten  werden.

§  63.

Die  Reichs-,  Staats-  und  Gemeindebehörden  sind  verpflichtet,  den  Steuerbehörden
  auf  Ersuchen  aus  Büchern,  Akten,  Urkunden  usw.  Auskunft  über  die
Vermögensverhältnisse  des  Steuerpflichtigen  zu  erteilen  oder  ihnen  Einsicht  in
solche,  die  Vermögensverhältnisse  betreffenden  Bücher,  Akten,  Urkunden  usw.  zu
gestatten.

Den  Notaren  liegt  diese  Pflicht  nur  ob  hinsichtlich  der  einen  Nachlaß  betreffenden
  Verhandlungen  oder  soweit  sie  durch  sonstige  Vorschriften  begründet  ist.

Eine  Auskunftspflicht  besteht  nicht  für  die  Postbehörden,  für  die  Verwaltung
der  Schuldbücher  öffentlicher  Körperschaften  sowie  für  die  Verwaltung  öffentlicher
Sparkassen  und  anderer  mit  der  Verwaltung  und  Verwahrung  fremden  Vermögens
befaßter  öffentlicher  Anstalten.

§ 64.

Beamte,  Angestellte  und  ehrenamtliche  Mitglieder  von  Behörden,  welche
im  Verfahren  zur  Veranlagung  der  Besitzsteuer  dienstlich  Kenntnis  von  den  Vermögens-,
  Erwerbs-  oder  Einkommensverhältnissen  eines  Steuerpflichtigen  erhalten,
sind  zu  ihrer  Geheimhaltung  verpflichtet.  Die  Besitzsteuererklärungen  sind  unter
Verschluß  aufzubewahren  und  dürfen  ebenso  wie  die  sonstigen  Verhandlungen  im
Veranlagungsverfahren  nur  zur  Kenntnis  der  durch  Eid  zu  ihrer  Geheimhaltung
Verpflichteten  gelangen.  Sie  dürfen  anderen  Behörden  nur  zum  Zwecke  der
Veranlagung  und  Erhebung  von  öffentlichen  Abgaben  mitgeteilt  werden.  Bestehen
für  Landessteuern  gleiche  oder  ähnliche  Vorschriften,  so  steht  dies  der  Mitteilung
von  Veranlagungsmerkmalen  an  die  Besitzsteuerämter  nicht  entgegen.
        <pb n="561" />
        —  539  —

Besitzsteuer-  und  Feststellungsbescheid.
§ 65.

Ergibt  die  Vergleichung  der  Vermögensfeststellungen  einen  steuerpflichtigen
Vermögenszuwachs,  so  erteilt  die  Veranlagungsbehörde  dem  Steuerpflichtigen  einen
Bescheid  über  den  Gesamtbetrag  der  zu  zahlenden  Steuer  und  über  die  für  eine
spätere  Veranlagung  maßgebende  Vermögensfeststellung  (Steuerbescheid);  ergibt
sich  dagegen  kein  oder  nur  ein  steuerfreier  Vermögenszuwachs,  so  ist  dem  Steuerpflichtigen
  mit  einem  Vermögen  von  mehr  als  zwanzigtausend  Mark  ein  Bescheid
über  den  für  eine  künftige  Veranlagung  maßgebenden  Vermögensstand  zu  erteilen,
sofern  dieser  nicht  bereits  rechtskräftig  feststeht  (Feststellungsbescheid).

Der  Steuer-  und  der  Feststellungsbescheid  enthält  eine  Belehrung  über  die
gegen  den  Bescheid  zulässigen  Rechtsmittel,  der  Steuerbescheid  enthält  außerdem
eine  Anweisung  zur  Entrichtung  der  Steuer  in  den  gesetzlichen  Teilbeträgen  zu
den  bestimmten  Zahlungsfristen.  Dem  Steuerpflichtigen  sind  die  Berechnungsgrundlagen
  der  angeforderten  Steuer  mitzuteilen  und  die  Punkte  zu  bezeichnen,
in  welchen  von  der  Besitzsteuererklärung  abgewichen  worden  ist.

Rechtsmittel.
§ 66.

Die  gegen  den  Steuer-  und  den  Feststellungsbescheid  zulässigen  Rechtsmittel,
die  Rechtsmittelfristen  und  das  Rechtsmittelverfahren  werden  durch  die  Landesgesetzgebung
  geregelt.  Bis  zum  Inkrafttreten  des  Landesgesetzes  sind  nach  näherer
Bestimmung  der  Landesregierung  gegen  den  Steuer-  und  den  Feststellungsbescheid
die  Rechtsmittel  zulässig,  welche  den  Steuerpflichtigen  nach  Landesrecht  gegen  die
Veranlagung  zu  einer  direkten  Staatssteuer  zustehen.

Das  Rechtsmittelverfahren  (Abs.  1)  muß  derartig  geordnet  sein,  daß  der
Steuerpflichtige  nacheinander  mindestens  zwei  Rechtsmittelinstanzen  anrufen  kann
und  daß  ihm  die  Möglichkeit  offensteht,  entweder  die  endgültige  Entscheidung
eines  obersten  Verwaltungsgerichts  oder  einer  einem  obersten  Verwaltungsgerichte
gesetzlich  gleichgeordneten  Rechtsinstanz  herbeizuführen  oder  die  Klage  im  ordentlichen
  Rechtsweg  zu  erheben.

Wird  keine  oder  eine  falsche  Rechtsmittelbelehrung  erteilt,  so  wird  die
Rechtsmittelfrist  nicht  in  Lauf  gesetzt,  doch  ist  ein  von  dem  Steuerpflichtigen  eingelegtes
  Rechtsmittel  nicht  aus  diesem  Grunde  unzulässig.

§ 67.

Erfolgt  die  Veranlagung  zur  Besitzsteuer  durch  eine  kollegiale  Behörde,  so
stehen  die  Rechtsmittel  gegen  den  Steuerbescheid  auch  dem  Vorsitzenden  dieser
Behörde  zu.
        <pb n="562" />
        —  540  —

§ 68
Wohnt  weder  der  Steuerpflichtige  noch  ein  Vertreter  des  Steuerpflichtigen
im  Inland,  so  ist  der  Steuerpflichtige  gehalten,  eine  im  Inland  wohnende
Person  zum  Empfange  der  für  ihn  bestimmten  Schriftstücke  in  Besitzsteuerangelegenheiten
  zu  bevollmächtigen.  Ist  die  Benennung  eines  Zustellungsbevollmächtigten
  unterblieben,  so  gilt  die  Zustellung  eines  Schriftstücks  mit  der  Aufgabe
  zur  Post  als  bewirkt,  selbst  wenn  die  Sendung  als  unbestellbar  zurückkommt.

§  69.

Durch  die  Einlegung  eines  Rechtsmittels  wird  die  Erhebung  der  veranlagten
Steuer  zu  den  gesetzlichen  Zahlungsfristen  nicht  aufgehalten.  Die  auf  Grund
rechtskräftiger  Entscheidung  zu  erstattenden  Steuern  sind  mit  4  vom  Hundert
für  das  Jahr  zu  verzinsen.

Fälligkeit  der  Steuer.
§ 70.

Der  Jahresbetrag  der  Steuer  (§  24)  ist  nach  näherer  Bestimmung  der
obersten  Landesfinanzbehörde  in  gleichen  Halbjahrs-  oder  Vierteljahrsteilen  zu  zahlen.

Bleibt  der  Einzelbetrag  der  Steuer  unter  5  Mark,  so  ist  der  Jahresbetrag
der  Steuer  auf  einmal  zu  entrichten.

Die  oberste  Landesfinanzbehörde  bestimmt  den  Tag,  an  dem  die  Einzelbeträge
  der  Steuer  fällig  werden.

Die  Einzelbeträge  der  Steuer  sind  auf  10  Pfennig  nach  oben  abzurunden.

Der  Steuerpflichtige  ist  berechtigt,  die  Steuer  für  den  Rest  des  ganzen
Erhebungszeitraums  im  voraus  zu  bezahlen.

§ 71.

Würde  die  Einziehung  der  Steuer  zu  den  gesetzlichen  Zahlungsfristen  mit
einer  erheblichen  Härte  für  den  Steuerpflichtigen  verbunden  sein,  so  kann  die
Steuer  bis  zum  Ablauf  von  drei  Jahren  gestundet,  auch  die  Entrichtung  in  Teilbeträgen
  bis  zum  Ende  des  nächsten  Erhebungszeitraums  (§  24)  gestattet  werden.

Die  Stundung  kann  von  einer  angemessenen  Sicherheitsleistung  abhängig
gemacht  werden.

Die  Stundungsbewilligung  wird  zurückgenommen,  wenn  die  Voraussetzungen
hierfür  weggefallen  sind  oder  wenn  eine  nachträglich  verlangte  Sicherheit  nicht
geleistet  wird.

§ 72.

Ist  der  Steuerpflichtige  ein  Deutscher,  so  ist  zum  Zwecke  der  Einziehung
der  Besitzsteuer  die  Zwangsversteigerung  eines  Grundstücks  ohne  seine  Zustimmung
nicht  zulässig.
        <pb n="563" />
        —  541  —

§ 73.

Ist  die  Veranlagung  zu  Unrecht  unterblieben,  so  wird  dadurch  die  Pflicht
zur  Zahlung  der  Besitzsteuer  nicht  berührt.  Eine  Neuveranlagung  hat  zu  erfolgen,
wenn  nachträglich  neue  Tatsachen  und  Beweismittel  bekannt  werden,  die  eine
höhere  Veranlagung  des  Steuerpflichtigen  rechtfertigen.

§  74.

Stirbt  der  Steuerpflichtige  innerhalb  eines  Erhebungszeitraums  oder  fällt
die  Steuerpflicht  auf  andere  Weise  weg,  so  wird  dadurch  die  Verbindlichkeit
zur  Entrichtung  der  bei  Wegfall  der  Steuerpflicht  noch  nicht  fälligen  Teilbeträge
  nicht  berührt.

Wird  im  Falle  des  §  14  die  Ehe  innerhalb  des  Erhebungszeitraums  aufgelöst
  oder  fällt  die  Voraussetzung  für  die  Zusammenrechnung  des  Vermögens
weg,  so  sind  die  Ehegatten  oder  deren  Erben  zur  Zahlung  der  noch  nicht  fälligen
Teilbeträge  der  Steuer  nach  dem  Verhältnis  ihres  Anteils  an  dem  steuerpflichtigen
Vermögenszuwachs  verpflichtet.

Verjährung.
§  75.
Der  Anspruch  der  Staatskasse  auf  die  Besitzsteuer  verjährt  in  vier  Jahren.
Die  Frist  beginnt  mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  die  Steuerbeträge
fällig  geworden  sind,  im  Falle  der  Sicherheitsleistung  für  die  Steuer  jedoch  nicht
vor  dem  Ablauf  des  Jahres,  in  welchem  die  Sicherheit  erlischt.

Strafvorschriften.
§ 76.

Wer  als  Steuerpflichtiger  oder  als  Vertreter  eines  Steuerpflichtigen  wissentlich
  der  Steuerbehörde  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  die  geeignet
sind,  eine  Verkürzung  der  Besitzsteuer  herbeizuführen,  wird  mit  einer  Geldstrafe
bis  zum  zwanzigfachen  Betrage  der  gefährdeten  Steuer  bestraft.

§ 77.

In  den  Fällen  des  §  76  kann  neben  der  Geldstrafe  auf  Gefängnis  bis
zu  sechs  Monaten  erkannt  werden,  wenn  die  unrichtigen  oder  unvollständigen
Angaben  in  der  Absicht,  die  Besitzsteuer  zu  hinterziehen,  gemacht  worden  sind
und  wenn  der  Steuerbetrag,  der  durch  die  unrichtigen  oder  unvollständigen  Anaben
  gefährdet  worden  ist,  nicht  weniger  als  10  vom  Hundert  der  geschuldeten
Steuer,  mindestens  aber  dreihundert  Mark  ausmacht,  oder  wenn  der  Steuerpflichtige

  wegen  Besitzsteuerhinterziehung  vorbestraft  ist.
        <pb n="564" />
        —  542  —

Bei  einer  Steuergefährdung  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Art  kann  im  Urteil
angeordnet  werden,  daß  die  Bestrafung  auf  Kosten  des  Verurteilten  öffentlich
bekannt  zu  machen  ist.

Besteht  der  Verdacht,  daß  eine  Steuergefährdung  der  im  Abs.  1  bezeichneten
Art  vorliegt,  so  hat  die  Steuerbehörde  die  Sache  an  die  zuständige  Staatsanwaltschaft
  abzugeben.  Findet  die  Staatsanwaltschaft  in  einer  an  sie  abgegebenen
Sache,  daß  dieser  Verdacht  nicht  hinreichend  begründet  ist,  so  kann  sie  die  Sache
zur  weiteren  Erledigung  im  Verwaltungsstrafverfahren  an  die  Verwaltungsbehörde
abgeben.

§ 78

Ist  nach  den  obwaltenden  Umständen  anzunehmen,  daß  die  unrichtigen
oder  unvollständigen  Angaben,  die  geeignet  sind,  eine  Verkürzung  der  Besitzsteuer
herbeizuführen,  nicht  in  der  Absicht  der  Steuerhinterziehung  gemacht  worden
sind,  so  tritt  an  Stelle  der  im  §  76  vorgesehenen  Strafe  eine  Ordnungsstrafe  bis
zu  fünfhundert  Mark.

§  79.

Straffrei  bleibt,  wer  seine  unrichtigen  oder  unvollständigen  Angaben,  bevor
eine  Anzeige  erstattet  oder  eine  Untersuchung  gegen  ihn  eingeleitet  ist,  bei  der
Steuerbehörde  berichtigt  oder  ergänzt  und  die  gefährdete  Steuer,  soweit  sie  bereits
fällig  gewesen  ist,  entrichtet.

§  80.
Die  Einziehung  der  Besitzsteuer  erfolgt  unabhängig  von  der  Bestrafung.

§ 81.

Wer  in  der  nach  § 58  Abs.  2  einzureichenden  Nachweisung  oder  in  dem
nach  §  62  einzureichenden  Verzeichnis  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige
Angaben  macht,  die  geeignet  sind,  das  Steueraufkommen  zu  gefährden,  wird  mit
einer  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  bestraft.

Straffrei  bleibt,  wer  seine  unrichtigen  oder  unvollständigen  Angaben,  bevor
eine  Anzeige  erstattet  oder  eine  Untersuchung  gegen  ihn  eingeleitet  ist,  bei  der
Steuerbehörde  berichtigt  oder  ergänzt.

§ 82.

Beamte,  Angestellte  und  ehrenamtliche  Mitglieder  von  Behörden  sowie  Sachverständige
  werden,  wenn  sie  die  zu  ihrer  dienstlichen  oder  amtlichen  Kenntnis  gelangten
  Vermögens-,  Erwerbs-  oder  Einkommensverhältnisse  eines  Steuerpflichtigen,
insbesondere  auch  den  Inhalt  einer  Besitzsteuererklärung  oder  der  über  sie  gepflogenen
  Verhandlungen  unbefugt  offenbaren,  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehnhundert
  Mark  oder  mit  Gefängnis  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.

Die  Strafverfolgung  tritt  nur  ein  auf  Antrag  der  obersten  Landesfinanzbehörde
  oder  des  Steuerpflichtigen,  dessen  Interesse  an  der  Geheimhaltung
verletzt  ist.
        <pb n="565" />
        —  543  —

§ 83.
Eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  tritt  ein  bei  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  oder  die  zu  seiner  Ausführung
erlassenen  Bestimmungen,  die  im  Gesetze  mit  keiner  besonderen  Strafe  bedroht  sind.

§ 84.
Die  Umwandlung  einer  nicht  beizutreibenden  Geldstrafe  in  eine  Freiheitsstrafe
  findet  nicht  statt.
Kosten.
§ 85.
Das  Verfahren  in  Besitzsteuerangelegenheiten  ist  vorbehaltlich  der  Vorschrift
  des  §  60  kosten-,  gebühren-  und  stempelfrei.  Für  das  Rechtsmittel-  und
Strafverfahren  bewendet  es  bei  den  sonst  geltenden  Vorschriften.

Schlußvorschriften.
§ 86.

Die  Bundesstaaten  erhalten  für  die  erste  Veranlagung  und  Erhebung  der
Steuer  zehn,  später  fünf  vom  Hundert  ihrer  Roheinnahme.

§ 87.

Nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  kann  bis  zum  Ablauf  des
Rechnungsjahrs  1919  denjenigen  Bundesstaaten,  die  zur  Zeit  der  Verkündung
dieses  Gesetzes  die  Erbschaften  in  gerader  absteigender  Linie  besteuern  und  bis  zum
Ablauf  des  Rechnungsjahrs  1916  eine  der  Mehrbelastung  durch  die  Besitzsteuer
angemessene  Ermäßigung  dieser  Steuer  einführen,  der  Ausfall  an  Erbschaftssteuer
bis  zum  Betrag  ihrer  Durchschnittseinnahmen  in  den  Rechnungsjahren  1913  bis
1915  aus  dem  Aufkommen  an  Besitzsteuer  in  ihrem  Lande  ersetzt  werden.

Ferner  kann  in  diesen  Bundesstaaten  unter  gleichen  Voraussetzungen  der
Vermögenszuwachs  bei  der  erstmaligen  Veranlagung  der  Besitzsteuer  insoweit  außer
Betracht  bleiben,  als  ein  entsprechender  Vermögensteil  durch  Erbgang  in  gerader
absteigender  Linie  nach  dem  31.  Dezember  1913  erworben  und  zur  Landessteuer
herangezogen  ist.

§ 88.

Die  Ausführungsbestimmungen  zu  diesem  Gesetz  erläßt  der  Bundesrat.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Kiel,  den  3.  Juli  1913.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Bethmann  Hollweg.

 

-  
Reichs-Gesetzbl.  1913.  86
        <pb n="566" />
        —  544  —
(Nr.  4253.)  Gesetz  wegen  Änderung  des  Reichsstempelgesetzes.  Vom  3.  Juli  1913.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  ꝛc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats

und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  1.

1.  An  die  Stelle  der  Nr.  1  des  Tarifs  zum  Reichsstempelgesetze  vom  15. Juli  1909
(Reichs-Gesetzbl.  S.  833)  treten  unter  Wegfall  der  Überschrift  vor  Nr.  1
folgende  Vorschriften:

 

 

 

1-  2  3
Steuersatz  
Berechnung
  Gegenstand  der  Besteuerung
Nr.        vom Hun-  vom   der  Stempelabgabe
  Taudert
  send  Mark  Pf.

 

 

 

1.  A.  Gesellschaftsverträge.

Beurkundungen  von  Gesellschaftsverträgen,
  wenn  sie  betreffen:
a)  die  Errichtung  von  inländischen  Aktiengesellschaften
  oder  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  sowie  die  Erhöhung
des  Grundkapitals  solcher  Gesellschaften
in  der  Form  von  Verträgen  oder  Beschlüssen

  .......................  4½  –  —  des  Grundkapitals  oder  des  Betrags
  der  Erhöhung  dieses  Kapitals  zuzüglich
  des  Betrags,  um  den  der
  Neunwert  der  das  Grundkapital
  oder  die  Kapitalerhöhung  bildenden
  Aktien  durch  den  Betrag
überschritten  wird,  für  welchen
sie  von  den  ersten  Erwerbern
(Gründern,  Aktionären,  Übernahme,
konsortien  usw.)  übernommen  werden.
  Sind  die  Aktien  nicht  gegen
Barzahlung  übernemmen,  so  tritt
an  Stelle  des  bezeichneten  Wertes
der  Gesamtwert der  Gegenleistungen
(Sacheinlagen).  Werden  Genußscheine
  oder  ähnliche  Wertpapiere
gegen  Entgelt  ausgegeben,  die  sich
nicht  als  Aktien  oder  als  Rentenoder
  Schuldverschreibungen  (Tarifnummer
  2)  darstellen,  aber  zum
Bezug  eines  Anteils  an  dem  Gewinn
  oder  dem  bei  der  Liquidation
erzielten  Überschusse  berechtigen,  so
erhöht  sich  der  der  Versteuerung
zugrunde  zu  legende  Wert  um  den
Wert  der  Gegenleistungen.
        <pb n="567" />
        1  2  3  4
Steuersatz  Berechnung
—  9
Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung  vom  vom  der  Stempelabgabe
Hun-  Tau-  g
dert  send  Mark  Pf.
(1.)   (d)  die  Errichtung  von  Gesellschaften  mit
beschränkter  Haftung,  die  bei  solchen  
Gesellschaften  erfolgende  Erhöhung
des  Stammkapitals  und  Einforderung  
von  Nachschüssen  in  der  Form  von  
Verträgen  oder  Beschlüssen ......   3  —  —  —
Gesellschaften  mit  beschränkter  Haf-      des  Stammkapitals  oder  des  Betrags

der  Erhöhung  dieses  Kapitals  oder
des  Betrags  der  eingeforderten

      
sellschaftsvertrags  oder  auch  nur  tat-  Nachschüsse.

sächlich  den  Erwerb  oder  die  Ver-  
wertung  von  Grundstücken  betreiben  5 —  —  —
Tritt  die  Voraussetzung  nachträg-  
lich  ein,  so  ist  der  Stempelmehrbetrag,
der  sich  aus  der  Anwendung  des  höheren
  Steuersatzes  ergibt,  nachzuerheben.  Dr
Die  Stempelabgabe  von  5  vom
Hundert  ermäßigt  sich  auf  die  Hälfte
für  Handwerkerbaugesellschaften,  die
satzungsgemäß  und  tatsächlich  Grundstücke
  erwerben,  um  eine  Bebauung
durch  die  Gesellschafter  ausführen  zu
lassen  oder  um  durch  die  Weiterführung
  eines  bereits  begonnenen  Baues
die  Forderungen  aus  Lieferungen  oder
Arbeiten  für  den  Bau  zu  sichern.

tung,  die  nach  dem  Inhalt  des  Ge- 



 

Anmerkungen  zu  a,  b:

1.  Den  Aktiengesellschaften  im  Sinne
dieser  Vorschriften  stehen  die  Reichsbank
  sowie  die  deutschen  Kolonialgesellschaften
  und  die  ihnen  gleichgestellten
  deutschen  Gesellschaften  mit
der  Maßgabe  gleich,  daß  der  Steuersatz
für  sie  3  v.  H.  beträgt.

2.  Wird  das  Kapital  oder  der  Betrag
der  Nachschüsse  nicht  sofort  voll  eingezahlt,
  so  ist  auf  Antrag  Aussetzung
der  Versteuerung  in  der  Weise  zu  gewähren,
  daß  bei  jeder  Einzahlung
der  darauf  verhältnismäßig  entfallende
Teil  der  Abgabe  entrichtet  wird.

3.  Die  Vorschriften  zu  a,  b  finden
auch  Anwendung  auf  im  Ausland
geschlossene  Gesellschaftsverträge,  welche

 

 

 

 

 

86*
        <pb n="568" />
        546  —

 

 

 

1  2  3

4

 

Nr.

Gegenstand  der  Besteuerung

Steuersatz

vom  vom
Hun-  Taudert
  send

Mark

Pf.

Berechnung
der  Stempelabgabe

 

(1.)

 

die  Errichtung  gleicher  oder  ähnlicher
Gesellschaften  zum  Gegenstande  haben,
sofern  die  Gesellschaften  ihren  Sitz  im
Inland  nehmen  oder  im  Inland  eine
Zweigniederlassung  errichten.  Dasselbe
gilt  bei  Erhöhungen  des  Grund-  oder
Stammkapitals  und  bei  der  Einforderung
  von  Nachschüssen.  Im  Falle  der
Errichtung  einer  Zweigniederlassung  berechnet
  sich  die  Abgabe  nach  dem  Werte
des  Anlage-  und  Betriebskapitals  der
inländischen  Zweigniederlassung.  Im
Falle  der  Erhöhung  des  Grund-  oder
Stammkapitals  und  der  Einforderung
von  Nachschüssen  berechnet  sich  die  Abgabe
  nach  demjenigen  Betrage,  der  zu
dem  Betrage  der  Erhöhung  des  Kapitals
in  demselben  Verhältnis  steht  wie
der  Wert  des  inländischen  Anlageund
  Betriebskapitals  zu  dem  Werte
des  gesamten  Anlage-  und  Betriebskapitals.
  Die  Abgabe  wird  nur  erhoben,
  wenn  die  Eintragung  in  das
Handelsregister  erfolgt  ist.

4. Gibt  eine  bestehende  Gesellschaft  ohne

Erhöhung  des  Grundkapitals  gegen
Barzahlung  oder  für  die  Überlassung
von  nicht  in  Geld  bestehendem  Vermögen
Genußscheine  der  in  Spalte  4  Satz  3  bezeichneten
  Art  aus,  so  ist  die  Abgabe  der
Tarifnummer  1  unter  Aa  von  dem
Werte  der  Gegenleistung  zu  entrichten.

c)  die  Errichtung  von

1.  offenen  Handelsgesellschaften  und
Kommanditgesellschaften,  von  Gesellschaften
  des  bürgerlichen  Rechtes,
sofern  diese  Gesellschaften  Erwerbszwecke
  verfolgen,  und  von  Genossenschaften,
  deren  Geschäftsbetrieb
über  den  Kreis  ihrer  Mitglieder
hinausgeht ..........⅒

mindestens  aber  .  ...  .  20

 

  —

 

 



 

 

des  Wertes  der  das  Gesellschaftsvermögen
  bildenden  Einlagen  abzüglich
  der  auf  ihnen  ruhenden
Schulden,
        <pb n="569" />
        1  2  3  4

 

Nr.

Gegenstand  der  Besteuerung

vom

Hundert


Steuersatz

vom
Tausend


Mark

Pf.

Berechnung
der  Stempelabgabe

 

(1.)

2.  Gesellschaften  des

3.  Gesellschaften  des

 

bürgerlichen
Rechtes,  welche  lediglich  vorübergehende
  Zwecke  verfolgen  (Gelegenheitsgesellschaften) ..... 10

bürgerlichen
Rechtes,  welche  andere  als  Erwerbszwecke
  verfolgen,  und  von  Genossenschaften,
  deren  Geschäftsbetrieb  nicht
über  den  Kreis  ihrer  Mitglieder
hinausgeht, ..... 5

Anmerkungen  zu  c.

1.  Den  unter  Ziffer  1  bis  3  aufgeführten

  Verträgen  steht  die  erstmalige
Feststellung  der  Satzung  gleich.

2.  Wird  eine  Urkunde  über  die  Errichtung

  einer  offenen  Handelsgesellschaft
  oder  einer  Kommanditgesellschaft
  nicht  aufgenommen,  so
ist  die  Abgabe  zu  dem  Antrag
auf  Verlautbarung  der  Firma  im
Handelsregister  zu  erheben.

3.  Verträge  über  den  Eintritt  neuer

Gesellschafter  oder  über  die  Erhöhung
  der  Einlagen  sowie  die
Erklärungen  des  Beitritts  zu  einer
Genossenschaft  der  unter  1 Ac 1
bezeichneten  Art  stehen  den  Verträgen
  über  die  Errichtung  der  Gesellschaft
  gleich.  Im  letztbezeichneten
  Falle  ist  die  Abgabe  bei  der
Einreichung  der  Erklärung  bei
Gericht  zu  dem  Antrag  auf  Eintragung
  in  die  Liste  der  Genossen
zu  entrichten.  Die  Abgabe  beträgt  ⅒

mindestens  aber ..... 10

4.  Die  Anmerkungen  2  und  3  zu

a,  b  finden  entsprechende  Anwendung.


 

⅒

 

 

10

10

 

 

des  Wertes  der  Einlage  des  neuen
Gesellschafters  oder  des  Wertes,
um  den  die  Einlage  erhöht  wird,
abzüglich  der  auf  der  Einlage
ruhenden  Schulden,
        <pb n="570" />
        548  —

 

 

 

 

—  —  —

 

 

1  2  3  4
Steuersatz  Berechnung

Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung  vom vom  der  Stempelabgabe
Hun-  Tau-  9
dert  send  Mark  Pf.
(1.)  Befreiungen.

 

Von  der  Stempelabgabe  zu  a,  b,  c  befreit
  sind  inländische  Gesellschaften  und
Genossenschaften
1.  wenn  nach  der  Entscheidung  des
Bundesrats  ihr  Zweck  ausschließlich
  gemeinnützig  ist  und  wesentlich
  der  Förderung  der  minderbemittelten
  Volksklassen  dient,  der
Reingewinn  satzungsmäßig  auf
eine  höchstens  vierprozentige  Verzinsung
  der  Kapitaleinlagen  beschränkt,
  auch  bei  Auslosungen,
Ausscheiden  eines  Gesellschafters
oder  für  den  Fall  der  Auflösung
der  Gesellschaft  nicht  mehr  als
der  Nennwert  des  Anteils  zugesichert
  und  bei  der  Auflösung
der  etwaige  Rest  des  Gesellschaftsvermögens
  für  gemeinnützige
Zwecke  bestimmt  ist.  Der  Bundesrat
  ist  ermächtigt,  die  Befreiung
auch  dann  zu  bewilligen,  wenn
die  Gesellschaft  eine  höchstens  fünfprozentige
  Verzinsung  der  Kapitaleinlagen

  gewährt;

2.  wenn  sie  die  Herstellung  oder  den
Betrieb  von  inländischen  Eisenbahnen
  unter  Beteiligung  oder
Zinsbürgschaft  des  Reichs,  der
Bundesstaaten,  der  Provinzen,
Gemeinden  oder  Kreise  zum  Zwecke
haben.  Die  Beteiligung  muß
eine  Voraussetzung  für  das  Zustandekommen
  des  Eisenbahnunternehmens
  gebildet  haben  und  für
die  beteiligte  öffentliche  Körperschaft
  entweder  ein  im  Verhältnis
zur  Bedeutung  oder  zu  den  Kosten
des  Eisenbahnunternehmens  erhebliches
  finanzielles  oder  sonstiges
Opfer  oder  ein  entsprechendes,  erhebliches
  geschäftliches  Risiko  darstellen.
        <pb n="571" />
        549

 

 

 

 

 

 

 

 

1  2  3  4
Steuersatz  Berechnung

Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung  vom Hun-  vom Tau-  der  Stenpelabgabe
dert  send  Mark  Pf.
 (1.)  d)  das  Einbringen  von  nicht  in  Geld
bestehendem  Vermögen  in  eine  Gesellschaft
  der  unter  a,  b  bezeichneten
Art  bei  ihrer  Errichtung  oder  in  eine
bereits  bestehende  Gesellschaft  dieser
Art,
soweit  zu  dem  eingebrachten  Vermögen
  gehören
1.  im  Inland  gelegene  Grundstücke
und  Berechtigungen,  für  welche
die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden
  Vorschriften  gelten, .....  ⅔  —  —  —
2.  Patentrechte,  Gebrauchsmusterrechte
  und  sonstige  gewerbliche
Schuhrechte  sowie  Urheberrechte      des  Entgelte,  einschließlich  der  auf
auer  Art .....  ⅔  —  —  —  der Einlage  ruhenden,  auf  die
    Gesellschaft  übergehenden  Verbind-3. Rechte aus Veräußerungsgeschäfte, der in Tafifnummer 11a
  lichkeiten und des Wertes 
Abs.  2  bezeichneten  Art  über  im  aller sonstigen  ausbedungenen  Leistungen und vorbehaltene Nutzungen
Inland  gelegene  Grundstücke  und  oder,  wenn das  Entgelt  aus  dem Vertrage nicht hervorgeht, des
Berechtigungen,  für  welche  die  .  -
sich  auf Grundstücke  beziehenden  Wertes des  eingebrachten  Vermögens;
Vorschriften  gelten,  ...  .  .  .  .  ...  ⅔  —  —  —
4.  Rechte  auf  Auflassung  von  im
Inland  gelegenen  Grundstücken
und  Berechtigungen,  für  welche
die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden
  Vorschriften  gelten, .....  ⅔  —  —  —
soweit  zu  dem  eingebrachten  Vermögen
außerhalb  Landes  gelegene  unbewegliche
  Sachen  und  ebendaselbst  befindliche
  bewegliche  Sachen,  welche  Zubehör
  der  ersteren  sind,  gehören, .....  —  3 —
soweit  das  eingebrachte  Vermögen  aus
sonstigen  beweglichen  Vermögensgegenständen
  besteht,  ...........  ⅓  –  —  —    des  Entgelts,  einschließlich  des  Wertes
der  ausbedungenen  Leistungen  und
vorbehaltenen  Nutzungen,  oder,
wenn das Entgelt nicht aus dem 
Vertrage  hervorgeht, des Wertes  
soweit  das  eingebrachte  Vermögen  aus    des  eingebrachten  Vermögens;
anderen  als  den  vorher  bezeichneten
Forderungsrechten  besteht, .....  ¹⁄₂₀ —  —  —  des  Wertes  der  Forderungen.
        <pb n="572" />
        550

 

 

1  2  3

 

4

 

Nr.

Gegenstand  der  Besteuerung

vom

Hundert


Steuersatz

vom
Tausend
  Mark

Pf.

Berechnung
der  Stempelabgabe

 

(1.)

 

e)  die

Befreit  ist:
das  Einbringen  von  Nachlaßgegenständen
  in  eine  ausschließlich  von
den  Teilnehmern  an  einer  Erbschaft
gebildete  Gesellschaft  mit  beschränkter
  Haftung.  Zu  den  Teilnehmern
an  einer  Erbschaft  wird  auch
der  überlebende  Ehegatte  gerechnet,
welcher  mit  den  Erben  des  verstorbenen
  Ehegatten  gütergemeinschaftliches
  Vermögen  zu  teilen  hat.

Überlassung

1.  der  Rechte  an  dem  Gesellschaftsvermögen

  seitens  eines  Gesellschafters
  oder  dessen  Erben  an
einen  anderen  Gesellschafter,  die
Gesellschaft  oder  einen  Dritten
der  Rechte  an  dem  Gesellschaftsvermögen
  der  unter  c  bezeichneten
Gesellschaften  ..
Befreit  sind:

Verträge  über  die  Überlassung
von  Rechten  an  dem  Gesellschaftsvermögen
  an  Personen,  welche  nach
den  Vorschriften  des  Erbschaftssteuergesetzes
  von  der  Zahlung  der
Erbschaftssteuer  befreit  sind.

2. von  Sachen  oder  Rechten  seitens

der  Gesellschaft  zum  Sondereigentum
  an  einen  Gesellschafter  oder
dessen  Erben,
soweit  zu  dem  überlassenen
Gesellschaftsvermögen  im  Inland
  gelegene  Grundstücke
oder  Berechtigungen,  für
welche  die  sich  auf  Grundstücke
  beziehenden  Vorschriften
gelten,  oder  Rechte  der  unter
Buchstabe  d  Ziffer  2  bis  4
bezeichneten  Art  gehören,

 

²⁄₁₀ 

¹⁄₂₀

⅔ 

 

 

 

 

 

—

 

 

des  Wertes  der  Gegenleistung  oder,
wenn  eine  solche  in  der  Urkunde
nicht  enthalten  ist,  des  Wertes  der
überlassenen  Rechte.

des  Entgelts,  einschließlich  des  Wertes
der  ausbedungenen  Leistungen  und
vorbehaltenen  Nutzungen  oder,
wenn  das  Entgelt  nicht  aus  dem
Vertrage  hervorgeht,  des  Wertes
der  überlassenen  Rechte;
        <pb n="573" />
        —  —

1  2  3  4

 

Nr.

Gegenstand  der  Besteuerung

vom

Hundert


Steuersatz

vom
Tausend


 

 

Mark

Pf.

Berechnung
der  Stempelabgabe

 

(1.)

 

soweit  zu  dem  überlassenen  Gesellschaftsvermögen
  außerhalb
Landes  gelegene  unbewegliche
Sachen  und  ebendaselbst  befindliche
  bewegliche  Sachen,
welche  Zubehör  der  ersteren
sind,  oder  den  unbeweglichen

Sachen  gleichgeachtete  Rechte

gehören, ..... 3

soweit  das  überlassene  Gesellschaftsvermögen
  aus  beweglichen
  Vermögensgegenständen
  besteht, ..... ⅓
soweit  das  überlassene  Gesellschaftsvermögen
  aus  anderen
als  den  vorher  bezeichneten
Forderungsrechten  besteht, ...... ⅟₂₀

Befreit  ist:
die  Rückgewähr  der  von
einem  Gesellschafter  eingebrachten
  Grundstücke  oder  Berechtigungen,
  für  welche  die  sich  auf
Grundstücke  beziehenden  Vorschriften
  gelten,  oder  Rechte  der
unter  Buchstaben  d  Ziffer  2
bis  4  bezeichneten  Art  oder
sonstigen  beweglichen  Vermögensgegenstände
  an  diesen
Gesellschafter  oder  dessen  Erben
oder  dessen  Ehegatten,  welcher
mit  ihm  in  Gütergemeinschaft
gestanden  hat.
Anmerkung  zu  d,  e.
Der  Stempel  von  ⅔  vom
Hundert  ermäßigt  sich  in  den  Fällen
zu  d1,  3,  4  und  e2  mit  dem  Wegfall
  des  in  § 90  Abs.  1  des  Gesetzes
vorgeschriebenen  Zuschlags  auf  ⅓
vom  Hundert.

Reichs-Gesetzbl.  1913.

 






 

 

 

 

des  Entgelts  wie  vorstehend;

des  Wertes  der  Forderungen.

Bei  Berechnung  des  Stempels
bleibt  derjenige  Teil  der  zum
Sondereigentum  überlassenen  Vermögensgegenstände
  außer  Betracht,
welcher  auf  den  erwerbenden  Gesellschafter
  nach  der  Kopfzahl  der
Gesellschafter  entfällt.

87
        <pb n="574" />
        552

 



 

1  2  3  4

 

Nr.

Gegenstand  der  Besteuerung

vom
Hundert


Steuersatz

vom

Tau-Mark



Pf.

Berechnung
der  Stempelabgabe

 

(1.)

Anteilscheine

 

f)  Die  erstmalige  Feststellung  der  Satzung

1.  einer  Gewerkschaft ..... 500

Wenn  die  Geringfügigkeit  des
Vermögens  oder  sonstige  Gründe
die  Anwendung  eines  geringeren
Steuersatzes  rechtfertigen,  kann
der  Stempel  bis  auf ..... 100
ermäßigt  werden.

2.  anderer  als  der  unter  c  aufgeführten
  Gesellschaften,  ferner  der
Körperschaften,  Vereine  und  Anstalten,

  soweit  nicht  nach  den  Bestimmungen

  dieser  Tarifstelle  eine
höhere  Abgabe  zu  entrichten  ist, ..... 5

 

Befreit  sind:

Krankenkassen,  Berufsgenossenschaften,
  Versicherungsgenossenschaften,
  Versicherungsanstalten,
Unterstützungskassen  und  sonstige
Kassen,  denen  die  Versicherungsnehmer
  auf  Grund  gesetzlicher  Bestimmungen
  beizutreten  verpflichtet
sind,  und  eingetragene  Genossenschaften,
  welche  die  Gewinnverteilung
  ausgeschlossen  haben.

B.  Kuxe.

gewerkschaftlich  betriebener
Bergwerke  (Kuxe,  Kuxscheine) ..... 5

Außerdem  für  alle  nach  dem  1.  August
1909  auf  Werte  der  angegebenen  Art
ausgeschriebenen  Einzahlungen,  soweit
solche  nicht  zur  Deckung  von  Betriebsverlusten
  dienen  oder  zur  Erhaltung  des
Betriebs  in  seinem  bisherigen  Umfang
bestimmt  sind  und  verwendet  werden,  3

Zur  Entrichtung  des  Stempels  für
die  Einzahlungen  ist  die  Gewerkschaft

 

 

send

 

 

 

 





 



 

von  jeder  einzelnen  Urkunde.

vom  Betrage  der  Einzahlung,  und
zwar  in  Abstufungen  von  3  Mark
für  je  100  Mark  oder  einen  Bruchteil
  dieses  Betrags.
        <pb n="575" />
        —  553  —

 

1  2  3  4

 

Steuersatz  Berechnung

Nr.   Gegenstand  der  Besteuerung  vom    vom  der  Stempelabgabe
Hun-  Taudert
  send

 

 

Mark  Pf.

 

 

(1.)    verpflichtet,  und  zwar  spätestens  zwei
Wochen  nach  dem  von  der  Gewerkschaftsvertretung
  festgesetzten  Einzahlungstag
  oder,  sofern  die  Zahlung  zu
diesem  Zeitpunkt  nicht  eingegangen  ist,
spätestens  zwei  Wochen  nach  dem  Eingang
  der  Zahlung.

C.  Ausländische  Aktien.

Ausländische  Aktien  und  Aktienanteilscheine,
  wenn  sie  im  Inland  ausgehändigt,
  veräußert,  verpfändet  oder
wenn  daselbst  andere  Geschäfte  unter
Lebenden  damit  gemacht  oder  Zahlungen
darauf  geleistet  werden,  unter  der
gleichen  Voraussetzung  auch  Interimsscheine
  über  Einzahlungen  auf  diese
Wertpapirer .....  3  —  —  —  vom  Nennwerte,  bei  Interimsscheinen

  sowie  nicht  voll  gezahlten  Namen-Die

  Abgabe  ist  von  jedem  Stücke  aktien  und  Anteilscheinen  vom

nur  einmal  zu  entrichten.  Betrage  der  bescheinigten  Einzablungen,
  und  zwar  in  Abstufungen
  von  60  Pf.  für  je

20  Mark;  überschießende  Bruchteile

  werden,  soweit  sie  nicht  unter

dem  Betrage  von  1  Mark  zurückbleiben,
  für  volle  20  Mark  gerechnet.


Der  nachweislich  versteuerte
Betrag  der  Interimsscheine  wird
auf  den  Betrag  der  demnächst  zu
versteuernden  Aktien  usw.  angerechnet.
  Das  Gleiche  gilt  von
dem  versteuerten  Betrage  nicht
vollgezahlter  Aktien  und  Anteilscheine
  bei  späteren  Einzahlungen.

Ausländische  Werte  werden  nach
den  Vorschriften  wegen  Erhebung
des  Wechselstempels  umgerechnet.           87*
        <pb n="576" />
        —  554  —

2.  a)  Vor  Tarifnummer  2  werden  in  Spalte  2  als  Überschrift  die  Worte
„Renten-  und  Schuldverschreibungen“  eingefügt.

b)  Abs.  2  der  Anmerkung  zu  Tarifnummer  1  und  2  erhält  folgende
Fassung:
Genußscheine  und  ähnliche  zum  Bezug  eines  Anteils  an  dem  Gewinn
  einer  unter  Tarifnummer  1  unter  A  a  fallenden  Gesellschaft
berechtigende  Wertpapiere  unterliegen,  sofern  nicht  Tarifnummer  1
unter  A  a  Spalte  4  Satz  3  oder  Anmerkung  4  zu  Tarifnummer  1
A  a,  b  oder  Tarifnummer  1  B,  2  Platz  greift,  einer  festen  Abgabe,
  die  für
a)  solche,  welche  als  Ersatz  an  Stelle  erloschener  Aktien  oder
Anteilscheine  ausgegeben  werden  1  Mark  —  Pf.  von  jeder
b)  alle  übrigen,  und  zwar  einzelnen    
1.  inländische  30  Mark  —  Pf.
     
2.  ausländisch  40  "  —  "  Urkunde
beträgt.

3.  Nr.  3  der  Tarifnummer  4  a  erhält  in  Spalte  2  folgende  Fassung:

,,3.  inländische  und  ausländische  Aktien  und  Aktienanteilscheine,  Reichsbankanteilscheine,
  Anteilscheine  von  deutschen  Kolonialgesellschaften  und  ihnen
gleichgestellten  deutschen  Gesellschaften,  Interimsscheine  über  Einzahlungen
  auf  diese  Wertpapiere,  Wertpapiere  der  unter  2c  des  Tarifs
bezeichneten  Art  und  Genußscheine.“

Artikel  2.
1.  Vor  §  1  des  Gesetzes  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

I.  Gesellschaftsverträge.
(Tarifnummer  1  unter  A.)
§ 1*.

Die  Entrichtung  der  in  Tarifnummer  1  unter  A  bezeichneten  Abgabe  muß
erfolgen  bei  Gesellschaftsverträgen,  die  der  Eintragung  in  das  Handels-  oder  Genossenschaftsregister
  bedürfen,  vor  der  Eintragung  in  die  Register,  spätestens  binnen
zwei  Wochen  nach  dem  Tage  der  Errichtung,  in  allen  übrigen  Fällen  binnen
zwei  Wochen  nach  dem  Tage  der  Ausstellung  der  Urkunde.  Ist  die  Ausführung
des  Vertrags  oder  Beschlusses  unterblieben,  so  ist  der  Stempel  auf  Antrag  zu
erstatten,  wenn  der  Antrag  innerhalb  zweier  Jahre  nach  der  Beurkundung  gestellt
ist.  Wird  der  Antrag  auf  Tatsachen  gestützt,  die  erst  nach  der  Beurkundung

eingetreten  sind,  so  beginnt  die  zweijährige  Frist  mit  dem  Tage,  an  dem  der
Antragsteller  von  dieser  Tatsache  Kenntnis  erlangt  hat.
        <pb n="577" />
        —  555  —

Ist  eine  rechtzeitige  Berechnung  der  Steuer  nicht  möglich,  bleibt  insoweit,
als  dies  der  Fall  ist,  die  Besteuerung  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats
  so  lange  ausgesetzt,  bis  die  Berechnung  möglich  wird.

Von  mehreren  über  denselben  Rechtsvorgang  lautenden  Urkunden  ist  nur
eine  stempelpflichtig.

§ 2*.

Zur  Bezahlung  der  Stempelabgabe  sind  verpflichtet

1.  bei  den  von  Behörden  oder  Beamten,  einschließlich  der  Notare,  errichteten
oder  aufgenommenen  Urkunden,  sowie  bei  Urkunden,  die  von  einem  Notar
entworfen  und  nach  ihrer  Vollziehung  durch  die  Beteiligten  von  ihm  öffentlich
  beglaubigt  werden,  diejenigen,  durch  die  die  Errichtung  oder  Aufnahme
der  Urkunde  veranlaßt  worden  ist

2.  in  allen  übrigen  Fällen  die  Teilnehmer  am  Rechtsgeschäfte.

Mehrere  zur  Bezahlung  der  Stempelsteuer  verpflichtete  Personen  haften
als  Gesamtschuldner.

§ 3*.

Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Abgabe  wird  erfüllt  durch  Zahlung
des  Abgabebetrags  an  die  Steuerstelle  des  Bezirkes,  in  welchem  die  Gesellschaft  usw.
ihren  Sitz  hat,  oder,  falls  die  Gesellschaft  im  Inland  keinen  Sitz  hat,  des
Bezirkes,  in  welchem  die  Zweigniederlassung  ihren  Sitz  hat.

Soweit  die  Urkunden  von  Behörden  oder  Beamten  einschließlich  der  Notare,
errichtet  oder  ausgenommen  worden  sind,  haben  diese  die  Urkunden  vor  der
Aushändigung  von  Urschriften,  Ausfertigungen  oder  Abschriften  der  zuständigen
Steuerstelle  vorzulegen.  Die  Aushändigung  darf  erst  erfolgen,  nachdem  die  Abgabe
  bei  dieser  eingezahlt  und  die  Entrichtung  der  Abgabe  von  der  Steuerstelle
bescheinigt  oder  wenn  die  Besteuerung  ausgesetzt  (G  1*  Abs.  2)  ist.  In  den  übrigen
Fällen  haben  die  Teilnehmer  an  dem  Rechtsgeschäfte  die  Urkunde  der  Steuerstelle
bei  der  Anmeldung  zur  Versteuerung  vorzulegen.  Die  Steuerstelle  hat  auf  der
Urkunde  die  Abgabenentrichtung  zu  bescheinigen.

In  welchen  Fällen  und  unter  welchen  Bedingungen  die  Feststellung  und
Entrichtung  der  Abgabe  bei  einer  anderen  als  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Behörde
oder  bei  verschiedenen  Behörden  erfolgen  oder  sonst  von  den  Vorschriften  des
Abs.  1  abgewichen  werden  kann,  bestimmt  der  Bundesrat.

Der  Bundesrat  kann  vorschreiben,  daß  die  Aktien,  Genußscheine  sowie
Interimsscheine  über  Einzahlungen  auf  solche  Wertpapiere  vom  Aussteller  mit
einem  Vermerk  über  die  erfolgte  Entrichtung  der  Abgabe  nach  Tarifnummer  1
unter  Aa  zu  versehen  sind.

§  4*.

Für  die  Entrichtung  der  Abgabe  haften  unter  Vorbehalt  des  Rückgriffs
gegen  den  nach  §  2*  zu  deren  Zahlung  Verpflichteten:

a)  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  eingetragene

Genossenschaften,  Gewerkschaften  und  Gesellschaften  mit  beschränkter
        <pb n="578" />
        —  556  —

Haftung  für  die  Stempelbeträge  zu  den  von  ihren  Vorständen  oder  Geschäftsführern
  in  ihrem  Auftrag  oder  Namen  errichteten  Verhandlungen,
b)  Beamte,  einschließlich  der  Notare,  welche  vor  erfolgtem  Nachweis  der

Abgabenentrichtung  die  von  ihnen  errichteten  oder  aufgenommenen  Urkunden

  aushändigen  oder  Ausfertigungen  oder  Abschriften  davon  erteilen.

§ 5*.

Die  Wertermittelung  ist  in  denjenigen  Fällen,  in  denen  die  Steuer  vom
Werte  zu  berechnen  ist,  auf  den  gemeinen  Wert  des  Gegenstandes  zur  Zeit  des
Eintritts  der  Steuerpflicht  zu  richten.

Der  Wert  dauernder  Nutzungen  oder  Leistungen  bestimmt  sich  nach  den
Vorschriften  des  Erbschaftssteuergesetzes.

Ist  einem  der  Vertragschließenden  ein  Wahlrecht  oder  die  Befugnis  eingeräumt,
  innerhalb  gewisser  Grenzen  den  Umfang  der  Leistung  zu  bestimmen,  so
wird  die  Stempelsteuer  nach  dem  höchsten  möglichen  Werte  des  Gegenstandes  des
Geschäfts  berechnet.

Wenn  in  den  Fällen  zu  d,  e  im  Inland  gelegene  Grundstücke  und  Berechtigungen,
  für  welche  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften
gelten,  zusammen  mit  beweglichen  Vermögensgegenständen  und  Forderungen  ohne
Trennung  des  Entgelts  eingebracht  oder  überlassen  werden,  so  kommt  für  die
Berechnung  des  Stempels  der  höchste  Steuersatz  zur  Anwendung,  sofern  nicht
von  den  Urkundenausstellern  die  Werte  für  die  einzelnen  Gegenstände  innerhalb
einer  mit  dem  Tage  der  Errichtung  der  Verträge  beginnenden  dreimonatigen  Frist
noch  nachträglich  schriftlich  vereinbart  werden.

§ 6*.

Die  Behörden  zur  Führung  des  Handelsregisters  haben  den  im  § 3  Abs.  1,  3
bezeichneten  Behörden  von  allen  Eintragungen  alsbald  nach  deren  Bewirkung
Nachricht  zu  geben,  soweit  die  Eintragungen  die  Errichtung  oder  Kapitalerhöhung
von  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  oder  Gesellschaften  mit
beschränkter  Haftung,  offenen  Handelsgesellschaften  oder  Kommanditgesellschaften
zum  Gegenstande  haben  oder  die  Verlegung  des  Sitzes  einer  ausländischen  Gesellschaft
  der  in  Tarifnummer  1  Aa  bis c  bezeichneten  Art  nach  dem  Inland  oder  die
Errichtung  einer  inländischen  Zweigniederlassung  durch  eine  solche  Gesellschaft  betreffen.

Die  gleiche  Verpflichtung  liegt  den  Behörden  zur  Führung  des  Genossenschaftsregisters
  hinsichtlich  der  Eintragungen,  die  die  Errichtung  von  Genossenschaften
  betreffen,  ob.

Der  Bundesrat  kann  Ausnahmen  von  den  Bestimmungen  in  Abs.  1,  2

zulassen.
§  7*.

Die  in  Tarifnummer  1  unter  A  bezeichneten  Rechtsvorgänge  und  ihre  Beurkundung
  sowie  die  von  Gesellschaften  usw.  der  dort  bezeichneten  Art  ausgegebenen
        <pb n="579" />
        —  557  —

Aktien,  Aktienanteilscheine  und  Anteilscheine  sowie  die  Interimsscheine  über  Einzahlungen
  auf  diese  Wertpapiere  unterliegen  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  keiner  weiteren
Stempelabgabe  (Taxe,  Sportel  usw.).  Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung
auf  die  Fälle  d  Ziffer  1,  3  und  4  der  Tarifnummer  1  unter  A  sowie  auf  die
Fälle  e  Ziffer  2  dieser  Tarifnummer,  soweit  es  sich  um  die  Überlassung  von
Grundstücken  und  Berechtigungen,  für  welche  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden
Vorschriften  gelten,  zum  Sondereigentume  handelt.  Das  Gleiche  gilt,  wenn
Grundstücke  oder  Berechtigungen,  für  welche  die  auf  Grundstücke  sich  beziehenden
Vorschriften  gelten,  als  Einlagen  in  eine  der  in  Tarifnummer  1  A  unter  c
bezeichneten  Gesellschaften  eingebracht  werden.

Die  Errichtung  von  Zweigniederlassungen  oder  die  Verlegung  des  Sitzes
von  Gesellschaften,  die  im  Deutschen  Reiche  ihren  Sitz  haben,  unterliegt  in  den
einzelnen  Bundesstaaten  keiner  Stempelabgabe  (Taxe,  Sportel  usw.).

Von  der  Umschreibung  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Wertpapiere  in  den
Büchern  und  Registern  der  Gesellschaft  usw.  sowie  von  den  auf  die  Wertpapiere
selbst  gesetzten  Übertragungsvermerken  (Indossamenten,  Abtretungen  usw.)  ist  eine
Abgabe  nicht  zu  entrichten.

Die  Erhebung  landesgesetzlicher  Gebühren  für  Amtshandlungen,  die  die  in
Tarifnummer  1  unter  A  bezeichneten  Rechtsvorgänge  betreffen,  wird  durch  die  Vorschriften
  dieses  Gesetzes  nicht  berührt.

Enthalten  Urkunden  dieser  Tarifnummer  Geschäfte,  welche  dem  Stempel
der  Tarifnummer  4  a  unterliegen,  so  ist  letzterer  auf  den  Stempel  der  Tarifnummer
  1  unter  A  anzurechnen.

§  8*.

Hinsichtlich  der  vor  dem  1.  Oktober  1913  vorgenommenen  Beurkundung
der  Errichtung  von  Gesellschaften  usw.  der  in  Tarifnummer  1  unter  A  bezeichneten  Art
und  der  vor  diesem  Zeitpunkt  eingetretenen,  daselbst  bezeichneten  Kapitalerhöhungen
sowie  hinsichtlich  der  aus  Anlaß  der  beurkundeten  Errichtung  oder  Kapitalerhöhung
ausgegebenen  Aktien,  Aktienanteilscheine,  Anteilscheine  und  Interimsscheine  bewendet
es  bei  den  bisherigen  Gesetzen.

Waren  das  Kapital  oder  die  Nachschüsse  der  in  Tarifnummer  1  unter  Aa,  b
bezeichneten  Gesellschaften  nicht  voll  eingezahlt,  so  finden  hinsichtlich  der  nach  dem
30.  September  1913  erfolgenden  Einzahlungen  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes
nur  dann  keine  Anwendung,  wenn  nachgewiesen  wird,  daß  die  Abgabepflicht  hinsichtlich
  dieser  Einzahlungen  nach  den  bisherigen  Reichs-  oder  Landesgesetzen  bereits
vor  dem  1.  Oktober  1913  eingetreten  ist.

§ 9*.

Wer  den  Vorschriften  über  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  in
Tarifnummer  1  bezeichneten  Stempelabgaben  zuwiderhandelt,  verfällt  in  eine
Geldstrafe,  die  dem  fünfundzwanzigfachen  Betrage  der  hinterzogenen  Abgabe
gleichkommt,  mindestens  aber  20  Mark  beträgt.
        <pb n="580" />
        —  558  —

Kann  der  Betrag  der  vorenthaltenen  Abgabe  nicht  festgestellt  werden,  so
tritt  statt  der  vorstehend  bestimmten  Strafe  eine  Geldstrafe  von  zwanzig  bis  zu
zehntausend  Mark  ein.

Diese  Strafe  trifft  jeden,  der  zur  Entrichtung  der  Abgabe  verpflichtet  ist,
vorbehaltich  der  Vorschrift  des  §  96  des  Gesetzes,  besonders  und  zum  vollen

Betrage.

2.  Die  Überschrift  des  ersten  Abschnitts  des  Gesetzes  wird  dahin  geändert:

I  A.  Ausländische  Aktien,  inländische  und  ausländische  Kuxe,  Rentenund
  Schuldverschreibungen,  Gewinnanteilschein-  und  Zinsbogen.
(Tarifnummer  1  unter  B,  C  bis  3  A.)

3.  Im  §  1  werden  die  „Nummer  1"  in  „Nummer  1  unter  B,  C"  im
§  2  die  Worte  „Tarifnummern  1  bis  3"  in  „Tarifnummern  1  unter
B,  C  bis  3",  die  Worte  „Nr.  1d  Abs.  2“  in  „Nr.  1  unter  B
Abs.  2"  geändert.

4.  Im  §  3  werden  hinter  dem  Worte  „Wertpapiere“  die  Worte  „der  in
Tarifnummer  1  unter  B,  C  bis  3  bezeichneten  Art“  eingefügt.

5.  Im  §  4  werden  hinter  dem  Worte  „Reichsstempelsteuer“  die  Worte
„nach  Tarifnummer  1  unter  B,  C  bis  3"  eingefügt.

6.  Im  § 5  werden  hinter  den  Worten  „ausländischen  Wertpapieren“  die
Worte  „der  in  Tarifnummer  1  unter  B,  C  bis  3  bezeichneten  Art“
eingefügt.

Ferner  erhält  §  5  folgenden  Abs.  3:

Sollen  ausländische  Wertpapiere,  die  ordnungsmäßig  mit  dem
Reichsstempel  versehen  sind,  in  das  Ausland  versandt  werden,  so  kann
auf  Antrag  der  Reichsstempel  auf  den  Stücken  ungültig  gemacht  und
darüber  eine  Bescheinigung  erteilt  werden,  die  den  Inhaber  berechtigt,
einen  gleichen  Nennbetrag  derselben  Wertpapiere  innerhalb  der  vom
Bundesrate  bestimmten  Frist  und  unter  den  von  ihm  bestimmten  Sicherungsmaßregeln
  steuerfrei  ins  Inland  einzubringen.  Der  Bundesrat
trifft  auch  die  näheren  Anordnungen  über  die  Form  der  Bescheinigungen
und  die  zu  ihrer  Ausstellung  befugten  Amtsstellen.  Ausländische
Wertpapiere,  auf  denen  der  Stempel  ungültig  gemacht  ist,  stehen  solchen
Wertpapieren  gleich,  für  welche  die  Verpflichtung  zur  Versteuerung
noch  nicht  erfüllt  ist.

7.  Die  §§  6,  7,  11  werden  aufgehoben.

Artikel  2a.
I.  Die  Nr.  11  des  Tarifs  zum  Reichsstempelgesetze  vom  15.  Juli  1909  wird
dahin  geändert:
1.  Die  Vorschriften  unter  b  und  c  werden  aufgehoben.
2.  An  Stelle  des  Buchstaben  „d“  tritt  der  Buchstabe  ,,b".
        <pb n="581" />
        —  559  —

3.  Abs.  3  der  nunmehrigen  Tarifstelle  b  erhält  folgenden  Zusatz:

„oder  wenn  das  Veräußerungsgeschäft  im  Falle  seiner  Beurkundung
  nicht  stempelpflichtig  sein  würde.“

4.  Im  Abs.  4  unter  Nr.  4  der  nunmehrigen  Tarifstelle  b  werden  die
Worte  „c  dieser  Tarifnummer“  beide  Male  ersetzt  durch  die  Worte
„e  2  der  Tarifnummer  1  unter  A".

5.  Im  Abs.  5  fallen  die  Worte  „bis  c“  fort  und  hinter  dem  Worte
„Tarifnummer“  werden  die  Worte  eingefügt  „und  nach  d  und  c  der
Tarifnummer  1  unter  A".

6.  In  der  Befreiungsvorschrift  am  Schlusse  der  Tarifnummer  ist  unter
Ziffer  1  im  Abs.  1  der  Buchstabe  „d"  zu  ersetzen  durch  den  Buchstaben
  ,,b".

II.  1.  Im  §  78  des  Gesetzes  werden  die  Worte  „Fällen  a,  b, c"  ersetzt  durch
die  Worte  „dem  Falle  a",  an  Stelle  des  Buchstaben  „d“  tritt  der
Buchstabe  ,,b".

2. Im  §  82  des  Gesetzes  werden  die  Worte  ,,a  bis  d  der  Tarifnummer  11“
ersetzt  durch  die  Worte  ,,a,  b  der  Tarifnummer  11  und  d, e  der
Tarifnummer  1  unter  A".



Artikel  3.

Hinter  Nr.  11  des  Tarifs  zum  Reichsstempelgesetze  vom  15.  Juli  1909
(Reich-Gesetzbl.  S.  833)  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

 

 

 

 

1  2  3  4

 

Steuersatz
Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung  vom  vom

Hun-  Taudert
  send

Berechnung
der  Stempelabgabe

 

Mark  Pf.

 

 

|!
Versicherungen.

12.  Beurkundungen  über  die  Zahlung  des  Entgelts

  (Prämien,  Beiträge,  Vor-  oder  Nachschüsse,
  Umlagen)  für  die  Übernahme  von
Versicherungen,  welche  im  Inland  befindliche
  Gegenstände  betreffen  oder  mit  Personen
  abgeschlossen  sind,  die  im  Inland
ihren  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt
  haben:

A.  bei  der  Feuerversicherung  (Versicherung
gegen  Brand,  Explosion  oder  Blitzgefahr
  und  dergleichen),  soweit  sie  betrifft

1.  bewegliche  Gegenstände,  bei  Versicherungen


Reichs-Gesetzbl.  1913  88
        <pb n="582" />
        560

 

—  —  —

 

 

 

 

 

1  2  3  4
Steuersatz  Berechnung

Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung  vom  vom  ber  Stempelabgabe
Hun-  Taudert
  send  Mark  Pf.
(12.)  a)  von  einjähriger  oder  mehr  als  ein-
  der  Versicherungssumme,  und  zwar
jähriger  Dauer    in  Abstufungen
für  jedes  Jahr  .  .  ..    15/100  —  —  zu  1a  von  0,15  Mark
b)  von  kürzerer  Dauer    für  je  1 000  Mark,
für  jeden  Monat  ...  ..  ..  .  .    —  15/1000  ——  zu  1b von 0,015  Mark,  (d.h. 1½ Pfennig) für je 1 000 Mark
2.  unbewegliche  Gegenstände,  bei  Ver-  oder  einen  Bruchteil  dieser  Beträge
sicherungen
a)  von  einjähriger  oder  mehr  als  einjähriger
  Dauer  der  Versicherungssumme,  und  zwar
    in  Abstufungen
für  jedes  Jahr  —  1/20  —  —    zu 2a  von  0,05  Mark   
      für  je  1 000   Mark,
b)  von  kürzerer  Dauer   ...........  zu 2b von  0,05 Mark
  für jeden Monat 1/200  für  je  10  000  Mark
Im  Falle  zu  1a  und  2a  gilt  jeder    oder ein Bruchteil dieser Beträge.
Bruchteil  des  zweiten  oder  ferneren  Jahres  Die  Abgabe  ist  für  den  Zeitraum
im  Fall  1b  und  2b  zu  berechnen,  auf  den  die  Zahlung
  als  volles  Jahr,  im  Falle  zu    des  Versicherungsentgelts  sich  bezieht.
jeder  Bruchteil  eines  Monats  als  voller
Monat.  ·
B. bei der Einbruchsdiebstahl- und Glasversicherung........
  10—  —  —  des  gezahlten  Entgelts  (Barprämie)
in  Abstufungen  von  0,10  Mark für
je 1 Mark  oder  einen  Bruchteil dieses
C.  bei  der  Transportversicherung,  und  zwar  Betrags.
1.  bei  der  Kasko-  und  Baurisikenver-  des  gezahlten  Entgelts  (Barprämie)
sicheng .....  1/2  —  —  —  in  Abstufungen  zu  C1  von  0,05
2.    bei  sonstigen  Versicherungen ...  1  —  —  Mark  für je 10  Mark  zu C2 von 0,10 Mark für je 10 Mark oder
  einen  Bruchteil  dieses  Betrags.
Befreit  sind:
Transportversicherungen,  welche
Münzen,  edle  Metalle  oder  Wertpapiere
betreffen  (Valorenversicherung).
D.  bei  der  Lebensversicherung  (Kapitalund
  Rentenversicherung)  einschließlich
der  Versicherung  auf  den  Lebensfall
(Invaliditäts-,  Alters-,  Aussteuer-,
Militärdienstversicherung  und  dergleichen) 1/2  —  —  —  des  gezahlten  Entgelts  (Barprämie)
in  Abstufungen  von  0,05  Mark  für
je  10  Mark  oder  einen  Bruchteil
dieses  Betrags.
        <pb n="583" />
        —  561  —

 

 

 

 

 

 

 

1  2  3  4
Steuersatz  Berechnung
    
Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung  vom Hun-  vom Tau-  der  Stempelabgabe
dert  send  Mark  Pf.  
  

(12.)  Befreiungen  zu  A  bis  D.    Anmerkungen  zu  A  bis  D.

 

    

Befreit  sind:

1. Rückversicherungen.
2. Versicherungen,  bei  welchen  die  Versicherungssumme

  den  Betrag  von  3000  Mark
nicht  übersteigt.  Als  Versicherungssumme
  gilt  bei  Rentenversicherungen
der  Kaufpreis  und  in  Ermangelung
eines  solchen  der  zehnfache  Betrag  der
Rente.

Werden  bei  Versicherungen  gleicher
Art  von  demselben  Versicherer  für  dieselbe
  Person  mehrere  Versicherungsverträge
  abgeschlossen,  so  tritt  die  Befreiung
nur  ein,  wenn  deren  Beträge  zusammen
die  Summe  von  3000  Mark  nicht  übersteigen.



3. Versicherungen  nach  Maßgabe  der  Reichsversicherungsordnung,

  soweit  sie  nicht  auf
§§  843,  1029,  1198  beruhen,  des  Versicherungsgesetzes
  für  Angestellte  oder  der
auf  Grund  berggesetzlicher  Vorschriften
errichteten  Knappschaftskassen.

4. Versicherungen  von  Bediensteten  und

Arbeitern  gegen  Todesfall  oder  Körperverletzung
  im  Gewerbebetriebe.
5. Krankenversicherungen,  soweit  sie  nicht
unter  D  dieser  Tarifnummer  fallen.
6. Arbeitslosen-  und  Stellenlosigkeitsversicherungen.



7.  Hagel-  und  Viehversicherungen.
8.  Unfall-  und  Haftpflichtversicherungen.
9. Versicherungen  anderer  als  der  zu  A

bis  D  genannten  Art.

 

 

 

 

 

Artikel  4.
Hinter  §  90  des  Gesetzes  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:
IXa.  Versicherungen.
(Tarifnummer  12.)
§ 90a.    
Über  Zahlungen,  die  als  Entgelt  für  die  Übernahme  einer  Versicherung
der  in  Tarifnummer  12  bezeichneten  Art  geleistet  werden,  ist  nach  näherer  Be- 



 

Bei  Berechnung  der  Abgabe  sind
Pfennigbeträge  der  Schlußsumme
derart  nach  oben  abzurunden,  daß  sie
durch  10  —  in  den  Fällen  A  Ziffer
1b,  2,  C  Ziffer  1  und  D  durch
5  —  teilbar  sind.

Ausländische  Werte  sind  nach  den
Vorschriften  wegen  Erhebung  des
Wechselstempels  umzurechnen.

88*
        <pb n="584" />
        —  562  —

stimmung  des  Bundesrats  eine  Aufstellung  anzufertigen  und  vorzulegen,  die  außer
dem  Zahlungsbetrage  den  Gegenstand  und  die  Art  der  Versicherung,  die  Nummer
des  Versicherungsscheins  (Police),  die  Versicherungssumme  und,  soweit  es  zur
Berechnung  der  Abgabe  erforderlich  ist,  den  Zeitraum  angeben  muß,  für  welchen
die  Zahlung  geleistet  wird.  Die  Steuerpflicht  tritt  mit  der  Zahlung  des  Entgelts
  unabhängig  davon  ein,  ob  die  Aufstellung  angefertigt  wird.

Die  Verpflichtung  zur  Anfertigung  und  Vorlegung  der  Aufstellung  liegt
dem  Versicherer  ob.

Ist  ein  anderer  ermächtigt,  für  den  Versicherer  Zahlungen  entgegenzunehmen,
  so  liegt  auch  ihm  die  Verpflichtung  zur  Ausstellung  und  Vorlegung
solcher  Schriftstücke  ob.  Wird  von  einem  von  beiden  die  Aufstellung  angefertigt
und  vorgelegt,  so  ist  der  andere  von  der  Verpflichtung  befreit.

§ 90b.

Die  Stempelabgabe  ist  zu  den  Aufstellungen  zu  entrichten.

Die  Entrichtung  geschieht  durch  Verwendung  von  Vordrucken  oder  von
Stempelmarken  nach  näherer  Anordnung  des  Bundesrats.

Dem  Bundesrate  steht  auch  die  Bestimmung  darüber  zu,  ob  und  in  welchen
Fällen  die  Abgabe  auf  andere  Weise  als  im  Anschluß  an  die  Aufstellungen  und
durch  Verwendung  von  Stempelwertzeichen  entrichtet  werden  darf.

§  90c.

In  Fällen  der  Befreiung  von  der  Abgabepflicht  ist  der  Grund  der  Befreiung
  in  den  Aufstellungen  zu  vermerken,  sofern  er  aus  dem  Inhalt  der
Eintragung  nicht  ohne  weiteres  ersichtlich  ist.

§ 90d.

Schuldner  der  Abgabe  ist  der  Versicherungsnehmer.  Zu  dessen  Lasten  ist
die  Abgabe  von  dem  Versicherer  oder  seinem  Bevollmächtigten  (§90  a  Abs.  3)
spätestens  bei  Vorlegung  der  Aufstellung  mit  der  Maßgabe  zu  zahlen,  daß  die
Abgabe  in  Fällen,  in  denen  sie  durch  die  Dauer  der  Versicherung  bestimmt  wird,
für  den  Zeitraum  zu  entrichten  ist,  auf  den  die  Zahlung  des  Versicherungsentgelts
sich  bezieht.  

§ 90e.

Wenn  der  Versicherer  im  Inland  keinen  Wohnsitz  hat,  ist  der  von  ihm
zur  Entgegennahme  von  Zahlungen  bevollmächtigte,  im  Inland  wohnhafte  Vertreter
  verpflichtet,  von  seiner  Bestellung  der  Steuerbehörde  seines  Bezirkes  Mitteilung
  zu  machen.  Er  ist  auch  verpflichtet,  der  zuständigen  Steuerbehörde  innerhalb
  einer  Frist  von  14  Tagen  nach  jeder  Leistung  des  Versicherungsentgelts  von
dem  Gegenstand  und  der  Art  und  Dauer  der  Versicherung,  der  Versicherungssumme
  sowie  von  den  Fristen  für  die  Zahlung  des  Versicherungsentgelts  Anzeige
zu  erstatten  und  auf  Erfordern  der  Behörde  den  Versicherungsschein  und  das
Empfangsbekenntnis  über  die  Zahlung  des  Versicherungsentgelts  oder,  wenn  er
        <pb n="585" />
        —  563  —

nicht  im  Besitze  dieser  Urkunden  ist,  die  über  die  Versicherung  und  die  Zahlung
des  Versicherungsentgelts  Aufschluß  gebenden  Geschäftspapiere  vorzulegen.

Die  Verpflichtung  gemäß  Abs.  1  Satz  2  liegt  dem  Versicherungsnehmer
ob,  wenn  der  Versicherer  im  Inland  weder  seinen  Wohnsitz  noch  einen  zur  Entgegennahme
  von  Zahlungen  bevollmächtigten  Vertreter  hat.

§  90f.

Die  Aufstellungen  und  die  sonstigen  Nachweise  über  die  Entrichtung  der
Abgabe  sind  von  Vereinigungen,  Anstalten  und  Personen,  welche  Versicherungen
übernehmen  oder  vermitteln,  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  geordnet,
  fünf  Jahre  lang  vom  Schlusse  des  Jahres  ab,  in  welchem  die  Abgabe
entrichtet  ist,  aufzubewahren.

Die  gleiche  Pflicht  liegt  im  Falle  des  §  90e  dem  Versicherungsnehmer  ob.

§  90g.

Die  Nichterfüllung  der  Steuerpflicht  wird  mit  einer  Geldstrafe  bestraft,
welche  dem  fünfundzwanzigfachen  Betrage  der  vorenthaltenen  Abgabe  gleichkommt,
mindestens  aber  zwanzig  Mark  beträgt.

Kann  der  Betrag  der  vorenthaltenen  Abgabe  nicht  festgestellt  werden,  so
tritt  statt  der  vorstehend  bestimmten  Strafe  eine  Geldstrafe  von  zwanzig  bis  zu
zehntausend  Mark  ein.

Die  Strafe  trifft  besonders  und  zum  vollen  Betrage  jeden,  der  die  ihm
obliegende  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Abgabe  nicht  rechtzeitig  erfüllt.

Der  Nichterfüllung  der  Steuerpflicht  wird  gleichgeachtet,  wenn  die  Anfertigung
  der  Aufstellung  (§  90  a)  oder  die  Anzeige  an  die  Steuerbehörde
(§§  90e,  90k)    unterlassen  oder  hierbei  unrichtige  Angaben  gemacht  werden,  die
geeignet  sind,  die  Abgabe  zu  verkürzen.

Weist  der  Versicherer  nach,  daß  für  die  Anfertigung  der  Aufstellung  mit
Zustimmung  der  Steuerbehörde  ein  Bevollmächtigter  bestellt  ist,  so  trifft  für
die  Dauer  der  Bestellung  diesen  allein  die  strafrechtliche  Verantwortlichkeit  für  die
Aufstellung  und  deren  Versteuerung.

§ 90h.  

Der  Bundesrat  kann  bezüglich  der  §§  90  a  bis  90e  für  die  öffentlichen
Versicherungsanstalten  auf  Antrag  der  Landesregierung  abweichende  Bestimmungen
  zulassen.

Die  Königlich  Bayerische  Regierung  ist  befugt,  für  die  Brandversicherungsanstalt
  für  Gebäude  im  Königreiche  Bayern  besondere  Vorschriften  über  die
Art  der  Erhebung  der  Abgabe  zu  erlassen.

§ 90i.  

Die  in  Tarifnummer  12  bezeichneten  Beurkundungen  sowie  sonstige  Urkunden
über  Versicherungen,  z.  B.  Anträge  auf  Abschluß  oder  Verlängerung  einer  Versicherung,
  Versicherungsscheine,  Verlängerungsscheine  usw.,  unterliegen  —  auch
für  die  nach  Tarifnummer  12  befreiten  Versicherungszweige  —  in  den  einzelnen
Bundesstaaten  keiner  weiteren  Stempelabgabe  (Taxe,  Sportel  usw.).
        <pb n="586" />
        —  564  —

Die  Erhebung  landesgesetzlicher  Gebühren  für  Amtshandlungen,  die  aus
Anlaß  einer  Versicherung  erforderlich  werden,  wird  durch  die  Vorschriften  dieses
Gesetzes  nicht  berührt.

§  90k.  

Die  Zahlung  des  Entgelts  für  Versicherungen  der  in  Tarifnummer  12
bezeichneten  Art,  die  in  der  Zeit  vom  1.  April  1913  bis  zum  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  geleistet  wird,  unterliegt  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes,  soweit  sie  sich
auf  die  Zeit  nach  dem  Inkrafttreten  bezieht.  Die  hiernach  steuerpflichtigen  Zahlungen
  sind  binnen  einem  Monat  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  bei  der
Steuerbehörde  anzumelden.  Die  Anmeldung  liegt  dem  Versicherungsnehmer  und
dem  Versicherer  ob.  Die  Vorschriften  des  §  90a  Abs.  3  finden  entsprechende
Anwendung.

Ist  aus  Anlaß  dieser  Zahlungen  eine  Abgabe  der  im  §  90i  bezeichneten
Art  bereits  entrichtet,  so  wird  deren  Betrag  auf  die  nach  Abs.  1  fällige  Abgabe
angerechnet.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Erhebung  trifft  der  Bundesrat.

Artikel  5.

1.  Im  §  95  Abs.  2  werden  die  Worte  „der  §§  2"  und  die  Worte  ,,und  88“
ersetzt  durch  die  Worte  „der  §§  9*,  2"  und  die  Worte  ,,88  und  90  g".

2.  Im  §  97  werden  die  Worte  „Vorschristent"  bis  „Wechselstempelsteuer“  ersetzt
  durch  die  Worte  „Vorschriften"  in  §§  23,  24  des  Wechselstempelgesetzes
vom  15.  Juli  1909“.  Ferner  ist  am  Schlusse  folgender  Satz  anzufügen:
„Ist  der  Betrag  der  hinterzogenen  oder  vorenthaltenen  Abgabe  nicht  zu  ermitteln,
  so  ist  von  dem  Betrage  der  Geldstrafe  der  fünfte  Teil  an  Stelle
des  nicht  festgestellten  Abgabebetrags  an  die  Reichskasse  abzuführen“  und
als  Abs.  2  aufzunehmen:

„Ein  im  Strafverfahren  eingegangener  Geldbetrag  ist  zunächst
auf  die  Steuer  zu  verrechnen."  

3.  Im  §  100  Abs.  2  werden  im  Satz  1  hinter  dem  Worte  „unterliegen“  die
Worte  „die  in  Tarifnummer  1  bezeichneten  Gesellschaften  usw.  und“  und
hinter  dem  Worte  ,,vermitteln“  folgende  Worte  eingefügt:  ,,oder  Versicherungen
  (Nummer  12  des  Tarifs)  übernehmen  oder  vermitteln  ober  ermächtigt
sind,  für  den  Versicherer  Zahlungen  entgegenzunehmen“.

4.  Hinter  dem  §  103  ist  als  §  103a  folgende  Vorschrift  aufzunehmen:

„Die  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern  und  die  ihnen
unterstellten  Aufsichtsbeamten  haben  in  bezug  auf  die  Ausführung
dieses  Gesetzes  dieselben  Rechte  und  Pflichten  wie  bezüglich  der  Erhebung
und  Verwaltung  der  Zölle.

In  denjenigen  Staaten,  in  welchen  die  bezeichneten  Geschäfte
anderen  Behörden  als  den  Zollbehörden  übertragen  sind,  werden  der
        <pb n="587" />
        —  565  —

Umfang  und  die  Art  der  Tätigkeit  der  Reichsaufsichtsbeamten  vom
Reichskanzler  im  Einvernehmen  mit  der  beteiligten  Bundesregierung
geregelt.
  Unter  Zustimmung  des  Bundesrats  kann  der  Reichskanzler  die
Wahrnehmung  der  Geschäfte  der  Reichsaufsichtsbeamten,  soweit  die
Ausführung  dieses  Gesetzes  in  Betracht  kommt,  anderen  Beamten
übertragen.“
5.  Im  § 104  Abs.  1  wird  die  Ziffer  „1"  durch  die  Ziffer  ,,1  B,  C“  ersetzt.
6.  Dem  §  105  wird  folgender  Abs.  2  angefügt:

„Außerdem  wird  aus  dem  in  dem  einzelnen  Bundesstaat  aufgekommenen
  Ertrage  der  Abgabe  nach  den  Tarifnummern  1  A,  12  diesem
Bundesstaate  bis  zum  31.  März  1915  die  Durchschnittseinnahme  vergütet,
  welche  in  den  letzten  drei  Jahren  vor  Inkrafttreten  des  Gesetzes
aus  den  durch  §  7*  Abs.  1,  §  90i  Abs.  1  aufgehobenen  Abgaben  erzielt
  ist.  Die  näheren  Anordnungen  über  die  Feststellung  der  Durchschnittseinnahme
  und  die  Verrechnung  dieses  Entschädigungsbetrags
trifft  der  Bundesrat.“

Artikel  6.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  Fassung  des  im  Artikel  1  bezeichneten
  Gesetzes,  welche  sich  aus  den  Vorschriften  des  vorliegenden  Gesetzes  ergibt,
in  fortlaufender  Nummernfolge  der  Abschnitte  und  Paragraphen  mit  dem  Datum
des  vorliegenden  Gesetzes  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  bekanntzumachen.

Soweit  in  Reichsgesetzen  oder  Landesgesetzen  auf  die  Vorschriften  des  Reichsstempelgesetzes
  verwiesen  ist,  treten  die  entsprechenden  Vorschriften  der  vom  Reichskanzler
  bekanntgemachten  Fassung  an  die  Stelle.

Artikel  7.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1913  in  Kraft.

Für  das  Gebiet  der  Insel  Helgoland  wird  der  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens
des  Gesetzes  durch  Kaiserliche  Verordnung  unter  Zustimmung  des  Bundesrats
festgesetzt.

  Insoweit  infolge  dieses  Gesetzes  eine  Änderung  landesgesetzlicher  Vorschriften
über  Stempel,  Gebühren,  Taxen,  Sporteln  usw.  notwendig  wird,  trifft  bis  zur
landesgesetzlichen  Regelung  die  Landesregierung  die  erforderlichen  Bestimmungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Kiel,  den  3.  Juli  1913.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Bethmann  Hollweg.

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="588" />
        <pb n="589" />
        —  567  —

Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang  1913.  
Nr.  42.

Inhalt:  Bekanntmachung  über  die  Ratifikation  der  am  23.  September  1910  in  Brüssel  unterzeichneten
seerechtlichen  Übereinkommen  durch  Italien  und  die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunden  sowie
über  den  Beitritt  Italiens  zu  einem  dieser  Übereinkommen  für  die  Kolonien  Erythrea  und  Italienisch
Somaliland.  S.  567.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Beschränkungen  der  Ein-  und  Durchfuhr
aus  China.  S.  568.  

 

 

 

 

 

 

Nr.  4254.)  Bekanntmachung  über  die  Ratifikation  der  am  23.  September  1910  in  Brüssel
unterzeichneten  seerechtlichen  Übereinkommen  durch  Italien  und  die  Hinterlegung
  der  Ratifikationsurkunden  sowie  über  den  Beitritt  Italiens  zu  einem
dieser  Übereinkommen  für  die  Kolonien  Erythrea  und  Italienisch  Somaliland.
  Vom  1.  Juli  1913.

Die  im  Reichs-Gesetzblatt  von  1913  Seite  49  abgedruckten,  am  23.  September  1910
in  Brüssel  unterzeichneten  Übereinkommen,  nämlich:
1.  Übereinkommen  zur  einheitlichen  Feststellung  von  Regeln  über  den
Zusammenstoß  von  Schiffen,
2.  Ubereinkommen  zur  einheitlichen  Feststellung  von  Regeln  über  die  Hilfsleistung
  und  Bergung  in  Seenot,
sind  von  Italien  ratifiziert  worden;  die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunden
ist  am  2.  Juni  1913  in  Brüssel  erfolgt.
Gleichzeitig  hat  Italien  für  die  Kolonien  Erythrea  und  Italienisch  Somaliland
  den  Beitritt  zu  dem  zweiten  der  bezeichneten  Übereinkommen  gemäß  dem  im
Unterzeichnungsprotokolle  vom  23.  September  1910  (Reichs-Gesetzbl.  1913  S.  84)
vorgesehenen  Verfahren  erklärt.  Der  Beitritt  ist  den  Regierungen  der  anderen
vertragschließenden  Teile  von  der  Belgischen  Regierung  am  11.  Juni  1913  angezeigt
  worden.
Diese  Bekanntmachung  schließt  sich  an  die  Bekanntmachung  vom  12.  Juni1913
(Reichs-Gesetzbl.  S.  321)  an.
Berlin,  den  1.  Juli  1913.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Jagow.
Reichs-  Gesetzbl.  1913.  89
Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Juli  1913.
        <pb n="590" />
        —  568  —

(Nr.  4255.)  Bekanntmachung,  betreffend  Beschränkungen  der  Ein-  und  Durchfuhr  aus  China.
Vom  5.  Juli  1913.

Auf  Grund  der  Nr.  3  der  Bekanntmachung,  betreffend  Beschränkungen  der
Ein-  und  Durchfuhr  aus  China,  vom  18.  Februar  1911  (Reichs-Gesetzbl.  S.  57)
und  unter  Bezugnahme  auf  die  hierzu  erlassene  Bekanntmachung  vom  2.  April
1912  (Reichs-Gesetzbl.  S.  257)  bestimme  ich,  daß  die  unter  Nr.  1  und  2  der
Bekanntmachung  vom  18.  Februar  1911  aufgeführten  Beschränkungen  für  Postpaketsendungen
  aus  dem  Schutzgebiete  Kiautschou  keine  Anwendung  finden.

Diese  Bestimmung  tritt  am  1.  August  1913  in  Kraft.
Berlin,  den  5.  Juli  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
von  Jonquières.

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="591" />
        —  569  —

Reichs-Gesetzblatt.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.  S.  569.  —
Bekanntmachung,  betreffend  die  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach  §  1232  der  Reichsversicherungsordnung.
  S.  571.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführung  des  §  8  des  Versicherungsgesetzes
  für  Angestellte.  S.  571.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Bestimmungen
  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher  Krankheiten.  S.  572.

 

 

 

(Nr.  4256.)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  Vom  2.  Juli  1913.

Auf  Grund  der  Schlußbestimmung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
wird  diese  Anlage  wie  folgt  geändert:

Nr.  Ib.  Munition.

Abschnitt  A.  Verpackung.  Zu  3.
1.  Hinter  Abs.  (2)  wird  folgender  neuer  Absatz  eingeschaltet:

(3)  Elektrische  Zündköpfe  ohne  sprengkräftige  Zündungen  unter  c)
sind  bis  zu  höchstens  1000  Stück  mit  reichlichen  Mengen  Sägemehl
oder  Holzmehl  in  Blechschachteln  zu  verpacken,  von  denen  2  in  einen
Pappkasten  vereinigt  werden.  50  solcher  Pappkasten  sind  auf  allen
Seiten  durch  einen  Kasten  aus  fein  gelochtem  Eisenbleche  zu  umschließen.
Zwischen  diesem  Blechkasten  und  der  Holzkiste  muß  überall  ein  Zwischenraum
  von  mindestens  2  cm  vorhanden  sein,  der  mit  Talk-  oder  Sägemehl
  fest  ausgefüllt  ist.

2.  Die  bisherigen  Absätze  (3)  bis  (5)  erhalten  die  Bezeichnung  (4)  bis  (6).

Nr.  lc.  Zündwaren  und  Feuerwerkskörper.
Eingangsbestimmungen.  Ziffer  1.
Es  ist  nachzutragen:
1.  in  der  Überschrift  hinter  „Zündschnüre“:
,Zündgarn.
Reichs-Gesetzbl.  1913.  90
Ausgegeben  zu  Berlin,  den  15.  Juli  1913.
        <pb n="592" />
        —  570  —

2.  hinter  Abs.  c):
d)  Zündgarn  (Nitrogarn),  nitrierte  Baumwollfäden  zum  Schnellzünden
von  Feuerwerk  usw.

Abschnitt  A.  Verpackung.

1.  Im  Abst.  (2),  Unterabsatz  b)  wird  am  Ende  unter  neuer  Zeile  nachgetragen:
der  Ziffer  1  d)

Stücke  von  höchstens  20  m  Zündgarn  sind  auf  mindestens  fünffach

  gefaltete  Pappestreifen  in  einer  Lage  aufzuwickeln.  In  jede

Falte  ist  ein  an  den  Außenseiten  mindestens  1  cm  überstehender

Pappestreifen  zu  legen.  Die  Stücke  sind  in  Packpapier  einzuwickeln

  und  fest  zu  umschnüren.  Je  10  davon  sind  durch

doppelte  Umwicklung  mit  starkem  Packpapier  zu  einem  Pakete  zu

vereinigen,  das  kreuzweise  umschnürt  und  in  ein  Holzkästchen  von

mindestens  10  mm  Brettstärke  so  eingepackt  sein  muß,  daß  zwischen

dem  Paket  und  dem  Holzkästchen  überall  ein  Zwischenraum  von

mindestens  6  cm  vorhanden  ist,  der  mit  Sägemehl  fest  ausgefüllt

sein  muß.  Ein  Frachtstück  darf  höchstens  30  solcher  Kästchen
enthalten.

2.  Im  Abs.  (4)  wird  nach  den  Worten  ,,und  bei  den  Artikeln  der  Ziffern“

vor  2  b)  eingeschaltet:

1d,

Abschnitt  B.  Sonstige  Vorschriften.

1.  Im  Abs.  (1)  wird  am  Ende  hinzugefügt:
Von  den  nach  A.  (2)  b)  verpackten  Kästchen  mit  Zündgarn  dürfen  höchstens
  5  mit  anderen  Feuerwerkskörpern  in  ein  Frachtstück  vereinigt
werden.
2.  Abs.  (3)  wird  gefaßt:
In  den  Frachtbriefen  muß  vom  Absender  bescheinigt  sein:
bei  den  Gegenständen  der  Ziffern  1  d),  2  b)  bis  e),  3  und  4,
daß  Art  und  Verpackung  der  Sendung  den  Vorschriften
unter  I c  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  entsprechen;
  
außerdem
bei  Zündgarn  (Ziffer  1d)),
daß  es  den  Stabilitätsbedingungen  unter  Ia.  B.  1.  Gruppe
(1)  a)  und  b)  genügt;
        <pb n="593" />
        —  571  —

bei  Knallkorken,  Knallkapseln  und  dergleichen  (Ziffer  2d)
zweiter  Absatz),

daß  sie  vom  Reichs-Eisenbahnamte  zur  Beförderung  zugelassen
  sind.

Die  Änderungen  treten  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  2.  Juli  1913.

Das  Reichs-Eisenbahnamt.
Wackerzapp.

 

.

(Nr.  4257.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach
§  1232  der  Reichsversicherungsordnung.  Vom  9.  Juli  1913.

Auf  Grund  des  §  1232  der  Reichsversicherungsordnung  hat  der  Bundesrat
bestimmt,  daß  vorübergehende  Dienstleistungen  von  Deutschen,  die  bei  einer  amtlichen
  Vertretung  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats  im  Auland  aushilfsweise
beschäftigt  werden,  versicherungsfrei  bleiben.

Berlin,  den  9.  Juli  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Caspar.

 

——

(Nr.  4258.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführung  des  §  8  des  Versicherungsgesetzes
für  Angestellte.  Vom  9.  Juli  1913.

Auf  Grund  des  §  8  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  Reichs-Gesetzbl.  1911
S.  989)  hat  der  Bundesrat  bestimmt:
Versicherungsfrei  bleiben
1.  vorübergehende  Dienstleistungen  als  Handlungsgehilfe,  Gehilfe  in
Apotheken,  Bühnen-  oder  Orchestermitglied,  Lehrer  oder  Erzieher,
wenn  sie
a)  von  Personen,  die  überhaupt  berufsmäßig  keine  die  Versicherungspflicht
  begründende  Beschäftigung  ausüben,  nur  gelegentlich,  insbesondere
  zur  gelegentlichen  Aushilfe  ausgeführt  werden,             90*
        <pb n="594" />
        —  572  —

b)  von  Personen,  die  sonst  berufsmäßig  keine  die  Versicherungspflicht
begründende  Beschäftigung  ausüben,  zwar  in  regelmäßiger  Wiederkehr,
  aber  nur  nebenher  und  gegen  einen  geringfügigen  Entgelt
ausgeführt  werden.  Als  geringfügig  gilt  ein  Entgelt,  wenn  er
für  den  Lebensunterhalt  während  des  Zeitraums,  innerhalb  dessen
die  Beschäftigung  in  regelmäßiger  Wiederkehr  ausgeübt  wird,  nicht
wesentlich  ist;

2.  vorübergehende  Dienstleistungen  von  Deutschen,  die  bei  einer  amtlichen
Vertretung  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats  im  Ausland  aushilfsweise
  beschäftigt  werden.

Berlin,  den  9.  Juli  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Caspar.

 

—  —  -


(Nr.  4259.)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Bestimmungen  zur  Ausführung  des

Gesetzes  über  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher  Krankheiten.  Vom
10.  Juli  1913.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  12.  Juni  1913  beschlossen,  der
Ziffer  IV  der  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Bekämpfung
gemeingefährlicher  Krankheiten  (Bekanntmachung  vom  21.  Februar  1904,  Reichs-Gesetzbl.
  S.  67)  folgende  Fassung  zu  geben:

IV.  Bekämpfung  des  Aussatzes  (Lepra).

1.  Zu  §  12.  Als  ansteckungsverdächtig  sind  solche  Personen  zu  betrachten,
bei  welchen  Krankheitserscheinungen  zwar  nicht  vorliegen,  jedoch  die  Besorgnis
gerechtfertigt  ist,  daß  sie  den  Ansteckungsstoff  des  Aussatzes  aufgenommen  haben,
weil  sie  mit  Aussätzigen  in  Wohnungsgemeinschaft  leben  oder  gelebt  haben.

Ansteckungsverdächtige  Personen  sind  einer  Beobachtung  zu  unterwerfen,
welche  nicht  länger  als  fünf  Jahre,  gerechnet  vom  Tage  der  letzten  Ansteckungsgelegenheit,
  dauern  soll.  Die  Beobachtung  hat  darin  zu  bestehen,  daß  der
beamtete  Arzt  von  Zeit  zu  Zeit  (in  der  Regel  alle  sechs  Monate)  in  schonender
Form,  nötigenfalls  durch  Untersuchung  den  Gesundheitszustand  der  betreffenden
Personen  feststellt.

2.  Zu  §  14.  Am  Aussatz  erkrankte  Personen  sind  ohne  Verzug  nach
Maßgabe  der  folgenden  Vorschriften  abzusondern.
        <pb n="595" />
        —  573  —

Die  Absonderung  hat  derart  zu  erfolgen,  daß  der  am  Aussatz  Erkrankte
ein  besonderes  Schlafzimmer  und  ein  besonderes  Bett  zur  Verfügung  hat,  auch  in
Räumen  wohnt,  die  nicht  von  anderen  als  den  zum  Umgang  mit  ihm  zugelassenen
Personen  (Angehörigen,  Pflegern)  benutzt  werden.  Die  Unterbringung  mehrerer  Aussätziger
  in  einem  Raume  ist  zulässig.  Die  dem  Kranken  zur  Verfügung  stehenden
Gebrauchsgegenstände  (Wäsche,  Kleider,  Schuhzeug,  Wasch-,  Rasier-,  Eß-  und
Trinkgeschirr,  Bücher,  Musikalien  usw.)  dürfen  nur  von  diesem  allein  benutzt
werden  und  müssen  als  für  den  ausschließlichen  Gebrauch  des  Kranken  bestimmt
kenntlich  gemacht  sein.

Aussätzigen  ist  der  Besuch  von  öffentlichen  Badeanstalten,  Barbier-  und
Frisiergeschäften,  Schulen,  Wirtschaften,  Theatern  und  dergleichen  sowie  die  Benutzung
  der  dem  öffentlichen  Verkehre  dienenden  Beförderungsmittel  (Droschken,
Straßenbahnwagen  und  dergleichen)  zu  verbieten.

Aussätzigen,  welche  nach  der  Art  ihrer  Krankheitserscheinungen  als  eine
besondere  Gefahr  für  die  Weiterverbreitung  des  Aussatzes  nach  dem  Gutachten
des  beamteten  Arztes  anzusehen  sind,  ist  jeder  Verkehr  an  öffentlichen  Orten
(Straßen  usw.)  zu  untersagen.

Es  ist  Vorsorge  zu  treffen,  daß  Aussätzige  keine  Beschäftigung  ausüben,
bei  welcher  sie  mit  anderen,  nicht  aussätzigen  Personen  in  unmittelbare  Berührung
kommen,  zum  Beispiel  Wartung  von  Kindern,  Bedienung  anderer  Personen.

Weitere,  über  die  Bestimmungen  der  Abs.  2  bis  5  hinausgehende  Beschränkungen
  können  Aussätzigen  nur  auferlegt  werden,  sofern  der  beamtete  Arzt
dies  für  zulässig  erachtet.  

Aussätzigen,  bei  denen  in  zuverlässiger  Weise  nachgewiesen  ist,  daß  ihre
Ausscheidungen  Lepraerreger  nicht  enthalten,  können  nach  dem  Gutachten  des
beamteten  Arztes  Erleichterungen  für  den  Aufenthalt  außerhalb  ihrer  Wohnungen
gewährt  werden.  Der  Besuch  von  Wirtschaften,  Theatern  und  dergleichen  sowie
die  Benutzung  der  dem  öffentlichen  Verkehre  dienenden  Beförderungsmittel
(Droschken,  Straßenbahnwagen  und  dergleichen)  soll  ihnen  nur  dann  verboten
werden,  wenn  besondere  Gründe  dies  erforderlich  erscheinen  lassen.  Solche  Kranke
sind  aber  monatlich  mindestens  einmal  durch  den  beamteten  Arzt  auf  ihren
Krankheitszustand  zu  untersuchen;  dabei  ist  besonders  festzustellen,  ob  ihr  Nasenund
  Rachenschleim  noch  frei  von  Lepraerregern  ist.

Krankheitsverdächtige,  d.  h.  solche  Personen,  welche  unter  Erscheinungen
erkrankt  sind,  die  den  Ausbruch  des  Aussatzes  befürchten  lassen,  sind  so  lange  wie
Kranke  zu  behandeln,  bis  nachgewiesen  ist,  daß  Aussatz  nicht  vorliegt.

Falls  der  beamtete  Arzt  es  für  erforderlich  erklärt,  ist  darauf  hinzuwirken,
daß  Kinder  aussätziger  Eltern  aus  der  Wohnung  der  letzteren  entfernt  und  in
einer  anderen  Behausung  untergebracht  werden.

Diejenigen  Personen,  welche  der  Pflege  und  Wartung  von  Aussätzigen
sich  widmen  oder  sonst  bei  ihnen  Dienste  verrichten,  sind  zur  Befolgung  der
Desinfektionsanweisung  anzuhalten;  auch  ist  ihnen  die  Einhaltung  der  sonstigen
gegen  eine  Weiterverbreitung  der  Krankheit  von  dem  beamteten  Arzte  für  erforderlich
  erachteten  Maßregeln  zur  Pflicht  zu  machen.
        <pb n="596" />
        —  574  —

3.  Zu  §  16.  Jugendliche  Personen  aus  einem  Haushalt,  in  dem  ein
Aussätziger  sich  befindet,  müssen,  soweit  und  solange  nach  dem  Gutachten  des
beamteten  Arztes  eine  Weiterverbreitung  der  Krankheit  zu  befürchten  ist,  vom
Schulbesuche  ferngehalten  werden.

4.  Zu  §  19.  In  einem  Hause,  in  welchem  ein  Aussätziger  sich  befindet
oder  befunden  hat,  sind  die  erforderlichen  Maßnahmen  zur  Desinfektion  der  Ausscheidungen
  der  Kranken  sowie  der  mit  dem  Kranken  oder  Gestorbenen  in  Berührung
  gekommenen  Gegenstände  zu  treffen.  Ganz  besondere  Aufmerksamkeit
ist  der  Desinfektion  infizierter  Räume  sowie  der  Betten,  der  Leibwäsche  und  der
Kleidungsstücke  des  Kranken  oder  Gestorbenen  zuzuwenden.  Fahrzeuge  und  andere
Beförderungsmittel,  welche  ausnahmsweise  zur  Fortschaffung  von  solchen  kranken
oder  krankheitsverdächtigen  Personen  gedient  haben,  denen  gemäß  Nr.  2  Abs.  3
dieser  Bestimmungen  die  Benutzung  der  dem  öffentlichen  Verkehre  dienenden  Beförderungsmittel
  verboten  ist,  sind  alsbald  und  vor  anderweitiger  Benutzung  zu
desinfizieren.  

Die  Desinfektionen  sind  nach  Maßgabe  der  aus  der  Anlage  ersichtlichen
Anweisung  zu  bewirken.

5.  Zu  §  21.  Die  Leichen  der  an  Aussatz  Gestorbenen  sind  ohne  vorheriges
  Waschen  und  Umkleiden  in  Tücher  einzuhüllen,  welche  mit  einer  desinfizierenden
  Flüssigkeit  getränkt  sind.  Sie  sind  alsdann  in  dichte  Särge  zu
legen,  welche  am  Boden  mit  einer  reichlichen  Schicht  Sägemehl,  Torfmull  oder
anderen  aufsaugenden  Stoffen  bedeckt  sind.  Der  Sarg  ist  alsbald  zu  schließen.

Soll  mit  Rücksicht  auf  religiöse  Vorschriften  das  Waschen  der  Leiche  ausnahmsweise
  stattfinden,  so  darf  es  nur  unter  den  vom  beamteten  Arzte  angeordneten
  Vorsichtsmaßregeln  und  nur  mit  desinfizierenden  Flüssigkeiten  ausgeführt
  werden.

Ist  ein  Leichenhaus  vorhanden,  so  ist  die  eingesargte  Leiche  alsbald  dahin
überzuführen.  Die  Ausstellung  der  Leiche  im  Sterbehaus  oder  im  offenen  Sarge
ist  zu  untersagen.

Die  Bestattung  der  Aussatzleichen  ist  tunlichst  zu  beschleunigen.  Den  bei
der  Einsargung  beschäftigt  gewesenen  Personen  ist  die  Einhaltung  der  von  dem
beamteten  Arzte  gegen  eine  Weiterverbreitung  der  Krankheit  für  erforderlich
erachteten  Maßregeln  zur  Pflicht  zu  machen.

6.  Zu  §  22.  Die  Ausfhebung  der  zur  Abwehr  des  Aussatzes  getroffenen
Anordnungen  darf  nur  nach  Anhörung  des  beamteten  Arztes  erfolgen.

7.  Zu  §  24.  Fremdländischen  Aussätzigen  kann  der  Übertritt  über  die
Grenze  verboten  werden.

8.  Zu  §  40.  Aussätzige,  deren  Absonderungen  Lepraerreger  enthalten,
dürfen  in  der  Regel  nicht  mittels  der  Eisenbahn  befördert  werden.  Ausnahmen
sind  nur  nach  dem  Gutachten  des  für  die  Abgangsstation  zuständigen  beamteten
Arztes  zulässig.  In  solchen  Ausnahmefällen  ist  der  Kranke  in  einem  besonderen
Wagenabteil  mit  getrenntem  Abort  zu  befördern.  Aussätzige,  die  obdachlos  oder
ohne  festen  Wohnsitz  sind  oder  berufs-  oder  gewohnheitsmäßig  umherziehen,  sind,
        <pb n="597" />
        —  575  —

gleichviel  ob  ihre  Absonderungen  Lepraerreger  enthalten  oder  nicht,  in  einem
besonderem  Wagenabteil  mit  getrenntem  Abort  zu  befördern,  auch  ist  ihnen  ein
zuverlässiger  Begleiter  beizugeben.

Wagenabteil  und  Abort,  die  von  einem  Aussatzkranken  benutzt  worden
sind,  dessen  Absonderungen  Lepraerreger  enthalten,  müssen  alsbald  und  vor  anderweitiger
  Benutzung  desinfiziert  werden.  Handelt  es  sich  um  andere  Aussatzkranke,
so  ist  eine  Desinfektion  vorzunehmen,  sofern  und  soweit  es  der  beamtete  Arzt
für  erforderlich  erachtet.

9.  Zu  §  42.  Ist  in  einer  Ortschaft  der  Ausbruch  des  Aussatzes  festestellt,
  so  ist  das  Kaiserliche  Gesundheitsamt  hiervon  sofort  zu  benachrichtigen.
Ebenso  ist  jeder  weitere  Fall  dem  Kaiserlichen  Gesundheitsamte  mitzuteilen.

Die  Landesregierungen  haben  alljährlich  bis  spätestens  den  1.  Februar  dem
Kaiserlichen  Gesundheitsamt  über  die  in  dem  verflossenen  Kalenderjahr  in  dem
betreffenden  Staatsgebiet  eingetretene  Zu-  und  Abnahme  der  Krankheitsfälle  Mitteilung
  zu  machen.

Berlin,  den  10.  Juli  1913.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrück.

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="598" />
        <pb n="599" />
        —  577  —

Reichs-Gesetzblatt.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Übergangsbestimmungen  zur  Reichsversicherungsordnung.  S.  577.
—  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verwaltung  eines  außerordentlichen  Silber-  und  Gold.
bestandes.  S.  578.

 

 

 

(Nr.  4260.)  Bekanntmachung,  betreffend  Übergangsbestimmungen  zur  Reichsversicherungs-
  ordnung.  Vom  11.  Juli  1913.

Auf  Grund  des  Artikel  100  des  Einführungsgesetzes  zur  Reichsversicherungsordnung
  hat  der  Bundesrat  folgendes  bestimmt:

1.

1.  Bei  neuerrichteten  allgemeinen  Ortskrankenkassen  stellt  für  die  ersten
Wahlen  der  Vertreter  im  Ausschuß  das  Versicherungsamt  Wählerlisten,  getrennt
für  die  Arbeitgeber  und  die  Versicherten,  auch  dann  auf,  wenn  die  Wahlordnung
die  Aufstellung  solcher  Listen  nicht  vorsieht.  In  der  Wählerliste  für  die  Arbeitgeber
  ist  auch  die  Zahl  der  den  einzelnen  Wahlberechtigten  nach  der  Satzung
zukommenden  Stimmen  zu  vermerken.

2.  Das  Versicherungsamt  fordert  die  Wahlberechtigten  durch  öffentliche
Bekanntmachung  auf,  sich  zur  Eintragung  in  diese  Wählerlisten  zu  melden.
Eine  besondere  Benachrichtigung  der  einzelnen  Wähler  findet  nicht  statt,  auch
wenn  die  Wahlordnung  sie  vorschreibt.

3.  Soweit  sich  Wahlberechtigte  nicht  rechtzeitig  gemeldet  haben,  kann  die
Wahl  nicht  aus  dem  Grunde  angefochten  werden,  daß  diese  Personen  nicht  in
die  Wählerliste  aufgenommen  sind.

4.  Die  oberste  Verwaltungsbehörde  oder  die  von  ihr  beauftragte  Behörde
kann  das  Nähere  bestimmen.  Sie  kann  insbesondere  bestimmen,  wieweit  Wahlberechtigte,
  die  nicht  in  die  Wählerlisten  eingetragen  sind,  gleichwohl  bei  gehörigem
  Ausweis  über  ihre  Wahlberechtigung  zur  Wahl  zuzulassen  sind,  und
wie  dieser  Ausweis  erbracht  werden  kann.

5.  Die  vorstehenden  Anordnungen  gelten  auch  für  die  durch  die  Reichsversicherung
  neu  in  die  Krankenversicherung  einbezogenen  Mitglieder  der  nach
Artikel  15  des  Einführungsgesetzes  zur  Reichsversicherungsordnung  ausgestalteten
allgemeinen  Ortskrankenkassen  und  für  die  Arbeitgeber  dieser  Mitglieder.  Die
oberste  Verwaltungsbehörde  oder  die  von  ihr  beauftragte  Behörde  kann  Abweichungen
  anordnen  oder  zulassen.

Reichs-Gesetzbl.  1913.  91
Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  Juli  1913.
        <pb n="600" />
        —  578  —

II.

1.  Soweit  bei  neuerrichteten  allgemeinen  Ortskrankenkassen  die  Vertreter  im
Ausschuß  oder  die  Mitglieder  oder  der  Vorsitzende  des  Vorstandes  am  1.  Oktober  1913
noch  nicht  gewählt  sind,  nimmt  das  Versicherungsamt  ihre  Geschäfte  selbst  oder  durch
Beauftragte  bis  zum  Zustandekommen  der  Wahl  wahr.

2.  Verträge,  die  das  Versicherungsamt  oder  seine  Beauftragten  für  diese
Kassen  mit  deren  Angestellten  sowie  mit  Ärzten,  Zahnärzten  und  -technikern,
Krankenhäusern,  Apotheken  und  dergleichen  abschließen,  kann  der  gewählte  Kassenvorstand,
  sofern  der  Vertrag  keinen  früheren  Termin  vorsieht,  mit  dreimonatiger
Frist  zum  1.  Oktober  1914  kündigen.  Ein  späterer  Kündigungstermin  soll  nur
im  Notfall  vereinbart  werden;  seine  Vereinbarung  bedarf  der  Zustimmung  des
Oberversicherungsamts.

3.  Bei  Streit  zwischen  den  Kassenorganen  und  dem  Versicherungsamt  oder
seinen  Beauftragten  über  diese  Geschäftsführung  entscheidet  das  Oberversicherungsamt
  (Beschlußkammer)  endgültig.

4.  Die  oberste  Verwaltungsbehörde  oder  die  von  ihr  beauftragte  Behörde
kann  das  Nähere  bestimmen.

III.

1.  Alle  aus  der  Durchführung  der  vorstehenden  Bestimmungen  entstehenden
Kosten  trägt  die  Krankenkasse.

2.  Bei  Streit  setzt  das  Oberversicherungsamt  (Beschlußkammer)  die  Kosten
endgültig  fest.

Berlin,  den  11.  Juli  1913.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrück.

 

————

(Nr.  4261.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verwaltung  eines  außerordentlichen  Silber-  und
Goldbestandes.  Vom  16.  Juli  1913.

Für  die  Verwaltung  des  nach  den  §§  6,  7  des  Gesetzes  über  Änderungen  im  Finanzwesen

  vom  3.  Juli  1913  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  521  —  zu  bildenden  außerordentlichen

  Silber-  und  Goldbestandes  hat  der  Bundesrat  folgende  Bestimmungen  erlassen:
§ 1.

Die  zur  Bildung  eines  außerordentlichen  Silber-  und  Goldbestandes  von
je  120  Millionen  Mark  bestimmten  Münzen  sind  in  besonderen  Tresoren  der
Reichsbank  für  Rechnung  des  Reichs  verwahrlich  niederzulegen.

Der  Goldbestand  ist  aus  Zwanzigmarkstücken  zu  bilden.

Die  Zusammensetzung  des  Silberbestandes  bestimmt  der  Reichskanzler.  An
den  für  die  Beschaffung  des  Silberbestandes  erforderlichen  Prägungen  nehmen
die  Münzstätten  nach  demselben  Maßstab  teil  wie  an  den  sonstigen  Silberprägungen.

  § 2.
Der  Goldbestand  ist  bei  der  Reichshauptbank  in  Berlin  niederzulegen.  Der

Silberbestand  wird  nach  näherer  Bestimmung  des  Reichskanzlers  auf  die  Reichshauptbank
  und  auf  Zweiganstalten  der  Reichsbank  verteilt.
        <pb n="601" />
        —  579  —
§ 3.

Die  Tresore  zur  Aufbewahrung  der  Bestände  müssen  unbedingt  sicher  und
an  den  Eingangstüren  mit  mindestens  zwei  verschiedenen  Schließvorrichtungen
versehen  sein.  Der  Schlüssel  zu  der  einen  Schließvorrichtung  ist  bei  der  Reichshauptbank
  von  dem  Kurator  (§  5),  bei  den  Zweiganstalten  von  dem  vom  Reichskanzler
  bestellten  besonderen  Kommissar  zu  führen.  Den  anderen  Schlüssel  erhält
bei  der  Reichshauptbank  der  Rendant  (§  5),  bei  den  Zweiganstalten  ein  mit  Zustimmung
  des  Reichskanzlers  zu  bestimmender  Beamter  der  Reichsbank.

Jede  Schlüsselaushändigung  an  eine  andere  Person  bedarf  der  Ermächtigung
  des  Reichskanzlers.  § 4.

Jede  Verwendung  des  Silber-  und  Goldbestandes  bedarf  der  Zustimmung
des  Bundesrats.  Zu  einer  Verwendung  nach  ausgesprochener  Mobilmachung
kann  diese  Zustimmung  auch  nachträglich  eingeholt  werden.

§ 5.

Die  fortlaufende  Verwaltung  der  Bestände  wird  von  der  Rendantur  des
Reichskriegsschatzes  unter  Aufsicht  des  für  diesen  bestellten  Kurators  geführt.
(Vgl.  §§  2  und  3  der  Verordnung,  betreffend  die  Verwaltung  des  Reichskriegsschates.
  Vom  22.  Januar  1874  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  9  —.)

§ 6.

Ohne  besondere  Anweisung  des  Reichskanzlers  darf  beim  Silber-  und  Goldbestande
  nichts  vereinnahmt  oder  verausgabt  werden.

Einnahme-  und  Ausgabeverfügungen  für  die  Bestände  bei  der  Reichshauptbank
  sind  zunächst  dem  Kurator  mitzuteilen,  der  sie  an  die  Rendantur  gelangen
  läßt.  Die  Verfügungen  gleicher  Art  an  die  Kommissare  (§  3)  für  die
Bestände  bei  den  Zweiganstalten  erhalten  der  Kurator  und  durch  diesen  die
Rendantur  vom  Reichskanzler  in  beglaubigter  Abschrift.

§ 7.

Über  Einlieferungen  an  die  Bestände  bei  der  Reichshauptbank  stellt  die
Rendantur  vom  Kurator  bescheinigte  Quittungen  aus.  Für  die  Bestände  bei
den  Zweiganstalten  quittieren  die  vom  Reichskanzler  bestellten  Kommissare  (§  3).

§ 8.

Die  Rendantur  hat über  die  Einnahmen  und  Ausgaben  folgende  Bücher  zuführen:

1.  ein  gemeinsames  Hauptjournal,

2.  je  ein  Hauptmanual  für  den  Silber-  und  für  den  Goldbestand,

3.  ein  Verwahrungskonto  und

4.  ein  Vorschußkonto.

Die  unter  2  bis  4  genannten  Bücher  müssen  genau  den  Inhalt  des
Hauptjournals  umfassen.  § 9.  

Dem  Reichskanzler  sind  nach  dessen  näherer  Anordnung  in  regelmäßig
wiederkehrenden  Zeitabschnitten  von  der  Rendantur  angefertigte  und  vom  Kurator
in  bezug  auf  die  Übereinstimmung  mit  den  Büchern  (§  8)  bescheinigte  Bestandsnachweisungen
  einzureichen.

Der  Kurator  ist  außerdem  verpflichtet,  in  jedem  Rechnungsjahr  einmal
eine  unvermutete  Revision  der  Rendantur  vorzunehmen  und  über  deren  Ergebnis
an  den  Reichskanzler  zu  berichten.
        <pb n="602" />
        —  580  —

§  10.

In  den  zur  Aufbewahrung  des  Bestandes  dienenden  Tresoren  sind  Hinterlegungsbücher
  zu  halten,  deren  Führung  für  die  Bestände  bei  der  Reichshauptbank
  dem  Kurator  und  für  die  Bestände  bei  den  Zweiganstalten  dem  vom
Reichskanzler  bestellten  Kommissar  (§  3)  obliegt.

In  diese  Bücher  ist  bei  jeder  Vereinnahmung  oder  Verausgabung  von
Geldern  eine  Verhandlung  über  den  Vorgang  aufzunehmen.  Die  darin  vorkommenden
  Zahlen  sind  in  Ziffern  und  in  Buchstaben  auszudrücken.  Die  Verhandlungen
  über  Änderungen  in  den  Beständen  bei  den  Zweiganstalten  müssen
außerdem  den  jedesmaligen  Bestand  erkennen  lassen.

Die  Verhandlungen  sind  von  allen  mitwirkenden  Beamten  zu  unterzeichnen.

Von  jeder  Verhandlung  ist  eine  zweite,  gleichlautende  Ausfertigung  dem
Reichskanzler  einzureichen.

Der  Tag  jeder  Verhandlung  ist  im  Hauptjournale  zu  vermerken.

§  11.

Am  Schlusse  jedes  Rechnungsjahrs  hat  die  Rendantur  eine  Bestandsnachweisung
  aufzustellen,  in  welcher  die  im  Laufe  des  Rechnungsjahrs  vorgekommenen
  Einnahmen  und  Ausgaben  einzeln  ersichtlich  zu  machen  sind.  Diese
Nachweisung  ist  vom  Kurator  zu  bescheinigen  und  dem  Reichskanzler  einzureichen.

§  12.

Der  Kurator  und  der  Rendant  haben  in  jedem  Rechnungsjahr  eine  Revision
  der  Bestände  bei  der  Reichshauptbank  vorzunehmen,  bei  der  die  vorgefundenen
  Bestände  zu  verzeichnen  und  mit  den  aus  den  Kassenbüchern  sich  ergebenden
  Sollbeständen  zu  vergleichen  sind.  Die  hierüber  aufzunehmende  Verhandlung
  ist  dem  Reichskanzler  einzureichen.

In  gleicher  Weise,  jedoch  unter  Vergleichung  des  vorgefundenen  Bestandes
mit  dem  Betrage,  den  die  letzte  Verhandlung  im  Hinterlegungsbuch  als  Sollbestand
aufführt,  ist  von  den  Kommissaren  und  den  gemäß  §  1  Abs.  1  bestimmten  Beamten
der  Reichsbank  für  die  bei  Zweiganstalten  niedergelegten  Bestände  zu  verfahren.

§ 13.

Die  Reichsschuldenkommission  ist  zu  jeder  nach  §  12  vorzunehmenden  Revision
  einzuladen;  außerdem  ist  der  Reichsschuldenkommission  zur  Prüfung  des
Vorhandenseins  und  der  sicheren  Aufbewahrung  der  Bestände  so  oft  Gelegenheit
zu  geben,  wie  die  Kommission  dies  für  notwendig  erachtet.

§ 14.

Der  Rendant  hat  nach  Ablauf  jedes  Rechnungsjahrs  über  den  Silber-  und
Goldbestand  eine  Rechnung  zu  legen,  die  nach  Abnahme  im  Reichsschatzamt  dem
Rechnungshofe  des  Deutschen  Reichs  zur  Prüfung  und  Entlastung  vorzulegen  ist.

Berlin,  den  16.  Juli  1913.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kühn.

Den  Bezug  des  Reichs-    Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="603" />
        —  581  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr: 45                   Jahrgang 1913.

Inhalt:  Bekanntmachung  über  die  Ratifikation  der  am  23.  September  1910  in  Brüssel  unterzeichneten
seerechtlichen  Übereinkommen  durch  Dänemark  und  die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunden.  S.  581.

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  4262.)  Bekanntmachung  über  die  Ratifikation  der  am  23.  September  1910  in  Brüssel
unterzeichneten  seerechtlichen  Übereinkommen  durch  Dänemark  und  die
Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunden  Vom  17.  Juli  1913.

Die  im  Reichs-Gesetzblatt  von  1913  Seite  49  abgedruckten,  am  23.  September
1910  in  Brüssel  unterzeichneten  Übereinkommen,  nämlich:

1.  Übereinkommen  zur  einheitlichen  Feststellung  von  Regeln
über  den  Zusammenstoß  von  Schiffen,

2.  Übereinkommen  zur  einheitlichen  Feststellung  von  Regeln
über  die  Hilfsleistung  und  Bergung  in  Seenot,

sind  von  Dänemark  ratifiziert  worden;  die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunden
  ist  am  18.  Juni  1913  in  Brüssel  erfolgt.

Diese  Bekanntmachung  schließt  sich  an  die  Bekanntmachung  vom  1.  Juli
1913  (Reichs-Gesetzbl.  S.  567)  an.

Berlin,  den  17.  Juli  1913.

  Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Jagow.

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Pofstanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzbl.  1913.  10
Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Juli  1913.
        <pb n="604" />
        <pb n="605" />
        —  583  —

Reichs-Gesetzblatt.

Jahrgang  1913.

 

 

 

 

 

 

Nr.  46.
Inhalt:  Reichs-  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  S.  583.  —  Gesetz  zur  Abänderung  des  Reichsmilitärgesetzes
  sowie  des  Gesetzes,  betreffend  Änderungen  der  Wehrpflicht,  vom  11.  Februar  1888.
S.  593.  —  Geset,  betreffend  die  Änderung  zweier  Reichstagswahlkreise.  S.  597.

 

(Nr.  4263.)  Reichs-  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  Vom  22.  Juli  1913.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  ꝛc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Vorschriften.
§ 1.

Deutscher  ist,  wer  die  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaat  (§§  3
bis  32)  oder  die  unmittelbare  Reichsangehörigkeit  (§§  33  bis  35)  besitzt.

§ 2.
Elsaß-Lothringen  gilt  im  Sinne  dieses  Gesetzes  als  Bundesstaat.
Die  Schutzebiete  gelten  im  Sinne  dieses  Gesetzes  als  Inland.

Zweiter  Abschnitt.
Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaate.

§ 3.
Die  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaate  wird  erworben
1.  durch  Geburt  (§  4),
2.  durch  Legitimation  (§  5),
Reichs-Gesetzbl.  1913.  93
Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Juli  1913.
        <pb n="606" />
        —  584  —

3.  durch  Eheschließung    (§ 6),
4.  für  einen  Deutschen  durch  Aufnahme  (§§ 7,  14,  16),
5.  für  einen  Ausländer  durch  Einbürgerung  (§§  8  bis  16).

§ 4.

Durch  die  Geburt  erwirbt  das  eheliche  Kind  eines  Deutschen  die  Staatsangehörigkeit
  des  Vaters,  das  uneheliche  Kind  einer  Deutschen  die  Staatsangehörigkeit
  der  Mutter.

Ein  Kind,  das  in  dem  Gebiet  eines  Bundesstaats  aufgefunden  wird
(Findelkind),  gilt  bis  zum  Beweise  des  Gegenteils  als  Kind  eines  Angehörigen
dieses  Bundesstaats.

§ 5.

Eine  nach  den  deutschen  Gesetzen  wirksame  Legitimation  durch  einen
Deutschen  begründet  für  das  Kind  die  Staatsangehörigkeit  des  Vaters.

§ 6.
Durch  die  Eheschließung  mit  einem  Deutschen  erwirbt  die  Frau  die  Staatsangehörigkeit
  des  Mannes.
§  7.

Die  Aufnahme  muß  einem  Deutschen  von  jedem  Bundesstaat,  in  dessen
Gebiet  er  sich  niedergelassen  hat,  auf  seinen  Antrag  erteilt  werden,  falls  kein
Grund  vorliegt,  der  nach  den  §§  3  bis  5  des  Gesetzes  über  die  Freizügigkeit
vom  1.  November  1867  (Bundes-Gesetzbl.  S.  55)  die  Abweisung  eines  Neuanziehenden
  oder  die  Versagung  der  Fortsetzung  des  Aufenthalts  rechtfertigt.

Der  Antrag  einer  Ehefrau  bedarf  der  Zustimmung  des  Mannes;  die
fehlende  Zustimmung  kann  durch  die  Vormundschaftsbehörde  ersetzt  werden.  Für
eine  unter  elterlicher  Gewalt  oder  unter  Vormundschaft  stehende  Person  wird,
wenn  sie  das  sechzehnte  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  hat,  der  Antrag  von  dem
gesetzlichen  Vertreter  gestellt;  hat  sie  das  sechzehnte  Lebensjahr  vollendet,  so  bedarf
ihr  Antrag  der  Zustimmung  des  gesetzlichen  Vertreters.

§ 8.
Ein  Ausländer,  der  sich  im  Inland  niedergelassen  hat,  kann  von  dem
Bundesstaat,  in  dessen    Gebiete  die  Niederlassung  erfolgt  ist,  auf  seinen  Antrag
eingebürgert  werden,  wenn  er

1.  nach  den  Gesetzen  seiner  bisherigen  Heimat  unbeschränkt  geschäftsfähig
ist  oder  nach  den  deutschen  Gesetzen  unbeschränkt  geschäftsfähig  sein
würde  oder  der  Antrag  in  entsprechender  Anwendung  des  §  7  Abs.  2
Satz  2  von  seinem  gesetzlichen  Vertreter  oder  mit  dessen  Zustimmung
gestellt  wird,

2.  einen  unbescholtenen  Lebenswandel  geführt  hat,
        <pb n="607" />
        —  585  —

3.  an  dem  Orte  seiner  Niederlassung  eine  eigene  Wohnung  oder  ein
Unterkommen  gefunden  hat  und

4.  an  diesem  Orte  sich  und  seine  Angehörigen  zu  ernähren  imstande  ist.

Vor  der  Einbürgerung  ist  über  die  Erfordernisse  unter  Nr.  2  bis  4  die
Gemeinde  des  Niederlassungsorts  und,  sofern  diese  keinen  selbständigen  Armenverband
  bildet,  auch  der  Armenverband  zu  hören.

§ 9.

Die  Einbürgerung  in  einen  Bundesstaat  darf  erst  erfolgen,  nachdem  durch
den  Reichskanzler  festgestellt  worden  ist,  daß  keiner  der  übrigen  Bundesstaaten
Bedenken  dagegen  erhoben  hat;  erhebt  ein  Bundesstaat  Bedenken,  so  entscheidet
der  Bundesrat.  Die  Bedenken  können  nur  auf  Tatsachen  gestützt  werden,  welche
die  Besorgnis  rechtfertigen,  daß  die  Einbürgerung  des  Antragstellers  das  Wohl
des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats  gefährden  würde.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  keine  Anwendung

1.  auf  ehemalige  Angehörige  des  Bundesstaats,  bei  dem  der  Antrag  gestellt
wird,  auf  deren  Kinder  oder  Enkel  sowie  auf  Personen,  die  von  einem
Angehörigen  des  Staates  an  Kindes  Statt  angenommen  sind,  es  sei
denn,  daß  der  Antragsteller  einem  ausländischen  Staate  angehört,

2.  auf  Ausländer,  die  im  Deutschen  Reiche  geboren  sind,  wenn  sie  sich
in  dem  Bundesstaate,  bei  dem  der  Antrag  gestellt  wird,  bis  zur  Vollendung
  des  einundzwanzigsten  Lebensjahrs  dauernd  aufgehalten  haben
und  die  Einbürgerung  innerhalb  zweier  Jahre  nach  diesem  Zeitpunkt

beantragen.  
§ 10.

Die  Witwe  oder  geschiedene  Ehefrau  eines  Ausländers,  die  zur  Zeit  ihrer
Eheschließung  eine  Deutsche  war,  muß  auf  ihren  Antrag  von  dem  Bundesstaat,
in  dessen  Gebiete  sie  sich  niedergelassen  hat,  eingebürgert  werden,  wenn  sie  den
Erfordernissen  des  §  8  Abs.  1  Nr.  1,  2  entspricht.  Über  das  Erfordernis  unter
Nr.  2  ist  vor  der  Einbürgerung  die  Gemeinde  des  Niederlassungsorts  zu  hören.

§ 11.

Ein  ehemaliger  Deutscher,  der  als  Minderjähriger  die  Reichsangehörigkeit
durch  Entlassung  verloren  hat,  muß  auf  seinen  Antrag  von  dem  Bundesstaat,
in  dessen  Gebiet  er  sich  niedergelassen  hat,  eingebürgert  werden,  wenn  er  den  Erfordernissen
  des  §  8  Abs.  1  entspricht  und  den  Antrag  innerhalb  zweier  Jahre
nach  der  Volljährigkeit  stellt.  Die  Vorschrift  des  §  8  Abs.  2  findet  Anwendung.

§ 12.

Ein  Ausländer,  der  mindestens  ein  Jahr  wie  ein  Deutscher  im  Heere  oder
in  der  Marine  aktiv  gedient  hat,  muß  auf  seinen  Antrag  von  dem  Bundesstaat,
93*
        <pb n="608" />
        —  586  —

in  dessen  Gebiet  er  sich  niedergelassen  hat,  eingebürgert  werden,  wenn  er  den  Erfordernissen
  des  §  8  Abs.  1  entspricht  und  die  Einbürgerung  nicht  das  Wohl  des
Reichs  oder  eines  Bundesstaats  gefährden  würde.  Die  Vorschriften  des  §  8
Abs.  2  und  des  §  9  Abs.  1  finden  Anwendung.

§ 13.

Ein  ehemaliger  Deutscher,  der  sich  nicht  im  Inland  niedergelassen  hat,
kann  von  dem  Bundesstaate,  dem  er  früher  angehört  hat,  auf  seinen  Antrag
eingebürgert  werden,  wenn  er  den  Erfordernissen  des  §  8  Abs.  1  Nr.  1,  2  entspricht;
  dem  ehemaligen  Deutschen  steht  gleich,  wer  von  einem  solchen  abstammt
oder  an  Kindes  Statt  angenommen  ist.  Vor  der  Einbürgerung  ist  dem  Reichskanzler
  Mitteilung  zu  machen;  die  Einbürgerung  unterbleibt,  wenn  der  Reichskanzler
  Bedenken  erhebt.

§ 14.

Die  von  der  Regierung  oder  der  Zentral-  oder  höheren  Verwaltungsbehörde
  eines  Bundesstaats  vollzogene  oder  bestätigte  Anstellung  im  unmittelbaren
  oder  mittelbaren  Staatsdienst,  im  Dienste  einer  Gemeinde  oder  eines
Gemeindeverbandes,  im  öffentlichen  Schuldienst  oder  im  Dienste  einer  von  dem
Bundesstaat  anerkannten  Religionsgesellschaft  gilt  für  einen  Deutschen  als  Aufnahme,
  für  einen  Ausländer  als  Einbürgerung,  sofern  nicht  in  der  Anstellungsoder
  Bestätigungsurkunde  ein  Vorbehalt  gemacht  wird.

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung  auf  die  Anstellung  als  Offizier
oder  Beamter  des  Beurlaubtenstandes.

§ 15.

Die  im  Reichsdienst  erfolgte  Anstellung  eines  Ausländers,  der  seinen
dienstlichen  Wohnsitz  in  einem  Bundesstaate  hat,  gilt  als  Einbürgerung  in  diesen
Bundesstaat,  sofern  nicht  in  der  Anstellungsurkunde  ein  Vorbehalt  gemacht  wird.

Hat  der  Angestellte  seinen  dienstlichen  Wohnsitz  im  Ausland  und  bezieht
er  ein  Diensteinkommen  aus  der  Reichskasse,  so  muß  er  von  dem  Bundesstaate,
bei  dem  er  den  Antrag  stellt,  eingebürgert  werden;  bezieht  er  kein  Diensteinkommen
  aus  der  Reichskasse,  so  kann  er  mit  Zustimmung  des  Reichskanzlers
eingebürgert  werden.

§  16.

Die  Aufnahme  oder  Einbürgerung  wird  wirksam  mit  der  Aushändigung
der  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  hierüber  ausgefertigten  Urkunde  oder
der  Urkunde  über  die  unter  den  Voraussetzungen  des  §  14  oder  des  §  15  Abs. 1
erfolgte  Anstellung.

Die  Aufnahme  oder  Einbürgerung  erstreckt  sich,  insofern  nicht  in  der  Urkunde
  ein  Vorbehalt  gemacht  wird,  zugleich  auf  die  Ehefrau  und  auf  diejenigen
Kinder,  deren  gesetzliche  Vertretung  dem  Aufgenommenen  oder  Eingebürgerten
kraft  elterlicher  Gewalt  zusteht.  Ausgenommen  sind  Töchter,  die  verheiratet  sind
oder  verheiratet  gewesen  sind.
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        —  587  —

§ 17.

Die  Staatsangehörigkeit  geht  verloren

1. durch  Entlassung  (§§  18  bis  24),

2. durch  den  Erwerb  einer  ausländischen  Staatsangehörigkeit  (§  25),
3. durch  Nichterfüllung  der  Wehrpflicht  (§§  26,  29),

4. durch  Ausspruch  der  Behörde  (§§  27  bis  29),

5. für  ein  uneheliches  Kind  durch  eine  von  dem  Angehörigen  eines
underen  Bundesstaats  oder  von  einem  Ausländer  bewirkte  und  nach
den  deutschen  Gesetzen  wirksame  Legitimation,

6.  für  eine  Deutsche  durch  Eheschließung  mit  dem  Angehörigen  eines
anderen  Bundesstaats  oder  mit  einem  Ausländer.

§ 18.

Die  Entlassung  einer  Ehefrau  kann  nur  von  dem  Manne  und,  sofern
dieser  ein  Deutscher  ist,  nur  zugleich  mit  seiner  Entlassung  beantragt  werden.
Der  Antrag  bedarf  der  Zustimmung  der  Frau.

§ 19.

Die  Entlassung  einer  Person,  die  unter  elterlicher  Gewalt  oder  unter  Vormundschaft
  steht,  kann  nur  von  dem  gesetzlichen  Vertreter  und  nur  mit  Genehmigung
  des  deutschen  Vormundschaftsgerichts  beantragt  werden.  Gegen  die
Entscheidung  des  Vormundschaftsgerichts  steht  auch  der  Staatsanwaltschaft  die
Beschwerde  zu;  gegen  den  Beschluß  des  Beschwerdegerichts  ist  die  weitere  Beschwerde
  unbeschränkt  zulässig.

Die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  ist  nicht  erforderlich,  wenn
der  Vater  oder  die  Mutter  die  Entlassung  für  sich  und  zugleich  kraft  elterlicher
Gewalt  für  ein  Kind  beantragt  und  dem  Antragsteller  die  Sorge  für  die  Person
dieses  Kindes  zusteht.  Erstreckt  sich  der  Wirkungskreis  eines  der  Mutter  bestellten
Beistandes  auf  die  Sorge  für  die  Person  des  Kindes,  so  bedarf  die  Mutter  zu
dem  Antrag  auf  Entlassung  des  Kindes  der  Genehmigung  des  Beistandes.

§  20.

Die  Entlassung  aus  der  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaate  bewirkt
  gleichzeitig  die  Entlassung  aus  der  Staatsangehörigkeit  in  jedem  anderen
Bundesstaate,  soweit  sich  der  Entlassene  nicht  die  Staatsangehörigkeit  in  einem
anderen  Bundesstaate  durch  eine  Erklärung  gegenüber  der  zuständigen  Behörde
des  entlassenden  Staates  vorbehält.  Dieser  Vorbehalt  muß  in  der  Entlassungsurkunde
  vermerkt  werden.
        <pb n="610" />
        —  588  —

§ 21.
Die  Entlassung  muß  jedem  Staatsangehörigen  auf  seinen  Antrag  erteilt

werden,  wenn  er  die  Staatsangehörigkeit  in  einem  anderen  Bundesstaate  besitzt
und  sich  diese  gemäß  §  20  vorbehält.

§ 22.

Fehlt  es  an  den  Voraussetzungen  des  §  21,  so  wird  die  Entlassung  nicht  erteilt
1.  Wehrpflichtigen,  über  deren  Dienstverpflichtung  noch  nicht  endgültig
entschieden  ist,  sofern  sie  nicht  ein  Zeugnis  der  Ersatzkommission  darüber
beibringen,  daß  nach  der  Überzeugung  der  Kommission  die  Entlassung
nicht  in  der  Absicht  nachgesucht  wird,  die  Erfüllung  der  aktiven  Dienstpflicht
  zu  umgehen,  

2.  Mannschaften  des  aktiven  Heeres,  der  aktiven  Marine  oder  der  aktiven
Schutztruppen,

3.  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  der  im  §  56  Nr.  2  bis  4  des
Reichsmilitärgesetzes  bezeichneten  Art,  sofern  sie  nicht  die  Genehmigung
der  Militärbehörde  erhalten  haben,

4.  sonstigen  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes,  nachdem  sie  eine  Einberufung
  zum  aktiven  Dienste  erhalten  haben,

5.  Beamten  und  Offizieren,  mit  Einschluß  derer  des  Beurlaubtenstandes,
bevor  sie  aus  dem  Dienste  entlassen  sind.

Aus  anderen  als  den  in  Abs.  1  bezeichneten  Gründen  darf  in  Friedenszeiten

die  Entlassung  nicht  versagt  werden.  Für  die  Zeit  eines  Krieges  oder  einer  Kriegsgefahr

  bleibt  dem  Kaiser  der  Erlaß  besonderer  Anordnungen  vorbehalten.



§ 23.

Die  Entlassung  wird  wirksam  mit  der  Aushändigung  einer  von  der  höheren
Verwaltungsbehörde  des  Heimatstaats  ausgefertigten  Entlassungsurkunde.  Die
Urkunde  wird  nicht  ausgehändigt  an  Personen,  die  verhaftet  sind  oder  deren  Verhaftung
  oder  Festnahme  von  einer  Gerichts-  oder  Polizeibehörde  angeordnet  ist.

Soll  sich  die  Entlassung  zugleich  auf  die  Ehefrau  oder  die  Kinder  des
Antragstellers  beziehen,  so  müssen  auch  diese  Personen  in  der  Entlassungsurkunde
mit  Namen  aufgeführt  werden.

§ 24.

Die  Entlassung  gilt  als  nicht  erfolgt,  wenn  der  Entlassene  beim  Ablauf
eines  Jahres  nach  der  Aushändigung  der  Entlassungsurkunde  seinen  Wohnsitz
oder  seinen  dauernden  Aufenthalt  im  Inland  hat.

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung,  wenn  der  Entlassene  sich  die
Staatsangehörigkeit  in  einem  anderen  Bundesstagte  gemäß  §  20  vorbehalten  hat.
        <pb n="611" />
        —  589  —

§  25.

Ein  Deutscher,  der  im  Inland  weder  seinen  Wohnsitz  noch  seinen  dauernden
  Aufenthalt  hat,  verliert  seine  Staatsangehörigkeit  mit  dem  Erwerb  einer
ausländischen  Staatsangehörigkeit,  wenn  dieser  Erwerb  auf  seinen  Antrag  oder
auf  den  Antrag  des  Ehemanns  oder  des  gesetzlichen  Vertreters  erfolgt,  die  Ehefrau
  und  der  Vertretene  jedoch  nur,  wenn  die  Voraussetzungen  vorliegen,  unter
denen  nach  den  §§  18,  19  die  Entlassung  beantragt  werden  könnte.

Die  Staatsangehörigkeit  verliert  nicht,  wer  vor  dem  Erwerbe  der  ausländischen
  Staatsangehörigkeit  auf  seinen  Antrag  die  schriftliche  Genehmigung
der  zuständigen  Behörde  seines  Heimatstaats  zur  Beibehaltung  seiner  Staatsangehörigkeit
  erhalten  hat.  Vor  der  Erteilung  der  Genehmigung  ist  der  deutsche
Konsul  zu  hören.

Unter  Zustimmung  des  Bundesrats  kann  von  dem  Reichskanzler  angeordnet
werden,  daß  Personen,  welche  die  Staatsangehörigkeit  in  einem  bestimmten  ausländischen
  Staate  erwerben  wollen,  die  im  Abs.  2  vorgesehene  Genehmigung
nicht  erteilt  werden  darf.

§ 26.

Ein  militärpflichtiger  Deutscher,  der  im  Inland  weder  seinen  Wohnsitz
noch  seinen  dauernden  Aufenthalt  hat,  verliert  seine  Staatsangehörigkeit  mit  der
Vollendung  des  einunddreißigsten  Lebensjahrs,  sofern  er  bis  zu  diesem  Zeitpunkt
noch  keine  endgültige  Entscheidung  über  seine  Dienstverpflichtung  herbeigeführt  hat,
auch  eine  Zurückstellung  über  diesen  Zeitpunkt  hinaus  nicht  erfolgt  ist.

Ein  fahnenflüchtiger  Deutscher,  der  im  Inland  weder  seinen  Wohnsitz  noch
seinen  dauernden  Aufenthalt  hat,  verliert  seine  Staatsangehörigkeit  mit  dem  Ablauf
  von  zwei  Jahren  nach  Bekanntmachung  des  Beschlusses,  durch  den  er  für
fahnenflüchtig  erklärt  worden  ist  (§  360  der  Militärstrafgerichtsordnung).  Diese
Vorschrift  findet  keine  Anwendung  auf  Mannschaften  der  Reserve,  der  Land-  oder
Seewehr  und  der  Ersatzreserve,  die  für  fahnenflüchtig  erklärt  worden  sind,  weil
sie  einer  Einberufung  zum  Dienste  keine  Folge  geleistet  haben,  es  sei  denn,  daß
die  Einberufung  nach  Bekanntmachung  der  Kriegsbereitschaft  oder  nach  Anordnung
der  Mobilmachung  erfolgt  ist.

Wer  auf  Grund  der  Vorschriften  des  Abs.  1  oder  2  seine  Staatsangehörigkeit
  verloren  hat,  kann  von  einem  Bundesstaate  nur  nach  Anhörung  der
Militärbehörde  eingebürgert  werden.  Weist  er  nach,  daß  ihm  ein  Verschulden
nicht  zur  Last  fällt,  so  darf  ihm  die  Einbürgerung  von  dem  Bundesstaate,  dem
er  früher  angehörte,  nicht  versagt  werden.

§ 27.

Ein  Deutscher,  der  sich  im  Ausland  aufhält,  kann  seiner  Staatsangehörigkeit
  durch  Beschluß  der  Zentralbehörde  seines  Heimatstaats  verlustig  erklärt  werden,
wenn  er  im  Falle  eines  Krieges  oder  einer  Kriegsgefahr  einer  vom  Kaiser  angeordneten
  Aufforderung  zur  Rückkehr  keine  Folge  leistet.
        <pb n="612" />
        —  590  —

Gehört  er  mehreren  Bundesstaaten  an,  so  verliert  er  durch  den  Beschluß  die
Staatsangehörigkeit  in  allen  Bundesstaaten.

§ 28.

Ein  Deutscher,  der  ohne  Erlaubnis  seiner  Regierung  in  ausländische  Staatsdienste
  getreten  ist,  kann  seiner  Staatsangehörigkeit  durch  Beschluß  der  Zentralbehörde
  seines  Heimatstaats  verlustig  erklärt  werden,  wenn  er  einer  Aufforderung
zum  Austritt  nicht  Folge  leistet.

Gehört  er  mehreren  Bundesstaaten  an,  so  verliert  er  durch  den  Beschluß
die  Staatsangehörigkeit  in  allen  Bundesstaaten.

§  29.

Der  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  in  den  Fällen  des  §  26  Abs.  1,  2
und  der  §§  27,  28  sowie  der  Wiedererwerb  der  Staatsangehörigkeit  in  den  Fällen
des  §  26  Abs.  3  Satz  2  erstreckt  sich  zugleich  auf  die  Ehefrau  und  auf  diejenigen
Kinder,  deren  gesetzliche  Vertretung  dem  Ausgeschiedenen  oder  dem  Wiedereingebürgerten
  kraft  elterlicher  Gewalt  zusteht,  soweit  sich  die  Ehefrau  oder  die  Kinder
mit  ihm  in  häuslicher  Gemeinschaft  befinden.  Ausgenommen  sind  Töchter,  die
verheiratet  sind  oder  verheiratet  gewesen  sind.

§ 30.

Ein  ehemaliger  Deutscher,  der  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  die
Reichsangehörigkeit  durch  Entlassung  verloren  hat,  aber  bei  Anwendung  der
Vorschrift  des  §  24  Abs.  1  als  nicht  entlassen  gelten  würde,  muß  auf  seinen
Antrag  von  dem  Bundesstaat,  in  dessen  Gebiet  er  sich  niedergelassen  hat,  eingebürgert
  werden,  wenn  er  seit  dem  im  § 24  Abs.  1  bezeichneten  Zeitpunkt  seinen
Wohnsitz  im  Inland  behalten  hat  und  den  Erfordernissen  des  §  8  Abs.  1  entspricht,
  auch  den  Antrag  innerhalb  eines  Jahres  nach  dem  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  stellt.  Die  Vorschrift  des  §  8  Abs.  2  findet  Anwendung.

§ 31.

Ein  ehemaliger  Deutscher,  der  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  die
Reichsangehörigkeit  nach  §  21  des  Gesetzes  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust
der  Bundes-  und  Staatsangehörigkeit  vom  1.  Juni  1870  (Bundes-Gesetzbl.
S.  355)  durch  zehnjährigen  Aufenthalt  im  Ausland  verloren  hat,  muß  von
dem  Bundesstaat,  in  dessen  Gebiet  er  sich  niedergelassen  hat,  eingebürgert  werden,
wenn  er  keinem  Staate  angehört.

Das  gleiche  gilt  von  dem  ehemaligen  Angehörigen  eines  Bundesstaats
oder  eines  in  einen  solchen  einverleibten  Staates,  der  bereits  vor  dem  Inkrafttreten
  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1870  nach  Landesrecht  seine  Staatsangehörigkeit
durch  Aufenthalt  außerhalb  seines  Heimatstaats  verloren  hat.
        <pb n="613" />
        —  591  —

§ 32.

Ein  militärpflichtiger  Deutscher,  der  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes
  im  Inland  weder  seinen  Wohnsitz  noch  seinen  dauernden  Aufenthalt  hat
und  vor  diesem  Zeitpunkt  das  neunundzwanzigste,  aber  noch  nicht  das  dreiundvierzigste
  Lebensjahr  vollendet  hat,  verliert  seine  Staatsangehörigkeit  mit  dem
Ablauf  zweier  Jahre,  sofern  er  innerhalb  dieser  Frist  keine  endgültige  Entscheidung
über  seine  Dienstverpflichtung  herbeigeführt  hat.

Ein  fahnenflüchtiger  Deutscher  der  im  §  26  Abs.  2  bezeichneten  Art,  der  zur
Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  im  Inland  weder  seinen  Wohnsitz  noch  seinen
dauernden  Aufenthalt  hat  und  vor  diesem  Zeitpunkt  das  dreiundvierzigste  Lebensjahr
noch  nicht  vollendet  hat,  verliert  seine  Staatsangehörigkeit  mit  dem  Ablauf  zweier
Jahre,  sofern  er  sich  nicht  innerhalb  dieser  Frist  vor  den  Militärbehörden  gestellt.

Die  Vorschriften  des  §  26  Abs.  3  und  des  §  29  finden  entsprechende  Anwendung.

Dritter  Abschnitt.
Unmittelbare  Reichsangehörigkeit.

§ 33.

Die  unmittelbare  Reichsangehörigkeit  kann  verliehen  werden

1.  einem  Ausländer,  der  sich  in  einem  Schutzgebiete  niedergelassen  hat,  oder
einem  Eingeborenen  in  einem  Schutzgebiete;

2.  einem  ehemaligen  Deutschen,  der  sich  nicht  im  Inland  niedergelassen
hat;  dem  ehemaligen  Deutschen  steht  gleich,  wer  von  ihm  abstammt
oder  an  Kindes  Statt  angenommen  ist.

§ 34.

Einem  Ausländer,  der  im  Reichsdienst  angestellt  ist  und  seinen  dienstlichen
Wohnsitz  im  Ausland  hat,  muß  auf  seinen  Antrag  die  unmittelbare  Reichsangehörigkeit
  verliehen  werden,  wenn  er  ein  Diensteinkommen  aus  der  Reichskasse
bezieht;  sie  kann  ihm  verliehen  werden,  wenn  er  ein  solches  Einkommen  nicht  bezieht.

§  35.

Auf  die  unmittelbare  Reichsangehörigkeit  finden  die  Vorschriften  dieses
Gesetzes  über  die  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaate  mit  Ausnahme  der
Vorschriften  des  §  4  Abs.  2,  des  §  8  Abs.  2,  des  §  10  Satz  2,  des  §  11  Satz 2,
des  §  12  Satz  2  und  der  §§  14,  21  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,
daß  an  die  Stelle  der  Zentralbehörde  des  Bundesstaats  der  Reichskanzler  und  an
die  Stelle  der  höheren  Verwaltungsbehörde  der  Reichskanzler  oder  die  von  ihm
bezeichnete  Behörde  treten.

Reichs-Gesetzbl.  1913.  94
        <pb n="614" />
        —  592  —

Vierter  Abschnitt.
Schlußbestimmungen.

§ 36.

Unberührt  bleiben  die  Staatsverträge,  die  von  Bundesstaaten  mit  ausländischen
  Staaten  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  geschlossen  sind.

§ 37.

Soweit  in  Reichsgesetzen  oder  in  Landesgesetzen  auf  Vorschriften  des  Gesetzes
über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der  Bundes-  und  Staatsangehörigkeit  vom
1.  Juni  1870  oder  des  Gesetzes,  betreffend  die  Naturalisation  von  Ausländern,
welche  im  Reichsdienst  angestellt  sind,  vom  20.  Dezember  1875  verwiesen  ist,
treten  an  deren  Stelle  die  entsprechenden  Vorschriften  dieses  Gesetzes.

§ 38.

In  den  Fällen  des  §  7,  der  §§  10,  11,  12,  30,  31  und  des    § 34  erster
Halbsatz  werden  die  Aufnahme-  oder  Einbürgerungsurkunden  kostenfrei  erteilt.
Das  gleiche  gilt  für  die  Erteilung  von  Entlassungsurkunden  in  den  Fällen  des  §   21.

Für  die  Erteilung  von  Entlassungsurkunden  in  anderen  als  den  im  §  21
bezeichneten  Fällen  dürfen  an  Stempelabgaben  und  Ausfertigungsgebühren  zusammen
  nicht  mehr  als  drei  Mark  erhoben  werden.

§ 39.

Der  Bundesrat  erläßt  Bestimmungen  über  die  Aufnahme-,  Einbürgerungsund
  Entlassungsurkunden  sowie  über  die  Urkunden,  die  zur  Bescheinigung  der
Staatsangehörigkeit  dienen.

Die  Landeszentralbehörden  bestimmen,  welche  Behörden  im  Sinne  dieses
Gesetzes  als  höhere  Verwaltungsbehörden  und  als  Militärbehörden  anzusehen  sind.

§ 40.

Gegen  die  Ablehnung  des  Antrags  auf  Aufnahme  gemäß  §  7,  auf  Einbürgerung
  in  den  Fällen  der  §§  10,  11,  15,  des  §  26  Abs.  3,  der  §§  30,  31,
des  §  32  Abs.  3  oder  des  Antrags  auf  Entlassung  in  den  Fällen  der  §§  21,  22
ist  der  Rekurs  zulässig.

Die  Zuständigkeit  der  Behörden  und  das  Verfahren  bestimmen  sich  nach
den  Landesgesetzen  und,  soweit  landesgesetzliche  Vorschriften  nicht  vorhanden  sind,
nach  den  §§  20,  21  der  Gewerbeordnung.
        <pb n="615" />
        —  593  —

§ 41.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1914  gleichzeitig  mit  einem  Gesetze  zur
Abänderung  des  Reichsmilitärgesetzes  sowie  des  Gesetzes,  betreffend  Änderungen
der  Wehrpflicht,  vom  11.  Februar  1888  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Balholm,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“  den  22.  Juli  1913.

(L.  S.)  Wilhelm.
Delbrück.

 

——

(Nr.  4264.)  Gesetz  zur  Abänderung  des  Reichsmilitärgesetzes  sowie  des  Gesetzes,  betreffend
Änderungen  des  Wehrpflicht,  vom  11.  Februar  1888.  Vom  22.  Juli  1913.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  ꝛc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  I.
Das  Reichsmilitärgesetz  wird  dahin  geändert:

1.  An  die  Stelle  des  §  11  tritt  folgende  Vorschrift:

§ 11.

Personen,  die  keinem  Staate  angehören,  können,  wenn  sie  sich
im  Reichsgebiet  oder  in  einem  Schutzgebiete  dauernd  aufhalten,  zur
Erfüllung  der  Wehrpflicht  wie  Deutsche  herangezogen  werden.

2.  Der  §  13  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

§ 13.

Für  die  Reihenfolge,  in  der  die  Militärpflichtigen  auszuheben  sind,
ist  der  Grad  der  Tauglichkeit  zum  Militärdienst  maßgebend.

Ein  Abweichen  von  dieser  Reihenfolge  ist  nur  zulässig  zugunsten
der  in  einem  Schutzgebiet  oder  im  Ausland  lebenden  Militärpflichtigen
oder  auf  Antrag  anderer  Militärpflichtigen,  sofern  diese  ihre  sofortige
Einstellung  wünschen,  oder  im  Interesse  einzelner  Waffengattungen,  an
deren  Ersatz  besondere  Anforderungen  zu  stellen  sind.

94*
        <pb n="616" />
        —  594  —

3.  Im  § 17  Abs.  1  werden  die  Worte  »falls  sie  nicht  nach  ihrer  Losnummer
zu  den  Überzähligen  ihres  Jahrganges  (§  13)  gehören,«  gestrichen.

4. Der  § 20  Abs.  1  wird  wie  folgt  geändert:
a)  Im  Eingang  werden  die  Worte  »falls  sie  nicht  nach  ihrer  Losnummer
zu  den  Überzähligen  ihres  Jahrganges  gehören,«  gestrichen.

b)  Die  Nr.  7  erhält  folgende  Fassung:

7.  Militärpflichtige,  die  ihren  dauernden  Aufenthalt  in  einem  Schutzgebiet
  oder  im  Ausland  haben.  Bei  dauerndem  Aufenthalt  in
einem  außereuropäischen  Lande  kann  die  Zurückstellung  bis  zu  einer
Gesamtdauer  von  vier  Jahren  erfolgen.  Diese  Vorschriften  gelten

nicht  für  ein  Schutzgebiet,  in  dem  eine  Schutztruppe  besteht.
5.  Als  §  21a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

§  21a.

Militärpflichtige,  die  sich  in  einem  außereuropäischen  Lande  eine
feste  Stellung  als  Kaufmann,  Gewerbetreibender  usw.  erworben  haben,
können  nach  Ablauf  der  Frist,  für  die  sie  zurückgestellt  sind,  frühestens
jedoch  nach  Ablauf  des  vierten  Dienstpflichtjahrs,  auf  ihr  Ansuchen
durch  die  Ersatzbehörde  dritter  Instanz  (§  30  Nr.  3c)  dem  Landsturm
ersten  Aufgebots  überwiesen  werden.  Diese  Vergünstigung  darf  jedoch
den  Militärpflichtigen  nur  gewährt  werden,  wenn  bei  Ableistung  der
aktiven  Dienstpflicht,  sei  es  im  Reichsgebiete,  sei  es  in  einem  Schutzgebiet,
  ihre  Stellung  oder  ihr  in  dem  außereuropäischen  Lande  angelegtes
  Vermögen  gefährdet  sein  würde,  auch  kein  Anhalt  dafür  vorliegt,
  daß  die  Voraussetzungen  der  Überweisung  zum  Landsturm  zur
Umgehung  der  Dienstpflicht  herbeigeführt  worden  sind.

6.  Im  § 22  treten  an  die  Stelle  der  Worte  »kann  durch  die  oberste  Instanz
für  Ersatzangelegenheiten  des  betreffenden  Bundesstaats«  die  Worte  »kann
durch  die  Ersatzbehörden  dritter  Instanze«.

7.  Im  §  30  werden
a)  in  der  Nr.  3  folgende  Vorschriften  als  Abs.  2  hinzugefügt:
Der  Reichskanzler  kann  die  Entscheidung  über  die  im  §  20

Abs.  1  Nr.  7  vorgesehenen  Zurückstellungen  für  Militärpflichtige,  die
in  einem  Schutzgebiet,  in  dem  eine  Schutztruppe  nicht  besteht,  leben,
dem  Gouverneur,  und  für  Militärpflichtige,  die  im  Ausland  leben,
dem  Konsul  oder,  wo  ein  Berufskonsul  nicht  vorhanden  ist,  dem
Gesandten  des  Reichs  übertragen.  An  Stelle  des  Gesandten  des
Reichs  kann  die  Entscheidung  auch  dem  Gesandten  eines  Bundesstaats
  für  die  Angehörigen  dieses  Staates  übertragen  werden.
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        —  595  —

b)  in  der  Nr.  4  folgende  Vorschriften  als  Abs.  3  und  4  hinzugefügt:

Zurückstellungen  von  Militärpflichtigen  im  ersten  und  zweiten
Pflichtjahr  auf  je  ein  Jahr  können  durch  die  ständigen  Mitglieder
der  Ersatzkommission  in  den  Fällen  des  §  20  erfolgen.

Die  Anwesenheit  des  Zivilvorsitzenden  der  Oberersatzkommission
beim  Aushebungsgeschäft  ist  während  der  Verhandlungen  über  die
im  Abs.  1  bezeichneten  Gegenstände  erforderlich.  Für  die  übrige
Zeit  kann  seine  Anwesenheit  durch  die  obersten  Zivilverwaltungsbehörden
  der  einzelnen  Bundesstaaten  angeordnet  werden.

c)  in  der  Nr.  5  der  zweite  Satz  wie  folgt  geändert:

Wo  nur  die  ständigen  Mitglieder  an  der  Beschlußfassung  teilnehmen,
ist  bei  Meinungsverschiedenheiten  die  Angelegenheit  der  nächsthöheren
Instanz,  in  den  Fällen  des  §  30  Nr.  4  Abs.  3  der  verstärkten  Ersatzkommission,
  zur  Entscheidung  vorzulegen.

d)  als  Nr.  9  folgende  Vorschriften  hinzugefügt:

9.  Der  Reichskanzler  kann  die  Geschäfte  der  Ersatzkommission  und
der  verstärkten  Ersatzkommission  in  Ansehung  von  Militärpflichtigen,
die  in  einem  Schutzgebiet,  in  dem  eine  Schutztruppe  nicht  besteht,
oder  im  Ausland  leben,  besonderen  Kommissionen  übertragen;
solche  Kommissionen  werden  auf  seine  Anordnung  in  dem  Schutzgebiet
  am  Amtssitz  eines  höheren  Verwaltungsbeamten  und  im
Ausland  am  Amtssitz  eines  Berufskonsuls  oder,  wo  ein  solcher
nicht  vorhanden  ist,  eines  Gesandten  des  Reichs  gebildet.

In  einem  Schutzgebiet,  in  dem  eine  Schutztruppe  nicht  besteht,
kann  der  Reichskanzler  diesen  Kommissionen  auch  die  Befugnisse
der  Oberersatzkommission  und  der  verstärkten  Oberersatzkommission
übertragen.  

8.  Der  §  33  Abs.  2  Satz  1  erhält  folgende  Fassung:

Militärpflichtige,  die  in  einem  von  den  Ersatzbehörden  abzuhaltenden
Termine  nicht  pünktlich  erschienen  sind,  können  außer  der  Reihenfolge
(§  13)  ausgehoben  werden.

9.  Im  §  53  Abs.  2  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  6.  Mai  1880  werden
die  Worte  »beziehungsweise  das  zuständige  Kriegsministerium  in  Gemeinschaft
mit  der  obersten  Zivilverwaltungsbehörde  seines  Heimatsbezirkes«  gestrichen.

Am  Schlusse  des  Absatzes  ist  anzufügen:

Bei  Meinungsverschiedenheiten  innerhalb  der  Ersatzbehörde  dritter  Instanz
entscheidet  die  zuständige  Ministerialinstanz.
        <pb n="618" />
        —  596  —
10.  An  die  Stelle  des  §  59  treten  folgende  Vorschriften:

§ 59.

Im  Frieden  können  Offiziere,  Beamte  und  Mannschaften  der
Reserve,  der  Ersatzreserve  und  der  Landwehr  ersten  Aufgebots,  die  in
ein  Schutzgebiet  oder  ins  Ausland  gehen  wollen  oder  sich  dort  aufhalten,
  unter  Befreiung  von  den  gewöhnlichen  Dienstpflichten,  soweit
diese  nicht  aus  dem  Aufenthalt  in  einem  Schutzgebiet  erwachsen,  mit
der  Verpflichtung  zur  Rückkehr  im  Falle  einer  Mobilmachung  auf  zwei
Jahre  beurlaubt  werden.

Weist  der  Beurlaubte  durch  Bescheinigung  des  Gouverneurs  oder
des  Konsuls  nach,  daß  er  sich  in  dem  Schutzgebiet  oder  im  Ausland
eine  feste  Stellung  als  Kaufmann,  Gewerbetreibender  usw.  erworben
hat,  so  kann  der  Urlaub  bis  zur  Entlassung  aus  dem  Militärverhältnisse
  verlängert  werden.  Dies  gilt  jedoch  für  den  in  einem  europäischen
Lande  oder  in  einem  Küstenlande  des  Mittelländischen  oder  Schwarzen
Meeres  lebenden  Beurlaubten  nur  dann,  wenn  die  feste  Stellung  bei
Erfüllung  der  gewöhnlichen  Dienstpflichten  gefährdet  sein  würde.

Hat  der  Beurlaubte  die  feste  Stellung  in  einem  außereuropäischen
und  nicht  zu  den  Küstenländern  des  Mittelländischen  oder  Schwarzen
Meeres  gehörenden  Lande  erworben,  so  kann  er  auch  von  der  Verpflichtung
  zur  Rückkehr  im  Falle  einer  Mobilmachung  befreit  werden.

Artikel  II.

Das  Gesetz,  betreffend  Änderungen  der  Wehrpflicht,  vom  11.  Februar  1888
wird  dahin  geändert:

1.  Im  Artikel  II  § 9  werden
a)  der  Abs.  2  und  im  Abs.  3  das  Wort  »weitere«  gestrichen,
b)  die  Vorschriften  des  Abs.  4  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

Die  Überweisung  ist  in  der  vorstehenden  Reihenfolge  zu  bewirken.
Ist  ein  Überschuß  vorhanden,  so  entscheiden  die  Abkömmlichkeit,  das
Lebensalter  und  die  bessere  Diensttauglichkeit.

2.  Im  Artikel  II  §  13  Abs.  4  wird  der  Satz  2  gestrichen.

Artikel  III.

Dieses  Gesetz  tritt  am  I.  Januar  1914  gleichzeitig  mit  dem  Reichs-  und
Staatsangehörigkeitsgesetz  in  Kraft.
        <pb n="619" />
        —  597  —

Es  kommt  in  Bayern  nach  näherer  Bestimmung  des  Bündnisvertrags  vom
23.  November  1870  (Bundes-Gesetzbl.  1871  S.  9)  unter  III.  §  5,  in  Württemberg
  nach  näherer  Bestimmung  der  Militärkonvention  vom  21./25.  November  1870
(Bundes-Gesetzbl.  S.  658)  zur  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Balholm,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“,  den  22.  Juli  1913.

(L.  S.)  Wilhelm.
Delbrück.

 

(Nr.  4265.)  Gesetz,  betreffend  die  Änderung  zweier  Reichstagswahlkreise.  Vom  22.  Juli  1913.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  ꝛc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§ 1.
Der  3.  Wahlkreis  des  Großherzogtums  Sachsen  und  der  2.  Wahlkreis
des  Herzogtums  Sachsen-Meiningen  (Anlage  C  des  Reglements  vom  28.  Mai  1870
zur  Ausführung  des  Wahlgesetzes  für  den  Reichstag  des  Norddeutschen  Bundes
vom  31.  Mai  1869  —  Bundes-Gesetzbl.  1870  S.  275  —)  bestehen  fortan  aus
den  in  der  Anlage  aufgeführten  Bestandteilen.

§ 2.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Balholm,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“  den  22.  Juli  1913.

(L.  S.)  Wilhelm.
Delbrück.
        <pb n="620" />
        —  598  —

Anlage  zu  dem  Gesetze,  betreffend  die  Änderung  zweier  Reichstagswahlkreise.

—

 

Nummer
des  Bestandteile  des  Wahlkreises
Wahlkreises
Großherzogtum  Sachsen.
3.  Die  Bezirke  der  früheren  Justizämter  Auma,  Berga,  Neustadt  an  der  Orla,
Weida,  Berka  an  der  Ilm,  Blankenhain,  Bürgel,  Dornburg  und  Jena,
jedoch  mit  Ausschluß  der  durch  den  Staatsvertrag  vom  8.  Januar  1912
(Regierungsblatt  für  das  Großherzogtum  Sachsen  S.  443)  an  das  Herzogtum
Sachsen-Meiningen  abgetretenen  Teile  der  Gemeinden  Kranichfeld  und  Stedten
bei  Kranichfeld  und  der  abgetretenen  Gemeinde  Köstitz;
die  durch  denselben  Staatsvertrag  vom  Großherzogtum  erworbenen  Gemeinden
Lichtenhain,  Mosen  und  der  bisher  Meiningische  Teil  der  Gemeinde  Hohenfelden.

Herzogtum  Sachsen-Meiningen.
2.  Kreis  Sonneberg.

 

Kreis  Saalfeld  einschließlich  der  durch  den  Staatsvertrag  vom  8.  Januar  1912
(Sammlung  der  landesherrlichen  Verordnungen  im  Herzogtum  Sachsen-Meiningen
  S.  357)  vom  Herzogtum  erworbenen  bisher  Weimarischen  Teile

der  Gemeinden  Kranichfeld  und  Stedten  bei  Kranichfeld  und  der  erworbenen
Gemeinde  Köstitz;

jedoch  mit  Ausschluß  der  durch  denselben  Staatsvertrag  an  das  Großherzogtum
  Sachsen  abgetretenen  Gemeinden  Lichtenhain,  Mosen  und  des  bisher
Meiningischen  Teiles  der  Gemeinde  Hohenfelden.

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="621" />
        —  599  —

Reichs-Gesetzblatt.

Jahrgang  1913.

 

 

–  —

Nr. 47.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  Änderung  des  Schutzgebietsgesetzes.  S.  599.  —  Gesetz  über  Angestelltenversicherung
  der  Privatlehrer.  S.  600.

 

 

 

(Nr.  4266.)  Gesetz,  betreffend  Änderung  des  Schutzgebietsgesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1900
S.  813).  Vom  22.  Juli  1913.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  ꝛc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  -  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  1.

Das  Schutzgebietsgesetz  (Reichs-Gesetzbl.  1900  S.  813)  wird  geändert,
wie  folgt:  
Als § 13a wird folgende Vorschrift eingeschaltet:

In  Ansehung  von  Vereinen,  die  ihren  Sitz  in  einem  Schutzgebiete
haben  und  deren  Zweck  nicht  auf  einen  wirtschaftlichen  Geschäftsbetrieb
gerichtet  ist,  stehen  die  nach  §  23  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  dem
Bundesrate  zugewiesenen  Befugnisse  dem  Reichskanzler  zu.

Das  gleiche  gilt  für  Stiftungen,  die  ihren  Sitz  in  einem  Schutzgebiete
  haben  sollen,  von  der  dem  Bundesrate  nach  §  80  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  zustehenden  Befugnis.

In  den  Fällen  der  Abs.  1,  2  trifft  der  Reichskanzler  auch  die  im
§ 33  Abs.  2  und  in  den  §§  43,  87  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vorgesehenen
  Entscheidungen.

Der  Reichskanzler  kann,  soweit  es  sich  nicht  um  Religionsgesellschaften
  oder  geistliche  Gesellschaften  handelt,  diese  Befugnisse  auf
den  Gouverneur  des  Schutzgebiets  übertragen.

Reichs-Gesetzbl.  1913.  95
Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Juli  1913.
        <pb n="622" />
        —  600  —

Artikel  2.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  August  1913  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Balholm,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“,  den  22.  Juli  1913.
(L.  S.)  Wilhelm.

von  Bethmann  Hollweg.

 

(Nr.  4267.)  Gesetz  über  Angestelltenversicherung  der  Privatlehrer.  Vom  22.  Juli  1913.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  ꝛc.  

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§ 1.

Den  im  §  14  Nr.  1,  2  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  vom
20.  Dezember  1911  (Reichs-Gesetzbl.  S.  989)  aufgeführten  Lehrern  und  Erziehern
an  nicht  öffentlichen  Schulen  oder  Anstalten  werden  die  privaten  Einzelunterricht
erteilenden  Lehrer  und  Erzieher  gleichgestellt,  soweit  sie  bei  öffentlichen  Pensionsanstalten
  für  Lehrer  und  Erzieher  versichert  sind.

§ 2.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1913  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Balholm,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“,  den  22.  Juli  1913.

(L.  S.)  Wilhelm.
Delbrück.

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="623" />
        —  601  —

Reichs-Gesetzblatt.

Jahrgang  1913.

 

 

Nr.  48.

Inhalt:  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers,  betreffend  die  Regelung  des  Luftverkehrs  zwischen  Deutschland
  und  Frankreich.  S.  601.  —  Wehrgesetz  für  die  Schutzgebiete.  S.  610.

 

 

 

Nr.  4268.)  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers,  betreffend  die  Regelung  des  Luftverkehrs

zwischen  Deutschland  und  Frankreich.  Vem  29.  Juli  1913.

Über  die  Regelung  des  Luftverkehrs  zwischen  Deutschland  und  Frankreich  sind
die  in  dem  nachstehend  abgedruckten  Schriftwechsel  zwischen  dem  Staatssekretär
des  Auswärtigen  Amtes  und  dem  Botschafter  der  Französischen  Republik  in
Berlin  enthaltenen  Bestimmungen,  denen  sämtliche  Bundesregierungen  und  der
Kaiserliche  Statthalter  in  Elsaß-Lothringen  zugestimmt  haben,  vereinbart  worden.

Berlin,  den  29.  Juli  1913.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
von  Jagow.

 

Reichs-Gesetzbl.  1913.  96
Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  August  1913.
        <pb n="624" />
        —  602  —

Note  des  Staatssekretärs  des  Auswärtigen  Amtes  an  den  Botschafter
der  Französischen  Republik  in  Berlin.

Auswärtiges  Amt.
Berlin,  den  26.  Juli  1913.

Der  Unterzeichnete  beehrt  sich  Seiner  Exzellenz  dem  Botschafter  der  Französischen
  Republik  Herrn  Jules  Cambon  mit  Beziehung  auf  die  vorausgegangenen
Besprechungen  wegen  einer  internationalen  Regelung  des  Luftverkehrs  mitzuteilen,
daß  die  Kaiserlich  Deutsche  Regierung,  in  Erwartung  des  Abschlusses  eines
diesen  Gegenstand  betreffenden  Abkommens  zwischen  einer  größeren  Anzahl  von
Staaten,  vom  15.  August  1913  ab  vorläufig  und  unter  der  Voraussetzung  der
Gegenseitigkeit  die  nachstehenden  Bestimmungen  auf  die  aus  Frankreich  nach
Deutschland  gelangenden  Luftfahrzeuge  zur  Anwendung  bringen  wird.

I.

Aus  französischem  Gebiete  kommende  Luftfahrzeuge,  die  der  Militärverwaltung
gehören  oder  unter  deren  Insassen  sich  Militärpersonen  in  Uniform  befinden,
dürfen  nur  auf  Einladung  der  Deutschen  Regierung  deutsches  Gebiet  überfliegen
oder  dort  landen.

Doch  wird  diesen  Luftfahrzeugen  im  Falle  der  Not  der  Aufenthalt  auf
deutschem  Gebiete  nicht  untersagt  werden.  Um  derartige  Fälle  möglichst  zu
vermeiden,  wird  die  Französische  Regierung  den  Luftschiffern  geeignete  Weisungen
erteilen;  diese  Weisungen  werden  der  Deutschen  Regierung  mitgeteilt  werden.

Sollte  ein  Luftfahrzeug,  das  der  Militärverwaltung  gehört  oder  unter
dessen  Insassen  sich  Militärpersonen  in  Uniform  befinden,  über  deutsches  Gebiet
verschlagen  werden,  so  hat  es  das  Notsignal  zu  geben,  das  in  den  weiter  unten
erwähnten,  der  Französischen  Regierung  mitzuteilenden  Bestimmungen  vorgeschrieben
ist,  und  sobald  als  möglich  zu  landen.  Unmittelbar  nach  der  Landung  hat  der
Führer  des  Luftfahrzeugs  die  nächste  deutsche  Zivil-  oder  Militärbehörde  zu  benachrichtigen
  und  unter  Beifügung  von  Ausweispapieren  seinen  Namen,  Vornamen
und  Wohnort  sowie  seine  militärische  Stellung  anzugeben;  etwaige  Begleiter
haben  die  gleichen  Angaben  zu  machen.  Die  mit  der  Angelegenheit  befaßte
Behörde  hat  die  nötigen  Überwachungsmaßnahmen  zu  veranlassen,  um  jede
Veränderung  oder  Vernichtung  der  Gegenstände  oder  Urkunden  zu  verhindern,
die  sich  an  Bord  befinden  oder  die  die  Insassen  mit  sich  führen;  auch  hat  sie,  sofern
sie  eine  Zivilbehörde  ist,  unverzüglich  die  nächste  Militärbehörde  zu  benachrichtigen.

Die  benachrichtigte  Militärbehörde  hat,  gegebenenfalls  unter  Mitwirkung
der  Zivilbehörde,  mit  allen  geeignet  scheinenden  Mitteln  eine  Untersuchung  vorzunehmen,
  die  jedoch  lediglich  bestimmt  ist,  festzustellen,  ob  die  Berufung  auf
einen  Fall  der  Not  berechtigt  ist  oder  nicht.  Einer  solchen  Untersuchung  dürfen
sich  die  Insassen  des  Fahrzeugs  nicht  widersetzen.
        <pb n="625" />
        —  603  —

Wird  auf  Grund  dieser  Untersuchung  anerkannt,  daß  der  Fall  der  Not
vorliegt,  so  hat  die  Militärbehörde  dem  Offizier,  der  das  militärische  Personal
des  Luftfahrzeugs  führt,  das  Ehrenwort  darüber  abzuverlangen,  daß  weder  er
selbst  noch  ein  anderer  Insasse  des  Luftfahrzeugs  auf  oder  über  deutschem
Gebiet  eine  Handlung  begangen  hat,  durch  welche  die  Sicherheit  des  Deutschen
Reichs  berührt  werden  könnte  (Aufzeichnungen,  photographische  Aufnahmen  oder
Zeichnungen,  Absendung  von  Funkentelegrammen  usw.).  Hierauf  wird  dem
Luftfahrzeug  gestattet,  in  seinen  Heimatstaat  zurückzukehren.

Die  Rückkehr  darf  unter  den  von  der  Militärbehörde  festgesetzten  Bedingungen
auf  dem  Luftweg  erfolgen.

Ist  die  Rückkehr  nicht  sofort  ausführbar,  so  kann  während  des  Aufenthalts
  des  Luftfahrzeugs  im  Deutschen  Reiche  gegen  das  Fahrzeug  und  seine
Insassen  keine  Maßnahme  getroffen  werden,  die  nicht  aus  Gründen  der  Staatssicherheit
  oder  der  öffentlichen  Gesundheit  geboten  ist  oder  die  Abwendung  einer
unmittelbaren  Gefahr  von  Personen  oder  Sachen  bezweckt.

Wird  ein  die  Landung  des  Luftfahrzeugs  rechtfertigender  Fall  der  Not
nicht  festgestellt,  so  wird  die  Sache  der  Gerichtsbehörde  übergeben  und  die
Deutsche  Regierung  entsprechend  benachrichtigt.

Die  Französische  Regierung  wird  der  Deutschen  Regierung  die  Unterscheidungsmerkmale
  der  Luftfahrzeuge  mitteilen,  die  der  Militärverwaltung  gehören
oder  vor  der  Abnahme  durch  die  Militärverwaltung  während  einer  Probefahrt
mit  Militärpersonen  in  Uniform  besetzt  werden  sollen.  Die  Unterscheidungsmerkmale
  müssen  auch  während  des  Fluges  und  auf  große  Entfernung  sichtbar
  sein.

II.

Außerhalb  der  nach  den  deutschen  Vorschriften  verbotenen  Zonen  können  aus
Frankreich  kommende  Luftfahrzeuge,  die  weder  der  Militärverwaltung  gehören
noch  Militärpersonen  in  Uniform  zu  ihren  Insassen  zählen,  unter  folgenden  Bedingungen
  deutsches  Gebiet  überfliegen  und  darauf  landen:

1.  Das  Luftfahrzeug  muß  mit  einem  von  der  zuständigen  französischen
Behörde  oder  durch  sie  ermächtigten  Gesellschaft  ausgestellten  Zulassungsschein
und  einem  Zeugnis  über  die  Eintragung  in  ein  französisches  Register  versehen
sein.  Es  hat  deutliche  Merkmale  zu  führen,  durch  die  es  auch  während  des
Fluges  unterschieden  werden  kann;

2.  der  Führer  muß  im  Besitz  eines  von  der  zuständigen  französischen
Behörde  oder  durch  sie  ermächtigten  Gesellschaft  ausgestellten  Führerscheins  sein;

3.  der  Führer  und  jeder  Begleiter  müssen  die  Nachweise  über  ihre  Staatsangehörigkeit,
  ihre  Person  und  ihre  militärische  Stellung  mit  sich  führen;

4.  der  Führer  muß  mit  einem  von  dem  deutschen  diplomatischen  oder  konsularischen
  Vertreter  ausgestellten  Reisescheine  versehen  sein,  der  auf  Grund  der
Nachweise  über  das  Flugzeug  und  die  Besatzung  sowie  nach  Angabe  des  Reiseziels
erteilt  wird.

96*
        <pb n="626" />
        —  604  —

Solche  Luftfahrzeuge  und  ihre  Insassen  haben  sich  den  allgemeinen  deutschen
Gesetzesvorschriften,  den  deutschen  Zollvorschriften  und  den  Sondervorschriften  über
den  Luftverkehr  in  Deutschland  zu  unterwerfen;  der  Zulassungsschein  und  der
Führerschein  haben  indes,  wenn  das  Luftfahrzeug  und  der  Führer  aus  Frankreich
kommen,  dieselbe  Geltung  wie  die  entsprechenden  in  Deutschland  ausgestellten
Zeugnisse.  

Aus  Frankreich  kommenden  Luftfahrzeugen,  die  weder  der  Militärbehörde  gehören
  noch  Militärpersonen  in  Uniform  zu  ihren  Insassen  zählen,  darf  im  Falle  der
Not  der  Aufenthalt  auf  deutschem  Gebiete  nicht  versagt  werden,  auch  wenn  sie
den  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  entsprechen;  sie  haben  jedoch  in  solchem
Falle  sobald  als  möglich  zu  landen  und  sich  bei  der  nächsten  Zivilbehörde  zu
melden.  Im  übrigen  finden  auf  die  Behandlung  dieser  Luftfahrzeuge  die  deutschen
Vorschriften  Anwendung.

III.

In  jedem  Falle,  wo  ein  aus  Frankreich  kommendes  Luftfahrzeug  in
Deutschland  landet,  haben  die  deutschen  Behörden,  gegebenenfalls  im  Einvernehmen
  mit  den  Insassen,  nach  Möglichkeit  die  zum  Schutze  des  Fahrzeugs  und
zur  Sicherung  der  Insassen  erforderlichen  Maßnahmen  zu  treffen.

Die  Deutsche  Regierung  wird  der  Französischen  Regierung  unter  der  Voraussetzung
  der  Gegenseitigkeit  alle  auf  den  Luftverkehr  sich  beziehenden  Vorschriften
mitteilen.

Vorstehende  Bestimmungen  gelten  unter  der  Bedingung  der  Gegenseitigkeit.

Sie  treten  außer  Kraft,  sobald  die  Deutsche  Regierung  der  Französischen
Regierung  eine  entsprechende  Mitteilung  macht.

Der  Unterzeichnete  benutzt  diesen  Anlaß,  um  dem  Herrn  Botschafter  die
Versicherung  seiner  ausgezeichnetsten  Hochachtung  zu  erneuern.

von  Jagow.

Seiner  Exzellenz  dem  Botschafter  der  Französischen  Republik
Herrn  Jules  Cambon.
        <pb n="627" />
        f  —  605  —

Schreiben  des  Botschafters  der  Französischen  Republik  in  Berlin  an  den
Staatssekretär  des  Auswärtigen  Amtes.

Ambassade  de  France.

Berlin,  le  26  juillet  1913.

Monsieur  le  Secrétaire  d'Etat,

En  me  rélérant  aux  conférences
récentes  au  sujet  d’un  reglement  international
  de  la  navigation  acrienne,
Jai  Thonneur  de  faire  savoir  à
Votre  Excellence  qu’en  attendant  la
conclusion  Tune  convention  sur
cette  matiere  entre  un  plus  grand
nombre  d’Etats,  le  Gouvernement  de
la  République  Française  fera  appliduer,
  à  dater  du  15  aoüt,  Tune
manière  provisoire  et  à  charge  de
réciprocits,  auKc  acronels  venant
F  Allemagne  et  pénctrant  en  France
les  regles  ci-apres:

J.

Les  aéroness  venant  du  territoire
allemand  et  appartenant  à  l'administration
  militaire  ou  dont  Téqui-Page
  se  compose,  en  tout  ou  Partie,
de  militaires  en  uniforme,  ne  peuvent
  circuler  au-dessus  du  territoire
frangais  odu  y  atterrir  qdue  sur  in-Vitation
  du  Gouvernement  francçais.

Toutefois,  en  cas  de  nécessité,  le
scjour  sur  le  territoire  français  ne
sera  pas  refusé  aux  acronels  de
Cctte  catéegorie.  Mais,  afin  Géviter
autant  du’il  est  possible  les  cas  de
e  genre,  le  Gouvernement  allemand
donnera  aux  acronautes  des  in-(Übersetzung.)



Berlin,  den  26.  Juli  1913.

Herr  Staatssekretär,

Euerer  Exzellenz  beehre  ich  mich  mit
Beziehung  auf  die  vorausgegangenen
Besprechungen  wegen  einer  internationalen
  Regelung  des  Luftverkehrs  mitzuteilen,
  daß  die  Regierung  der  Französischen
  Republik,  in  Erwartung  des  Abschlusses
  eines  diesen  Gegenstand  betreffenden
  Abkommens  zwischen  einer
größeren  Anzahl  von  Staaten,  vom
15.  August  1913  ab  vorläufig  und
unter  der  Voraussetzung  der  Gegenseitigkeit
  die  nachstehenden  Bestimmungen
  auf  die  aus  Deutschland  nach
Frankreich  gelangenden  Luftfahrzeuge
zur  Anwendung  bringen  wird:

I.

Aus  deutschem  Gebiete  kommende
Luftfahrzeuge,  die  der  Militärverwaltung
gehören  oder  unter  deren  Insassen  sich
Militärpersonen  in  Uniform  befinden,
dürfen  nur  auf  Einladung  der  Französischen
  Regierung  französisches  Gebiet
überfliegen  oder  dort  landen.

Doch  wird  diesen  Luftfahrzeugen  im
Falle  der  Not  der  Aufenthalt  auf  französischem
  Gebiete  nicht  untersagt  werden.
Um  derartige  Fälle  möglichst  zu  vermeiden,
  wird  die  Deutsche  Regierung
den  Luftschiffern  geeignete  Weisungen
erteilen;  diese  Weisungen  werden  der
        <pb n="628" />
        —

structions  approprices.  Ces  instructions
  seront  Communiquces  au
Couvernement  françats.

Si  un  #acronecf,  appartenant  à
T’administration  militaire  ou  dont
Tequipage  se  compose,  en  tout  ou
Partie,  de  militaires  en  tennc,  est
entrainé  au-dessus  du  territoire  français,
  il  devra  faire  le  signal  de
détresse  prévu  par  les  reglements
français  Krommuniqués  ainsi  qu’il  est
dit  ci-après  et  opérer  son  atterrissage
  aussitöt  due  possible.  Des
qu’il  aura  atterri,  le  pilote  devra
avertir  Pautorité  française  civile  ou
militaire  la  plus  proche  et  décliner,
avec  pieces  justilicatives  à  Tappui,
ses  nom,  prénoms  et  domicile,  ainsi
due  sa  situation  militaire.  Siil  est
accompagné,  les  autres  membres  de
T’équipage  devront  fournir  les  mémes
indications.  L’autorité  ainsi  Saisie
organisera  la  surveillance  néecessaire
pour  empécher  toute  altération,  modification
  ou  destruction  dobjets  on
documents  se  trouvant  à  bord  ou
dont  T’équipage  serait  porteur;  8i
c'est  une  autorite  civile,  elle  préviendra
  immédiatement  Tautoritc
militaire  la  plus  proche.

Luautorité  militaire  saisie  procédera,
avec  le  concours  de  L’autorité  civile,
Siil  yalieu,  par  tous  les  moyens  Tinvestigation
  dwelle  jugera  convenables,
  à  une  enquste  destinée  seulement
à  vérilier  si  le  cas  de  nécessité  allégué
  est  ou  West  pas  justilié.  L’équi-Page
  de  PTaéronef  ne  pourra  Fopposer
à  une  pareille  enquéte.

Si,  après  cet  examen,  il  est  reconnu
  due  T’acronef  a  atterri  par
necessité,  Pautoritée  militaire  demandera
  à  l'officier  Krommandant  le  per-606



Französischen  Regierung  mitgeteilt  werden.


Sollte  ein  Luftfahrzeug,  das  der
Militärverwaltung  gehört  oder  unter
dessen  Insassen  sich  Militärpersonen  in
Uniform  befinden,  über  französisches
Gebiet  verschlagen  werden,  so  hat  es
das  Notsignal  zu  geben,  das  in  den
weiter  unten  erwähnten,  der  Deutschen
Regierung  mitzuteilenden  Bestimmungen
vorgeschrieben  ist,  und  sobald  als  möglich
  zu  landen.  Unmittelbar  nach  der
Landung  hat  der  Führer  des  Luftfahrzeugs
  die  nächste  französische  Ziviloder
  Militärbehörde  zu  benachrichtigen
und  unter  Beifügung  von  Ausweispapieren
  seinen  Namen,  Vornamen  und
Wohnort  sowie  seine  militärische  Stellung
anzugeben;  etwaige  Begleiter  haben  die
gleichen  Angaben  zu  machen.  Die  mit
der  Angelegenheit  befaßte  Behörde  hat
die  nötigen  Überwachungsmaßnahmen
zu  veranlassen,  um  jede  Veränderung
oder  Vernichtung  der  Gegenstände  oder
Urkunden  zu  verhindern,  die  sich  an
Bord  befinden  oder  die  die  Insassen
mit  sich  führen;  auch  hat  sie,  sofern  sie
eine  Zivilbehörde  ist,  unverzüglich  die
nächste  Militärbehörde  zu  benachrichtigen.

Die  benachrichtigte  Militärbehörde  hat,
gegebenenfalls  unter  Mitwirkung  der  Zivilbehörde,
  mit  allen  geeignet  scheinenden
Mitteln  eine  Untersuchung  vorzunehmen,
die  jedoch  lediglich  bestimmt  ist,  festzustellen,
  ob  die  Berufung  auf  einen  Fall
der  Not  berechtigt  ist  oder  nicht.  Einer
solchen  Untersuchung  dürfen  sich  die  Insassen
  des  Fahrzeugs  nicht  widersetzen.

Wird  auf  Grund  dieser  Untersuchung
anerkannt,  daß  der  Fall  der  Not  vorliegt,
  so  hat  die  Militärbehörde  dem

Offizier,  der  das  militärische  Personal
        <pb n="629" />
        sonnel  militaire  de  l'aéronef  de  donner
Sa  Darole  Thonneur  que  nilui-méme,
ni  nucun  autre  membre  de  Péquipage
W’a,  dans  les  limites  et  au-dessus  du
territoire  françcais,  commis  un  acte
de  nature  à  intéresser  la  sécurité  de
TEtat  français  (prise  de  notes,  clichés
ou  croquis,  envoi  de  communications
radioteléegraphiques,  etc.  .  ).  Puis
Tacronef  sera  autorisc  à  repartir  pour
son  pays  Torigine.

Le  départ  par  la  voie  des  airs
Pourra  avoir  lieu  dans  les  conditions
qui  seront  flxées  par  Tautorité  militaire.


Dans  le  cas  ou  le  départ  de  cet
érnef  ne  peut  étre  immediat,  pendant
  la  durée  de  son  séjour  en  France,
aucune  mesure  qui  ne  serait  Pas  justifiéce
  par  la  süreté  de  TEtat,  la  santé
publique  ou  dui  m  aurait  pas  pour
but  de  préserver  les  personnes  ou
les  biens  dun  danger  immediat,  ne
Pourra  étre  prise  à  Tencontre  de
Tappareil  ou  de  son  Cquipage.

S'il  n'est  pas  établi  que  Taéronef
GA  atterri  par  nécessité,  TFautorité  judiciaire
  sera  immédiatement  Saisie  et
le  Gouvernement  français  sera  avisé.

Le  Gouvernement  allemand  communiquera
  au  Gouvernement  français
les  marques  distinctives  des  aéronels
appartenant  desa  à  Tadministration
militaire  ou  qui,  avant  la  rception
Par  Tautorité  militaire,  seront  mon-½4
  à  titre  d’essai  par  des  militaires
en  uniforme.  Ces  marques  devront
étre  visibles  en  plein  vol  et  à  une
grande  distance.

607

des  Luftfahrzeugs  führt,  das  Ehrenwort
darüber  abzuverlangen,  daß  weder  er
selbst  noch  ein  anderer  Insasse  des  Luftfahrzeugs
  auf  oder  über  französischem
Gebiet  eine  Handlung  begangen  hat,
durch  welche  die  Sicherheit  Frankreichs
berührt  werden  könnte  (Aufzeichnungen,
photographische  Aufnahmen  oder  eichnungen,
  Absendung  von  Funkentelegrammen
  usw.).  Hierauf  wird  dem
Luftfahrzeug  gestattet,  in  seinen  Heimatstaat
  zurückzukehren.

Die  Rückkehr  darf  unter  den  von  der
Militärbehörde  festgesetzten  Bedingungen
auf  dem  Luftweg  erfolgen.

Ist  die  Rückkehr  nicht  sofort  ausführbar,
  so  kann  während  des  Aufenthalts
des  Luftfahrzeugs  in  Frankreich  gegen
das  Fahrzeug  und  seine  Insassen  keine
Maßnahme  getroffen  werden,  die  nicht
aus  Gründen  der  Staatssicherheit  oder
der  öffentlichen  Gesundheit  geboten  ist
oder  die  Abwendung  einer  unmittelbaren
Gefahr  von  Personen  oder  Sachen  bezweckt.


Wird  ein  die  Landung  des  Luftfahrzeugs
  rechtfertigender  Fall  der  Not
nicht  festgestellt,  so  wird  die  Sache  der
Gerichtsbehörde  übergeben  und  die  Französische
  Regierung  entsprechend  benachrichtigt.


Die  Deutsche  Regierung  wird  der
Französischen  Regierung  die  Unterscheidungsmerkmale
  der  Luftfahrzeuge  mitteilen,
  die  der  Militärverwaltung  gehören
oder  vor  der  Abnahme  durch  die  Militärverwaltung
  während  einer  Probefahrt
mit  Militärpersonen  in  Uniform  besetzt
werden  sollen.  Die  Unterscheidungsmerkmale
  müssen  auch  während  des  Fluges
und  auf  große  Entfernung  sichtbar  sein.
        <pb n="630" />
        II.

En  dehors  des  zones  interdites
determinées  par  la  Igislation  francaisc,
  la  circulation  au-dessus  du
territoere  frangais  et  Tatterrissage
sur  ce  territoire  d’aéronefs  Dn’appartenant
  pas  à  Tadministration  militaire
  et  dont  I’équipage  ne  compte
Das  de  militaire  en  tenne  et  qui
viennent  du  territoire  allemand  sont
autorises  Sous  les  conditions  suivantes:

%  L’aéronef  doit  étre  pourvu  d'un
Dermis  de  navigation  délivré  par  les
autorites  compétentes  allemandes  ou
par  une  association  habilitéeé  par
elles  ainsi  que  de  sa  pièce  d'immatriculation.
  II  doit  porter  des  mardues
  distinctives  apparentes  permettant
  de  Tidentilfler  méme  durant  son
vol;

2°Le  pilote  doit  étre  muni  Tun
brevet  T’aptitude  delivré  par  les  autoritcs
  compétentes  allemandes  ou
Dar  une  association  habilitée  par  elle;

3°  Le  pilote  doit  étre  porteur  des
pièces  établissant  sa  nationalité,  son
Widentité  et  sa  situation  militaire.  Tout
Dassager  qui  Taccompagnera  devra
ctre  muni  des  mémes  pieces;

4°  Le  pilote  devra  étre  muni  d’un
certilcat  de  sortie  délivré  par  le  re-Drésentant
  diplomatique  ou  consulaire
  de  France,  sur  présentation  des
Dieces  Tidentite  concernant  lappareil,
  ainsi  due  les  membres  de  leéqui-Dage,
  et  après  déeclaration  du  but
tlu  voyage.

LT'aéronef  de  cette  categorie  et  son
Cquipage  devront  se  soumettre  à
toutes  les  obligations  de  droit  commun
  résultant  de  la  Iégislation  gé-608



II.

Außerhalb  der  nach  den  französischen
Vorschriften  verbotenen  Zonen  können
aus  Deutschland  kommende  Luftfahrzeuge,
  die  weder  der  Militärverwaltung
gehören  noch  Militärpersonen  in  Uniform
  zu  ihren  Insassen  zählen,  unter
folgenden  Bedingungen  französisches  Gebiet
  überfliegen  und  darauf  landen:

1.  Das  Luftfahrzeug  muß  mit  einem
von  der  zuständigen  deutschen  Behörde
oder  durch  sie  ermächtigten  Gesellschaft
ausgestellten  Zulassungsschein  und  einem
Zeugnis  über  die  Eintragung  in  ein
deutsches  Register  versehen  sein.  Es  hat
deutliche  Merkmale  zu  führen,  durch  die
es  auch  während  des  Fluges  unterschieden
  werden  kann;

2.  Der  Führer  muß  im  Besitz  eines
von  der  zuständigen  deutschen  Behörde
oder  durch  sie  ermächtigten  Gesellschaft
ausgestellten  Führerscheins  sein;

3.  Der  Führer  und  jeder  Begleiter
müssen  die  Nachweise  über  ihre  Staatsangehörigkeit,
  ihre  Person  und  ihre
militärische  Stellung  mit  sich  führen;

4.  Der  Führer  muß  mit  einem  von
dem  französischen  diplomatischen  oder
konsularischen  Vertreter  ausgestellten
Reisescheine  versehen  sein,  der  auf  Grund
der  Nachweise  über  das  Flugzeug  und
die  Besatzung  sowie  nach  Angabe  des
Reiseziels  erteilt  wird.

Solche  Luftfahrzeuge  und  ihre  Insassen
  haben  sich  den  allgemeinen  französischen
  Gesetzesvorschriften,  den  französischen
  Zollvorschriften  und  den  Son-
        <pb n="631" />
        nérale,  de  la  législation  douanière
et  des  règlements  aéronautiques  en
vigueur  en  France,  étant  admis  cependant
  que  les  permis  et  brevet  délivres
  à  T’adronef  et  au  pilote  venant
duterritoire  allemandauront  laméme
Valeur  qdue  les  pièces  correspondantes
  delivrées  en  France.

En  cas  de  nécessité,  le  séjour  sur
ILc  territoire  français  ne  sera  pas
refusé  aux  aéronefs  venant  de  DAllemagne,
  n'appartenant  pas  à  Tadministration
  militaire  et  dont  Tequi-Dage
  ne  compte  pas  des  militaires
cn  tenue,  méme  si  les  conditions
Précitébes  ne  sont  pas  remplies.
Toutefois,  ces  aéronels  devront,  le
Dlus  töt  possible,  atterrir  et  avertir
Tautorité  civile  la  plus  proche.  Du
reste,  ces  acronefs  seront  traites
d’apres  les  lois  françaises.

III.

Dans  tous  les  cas  ou  un  aéronef
venant  du  territoire  allemand  atterrira
  sur  le  territoire  francais,  les
autorites  françaises  prendront  les
mesures  nécessaires,  d'accord,  s'il  y
a  lieu  avec  Téquipage  de  Taéronet,
pour  assurer,  dans  toute  la  mesure
Dossible,  la  conservation  de  Tappareil
  et  la  sécurite  de  Téquipage.

Le  Gouvernement  français  communiquera
  au  Gouvernement  allemand,
à  charge  de  réciprocité,  tous  les
reglements  relatils  à  la  circulation
aérienne.

Les  Pprésentes  dispositions  sont
établies  sous  condition  de  réciprocité.

Elles  cesscront  d’étre  en  vigueur
dès  due  le  Gouvernement  français

Reichs-Gesetzbl.  1913.

609

dervorschriften  über  den  Luftverkehr  in
Frankreich  zu  unterwerfen;  der  Zulassungsschein
  und  der  Führerschein
haben  indes,  wenn  das  Luftfahrzeug
und  der  Führer  aus  Deutschland  kommen,
  dieselbe  Geltung  wie  die  entsprechenden
  in  Frankreich  ausgestellten  Zeugnisse.


Aus  Deutschland  kommenden  Luftfahrzeugen,
  die  weder  der  Militärbehörde
gehören  noch  Militärpersonen  in  Uniform
zu  ihren  Insassen  zählen,  darf  im  Falle
der  Not  der  Aufenthalt  auf  französischem
Gebiete  nicht  versagt  werden,  auch  wenn
sie  den  vorstehenden  Bestimmungen  nicht
entsprechen;  sie  haben  jedoch  in  solchem
Falle  sobald  als  möglich  zu  landen  und
sich  bei  der  nächsten  Zivilbehörde  zu
melden.  Im  übrigen  finden  auf  die
Behandlung  dieser  Luftfahrzeuge  die
französischen  Vorschriften  Anwendung.

III.

In  jedem  Falle,  wo  ein  aus  Deutschland
  kommendes  Luftfahrzeug  in  Frankreich
  landet,  haben  die  französischen  Behörden,
  gegebenenfalls  im  Einvernehmen
mit  den  Insassen,  nach  Möglichkeit  die
zum  Schutze  des  Fahrzeugs  und  zur
Sicherung  der  Insassen  erforderlichen
Maßnahmen  zu  treffen.

Die  Französische  Regierung  wird  der
Deutschen  Regierung  unter  der  Voraussetzung
  der  Gegenseitigkeit  alle  auf
den  Luftverkehr  sich  beziehenden  Vorschriften
  mitteilen.

Vorstehende  Bestimmungen  gelten
unter  der  Bedingung  der  Gegenseitigkeit.

Sie  treten  außer  Kraft,  sobald  die
Französische  Regierung  der  Deutschen
97
        <pb n="632" />
        —  610  —

een  aura  informé  le  Gouvernement  Regierung  eine  entsprechende  Mitteilung
allemand.  macht.

Je  saisis  cette  occasion  pour  re-  Ich  benutze  diesen  Anlaß,  um  Euerer
nouweler  à  Votre  Excellence  les  assu-  Exzellenz  die  Versicherung  meiner  ausrances
  de  ma  tres  haute  considé-  gezeichnetsten  Hochachtung  zu  erneuern.
ration.

Jules  Cambon.  Jules  Cambon.

Son  Excellence  Monsieur  de  Jagow,  Seiner  Exzellenz  Herrn  von  Jagow,
Secrétaire  dEtat  à  TOflice  Impérial  Staatssekretär  des  Auswärtigen  Amtes.
des  Allaires  Etrangeres.

 

(Nr.  4269.)  Wehrgesetz  für  die  Schutzgebiete.  Vom  22.  Juli  1913.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  ꝛc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§  1.
Für  die  Erfüllung  der  Wehrpflicht  bei  den  Schutztruppen  und  das  Ersatzwesen
  in  den  Schutzgebieten,  in  denen  Schutztruppen  bestehen,  gelten  die  allgemeinen
  reichsgesetzlichen  Vorschriften  nach  Maßgabe  der  §§  2  bis  8.

§ 2.

Wehrpflichtige  Reichsangehörige,  die  ihren  Wohnsitz  oder  ihren  dauernden
Aufenthalt  in  einem  Schutzgebiete  haben,  können  zur  Erfüllung  ihrer  Dienstpflicht
  bei  den  Schutztruppen  zugelassen  werden.  Durch  Kaiserliche  Verordnung
kann  bestimmt  werden,  daß  wehrpflichtige  Reichsangehörige,  die  ihren  Wohnstitz
oder  ihren  dauernden  Aufenthalt  in  einem  Schutzgebiete  haben,  in  dem  eine
Schutztruppe  besteht,  ihre  Dienstpflicht  im  Schutzgebiete  zu  erfüllen  haben.
        <pb n="633" />
        —  611  —

Andere  wehrpflichtige  Reichsangehörige  können  die  ihnen  obliegenden  oder
freiwillige  Übungen  bei  den  Schutztruppen  ableisten,  falls  der  Reichskanzler
(Reichs-Kolonialamt)  und  das  zuständige  Kriegsministerium  (§  8)  zustimmen.

Übungen  der  Landwehrmannschaften  können  auch  im  Anschluß  an  einzelne
Truppenteile  einer  Schutztruppe  erfolgen.

§ 3.
Die  aktive  Dienstzeit  in  der  Schutztruppe  für  Südwestafrika  beträgt
zwei  Jahre.
§ 4.

Wehrpflichtige  Reichsangehörige  können  der  aktiven  Dienstpflicht  als  Einoder
  Mehrjährig-Freiwillige  in  der  Schutztruppe  für  Südwestafrika  genügen;
haben  sie  in  Europa  ihren  Wohnsitz,  so  bedarf  es  der  Zustimmung  des  Reichskanzlers
  (Reichs-Kolonialamts)  und  des  zuständigen  Kriegsministeriums  (§  8).

§ 5.

Der  Reichskanzler  (Reichs-Kolonialamt)  wird  ermächtigt,  in  den  Schutzgebieten,
  in  denen  eine  Schutztruppe  besteht,  Aushebungsbezirke  zu  bilden  und  an
Stelle  der  im  §  30  des  Reichsmilitärgesetzes  vom  2.  Mai  1874  (Reichs-Gesetzbl.
S.  45)  dafür  vorgesehenen  Behörden  besondere  Schutzgebietsersatzbehörden  zu  bestellen.
  Die  Geschäfte  der  Ersatzkommission  und  der  Ober-Ersatzkommission  dürfen
hierbei  ein  und  derselben  Behörde  übertragen  werden.

Bei  den  Aushebungen  findet  eine  Losung  nicht  statt.

§ 6.

Militärpflichtige  Reichsangehörige,  die  ihren  Wohnsitz  oder  ihren  dauernden
Aufenthalt  in  einem  Schutzgebiete  haben,  in  dem  eine  Schutztruppe  besteht,  sind
im  Aushebungsbezirke  des  dauernden  Aufenthaltsorts  oder  in  Ermangelung  eines
solchen  im  Aushebungsbezirke  des  Wohnsitzes  gestellungspflichtig.

Militärpflichtige  Reichsangehörige,  die  sich  vorübergehend  in  einem  solchen
Schutzgebiet  aufhalten,  können  sich  im  Aushebungsbezirk  ihres  Aufenthaltsorts
gestellen.

§ 7.

Welche  Dienststellen  die  im  §  31  des  Reichsmilitärgesetzes  vorgeschriebenen
Stammrollen  zu  führen  haben,  bestimmt  der  Gouverneur.  Die  Anmeldungen
können  schriftlich  erfolgen.

§ 8.

Die  Zeit  der  Einstellung  und  die  Zuweisung  zu  einem  Truppenteile  wird
für  die  zu  einer  Schutztruppe  ausgehobenen  Mannschaften  vom  Gouverneur,  für
97*
        <pb n="634" />
        —  612  —

die  zum  Heere  oder  zur  Marine  ausgehobenen  Mannschaften  von  den  Kriegsministerien
  oder  dem  Reichs-Marineamt  bestimmt.

Die  Zuständigkeit  der  Kriegsministerien  bestimmt  sich  nach  dem  Geburtsort
  des  Wehrpflichtigen  oder,  falls  er  nicht  im  Reichsgebiete  geboren  ist,  nach
dem  letzten  Wohnsitz  der  Eltern  oder  Familienhäupter  im  Reichsgebiete.  Ist
ein  solcher  Wohnsitz  nicht  zu  ermitteln,  so  entscheidet  die  Staatsangehörigkeit  des
Wehrpflichtigen;  bei  unmittelbarer  Reichsangehörigkeit  ist  das  Preußische  Kriegsministerium
  zuständig.

Ausübung  der  militärischen  Kontrolle.

§ 9.

Für  die  Ausübung  der  militärischen  Kontrolle  gelten  im  südwestafrikanischen
Schutzgebiete  die  allgemeinen  reichsgesetzlichen  Vorschriften  nach  Maßgabe  der
§§  10  bis  12.

§ 10.

Es  wird  ein  Beurlaubtenstand  der  Schutztruppe  gebildet,  dessen  Landwehr
der  Landwehrinfanterie  des  Heeres  gleichzuachten  ist.

Zu  diesem  Beurlaubtenstande  treten  über:

a)  Offiziere,  die  aus  den  Offizieraspiranten  des  Beurlaubtenstandes  der
Schutztruppe  hervorgegangen  sind,

b)  Mannschaften,  die  in  der  Schutztruppe  gedient  haben,

c)  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  des  Heeres  und  der  Marine.

Außerdem  gehören  zu  diesem  Beurlaubtenstande:

a)  die  vorläufig  beurlaubten  Rekruten  und  Freiwilligen  des  Heeres,  der
Marine  und  der  Schutztruppe,

b)  die  bis  zur  Entscheidung  über  ihr  ferneres  Militärverhältnis  zur  Disposition
  der  Ersatzbehörden  entlassenen  Mannschaften.

Ferner  können  zu  diesem  Beurlaubtenstand  auch  Offiziere,  Sanitäts-  und
Veterinäroffiziere  des  Beurlaubtenstandes  des  Heeres  und  der  Marine  mit  Genehmigung
  des  zuständigen  Kriegsministeriums  (§  8)  oder  des  Reichs-Marineamts
unter  Zustimmung  des  Reichskanzlers  (Reichs-Kolonialamts)  übergeführt  werden.

Die  Vorschriften  der  Abs.  2  bis  4  finden  nur  auf  Personen  Anwendung,
die  ihren  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  im  Schutzgebiete  haben.

§ 11.

Die  Personen  des  Beurlaubtenstandes  der  Schutztruppe  unterliegen  der
militärischen  Kontrolle  nach  näherer  Anordnung  des  Gouverneurs  durch  die  von
ihm  zu  bezeichnenden  Dienststellen.
        <pb n="635" />
        —  613  —

Der  Gouverneur  kann  die  Personen  des  Beurlaubtenstandes  der  Schutztruppe
  unter  Berücksichtigung  der  örtlichen  Verhältnisse  einmal  im  Jahre  zu
Kontrollversammlungen  zusammenrufen.

Der  Reichskanzler  kann  bestimmen,  daß  und  in  welcher  Höhe  für  Gestellungen
  in  Kontrollangelegenheiten  Reisekosten  zu  bewilligen  sind.

Die  Personen  des  Beurlaubtenstandes  der  Schutztruppe  für  Südwestafrika
sind  im  dienstlichen  Verkehre  mit  ihren  Vorgesetzten  oder,  wenn  sie  in  Militäruniform
  erscheinen,  der  militärischen  Disziplin  unterworfen.  Auf  sie  finden  die
Vorschriften  der  §§  6,  7  des  Gesetzes,  betreffend  die  Ausübung  der  militärischen
Kontrolle  über  Personen  des  Beurlaubtenstandes,  die  Übungen  derselben  sowie
die  gegen  sie  zulässigen  Disziplinarstrafmittel,  vom  15.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  65)  entsprechende  Anwendung.

§ 12.

Die  Einberufung  des  Beurlaubtenstandes  der  Schutztruppe  aus  Anlaß  von
notwendigen  Verstärkungen  oder  Mobilmachungen  in  Fällen  der  Gefahr  erfolgt
durch  Kaiserliche  Verordnung,  in  Fällen  dringender  Gefahr  durch  den  Gouverneur.
Befreiung  von  der  Einberufung  auf  Grund  häuslicher,  gewerblicher  oder  amtlicher
Verhältnisse  ist  zulässig.

§ 13.

Die  Personen  des  Beurlaubtenstandes  des  Heeres  oder  der  Marine,  die
sich  dauernd  in  einem  Schutzgebiet  aufhalten,  in  dem  eine  Schutztruppe  besteht,
haben  ihren  Aufenthaltsort  anzumelden  und  beim  Verlassen  des  Schutzgebiets
abzumelden.  Die  Meldungen  können  schriftlich  erstattet  werden.  Der  Gouverneur
bestimmt  die  Stelle,  der  die  Meldungen  zu  erstatten  sind.

Die  heimatlichen  Kontrollpflichten  dieser  Personen  bleiben  unberührt.

§ 14.

Personen  des  Beurlaubtenstandes  des  Heeres  und  der  Marine  sowie  Personen
  des  Landsturms,  die  sich  in  einem  Schutzgebiet  aufhalten,  können  in  Fällen
der  Gefahr  im  Schutzgebiete  durch  Kaiserliche  Verordnung  zu  notwendigen  Verstärkungen
  der  Schutztruppe  dieses  Schutzgebiets  herangezogen  werden.  Das
gleiche  gilt  für  Verstärkungen  der  Heeres-  und  Marineteile,  die  in  einem  Schutzgebiete
  Verwendung  finden.

In  dringenden  Fällen  können  solche  Verstärkungen  auch  durch  den  Gouverneur
  des  Schutzgebiets  angeordnet  werden.

Befreiung  von  der  Einberufung  auf  Grund  häuslicher,  gewerblicher  oder
amtlicher  Verhältnisse  ist  zulässig.
        <pb n="636" />
        —  614  —

§ 15.
Für  die  Dauer  außerordentlicher  Verstärkungen  können  nach  näherer  Bestimmung
  des  Reichskanzlers  Freiwillige  zur  Dienstleistung  bei  den  Schutztruppen
zugelassen  werden.

Versorgungsvorschriften.
§ 16.
Hinsichtlich  der  Versorgung  stehen
1.  Offiziere  des  Beurlaubtenstandes  der  Schutztruppe  für  Südwestafrika,

die  zu  notwendigen  Verstärkungen  dieser  Truppe  herangezogen  werden
oder  bei  dieser  Übungen  ableisten,

2.  Personen  der  Unterklassen  des  Beurlaubtenstandes,  die  bei  den  Schutztruppen
  Übungen  ableisten,

3.  Landsturmpflichtige,  die  zu  notwendigen  Verstärkungen  einer  Schutztruppe
  herangezogen  werden,

4.  Freiwillige  (§  15)
denjenigen  Angehörigen  der  Schutztruppen  gleich,  die  aus  dem  Heere  übergetreten  sind.

Die  unter  Nr.  1  bis  3  aufgeführten  Personen  haben  keinen  Anspruch  auf
Tropenzulage,  Freiwillige  nur,  wenn  sie  Reichsangehörige  sind  und  ihren  Wohnsitz
oder  dauernden  Aufenthalt  nicht  im  Schutzgebiete  hatten.

Besondere  Vorschriften  für  Geistliche  und  Missionare.
§  17.

Auf  Geistliche  sowie  Missionare  der  in  den  Schutzgebieten  tätigen  Missionsgesellschaften
  finden,  sofern  sie  einer  im  Deutschen  Reiche  anerkannten  Religionsgemeinschaft
  angehören,  die  Vorschriften  der  §§  2  bis  4,  6,  10,  11,  12,  14,  15
keine  Anwendung.

Schlußvorschriften.
§ 18.
Jeder  bei  den  Schutztruppen  abgeleistete  Dienst  steht  einem  entsprechenden
Dienste  im  Heere  oder  in  der  Marine  gleich.
§ 19.

Die  Vorschriften  des  §  58  des  Reichsmilitärgesetzes  und  des  §  28  Abs.  1
des  Gesetzes,  betreffend  Änderungen  der  Wehrpflicht,  vom  11.  Februar  1888
(Reichs-Gesetzbl.  S.  11)  finden  auf  die  Personen  des  Beurlaubtenstandes  der
Schutztruppe  für  Südwestafrika  sowie  auf  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes
        <pb n="637" />
        —  615  —

des  Heeres  und  der  Marine  und  Landsturmpflichtige,  die  sich  in  einem  Schutzgebiet
  aufhalten,  in  dem  eine  Schutztruppe  besteht,  keine  Anwendung.

Die  Vorschriften  über  Unterstützung  der  Familien  von  Mannschaften  des
Beurlaubtenstandes  und  des  Landsturms,  die  bei  einer  Schutztruppe  in  den  Dienst
getreten  sind,  ergehen  durch  Kaiserliche  Verordnung.  Das  gleiche  gilt  für  die
Unterstützung  der  Familien  von  Mannschaften,  die  das  wehrpflichtige  Alter  überschritten
  haben  und  freiwillig  bei  einer  Schutztruppe  in  den  Dienst  treten.

§ 20.

Der  Reichskanzler  hat  die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen
Anordnungen  zu  erlassen.

§ 21.

Außer  Kraft  treten  die  Vorschriften  des  Gesetzes  wegen  Abänderung  des
Gesetzes,  betreffend  die  Kaiserlichen  Schutztruppen  in  den  afrikanischen  Schutzgebieten
  und  die  Wehrpflicht  daselbst,  vom  25.  Juni  1902  (Reichs-Gesetzbl.  S.  237)
und  der  §§  18  und  19  des  Gesetzes,  betreffend  die  Kaiserlichen  Schutztruppen
in  den  afrikanischen  Schutzgebieten  und  die  Wehrpflicht  daselbst,  vom  7./18.
Juli  1896  (Reichs-Gesetzbl.  S.  653).

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Balholm,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“,  den  22.  Juli  1913.

(L.  S.)  Wilhelm.
von  Bethmann  Hollweg.

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Poftanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
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        <pb n="639" />
        —  617  —

Reichs-Gesetzblatt.

Jahrgang  1913.

—

 

Nr. 49.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Entschädigung  der  Schöffen  und  Geschworenen.  S.  617.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Schöffen  und  Geschworenen.  S.  618.  —
Gesetz  zur  Abänderung  des  Besoldungsgesetzes.  S.  618.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Vorschriften
  über  Auswandererschiffe.  S.  620.

 

 

 

(Nr.  4270.)  Gesetz,  betreffend  die  Entschädigung  der  Schöffen  und  Geschworenen.  Vom
29.  Juli  1913.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  ꝛc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Einziger  Artikel.
Das  Gerichtsverfassungsgesetz  wird  dahin  geändert:
I.  Im  §  55  werden  die  Worte  „Die  Schöffen  und“  gestrichen.
II.  Als  §  55a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:
Die  Schöffen  erhalten  Vergütung  der  Reisekosten  und  für  jeden
Tag  der  Dienstleistung  Tagegelder.
Die  Höhe  der  Reisekosten  und  Tagegelder  bestimmt  der  Bundesrat
durch  allgemeine  Anordnung.

Die  Tagegelder  dürfen  nicht  zurückgewiesen  werden.
III.  Im  §  96  erhält  der  Absatz  1  folgende  Fassung:
Die  Bestimmungen  der  §§  55  a,  56  finden  auch  auf  Geschworene
Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Balholm,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“,  den  29.  Juli  1913.
(L.  S.)  Wilhelm.
von  Bethmann  Hollweg.

Reichs-Gesetzbl.  1913.  98
Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  August  1913.
        <pb n="640" />
        —  618  —

(Nr.  4271.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Schöffen  und
Geschworenen.  Vom  2.  August  1913.


Auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Entschädigung  der  Schöffen  und
Geschworenen,  hat  der  Bundesrat  nachstehende  Verordnung  erlassen:

§ 1.

Schöffen  und  Geschworene  erhalten  für  jeden  Tag  der  Dienstleistung  ein
Tagegeld  von  fünf  Mark.  Als  Tag  der  Dienstleistung  gilt  jeder  Tag,  an  dem
der  Schöffe  oder  Geschworene  mit  Rücksicht  auf  sein  Amt  am  Sitzungsort  anwesend
  sein  muß.

Schöffen  und  Geschworene  erhalten  außerdem  für  jedes  durch  die  Dienstleistung
  notwendig  gewordene  Nachtquartier  eine  Zulage  von  drei  Mark.

§ 2.

Schöffen  und  Geschworene,  die  außerhalb  ihres  Wohnorts  einen  Weg  von
mehr  als  zwei  Kilometer  zurückzulegen  haben,  erhalten  als  Reiseentschädigung  für
jedes  angefangene  Kilometer  des  Hinwegs  und  des  Rückwegs:  

1.  bei  Wegen,  die  auf  Eisenbahnen,  Kleinbahnen  oder  Schiffen  zurückgelegt

  werden  können,  sechs  Pfennig,

2.  bei  Wegen,  die  nicht  in  dieser  Art  zurückgelegt  werden  können,  zwanzig

Pfennig.

Soweit  ausnahmsweise  aus  besonderen  Gründen  die  Benutzung  von  Beförderungsmitteln,
  die  höhere  Auslagen  erfordern,  notwendig  ist,  sind  die  erforderlichen
  höheren  Auslagen  zu  ersetzen.

§ 3.

Die  Reiseentschädigung  wird  auch  für  die  Reisen  gewährt,  die  der  Schöffe
oder  Geschworene  während  der  Tagung  nach  seinem  Wohnort  und  zurück  macht.
Sie  darf  jedoch  die  Höhe  der  Bezüge  nicht  übersteigen,  die  der  Schöffe  oder
Geschworene  erhalten  haben  würde,  wenn  er  am  Sitzungsorte  hätte  anwesend
sein  müssen.

Berlin,  den  2.  August  1913.

Der  Reichskanzler.
von  Bethmann  Hollweg.



 

(Nr.  4272.)  Gesetz  zur  Abänderung  des  Besoldungsgesetzes.  Vom  29.  Juli  1913.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  ꝛc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
        <pb n="641" />
        —  619  —
§ 1.

Im  Abschnitt  A  der  dem  Besoldungsgesetze  vom  15.  Juli  1909  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  573)  beiliegenden  Besoldungsordnung  I  treten  folgende  Änderungen  ein:

1.  Es  hat  fortan  zu  lauten:
  a.  Klasse  5.
1200  —  1290  —  1  380  —  1470  —  1  560  —  1  640  —  1720  —  1  800  M.

1.  Unterbeamte  der  Schaffnerklasse  bei  der  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung.


b.  Klasse  6b.
1300  —  1390  —  1480  —  1  560  —  1  640  —1720—  1  800  M.

1.  Unterbeamte  beim  Postmuseum,  beim  Telegraphen-Versuchsamte),  bei
der  Telegraphen-Apparatwerkstatt,  bei  den  Ober-Postdirektionen,
beim  Post-Zeitungsamte.

2.  Es  fallen  weg  in  Klasse  21:

9.  Bureaubeamte  II.  Klasse  bei  der  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung.


10.  Lagerverwalter  und  Bauschreiber  bei  der  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung.


11.  Ober-Postassistenten,  Ober-Telegraphenassistenten,  Postassistenten,
Telegraphenassistenten,  Postverwalter.

3.  Hinter  Klasse  22  wird  eingeschaltet:

Klasse  23  a.
1800  —2100  —  2350  —  2600  —  2850  —  3100  —  3350  —  3600  M.
1.  Bureaubeamte  II.  Klasse    bei  der  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung.



2.  Lagerverwalter  und  Bauschreiber  bei  der  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung.


3.  Ober-  Postassistenten,  Ober-Telegraphenassistenten,  Postassistenten,
Telegraphenassistenten,  Postverwalter.

4.  Die  Klasse  23  erhält  die  Bezeichnung  „Klasse  23b".

§  2.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1913  in  Kraft.

 

Wohnungsgeld-


Tarifklasse.


VI

VI

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem

Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Balholm,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“,  den  29.  Juli  1913.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Bethmann  Hollweg.

 

—--  —
        <pb n="642" />
        —  620  —
(Nr.  4273.)  Bekanntmachung,  betreffend  Vorschriften  über  Auswandererschiffe.  Vom

31.  Juli  1913.
Auf  Grund  des  §  36  des  Gesetzes  über  das  Auswanderungswesen  vom
9.  Juni  1897  (Reichs-Gesetzbl.  S.  463)  hat  der  Bundesrat  die  folgenden  Änderungen
  der  Vorschriften  über  Auswandererschiffe  vom  14.  März  1898  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  57)  beschlossen:
I.  Im  §  27  Abs.  4  Satz  2  werden  die  Worte:  „länger  als  eine  Woche“  gestrichen.

II.  Im  „Anhang  A  zu  den  Vorschriften“  erhält  der  erste  Satz  des  ersten  Absatzes
  folgende  Fassung:  

Für je zehn Tage der im § 27 und im Anhang B bestimmten
längsten  Reisedauer  sind  für  jeden  Auswanderer  nach  Maßgabe  der
von  ihm  zurückzulegenden  Reise  an  Wasser  wenigstens  60  Liter  und  an
Proviant  wenigstens  folgende  Mengen  mitzunehmen:

III.  Der  „Anhang  B  zu  den  Vorschriften“  erhält  folgenden  Zusatz:

Bei  Dampfschiffen,  die  mit  einer  Einrichtung  für  drahtlose  Telegraphie
  ausgerüstet  sind,  kann  auf  Antrag  des  Auswanderungsunternehmers
  die  wahrscheinlich  längste  Reisedauer  abweichend  nach  Maßgabe
  folgender  Bestimmungen  festgesetzt  werden:

Als  wahrscheinlich  längste  Reisedauer  ist  festzusetzen:
a)  für  Dampfschiffe,  die  mehr  als  eine  Schraube  haben,  die  normale

Reisedauer,  vermehrt  um  ein  Drittel,  mindestens  jedoch  um  vier  Tage,

b)  für  Dampfschiffe,  die  nur  eine  Schraube  haben,  die  normale  Reisedauer,
  vermehrt  um  ein  Halb.

Die  bei  der  Berechnung  sich  ergebenden  Bruchteile  eines  Tages  sind  für
einen  vollen  Tag  zu  rechnen.

Die  normale  Reisedauer  wird  von  der  mit  der  Überwachung  des  Auswanderungswesens
  betrauten  Landesbehörde  für  jedes  einzelne  Dampfschiff  besonders
  festgesetzt.  Die  Festsetzung  erfolgt  unter  Berücksichtigung  der  auf  den
bisherigen  Reisen  erzielten  Geschwindigkeit.  Bei  neuerbauten  Dampfschiffen  hat
eine  Schätzung  stattzufinden,  bei  der  auch  die  im  Baukontrakte  vorgesehene  und
bei  der  Probefahrt  nachgewiesene  Geschwindigkeit  zu  berücksichtigen  ist.

Schiffs-  und  Maschinentagebücher  sind  zum  Zwecke  der  Feststellungen  der
Auswanderungsbehörde  vorzulegen.

Treten  später  Veränderungen  in  der  Geschwindigkeit  ein,  so  ist  die  normale
Reisedauer  entsprechend  zu  ändern.

Berlin,  den  31.  Juli  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Caspar.

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="643" />
        —  621  —

Reichs-Gesetzblatt.

Jahrgang  1913.

 

 

 

Nr. 50.

—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  Änderung  des  Militärstrafgesetzbuchs.  S.  621.

 

 

(Nr.  4274.)  Gesetz,  betreffend  Änderung  des  Militärstrafgesetzbuchs.  Vom  8.  August  1913.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  ꝛc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Das  Militärstrafgesetzbuch  wird  dahin  geändert:

1.  Als  §  110  a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

§  110  a.

Liegt  in  den  Fällen  der  §§  100,  106,  107,  110  ein  minder
schwerer  Fall  vor  und  ist  die  Tat  nicht  im  Felde  begangen,  so
kann  die  Strafe  in  den  Fällen  der  §§  100  Abs.  1  und  106  bis
auf  sechs  Monate  Gefängnis,  in  den  Fällen  der  §§  100  Abs.  2,
107  und  110  bis  auf  ein  Jahr  Gefängnis  ermäßigt  werden.

2.  Im  Abs.  2  des  §  109  wird  das  Wort  ,,zwei“  durch  das  Wort
,,einem“  ersetzt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Swinemünde,  an  Bord  M.  Y. ,,Hohenzollern“,  den  8.  August  1913.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Bethmann  Hollweg.

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Pofstanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzbl.  1913.  99
Ausgegeben  zu  Berlin  den.  9.  August  1913.
        <pb n="644" />
        <pb n="645" />
        —  623  —

Reichs-Gesetzblatt.

Jahrgang  1913.

 

 

 

Nr. 51.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zulassung  von  Börsentermingeschäften  in  Anteilen  von  Bergwerks-
  und  Fabrikunternehmungen.  S.  623.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  revidierte
Pariser  Verbandsübereinkunft  zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums.  S.  624.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Ratifikation  des  am  6.  Juli  1906  in  Genf  unterzeichneten  Abkommens  zur
Verbesserung  des  Loses  der  Verwundeten  und  Kranken  bei  den  im  Felde  stehenden  Heeren  durch
Frankreich.  S.  624.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Vorschriften  über  die  gesundheitliche
Behandlung  der  den  Kaiser  Wilhelm-Kanal  benutzenden  Seeschiffe.  S.  624.  —  Ausführungsbestimmungen
  zum  Artikel  11  des  am  6.  Juli  1912  unterzeichneten  Abkommens  zwischen  dem
Deutschen  Reiche  und  Belgien  über  Unfallversicherung  (Reichs-Gesetzbl.  1913  S.  23).  S.  637.

 

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  4275.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zulassung  von  Börsentermingeschäften  in  Anteilen
von  Bergwerks-  und  Fabrikunternehmungen.  Vom  4.  August  1913.

Auf  Grund  des  §  63  des  Börsengesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1908  S.  215)  hat
der  Bundesrat  beschlossen:

Börsentermingeschäfte  in  Aktien

1.  der  Naphta-Produktions-Gesellschaft  Gebrüder  Nobel  in  St.  Petersburg,  
2.  der  Bergwerks-Aktien-Gesellschaft  Consolidation  zu  Schalke  i.  W.

sind  zulässig.
Berlin,  den  4.  August  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Lewald.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1913.  100
Ausgegeben  zu  Berlin,  den  16.  August  1913.
        <pb n="646" />
        —  624  —

(Nr.  4276.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Pariser  Verbandsübereinkunft  vom  20.  März  1883
zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums,  revidiert  in  Brüssel  am  14.  De-
  zember  1900  und  in  Washington  am  2.  Juni  1911.  Vom  6.  August  1913.

Die  Pariser  Verbandsübereinkunft  vom  20.  März  1883  zum  Schutze  des  gewerblichen
  Eigentums,  revidiert  in  Brüssel  am  14.  Dezember  1900  und  in  Washington
am  2.  Juni  1911,  ist  unterm  1.  April  d.  J.  von  Portugal  ratifiziert  worden.
Diese  Veröffentlichung  schließt  sich  an  die  unter  Nr.  4225  in  Nr.  32  des
Reichs-Gesetzblatts  von  diesem  Jahre  ergangene  Veröffentlichung  an.
Berlin,  den  6.  August  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:

Lehmann.


(Nr.  4277.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  des  am  6.  Juli  1906  in  Genf
unterzeichneten  Abkommens  zur  Verbesserung  des  Loses  der  Verwundeten  und
Kranken  bei  den  im  Felde  stehenden  Heeren  durch  Frankreich.  Vom

 

7.  August  1913.

Das  im  Reichs-Gesetzblatte  von  1907  Seite  279  abgedruckte,  am  6.  Juli  1906
in  Genf  unterzeichnete  Abkommen  zur  Verbesserung  des  Loses  der  Verwundeten
und  Kranken  bei  den  im  Felde  stehenden  Heeren  ist  von  Frankreich  ratifiziert
worden;  die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunde  ist  am  19.  Juli  1913  in
Bern  erfolgt.

Diese  Bekanntmachung  schließt  sich  an  die  Bekanntmachung  vom  25.  Juni  1912
(Reichs-Gesetzbl.  S.  416)  an.

Berlin,  den  7.  August  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Zimmermann.

 

  

(Nr.  4278.)  Bekanntmachung,  betreffend  Vorschriften  über  die  gesundheitliche  Behandlung  der
  den  Kaiser  Wilhelm-Kanal  benutzenden  Seeschiffe.  Vom  7.  August  1913.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  der  §§  22,  24  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend
die  Bekämpfung  gemeingefährlicher  Krankheiten,  vom  30.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  306)  und  mit  Rücksicht  auf  die  Bestimmungen  der  Internationalen
Übereinkunft  über  Maßregeln  gegen  Pest,  Cholera  und  Gelbfieber  vom  3.  Dezember
  1903  (Reichs-Gesetzbl.  1907  S.  425)  die  nachstehenden  Vorschriften  über
die  gesundheitliche  Behandlung  der  den  Kaiser  Wilhelm-Kanal  benutzenden  Seeschiffe
  beschlossen.

Berlin,  den  7.  August  1913.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:

Delbrück.
        <pb n="647" />
        —  625  —

Vorschriften

über  die  gesundheitliche  Behandlung  der  den  Kaiser  Wilhelm-Kanal
benutzenden  Seeschiffe.

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

§ 1.

Die  den  Kaiser  Wilhelm-Kanal  benutzenden  Seeschiffe  sind,  soweit  sich  aus  dem
folgenden  nichts  anderes  ergibt,  nach  Maßgabe  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers,
betreffend  Vorschriften  über  die  gesundheitliche  Behandlung  der  Seeschiffe  in  den
deutschen  Häfen,  nebst  Desinfektionsanweisung  vom  29.  August  1907  (Reichs-  Gesetzbl.
S.  563)  zu  behandeln.

§ 2.

Jedes  gemäß  §  2  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  29.  August  1907
untersuchungspflichtige  Schiff  unterliegt  vor  der  Einfahrt  in  den  Kanal  einer  ärztlichen
Untersuchung,  die  für  die  aus  der  Nordsee  kommenden  Schiffe  bei  der  Quarantäneanstalt
  zu  Groden  bei  Cuxhaven,  für  die  aus  der  Ostsee  kommenden  bei  der  Ouarantäneanstalt
  Voßbrook  (Holtenau)  stattfindet.

§ 3.
Für  die  ärztliche  Untersuchung  hat  der  Kapitän  oder  dessen  Stellvertreter  rechtzeitig

  einen  Fragebogen  nach  dem  im  §  5  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  - Anlage 1.

29.  August  1907  vorgeschriebenen  Muster  in  doppelter  Ausfertigung  auszufüllen.
Auf  Schiffen,  die  vorher  einen  Lotsen  an  Bord  nehmen,  ist  dieser  Fragebogen  dem
Kapitän  bereits  von  dem  Lotsen  zu  übergeben  und  von  ersterem  bis  zur  Ankunft  des
beamteten  Arztes  auszufüllen.  Der  Kapitän,  der  Steuermann  und  gegebenenfalls  der
Schiffsarzt  haben  den  ausgefüllten  Fragebogen  zu  unterzeichnen.  Die  eine  Ausfertigung
des  ausgefüllten  Fragebogens  ist  unverzüglich  verschlossen  dem  Kapitän  zu  übergeben,
sobald  die  ärztliche  Untersuchung  beendet  ist  (§  11).

§ 4.

Die  Untersuchung  ist  sobald  als  möglich  nach  der  Ankunft  vorzunehmen,  zur
Nachtzeit  jedoch  nur,  wenn  sie  in  dieser  Zeit  nach  pflichtmäßigem  Ermessen  des  untersuchenden
  beamteten  Arztes  ordnungsmäßig  vorgenommen  werden  kann.

100*
        <pb n="648" />
        —  626  —

Wenn  sich  bei  einer  zur  Nachtzeit  vorgenommenen  Untersuchung  wegen  mangelhafter
  Beleuchtung  oder  aus  sonstigen  Gründen  kein  sicheres  Urteil  über  den  Gesundheitszustand
  an  Bord  gewinnen  läßt,  ist  die  Untersuchung  abzubrechen  und  am  nächsten
Morgen  fortzusetzen  oder  zu  wiederholen.

Die  Untersuchung  ist  unter  Zugrundelegung  des  ausgefüllten  Fragebogens  in
der  Weise  auszuführen,  daß  zunächst  der  Kapitän  des  zu  untersuchenden  Schiffes  und,
wenn  ein  Schiffsarzt  die  Reise  mitgemacht  hat,  auch  dieser  nach  den  Gesundheitsverhältnissen
  an  Bord  befragt  wird.

Der  beamtete  Arzt  hat,  sofern  er  es  für  erforderlich  hält,  die  Angaben  durch
Einsichtnahme  in  das  Schiffstagebuch,  Krankenbuch  usw.,  die  zu  diesem  Zwecke  auf
Verlangen  vorzulegen  sind,  nachzuprüfen  und  nötigenfalls  ihre  Vervollständigung  zu
verlangen.

Die  Untersuchung  hat  sich  auf  die  Schiffsinsassen,  die  Mannschafts-  und  sonstigen
Wohnräume,  erforderlichenfalls  auch  auf  die  übrigen  Schiffsräume,  zu  erstrecken,  wobei
besonders  auf  das  Vorhandensein  kranker  Personen,  auf  verborgen  gehaltene  oder  sich
verbergende  Personen,  sowie  auf  das  Vorhandensein  kranker  oder  toter  Ratten  zu  achten
ist.  Die  Zahl  der  untersuchten  Personen  ist  mit  den  Angaben  in  der  Musterrolle
und  in  der  Passagierliste  des  Schiffes  zu  vergleichen.  Solange  wahrgenommene  Unregelmäßigkeiten
  durch  den  Kapitän  oder  dessen  Stellvertreter  nicht  befriedigend  aufgeklärt
  werden,  kann  die  Erlaubnis  zur  Einfahrt  in  den  Kanal  verweigert  werden.

§ 5.

Schiffen,  die  Cholera,  Fleckfieber,  Gelbfieber,  Pest  (auch  Rattenpest  oder  auffälliges
  Rattensterben)  oder  Pocken  an  Bord  haben¹),  sowie  allen  Schiffen,  die  vor
weniger  als  5  Tagen  einen  Hafen  verlassen  haben,  gegen  dessen  Herkünfte  durch  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  die  ärztliche  Untersuchung  angeordnet  ist,  darf  unbeschadet
  der  nachfolgenden  Bestimmungen  die  Einfahrt  in  den  Kanal  und  die  Weiterfahrt
nur  unter  der  Bedingung  gestattet  werden,  daß  sie  sich,  abgesehen  von  der  Annahme
eines  Lotsen  oder  eines  Schleppdampfers,  jedes  Verkehrs  mit  dem  Lande  und  mit
anderen  Schiffen  enthalten.  Diese  Schiffe  haben  im  Kanale  bei  Tage  eine  gelbe
Flagge,  bei  Nacht  ein  von  allen  Seiten  sichtbares  gelbes  Licht  am  Fockmast  zu  führen.

§ 6.

Über  jedes  untersuchte  und  zur  Einfahrt  in  den  Kanal  zugelassene  Schiff,  das
nach  einem  deutschen  Hafen  bestimmt  ist,  ist  die  zuständige  Behörde  dieses  Hafens
(Lösch-  oder  Ladestelle)  unter  Angabe  der  Zeit,  zu  der  das  Schiff  die  Weiterfahrt
antritt,  sofort  telegraphisch  zu  benachrichtigen.  Wenn  bei  der  Untersuchung  festgestellt
ist,  daß  das  Schiff  Cholera,  Pest  (auch  Rattenpest  oder  auffälliges  Rattensterben),
Gelbfieber,  Pocken,  Fleckfieber  oder  Aussatz  an  Bord  hat  oder  während  der  Reise

 

¹)   Personen,  die,  ohne  Krankheitserscheinungen  darzubieten,  mit  ihren  Ausscheidungen  Choleraoder
  Pestkeime  abgeben,  sind  wie  Kranke  zu  behandeln.
        <pb n="649" />
        —  627  —

gehabt  hat  oder  sonst  die  Gefahr  der  Übertragung  einer  dieser  Krankheiten  besteht,
so  ist  dies  gleichzeitig  unter  Hinzufügung  der  für  die  Weiterfahrt  getroffenen  Anordnungen
  mitzuteilen.

Die  Ouarantäneanstalt  Groden  hat  über  alle  zur  Durchfahrt  durch  den  Kanal
zugelassenen  Schiffe,  denen  die  Führung  der  gelben  Flagge  auferlegt  ist,  dem  Hafenkapitän
  in  Brunsbüttelkoog  unter  Angabe  der  diese  Maßregel  veranlassenden  Umstände
telegraphisch  Mitteilung  zu  machen.

§ 7.

Die  im  § 7  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  29.  August  1907
angegebenen  Feststellungen  sind  außer  der  obersten  Landes-Medizinalbehörde  und  dem
Kaiserlichen  Gesundheitsamt  auch  dem  Kaiserlichen  Kanalamt  telegraphisch  bekanntzugeben.

  § 8.

Die  nach  den  Bestimmungen  der  Desinfektionsanweisung  für  Seeschiffe  in  den
deutschen  Häfen  (Anlage  zu  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  29.  August  1907)
vorzunehmenden  Desinfektionen  und  sonstigen  sanitären  Maßnahmen  sind  in  der  Regel
nur  bei  Tageslicht  auszuführen,  zu  anderer  Zeit  nur  dann,  wenn  die  richtige  Ausführung
  völlig  sichergestellt  ist.  Die  Entscheidung  hierüber  steht  dem  beamteten  Arzte  zu.

Falls  die  Desinfektion  nicht  vor  der  Zulassung  zur  Einfahrt  in  den  Kanal
erfolgt,  sind  die  als  infiziert  zu  erachtenden  Schiffsräumlichkeiten  und  Gegenstände
unter  sicheren  Verschluß  zu  stellen.

Ist  ein  Schiff  nach  dem  Ermessen  des  beamteten  Arztes  vor  der  Zulassung  zur
Einfahrt  in  den  Kanal  einer  Behandlung  zur  Tötung  der  an  Bord  befindlichen  Ratten
zu  unterwerfen,  so  ist  es  nach  dem  nächsten  mit  Einrichtungen  zur  Rattenvernichtung
versehenen  Hafen  zu  verweisen.  Solange  weder  in  Kiel  noch  in  seiner  Nähe  ein
Rattentötungsapparat  vorhanden  ist,  kann  denjenigen  Schiffen,  welche  von  Osten  her
den  Kanal  durchfahren  wollen,  die  Durchfahrt  gestattet  werden,  wenn  sie  bei  Tage
mit  gelber  Flagge,  unter  völliger  Sperre,  ohne  Aufenthalt  und  unter  Aufsicht  einer
Gesundheitswache  die  Fahrt  zurücklegen.

§ 9.

Die  Kanalverwaltung  ist  berechtigt,  aus  besonderen  Gründen  auch  bei  anderen
als  den  nach  vorstehenden  Bestimmungen  untersuchungspflichtigen  Schiffen  die  Vorlegung
  des  Fragebogens  (§  3)  und  die  ärztliche  Untersuchung  sowie  die  nach  dem
Ergebnis  dieser  Untersuchung  erforderlich  scheinenden  Vorsichtsmaßregeln  anzuordnen.
Für  die  von  der  Elbe  kommenden  Schiffe  erfolgt  die  Untersuchung  in  diesem  Falle
erst  beim  Einlaufen  des  Schiffes  in  den  Kanal  nach  Anordnung  des  Kaiserlichen
Kanalamts.  Die  Kanalverwaltung  kann  außerdem  in  Zeiten  der  Seuchengefahr  für  Schiffe
bestimmter  Art  oder  bestimmter  Herkunft  besondere  Vorschriften  erlassen.  Insbesondere
kann  verboten  werden

1.  die  Benutzung  der  Schiffsaborte  während  der  Durchfahrt  durch  den  Kanal

(im  Falle  des  Verbots  sind  Aborteimer  zu  benutzen,  die,  wenn  angängig,
erst  auf  hoher  See  entleert  werden  dürfen,  nachdem  ihr  Inhalt  vorschriftsmäßig
  desinfiziert  worden  ist),
        <pb n="650" />
        —  628  —

2.  das  Auspumpen  des  Bilge-  und  Ballastwassers  während  der  Durchfahrt,

3.  die  Verunreinigung  des  Kanals  mit  Wasser,  das  zum  Deckwaschen,  Zeugwaschen
  oder  zu  sonstigen  Reinigungszwecken  benutzt  worden  ist.

Den  Schiffen  kann  erforderlichenfalls  eine  Gesundheitswache  mitgegeben  werden,
welche  die  Durchführung  der  angeordneten  Maßnahmen  zu  überwachen  hat.

§  10.

Hat  ein  Schiff  einen  oder  mehrere  Aussatzkranke  an  Bord,  so  ist  dem  Schiffe,
falls  sonst  keine  Bedenken  vorliegen,  die  Durchfahrt  durch  den  Kanal  zu  gestatten,
wenn  der  Kapitän  nach  den  Anordnungen  des  beamteten  Arztes  die  Kranken  an  Bord
absondert  und  während  der  Fahrt  jeden  Verkehr  der  Kranken  mit  dem  Lande  oder
anderen  Schiffen  verhindert  sowie  dafür  Sorge  trägt,  daß  eine  Verunreinigung  des
Kanal-  oder  Elbewassers  durch  undesinfizierte  Krankheitsstoffe,  von  dem  Kranken
gebrauchte  Verbände,  schmutzige  Wäsche  und  dergleichen  verhütet  wird.

Wenn  andere  ansteckende  Krankheiten,  insbesondere  Typhus,  Ruhr  oder  ähnliche
Krankheiten  an  Bord  herrschen,  bei  denen  von  den  Ausscheidungen  der  Kranken  die
Verunreinigung  des  Kanal-  oder  Elbewassers  mit  ansteckenden  Krankheitskeimen  zu
befürchten  ist,  kann  die  Kanalverwaltung  nach  Anhörung  des  beamteten
Arztes  alle  Maßregeln  treffen,  die  geeignet  sind,  die  sich  aus  der  Anwesenheit  des
Schiffes  im  Kanal  oder  auf  der  Elbe  ergebenden  Gefahren  zu  verhüten.  Die  Bestimmungen
  dieser  Bekanntmachung  und  §  20  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
vom  29.  August  1907  finden  hierbei  entsprechende  Anwendung.

§  11.

Nach  Beendigung  der  Untersuchung  ist  nach  anliegendem  Muster  in  doppelter
Ausfertigung  eine  Bescheinigung  auszustellen,  aus  welcher  der  Ausfall  der  Unter-
  suchung,  die  ausgeführten  gesundheitlichen  Maßnahmen  und  die  für  die  Weiterfahrt
getroffenen  Anordnungen  ersichtlich  sind.  Die  eine  Ausfertigung  ist  unter  Beifügung
des  einen  ausgefüllten  Fragebogens  (§  3)  dem  Kapitän  auszuhändigen,  nachdem  er
mit  dem  Inhalt  der  Bescheinigung  bekannt  gemacht  ist  und  dies  durch  Unterschrift
bestätigt  hat.  Die  andere  Ausfertigung  und  der  andere  Fragebogen  sind  zurückzubehalten

  und  aufzubewahren. - Anlage 2.

II.  Besondere  Bestimmungen.

A.  Behandlung  der  Schiffe,  die  aus  der  Ostsee  oder  Nordsee  kommen
und  nach  einem  Hafen  (Lösch-  oder  Ladestelle)  innerhalb  des  Kanals
oder  an  der  Elbe  oder  Kieler  Föhrde  fahren  wollen.

(Verfahren  bei  Cholera,  Fleckfieber,  Gelbfieber,  Pest,  Pocken.)

§  12.

Soweit  in  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  29.  August  1907  bie
Ausschiffung  von  Kranken,  Krankheitsverdächtigen,  Ansteckungsverdächtigen  oder  Leichen
vorgesehen  ist,  hat  sie  nach  Benehmen  mit  der  zuständigen  Polizeibehörde  bei  Voßbrook
oder  Groden  zu  erfolgen.
        <pb n="651" />
        —  629  —

§  13.

Soweit  nach  dem  Ermessen  des  beamteten  Arztes  gemäß  den  §§  8,  11,  17,
18  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  29.  August  1907  die  Absonderung
gesunder  Schiffsinsassen  zu  erfolgen  hat,  kann  sie  entweder  auf  dem  Schiffe  selbst
oder  in  der  Quarantäneanstalt  oder  im  Bestimmungshafen  stattfinden.  Die  Überweisung
  an  den  Bestimmungshafen  darf  nur  mit  Zustimmung  der  Behörde  dieses
Hafens  geschehen.  Erforderlichenfalls  ist  die  Verständigung  hierüber  auf  telegraphischem
Wege  herbeizuführen.

§ 14.

Gesunden  Reisenden,  die  wegen  Verdachts  der  Ansteckung  mit  Cholera,
Fleckfieber,  Gelbfieber,  Pest,  Pocken  nach  Ermessen  des  beamteten  Arztes  einer  Beobachtung
  zu  unterstellen  sind,  kann  auf  ihren  Antrag  gestattet  werden,  das  Schiff
in  Voßbrook  oder  Groden  unter  Angabe  ihres  nächsten  Reiseziels  zu  verlassen.  Jedoch
hat  in  diesem  Falle  die  Quarantäneanstalt  der  obersten  Landes-Medizinalbehörde  und
der  Ortspolizeibehörde,  die  für  das  von  den  Reisenden  angegebene  Reiseziel  zuständig
sind,  die  bevorstehende  Ankunft  der  Reisenden  auf  dem  kürzesten  Wege  mitzuteilen.

§  15.

Bei  Schiffen,  die  aus  der  Ostsee  kommen  und  nach  Hamburg  bestimmt  sind,
kann  die  für  den  Fall  von  Choleragefahr  vorgeschriebene  Desinfektion  des  Bilge-  oder
Ballastwassers,  soweit  sie  nicht  schon  vorher  ausführbar  ist,  in  Hamburg  erfolgen.
Jedoch  ist  (etwa  durch  Plombierung)  dafür  zu  sorgen,  daß  bis  dahin  kein  Bilgeoder
  Ballastwasser  ausgepumpt  wird.

  § 16.

Bei  Choleragefahr  ist  das  an  Bord  befindliche  Trinkwasser,  wenn  es  nicht
völlig  unverdächtig  erscheint,  zu  desinfizieren,  auszupumpen  und  durch  einwandfreies
Wasser  zu  ersetzen.  Ist  dies  am  Untersuchungsorte  nicht  durchführbar,  so  ist  der
Wasserbehälter  sicher  gegen  die  Benutzung  abzuschließen  und  ein  für  die  Weiterfahrt
genügender  Vorrat  an  einwandfreiem  Trinkwasser  mitzugeben.

§ 17.

Ausscheidungen  von  Cholerakranken  oder  Choleraverdächtigen  dürfen  unter  keinen
Umständen  undesinfiziert  in  das  Kanal-  oder  Elbewasser  gelangen.  Diese  Personen
dürfen  deshalb  nicht  die  gewöhnlichen,  nach  außen  sich  entleerenden  Schiffsaborte,
sondern  nur  Eimer  oder  andere  Gefäße  benutzen,  die  der  beamtete  Arzt  für  geeignet  erklärt
hat.  Die  Gefäße  dürfen  nicht  in  das  Kanal-  oder  Elbewasser  entleert  werden;  läßt
sich  dies  nicht  vermeiden,  so  muß  ihr  Inhalt  vorher  vorschriftsmäßig  desinfiziert  werden.

Die  Kanalverwaltung  ist  berechtigt,  die  Desinfektion  unter  Aufsicht  eines  von
ihr  abzuordnenden  Beamten  vornehmen  zu  lassen,  falls  die  vorschriftsmäßige  Ausführung
  der  Desinfektion  auf  andere  Weise  nach  dem  Ermessen  des  beamteten  Arztes
nicht  hinreichend  sichergestellt  erscheint.

Auf  choleraverseuchten  Schiffen  gelten  die  Bestimmungen  der  Abs.  1  und  2
für  die  Ausscheidungen  sämtlicher  Schiffsinsassen.  Die  näheren  Anordnungen  trifft
der  beamtete  Arzt.
        <pb n="652" />
        —  630  —

B.  Behandlung  der  Schiffe,  die  aus  der  Ostsee  oder  Nordsee  kommen
und  nach  einem  entfernteren  deutschen  Hafen,  d.  h.  einem  deutschen
Hafen  außerhalb  der  Elbe  oder  Kieler  Föhrde,  fahren  wollen.

Cholera.
(Vgl.  §§  8  bis  10  der  Bekanntmachung  vom  29.  August  1907.)

§  18.

Ist  ein  Schiff  als  choleraverseucht¹)  anzusehen,  so  kann  auf  Antrag  des  Kapitäns
von  der  Ausschiffung  der  an  Bord  befindlichen  Cholerakranken,  Krankheitsverdächtigen,
Ansteckungsverdächtigen  und  Gestorbenen  sowie  von  der  Desinfektion,  insbesondere  des
Bilge-  und  Ballastwassers,  Abstand  genommen  werden,  wenn  der  Kapitän  sich  den
im  Einzelfall  anzuordnenden  gesundheitlichen  Maßregeln  unterwirft.  Als  derartige
Maßregeln  kommen  insbesondere  in  Betracht

1.  die  Gestattung  der  Durchfahrt  nur  bei  Tage  und  unter  Führung  der
gelben  Flagge  (§  5),

2.  die  Begleitung  des  Schiffes  durch  einen  Kanalbeamten  oder  eine  Gesundheitswache,


3.  die  Absonderung  der  Erkrankten  und  Verstorbenen  an  Bord,

4.  die  Schließung  der  Schiffsaborte  und  Aufstellung  von  Aborteimern,  deren
Inhalt  während  der  Fahrt,  wenn  angängig  überhaupt  nicht,  jedenfalls
aber  nicht  undesinfiziert,  in  das  Kanalwasser  oder  in  die  Elbe  entleert
werden  darf  (vgl.  §  17),

5.  das  Verbot  der  Verunreinigung  des  Kanalwassers  oder  der  Elbe  durch
undesinfizierte  menschliche  Ausscheidungen,  durch  Wasser,  das  zu  Reinigungszwecken
  an  Bord  gebraucht  worden  ist,  oder  durch  ausgepumptes  Bilgeoder
  Ballastwasser,

6.  der  Ersatz  verdächtigen  Trinkwassers  durch  einwandfreies  Wasser.

Die  Bewilligung  des  Antrags  bedarf  der  telegraphisch  einzuholenden  Zustimmung
  des  Kaiserlichen  Kanalamts.  Die  Bewilligung  kann  versagt  werden,  wenn
infolge  der  technischen  Einrichtungen  des  Schiffes  oder  aus  sonstigen  Gründen  nach
dem  Ermessen  des  beamteten  Arztes  die  genaue  Befolgung  der  vorgeschriebenen  Maßregeln
  nicht  gewährleistet  erscheint.

§ 19.

Auf  choleraverdächtige²)    Schiffe  finden  die  Bestimmungen  des  §  18  sinngemäße
  Anwendung.

 

¹)   Wenn  das  Schiff  Cholera  an  Bord  hat  oder  wenn  auf  ihm  in  den  letzten  sieben  Tagen  vor
seiner  Ankunft  ein  oder  mehrere  Cholerafälle  vorgekommen  sind,  so  gilt  es  als  choleraverseucht.

²)  Wenn  auf  dem  Schiffe  im  Abfahrtshafen  oder  während  der  Reise,  jedoch  längstens  in  den
letzten  sechs  Wochen,  aber  nicht  innerhalb  der  letzten  sieben  Tage  vor  der  Ankunft,  ein  oder  mehrere  Cholerafälle
  vorgekommen  sind,  so  gilt  es  als  choleraverdächtig.
        <pb n="653" />
        —  631  —

§  20

Cholerareine¹)  Schiffe  sind  ohne  Verzögerung  zur  Durchfahrt  zuzulassen,
wenn  die  ärztliche  Untersuchung  keinen  Anlaß  zu  Bedenken  gegen  die  Zulassung  gibt.
Doch  können  nach  dem  Ermessen  des  beamteten  Arztes  die  im  §  18  unter  Ziffer  5
und  6  genannten  Maßregeln  auch  gegen  cholerareine  Schiffe  angeordnet  werden.  Ist
der  Verdacht  begründet,  daß  Insassen  des  Schiffes  mit  den  Krankheitskeimen  der
Cholera  behaftet  sind,  oder  hat  die  Reise  des  Schiffes  seit  Verlassen  des  Hafens,
gegen  dessen  Herkünfte  die  Untersuchung  wegen  Choleragefahr  angeordnet  ist,  weniger
als  5  Tage  gedauert,  so  kann  das  Schiff  während  der  Durchfahrt  durch  den  Kanal
der  gleichen  Behandlung  unterworfen  werden  wie  ein  choleraverdächtiges  Schiff.

Pest.
(Vgl.  §§  11  bis  15  der  Bekanntmachung  vom  29.  August  1907.)

§  21.

Ist  ein  Schiff  als  pestverseucht²)  anzusehen,  so  kann  auf  Antrag  des
Kapitäns  von  der  Ausschiffung  der  an  Bord  befindlichen  Pestkranken,  Krankheitsverdächtigen,
  Ansteckungsverdächtigen  und  Gestorbenen  sowie  von  der  nach  §  11  Nr.  4
der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  29.  August  1907  vorgeschriebenen  Desinfektion
  und  von  der  nach  §  11  Nr.  6  vorgeschriebenen  Rattenvernichtung  Abstand
genommen  werden,  wenn  sich  der  Kapitän  den  im  Einzelfall  anzuordnenden  gesundheitlichen

  Maßregeln  unterwirft.  Als  derartige  Maßregeln  kommen  insbesondere  in
Betracht

1.  die  Gestattung  der  Durchfahrt  nur  bei  Tage  und  unter  Führung  der  gelben

Flagge,

2.  die  Begleitung  des  Schiffes  durch  einen  Kanalbeamten  oder  eine  Gesundheitswache,


3.  die  Absonderung  der  Erkrankten  und  Verstorbenen  an  Bord,

4.  die  Vermeidung  jeglichen  Aufenthalts  während  der  Durchfahrt  durch  den
Kanal,

5.  das  Verbot  der  Verunreinigung  des  Kanalwassers  oder  der  Elbe  durch

irgendwelche  undesinfizierte  menschliche  Ausscheidungen,
6.  das  Verbot  des  Überbordwerfens  lebender  oder  toter  Ratten.

Zur  Bewilligung  des  Antrags  bedarf  es  der  telegraphisch  einzuholenden  Zustimmung
  des  Kaiserlichen  Kanalamts.  Die  Bewilligung  kann  versagt  werden,  wenn
infolge  der  technischen  Einrichtungen  des  Schiffes  oder  aus  sonstigen  Gründen  nach

 

 

¹)  Wenn  auf  einem  wegen  Choleragefahr  der  Untersuchung  unterliegenden  Schiffe  innerhalb  der
letzten  sechs  Wochen  weder  im  Abfahrtshafen  noch  während  der  Reise,  noch  auch  seit  der  Ankunft  Cholera
vorgekommen  ist,  so  gilt  es  als  cholerarein.

²)  Wenn  das  Schiff  einen  oder  mehrere  Pestkranke  an  Bord  hat  oder  wenn  auf  ihm  in  den
letzten  sieben  Tagen  vor  seiner  Ankunft  ein  oder  mehrere  Pestfälle  vorgekommen  sind,  so  gilt  es  als
pestverseucht.

Reichs-Gesetzbl.  1913.  101
        <pb n="654" />
        —  632  —

dem  Ermessen  des  beamteten  Arztes  die  genaue  Befolgung  der  vorgeschriebenen  Maßregeln
  nicht  gewährleistet  erscheint.
§ 22.

Von  der  Vernichtung  der  Ratten  an  Bord  kann  auch  dann  Abstand  genommen
werden,  wenn  das  Schiff  bereits  während  der  Reise  einer  gleichen  Maßnahme  mit
befriedigendem  Erfolg  unterworfen  worden  ist  und  seitdem  weder  das  Schiff  einen
verseuchten  Hafen  angelaufen  und  dort  am  Kai  angelegt  hat,  noch  das  Vorhandensein
  von  kranken  oder  toten  Ratten  an  Bord  festgestellt  worden  ist.  Daß  die  Vernichtung
  der  Ratten  bereits  erfolgt  ist,  hat  der  Kapitän  des  Schiffes  nachzuweisen.
Die  Kanalverwaltung  ist  berechtigt,  die  Wiederholung  der  Maßnahmen  zu  verlangen,
wenn  nach  Lage  der  Sache  und  nach  dem  Ermessen  des  beamteten  Arztes  die  früher
vorgenommene  Vernichtung  der  Ratten  nicht  als  ausreichend  anzusehen  ist.

§  23.

Auf  pestverdächtige¹)  Schiffe  sowie  auf  Schiffe,  auf  denen  im  Abfahrtshafen
oder  während  der  Reise  ein  auffälliges  Rattensterben  bemerkt  oder  Rattenpest  festgestellt
  worden  ist,  finden  die  Vorschriften  des  §  21  mit  Ausnahme  der  Ziffern  3
und  5  des  Abs.  1  sowie  §  22  dieser  Bekanntmachung  Anwendung.

§  24.

Pestreine²)  Schiffe  sind  ohne  Verzögerung  zur  Durchfahrt  zuzulassen,  wenn
die  ärztliche  Untersuchung  keinen  Anlaß  zu  Bedenken  gegen  die  Zulassung  gibt.

Hat  die  Reise  des  Schiffes  seit  dem  Verlassen  des  Hafens,  gegen  dessen  Herkünfte
  die  Untersuchung  angeordnet  ist,  weniger  als  5  Tage  gedauert,  so  können  nach
dem  Ermessen  des  beamteten  Arztes  die  im  §  21  Abs.  1  Ziffer  2,  4  und  6  dieser
Vorschriften  aufgeführten  Maßregeln  angeordnet  werden.

§  25.
Dem  Kapitän  eines  Schiffes,  auf  dem  wegen  Pestgefahr  die  Vernichtung  der
Ratten  auf  Anordnung  der  Kanalverwaltung  stattgefunden  hat,  ist  auf  seinen  Antrag
eine  Bescheinigung  hierüber  zu  verabfolgen.  Eine  Abschrift  dieser  Bescheinigung  ist
zurückzubehalten.

Fleckfieber,  Gelbfieber,  Pocken.
(Vgl.  §§  16  bis  18  der  Bekanntmachung  vom  29.  August  1907.)

§ 26.
Bei  Fleckfieber,  Gelbfieber  und  Pocken  finden  die  §§  16  bis  18  der  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  vom  29.  August  1907  entsprechende  Anwendung.  Inwiefern
  Erleichterungen  zulässig  sind,  bestimmt  der  beamtete  Arzt.

 

¹)  Wenn  auf  dem  Schiffe  im  Abfahrtshafen  oder  während  der  Reise,  jedoch  längstens  in  den
letzten  sechs  Wochen,  aber  nicht  innerhalb  der  letzten  sieben  Tage  vor  der  Ankunft  ein  oder  mehrere  Pestfälle
  vorgekommen  sind,  so  gilt  es  als  pestverdächtig.

²) Wenn  auf  einem  wegen  Pestgefahr  der  Untersuchung  unterliegenden  Schiffe  innerhalb  der  letzten
sechs  Wochen  weder  im  Abfahrtshafen  noch  während  der  Reise,  noch  auch  seit  der  Ankunft  Pest  vorgekommen
  ist,  so  gilt  es  als  pestrein.
        <pb n="655" />
        —  633  —

C.  Behandlung  der  Schiffe,  die  aus  der  Ostsee  oder  der  Nordsee  kommen
und,  ohne  einen  deutschen  Hafen  anzulaufen,  in  das  Ausland  gehen.

§ 27.

Für  Schiffe,  die  aus  der  Ostsee  oder  der  Nordsee  kommen  und,  ohne  einen
deutschen  Hafen  anzulaufen,  in  das  Ausland  gehen,  gelten  die  §§  3  und  5  dieser
Bekanntmachung.  Im  übrigen  unterliegen  sie  den  in  dieser  Bekanntmachung  und  in
der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  29.  August  1907  vorgesehenen  Beschränkungen
  nur  insoweit,  als  es  der  beamtete  Arzt,  in  den  Fällen  von  §§  9,  10  Abs.  2
die  Kanalverwaltung  nach  Anhörung  des  beamteten  Arztes  für  erforderlich  erklärt.

III.  Schlußbestimmungen.

§ 28.

Jedem  Schiffe,  das  nach  diesen  Vorschriften  sich  vor  der  Einfahrt  in  den  Kanal
nur  einem  Teile  derjenigen  Maßregeln  zu  unterziehen  hat,  denen  es  nach  der  Ankunft
in  seinem  deutschen  Bestimmungshafen  auf  Grund  der  mit  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
  vom  29.  August  1907  erlassenen  Vorschriften  über  die  gesundheitliche  Behandlung
  der  Seeschiffe  in  den  deutschen  Häfen  im  Einzelfall  unterworfen  wird,  bleibt
es  unbenommen,  sich  vor  der  Einfahrt  auch  den  übrigen  im  deutschen  Bestimmungshafen
  ihm  voraussichtlich  noch  aufzuerlegenden  Maßnahmen  zu  unterziehen,  um  dadurch
Befreiung  von  allen  weiteren  Maßnahmen  im  Bestimmungshafen  selbst  zu  erlangen.

 

§  29.

Die  Kosten  der  von  der  Kanalverwaltung  angeordneten  gesundheitspolizeilichen
Behandlung¹)  eines  Schiffes  fallen  dem  Schiffseigentümer  zur  Last.

 

¹)  Der  für  die  gesundheitspolizeiliche  Behandlung  eines  Schiffes  etwa  erforderliche  Bedarf  an
Aborteimern,  Desinfektionsmitteln  und  dergleichen  kann  dem  Schiffe  gegen  eine  angemessene  Leihgebühr
beziehungsweise  Erstattung  der  Anschaffungskosten  aus  den  Beständen  der  Quarantäneanstalten  zu  Groden
und  Voßbrook  zur  Verfügung  gestellt  werden,  doch  steht  dem  Schiffe  ein  Rechtsanspruch  darauf  nicht  zu.
Nähere  Bestimmungen  über  die  Höhe  der  Gebühren  usw.  trifft  das  Kaiserliche  Kanalamt  beziehungsweise
für  die  Quarantäneanstalt  Groden  die  zuständige  hamburgische  Behörde.

 

101*
        <pb n="656" />
        —  634  —

Anlage  1.

Fragebogen.

 

Die  nachstehenden  Fragen  sind  von  dem  Kapitän  und  dem  Steuermanne,  falls  jedoch
ein  Arzt  als  Schiffsarzt  die  Reise  mitgemacht  hat,  von  dem  Kapitän  und  diesem  Arzte  (von  dem
letzteren  nur  die  mit  den  Nummern  10,  11,  12,  13,  14,  17  und  18  bezeichneten  Fragen)  alsbald
wahrheitsgemäß  und  vollständig  so  zu  beantworten,  baß  die  dabei  gemachten  Angaben  eidlich
bestärkt  werden  können.  Die  Nichtigkeit  der  Antworten  ist  durch  eigenhändige  Namensunterschrift
zu  versichern.  Der  ausgefüllte  Fragebogen  ist  nebst  den  sonstigen  zur  Beurteilung  der  Gesundheitsverhältnisse
  des  Schiffes  geeigneten  Ausweisen  sowie  der  Musterrolle,  dem  Verzeichnis  der  Reisenden
und  den  Papieren,  aus  denen  hervorgeht,  welche  Häfen  das  Schiff  angelaufen  hat  und  an  welchen
Tagen  dies  geschehen  ist,  zur  Verfügung  der  Hafenbehörde  zu  halten  (§  5  Abs.  3  der  Vorschriften
über  die  gesundheitliche  Behandlung  der  Seeschiffe  in  den  deutschen  Häfen  vom  29.  August  1907).

1. Wie  heißt  das  Schiff?
2.  Wie  heißt  der  Kapitän?

3.  Unter  welcher  Flagge  fährt  das  Schiff?
4.  a)  Wo  hat  das  Schiff  seine  Ladung  eingenommen?  —
b)  Woraus  besteht  sie:

c)  Enthält  sie  Leibwäsche,  alte  und  getragene  Kleidungsstücke,  gebrauchtes  Bettzeug,
Hadern  oder  Lumpen?

5.  a)  Wie  heißt  der  Abfahrtshafen?
b)  Wann  hatte  das  Schiff  ihn  erreicht?
c)  Wann  hat  es  ihn  verlassen?

6. Welche  Häfen  hat  das  Schiff  auf  seiner  Reise  berührt  und  an  welchen  Tagen  (bei
jedem  einzelnen  Hafen  ist  Ankunfts-  und  Abfahrtstag  anzugeben)?

7. Wie  heißt  der  Bestimmungshafen?

8. a) Wie  groß  ist  die  Zahl  der  Schiffsbesatzung  (einschließlich  Kapitän  und  Schiffsoffizier)?
  —

b)  Wieviel  Reisende  sind  an  Bord?  —
9.  a)  Hat  das  Schiff  während  der  Reise  Personen  aufgenommen?  ———
b)  Wo  und  wie  viele?
10.  a)  Ist  an  Bord  jemand  krank?
b)  An  welcher  Krankheit*)?
c)  Seit  wann*)?



 

 

 

 

 

 

 

 

 



 



 



 

 

 

 

 

 

*)  Falls  ein  Arzt  als  Schiffsarzt  die  Reise  mitgemacht  hat,  sind  die  unter  10b  und  c,  11b  und  c  und
12b  und c  gestellten  Fragen  durch  Beifügung  eines  von  dem  Schiffsarzt  unterschriebenen  und  von  dem  Kapitän  durch
Unterschrift  beglaubigten,  die  erforderlichen  Angaben  enthaltenden  abschriftlichen  Auszugs  aus  dem  Krankenbuche  zu

beantworten.
        <pb n="657" />
        11.

12.

13.
14.

15.
16.

17.

18.

—  635  —

11. a)  Ist  im  Abfahrtshafen  oder  während  der  Reise  an  Bord  jemand  krank  gewesen?
  —

b)  An  welcher  Krankheit*)?
c)  Wann  und  wie  lange*)?

12. a)  Ist  im  Abfahrtshafen  oder  während  der  Reise  von  den  Schiffsinsassen  jemand
gestorben?

b)  An  welcher  Krankheit*)?
c)  Wann*)?
13. Sind  Leichen  an  Bord?

14. Sind  die  Betten  oder  die  Bekleidungsgegenstände  noch  an  Bord,  welche  die  verstorbenen
  oder  erkrankt  gewesenen  Personen  benutzt  haben?

15. a)  Ist  Ballastwasser  an  Bord?
b)  Woher  stammt  es?
16. Woher  stammt  das  an  Bord  befindliche  Trinkwasser?

17. Ist  im  Abfahrtshafen  oder  während  der  Reise  an  Bord  Rattenpest  festgestellt
worden?

18. Ist  im  Abfahrtshafen  oder  während  der  Reise  eine  auffällige  Sterblichkeit  der  Ratten
an  Bord  bemerkt  worden?  —  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hierdurch  versichere  ich  die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  vorstehender  Antworten  und
erkläre  mich  zu  ihrer  eidlichen  Bestärkung  bereit.

,  den  —in  19——.

 

 

Der  Kapitän.

 

Der  vorstehenden  Versicherung  und  Er-  Der  vorstehenden  Versicherung  und  Erklärung
  trete  ich  bei.  klärung  trete  ich  bezüglich  der  Antworten  auf

die  unter  Nr.  10,  11,  12,  13,  14,  17  und  18
gestellten  Fragen  bei.

Der  Steuermann.  Der  Schiffsarzt.

 

 

 

*)  Falls  ein  Arzt  als  Schiffsarzt  die  Reise  mitgemacht  hat,  sind  die  unter  10b  und  c,  11b  und  c  und
12b  und c  gestellten  Fragen  durch  Beifügung  eines  von  dem  Schiffsarzt  unterschriebenen  und  von  dem  Kapitän  durch
Unterschrift  beglaubigten,  die  erforderlichen  Angaben  enthaltenden  abschriftlichen  Auszugs  aus  dem  Krankenbuche  zu

beantworten.
        <pb n="658" />
        Anlage  2.

636

Nr.

Bescheinigung
über  das  Ergebnis  der  ärztlichen  Untersuchung

 

 

 

 

 

des  Dampfers*),  Segelschiffs*),  Seeleichters*),  (  **)
Kapitän
Heimatshafen

abgefahren  aus  am

untersucht  am  zu  durch

 

 

 

 

 

Zahl  der  untersuchten  Mannschaft
(einschließlich  Offiziere):

 

 

Zahl  der  untersuchten  Reisenden:
davon  Auswanderer:—

 

Krank  befunden  an:
Cholera:
Fleckfieber:
Gelbfieber:
Pest:
Pocken:
Aussatz:
Typhus:
Ruhr:

 

 

 

 

 

 

 

 

sonstigen  ansteckenden  Krankheiten:—  —

 

Krankheitsverdächtige?  —
Ansteckungsverdächtige?  —.—)

Krank  befunden  an:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Allgemeiner  Gesundheitszustand  usw.,  Erkrankungen,  Todesfälle  während  der  Reise,  Rattensterblichkeit?



 

Auf  Grund  der  Untersuchung  ist  das  Schiff  anzusehen  als*):  rein,  verdächtig,  verseucht.

Getroffene  Maßregeln?

 

Anordnungen  für  die  Weiterfahrt?

 

Antritt  der  Weiterfahrt?

 

 

Bemerkungen?
(Ort)



Der

den

19—

 

 

(Unterschrift.)  

*)  Nichtzutreffendes  ist  zu  durchstreichen.
**)  Nötigenfalls  entsprechend  zu  ergänzen.

(Ort)  (Datum)  —.

Von  dem  Inhalt  dieser  Bescheinigung  habe
ich  Kenntnis  genommen  und  1  Exemplar  richtig
erhalten.

 

 

Der  Kapitän.
(Unterschrift.)

(Auf  blauem  Papier  zu  drucken.)
        <pb n="659" />
        —  637  —

(Nr.  4279.)  Ausführungsbestimmungen  zum  Artikel  11  des  am  6.  Juli  1912  unterzeichneten
Abkommens  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Belgien  über  Unfallversicherung
  (Reichs-Gesetzbl.  1913  S.  23).  Vom  9.  August  1913.

Auf  Grund  des  Artikel  16  des  vorstehend  bezeichneten  Abkommens  wird  folgendes
bestimmt:

I.  Zahlungen  aus  der  deutschen  Unfallversicherung.
§ 1.

Allgemeines.

Für  Zahlungen,  die  ein  deutscher  Träger  der  Unfallversicherung  gemäß
Artikel  11  des  Abkommens  für  einen  nicht  im  Deutschen  Reiche  befindlichen
Belgier  an  die  belgische  Konsularbehörde  im  Deutschen  Reiche  leistet,  gelten  die
Ausführungsbestimmungen  des  Reichsversicherungsamts  über  die  Zahlung  der
Unfallentschädigung  vom  2.  November  1912  (Amtliche  Nachrichten  des  Reichsversicherungsamts
  1912  S. 957),  soweit  nicht  die nachstehenden  Paragraphen  abweichen.

Konsularbehörden.

Nach  Vereinbarung  mit  der  Königlich  Belgischen  Regierung  (Artikel  12
des  Abkommens)  sind  für  die  Empfangnahme  der  Zahlungen  als  Konsularbehörden
  die  Königlich  Belgischen  Generalkonsulate  in  Bremen  und  Cöln,  jedes
für  den  Bereich  seines  Amtsbezirkes,  und  die  Königlich  Belgische  Gesandtschaft
in  Berlin  für  das  übrige  Gebiet  des  Reichs  zuständig.

§ 2.
Verfahren.

Der  Versicherungsträger  weist  die  Unfallentschädigung  für  die  zuständige
belgische  Konsularbehörde  zur  Zahlung  an  und  bestimmt  in  der  Anweisung,
welche  Bescheinigungen  (§  3)  erforderlich  sind.

Die  deutsche  Postanstalt  zahlt  die  Unfallentschädigung  gegen  eine  mit  dem
Dienststempel  versehene  Quittung  der  Konsularbehörde  und  Abgabe  der  erforderlichen
  Bescheinigungen.

§ 3.

Bescheinigungen.

Bei  laufenden  monatlichen  oder  vierteljährlichen  Zahlungen  hat  die  Konsularbehörde
  eine  Bescheinigung  darüber  vorzulegen,  daß  die  Person,  für  die  gezahlt
  werden  soll,  am  Ersten  des  Monats  noch  gelebt  hat,  und  bei  Witwen-  oder
Witwerrente  außerdem  darüber,  daß  die  Person  sich  seit  dem  Tode  ihres  Ehegatten
  nicht  wiederverheiratet  hat.

§ 4.

Für  die  in  Belgien  befindlichen  Belgier  müssen  die  Bescheinigungen  von
einer  belgischen  Gemeindebehörde  unter  Beifügung  des  Dienstsiegels  ausgestellt
sein.  Sie  bedürfen  keiner  gesandtschaftlichen  oder  konsularischen  Legalisation.
        <pb n="660" />
        —  638  —

§ 5.

Für  die  außerhalb  des  Deutschen  Reichs  und  Belgiens  befindlichen  Belgier
müssen  die  Bescheinigungen  von  der  zuständigen  ausländischen  Behörde  ausgestellt
  und  gesandtschaftlich  oder  konsularisch  legalisiert  sein.

Nach  den  Beglaubigungsverträgen  mit  der  Österreichisch-Ungarischen
Monarchie  (Reichs-Gesetzbl.  1881  S.  4,  253;  1901  S.  323)  und  der  Schweiz
(Reichs-Gesetzbl.  1907  S.  411;  1911  S.  907;  1912  S.  535)  bedürfen  Urkunden,
die  von  gewissen  Behörden  dieser  Länder  ausgestellt  oder  beglaubigt  sind  zum
Gebrauch  im  Deutschen  Reiche  keiner  Legalisation.

II.  Zahlungen  aus  der  belgischen  Unfallversicherung.
§ 6.

Konsularbehörden.

Nach  Vereinbarung  mit  der  Königlich  Belgischen  Regierung  (Artikel  12
des  Abkommens)  sind  für  die  Empfangnahme  von  Zahlungen  aus  der  belgischen
Unfallversicherung,  die  den  nicht  in  Belgien  befindlichen  Deutschen  zukommen,
das  Kaiserlich  Deutsche  Konsulat  in  Brüssel  für  den  Bereich  seines  Amtsbezirkes
und  das  Kaiserlich  Deutsche  Generalkonsulat  in  Antwerpen  für  das  übrige  Gebiet
des  Königreichs  Belgien  zuständig.  Für  die  im  Deutschen  Reiche  befindlichen
Deutschen  müssen  die  Bescheinigungen  von  einer  deutschen  Gemeinde-  oder  Polizeibehörde
  unter  Beifügung  des  Dienstsiegels  ausgestellt  sein.  Sie  bedürfen  keiner
gesandtschaftlichen  oder  konsularischen  Legalisation.

§ 7.
Verfahren.

Die  im  §  6  bezeichneten  deutschen  Konsularbehörden  leisten  die  ihnen  für
Deutsche  zugehenden  Zahlungen  aus  der  belgischen  Unfallversicherung  an  die
Empfangsberechtigten  in  Deutschland,  soweit  diese  nicht  ein  anderes  Verfahren
beantragen,  unter  Benutzung  ihres  Postscheckkontos  beim  Postscheckamt  in  Cöln,
und  zwar  an  andere  Kontoinhaber  durch  Überweisung  und  an  Nichtkontoinhaber
durch  Scheck.

Zahlungen  an  Deutsche,  die  sich  außerhalb  des  Deutschen  Reichs  und
Belgiens  aufhalten,  sind  in  der  Regel  durch  Postanweisung  zu  leisten.

Die  Auszahlungen  der  Konsularbehörden  an  die  Berechtigten  erfolgen  auf
Kosten  dieser.  Konsularische  Gebühren  werden  für  die  Vermittelung  der  Auszahlung
  nicht  erhoben.

Berlin,  den  9.  August  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Lewald.

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
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        —  639  —

Reichs-Gesetzblatt.

Jahrgang  1913.

Nr.  52.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Fassung  des  Reichsstempelgesetzes.  S.  639.  —  Bekanntmachung
  über  die  Ratifikation  der  am  23.  September  1910  in  Brüssel  unterzeichneten  seerechtlichen
Übereinkommen  durch  Portugal  und  die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunden.  S.  702.

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  4280.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Fassung  des  Reichsstempelgesetzes.  Vom
2.  August  1913.

Auf  Grund  des  Artikel  6  des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1913  wegen  Änderung
des  Reichsstempelgesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  S.  544)  wird  die  Fassung  des  Reichsstempelgesetzes
  nachstehend  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  2.  August  1913.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:

Kühn.

 

Reichsstempelgesetz.

Vom  3.  Juli  1913.

I.  Gesellschaftsverträge.

(Tarifnummer  1  unter  A.)

§ 1.

Die  Entrichtung  der  in  Tarifnummer  1  unter  A  bezeichneten  Abgabe  muß
erfolgen  bei  Gesellschaftsverträgen,  die  der  Eintragung  in  das  Handels-  oder  Genossenschaftsregister
  bedürfen,  vor  der  Eintragung  in  die  Register,  spätestens  binnen
zwei  Wochen  nach  dem  Tage  der  Errichtung,  in  allen  übrigen  Fällen  binnen
zwei  Wochen  nach  dem  Tage  der  Ausstellung  der  Urkunde.  Ist  die  Ausführung

Reichs-Gesetzbl.  1913.  102
Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  August  1913.
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        —  640  —

des  Vertrags  oder  Beschlusses  unterblieben,  so  ist  der  Stempel  auf  Antrag  zu
erstatten,  wenn  der  Antrag  innerhalb  zweier  Jahre  nach  der  Beurkundung  gestellt
ist.  Wird  der  Antrag  auf  Tatsachen  gestützt,  die  erst  nach  der  Beurkundung
eingetreten  sind,  so  beginnt  die  zweijährige  Frist  mit  dem  Tage,  an  dem  der
Antragsteller  von  dieser  Tatsache  Kenntnis  erlangt  hat.

Ist  eine  rechtzeitige  Berechnung  der  Steuer  nicht  möglich,  bleibt  insoweit,
als  dies  der  Fall  ist,  die  Besteuerung  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats
  so  lange  ausgesetzt,  bis  die  Berechnung  möglich  wird.

Von  mehreren  über  denselben  Rechtsvorgang  lautenden  Urkunden  ist  nur
eine  stempelpflichtig.

§  2.

Zur  Bezahlung  der  Stempelabgabe  sind  verpflichtet

1.  bei  den  von  Behörden  oder  Beamten,  einschließlich  der  Notare,  errichteten
oder  aufgenommenen  Urkunden,  sowie  bei  Urkunden,  die  von  einem  Notar
entworfen  und  nach  ihrer  Vollziehung  durch  die  Beteiligten  von  ihm  öffentlich
  beglaubigt  werden,  diejenigen,  durch  die  die  Errichtung  oder  Aufnahme
der  Urkunde  veranlaßt  worden  ist;

2.  in  allen  übrigen  Fällen  die  Teilnehmer  am  Rechtsgeschäfte.

Mehrere  zur  Bezahlung  der  Stempelsteuer  verpflichtete  Personen  haften
als  Gesamtschuldner.  
§ 3.

Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Abgabe  wird  erfüllt  durch  Zahlung
des  Abgabebetrags  an  die  Steuerstelle  des  Bezirkes,  in  welchem  die  Gesellschaft  usw.
ihren  Sitz  hat,  oder,  falls  die  Gesellschaft  im  Inland  keinen  Sitz  hat,  des
Bezirkes,  in  welchem  die  Zweigniederlassung  ihren  Sitz  hat.

Soweit  die  Urkunden  von  Behörden  oder  Beamten,  einschließlich  der  Notare,
errichtet  oder  aufgenommen  worden  sind,  haben  diese  die  Urkunden  vor  der
Aushändigung  von  Urschriften,  Ausfertigungen  oder  Abschriften  der  zuständigen
Steuerstelle  vorzulegen.  Die  Aushändigung  darf  erst  erfolgen,  nachdem  die  Abgabe
  bei  dieser  eingezahlt  und  die  Entrichtung  der  Abgabe  von  der  Steuerstelle
bescheinigt  oder  wenn  die  Besteuerung  ausgesetzt  (§  1  Abs.  2)  ist.  In  den  übrigen
Fällen  haben  die  Teilnehmer  an  dem  Rechtsgeschäfte  die  Urkunde  der  Steuerstelle
bei  der  Anmeldung  zur  Versteuerung  vorzulegen.  Die  Steuerstelle  hat  auf  der
Urkunde  die  Abgabenentrichtung  zu  bescheinigen.

In  welchen  Fällen  und  unter  welchen  Bedingungen  die  Feststellung  und
Entrichtung  der  Abgabe  bei  einer  anderen  als  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Behörde
oder  bei  verschiedenen  Behörden  erfolgen  oder  sonst  von  den  Vorschriften  des
Abs.  1  abgewichen  werden  kann,  bestimmt  der  Bundesrat.

Der  Bundesrat  kann  vorschreiben,  daß  die  Aktien,  Genußscheine  sowie
Interimsscheine  über  Einzahlungen  auf  solche  Wertpapiere  vom  Aussteller  mit
einem  Vermerk  über  die  erfolgte  Entrichtung  der  Abgabe  nach  Tarifnummer  1
unter  Aa  zu  versehen  sind.
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        —  641  —

  § 4.
Für  die  Entrichtung  der  Abgabe  haften  unter  Vorbehalt  des  Rückgriffs
gegen  den  nach  §  2  zu  deren  Zahlung  Verpflichteten:
a)  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  eingetragene
Genossenschaften,  Gewerkschaften  und  Gesellschaften  mit  beschränkter
Haftung  für  die  Stempelbeträge  zu  den  von  ihren  Vorständen  oder  Geschäftsführern
  in  ihrem  Auftrag  oder  Namen  errichteten  Verhandlungen,
b)  Beamte,  einschließlich  der  Notare,  welche  vor  erfolgtem  Nachweis  der
Abgabenentrichtung  die  von  ihnen  errichteten  oder  ausgenommenen  Urkunden
  aushändigen  oder  Ausfertigungen  oder  Abschriften  davon  erteilen.

  § 5.

Die  Wertermittelung  ist  in  denjenigen  Fällen,  in  denen  die  Steuer  vom
Werte  zu  berechnen  ist,  auf  den  gemeinen  Wert  des  Gegenstandes  zur  Zeit  des
Eintritts  der  Steuerpflicht  zu  richten.

Der  Wert  dauernder  Nutzungen  oder  Leistungen  bestimmt  sich  nach  den
Vorschriften  des  Erbschaftssteuergesetzes.

Ist  einem  der  Vertragschließenden  ein  Wahlrecht  oder  die  Befugnis  eingeräumt,
  innerhalb  gewisser  Grenzen  den  Umfang  der  Leistung  zu  bestimmen,  so
wird  die  Stempelsteuer  nach  dem  höchsten  möglichen  Werte  des  Gegenstandes  des
Geschäfts  berechnet.

Wenn  in  den  Fällen  zu  d,  e  im  Inland  gelegene  Grundstücke  und  Berechtigungen,
  für  welche  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften
gelten,  zusammen  mit  beweglichen  Vermögensgegenständen  und  Forderungen  ohne
Trennung  des  Entgelts  eingebracht  oder  überlassen  werden,  so  kommt  für  die
Berechnung  des  Stempels  der  höchste  Steuersatz  zur  Anwendung,  sofern  nicht
von  den  Urkundenausstellern  die  Werte  für  die  einzelnen  Gegenstände  innerhalb
einer  mit  dem  Tage  der  Errichtung  der  Verträge  beginnenden  dreimonatigen  Frist
noch  nachträglich  schriftlich  vereinbart  werden.

§ 6.

Die  Behörden  zur  Führung  des  Handelsregisters  haben  den  im  §  3  Abs.  1,  3
bezeichneten  Behörden  von  allen  Eintragungen  alsbald  nach  deren  Bewirkung
Nachricht  zu  geben,  soweit  die  Eintragungen  die  Errichtung  oder  Kapitalerhöhung
von  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  oder  Gesellschaften  mit
beschränkter  Haftung,  offenen  Handelsgesellschaften  oder  Kommanditgesellschaften
zum  Gegenstande  haben  oder  die  Verlegung  des  Sitzes  einer  ausländischen  Gesellschaft
  der  in  Tarifnummer  1  Aa bis c  bezeichneten  Art  nach  dem  Inland  oder  die
Errichtung  einer  inländischen  Zweigniederlassung  durch  eine  solche  Gesellschaft  betreffen.

Die  gleiche  Verpflichtung  liegt  den  Behörden  zur  Führung  des  Genossenschaftsregisters
  hinsichtlich  der  Eintragungen,  die  die  Errichtung  von  Genossenschaften
  betreffen,  ob.

Der  Bundesrat  kann  Ausnahmen  von  den  Bestimmungen  im  Abs.  1,  2
zulassen.

102*
        <pb n="664" />
        —  642  —
§ 7.

Die  in  Tarifnummer  1  unter  A  bezeichneten  Rechtsvorgänge  und  ihre  Beurkundung
  sowie  die  von  Gesellschaften  usw.  der  dort  bezeichneten  Art  ausgegebenen
Aktien,  Aktienanteilscheine  und  Anteilscheine  sowie  die  Interimsscheine  über  Einzahlungen
  auf  diese  Wertpapiere  unterliegen  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  keiner  weiteren
Stempelabgabe  (Taxe,  Sportel  usw.).  Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung
auf  die  Fälle  d  Ziffer  1,  3  und  4  der  Tarifnummer  1  unter  A  sowie  auf  die
Fälle  e  Ziffer  2  dieser  Tarifnummer,  soweit  es  sich  um  die  Überlassung  von
Grundstücken  und  Berechtigungen,  für  welche  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden
Vorschriften  gelten,  zum  Sondereigentume  handelt.  Das  Gleiche  gilt,  wenn
Grundstücke  oder  Berechtigungen,  für  welche  die  auf  Grundstücke  sich  beziehenden
Vorschriften  gelten,  als  Einlagen  in  eine  der  in  Tarifnummer  1  A  unter  c
bezeichneten  Gesellschaften  eingebracht  werden.

Die  Errichtung  von  Zweigniederlassungen  oder  die  Verlegung  des  Sitzes
von  Gesellschaften,  die  im  Deutschen  Reiche  ihren  Sitz  haben,  unterliegt  in  den
einzelnen  Bundesstaaten  keiner  Stempelabgabe  (Taxe,  Sportel  usw.).

Von  der  Umschreibung  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Wertpapiere  in  den
Büchern  und  Registern  der  Gesellschaft  usw.  sowie  von  den  auf  die  Wertpapiere
selbst  gesetzten  Übertragungsvermerken  (Indossamenten,  Abtretungen  usw.)  ist  eine
Abgabe  nicht  zu  entrichten.

Die  Erhebung  landesgesetzlicher  Gebühren  für  Amtshandlungen,  die  die  in
Tarifnummer  1  unter  A  bezeichneten  Rechtsvorgänge  betreffen,  wird  durch  die  Vorschriften
  dieses  Gesetzes  nicht  berührt.

Enthalten  Urkunden  dieser  Tarifnummer  Geschäfte,  welche  dem  Stempel
der  Tarifnummer  4  a  unterliegen,  so  ist  letzterer  auf  den  Stempel  der  Tarifnummer
  1  unter  A anzurechnen.

§ 8.

Hinsichtlich  der  vor  dem  1.  Oktober  1913  vorgenommenen  Beurkundung
der  Errichtung  von  Gesellschaften  usw.  der  in  Tarifnummer  1  unter  A  bezeichneten  Art
und  der  vor  diesem  Zeitpunkt  eingetretenen,  daselbst  bezeichneten  Kapitalerhöhungen
sowie  hinsichtlich  der  aus  Anlaß  der  beurkundeten  Errichtung  oder  Kapitalerhöhung
ausgegebenen  Aktien,  Aktienanteilscheine,  Anteilscheine  und  Interimsscheine  bewendet
es  bei  den  bisherigen  Gesetzen.

Waren  das  Kapital  oder  die  Nachschüsse  der  in  Tarifnummer  1  unter  Aa,  b
bezeichneten  Gesellschaften  nicht  voll  eingezahlt,  so  finden  hinsichtlich  der  nach  dem
30.  September  1913  erfolgenden  Einzahlungen  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes
nur  dann  keine  Anwendung,  wenn  nachgewiesen  wird,  daß  die  Abgabepflicht  hinsichtlich
  dieser  Einzahlungen  nach  den  bisherigen  Reichs-  oder  Landesgesetzen  bereits
vor  dem  1.  Oktober  1913  eingetreten  ist.

§ 9.
Wer  den  Vorschriften  über  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  in
Tarifnummer  1  bezeichneten  Stempelabgaben  zuwiderhandelt,  verfällt  in  eine
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        —  643  —

Geldstrafe,  die  dem  fünfundzwanzigfachen  Betrage  der  hinterzogenen  Abgabe
gleichkommt,  mindestens  aber  20  Mark  beträgt.

Kann  der  Betrag  der  vorenthaltenen  Abgabe  nicht  festgestellt  werden,  so
tritt  statt  der  vorstehend  bestimmten  Strafe  eine  Geldstrafe  von  zwanzig  bis  zu
zehntausend  Mark  ein.

Diese  Strafe  trifft  jeden,  der  zur  Entrichtung  der  Abgabe  verpflichtet  ist,
vorbehaltlich  der  Vorschrift  des  §  112  des  Gesetzes,  besonders  und  zum  vollen
Betrage.

II.  Ausländische  Aktien,  inländische  und  ausländische  Kuxe,  Rentenund
  Schuldverschreibungen,  Gewinnanteilschein-  und  Zinsbogen.
(Tarifnummer  1  unter  B,  C  bis  3  A.)

§ 10.
Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  unter  Nr.  1  unter  B,  C  bis  3  A

des  anliegenden  Tarifs  bezeichneten  Stempelabgabe  wird  erfüllt  durch  Zahlung

des  Abgabebetrags  an  eine  zuständige  Steuerstelle,  welche  auf  dem  vorzuliegenden
Wertpapiere  Reichsstempelmarken  zum  entsprechenden  Betrage  zu  verwenden  oder
die  Aufdrückung  des  Stempels  zu  veranlassen  hat.

In  welchen  Fällen  und  unter  welchen  Bedingungen  der  Verpflichtung  zur
Versteuerung  durch  rechtzeitige  Verwendung  von  Stempelmarken  ohne  amtliche
Mitwirkung  einer  Steuerstelle  genügt  werden  kann,  bestimmt  der  Bundesrat.

§ 11.

Ausländische  Wertpapiere,  welche  durch  ein  im  Ausland  abgeschlossenes
Geschäft  von  einem  zur  Zeit  des  Geschäftsabschlusses  im  Inland  wohnhaften
Kontrahenten  angeschafft  sind  und  ihm  aus  dem  Ausland  übersandt  oder  von
ihm  oder  einem  Vertreter  aus  dem  Ausland  abgeholt  werden,  sind  von  dem
Erwerber  binnen  vierzehn  Tagen  nach  der  Einbringung  der  Wertpapiere  in  das
Inland  zur  Versteuerung  anzumelden.  Wer  dieses  unterläßt  oder  wer  Wertpapiere
  der  unter  den  Tarifnummern  1  unter  B,  C  bis  3  bezeichneten  Art  im
Inland  ausgibt,  veräußert,  verpfändet  oder  ein  anderes  Geschäft  unter  Lebenden
damit  macht  oder  Zahlung  darauf  leistet,  bevor  die  Verpflichtung  zur  Versteuerung
erfüllt  oder  den  Kontrollvorschriften  des  Bundesrats  genügt  ist,  verfällt  in  eine
Geldstrafe,  welche  dem  fünfundzwanzigfachen  Betrage  der  hinterzogenen  Abgabe
gleichkommt,  mindestens  aber  zwanzig  Mark  für  jedes  Wertpapier  beträgt.

Diese  Strafen  treffen  besonders  und  zum  vollen  Betrage  jeden,  der  als
Kontrahent  oder  in  anderer  Eigenschaft  an  der  Ausgabe,  Veräußerung,  Verpfändung
  oder  an  dem  sonstigen  Geschäfte  teilgenommen  hat.

Dieselben  Personen  sind  für  die  Entrichtung  der  Steuer  solidarisch  verhaftet.

Die  Nichterfüllung  der  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  in  Nr.  1  unter  B
Abs.  2  des  Tarifs  vorgeschriebenen  Abgabe  wird  mit  einer  Geldstrafe  bestraft,
welche  dem  fünfundzwanzigfachen  Betrage  der  hinterzogenen  Abgabe  gleichkommt,
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        —  644  —

mindestens  aber  zweihundertfünfzig  Mark  für  die  auf  den  einzelnen  Anteil  ausgeschriebene
  Einzahlung  beträgt.
§ 12.

Bevor  stempelpflichtige  inländische  Wertpapiere  der  in  Tarifnummer  1
unter  B,  C  bis  3  bezeichneten  Art  zur  Zeichnung  aufgelegt  werden,  oder  zu  weiteren
Einzahlungen  auf  solche  aufgefordert  wird,  hat  der  Emittent  hiervon  der  zuständigen
Steuerstelle  unter  Angabe  der  Zahl,  der  Gattung  und  des  Nennwerts  der  Stücke
oder  des  Betrags  der  zu  leistenden  Einzahlungen  nach  Maßgabe  eines  von  dem
Bundesrate  zu  bestimmenden  Formulars  Anzeige  zu  erstatten.

Die  Zuwiderhandlung  gegen  diese  Vorschrift  zieht  Geldstrafe  im  Betrage
von  fünfzig  bis  fünfhundert  Mark  nach  sich.

§ 13.

Die  der  Reichsstempelsteuer  nach  Tarifnummer  1  unter  B,  C  bis  3  unterworfenen
  Wertpapiere  unterliegen  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  keiner  weiteren
Stempelabgabe  (Taxe,  Sportel  usw.).

Auch  ist  von  der  Umschreibung  solcher  Wertpapiere  in  den  Büchern  und
Registern  der  Gesellschaft  usw.  sowie  von  den  auf  die  Wertpapiere  selbst  gesetzten
Übertragungsvermerken  (Indossamenten,  Zessionen  usw.)  eine  Abgabe  nicht  zu
entrichten.

Im  übrigen,  insbesondere  hinsichtlich  der  Urkunden  über  Eintragungen  in
dem  Hypothekenbuche  (Grundbuch),  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
unberührt.

§ 14.

Bezüglich  der  vor  dem  1.  August  1909  ausgegebenen  inländischen  und  mit
dem  Reichsstempel  versehenen  ausländischen  Wertpapiere  der  in  Tarifnummer  1
unter  B,  C  bis  3  bezeichneten  Art  bewendet  es  bei  den  bisherigen  Vorschriften.
Dasselbe  gilt  für  die  nach  dem  genannten  Zeitpunkt  ausgegebenen  inländischen
Wertpapiere  in  Ansehung  der  vorher  geleisteten  Zahlungen.

Wertpapiere,  welche  lediglich  zum  Zwecke  des  Umtausches,  das  heißt  behufs
Erneuerung  der  Urkunde  ohne  Veränderung  des  ursprünglichen  Rechtsverhältnisses,
  ausgestellt  worden  sind,  bleiben  steuerfrei,  wenn  die  zum  Umtausch  gelangenden
  Stücke  ordnungsmäßig  versteuert  oder  steuerfrei  sind  und  den  vom
Bundesrate  zu  erlassenden  Kontrollvorschriften  genügt  worden  ist.

Sollen  ausländische  Wertpapiere,  die  ordnungsmäßig  mit  dem  Reichsstempel
versehen  sind,  in  das  Ausland  versandt  werden,  so  kann  auf  Antrag  der  Reichsstempel
  auf  den  Stücken  ungültig  gemacht  und  darüber  eine  Bescheinigung  erteilt
werden,  die  den  Inhaber  berechtigt,  einen  gleichen  Nennbetrag  derselben  Wertpapiere
  innerhalb  der  vom  Bundesrate  bestimmten  Frist  und  unter  den  von  ihm
bestimmten  Sicherungsmaßregeln  steuerfrei  ins  Inland  einzubringen.  Der
Bundesrat  trifft  auch  die  näheren  Anordnungen  über  die  Form  der  Bescheinigungen
und  die  zu  ihrer  Ausstellung  befugten  Amtsstellen.  Ausländische  Wertpapiere,
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        —  645  —

auf  denen  der  Stempel  ungültig  gemacht  ist,  stehen  solchen  Wertpapieren  gleich,  für
welche  die  Verpflichtung  zur  Versteuerung  noch  nicht  erfüllt  ist.

§ 15.

Auf  die  in  der  Tarifnummer  3  A  bezeichneten  Urkunden  finden  die  vorstehenden
  Vorschriften  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  entsprechende
Anwendung,  soweit  nicht  nachstehend  ein  anderes  bestimmt  ist.

§ 16.

Werden  bei  inländischen  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften
auf  Aktien  in  der  Zeit  bis  zum  1.  Oktober  1914  neue  Gewinnanteilscheinbogen
ausgegeben,  so  kann  seitens  des  Bundesrats,  sofern  die  sofortige  Einziehung  der
Steuer  mit  erheblichen  Härten  für  den  Steuerpflichtigen  verbunden  sein  würde,
Stundung  der  Abgabe  bis  zur  Dauer  von  drei  Jahren  bewilligt  werden.

Wird  bei  der  Ausgabe  neuer  Gewinnanteilscheinbogen  der  Nachweis  geführt,
daß  in  dem  vorhergehenden  zehnjährigen  Zeitraum  für  ein  oder  mehrere  Jahre
ein  Gewinnanteil  nicht  gezahlt  ist,  so  tritt  eine  entsprechende  Kürzung  der  Abgabe
  ein,  es  sei  denn,  daß  der  im  Durchschnitt  der  zehn  Jahre  verteilte  Gewinnanteil
  mindestens  vier  vom  Hundert  betragen  hat.

  § 17.

Inländische  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  die
keine  Gewinnanteilscheine  ausgeben,  werden  hinsichtlich  der  Verpflichtung  zur  Entrichtung
  der  in  Tarifnummer  3  A  unter  a  bezeichneten  Stempelabgabe  so  behandelt,
als  wenn  sie  von  dem  Zeitpunkt  der  Eintragung  der  Gesellschaft  oder  der  Eintragung
  der  Erhöhung  des  Grundkapitals  in  das  Handelsregister  für  je  zehnjährige
Zeiträume  Gewinnanteilscheinbogen  ausgegeben  hätten.  Die  Stempelabgabe  ist
von  dem  Betrage  der  Einlagen  auf  das  in  Aktien  zerlegte  Grundkapital  zu
berechnen  und  auf  Grund  einer  binnen  dreimonatiger  Frist  an  die  Steuerbehörde
einzureichenden  Anmeldung  zu  entrichten.

III.  Kauf-  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte.
(Tarifnummer  4.)

§ 18.

Die  unter  Tarifnummer  4  angeordnete  Abgabe  ist  von  allen  im  Inland
abgeschlossenen  Geschäften  der  bezeichneten  Art  zu  erheben.

Im  Ausland  abgeschlossene  Geschäfte  unterliegen  der  Abgabe,  wenn  beide
Kontrahenten  im  Inland  wohnhaft  sind;  ist  nur  der  eine  Kontrahent  im  Inland
wohnhaft,  so  ist  die  Abgabe  nur  im  halben  Betrage  zu  entrichten.  Bei  kaufmännischen
  Firmen  entscheidet  für  die  Frage  des  Wohnorts  der  Sitz  der  Handelsniederlassung,
  welche  das  Geschäft  abgeschlossen  hat.
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        —  646  —

Als  im  Ausland  abgeschlossen  gelten  auch  solche  Geschäfte,  welche  durch
briefliche  oder  telegraphische  Korrespondenz  zwischen  einem  Orte  des  Inlandes
und  einem  Orte  des  Auslandes  zustande  gekommen  sind.

§ 19.

Bedingte  Geschäfte  gelten  in  betreff  der  Abgabepflicht  als  unbedingte.  Ist
einem  Kontrahenten  ein  Wahlrecht  eingeräumt,  oder  die  Befugnis,  innerhalb
bestimmter  Grenzen  den  Umfang  der  Lieferung  zu  bestimmen,  so  wird  die  Abgabe
  nach  dem  höchstmöglichen  Werte  des  Gegenstandes  des  Geschäfts  berechnet.

Jede  Verabredung,  durch  welche  die  Erfüllung  des  Geschäfts  unter  veränderten
  Vertragsbestimmungen  oder  gegen  Entgelt  unter  denselben  Vertragsbestimmungen
  auf  einen  späteren  Termin  verschoben  wird,  gilt  als  neues  abgabepflichtiges
  Geschäft.  

Ist  das  Geschäft  von  einem  Kommissionär  (§  383  des  Handelsgesetzbuchs)
abgeschlossen,  so  ist  die  Abgabe  sowohl  für  das  Geschäft  zwischen  dem  Kommissionär
und  dem  Dritten,  als  auch  für  das  Abwickelungsgeschäft  zwischen  dem  Kommissionär
und  dem  Kommittenten  zu  entrichten,  sofern  nicht  die  Bestimmung  des  §  23
Abs.  2  eintritt.

Geschäfte,  welche  vorbehaltlich  der  Aufgabe  (,,an  Aufgabe“)  abgeschlossen
werden,  sind  abgabepflichtig.  Die  Bezeichnung  des  definitiven  Gegenkontrahenten
(die  Aufgabe)  ist  steuerfrei,  wenn  dieselbe  spätestens  am  folgenden  Werktag
gemacht  wird;  wird  dieselbe  später  gemacht,  so  gilt  sie  als  ein  neues  abgabepflichtiges
  Geschäft.

§  20.

Zur  Entrichtung  der  Abgabe  ist  zunächst  verpflichtet:

1.  wenn  das  Geschäft  durch  einen  im  Inland  wohnhaften  Vermittler
abgeschlossen  ist,  dieser,

anderenfalls:
2. wenn  nur  einer  der  Kontrahenten  im  Inland  wohnhaft  ist,  dieser,
3.  wenn  von  den  Kontrahenten  nur  der  eine  ein  im  Inland  wohnhafter
nach  §  38  des  Handelsgesetzbuchs  zur  Führung  von  Handelsbüchern
verpflichteter  Kaufmann  ist,  der  letztere,
4.  wenn  es  sich  um  das  Abwickelungsgeschäft  zwischen  dem  Kommissionär
und  dem  Kommittenten  handelt  (§  19  Abs.  3),  der  Kommissionär,
5.  in  allen  übrigen  Fällen  der  Veräußerer.

Die  im  Inland  wohnhaften  Vermittler  und  die  Kontrahenten  haften  für
die  Abgabe  als  Gesamtschuldner;  indessen  ist  bei  Geschäften,  für  welche  die  Abgabe
nur  im  halben  Betrage  zu  entrichten  ist  (§  18  Abs.  2),  der  nicht  im  Inland
wohnhafte  Kontrahent  für  die  Entrichtung  der  Abgabe  nicht  verhaftet.

Der  Vermittler  ist  berechtigt,  den  Ersatz  der  entrichteten  Abgabe  von  jedem
für  die  Abgabe  verhafteten  Kontrahenten  zu  fordern.
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        —  647  —

§ 21.

Der  zur  Entrichtung  der  Abgabe  zunächst  Verpflichtete  hat  über  das  abgabepflichtige
  Geschäft  spätestens  am  dritten  Tage  nach  dem  Tage  des  Geschäftsabschlusses
  eine  Schlußnote  auszustellen,  welche  den  Namen  und  den  Wohnort
des  Vermittlers  und  der  Kontrahenten,  den  Gegenstand  und  die  Bedingungen
des  Geschäfts,  insbesondere  den  Preis  sowie  die  Zeit  der  Lieferung  ergeben  muß.
Die  Unterschrift  des  Ausstellers  ist  nicht  erforderlich.

Die  Schlußnote  ist  doppelt  auf  einem  vorher  gestempelten  oder  mit  den
erforderlichen  Stempelmarken  zu  versehenden  Formular  auszustellen,  von  dem  je
eine  Hälfte  für  jeden  der  beiden  Kontrahenten  bestimmt  ist.  Innerhalb  der  im
Abs.  1  bezeichneten  Frist  hat  der  Aussteller  der  Schlußnote  die  nicht  für  ihn  bestimmte
  Hälfte  der  letzteren,  wenn  derselbe  die  Schlußnote  aber  als  Vermittler
ausgestellt  hat  (§  20  Ziffer  1),  deren  beide  Hälften  abzusenden.

Vermittler  haben  diese  Absendung  und  den  verwendeten  Stempelbetrag  in
ihren  Geschäftsbüchern  zu  vermerken.

Der  zur  Entrichtung  der  Abgabe  zunächst  Verpflichtete  darf  unversteuerte
Schlußnoten  über  das  abgabepflichtige  Geschäft  nicht  ausstellen  und  aus  der
Hand  geben.

§ 22.

Ist  einem  für  die  Entrichtung  der  Abgabe  verhafteten  Kontrahenten  (§  20
Abs.  2)  eine  zu  niedrig  versteuerte  Schlußnote  zugestellt  worden,  so  hat  derselbe
binnen  vierzehn  Tagen  nach  dem  Tage  des  Geschäftsabschlusses  den  fehlenden
Stempelbetrag  auf  der  Schlußnote  nachträglich  zu  verwenden;  ist  einem  solchen
Kontrahenten  eine  versteuerte  Schlußnote  überhaupt  nicht  zugegangen,  so  hat
derselbe  seinerseits  binnen  der  bezeichneten  Frist  nach  Maßgabe  der  im  §  21
Abs.  1  und  2  gegebenen  Bestimmungen  zu  verfahren.

Sind  bei  einem  durch  einen  Vermittler  abgeschlossenen  Geschäfte  (§  20
Ziffer  1)  zwei  derartige  Kontrahenten  beteiligt,  so  hat  jeder  von  ihnen  nur  die
Hälfte  des  auf  der  zugestellten  Schlußnote  fehlenden  Betrags  nachträglich  zu
verwenden,  im  Falle  des  Nichteinganges  der  Schlußnote  aber  zu  der  von  ihm
auszustellenden  Schlußnote  nur  die  Hälfte  des  tarifmäßigen  Stempels  zu  verwenden.


Die  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  mangels  des  Empfanges  der
Schlußnote  entrichtete  Abgabe  ist  zurückzuerstatten,  wenn  nachgewiesen  wird,  daß
der  zunächst  Verpflichtete  die  ihm  nach  §  21  obliegenden  Verpflichtungen  rechtzeitig
  erfüllt  hat.  Die  Entscheidung  erfolgt  im  Verwaltungswege.

§  23.
Eine  Schlußnote  kann  mehrere  abgabepflichtige  Geschäfte  umfassen,  insofern

letztere  an  demselben  Tage  und  unter  denselben  Kontrahenten,  welche  in  gleicher
Eigenschaft  gehandelt  haben,  abgeschlossen  worden  sind.

Reichs-Gesetzbl.  1913.  103
        <pb n="670" />
        —  648  —

Wird  bei  Kommissionsgeschäften  für  einen  auswärtigen  Kommittenten,
welcher  seinerseits  als  Kommissionär  eines  Dritten  handelt,  die  Schlußnote  mit
dem  Zusatze  ,,in  Kommission“  ausgestellt,  so  bleibt  das  Abwickelungsgeschäft
zwischen  ihm  und  seinem  Kommittenten  von  der  Abgabe  befreit,  wenn  er  die
Schlußnote  mit  dem  Vermerke  versieht,  daß  sich  eine  versteuerte,  über  denselben
Betrag  oder  dieselbe  Menge  und  denselben  Preis  lautende  Schlußnote  mit  zu
bezeichnender  Nummer  (§  26)  in  seinen  Händen  befindet.

Umfaßt  eine  Schlußnote  ein  Kaufgeschäft  und  gleichzeitig  ein  zu  einer
späteren  Zeit  zu  erfüllendes  Rückkaufgeschäft  über  in  der  Tarifnummer  4  bezeichnete
Gegenstände  derselben  Art  und  in  demselben  Betrage  beziehungsweise  derselben
Menge  (Report-,  Deport.,  Kostgeschäft),  so  ist  die  Abgabe  nur  für  das  dem
Werte  nach  höhere  dieser  beiden  Geschäfte  zu  berechnen.

§  24.

Führt  der  Kommissionär  an  demselben  Tage  eine  Einkaufskommission  und
eine  Verkaufskommission  über  Wertpapiere  derselben  Gattung  durch  Eintritt  als
Selbstkontrahent  aus,  so  ist  für  jedes  der  beiden  Geschäfte,  insoweit  sie  sich  ausgleichen,
  neben  der  tarifmäßigen  Abgabe  eine  weitere  Abgabe  in  Höhe  der  Hälfte
des  Tarifsatzes  zu  entrichten,  es  sei  denn,  daß  der  Kommissionär  zur  Deckung
eines  der  beiden  Aufträge  ein  abgabepflichtiges  Geschäft  mit  einem  Dritten  abgeschlossen
  hat.  Die  Bestimmungen  über  die  Erhebung  der  weiteren  Abgabe
und  über  die  zur  Sicherung  dieser  Erhebung  erforderlichen  Maßregeln,  insbesondere
über  die  Art  der  Buchführung,  werden  vom  Bundesrate  getroffen.

§ 25.

Tauschgeschäfte,  bei  welchen  verschiedene  Abschnitte  oder  Stücke  mit  verschiedenen
  Zinsterminen  von  Wertpapieren  derselben  Gattung  ohne  anderweite
Gegenleistung  Zug  um  Zug  ausgetauscht  werden,  sind  steuerfrei.

Uneigentliche  Leihgeschäfte,  das  heißt  solche,  bei  denen  der  Empfänger  befugt
ist,  an  Stelle  der  empfangenen  Wertpapiere  andere  Stücke  gleicher  Gattung  zurückzugeben,
  bleiben  steuerfrei,  wenn  diese  Geschäfte  ohne  Ausbedingung  oder  Gewährung
  eines  Leihgeldes,  Entgelts,  Aufgeldes  oder  einer  sonstigen  Leistung  und
unter  Festsetzung  einer  Frist  von  längstens  einer  Woche  für  die  Rücklieferung  der
Wertpapiere  abgeschlossen  werden.  Die  darüber  auszufertigenden  Schlußnoten
müssen  diese  Festsetzung  sowie  den  Vermerk  „Unentgeltliches  Leihgeschäft“  enthalten.

§ 26.

Die  Schlußnoten  sind  nach  der  Zeitfolge  numeriert  von  denjenigen  Anstalten
  und  Personen,  welche  gewerbsmäßig  abgabepflichtige  Kauf,  und  sonstige
Anschaffungsgeschäfte  betreiben  oder  vermitteln,  fünf  Jahre  lang,  von  anderen
Personen  ein  Jahr  lang  aufzubewahren.
        <pb n="671" />
        —  649  —

§ 27.

Ist  bei  dem  Abschluß  eines  abgabepflichtigen  Geschäfts  zwischen  zwei  Kontrahenten,
  welche  nicht  nach  §  38  des  Handelsgesetzbuchs  zur  Führung  von
Handelsbüchern  verpflichtet  sind,  eine  beiderseits  unterschriebene  Vertragsurkunde
aufgestellt  worden,  so  bleiben  die  §§  20,  21,  22,  23,  26  außer  Anwendung.
Die  Kontrahenten  sind  verpflichtet,  die  Vertragsurkunde  binnen  vierzehn  Tagen
nach  dem  Geschäftsabschlusse  der  Steuerbehörde  zur  Abstempelung  vorzulegen;
diese  Verpflichtung  erstreckt  sich  bei  Geschäften,  für  welche  die  Abgabe  nur  im
halben  Betrage  zu  erheben  ist  (§  18  Abs.  2),  nicht  auf  den  nicht  im  Inland
wohnhaften  Kontrahenten.

§ 28.

Bei  Geschäften,  für  welche  eine  rechtzeitige  Berechnung  der  Steuer  nicht
möglich  ist,  bleibt  die  Besteuerung  unter  den  vom  Bundesrate  festzusetzenden  Maßgaben
  so  lange  ausgesetzt,  bis  die  Berechnung  möglich  wird.  Der  Bundesrat
bestimmt  ferner,  unter  welchen  Umständen  außerhalb  dieses  Falles,  insbesondere
bei  im  Ausland  abgeschlossenen  Geschäften,  eine  andere  Frist  zur  Ausstellung  der
Schlußnoten  eintreten  kann.  

§ 29.

Nach  der  näheren  Bestimmung  des  Bundesrats  dürfen  Stempelzeichen  zur
Entrichtung  der  in  der  Tarifnummer  4  angeordneten  Abgabe  auf  Kredit  verabfolgt
  werden.

§ 30.

Geschäfte,  welche  nach  Tarifnummer  4  abgabepflichtig  sind,  oder  auf  welche
die  Vorschrift  unter  „Befreiungen“  zu  dieser  Tarifnummer  Anwendung  findet,
sowie  Schriftstücke  über  solche  Geschäfte  sind  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  keinen
Stempelabgaben  (Taxen,  Sporteln  usw.)  unterworfen.  Werden  diese  Schriftstücke
indessen  gerichtlich  oder  notariell  aufgenommen  oder  beglaubigt,  so  unterliegen  sie,
neben  der  in  Tarifnummer  4  für  das  Geschäft  vorgeschriebenen  Abgabe,  den  in
den  Landesgesetzen  für  gerichtliche  oder  notarielle  Aufnahmen  und  Beglaubigungen
etwa  vorgeschriebenen  Stempeln  (Taxen,  Sporteln  usw.).

§ 31.

Wer  den  Vorschriften  im  §  21  Abs.  1  und  2,  § 22  Abs.  1  und  2  und
§  27  zuwiderhandelt  oder  eine  Schlußnote  wahrheitswidrig  mit  dem  im  §  23
Abs.  2  oder  §  25  bezeichneten  Vermerke  versieht,  oder  im  Falle  der  Tarifnummer  4a
behufs  Erlangung  einer  Steuerermäßigung  unrichtige  Angaben  macht,  hat  eine
Geldstrafe  verwirkt,  welche  dem  fünfzigfachen  Betrage  der  hinterzogenen  Abgabe
oder  der  beanspruchten  Steuerermäßigung  gleichkommt,  mindestens  aber  zwanzig
Mark  beträgt.

Kann  der  Betrag  der  hinterzogenen  Abgabe  nicht  festgestellt  werden,  so  tritt
statt  der  vorstehend  bestimmten  Strafe  eine  Geldstrafe  von  zwanzig  bis  fünftausend
  Mark  ein.

103*
        <pb n="672" />
        —  650  —

§ 32.

Wer,  nachdem  er  auf  Grund  des  §  31  bestraft  worden,  von  neuem  den
dortselbst  bezeichneten  Vorschriften  zuwiderhandelt,  hat  neben  der  im  §  31  vorgesehenen
  Strafe  eine  Geldstrafe  von  einhundertfünfzig  bis  fünftausend  Mark
verwirkt.

Diese  Rückfallsstrafe  tritt  ein  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  frühere  Bestrafung
  in  demselben,  oder  in  einem  anderen  Bundesstaat  erfolgt  ist.  Sie  ist
verwirkt,  auch  wenn  die  frühere  Strafe  nur  teilweise  entrichtet  oder  ganz  oder
teilweise  erlassen  ist.  

Dieselbe  ist  ausgeschlossen,  wenn  seit  der  Entrichtung  oder  dem  Erlasse  der
letzten  Strafe  bis  zur  Begehung  der  neuen  Zuwiderhandlung  fünf  Jahre  verflossen
  sind.    

§ 33.

WergegendieZorschriftenimsUAbs.3und§26verstößt,istmit
Geldstrafe  von  drei  Mark  bis  fünftausend  Mark  zu  bestrafen.

IV.  Spiel  und  Wette.
(Tarifnummer  5.)

§ 34.

Wer  im  Bundesgebiete  Lotterien  und  Ausspielungen  veranstalten  will,  hat
die  Stempelabgabe  für  die  gesamte  planmäßige  Anzahl  der  Lose  oder  Ausweise
über  Spieleinlagen  im  voraus  zu  entrichten.

Inwieweit  Ausspielungen,  bei  welchen  keine  Spielausweise  ausgegeben
werden,  zur  Steuer  heranzuziehen  sind,  ist  vom  Bundesrate  zu  bestimmen  und
öffentlich  bekannt  zu  machen.

§  35.

Den  Spieleinlagen  stehen  im  Sinne  der  Tarifnummer  5  die  Wetteinsätze  bei
öffentlich  veranstalteten  Rennen  und  ähnlichen  öffentlichen  Veranstaltungen  gleich.

Wer  im  Inland  solche  Wetteinsätze  entgegennimmt,  ist  verpflichtet,  versteuerte
  Ausweise  hierüber  auszustellen.

§ 36.
Vor  der  Entrichtung  der  Abgabe  darf  ohne  Genehmigung  der  zuständigen
Steuerstelle  mit  dem  Losabsatze  nicht  begonnen  werden.  Die  Genehmigung  kann
von  vorgängiger  Sicherstellung  der  Abgabe  abhängig  gemacht  werden.

§ 37.

Wer  ausländische  Lose  oder  Ausweise  über  Spieleinlagen  in  das  Bundesgebiet
  einführt  oder  daselbst  empfängt,  hat  dieselben,  bevor  mit  dem  Vertriebe
begonnen  wird,  spätestens  binnen  drei  Tagen  nach  dem  Tage  der  Einführung
oder  des  Empfanges  der  zuständigen  Behörde  anzumelden  und  davon  die  Stempelabgabe
  zu  entrichten.
        <pb n="673" />
        —  651  —

Den  ausländischen  Losen  oder  Ausweisen  über  Spieleinlagen  stehen  Ausweise
  über  Einsätze  bei  ausländischen  Wettunternehmungen  für  öffentlich  veranstaltete
  Rennen  und  ähnliche  öffentliche  Veranstaltungen  gleich.  Wer,  ohne
solche  Ausweise  vom  Ausland  einzuführen,  Wetten  der  bezeichneten  Art  vermittelt,
ist,  sofern  er  diese  Vermittelung  gewerbsmäßig  betreibt,  verpflichtet,  versteuerte
Ausweise  über  die  Wetteinsätze  auszustellen.  

Gewerbsmäßige  Vermittler  von  Wetten  der  vorbezeichneten  sowie  der  im
35  bezeichneten  Art  unterstehen  der  Aufsicht  der  Steuerbehörden  nach  näherer
Bestimmung  des  Bundesrats.

§ 38.

Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Stempelabgabe  wird  erfüllt  durch
Zahlung  des  Abgabebetrags  bei  der  zuständigen  Behörde.

Ob  und  in  welcher  Weise  eine  Verwendung  von  Stempelzeichen  stattzufinden
hat,  bestimmt  der  Bundesrat.

§ 39.

Die  Nichterfüllung  der  in  den  §§  34,  35,  36  und  37  bezeichneten  Verpflichtungen
  wird  mit  einer  dem  fünffachen  Betrage  der  hinterzogenen  Abgabe
gleichkommenden  Geldstrafe  geahndet.  Dieselbe  ist  jedoch  gegen  den  Unternehmer
inländischer  Lotterien  oder  Ausspielungen  sowie  gegen  jeden,  welcher  den  Vertrieb
ausländischer  Lose  oder  Ausweise  über  Ausspielungen  im  Bundesgebiete  besorgt,
nicht  unter  dem  Betrage  von  zweihundertundfünfzig  Mark  festzusetzen.

Ist  die  Zahl  der  abgesetzten  Lose  oder  die  Gesamthöhe  der  Wetteinsätze
nicht  zu  ermitteln,  so  tritt  Geldstrafe  von  zweihundertundfünfzig  bis  fünftausend
Mark  ein.

§ 40.

Ein  Anspruch  auf  Rückerstattung  des  eingezahlten  Abgabebetrags  ist  ausgeschlossen;
  eine  solche  kann  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  nur  dann  zugestanden
  werden,  wenn  eine  beabsichtigte  Ausspielung  erweislich  nicht  zustande
gekommen  ist.

§ 41.

Die  §§  34  bis  40  leiden  auf  Staatslotterien  deutscher  Bundesstaaten  keine
Anwendung.

Die  Stempelsteuer  für  die  Lose  der  letzteren  wird  durch  die  Lotterieverwaltung
  eingezogen  und  in  einer  Summe  für  die  Gesamtzahl  der  von  ihr  abgesetzten
  Lose  zur  Reichskasse  abgeführt.

Eine  Abstempelung  der  Lose  findet  nicht  statt.

§ 42.

Öffentliche  Ausspielungen,  Verlosungen  und  Lotterien,  für  welche  die  Reichsstempelabgabe
  zu  entrichten  ist,  unterliegen  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  keiner
weiteren  Stempelabgabe  (Taxe,  Sportel  usw.).
        <pb n="674" />
        —  652  —

V.  Frachturkunden.

(Tarifnummer  6.)

§ 43.

Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  in  Nr.  6  des  Tarifs  bezeichneten
Stempelabgabe  liegt  bei  Urkunden,  welche  im  Inland  ausgestellt  werden,  im
Seeverkehre  dem  Ablader,  im  sonstigen  Verkehre  dem  Aussteller  des  stempelpflichtigen
  Schriftstücks  und  bei  den  im  Ausland  ausgestellten  Urkunden  dem
Empfänger  der  Sendung  ob.

Im  Eisenbahnverkehr  ist  für  die  Entrichtung  der  Abgabe  der  Frachtführer
verantwortlich,  welcher  den  Betrag  von  dem  Absender  oder  Empfänger  einzieht.

§ 44.

Die  Beförderung  von  Gütern  im  Schiffsverkehre  der  Tarifnummer  6a,  b
und,  sofern  es  sich  um  Schiffe  mit  einem  Raumgehalte  von  über  250  Tonnen
handelt,  auch  im  sonstigen  Schiffsverkehre  (Tarifnummer  6c)  darf  nur  erfolgen,
wenn  eine  Urkunde  der  im  Tarife  bezeichneten  Art  ausgestellt  wird.  Die  Ablieferung
  von  Gütern,  die  im  Schiffsverkehre  vom  Ausland  nach  dem  Inland
befördert  sind,  darf  nur  erfolgen,  wenn  eine  Urkunde  der  bezeichneten  Art  ausgehändigt
  wird.

Auf  die  Beförderung  der  Postsendungen  und  des  Gepäcks  der  Reisenden
im  Schiffsverkehre  mit  dem  Ausland  findet  die  Vorschrift  des  Abs.  1  keine
Anwendung.

§ 45.

Wird  im  Seeverkehr  eine  Urkunde  der  bezeichneten  Art  im  Inland  ausgestellt,
  so  ist  die  Abgabe  von  einer  Abschrift  zu  entrichten,  die  dem  Reeder
auszuhändigen,  oder,  falls  diesem  selbst  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der
Abgabe  obliegt,  von  ihm  zurückzubehalten  ist.

Hat  der  Reeder  seine  Niederlassung  im  Ausland,  so  tritt  an  seine  Stelle
der  inländische  Vertreter.

§ 46.

Die  Abgabe  muß  entrichtet  werden  bei  im  Inland  ausgestellten  Schriftstücken,
  bevor  die  Aushändigung  der  Urkunde  durch  den  Ablader  oder  Aussteller
erfolgt,  bei  im  Ausland  ausgestellten  Schriftstücken  binnen  drei  Tagen,  nachdem
die  Urkunde  in  den  Besitz  des  Empfängers  der  Sendung  gelangt  ist.  Die
Schriftstücke,  von  welchen  die  Abgabe  nach  Tarifnummer  6a,  b,  c  zu  entrichten
ist,  sind  während  der  Dauer  eines  Jahres  aufzubewahren.

Im  Eisenbahnverkehre  hat  die  Entrichtung  der  Abgabe  spätestens  vor  Aushändigung
  der  Sendung  an  den  Empfänger  und,  wenn  die  Sendung  nach  dem
Ausland  bestimmt  ist,  spätestens  vor  der  Aushändigung  an  den  ausländischen
Frachtführer  zu  erfolgen.
        <pb n="675" />
        —  653  —

§ 47.
Ist  die  Entrichtung  der  Abgabe  von  den  dazu  verpflichteten  Personen
unterlassen  worden,  so  ist  sie  von  jedem  ferneren  Inhaber  des  nicht  gestempelten
Schriftstücks  binnen  drei  Tagen  nach  dem  Tage  des  Empfanges  und  jedenfalls
vor  der  weiteren  Aushändigung  des  Schriftstücks  zu  bewirken.

§ 48.

Die  im  §  43  gedachte  Verpflichtung  wird  erfüllt  durch  Verwendung  von
Vordrucken,  die  vor  dem  Gebrauche  vorschriftsmäßig  abgestempelt  sind,  oder  von
Stempelmarken  nach  näherer  Anordnung  des  Bundesrats.

Dem  Bundesrate  steht  auch  die  Bestimmung  darüber  zu,  ob  und  in
welchen  Fällen  die  Entrichtung  der  Abgabe  ohne  Verwendung  von  Stempelzeichen
  erfolgen  darf.

§ 49.

Die  Nichterfüllung  der  Steuerpflicht  wird  mit  einer  Geldstrafe  bestraft,
welche  dem  fünfundzwanzigfachen  Betrage  der  vorenthaltenen  Abgabe  gleichkommt,
mindestens  aber  zwanzig  Mark  beträgt.

Diese  Strafe  trifft  besonders  und  zum  vollen  Betrage  jeden,  der  die  ihm
obliegende  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Abgabe  nicht  rechtzeitig  erfüllt.

Die  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  der  Vorschrift  des  §  44  Abs.  1
zuwider  Güter  befördert  oder  ausliefert,  ohne  daß  eine  der  vorgeschriebenen  Urkunden
ausgestellt  oder  ausgehändigt  wird.

Kann  der  Betrag  der  hinterzogenen  Abgabe  nicht  festgestellt  werden,  so
tritt  statt  der  im  Abs.  1  gedachten  Strafe  eine  Geldstrafe  von  zwanzig  bis  fünftausend
  Mark  ein.  § 50.

Wer  die  Beförderung  von  Gütern  als  Gewerbe  betreibt,  hat,  wenn  er
nach  erfolgter  Bestrafung  auf  Grund  des  §  49  von  neuem  der  dort  bezeichneten
Vorschrift  zuwiderhandelt,  neben  der  Strafe  des  §  49  die  im  §  32  vorgesehene
Rückfallsstrafe  verwirkt.  

§ 51.

Enthält  ein  Schriftstück  außer  der  Beurkundung  eines  Frachtvertrags  noch
eine  andere,  einer  landesgesetzlichen  Stempelabgabe  unterliegende  Beurkundung,
so  finden  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  neben  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes
  Anwendung.

Im  übrigen  unterliegen  die  Schriftstücke  keiner  weiteren  Stempelabgabe
(Taxe,  Sportel  usw.)  in  den  einzelnen  Bundesstaaten.

VI.  Personenfahrkarten.
(Tarifnummer  7.)

§ 52.
Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  in  Nummer  7  des  Tarifs  bezeichneten
Stempelabgabe  liegt  bei  Fahrkarten,  die  im  Inland  ausgestellt  werden,  den
        <pb n="676" />
        —  654  —

Eisenbahnverwaltungen  und  den  Dampfschiffahrtsunternehmungen  ob,  welche  den
Betrag  von  dem  Erwerber  der  Karten  einzuziehen  berechtigt  sind.

§ 53.

Die  Verwaltungen  der  Eisenbahnen  und  Dampfschiffe,  welche  vom  Reiche
oder  einem  Bundesstaate  betrieben  werden,  haben  der  zuständigen  Steuerstelle  in
vom  Bundesrate  zu  bestimmenden  Zeitabschnitten  Nachweisungen  über  die  Anzahl
der  steuerpflichtigen  Fahrkarten  nebst  den  für  die  Berechnung  des  Stempelbetrags
erforderlichen  Angaben  einzureichen.

Auf  Grund  dieser  Nachweisungen  wird  der  zu  entrichtende  Betrag  von
der  Steuerstelle  festgesetzt  und  eingezogen.

§ 54.

Andere  als  die  im  §  53  bezeichneten  Eisenbahn-  und  Dampfsschiffahrtsverwaltungen
  haben  den  Abgabebetrag  für  die  auszugebenden  Fahrkarten  im
voraus  zu  entrichten.

Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Abgabe  wird  erfüllt  durch  Zahlung
des  Abgabebetrags  an  die  zuständige  Steuerstelle  gegen  Abstempelung  der  vorzulegenden
  Fahrkarten.

§ 55.

Der  Bundesrat  ist  befugt,  unter  Anordnung  der  erforderlichen  Verwaltungsmaßregeln
  zu  bestimmen,  daß  im  Falle  des  §  54  eine  Abstempelung  der  Karten
ohne  vorgängige  Abgabenentrichtung  bewirkt,  sowie  daß  von  einer  Abstempelung
abgesehen  wird  und  die  Entrichtung  der  Abgabe  erst  nach  Veräußerung  der  Fahrkarten
  in  der  im  §  53  vorgeschriebenen  Weise  erfolgt.

Dem  Reisenden  gegenüber  ist  der  Stempelbetrag  (§§  53  und  54)  in  jedem
Falle  mit  dem  Fahrpreis  in  einer  Summe  zu  berechnen  und  einzuziehen.

§  56.

Für  im  Ausland  ausgegebene  Fahrkarten,  welche  zur  Fahrt  auf  inländischen
Eisenbahnstrecken  oder  zur  Dampfschiffahrt  auf  inländischen  Wasserstraßen  berechtigen,
  hat  die  Erfüllung  der  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Abgabe  nach
näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  zu  erfolgen.

§  57.
Wenn  ein  Angestellter  einer  nicht  staatlichen  Eisenbahnverwaltung  oder
einer  Dampfschiffahrtsunternehmung  Fahrkarten,  welche  der  Vorschrift  des  §  54
unterliegen,  aber  mit  dem  vorgeschriebenen  Stempelzeichen  nicht  versehen  sind,
veräußert,  so  wird  er  mit  einer  Geldstrafe  von  hundert  Mark  für  jeden  einzelnen

Fall  bestraft.
§ 58.

Wer  nach  erfolgter  Bestrafung  auf  Grund  des  §  57  der  gleichen  Vorschrift
  von  neuem  zuwiderhandelt,  unterliegt  neben  der  Strafe  des  §  57  der  im
§  32  vorgesehenen  Rückfallsstrafe.
        <pb n="677" />
        —  655  —

§ 59.
Eine  Erstattung  der  für  eine  Fahrkarte  gezahlten  Stempelabgabe  findet
nur  statt,  wenn  der  volle  Preis  der  Fahrkarte  von  der  Eisenbahnverwaltung
oder  der  Dampfschiffahrtsunternehmung  nachweislich  zurückgewährt  worden  ist.

§ 60.
Die  Fahrkarten  unterliegen  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  keiner  weiteren
Stempelabgabe  (Taxe,  Sportel  usw.).  -

§ 61.
Der  Bundesrat  ist  befugt,  während  einer  längstens  auf  ein  Jahr  zu  bemessenden
  Übergangszeit  das  Verfahren  bei  der  Stempelerhebung  abweichend  von
den  vorstehenden  Vorschriften  zu  regeln.

VII.  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge.
(Tarifnummer  8.)

§ 62.

Der  Beförderung  von  Personen  dienende  Kraftfahrzeuge  dürfen  zum  Befahren
  öffentlicher  Wege  und  Plätze  nur  in  Gebrauch  genommen  werden,  wenn
zuvor  bei  der  zuständigen  Behörde  gegen  Zahlung  des  Abgabebetrags  eine  Erlaubniskarte
  der  im  Tarife  bezeichneten  Art  gelöst  worden  ist.  Probefahrten
gelten  nicht  als  Ingebrauchnahme  im  Sinne  dieser  Vorschrift.

Welche  Behörden  zur  Erteilung  der  Erlaubniskarten  zuständig  sind,  wird
hinsichtlich  der  das  Reichsgebiet  berührenden  ausländischen  Kraftfahrzeuge  vom
Bundesrat,  im  übrigen  von  den  Landesregierungen  bestimmt.

Auf  die  nach  dem  Tarife  befreiten  Kraftfahrzeuge  findet  die  Vorschrift  des
Abs.  1  keine  Anwendung.  Die  verkehrspolizeilichen  Vorschriften  der  Landesgesetze
werden  hierdurch  nicht  berührt.

§  63.

Die  Verpflichtung  zur  Lösung  einer  nach  Tarifnummer  8  versteuerten
Erlaubniskarte  liegt  dem  Eigenbesitzer  des  Kraftfahrzeugs,  und  wenn  ihm  gegenüber
  auf  Zeit  ein  anderer  zum  Besitze  berechtigt  ist,  auf  diese  Zeit  dem  anderen
ob.  Die  Verpflichtung  des  letzteren  fällt  weg,  wenn  ihm  das  Kraftfahrzeug  nur
zum  vorübergehenden  Gebrauch  unentgeltlich  überlassen  worden  und  die  Abgabe
für  die  Ingebrauchnahme  des  Fahrzeugs  bereits  anderweit  entrichtet  ist.

Bei  aus  dem  Ausland  eingehenden  Kraftfahrzeugen,  für  welche  ein  im
Inland  wohnhafter  oder  sich  daselbst  dauernd  aufhaltender  Steuerpflichtiger  nicht
vorhanden  ist,  ist  die  Erlaubniskarte  von  demjenigen  zu  lösen,  der  das  Kraftfahrzeug
  im  Inland  in  Gebrauch  nimmt.

§ 64.
Die  Erlaubniskarte  wird  auf  ein  Jahr  ausgestellt,  soweit  nicht  die  Ausstellung
  auf  einen  kürzeren  Zeitraum  beantragt  worden  ist.
Reichs-Gesetzbl.  1913.  104
        <pb n="678" />
        —  656  —

§ 65.

Bei  gleichzeitigem  Besitze  mehrerer  Kraftfahrzeuge  ist  für  jedes  der  Fahrzeuge
  eine  besondere  Erlaubniskarte  zu  lösen.

Stellt  der  Steuerpflichtige  während  der  Gültigkeitsdauer  der  Erlaubniskarte
an  Stelle  des  bisherigen  ein  anderes  Kraftfahrzeug  ein,  so  ist  er  zur  Entrichtung
einer  weiteren  Stempelabgabe  nur  insoweit  verpflichtet,  als  die  Abgabe  hinsichtlich
des  neuen  Fahrzeugs  sich  höher  als  die  Abgabe  für  das  bisherige  Fahrzeug  berechnet.
  Der  hiernach  sich  ergebende  Betrag  ist  nur  zur  Hälfte  zu  erheben,  wenn
der  Rest  der  Gültigkeitsdauer  einer  gelösten  Jahreskarte  vier  Monate  oder
weniger  beträgt.

Im  Falle  der  Veräußerung  eines  Kraftfahrzeugs  während  der  Gültigkeitsdauer
  der  Erlaubniskarte  kann  die  Karte  auf  den  Namen  des  Erwerbers  umgeschrieben
  werden.  Letzterer  hat  alsdann  bis  zum  Ablauf  der  Gültigkeitsdauer
eine  Abgabe  nicht  zu  entrichten.  Die  Vorschriften  des  Abs.  2  finden  in  diesem
Falle  keine  Anwendung.

§ 66.

Die  Ausstellung  der  Erlaubniskarte  ist  spätestens  drei  Tage  vor  Ingebrauchnahme
  des  Kraftfahrzeugs,  bei  im  Gebrauche  befindlichen  Kraftfahrzeugen  spätestens
am  dritten  Tage  vor  Ablauf  der  Gültigkeitsdauer  der  alten  Erlaubniskarte,  die
Umschreibung  der  Erlaubniskarte  im  Falle  des  §  65  Abs.  2  spätestens  drei  Tage
vor  Ingebrauchnahme  des  neuen  Fahrzeugs  bei  der  für  den  Wohn-  oder
Aufenthaltsort  des  Steuerpflichtigen  zuständigen  Behörde  zu  beantragen.  Die
Landesregierungen  sind  ermächtigt,  andere  Fristen  vorzuschreiben.

Für  aus  dem  Ausland  eingehende  Fahrzeuge  (§  63  Abs.  2)  ist  die  Ausstellung
  der  Erlaubniskarte  alsbald  nach  dem  Grenzübertritte  bei  der  nächsten
zuständigen  Behörde  zu  beantragen.

Der  Antrag  hat  zu  enthalten:

1.  den  Namen,  Stand  und  Wohnort  des  Steuerpflichtigen,

2.  die  Bezeichnung  des  Kraftfahrzeugs  nach  den  für  die  Erhebung  der

Abgabe  wesentlichen  Merkmalen,
3.  den  Zeitraum,  für  den  die  Ausstellung  der  Erlaubniskarte  begehrt  wird.

Gleichzeitig  mit  dem  Antrag  ist  der  erforderliche  Stempelbetrag  einzuzahlen.

§  67.

Die  zur  Ausstellung  der  Erlaubniskarte  zuständige  Behörde  hat  Stempelmarken
  in  entsprechendem  Betrage  zu  der  Erlaubniskarte  zu  verwenden  und  die
Stempelmarken  zu  entwerten.

Die  Aushändigung  der  Erlaubniskarte  darf  nicht  vor  Einzahlung  des
Abgabenbetrags  erfolgen.  

Die  näheren  Bestimmungen  über  Form  und  Inhalt  der  Erlaubniskarten
trifft  der  Bundesrat.  Er  kann  anordnen,  daß  die  Entrichtung  der  Abgabe  ohne
Verwendung  von  Stempelmarken  zu  erfolgen  hat.
        <pb n="679" />
        —  657  —

§ 68.

Soweit  nach  den  verkehrspolizeilichen  Bestimmungen  für  Kraftfahrzeuge
die  Führung  polizeilicher  Kennzeichen  vorgeschrieben  ist,  darf  die  Zuteilung  oder
die  Ausgabe  der  Kennzeichen  nur  gegen  Vorlegung  der  ordnungsmäßig  versteuerten
  Erlaubniskarte  erfolgen.

Im  Falle  nicht  rechtzeitiger  Lösung  einer  neuen  Erlaubniskarte  hat  die
Polizeibehörde,  und  zwar,  wenn  sie  nicht  selbst  die  zur  Ausstellung  der  Erlaubniskarte
  zuständige  Behörde  ist,  auf  Antrag  der  letzteren,  die  Beschlagnahme  des
für  das  im  Gebrauche  befindliche  Kraftfahrzeug  amtlich  ausgegebenen  Kennzeichens
  zu  bewirken.

§ 69.

Der  Führer  des  Kraftfahrzeugs  hat  die  Erlaubniskarte  unterwegs  stets  bei
sich  zu  führen.  Er  ist  verpflichtet,  sie  auf  Verlangen  den  sich  durch  ihre  Dienstkleidung
  oder  sonst  ausweisenden  Grenz-  und  Steueraufsichtsbeamten  sowie  den
Aufsichtsbeamten  der  Polizeiverwaltung  zum  Nachweis  der  Erfüllung  der  Stempelpflicht
  vorzuzeigen  und  nötigenfalls  die  erforderliche  Auskunft  zu  geben.  Ein  in
der  Fahrt  begriffenes  Kraftfahrzeug  darf  indessen  lediglich  aus  diesem  Anlaß
außer  im  Grenzbezirke  nicht  angehalten  werden.

§ 70.

Die  Nichterfüllung  der  Steuerpflicht  wird  mit  einer  Geldstrafe  bestraft,
welche  dem  fünf-  bis  zehnfachen  Betrage  der  Abgabe  für  eine  Jahreskarte  gleichkommt.


Die  Strafe  trifft  besonders  und  zum  vollen  Betrage  jeden,  der  die  ihm
obliegende  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Abgabe  nicht  rechtzeitig  erfüllt.

Kann  der  Betrag  der  hinterzogenen  Abgabe  nicht  festgestellt  werden,  so
tritt  statt  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Strafe  eine  Geldstrafe  von  einhundertfünfzig
bis  viertausend  Mark  für  den  einzelnen  Fall  ein.

Zur  Sicherstellung  der  vorenthaltenen  Abgabe,  der  Strafe  und  der  Kosten
kann  das  Kraftfahrzeug  in  Beschlag  genommen  werden.

§  71.

Durch  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  wird  die  Erhebung  landesgesetzlicher
Gebühren  für  die  Feststellung  der  Verkehrstauglichkeit  des  Kraftfahrzeugs  und
für  die  amtliche  Kennzeichnung  der  Kraftfahrzeuge  nicht  ausgeschlossen.  Der
Bundesrat  ist  ermächtigt,  für  die  hiernach  zulässigen  Gebühren  Höchstsätze  vorzuschreiben.

  Im  übrigen  unterliegen  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge,  für  welche
eine  Reichsstempelabgabe  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  zu  entrichten  ist,
keiner  weiteren  Stempelabgabe  (Taxe,  Sportel  usw.)  in  den  einzelnen  Bundesstaaten.


104*
        <pb n="680" />
        —  658  —

VIII.  Vergütungen.

(Tarifnummer  9.)

§ 72.

Die  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  und  Gesellschaften
  mit  beschränkter  Haftung  haben  bei  Aufstellung  der  Jahresbilanz  eine
besondere  Aufstellung  anzufertigen,  aus  der  zu  ersehen  ist  die  Summe  der  gesamten
  Vergütungen  (Gewinnanteile,  Tantiemen,  Gehälter,  Tagegelder,  Reisegelder
  usw.  [Abs.  3  Tarifnummer  9]),  die  den  zur  Überwachung  der  Geschäftsführung
  bestellten  Personen  (Mitgliedern  des  Aufsichtsrats)  seit  der  letzten  Bilanzaufstellung
  gewährt  worden  sind.  

§ 73.

Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Abgabe  liegt  dem  Vorstand,  den
persönlich  haftenden  Gesellschaftern  beziehungsweise  den  Geschäftsführern  der  im
§ 72  genannten  Gesellschaften  ob.  Die  Abgabe  ist  von  der  Gesellschaft  zu  Lasten
der  zum  Bezuge  der  Vergütungen  berechtigten  Personen  zu  entrichten.

§ 74.

Die  Verpflichtung  zur  Stempelentrichtung  wird  erfüllt  durch  Verwendung
von  Vordrucken,  die  vor  dem  Gebrauche  vorschriftsmäßig  abgestempelt  sind,  oder
von  Stempelmarken  nach  näherer  Anordnung  des  Bundesrats.  Dem  Bundesrate
  steht  auch  die  Bestimmung  darüber  zu,  ob  und  in  welchen  Fällen  die  Entrichtung
  der  Abgabe  ohne  Verwendung  von  Stempelzeichen  erfolgen  darf.

§ 75.

Bei  Nichterfüllung  der  vorbezeichneten  Verpflichtung  werden  die  Mitglieder
des  Vorstandes,  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter  beziehungsweise  die  Geschäftsführer
  der  Gesellschaft  mit  einer  Geldstrafe  belegt,  welche  das  Zwanzigfache
des  hinterzogenen  Stempels  beträgt.  

IX.  Schecks.
(Tarifnummer  10.)

§  76.
Die  Entrichtung  der  in  Nr.  10  des  Tarifs  bezeichneten  Stempelabgabe
muß  erfolgen,  ehe  ein  im  Inland  ausgestelter  Scheck  vom  Aussteller,  ein  im
Ausland  auf  das  Inland  ausgestellter  Scheck,  der  nicht  schon  im  Ausland  mit

dem  Reichsstempel  versehen  ist,  von  dem  ersten  inländischen  Inhaber  aus  den
Händen  gegeben  wird.
        <pb n="681" />
        —  659  —

Die  Entrichtung  der  Stempelabgabe  von  den  den  Schecks  gleichgestellten
Quittungen  liegt  dem  Aussteller  des  stempelpflichtigen  Schriftstücks  und,  wenn
dieses  im  Ausland  ausgestellt  ist,  demjenigen  ob,  der  es  im  Inland  aushändigt.
Die  Entrichtung  muß  erfolgen,  bevor  das  Schriftstück  ausgehändigt  wird.

§ 77.

Kommt  der  Annahmeerklärung,  die  auf  einen  auf  das  Ausland  ausgestellten
  Scheck  gesetzt  wird,  rechtliche  Wirkung  zu,  so  ist  dem  inländischen  Aussteller
  gestattet,  den  mit  einem  Indossamente  noch  nicht  versehenen  Scheck  ohne
Entrichtung  der  Stempelabgabe  lediglich  zum  Zwecke  der  Annahme  zu  versenden
und  zur  Annahme  vorzulegen.  Im  übrigen  begründet  die  Verwendung  des
Wechselstempels  zu  einem  angenommenen  derartigen  Scheck  nicht  den  Anspruch
auf  Erstattung  des  zur  Urkunde  nach  Tarifnummer  10  bereits  entrichteten
Stempels.

§  78.

Wird  ein  Scheck,  der  auf  einen  bestimmten  Zahlungsempfänger  gestellt
und  im  Ausland  zahlbar  ist,  in  mehreren,  im  Texte  mit  der  Bezeichnung  „Erste,
zweite,  dritte  usw.  Ausfertigung“  oder  mit  einer  gleichbedeutenden  Bezeichnung
versehenen  Ausfertigungen  ausgestellt,  so  genügt  die  Versteuerung  einer  dieser
Ausfertigungen.  Ist  jedoch  auf  eine  der  nicht  versteuerten  Ausfertigungen  ein
Indossament  gesetzt,  das  sich  auf  der  versteuerten  Ausfertigung  nicht  befindet,  so
unterliegt  diese  Ausfertigung  gleichfalls  der  Versteuerung.  Die  Versteuerung
muß  erfolgen,  ehe  der  Indossant  oder,  wenn  das  Indossament  im  Ausland  ausgestellt
  ist,  der  erste  inländische  Inhaber  die  Ausfertigung  aus  den  Händen  gibt.

Der  Beweis  des  Vorhandenseins  einer  versteuerten  Ausfertigung  oder  des
Einwandes,  daß  das  auf  eine  unversteuerte  Ausfertigung  gesetzte  Indossament
auch  auf  einer  versteuerten  Ausfertigung  abgegeben  sei,  liegt  demjenigen  ob,
welcher  wegen  Unterlassung  der  Versteuerung  einer  Ausfertigung  des  Schecks  in
Anspruch  genommen  wird.

§  79.

Ist  die  in  den  §§  76,  78  vorgeschriebene  Versteuerung  unterlassen,  so  ist
der  nächste  und,  solange  die  Versteuerung  nicht  bewirkt  ist,  jeder  fernere  inländische
  Inhaber  verpflichtet,  den  Scheck  zu  versteuern,  ehe  er  ihn  auf  der  Vorderoder
  Rückseite  unterzeichnet,  veräußert,  zur  Zahlung  oder  zur  Verrechnung  vorlegt,
  Zahlung  darauf  empfängt  oder  leistet,  eine  Quittung  darauf  setzt,  mangels
Zahlung  Protest  erheben  läßt  oder  den  Scheck  aus  den  Händen  gibt.  Auf  die
von  den  Vordermännern  verwirkten  Strafen  hat  die  Entrichtung  der  Abgabe
durch  den  späteren  Inhaber  keinen  Einfluß.

Hat  eine  der  im  §  76  Abs.  2  bezeichneten  Personen  die  Entrichtung  der
Abgabe  von  den  den  Schecks  gleichgestellten  Quittungen  unterlassen,  so  ist  die
Entrichtung  vom  Empfänger  des  Schriftstücks  binnen  drei  Tagen  nach  dem
Tage  des  Empfanges  und  jedenfalls  vor  der  weiteren  Aushändigung  des  Schriftstücks
  zu  bewirken.
        <pb n="682" />
        —  660  —

§ 80.  

Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Stempelabgabe  wird  erfüllt:

1.  durch  Ausstellung  der  stempelpflichtigen  Urkunde  auf  einem  mit  dem
Reichsstempel  versehenen  Vordruck

oder

2.  durch  Verwendung  der  erforderlichen  Stempelmarke  auf  der  Urkunde,
wenn  hierbei  die  vom  Bundesrat  erlassenen  und  bekanntgemachten  Vorschriften
  über  die  Art  und  Weise  der  Verwendung  beobachtet  worden  sind.

§ 81.

Die  Nichterfüllung  der  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Stempelabgabe
wird  mit  einer  Geldstrafe  von  zwanzig  Mark  für  jedes  Schriftstück  bestraft.

Die  Strafe  trifft  besonders  und  zum  vollen  Betrage  jeden,  der  der  ihm
obliegenden  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Stempelabgabe  nicht  rechtzeitig
genügt  hat.

§ 82.

Ist  die  Urkunde  von  einer  im  Inland  wohnhaften  Person  ausgestellt
worden,  so  wird  vermutet,  daß  die  Ausstellung  im  Inland  erfolgt  ist,  bis  Tatsachen
  erwiesen  werden,  welche  geeignet  sind,  die  Unrichtigkeit  dieser  Vermutung
darzutun.

§ 83.

Urkunden,  die  nach  diesem  Abschnitt  stempelpflichtig  sind  oder  auf  welche
die  in  diesem  Abschnitt  vorgesehenen  Stempelbefreiungen  Anwendung  finden,  sind
in  den  einzelnen  Bundesstaaten  keiner  Abgabe  unterworfen.

Auch  von  den  auf  derartige  Schecks  gesetzten  Übertragungsvermerken,
Quittungen  und  sonstigen  auf  Leistungen  aus  diesen  Papieren  bezüglichen  Vermerken
  dürfen  landesgesetzliche  Abgaben  nicht  erhoben  werden.  Auf  Proteste
findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung.

X.  Grundstücksübertragungen.

(Tarifnummer  11.)

§  84.

Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  in  der  Tarifnummer  11  bezeichneten
Abgabe  tritt  ein  bei  der  Zwangsversteigerung  mit  Erteilung  des  Zuschlags,  bei
freiwilliger  Veräußerung  in  dem  Falle  a  mit  der  rechtswirksamen  Beurkundung
des  der  Übertragung  zugrunde  liegenden  Rechtsgeschäfts  und  im  Falle  zu  b  mit
der  Eintragung  der  Rechtsänderung  in  das  Grundbuch  oder,  wenn  das  Grundstück
  im  Grundbuch  nicht  eingetragen  ist  und  nicht  eingetragen  zu  werden  braucht,
mit  der  rechtswirksamen  Beurkundung.
        <pb n="683" />
        —  661  —

§ 85.

Für  die  Steuerpflichtigkeit  ist  die  Hinzufügung  von  Bedingungen,  die  unterbliebene
  Ausführung  und  die  Wiederaufhebung  des  Geschäfts  oder  Rechtsvorganges
  sowie  die  Vernichtung  der  Urkunde  ohne  Bedeutung.

Der  Bundesrat  bestimmt,  ob  und  inwieweit  der  Abgabenbetrag  auf  Antrag
zu  erstatten  ist.
§  86.

Die  Entrichtung  der  Abgabe  geschieht  durch  Verwendung  von  Stempelmarken
  nach  näherer  Anordnung  des  Bundesrats.

Dem  Bundesrate  steht  auch  die  Bestimmung  darüber  zu,  ob  und  unter
welchen  Voraussetzungen  die  Entrichtung  der  Abgabe  ohne  Verwendung  von
Stempelmarken  zu  erfolgen  hat.

§ 87.
Von  mehreren  über  denselben  Rechtsvorgang  lautenden  Urkunden  ist  nur
eine  stempelpflichtig.
Die  Verwendung  des  Stempels  zu  dieser  ist  auf  den  übrigen  Urkunden
zu  vermerken.
§ 88.

Enthält  eine  Urkunde  mehrere  steuerpflichtige  Rechtsvorgänge  der  zu  a,  b
der  Tarifnummer  11  und  d,  e  der  Tarifnummer  1  unter  A  bezeichneten  Art,
so  ist  der  Betrag  des  Stempels  für  einen  jeden  besonders  zu  berechnen  und  die
Urkunde  mit  der  Summe  dieser  Stempelbeträge  zu  belegen.

89.

Die  Stempelabgabe  ist  binnen  zwei  Wochen  nach  Eintritt  der  Steuerpflicht

zu  entrichten:

a)  bei  den  von  Behörden  oder  Beamten  einschließlich  der  Notare,  vorgenommenen
  Verhandlungen  und  Beurkundungen  von  denjenigen,  auf
deren  Veranlassung  die  Schriftstücke  aufgenommen  sind;

b)  in  den  übrigen  Fällen  von  den  Teilnehmern  am  Rechtsgeschäfte.

Mehrere  zur  Zahlung  der  Abgabe  verpflichtete  Personen  haften  als  Gesamtschuldner.


§ 90.
Von  der  Entrichtung  der  Abgabe  befreit  sind  der  Landesfürst  und  die
Landesfürstin.
§  91.

Soweit  eine  steuerpflichtige  Beurkundung  von  Behörden  oder  Beamten

einschließlich  der  Notare,  vorgenommen  ist,  haben  diese  den  Stempel  vor  Aushändigung

  der  Urkunde,  spätestens  aber  binnen  zweier  Wochen  nach  Eintritt  der
Steuerpflicht  zu  verwenden.
        <pb n="684" />
        —  662  —

Ist  der  Stempel  innerhalb  dieser  Frist  von  den  Verpflichteten  nicht  beigebracht,
  so  ist  die  zwangsweise  Einziehung  des  Stempels  binnen  einer  Woche
bei  der  zuständigen  Steuerstelle  von  den  vorbezeichneten  Behörden  und  Beamten
zu  beantragen  oder,  wenn  sie  selbst  zur  zwangsweisen  Einziehung  von  Geldern
befugt  sind,  die  zwangsweise  Einziehung  innerhalb  der  gleichen  Frist  anzuordnen.
Dieser  Bestimmung  unterliegen  auch  diejenigen  Urkunden,  bei  denen  ein  Notar
den  Entwurf  anfertigt  und  nach  Vollziehung  durch  die  Beteiligten  die  Unterschriften
  oder  Handzeichen  beglaubigt.

Die  Entgegennahme  der  Auflassung  oder,  wenn  diese  nicht  vor  dem  Grundbuchrichter
  erfolgt,  die  Eintragung  des  neuen  Eigentümers  im  Grundbuch  kann  nach
dem  Ermessen  des  Gerichts  von  einer  vorgängigen  Sicherheitsleistung  für  den
Abgabenbetrag  abhängig  gemacht  werden.  Über  Erinnerungen  gegen  die  Anordnung
  der  Sicherheitsleistung  wird  im  Aufsichtsweg  entschieden.

§ 92.

Für  die  Entrichtung  der  Stempelabgabe  haften  unter  Vorbehalt  des  Rückgriffs

  gegen  den  nach  §  89  zur  Zahlung  der  Steuer  Verpflichteten:

a)  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  eingetragene
Genossenschaften,  Gewerkschaften  und  Gesellschaften  mit  beschränkter
Haftung  für  die  Stempelbeträge  zu  den  von  ihren  Vorständen  oder
Geschäftsführern  in  ihrem  Auftrag  oder  Namen  errichteten  Verhandlungen;


b)  jeder  Inhaber  oder  Vorzeiger  einer  mit  dem  gesetzlichen  Stempel  nicht
oder  nicht  ausreichend  versehenen  Urkunde,  welcher  ein  rechtliches  Interesse
  an  dem  Gegenstande  der  Beurkundung  hat;

c)  Beamte  einschließlich  der  Notare,  welche  die  von  ihnen  aufgenommenen
Urkunden  vor  erfolgter  oder  nicht  ausreichend  erfolgter  Stempelverwendung
  aushändigen  oder  Ausfertigungen  oder  Abschriften  erteilen
oder  wegen  der  Einziehung  des  Stempels  die  ihnen  nach  §  91  obliegenden
  Pflichten  verabsäumen,  soweit  ihnen  ein  Verschulden  zur  Last
fällt  und  die  Steuer  von  dem  Steuerpflichtigen  nicht  zu  erlangen  ist.

Diese  Vorschrift  kommt  auch  dann  zur  Anwendung,  wenn  ein
Notar  den  Entwurf  einer  Urkunde  anfertigt  und  nach  Vollziehung  durch
die  Beteiligten  die  Unterschriften  oder  Handzeichen  beglaubigt.

§ 93.

Die  Wertermittelung  ist  in  denjenigen  Fällen,  in  denen  die  Steuer  vom
Werte  zu  berechnen  ist,  auf  den  gemeinen  Wert  des  Gegenstandes  zur  Zeit  des
Eintritts  der  Steuerpflicht  zu  richten.

Der  Wert  dauernder  Nutzungen  oder  Leistungen  bestimmt  sich  nach  den
Vorschriften  des  Erbschaftssteuergesetzes.

Ist  einem  der  Vertragschließenden  ein  Wahlrecht  oder  die  Befugnis  eingeräumt,
  innerhalb  gewisser  Grenzen  den  Umfang  der  Leistung  zu  bestimmen,  so
        <pb n="685" />
        —  663  —

wird  die  Stempelsteuer  nach  dem  höchsten  möglichen  Werte  des  Gegenstandes  des
Geschäfts  berechnet.  

Soweit  in  Landesgesetzen  für  die  Wertermittelung  bei  Erhebung  einer  Abgabe
  von  der  Übertragung  des  Eigentums  an  Grundstücken  oder  ihnen  gleichgeachteter
  Rechte  von  den  vorstehenden  Vorschriften  Abweichungen  getroffen  sind,
können  diese  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  der  Bemessung  der  Reichsabgabe
  zugrunde  gelegt  werden.

§  94.

Die  Nichterfüllung  der  Steuerpflicht  seitens  des  nach  §  89  zur  Zahlung
der  Abgabe  Verpflichteten  wird  mit  einer  Geldstrafe  bestraft,  welche  dem  zehnfachen
  Betrage  der  vorenthaltenen  Abgabe  gleichkommt,  mindestens  aber  zwanzig
Mark  beträgt.

Kann  der  Betrag  der  hinterzogenen  Steuer  nicht  ermittelt  werden,  so  tritt
eine  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  ein.

Die  Strafe  trifft  besonders  und  zum  vollen  Betrage  jeden,  der  die  ihm
obliegende  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Abgabe  nicht  rechtzeitig  erfüllt.

Die  gleiche  Strafe  tritt  ein,  wenn  bei  Auflassungserklärungen  und  Umschreibungsanträgen
  ein  geringerer  Wert  angegeben  wird  als  der  nach  den  Vorschriften
  der  Spalte  4  der  Tarifnummer  11  berechnete  Betrag  der  Gegenleistung,
oder  wenn  behufs  Erlangung  der  Steuerfreiheit  unrichtige  Angaben  gemacht  werden.

§ 95.

Von  Grundstücken,  die  auf  Grund  von  Vorschriften  gebunden  sind,  die
nach  den  Artikeln  57,  58,  59  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch
  von  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  unberührt  bleiben,  ist  an
Stelle  der  Abgabe  nach  Tarifnummer  11  eine  jährliche  Abgabe  von  ⅟₉₀  vom
Hundert  des  Wertes  zu  entrichten.

Die  Ermittelung  des  Wertes  findet  nach  den  Bestimmungen  des  §  16
des  Erbschaftssteuergesetzes  vom  3.  Juni  1906  (Reichs-Gesetzbl.  S.  620)  in  dreißigjährigen
  Zeitabschnitten  statt.

Der  erste  dreißigjährige  Abschnitt  beginnt  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem
das  Grundstück  der  Bindung  unterworfen  wird,  und  sofern  dieser  vor  dem
Inkrafttreten  des  Reichsstempelgesetzes  vom  15.  Juli  1909  liegt,  mit  dem  1.  Oktober
  1909.

Für  die  Zeit  vom  1.  Oktober  1909  bis  zum  30.  Juni  1914  wird  zu  der
im  Abs.  1  vorgesehenen  Abgabe  ein  Zuschlag  von  ⅟₉₀  vom  Hundert  des  ermittelten
Wertes  jährlich  erhoben*).

*)  Nach  §  1  Abs.  1  des  Gesetzes  über  Änderungen  im  Finanzwesen  vom  3.  Juli  1913
(Reichs-Gesetzbl.  S.  521)  ist  der  in  den  §§  89,  90  —  nunmehr  95,  96  —  des  Reichsstempelgesetzes
  bestimmte  Zuschlag  zu  den  dort  vorgesehenen  Abgaben  in  der  bisherigen  Höhe  bis  zum
Ende  des  Rechnungsjahrs  1916  aufrechterhalten.

Reichs-Gesetzbl.  1913.  105
        <pb n="686" />
        —  664  —

Die  Abgabe  ruht  auf  dem  Grundstück  und  gilt  als  öffentliche  Last  im
Sinne  des  §  10  Ziffer  3  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  Zwangsverwaltung.


Grundstücke,  zu  deren  rechtsgültiger  Veräußerung  weder  eine  landesherrliche
oder  sonstige  Genehmigung  noch  die  Zustimmung  von  Familienmitgliedern  oder
Dritten  erforderlich  ist  und  deren  Veräußerungserlös  nach  den  gesetzlichen  oder
hausverfassungsmäßigen  oder  stiftungsmäßigen  Bestimmungen  der  freien  Verwendung
  des  Veräußerers  unterliegt,  gelten  nicht  als  gebunden  im  Sinne  der
Vorschriften  dieses  Paragraphen.

Von  der  Abgabe  befreit  sind  der  Landesfürst  und  die  Landesfürstin.

§ 96.

Bei  Veräußerungen,  die  in  die  Zeit  bis  zum  30.  Juni  1914  fallen,  wird
zu  der  in  Tarifnummer  11  vorgesehenen  Abgabe  von  ⅓  vom  Hundert  des  Kaufpreises
  ein  Zuschlag  von  einhundert  vom  Hundert  erhoben*).

Nach  dem  30.  Juni  1914  wird  der  Steuersatz  in  Tarifnummer  11  von
drei  zu  drei  Jahren  durch  den  Bundesrat  einer  Nachprüfung  unterzogen.  Übersteigt
  innerhalb  des  dreijährigen  Zeitraums  der  durchschnittliche  Jahresanteil  des
Reichs  am  Ertrage  der  Zuwachssteuer  den  Betrag  von  fünfundzwanzig  Millionen
Mark,  so  ist  der  Steuersatz  in  Tarifnummer  11  mit  Wirkung  vom  Beginne  des
der  Feststellung  folgenden  Rechnungsjahrs  für  die  folgenden  drei  Jahre  nach
näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  entsprechend  herabzusetzen.

Die  Vorschriften  des  Abs.  2  finden  auf  die  Abgabe  nach  §  95  Anwendung.
Insoweit  die  Abgabe  für  eine  Zeit  bezahlt  ist,  für  welche  die  Herabsetzung  eintritt,
ist  vom  Reiche  entsprechender  Rückersatz  zu  leisten.

Xl.  Versicherungen.
(Tarifnummer  12.)

§  97.

Über  Zahlungen,  die  als  Entgelt  für  die  Übernahme  einer  Versicherung
der  in  Tarifnummer  12  bezeichneten  Art  geleistet  werden,  ist  nach  näherer  Bestimmung
  des  Bundesrats  eine  Aufstellung  anzufertigen  und  vorzulegen,  die  außer
dem  Zahlungsbetrage  den  Gegenstand  und  die  Art  der  Versicherung,  die  Nummer
des  Versicherungsscheins  (Police),  die  Versicherungssumme  und,  soweit  es  zur
Berechnung  der  Abgabe  erforderlich  ist,  den  Zeitraum  angeben  muß,  für  welchen
die  Zahlung  geleistet  wird.  Die  Steuerpflicht  tritt  mit  der  Zahlung  des  Entgelts
  unabhängig  davon  ein,  ob  die  Aufstellung  angefertigt  wird.

Die  Verpflichtung  zur  Anfertigung  und  Vorlegung  der  Aufstellung  liegt
dem  Versicherer  ob.

*)  Zu  vergleichen  die  Fußnote  zu  §  95.
        <pb n="687" />
        —  665  —

Ist  ein  anderer  ermächtigt,  für  den  Versicherer  Zahlungen  entgegenzunehmen,
  so  liegt  auch  ihm  die  Verpflichtung  zur  Ausstellung  und  Vorlegung
solcher  Schriftstücke  ob.  Wird  von  einem  von  beiden  die  Aufstellung  angefertigt
und  vorgelegt,  so  ist  der  andere  von  der  Verpflichtung  befreit.

§ 98.

Die  Stempelabgabe  ist  zu  den  Aufstellungen  zu  entrichten.
Die  Entrichtung  geschieht  durch  Verwendung  von  Vordrucken  oder  von
Stempelmarken  nach  näherer  Anordnung  des  Bundesrats.

Dem  Bundesrate  steht  auch  die  Bestimmung  darüber  zu,  ob  und  in  welchen
Fällen  die  Abgabe  auf  andere  Weise  als  im  Anschluß  an  die  Aufstellungen  und
durch  Verwendung  von  Stempelwertzeichen  entrichtet  werden  darf.

§ 99.

In  Fällen  der  Befreiung  von  der  Abgabepflicht  ist  der  Grund  der  Befreiung
  in  den  Aufstellungen  zu  vermerken,  sofern  er  aus  dem  Inhalt  der
Eintragung  nicht  ohne  weiteres  ersichtlich  ist.

§  100.

Schuldner  der  Abgabe  ist  der  Versicherungsnehmer.  Zu  dessen  Lasten  ist
die  Abgabe  von  dem  Versicherer  oder  seinem  Bevollmächtigten  (§  97  Abs.  3)
spätestens  bei  Vorlegung  der  Aufstellung  mit  der  Maßgabe  zu  zahlen,  daß  die
Abgabe  in  Fällen,  in  denen  sie  durch  die  Dauer  der  Versicherung  bestimmt  wird,
für  den  Zeitraum  zu  entrichten  ist,  auf  den  die  Zahlung  des  Versicherungsentgelts
sich  bezieht.

§  101.  

Wenn  der  Versicherer  im  Inland  keinen  Wohnsitz  hat,  ist  der  von  ihm
zur  Entgegennahme  von  Zahlungen  bevollmächtigte,  im  Inland  wohnhafte  Vertreter
  verpflichtet,  von  seiner  Bestellung  der  Steuerbehörde  seines  Bezirkes  Mitteilung
  zu  machen.  Er  ist  auch  verpflichtet,  der  zuständigen  Steuerbehörde  innerhalb
  einer  Frist  von  14  Tagen  nach  jeder  Leistung  des  Versicherungsentgelts  von
dem  Gegenstand  und  der  Art  und  Dauer  der  Versicherung,  der  Versicherungssumme
  sowie  von  den  Fristen  für  die  Zahlung  des  Versicherungsentgelts  Anzeige
zu  erstatten  und  auf  Erfordern  der  Behörde  den  Versicherungsschein  und  das
Empfangsbekenntnis  über  die  Zahlung  des  Versicherungsentgelts  oder,  wenn  er
nicht  im  Besitze  dieser  Urkunden  ist,  die  über  die  Versicherung  und  die  Zahlung
des  Versicherungsentgelts  Aufschluß  gebenden  Geschäftspapiere  vorzulegen.

Die  Verpflichtung  gemäß  Abs.  1  Satz  2  liegt  dem  Versicherungsnehmer
ob,  wenn  der  Versicherer  im  Inland  weder  seinen  Wohnsitz  noch  einen  zur  Entgegennahme
  von  Zahlungen  bevollmächtigten  Vertreter  hat.

105*
        <pb n="688" />
        —  666  —

§ 102.

Die  Aufstellungen  und  die  sonstigen  Nachweise  über  die  Entrichtung  der
Abgabe  sind  von  Vereinigungen,  Anstalten  und  Personen,  welche  Versicherungen
übernehmen  oder  vermitteln,  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  geordnet,
  fünf  Jahre  lang  vom  Schlusse  des  Jahres  ab,  in  welchem  die  Abgabe
entrichtet  ist,  aufzubewahren.

Die  gleiche  Pflicht  liegt  im  Falle  des  §  101  dem  Versicherungsnehmer  ob.

§ 103.

Die  Nichterfüllung  der  Steuerpflicht  wird  mit  einer  Geldstrafe  bestraft,
welche  dem  fünfundzwanzigfachen  Betrage  der  vorenthaltenen  Abgabe  gleichkommt,
mindestens  aber  zwanzig  Mark  beträgt.

Kann  der  Betrag  der  vorenthaltenen  Abgabe  nicht  festgestellt  werden,  so
tritt  statt  der  vorstehend  bestimmten  Strafe  eine  Geldstrafe  von  zwanzig  bis  zu
zehntausend  Mark  ein.

Die  Strafe  trifft  besonders  und  zum  vollen  Betrage  jeden,  der  die  ihm
obliegende  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Abgabe  nicht  rechtzeitig  erfüllt.

Der  Nichterfüllung  der  Steuerpflicht  wird  gleichgeachtet,  wenn  die  Anfertigung
  der  Aufstellung  (§  97)  oder  die  Anzeige  an  die  Steuerbehörde
(§§  101,  106)  unterlassen  oder  hierbei  unrichtige  Angaben  gemacht  werden,  die
geeignet  sind,  die  Abgabe  zu  verkürzen

Weist  der  Versicherer  nach,  daß  für  die  Anfertigung  der  Aufstellung  mit
Zustimmung  der  Steuerbehörde  ein  Bevollmächtigter  bestellt  ist,  so  trifft  für
die  Dauer  der  Bestellung  diesen  allein  die  strafrechtliche  Verantwortlichkeit  für  die
Aufstellung  und  deren  Versteuerung.

§  104.

Der  Bundesrat  kann  bezüglich  der  §§  97  bis  101  für  die  öffentlichen
Versicherungsanstalten  auf  Antrag  der  Landesregierung  abweichende  Bestimmungen
  zulassen.

Die  Königlich  Bayerische  Regierung  ist  befugt,  für  die  Brandversicherungsanstalt
  für  Gebäude  im  Königreiche  Bayern  besondere  Vorschriften  über  die
Art  der  Erhebung  der  Abgabe  zu  erlassen.

§ 105.

Die  in  Tarifnummer  12  bezeichneten  Beurkundungen  sowie  sonstige  Urkunden
über  Versicherungen,  z.  B.  Anträge  auf  Abschluß  oder  Verlängerung  einer  Versicherung,
  Versicherungsscheine,  Verlängerungsscheine  usw.,  unterliegen  —  auch
für  die  nach  Tarifnummer  12  befreiten  Versicherungszweige  —  in  den  einzelnen
Bundesstaaten  keiner  weiteren  Stempelabgabe  (Taxe,  Sportel  usw.).

Die  Erhebung  landesgesetzlicher  Gebühren  für  Amtshandlungen,  die  aus
Anlaß  einer  Versicherung  erforderlich  werden,  wird  durch  die  Vorschriften  dieses
Gesetzes  nicht  berührt.
        <pb n="689" />
        —  667  —

§ 106.

Die  Zahlung  des  Entgelts  für  Versicherungen  der  in  Tarifnummer  12
bezeichneten  Art,  die  in  der  Zeit  vom  1.  April  1913  bis  zum  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  geleistet  wird,  unterliegt  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes,  soweit  sie  sich
auf  die  Zeit  nach  dem  Inkrafttreten  bezieht.  Die  hiernach  steuerpflichtigen  Zahlungen
  sind  binnen  einem  Monat  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  bei  der
Steuerbehörde  anzumelden.  Die  Anmeldung  liegt  dem  Versicherungsnehmer  und
dem  Versicherer  ob.  Die  Vorschriften  des  §  97  Abs.  3  finden  entsprechende
Anwendung.  

Ist aus Anlaß dieser Zahlungen eine Abgabe der im § 105 bezeichneten
Art  bereits  entrichtet,  so  wird  deren  Betrag  auf  die  nach  Abs.  1  fällige  Abgabe
angerechnet.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Erhebung  trifft  der  Bundesrat.

XII.  Allgemeine  Bestimmungen.

§ 107.

Der  Bundesrat  erläßt  die  Anordnungen  wegen  der  Anfertigung  und  des
Vertriebs  der  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  zu  verwendenden  Stempelmarken  und
gestempelten  Formulare  sowie  die  Vorschriften  über  die  Form  der  Schlußnoten
und  über  die  Art  der  Verwendung  der  Marken.  Er  stellt  die  Bedingungen  fest,
unter  welchen  für  verdorbene  Marken  und  gestempelte  Vordrucke,  für  abhandengekommene
  oder  vernichtete  Scheckvordrucke  sowie  für  Stempel  auf  verdorbenen
Wertpapieren  Erstattung  zulässig  ist.

§  108.

Stempelmarken,  welche  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Weise  verwendet
worden  sind,  werden  als  nicht  verwendet  angesehen.

§  109.

Der  Anspruch  auf  Zahlung  der  nach  diesem  Gesetze  zu  entrichtenden  Abgaben
  unterliegt  der  Verjährung.

Auf  die  Verjährung  finden  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
und  des  Artikel  169  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  mit
folgenden  Maßgaben  Anwendung:

Die  Verjährungsfrist  beträgt  fünf  Jahre.

Die  Verjährung  beginnt,  unbeschadet  der  Vorschrift  des  §  201  Satz  2
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  in  dem  Falle  des  §  10  Abs.  1  mit  dem  Schlusse
des  Jahres,  in  dem  die  Vorlegung  der  Wertpapiere  bei  der  Steuerstelle  erfolgt,
in den  übrigen  Fällen  mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  dem  der  Anspruch
fällig  wird.
        <pb n="690" />
        Die  Verjährung  wird  auch  unterbrochen  durch  eine  an  den  Zahlungspflichtigen
  erlassene  Aufforderung  zur  Zahlung  oder  durch  die  Bewilligung  einer
von  ihm  nachgesuchten  Stundung.  Wird  die  Verjährung  unterbrochen,  so  beginnt
  eine  neue  Verjährung  nicht  vor  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  der
für  die  Beendigung  der  Unterbrechung  maßgebende  Zeitpunkt  eintritt,  und  im
Falle  der  Bewilligung  einer  Stundung  nicht  vor  dem  Schlusse  des  Jahres,  in
welchem  die  bewilligte  Frist  abläuft.

§  110.

In  Beziehung  auf  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  in  diesem  Gesetze
festgestellten  Abgaben  ist  der  Rechtsweg  zulässig.  Die  Klage  ist  bei  Verlust  des
Klagerechts  binnen  sechs  Monaten  nach  erfolgter  Beitreibung  oder  mit  Vorbehalt
geleisteter  Zahlung  zu  erheben.  Für  die  Berechnung  dieser  Frist  sind  die  Bestimmungen
  der  Zivilprozeßordnung  maßgebend.  Zuständig  sind  ohne  Rücksicht
auf  den  Wert  des  Streitgegenstandes  die  Landgerichte.  Soweit  bei  denselben
Kammern  für  Handelssachen  bestehen,  gehört  der  Rechtsstreit  vor  diese.  Die
Revision  sowie  die  Beschwerde  gegen  Entscheidungen  der  Oberlandesgerichte  geht
an  das  Reichsgericht.

§  111.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  oder  gegen  die  zu
dessen  Ausführung  erlassenen  Vorschriften,  die  im  Gesetze  mit  keiner  besonderen
Strafe  belegt  sind,  ziehen  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark
nach  sich.  

Dieselbe Strafe tritt ein, wenn in den Fällen der §§ 9, 11, 31, 39, 49,
57,  70,  75,  81,  94  und  103  aus  den  Umständen  sich  ergibt,  daß  eine  Steuerhinterziehung
  nicht  hat  verübt  werden  können  oder  nicht  beabsichtigt  worden  ist.

§ 112.

Die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  zu  verhängenden  Strafen  sind  bei  Genossenschaften
  und  Aktiengesellschaften  gegen  die  Vorstandsmitglieder,  bei  Kommanditgesellschaften
  gegen  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter,  bei  offenen  Handelsgesellschaften
  gegen  die  Gesellschafter  nur  im  einmaligen  Betrage,  jedoch  unter
Haftbarkeit  jedes  einzelnen  als  Gesamtschuldner  festzusetzen.  Ebenso  ist  in  anderen
Fällen  zu  verfahren,  in  denen  bei  einem  Geschäfte  mehrere  Personen  als  Vertreter
  desselben  Kontrahenten  oder  als  gemeinschaftliche  Kontrahenten  beteiligt  sind.

Auf  die  Verhängung  der  im  §  32  vorgeschriebenen  Rückfallsstrafe  finden
diese  Bestimmungen  keine  Anwendung.

§ 113.

Hinsichtlich  des  administrativen  Strafverfahrens  wegen  der  Zuwiderhandlungen
  gegen  dieses  Gesetz,  der  Strafmilderung  und  des  Erlasses  der  Strafe  im
Gnadenwege,  der  Vollstreckung  der  Strafe  sowie  der  Verjährung  der  Strafverfolgung
  finden  die  Vorschriften  in  §§  23,  24  des  Wechselstempelgesetzes  vom
        <pb n="691" />
        —  669  —

15.  Juli  1909  sinngemäße  Anwendung.  Die  auf  Grund  des  gegenwärtigen
Gesetzes  erkannten  Geldstrafen  fallen  dem  Fiskus  desjenigen  Staates  zu,  von
dessen  Behörden  die  Strafentscheidung  erlassen  ist.  Ist  der  Betrag  der  hinterzogenen
  oder  vorenthaltenen  Abgabe  nicht  zu  ermitteln,  so  ist  von  dem  Betrage
der  Geldstrafe  der  fünfte  Teil  an  Stelle  des  nicht  festgestellten  Abgabebetrags  an
die  Reichskasse  abzuführen.

Ein  im  Strafverfahren  eingegangener  Geldbetrag  ist  zunächst  auf  die
Steuer  zu  verrechnen.

§  114.

Die  Verwandlung  einer  Geldstrafe,  zu  deren  Zahlung  der  Verpflichtete
unvermögend  ist,  in  eine  Freiheitsstrafe  findet  nicht  statt.  Auch  darf  zur  Beitreibung
  von  Geldstrafen  ohne  Zustimmung  des  Verurteilten,  wenn  dieser  ein
Deutscher  ist,  kein  Grundstück  subhastiert  werden.

§ 115.

Unter  den  in  diesem  Gesetz  erwähnten  Behörden  und  Beamten  sind,  soweit
das  Gesetz  nichts  anderes  bestimmt,  die  betreffenden  Landesbehörden  und  Landesbeamten
  verstanden.

Welche  dieser  Behörden  und  Beamten  die  in  dem  Gesetz  als  zuständig  bezeichneten
  sind,  bestimmen,  sofern  das  Gesetz  nichts  anderes  verfügt,  die  Landesregierungen.

Den  letzteren  liegt  auch  die  Kontrolle  über  die  betreffenden  Behörden  und
Beamten  ob.

§ 116.

Die  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  mit  der  Beaufsichtigung  des  Stempelwesens
  beauftragten  Behörden  und  Beamten  haben  die  ihnen  obliegenden  Verpflichtungen
  mit  den  gleichen  Befugnissen,  wie  sie  ihnen  hinsichtlich  der  nach  den
Landesgesetzen  zu  entrichtenden  Stempelabgaben  zustehen,  auch  hinsichtlich  der  in
diesem  Gesetze  bestimmten  Abgaben  wahrzunehmen.

Der  Prüfung  in  bezug  auf  die  Abgabenentrichtung  unterliegen  die  in  Tarifnummer
  1  bezeichneten  Gesellschaften  usw.  und  alle  diejenigen,  welche  abgabepflichtige
  Geschäfte  der  in  Nummer  4  des  Tarifs  bezeichneten  Art  oder  die
Beförderung  von  Gütern  oder  Personen  (Nummer  6  und  7  des  Tarifs)  gewerbsmäßig
  betreiben  oder  vermitteln  oder  Versicherungen  (Nummer  12  des  Tarifs)
übernehmen  oder  vermitteln  oder  ermächtigt  sind,  für  den  Versicherer  Zahlungen
entgegenzunehmen.  Das  gleiche  gilt  in  Ansehung  der  in  Tarifnummer  10  bezeichneten
  Abgabe  von  den  im  §  2  des  Scheckgesetzes  vom  11.  März  1908
(Reichs-Gesetzbl.  S.  71)  aufgeführten  Anstalten,  Genossenschaften,  Kassen  und
Handelsfirmen,  welche  sich  nach  den  für  ihren  Geschäftsbetrieb  maßgebenden  Bestimmungen
  oder  gewerbsmäßig  mit  der  Annahme  von  Geld  und  der  Leistung
von  Zahlungen  für  fremde  Rechnung  im  Wege  des  Scheckverkehrs  befassen.

Den  revidierenden  Beamten  sind  alle  bezüglichen  Schriftstücke  und  erforderlichenfalls
  auch  die  Geschäftsbücher  zur  Einsicht  vorzulegen.
        <pb n="692" />
        —  670  —

Von  anderen  als  den  im  Abs.  2  bezeichneten  Personen  kann  die  Steuerdirektivbehörde
  die  Einreichung  der  auf  bestimmt  zu  bezeichnende  abgabepflichtige
Geschäfte  bezüglichen  Schriftstücke  verlangen.

§ 117.

Außerdem  haben  die  Reichsbehörden,  die  Behörden  und  Beamten  der
Bundesstaaten  und  Kommunen,  die  von  Handelsvorständen  eingesetzten  Sachverständigenkommissionen
  und  Schiedsgerichte  sowie  die  Notare  die  Verpflichtung,
die  Besteuerung  der  ihnen  vorkommenden  Urkunden  zu  prüfen  und  die  zu  ihrer
Kenntnis  gelangenden  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz  bei  der  zuständigen
Behörde  zur  Anzeige  zu  bringen.

Die  Vorschrift  des  §  26  Abs.  2  des  Wechselstempelgesetzes  vom  15.  Juli
1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  825)  findet  auf  die  Abschrift  von  Scheckprotesten  entsprechende
  Anwendung.

§ 118.

Der  Bundesrat  ordnet  an,  in  welchen  Fällen  bei  administrativen  Straffestsetzungen
  Sachverständige  zu  hören  sind;  solche  sind,  wo  Handelsvorstände
bestehen,  von  diesen  zu  bezeichnen.    

Die  Handelsvorstände  können  unter  Berücksichtigung  der  besonderen  Verhältnisse
  und  Gewohnheiten  ihres  Bezirkes  zum  Zwecke  der  Durchführung  des
Gesetzes  und  Sicherung  der  Entrichtung  der  Abgaben  reglementarische  Anordnungen
  erlassen;  letztere  bedürfen  der  Zustimmung  der  Landesregierungen.

§  119.  
Bezüglich  der  Vollstreckbarkeit  und  des  Vollstreckungsverfahrens  werden  die
Reichsstempelabgaben  den  Landesabgaben  gleich  geachtet.

§ 120.

Die  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern  und  die  ihnen  unterstellten
  Aufsichtsbeamten  haben  in  bezug  auf  die  Ausführung  dieses  Gesetzes  dieselben
  Rechte  und  Pflichten  wie  bezüglich  der  Erhebung  und  Verwaltung  der  Zölle.

In  denjenigen  Staaten,  in  welchen  die  bezeichneten  Geschäfte  anderen
Behörden  als  den  Zollbehörden  übertragen  sind,  werden  der  Umfang  und  die
Art  der  Tätigkeit  der  Reichsaufsichtsbeamten  vom  Reichskanzler  im  Einvernehmen
mit  der  beteiligten  Bundesregierung  geregelt.

Unter  Zustimmung  des  Bundesrats  kann  der  Reichskanzler  die  Wahrnehmung
  der  Geschäfte  der  Reichsaufsichtsbeamten,  soweit  die  Ausführung  dieses
Gesetzes  in  Betracht  kommt,  anderen  Beamten  übertragen.

§ 121.

Die  Kassen  des  Reichs  sind  von  der  Entrichtung  der  durch  dieses  Gesetz
unter  Tarifnummer  1B,  C,  2,  3  angeordneten  Abgaben  befreit.
        <pb n="693" />
        —  671  —

Andere  subjektive  Befreiungen  finden,  soweit  nicht  ausdrücklich  Ausnahmen
angeordnet  sind,  nicht  statt.

Wegen  der  Entschädigung  für  die  Aufhebung  solcher  Befreiungen,  welche
etwa  auf  lästigen  Privatrechtstiteln  beruhen,  sowie  wegen  der  Erstattung  der  von
solchen  Berechtigten  entrichteten  Stempelbeträge,  kommen  die  entsprechenden  Bestimmungen
  des  Gesetzes,  betreffend  die  Wechselstempelsteuer  (§  26  Abs.  2  bis  4),
zur  Anwendung.  
§ 122.

Jedem  Bundesstaate  wird  von  der  jährlichen  Einnahme,  welche  in  seinem
Gebiet  aus  dem  Verkaufe  von  Stempelmarken  oder  gestempelten  Blanketts  oder
durch  bare  Einzahlung  von  Reichsstempelabgaben  erzielt  wird,  mit  Ausnahme  der
Steuer  von  Losen  der  Staatslotterien,  der  Betrag  von  zwei  Prozent  aus  der
Reichskasse  gewährt.

Außerdem  wird  aus  dem  in  dem  einzelnen  Bundesstaat  aufgekommenen
Ertrage  der  Abgabe  nach  den  Tarifnummern  1  A,  12  diesem  Bundesstaate  bis  zum
31.  März  1915  die  Durchschnittseinnahme  vergütet,  welche  in  den  letzten  drei
Jahren  vor  Inkrafttreten  des  Gesetzes  aus  den  durch  §  7  Abs.  1,  §  105  Abf.  1
aufgehobenen  Abgaben  erzielt  ist.  Die  näheren  Anordnungen  über  die  Feststellung
der  Durchschnittseinnahme  und  die  Verrechnung  dieses  Entschädigungsbetrags  trifft
der  Bundesrat.

§ 123.
Der  Ertrag  der  Abgaben  fließt  nach  Abzug
1.  der  auf  dem  Gesetz  oder  auf  allgemeinen  Verwaltungsvorschriften  beruhenden
  Steuererlasse  und  Steuererstattungen,

2.  der  nach  Vorschrift  des  §  122  zu  berechnenden  Erhebungs-  und  Verwaltungskosten


in  die  Reichskasse.

XIII.  Schlußbestimmungen.

§ 124.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1913  in  Kraft.
Für  das  Gebiet  der  Insel  Helgoland  wird  der  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens
  des  Gesetzes  durch  Kaiserliche  Verordnung  unter  Zustimmung  des  Bundesrats

  festgesetzt.

 

Reichs-Gesetzbl.  1913.  106
        <pb n="694" />
        672

Tarif.

 

 

1 2 3 4



Nr.

Gegenstand  der  Besteuerung

vom
Hundert


Steuersatz

vom
Tausend


 

 

Mark

Pf.

Berechnung
der  Stempelabgabe

 

 

1.   A.  Gesellschaftsverträge.

Beurkundungen  von  Gesellschaftsverträgen,
  wenn  sie  betreffen:

a)  die  Errichtung  von  inländischen  Aktiengesellschaften
  oder  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  sowie  die  Erhöhung
des  Grundkapitals  solcher  Gesellschaften
in  der  Form  von  Verträgen  oder  Beschlüssen
  ...  .... 4½

 



 

 

 

 

des  Grundkapitals  oder  des  Betrags

der  Erhöhung  dieses  Kapitals  zuzüglich
  des  Betrags,  um  den  der
Neunwert  der  das  Grundkapital
oder  die  Kapitalerhöhung  bildenden
  Aktien  durch  den  Betrag
überschritten  wird,  für  welchen
sie  von  den  ersten  Erwerbern
(Gründern,  Aktionären,  Übernahmekonsortien
  usw.)  übernommen  werden.
  Sind  die  Aktien  nicht  gegen
Barzahlung  übernommen,  so  tritt
an  Stelle  des  bezeichneten  Wertes
der  Gesamtwert der  Gegenleistungen
(Sacheinlagen).  Werden  Genußscheine
  oder  ähnliche  Wertpapiere
gegen  Entgelt  ausgegeben,  die  sich
nicht  als  Aktien  oder  als  Rentenoder
  Schuldverschreibungen  (Tarifnummer
  2)  darstellen,  aber  zum
Bezug  eines  Anteils  an  dem  Gewinn
  oder  dem  bei  der  Liquidation
erzielten  Überschusse  berechtigen,  so
erhöht  sich  der  der  Versteuerung
zugrunde  zu  legende  Wert  um  den
Wert  der  Gegenleistungen.
        <pb n="695" />
        —  673  —

 

 

 

 

1    2  3    4
Steuersatz  Berechnung

Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung    der  Stempelabgabe
vom Hun-  vom Taudert

  send  Mark  Pf.

 

(1.)   b)  die  Errichtung  von  Gesellschaften  mit
beschränkter  Haftung,  die  bei  solchen
Gesellschaften  erfolgende  Erhöhung
des  Stammkapitals  und  Einforderung

 

von  Nachschüssen  in  der  Form  von
Verträgen  oder  Beschlüssen  3—  —  —

Gesellschaften  mit  beschränkter  Haf-  des  Stammkapitals  oder  des  Betrags
tung,  die  nach  dem  Inhalt  des  Ge-  der  Erhöhung  dieses  Kapitals  oder
sellschaftsvertrags  oder  auch  nur  tat-  des  Betrags  der  eingeforderten
sächlich  den  Erwerb  oder  die  Ver-  Nachschüsse.
wertung  von  Grundstücken  betreiben  5 —  —

 

Tritt  die  Voraussetzung  nachträglich
  ein,  so  ist  der  Stempelmehrbetrag,
der  sich  aus  der  Anwendung  des  höheren
  Steuersatzes  ergibt,  nachzuerheben.

Die  Stempelabgabe  von  5  vom
Hundert  ermäßigt  sich  auf  die  Hälfte
für  Handwerkerbaugesellschaften,  die
satzungsgemäß  und  tatsächlich  Grundstücke
  erwerben,  um  eine  Bebauung
durch  die  Gesellschafter  ausführen  zu
lassen  oder  um  durch  die  Weiterführung
  eines  bereits  begonnenen  Baues
die  Forderungen  aus  Lieferungen  oder
Arbeiten  für  den  Bau  zu  sichern.

 

 

Anmerkungen  zu  a,  b:

1.  Den  Aktiengesellschaften  im  Sinne
dieser  Vorschriften  stehen  die  Reichsbank
  sowie  die  deutschen  Kolonial-  
gesellschaften  und  die  ihnen  gleich-  
gestellten  deutschen  Gesellschaften  mit
der  Maßgabe  gleich,  daß  der  Steuersatz  
für  sie  3  v.  H.  beträgt.
2. Wird  das  Kapital  oder  der  Betrag
der  Nachschüsse  nicht  sofort  voll  ein-  
gezahlt,  fo  ist  auf  Antrag  Aussetzung





 



der  Versteuerung  in  der  Weise  zu  ge-  
währen,  daß  bei  jeder  Einzahlung
der  darauf  verhältnismäßig  entfallende
Teil  der  Abgabe  entrichtet  wird.    
3.  Die  Vorschriften  zu  a,  b  finden    
auch  Anwendung  auf  im  Ausland  
geschlossene  Gesellschaftsverträge,  welche

 

 

 

 

 

 

106*
        <pb n="696" />
        1 2 3 4 

 

Nr.

Gegenstand  der  Besteuerung

vom

Hundert


Steuersatz

vom
Tausend


 

 

Mark

Pf.

Berechnung
der  Stempelabgabe

 



 

(1.)    die  Errichtung  gleicher  oder  ähnlicher
Gesellschaften  zum  Gegenstande  haben,
sofern  die  Gesellschaften  ihren  Sitz  im
Inland  nehmen  oder  im  Inland  eine
Zweigniederlassung  errichten.  Dasselbe
gilt  bei  Erhöhungen  des  Grund-  oder
Stammkapitals  und  bei  der  Einforderung
  von  Nachschüssen.  Im  Falle  der
Errichtung  einer  Zweigniederlassung  berechnet
  sich  die  Abgabe  nach  dem  Werte
des  Anlage-  und  Betriebskapitals  der
inländischen  Zweigniederlassung.  Im
Falle  der  Erhöhung  des  Grund-  oder
Stammkapitals  und  der  Einforderung
von  Nachschüssen  berechnet  sich  die  Abgabe
  nach  demjenigen  Betrage,  der  zu
dem  Betrage  der  Erhöhung  des  Kapitals
in  demselben  Verhältnis  steht  wie
der  Wert  des  inländischen  Anlageund
  Betriebskapitals  zu  dem  Werte
des  gesamten  Anlage-  und  Betriebskapitals.
  Die  Abgabe  wird  nur  erhoben,
  wenn  die  Eintragung  in  das
Handelsregister  erfolgt  ist.

4. Gibt  eine  bestehende  Gesellschaft  ohne

Erhöhung  des  Grundkapitals  gegen
Barzahlung  oder  für  die  Überlassung
von  nicht  in  Geld  bestehendem  Vermögen
Genußscheine  der  in  Spalte  4  Satz  3  bezeichneten
  Art  aus,  so  ist  die  Abgabe  der
Tarifnummer  1  unter  A  a  von  dem
Werte  der  Gegenleistung  zu  entrichten.

c)  die  Errichtung  von

1.  offenen  Handelsgesellschaften  und
Kommanditgesellschaften,  von  Gesellschaften
  des  bürgerlichen  Rechtes,
sofern  diese  Gesellschaften  Erwerbszwecke
  verfolgen,  und  von  Genossenschaften,
  deren  Geschäftsbetrieb
über  den  Kreis  ihrer  Mitglieder
hinausgeht  .  .  ...  ⅒

mindestens  aber .....    20

 



 

 

 

                

 



 

 

des  Wertes  der  das  Gesellschaftsvermögen
  bildenden  Einlagen  abzüglich
  der  auf  ihnen  ruhenden
Schulden,
        <pb n="697" />
        1 2 3 4       

 

Nr.

Gegenstand  der  Besteuerung

vom

Hundert


Steuersatz

vom
Tausend


 

 

Mark

Pf.

Berechnung
der  Stempelabgabe

 



 



(1.)    2. Gesellschaften  des  bürgerlichen

Rechtes,  welche  lediglich  vorübergehende
  Zwecke  verfolgen  (Gelegenheitsgesellschaften) .......  10  


3.  Gesellschaften  des  bürgerlichen

Rechtes,  welche  andere  als  Erwerbszwecke
  verfolgen,  und  von  Genossenschaften,
  deren  Geschäftsbetrieb  nicht
über  den  Kreis  ihrer  Mitglieder
hinausgeht, .....   5

Anmerkungen  zu  c.

1. Den  unter  Ziffer  1  bis  3  aufgeführten

  Verträgen  steht  die  erstmalige
Feststellung  der  Satzung  gleich.
2. Wird  eine  Urkunde  über  die  Errichtung
  einer  offenen  Handelsgesellschaft
  oder  einer  Kommanditgesellschaft
  nicht  aufgenommen,  so
ist  die  Abgabe  zu  dem  Antrag
auf  Verlautbarung  der  Firma  im
Handelsregister  zu  erheben.

3. Verträge  über  den  Eintritt  neuer

Gesellschafter  oder  über  die  Erhöhung
  der  Einlagen  sowie  die
Erklärungen  des  Beitritts  zu  einer
Genossenschaft  der  unter  1Ac 1
bezeichneten  Art  stehen  den  Verträgen
  über  die  Errichtung  der  Gesellschaft
  gleich.  Im  letztbezeichneten
  Falle  ist  die  Abgabe  bei  der
Einreichung  der  Erklärung  bei
Gericht  zu  dem  Antrag  auf  Eintragung
  in  die  Liste  der  Genossen
zu  entrichten.  Die  Abgabe  beträgt  ⅒

mindestens  aber .....     10
Die  Anmerkungen  2  und  3  zu
a,  b  finden  entsprechende  Anwendung.


 



 

 

 

 



 

 

 

des  Wertes  der  Einlage  des  neuen
Gesellschafters  oder  des  Wertes,
um  den  die  Einlage  erhöht  wird,
abzüglich  der  auf  der  Einlage
ruhenden  Schulden,
        <pb n="698" />
        676

 

 

 

 

1 2  3 4
Steuersatz  Berechnung
  
Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung  vom  vom  ter  Stempelabgabe
Hun-  Tau-  9
dert  send  Mark  Pf.
(1.)  Befreiungen.

 

Von  der  Stempelabgabe  zu  a,  b  befreit
  sind  inländische  Gesellschaften  und
Genossenschaften

1.  wenn  nach  der  Entscheidung  des

Bundesrats  ihr  Zweck  ausschließlich
  gemeinnützig  ist  und  wesentlich
  der  Förderung  der  minderbemittelten
  Volksklassen  dient,  der
Reingewinn  satzungsmäßig  auf
eine  höchstens  vierprozentige  Verzinsung
  der  Kapitaleinlagen  beschränkt,
  auch  bei  Auslosungen,
Ausscheiden  eines  Gesellschafters
oder  für  den  Fall  der  Auflösung
der  Gesellschaft  nicht  mehr  als
der  Neunwert  des  Anteils  zugesichert
  und  bei  der  Auflösung
der  etwaige  Rest  des  Gesellschaftsvermögens
  für  gemeinnützige
Zwecke  bestimmt  ist.  Der  Bundesrat
  ist  ermächtigt,  die  Befreiung
auch  dann  zu  bewilligen,  wenn
die  Gesellschaft  eine  höchstens  fünfprozentige
  Verzinsung  der  Kapitaleinlagen
  gewährt;

2. wenn  sie  die  Herstellung  oder  den
Betrieb  von  inländischen  Eisenbahnen
  unter  Beteiligung  oder
Zinsbürgschaft  des  Reichs,  der
Bundesstaaten,  der  Provinzen,
Gemeinden  oder  Kreise  zum  Zwecke
haben.  Die  Beteiligung  muß
eine  Voraussetzung  für  das  Zustandekommen
  des  Eisenbahnunternehmens
  gebildet  haben  und  für
die  beteiligte  öffentliche  Körperschaft
  entweder  ein  im  Verhältnis
zur  Bedeutung  oder  zu  den  Kosten
des  Eisenbahnunternehmens  erhebliches
  finanzielles  oder  sonstiges
Opfer  oder  ein  entsprechendes,  erhebliches
  geschäftliches  Risiko  darstellen.
        <pb n="699" />
        Nr.

Gegenstand  der  Besteuerung

vom
Hundert


Steuersatz

vom
Tausend


Mark

Pf.

Berechnung
der  Stempelabgabe

 



 

(1.)   d)  das  Einbringen  von  nicht  in  Geld
bestehendem  Vermögen  in  eine  Gesellschaft
  der  unter  a,  b  bezeichneten
Art  bei  ihrer  Errichtung  oder  in  eine
bereits  bestehende  Gesellschaft  dieser
Art,

soweit  zu  dem  eingebrachten  Vermögen
  gehören

1.  im  Inland  gelegene  Grundstücke

und  Berechtigungen,  für  welche

die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden

  Vorschriften  gelten, ..... ⅔

2.  Patentrechte,  Gebrauchsmusterrechte

  und  sonstige  gewerbliche

Schutzrechte  sowie  Urheberrechte

aller  Art .....   ⅔ 

3.  Rechte  aus  Veräußerungsgeschäften

  der  in  Tarifnummer  11a

Abs.  2  bezeichneten  Art  über  im

Inland  gelegene  Grundstücke  und

Berechtigungen,  für  welche  die

sich  auf  Grundstücke  beziehenden

Vorschriften  gelten, ..... ⅔ 

4.  Rechte  auf  Auflassung  von  im

Inland  gelegenen  Grundstücken

und  Berechtigungen,  für  welche

die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden

  Vorschriften  gelten, ..... ⅔

soweit  zu  dem  eingebrachten  Vermögen

außerhalb  Landes  gelegene  unbewegliche

  Sachen  und  ebendaselbst  befindliche

  bewegliche  Sachen,  welche  Zubehör

  der  ersteren  sind,  gehören,...     3

soweit  das  eingebrachte  Vermögen  aus

sonstigen  beweglichen  Vermögensgegenständen

  besteht, ......  ⅓

—————————————.——

soweit  das  eingebrachte  Vermögen  aus
anderen  als  den  vorher  bezeichneten
Forderungsrechten  besteht,  ...  ...  ⅟₂₀

 







 

 

 

 

 

 

 

des  Entgelts,  einschließlich  der  auf

der  Einlage  ruhenden,  auf  die
Gesellschaft  übergehenden  Verbindlichkeiten
  und  des  Wertes  aller
sonstigen  ausbedungenen  Leistungen
  und  vorbehaltenen  Nutzungen
oder,  wenn  das  Entgelt  aus  dem
Vertrage  nicht  hervorgeht,  des
Wertes  des  eingebrachten  Vermögens;


des  Entgelts,  einschließlich  des  Wertes

der  ausbedungenen  Leistungen  und
vorbehaltenen  Nutzungen,  oder,
wenn  das  Entgelt  nicht  aus  dem
Vertrage  hervorgeht,  des  Wertes
des  eingebrachten  Vermögens;

des  Wertes  der  Forderungen.
        <pb n="700" />
        678

 

 

1 2 3 4

 

Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung

vom
Hundert


Steuersatz

vom

Tausend


Mark

Pf.

Berechnung
der  Stempelabgabe

 

 

  



(1.)   Befreit  ist:
das  Einbringen  von  Nachlaßgegenständen
  in  eine  ausschließlich  von
den  Teilnehmern  an  einer  Erbschaft
gebildete  Gesellschaft  mit  beschränkter
  Haftung.  Zu  den  Teilnehmern
an  einer  Erbschaft  wird  auch
der  überlebende  Ehegatte  gerechnet,
welcher  mit  den  Erben  des  verstorbenen
  Ehegatten  gütergemeinschaftliches
  Vermögen  zu  teilen  hat.

e)  die Überlassung

1.  der  Rechte  an  dem  Gesellschaftsvermögen

  seitens  eines  Gesellschafters
  oder  dessen  Erben  an
einen  anderen  Gesellschafter,  die
Gesellschaft  oder  einen  Dritten .. ²⁄₁₀
der  Rechte  an  dem  Gesellschaftsvermögen
  der  unter  c  bezeichneten
Gesellschaften ........ ⅟₂₀
Befreit  sind:

Verträge  über  die  Überlassung
von  Rechten  an  dem  Gesellschaftsvermögen
  an  Personen,  welche  nach
den  Vorschriften  des  Erbschaftssteuergesetzes
  von  der  Zahlung  der
Erbschaftssteuer  befreit  sind.

2.  von  Sachen  oder  Rechten  seitens

der  Gesellschaft  zum  Sondereigentum
  an  einen  Gesellschafter  oder
dessen  Erben,
soweit  zu  dem  überlassenen
Gesellschaftsvermögen  im  Inland
  gelegene  Grundstücke
oder  Berechtigungen,  für
welche  die  sich  auf  Grundstücke
  beziehenden  Vorschriften
gelten,  oder  Rechte  der  unter
Buchstabe  d  Ziffer  2  bis  4
bezeichneten  Art  gehören,  .. ⅔

 







 

 

 

 

 

 

des  Wertes  der  Gegenleistung  oder,
wenn  eine  solche  in  der  Urkunde
nicht  enthalten  ist,  des  Wertes  der
überlassenen  Rechte.

bes  Entgelts,  einschließlich  des  Wertes
der  ausbedungenen  Leistungen  und
vorbehaltenen  Nutzungen  oder,
wenn  das  Entgelt  nicht  aus  den
Vertrage  hervorgeht,  des  Wertes
der  überlassenen  Rechte;
        <pb n="701" />
        679

 

 





1 2 3 4

 

Nr.

Gegenstand  der  Besteuerung

vom

Hundert


Steuersatz

vom

Tausend



 

 

Mark

Pf.

Berechnung
der  Stempelabgabe

 



 

(1.)   soweit  zu  dem  überlassenen  Gesellschaftsvermögen
  außerhalb
Landes  gelegene  unbewegliche
Sachen  und  ebendaselbst  befindliche
  bewegliche  Sachen,
welche  Zubehör  der  ersteren
sind,  oder  den  unbeweglichen
Sachen  gleichgeachtete  Rechte
gehören, ....... 3
soweit  das  überlassene  Gesellschaftsvermögen
  aus  beweglichen
  Vermögensgegenständen
  besteht, ...... ⅓
soweit  das  überlassene  Gesellschaftsvermögen
  aus  anderen
als  den  vorher  bezeichneten
Forderungsrechten  besteht, ...... ⅟₂₀

Befreit  ist:
die  Rückgewähr  der  von
einem  Gesellschafter  eingebrachten
  Grundstücke  oder  Berechtigungen,
  für  welche  die  sich  auf
Grundstücke  beziehenden  Vorschriften
  gelten,  oder  Rechte  der
unter  Buchstaben  d  Ziffer  2
bis  4  bezeichneten  Art  oder
sonstigen  beweglichen  Vermögensgegenstände
  an  diesen
Gesellschafter  oder  dessen  Erben
oder  dessen  Ehegatten,  welcher
mit  ihm  in  Gütergemeinschaft
gestanden  hat.
Anmerkung  zu  d,  e.
Der  Stempel  von  ⅔  vom
Hundert  ermäßigt  sich  in  den  Fällen
zu  d1,3,  4  und e  2  mit  dem  Wegfall
  des  in  §  96  Abs.  1  des  Gesetzes
vorgeschriebenen  Zuschlags  auf  ⅓ 
vom  Hundert.

Reichs-Gesetzbl.  1913.

 





 

 

 

 

 

 

–  —  —  —    —  —

 

 

 

des  Entgelts  wie  vorstehend;

des  Wertes  der  Forderungen.

Bei  Berechnung  des  Stempels
bleibt  derjenige  Teil  der  zum
Sondereigentum  überlassenen  Vermögensgegenstände
  außer  Betracht,
welcher  auf  den  erwerbenden  Gesellschafter
  nach  der  Kopfzahl  der
Gesellschafter  entfällt.

107
        <pb n="702" />
        1 2 3 4            

Steuersatz

 

 


Nr.   Gegenstand  der  Besteuerung  Berechnung

 

 

 

 

vom Hun-  vom Tau-  der  Stempelabgabe
dert  send  Mark  Pf.
(1.)    f) Die  erstmalige  Feststellung  der  Satzung
1.  einer  Gewerkschaft  —  —  500  —

Wenn  die  Geringfügigkeit  des
Vermögens  oder  sonstige  Gründe
die  Anwendung  eines  geringeren  
Steuersatzes  rechtfertigen,  kann  
der  Stempel  bis  auf    .......    —  —  100  —
ermäßigt  werden.

2. anderer  als  der  unter  c  aufge-  
führten  Gesellschaften,  ferner  der
Körperschaften,  Vereine  und  Anstalten,
  soweit  nicht  nach  den  Bestimmungen
  dieser  Tarifstelle  eine
höhere  Abgabe  zu  entrichten  ist, ..  —  5.  —



Befreit  sind:

Krankenkassen,  Berufsgenossenschaften,
  Versicherungsgenossenschaften,
  Versicherungsanstalten,
Unterstützungskassen  und  sonstige
Kassen,  denen  die  Versicherungsnehmer
  auf  Grund  gesetzlicher  Bestimmungen
  beizutreten  verpflichtet
sind,  und  eingetragene  Genossenschaften,
  welche  die  Gewinnverteilung
  ausgeschlossen  haben.

 

B.  Kuxe.

Anteilscheine  gewerkschaftlich  betriebener  
Bergwerke (Kuxe, Kuxscheine) ......  —  —  5  —  von  jeder  einzelnen  Urkunde.
Außerdem  für  alle  nach  dem  1.  August  
1909  auf  Werte  der  angegebenen  Art
ausgeschriebenen  Einzahlungen,  soweit
solche  nicht  zur  Deckung  von  Betriebsverlusten
  dienen  oder  zur  Erhaltung  des  
Betriebs  in  seinem  bisherigen  Umfang
bestimmt  sind  und  verwendet  werden,   3 —
Zur  Entrichtung  des  Stempels  für
die  Einzahlungen  ist  die  Gewerkschaft

    vom  Betrage  der  Einzahlung,  und

zwar  in  Abstufungen  von  3  Mark
für  je  100  Mark  oder  einen  Bruchteil
  dieses  Betrags.
        <pb n="703" />
        681  —

 

 

 

 

1 2 3 4

 

 

Nr.

Gegenstand  der  Besteuerung

Steuersatz

vom  s  vom
Hun-  Taudert
  send

 

Mark  Pf.

Berechnung
der  Stempelabgabe

 





 

(1.)   verpflichtet,  und  zwar  spätestens  zwei
Wochen  nach  dem  von  der  Gewerkschaftsvertretung
  festgesetzten  Einzahlungstag
  oder,  sofern  die  Zahlung  zu
diesem  Zeitpunkt  nicht  eingegangen  ist,
spätestens  zwei  Wochen  nach  dem  Eingang
  der  Zahlung.

C.  Ausländische  Aktien.

Ausländische Aktien  und  Aktienanteilscheine,
  wenn  sie  im  Inland  ausgehändigt,
  veräußert,  verpfändet  oder
wenn  daselbst  andere  Geschäfte  unter
Lebenden  damit  gemacht  oder  Zahlungen
darauf  geleistet  werden,  unter  der
gleichen  Voraussetzung  auch  Interimsscheine
  über  Einzahlungen  auf  diese
Wertpapiere ..... 3

Die  Abgabe  ist  von  jedem  Stücke
nur  einmal  zu  entrichten.

 

 

 

 

  —

 

 

 

 

 

vom  Nennwert,  bei  Interimsscheinen

sowie  nicht  voll  gezahlten  Namenaktien
  und  Anteilscheinen  vom
Betrage  der  bescheinigten  Einzahlungen,
  und  zwar  in  Abstufungen
  von  60  Pf.  für  je
20  Mark;  überschießende  Bruchteile
  werden,  soweit  sie  nicht  unter
dem  Betrage  von  1  Mark  zurückbleiben,
  für  volle  20  Mark  gerechnet.


Der  nachweislich  versteuerte
Betrag  der  Interimsscheine  wird
auf  den  Betrag  der  demnächst  zu
versteuernden  Aktien  usw.  angerechnet.
  Das  Gleiche  gilt  von
dem  versteuerten  Betrage  nicht
vollgezahlter  Aktien  und  Anteilscheine
  bei  späteren  Einzahlungen.

Ausländische  Werte  werden  nach
den  Vorschriften  wegen  Erhebung
des  Wechselstempels  umgerechnct.

107*
        <pb n="704" />
        Gegenstand  der  Besteuerung

vom

Hundert


Steuersatz
vom
Tausend

  Mark   Pf.

 

 

 

 

 

Berechnung
der  Stempelabgabe

 

 

Renten-  und  Schuldverschreibungen.



b)

2.   a) Inländische,  für  den  Handelsverkehr

bestimmte  Renten-  und  Schuldverschreibungen

  (auch  Teilschuldverschreibungen),

  sofern  sie  nicht  unter  Nr.  3

fallen,  sowie  Interimsscheine  über

Einzahlungen  auf  diese  Wertpapiere .... 2

b) Renten-  und  Schuldverschreibungen

ausländischer  Staaten,  Kommunalverbände,

  Kommunen  und  Eisenbahngesellschaften,
  wenn  sie  im  Inland
  ausgehändigt,  veräußert,  verpfändet
  oder  wenn  daselbst  andere

Geschäfte  unter  Lebenden  damit  gemacht

  oder  Zahlungen  darauf  geleistet

werden,  unter  der  gleichen  Voraussetzung
  auch  Interimsscheine  über  Einzahlungen
  auf  diese  Wertpapiere ....... 1

Die  Abgabe  ist  von  jedem  Stücke
nur  einmal  zu  entrichten.

c) Renten-  und  Schuldverschreibungen

ausländischer  Korporationen,  Aktiengesellschaften

  oder  industrieller  Unternehmungen
  und  sonstige  für  den

Handelsverkehr  bestimmte  ausländische

Renten-  und  Schuldverschreibungen,

sofern  sie  nicht  unter  2  b  fallen,  wenn

sie  im  Inland  ausgehändigt,  veräußert,
verpfändet  oder  wenn  daselbst  andere

Geschäfte  unter  Lebenden  damit  gemacht

  oder  Zahlungen  darauf  geleistet

werden,  unter  der  gleichen  Voranssetzung
  auch  Interimsscheine  über  Einzahlungen
  auf  diese  Wertpapiere ..... 2
Die  Abgabe  ist  von  jedem  Stücke
nur  einmal  zu  entrichten.
Befreit  sind:

1.  Renten-  und  Schuldverschreibungen
  des  Reichs  und  der  Bundesstaaten
  sowie  Interimsscheine  über
Einzahlungen  auf  diese  Wertpapiere;


 



 

 

 

 

 

 

 

 

vom  Nennwert,  bei  Interimsscheinen
vom  Betrage  der  bescheinigten
Einzahlungen,  und  zwar:

zu  2a  und  c  in  Abstufungen

von  40  Pf.,

zu  2b  in  Abstufungen  von

20  Pf.
für  je  20  Mark;  überschießende
Bruchteile  werden,  soweit  sie  nicht
unter  dem  Betrage  von  1  Mark
zurückbleiben,  für  volle  20  Mark
gerechnet.

Der  nachweislich  versteuerte  Betrag
  der  Interimsscheine  wird  auf
den  Betrag  der  demnächst  etwa
zu  versteuernden  Rentenverschreibungen
  usw.  angerechnet.

Ist  der  Kapitalwert  von  Rentenverschreibungen
  aus  diesen  selbst
nicht  ersichtlich,  so  gilt  als  solcher
der  25  fache  Betrag  der  einjährigen
  Rente.

Ausländische  Werte  werden  nach
den  Vorschriften  wegen  Erhebung
des  Wechselstempels  umgerechnet.
        <pb n="705" />
        683

 

 

1 2 3 4

 

Nr.

Gegenstand  der  Besteuerung

vom
Hundert


Steuersatz

vom
Tausend


 

Mark

Pf.

Berechnung
der  Stempelabgabe

 



 

(2.)     2.  die  auf  Grund  des  Reichsgesetzes
vom  8.  Juni  1871  abgestempelten
ausländischen  Inhaberpapiere  mit
Prämien.

Anmerkung  zu  Tarifnummer  1  und 2.

Der  Aushändigung  ausländischer
Wertpapiere  im  Inland  wird  es  gleichgeachtet,
  wenn  solche  Wertpapiere,  welche
durch  ein  im  Ausland  abgeschlossenes
Geschäft  von  einem  zur  Zeit  des  Geschäftsabschlusses
  im  Inland  wohnhaften
Kontrahenten  angeschafft  sind,  diesem
aus  dem  Ausland  übersandt  oder  von
ihm  oder  einem  Vertreter  aus  dem  Ausland
  abgeholt  werden.

Genußscheine  und  ähnliche  zum  Bezug
eines  Anteils  an  dem  Gewinn  einer  unter
Tarifnummer  1  unter  A  a  fallenden  Gesellschaft
  berechtigende  Wertpapiere  unterliegen,
  sofern  nicht  Tarifnummer  1  unter
Aa  Spalte  4  Satz  3  oder  Anmerkung  4
zu  Tarifnummer  1  Aa,  b  oder  Tarifnummer
  1  B,  2  Platz  greift,  einer  festen
Abgabe,  die  für
a)  solche,  welche  als  Ersatz  an  Stelle  erloschener

  Aktien  ausgegeben  werden ..... - - 1
b)  alle  übrigen,  und  zwar:

1.  inländische  ..... - - 30

2.  ausländische ... - - 40
beträgt.

Inländische  auf  den  Inhaber  lautende  und
auf  Grund  staatlicher  Genehmigung  ausgegebene
  Renten-  und  Schuldverschreibungen
  der  Kommunalverbände,  Kommunen
  und  Kommunal-Kreditanstalten,
der  Korporationen  ländlicher  oder  städtischer
  Grundbesitzer,  der  Grundkredit-  und
Hypothekenbanken  oder  der  Eisenbahngesellschaften
  sowie  Interimsscheine  über
Einzahlungen  auf  diese  Wertpapiere .... - 5

 

 

 




 

 




von  jeder  einzelnen  Urkunde.

vom  Nennwert  beziehungsweise  vom
Betrage  der  bescheinigten  Einzahlungen
  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
  für  die  Abgabenberechnung
bei  inländischen  Wertpapieren  der
unter  Nr.  2  bezeichneten  Art,  und
zwar  in  Abstufungen  von  50  Pf.
für  je  100  Mark  oder  einen  Bruchteil
  dieses  Betrags.
        <pb n="706" />
        684

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1  2  3  4
Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung  Steuersatz  Berechnung
    
    vom Hun-  der  Stempelabgabe
dert  Tausend  Mark  Pf.

vom  Nennwert  der  Wertpapiere,  für
welche  die  Bogen  ausgegeben  werden,
  in  Abstufungen  von  1  Mark
für  je  100  Mark;  überschießende
Bruchteile  werden  für  volle  100
Mark  gerechnet.

        Sofern  die  Einzahlungen  auf
Gewinnanteilschein-  und  Zinsbogen.  die  Wertpapiere  nicht  voll  geleistet
        sind,  ist  die  Abgabe  vom  Betrage
3A.  a)  Gewinnanteilscheinbogen  von  inländi-  der  geleisteten  Einzahlungen,  jedoch
schen  Aktien,  Aktienanteilscheinen,  Reichs-  höchstens  vom  Betrage  des  Nennbankanteilscheinen,
  Anteilscheinen  von  wertes  der  Wertpapiere  zu entrichten. Wird während der Zeit,

      
Kolonialgesellschaften  und  den  ihnen  für  welche  die  Gewinnanteilscheine
gleichgestellten  Gesellschaften  1—  –  —  laufen,  eine  weitere  Einzahlung
b)  Gewinnanteilscheinbogen  von  auslän-    geleistet, so  ist vom  Betrag der

          Einzahlung, soweit sie zusammen
dischen  Aktien  und  Aktienanteilscheinen,    mit  der  früheren  Einzahlung  den
sofern  die  Bogen  im  Inland  ausge-    Nennwert  des  Wertpapiers  nicht
geben  werden  .........  ....  1  —  —  —  übersteigt,  eine  weitere  Abgabe
nach  dem  Verhältnis  der  abgelaufenen
  Zeit  zu  der  Zeit  zu  entrichten,
  für  welche  die  Gewinnanteilscheine

  noch  laufen.

Für  Bogen,  die  Anteilscheine
für  einen  längeren  als  zehnjährigen
  Zeitraum  enthalten,  erhöht

sich  die  Abgabe  für  jedes  fernere

  Jahr  um  ein  Zehntel.
c)  Zinsbogen  (Rentenbogen)  von  inländischen
  für  den  Handelsverkehr  bestimmten
  Renten-  und  Schuldverschreibungen
  (auch  Teilschuldverschreibungen),
  sofern  sie  nicht  unter  Nr.  3Af
fallen—  5  —  —  vom  Nennwert  der  Wertpapiere,
    für  welche  die  Bogen  ausgegeben
d)  Zinsbogen  von  Renten-  und  Schuld-  werden,  in  Abstufungen  von
verschreibungen  ausländischer  Staaten,  50  Pf.  für  je  100  Mark;  über
Kommunalverbände,  Kommunen  und  schießende  Bruchteile  werden  für
Eisenbahngesellschaften,  sofern  die  Bo-  volle  100  Mark  gerechnet.
gen  im  Inland  ausgegeben  werden —  5  —  Für  Bogen,  die  Zinsscheine
      für  einen  längeren  als  zehnjähe)
  Zinsbogen  von  Renten-  und  Schuld-  rigen  Zeitraum  enthalten,  erhöht
verschreibungen  ausländischer  Korpo-  sich  die  Abgabe  für  jedes  fernere
rationen,  Aktiengesellschaften  oder  in-  Jahr  um  ein  Zehntel.
dustrieller  Unternehmungen  und  sonstigen
  für  den  Handelsverkehr  bestimmten
  ausländischen  Renten-  und
Schuldverschreibungen,  sofern  die  Bogen
im  Inland  ausgegeben  werden —  5  —  —
        <pb n="707" />
        685

 

 

1 2 3

4

 

Nr.

Gegenstand  der  Besteuerung

vom
Hundert


Steuersatz

vom
Tausend


 

Mark

 

Pf.

Berechnung
der  Stempelabgabe

 

  

 

(3A.)  f)  Zinsbogen  von  inländischen  auf  den
Inhaber  lautenden  und  auf  Grund
staatlicher  Genehmigung  ausgegebenen
Renten-  und  Schuldverschreibungen  der
Kommunalverbände,  Kommunen  und
Kommunal-  Kreditanstalten,  der  Korporationen



ländlicher  oder  städtischer

Grundbesitzer,  der  Grundkredit-  und
Hypothekenbanken  oder  der  Eisenbahngesellschaften ...... - 2



1.  Zinsbogen

Kauf-4.   a)
  Kauf-3.

  Gewinnanteilschein-4. Gewinnanteilschein-



  sind:

von  Renten-  und
Schuldverschreibungen  des  Reichs
und  der  Bundesstaaten;
2. Gewinnanteilscheinbogen  von  Aktien
der  in  der  Befreiungsvorschrift  der
Tarifnummer 1  bezeichneten  Aktiengesellschaften;


und  Zinsbogen,
  die  bei  der  ersten  Ausgabe
der  Wertpapiere  mit  diesen  in  Verkehr
  gesetzt  werden.  Die  Befreiung
  greift  nicht  Platz,  soweit  die
Bogen  für  einen  längeren  als
zehnjährigen  Zeitraum  ausgegeben
werden;

und  Zinsbogen,
  die  vor  dem  Inkrafttreten
dieser  Vorschriften  ausgegeben
sind.

und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte.


und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte

  über:


2.

1. Wertpapiere  der  unter  2a,  2b
und  3  des  Tarifs  bezeichneten  Art  -  ²⁄₁₀
2. Anteile  von  bergrechtlichen  Gewerkschaften
  oder  die  darüber  ausgestellten
  Urkunden  (Kuxscheine,  Bezugsscheine,
  Abtretungsscheine) .. -  1

3.  inländische  und  ausländische  Aktien

und  Aktienanteilscheine,  Reichsbankanteilscheine,
  Anteilscheine  von

 

 

 

  

 

 

 

 

 

 

vom  Nennwert  der  Wertpapiere,

für  welche  die  Bogen  ausgegeben
werden,  in  Abstufungen  von
20  Pf.  für  je  100  Mark;  überschießende
  Bruchteile  werden  für
volle  100  Mark  gerechnet.

Für  Bogen,  die  Zinsscheine
für  einen  längeren  als  zehnjährigen
  Zeitraum  enthalten,  erhöht
sich  die  Abgabe  für  jedes  fernere
Jahr  um  ein  Zehntel.
        <pb n="708" />
        1  2  3 4
Steuersatz  Berechnung
Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung  vom  vom  der  Stempelabgabe
Hun-    
dert  Tausend  Mark  Pf.
(4.)    deutschen  Kolonialgesellschaften  und
ihnen  gleichgestellten  deutschen  Gesellschaften,
  Interimsscheine  über
Einzahlungen  auf  diese  Wertpa-  
piere,  Wertpapiere  der  unter  2c
des  Tarifs  bezeichneten  Art  und  
Genußscheinen  .  ..  ...        —  3/10   —  —
4.  ausländische  Banknoten,  ausländisches
  Papiergeld,  ausländische
Geldsoren  —  2/10  —  —
Den  Kauf-  und  sonstigen  An-  vom  Werte  des  Gegenstandes  des

 

schaffungsgeschäften  steht  gleich  die  bei
Errichtung  einer  Aktiengesellschaft,  einer
Kommanditgesellschaft  auf  Aktien,  einer
Kolonialgesellschaft  oder  einer  dieser
gleichgestellten  Gesellschaft  erfolgende
Zuteilung  der  Aktien  oder  Anteilscheine
auf  Grund  vorhergehender  Zeichnung,
die  bei  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft
  oder  Kolonialgesellschaft  oder
einer  dieser  gleichgestellten  Gesellschaft
stattfindende  Übernahme  der  Aktien
oder  Anteilscheine  durch  die  Gründer
und  die  Ausreichung  von  Wertpapieren
an  den  ersten  Erwerber.

Ermäßigung.

Hat  jemand  nachweislich  im  Arbitrierverkehr
  unter  Ziffer  1,  3  oder  4
der  Tarifnummer  4  a  fallende  Gegenstände
  derselben  Gattung  im  Inland
gekauft  uud  im  Ausland  verkauft,
oder  umgekehrt,  oder  an  dem  einen
Börsenplatze  des  Auslandes  gekauft
und  an  dem  anderen  verkauft,  so  ermäßigt
  sich  für  ihn  die  Stempelabgabe
von  jedem  dieser  Geschäfte,  soweit
deren  Wertbeträge  sich  decken,  und  zwar

für  die  Gegenstände  unter  Ziffer  1

und  4  um  3/40  vom  Tausend  und

für  die  Gegenstände  unter  Ziffer  3

um  5/40  vom  Tausend,
wenn  die  beiden  einander  gegenüberstehenden
  Geschäfte  zu  festen  Kursen

 

 

 

 

 

 

Geschäfts,  und  zwar  in  Abstufungen
  von

zu  4a  1:  0,20  Mark,

 "   4a  2:  1,00    "

  "  4a  3:   0,30    "

   " 4a  4:  0,20     "

  "  4b:      0,40     "
für  je  1 000  Mark  oder  einen
Bruchteil  dieses  Betrags.  Bei
Berechnung  der  Abgabe  im  einzelnen
  Falle  sind  mindestes    10 Pf.
in  Ansatz  zu  bringen  und  höhere
Pfennigbeträge  derart  nach  oden
hin  abzurunden,  daß  sie  durch  10
teilbar  sind.

Der  Wert  des  Gegenstandes
wird  nach  dem  vereinbarten    Kaufoder
  Lieferungspreise,  sonst  durch
den  mittleren  Börsen-  oder  Marktpreis
  am  Tage  des  Abschlusses
bestimmt.  Die  zu  den  Wertpapieren
  gehörigen  Zins-  und
Gewinnanteilscheine  bleiben  bei
Berechnung  der  Abgabe  außer
Betracht.

Ausländische  Werte  sind  nach
den  Vorschriften  wegen  Erhebung
des  Wechselstempels  umzurechnen.
        <pb n="709" />
        1 2  3 4
Steuersatz  Berechnung
Gegenstand    139
Nr.    der  Besteuerung  vom  vom  der  Stempelabgabe
Hun-  Taudert
  send  Mark  Pf.
(4.)  an  demselben  Tage  oder  an  zwei  un- 



mittelbar  aufeinander  folgenden  Börsentagen
  abgeschlossen  sind.  Es  macht
keinen  Unterschied,  ob  der  Beteiligte
die  Geschäfte  im  Ausland  selbst  oder
durch  eine  Metaverbindung  abgeschlossen
  hat.

Unter  den  gleichen  Voraussetzungen
tritt  die  Steuerermäßigung  (um  3/40
vom  Tausend)  ein,  wenn  An-  und
Verkäufen  von  ausländischen  Banknoten
  oder  ausländischem  Papiergelde
Geschäfte  über  Geldsorten  oder  Wechsel
gegenüberstehen.

Eine  einmalige,  längstens  halbmonatige
  Verlängerung  im  Ausland  abgeschlossener
  Geschäfte  der  in  Rede  stehenden
  Art  bleibt  steuerfrei.

Für  Kostgeschäfte  (§  23  Abs.  3  des
Gesetzes)  über  Gegenstände  der  vorstehend
  im  Abs.  1  bezeichneten  Art  ermäßigt
  sich  die  Stempelabgabe  um  die
Hälfte  der  tarifmäßigen  Sätze.

Die  gleichen  Vorschriften  finden
statt  für  den  Arbitrierverkehr  zwischen
inländischen  Börsenplätzen.

Die  näheren  Vorschriften  über  die
Entrichtung  der  Abgabe  erläßt  der
Bundesrat.  

b) Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte,

welche  unter  Zugrundelegung  von  Usancen
  einer  Börse  geschlossen  werden  (Loko-,
Zeit-,  Fix-,  Termin-, Prämien-  usw.  Geschäfte),
  über  Mengen  von  Waren,  die
börsenmäßig  gehandelt  werden .... -  4/10

Als  börsenmäßig  gehandelt  gelten
diejenigen  Waren,  für  welche  an  der
Börse,  deren  Usancen  für  das  Geschäft
maßgebend  sind,  Terminpreise  notiert
werden,  und  bei  Waren,  in  denen  der
Börsenterminhandel  untersagt  ist,  diejenigen,
  für  welche  an  der  in  Betracht
kommenden  Börse  Preise  für  Zeitgeschäfte
  notiert  werden.

Reichs-Gesetzbl.  1913.

 

 

 

 

 

 

108
        <pb n="710" />
        —  688

 

 

 

 

 

 

 

1  2  3 4
Steuersatz  Berechnung

9
Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung  vom Hun-  der  Stempelabgabe
dert  vom Tausend  Mark  Pf.
(4.)  
Befreiungen.
Die  vorbestimmte  Abgabe  wird  nicht
erhoben:
1.  falls  die  Waren,  welche  Gegenstand

 

eines  nach  Nummer  4b  stempelpflichtigen
  Geschäfts  sind,  von
einem  der  Vertragschließenden  im
Inland  erzeugt  oder  hergestellt
sind;

2. für  die  Ausreichung  der  von  den

Pfandbriefinstituten  und  Hypothekenbanken
  ausgegebenen,  auf
den  Inhaber  lautenden  Schuldverschreibungen
  als  Darlehnsvaluta
  an  den  kreditnehmenden
Grundbesitzer;

3. für  sogenannte  Kontantgeschäfte

über  die  unter  Nummer  4a  4  bezeichneten
  Gegenstände  sowie  über
ungemünztes  Gold  oder  Silber.
Als  Kontantgeschäfte  gelten
solche  Geschäfte,  welche  vertragsmäßig
  durch  Lieferung  des  Gegenstandes
  seitens  des  Verpflichteten
an  dem  Tage  des  Geschäftsabschlusses
  zu  erfüllen  sind;

4. von  den  zur  Versicherung  von

Wertpapieren  gegen  Verlosung  geschlossenen
  Geschäften,  unbeschadet
der  Stempelpflicht  der  nach  erfolgter
  Verlosung  stattfindenden
Kauf-  oder  sonstigen  Anschaffungsgeschäfte;


5. für  Kauf-  oder  sonstige  Anschaffungsgeschäfte
  über  Rentenund
  Schuldverschreibungen  des
Reichs  oder  der  Bundesstaaten
sowie  Interimsscheine  über  Einzahlungen
  auf  diese  Wertpapiere.
        <pb n="711" />
        689

 

 

1 2 3 4 

 



 

Nr.

Gegenstand  der  Besteuerung

vom
Hundert


Steuersatz

vom
Tausend


 

 

Mark

Pf.

Berechnung
der  Stempelabgabe

 

 

Lotterielose.

5.   Lose  öffentlicher  Lotterien  sowie  Ausweise
über  Spieleinlagen  bei  öffentlich  veranstalteten
  Ausspielungen  von  Geld-  oder
anderen  Gewinnen:

a)  inländische      ......... 20 - - -b)

  ausländische  ...........30 - - -Befreit

  sind:

Lose  der  von  den  zuständigen  Behörden
  genehmigten  Ausspielungen  und
Lotterien,  sofern  der  Gesamtpreis  der
Lose  einer  Ausspielung  die  Summe  von
einhundert  Mark  und  bei  Ausspielungen
zu  ausschließlich  mildtätigen  Zwecken  die
Summe  von  fünfundzwanzigtausend
Mark  nicht  übersteigt.

Frachturkunden.

6.    Frachturkunden,  wenn  sie  im  Inland  ausgestellt
  oder  behufs  Empfangnahme  oder
Ablieferung  der  darin  bezeichneten  Sendung
  im  Inland  vorgelegt  oder  ausgehändigt
  werden,  und  zwar:

a)  Konnossemente  und  Frachtbriefe
im  Schiffsverkehre  zwischen  inländischen
  und  ausländischen  Seehäfen
  oder  zwischen  Häfen  an  inländischen
  Wasserstraßen  und  ausländischen

  Seehäfen,  soweit  sie
nicht  unter  b  fallen  ...... - - 1 -  

b)  Konnossemente  und  Frachtbriefe
im  Schiffsverkehre  zwischen  inländischen
  Häfen  und  ausländischen
  Hafen  der  Nord-  und  Ostsee,
  des  Kanals  oder  der  norwegischen
  Küste .......... - - - 10 

Wenn  eine  Urkunde  über  die
Ladung  eines  ganzen  Schiffsgefäßes
  lautet,  wird  bei  einem  Frachtbetrage
  von  nicht  mehr  als  25  Mark
das  Doppelte,  bei  höheren  Beträgen
  das  Fünffache  und,  sofern

 

 

 

 

 

 

 

 



 

 

bei  inländischen  Losen  vom  planmäßigen

  Preise  (Nennwert)  sämtlicher
  Lose  oder  Ausweise  mit
Ausschluß  des  auf  die  Reichsstempelabgabe
  entfallenden  Betrags;
  bei  ausländischen  Losen  von
dem  Preise  der  einzelnen  Lose  in
Abstufungen  von  1  Mark  für  je
4  Mark  oder  einen  Bruchteil  des
Betrags.

von  der  einzelnen  Urkunde;  falls

diese  jedoch  über  die  Ladung
mehrerer  Schiffsgefäße  oder  Eisenbahnwagen
  lautet,  von  jeder
Schiffs-  oder  Eisenbahnwagenladung.


Je  zwei  Schmalspurwagen,  die
auf  ein  Frachtpapier  abgefertigt

108*
        <pb n="712" />
        690

 

 

 

1 2 3

4

 

Nr.

Gegenstand  der  Besteuerung

vom

Hundert


Steuersatz

vom
Tausend


Mark

Pf.

Berechnung
der  Stempelabgabe

 

(6.)

 

es  sich  um  Schiffe  mit  einem  Reinraumgehalte
  von  über  200  Kubikmeter
  handelt,  bei  einem  Frachtbetrage
  von  nicht  mehr  als  25  Mark
das  Fünffache,  bei  höheren  Beträgen
  das  Zehnfache  der  zu  a
und  b  bezeichneten  Sätze  erhoben.

c)  Konnossemente,  Frachtbriefe,  Ladescheine,
  Einlieferungsscheine  im
Schiffsverkehre,  soweit  sie  nicht
unter  a  und  b  fallen,  wenn  die
Urkunde  über  die  Ladung  eines
ganzen  Schiffsgefäßes  lautet,

bei  einem  Frachtbetrage  von nicht
mehr  als  25  Mark .......... - - - 20
bei  höheren  Beträgen .... - - - 50
und,  sofern  es  sich  um  Schiffe  mit
einem  Raumgehalte  von  über
150  Tonnen  handelt,
bei  einem  Frachtbetrage  von  nicht
mehr  als  25  Mark ........ - - - 50
bei  höheren  Beträgen ... - - 1 -Dem
  Frachtbetrag  im  Sinne
dieser  Vorschrift  ist  der  Schlepplohn
  hinzuzurechnen,  sofern  er  neben
der  Fracht  zu  zahlen  ist.

d)  Frachtbriefe  im  inländischen  Eisenbahnverkehre,
  wenn  die  Urkunde
über  die  Ladung  eines  ganzen
Eisenbahnwagens  lautet,

bei  einem  Frachtbetrage  von  nicht
mehr  als  25  Mark ............. - - - 20
bei  höheren  Beträgeen ..... - - - 50

Der  Steuersatz  vermindert  sich  auf
die  Hälfte  dieser  Sätze,  wenn  das
Ladegewicht  des  Wagens  5  Tonnen
nicht  übersteigt.  Er  erhöht  sich  auf
das  Einundeinhalbfache,  wenn  das
Ladegewicht  über  10  Tonnen,  aber
nicht  mehr  als  15  Tonnen  beträgt.
Für  je  weitere  5  Tonnen  Ladegewicht
tritt  die  Hälfte  des  Satzes  hinzu.

 

 

 



 







 

 

sind,  sind  als  eine  Eisenbahnwagenladung
  zu  rechnen;  ebenso
sind,  wenn  die  Eisenbahnverwaltung
  statt  eines  Wagens
mehrere  zur  Verfügung  stellt,
diese  mehreren  Wagen  einer  Eisenbahnwagenladung
  gleichzuachten.

Die  Abgabe  ist  für  jede  Sendung
  nur  einmal  zu  entrichten.
        <pb n="713" />
        1 2 3    4
Steuersatz  Berechnung

Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung  vom    vom  der  Stempelabgabe
Hun-  Tau-  9
dert  send  Mark  Pf.

Personenfahrkarten.  
7.  a) Fahrkarten, Fahrscheine und sonstige

 

Ausweise  über  die  erfolgte  Zahlung

des  Personenfahrgeldes  im  Eisenbahnverkehr

  auf  inländischen  Bahnlinien
in

bei  einem  Fahrpreis  von:  III.  II.  I.  Wagenklasse
Pf.  Pf.  Pf

0,60  Mark  bis  2  Mark  5  10  20
mehr  als  2  "  "  5  "  10  20  40

"   "     5  "  "  10  "  20  40  80
"   "  10  "   "  20  "  40  80  160
"   "  20   "   "  30   "  60  120  240
"   "  30   "  "  40   "  90  180  360
"   "  40   "  "  50  "  140  270  540
"   "  50    "    ............. 200  400  800

Fahrkarten  von  Straßen-  und  ähnlichen
  Bahnen,  welche  getrennte  Wagenklassen
  nicht  führen,  werden  wie
Fahrkarten  dritter  Klasse  behandelt.

b)  Fahrkarten,  Fahrscheine  und  sonstige
Ausweise  über  die  erfolgte  Zahlung
des  Personenfahrgeldes  im  Dampfschiffsverkehr
  auf  inländischen  Wasserstraßen
  und  Seen  sowie  im  Dampfschiffsverkehre
  der  Nord-  und  Ostsee
zwischen  inländischen  Orten  unterliegen
den  unter  a  für  die  dritte  Wagenklasse
  festgesetzten  Steuersätzen.

Wenn  das  Dampfschiff  verschiedene
Fahrklassen  führt,  gelten  die  unter  a
für  die  III.  Wagenklasse  festgesetzten
Steuersätze  für  die  niedrigste  Fahrklasse,
  die  unter  a  für  die  II.  Wagenklasse
  festgesetzten  Steuersätze  gleichmäßig
  für  die  höheren  Fahrklassen.

Befreit  sind:

1.  Fahrkarten  usw.,  wenn  deren  tarifmäßiger
  Fahrpreis,  bei  Zeitkarten
der  Gesamtpreis  der  Zeitkarte,  bei
Fahrkarten  von  und  nach  ausländischen
  Orten  der  Fahrpreis
für  die  im  Inland  zurückzulegende
Strecke  den  Betrag  von  0,60  Mark
nicht  erreicht;

 

 

              

 

 

            

 

 

vom  einzelnen  Fahrtausweise.
        <pb n="714" />
        692  —

 

 

 

1 2 3 4

 

Nr.

Gegenstand  der  Besteuerung

Steuersatz

vom  vom
Hun-  Taudert
  send

 

 

Mark

Pf.

Berechnung
der  Stempelabgabe

 

(7.)

 

2.  die  zu  ermäßigten  Preisen  ausgegebenen
  Militär-,  Schüler-  und
Arbeiterfahrkarten;

3.  Fahrkarten  der  dritten  Wagenklasse,
  soweit  im  Eisenbahnverkehr
eine  vierte  Wagenklasse  nicht  geführt
  wird  und  der  Fahrpreis  der
dritten  Wagenklasse  den  Satz  von
2  Pfennig  für  das  Kilometer  nicht
übersteigt.

Anmerkung  zu  Tarifnummer  7.

Von  Zusatzkarten,  die  zur  Fahrt  in  einer  anderen
  Zuggattung  oder  auf  einem  Dampfschiff
anderer  Gattung  (Eil-,  Luxusdampfer)  berechtigen,
ist  eine  besondere  Abgabe  nicht  zu  entrichten.

Von  Zusatzkarten,  die  zur  Fahrt  in  einer  höheren
Fahrklasse  berechtigen,  ist  die  Stempelabgabe  in
Höhe  des  Unterschieds  zwischen  dem  Stempelbetrage
  für  diese  Fahrklasse  und  dem  zur  Hauptkarte
  geschuldeten  Stempelbetrage  zu  entrichten.

Berechtigt  eine  Fahrkarte  nach  Wahl  des  Reisenden
  zur  Benutzung  der  Eisenbahn  oder  des
Dampfschiffs,  so  hat  die  Stempelberechnung  unter
Berücksichtigung  derjenigen  Beförderungsweise  zu
erfolgen,  die  den  höheren  Stempelbetrag  ergibt.
Die  Vorschrift  findet  entsprechende  Anwendung,
wenn  eine  Fahrkarte  (Fahrscheinheft)  zum  Teil  zur
Benutzung  einer  niedrigeren,  zum  Teil  zur  Benutzung
  einer  höheren  Wagenklasse  berechtigt.

Für  Fahrkarten,  welche  zum  halben  Betrage
des  auf  die  Karte  aufgedruckten  Fahrpreises  ausgegeben
  werden  (Kinderkarten),  ist  die  Hälfte  der
für  den  vollen  Fahrpreis  festgesetzten  Stempelabgabe,
  jedoch  mindestens  5  Pfennig,  zu  entrichten.

Bei  Sonderfahrten  usw.,  für  deren  Benutzung
keine  Fahrkarten  ausgegeben  werden,  sondern  der
Preis  in  anderer  Weise  berechnet  wird,  ist  ein
Stempel  in  Höhe  von  zehn  vom  Hundert  des  gesamten
  Beförderungspreises  zu  entrichten.

Erlanbniskarten  für  Kraftfahrzenge.
8.     a)  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge
zur  Personenbeförderung  auf  öffentlichen
  Wegen  und  Plätzen,  und  zwar:
1.  für  Krafträder ........ - - 10 -2.

  für  Kraftwagen
a)  von  nicht  mehr  als  6  Pferdekräften 
  ............... - - 25 - 



 

 

10
        <pb n="715" />
        693

 

 

1 2

3

4

 

Nr.

Gegenstand  der  Besteuerung

Hunvom


dert

Steuersatz

vom
Tausend


 

Mark

Pf.

Berechnung
der  Stempelabgabe

 

(8.)

 



b)  von  über  6,  jedoch  nicht  mehr

als  10  Pferdekräften .... - - 50 -c)

  von  über  10,  jedoch  nicht  mehr

als  25  Pferdekräften ..... - - 100 -d)

  von  über  25  Pferdekräften .... - - 150 -als

  Grundbetrag;

außerdem  zu  2:  von  jeder  Pferdekraft
oder  einem  Teile  einer  Pferdekraft

falls  das  Fahrzeug  nicht  mehr  als

6  Pferdekräfte  hat ..... - - 2 -falls

  dasselbe  über  6,  jedoch  nicht

mehr  als  10  Pferdekräfte  hat - - 3 -falls

  dasselbe  über  10,  jedoch  nicht

mehr  als  25  Pferdekräfte  hat - - 5 -im

  übrigen ..... - - 10 -Die

  Abgabe  ermäßigt  sich  um  die

Hälfte,  wenn  die  Ausstellung  der  Erlaubniskarte

  für  einen  vier  Monate

nicht  übersteigenden  Zeitraum  beantragt
  wird.

b) Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge  von
im  Ausland  wohnenden  Besitzern  (§  63
Abs.  2)  zur  Personenbeförderung  auf
öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  bei
vorübergehender  Benutzung  des  Kraftfahrzeugs
  im  Inland,  und  zwar  bei
Benutzung:

1.  während  eines  nicht  mehr  als
dreißig  Tage  im  Jahre  betragenden
  Aufenthalts  im  Inland  für
Krafträder ... - - 3 -2.

  a)  während  eines  nicht  mehr  als

fünf  Tage  im  Jahre  betragenden

  Aufenthalts  im  Inland  für

Kraftwagen .... - - 15 -b) während

  eines  mehr  als  fünf

Tage  bis  zu  höchstens  dreißig

Tagen  im  Jahre  betragenden

Aufenthalts  im  Inland  für

Kraftwagen ..... - - 40 -





 

 






 

 

 

 



 

von  jeder  einzelnen  Karte.

 

 

von  der  einzelnen  Karte.  Bei  mehr
als  dreißigtägigem  Aufenthalt  ist
eine  Karte  der  zu  a  bezeichneten
Art  zu  lösen,  für  die  der  gezahlte

Stempelbetrag  in  Anrechnung  gebracht

  wird.
        <pb n="716" />
        694

 

 

 

1 2 3

4

 

Nr.

Gegenstand  der  Besteuerung

Steuersatz

vom

Hundert


vom
Tausend


 

 

Mark

Pf.

Berechnung
der  Stempelabgabe

 

(8.)

10.

 

Eine  Befreiung  von  der  Stempelabgabe

  findet  statt:

1.  hinsichtlich  derjenigen  Kraftfahrzeuge,
  welche  zur  ausschließlichen
Benutzung  im  Dienste  des  Reichs,
eines  Bundesstaats  oder  einer  Behörde
  bestimmt  sind;

2.  hinsichtlich  solcher  Kraftfahrzeuge,
die  ausschließlich  der  gewerbsmäßigen
  Personenbeförderung  dienen.

Vergütungen.

9.    Die  Aufstellungen  der  Aktiengesellschaften,

Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  und
Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung
über  die  Höhe  der  gesamten  Vergütungen
(Gewinnanteile,  Tantiemen,  Gehälter  usw.),
die  den  zur  Überwachung  der  Geschäftsführung
  bestellten  Personen  (Mitgliedern
des  Aufsichtsrats)  seit  der  letzten  Bilanzaufstellung
  gewährt  worden  sind ... 8 - - - 

Befreit  sind  Aufstellungen,  nach  denen
die  Summe  der  sämtlichen  an  die  Mitglieder
  des  Aufsichtsrats  gemachten  Vergütungen
  (§  72)  nicht  mehr  als  5  000  Mark
ausmacht.  Übersteigt  die  Gesamtsumme
der  Vergütungen  5  000  Mark,  so  wird
die  Abgabe  nur  insoweit  erhoben,  als
sie  aus  der  Hälfte  des  5  000  Mark
übersteigenden  Betrags  gedeckt  werden
kann.

Werden  Tagegelder  im  Betrage  von
mehr  als  fünfzig  Mark  für  den  Tag  gezahlt,
  so  ist  der  Mehrbetrag  als  versteuerbare
  Tantieme  zu  betrachten.  Reisegelder,
  die  den  Betrag  der  baren  Auslagen
  übersteigen,  werden  ebenfalls  als
Tantiemen  betrachtet.

Schecks.

10.    Im  Inland  ausgestellte  Schecks  und  Schecks,

welche  im  Ausland  auf  das  Inland  ausgestellt
  sind  .  ...  .  ... - - - 10

 

 

 

          

 

 

 



 

von  der  Gesamtsumme  der  Vergütungen.


vom  einzelnen  Scheck.
        <pb n="717" />
        1  2 3 4
Steuersatz  Berechnung
Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung  vom Hun-  vom Tau-  der  Stempelabgabe
dert  send  Mark  Pf.

Den  Schecks  stehen  gleich  die  Quittungen  Ist  ein  Scheck  in  mehreren  Ausüber
  Geldsummen,  die  aus  Guthaben  des  fertigunen ausgestellt,   so ist die  Abgabe auch von jeder weiteren    
Ausstellers  bei  den  im  § 2  des  Scheck-  Ausfertigung  zu  entrichten,  sofern
gesetzes  vom  11.  März  1908  (Reichs-  diese  nach  gesetzlicher  Vorschrift
Gesetzbl.  S.  71)  bezeichneten  Anstalten  als  ein  für  sich  bestehender  Scheck gilt.
oder  Firmen  gezahlt  werden,  sofern  die    Im  übrigen  ist  die  Abgabe  von
Quittung  im  Inland  ausgestellt  oder  der  einzelnen  Urkunde  nur  einmal
ausgehändigt  wird.  zu  entrichten.

Befreit  sind:
1.  im  inländischen  Postscheckverkehr  
ausgestellte  Schecks;
2.  Schecks,  die  dem  Wechselstempel  
unterliegen.  
Grundstücksübertragungen.  
11.  Beurkundungen  der  Übertragung  des  Eigentums
  an  im  Inland  gelegenen  Grundstücken
  und  der  Übertragung  von  Berechtigungen,
  für  welche  die  sich  auf  
Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  gelten,
  soweit  sie  zum  Gegenstande  haben:  
a)  Kauf-  und  Tauschverträge  und  andere
entgeltliche  Veräußerungsverträge,  ein-  
schließlich  der  gerichtlichen  Zwangsversteigerungen
  sowie  der  Abtretung  der  
Rechte  aus  dem  Meistgebot  und  der  
Erklärung  des  Meistbietenden,  daß  er
für  einen  anderen  geboten  habe ... ⅓  —  —  und  zwar:

Beurkundungen  von  Übertragungen    1.  bei  Kaufverträgen  vom  Kaufder
  Rechte  der  Erwerber  aus  Ver-  preis  unter  Hinzurechnung  des
Wertes  der  ausbedungenen
äußerungsgeschäften  sowie  Beurkun-  Leistungen  und  vorbehaltenen
dungen  nachträglicher  Erklärungen  der  Nutzungen;
aus  einem  Veräußerungsgeschäfte  be-    2.  bei  Tauschverträgen  vom  Werte
rechtigten  Erwerber,  die  Rechte  für  der von einem der Vertrag-    
einen  Dritten  erworben  oder  die  Pflich-  schließenden   in  Tausch   gegebenen Gegenstände, und zwar derten
  für  einen  Dritten  übernommen  jenigen,  welche  den  höheren  Wert
zu  haben,  werden  in  betreff  der  Stem-    haben;  beim  Tauscheinländischer
pelpflichtigkeit  wie  Beurkundungen  der    gegen ausländische  Grundstücke  vom Werte der ersteren;
Veräußerungen  behandelt,  sofern  nicht  3.  bei  anderen  Verträgen  vom
der  erste  Erwerber  das  Veräußerungs-  Gesamtwert  der  Gegenleistung
geschäft  erweislich  auf  Grund  eines  unter  Hinzurechnung  des  Wertes
Vollmachtsauftrags  oder  einer  Ge-    der  vorbehaltenen  Nutzungen

Reichs-Gesetzbl.  1913.

109
        <pb n="718" />
        1  2  3  4
Steuersatz  Berechnung

Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung
        vom Hun-  vom Tau-  der  Stempelabgabe
dert  send    Mark  Pf.
(11.)  schäftsführung  ohne  Auftrag  für  einen  1  oder,  wenn  der  Wert  der  Gegen- 



Dritten  abgeschlossen  hat  und  die  Übertragung
  der  Rechte  dieses  ersten  Erwerbers
  an  den  Dritten  erfolgt.  Dasselbe
  gilt  von  Übertragungen  der  Rechte
aus  Anträgen  zur  Schließung  eines
entgeltlichen  Veräußerungsgeschäfts,  die

den  Veräußerer  binden

sowie  aus

Verträgen,  durch  die  nur  der  Veräußerer
  zur  Schließung  eines  solchen
Veräußerungsgeschäfts  verpflichtet  wird.



Befreit  sind:

1. Kauf-  und  Tauschverträge  und
andere  entgeltliche  Veräußerungsverträge
  zwischen  Teilnehmern  an
einer  Erbschaft  zum  Zwecke  der
Teilung  der  zu  letzterer  gehörigen
Gegenstände.

Zu  den  Teilnehmern  an  einer
Erbschaft  wird  auch  der  überlebende
  Ehegatte  gerechnet,  der
mit  den  Erben  des  verstorbenen
Ehegatten  gütergemeinschaftliches
Vermögen  zu  teilen  hat.

2. Überlassungsverträge  zwischen  Eltern

  und  Kindern,  auch  eingekindschafteten,
  oder  deren  Abkömmlingen.


Auf  Beurkundungen  von  Übertragungen
  der  Rechte  des  Erwerbers
  aus  Verträgen  der  bezeichneten
  Art  an  andere  Personen
als  an  Abkömmlinge  des  ersten
Veräußerers  finden  die  unter  a
Abs.  2  Satz  1  dieser  Tarifnummer
  vorgesehenen  Einschränkungen
der  Stempelpflicht  keine  Anwendung.


3. Die  Abtretung  der  Rechte  aus

dem  Meistgebot  und  die  Erklärung,
  für  einen  anderen  geboten
zu  haben,  sofern  die  Abtretung
oder  die  Erklärung  in  dem  Ver- 



 

 

 

 

 

leistung  aus  dem  Vertrage  nicht
hervorgeht,  von  dem  Werte  des
veräußerten  Gegenstandes;

4.  bei  Zwangsversteigerungen  vom

Betrage  des  Meistgebots,  zu
dem  der  Zuschlag  erteilt  wird,
unter  Hinzurechnung  der  vom  Ersteher
  übernommenen  Leistungen,
und  wenn  das  Meistgebot  den
Wert  des  Gegenstandes  nicht
erreicht,  von  diesem.  Im  Falle
der  Abtretung  der  Rechte  aus
dem  Meistgebot  und  der  Erklärung
  des  Meistbietenden,  daß
er  für  einen  anderen  geboten
habe,  tritt  an  die  Stelle  des
Meistgebots  der  Wert  der
Gegenleistung,  sofern  eine  solche
in  der  Urkunde  enthalten  ist.

Anmerkungen:

a)  Bei  Verträgen  über  Leistung

b)  Wenn

an  Erfüllungsstatt  berechnet
sich  die  Stempelabgabe  nach
dem  Werte,  zu  dem  die  Gegenstände
  an  Erfüllungsstatt  angenommen
  werden.  Wird  in
einem  Kaufvertrage  hinsichtlich
des  Kaufpreises  eine  Leistung
an  Erfüllungsstatt  vereinbart,
so  ist  der  Vertrag  wie  ein
Tauschvertrag  zu  versteuern.
auf  dem  veräußerten
Gegenstand  ein  Nießbrauchsrecht
  lastet,  zu  dessen  Beseitigung
  der  Veräußerer  nicht  verpflichtet
  ist,  so  ist  der  Steuer.
bemessung  der  Wert  des  veräußerten
  Gegenstandes  zugrunde
zu  legen,  sofern  dieser  Wert
den  Betrag  der  Gegenleistung
(Ziffer  1  und  3  dieser  Spalte)
übersteigt.

c) Wenn  der  Ersteher  zur  Zeit
der  Einleitung  der  Zwangsversteigerung
  Hypotheken-  oder
Grundschuldgläubiger  ist,  so
tritt  an  die  Stelle  des  Meistgebots,
  falls  dieses  hinter  dem
Gesamtbetrage  der  Hypothekenund
  Grundschuldforderungen  des
Erstehers  und  der  diesen  vorgehenden
  Forderungen  zurückbleibt,
  dieser  Gesamtbetrag,  so-
        <pb n="719" />
        697

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1  2 3 4

Steuersatz
Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung  vom  vom  Berechnung
Hun-  Tau-  der  Stempelabgabe
dert  send  Mark    Pf.  
(11.)      steigerungstermin  erfolgt  oder  so-  
fern  ein  Gläubiger  Meistbietender  fern er  nicht den   Wert  des Gegenstandes übersteigt.
war,  dem  eine  durch  ein  geringeres          
Gebot  nicht  oder    d) Wird  bei  einer  Versteigerung,
    nicht  völlig  ge-  welche  zum  Zwecke  der  Auseindeckte
  Hypothek,  Grundschuld  oder    andersetzung  unter  Miteigen-Rentenschuld
  zustand;  tümern  erfolgt,  der  Zuschlag
einem  Miteigentümer  erteilt,
  so  bleibt  bei  Berechnung  des  
Stempels  derjenige  Teil  des
Meistgebots        
außer  Betracht,
welcher  auf  den  dem  Ersteher
bereits  zustehenden Anteil an
den  versteigerten  Gegenständen
fällt.  Im  Falle  der Gemein-
  schaft  unter  Miterben  gilt  im
  Sinne,  dieser  Vorschrift  jeder
    Miterbe  als  Miteigentümer
    nach Verhältnis eines  ideellen
Anteils  am Nachlaß.
b)  Auflassungen  und  Anträge  auf  Ein-    
tragung  der  Begründung  oder  Über-  
tragung  von  Erbbaurechten  oder  sonstigen
  Rechten,  die  ein  Grundbuchblatt  
erhalten  können,  in  Fällen  der  frei-  
willigen  Veräußerung  ..... ⅓   —  —
Der  Antrag  auf  Umschreibung  von    des  Wertes  des  veräußerten  Gegenstandes.
Gesellschaftseigentum  auf  den  Namen  
eines  Gesellschafters  unterliegt  dem  Anmerkung  zu  Tarifnummer 11:
Auflassungsstempel  auch  dann,  wenn  en  lab
nach  den  Vorschriften  des  Bürger-    Stempelabgaben  unter  fünfzig Pfennig werden nicht erhoben.
lichen  Rechtes  eine  Auflassung  nicht  Höhere  Beträge,  welche  nicht ohne
erforderlich  ist.    Bruch  durch  zehn  teilbar  sind,
Der  Auflassungsstempel  ist  nicht zu    werden auf den nächst höheren 
erheben, wenn die das Veräußerungs-     durch
    zehn teilbaren Betrag abgerundet;
    Stempelbeträge über fünf Mark,
geschäft  enthaltende,  in  an  sich  stempel-    welche  nicht  ohne  Bruch  durch
pflichtiger  Form  ausgestellte  Urkunde    fünfzig  teilbar  sind,  werden  auf
in  Urschrift,  Ausfertigung  oder  be-    den  nächst  höheren  durch  fünfzig
glaubigter  Abschrift  vorgelegt  wird    teilbaren  Betrag  abgerundet. Ausländische Werte sind nach
oder  wenn  das  Veräußerungsgeschäft  den  Vorschriften  wegen Erhebung
im  Falle  seiner  Beurkundung  nicht  des  Wechselstempels  umzurechnen.
stempelpflichtig  sein  würde.  
Eine  das  Veräußerungsgeschäft  enthaltende
  Urkunde  im  Sinne  dieser  
Vorschrift  gilt  als  nicht  vorbhanden,
wenn  die  Urkunde    
1.  das  Rechtsgeschäft  nicht  so  enthält,  
wie  es  unter  den  Beteiligten  hin- 



109*
        <pb n="720" />
        1 2 3  4
Steuersatz  Berechnung
Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung    
  genst      vom Hun-  vom Tau-  der  Stempelabgabe
dert  send  Mark  Pf.
(11.)     sichtlich  des  Wertes  der  Gegen- 



leistung  verabredet  ist,

2. die  Veräußerung  eines  Grundstücks

durch  einen  Bevollmächtigten  enthält,

  sofern  die  Veräußerung  erweislich
  für  Rechnung  des  Bevollmächtigten
  erfolgt  ist,

3.  die  Überlassung  der  Rechte  an  dem
Vermögen  einer  Gesellschaft  seitens
eines  Gesellschafters  oder  dessen
Erben  an  die  Gesellschaft,  an  einen
anderen  Gesellschafter  oder  einen
Dritten  enthält,  sofern  nicht  diese
Personen  Abkömmlinge  des  überlassenden
  Teiles  sind,

4.  die  Überlassung  von  Vermögensgegenständen
  seitens  der  Gesellschaft
  zum  Sondereigentum  an
einen  Gesellschafter  oder  dessen
Erben  enthält,  soweit  nicht  der
Stempel  zu e  2  der  Tarifnummer  1
unter  A  in  voller  Höhe  zu  entrichten
  ist  oder  die  Befreiungsvorschrift
  zu  e  2  der  Tarifnummer  1
unter  A  Anwendung  findet.

Wird  nach  der  Zahlung  des  Auflassungsstempels
  die  Urkunde  über  das
zugrunde  liegende  Veräußerungsgeschäft
  errichtet,  so  ist  auf  den  zu  dieser

Urkunde  nach  a  dieser  Tarifnummer

und  nach  d  und  e  der  Tarifnummer  1

unter  A  erforderlichen  Stempel  der  gezahlte

  Auflassungsstempel  anzurechnen.

Die  Vorschriften  über  den  Auflassungsstempel
  finden  entsprechende

Anwendung  bei  Anträgen  auf  Umschreibungen

  in  öffentlichen  Büchern,

sofern  das  Grundbuch  noch  nicht  als
angelegt  anzusehen  ist.

Befreit  sind  auf  Antrag:



1. Grundstücksübertragungen  der  in  a

und  b  dieser  Tarifnummer  bezeichneten
Art,  wenn  der  stempelpflichtige  Betrag
bei  bebauten  Grundstücken  20  000  Mark,
        <pb n="721" />
        699  —

 

 

 

 

 

 

1 2 3 4
Steuersatz  Berechnung

Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung  vom  vom  der  Stempelabgabe
Hun-  Tau-    
dert  send  Mark  Pf.
(11.)     bei  unbebauten  Grundstücken  5000  Mark

 

nicht  überschreitet.  Erwirbt  dieselbe
Person  von  demselben  Veräußerer  durch
verschiedene  Rechtsvorgänge  mehrere
Grundstücke  oder  Grundstücksteile,  so
sind  die  Übertragungen  steuerpflichtig,
wenn  der  Wert  zusammen  die  angegebenen
  Beträge  übersteigt,  und  die
Umstände  ergeben,  daß  der  Erwerb
zum  Zwecke  der  Ersparung  der  Steuer
in  mehrere  Rechtsvorgänge  zerlegt
worden  ist.  Was  im  Sinne  dieser
Vorschrift  als  bebautes  und  unbebautes
Grundstück  anzusehen  ist,  bestimmt  sich
nach  dem  §  1  des  Zuwachssteuergesetzes.
Die  Steuerfreiheit  tritt  nur  ein,
wenn  weder  der  Erwerber  und  sein
Ehegatte  im  letzten  Jahre  ein  Einkommen
  von  mehr  als  2000  Mark
gehabt  haben,  noch  einer  von  ihnen
den  Grundstückshandel  gewerbsmäßig
betreibt.  Wird  festgestellt,  daß  der
Erwerb  für  Rechnung  eines  Dritten
erfolgt,  so  ist  die  Steuerfreiheit  nur
zu  gewähren,  wenn  die  Voraussetzungen
für  die  Befreiung  auch  in  der  Person
des  Dritten  vorliegen.
Beurkundungen  von  Übertragungen
der  Rechte  eines  befreiten  Erwerbers
werden  in  betreff  der  Stempelpflichtigkeit
  auch  dann  wie  Beurkundungen
von  Veräußerungen  behandelt  (a  Abs.  2
Satz  1  dieser  Tarifnummer),  wenn
der  erste  Erwerber  das  Veräußerungsgeschäft
  erweislich  auf  Grund  eines
Vollmachtsauftrags  oder  einer  Geschäftsführung
  ohne  Auftrag  für  einen
Dritten  abgeschlossen  hat  und  die
Übertragung  der  Rechte  dieses  ersten
Erwerbers  an  den  Dritten  erfolgt.

2. Eigentumsveränderungen,  denen  sich

die  Beteiligten  aus  Gründen  des
öffentlichen  Wohles  zu  unterwerfen

gesetzlich  verpflichtet  sind.
        <pb n="722" />
        12.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1 2  3 4
Steuersatz  
Berechnung
Gegenstand  der  Besteuerung
      vom Hun-   vom Tau-  der  Stempelabgabe
dert  send  Mark  Pf.
Versicherungen.
12.    Beurkundungen  über  die  Zahlung  des  Entgelts
  (Prämien,  Beiträge,  Vor-  oder  Nachschüsse,
  Umlagen)  für  die  Übernahme  von  
Versicherungen,  welche  im  Inland  befindliche
  Gegenstände  betreffen  oder  mit  Per-  
sonen  abgeschlossen  sind,  die  im  Inland
ihren  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufent-  
halt  haben:
A.  bei  der  Feuerversicherung  Versicherung
gegen  Brand,  Explosion  oder  Blitz-  
gefahr  und  bergleichen,  soweit  sie  betrifft
1.  bewegliche  Gegenstände,  bei  Versicherungen
  
a)  von  einjähriger  oder  mehr  als  ein-  der  Versicherungssumme,  und  zwar
jähriger  Dauer  in  Abstufungen  
zu  1a  von  0,15  Mark
für  jedes  Jahr  ...... —     15/100  —  —  für  je  1  000  Mark,
b)  von  kürzerer  Dauer  zu  1b  von  0,015  Mark  (d.  h.  1,50 Pfennig) für je 1000 Mark
für  jeden  Monatt  .  ...  —  15/1000  —  —    oder einen Bruchteil  dieser  Beiträge.
2.  unbewegliche  Gegenstände,  bei  Ver-  
sicherungen
a)  von  einjähriger  oder  mehr  als  ein-  der  Versicherungssumme,  und  zwar
jähriger  Dauer    in Abstufungen zu 2a von 0,05 Mark 
für  jedes  Jahr .....  — 1/20 — —  für je 1 000 Mark
b)  von  kürzerer  Dauer    zu  2b  von  0,05 Mark    
        für  je  10 000 Mark
für  jeden  Monat .....   — 1/200 — —  oder  einen  Bruchteil  dieser  Beträge.
Im  Falle  zu  1a  und  2a  gilt  jeder  Die  Abgabe  ist  für  den  Zeitraum
Bruchteil  des  zweiten  oder  ferneren  Jahres  zu  berechnen,  auf  den  die  Zahlung
als  volles  Jahr,  im  Falle  zu  1b  und  2b  des  Versicherungsentgelts  sich  bezieht.
jeder  Bruchteil  eines  Monats  als  voller
Monat.

B. bei der Einbruchsdiebstahl- unb  Glas-  
versicherung  ...........  10  — —  —  des  gezahlten  Entgelts  (Barprämie)
in  Abstufungen  von    0,10  Mark  für
je  1 Mark  oder  einen  Bruchteil  dieses
C.  bei  der  Transportversicherung,  und  zwar  Betrags.    
des  gezahlten  Entgelts  (Barprämie)
1.  bei  der  Kasko-  und  Baurisikenver-    in  Abstufungen  zu  C1  von  0,05
sicherung  ......  1/2 —  —  —  Mark  für  je  10  Mark,  zu  C2  von 
0,10  Mark  für  je  10  Mark  oder
2. bei  sonstigen  Versicherungen  .......  1  — —  —  einen  Bruchteil  dieses  Betrags.
        <pb n="723" />
        1 2 3 4

 

Nr.

Gegenstand  der  Besteuerung

vom
Hundert


Steuersatz

vom
Tausend


 

 

Mark

Pf.

Berechnung
der  Stempelabgabe

 

(12.)

 

    

Befreit  sind:

Transportversicherungen,  welche
Münzen,  edle  Metalle  oder  Wertpapiere
betreffen  (Valorenversicherung).
bei  der  Lebensversicherung  (Kapitalund
  Rentenversicherung)  einschließlich
der  Versicherung  auf  den  Lebensfall
(Invaliditäts-,  Alters-,  Aussteuer-,
Militärdienstversicherung  und  dergleichen)   ½

Befreiungen  zu  A  bis  D.
Befreit  sind:

1. Rückversicherungen.
2. Versicherungen,  bei  welchen  die  Versicherungssumme

  den  Betrag  von  3000  Mark
nicht  übersteigt.  Als  Versicherungssumme
  gilt  bei  Rentenversicherungen
der  Kaufpreis  und  in  Ermangelung
eines  solchen  der  zehnfache  Betrag  der

Rente.

Werden  bei  Versicherungen  gleicher
Art  von  demselben  Versicherer  für  dieselbe
  Person  mehrere  Versicherungsverträge
  abgeschlossen,  so  tritt  die  Befreiung
nur  ein,  wenn  deren  Beträge  zusammen
die  Summe  von  3 000  Mark  nicht  übersteigen.



3. Versicherungen  nach  Maßgabe  der  Reichsversicherungsordnung,

  soweit  sie  nicht  auf
§§  843,  1029,  1198  beruhen,  des  Versicherungsgesetzes
  für  Angestellte  oder  der
auf  Grund  berggesetzlicher  Vorschriften
errichteten  Knappschaftskassen.

4. Versicherungen  von  Bediensteten  und

Arbeitern  gegen  Todesfall  oder  Körperverletzung
  im  Gewerbebetriebe.
5. Krankenversicherungen,  soweit  sie  nicht
unter  D  dieser  Tarifnummer  fallen.

6. Arbeitslosen-  und  Stellenlosigkeitsversicherungen.



7. Hagel-  und  Viehversicherungen.
8. Unfall-  und  Haftpflichtversicherungen.
9. Versicherungen  anderer  als  der  zu  A
bis  D  genannten  Art.

 



 

 

 

 

 

des  gezahlten  Entgelts  (Barprämie)
in  Abstufungen  von  0,05  Mark  für
je  10  Mark  oder  einen  Bruchteil
dieses  Betrags.

Anmerkungen  zu  A  bis  D.

Bei  Berechnung  der  Abgabe  sind
Pfennigbeträge  der  Schlußsumme
derart  nach  oben  abzurunden,  daß  sie
durch  10  —  in  den  Fällen  A  Ziffer
1b,  2,  C  Ziffer  1  und  D  durch
5  —  teilbar  sind.

Ausländische  Werte  sind  nach  den
Vorschriften  wegen  Erhebung  des
Wechselstempels  umzurechnen.
        <pb n="724" />
        —  702  —

(Nr.  4281.)  Bekanntmachung  über  die  Ratifikation  der  am  23.  September  1910  in  Brüssel
unterzeichneten  seerechtlichen  Übereinkommen  durch  Portugal  und  die  Hinterlegung
  der  Ratifikationsurkunden.  Vom  11.  August  1913.

Die  im  Reichs-Gesetzblatt  von  1913  Seite  49  abgedruckten,  am  23.  September
  1910  in  Brüssel  unterzeichneten  Übereinkommen,  nämlich:

1.  Übereinkommen  zur  einheitlichen  Feststellung  von  Regeln
über  den  Zusammenstoß  von  Schiffen,
2.  Übereinkommen  zur  einheitlichen  Feststellung  von  Regeln
über  die  Hilfsleistung  und  Bergung  in  Seenot,
sind  von  Portugal  ratifiziert  worden;  die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunden
  ist  am  25.  Juli  1913  in  Brüssel  erfolgt.
Diese  Bekanntmachung schließt  sich  an  die  Bekanntmachung  vom  17.  Juli  1913
(Reichs-Gesetzbl.  S.  581)  an.

Berlin,  den  11.  August  1913.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:
Zimmermann.

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="725" />
        —  703  —

Reichs-Gesetzblatt.

Jahrgang  1913.

 

Nr.  53.

Inhalt:  Bekanntmachung  über  die  Hinterlegung  der  Anzeige  der  Niederländischen  Regierung  wegen  Inkraftsetzung
  des  internationalen  Übereinkommens  zur  Bekämpfung  des  Mädchenhandels  vom  4.  Mai
1910  in  Niederländisch  Indien.  S.  703.  —,  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  den
Niederlanden  über  die  Ausdehnung  des  am  21.  September  1897  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und
den  Niederlanden  abgeschlossenen  Auslieferungsvertrags  auf  das  deutsche  Schutzgebiet  Kiautschou.
S.  704.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  des  am  28.  Juli  1913  unterzeichneten
Vertrags  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  den  Niederlanden  über  die  Ausdehnung  des  am  21.  September
  1897  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  den  Niederlanden  abgeschlossenen  Auslieferungsvertrags
  auf  das  deutsche  Schutzgebiet  Kiautschou.  S.  706  —  Bekanntmachung,  betreffend  den
am  5.  März  1902  in  Brüssel  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  mehreren  anderen  Staaten  abgeschlossenen
  Vertrag  über  die  Behandlung  des  Zuckers.  S.  706.

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  4282.)  Bekanntmachung  über  die  Hinterlegung  der  Anzeige  der  Niederländischen
Regierung  wegen  Inkraftsetzung  des  internationalen  Übereinkommens  zur
Bekämpfung  des  Mädchenhandels  vom  4.  Mai  1910  in  Niederländisch  Indien.
Vom  19.  August  1913.

Die  Niederländische  Regierung  hat  gemäß  Artikel  11  des  internationalen  Übereinkommens
  zur  Bekämpfung  des  Mädchenhandels  vom  4.  Mai  1910  (Reichs-Gesetzbl.
  1913  S.  31)  angezeigt,  daß  sie  das  Übereinkommen  in  Niederländisch
Indien  in  Kraft  setzen  werde.  Die  Anzeige  ist  am  3.  März  1913  im  Archiv
der  Regierung  der  Französischen  Republik  hinterlegt  worden.

Berlin,  den  19.  August  1913.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:
Zimmermann.

 

Reichs-Gesetzbl.  1913.  110
Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  September  1913.
        <pb n="726" />
        (Nr.  4283)  Vertrag

zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und
den  Niederlanden  über  die  Ausdehnung
  des  am  21.  September  1897
zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und
den  Niederlanden  abgeschlossenen
Auslieferungsvertrags  auf  das
deutsche  Schutzgebiet  Kiautschou.
Vom  28.  Juli  1913.  

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  und  Ihre  Majestät
die  Königin  der  Niederlande  haben  es
für  zweckmäßig  befunden,  die  Auslieferung
  von  Verbrechern  zwischen  dem  deutschen
  Schutzgebiete  Kiautschou  und  den
Niederlanden,  sowie  den  niederländischen
Kolonien  und  auswärtigen  Besitzungen
durch  einen  Vertrag  zu  regeln,  und  haben
zu  diesem  Zwecke  zu  Ihren  Bevollmächtigten
  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Staatssekretär  des

Auswärtigen  Amtes,  Wirklichen  Geheimen
  Rat,  Herrn  von  Jagow,

Ihre  Majestät  die  Königin  der
Niederlande:

Allerhöchstihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister,  Herrn  W.  A.  F.  Baron
Gevers  zu  Berlin.

704

Verdrag

tusschen  het  Duitsche  Rijk  en
Nederland  betreffende  de  uitbreiing
  van  het  op  21  September
  1897  tusschen  het
Duitsche  Rijk  en  Nederland
gesloten  uitleveringsverdrag
tot  hetonder  Duitsche  beschermingstaande
  gebied  van  Kiautschou.

  Van  28  Julij  1913.

 

Züjne  Majesteit  de  Duitsche  Keizer,
Koning  van  Pruisen,  in  naam  van
het  Duitsche  Rijk,  en  Hare  Majesteit
de  Koningin  der  Nederlanden  hebben
het  doelmatig  gevonden  de  uitlevering
  van  misdadigers  tusschen  het
onder  Duitsche  bescherming  staande
gebied  van  Kiautschou  en  JNelerland,
  alsmede  deszelfs  Kolonién  en
buitenlandsche  Bezittingen  door  een
verdrag  te  regelen,  en  hebben  toct
dit  doel  tot  Hunne  gevolmachtigden
benoecmd:

Zijne  Majesteit  de  Duitsche
Keizer,  Koning  von  Pruisen:

den  Heer  von  Jagow,  Hoogst
Deszelfs  Staatssecretaris  van  het
Ministerie  van  Buitenlandsche
Zaken,

Hare  Majesteit  de  Koningin
der  Nederlanden:

den  lleer  W.  A.  F.Baron  Gevers,
Hoogst  Derzelver  Buitengewoon
Gezant  en  Gevolmachtigd  Minister
  te  Berlin.
        <pb n="727" />
        Die  Bevollmächtigten  haben  sich,  nachdem
  sie  einander  ihre  Vollmachten  mitgeteilt
  und  diese  in  guter  und  gehöriger
Form  befunden  haben,  über  folgende
Artikel  geeinigt:

Artikel  1.

Der  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  den  Niederlanden  über  die
Auslieferung  der  Verbrecher  zwischen  den
deutschen  Schutzgebieten  sowie  den  sonst
von  Deutschland  abhängigen  Gebieten
und  dem  Gebiete  der  Niederlande,  sowie
den  niederländischen  Kolonien  und  auswärtigen
  Besitzungen  vom  21.  September
  1897  findet  in  vollem  Umfang  auch
auf  die  Auslieferung  von  Verbrechern
zwischen  dem  Schutzgebiete  Kiautschou
und  dem  Gebiete  der  Niederlande,  sowie
den  niederländischen  Kolonien  und  auswärtigen
  Besitzungen  Anwendung,  gleich
als  ob  das  Schutzgebiet  Kiautschou  in
den  Artikeln  2,  3  und  im  Artikel  7
Abs.  2  dieses  Vertrags  als  eines  der
von  Deutschland  abhängigen  Gebiete
aufgeführt  wäre.

Artikel  2.

Dieser  Vertrag  soll  ratifiziert  werden,
und  die  Ratifikationsurkunden  sollen
sobald  als  möglich  in  Berlin  ausgetauscht
  werden.

Der  Vertrag  soll  drei  Monate  nach
Austausch  der  Ratifikationsurkunden  in
Kraft  treten  und  so  lange  in  Kraft  bleiben,
  wie  der  Vertrag  vom  21.  September
  1897,  also  mit  ihm  außer  Kraft
treten.

705  —

De  gevolmachtigden  zijn,  nadat
zij  elkander  hunne  volmachten  hebben
  medegedeeld  en  deze  in  goeden
en  behoorlikken  vorm  hebben  bevonden,
  omtrent  de  volgende  artikelen
  tot  overeenstemming  gekomen:

Artikel  1.
Het  verdrag  tusschen  het  Duitsche

Rijk  en  Nederland  van  21  September

  1897  nopens  de  uitlevering  van
misdadigers  tusschen  de  onder  Duitsche
  bescherming  staande  alsmede
de  overigens  van  Duitschland  alhankelikke
  gebieden  en  het  gebied
van  Nederland  in  Europa  alsmede
van  deszelfls  Kolonièn  en  buitenland-Ssche
  Bezittingen  is  in  zijnen  vollen
omvang  ock  van  toepassing  op  de
uitlevering  van  misdadigers  tusschen
het  onder  Duitsche  bescherming
staande  gebied  van  Kiautschou  en
het  gebied  van  Nederland  in  Europa
  alsmede  van  deszelfs  Kolonièn
en  buitenländsche  Bezittingen,  even
alsof  het  onder  Duitsche  bescherming
staande  gebied  van  Kiautschou  in
de  artikelen  2,  3  en  in  artikel  7,
lid  2,  van  dat  verdrag  als  een  der
van  Duitschland  afhankelijke  gebieden
  vermeld  ware.

Artikel  2.

Dit  Verdrag  zal  bekrachtigd  worden
  en  de  akten  van  bekrachtiging
zullen  zoo  spoedig  mogelijk  te  Berliju
uitgewisseld  worden.

Het  verdrag  zal  drie  maanden  na
de  uitwisseling  der  akten  van  be-Krachtiging
  in  werking  treden  en
zooclang  van  kracht  blijven  als  het
verdrag  van  21  September  1897,
derhalve  tegelikk  daarmede  ophouden
  van  kracht  te  zijn.
        <pb n="728" />
        —  706  —

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beider-  Ten  blijke  waarvan  de  wederczijdseitigen
  Bevollmächtigten  den  gegen-  sche  gevolmachtigden  dit  verdrag
wärtigen  Vertrag  unterzeichnet  und  mit  onderteekend  en  met  den  afdruk  van
dem  Abdruck  ihrer  Siegel  versehen.  hunne  zegels  voorzien  hebben.

Ausgefertigt  in  doppelter  Urschrift  in  In  dubbel  opgemakt  te  Berlijn
Berlin,  den  28.  Juli  1913.  den  28  Julij  1913.

(L.  S.)  v.  Jagow.  (L.  S.)  v.  Jagow.
(L.  S.)  Gevers.  (L.  S.)  Gevers.

7————t--- 



(Nr.  4284.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  des  am  28.  Juli  1913  unterzeichneten
  Vertrags  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  den  Niederlanden
über  die  Ausdehnung  des  am  21.  September  1897  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  den  Niederlanden  abgeschlossenen  Auslieferungsvertrags  auf  das
deutsche  Schutzgebiet  Kiautschou.  Vom  25.  August  1913.

Der  vorstehend  abgedruckte,  am  28.  Juli  1913  unterzeichnete  Vertrag  zwischen
dem  Deutschen  Reiche  und  den  Niederlanden  über  die  Ausdehnung  des  am
21.  September  1897  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  den  Niederlanden  abgeschlossenen
  Auslieferungsvertrags  auf  das  deutsche  Schutzgebiet  Kiautschou  ist
ratifiziert  worden;  der  Austausch  der  Ratifikationsurkunden  ist  am  22.  August  1913
in  Berlin  erfolgt.

Berlin,  den  25.  August  1913.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
von  Jagow.

————

 

(Nr.  4285.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  am  5.  März  1902  in  Brüssel  zwischen  dem
Deutschen  Reiche  und  mehreren  anderen  Staaten  abgeschlossenen  Vertrag
über  die  Behandlung  des  Zuckers.  Vom  1.  September  1913.

Mit  Wirkung  vom  1.  September  d.  J.  sind  das  Vereinigte  Königreich  von
Großbritannien  und  Irland  sowie  Italien  aus  der  am  5.  März  1902  in  Brüssel
abgeschlossenen  internationalen  Zuckervereinigung  (Reichs-Gesetzbl.  1903  S.  7
1908  S.  135)  ausgeschieden.

Berlin,  den  1.  September  1913.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:

von  Jagow.

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="729" />
        —  707  —

Reichs-Gesetzblatt.

Jahrgang  1913.
Nr.  54.

Inhalt:  Bekanntmachung  über  die  Ratifikation  eines  der  beiden  am  23.  September  1910  in  Brüssel
unterzeichneten  seerechtlichen  Übereinkommen  durch  Nikaragua  und  die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunde.
  S.  707.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Übereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  S.  707.

 

 

 

 

 

(Nr.  4286.)  Bekanntmachung  über  die  Ratifikation  eines  der  beiden  am  23.  September  1910
in  Brüssel  unterzeichneten  seerechtlichen  Übereinkommen  durch  Nikaragua  und
  die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunde.  Vom  8.  September  1913.

Von  den  beiden  im  Reichs-Gesetzblatt  von  1913  Seite  49  abgedruckten,  am

23.  September  1910  in  Brüssel  unterzeichneten  seerechtlichen  Übereinkommen  ist
das  Übereinkommen  zur  einheitlichen  Feststellung  von  Regeln  über  den  Zusammenstoß
  von  Schiffen  von  Nikaragua  ratifiziert  worden;  die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunde
  ist  am  18.  Juli  1913  in  Brüssel  erfolgt.

Diese  Bekanntmachung  schließt  sich  an  die  Bekanntmachung  vom  11.  August
1913  (Reichs-Gesetzbl.  S.  702)  an.

Berlin,  den  8.  September  1913.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:

von  Jagow.

 

—-—

(Nr.  4287.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über  den
  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  11.  September  1913.

Die  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  die  das  Internationale  Übereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  Anwendung  findet  (Ausgabe  vom  1.  Januar  1913,
Reichs-Gesetzbl.  S.  185  ff.),  ist,  wie  folgt,  geändert  worden:

I.  Im  Abschnitt  Deutschland  A  —  II.  Privateisenbahnen  unter  eigener  Verwaltung
  —  sind  mit  Gültigkeit  vom  1.  April  1913  die  Nr.  50  und  83
Kremmen-Neuruppin-Wittstocker  Eisenbahn  beziehungsweise  Ruppiner  Kreisbahn
  (Reichs-Gesetzbl.  S.  186  und  187)  gestrichen  und  ist  als  neue  Nr.  83
eingetragen  worden

„Ruppiner  Eisenbahn-Aktiengesellschaft“.

Reichs-Gesetzbl.  1913.  111

Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  September  1913,
        <pb n="730" />
        —  708  —

In  demselben  Abschnitt  hat  mit  Gültigkeit  vom  1.  August  1913  die
Nr.  97e)  (Reichs-Gesetzbl.  S.  187)  folgende  Fassung  erhalten:
„e)  Jagstfeld-Ohrnberg“.
II.  Im  Abschnitt  Österreich-Ungarn  IA  ist  in  Nr.  24  die  Ziffer  1)  Rittnerbahn
  (Lokalbahn  Bozen-Klobenstein)  gestrichen  (Reichs-Gesetzbtl.  S.  190).
In  demselben  Abschnitt  ist  mit  Gültigkeit  vom  9.  April  1913  hinter
Nr.  25  (Reichs-Gesetzbl.  S.  190)  nachgetragen:
,,25a)  Lokalbahn  Vöcklamarkt—Attersee“.

III.  Im  Abschnitt  Frankreich  A  hat  mit  Gültigkeit  vom  6.  Juli  1913  die

Nr.  6  (Reichs-Gesetzbl.  S.  194)  folgende  Fassung  erhalten:

,,6.  Der  Staatsbahnen,  einschließlich  der  Lokalbahnen  von  Ligré-Riviére
nach  Richelieu,  für  Rechnung  des  Departements  Indre-et-Loire  betrieben,
  von  Le  Pallet  nach  Vallet,  für  Rechnung  des  Departements
Loire-Inférieure  betrieben,  von  Chars  nach  Marines,  für  Rechnung
des  Departements  Seine-et-Oise  betrieben,  und  von  Montsecret-Vassy
nach  Les  Maures,  für  Rechnung  des  Departements  Orne  betrieben.“

IV.  Im  Abschnitt  Italien  A  hat  die  Nr.  20  (Reichs-Gesetzbl.  S.  196)  folgende

Fassung  erhalten:

„20.  Die  von  der  Società  delle  Ferrovie  Salentine  betriebenen  Linien

Nardò-Tricase-Maglie,  Nardò-Centrale-Novoli  und  Lecce-Francavilla
Fonta."

V.  Im  Abschnitt  Schweiz  ist  unter  A  —  von  schweizerischen  Verwaltungen
betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken  —  die  Nr.  6  Neuenburger  Jurabahn
(Reichs-Gesetzbl.  S.  202)  gestrichen  worden.  Unter  B,  Bahnstrecken,  die
sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb  auswärtiger  Verwaltungen  befinden,  wurde
in  Nr.  48  (Reichs-Gesetzbl.  S.  203)  in  der  6.  Zeile  statt  „mit  der  Neuenburger
  Jurabahn“  eingetragen:

„mit  den  schweizerischen  Bundesbahnen“.
In  demselben  Abschnitt  ist  unter  II.  Schmalspurbahnen  (Reichs-Gesetzbl.
S.  202)  mit  Gültigkeit  vom  9.  April  1913  nachgetragen  worden:
,,27a)  Greyerzer  Bahnen.
28a)  Montreux-Berner  Oberland-Bahn,  ausschließlich  der  von  ihr  betriebenen
  Linien  Clarens-Chailly-Blonay  und  les  Avants-Sonloup.
32a)  Veveysaner  Bahnen,  ausschließlich  der  mitbetriebenen  Linie  Blonay-Les
  Pléiades.“

Berlin,  den  11.  September  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Aubftrage:

Wackerzapp.

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="731" />
        —  709  —

Reichs-Gesetzblatt.

Jahrgang  1913.

 

 

 

 

 

 

Nr. 55.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  den  gegenseitigen  Schutz  von  Verbandszeichen  im  Deutschen  Reiche
und  in  Dänemark.  S.  709.

 

 

(Nr.  4288.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  gegenseitigen  Schutz  von  Verbandszeichen  im
Deutschen  Reiche  und  in  Dänemark.  Vom  1.  Oktober  1913.

Auf  Grund  des  §  24h  des  Gesetzes  zum  Schutze  der  Warenbezeichnungen  vom
12.  Mai  1894  (Artikel  III  des  Gesetzes  zur  Ausführung  der  revidierten  Pariser
Übereinkunft  vom  2.  Juni  1911  zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums  vom
31.  März  1913,  Reichs-Gesetzbl.  S.  236)  wird  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß
in  bezug  auf  den  Schutz  von  Verbandszeichen  die  Gegenseitigkeit  in  dem  Verhältnis
  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Dänemark  verbürgt  ist.

Berlin,  den  1.  Oktober  1913.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:
von  Jonquières.

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzbl.  1913.  112
Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  Oktober  1913.
        <pb n="732" />
        <pb n="733" />
        —  711  —

Reichs-Gesetzblatt.      Jahrgang 1913.    Nr. 56.

 

 

 

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Friedens-  und  Aufstandsleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  in
Deutsch  Südwestafrika.  S.  711.

 

(Nr.  4289.)  Verordnung,  betreffend  die  Friedens-  und  Aufstandsleistungen  für  die  bewaffnete
Macht  in  Deutsch  Südwestafrika.  Vom  3.  September  1913.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  ꝛc.
verordnen  auf  Grund  des  §  1  des  Schutzgebietsgesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1900
S.  813)  für  das  Schutzgebiet  Deutsch  Südwestafrika  im  Namen  des  Reichs,
was  folgt:
§  1.

Die  bewaffnete  Macht  ist  berechtigt,  im  Frieden  und  bei  Aufständen
Leistungen  nach  folgenden  Vorschriften  zu  fordern  (Friedens-  und  Aufstandsleistungen).


Die  Leistungen  sollen  nur  insoweit  gefordert  werden,  als  der  Bedarf  nicht
anderweit,  insbesondere  durch  Ankauf  oder  Entnahme  aus  Magazinen  gedeckt
werden  kann.

§ 2.

Verpflichtet  zu  Friedens-  und  Aufstandsleistungen  ist,  soweit  es  sich  um  die
Leistung  persönlicher  Dienste  handelt,  jeder,  der  sich  zur  Zeit  der  Anordnung  der
Leistung  im  Schutzgebiet  aufhält,  in  allen  anderen  Fällen  der  Besitzer  des
Gegenstandes,  auf  welchen  sich  der  Leistungsanspruch  richtet.

I.  Friedensleistungen.

§ 3.
Als  Friedensleistungen  können  für  die  bewaffnete  Macht  in  Anspruch  genommen
  werden:
1.  die  Gewährung  von  Unterkunft,
Reichs-Gesetzbl.  1913.  113

Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  Oktober  1913.
        <pb n="734" />
        —  712  —

2.  die  Gewährung  von  Verpflegung,

3.  die  Stellung  von  Vorspann  (Fuhrwerken,  Gespannen,  Treibern,  Tauleitern)


4.  die  Gewährung  von  Futter  und  Wasser  und  die  Überlassung  von
Weide  und  Wasseranlagen,

5.  die  Überlassung  von  Grundstücken  zu  vorübergehender  Benutzung.

Die  Verpflichtung  zur  Leistung  tritt  insoweit  nicht  ein,  als  die  beanspruchten
Gegenstände  für  den  Wohnungs-,  Wirtschafts-,  Gewerbe-  oder  Handelsbetrieb
ihres  Besitzers  unentbehrlich  sind.

§ 4.
Die  im  §  3  Abs.  1  unter  Nr.  2,  3  und  4  bezeichneten  Leistungen  können
nur  für  Truppenteile  gefordert  werden,  die  sich
a)  auf  Märschen  befinden  oder
b)  zu  Übungszwecken  oder  zu  anderen  Zwecken  außerhalb  ihres  Standorts
  vorübergehend  aufhalten.

§ 5.
Die  Gewährung  von  Unterkunft  kann  nur  bei  außerordentlichem  Bedürfnis
  beansprucht  werden.
§ 6.

Die  Gewährung  von  Verpflegung  besteht  in  der  Hergabe  von  Schlachtvieh
  sowie  von  Lebens-  und  Feuerungsmitteln.  Die  Hergabe  von  Zuchtvieh  darf
nicht  gefordert  werden.

§  7.
Die  Verpflichtung  zur  Stellung  von  Vorspann  erstreckt  sich  nicht  auf
Zuchttiere.
§ 8.

Von  der  Verpflichtung  zur  Stellung  von  Vorspann  sind  befreit:

a)  Staats-  und  Privatgestüte  sowie  die  Militärverwaltung  hinsichtlich
ihrer  Remonten,

b)  öffentliche  Beamte,  Offiziere,  Ärzte,  Tierärzte,  Geistliche  und  Missionare
hinsichtlich  der  zur  Ausübung  ihres  Dienstes  oder  Berufs  notwendigen
Tiere  und  Fahrzeuge  nebst  Zubehör,

e)  die  Posthalter  hinsichtlich  der  zur  Beförderung  der  Posten  erforderlichen
  Tiere  und  Fahrzeuge  nebst  Zubehör.

§  9.
Die  Benutzung  von  Grundstücken  kann  nur  für  Truppenübungen  und  zu
Biwaksplätzen  beansprucht  werden.
        <pb n="735" />
        —  713  —

Aunsgeschlossen  von  dieser  Benutzung  bleiben  Gebäude,  Wirtschafts-  und
Hofräume,  Kräle,  Gärten,  bestellte  Acker,  Holzschonungen,  Pflanzungen  von
Wein,  Tabak  und  anderen  Kulturgewächsen,  Versuchsfelder  sowie  land-  und
forstwirtschaftliche  Versuchsanlagen.

§ 10.

Die  Leistungen  werden  für  Orte,  an  denen  sich  ein  Bezirks- (Distrikts-)
Amt  befindet  oder  an  denen  die  Wohnplätze  zu  Gemeindeverbänden  vereinigt  sind,
auf  Ersuchen  des  zuständigen  Truppenbefehlshabers  vom  Bezirks- (Distrikts-)  Amt,
in  allen  übrigen  Fällen  vom  zuständigen  Truppenbefehlshaber  selbst  unter  Berücksichtigung
  der  Leistungsfähigkeit  der  Verpflichteten  angeordnet.

Für  Orte,  an  denen  die  Wohnplätze  zu  Gemeindeverbänden  vereinigt  sind,
ergeht  die  Anordnung  an  den  Gemeindevorsteher  für  den  Gemeindeverband
im  ganzen.

Werden  Gemeindeverbände  und  außerhalb  von  Gemeindeverbänden  gelegene
Wohnplätze  für  Leistungen  gemeinsam  in  Anspruch  genommen,  so  erfolgt  die
örtliche  Verteilung  der  Leistungen  auf  die  Gemeindeverbände  und  die  Wohnplätze
durch  das  Bezirks- (Distrikts-)  Amt  unter  Berücksichtigung  ihrer  Leistungsfähigkeit.

In  dringenden  Fällen  kann  der  zuständige  Truppenbefehlshaber  die  im
Abs.  3  vorgesehene  Verteilung  vornehmen  sowie  auch  wegen  Bewirkung  der
Leistungen  in  Gemeindeverbänden  unmittelbar  mit  dem  Gemeindevorsteher  in  Verbindung
  treten.  Das  Bezirks- (Distrikts-)  Amt  sowie  der  Gemeindevorsteher  sind
hiervon  möglichst  umgehend  zu  benachrichtigen.

§  11.

Die  Unterverteilung  in  den  Gemeinden  geschieht  nach  ortsgesetzlicher  Festsetzung
  oder  auf  Grund  eines  Beschlusses  des  Gemeinderats  durch  die  Gemeindevorsteher,
  die  für  die  gehörige  und  rechtzeitige  Erfüllung  der  Leistungen  Sorge
zu  tragen  haben.

Die  Gemeinden  sind  berechtigt,  die  Leistungen  ohne  Unterverteilung  für
eigene  Rechnung  zu  übernehmen  und  die  Kosten  auf  die  von  unmittelbarer
Leistung  befreiten  Verpflichteten  nach  Verhältnis  ihrer  Leistungspflicht  umzulegen.

Die  Kosten  können  in  dem  Falle  des  Abs.  2  auf  dem  für  die  Einziehung
der  Gemeindeabgaben  vorgeschriebenen  Wege  beigetrieben  werden.

§ 12.

Unterläßt  der  Gemeindevorsteher  die  rechtzeitige  Beschaffung  einer  Leistung,
so  ist  das  Bezirks-  (Distrikts-)  Amt  berechtigt,  die  Leistung  ohne  Zuziehung  des
Gemeindevorstehers  anderweit  zu  beschaffen.  

Bei  Gefahr  im  Verzuge  steht  diese  Befugnis  auch  dem  zuständigen
Truppenbefehlshaber  zu.  
113*
        <pb n="736" />
        —  714  —

§ 13.

Die  Leistungen  sollen  in  der  Regel  schriftlich  angeordnet  und  in  der  Anordnung
  genau  bezeichnet  werden.

Über  die  bewirkte  Leistung  ist  eine  Bescheinigung  auszustellen.  Sie  soll,
wenn  eine  schriftliche  Anordnung  erlassen  war,  auf  diese  Bezug  nehmen,  andernfalls
  die  Leistung  genau  bezeichnen.

§  14.
Ob  dem  Leistungsanspruch  einer  der  im  §  3  Abs.  2,  §  6  Satz  2,  in  den
§§  7  und  8  und  im  § 9  Abs.  2  genannten  Gründe  entgegensteht,  entscheidet  bei
Meinungsverschiedenheit,  soweit  die  Wohnplätze  zu  Gemeindeverbänden  vereinigt
sind,  der  Gemeindevorsteher,  im  übrigen  das  Bezirks- (Distrikts-)  Amt.  Ist  der
Gemeindevorsteher  oder  das  Bezirks- (Distrikts-)  Amt  nicht  in  erreichbarer  Nähe,
so  hat  bei  Gefahr  im  Verzuge  der  Truppenbefehlshaber  zu  entscheiden.

II.  Aufstandsleistungen.

§ 15.

Der  Gouverneur  bestimmt  unbeschadet  der  Vorschriften  des  §  22  Nr.  1
und  2  den  Zeitpunkt,  in  dem  die  Verpflichtung  zu  Aufstandsleistungen  beginnt
und  aufhört.

Er  kann  anordnen,  daß  die  Verpflichtung  nur  in  einem  bestimmten  Gebiete
  Platz  greift.

Die  Anordnungen  des  Gouverneurs  sind  öffentlich  bekannt  zu  machen.

§ 16.
Der  bewaffneten  Macht  sind  auf  Verlangen  zu  überlassen:
1.  die  für  die  Unterdrückung  des  Aufstandes  erforderlichen  Grundstücke,
Baulichkeiten,  Wasserstellen  und  Wasseranlagen,

2.  Reit-,  Zug-  und  Lasttiere  sowie  Fahrzeuge  nebst  Zubehör,

3.  Handwerkszeug  einschließlich  der  Stand-  und  Feldschmieden,

4.  Schlachtvieh  sowie  Lebens-,  Futter-  und  Feuerungsmittel.

Ob  die  im  Abs.  1  Nr.  2  und  3  angegebenen  Gegenstände  zu  Eigentum
ober  nur  zur  Benutzung  zu  überlassen  sind,  ist  dem  Besitzer  unverzüglich  mitzuteilen.


§ 17.  

Die  im  §  16  Abs.  1  Nr.  1  und  3  angegebenen  Gegenstände,  soweit  sie
für  den  Wohnungs-,  Wirtschafts-,  Gewerbe-  oder  Handelsbetrieb  ihres  Besitzers
unentbehrlich,  und  die  im  §  16  Abs.  1  Nr.  2  aufgeführten  Tiere,  soweit  sie
Zuchttiere  oder  trächtig  sind,  können  nicht  beansprucht  werden.
        <pb n="737" />
        —  715  —

§  18.
Von  der  Verpflichtung  zur  Überlassung  von  Reit-,  Zug-  und  Lasttieren.
sowie  von  Fahrzeugen  nebst  Zubehör  sind  die  im  §  8  unter  b  und  c  bezeichneten
Personen  unter  den  dort  angegebenen  Einschränkungen  befreit.

§ 19.

Ausnahmsweise  kann  die  Überlassung  von  Anlagen  und  Gegenständen
anderer  als  der  im  §  16  bezeichneten  Art,  insbesondere  von  Bewaffnungs-  und
Ausrüstungsgegenständen,  Arznei-  und  Verbandmitteln,  verlangt  werden,  wenn
dies  im  militärischen  Interesse  dringend  erforderlich  ist.

§ 20.

Wer  sich  während  eines  Aufstandes  im  Schutzgebiet  aufhält,  kann  zur
Leistung  aller  nicht  mit  unmittelbarer  Lebensgefahr  verbundenen  Dienste,  deren
Gewährung  das  militärische  Interesse  erfordert,  herangezogen  werden.

Beamte  und  Angestellte  einer  Behörde  unterliegen  dieser  Verpflichtung
nur  mit  Zustimmung  der  vorgesetzten  Dienstbehörde.  Das  bei  einer  Behörde
beschäftigte  Dienstpersonal  darf  nur  in  Anspruch  genommen  werden,  wenn  diese
es  für  abkömmlich  erklärt.

§ 21.

Seeschiffe  und  sonstige  Seefahrzeuge  deutscher  Flagge,  die  sich  in  den  Häfen
und  Küstengewässern  des  Schutzgebiets  aufhalten,  sind  dem  zuständigen  Truppenbefehlshaber
  auf  Erfordern  zur  Verfügung  zu  stellen.  Das  Schiffspersonal  ist
verpflichtet,  auf  den  Schiffen  oder  Fahrzeugen  Dienst  zu  tun.

§ 22.

Jede  Eisenbahnverwaltung  ist  verpflichtet:  
1.  jederzeit  die  für  die  Beförderung  von  Mannschaften,  Reit-,  Zug-  und
Tragetieren  sowie  von  Kriegsfahrzeugen  erforderlichen  Ausrüstungsgegenstände
  ihrer  Eisenbahnwagen  und  einen  halbjährigen  Vorrat  an
Betriebsstoffen  nach  näherer  Anordnung  des  Gouverneurs  bereit  zu  halten,
2.  jederzeit  darüber,  ob  der  in  Nr.  1  bezeichneten  Verpflichtung  genügt
worden  ist  sowie  über  die  Menge  und  den  Zustand  der  Fahrzeuge  und
Betriebsstoffe  und  über  die  Einrichtung  des  Betriebs  dem  Gouverneur,
in  dringenden  Fällen  dem  Truppenbefehlshaber  Auskunft  zu  erteilen,
3.  die  bewaffnete  Macht  und  die  für  die  Unterdrückung  eines  Aufstandes
nötigen  Gegenstände  vor  anderen  Personen  und  Gütern  zu  befördern,
4.  ihr  zur  Herstellung  und  zum  Betriebe  von  Eisenbahnen  dienliches
Material  zur  Unterdrückung  eines  Aufstandes  zur  Verfügung  zu  stellen.
Die  Vorschrift  des  §  21  Satz  2  findet  auf  das  Personal  der  Eisenbahnen
entsprechende  Anwendung.
        <pb n="738" />
        —  716  —

  § 23.      

Jede  im  Privatbetriebe  befindliche  Eisenbahnverwaltung  ist  verpflichtet,  den
Anordnungen  des  Gouverneurs  über  Einrichtung,  Fortführung,  Einstellung  und
Wiederaufnahme  des  Fahrbetriebs  Folge  zu  leisten.  Bei  Zuwiderhandlung  ist
der  Gouverneur  berechtigt,  die  Anordnungen  auf  Kosten  der  zuwiderhandelnden
Eisenbahnverwaltung  zur  Ausführung  zu  bringen.

§  24.

In  welchen  Fällen  und  in  welchem  Umfang  die  Aufstandsleistungen  zu
bewirken  sind,  bestimmt  der  zuständige  Truppenbefehlshaber  möglichst  im  Einvernehmen
  mit  dem  Bezirks- (Distrikts-)  Amt  unter  Berücksichtigung  der  Leistungsfähigkeit
  der  Verpflichteten.  In  den  Fällen  des  §  21  und  des  §  22  Abs.  1
Nr.  3,  4,  Abs.  2  erläßt  der  Gouverneur  die  Anordnung.

Im  übrigen  finden  die  Vorschriften  des  §  10  Abs.  2,  3  und  4  und  der
§§  11  bis  13  entsprechende  Anwendung.

III.  Entschädigung.

§ 25.

Für  die  Leistungen  wird  eine  Entschädigung  aus  den  zur  Unterhaltung  der
bewaffneten  Macht  bestimmten  Mitteln  gewährt.

Die  Auszahlung  der  Entschädigung  kann  gültig  an  den  Inhaber  der  gemäß
§ 13  Abs.  2  ausgestellten  Bescheinigung  erfolgen.

Über  den  Anspruch  auf  Entschädigung  ist  der  Rechtsweg  ausgeschlossen.

§ 26.  

Für  Friedensleistungen  ist  der  zur  Zeit  der  Leistungsanordnung,  für  Aufstandsleistungen
  der  vor  Beginn  des  Aufstandes  ortsübliche  Preis,  Zins  oder  Lohn
zugrunde  zu  legen.    

§ 27.

Die  Stellung  von  Vorspann  wird  tageweise  entschädigt.  Der  eigentlichen
Vorspannleistung  wird  die  Zeit  der  Fahrt  vom  Wohnort  zum  Stellungsort  und
vom  Entlassungsorte  zum  Wohnort  einschließlich  der  üblichen  Ruhepausen  hinzugerechnet.
  

Dem  Berechtigten  ist  voller  Ersatz  des  durch  Verlust,  Beschädigung  und
außergewöhnliche  Abnutzung  an  Tieren,  Fahrzeugen  und  Zubehör  verursachten
Schadens  zu  gewähren,  der  infolge  oder  gelegentlich  der  Vorspannleistung  ohne
sein  Verschulden  oder  das  seiner  nichteingeborenen  Angestellten  entstanden  ist.

§ 28.
Für  die  Benutzung  von  Weide  und  von  Tränken,  Wasserstellen,  Staudämmen
  und  sonstigen  Wasseranlagen  ist  eine  Entschädigung  nur  insoweit  zu
        <pb n="739" />
        —  717  —

gewähren,  als  durch  die  Benutzung  eine  Beschädigung  oder  außerordentliche  Abnutzung
  enstanden  ist.  

Wird  der  Besitzer  durch  die  Benutzung  genötigt,  sich  anderweit  Wasser
oder  Futter  für  seinen  Bedarf  zu  beschaffen,  und  entstehen  ihm  dadurch  besondere
Kosten,  so  sind  ihm  auch  diese  in  angemessener  Höhe  zu  ersetzen.

§ 29.

In  den  Fällen  des  §  22  Abs.  1  Nr.  1  wird  keine  Entschädigung  geleistet.
In  den  Fällen  des  §  22  Abs.  1  Nr.  3  und  Nr.  4  erhält  die  Eisenbahnverwaltung
  eine  Entschädigung  nach  einem  allgemeinen,  vom  Gouverneur  zu  erlassenden
  Tarife.
§  30.
Ist  der  Anspruch  auf  Entschädigung  nicht  streitig,  so  soll  sie  der  zuständige
Truppenbefehlshaber  unverzüglich  zahlen  oder  anweisen.

§ 31.

Ist  der  Anspruch  auf  Entschädigung  streitig  oder  ist  die  sofortige  Bezahlung
oder  Anweisung  nicht  möglich,  so  hat  der  Berechtigte  seinen  Anspruch  bei  dem
Bezirks- (Distrikts-)  Amt  oder  dem  Gemeindevorsteher  schriftlich  oder  zu  Protokoll
anzumelden.  Sofern  ihm  über  die  erfolgte  Leistung  gemäß  §  13  Abs.  2  eine
Bescheinigung  ausgestellt  worden  ist,  hat  er  sie  mit  vorzulegen.

Das  Besirks- (Distrikts-)  Amt  oder  der  Gemeindevorsteher  ist  verpflichtet,
die  Anmeldung  nebst  der  etwaigen  Bescheinigung  mit  einer  gutachtlichen  Äußerung
unverzüglich  an  die  zuständige  Verwaltungsbehörde  der  bewaffneten  Macht  weiterzusenden.


Mangels  einer  Einigung  wird  die  Entschädigung  durch  eine  Kommission
festgesetzt,  die  aus  dem  Vertreter  des  Bezirks- (Distrikts-)  Amts,  einem  Angehörigen
der  bewaffneten  Macht  und  zwei  vom  Berechtigten  aus  der  Zahl  der  Bezirksoder
  Gemeindeeingesessenen  zu  ernennenden  Mitgliedern  gebildet  wird.  In  den
Fällen  des  §  21  besteht  die  Kommission  aus  einem  Beamten  des  Gouvernements,
einem  Angehörigen  der  bewaffneten  Macht  und  je  einem  vom  Gouverneur  und
vom  Berechtigten  zu  benennenden  Sachverständigen.  Den  Angehörigen  der  bewaffneten
  Macht  bestimmt  der  Gouverneur.

  Die  Kommission  trifft  ihre  Entscheidung  nach  Stimmenmehrheit.  Bei
Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vertreters  des  Bezirks- (Distrikts-)
Amts  oder  Gouvernements.  Im  übrigen  wird  das  Verfahren,  von  dem  Gouverneur
  geregelt.  Die  notwendigen  Kosten  des  Verfahrens  trägt  der  Fiskus.

§ 32.

Ansprüche  auf  Friedensleistungen  verjähren  in  einem  Jahre  vom  Zeitpunkt
ihrer  Entstehung,  Ansprüche  aus  Aufstandsleistungen  in  zwei  Jahren  vom  Schlusse
des  Jahres  ab,  in  dem  der  Aufstand  beendet  worden  ist,  es  sei  denn,  daß  sie
vor  Ablauf  der  Verjährungsfrist  angemeldet  worden  sind  (§  31  Abs.  1).
        <pb n="740" />
        —  718  —

§ 33.
Auf  den  Lauf  der  Verjährungsfristen  finden  im  übrigen  die  Vorschriften
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  Anwendung.

IV.  Schlußbestimmungen.

§  34.

Die  zur  Ausführung  dieser  Verordnung  erforderlichen  Bestimmungen  erläßt
der  Gouverneur.

Er  kann  anordnen,  daß  diese  Verordnung  und  die  zu  ihr  ergangene
Ausführungsbestimmungen  ganz  oder  teilweise  auf  Leistungen  an  die  Polizeitruppe
  Anwendung  finden.

§ 35.
Diese  Verordnung  tritt  mit  ihrer  Verkündigung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedruckter
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  3.  September  1913.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Bethmann  Hollweg.

—    –  —
Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="741" />
        —- 



719

Reichs-Gesetzblatt.

  

 

 

 

Jahrgang  1913.

—  —

Nr.  57.

 

 

 

——  —

Inhalt:

Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich,  Italien  und  der  Schweiz,  betreffend  die  Regelung  der

gegenseitigen  Beziehungen  aus  Anlaß  der  Verstaatlichung  der  Gotthardbahn  durch  die  Schweizerische

Eidgenossenschaft.
hinsichtlich  der  Berliner  Metallbörse.

S.  719.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführung  des  Börsengesetzes
S.  730.

 

(Nr.  4290.)  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich,  Italien  und  der  Schweiz,  betreffend  die
Regelung  der  gegenseitigen  Beziehungen  aus  Anlaß  der  Verstaatlichung  der
Gotthardbahn  durch  die  Schweizerische  Eidgenossenschaft.  Vom  13.Oktober  1909.

Sa  Majesté  l'Empereur  d'Allemagne,
Roi  de  Prusse,  au  nom  de  lEmpire
Allemand,  Sa  Majestée  le  Roi  TItalie
et  Lle  Conseil  FEdéral  de  la  Conftdtration.
  Suisse,  animés  d'un  Cgal  désir
de  régler  à  nouveau  les  relations
reéciproques  concernant  le  chemin  de
fer  du  St-Gothard,  à  Toccasion  du
rachat  dudit  chemin  de  fer  par  la
Confedération  suisse  le  1°  mai  1909,
ont  résolu  de  conclure  une  nouwelle
convention  et  ont  nominC  à#  cet  eflet
pour  leurs  plenipotentiaires,  Savoir:

Sa  Majesté  ’Empereur  d’'Allemagne,
  Roi  de  Prusse:

Son  Excellence  Monsieur  le
Chambellan  et  Conseiller  intime
  actuel  Alfred  de  Bulow,
Envoyé  extraordinaire  et  Ministre
  plénipotentiaire  de  Em-Pire
  d’Allemagne  aupres  de  la
Confédération  Suisse,

Reichs-Gesetzbl.  1913.

(Übersetzung.)

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  Seine  Majestät  der
König  von  Italien  und  der  Bundesrat
der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft  von
dem  Wunsche  geleitet,  aus  Anlaß  der
am  1.  Mai  1909  erfolgten  Verstaatlichung
  der  Gotthardbahn  durch  die
Schweiz  die  gegenseitigen,  diese  Eisenbahn
  betreffenden  Beziehungen  neu  zu
regeln,  haben  den  Abschluß  eines  neuen
Vertrags  beschlossen  und  zu  diesem
Zwecke  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:

Seine  Exzellenz,  den  Herrn  Alfred
von  Bülow,  Kammerherrn,
Wirklichen  Geheimen  Rat,  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  des  Deutschen
Reichs  bei  der  Schweizerischen
Eidgenossenschaft,

114

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Oktober  1913.
        <pb n="742" />
        —

l

—-Sa

  Majesté  le  Roi  d'-lItalie:

Son  Excellence  Monsieur  le
Marquis  Cusani  Confalonieri,
  Envoyé  extraordinaire
et  Ministre  plénipotentiaire  du
Royaume  dfItalie  aupreès  de  la
Confédération  suisse,

Le  Conseil  féderal  de  la  Confédération
  suisse:

Monsieur  Deucher,  Président
de  la  Confederation,  et  Messieurs
les  Conseillers  fedecrauxf  Comtesse
  et  Forrer,

lesquecls,  après  avoir  Gchangé  leurs
pleins  pouvoirs,  trouvé  en  bonne
et  due  forme,  sont  convenus  des
stipulations  suivantes:

Article  premier.

Les  Conventions  entre  l’Allemagne,
TItalie  et  la  Suisse  concernant  le
chemin  de  fer  du  St-Gothard,  Savoir:

1°  la  Convention  entre  IItalie  et
la  Suisse,  signée  à  Berne  le  15
octobre  1869;

la  Convention  entre  l'Allemagne,
IItalie  et  la  Suisse,  signée  à
Berlin  le  28  octobre  1871;

5%

4

3°%  Ia  Convention  additionnelle  entre
I  Allemagne,  IItalie  et  la  Suisse,
signée  à  Berne  le  12  mars  1878;

4°%  la  Conwention  entre  ITItalie  et
a  Suisse  concernant  Tétablissement
  du  chemin  de  fer  du
Monte-Ceneri,  signee  à  Berne
le  16  juin  1879,
sont  remplackces  par  la  présente
Convention.

720

Seine  Majestät  der  König  von
Italien:

Seine  Exzellenz,  den  Herrn  Marquis
Cusani  Confalonieri,  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  des  Königreichs
  Italien  bei  der  Schweizerischen
  Eidgenossenschaft,

der  Bundesrat  der  Schweizerischen
  Eidgenossenschaft:

Herrn  Deucher,  Präsidenten  der
Eidgenossenschaft,  und  die  Herren
Bundesräte  Comtesse  und
Forrer,

die,  nach  Austausch  ihrer  in  guter  und
gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten
sich  über  folgende  Punkte  geeinigt  haben.

Artikel  1.

Die  nachbezeichneten,  zwischen  Deutschland,
  Italien  und  der  Schweiz  über  die
Gotthardbahn  abgeschlossenen  Verträge,
nämlich:  

1.  der  Vertrag  zwischen  Italien
und  der  Schweiz,  abgeschlossen

in  Bern  am  15.  Oktober  1869,
der  Vertrag  zwischen  Deutschland,

  Italien  und  der  Schweiz,

abgeschlossen  in  Berlin  am
28.  Oktober  1871,
3.  der  Zusatzvertrag  zwischen

Deutschland,  Italien  und  der
Schweiz,  abgeschlossen  in  Bern
am  12.  März  1878,  
4. der  Vertrag  zwischen  Italien
und  der  Schweiz  wegen  des
Baues  einer  Eisenbahn  über  den
Monte  Ceneri,  abgeschlossen  in
Bern  am  16.  Juni  1879)
werden  durch  den  gegenwärtigen  Vertrag

  ersetzt.
        <pb n="743" />
        Article  2.

La  Suisse  prendra  les  mesures
necessaires  afin  due  Texploitation  du
chemin  de  fer  du  St-Gothard  réponde
dans  toutes  ses  parties  à  ce  qu’on
est  en  droit  Texiger  T’une  grande
ligne  internationale.

Article  3.

Sauf  les  cas  de  force  majeure,  la
Suisse  assurera  Texploitation  du
chemin  de  fer  du  St-Gothard  contre
toute  interruption.  Toutefois  la
Suissc  a  le  droit  de  prendee  les
mesures  necessaires  Dour  le  maintien
de  la  neutralité  et  pour  ln  deéfense
du  paxs.

Article  4.

Les  Iautes  Parties  contractantes
feront  tout  leur  possible  pour  faciliter,
  en  vue  de  TLintérét  commun,
le  trafic  entre  IAllemagne  et  IIItalie
et  à  coet  elklet  elles  chercheront  à
assurer  sur  le  chemin  de  ter  du
St-Gothard  le  transport  des  voyageurs,
  des  marchandises  et  des  objets
Dostaux  le  plus  régulier,  le  plus
commode,  le  plus  rapide  et  le
meilleur  marché  possible.

Article  5.

La  Suisse  prendra  les  mesures
nccessaires  pour  qdue  les  trains  des
chemins  de  fer  fédéraux  soient  organiscs
  de  telle  manière  que,  autant
due  possible,  ils  colncident  sans
interruption  avec  les  chemins  de
ler  de  IAllemagne  et  de  Lftalie.

Article  6.

La  Suisse  maintiendra  avec  les
chemins  de  fer  de  I  Allemagne  et

Reichs-Gesetzbl.  1913.

721

—

Artikel  2.

Die  Schweiz  wird  die  erforderlichen
Anordnungen  treffen,  damit  der  Betrieb
der  Gotthardbahn  in  allen  Beziehungen
den  Anforderungen  entspricht,  die  man
an  eine  große  internationale  Linie  zu

stellen  berechtigt  ist.

Artikel  3.

Von  den  Fällen  höherer  Gewalt  abgesehen,
  wird  die  Schweiz  den  Betrieb
der  Gotthardbahn  gegen  jede  Unterbrechung
  sicherstellen.  Die  Schweiz  hat
jedoch  das  Recht,  die  zur  Aufrechterhaltung
  ihrer  Neutralität  und  zur  Verteidigung
  ihres  Landes  nötigen  Maßnahmen
  zu  treffen.

Artikel  4.

Die  hohen  vertragschließenden  Teile
verpflichten  sich,  im  gemeinsamen  Interesse,
  den  Verkehr  zwischen  Deutschland
  und  Italien  tunlichst  zu  erleichtern
und  zu  diesem  Zwecke  die  Beförderung
der  Reisenden,  Güter  und  Postsachen
auf  der  Gotthardbahn  so  regelmäßig,
so  bequem,  so  schnell  und  so  billig  wie
möglich  einzurichten.

Artikel  5.

Die  Schweiz  wird  die  erforderlichen
Anordnungen  treffen,  damit  die  Züge
der  Schweizerischen  Bundesbahnen,  soweit
  als  möglich,  ohne  Unterbrechung
an  die  Züge  der  deutschen  und  italienischen
  Bahnen  anschließen.

Artikel  6.

Die  Schweiz  wird  mit  den  deutschen
und  italienischen  Bahnen  auch  in  Zu-115
        <pb n="744" />
        —  722
de  IItalie  un  serrice  direct  (cumulatif)
  pour  le  transit  sur  la  ligne
(lu  St-Gothard.

Article  7.

Le  trafic  sur  le  chemin  de  fer  du
St-Gothard  jouira  toujours  desmémes
bascs  de  taxes  et  des  mémes  avantages
  qui  sont  ou  seront  accordeés
bar  les  chemins  de  fer  fédéraux  à
tout  chemin  de  fer  qui  existe  deja
Ou  dui  sera  Construit  à  travers  les
Alpes.

Article  8.

En  ce  qui  concerne  le  transport
des  voyageurs  et  des  marchandises
(Allemagne  et  ditalie,  pour  et  à
travers  ces  deux  pays,  la  Suisse
Nengage  à  ce  qdue  les  chemins  de
Ier  fédéraux  fassent  bencficier  les
chemins  de  fer  de  Allemagne  et  de
Italie  au  moins  des  mémes  avantages
  ct  des  mémes  facilités  qu’elle
aura  accordés  soit  à  Tautres  chemins
de  fer  en  dehors  de  la  Suisse,  Soit
a  des  Parties  et  à  des  stations  duelcqonques
  de  ces  chemins  de  fer,  scoit
enfin  aux  stations  frontières  Suisses.
Les  chemins  de  fer  fédérauxz  ne
Deuvent  entrer  dans  aucune  combinaison
  avec  d’autres  chemins  de  fer
Suisses  par  laquelle  ce  principe  se
trouverait  violé.

Article  9.

Sont  exclus  des  dispositions  contenues
  dans  les  articles  7  et  8  les
Cas  ou  les  chemins  de  fer  fédéraux
seront  forcés,  par  suite  de  la  concurrence
  étrangere,  ’abaisser  erceptionnellement
  leurs  taxes  de
transit.



kunft  einen  direkten  (kumulativen)  Verkehr
  im  Durchgang  über  den  Gotthard
unterhalten.

Artikel  7.

Der  Verkehr  über  die  Gotthardbahn
soll  stets  die  gleichen  Grundtaxen  und
die  gleichen  Vorteile  genießen,  die  von
den  Schweizerischen  Bundesbahnen  irgend
einer  anderen,  bereits  bestehenden  oder
künftig  zu  bauenden  Alpenbahn  bewilligt
  sind  oder  noch  bewilligt  werden.

Artikel  8.

Hinsichtlich  der  Beförderung  von  Personen
  und  Gütern  aus  Deutschland  und
Italien  nach  diesen  beiden  Ländern  und
durch  diese  beiden  Länder  verpflichtet  sich
die  Schweiz  dafür  zu  sorgen,  daß  die
Schweizerischen  Bundesbahnen  den  deut
schen  und  den  italienischen  Eisenbahner
mindestens  die  gleichen  Vorteile  und
Erleichterungen  zuteil  werden  lassen,  die
sie,  sei  es  anderen  Eisenbahnen  außerhalb
  der  Schweiz,  sei  es  irgendwelchen
Strecken  und  Stationen  dieser  Bahnen.
sei  es  schließlich  den  schweizerischen
Grenzstationen,  gewähren  sollten.  Die
Schweizerischen  Bundesbahnen  dürfen  in
keine  Verbindung  mit  anderen  schweizerischen
  Eisenbahnen  eintreten,  durch  die
dieser  Grundsatz  verletzt  werden  würde.

Artikel  9.

Ausgenommen  von  den  Vorschriften
der  Artikel  7  und  8  sind  die  Fälle,  in
denen  die  Schweizerischen  Bundesbahnen
infolge  des  ausländischen  Wettbewerbes
genötigt  sind,  ihre  Transittaxen  ausnahmsweise
  herabzusetzen.
        <pb n="745" />
        Toutefois  les  mesures  de  cette  nature
  ne  devront  pas  porter  prejudice
au  trafic  par  le  St-Gothard.

Article  10.

En  ce  qui  concerne  le  trafic  des
voyageurs  Passant  en  transit  sur  la
ligne  du  St-Gothard,  les  taxes  maximales
  de  transport  sont  fKéS  comme
Suit:

een  I  classe  10,116  cts.  Par

kilometre,

en  II  classe  1,291  cts.  pPar
kilometre,

een  III  classe  5,208  cts.  Dar
kilometre.

Les  chemins  de  fer  fedéraux  sont
en  droit  de  prelever  une  surtaxe  de
50%  pour  les  parties  de  la  ligne
ayant  une  pente  de  15%  et  plus.
Toutefois  le  trafic  des  voyageurs  sur
la  ligne  du  Monte-Ceneri  continuera
à  étre  exempte  de  surtaxe.

Les  taxes  et  surtaxes  pour  le  traus-Dbort
  des  bagages  qui  sont  actuellement
  en  vigueur  sur  la-  ligne  du
St-Gothard  pour  le  trafic  de  transit,
ne  seront  pas  augmentées  à  Tavenir.

Article  11.

La,  Suisse  Sengage  pourles  chemins
de  fer  fédéraux  à  ne  pas  augmenter
à  Tavenir  les  taxes  de  transit  suisses
dui  existent  actuellement  pour  le
trafic  de  marchandises  allemand  et
Dour  le  trafic  de  marchandises  italien
passant  par  le  chemin  de  fer  du
St-Gothard,  aussi  longtemps  que  les
chemins  de  fer  allemands  ou  italiens
n'augmenteront  pas  leurs  taxes  actuellement
  en  vigueur  pour  ces  trafics.

723

Jedoch  dürfen  Maßnahmen  dieser  Art
dem  Verkehr  über  den  St.  Gotthard
keinen  Abbruch  tun.

Artikel  10.

Für  den  im  Durchgang  über  die
Gotthardbahn  sich  bewegenden  Personenverkehr
  werden  folgende  Höchstsätze  festgesetzt:



für  die  I.  Klasse:  10,416  Centimen
für  das  Kilometer,

für  die  II.  Klasse:  7,291  Centimen
für  das  Kilometer,

für  die  III.  Klasse:  5,208  Centimen
für  das  Kilometer.

Die  Schweizerischen  Bundesbahnen
dürfen  einen  Zuschlag  von  50  Prozent
für  solche  Teilstrecken  erheben,  die  eine
Steigung  von  15  Promille  und  mehr
haben.  Jedoch  wird  auf  der  Monte-Ceneri-Linie
  der  Personenverkehr  auch
in  Zukunft  von  einem  Huschlag  befreit
bleiben.

Im  Gepäckverkehr  dürfen  die  zur  Zeit
im  Durchgang  über  die  Gotthardbahn
gültigen  Taxen  und  Zuschlagstaxen  in
Zukunft  nicht  erhöht  werden.

Artikel  11.

Die  Schweiz  verpflichtet  sich  für  die
Schweizerischen  Bundesbahnen,  die  gegenwärtig
  für  den  deutschen  und  italienischen
  Güterverkehr  im  Durchgang  über
die  Gotthardbahn  bestehenden  Transittaxen
  in  Zukunft  so  lange  nicht  zu  erhöhen,
  als  die  deutschen  oder  italienischen
Eisenbahnen  ihre  gegenwärtig  für  diese
Verkehre  bestehenden  Taxen  nicht  erhöhen.
Vorbehalten  bleibt  jedoch  infolge  der
Herabsetzung  der  Bergzuschläge  eine  Neu-115*
        <pb n="746" />
        —  ——

Demeure  réservée  à  la  suite  de  la
réduction  des  surtaxes  de  montagne
une  nouvelle  régularisation  des  taxes
de  transit  exceptionnellement  abaissées
  et  dictées  par  la  concurrence
éEtrangere.

La  Suisse  prend  le  méme  engagement
  en  ce  qui  concerne  les  taxes
de  transit  actuelles  du  service  cumulatik
  italo-Suisse  par  le  St-Gothard.

Article  12.

La  Suisse  accorde  pour  le  traficmarchandises
  de  transit  sur  la  voie
du  St-Gothard  (passant  par  les  points
terminus  dlmmensee  ou  Zoug  ou
Lucerne  d’une  part,  et  Chiasso  ou
Pino  d'autre  part)  une  réduction  des
Surtaxes  actuellement  en  vigueur,
de  telle  sorte  due  les  surtaxes  actuelles
  de  64  kilometres  pour  Erstfeld-Chiasso
  et  de  50  kilometres  pour
Erstfeld-Pino  soient  réduites:

de  35%  àapartir  du  15  mai  1910

s0it  à  42  kilometres  pour  le
Darcours  Erstield-Chiasso,
soit  à  33  Kilometres  pour  le
Darcours  Erstfeld-Pino;
de  50%  à  partir  du  17  mai  1920

soit  à  32  kilometres  pour  le
Parcours  Erstfeld-Chiasso,

soit  à  25  kilometres  pour  le
Darcours  Erstfeld-Pino.

Si  à  la  suite  d’événements  qu’on
ene  peut  actuellement  prévoir  —  tels
due  la  delense  dexportation  de  combustible
  édictee  par  un  Etat  à  production
  houillère  ou  le  renchérissement
  extraordinaire  de  la  houille  —

724

regelung  der  ausnahmsweise  ermäßigten,
durch  den  ausländischen  Wettbewerb  bedingten
  Transittaxen.

Die  Schweiz  übernimmt  die  gleiche
Verpflichtung  hinsichtlich  der  Transittaxen,
die  gegenwärtig  für  den  direkten  italienischschweizerischen
  Verkehr  im  Durchgang
über  die  Gotthardbahn  bestehen.

Artikel  12.

Für  den  Güterverkehr,  der  sich  im
Durchgang  über  die  Gotthardbahn  bewegt
  (das  ist  über  die  Endpunkte  Immensee,
  ug  oder  Luzern  einerseits  und
Chiasso  oder  Pino  anderseits),  bewilligt
die  Schweiz  eine  Herabsetzung  der  zur
Zeit  geltenden  Bergzuschläge  in  der  Weise
daß  die  gegenwärtig  bestehenden  Zuschläge
von  64  Kilometer  für  Erstfeld  -Chiasso
und  von  50  Kilometer  für  Erstfeld-Pino
ermäßigt  werden:

um  35  Prozent  vom  1.  Mai 1910 an,
das  heißt:
auf  42  Kilometer  für  die  Strecke
Erstfeld-Chiasso,
auf  33  Kilometer  für  die  Strecke
Erstfeld-Pino;
um  50  Prozent  vom  1.  Mai  1920  an
das  heißt:
auf  32  Kilometer  für  die  Strecke
Erstfeld-Chiasso,
auf  25  Kilometer  für  die  Strecke
Erstfeld  -Pino.

Wenn  infolge  gegenwärtig  nicht  vorauszusehender
  Ereignisse  —  z.  B.  infolge
  eines  Ausfuhrverbots  für  Brennstoffe
  durch  einen  kohlenerzeugenden
Staat  oder  infolge  einer  außergewöhnlichen
  Steigerung  der  Kohlenpreise  —
        <pb n="747" />
        —  
la  reduction  des  surtaxes  de  montagne
  convenue  ci-haut  avait  pour
ellet  due  le  réescau  actuel  du  Gothard
  ne  couvrit  plus  ses  frais  Jexploitation,
  Vy  compris  le  service  Tintcröt
  et  Tamortissement  du  capital
engagé  dans  ledit  résenu  ainsi  due  les
versements  réglementaires  au  fonds
de  renouvellement,  la  Suisse  sera  en
dGroit  de  demander  la  revision  des
dispositions  ci-Baut  qui  réduisent  les
Surtaxes  de  montagne.

Le  relèevement  des  surtaxes  de
montagne  prendra  fin  aussitöt  due
Ia  cause  dui  Tavait  motivé  Wexistera
Dlus.  On  ne  pourra  jamais  adopter
des  surtaxes  supérieures  à  celles  qui
%Nistent  actuellement.

La,  Suisse  aura  égard,  en  relevant
les  surtaxes,  à  la  clause  du  traitement
  le  plus  favorable  dont  bénélicient
  la  ligne  du  St-Gothardwis-a-vis
des  autres  chemins  de  fer  par  les
Alpes  (art.  7)  ainsi  que  le  trafic  entre
I  Allemagne  et  TItalie  et  vice  versa
Dur  rapport  aux  autres  trafics  (àart.  8).

Article  13.

Dans  le  cas  on  des  divergences
viendraient  à  surgir  entre  les  Ilautes
Parties  contractantes  sur  Tinterprétation
  ou  Dapplication  de  la  présente
Convwention,  chacune  Telles  aura  le
Qroit  de  demander  Tarbitrage.

L'arbitrage  sera  organisé  et  la  pro-Ccdure
  sera  fixée  de  la  maniere  la
blus  simple.  Les  Gouvernements
interessés  se  mettront  d’accord  par
la  voie  diplomatique  pour  la  nomination
  de  Tarbitre.

Dans  le  cas  ou  ils  M’arriveraient
Das  à  se  mettre  d’accord,  on  de-725



——

die  vorstehend  vereinbarte  Herabsetzung
der  Bergzuschläge  zur  Folge  haben  sollte,
daß  das  gegenwärtige  Netz  der  Gotthardbahn
  nicht  mehr  die  Betriebskosten,
einschließlich  der  Verzinsung  und  Amortisation
  des  in  diesem  Netze  angelegten
Anlagekapitals  und  der  vorgeschriebenen
Rücklagen  in  den  Erneuerungsfonds
aufbringt,  so  wird  die  Schweiz  berechtigt
  sein,  eine  Abänderung  der  obigen
Vereinbarungen  über  die  Herabsetzung
der  Bergzuschläge  zu  verlangen.

Eine  hiernach  zugestandene  Wiedererhöhung
  der  Bergzuschläge  ist  aufzuheben,
  sobald  ihre  Ursache  beseitigt  ist.
Auch  dürfen  höhere  als  die  zur  Zeit
bestehenden  Zuschläge  nie  eingeführt
werden.

Bei  Wiedererhöhung  der  Zuschläge
hat  die  Schweiz  auf  das  Meistbegünstigungsrecht
  Rücksicht  zu  nehmen,  das
die  Gotthardbahn  gegenüber  den  anderen
Alpenbahnen  (Artikel  7)  und  der  Verkehr
  zwischen  Deutschland  und  Italien
und  umgekehrt  gegenüber  den  anderen
Verkehren  (Artikel  8)  genießen.

Artikel  13.

Falls  unter  den  hohen  vertragschließenden
  Teilen  Meinungsverschiedenheiten
  über  die  Auslegung  oder  Anwendung
  des  gegenwärtigen  Vertrags
entstehen  sollten,  hat  jeder  von  ihnen
das  Recht,  schiedsgerichtliche  Entscheidung
  zu  verlangen.

Die  Bildung  des  Schiedsgerichts  und
das  Verfahren  vor  demselben  sollen  so
einfach  als  möglich  sein.  Über  die  Ernennung
  des  Schiedsrichters  werden  sich
die  beteiligten  Regierungen  auf  diplomatischem
  Wege  verständigen.

Gelangen  sie  zu  keiner  Verständigung,
so  ist  die  Regierung  eines  unbeteiligten
        <pb n="748" />
        mandera  à  un  Gouvernement  neutre
de  procéder  à  cette  nomination.

Article  14.

La  présente  Convention  sera  ratifice
  et  les  ratifications  en  Seront

SEchangées  à  Berne  aussitét  qdue  faire

se  pourra.

Elle  entrera  en  vigueur  le  1°°  mai
1910,  avec  effet  rétroactif  au  1°  mai
1909.

En  foi  de  duoi  les  Plenipotentiaires
ont  signé  la  présente  Convention  et
yont  apposé  leurs  cachets.

Fait  à  Berne  en  triple  expédition,
le  13  octobre  1909.

(L.  S.)
(L.  S.)
(L.  S.)
(L.  S.)
(L.  S.)

V.  Bülow.
Cusani.

A.  Deucher.
Comtesse.
L.  Forrer.

726

Staates  um  diese  Ernennung  zu  ersuchen.



Artikel  14.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  rati,
fiziert  werden;  der  Austausch  der  Ratifikationsurkunden
  soll  sobald  als  möglich
  in  Bern  stattfinden.

Der  Vertrag  soll  am  1.  Mai  1910
in  Kraft  treten  mit  Rückwirkung  vom
1.  Mai  1909.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  den  gegenwärtigen  Vertrag
unterzeichnet  und  ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  Bern  in  dreifacher
Ausfertigung,  den  13.  Oktober  1909.

 

Procès-  Verbal  final.

—.  —  —

Les  Soussignés  se  sont  réunis  pour
relire  et  signer  la  nouvelle  Convention
  relative  au  chemin  de  fer  du
St-Gothard,  sur  laquelle  ils  se  sont
mis  Taccord  aujourdhui.  A  cette
occasion,  on  a  consigné  au  présent
Procècs-verbal  les  déclarations  sui-Vantes,
  qui  auront  la  méme  valeur
et  entreront  en  vigueur  à  la  méme
date  due  la  Convention.

(Übersetzung.)
Schlußprotokoll.

—

Die  Unterzeichneten  sind  zusammengetreten,
  um  den  neuen  Vertrags,  betreffend
die  Gotthardbahn,  über  dessen  Inhalt
sie  sich  heute  geeinigt  haben,  nochmal
zu  lesen  und  zu  unterzeichnen.  Bei  dieser
Gelegenheit  sind  in  dem  gegenwärtigen
Schlußprotokoll  die  nachstehenden  Erklärungen
  niedergelegt  worden,  die  die
gleiche  Kraft  besitzen  und  an  dem  gleichen
Tage  in  Wirksamkeit  treten  sollen  wie
der  Vertrag  selbst.
        <pb n="749" />
        J.

Ad  article  1.

I.  est  entendu  que  les  traités  sui-Vants
  restent  en  vigueur:

%  Le  traité  entre  IItalic  et  la
Suisse,  conclu  le  23  déecembre
1873  à  Berne  concernant  le
raccordement  du  chemin  de
fer  du  St-Gothard  avec  les
chemins  de  fer  italiens  à
Chiasso  et  à  Pino  et  Tétablissement
  des  gares  internationales
  à  Chiasso  et  à
Luino;

2%  Le  traite  entre  IItalie  et  la
Suisse,  conclu  le  16  fvrier
1881  à  Berne  au  sujet  du
service  de  police  dans  les
stations  internationales  du
chemin  de  fer  du  St-Gothard:;

3%  Le  traité  entre  IItalie  et  la
Suisse,  conclu  le  15  déecembre
1882  à  Berne  concernant
le  service  des  péages  dans
les  gares  internationales  de
Chiasso  et  de  Luino.

Les  compagnies  de  chemins  de  fer
mentionnées  dans  ces  traités  font
place  dordnavant  aux  chemins  de
fer  #éCdcraux  et  aux  chemins  de  fer
de  IEtat  italien.

Ad  article  8.

La  deuxièeme  phrase  de  Tarticle  8
„Les  chemins  de  fer#  fédéraux  ne
peuvent  entrer  dans  aucune  combinaison
  avec  d’autres  chemins  de
ler  suisses  par  laquelle  ce  principe
se  trouverait  violé  veut  seulement
dire  que  les  chemins  de  fer  fédéraux

727

I.

Zu  Artikel  1.
Es  besteht  Einverständnis  darüber,
daß  die  nachstehenden  Verträge  in  Kraft
bleiben:

1.  der  Vertrag  zwischen  Italien
und  der  Schweiz,  abgeschlossen
in  Bern  am  23.  Dezember  1873
über  den  Anschluß  der  Gotthardbahn
  an  die  italienischen  Bahnen
in  Chiasso  und  Pino  und  über
die  Einrichtung  von  Gemeinschaftsbahnhöfen
  in  Chiasso  und
Luino;

2.  der  Vertrag  zwischen  Italien
und  der  Schweiz,  abgeschlossen
in  Bern  am  16.  Februar  1881

über  den  Polizeidienst  auf
den  Gemeinschaftsbahnhöfen  der
Gotthardbahn;

3.  der  Vertrag  zwischen  Italien

und  der  Schweiz,  abgeschlossen

in  Bern  am  15.  Dezember  1882

über  den  Zolldienst  auf  den

Gemeinschaftsbahnhöfen  Chiasso

und  Luino.  

An  Stelle  der  in  diesen  Verträgen

genannten  Eisenbahngesellschaften  treten

künftig  die  Schweizerischen  Bundesbahnen

  und  die  italienischen  Staatseisenbahnen.


Zu  Artikel  8.

Der  zweite  Satz  des  Artikel  8:

,, Die  Schweizerischen  Bundesbahnen
  dürfen  in  keine  Verbindung
  mit  anderen  schweizerischen
  Eisenbahnen  eintreten,
durch  die  dieser  Grundsatz  verletzt
  werden  würde“
        <pb n="750" />
        ne  peuvent  entrer  dans  aucune  combinaison
  avec  d'autres  chemins  de
fer  suisses  par  laquelle  ils  accorderaient
  sur  leurs  lignes  des  bases  de
taxes  plus  réduites  que  celles  qui
sont  appliquées  au  trafic  en  transit
par  le  St-Gothard.

Ad  article  11.

I1  est  entendu

I  due  les  augmentations  prévues
  ne  peuvent  s’appliquer
qdu’auxmarchandises  de  méme
hmature;

2°  due  les  chemins  de  (er  fedéraux

  ont  le  droit  d’augmen--ter

  leurs  taxes  de  transit  si

IAllemagne  ou  IICtalie  augmentent

  leurs  taxes  pour  les

articles  Texportation;

due,  Pour  les  autres  cas,  une

entente  entre  lescheminsde  fer

fédéraux  et  les  chemins  de
ser  de  IAllemagne  ou  de

TItalie  reste  réservec.

3°

II.

Les  chemins  de  fer  fédéraux  concederont,
  dées  le  1“  mai  1910,  les
taxes  de  transit  actuelles  ou  futures
pour  le  trafic  de  marchandises  par
le  St-Gothard,  de  facon  que  Ces
taxes  solent  accordées  pour  toutes
les  stations  frontières  suisses,  dw’elles
Se  trouvent  ou  non  sur  la  voie  la
plus  courte.

Cette  disposition  intcresse  le  tralic
entre  IAllemagne  et  IlItalie  et  vice

728

soll  nur  besagen,  daß  die  Schweizerischen
  Bundesbahnen  mit  anderen
schweizerischen  Eisenbahnen  in  keine  Verbindung
  eintreten  dürfen,  durch  die  sie

auf  ihren  Strecken  niedrigere  Grundtaxen

  gewähren  würden  als  die,  welche
für  den  Durchgangsverkehr  über  den
Gotthard  zur  Anwendung  gelangen.

Zu  Artikel  11.

Es  besteht  Einverständnis  darüber:

1.  daß  die  dort  vorgesehenen  Erhöhungen
  sich  nur  auf  Waren
der  nämlichen  Art  erstrecken
dürfen,
2. daß  die  Schweizerischen  Bundesbahnen
  berechtigt  sind,  ihre  Transittaxen
  zu  erhöhen,  wenn  die
Erhöhungen  in  Deutschland  oder
Italien  Artikel  ihrer  Ausfuhr

betreffen,
3.  daß  für  die  übrigen  Fälle  eine
Verständigung  zwischen  den

Schweizerischen  Bundesbahnen
und  den  deutschen  oder  den
italienischen  Bahnen  vorbehalten
bleibt.

II.

Die  Schweizerischen  Bundesbahnen
werden,  mit  Wirkung  vom  1.  Mai  1910
an,  die  jetzigen  oder  künftigen  Transittaxen
  für  den  Güterverkehr  über  den
Gotthard  in  der  Weise  zur  Verfügung
stellen,  daß  diese  Taxen  für  alle  schweizerischen
  Grenzstationen  anwendbar  sind,
auch  wenn  letztere  nicht  auf  dem  kürzesten
Wege  gelegen  sind.

Diese  den  Wechselverkehr  zwischen
Deutschland  und  Italien  betreffende  Be-
        <pb n="751" />
        —  
versa,  notamment  les  transports  qui
trouvent  leur  voie  la  plus  courte
Par  le  lac  de  Constance  et  le  meilleur
marché  par  terre.

III.

Les  lignes  comprises  dans  la  convention
  sous  le  nom  de  chemin  de
fer  du  St-Gothard  sont  les  suivantes:

1°  Lucerne-Immensee-Arth-Goldau-Giubiasco-Chiasso,


2°  Zoug-Arth-Goldau,

3%  Giubiasco  -  Cadenazzo-Pinofrontiere.


4%  Cadenazzo-Locarno.

IV.

Dans  le  cas  ou  des  commuandes
de  matdriel  devraient  étre  faites  pour
Télectrilication  de  la  ligne  du  St-Gothard,
  la  Suisse  déclare  qdue  les  chemins
  de  fer  fédéraux  continueront
à  observer  pour  cette  fourniture  leur
Pratique  d’ouvrir  un  concours  général
accessible  à  Tindustrie  de  tous  pays.

En  ce  qui  concerne  les  autres
commandes  de  matériel  pour  la  ligne
du  St-Gothiard,  la  Suisse  declare
ne  Pas  avoir  lLintention  de  modifier
la  Pratique  actuelle  des  chemins  de
fer  fédéraux.

V.

En  consormité  du  vœu  exprimé
par  les  Gouvernements  allemand  et
italien,  la  Suisse  déclare  que  les
agents  et  ouvriers  de  nationalité
allemande  et  italienne  qui,  par  suite
du  rachat,  ont  passé  du  service  de

729

—  —

stimmung  hat  besondere  Bedeutung  für
diejenigen  Sendungen,  für  die  der
kürzeste  Weg  über  den  Bodensee  führt,
während  die  billigste  Fracht  sich  über
den  Landweg  bildet.

III.

Unter  der  Bezeichnung  Gotthardbahn
sind  in  dem  Vertrage  folgende  Eisenbahnlinien
  zu  verstehen:

1.  Luzern-Immensee-Arth  —
Goldau-Giubiasco-Chiasso,

2.  Zug-Arth  -Goldau,

3.  Giubiasco-Cadenazzo  -Pino  —
Grenze,

4.  Cadenazzo-Locarno.

IV.

Für  den  Fall,  daß  aus  Anlaß  einer
späteren  Elektrisierung  der  Gotthardbahn
  Materialbestellungen  notwendig
werden,  erklärt  die  Schweiz,  daß  die
Schweizerischen  Bundesbahnen  in  Ansehung
  dieser  Lieferungen  an  ihrer  bisherigen
  Übung  festhalten  und  einen  allgemeinen,
  der  Industrie  aller  Länder  zugänglichen
  Wettbewerb  eröffnen  werden.

Hinsichtlich  der  sonstigen  Materialbestellungen
  für  die  Gotthardbahn  erklärt
  die  Schweiz,  nicht  die  Absicht  zu
haben,  in  dem  derzeitigen  Verfahren
der  Schweizerischen  Bundesbahnen  eine
Änderung  eintreten  zu  lassen.

V.

In  Erfüllung  eines  von  der  Deutschen
und  der  Italienischen  Regierung  ausgesprochenen
  Wunsches  erklärt  die
Schweiz,  die  Angestellten  und  Arbeiter
deutscher  und  italienischer  Staatsangehörigkeit,
  die  aus  Anlaß  der  Verstaat-
        <pb n="752" />
        la  compagnie  du  chemin  de  fer  du
St-Cothard  à  celui  des  chemins  de  fer
fédéeraux  conserveront  leur  emploi,
en  conformité  des  prescriptions  légales
  sur  la  matière,  Sans  étre  obligés
  Tadopter  la  nationalité  suisse.

730  —

lichung  der  Gotthardbahn  aus  dem
Dienste  der  Gotthardbahn-Gesellschaft
in  den  Dienst  der  Schweizerischen  Bundesbahnen
  übergetreten  sind,  nach  Maßgabe
  der  hierüber  bestehenden  gesetzlichen
Bestimmungen  in  ihren  Stellungen  belassen

  zu  wollen,  ohne  sie  zu  verpflichten,
die  schweizerische  Staatsangehörigkeit  anzunehmen.


So  geschehen  zu  Bern  in  dreifacher
Ausfertigung,  den  13.  Oktober  1909.

Ainsi  fait  à  Berne,  en  triple  ex-Pédition,
  le  13  octobre  1909.

V.  Bülow.
Cusani.

A.  Deucher.
Comtesse.
L.  Forrer.

 

Der  vorstehende  Vertrag  nebst  dem  Schlußprotokoll  ist  ratifiziert  worden;
die  Auswechselung  der  Ratifikationsurkunden  hat  am  4.  Oktober  1913  in  Bern
stattgefunden.

 

———

(Nr.  4291.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführung  des  Börsengesetzes  hinsichtlich  der
Berliner  Metallbörse.  Vom  9.  Oktober  1913.

Auf  Grund  des  §  35  Abs.  1  Nr.  1  des  Börsengesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1908
S.  215)  hat  der  Bundesrat  beschlossen,  daß  zur  Mitwirkung  bei  der  amtlichen
Festsetzung  des  Börsenpreises  von  Waren  an  der  Berliner  Metallbörse  keine
Kursmakler  im  Sinne  des  §  30  des  Börsengesetzes  ernannt,  sondern  nach  näherer
Bestimmung  der  Landesregierung  von  der  Handelskammer  zu  Berlin  amtliche
Agenten  bestellt  werden,  mit  der  Maßgabe,  daß  bei  Feststellung  des  Börsenpreises
  nur  die  von  diesen  vermittelten  Geschäfte  zu  berücksichtigen  sind.
Berlin,  den  9.  Oktober  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Richter.

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="753" />
        —  731  —

Reichs-Gesetzblatt.

Jahrgang  1913.

 

Nr.  58.

Inhalt:  Erlaß,  betreffend  Änderung  der  Ausführungsbestimmungen  zu  den  Verordnungen  über  die  Tagegelder
und  Fuhrkosten  der  Reichsbeamten,  vom  29.  September  1910.  S.  731.  —  Bekanntmachung,
betreffend  den  börsenmäßigen  Zeithandel  in  Hafer  an  der  Produktenbörse  zu  Berlin.  S.  732.

—

 

 

 

(Nr.  4292.)  Erlaß,  betreffend  Änderung  der  Ausführungsbestimmungen  zu  den  Verordnungen
über  die  Tagegelder  und  Fuhrkosten  der  Reichsbeamten,  vom  29.  September  1910
(Reichs-Gesetzbl.  S.  1071).  Vom  8.  Oktober  1913.

§  28  der  Ausführungsbestimmungen  zu  den  Verordnungen  über  die  Tagegelder
  und  Fuhrkosten  der  Reichsbeamten  vom  29.  September  1910  wird
aufgehoben.

Haben  hiernach  auf  einer  Strecke,  die  nicht  mit  der  Eisenbahn,  der  Kleinbahn
  oder  dem  Schiffe  zurückgelegt  werden  kann,  mehrere  Beamte  gemeinschaftlich
  dasselbe  Verkehrsmittel  benutzt  und  ist  das  Verkehrsmittel  von  einem
oder  mehreren  der  an  der  Dienstreise  beteiligten  Beamten  den  übrigen  zur
unentgeltlichen  Benutzung  oder  Mitbenutzung  eingeräumt  worden,  so  hat  die
Berechnung  der  Fuhrkosten  lediglich  unter  Berücksichtigung  des  §  5  und  § 7
Abs.  1  der  Reisekostenverordnung  sowie  der  §§  19  und  27  der  Ausführungsbestimmungen
  zu  erfolgen.  Dabei  tritt,  wenn  nur  ein  Beamter  die  Kosten  des
gemeinschaftlichen  Verkehrsmittels  trägt,  eine  Ermäßigung  der  Fahrkosten  auf
30  Pfennig  für  das  Kilometer  nicht  ein.

Berlin,  den  8.  Oktober  1913.

Der  Reichskanzler.
von  Bethmann  Hollweg.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1913.  116
Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Oktober  1913.
        <pb n="754" />
        —  732  —

(Nr.  4293.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  börsenmäßigen  Zeithandel  in  Hafer  an  der
Produktenbörse  zu  Berlin.  Vom  14.  Oktober  1913.

Auf  Grund  des  §  67  des  Börsengesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1908  S.  215)  hat
der  Bundesrat  beschlossen,
die  Abänderung  der  Geschäftsbedingungen  der  Produktenbörse  zu  Berlin
für  den  Zeithandel  in  Getreide  und  Mehl  (Reichs-Gesetzbl.  1908  S.  240)
wie  folgt  zu  genehmigen:
Nr.  I,  3  erhält  folgende  Fassung:
,,bei  Hafer:  guter,  trockener  Hafer  mit  einem  Normalgewichte
von  450  g  für  das  Liter.  Der  Hafer  muß  einen  gesunden
natürlichen  Geruch  haben,  auch  frei  von  Darrgeruch  sein;  er
darf  in  auffälliger  Weise  weder  mit  anderen  Getreidearten  noch
mit  Rade,  Wicken  oder  Unkrautsamen  vermengt  sein.“

Berlin,  den  14.  Oktober  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Richter.

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanftalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="755" />
        —  733  —

Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1913.

 

 

Nr.  59.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Zuständigkeit  der  Reichsbehörden  zur  Ausführung  des  Reichsbeamtengesetzes.
  S.  733.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Desinfektion  der  zur  Beförderung  von
lebendem  Vieh  oder  Geflügel  benutzten  Güterwagen  im  Verkehre  mit  den  luxemburgischen  Prinz
Heinrich-Bahnen.  S.  736.

 

 

 

(Nr.  4294.)  Verordnung,  betreffend  die  Zuständigkeit  der  Reichsbehörden  zur  Ausführung
des  Reichsbeamtengesetzes.  Vom  13.  Oktober  1913.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  ꝛc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs  auf  Grund  des  §  159  des  Reichsbeamtengesetzes
(Reichs-Gesetzbl.  1907  S.  245),  was  folgt:

Das  der  Verordnung  vom  27.  Dezember  1899,  betreffend  die  Zuständigkeit
der  Reichsbehörden  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  31.  März  1873  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  730),  beigegebene,  durch  die  Verordnungen  vom  14.  Mai  1901
(Reichs-Gesetzbl.  S.  173),  10.  Februar  1904  (Reichs-Gesetzbl.  S.  57),  1.  Juni
1906  Reichs-Gesetzbl.  S.  732),  24.  April  1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  159)  und
14.  Juli  1911  (Reichs-Gesetzbl.  S.  505)  berichtigte  Verzeichnis  wird  nach  Maßgabe
  des  anliegenden  Verzeichnisses  abgeändert.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  13.  Oktober  1913.

(L.  S.)  Wilhelm.
Delbrück.

 

Reichs-Gesetzbl.  1913.  117
Ausgegeben  zu  Berlin,  den  22.  Oktober  1913.
        <pb n="756" />
        —  734  —
S

Verzeichnis  der  Reichsbehörden.

 

Unter  II.  Höhere,  der  obersten  Reichsbehörde  unmittelbar  untergeordnete
  Reichsbehörden  und  Vorsteher  solcher  Behörden.

B.  Verwaltung  des  Reichsheers.

a.  Für  das  Disziplinarverfahren:

ist  in  Nr.  10  a  statt:
Oberzeugmeister
zu  setzen:
Feldzeugmeister,
erhält  Nr.  24  folgende  Fassung:
24.  die  Korpsintendanturen,  die  Intendantur  der  militärischen

Institute,  die  Intendantur  des  Militär-Verkehrswesens,
die  Militär-Intendanten.

b.  Für  das  Verfahren  bei  Defekten  und  bei  der  Verfolgung

vermögensrechtlicher  Ansprüche:
ist  in  Nr.  2  a  statt:

Oberzeugmeister
zu  setzen:

Feldzeugmeister,
in  Nr.  4  statt:

Intendantur  der  Verkehrstruppen
zu  setzen:

Intendantur  des  Militär-Verkehrswesens.

C.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine.
a.  Für  das  Disziplinarverfahren:
fällt  weg:
3.  der  Inspekteur  des  Bildungswesens  der  Marine,
ist  in  Nr.  4  statt:
2.  Admirale

zu  setzen:
2.  und  3.  Admirale,
        <pb n="757" />
        —  735  —

ist  Nr.  17  zu  ersetzen  durch:

17.  die  Direktoren  der  Ingenieur-  und  Deckoffizierschulen,
tritt  hinzu:

20.  der  Direktor  der  Torpedowerkstatt.

Unter  III.  Vorgesetzte  Dienstbehörden.
C.  Verwaltung  des  Reichsheers.

b.  Für  die  ausschließlich  unter  Militärbefehlshabern  stehenden
Militärbeamten:

ist  in  Nr.  8  statt:

des  Königlich  Württembergischen  Artilleriedepots
zu  setzen:

der  Königlich  Württembergischen  Artilleriedepots.

Unter  IV.  Unmittelbar  vorgesetzte  Behörden  und  Beamte.
A.  Verwaltung  des  Reichsheers.

b.  Für  die  übrigen  Beamten:
erhält  Nr.  3  folgende  Fassung:

3.  a)  der  mit  der  Dienstaufsicht  beauftragte  Oberkriegsgerichtsrat
  über  die  im  Befehlsbereiche  des  betreffenden  Generalkommandos
  und  des  Gouvernements  Berlin  vorhandenen
Kriegsgerichtsräte  und  Gerichtsassessoren  und  über  die
mittleren  und  Unterbeamten  der  eigenen  Dienststelle,

b)  die  mit  der  Dienstaufsicht  beauftragten  richterlichen
Beamten  bei  den  Militärgerichtsstellen  1.  Instanz  über
die  mittleren  und  Unterbeamten  daselbst.

B.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine.

b.  Für  die  übrigen  Beamten:
ist  Nr.  2  zu  ersetzen  durch:

2.  für  die  Militärgerichtsschreiber  und  Militärgerichtsboten
bei  den  Gerichtsstellen,  denen  nur  ein  richterlicher  Militär-Justizbeamter
  zugeteilt  ist,  dieser,  bei  den  übrigen  Gerichtsstellen
  der  von  dem  Reichskanzler  (Reichs-Marineamt)
mit  der  Dienstaufsicht  beauftragte  Beamte.

 

.
        <pb n="758" />
        —  736  —

(Nr.  4295.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Desinfektion  der  zur  Beförderung  von  lebendem
Vieh  oder  Geflügel  benutzten  Güterwagen  im  Verkehre  mit  den  luxemburgischen
  Prinz  Heinrich-Bahnen.  Vom  10.  Oktober  1913.


Nachdem  durch  die  Desinfektionsvorschriften  der  luxemburgischen  Prinz  Heinrich-Bahnen

  —  Dienstordnung  Nr.  51  vom  20.  Oktober  1909  nebst  Nachtrag  vom

1.  Oktober  1910  —  und  durch  die  Anordnungen  der  Großherzoglich  Luxemburgischen

  Regierung  über  die  Durchführung  jener  Vorschriften  vom  7.  August  1913,

die  ordnungsmäßige  Desinfektion  der  zur  Vieh-  oder  Geflügelbeförderung  benutzten

Eisenbahnwagen  in  Luxemburg  genügend  sichergestellt  ist,  wird  nachstehender  Beschluß

  des  Bundesrats  vom  13.  Juni  1912  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntnis

gebracht.

„Auf  die  zur  Versendung  von  lebendem  Vieh  oder  Geflügel  nach
Stationen  der  Prinz  Heinrich-Bahnen  benutzten  und  daselbst  entladenen
Eisenbahnwagen  finden  bei  ihrem  Wiedereingang  in  das  Reichsgebiet
die  Vorschriften  der  §§  1  und  2  des  Gesetzes  vom  25.  Februar  1876,
betreffend  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen  bei  Viehbeförderungen
auf  Eisenbahnen  (Reichs-Gesetzbl.  S.  163),  sowie  die  Bestimmungen
über  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen  bei  der  Beförderung  von
lebendem  Geflügel  auf  Eisenbahnen  vom  17.  Juli  1904  (Reichs-Gesetzbl.
S.  317)  bis  auf  weiteres  keine  Anwendung.

  Der Reichskanzler ist ermächtigt, diese Ausnahmebestimmung außer
Wirksamkeit zu setzen, sobald und solange die Einschleppung übertragbarer
  Viehseuchen  aus  Luxemburg  zu  besorgen  ist.“

Berlin,  den  10.  Oktober  1913.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrück.

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="759" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Jahrgang  1913.

Nr. 60.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des  Gartenbaues.
  S.  737.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  4296.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
  des  Gartenbaues.  Vom  21.  Oktober  1913.

Auf  Grund  der  Vorschrift  im  §  4  Nr.  1  der  Verordnung,  betreffend  das  Verbot
der  Einfuhr  und  der  Ausfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des
Wein-  und  Gartenbaues,  vom  4.  Juli  1883  (Reichs-Gesetzbl.  S.  153)  bestimme
ich  folgendes:

Die  Einfuhr  aller  zur  Gattung  der  Rebe  nicht  gehörigen  Pflänzlinge,
Sträucher  und  sonstigen  Pflanzenstoffe,  welche  aus  Pflanzschulen,  Gärten  oder
Gewächshäusern  stammen,  über  die  Grenzen  des  Reichs  darf  fortan  auch  über
das  Königlich  Bayerische  Nebenzollamt  I  am  Bahnhof  Mittenwald  erfolgen.

Berlin,  den  21.  Oktober  1913.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:
von  Jonquières.

 

———  ——    ——  —————

Den  Bezug  des  Reichs-  Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzbl.  1913.  118
Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Oktober  1913.
        <pb n="760" />
        <pb n="761" />
        —  739  —

Reichs-Gesetzblatt.

Jahrgang  1913.

—  —  —

 

Nr. 61.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.  S.  739. —
Bekanntmachung  über  die  Ratifikation  eines  der  beiden  am  23.  September  1910  in  Brüssel
unterzeichneten  seerechtlichen  Übereinkommen  durch  Griechenland  und  die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunde.
  S.  740.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Begriff  „vorübergehender  Dienstleistungen“
im  Sinne  des  §  434  der  Reichsversicherungsordnung.  S.  741.

–

 

 

(Nr.  4297.)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  Vom  16.  Oktober  1913.

Auf  Grund  der  Schlußbestimmung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
wird  diese  Anlage,  wie  folgt,  geändert:

Nr.  Ia.  Sprengstoffe.
1.  Eingangsbestimmungen.  A.  Sprengmittel.  1.  Gruppe c)  a).
Hinter  den  Worten  ,,und  Kollodiumwolle“  wird  statt  „ungepreßt“  gesetzt:
  ,, ,auch ungepreßt,"
2.  Abschnitt.  A.  Verpackung.  1.  Gruppe  der  Sprengmittel.

Ziffer  3.  Nitrozellulose  (Schießbaumwolle,  Kollodiumwolle)  e).
Der  Eingang  wird  gefaßt:

Nitrozellulose  in  Flockenform,  auch  ungepreßt,  mit ......   usw.  wie
bisher.

Nr.  Id.  Verdichtete  und  verflüssigte  Gase.

Abschnitt  G.  Ausnahmen  von  den  Vorschriften  unter  A  bis  F.
Abs.  (₃)  wird  gefaßt:
(₃)  Ohne  Beschränkung  werden  befördert:

a)  Metallene  Kohlensäurekapseln  (Sodor,  Sparklet), .....
usw.  wie  bisher  bis  enthalten,  wenn  die  Kohlensäure  nicht  mehr
als  ½  Prozent  Luft  enthält.

Reichs-Gesetzbl.  1913.  119
Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  Oktober  1913.
        <pb n="762" />
        —  740  —

b)  Behälter  von  Eismaschinen,  welche  die  für  den  Betrieb  erforderliche
  Menge  von  flüssiger  schwefliger  Säure  dauernd  enthalten,
  wenn  der  Inhalt  an  schwefliger  Säure  20  Liter  nicht
übersteigt.

Nr.  II.  Selbstentzündliche  Stoffe.

In  den  Eingangsbestimmungen.  Ziffer  8b.  und  im  Abschnitt  A.
Verpackung.  Abs.  (₆)  werden  die  Worte  „Gummi,  gemahlen  (Gummistaub)“
ersetzt  durch:

Gummi  (Kautschuk)  gemahlen,  Gummi-  (Kautschuk-)  staub.
Die  Änderungen  treten  sofort  in  Kraft.
Berlin,  den  16.  Oktober  1913.

Das  Reichs-Eisenbahnamt.
Wackerzapp.

 



(Nr.  4298.)  Bekanntmachung  über  die  Ratifikation  eines  der  beiden  am  23.  September  1910
in  Brüssel  unterzeichneten  seerechtlichen  Übereinkommen  durch  Griechenland  und
die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunde.  Vom  21.  Oktober  1913.

Von  den  beiden  im  Reichs-Gesetzblatt  von  1913  Seite  49  abgedruckten,  am
23.  September  1910  in  Brüssel  unterzeichneten  seerechtlichen  Übereinkommen  ist
das  Übereinkommen  zur  einheitlichen  Feststellung  von  Regeln  über  den  Zusammenstoß
  von  Schiffen  von  Griechenland  ratifiziert  worden;  die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunde
  ist  am  29.  September  1913  in  Brüssel  erfolgt.

Diese  Bekanntmachung  schließt  sich  an  die  Bekanntmachung  vom  8.  September
  1913  (Reichs-Gesetzbl.  S.  707)  an.

Berlin,  den  21.  Oktober  1913.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:
Zimmermann.
        <pb n="763" />
        —  741  —

(Nr.  4299.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Begriff  „vorübergehender  Dienstleistungen“  im
Sinne  des  §  434  der  Reichsversicherungsordnung.  Vom  23.  Oktober  1913.

Auf  Grund  des  §  434  der  Reichsversicherungsordnung  hat  der  Bundesrat
beschlossen:

Eine  versicherungspflichtige  Beschäftigung  gewerblicher  Arbeiter  in  landund
  forstwirtschaftlichen  Betrieben  gilt  als  vorübergehend  im  Sinne  des  §  434
der  Reichsversicherungsordnung,  wenn  sie  stattfindet

1.  im  Nebenberufe  während  einer  hauptberuflichen  gewerblichen  Lohntätigkeit,



2.  während  der  üblichen  Unterbrechung  solcher  gewerblicher  Arbeiten,

welche  nach  ihrer  Art  alljährlich,  regelmäßig  jedoch  nicht  über  die
Dauer  von  sechs  Monaten  hinaus,  eingeschränkt  oder  zeitweilig  eingestellt
  zu  werden  pflegen,

3.  zur  Deckung  eines  alljährlich  wiederkehrenden,  die  Dauer  von  zwölf

Wochen  nicht  überschreitenden  erhöhten  Arbeitsbedarfs.

Tritt  ein  gewerblicher  Arbeiter,  der  schon  Mitglied  einer  Ersatzkasse  ist  und
vom  Rechte  des  §  517  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung  Gebrauch  gemacht
hat,  in  eine  versicherungspflichtige  land-  oder  forstwirtschaftliche  Beschäftigung
ein,  so  gilt  diese  für  ihn  überdies  bis  zum  Ablauf  eines  Jahres  als  vorübergehend,

  sofern  nicht  aus  den  Umständen  seine  Absicht  erhellt,  dauernd  zur  landoder

  forstwirtschaftlichen  Beschäftigung  überzugehen,  in  jedem  Falle  aber  mindestens
bis  zu  dem  Zeitpunkt,  mit  dem  ihm  nach  §  513  der  Reichsversicherungsordnung
der  Austritt  aus  der  Ersatzkasse  gestattet  ist.  Das  Versicherungsamt  kann  die
Frist  von  einem  Jahre  auf  Antrag  des  gewerblichen  Arbeiters  verlängern.

Berlin,  den  23.  Oktober  1913.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrück.

 

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="764" />
        <pb n="765" />
        —  743  —

Reichs-Gesetzblatt.

Jahrgang  1913.

 

 

Nr. 62.

Inhalt:  Vereinbarung  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Belgien  über  die  zeitweilige  zollfreie  Zulassung
der  von  Handlungsreisenden  mitgeführten  Warenmuster.  S.  743.

 

 

(Nr.  4300.)  Vereinbarung  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Belgien  über  die  zeitweilige
zollfreie  Zulassung  der  von  Handlungsreisenden  mitgeführten  Warenmuster.

Brüssel,  den  18.  Februar  1913.
Herr  Minister!

In  Beantwortung  der  gefälligen  Note,  Direktion  B  Nr.  2318/2,  vom
3.  Dezember  v.  J.,  beehre  ich  mich  im  Auftrag  der  Kaiserlichen  Regierung  Euer
Exzellenz  folgende  Mitteilung  zu  machen:

Im  Artikel  9  des  Handels-  und  Zollvertrags  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  Belgien  vom  6.  Dezember  1891  in  der  durch  den  Zusatzvertrag  vom
22.  Jumi  1904  abgeänderten  Fassung  wird  für  zollpflichtige  Gegenstände,  welche
als  Muster  eingebracht  werden,  beiderseits  Befreiung  von  Eingangs-  und  Ausgangsabgaben
  zugestanden,  unter  der  Voraussetzung,  daß  diese  Gegenstände  binnen
einer  im  voraus  zu  bestimmenden  Frist  unverkauft  wieder  ausgeführt  werden,
und  die  Identität  der  ein-  und  wieder  ausgeführten  Gegenstände  außer  Zweifel
ist.  Die  Wiederausfuhr  der  Muster  muß  in  beiden  Ländern  bei  der  Einfuhr
durch  Niederlegung  des  Betrags  der  bezüglichen  Zollgebühren  oder  durch  Sicherstellung
  gewährleistet  werden.

Die  Kaiserliche  Regierung  ist  bereit,  im  Falle  der  Gegenseitigkeit  hinsichtlich
der  vorbezeichneten  Muster  für  die  fernere  Dauer  des  Vertrags  vom  6.Dezember  1891
in  der  durch  den  Zusatzvertrag  vom  22.  Juni  1904  abgeänderten  Fassung
folgende  Behandlung  eintreten  zu  lassen:

Werden  vor  Ablauf  der  gestellten  Frist  die  Proben  oder  Muster  ganz  oder
teilweise  einem  zur  Abfertigung  befugten  Amte  zum  Zwecke  der  Wiederausfuhr
oder  Einlieferung  in  eine  Niederlage  vorgeführt,  so  hat  dieses  Amt  sich  durch
eine  Prüfung  davon  zu  überzeugen,  ob  ihm  dieselben  Gegenstände  vorgeführt
worden  sind,  für  welche  das  Abfertigungspapier  beim  Eingang  erteilt  worden  ist.

Reichs-Gesetzbl.  1913.  120
Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  Oktober  1913.
        <pb n="766" />
        —  744  —

Soweit  in  dieser  Hinsicht  keine  Bedenken  entstehen,  bescheinigt  das  Amt  die
Wiederausfuhr  oder  die  Einlieferung  in  die  Niederlage  und  erstattet  den  bei  der
Einfuhr  hinterlegten  Zoll  oder  trifft  wegen  Freigabe  der  bestellten  Sicherheit  die
erforderliche  Verfügung.

Indem  ich  Euer  Exzellenz  um  eine  gefällige  Rückäußerung  bitten  darf,  ob
die  Belgische  Regierung  diesem  Vorschlag  zustimmt,  benutze  ich  die  Gelegenheit,
um  Euer  Exzellenz  die  Versicherung  meiner  ausgezeichneten  Hochachtung  zu  erneuern.

Im  Auftrage:
Prinz  von  Hatzfeldt-Trachenberg.

Seiner  Exzellenz  Herrn  Davignon,  usw.  usw.  usw.
Brüssel.

 

Bruxelles,  le  27  février  1913.

Ministere  des  Affaires  Etrangeres.
Direction  B  No.  2318/2.

Prince,

Jai  eu  Thonneur  de  recevoir  la  lettre  due  Vous  avez  bien  voulu
m’'adresser  le  18  férier  courant,  concernant  le  régime  douanier  réciproquement
  applicable  aux  Gchantillons  des  voyageurs  de  commerce  importé  de
Belgique  en  Allemagne  et  d’Allemagne  en  Belgique.

Ainsi  dque  le  constate  cette  communication,  Tarticle  9  du  traité  de
commerce  et  de.  douane  conclu  le  6  décembre  1891  entre  1u  Belgique  et
IEmpire  allemand,  et  modilié  par  le  traité  additionnel  du  22  juin  1904,
stipule  due  les  objets  passibles  Trun  droit  de  donane,  importées  comme  échantillons,
  seront  de  part  et  Tautre,  admis  en  franchise  de  droits  d’entree  et
de  sortie,  à  la  condition  due  ces  objets  sans  avoir  été6  vendus,  soient  rerrportés
  dans  un  dlai  fikxé  à  Tavancc  et  due  lidentitéc  des  objets  umporté
et  réexportés  ne  scit  pas  douteuse.  La  réexportation  des  échantillons
devra  étre  garantie  dans  les  deux  paz's  à  Tentréc,  soit  par  le  dépeôt  du
montant  des  droits  de  douane  respectils,  soit  par  cautionnement.

Le  Gouvernement  belge  consent,  Sou  condition  de  réciprocité,  à  faire
appliduer  aux  echantillons  susvisées  le  traitement  ci-apres  indiquc,  pour
toute  la  durée  du  traité  du  6  décembre  1891,  tel  du’il  a  été  modilié  par
le  traitée  additionnel  du  22  juin  1904.

Si,  avant  Texpiration  du  ddlai  prescrit,  les  moddles  ou  échantillons
sont  Présentés  en  tout  ou  en  partie  à  un  bureau  autorisc  à  cette  fin,  en
WFruc  de  la  réexportation  ou  de  la  mise  en  entrepot,  ce  bureau  Fassurera
        <pb n="767" />
        —  745  —

du  point  de  savoir  si  les  articles  qui  lui  sont  soumis  sont  bien  cenx  qui
ont  fait  TLobjet  du  document  établi,  lors  de  Timportation.  Si  aucun  doute
ne  surgit  à  cet  égard,  le  bureau  atteste  la  réexKportation  ou  la  mise  en
entrepôot  et  rembourse  le  montant  des  droits  versés  pour  ces  articles  lors
de  leur  importation  ou  donne  les  instructions  nécessaires  pour  la  restitution
de  la  garantie  déposce.

J’ai  recours  à  votre  obligeante  entremise  pour  faire  part  de  ce  dui
Dreccde  au  Gouvernement  Impérial  et  je  vous  prie  Tagréer,  etc.  etc.  etc.

 

Davignon.
Nonsieur
Ie  Prince  de  Hatzleldt-Trachenberg,  etc.  etc.  etc.
Brugelles.
Brüssel,  den  27.  Februar  1913.
Übersetzung.

Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Direktion  B  Nr.  2318,2.

Durchlaucht!

Ich  hatte  die  Ehre,  Ihre  Mitteilung  vom  18.  Februar  d.  J.,  betreffend
die  gegenseitige  Zollbehandlung  der  von  Handlungsreisenden  aus  Belgien  nach
Deutschland  und  aus  Deutschland  nach  Belgien  eingeführten  Muster,  zu  empfangen.
  Wie  darin  ausgeführt  wird,  vereinbart  der  Artikel  9  des  Handels-  und
Zollvertrags  zwischen  Belgien  und  dem  Deutschen  Reiche  vom  6.  Dezember  1891
in  der  durch  den  Zusatzvertrag  vom  22.  Juni  1904  abgeänderten  Fassung,  daß
die  zollpflichtigen  Gegenstände,  welche  als  Muster  eingeführt  werden,  beiderseits
von  Eingangs-  und  Ausgangsabgaben  befreit  sein  sollen  unter  der  Voraussetzung,
  daß  diese  Gegenstände  binnen  einer  im  voraus  zu  bestimmenden  Frist
unverkauft  wieder  ausgeführt  werden,  und  die  Identität  der  ein-  und  wiederausgeführten
  Gegegenstände  außer  Zweifel  ist.  Die  Wiederausfuhr  der  Muster  muß
in  beiden  Ländern  bei  der  Einfuhr  durch  Niederlegung  des  Betrags  der  bezüglichen
  Zollgebühren  oder  durch  Sicherstellung  gewährleistet  werden.

Die  Belgische  Regierung  ist  bereit,  im  Falle  der  Gegenseitigkeit  hinsichtlich  der
vorbezeichneten  Muster  für  die  fernere  Dauer  des  Vertrags  vom  6.  Dezember  1891
in  der  durch  den  Zusatzvertrag  vom  22.  Juni  1904  abgeänderten  Fassung  folgende
Behandlung  eintreten  zu  lassen.

Werden  vor  Ablauf  der  gestellten  Frist  die  Proben  oder  Muster  ganz
oder  teilweise  einem  hierzu  befugten  Amte  zum  Zwecke  der  Wiederausfuhr  oder
Einlieferung  in  eine  Niederlage  vorgeführt,  so  hat  dieses  Amt  sich  davon  zu
        <pb n="768" />
        —  746  —

überzeugen,  ob  die  ihm  vorgelegten  Gegenstände  dieselben  sind,  für  welche  das
Abfertigungspapier  beim  Eingang  erteilt  worden  ist.  Soweit  in  dieser  Hinsicht
keine  Bedenken  entstehen,  bescheinigt  das  Amt  die  Wiederausfuhr  oder  die  Einlieferung
  in  die  Niederlage  und  erstattet  den  bei  der  Einfuhr  für  diese  Gegenstände
  hinterlegten  Zollbetrag  oder  trifft  wegen  Freigabe  der  bestellten  Sicherheit
die  erforderliche  Verfügung.

Ich  nehme  Ihre  gütige  Vermittlung  in  Anspruch,  um  Vorstehendes  zur
Kenntnis  der  Kaiserlichen  Regierung  zu  bringen  und  bitte  Sie  zu  genehmigen
usw.  usw.  usw.

Davignon.

Seiner  Durchlaucht
dem  Prinzen  von  Hatzfeldt-Trachenberg,  usw.  usw.  usw.
in  Brüssel.

 

Die  vorstehende  Vereinbarung  hat  die  Genehmigung  des  Bundesrats  gefunden.


 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="769" />
        —  747  —

Reichs-Gesetzblatt.

Jahrgang  1913.

Nr.  63.
Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Entschädigung  ungarischer  Staatsangehöriger  für  unschuldig  erlittene
  Untersuchungshaft.  S.  747.  —  Bekanntmachung  über  die  Ratifikation  des  zweiten  der

beiden  am  23.  September  1910  in  Brüssel  unterzeichneten  seerechtlichen  Übereinkommen  durch  Griechenland
  und  die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunde.  S.  747.

 

 

  

 

    

 

(Nr.  4301.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Entschädigung  ungarischer  Staatsangehöriger
  für  unschuldig  erlittene  Untersuchungshaft.  Vom  28.  Oktober  1913.

Auf  Grund  des  §  12  des  Gesetzes,  betreffend  die  Entschädigung  für  unschuldig
erlittene  Untersuchungshaft,  vom  14.  Juli  1904  (Reichs-Gesetzbl.  S.  321)  wird
hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  durch  die  Gesetzgebung  des  Königreichs  Ungarn
die  Gegenseitigkeit  im  Sinne  jener  Vorschrift  verbürgt  ist.
Diese  Bekanntmachung  schließt  sich  an  die  Bekanntmachung  vom  3.  Mai  1906
(Reichs-Gesetzbl.  S.  465)  an.
Berlin,  den  28.  Oktober  1913.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:
Zimmermann.

———-—

(Nr.  4302.)  Bekanntmachung  über  die  Ratifikation  des  zweiten  der  beiden  am  23.  September  1910
in  Brüssel  unterzeichneten  seerechtlichen  Übereinkommen  durch  Griechenland  und
  die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunde.  Vom  7.  November  1913.

Von  den  beiden  im  Reichs-Gesetzblatt  von  1913  Seite  49  abgedruckten,  am
23.  September  1910  in  Brüssel  unterzeichneten  seerechtlichen  Übereinkommen  ist
nunmehr  auch  das  Übereinkommen  zur  einheitlichen  Feststellung  von  Regeln  über
die  Hilfeleistung  und  Bergung  in  Seenot  von  Griechenland  ratifiziert  worden;
die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunde  ist  am  15.Oktober  1913  in  Brüssel  erfolgt.
Diese  Bekanntmachung  schließt  sich  an  die  Bekanntmachung  vom  21.  Oktober

  1913  (Reichs-Gesetzbl.  S.  740)  an.

Berlin,  den  7.  November  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:

 

 

Zimmermann.
Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl.  1913.  121

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  November  1913.
        <pb n="770" />
        <pb n="771" />
        —  749  —

Reichs-Gesetzblatt.

Jahrgang  1913.

 

Nr. 64.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  den  Befähigungsnachweis  und  die  Prüfung  der  Maschinisten  auf
Seedampfschiffen  der  deutschen  Handelsflotte.  S.  749.

    

 

 

 

(Nr.  4303.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Befähigungsnachweis  und  die  Prüfung  der
Maschinisten  auf  Seedampfschiffen  der  deutschen  Handelsflotte.  Vom
13.  November  1913.

Auf  Grund  des  §  31  der  Gewerbeordnung  für  das  Deutsche  Reich  hat  der
Bundesrat  beschlossen:
Artikel  I.
Die  Vorschriften  über  den  Befähigungsnachweis  und  die  Prüfung  der

Maschinisten  auf  Seedampfschiffen  der  deutschen  Handelsflotte  vom  7.  Januar  1909
(Reichs-Gesetzbl.  S.  210)  werden  wie  folgt  geändert:
I.  Der  §  4  Ziffer  3  a  erhält  folgende  Fassung:

entweder  eine  nach  Ablauf  des  15.  Lebensjahrs  zurückgelegte  66  monatige
Dienstzeit  in  Maschinenwerkstätten  und  im  Maschinenpersonal  von  Seedampfschiffen.
  Mindestens  36  Monate  müssen  in  Maschinenwerkstätten
gemäß  §  5  Abs.  2  und  mindestens  24  Monate  im  Maschinenpersonal  in
Fahrt  befindlicher  Seedampfschiffe  als  Assistent  oder  Maschinist  zugebracht  sein.

II.  Der  §  5  Abs.  2  erhält  folgende  Fassung:

Den  Prüflingen  II.  Klasse  wird  als  Arbeitszeit  in  einer  Maschinenwerkstatt
  nur  diejenige  Zeit  angerechnet,  die  in  der  Beschäftigung  als  Schmied,
Kesselschmied,  Maschinenschlosser  oder  Monteur  zugebracht  ist.  Die  Arbeitszeit
  als  Schmied  und  als  Kesselschmied  ist  nur  bis  zur  Dauer  von  je
6  Monaten  anrechnungsfähig.  Mindestens  12  Monate  müssen,  und  zwar
in  der  Beschäftigung  als  Maschinenschlosser  oder  Monteur,  in  solchen
Maschinenfabriken  zugebracht  sein,  die  entweder  Dampfmaschinen,  Verbrennungsmotoren
  oder  diesen  ähnliche  Arbeitsmaschinen,  wie  Pumpen,

Reichs-Gesetzbl.  1913.  122
Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  November  1913.
        <pb n="772" />
        —  750  —

Zylindergebläse,  Kompressoren  und  Kältemaschinen,  bauen  oder  Schiffsbetriebsmaschinen
  regelmäßig  reparieren.  Die  übrige  Zeit  kann  zugebracht  sein  in
staatlich  für  diesen  Zweck  anerkannten  Lehrwerkstätten  und  in  Maschinenbauwerkstätten,
  welche  andere  als  die  genannten  Maschinen  herstellen,  und  in
Dampfmaschinenreparaturwerkstätten,  in  denen  regelmäßig  Dampfmaschinen
repariert  werden.

Artikel  II.
Diese  Vorschriften  treten  am  1.  Dezember  1913  in  Kraft.

Berlin,  den  13.  November  1913.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Delbrück.

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="773" />
        —  751  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 65.      Jahrgang 1913

Inhalt:  Bestimmungen  über  Hausarbeit  in  der  Tabakindustrie.  S.  751.  —  Bekanntmachung,  betreffend
die  Befreiung  vorübergehender  Dienstleistungen  von  der  Krankenversicherungspflicht.  S.  756.

 

 

 

 

 

(Nr.  4304.)  Bestimmungen  über  Hausarbeit  in  der  Tabakindustrie.  Vom  17.  November  1913.

Auf  Grund  des  §  10  des  Hausarbeitgesetzes  vom  20.  Dezember  1911
(Reichs-  Gesetzbl.  S.  976)  hat  der  Bundesrat  über  die  Herstellung  und  das  Sortieren
  von  Zigarren  und  über  das  Abrippen  von  Tabak  in  der  Hausarbeit  folgendes
  bestimmt:

I.  Einleitende  Bestimmungen.

§ 1.

Die  nachstehenden  Bestimmungen  finden  Anwendung  auf  Werkstätten,  in
denen  zur  Herstellung  von  Zigarren  erforderliche  Verrichtungen  vorgenommen
oder  Zigarren  sortiert  werden  oder  Tabak  abgerippt  wird,  wenn  in  ihnen

1.  jemand  ausschließlich  zu  seiner  Familie  gehörige  Personen  mit  solchen

Arbeiten  beschäftigt,  oder

2.  eine  oder  mehrere  Personen  solche  Arbeiten  verrichten,  ohne  von  einem

den  Werkstattbetrieb  leitenden  Arbeitgeber  beschäftigt  zu  sein.

§  2.

Als  Werkstätten  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  gelten  neben  den  Werkstätten
  im  Sinne  des  §  105 b  Abs.  1  der  Gewerbeordnung  Räume,  die  zum
Schlafen,  Wohnen  oder  Kochen  dienen,  wenn  die  im  § 1  bezeichneten  Arbeiten
darin  verrichtet  werden,  sowie  im  Freien  gelegene  gewerbliche  Arbeitstellen.

II.  Arbeitsräume.

§  3.

Das  Abrippen  von  Tabak,  das  Wickeln,  Rollen  oder  Sortieren  von
Zigarren  darf,  soweit  es  nicht  im  Freien  geschieht,  nur  in  solchen  Räumen  vorgenommen
  werden,  welche  folgenden  Anforderungen  entsprechen:

Reichs-Gesetzbl.  1913.  123
Ausgegeben  zu  Berlin,  den  21.  November  1913.
        <pb n="774" />
        —  752  —

1.  die  Räume  dürfen  mit  ihrem  Fußboden  höchstens  ein  halbes  Meter
unter  dem  ihn  umgebenden  Erdboden  liegen  und  müssen,  wenn  sie
unmittelbar  unter  dem  Dache  liegen,  verputzt  oder  verschalt  sein;

2. sie  müssen  mindestens  zwei  und  ein  halbes  Meter  hoch  sein;

3. sie  müssen  feste  und  dichte  Fußböden  haben;

4. sie  müssen  mit  unmittelbar  ins  Freie  führenden  Fenstern  versehen  sein,

welche  nach  Zahl  und  Größe  genügen,  um  für  alle  Teile  der  Räume

Luft  und  Licht  in  ausreichendem  Maße  zu  gewähren;  die  Fenster

müssen  so  eingerichtet  sein,  daß  sie  wenigstens  für  die  Hälfte  ihres

Flächenraums  geöffnet  werden  können;

5.  in  den  Räumen  müssen  auf  jede  Person,  die  mit  dem  Abrippen  von
Tabak,  dem  Wickeln,  Rollen  oder  Sortieren  von  Zigarren  beschäftigt
ist,  berechnet  nach  der  Zahl  der  in  dieser  Weise  beschäftigten  Personen,
mindestens  zehn  Kubikmeter  Luftraum  entfallen.  Solche  Räume,
welche  ausschließlich  als  Arbeitsräume  benutzt  werden,  brauchen  nur
sieben  Kubikmeter  Luftraum  auf  die  Person  darzubieten.

§ 4.

In  Schlafräumen  dürfen  zur  Herstellung  von  Zigarren  erforderliche  Verrichtungen
  sowie  das  Abrippen  von  Tabak  nicht  vorgenommen  und  Zigarren
nicht  sortiert  werden.  Auch  dürfen  daselbst  Tabak,  Halbfabrikate  oder  angefertigte
Zigarren  nicht  gelagert  werden.

§ 5.

In  Wohnräumen,  Küchen  und  in  solchen  Arbeitsräumen,  in  welche
das  Abrippen  von  Tabak,  das  Wickeln,  Rollen  oder  Sortieren  von  Zigarren
vorgenommen  wird,  darf  Tabak  nicht  anders  als  in  angefeuchtetem  Zustand
gemischt  und  nur  dann  getrocknet  werden,  wenn  durch  geeignete  Einrichtungen
  ausreichende  Fürsorge  gegen  hiervon  drohende  Gesundheitsschädigungen
getroffen  ist.

  Tabak  oder  Halbfabrikate  dürfen  in  diesen  Räumen  nur  in  der  durchschnittlich
  für  eine  Tagesarbeit  und,  bei  Aufbewahrung  in  dicht  geschlossenen  Behältnissen,
  nur  in  der  durchschnittlich  für  eine  Wochenarbeit  erforderlichen  Menge
gelagert  werden.  Auch  dürfen  daselbst  nicht  mehr  Zigarren  gelagert  werden,  als
durchschnittlich  an  einem  Tage  und,  bei  Aufbewahrung  in  dicht  geschlossenen  Behältnissen,
  als  durchschnittlich  in  einer  Woche  angefertigt  werden.



III.  Beschäftigung  von  Kindern  und  jungen  Leuten.
§  6.

Für  die  Beschäftigung  von  Kindern  im  Sinne  des  Gesetzes,  betreffend
Kinderarbeit  in  gewerblichen  Betrieben,  vom  30.  März  1903  (Reichs-Gesetzbl.
S.  113)  gelten  die  Bestimmungen  jenes  Gesetzes  mit  folgenden  Maßgaben:
        <pb n="775" />
        —  753  —

1.  eigene  Kinder  dürfen  mit  den  im  § 1  bezeichneten  Arbeiten  erst  nach
Vollendung  des  zwölften  Lebensjahrs  und  für  Dritte  überhaupt  nicht
  beschäftigt  werden;
2.  zur  Familie  gehörige  fremde  Kinder  dürfen  mit  jenen  Arbeiten  überhaupt
  nicht  beschäftigt  werden.
In  der  im  §  1  Nr.  2  bezeichneten  Weise  dürfen  Kinder  im  Sinne  des  im
Abs.  1  erwähnten  Gesetzes  nicht  tätig  sein.

§ 7.

Kinder  über  dreizehn  Jahre,  welche  nicht  mehr  zum  Besuche  der  Volksschule
  verpflichtet  sind,  sowie  junge  Leute  zwischen  vierzehn  und  sechzehn  Jahren
dürfen  bei  den  im  §  1  bezeichneten  Arbeiten  nicht  in  der  Zeit  zwischen  acht  Uhr
abends  und  acht  Uhr  morgens  tätig  sein.  Um  Mittag  muß  die  Tätigkeit  durch
eine  mindestens  zweistündige  Pause  unterbrochen  werden.  Die  Landeszentralbehörde
  oder  die  höhere  Verwaltungsbehörde  kann  anordnen,  daß  der  zwölfstündige
  Zeitraum,  innerhalb  dessen  die  Tätigkeit  der  nicht  mehr  schulpflichtigen

Kinder  und  der  jungen  Leute  hiernach  zulässig  ist,  zu  einer  früheren  Stunde,
jedoch  nicht  vor  sechs  Uhr  morgens,  beginnen  darf.  An  Sonn-  und  Festtagen
sowie  während  der  von  dem  ordentlichen  Seelsorger  für  den  Katechumenen-,  Konfirmanden-,
  Beicht-  und  Kommunionunterricht  bestimmten  Stunden  dürfen  die
Kinder  und  jungen  Leute  nicht  tätig  sein.

IV.  Regelung  des  Betriebs.
§ 8.

Personen,  die  mit  einer  ekelerregenden  Krankheit  behaftet  sind,  dürfen  bei
den  im  §  1  bezeichneten  Arbeiten  nicht  tätig  sein.

§  9.

Es  ist  verboten,  Zigarren  mit  dem  Munde  zu  bearbeiten  oder  Zigarrenmesser
  oder  Tüllen  mit  Speichel  zu  befeuchten.

§  10.

Personen,  die  bei  den  im  § 1.  bezeichneten  Arbeiten  tätig  sind,  ist  es  verboten,
  in  den  Werkstätten  auf  den  Fußboden  auszuspucken.

V.  Ausnahmen.

§ 11.

Die  höheren  Verwaltungsbehörden  können  für  ihren  Bezirk  oder  einzelne
Teile  ihres  Bezirkes  Ausnahmen  von  der  Bestimmung  im  §  3  Nr.  2  zulassen,
wenn  diese  Bestimmung  nach  der  Beschaffenheit  der  vorhandenen  Gebäude  ohne
unverhältnismäßige  Härten  nicht  durchführbar  sein  würde.
123*
        <pb n="776" />
        § 12.

Die  höheren  Verwaltungsbehörden  können  auf  Antrag  Ausnahmen  von
den  Bestimmungen  im  §  3  Nr.  2,  5  zulassen,  wenn  die  Räume  mit  einer  wirksamen
  Einrichtung  zur  Herbeiführung  eines  ausreichenden  Luftwechsels  versehen
sind.  Auch  können  Ausnahmen  von  der  Bestimmung  im  §  3  Nr.  2  für  solche
Räume  zugelassen  werden,  in  denen  auf  die  darin  beschäftigten  Personen  ein  größerer
als  der  im  §  3  Nr.  5  bezeichnete  Luftraum  entfällt.

§ 13.

Die  unteren  Verwaltungsbehörden  können  für  diejenigen  Werkstätten,  in
welchen  ausschließlich  das  Einrollen  fertiger  Wickel  vorgenommen  wird,  auf
Antrag  Ausnahmen  von  den  Bestimmungen  des  §  4  unter  der  Bedingung  zulassen,
  daß  hinsichtlich  des  Lagerns  von  Tabak,  Halbfabrikaten  oder  angefertigten
Zigarren  die  Bestimmungen  des  §  5  Abs.  2  beachtet  werden  müssen.

§ 14.

Für  die  zur  Zeit  des  Erlasses  dieser  Bestimmungen  bestehenden  Werkstätten
können  von  der  unteren  Verwaltungsbehörde  auf  Antrag  Ausnahmen  von  den
Bestimmungen  im  §  3  für  die  Zeit  bis  zum  1.  Januar  1919,  von  den  Bestimmungen
  im  §  4  für  die  Zeit  bis  zum  1.  Januar  1916  zugelassen  werden.

VI.  Kontrolle  und  Aufsicht.
§ 15.

Sollen  zur  Herstellung  von  Zigarren  erforderliche  Verrichtungen  oder  das
Abrippen  von  Tabak  oder  das  Sortieren  von  Zigarren  in  der  Hausarbeit  vorgenommen
werden,  so  hat  dies  derjenige,  welcher  das  Verfügungsrecht  über  den  als  Werkstätte  in
Aussicht  genommenen  Raum  hat,  vor  dem  Beginne  der  Beschäftigung  unter  Angabe
der  Lage  der  Werkstätte  schriftlich  der  Ortspolizeibehörde  anzuzeigen.

Das  gleiche  gilt,  wenn  Kinder  oder  junge  Leute  (§ 6  Abs.  1  Nr.  1,  § 7)
in  der  Werkstätte  tätig  sein  sollen.

Die  nach  Abs.  1,  2  erforderlichen  Anzeigen  können  gemeinsam  erstattet  werden.

Abs.  1  bis  3  gelten  entsprechend  für  Betriebe,  die  beim  Inkrafttreten  dieser
Bestimmungen  bereits  bestehen.

§ 16.

Für  Werkstätten  der  im  §  1  bezeichneten  Art  muß,  soweit  es  sich  nicht  um
Arbeitstellen  im  Freien  handelt,  ein  von  der  Ortspolizeibehörde  unterzeichneter
Ausweis  vorhanden  sein,  in  welchem  bescheinigt  ist,  daß  die  Räume,  in  denen  das
Abrippen  von  Tabak,  das  Wickeln,  Rollen  oder  Sortieren  von  Zigarren  vorgenommen
  wird,  den  Anforderungen des  §  3  Nr.  1  bis  4  genügen.

Außerdem  muß  aus  dem  Ausweis  ersichtlich  sein:

1.  die  Länge,  Breite  und  Höhe  dieser  Räume,
        <pb n="777" />
        —  755  —

2.  der  Inhalt  des  Luftraums  in  Kubikmetern,

3.  die  Zahl  der  Personen,  welche  gemäß  §  3  Nr.  5  darin  beschäftigt
sein  dürfen,

4.  die  von  den  zuständigen  Verwaltungsbehörden  gemäß  den  §§  11  bis  14
etwa  zugelassenen  Abweichungen  von  den  Vorschriften  der  §§  3,  4.

Der  Ausweis  ist  von  demjenigen,  welcher  das  Verfügungsrecht  über  den
als  Werkstätte  benutzten  Raum  hat  (§  15),  auf  Erfordern  der  Ortspolizeibehörde
sowie  den  Gewerbeaufsichtsbeamten  (§  139b  der  Gewerbeordnung)  oder  den  statt
dieser  gemäß  §  17  Abs.  1  des  Hausarbeitgesetzes  für  die  Aufsicht  bestimmten  Stellen
jederzeit  zur  Einsicht  vorzulegen.

§ 17.

Gewerbetreibende,  die  außerhalb  ihrer  Arbeitsstätte  in  Werkstätten  der  im
§ 1  bezeichneten  Art  zur  Herstellung  von  Zigarren  erforderliche  Verrichtungen  oder
das  Abrippen  von  Tabak  oder  das  Sortieren  von  Zigarren  vornehmen  lassen,
dürfen  Hausarbeit  nur  für  solche  Werkstätten  ausgeben,  für  welche  ihnen  der  im
§16  bezeichnete  Ausweis  vorgelegt  wird.

Sie  sind  verpflichtet,  sich  in  angemessenen  Zwischenräumen,  mindestens
halbjährlich,  persönlich  oder  durch  Beauftragte  davon  zu  unterrichten,  daß  Einrichtung
  und  Betrieb  der  Werkstätten  den  Anforderungen  der  §§  3  bis  5  entsprechen.


VII.  Schlußbestimmung.

§  18.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  am  1.  Juli  1914  in  Kraft;
jedoch  können  die  in  den  §§  11  bis  14  bezeichneten  Behörden  die  dort  vorgesehenen
  Ausnahmen  bereits  vorher  zulassen  und  die  Ortspolizeibehörden  den
im  §  16  vorgeschriebenen  Ausweis  bereits  vorher  ausstellen.

Berlin,  den  17.  November  1913.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrück.
        <pb n="778" />
        —  756  —

(Nr.  4305.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Befreiung  vorübergehender  Dienstleistungen  von

der  Krankenversicherungspflicht.  Vom  17.  November  1913.

Auf  Grund  des  §  168  der  Reichsversicherungsordnung  hat  der  Bundesrat  über
die  Befreiung  vorübergehender  Dienstleistungen  von  der  Krankenversicherungspflicht
nachstehendes  beschlossen:

I.

Vorübergehende  Dienstleistungen  bleiben  versicherungsfrei,  wenn  sie







1. von  Personen,  die  überhaupt  keine  berufsmäßige  Lohnarbeit  verrichten,
nur  gelegentlich,  insbesondere  zur  gelegentlichen  Aushilfe,  ausgeführt
werden  und  auf  weniger  als  eine  Woche  entweder  nach  der  Natur  der
Sache  beschränkt  zu  sein  pflegen  oder  im  voraus  durch  den  Arbeitsvertrag
  beschränkt  sind,

2. von  Personen,  die  sonst  berufsmäßige  Lohnarbeit  verrichten,  während
vorübergehender  Arbeitslosigkeit  nur  gelegentlich,  insbesondere  zur
gelegentlichen  Aushilfe,  ausgeführt  werden  und  auf  höchstens  drei
Arbeitstage  entweder  nach  der  Natur  der  Sache  beschränkt  zu  sein
pflegen  oder  im  voraus  durch  den  Arbeitsvertrag  beschränkt  sind,

3. von  Personen,  die  sonst  keine  berufsmäßige  Lohnarbeit  verrichten,  zwar
in  regelmäßiger  Wiederkehr,  aber  nur  nebenher  und  gegen  einen  geringfügigen
  Entgelt  ausgeführt  werden.  Als  geringfügig  gilt  ein  Entgelt,
wenn  er  für  den  Lebensunterhalt  während  des  Zeitraums,  innerhalb
dessen  die  Beschäftigung  in  regelmäßiger  Wiederkehr  ausgeübt  wird,
nicht  wesentlich  ist,

4. von  Berufsarbeitern  während  des  Bestehens  eines  regelmäßigen,  versicherungspflichtigen
  oder  nach  den  §§  169  bis  174  der  Reichsversicherungsordnung
  versicherungsfreien  Arbeitsverhältnisses  zu  einem  bestimmten
  Arbeitgeber  für  andere  Arbeitgeber  nebenher,  sei  es  gelegentlich,
sei  es  in  regelmäßiger  Wiederkehr  ausgeführt  werden,

5. zur  schleunigen  Hilfeleistung  bei  Unglücksfällen,  bei  Verheerungen  durch

Naturereignisse,  bei  Verkehrs-  oder  Betriebsstörungen  und  dergleichen
geleistet  werden,  sofern  die  Dienstleistungen  voraussichtlich  höchstens  drei
Arbeitstage  dauern  werden,

6. von  Bediensteten  ausländischer  Eisenbahnverwaltungen  in  Eisenbahnbetrieben
  des  Inlandes  ausgeführt  werden,

7.  von  Bediensteten  ausländischer  Betriebe  im  Inland  geleistet  werden,

soweit  diese  Betriebe  mit  einzelnen  Betriebshandlungen  vorübergehend
in  das  Inland  hinübergreifen,

8. vom  Personal  ausländischer  Schiffe  ausgeführt  werden,  die  im  Binnenschiffahrtsverkehre
  deutsche  Wasserstraßen  befahren  und  nicht  nach  Ent-
        <pb n="779" />
        —  757  —

scheidung  des  Versicherungsamts  ihres  Beschäftigungsorts  (§  1331  der
Reichsversicherungsordnung)  im  Inland  einen  regelmäßigen  Verkehr
von  erheblicher  Dauer  unterhalten,

9.  von  Personen,  die  nicht  zur  Schiffsbesatzung  gehören,  im  Ausland  auf
Seefahrzeugen  oder  auf  Fahrzeugen  der  Binnenschiffahrt  geleistet  werden.

II.

Dienstleistungen  schulpflichtiger  Kinder  in  land-  und  forstwirtschaftlichen
Betrieben  bleiben  in  allen  Fällen  versicherungsfrei,  wenn  sie  im  Laufe  eines  Kalenderjahrs
  auf  bestimmte  Jahreszeiten  und  höchstens  acht  Wochen  oder  zusammen
auf  höchstens  vierzig  Tage  nach  der  Natur  der  Sache  beschränkt  zu  sein  pflegen
oder  im  voraus  durch  den  Arbeitsvertrag  beschränkt  sind.  Die  oberste  Verwaltungsbehörde
  kann  den  hiernach  versicherungsfreien  Zeitraum  bis  auf  einen  solchen
von  höchstens  einer  Woche  herabsetzen  oder  gestatten,  daß  die  Satzungen  der
Krankenkassen  ihn  so  weit  herabsetzen.

III.

Die  oberste  Verwaltungsbehörde  kann  mit  Zustimmung  des  Reichskanzlers
widerruflich  anordnen,  wieweit  vorübergehende  Dienstleistungen  solcher  Ausländer
im  Inland  versicherungsfrei  sind,

1.  welchen  der  Aufenthalt  in  Grenzbezirken  zur  Ausführung  von  Arbeiten

auf  fest  bestimmte  Zeit  behördlich  gestattet  ist,
2.  welche  übungsgemäß  in  Flößereibetrieben  beschäftigt  werden.

Berlin,  den  17.  November  1913.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrück.

 

 

 

—  —:  —  —  ——  —  ——

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="780" />
        <pb n="781" />
        —  759  —

Reichs-Gesetzblatt.

Jahrgang  1913.

 

 

 

 

 

Nr.  66.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  Großbritanniens  für  die  Kolonie  Neufundland  zur
revidierten  Berner  internationalen  Urheberrechtsübereinkunft  vom  13.  November  1908.  S.  759.  —
Bekanntmachung,  betreffend  Abrechnungsstelle  im  Scheckverkehre.  S.  760.

 

(Nr.  4306.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  Großbritanniens  für  die  Kolonie
Neufundland  zur  revidierten  Berner  internationalen  Urheberrechtsübereinkunft,
vom  13.  November  1908.  Vom  15.  November  1913.

Nach  einer  Mitteilung  der  Schweizerischen  Regierung  ist  die  Königlich  Großbritannische
  Regierung  für  die  Kolonie  Neufundland  der  am  13.  November  1908
zu  Berlin  geschlossenen  revidierten  Berner  Übereinkunft  zum  Schutze  von  Werken
der  Literatur  und  Kunst  (Reichs-Gesetzbl.  1910  S.  965)  beigetreten.

Als  Tag  des  Beitritts  ist  der  1.  Juli  1912  festgesetzt  worden.

Der  Beitritt  ist  unter  dem  gleichen,  in  Gemäßheit  von  Artikel  27  der
Übereinkunft  gemachten  und  deren  Artikel  18  betreffenden  Vorbehalt  erklärt
worden  wie  derjenige,  unter  dem  die  Ratifikation  der  Übereinkunft  durch  die
Königlich  Großbritannische  Regierung  erfolgt  ist  (Abs.  a  der  Erklärung,  Reichs-Gesetzbl.
  1912  S.  444).

Berlin,  den  15.  November  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Lehmann.

 

Reichs-Gesetzbl.  1913.  124
Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  November  1913.
        <pb n="782" />
        —  760  —

(Nr.  4307.)  Bekanntmachung,  betreffend  Abrechnungsstelle  im  Scheckverkehre.  Vom  18.  November
  1913.

Auf  Grund  des  §  12  Abs.  2  des  Scheckgesetzes  vom  11.  März  1908  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  71)  hat  der  Bundesrat  beschlossen:

Die  Abrechnungsstelle  bei  der  Reichsbank  in  Wiesbaden  ist  Abrechnungsstelle
  im  Sinne  des  Scheckgesetzes.  

Berlin,  den  18.  November  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Aluftrage:
Richter.

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="783" />
        —  761  —

Reichs-Gesetzblatt.

Jahrgang  1913.

  
        

Nr.  67.

Inhalt:  Bekanutmachung,  betreffend  Übergangsbestimmungen  zur  Reichsversicherungsordnung.  S.  761.
Bekanntmachung,  betreffend  Übergangsbestimmungen  für  die  Krankenversicherung  nach  der  Reichsversicherungsordnung.
  S.  762.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  von  der  Krankenkasse  zu  erteilende
  Bescheinigung  für  Wandergewerbtreibende.  S.  762.

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  4308.)  Bekanntmachung,  betreffend  Übergangsbestimmungen  zur  Reichsversicherungsordnung.
  Vom  21.  November  1913.

Auf  Grund  des  Artikel  100  des  Einführungsgesetzes  zur  Reichsversicherungsordnung
  hat  der  Bundesrat  folgendes  bestimmt:

Soweit  Wandergewerbscheine,  die  im  Jahre  1914  Gültigkeit  haben  sollen,
beantragt  werden,  bevor  die  Bescheinigung  nach  §  461  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung
  erteilt  werden  kann,  hat  der  Arbeitgeber  eine  Sicherheit  für  die
auf  die  Zeit  nach  dem  31.  Dezember  1913  entfallenden  Beiträge  zur  Krankenversicherung
  im  Betrage  von  24  Mark  für  jeden  in  seinem  Wandergewerbbetriebe
Beschäftigten,  den  er  von  Ort  zu  Ort  mit  sich  führen  will,  an  die  Polizeibehörde
zu  zahlen,  bei  welcher  der  Wandergewerbschein  beantragt  wird.  Wird  der
Wandergewerbschein  für  eine  kürzere  Zeit  als  für  die  Dauer  eines  Jahres  beantragt,
  so  ist  der  Betrag  der  Sicherheit  entsprechend  zu  ermäßigen.

Der  Wandergewerbschein  darf  nur  erteilt  werden,  wenn  die  Sicherheit  geleistet
  ist.  Die  Polizeibehörde  hat  den  gezahlten  Betrag  demnächst  an  die  zuständige
  Krankenkasse  abzuführen,  welche  den  Betrag  auf  die  Krankenkassenbeiträge
des  Arbeitgebers  verrechnet.  Deckt  die  Sicherheit  nicht  den  Betrag  der  Beiträge,
so  ist  der  fehlende  Betrag  von  dem  Arbeitgeber  nachträglich  an  die  Kasse  zu  zahlen.

Diese  Bestimmungen  gelten  entsprechend  für  die  Behörde,  die  nach  §  62
der  Gewerbeordnung  nachträglich  die  Erlaubnis  zur  Mitführung  weiterer  Begleiter
zu  erteilen  hat,  solange  der  Wandergewerbschein  die  Angabe  über  Grundlohn
und  Wochenbeitrag  nicht  enthält.

Berlin,  den  21.  November  1913.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrück.

Reichs-Gesetzbl.  1913.  125
Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  November  1913.
        <pb n="784" />
        —  762  —

(Nr.  4309.)  Bekanntmachung,  betreffend  Übergangsbestimmungen  für  die  Krankenversicherung
  nach  der  Reichsversicherungsordnung.  Vom  21.  November  1913.

Auf  Grund  des  Artikel  100  des  Einführungsgesetzes  zur  Reichsversicherungsordnung
  hat  der  Bundesrat  folgendes  bestimmt:

Gehen  Mitglieder  vorhandener  Ortskrankenkassen,  die  nicht  zum  31.  Dezember
  1913  aufgelöst  oder  geschlossen  werden,  bei  der  erstmaligen  Bildung  von
allgemeinen  Ortskrankenkassen  oder  von  Landkrankenkassen  vom  1.  Januar  1914
ab  in  solche  Kassen  über,  so  kann  das  Versicherungsamt  einen  dem  Mitgliederübergang
  entsprechenden  Teil  des  Vermögens  der  vorhandenen  Ortskrankenkasse
den  Krankenkassen  zuweisen,  in  welche  diese  Mitglieder  übergehen.

Auf  Beschwerde  entscheidet  das  Oberversicherungsamt  (Beschlußkammer)
endgültig.

Berlin,  den  21.  November  1913.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrück.

———

(Nr.  4310.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  von  der  Krankenkasse  zu  erteilende  Bescheinigung
  für  Wandergewerbtreibende.  Vom  21.  November  1913.

Auf  Grund  des  §  461  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung  hat  der  Bundesrat
bestimmt,

 

daß  die  Bescheinigung,  die  von  der  Krankenkasse  solchen  Arbeitgebern
  zu  erteilen  ist,  welche  eines  Wandergewerbscheins  bedürfen,
nach  dem  anliegenden  Muster  eingerichtet  wird.

Berlin,  den  21.  November  1913.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.

Delbrück.
Aulage.

Name  Zahl  der  im  Betrag  der
und  Vomame  Geburtstag  Zuständige  Wandergewerbbetriebe  Wochen-  empfangenen
des  Arbeitgebers  und  Krankenkasse  Beschäftigten,  Grundlohn  beitrag  oder

und  Geburtsort  die der  Arbeitgeber mit-     gestundeten
dessen  Wohnort  führen  will  Beiträge

 

 

 

 

 

 

 

Unterschrift.

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="785" />
        Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang  1913.
Nr.  68.

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  Bekanntmachung  über  die  Ratifikation  des  internationalen  Übereinkommens  zur  Bekämpfung
des  Mädchenhandels  vom  4.  Mai  1910  und  die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunde  durch  die
Portugiesische  Regierung  sowie  über  die  Hinterlegung  der  Anzeige  der  Britischen  Regierung  wegen
Inkraftsetzung  des  Übereinkommens  in  Kanada,  in  der  Südafrikanischen  Union,  in  Neu  Seeland
und  in  Neu  Fundland.  S.  763.  —  Bekanntmachung  über  die  Wirksamkeit  der  im  §  1  des
Ausführungsgesetzes  vom  14.  August  1912  zu  dem  internationalen  Übereinkommen  zur  Bekämpfung
des  Mädchenhandels  vom  4.  Mai  1910  erwähnten  Abrede  für  Niederländisch  Indien.  S.  764.  —
Bekanntmachung  über  die  Ratifikation  der  beiden  am  23.  September  1910  in  Brüssel  unterzeichneten
  seerechtlichen  Übereinkommen  durch  Norwegen  und  Schweden  und  die  Hinterlegung  der
Ratifikationsurkunden.  S.  764.

 

(Nr.  4311.)  Bekanntmachung  über  die  Ratifikation  des  internationalen  Übereinkommens  zur
Bekämpfung  des  Mädchenhandels  vom  4.  Mai  1910  und  die  Hinterlegung
der  Ratifikationsurkunde  durch  die  Portugiesische  Regierung  sowie  über  die
Hinterlegung  der  Anzeige  der  Britischen  Regierung  wegen  Inkraftsetzung
des  Übereinkommens  in  Kanada,  in  der  Südafrikanischen  Union,  in  Neu
Seeland  und  in  Neu  Fundland.  Vom  27.  November  1913.

Das  internationale  Übereinkommen  zur  Bekämpfung  des  Mädchenhandels  vom
4.  Mai  1910  (Reichs-Gesetzbl.  1913  S.  31)  ist  von  Portugal  ratifiziert  worden.
Die  Ratifikationsurkunde  ist  am  9.  September  1913  im  Archive  der  Regierung
der  Französischen  Republik  hinterlegt  worden.

Die  Britische  Regierung  hat  gemäß  Artikel  11  des  Übereinkommens  angezeigt,
  daß  sie  das  Übereinkommen  in  Kanada,  in  der  Südafrikanischen  Union,
in  Neu  Seeland  und  in  Neu  Fundland  in  Kraft  setzen  werde.  Die  Anzeigen
sind  im  Archive  der  Regierung  der  Französischen  Republik  hinterlegt  worden,
und  zwar  die  Anzeige  hinsichtlich  Kanadas  am  25.  August  1913,  hinsichtlich
der  Südafrikanischen  Union  am  19.  September  1913,  hinsichtlich  Neu  Seelands
und  Neu  Fundlands  am  1.  Oktober  1913.

Diese  Bekanntmachung  schließt  sich  an  die  Bekanntmachung  vom
19.  August  1913  (Reichs-Gesetzbl.  S.  703)  an.

Berlin,  den  27.  November  1913.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
von  Jagow.
Reichs-Gesetzbl.  1913.  126
Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Dezember  1913.
        <pb n="786" />
        —  764  —

(Nr.  4312.)  Bekanntmachung  über  die  Wirksamkeit  der  im  §  1  des  Ausführungsgesetzes  vom
14.  August  1912  zu  dem  internationalen  Übereinkommen  zur  Bekämpfung
des  Mädchenhandels  vom  4.  Mai  1910  erwähnten  Abrebe  für  Niederländisch
Indien.  Vom  27.  November  1913.

  Gemäß  §  2  des  Ausführungsgesetzes  vom  14.  August  1912  zu  dem  internationalen
  Übereinkommen  zur  Bekämpfung  des  Mädchenhandels  vom  4.  Mai  1910
(Reichs-Gesetzbl.  1913  S.  44)  wird  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  die  im  §  1
dieses  Gesetzes  erwähnte  Abrede  auch  für  Niederländisch  Indien  wirksam  ist.

Diese  Bekanntmachung  schließt  sich  an  die  Bekanntmachung  vom  7.  Februar
  1913  (Reichs-Gesetzbl.  S.  45)  an.

Berlin,  den  27.  November  1913.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:

von  Jagow.

 

———-—

(Nr.  4313.)  Bekanntmachung  über  die  Ratifikation  der  beiden  am  23.  September  1910  in
Brüssel  unterzeichneten  seerechtlichen  Übereinkommen  durch  Norwegen  und
Schweden  und  die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunden.  Vom  27.  November
  1913.

Die  im  Reichs-Gesetzblatt  von  1913  Seite  49  abgedruckten,  am  23.  September
  1910  in  Brüssel  unterzeichneten  Übereinkommen,  nämlich:
1.  Übereinkommen  zur  einheitlichen  Feststellung  von  Regeln  über  den  Zusammenstoß
  von  Schiffen,
2.  Übereinkommen  zur  einheitlichen  Feststellung  von  Regeln  über  die
Hilfsleistung  und  Bergung  in  Seenot,
  sind  von  Norwegen  und  Schweden  ratifiziert  worden;  die  Hinterlegung  der
Ratifikationsurkunden  ist  am  12.  November  1913  in  Brüssel  erfolgt.
Diese  Bekanntmachung  schließt  sich  an  die  Bekanntmachung  vom  7.  November
  1913  (Reichs-Gesetzbl.  S.  747)  an.

Berlin,  den  27.  November  1913.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
von  Jagow.

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Pofstanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="787" />
        —  765  —

Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang  1913.    Nr. 69.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  der  Eichgebührenordnung.  S.  765.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  Änderung  und  Ergänzung  der  Eichordnung.  S.  766.  —  Bekanntmachung,
betreffend  den  Beitritt  Großbritanniens  für  den  Australischen  Bund,  Papua  und  die  Jusel  Norfolk
zur  revidierten  Berner  internationalen  Urheberrechtsübereinkunft  vom  13.  November  1908.  S.  770.
—  Bekanntmachung  über  Durchführung  der  hausgewerblichen  Krankenversicherung.  S.  770.

 

 

 

 

 

(Nr.  4314.)  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  der  Eichgebührenordnung.  Vom
29.  November  1913.

Auf  Grund  des  §  16  der  Maß-  und  Gewichtsordnung  hat  der  Bundesrat  die
nachstehenden  Ergänzungen  der  Eichgebührenordnung  vom  18.  Dezember  1911
(Reichs-Gesetzbl.  S.  1074)  beschlossen:

Im  §  1  zweiter  Abschnitt  werden  hinter  Ziffer  X  folgende  Bestimmungen
eingefügt:
XI.  Medizinische  Spritzen.

Für  Spritzen  jeder  Größe .....  0,50  Mark.

Xll.  Wassermesser.
Wassermesser  mit  einer  angegebenen  Durchlaßfähigkeit  von

5  Kubikmeter  und  weniger  ..............  3,00  Mark,
mehr  als  5  bis  10  Kubikmeter  .....  3,50     "
   "         "  10   "    20        "      ...............  4,00     "

    "          "  20  Kubikmeter  für  jede  volle  oder  angefangene
  Stufe  von  10  Kubikmeter  mehr...  1,00  "

Berlin,  den  29.  November  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
von  Jonquières.

–  —  —

 

Reichs-Gesetzbl.  1913.  127
Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  Dezember  1913.
        <pb n="788" />
        —  766  —

(Nr.  4315.)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  und  Ergänzung  der  Eichordnung.  Vom
28.  November  1913.

Artikel  1.
Eichung  von  Längenmaßen  und  Dickenmaßen.
In  den  §§  14,  17,  20  und  23  wird  das  Wort  „Buchsbaumholz"
durch  das  Wort  „Hartholz“  ersetzt.

Artikel  2.
Eichung  von  Flüssigkeitsmaßen.
§  34  Nr.  8  letzter  Satz  erhält  folgende  Fassung:
Bei  den  Maßen  mit  ebener  Bodenfläche  bis  einschließlich  5  Liter  abwärts  muß

er  durch  mindestens  zwei  außen  aufgelötete  Stege  verstärkt  sein.
§  35  Nr.  2  wird  aufgehoben.

Artikel  3.
Eichung  von  Rahmen-  oder  Aufsetzmaßen.
§  62  Nr.  3  erhält  folgende  Fassung:
Rahmen-  oder  Aufsetzmaße  sollen  rechteckig  begrenzte  Randflächen  haben.

Die  Neigung  der  Seitenwände  gegen  die  untere  Randfläche  soll  unter  45°  nicht
herabgehen,  auch  sollen  die  gegenüberstehenden  Wände  dieselbe  Neigung  haben.

Artikel  4.
Es  treten  die  folgenden  Abschnitte  XI  und  XII  hinzu.

XI.  Eichung  von  medizinischen  Spritzen.

§  1.
Zulässige  Meßwerkzeuge.

Zulässig  sind  medizinische  Spritzen  mit  und  ohne  Einteilung.

§ 2.

1.  Das  Rohr  (der  Zylinder)  der  Spritzen  muß  aus  einer  Glassorte  oder
einem  anderen  Materiale  (Quarz  und  dergleichen)  bestehen,  das  gegen  chemische
und  andere  Einflüsse  widerstandsfähig  ist.  Die  Spritzen  können  aus  einem  einheitlichen
  Materiale  hergestellt  oder  mit  Fassungen  aus  anderem  Stoffe  versehen
sein,  deren  Wärmeausdehnung  jedoch  der  des  Rohres  möglichst  nahe  kommen
soll.  Die  Fassungen  müssen  mit  dem  Rohre  flüssigkeitsdicht  verbunden  sein,
ebenso  etwaige  Ansatzstücke.  Die  Mündung  des  Rohres  soll  hinlänglich  weit  sein,
daß  die  Instrumente  auch  zum  Einspritzen  öliger  und  verteilter  Stoffe  (Suspensionen)
benutzt  werden  können.  Auf  Instrumente,  die  besonderen  Zwecken  dienen,  bezieht
sich  diese  letztere  Vorschrift  nicht.
        <pb n="789" />
        —  767  —

2.  Die  Spritzen  müssen  so  eingerichtet  sein,  daß  die  Flüssigkeit  nur  aus
der  Mündung  austreten  kann.

3.  Der  Kolben  soll  aus  einem  widerstandsfähigen  Stoffe  wie  Glas,  Quarz
oder  Metall  bestehen.  Ausgeschlossen  sind  Leder,  Asbest,  Gummi  (auch  Hartgummi),
  Kork,  Baumwolle,  Gewebe  und  ähnliche  Stoffe.

4.  Die  Teilung  darf  auf  dem  Rohre  oder  auf  der  Kolbenstange  angebracht
sein.  Trägt  das  Rohr  die  Teilung,  so  muß  der  Kolben,  auch  wenn  er  nach
vorn  gewölbt  oder  kegelförmig  gestaltet  ist,  einen  scharfen  Rand  oder  eine  Marke
zur  Einstellung  auf  die  Teilung  haben.  Ist  die  Teilung  auf  der  Kolbenstange
aufgetragen,  so  muß  eine  Einstellvorrichtung  (feste  Marke,  Einstellscheibe  und  dergl.)
vorhanden  sein.  Über  der  Teilung  soll  das  Rohr  noch  einen  nutzbaren  Raum
von  etwa  einem  Fünftel  des  ganzen  geteilten  Raumes  enthalten.

5.  Im  übrigen  gelten  hinsichtlich  der  Maßeinheit,  Gestalt  und  Einrichtung
die  Vorschriften  für  Meßwerkzeuge  für  chemische  und  physikalische  Untersuchungen.

§ 3.

Bezeichnung.

Außer  der  Angabe  des  Raumgehalts  und  der  Temperatur,  bei  der  der
Raumgehalt  der  Spritze  seinem  Sollwert  entsprechen  soll,  sind  weitere  Bezeichnungen
nicht  erforderlich.

§ 4.

Fehlergrenzen.

1.  Die  Fehlergrenzen  betragen
bei  einem  Raumgehalte
bis  einschließlich  0,5  Kubikzentimeter  10  Kubikmillimeter
    

von  mehr  als  0,5  Kubikzentimeter  "  "  1   "  20  "

"  "  "    1  "  "  "      5    "    40   "

"  "  "    5  "  "   "    10    "    60    "

"  "  "   10  "  "  "    20    "   100  "

"  "  "  20  "  "  "     50    "   150  "

2.  Die  Teilung  muß  ohne  ersichtliche  Einteilungsfehler  ausgeführt  sein.
§ 5.
Stempelung.

Die  Stempelung  geschieht  wie  bei  den  Meßwerkzeugen  ohne  Einteilung  für
chemische  und  physikalische  Untersuchungen.

§ 6.

Eichstellen.

Die  Eichung  erfolgt  bis  auf  weiteres  bei  der  Normal-Eichungskommission
und  bei  den  mit  der  Eichung  der  Meßwerkzeuge  für  wissenschaftliche  und  technische
Untersuchungen  betrauten  Eichämtern.
        <pb n="790" />
        —  768  —

XII.  Eichung  von  Wassermessern.

§  1.
Zulässige  Gattungen.
Zulässig  sind  nur  Wassermesser,  welche  die  durchgehende  Wassermenge  nach

metrischem  Maße  angeben,  und  zwar:

A. Flügelradwassermesser,

B. Kapselwassermesser,

C. Kolbenwassermesser,

D. Scheibenwassermesser,

E. Turbinenwassermesser.



§ 2.

Einrichtung.

1.  Die  Wassermesser  sollen  in  allen  Teilen  aus  einem  Materiale  von  hinreichender
  Festigkeit  und  Haltbarkeit  bestehen  und  so  eingerichtet  sein,  daß  sie
einem  Drucke  von  10  Atmosphären  Widerstand  leisten.

2.  Das  Zählwerk  muß  von  dem  Gehäuse  des  Triebwerkes  umschlossen  oder
mit  einem  besonderen  Gehäuse  umgeben  sein,  das  mit  dem  Gehäuse  des  Triebwerkes
  fest  verbunden  ist.

3.  Eine  Vorrichtung  (Sieb,  Schlammsack  und  dergl.)  zum  Abfangen  von
Verunreinigungen  des  Wassers  soll  vorhanden  und  mit  dem  Wassermesser  fest
verbunden  sein.  

4.  Die  Teilung  des  Zählwerkes  soll  so  eingerichtet  sein,  daß  an  der  letzten
Zählscheibe  bei  Wassermessern  mit  einer  angegebenen  Durchlaßfähigkeit  (Nr.  5)
bis  20  Kubikmeter  mindests .......  1  Liter,
über  20    "                     "          ....... 10    "

mit  Sicherheit  abgelesen  werden  können.

5.  Die  Durchlaßfähigkeit  eines  Wassermessers  ist  durch  diejenige  Wassermenge
  gekennzeichnet,  welche  unter  einem  Druckverlust  innerhalb  des  Wassermessers
  von  10  Meter  Wasserhöhe  in  einer  Stunde  durch  den  Wassermesser  fließt.

6.  Zulässig  ist  es,  am  Gehäuse  eine  Vorrichtung  anzubringen  zur  Berichtigung
  des  Werkes  von  außen.

§ 3.

Bezeichnung.
I.  Auf  jedem  Wassermesser  ist  dauerhaft  anzugeben:

1.  die  Durchlaßfähigkeit  in  Kubikmeter  oder  Liter,  und  zwar  mit  dem
ausgeschriebenen  Worte  oder  den  Abkürzungen  chm,  1,

2.  die  Fabriknummer,

3. Name  und  Wohnort  des  Verfertigers,

4. die  Gattung,  welcher  der  Wassermesser  angehört,  und  zwar  entweder

unter  Namhaftmachung  dieser  Gattung  oder  unter  Benutzung  der  Buch-
        <pb n="791" />
        —  769  —

staben  A,  B,  C,  D,  E  nach  §  1.  Diese  Bezeichnung  kann  auch
fehlen,  wenn  in  anderer  Weise  für  die  Bekanntgabe  der  Gattung
Sorge  getragen  ist,

5.  die  Durchflußrichtung,  durch  Pfeile  oder  in  anderer  Weise.

II.  Bei  der  Angabe  der  Durchlaßfähigkeit  und  bei  der  Angabe  der  Einheit
  auf  den  Zählscheiben  dürfen  neben  den  deutschen  auch  fremdsprachige  Bezeichnungen
  aufgebracht  sein.

§ 4.

Fehlergrenzen.

1.  Die  Abweichung  der  Anzeige  des  Wassermessers  von  der  wirklich  durchgeflossenen
  Wassermenge  soll  sowohl  bei  einer  stündlichen  Wassermenge,  die
der  angegebenen  Durchlaßfähigkeit  (§  2,  Nr.  5)  entspricht,  als  auch  bei  einer
geringeren  bis  herab  zu  einem  Zwanzigstel  nicht  mehr  als  2  Hundertstel  der
durchgeflossenen  Wassermenge  betragen.

2.  Die  wirkliche  Durchlaßfähigkeit  darf  nicht  geringer  sein  als  die  angegebene.


3.  Die  Wassermesser  müssen  mindestens  bei  einem  Fünfzigstel  der  angegebenen
  Durchlaßfähigkeit  noch  sicher  angehen.

§ 5.

Stempelung.

Die  Stempelung  geschieht  auf  einem  Zinntropfen,  der  auf  dem  Gehäuse
anzubringen  ist.  Außerdem  werden  alle  Plomben  gestempelt,  die  das  Öffnen
des  Wassermessers  und  eine  Veränderung  derjenigen  Teile  verhindern,  welche  in
das  Gehäuse  hineinragen.  Der  Stempel  auf  dem  Zinntropfen  erhält  das
Jahreszeichen.

§ 6.

Zugelassene  Ausführungen.

Zulässig  sind  diejenigen  Ausführungen,  welche  von  der  Normal-Eichungskommission
  veröffentlicht  sind.
§ 7.

Eichstellen.

Die  Eichung  erfolgt  bis  auf  weiteres  durch  die  Normal-Eichungskommission
  oder  durch  Eichämter,  die  hierzu  im  Einvernehmen  mit  der  Normal-Eichungskommission
  ermächtigt  werden.

Berlin,  den  28.  November  1913.

Die  Kaiserliche  Normal-Eichungskommission.
Jaup.

———

 

128*
        <pb n="792" />
        —  770  —

(Nr.  4316.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  Großbritanniens  für  den  Australischen
Bund,  Papua  und  die  Insel  Norfolk  zur  revidierten  Berner  internationalen
Urheberrechtsübereinkunft  vom  13.  November  1908.  Vom  30.November  1913.

Nach  einer  Mitteilung  der  Schweizerischen  Regierung  ist  die  Königlich  Großbritannische
  Regierung  für  den  Australischen  Bund,  Papua  und  die  Insel  Norfolk
der  am  13.  November  1908  zu  Berlin  geschlossenen  revidierten  Berner  Übereinkunft
  zum  Schutze  von  Werken  der  Literatur  und  Kunst  (Reichs-Gesetzbl.  1910
S.  965)  beigetreten.

Als  Tag  des  Beitritts  ist  für  den  Australischen  Bund  und  die  Insel
Norfolk  der  1.  Juli  1912,  für  Papua  der  1.  Februar  1913  festgesetzt  worden.

Der  Beitritt  ist  unter  dem  gleichen,  in  Gemäßheit  von  Artikel  27  der
Übereinkunft  gemachten  und  deren  Artikel  18  betreffenden  Vorbehalt  erklärt  worden
wie  derjenige,  unter  dem  die  Ratifikation  der  Übereinkunft  durch  die  Königlich
Großbritannische  Regierung  erfolgt  ist  (Abs.  a  der  Erklärung,  Reichs-Gesetzbl.  1912

S.  444).

Berlin,  den  30.  November  1913.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:
Lehmann.

 

(Nr.  4317).  Bekanntmachung  über  Durchführung  der  hausgewerblichen  Krankenversicherung.
Vom  5.  Dezember  1913.

Auf  Grund  des  §  492  der  Reichsversicherungsordnung  hat  der  Bundesrat  folgendes
  bestimmt:

I.

1.  Landkrankenkassen  haben  über  die  bei  ihnen  versicherten  hausgewerblichen
  Versicherungspflichtigen  (Hausgewerbtreibenden  und  hausgewerblich  Beschäftigten)
  besondere  Mitgliederverzeichnisse  zu  führen  und  laufend  zu  halten
(§  468  Abs.  1,  §  442  Abs.  2,  §  443  der  Reichsversicherungsordnung).  Der
Inhalt  dieser  Verzeichnisse  bestimmt  sich  nach  §  4  der  Bekanntmachung  über  Art
        <pb n="793" />
        —  771  —

und  Form  der  Rechnungsführung  der  Orts-,  Land-,  Betriebs-  und  Innungskrankenkassen
  vom  9.  Oktober  1913  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1913
S.  1009).

Besteht  für  die  Betriebstätte  der  Hausgewerbtreibenden  keine  Landkrankenkasse,
  so  tritt  an  deren  Stelle  die  allgemeine  Ortskrankenkasse.  Das  Gleiche  gilt,
wenn  die  oberste  Verwaltungsbehörde  für  ihr  Gebiet  oder  Teile  davon  hausgewerbliche
  Versicherungspflichtige  der  allgemeinen  Ortskrankenkasse  zugewiesen  hat
(§  236  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung).

2.  Die  Hausgewerbtreibenden  sollen  sich  und  ihre  versicherungspflichtigen
hausgewerblich  Beschäftigten  zur  Eintragung  in  das  Mitgliederverzeichnis  der
Kasse  (Nr.  1)  anmelden,  in  deren  Bezirk  sie  ihre  eigene  Betriebstätte  haben  (§  466,
§  468  Abs.  1,  §  444  der  Reichsversicherungsordnung).

Beschäftigen  sie,  abgesehen  von  den  zur  Familie  gehörigen  Hausgenossen,
regelmäßig  wenigstens  zwei  hausgewerbliche  Versicherungspflichtige,  so  haben  sie
sich  und  alle  Beschäftigten  zur  Eintragung  in  das  Verzeichnis  nach  den  für
Arbeitgeber  geltenden  allgemeinen  Vorschriften  (§§  317  bis  319  der  Reichsversicherungsordnung)
  an-  und  abzumelden  (§  468  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung).


Die  Mitgliedschaft  der  Hausgewerbtreibenden  und  ihrer  hausgewerblich  Beschäftigten
  beginnt  mit  der  Eintragung  in  das  Verzeichnis  (§  468  Abs.  1,  §  442
Abs.  3  der  Reichsversicherungsordnung).

3.  Der  Hausgewerbtreibende  hat  für  seine  eigene  Person  die  Beiträge
allein  zu  tragen.  Für  seine  hausgewerblich  Beschäftigten  hat  er  ein  Drittel,  die
Beschäftigten  selbst  haben  zwei  Drittel  der  Beiträge  zu  leisten.

Der  Hausgewerbtreibende  hat  die  Beiträge  für  sich  und  seine  hausgewerblich
Beschäftigten  nach  den  allgemeinen  Vorschriften  über  die  Beiträge  auf  eigene  Kosten
einzuzahlen.  Er  darf  seinen  Beschäftigten  bei  der  Lohnzahlung  ihre  Beitragsteile
  vom  Barlohn  abziehen  (§  481  Abs.  3  der  Reichsversicherungsordnung).

Sind  Hausgewerbtreibende  dauernd  nur  für  denselben  Auftraggeber  beschäftigt,
  so  kann  er,  wenn  sie  zustimmen,  auch  ihre  Beiträge  einzahlen.  Er
kann  dann  die  Beiträge  vom  Hausgewerbtreibenden  in  der  gleichen  Weise  einziehen
  wie  ein  Arbeitgeber  den  Beitragsteil  vom  Versicherten.  Die  Zahlung  des
Entgelts  steht  dabei  der  Lohnzahlung  gleich  (§  486  der  Reichsversicherungsordnung).

4.  Der  Auftraggeber  hat  in  der  ersten  Woche  jedes  Monats  der  Landkrankenkasse
  oder,  wenn  eine  solche  für  den  Betriebsitz  des  Auftraggebers  nicht
besteht,  der  allgemeinen  Ortskrankenkasse  seines  Betriebsitzes  auf  seine  Kosten  eine

Liste  aller  von  ihm  im  abgelaufenen  Monat  beschäftigten  Hausgewerbtreibenden
einzureichen  (§  473  der  Reichsversicherungsordnung).

5.  Die  Liste  (Nr.  4)  ist  nach  dem  beigefügten  Muster  zu  führen.  Die

wagerechten  Spalten  sind  für  jeden  einzelnen  Hausgewerbtreibenden  bestimmt  und
werden  so  eingerichtet,  daß  sie  voneinander  leicht  abgetrennt  werden  können.
        <pb n="794" />
        —  772  —

In  die  senkrechten  Spalten  sind  neben  dem  Monat,  für  den  die  Nachweisung

  gilt  (Spalte  1),  einzutragen:

a)  Vor-  und  Zunamen  der  von  dem  Auftraggeber  beschäftigten  Hausgewerbtreibenden
  sowie  Ort,  Straße  und  Hausnummer  ihrer  Betriebstätte,
  im  Zweifel,  z.  B.  zum  Unterschiede  von  anderen  Hausgewerbtreibenden
  gleichen  Vor-  und  Zunamens,  auch  die  Nummern,  unter
denen  die  Hausgewerbtreibenden  in  dem  Mitgliederverzeichnis  ihrer
Kasse  geführt  werden,  oder,  falls  der  Auftraggeber  diese  Nummern
nicht  feststellen  kann,  Geburtsjahr  und  Geburtstag  der  Hausgewerbtreibenden.
  Die  für  den  Betriebsitz  des  Auftraggebers  zuständige
oberste  Verwaltungsbehörde  kann  die  nähere  Bezeichnung  anders  regeln,

b)  Name  (Firma)  sowie  Wohnort  des  Auftraggebers  und,  falls  die  Pflichten
des  Auftraggebers  einer  Zwischenperson  übertragen  sind  (Nr.  10),  auch
der  Zwischenperson,

c)  der  Entgelt,  der  im  vorhergehenden  Monat  fällig  geworden  ist,

d)  Menge  und  Wert  der  von  dem  Hausgewerbtreibenden  selbst  beschafften
Roh-  und  Hilfstoffe  sowie  der  nach  Abzug  dieses  Wertes  tatsächlich
zu  zahlende  Betrag  des  Entgelts  und  die  Höhe  des  von  dem  Auftraggeber
  zu  zahlenden  Zuschusses  (Nr.  9).

Soll  der  Wert  von  Roh-  und  Hilfstoffen  bei  der  Berechnung
des  Entgelts  außer  Ansatz  bleiben  (§  470  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung),
  so  brauchen  die  Spalten  8,  9  nicht  ausgefüllt  zu  werden,

e)  die  für  die  Versicherung  der  Hausgewerbtreibenden  zuständige  Kasse  (Nr.  2).

6.  Die  Liste  ist  in  zwei  Stücken  einzureichen.  Von  dem  einen  Stücke  gibt

die  Kasse  die  abgetrennten  wagerechten  Spalten,  auf  denen  die  bei  ihr  nicht  versicherten
  Hausgewerbtreibenden  angegeben  sind,  unverzüglich  an  die  für  die  Versicherung
  der  einzelnen  Hausgewerbtreibenden  zuständigen  Kassen  (Nr.  2)  weiter.

7.  Wird  für  jede  beteiligte  Kasse  eine  besondere  Liste  eingereicht,  so  kann
an  Stelle  des  Musters  nach  Nr.  5  ein  anderes  treten,  in  welchem  die  in  den
Spalten  1,  3  bis  6  geforderten  Angaben  als  einheitliche  Überschrift  erscheinen.

8.  Die  Kasse  (Nr.  4)  hat  die  Vollständigkeit  der  Listen  zu  prüfen.

9.  Der  Auftraggeber  hat  die  fälligen  Zuschüsse  für  alle  von  ihm  beschäftigten
  Hausgewerbtreibenden  beim  Einreichen  der  Liste  auf  seine  Kosten  an
die  Kasse  seines  Betriebsitzes  (Nr.  4)  einzuzahlen  (§  477  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung).
  Es  kommt  nicht  darauf  an,  ob  der  einzelne  Hausgewerbtreibende
  einer  Kasse  angehört,  insbesondere  ob  er  seiner  Meldepflicht  genügt  hat,
welcher  Kasse  er  angehört,  ob  und  welche  Beiträge  er  dort  für  sich  und  seine
Beschäftigten  zahlt,  und  ob  noch  von  anderen  Auftraggebern  Zuschüsse  für  denselben
  Hausgewerbtreibenden  gezahlt  werden.

Es  steht  dem  Auftraggeber  frei,  ein  drittes  Stück  der  Liste  vorzulegen
und  sich  auf  diesem  die  Zahlung  der  Zuschüsse  bescheinigen  zu  lassen.
        <pb n="795" />
        —  773  —

10.  Werden  Hausgewerbtreibende  durch  eine  Zwischenperson,  wie  Ausgeber,
Faktor,  Zwischenmeister,  im  Auftrag  eines  Gewerbtreibenden  (Auftraggebers)  beschäftigt,
  so  tritt  die  Zwischenperson  an  die  Stelle  des  Auftraggebers.  Insbesondere
  liegt  ihr  die  Pflicht  zur  Einreichung  der  Liste  (Nr.  4)  und  zur  Einzahlung
  der  Zuschüsse  (Nr.  9)  ob.  Beteiligt  sich  die  Zwischenperson  selbst  an  der
hausgewerblichen  Arbeit,  so  hat  sie  sich  auch  selbst  in  die  Liste  als  Hausgewerbtreibender
  aufzunehmen,  auch  hat  sie  den  Zuschuß  einzuzahlen,  soweit  er  sich  nach
dem  Entgelt  bemißt,  der  auf  die  von  ihr  selbst  geleistete  Arbeit  entfällt.  Der
Auftraggeber  hat  ihr  die  ausgelegten  Zuschüsse  zu  erstatten  (§  491  der  Reichsversicherungsordnung).
  Neben  der  Zwischenperson  bleibt  der  Auftraggeber  gegenüber
  der  Kasse  für  die  Zuschüsse  haftbar.  Der  Auftraggeber  hat  unverzüglich
seiner  Kasse  (Nr.  4)  mitzuteilen,  daß  die  Pflichten  des  Auftraggebers  durch  eine
Zwischenperson  erfüllt  werden,  und  hierbei  deren  Namen,  Stand  und  Wohnort
anzugeben.

Auch  in  anderen  Fällen  kann  das  Versicherungsamt,  in  dessen  Bezirk  der
Gewerbtreibende  (Auftraggeber)  seinen  Betriebsitz  hat,  auf  Antrag  des  Gewerbtreibenden
  dessen  Pflichten  ganz  oder  zum  Teil  einer  Zwischenperson  mit  deren
Zustimmung  widerruflich  übertragen.

Bei  Streit  zwischen  Auftraggeber  und  Zwischenperson  entscheidet  das  Versicherungsamt,
  in  dessen  Bezirk  der  Auftraggeber  seinen  Betriebsitz  hat,  endgültig.

11.  Zuschüsse,  die  der  Auftraggeber  bei  der  zuständigen  Kasse  seines  Betriebsitzes
  (Nr.  4)  eingezahlt  hat,  sind  von  dieser  an  die  Kasse,  für  die  sie  eingezahlt
  sind,  am  Schlusse  jedes  Kalendervierteljahrs  abzuführen  oder  zwischen  den
Kassen  zu  verrechnen.

Die  Kassen  können  andere  Zeiträume  vereinbaren.

12.  Die  Kasse  des  Hausgewerbtreibenden  ist  verpflichtet,  diesem  auf
Verlangen  die  Höhe  der  ihm  gutgeschriebenen  Zuschüsse  mitzuteilen.

II.

13.  Soweit  für  die  Versicherung  von  Hausgewerbtreibenden  nach  §  488  der
Reichsversicherungsordnung  eine  statutarische  Bestimmung  maßgebend  bleibt,  gelten
die  übrigen  Vorschriften  der  Reichsversicherungsordnung  über  Hausgewerbe  und
Artikel  29  des  Einführungsgesetzes  sowie  die  vorstehenden  Bestimmungen  nicht.

Zuschüsse,  die  für  einen  solchen  Hausgewerbtreibenden  von  anderen  als  den
im  §  488  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung  bezeichneten  Auftraggebern  bei
den  für  diese  Auftraggeber  zuständigen  Kassen  (Nr.  4)  eingezahlt  werden,  sind
am  Schlusse  jedes  Kalendervierteljahrs  an  die  für  die  Versicherung  der  Hausgewerbtreibenden
  gesetzlich  zuständige  Kasse  (Nr.  2)  und  von  dieser  an  die  nach
der  statutarischen  Bestimmung  zuständige  Kasse  abzuführen.  Die  nach  der
statutarischen  Bestimmung  zuständige  Kasse  hat  die  Zuschüsse  unverzüglich
dem  Hausgewerbtreibenden  auszuzahlen  oder  auf  rückständige  Beitragszahlungen
        <pb n="796" />
        —  774  —

zu  verrechnen.  Die  für  den  Auftraggeber  zuständige  Kasse  (Nr.  4)  kann  die  Zuschüsse
  auch  unmittelbar  an  die  nach  der  statutarischen  Bestimmung  zuständige
Kasse  abführen,  wenn  ihr  diese  bekannt  ist.

III.

14.  In  welche  Kasse  hausgewerbliche  Versicherungspflichtige  gehören,  die
gleichzeitig  in  verschiedenen  versicherungspflichtigen  Arbeitsverhältnissen  stehen,  richtet
sich  nach  ihrer  überwiegenden  Beschäftigung.  Im  Zweifel  entscheidet  das  Arbeitsverhältnis,
  in  das  sie  zuerst  eingetreten  sind  (§  309  Abs.  1,  2  der  Reichsversicherungsordnung).


Berlin,  den  5.  Dezember  1913.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrück.
        <pb n="797" />
        775

 

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DTDen  Bezug  des  Neichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.

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        —  777  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  70.     Jahrgang 1913

Inhalt:  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in  Ziegeleien
und  Anlagen  zur  Herstellung  von  Dinassteinen,  Schamottesteinen  und  anderen  Schamotteerzeugnissen.
S.  777.

 

 

 

(Nr.  4318.)  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
Arbeitern  in  Ziegeleien  und  Anlagen  zur  Herstellung  von  Dinassteinen,
Schamottesteinen  und  anderen  Schamotteerzeugnissen.  Vom  8.Dezember  1913.

Auf  Grund  des  §  120e  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrat  die  nachstehenden

Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
  Arbeitern  in  Ziegeleien  und  Anlagen  zur  Herstellung  von  Dinassteinen,
  Schamottesteinen  und  anderen  Schamotteerzeugnissen
erlassen.
l.

In  Ziegeleien  und  Anlagen  zur  Herstellung  von  Dinassteinen,  Schamottesteinen
  und  anderen  Schamotteerzeugnissen  dürfen  Arbeiterinnen  und  jugendliche
Arbeiter  nicht  beschäftigt  werden:

a)  bei  den  Abraumarbeiten,  bei  der  Gewinnung,  der  Verladung  und  der
Beförderung  der  Rohstoffe  einschließlich  des  eingesumpften  Lehmes,

b)  bei  der  Handformerei  (dem  Streichen  oder  Schlagen)  der  Steine  mit
Ausnahme  von  Dachziegeln  (Dachpfannen)  und  von  Bimssandsteinen
(Schwemmsteinen),

c)  bei  der  Beförderung  von  Kohlen  in  Schiebkarren  auf  die  Öfen,  beim
Befeuern  der  Öfen  und  bei  allen  Arbeiten  in  Öfen  einschließlich  der
Erdringöfen,  jedoch  mit  Ausnahme  des  Füllens  und  Entleerens  der
oben  offenen  Schmauchöfen,

d)  bei  der  Beförderung  geformter  (auch  getrockneter  und  gebrannter)
Steine,  soweit  diese  nicht  durch  Abtragen  von  Hand  oder  mittels
Tragbrettern,  oder  in  Rollwagen,  die  auf  einem  festverlegten,  wagerechten
  Gleise  oder  auf  einer  Hängebahn  laufen,  erfolgt.

Reichs-Gesetzbl.  1913.  129
Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Dezember  1913.
        <pb n="800" />
        —  778  —  

ll.    Unberührt  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  bleibt  die  Befugnis  der
zuständigen  Behörden,  im  Wege  der  Verfügung  für  einzelne  Anlagen  gemäß
§  120d,  §  120f  Abs.  2  der  Gewerbeordnung  weitergehende  Anordnungen  zum
Schutze  des  Lebens  und  der  Gesundheit  der  Arbeiter,  besonders  der  Arbeiterinnen
und  der  jugendlichen  Arbeiter,  zu  treffen.

III.

In  den  unter  l  bezeichneten  Anlagen  muß  an  einer  in  die  Augen  fallenden
Stelle  ein  deutlicher  Abdruck  dieser  Bekanntmachung  aushängen.

IV.

Diese  Bestimmungen  treten  am  1.  Januar  1914  in  Kraft  und  an  die
Stelle  der  durch  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  15.  November  1903
(Reichs-Gesetzbl.  S.  286)  verkündeten  Bestimmungen.

Berlin,  den  8.  Dezember  1913.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrück.

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="801" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Jahrgang  1913.



Nr.  71.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Hilfsrichtern  beim  Reichsgerichte.  S.  779.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Abänderung  der  Schiffsvermessungsordnung  vom  1.  März  1895.  S.  780.

 

 

 

 

 

(Nr.  4319.)  Gesetz,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Hilfsrichtern  beim  Reichsgerichte.  Vom
8.  Dezember  1913.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  ꝛc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Die  von  dem  Reichskanzler  auf  Grund  des  Artikel  XII  des  Gesetzes,
betreffend  die  Zuständigkeit  des  Reichsgerichts,  vom  22.  Mai  1910  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  767)  einberufenen  Hilfsrichter  dürfen  bei  dem  Reichsgerichte  noch
bis  zum  1.  Juni  1914  beschäftigt  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  8.  Dezember  1913.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Bethmann  Hollweg.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1913.  130
Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  Dezember  1913.
        <pb n="802" />
        —  780  —

(Nr.  4320.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Abänderung  der  Schiffsvermessungsordnung  vom
1.  März  1895.  Vom  11.  Dezember  1913.

Auf  Grund  des  Artikel  54  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  hat  der
Bundesrat  beschlossen:

I.  In  der  Schiffsvermessungsordnung  vom  1.  März  1895  (Reichs-Gesetzbl.  S.  160)
wird  nachstehender  Absatz  am  Schlusse  des  §  14  hinzugefügt:

Der  Abzug  für  die  von  der  Treibkraft  eingenommenen  Räume
darf  aber  55  vom  Hundert  des  um  die  Abzüge  unter  A  dieses  Paragraphen
  verminderten  Bruttoraumgehalts  nicht  übersteigen;  nur  bei
den  Dampfern,  die  nach  ihrer  Bauart  und  Einrichtung  ausschließlich
zum  Schleppen  von  Schiffen  bestimmt  sind,  bleibt  die  Größe  dieses
Abzugs  unbeschränkt.

II.  Diese  Vorschrift  tritt  am  1.  Januar  1914  in  Kraft.  Meßbriefe  bereits
vor  diesem  Zeitpunkt  vermessener  Schiffe,  die  dieser  Bestimmung  nicht  entsprechen,
  verlieren  am  1.  Januar  1915  ihre  Gültigkeit;  sie  sind  vom  Reeder
auf  Ersuchen  der  Behörde  gegen  Aushändigung  richtig  gestellter  Meßbriefe
zurückzugeben.

Die  Änderung  der  Nettoraumgehaltsangaben  in  den  Meßbriefen  der
vor  dem  1.  Januar  1914  vermessenen  Schiffe  ist  vom  Schiffsvermessungsamt
in  die  Wege  zu  leiten.

Berlin,  den  11.  Dezember  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
von  Jonquières.

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="803" />
        —  781  —

Reichs-Gesetzblatt.

Jahrgang  1913.
Nr. 72.

Inhalt:  Bekanntmachung,  brtreffend  Änderung  und  Ergänzung  der  Bestimmungen  über  die  Anlegung
von  Dampfkesseln.  S.  781.

 

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  4321.)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  und  Ergänzung  der  Bestimmungen  über
die  Anlegung  von  Dampfkesseln.  Vom  14.  Dezember  1913.

Auf  Grund  des  §  24  Abs.  2  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrat  nachstehende
  Änderung  und  Ergänzung  der  Bestimmungen  über  die  Anlegung  von
Dampfkesseln  usw.  beschlossen:

a)  auf  der  letzten  Zeile  des  §  12  Abs.  6  der  allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen
  über  die  Anlegung  von  Landdampfkesseln  (Bekanntmachung
vom  17.  Dezember  1908  —  Reichs-Gesetzbl.  1909  S.  3  ff.  —)  zwischen
den  Worten  „keinen“  und  „Bedenken“  das  Wort  „wesentlichen“  einzuschalten,

b)  die  Bau-  und  die  Materialvorschriften  für  Landdampfkessel  und  die  Bauvorschriften
  für  Schiffsdampfkessel  in  der  nachstehend  ersichtlichen  Weise  zu
ändern  und  zu  ergänzen:

1.  In  den  Materialvorschriften  für  Landdampfkessel  im  ersten  Teile  unter
„Allgemeine  Bestimmungen,  I.  Prüfungen“  wird  der  vierte  und  fünfte  Satz
durch  folgende  Bestimmung  ersetzt:

„Für  Flußeisenbleche  von  34  bis  41  kg/qmm  Festigkeit,  mit  Ausnahme
  von  Wellrohren  und  ähnlichen  Feuerrohren,  ist  durch  Werksbescheinigungen
  der  Nachweis  zu  führen,  daß  sie  nach  Maßgabe  der
nachstehenden  Bestimmungen  geprüft  sind,  soweit  nicht  in  Einzelfällen
vom  Besteller  für  solche  Bleche  (vgl.  zweiter  und  dritter  Teil,  All)
und  andere  zum  Kessel  verwendete  Materialien  —  wie  Winkeleisen,
Nieteisen,  Niete,  Anker  und  Stehbolzen,  Wasserrohre  (vgl.  zweiter  und
dritter  Teil,  B  bis  F)  —  eine  Prüfung  durch  Sachverständige  vorgeschrieben
  wird.“

2.  In  den  Bauvorschriften  für  Landdampfkessel  im  Abschnitt  II  „Vernietung,
Schweißung  und  Bearbeitung  im  Feuer“  erhält  der  erste  Satz  von  Ziffer  1  folgenden
neuen  Wortlaut:  ·

„Die  Widerstandsfähigkeit  der  Niete  gegen  Abscheren  darf  sich
nicht  geringer  ergeben  als  die  in  Rechnung  zu  ziehende  Festigkeit  des
Bleches  in  der  Nietnaht.“

Reichs-  Gesetzbl.  1913.  131

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Dezember  1913.
        <pb n="804" />
        —  782  —

3.  In  die  Bauvorschriften  für  Landdampfkessel  nach  Abschnitt  XII  „Mannlöcher
  und  sonstige  Ausschnitte“  wird  folgender  neuer  Abschnitt  aufgenommen:

,,XIII.  Allgemeines.

Kesselarbeit  kann  nur  dann  als  beste  angesehen  und  die  Sicherheitskoeffizienten
  für  die  Festigkeit  der  Mantelbleche  können  nur  dann  nach  Abschnitt
  III  gewählt  werden,  wenn  den  folgenden  Anforderungen  entsprochen  ist:

a)  Das  Zurichten  und  Bearbeiten  des  Materials,  wie  Biegen  und  Bördeln

der  Bleche,  das  Bohren  der  Löcher  usw.,  ist  mit  möglichster  Vorsicht
und  in  sachgemäßer  Weise  auszuführen.  Nicht  genau  übereinanderliegende
  Nietlöcher  sind  durch  Aufreiben  nachzuarbeiten.  Das  Vernieten
  ist  sorgfältig  vorzunehmen,  und  beim  Verstemmen  ist  zu  beachten,
  daß  die  Bleche  nicht  verletzt  werden.

b)  Bleche  mit  eingerissenen  Kanten  sowie  fehlerhafte  Niete  sind  zu  entfernen

  und  durch  fehlerfreie  zu  ersetzen.

c)  Die  Mantelbleche  und  Laschen  zylindrischer  Kessel  aus  Schweißeisen

müssen  mit  der  Längsfaser  gebogen  sein.“
und  der  bisherige  Abschnitt  XIII  „Schlußbemerkung“  als  „Abschnitt  XIV"    bezeichnet.

4.  In  die  Bauvorschriften  für  Schiffsdampfkessel  im  Abschnitt  V  „Berechnung
  der  Blechdicken  ebener  Wandungen“  wird  nach  Ziffer  5  folgende  neue
Bestimmung  aufgenommen:

,,5  a.  Ebene  unversteifte  Feuerkammerdecken  dürfen  nur  bei  Binnenschiffskesseln
zur  Verwendung  gelangen.  Dabei  darf  die  innere  Weite  der  Feuerkammer
  550  mm  und  die  aus  der  nachstehenden  Formel  sich  ergebende
Wanddicke  30  mm  nicht  überschreiten.

s=  0,017   l  √ p  +  5.
Hierin  ist  für  l  in  mm  zu  setzen:
wenn  die  Feuerkammerdecke  einerseits  auf  der  Rohrwandkrempe,  anderseits

  auf  der  Krempe  der  Feuerkammerrückwand  aufgenietet  ist,  die
Entfernung  der  beiden  Nietreihen,

wenn  die  Feuerkammerdecke  einerseits  auf  der  Rohrwand-  oder  der
Feuerkammerrückwandkrempe  aufgenietet  und  auf  der  anderen  Seite
verschweißt  ist,  die  Entfernung  der  Nietreihe  von  der  anderen  Wand,
wenn  die  Feuerkammerdecke  mit  Rohrwand  und  Feuerkammerrückwand
verschweißt  ist,  die  Entfernung  beider  Wände.“

Berlin,  den  14.  Dezember  1913.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:

Delbrück.

 

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="805" />
        —  783  —

Reichs-Gesetzblatt.

Jahrgang  1913.


  

Nr.  73.  

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Handelsbeziehungen  zum  Britischen  Reiche.  S.  783.  —  Bekanntmachung,
betreffend  die  Handelsbeziehungen  zum  Britischen  Reiche.  S.  784.  —  Änderung  der  Bestimmungen
über  den  Betrieb  von  Telegraphenanlagen  auf  fremden  Schiffen  in  deutschen  Hoheitsgewässern.  S.  784.

 

 

 

(Nr.  4322.)  Gesetz,  betreffend  die  Handelsbeziehungen  zum  Britischen  Reiche.  Vom  13.  Dezember
  1913.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  ꝛc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats

und  des  Reichstags,  für  die  Zeit  nach  dem  31.  Dezember  1913,  was  folgt:

Der  Bundesrat  wird  ermächtigt,  den  Angehörigen  und  den  Erzeugnissen
  des  Vereinigten  Königreichs  von  Großbritannien  und  Irland
sowie  den  Angehörigen  und  den  Erzeugnissen  britischer  Kolonien  und
auswärtiger  Besitzungen  bis  zum  31.  Dezember  1915  diejenigen  Vorteile
  einzuräumen,  die  seitens  des  Reichs  den  Angehörigen  oder  den
Erzeugnissen  des  meistbegünstigten  Landes  gewährt  werden.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1914  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  13.  Dezember  1913.

(L.  S.)  Wilhelm.
Delbrück.

 

Reichs-Gesetzbl.  1913.  132
Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Dezember  1913.
        <pb n="806" />
        —  784  —

(Nr.  4323.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Handelsbeziehungen  zum  Britischen  Reiche.  Vom
19.  Dezember  1913.

Auf  Grund  des  vorstehenden  Gesetzes  hat  der  Bundesrat  beschlossen,  die
Geltungsdauer  der  in  den  Bekanntmachungen  vom  11.  Juni  1901  Reichs-Gesetzbl.
  S.  205)  und  vom  24.  Februar  1910  (Reichs-Gesetzbl.  S.  459)  enthaltenen
Bestimmungen  für  die  Zeit  nach  dem  31.  Dezember  1913  bis  auf  weiteres  zu
verlängern.

Berlin,  den  19.  Dezember  1913.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrück.

 

 

(Nr.  4324.)  Änderung  der  Bestimmungen  über  den  Betrieb  von  Telegraphenanlagen  auf
fremden  Schiffen  in  deutschen  Hoheitsgewässern.  Vom  14.  Dezember  1913.

Die  „Bestimmungen  über  den  Betrieb  von  Telegraphenanlagen  auf  fremden

Schiffen  in  deutschen  Hoheitsgewässern“  vom  12.  Dezember  1909  (Reichs-Gesetzbl.
S.  977)  werden  wie  folgt  geändert.

  Unter  I.  2  und  II.  2  sind  die  Klammerangaben  „(Zentralblatt  für  das
Deutsche  Reich  1909  S.  753)“  zu  ersetzen  durch:

„(Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1913  S.  619)".
Berlin,  den  14.  Dezember  1913.

Der  Reichskanzler.
von  Bethmann  Hollweg.

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="807" />
        785

Reichs-Gesetzblatt.

Jahrgang  1913.
Nr.  74.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  den  Notenwechsel  zwischen  dem  Kaiserlichen  Gesandten  in  Sofia  und
dem  Königlich  Bulgarischen  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten  vom  30./17.  September  1912
über  die  Zollbehandlung  der  von  Handlungsreisenden  mitgeführten  Warenmuster.  S.  785.

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  4325.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Notenwechsel  zwischen  dem  Kaiserlichen  Gesandten
in  Sofia  und  dem  Königlich  Bulgarischen  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  vom  30./17.  September  1912  über  die  Zollbehandlung  der  von

  Handlungsreisenden  mitgeführten  Warenmuster.  Vom  16.  Dezember  1913.

Zwischen  dem  Kaiserlichen  Gesandten  in  Sofia  und  dem  Königlich  Bulgarischen
Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten  hat  der  nachstehende  Notenwechsel  stattgefunden.
  Der  Bundesrat  hat  demselben  seine  Zustimmung  erteilt.

Berlin,  den  16.  Dezember  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Zimmermann.

Kaiserlich  Deutsche
Gesandtschaft.
No  1192.

Sophia,  le  30/17  septembre  1912.

Monsieur  le  Ministre,

Les  dispositions  de  larticle  4  du
Traitc  de  commerce,  de  douane  et
de  navigation  conclu  entre  IAllemagne
  et  la  Bulgarie  le  ler  aoüt
stipulant  Tadmission  en  franchise
  de  droits  de  douane  des  échantillons
  introduits  dans  un  des  deuz

Reichs-  Gesetzbl.  1913.

(Übersetzung.)

Kaiserlich  Deutsche

Gesandtschaft.
Nr.  1192.

Sofia,  den  30./17.  September  1912.

Herr  Minister!

Nachdem  die  Bestimmungen  von
Artikel  4  des  Handels-,  Zoll-  und
Schiffahrtsvertrags  zwischen  Deutschland
und  Bulgarien  vom  1.  August  1905
die  zollfreie  Zulassung  von  Warenmustern,
  die  in  eines  der  beiden  Länder
von  den  Handlungsreisenden  des  anderen

133

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Dezember  1913.
        <pb n="808" />
        2

—  —

pays  par  les  voyageurs  de  commerce
de  Tautre  pays,  à  la  condition  que
la  réexportation  de  ces  objets  ait
lieu  dans  un  délai  de  douze  mois  et
duc  Tidentité  des  objets  importés  et
réexportés  ne  scoit  pas  douteuse,  les
deux  Gouvernements,  aflin  de  faciliter
  dans  la  mesure  du  possible
Texpédition  desdits  échantillons  dans
les  douanes  respectives,  Sont  convenms
de  ce  qui  suit:

II  sera  reciproquement  ajouté  sfoi
aux  mardues  de  reconnaissance  olliciellement
  apposées  pour  garantir
Tidentite  des  cchamtillons  ou  modeles
exportés  de  Tun  des  deux  pays  et
destinés  à  étre  réimportés,  cest-à-dire
duc  les  marques  apposces  par  Tautoritéc
  douanière  du  pays  dixportation
  Seront  reconnucs  par  les  douanes
de  Tautre  pays  dans  le  sens  due  les
articles  qui  les  portent  seront  regardes
  comme  Gchantillons  et  traités
FWTapres  les  stipulations  y  relatives,
Sans  étre  soumis  au  plombage  obligatoire
  ou  à  une  manipulation  analogue
  pour  leur  identilicatn.  Les
douanes  de  P’un  et  de  T’autre  pays
Dourront,  toutelois,  apposer  des  mardues
  supplétives,  si  cette  precaution
est  reconnue  indispensable  et  pour
ce  qui  est  des  SEchantillons  des  marchandises
  tarilces  au  poids,  Tautoritc
  douanière  proccdera  à  leur  pesage
  ct  ce  pour  que  mention  soit
faite  dans  Tacte  de  cautionnement
garantissant  la  rocxportation.

II  est  bien  entendu  dqu’il  ne  sera,
lait  aucune  difllerence  entre  les  diverses
  sortes  de  marques  (plombs,
scaux  de  cire  à  cacheter,  timbres)
abbliquces  dans  les  deux  pays.

786

  

Landes  eingeführt  werden,  unter  der
Bedingung  festgesetzt  haben,  daß  die
Wiederausfuhr  dieser  Gegenstände  binnen
einer  Frist  von  zwölf  Monaten  erfolgt,
und  die  Identität  der  ein-  und  wieder
ausgeführten  Gegenstände  außer  Zweifel
ist,  so  haben  die  beiden  Regierungen,
um  die  Abfertigung  solcher  Muster  in
den  beiderseitigen  Zollämtern  nach  Möglichkeit
  zu  erleichtern,  folgende  Vereinbarung
  getroffen:

Die  Erkennungszeichen,  die  den  aus
einem  der  beiden  Länder  ausgeführten
und  zur  Wiedereinfuhr  bestimmten  Proben
oder  Mustern  zur  Wahrung  der  Identität
  amtlich  angelegt  worden  sind,  sollen
gegenseitig  als  gültig  betrachtet  werden,
das  heißt,  es  sollen  die  von  der  Zollbehörde
  des  Ausfuhrlandes  angelegten
Zeichen  von  den  Zollämtern  des  anderen
Landes  in  dem  Sinne  anerkannt  werden,
daß  die  Gegenstände,  die  sie  tragen,
als  Muster  angesehen  und  nach  den
bezüglichen  Vereinbarungen  behandelt
werden  sollen,  ohne  einem  Plombierungszwang
  oder  einem  ähnlichen  Verfahren
zur  Wahrung  ihrer  Identität  unterworfen
zu  werden.  Die  Zollämter  des  einen
und  des  anderen  Landes  sollen  indes
weitere  Erkennungszeichen  anlegen  dürfen,
wenn  diese  Vorsichtsmaßregel  als  unerläßlich
  befunden  wird,  und  falls  es
sich  um  Muster  von  Waren  handelt,
die  nach  dem  Gewichte  verzollt  werden,
so  wird  die  Zollbehörde  ihre  Verwiegung
vornehmen,  um  das  Gewicht  in  dem
zur  Sicherung  der  Wiederausfuhr  dienenden
  Hinterlegungsscheine  zu  vermerken.

Es  herrscht  darüber  Einverständnis,
daß  zwischen  den  verschiedenen  Arten
von  Erkennungszeichen  (Bleie,  Siegel,
Stempel),  die  in  den  beiden  Ländern
angewandt  werden,  kein  Unterschied  gemacht
  werden  soll.
        <pb n="809" />
        ——  —

En  priant  Votre  Excellence,  au
nom  de  mon  Gouvernement,  de
prendre  acte  de  cette  declaration  et
de  me  conlirmer  I’arrangement  y
contenu,  je  profite  etc.

von  Below.

Son  Excellence  Monsieur  IV.  E.  Guechoff,
  Président  du  Conseil,  Ministre
  des  Allaires  Etrangdères,

787

Indem  ich  Euere  Exzellenz  im  Namen
meiner  Regierung  bitte,  von  dieser  Erklärung
  Akt  zu  nehmen  und  mir  das
darin  enthaltene  Übereinkommen  zu  bestätigen,
  benutze  ich  usw.

Seiner  Exzellenz  Herrn  Iv.  E.  Geschow,
Präsidenten  des  Ministerrats,  Minister
der  auswärtigen  Angelegenheiten,  hier.

 

en  ville.
Ministeère  des
Affaires  Etrangeres
edt  des  Cultus.
No  8379.

Sophia,  le  17/30  septembre  1912.

Meonsieur  le  Ministre,

J’ai  Thonneur  de  vous  accuser
reception  de  votre  lettre  du  17/30  sep
tembre  1912  par  laquelle  vous  m’'avcz
donné,  au  nom  de  votre  Gouverne--ment,
  la  declaration  suivante:

Les  dispositions  de  Tarticle  4  du
Traite  de  commerce,  de  douane  et
de  navigation  conclu  entre  I  Allemagne
  et  la  Bulgarie  le  ler  acüt
stipulant  Tadmission  en  franchise
  de  droits  de  douane  des  éGchantillons
  introduits  dans  Pun  des  deux
ays  par  les  voyageurs  de  commerce
de  Hautre  pays,  à  la  condition  qdue
la  rCexportation  de  ces  objets  ait
lieu  dans  un  délai  de  douze  mois
et  due  Tidentité  des  objets  importés
et  rCexportes  ne  scoit  pas  dourteuse,
Ies  deux  Gouvernements,  alin  de
füciliter  dans  la  mesure  du  possible
Texpedition  desdits  SEchantillons  dans
Les  douanes  respcctives,  sont  convenus
  de  ce  qui  suit:

(Übersetzung.)

Ministerium  der
auswärtigen  Angelegenheiten
und  des  Kultus.

Nr.  8379.

Sofia,  den  17./30.  September  1912.

Herr  Minister!

Ich  habe  die  Ehre,  Ihnen  den  Empfang
  Ihres  Schreibens  vom  17./30.  September
  1912  zu  bestätigen,  durch  das
Sie  mir  im  Namen  Ihrer  Regierung
nachstehende  Erklärung  abgegeben  haben:

Nachdem  die  Bestimmungen  von
Artikel  4  des  Handels-,  Zoll-  und
Schiffahrtsvertrags  zwischen  Deutschland
und  Bulgarien  vom  1.  August  1905
die  zollfreie  Zulassung  von  Warenmustern,
  die  in  eines  der  beiden  Länder
von  den  Handlungsreisenden  des  anderen
Landes  eingeführt  werden,  unter  der
Bedingung  festgesetzt  haben,  daß  die
Wiederausfuhr  dieser  Gegenstände  binnen
einer  Frist  von  zwölf  Monaten  erfolgt,
und  die  Identität  der  ein-  und  wieder
ausgeführten  Gegenstände  außer  Zweifel
ist,  so  haben  die  beiden  Regierungen,
um  die  Abfertigung  solcher  Muster  in
den  beiderseitigen  Zollämtern  nach  Möglichkeit
  zu  erleichtern,  folgende  Vereinbarung
  getroffen:
        <pb n="810" />
        II  sera  réciproquement  ajouté  foi
aux  marques  de  reconnaissance  ofliciellement
  apposées  pour  garantir
Tidentité  des  Schantillons  ou  modeles
exportés  de  Tun  des  deux  pays  et
destinés  à  étre  réimportés,  cest-à-dire
qdue  les  marques  apposées  par  Tautoritéc
  douanière  du  pays  d’exportation
  seront  reconnues  par  les  douanes
de  Tautre  pays  dans  le  sens  que  les
articles  qui  les  portent  seront  regardes
comme  échantillons  et  traités  dapres
les  stipulations  y  relatives,  sans  étre
scumis  au  plombage  obligatoire  ou
à  une  manipulation  analoguc  pour
leur  identilication.  Les  douanes  de
Tun  et  de  Tautre  pays  pourront,
toutefois,  apposer  des  marques  supplétives,
  si  cette  preécaution  est  reconnue
indispensable  ct  pour  ce  qui  est  des
Schantillons  des  marchandises  tarilées
an  poids,  Tautorité  douanière  procedera
  à  leur  pesage  et  ce  pour  qduc
mention  soit  faite  dans  lTacte  de  cautionnement
  garantissant  la  réexportation.


I1  est  bien  entendu  qwil  ne  sera
fait  aucune  dillérence  entre  les  diverses
  sortes  de  marques  (plombs,
sceaux  de  cire  à  cacheter,  timbres)
appliquces  dans  les  deux  pays.

Au  nom  de  mon  Gouvernement
je  prends  acte  de  cette  declaration
et  je  vous  conlirme  TParrangement
yeCcontenn.

Veuillez  agréer,  Monsicur  le  Ministre,
  etc.

J.  E.  Guéchoff.

A  Son  Excellence  Monsieur  de  Below-Saleske,
  Ministre  d'’Allemagne.

788

—

Die  Erkennungszeichen,  die  den  aus
einem  der  beiden  Länder  ausgeführten
und  zur  Wiedereinfuhr  bestimmten  Proben
oder  Mustern  zur  Wahrung  der  Identität
  amtlich  angelegt  worden  sind,  sollen
gegenseitig  als  gültig  betrachtet  werden,
das  heißt,  es  sollen  die  von  der  Zollbehörde
  des  Ausfuhrlandes  angelegten
Zeichen  von  den  Zollämtern  des  anderen
Landes  in  dem  Sinne  anerkannt  werden,
daß  die  Gegenstände,  die  sie  tragen,  als
Muster  angesehen  und  nach  den  bezüglichen
  Vereinbarungen  behandelt  werden
sollen,  ohne  einem  Plombierungszwang
oder  einem  ähnlichen  Verfahren  zur
Wahrung  ihrer  Identität  unterworfen
zu  werden.  Die  Zollämter  des  einen
und  des  anderen  Landes  sollen  indes
weitere  Erkennungszeichen  anlegen  dürfen,
wenn  diese  Vorsichtsmaßregel  als  unerläßlich
  befunden  wird,  und  falls  es
sich  um  Muster  von  Waren  handelt,
die  nach  dem  Gewichte  verzollt  werden,
so  wird  die  Zollbehörde  ihre  Verwiegung
vornehmen,  um  das  Gewicht  in  dem
zur  Sicherung  der  Wiederausfuhr  dienenden
  Hinterlegungsscheine  zu  vermerken.

Es  herrscht  darüber  Einverständnis,
daß  zwischen  den  verschiedenen  Arten
von  Erkennungszeichen  (Bleie,  Siegel,
Stempel),  die  in  den  beiden  Ländern
angewandt  werden,  kein  Unterschied  gemacht
  werden  soll.

Im  Namen  meiner  Regierung  nehme
ich  Akt  von  dieser  Erklärung  und  bestätige
  Ihnen  das  darin  enthaltene  Übereinkommen.


Genehmigen  Sie,  Herr  Minister,  usw.

An  Seine  Exzellenz  Herrn  von  Below-Saleske,
  Deutschen  Gesandten.

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Poftanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="811" />
        —  789  —

Reichs-Gesetzblatt.

Jahrgang  1913.

  Nr. 75.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Übergangsbestimmungen  für  die  hausgewerbliche  Krankenversicherung
nach  der  Reichsversicherungsordnung.  S.  789.

 

 

 

 

(Nr.  4326.)  Bekanntmachung,  betreffend  Übergangsbestimmungen  für  die  hausgewerbliche

Krankenversicherung  nach  der  Reichsversicherungsordnung.  Vom  20.  Dezember
  1913.

Auf  Grund  des  §  492  der  Reichsversicherungsordnung  und  des  Artikel  100
des  Einführungsgesetzes  zur  Reichsversicherungsordnung  hat  der  Bundesrat  folgendes
  bestimmt:

  I.

1.  Wollen  ein  Hausgewerbtreibender  und  seine  versicherungspflichtigen
hausgewerblich  Beschäftigten  oder  einzelne  von  ihnen  nach  Artikel  29  des  Einführungsgesetzes
  zur  Reichsversicherungsordnung  Mitglieder  einer  anderen  als  der
gesetzlich  zuständigen  Kasse  (gewählten  Kasse)  bleiben  oder  werden,  so  haben  sie
es  dem  Vorstand  der  anderen  Kasse  anzuzeigen.  Die  Mitgliedschaft  bei  der  gewählten
  Kasse  beginnt  mit  dem  Eingang  der  Anzeige  bei  dieser  Kasse.

Als  gesetzlich  zuständige  Kasse  im  Sinne  des  Abs.  1  gilt  die  Landkrankenkasse
  der  Betriebstätte  des  Hausgewerbtreibenden.  An  ihre  Stelle  tritt  die  allgemeine
  Ortskrankenkasse,  wenn  für  die  Betriebstätte  des  Hausgewerbtreibenden
keine  Landkrankenkasse  besteht,  oder  wenn  die  hausgewerblichen  Versicherungspflichtigen
  der  allgemeinen  Ortskrankenkasse  nach  §  236  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung
  zugewiesen  sind.

2.  Die  gewählte  Kasse  hat  den  Beitritt  dem  Vorstand  der  gesetzlich  zuständigen
  Kasse  unverzüglich  mitzuteilen.

3.  Die  gewählte  Kasse  hat  über  die  nach  Artikel  29  des  Einführungsgesetzes
  zur-  Reichsversicherungsordnung  bei  ihr  versicherten  hausgewerblichen
Versicherungspflichtigen  ein  besonderes  Verzeichnis  nach  §  4  der  Bekanntmachung
über  Art  und  Form  der  Rechnungsführung  der  Orts-,  Land-,  Betriebs-  und
Innungskrankenkassen  vom  9.  Oktober  1913  (Zentralblatt  für  das  Deutsche
Reich  1913  S.  1009)  zu  führen.

Reichs-Gesetzbl.  1913.  134
Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Dezember  1913.
        <pb n="812" />
        —  790  —

4.  Der  Hausgewerbtreibende  hat  für  seine  eigene  Person  die  Beiträge  allein
zu  tragen;  im  übrigen  sind  für  die  Versicherung  dieser  Mitglieder  dieselben
Bestimmungen  anzuwenden  wie  für  die  übrigen  Mitglieder  der  gewählten  Kasse.
Die  §§  466  bis  493  der  Reichsversicherungsordnung  gelten  für  diese  Mitglieder
nicht;  die  Pflichten  der  Auftraggeber  bleiben  bestehen.

5.  Die  Kasse,  an  die  der  Auftraggeber  die  Zuschüsse  zu  zahlen  hat
(§§  473,  477  der  Reichsversicherungsordnung),  hat  die  bei  ihr  von  dem  Auftraggeber
  eingezahlten  Zuschüsse  an  die  für  die  Versicherung  der  Hausgewerbtreibenden
gesetzlich  zuständige  Kasse  (Nr.  1  Abs.  2)  abzuführen.  Diese  hat  die  Zuschüsse
unverzüglich  dem  Hausgewerbtreibenden  auf  dessen  Kosten  auszuzahlen,  sofern  ihr
weder  dieser  noch  einer  seiner  hausgewerblich  Beschäftigten  angehört.  Andernfalls
behält  sie  die  Zuschüsse,  soweit  diese  nicht  am  Schlusse  des  Kalendervierteljahrs
die  Höhe  der  Beiträge  übersteigen,  die  der  Hausgewerbtreibende  an  sie  in  dem
verflossenen  Kalendervierteljahre  zu  zahlen  hatte;  einen  Überschuß  hat  sie  dem
Hausgewerbtreibenden  auf  dessen  Kosten  auszuzahlen  oder  auf  rückständige  Beiträge
  zu  verrechnen.  

6.  Ist  der  Hausgewerbtreibende  gegenüber  der  von  ihm  oder  einem  seiner
hausgewerblich  Beschäftigten  gewählten  Kasse  (Nr.  1  Abs.  1)  mit  Beiträgen  im
Rückstand,  so  kann  diese  insoweit  von  der  gesetzlich  zuständigen  Kasse  (Nr.  1
Abs.  2)  Befriedigung  aus  den  Zuschüssen  verlangen,  die  dem  Hausgewerbtreibenden
  selbst  zustehen.

7.  Der  Austritt  aus  der  gewählten  Kasse  ist,  vorbehaltlich  der  Vorschrift
des  Artikel  29  Abs.  2  des  Einführungsgesetzes  zur  Reichsversicherungsordnung,
jederzeit  zulässig.  Die  Kasse  hat  den  Austritt  dem  Vorstand  der  gesetzlich  zuständigen
  Kasse  (Nr.  1  Abs.  2)  unverzüglich  mitzuteilen.

II.  

Solange  und  soweit  eine  für  die  Versicherung  der  hausgewerblichen  Versicherungspflichtigen
  gesetzlich  zuständige  Kasse  in  ihrer  Satzung  noch  keine  Bestimmungen
  über  die  hausgewerbliche  Krankenversicherung  getroffen  hat,  erhebt
sie  für  die  hausgewerblichen  Versicherungspflichtigen  an  Beiträgen  zwei  vom
Hundert  des  Ortslohns;  sie  gewährt  dann  die  Regelleistungen,  wobei  als  Grundlohn
  der  Ortslohn  dient.  Dies  gilt  nicht  für  die  Fälle  des  §  488  der  Reichsversicherungsordnung
  und  des  Artikel  29  des  Einführungsgesetzes  zur  Reichsversicherungsordnung.
  

Berlin,  den  20.  Dezember  1913.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrück.

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="813" />
        Sachregister
zum  Reichs-Gesetzblatte.

Jahrgang  1913.

 

A.

Abbau,  Bestenerung  von  Diamantenabbaubetrieben  in
Deutsch  Südwestafrika  (V.  v.  30.  Dez.  12.)  5.

Abkürzung  der  Wartezeit  bei  der  Angestellten
versicherung,  Berechnung  der  Prämienreserve  (Bek.  v.
28.  Dez.  12.)  4.  —  Abkürzungen  im  Funkentelegraphenverkehr
  (Ausf.-Übereink.  zJ.  Vertr.  v.  5.  Juli  12.)
426.

Abrechnung  über  Funkentelegramme  (Ausf.=  Übereink.  z.
Vertr.  v.  5.  Juli  12.)  391.

Abrechnungsstellen  im  Scheckverkehrel  Bek.  v.  18.  Nov.)760.

Abstimmung  im  Verfahren  vor  den  Rentenausschüssen
der  Angestelltenversicherung  (V.  v.  14.  Febr.  §  58)  115.

Agypten,  Internationaler  Funkentelegraphenvertrag  nebst
Schlußprotokoll  und  Ausführungsübereinkunft  (Vertr.  v.
5.  Juli  12.)  373.

Akten,  Einsicht  in  dieselben  im  Verfahren  vor  den  Schiedsgerichten
  für  Angestelltenversicherung  (V.  v.  21.  Juni
&amp;amp;  18,  46)  333.  —  desgl.  vor  dem  Oberschiedsgerichte
(V.  v.  21.  Juni  §§  17,  42)  345.

Aktien,  Zulassung  von  Börsentermingeschäften  in
Aktien  der  Kattowitzer  Aktien-Gesellschaft  für  Bergbau  und
Eisenhüttenbetrieb  (Bek.  v.  5.  Febr.)  47.  —  desgl.  der
Schantung.Eisenbahngesellschaft  (Bek.  v.  30.  Mai)  313.—
desgl.  der  Naphta-  Produktions-  Gesellschaft  Gebrüder
Nobel  in  St.  Petersburg  und  der  Bergwerks-Aktien-Gesellschaft
  Consolidation  zu  Schalke  i.  W.  (Bek.  v.
1.  Aug.)  623.  —  Reichsstempelabgabe  von  ausländischen
  Aktien  (G.  v.  3.  Juli)  553.  (Bek.  v.  2.  Aug.  1l)
643.  —  Tarifsätze  dazu  (Bek.  v.  2.  Aug.)  681.

Aktiengesellschaften,  Beitragspflicht  zum  Wehrbeitrage
  (G.  v.  3.  Juli  §  11)  507.  —  Reichsstempelabgabe
  von  Gesellschaftsverträgen  (G.  v.  3.  Juli)  544.
(Bek.  v.  2.  Aug.)  639.  —  desgl.  von  Vergütungen  der
Aussichtsratsmitglieder  (G.  v.  3.  Juli  VIII)  658.

Alaska,  Internationaler  Funkentelegraphenvertrag  nebst
Schlußprotokoll  und  Ausführungsübereinkunft  (Vertr.  v.
5.  Juli  12.)  377.

Algerien,  Internationaler  Funkentelegraphenvertrag  nebst
Schlußprotokoll  und  Ausführungsübereinkunft  (Vertr.  v.
5.  Juli  12.)  373.

Rc+ichs=  Gesetzbl.  1913.

Altersversicherung,  Abkommen  darüber  zwischen  Deutschland
  und  Italien  (Abl.  v.  31.  Juli  12.  Art.  3  bis  12)
173.  (Bek.  v.  26.  März)  182.  —  Reichsstempelab.
gabe  (G.  v.  3.  Juli)  544.  (Bek.  v.  2.  Aug.)  639.

Alterszulagen  der  Schußgebietsbeamten  (G.  v.  4.  Mai)  286.

Ammoniaksalpetersprengstoffe,  Beförderung  mit  der
Eisenbahn  (Bek.  v.  10.  April)  245.  (Bek.  v.  3.  Juni)  315

Angestelltenversicherung,  Berechnung  der  Prämienreserve
  bei  Abkürzung  der  Wartezeit  (Bek.  v.
28.  Dez.  12.)  4.  —  desgl.  des  von  der  Reichsversicherungsanstalt
  zu  leistenden  Zuschusses  K.  (Bek
v.  8.  Juni)  319.  —  Beiträge  von  Deutschen  im  Auslande
  (Bek.  v.  11.  Jan.)  18.  (Bek.  v.  9.  Juli)  571.—
Regelung  der  Beitragsleistung  der  Arbeitgeber,  falls  der
Versicherte  wegen  Abschlusses  einer  genügenden  Lebensversicherung
  von  der  Beitragsleistung  befreit  ist
(Bek.  v.  11.  Jan.)  19.  —  Verordnung  über  Geschäfts.
gang  und  Verfahren  der  Rentenausschüsse  (V.  v.
14.  Febr.)  103.  —  desgl.  der  Schiedsgerichte  (V.  v.
21.  Juni)  329.  —  desgl.  des  Oberschiedsgerichts
(V.  v.  21.  Juni)  341.  —  Besoldungsetat  für  das
Oirektorium  der  Reichsversicherungsanstalt  für  An.
gestellte  (G.  v.  17.  März  §  4)  147.  (G.  v.  4.  Mal  §  5)
254.  —  Form  der  Bescheinigung  der  Ersatzkassen
beim  Austritt  eines  Kassenmitglieds  (Bek.  v.  28.  März)
205.—  Befreiung  von  vorübergehend  Beschäftigten
(Bek.  v.  9.  Juli)  571.  —  Versicherung  der  Privat.
lehrer  (G.  v.  22.  Juli)  600.

Anleihen  zur  Bestreitung  einmaliger  außerordentlicher
Ausgaben  des  Reichs  für  1912  (G.  v.  30.  Dez.  12.
§  2)  1.  (G.  v.  17.  März  §  2)  147.  —  desgl.  für  1913
(G.  v.  4.  Mai  §5  2)  253.  —  Anleihen  für  den  Haushalt
  der  Schutzgebiete  für  1913  (G.  v.  4.  Mai  §8  2)
277.

Auschaffungsgeschäfte,  Reichsstempelabgabe  (Bek.  v.
2.  Aug.  III)  645.  —  Tarifsätze  dazu  (das.  Anl.)  685.

Ansiedelungsbeihilfen  in  den  deutschen  Schutzgebieten
(G.  v.  4.  Mai)  288.

Anteile,  Börsentermingeschäfte  in  Anteilen  von
Bergwerks-  und  Fabrikunternehmungen  (Bek.  v.  5.  Febr.)
47.  (Bek.  v.  30.  Mai)  313.  (Bek.  v.  4.  Aug.)  623.  —

A
        <pb n="814" />
        2  Sachregister.  1913.

Anteile  (Forts.)
Reichsstempelabgabe  von  Aktienanteilscheinen  (G.  v.
3.  Juli  §7)  642.  —  vdon  Gewinnanteilscheinbogen
(Bek.  v.  2.  Aug.  II)  643.  —  Tarifsätze  dazu  (das.  Anl.)
684.

Antillen  (amerikanische  Besitzungen),  Internationaler
Funkentelegraphenvertrag  nebst  Schlußprotokoll  und  Ausführungsübereinkunft
  (Vertr.  v.  5.  Juli  12.)  377.

Anträge  im  Verfahren  vor  den  Nentenausschüssen  der
Angestelltenversicherung  (V.  v.  14.  Febr.  §  16)  107.

AUpparate  der  Funkentelegraphie  (Ausf.-UÜbereink.  z.  Vertr.
v.  5.  Juli  12.)  391.

Agquatorialafrika  —  französisch  —,  Internationaler
Funkentelegraphenvertrag  nebst  Schlußprotokoll  und  Ausführungsübereinkunft
  (Vertr.  v.  5.  Juli  12.)  373.

Arbeiterfahrkarten,  Befreiung  von  der  Reichsstempelabgabe
  (G.  v.  3.  Juli)  692.

Arbeiterinnen,  Beschäftigung  in  Glashütten  usw.
(Bek.  v.  9.  März)  129.  —  desgl.  in  Ziegeleien  und
Anlagen  zur  Herstellung  von  Dinassteinen,  Schamottesteinen
  und  anderen  Schamotteerzeugnissen  (Bek.  v.
8.  Dez.)  777.

Arbeiterversicherung,  Abkommen  darüber  zwischen
Deutschland  und  Italien  (Abk.  v.  31.  Juli  12.)  171.
(Bek.  v.  26.  März)  182.

Arbeitgeber,  Regelung  seiner  Beitragsleistung  zur  Angestelltenversicherung,
  falls  der  Versicherte  wegen
Abschlusses  einer  genügenden  Lebensversicherung  von  der
Beitragsleistung  befreit  ist  (Bek.  v.  11.  Jan.)  19.

Arbeitsräume  für  Hausarbeit  in  der  Tabakindustrie
(Bek.  v.  17  Nov.)  751.

Argentinien,  Ubereinkommen  zur  einheitlichen  Feststellung
von  Regeln  über  den  Zusammenstoß  von  Schiffen
(v.  23.  Sept.  10.)  49.  —  desgl.  über  Hilfsleistung  und
Bergung  in  Seenot  (v.  23.  Sept.  10.)  66.  —  Unterzeichnungsprotokoll
  dazu  (v.  23.  Sept.  10.)  84.  —  Internationaler
  Funkentelegraphenvertrag  nebst  Schlußprotokoll
  und  Ausführungsübereinkunft  (Vertr.  v.  5.  Juli
12.)  373.

Asien  —  russisches  Zentralasien  —,  Internationaler
Funkentelegraphenvertrag  nebst  Schlußprotokoll  und  Ausführungsübereinkunft
  vom  5.  Juli  1912  (Vertr.  v.
5.  Juli  12.  Art.  12)  378.  ·

Auflassungen  im  Grundbuche,  Reichsstempelabgabe  (G.  v.
3.  Juli  X)  660.

Aufnahme,  Erwerbung  der  Staatsangehörigkeit  in  einem
Bundesstaate  für  einen  Deutschen  durch  Aufnahme
(G.  v.  22.  Juli  §5  3)  584.

Aufsetzmaße,  Anderung  der  Eichvorschriften  (Bek.  v.
28.  Nov.  Art.  3)  766.

Ausfsicht  über  die  Hausarbeit  in  der  Tabakindustrie  (Bek.
v.  17.  Nov.  8§  15  ff.)  754.

Aufsichtsbehörde  für  die  Landwirtschaftsbank  für  Deutsch
Südwestafrika  (V.  v.  9.  Juni  8§  23  ff.)  360.

Aussichtsrat,  Besteuerung  der  an  Aussichtsratsmitglieder
gezahlten  Vergütungen  (G.  v.  3.  Juli  VIII)  658.

Aufstand,  Friedens.  und  Aufstandsleistungen  für  die
bewaffnete  Macht  in  Deutsch  Südwestafrika  (V.  v.
3.  Sept.)  711.

Ausfuhr  von  Diamanten  aus  Deutsch  Südwestafrika)
Einschränkungen  der  Verordnungen  des  Gouverneurs  von
Deutsch  Südwestafrika  vom  28.  Februar  1909  und  vom
4.  Februar  1910  durch  die  Diamantensteuerordnung  für
Deutsch  Südwestafrika  vom  30.  Dezember  1912  (V.  v.
30.  Dez.  12.  §  41)  12.

Ausführungsbestimmungen  vom  9.  Juli  1910  zum
Gesetz  über  den  Absatz  von  Kalisalzen  vom  25.  Mai
1910,  Ergänzung  dazu  (Bek.  v.  10.  Jan.)  15.  (Bek.  v.
25.  Febr.)  123.  —  Ausführungsbestimmungen  zum  Abkommen
  zwischen  Deutschland  und  Belgien  über
Unfallversicherung  (Bek.  v.  9.  Aug.)  637.  —  Anderung
  des  §  28  der  Ausführungsbestimmungen  zu  den
Verordnungen  über  die  Tagegelder  und  Fuhrkosten  der

eichsbeamten  vom  29.  September  1910  (Bek.  v.
S.  Oft.)  731.

Ausführungsübereinkunft  zum  Internationalen  Funkentelegraphenvertrage
  (v.  5.  Juli  12.)  391.

Aushebungsbezirke  in  den  Schutzgebieten  (G.  v.  22.  Juli
88  5  ff.)  611.

Auslagen,  Erstattung  barer  Auslagen  im  Verfahren  vor
den  Rentenausschüssen  der  Angestelltenversicherung  (V.  v.
14.  Febr.  §  30)  110.  —  desgl.  vor  ihren  Schiedsgerichten
  (V.  v.  21.  Juni  §  38)  338.

Ausland,  Beiträge  zur  Angestelltenversicherung
von  Deutschen  daselbst  (Bek.  v.  11.  Jan.)  18.  —  Befreiung
  von  der  Invaliden-  und  Hinterbliebenenversicherung
  bei  Deutschen  im  Auslande  (Bek.  v.
9.  Juli)  571.  —  Vorübergehende  Jollerleichterung  bei
der  Fleischein  fuhr  (G.  v.  13.  Febr.)  101.

Ausländer,  Erwerbung  der  deutschen  Reichs-  und  Staatsangehörigkeit
  (G.  v.  22.  Juli)  583.

Auslieferungsvertrag  zwischen  Deutschland  und
Brasilien  vom  17.  September  1877,  Kündigung
(Bek.  v.  14.  Mai)  312.  —  Auslieferungsvertrag  zwischen
Deutschland  und  Bulgarien  (vb.  29.  Sept.  11.)  468.—
Ausdehnung  des  Auslieferungsvertrags  zwischen  Deutschland
  und  den  Niederlauden  vom  21.  September  1897
auf  Kiautschon  (Vertr.  v.  28.  Juli)  704.  (Bek.  v.
25.  Aug)  706.

Aussatz,  Anderung  der  Vorschriften  über  seine  Bekämpfung
(Bek.  v.  10.  Juli)  572.
        <pb n="815" />
        Sachregister.  1913.  3

Ausscheiden  eines  Kassenmitglieds  aus  einer  Ersahz
kasse,  Form  der  auszustellenden  Bescheinigung  (Bek.  v.
28.  März)  205.

Ausstellung,  Schutz  von  Erfindungen  ufw.  für  die
Aussiellung  =  Büro  und  Geschäftshaus  in  München
1913  (Bek.  v.  15.  März)  168.  —  desgl.  auf  der
Wanderausstellung  der  Deutschen  Landwirtschafts-Gesellschaft
  zu  Straßburg  i.  E.  1913  (Bek.  v.  4.  April)
211.  —  desgl.  auf  der  -  Ausstellung  an  der  Unterweser
  für  Gewerbe,  Industrie  und  Schiffahrt  1913.
zu  Bremerhaven  (Bek.  v.  3.  Mai)  294.  —  desgl.
auf  der  18.  Brauerei-Maschinen-Ausstellung  in  Berlin
1913  (Bek.  v.  S.  Juni)  321.

Aussteuerversicherung,  Reichsstempelabgabe  (G.  v.
3.  Juli)  544.  (Bek.  v.  2.  Aug.)  639.

Australischer  Staatenbund,  Internationaler  Funken.
telegraphenvertrag  nebst  Schlußprotokoll  und  Ausführungsübereinkunft
  (Vertr.  v.  5.  Juli  12.)  373.  —
Beitritt  zur  internationalen  Urheberrechtsübereinkunft
  vom  13.  November  1908  (Bek.  v.  30.  Nov.)  770.

Auswandererschiffe,  Anderung  der  Vorschriften  darüber
(Bek.  v.  31.  Juli)  620.

V.

Balkenwagen,  Abänderung  der  Eichvorschriften  (Bek.  v.
6.  März)  184.

Banknoten,  Reichsstempelabgabe  bei  Kaufgeschäften  über
ausländische  Banknoten  (G.  v.  3.  Juli  1I1)  645.

Bataillone,  ihre  Zahl  im  Frieden  bei  der  Infanterie,
der  Fußartilleric,  den  Pionieren,  den  Verkehrstruppen  und
dem  Train  des  deutschen  Heeres  (G.  v.  3.  Juli)  496.

Bau  von  Dampfkesseln,  ÄAnderung  und  Ergänzung  der
Vorschrisften  (Bek.  v.  14.  Dez.)  781.

Bayern,  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  auf
Steinkohlenbergwerken  in  Bayern  (Bek.  v.  7.  März)
125.  —  Bildung  von  Weinbaubezirken  (Bek.  v.
12.  März)  157.  —  Einführung  des  Gesetzes  über  den
Unterstützungswohnsitz  vom  30.  Mai  1908  (G.  v.
30.  Juni)  495.  —  Beteiligung  an  der  Friedenspräsenzstärke
  des  deutschen  Heeres  (G.  v.  3.  Juli)  496.

Befähigungsnachweis,  Anderung  der  Vorschriften  über
den  Befähigungsnachweis  der  Maschinisten  auf  Seedampfschiffen
  der  deutschen  Handelsflotte  (Bek.  v.
13.  Nov.)  749.

Beförderungszeichen  für  Funkentelegramme  (Ausf.=Ubereink.
  z.  Vertr.  v.  5.  Juli  12.)  391.

Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach  §  1232  der
eichsversicherungsordnung  (Bek.  v.  9.  Juli)
571.  —  Befreiung  von  der  Reichsstempelabgabe
für  Gesellschaftsverträge  (G.  v.  3.  Juli,  Anl.)  676.  —
für  Renten-  und  Schuldverschreibungen  (das.  Anl.)  682.—

Befreiung  (Fortsf.)
für  Gewinnanteilschein.  und  ZinSbogen  (das.  Anl.)  685.—
für  Kauf.  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte  (das.  Anl.)
688.  —  für  Lotterielose  (das.  Anl.)  689.  —  für  Personenfahrkarten
  (das.  Anl.)  691.  —  für  Schecks  (das.
Anl.)  695.  —  für  Grundstücksübertragungen  (das.  Anl.)
696.  —  für  Versicherungen  (das.  Anl.)  701.

Befreiung  vorübergehen  der  Dienstleistungen  von  der
Krankenversicherungspflicht  (Bek.  v.  17.  Nov.)  756.

Beihilfen  an  Kriegsteilnehmer  (G.  v.  19.  Mai)  297.

Beisitzer  der  Rentenausschüsse  der  Angestelltenversicherung
  (V.  v.  14.  Febr.  8§  1  ff.)  103.  —  der
Schiedsgerichte  für  Angestelltenversicherung  (V.  v.  21.Juni
§§  4  ff.)  330.  —  desgl.  des  Oberschiedsgerichts  (V.  v.
21.  Juni  8§  3  ff.)  312.

Beiträge  zur  Angestelltenversicherung  von  Deutschen
im  Auslande  (Bek.  v.  11.  Jan.)  18.  —  deögl.  von
Arbeitgebern,  falls  der  Versicherte  wegen  Abschlusses
einer  genügenden  Lebensversicherung  von  der  Beitragsleistung
  befreit  ist  (Bek.  v.  11.  Jan.)  19.

Belgien,  Abkommen  mit  dem  Deutschen  Reiche  über
Unfallversicherung  (Abk.  v.  6.  Juli  12.)  23.  (Bek.
v.  15.  Jan.)  30.  —  Ausführungsbestimmungen  dazu
(Bek.  v.  9.  Aug.)  637.—  Internationales  Ubereinkommen
zur  Bekämpfung  des  Mädchenhandels  (v.  4.  Mai  10.)
31.  —  Ubereinkommen  zur  einheitlichen  Feststellung
von  Regeln  über  den  Zusammenstoß  von  Schiffen
(v.  23.  Sept.  10)  49.  —  deögl.  über  die  Hilfsleistung
  und  Bergung  in  Seenot  (v.  23.  Sept.  10.)
66.  —  Unterzeichnungsprotokoll  dazu  (v.  23.  Sept.  10.)
84.  —  Ratifzierung  der  beiden  seerechtlichen  übereinkommen
  (Bek.  v.  9.  Febr.)  89.  —  Liste  der  am  Internationalen
  Ubereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beteiligten  Eisenbahnstrecken  (Bek.  v.  25.  März)
193.  195.  198.  —  Zweite  Revision  der  Pariser  Verbandsübereinkunft
  vom  20.  März  1883  zum  Schuzze  des
gewerblichen  Eigentums  (Ubereink.  v.  2.  Juni  11.)
209.  —  Mittelwert  eines  Franken  und  einer  Mark  im
Verkehre  mit  Deutschland  auf  dem  Gebiete  der  Unfall.
versicherung  (Bek.  v.  12.  April)  248.  —  Ratifikation
  des  Haager  Abkommens  vom  17.  Juni  1905
über  das  internationale  Privatrecht  (Bek.  v.  16.  April)
249.—  Internationaler  Funkentelegraphenvertrag
nebst  Schlußprotokoll  und  Ausführungsübereinkunft
(Vertr.  v.  5.  Juli  12.)  373.  —  Zeitweilige  zollfreie
Zulassung  von  Warenmustern  im  Verkehre  mit
Deutschland  (Vereinb.  v.  17  Febr.)  743.

Belgisch  Kongo,  Internationaler  Funkentelegraphen.
vertrag  nebs  Schlußprotokoll  und  Ausführungsübereinkunft

  (Vertr.  v.  5.  Juli  12.)  373.
A
        <pb n="816" />
        4  Sachregister.  1913.

Benachbarte  Orte  im  Sinne  des  Wechsel-  und  Scheck.
verkehrs  (Vek.  v.  25.  April)  250.

Beratung  und  Abstimmung  im  Verfahren  voer  den
Rentenausschüssen  der  Angestelltenversicherung  (V.  v.
14  Febr.  §  58)  115.

Berechnung  der  Prämienreserve  bei  Abkürzung  der  Warte.
zeit  für  die  Angestelltenversicherung  (Bek.  v.  28.  Dez.
12)  4.

Vergbau,  Besteuerung  von  Diamantenabbaubetrieben  in
Deutsch.  Südwestaftika  (V.  v.  30.  Dez.  12.)  5.

Bergelohn  für  Rettung  von  Schiffen  (G.  v.  7.  Jan.
Art.  1,  I1)  91.

Bergung  und  Hilfsleistung  in  Seenot,  übereinkommen
zur  einheitlichen  Feststellung  von  Regeln  darüber
(v.  23.  Sept.  10.)  66.  —  Unnrerzeichnungsprotokoll
dazu  (v.  23.  Sept.  10.)  84.  —  Ratifizierung  (Bek.  v.
9.  Febr.)  89.  —  Abänderung  seerechtlicher  Vorschriften
des  Handelsgesetzbuchs  im  Sinne  des  Ubereinkommens
(G.  v.  7.  Jun.)  90.  —  Beditritt  von  Neuseeland  zu  den
beiden  Übereinkommen  (Bek.  v.  12.  Juni)  321.  —
desgl.  von  Erpthrea  und  Iralienisch  Somaliland  (Bek.
v.  1.  Juli)  567.  —  Nateifizierung  durch  Portugal
(Bek.  v.  11.  Aug.)  702.  —  durch  Griechenland  (Bek.
v.  7.  Nov.)  747.  —  durch  Norwegen  und  Schweden
(Bek.  v.  27.  Nov.)  764.

Bergverordnung  für  Deutsch  Südwestafrika  vom  8.  August
  1905,  Einschränkung  derselben  und  der  dazu  erlassenen
  Verordnungen  des  Reichskanzlers  vom  26.  Februar
  1909  und  12.  Mal  1910  durch  die  Diamantensteuerordnung
  für  Deutsch  Südwestafrika  vom  30.  Dezember
  1912  (V.  v.  30.  Dez.  12.  §  41)  12.

Bergwerke,  ZJulassung  von  Börsentermingeschäften
in  Anteilen  von  Bergwerks=  und  Fabrikunternehmungen
(Bek.  v.  5.  Febr.)  47.  (Bek,  v.  30.  Mai)  313.  (Bek.  v.
4.  Aug.)  623.  —  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter
  auf  Steinkohlenbergwerken  (Bek.  v.  7.  März)  125.

Berichterstatter  im  Verfahren  vor  dem  Oberschieds.
gerichte  für  Angestelltenversicherung  (V.  v.  21.  Juni
§  18,  42)  346.

Berlin,  Schuy  von  Erfindungen  usw.  auf  der  18.  Brauerei=Maschinen-Ausstellung
  daselbst  1913  (Bek.  v.
8.  Junt)  321.  —  Ausführung  des  Börsengesetzes  hinsichtlich
  der  Berliner  Metallbörse  (Bek.  v.  9.  Okt.)
730.  —  Börsenterminhandel  in  Hafer  an  der  Berliner
Produktenbörse  (Bek.  v.  14.  Okt.)  732.

Bern,  Beitritt  von  Niederländisch  Ostindien  zur  Berner
Überemkunft  zum  Schutze  von  Werker  der  Literatur
und  Kunst  vom  13.  November  1908  (Bek.  v.  10.  Febr.)
47.  —  desgl  von  Curacao  (Bek.  v.  22.  März)  170.—
desgl.  der  niederländischen  Kolonie  Surinam  (Bek.  v.
24.  April)  250.  —  desgl.  von  Neufundland  (Bek.  v.

Bern  (Forts.)

15  Nov.)  759.  —  desgl.  de5  Australischen  Bundez,
von  Papua  und  der  Jusel  Norfolk  (Bek.  v.  30.  Noo)
770.

Berufung,  Verfahren  in  Berufungssachen  vor  den
Schiedsgerichten  für  Angestelltenversicherung  (V.  v.
21.  Juni  §§  9  ff.)  331.

Bescheinigung  beim  Austritt  eines  Kassenmitglieds  aus
ciner  Ersatzkasse  (Bek.  v.  28.  März)  205.

Beschiesung  durch  Seestreitkräfte  in  Kriegszeiten,  Bei,
tritt  Spaniens  zu  dem  auf  der  ZIweiten  Haager  Friedens.
lonserenz  darüber  abgeschlossenen  Abkommen  vom  18.  Ok.
tober  1907  (Bek.  v.  10.  April)  212.

Beschlust,  Verfahren  in  Beschlußsachen  vor  den  Schieds.
gerichten  für  Angestelltenversicherung  (V.  v.  21.  Juni
&amp;amp;  41  f.)  339  —  desgl.  vor  dem  Oberschiedsgerichte
(V.  v.  21.  Juni  85  37  f)  350.

Beschwerde  gegen  die  Feststellung  der  Diamanten.
steuer  für  Deutsch  Südwestafrika  (V.  v.  30.  Dez.  12.
&amp;amp;s  10)  7.  —  Beschwerde  an  das  Schiedsgericht  fur
Angestelltenversicherung  (V  v.  21.  Juni  83  11ff)  339  —
desgl.  an  das  Oberschiedsgericht  (V.  v.  21.  Juni
§  37  ff.)  350.

Besitzsteuer,  Gesetz  darüber  (G.  v.  3.  Juli)  524.

Besoldungsetat  für  das  Dircktorium  der  Reichsversicherungsanstalt
  für  Angestellte  für  1913  (G.  v.
17.  März  §  4)  147.  (G.  v.  4.  Mai  §5  5)  254.  —
desgl.  für  das  Reichsbankdirektorium  für  1913  (G.  v.
17.  März  §  4)  147.  (G.  v.  4.  Mai  §  5)  254.

Besoldungsgesetz  vom  15.  Juli  1909,  Anderung  (G.
v.  3.  Juli  Art.  II)  497.  (G.  v.  29.  Juli)  618.

Besoldungsordnung  1  (Reichsbeamten),  Änderung  (G.
v.  3.  Juli  Art.  II)  497.  (G.  v.  29.  Juli)  618.  —
Anderung  der  Besoldungsordnung  III  (Offiziere)  (G.  v.
3.  Juli  Art.  II)  497.

Bestellung  der  Funkentelegramme  (Ausf.-Ubereink.  z.
Vertr.  v.  5.  Juli  12.)  391.

Bestenerung  von  Diamantenabbaubetrieben  in
Deutsch  Südwestafrika  (V.  v.  30.  Dez.  12.)  5.  —  Einmaliger
  außerordentlicher  Wehrbeitrag  (G.  v.  3.  Juli)
505.  —  Anderung  des  Reichsstempelgesetzes,  des
Zuwachs  steuergesetzes  und  des  Erbschafts  steuergesetzes
  (G.  v.  3.  Juli)  521.  —  Besigsteuergesetz  (v.
3.  Juli)  524.  —  Anderung  des  Reichsstempelgesetzes
  (G.  v.  3.  Juli)  514.  —  Neue  Fassung  desselben
  (Bek.  v.  2.  Aug.)  639.  —  Stempelabgabe  von
Gesellschaftsverträgen  (das.  I.)  639.  —  desgl.  von  Aktien,
Kuxen,  Renten=  und  Schuldverschreibungen,  Gewinnanteilschein.
  und  Zinsbogen  (daf  lI.)  643.  —  desgl.
von  Kauf.  und  sonstigen  Anschaffungsgeschäften  (das.  III.)
645.  —  desgl.  von  Spiel  und  Wette  (das.  IV.)  650.  —
        <pb n="817" />
        Sachregister.  1913.  5

Besteucrung  (Forts.)
desgl.  ron  Frachturkunden  (das.  V.)  652.  —  desgl.
ron  Personenfahrkarten  (das.  VI.)  653.  —  desgl.  von
Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge  (das.  VII.)  655.—
desgl.  von  Vergütungen  (das.  VIII.)  658.  —  desgl.
von  Schecks  (das.  IX.)  658.  —  desgl.  von  Grundstücks.
übertragungen  (das.  X.)  660.  —  desgl.  von  Versicherungen
  (das.  XI.)  664.

Beteiligung  Dritter  im  Verfahren  vor  den  Schiedsgerichten
  für  Angestelltenversicherung  (V.  v.  21.  Juni
&amp;amp;  9  bis  14,  46)  331.  —  desßgl.  vor  dem  Oberschiedsgerichte
  (V.  v.  21.  Juni  §§  15,  12)  315.

Beteiligungszissern  über  den  Absatz  von  Kalsalzen
(Bek.  v.  25.  Febr.)  123.

Vetrieb  von  Aulagen  zur  Herstellung  von  Bleifarben
und  anderen  Bleiprodukten  (Bek.  v.  6.  März)  125.

Betriebskrankenkassen,  Ubergangsbestimmungen  zur
Reichsre  sicherungsordnung  (Bek.  v.  11.  Jan.)  16.

Vetriebsvermögen,  einmaliger  Beitrag  davon  für
militärische  Jwecke  (G.  v.  3.  Juli)  505.  —  Besitzsteuergeset
  (v.  3.  Juli)  524.

Beurkundung  von  Gesellschaftsverträgen,  Reichsstempelabgabe
  (G.  v.  3.  Juli)  639.

Beurlaubtenstand,  Ubungen  der  Mannschaften  desselben
  (G.  v.  3Z.  Juli  Art.  I,  3)  497.  —  Bildung  eines
besenderen  Beurlaubtenstandes  für  Südwestafrika
(G.  v.  22.  Juli  §*  9#  ff.)  612.

Bewaffnete  Macht  im  Frieden,  Abänderung  der  Vererdnung
  vom  13.  Juni  1898  über  Naturalleistungen
(A.  E.  v.  21.  Juni)  433.  —  Friedens-  und  Aufstandsleitungen
  für  die  bewaffnete  Macht  in  Deutsch  Südwestaf
  rika  (V.  v.  3.  Sept.)  711.  «

Brwcisaufnahmeichrfahrenvordechntenauös
schüssenderAngestelltenversichetung(V.v.14.8ebr.
§§26ff.)109.——vordenSchiengerichtensürAnges
stelltmversicherung(V.v.21.Iuni§§15ss.)833.—
trsgLvordemOberschiedsgekichte(V.v.21.Juni§§34,
42)  319.

Vezirksamt,  Festsetzung  der  Friedens-  und  Aufstandslesiungen
  für  die  bewaffnete  Macht  in  Deutsch  Südwestafrika
  (V  v.  3.  Sept.)  711.

Lezirksräte  in  Deutsch  Südwestafrika,  ihre  Mitwirkung
bei  der  Geschäftsführung  der  Landwirtschaftsbank  daselbst
(V.  v.  9.  Juni  §  22)  360.

Vinnenschiffahrt,  Schaffung  von  Strombeiräten  (Bek.
r.  17.  Juni)  322.

Bleifarben,  Einrichtung  und  Betrieb  von  Anlagen  zu
ihbter  Herstellung  (Bek.  v.  6G.  März)  125.

Bleiprodukte,  Einrichtung  und  Betrieb  ven  enlagen  zu
ihrer  Herstellung  (Bek.  v.  6.  März)  125.

Bokhara,  Internationaler  Funkentelegraphenvertrag  nebst
Schlußprotokoll  und  Ausführungsübereinkunft  (Vertr.  v.
5.  Juli  12.  Art  12)  378.

Bordgebühr  für  Funkentelegramme  (Vertr.  v.  5.  Juli
12.)  373.

Bordstationen  der  Junkentelegraphie  (Vertr.  v.  5.  Juli
12.)  373.

Börse,  Neichsstempelabgabe  bei  Bäörsengeschäften
(G.  v.  3.  Juli)  639.  —  Festsetzung  des  Börsenpreises
an  der  Berliner  Metallbörse  (Bek.  v.  9.  Okt.)730.—
Börsenterminhandel  in  Hafer  an  der  Berliner  Produktenbörse
  (Bek.  v.  14.  Okt.)  732.

Börsengesetz,  seine  Ausführung  hinsichtlich  der  Berliner
Metallbörse  (Bek.  v.  9.  Okt.)  730.  —  Börsentermin-.
handel  in  Hafer  an  der  Produktenbörse  zu  Berlin
(Bek.  v.  14.  Okt.)  732.

Börsenpreis,  Feststellung  an  der  Berliner  Metallbörse
(Bek.  v.  9.  Okt.)  730.

Börsentermingeschäfte,  Julassung  solcher  in  Anteilen
von  Bergwerks.  und  Fabukunkernehmungen  (Bek.  v.
5  Febr.)  47.  (Bek  v.  30.  Mai)  313  (Bek.  v.  4.  Aug.)
623.  —  Börsenterminhandel  in  Hafer  an  der  Produktenbörse
  zu  Berlin  (Bek  v.  14.  Okt.)  732.

Bosnien-Herzegotina,  Liste  der  am  Internationalen
Ubereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
beteiligten  Eisenbahnstrecken  (Bek  v  25.  Märg)  192.  193.
—  Internationaler  Funkentelegraphenvertrag
nebst  Schlußprotokoll  und  Ausführungsübereinkunft
(Vertr.  v.  5.  Juli  12.)  373.

Boyen  —  Zeste  —,  Erweiterung  der  Zestungsanlagen
(Bek.  v.  25.  Juni)  434.

Brasilien,  internationales  Ubereinkommen  zur  Bekämpfung
des  Mädchenhandels  (o.  4  Mat  10.)  31.  —  Ubereinkommen
  zur  einheitlichen  Feststellung  von  Regeln  über
den  Zusammenstoß  von  Schiffen  (o.  23  Sept.  10.)
49.  —  desgl.  über  die  Hilfsleistung  und  Bergung  in
Seenot  (v.  23.  Sept.  10)  66.  —  Unterzeichnungs.
pretokoll  dazu  (v  23.  Sept.  10)  84.  —  Sweite  Reoision
der  Pariser  Verbandsübereinkunft  vom  20.  März  1883
zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums  (bbereink.
v.  2  Juni  11)  209.  —  Kündigung  des  Auslieferungsvertrags
  mit  Deutschland  vem  17.  September
1877  (Bek.  v.  14.  Mai)  312.  —  Inkernationaler
Funkentelegraphenvertrag  nebst  Schluößrrotokoll
und  Ausführungsübereinkunft  (Vertr.  v.  5.  Juli  12.)  373.

Brauerei,  Schutz  von  Erfindungen  usw.  auf  der
18.  Brauerei.Maschinen=  Ausstellung  zu  Berlin  1913
(Bek.  v.  8.  Juni)  321.

Bremerhaven,  Schutz  von  Erfindungen  usw.  auf  der
*  Ausslellung  an  der  Unterweser  för  Gewerbe,  Industrie
und  Schiffahrt  1913=  daselbst  (Bek.  v.  3  Mai)  291.
        <pb n="818" />
        6

Sachregister.  1913.

Britisch  Indien,  Internationaler  Funkentelegraphenvertrag

  nebst  Schlußprotokoll  und  Ausführungsübereinkunft
Vertr.  v.  5.  Juli  12.)  373.

Brüssel,  Abschluß  des  Üübereinkommens  zur  einheitlichen  Feststellung

  von  Regeln  über  den  Zusammenstoß  von
Schiffen  (v  23.  Sept.  10.)  49.  —  desgl.  über  die  Hilfs.
leistung  und  Bergung  in  Seenot  (r.  23.  Sept.  10.)  66.—
Unterzeichnungsprotokoll  dazu  (v.  23.  Sept.  10.)  84.  —
Ratifizierung  der  Ubereinkommen  (Bek.  v.  F.  Febr.)  89.

Pariser  Verbandsübereinkunft  vom  20.  März  1883
zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums,  revidiert
in  Brüssel  am  14.  Dezember  1900  und  in  Washington
am  2.  Juni  1911  (Übereink.  v.  2.  Juni  11.)  209.  —
Ausführungsvorschristen  dazu  (G.  v.  31.  März)  236.
(Bek.  v.  8.  April)  241.  (Bek.  v.  28.  April)  251.—
Beitritt  britischer  Kolonien  (Bek.  v.  3.  Juni)  313.  —
Ratifikation  durch  Tunis  (Bek.  v.  5.  Juni)  317.  —
desgl.  durch  Portugal  (Bek.  v.  6.  Aug.)  624.

Bulgarien,  Beitritt  zur  internationalen  Meterkonvention

  (Bek.  v.  28.  Febr.)  169.  —  Liste  der  am
Internationalen  Ubereinkommen  über  den  Eisenbahn
frachtverkehr  beteiligten  Eisenbahnstrecken  (Bek.  v.
25.  März)  193.  —  Internationaler  Funkentele.
graphenvertrag  nebst  Schlußprotokoll  und  Aus.
führungsübereinkunst  (Vertr.  v.  5.  Juli  12.)  373.  —
Konsularvertrag  mit  Deutschland  (v.  29.  Sept.  11.)
435.  —  Vertrag  mit  Deutschland  über  Rechtsschutz
und  Rechtshilse  in  bürgerlichen  Angelegenheiten
(Vertr.  v.  29.  Sept.  11.)  457.  —  Auslieferungs.
vertrag  zwischen  Deutschland  und  Bulgarien  (v.  29.  Sept.
11.)  468.  —  Natifikation  der  vorgenannten  drei  Verträge
  sowie  Ubergangs.  und  Ausführungsbestimmungen
dazu  (Bek.  v.  1.  Juli)  487.  (G.  v.  29.  Nov.)  492  —
Zollbehandlung  der  von  Handlungsreisenden  mitgeführten
Warenmuster  (Bek.  v.  16.  Dez.)  785.

Vundesangehörigkeit,  Gesetz  darüber  (G.  r.  22.Juli)  583.
Bundesrat,  Erlaß  von  Vorschriften  über  Berechnung  der

Prämienreserve  bei  Abkürzung  der  Wartezeit  für  die
Angestelltenversicherung  (Bek.  v.  28.  Dez.  12.)
4.  —  desgl.  über  Berechnung  des  von  der  Reichsversicherungsanstalt
  zu  leistenden  Zuschusses  K  (Bek.  v.
8.  Juni)  319.  —  Ergänzung  der  Ausführungsbestim.
mungen  zum  Gesetz  über  den  Absatz  von  Kalisalzen
(Bek.  v.  10.  Jan.)  15.  (Bek.  v.  25.  Febr.)  123.  —
Erlaß  von  Ubergangsbestimmungen  zur  Reichsver.
sicherungsordnung  (Bek.  v.  11.  Jan.)  16.  (Bek.
v.  S.  Juni)  318.  (Bek.  v.  11.  Juli)  577.  (Bek.  v.
21.  Nov.)  761.  (Bek.  v.  21.  Nov.)  762.  —  deögl.
von  Vorschriften  über  Beiträge  zur  Angestellten.
versicherung  von  Deutschen  im  Auslande  (Bek.  v
11.  Jan.)  18.  —  desgl.  zur  Invaliden.  und  Hinter-Bundesrat

  (Fortf.)

bliebenenversicherung  (Bek.  v.  9.  Juli)  571.  —  Regelung

der  Beitragsleistung  der  Arbeitgeber  zur  Angestelltenversicherung,

  im  Falle  der  Versicherte  wegen  Ab.

schlusses  einer  genügenden  Lebensversicherung  von
der  Beitragsleistung  befreit  ist  (Bek.  v.  11.  Jan.)  19.—

Zulassung  von  Börsentermingeschäften  (Bek.  v.
5.  Febr.)  47.  (Bek.  v.  30.  Mai)  313.  (Bek.  v.  4.  Aug.)
623.  —  Einführung  von  Lohnbüchern  für  di-Kleider,
  und  Wäschekonfektion  (Bek.  v.  14.  Febr.)  97.—
Bestimmungen  über  die  Einrichtung  und  den  Betrieb
von  Anlagen  zur  Herstellung  von  Bleifarben  und
anderen  Bleiprodukten  (Bek.  v.  6.  März)  125.  —  desgl.
über  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  auf  Steinkohlenbergwerken
  (Bek.  v.  7.  März)  125.  —  desgl.
über  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
  Arbeitern  in  Glashütten,  Glasschleifereien,
Glasbeizereien  und  Sandbläsereien  (Bek.  v.  9.  März)
129.  —  desgl.  in  Ziegeleien  und  Anlagen  zur  Herstellung
  von  Dinassteinen,  Schamottesteinen  und  anderen
Schamotteerzeugnissen  (Bek.  v.  8.  Dez.)  777.  —  Feststellung
  benachbarter  Orte  im  Sinne  des  Wechsel-  und
Scheckverkehrs  (Bek.  v.  25.  April)  250.  —  Anderung
des  Wahlreglements  für  die  Reichstagswahlen
(Bek.  v.  4.  Juni)  314.  —  Vorschriften  über  Strombeiräte
  (Bek.  v.  17.  Juni)  322.  —  Anderung  der
Vorschriften  über  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen
(Bek.  v.  21.  Juni)  326.  —  desgl.  über  die  Besetzung
der  Seefischereifahrzeuge  mit  Schiffsführern  und
Maschinisten  (Bek.  v.  20.  Juni)  370  —  Zulassung  von
nicht  metrischen  Meßgeräten  im  eichpflichtigen  Verkehre
  (Bek.  v.  20.  Juni)  372.  —  Anderung  der  Vor
schristen  über  Bekämpfung  des  Aussatzes  (Lepra)
(Bek.  v.  10.  Juli)  572.  —  Verwaltung  eines  außerordentlichen
  Silber-  und  Goldbestandes  (Bek.  v
16.  Juli)  578.  —  Festsetzung  der  Entschädigungen  für
Schöffen  und  Geschworene  (Bek.  v.  2.  Aug.)  618.—
Vorschriften  über  die  gesundheitliche  Behandlung  der
den  Kaiser  Wilhelm-Kanal  benutzenden  Seeschiffe
(Bek.  v.  7.  Aug.)  624.  —  Ausführung  des  Börsengesetzes
  hinsichtlich  der  Berliner  Metallbörse  (Bek.
v.  9.  Okt.)  730.  —  Anderung  der  Bestimmungen  über
den  börsenmäßigen  Zeithandel  in  Hafer  an  der  Produktenbörse
  zu  Berlin  (Bek.  v.  14.  Okt.)  732.  —
(Feststellung  des  Begriffs  -  vorübergehender  Dienstleistun.
gene  im  Sinne  des  §  434  der  Reichsversicherungs.
ordnung  (Bek.  v.  23.  Okt.)  741.  —  Anderung  der
Vorschriften  über  den  Befähigungsnachweis  und  bdi-Prüfung
  der  Maschinisten  auf  Seedampfschiffen
der  deutschen  Handelsflotte  (Bek.  v.  13.  Nov.)  749.  —
Bestimmungen  über  Hausarbeit  in  der  Tabakindustrie
        <pb n="819" />
        Sachregister.  1913.  7

Vundesrat  (Ferts.)

(Bek.  v.  17.  Nov.)  751.  —  Befreiung  vorübergehender
Dienstleistungen  von  der  Krankenversicherungs.
pflicht  (Bek.  v.  17.  Nov.)  756.  —  Abrechnungsstellen
im  Scheckverkehre  (Bek.  v.  18.  Nov.)  760.  —  Er.
gänzung  der  Eichgebührenordnung  (Bek.  v.  29.  Nov.)
765.  —  Hausgewerbliche  Krankenversicherung  (Vrk.
v.  ö.  Dez.)  770.  —  Enderung  und  Ergänzung  der  Bestimmungen
  über  die  Anlegung  von  Dampfkesseln
(Bek.  v.  14.  Dez.)  781.

Bundesstaat,  Beiträge  zur  Angestellten  versicherung
von  Deutschen  bei  einer  amtlichen  Vertretung  cines
Bundesstaats  im  Auslande  (Bek.  v.  11.  Jan.)  18.  —
Matrikularbeiträge  für  1913  (G.  v.  17.  März  8§  3)
147.  —  Zuständigkeit  für  die  Veranlagung  und  Er.
hebung  des  Wehrbeitrags  (G.  v.  3.  Juli  §  34)  513.—

deichs-  und  Staatsangehörigkeitsgesetz  (G.  v.
22.  Juli)  583.

Bürgerliches  Recht,  Vertrag  zwischen  Deutschland  und
Bulgarien  über  Rechtsschutz  und  Rechtshilfe  in  bürgerlichen
  Angelegenheiten  (v.  29.  Sept.  11.)  457.

C.

Chile,  Ubereinkommen  zur  einheitlichen  Feststellung  von
Negeln  über  den  Zusammenstoß  von  Schiffen
(v.  23.  Sept.  10.)  49.  —  desgl.  über  die  Hilfsleistung
und  Bergung  in  Seenot  (v.  23.  Sept.  10.)  66.  —
Unterzeichnungsprotokoll  dazu  (v  23.  Sept.  10.)  84.—
Beitritt  zur  internationalen  Meterkonvention  (Bek.
v.  28.  Febr.)  169.  —  Internationaler  Funkentelegraphenvertrag
  nebst  Schlußprotokoll  und  Ausfübrungsübereinkunft
  (Vertr.  v.  5.  Juli  12.)  373.

China,  Aufhebung  der  Beschränkungen  der  Ein-  und
Durchfuhr  aus  China  für  Postpaketsendungen  aus  dem
Schutzgebiete  Kiantschon  (Bek.  v.  5.  Juli)  568.

Chiwa,  Internationaler  Funkentelegraphenvertrag  noebst
Schlußprotokoll  und  Ausführungsübereinkunft  (Vertr.  v.
5.  Juli  12.  Art.  12)  378.

Cholera,  Austritt  der  Südafrikanischen  Union  aus  dem
Verbande  der  Internationalen  Ubereinkunft  über
Maßregeln  gegen  Pest,  Cholera  und  Gelbfieber  vom
3.  Dezember  1903  (Bek.  v.  8.  Jan)  14.  —  Vorschriften
über  die  gesundheitliche  Behandlung  der  den  Kaiser
Wilhelm-Kana  benutzenden  Seeschiffe  (Bek.  v.  7.  Aug.)
624.

Chosen  —  japanisch  —,  Internationaler  Funkentelegraphenvertrag
  nebst  Schlußprotololl  und  Ausführungsübereinkuuft
  (Vertr.  v  5.  Juli  12.)  373.

Consolidation,  Julassung  von  Börsentermingeschäften  in
èAktien  der  Bergwerks.  Aktien.  Gesellschaft  Consolidation  zu
Schalke  i.  W.  (Bek.  v.  4.  Aug.)  623.

Curagao,  Beitritt  zur  internationalen  Urheberrechtsübereinkunft
  vom  13.  November  1908  (Bcek.  v.
22.  März)  170.  —  Internationaler  Funkentelegraphenvertrag
  nebst  Schlußprotokoll  und  Ausführungsübereinkunft
  (Vertr.  v.  5.  Juli  12.)  373.

D.

Dampfkessel,  Anderung  und  Ergänzung  der  Bestimmungen
  über  die  Anlegung  von  Dampflesseln  (Bek.  v.
14.  Dez.)  781.

Dampfschiffe,  Reichsstempelabgabe  von  Personen,
fahrkarten  (G.  v.  3.  Juli  VI)  653.  —  Anderung
der  Vorschriften  über  den  Befählgungsnachweis  und  die
Prüfung  der  Maschinisten  auf  Seedampfschiffen  der
deutschen  Handelsflotte  (Bek.  v.  13.  Nov.)  749.  —
Anderung  und  Ergänzung  der  Bestimmungen  über  die
Anlegung  von  Dampfkesseln  (Bek.  v.  14.  Dez.)  781.

Dänemark,  internationales  Ubereinkommen  zur  Bekämpfung
  des  Mädchenhandels  (vo.  4.  Mai  10.)
31.  —  Ubereinkommen  zur  einheitlichen  Feststellung  von
Regeln  über  den  Zusammenstoß  von  Schiffen
(v.  23.  Sept.  10.)  49.  —  desgl.  über  die  Hilfsleistung
und  Bergung  in  Seenot  (v.  23.  Sept.  10.)  66.  —
Unterzeichnungsprotokoll  dazu  (v.  23.  Sept.  10.)  81.—
Ratifikation  der  beiden  seerechtlichen  Abkommen  (Bek.
v.  17.  Juli)  581.  —  Liste  der  am  Internalionalen
UÜbereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
beteiligten  Eisenbahnstrecken  (Bek.  v.  25.  März)  189.
193.  201.  —  weite  Revision  der  Pariser  Verbandsübereinkunft
  vom  20.  März  1883  zum  Schutze  des  gewerblichen
  Eigentums  (lbereink.  v.  2.  Juni  11.)
209.  —  Internationaler  Funkentelegraphenver.
trag  nebst  Schlußprotokoll  und  Ausführungsüberein-.
kunft  (Verti.  v.  5.  Juli  12.)  373.  —  Gegenseitiger
Schutz  von  Verbandszeichen  in  Deutschland  und
Dänemark  (Bek.  v.  1.  Okt.)  709.

Darlehn,  Gewährung  von  Darlehnen  durch  die  Landwirtschaftsbank
  für  Deutsch  Südwestafrika  (V.  v.  9.  Juni)
356.  364.

Desinfektion  der  zur  Vieh.  und  Geflügelbeförderung
benutzten  Güterwagen  im  Verkehre  mit  den  luxem.
burgischen  Bunz  Heinrich.  Bahnen  (Bek.  v.  10.  Okt.)  736.

Deutsche,  Erwerbung  der  Staatsangehörigkeit  in  einem
Bundesstaate  (G.  v.  22.  Juli  §8  3)  583.

Deutsch  Ostafrika  s.  Ostafrikanisches  Schutgebiet.


Deutsch  Südwestafrika  fs.  Südwestafrikanisches
Schutzgebiet.

Diamanten,  Diamantensteuerordnung  für  Deutsch  Süd.
westafrika  (V.  v.  30.  Dez.  12.)  5.
        <pb n="820" />
        8  Sachregister.  1913.

Dickenmaße,  Anderung  der  Eichvorschriften  (Bek.  v.
28.  Nov.  Art.  1)  766.

Dienststunden  der  Funkentelegraphenstationen  (Ausf.=UÜbereink.
  z.  Vertr.  v.  5.  Juli  12.)  391.

Dinassteine,  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und
jugendlichen  Arbeitern  in  Anlagen  zur  Herstellung  von
Dinassteinen  (Bek.  v.  8.  Dez.)  777.

Direktorium  der  Reichsversicherungsanstalt  für  Angestellte,
  Besoldungsetat  für  1913  (G.  v.  17.  März  §  4)
147.  (G.  v.  4.  Mai  §  5)  254.

Distriktsamt,  Festsetzung  der  Friedens.  und  Aufstandsleistungen
  für  die  bewaffnete  Macht  in  Deutsch  Südwestafrika
  (V.  v.  3.  Sept.)  711.

Dominika  (Republik),  zweite  Revision  der  Pariser  Verbandsübereinkunft
  vom  20.  März  1883  zum  Schutze  des  gewerblichen
  Eigentums  und  Ratifikation  der  revidierten
UÜbereinkunft  (Übereink.  v.  2.  Juni  11.)  209.

Durchfuhr,  Aufhebung  der  Beschränkungen  der  Ein-  und
Durchfuhr  aus  China  für  DPostpaketsendungen  aus
Kiautschou  (Bek.  v.  5.  Juli)  508.

E.

Ehe,  Natifikation  des  Abkommens  vom  17.  Juli  1905
über  das  internationale  Privatrecht  durch  Belgien
(Bek.  v.  16.  April)  219.  —  Erwerbung  und  Verlust
der  Staatsangehörigkeit  durch  Eheschließung  (G.  v.
22.  Juli  89  3,  6  u.  17)  584.  —  Staatsangehörigkeit  ehelicher
  und  unehelicher  Kinder  (G.  v.  22.  Juli  8§  4  f.)  584.

Chefrau,  Staatsangehörigkeit  (G.  v.  22.  Juli  88  6  ff.)  584.

Ehegatten,  Natifikation  des  Abkommens  vom  17.  Juli
1905  über  das  internationale  Privatrecht  durch  Belgien
(Bek.  v.  16.  April)  249.

Eheliche  Kinder,  Reichs,  und  Staatsangehörigkeit  (G.
v.  22  Juli  §5§  4  f.)  584.

Eichgebührenordnung  vom  18.  Dezember  1911,  Ergänzung
  (Bek.  v.  29.  Nov.)  765.

Eichordnung,  Abänderung  und  Ergänzung  (Bek.  v.  6.  März)
184.  (Bek.  v.  28.  Nov.)  766.

Eichung,  Zulassung  von  nicht  metrischen  Meßgeräten  im
eichpflichtigen  Verkehre  (Bek.  v.  20.  Juni)  372.  —
Anderung  und  Ergänzung  der  Eichordnung  (Bek.  v.
6.  März)  184.  (Bek.  v.  28.  Nov.)  766.

Eid  der  Beisitzer  und  Hilfsbeamten  in  den  Rentenausschüssen
  der  Angestelltenversicherung  (V.  v.  14.  Febr.
§§  2  bis  4)  103.  —  desgl.  in  den  Schiedsgerichten  für
Angestelltenversicherung  (V.  v.  21.  Juni  §89  3  ff.)  329.—
desgl.  im  Oberschiedsgerichte  (V.  v  21.  Juni  §  3  ff.)  342.

Eigentum,  zweite  Revision  der  Pariser  Verbandsüberein.
kunft  vom  20.  März  1883  zum  Schutze  des  gewerb-.
lichen  Eigentums  (übereink.  v.  2.  Juni  11.)  209.  —

Eigentum  (Forts.)

Ausführungsvorschriften  dazu  (G.  v.  31.  März)  236.
(Bek.  v.  8.  April)  241.  (Bek.  v.  28.  April)  251.—  Beltritt
  britischer  Kolonien  (Bek.  v.  3.  Juni)  313.—  Ratifikation
  durch  Tunis  (Bek.  v.  5.  Juni)  317.  —  desgl.
durch  PDortugal  (Bek.  v.  6.  Aug.)  624.

Einbruchsdiebstahlversicherung,  Reichsstempelabgabe
(G.  v.  3.  Juli)  544.  (Bek.  v.  2.  Aug.)  639.

Einbürgerung,  Erwerbung  der  Staatsangehörigkeit  in
einem  Bundesstaate  für  einen  Ausländer  durch  Ein.
bürgerung  (G.  v.  22.  Juli  §85  3,  8  bis  16)  584.

Einfuhr  von  Fleisch  aus  dem  Auslande,  vorübergehende
Zollerleichterung  dafür  (G.  v.  13.  Febr.)  101.  —
Anderung  der  Vorschriften  über  die  Einfuhr  bewurzelter
  Gewächse  (Bek.  v.  18.  Juni)  325.  —
Aufhebung  der  Beschränkungen  der  Ein=  und  Durchfahr
  aus  China  für  Postpaketsendungen  aus  Kiautschon
(Bek.  v.  5.  Juli)  568.  —  Einfuhr  von  Pflanzen
usw.  über  das  Bayerische  Nebenzollamt  am  Bahnhofe
Mittenwald  (Bek.  v.  21.  Okt.)  737.

Eingangszoll,  vorübergehende  Zollerleichterung  bei  der
Fleischeinfuhr  (G.  v.  13.  Febr.)  101.

Eingeborene  in  den  Schutzgebieten,  Verleihung  der  unmittelbaren
  Reichsangehörigkeit  (G.  v.  22.  Juli  §8  33)
591.

Eingetragene  Genossenschaften,  NReichsstempelabgabe
von  Gesellschaftsverträgen  (G.  v.  3.  Juli)  544.  (Bek.
v.  2.  Aug.)  639.

Einkommen,  Erhebung  eines  einmaligen  Beitrags  vom
Einkommen  für  militärische  Zwecke  (G.  v.  3.  Juli)  505.

Einrichtung  von  Anlagen  zur  Herstellung  von  Bleifarben
  und  anderen  Bleiprodukten  (Bek.  v.  6.  März)  125.

Eisenbahnen,  Liste  der  am  Internationalen  Ubereinkommen
  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beteiligten
  Eisenbahnstrecken  (Bek.  v.  25.  März)  185.  —
Anderung  der  biste  (Bek.  v.  11.  Sept.)  707.  —
Anderung  der  Anlage  C  der  Eisenbahn--Verkehrsordnung
  (Bek.  v.  10.  April)  245.  (Bek.  v.  3.  Juni)
315.  (Bek.  v.  2.  Juli)  569.  (Bek.  v.  16.  Okt.)
739.  —  Anderung  der  Militär-Transport.  Ordnung
  (Bek.  v.  13.  Mai)  298.  —  Zulassung  von
Börsentermingeschäften  in  Aktien  der  Schantung-Eisenbahn-Gesellschaft
  (Bek.  v.  30.  Mai)  313.  —  Reichsstempelabgabe
  von  Personenfahrkarten  (G.  v.
3.  Juli  VI)  653.  —  Aufstandsleistungen  für  die  bewaffnete
  Macht  in  Deutsch  Südwestafrika  (V.  v.
3.  Sept.)  711.  —  Desinfektion  der  zur  Vieh-  und
Geflügelbeförderung  benutzten  Güterwagen  im
Verkehre  mit  den  luxemburgischen  Prinz  Heinrich.  Bahnen
(Bek.  v.  10.  Okt.)  736.
        <pb n="821" />
        Sachregister.

Elsaß-Lothringen,  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter
  auf  Steinkohlenbergwerken  in  Elsaß-Lothringen
(Bek.  v.  7.  März)  125.  —  Bildung  von  Weinbaubezirken
  (Bek.  v.  12.  März)  162.  —  E.  L.  gilt  als
Bundesstaat  im  Sinne  des  Reichs--  und  Staatsangehörigkeitsgesetzes
  (G.  v.  22.  Juli  §  2)  583.

Entlassung  aus  der  deutschen  Reichs=  und  Staatsangehörigkeit
  (G.  v.  22.  Juli  §&amp;amp;  17  bis  24)  587.

Entschädigung  für  die  Friedens-  und  Aufstandsleistungen
für  die  bewaffnete  Macht  in  Deutsch  Südwestafrika
  (V.  v.  3.  Sept.)  711.  —  Entschädigung  ungarischer
  Staatsangehöriger  für  unschuldig  erlittene  Untersuchungshaft
  (Bek.  v.  28.  Okt.)  747.

Entscheidung  der  Rentenausschüsse  der  Angestelltenversicherung
  (V.  v.  14.  Febr.  §§  39  ff.)  112.  —  desgl.  der
Schiedsgerichte  (V.  v.  21.  Juni  §5  30  ff.)  336.  —  desgl.
des  Oberschiedsgerichts  (V.  v.  21.  Juni  §§  25  ff.)  347.

Erbrecht  des  Fiskus  (G.  v.  3.  Juli  §#§  4  n.  5)  522.

Erbschaftssteuer,  Anderung  des  Gesetzes  darüber  vom
3.  Juni  1906  (G.  v.  3.  Juli  85  4  u.  5)  522.

Erfindungen,  Schutz  für  die  Ausstellung  Büro
und  Geschäftshaus  in  München  1913  (Bek.  v.  15.  März)
168.  —  desgl.  auf  der  Wanderausstellung  der  Deutschen
Landwirtschafts.Gesellschaft  zu  Straßburg  i.  E.  1913
(Bek  v.  4.  April)  211.  —  desgl.  auf  der  Ausstellung
an  der  Unterweser  für  Gewerbe,  Industrie  und  Schiff.
fahrt  1913-  zu  Bremerhaven  (Bek.  v.  3.  Mai)  294.  —
desgl.  auf  der  18.  Brauerei.  Maschinen-Ausstellung  zu
Berlin  1913  (Bek.  v.  8.  Juni)  321.

Erfindungspatente,  zweite  Revision  der  Pariser  Verbandsübereinkunft
  vom  20.  März  1883  zum  Schutze
des  gewerblichen  Eigentums  (Ubereink.  v.  2.  Juni  11.)
209.  —  Ausfährungsvorschriften  dazu  (G.  v.  31.  März)
236.  —  Prioritätsrecht  (Bek.  v.  8.  April)  241.

Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge,  Reichsstempelabgabe
(Bek.  v.  2.  Ang.  VII)  655.  —  Tarissätze  dazu  (das.
Anl.)  692.

Ersatzbehörden  in  den  Schutzgebieten  (G.  v.  22.  Juli
88  5ff.)  611.

Ersatzkassen,  Form  der  von  ihnen  zu  erteilenden  Bescheinigung
  beim  Austritt  eines  Kassenmitglieds  (Bek.
v.  28.  März)  205.

Ersatzleistung  für  Schäden  bei  Schiffszusammenstößen
(Übereink.  v.  23.  Sept.  10.)  49.  (G.  v.  7.  Jan.)  90.
Erwerbung  der  deutschen  Reichs-  und  Staatsangehörigkeit

(G.  v.  22.  Juli)  583.

Erythrea,  Beitritt  zum  Internationalen  Funkentelegraphenvertrage
  vom  3.  November  1906  (Vek.
r.  26.  Dez.  12.)  13.  —  desgl.  zum  Internationalen
Funkentelegraphenverrrage  nebst  Schlußprotokoll  und
Ausfährungsübereinkunft  vom  5.  Juli  1912  (Vertr.  v.
Neichs.Gesetzbl.  1913.

1913.  9

Erythrea  (Forts.)

5.  Juli  12.  Art.  12.)  377.  —  zu  den  Brüsseler  scerechtlichen
  Ubereinkommen  vom  23.  September  1910
(Bek.  v.  1.  Juli)  567.

Erzieher,  Angestelltenversicherung  der  Privatlehrer  (G.  v.
22.  Juli)  600.

Eskadrons,  ihre  Zahl  im  Frieden  bei  der  Kavallerie  des
deutschen  Heeres  (G.  v.  3.  Juli)  496.

Fabrik,  Julassung  von  Börsentermingeschäften  in  Anteilen
von  Bergwerks=  und  Fabrikunternehmungen  (Bek.  v.
5.  Febr.)  47.  (Bek.  v.  30.  Mai)  313.  (Bek.  v.
4.  Ang.)  623.

Fabrikmarken,  zweite  Revision  der  Pariser  Verbandsübereinkunst
  vom  20.  März  1883  zum  Schutze  des  gewerblichen
  Eigentums  (Übereink.  v.  2.  Juni  11.)  209.  —
Ausführungsvorschriften  dazu  (G.  v.  31.  März)  236.

Fahnenflucht.  Verlust  der  deutschen  Reichs,  und  Staats.
angehörigkeit  (G.  v.  22.  Juli  8§  26,  29  u.  32)  589

Fahrkarten,  Reichsstempelabgabe  von  Personenfahrkarten
(Bek.  v.  2.  Aug.  VI)  653.—  Tarifsätze  dazu  (das.  Anl.)691.

Fahrzeuge,  Uberlassung  von  Fahrzeugen  an  die  bewaff.
nete  Macht  in  Deutsch  Südwestafrika  (V.  v.  3.  Sept.)  711.

Feldschmieden,  Uberlassung  von  Feldschmieden  an  die
bewaffnete  Macht  in  Deutsch  Südwestafrika  (V.  v.
3.  Sept.)  711.

Feste  Boyen,  Erweiterung  der  Festungsanlagen  (Bek.
v.  25.  Juni)  434.  «

Festung,  Erweiterung  der  Festungsanlagen  von  Posen,
Graudenz  und  Feste  Boyen  (Bek.  v.  25.  Juni)  434.
Feuerungsmittel,  Uberlassung  von  Feuerungsmitteln  an
die  bewaffnete  Macht  in  Deutsch  Südwestafrika  (V.  v.

3.  Sept.)  711.

Feuerversicherung,  Reichsstempelabgabe  (G.  v.  3.  Juli)
544.  (Bek.  v.  2.  Ang.)  639.

Feuerwerkskörper,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn
(Tek.  v.  2.  Juli)  569.

Finanzen,  Gesetz  über  Anderungen  im  Fiuanzwesen  (G.
v.  3.  Juli)  521.  —  Verwaltung  eines  außerordentlichen
Silber.  und  Goldbestandes  (Bek.  v.  16.  Juli)  578.

Findelkinder,  Staatsangehörigkeit  (G.  v.  22.  Juli  §  4)
584.—

Fiskus,  Erbrecht  (G.  v.  3.  Juli  §§  4  u.  5)  522.

Fleckfieber,  Vorschriften  über  die  gesundheitliche  Behandlung

  der  den  Kaiser  Wilhelm-Kanal  benutzenden  Sceschiffe
  (Bek.  v.  7.  Aug.)  624.

Fleisch,  vorübergehende  Zollerleichterungen  bei  der  Fleischeinfuhr
  (G.  v.  13.  Febr.)  101.

Flurschäden,  Tagegelder  und  Fuhrkosten  der  Sachverständigen
  zur  Abschätzung  von  Manöver-  usw.  Flurschäden
  (A.  E.  v.  21.  Juni)  433.

B
        <pb n="822" />
        10  Sachregister.  1913.

Flüssigkeiten,  brennbare,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn
  (Bek.  v.  3.  Juni)  317.

Flüssigkeitsmaste,  Anderung  der  Eichvorschriften  (Bek.
v.  28.  Nov.  Art.  2)  766.

JFormosa  —  japanisch  —,  Internationaler  Funkentelegraphenvertrag
  nebst  Schlußprotokoll  und  Ausführungsübereinkunft
  (Vertr.  v.  5.  Juli  12.)  373.

Forstwirtschaft,  Begriff=  vorübergehender  Dienstleistungen-
  im  Sinne  des  §  434  der  Reichsversicherungsordnung
  (Bek.  b.  23.  Okt.)  741.

Fouragelieferung  für  die  bewaffnete  Macht  in  Deutsch
Südwestafrika  (V.  v.  3.  Sept.)  711.

Frachtbriefe,  Reichsstempelabgabe  (G.  v.  3.  Juli  V)  652.
—  Darifsätze  dazu  (das.  Aul.)  689.

Frachturkunden,  Reichsstempelabgabe  (G.  v.  3.  Juli  V)
652.  —  Tarifsätze  dazu  (das.  Anl.)  689.

Frankenwährung  im  Verkehre  zwischen  Deutschland  und
Belgien  auf  dem  Gebicte  der  Unfallversicherung  (Bek.
v.  12.  April)  218.

Frankreich,  internationales  Ubereinkommen  zur  Bekämpfung
  des  Mädchenhandels  (v.  4.  Mai  10.)  31.
(Bek.  v.  7.  Febr.)  44.  —  Ubereinkommen  zur  einheitlichen
  Feststellung  von  Regeln  über  den  Zusammenstoß
von  Schiffen  (v.  23.  Sept.  10.)  49.  —  desgl.  über  die
Lilfsleistung  und  Bergung  in  Seenot  (v.  23.  Sept.  10.)
66.  —  Unterzeichnungsprotokoll  dazu  (v.  23.  Sept.  10.)
84.  —  Ratifizierung  der  beiden  seerechtlichen  Ubereinkommen
  (Bek.  v.  9.  Febr.)  89.  —  Liste  der  am  Internationalen
  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beteiligten  Eisenbahnstrecken  (Bek.  v.  25.  März)
188.  193.  194.  197.  202.  —  Anderung  der  Liste
(Bek.  v.  11.  Sept.)  708.  —  Zweite  Revision  der  Pariser
Verbandsübereinkunst  vom  20.  März  1883  zum  Schutze
des  gewerblichen  Eigentums  und  Ratifikation  der
revidierten  Übereinkunst  (Übereink.  v.  2.  Juni  11.)  209.
—  Internationaler  Funkentelegraphenvertrag
nebst  Schlußprotokoll  und  Ausführungsübereinkunft
(Vertr.  v.  5.  Juli  12.)  373.  —  Regelung  des  Luft.
verkehrs  zwischen  Deutschland  und  Frankreich  (Bek.
v.  29.  Juli)  601.  —  Ratifikation  des  Genfer  Abkommens
  vom  6.  Juli  1906  zur  Verbesserung  des  Loses
der  Verwundeten  und  Kranken  bei  den  im  Felde
stehenden  Heeren  (Bek.  v.  7.  Aug.)  624.

Französisch  Aquatorialafrika  s.  Aquatorialafrika-Französisch

  Westafrika  s.  Westafrika.

Frau,  Erwerbung  und  Verlust  der  Staatsangehörigkeit
durch  Heirat  (G.  v.  22.  Juli  §§  6  u.  17)  584.

Friedenskonferenz  —  Sweite  Haager  —,  Beitritt
Spaniens  zu  dem  daselbst  abgeschlossenen  Abkommen
über  die  Beschießung  durch  Seestreitkräfte  in  Kriegs.
zeiten  vom  18.  Oktober  1907  (Bek.  v.  10.  April)  242.—

Friedenskonferenz  (Forts.)
Ratifikation  von  acht  der  daselbst  abgeschlossenen  Abkommen
  durch  Spanien  (Bek.  v.  30.  April)  293.

Friedensleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  in
Deutsch  Südwestafrika  (V.  v.  3.  Sept.)  711.

Friedenspräsenzstärke  des  deutschen  Heeres,  Ergänzung
(G.  v.  3.  Juli)  496.

Fuhrkosten  der  Sachverständigen  bei  Abschätzung  von
Manöver-  usw.  Flurschäden  (A.  E.  v.  21.  Juni)
433.  —  Anderung  des  §&amp;amp;  28  der  Ausführungsbestimmungen
  zu  den  Verordnungen  über  die  Tagegelder
  und  JFuhrkosten  der  Reichsbeamten  vom
29.  September  1910  (Bek.  v.  8.  Okt.)  731.

Fuhrwerke,  Gestellung  von  Fuhrwerken  für  die  bewaffnete
  Macht  in  Deutsch  Südwestafrika  (V.  v.
3.  Sept.)  711.

Funkentelegraphie,  Beitritt  der  Kolonie  Erythrea  und
des  Somalilandes  zum  Internationalen  Funkentelegraphenvertrage
  vom  3.  November  1906  (Bek.  v.
26.  Dez.  12.)  13.  —  Internationaler  Funkentelegraphenvertrag
  (v.  5.  Juli  12.)  373.

Fußzartillerie,  Zahl  der  Friedensbataillone  des  deutschen
Heeres  (G.  v.  3.  Juli)  496.

Futter,  Gewährung  von  Futter  und  Futtermitteln  an
die  bewaffnete  Macht  in  Deutsch  Südwestafrika  (V.  v.

3.  Sept.)  711.
G.

Gartenbau,  Anderung  der  Vorschriften  über  die  Einfuhr
bewurzelter  Gewächse  (Bek.  v.  18.  Juni)  325.  —
Einfuhr  von  Pflanzen  usw.  über  das  Bayerische  Nebenzollamt
  am  Bahnhofe  Mittenwald  (Bek.  v.  21.  Okt.)  737.

Gas,  Besörderung  verdichteter  und  verflüssigter  Gase  mit
der  Eisenbahn  (Bek.  v.  10.  April)  245.  (Bek.  v.
3.  Juni)  316.  (Bek.  v.  16.  Okt.)  739.

Gebrauchsmuster,  zweite  Revision  der  Pariser  Verbandsübereinkunft
  vom  20.  März  1883  zum  Schutze
des  gewerblichen  Eigentums  (übereink.  v.  2.  Juni  11.)
200.  —  Ausfährungsvorschriften  dazu  (G.  v.  31.  März)
236.  —  Prioritätsrecht  (Bek.  v.  8.  April)  241.
(Bek.  v.  28.  April)  251.

Gebrauchsmusterrolle,  Abänderung  der  Vorschriften.
über  die  Eintragungen  (G.  v.  31.  März  Art  III)  237.

Gebühren  für  Funkentelegramme  (Ausf.-Ubereink.  z.
Vertr.  v.  5.  Juli  12.)  391.

Geburt,  Erwerbung  der  Staatsangehörigkeit  durch  Geburt
(G.  v.  22.  Juli  §§  3  u.  4)  583.

Gefängnisstrafe  für  Zuwiderhandlungen  gegen  die
Diamantensteuerordnung  für  Deutsch  Südwestafrika
(V.  v.  30.  Dez.  12.  89  33  ff.)  10.  —  gegen  die  Vor-
        <pb n="823" />
        Sachregister.  1913.  11

Gefängnisstrafe  (Forts.)
schriften,  betr.  die  Landwirtschaftsbank  für  Deutsch
Sũdwestafrika  (V.  v.  9.  Juni  8  10)  355.  —  gegen  das
Gesetz  über  den  Wehrbeitrag  (G.  v.  3.  Juli  §  57)
518.  —  gegen  das  Besitzsteuergeseßz  (G.  v.  3.  Juli
&amp;amp;  6ff.)  541.

Geslügel,  Desinfektion  der  zur  Vieh=  und  Geflügelbesörderung
  benutzten  Güterwagen  im  Verkehre  mit  den
luxemburgischen  Prinz  Heinrich-Bahnen  (Bek.  v.  10.  Okt.)
736.

Gehalt  veon  Ausfsichtsratsmitgliedern,  Reichsstempelabgabe
(G.  v.  3.  Juli  IX)  658.

Geistliche  in  den  Schutzgebieten,  Befreiung  von  der
Wehrpflicht  (G.  v.  22.  Juli  &amp;amp;  17)  614.

Gelbfieber,  Austritt  der  Südafrikanischen  Union  aus
dem  Verbande  der  Internationalen  Ubereinkunft
über  Maßregeln  gegen  Pest,  Cholera  und  Gelbfleber
vom  3.  Dezember  1903  (Bek.  v.  8.  Jan.)  14.  —  Vor.
schriften  über  die  gesundheitliche  Behandlung  der  den
Kaiser  Wilhelm-Kanal  benutzenden  Seeschiffe  (Bek.
v.  7.  Aug.)  624.

Geld,  Reichsstempelabgabe  von  Kaufgeschäften  über  aus.
ländische  Geldsorten  (G.  v.  3.  Juli  III)  645.

Geldstrafen  für  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Diamantenstenerordnung
  für  Deutsch  Südwestafrika
(V.  v.  30.  Dez.  12.  8§  33  ff.)  10.  —  gegen  die  Vorschriften,
  betr.  die  Landwirtschaftsbank  für  Deutsch
Södwestafrika  (V.  v.  9.  Juni  §  10)  355.  —  desgl.  gegen
das  Geset  über  den  Wehrbeitrag  (G.  v.  3.  Juli  88  56  ff.)
518.  —  gegen  das  Besitzsteuergesetz  (G.  v.  3.  Juli
§  76ff.)  541.  —  gegen  das  Neichsstempelgesetz
(G.  v.  3.  Juli)  544.  (Bek.  v.  2.  Aug.)  639.

Gemeingefährliche  Krankheiten,  Anderung  der  Vorschriften
  über  die  Bekämpfung  des  Aussatzes  (Lepra)
(Bek.  v.  10.  Juli)  572.  —  Vorschriften  über  die  gesundheitliche
  Behandlung  der  den  Kaiser  Wilhelm-Kanal
  benutzenden  Seeschiffe  (Bek.  v.  7.  Aug)  624.

Gerichtsbarkeit,  Aufhebung  der  Konsulargerichtsbarkeit
der  deutschen  Konsuln  in  Bulgarien  (G.  v.  29.  Nov.  12.)192.

Geschäftsbericht  der  Rentenausschüsse  der  Angestelltenversicherung
  (V.  v.  14.  Febr.  §  87)  121.  —  der
Schiedsgerichte  für  Angestelltenversicherung  (V.  v.  21.  Juni
§  8)  331.  —  des  Vorsitzenden  des  Oberschiedsgerichts
(V.  v.  21.  Juni  §  9)  343.  —  der  Landwirtschaftsbank
  für  Deutsch  Südwestafrika  (V.  v.9  Juni  58  27  ff.)  362.

Geschäftsführung  der  Landwirtschaftsbank  für  Deutsch
Südwestafrika  (V.  v.  9.  Juni  8§  26  ff.)  361.

Geschäftsgang  bei  den  Rentenausschüssen  der  Angestelltenversicherung
  (V.  v.  14.  Febr.)  103.  —  bei  den
Schiedsgerichten  ebendaselbst  (V.  v.  21.  Juni)  329.—
desgl.  beim  Oberschiedsgerichte  (V.  v.  21.  Juni)  341.

Geschäftssprache  der  Rentenausschüsse  der  Angestelltenversicherung
  (V.  v.  1  1.  Febr.  5  12)  106.  —  der  Schieds.
gerichte  für  Angestelltenversicherung  (V.  v.  21.  Juni  86)
330.  —  desgl.  des  Oberschiedsgerichts  (V.  v.  21.  Juni
§  6)  313.

Geschworene,  Entschädigung  für  die  Dienstleistung  (G.  v.
29.  Juli)  617.  (Bek.  v.  2.  Ang.)  618.

Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  Rrichsstempclabgabe
  von  Gesellschaftsverträgen  (G.  v.
3.  Juli)  544.  (Bek.  v.  2.  Aug.)  639.  —  desgl.  von
Vergütungen  der  Aufsichtsratsmitglieder  (G.  v.
3.  Juli  VIII)  658.

Gesellschaftsverträge,  Reichsstempelabgabe  (G.  v.  3.Juli)
514.  (Bek.  v.  2.  Aug.)  639.  —  Tarifsätze  dazu  (Vek.
v.  2.  Ang.)  672.

Gespann,  Gestellung  von  Gespannen  für  die  bewassuete
Macht  in  Deutsch  Südwestafrika  (V.  v.  3.  Sept.)  711

Gesundheit,  Vorschriften  über  die  gesundheitliche  Be.
handlung  der  den  Kaiser  Wilhelm.-Kanal  benutzenden
Seeschiffe  (Bek.  v.  7.  Aug.)  621.

Gewerbeordnung,  Einführung  von  Lohnbüchern  für
die  Kleider,  und  Wäschekonfektion  (Bek.  v.  14.  Febr)
97.  —  Einrichtung  und  Betrieb  von  Anlagen  zur
Herstellung  von  Bleifarben  und  anderen  Bleiprodukten
(Bek.  v.  G.  März)  125.  —  Beßschäftigung  jugendlicher
Arbeiter  auf  Steinkohlenbergwerken  (Bek.  v.  7.  März
125.  —  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
  Arbeitern  in  Glashütten  usw.  (Bek.  v.  9.  März)
129.  —  desgl.  in  Ziegeleien  und  Anlagen  zur  Her.
stellung  von  Dinassteinen,  Schamottesteinen  und  anderen
Schamotteerzeugnissen  (Bek.  v.  8.  Dez.)  777.

Gewerbliches  Eigentum,  zweite  Revision  der  Pariser
Verbandsübereinkunft  vom  20.  März  1883  zum  Schutze
des  gewerblichen  Eigentums  (Ubereink.  v.  2.  Juni  11.)
209.  —  Ausführungsvorschriften  dazu  (G.  v.  31.  März)
236.  (Bek.  v.  S.  April)  241.  (Bek.  v.  28.  April)  251
—  Beitritt  britischer  Kolonien  (Bek.  v.  3.  Juni)  313.—
Ratifikation  durch  Tunis  (Bek.  v.  5.  Juni)  317.  —
desgl.  durch  Portugal  (Bek.  v.  6.  August)  624.

Gewerkschaften,  Reichsstempelabgabe  von  Gesellschaftsverträgen
  (G.  v.  3.  Juli)  514.  (Bek.  v.  2.  Aug.)  639.

Gewichte,  Abänderung  der  Eichvorschriften  (Bek.  v.  G.  März)
181.  —  Zulassung  von  nicht  metrischen  Meßgeräten  im
eichpflichtigen  Verkehre  (Bek.  v.  20.  Juni)  372.

Gewinnanteile  von  Ausfiichtsratsmitgliedern,
stempelabgabe  (G.  v.  3.  Juli  VIII)  658.

Gewinnanteilscheinbogen,  Reichsstempelabgabe  (Bek.
v.  2.  Aug.  II)  643.  —  Tarifsätze  dazu  (das.  Anl.)  681.

Glasbeizereien,  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und

jugendlichen  Arbeitern  (Bek.  v.  9.  März)  129.
B'-Reichs.
        <pb n="824" />
        12  Sachregister.  1913.

Glashütten,  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und
jugendlichen  Arbeitern  (Bek.  v.  9.  März)  129.

Glasschleifereien,  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und
jugendlichen  Arbeitern  (Bek.  v.  9.  März)  129.

Glasversicherung,  Reichsstempelabgabe  (G.  v.  3.  Juli)
544.  (Bek.  v.  2.  Aug.)  639.

Goldmünzen,  Schaffung  und  Verwaltung  eines  außerordentlichen
  Goldbestandes  bei  der  Reichshauptbank
(Bek.  v.  16.  Juli)  578.

Gotthardbahn,  Neuregelung  der  Beziehungen  zwischen
Deutschland,  Italien  und  der  Schweiz  aus  Anlaß  der
Verstaatlichung  der  Gotthardbahn  (Vertr.  v.  13.  Okt.  09.)
719.

Gouverncure  der  Schutzgebiete,  Repräsentations.
zulagen  (G.  v.  4.  Mai)  286.  —  Beziehungen  zur
Landwirtschaftsbank  für  Deutsch  Südwestafrika
(V  v.  9.  Juni  §§  3  f)  353.  —  Befugnis  zur  Verleihung
  der  Rechtssähigkeit  an  Religionsgesellschaften
  (G.  v.  22  Juli)  599.  —  Festsezung  der
Friedens-  und  Aufstandsleistungen  für  die  bewaffnete
Macht  in  Deutsch  Südwestafrika  (V.  v.  3.  Sept.)  711.

Graudenz,  Erweiterung  der  Festungsanlagen  (Bek.  v.
25.  Juni)  434.

Griechenland,  Ubereinkommen  zur  einheitlichen  Fest.
stellung  von  Regeln  über  den  Zusammenstoß  von
Schisfen  (v.  23.  Sept.  10.)  49.  —  desgl.  über  die
Hilfsleistung  und  Bergung  in  Seenot  (v.  23  Sevt.  10.)
66.  —  Unterzeichnungsprotokoll  dazu  (v.  23.  Sept  10.)
84.  —  Natifkation  der  beiden  seerechtlichen  Ubereinkommen
  (Bek.  v.  21.  Okt.)  740.  (Bek.  v.  7.  Nov.)
747.  —  Natifikation  des  Internationalen  Abkommens
vom  11.  Okteber  1909  über  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen
  (Bek.  v.  11.  April)  242.  —  Internationaler
  Funkentelegrapbenvertrag  nebst  Schlußprotokoll
  und  Ausführungsübereinkunft  (Vertr.  v.
5.  Juli  12.)  373.

Großbritannien,  Internationales  Übereinkommen  zur  Bekämpfung
  des  Mödchenhandels  (v.  4.  Mai  10.)  31.(Bek.
v.  7.  Febr)  44.  (Bek.  v.  7.  Febr)  45.  —  Ubereinkommen
zur  einheitlichen  Feststellung  von  Regeln  über  den  Zusammenstoß
  von  Schiffen  (v.  23.  Sept.  10.)  49.  —
desgl.  über  die  Hilfsleistung  und  Vergung  in  Seenot
(v.  23.  Sept.  10.)  66.  —  Unterzeichnungsprotokoll
dazu  (v.  23.  Sept.  10.)  84.  —  Ratifizierung  der
beiden  seerechtlichen  Ubereinkommen  (Bek.  v.  9.  Febr)
89.  —  Beitrut  von  Neuseeland  (Bek.  v.  12  Juni)
321.  —  Iweite  Revision  der  Pariser  Verbandsübereinkunft
  vom  20.  März  1883  zum  Schutze  des  gewerblichen
  Eigentums  und  Ratifikation  der  revidierten
  Ubereinkunft  (Übereink.  v.  2.  Juni  11.)  209.  —
Beitrin  butscher  Kolomen  dazu  (Bek.  v.  3.  Juni)

Großbritannien  (Forts.)
313.  —  Beitritt  verschiedener  britischer  Kolonien  und
Besitzungen  zum  internationalen  Abkommen  zur  Bekämpfung
  der  Verbreitung  unzüchtiger  Veröffentlichungen
  vom  4.  Mai  1910  (Bek.  v.  5.  Mai)  294.—
Internationaler  Funkentelegraphenvertrag  nebst
Schlußprotokoll  und  Ausführungsübereinkunft  (Vertr.
v.  5.  Juli  12.)  373.  —  Ausscheiden  aus  der  internationalen
  Juckervereinigung  (Bek.  v.  1.  Sept.)
706.  —  Regelung  der  Handelsbeziehungen  zu
Deutschland  (G.  v.  13.  Dez.)  783.  (Bek.  v.  19.  Dez.)
784.—

Grundbkapital  der  Landwirtschaftsbank  für  Deutsch  Südwestafrika
  (V.  v.  9.  Juni  §8  8  ff.)  358.

Grundstücke,  Reichsstempelabgabe  bei  Grundstücks  übertragungen
  (Bek.  v.  2.  Aug.  X)  660.  —  Darifsätze
dazu  (das.  Anl.)  695.  —  Überlassung  von  Grundstücken
zur  vorübergehenden  Benutzung  an  die  bewaffnete  Macht
in  Deutsch  Südwestafrika  (V.  v.  3.  Sept.)  711.

Grundvermögen,  einmaliger  Beitrag  davon  für  militärische
  Zwecke  (G.  v.  3.  Juli)  505.  —  Besigysteuergesetz
  (v.  3.  Juli)  524.

Gninca  (spanische  Kolonie  am  Golf  daselbst),  Internationaler
  JFunkentelegraphenvertrag  nebst  Schlußprotokoll
und  Ausführungsübereinkunft  (Vertr.  v.  5.  Juli  12.)  377.

H.

Haag,  Beitritt  Spaniens  zu  dem  auf  der  Zweiten
Haager  Friedenskonferenz  abgeschlossenen  Abkmmen
über  die  Beschießung  durch  Serstreltkräfte  in  Kricgseiten
vom  18.  Oktober  1907  (Bek.  v.  10.  April)  2412.  —
Natifikation  von  acht  daselbst  abgeschlossener  Abkommen
durch  Spanien  (Bek.  v.  30.  April)  293.

Hafer,  Börsentermingeschäfte  in  Hafer  an  der  Berliner
PYroduktenbörse  (Bek.  v.  14.  Okt.)  732.

Haftung  für  Schäden  bei  Schiffszusammenstößen  (Ubereink.
v.  23.  Sept.  10.)  40.  (G.  v.  7.  Jan.)  90.

Handelsbeziehungen  zum  Britischen  Reiche  (G.  v.
13.  Dez.)  783.  (Bek.  v.  19.  Dez.)  781.

Handelsflotte,  Anderung  der  Vorschriften  über  den  Befähigungsnachweis
  und  die  Prüfung  der  Maschinisten.
auf  Seedampfschiffen  der  deutschen  Handelsflotte  (Bek.
v.  13.  Nov.)  719.

Handelsgesellschaften,  Neichsstempelabgabe  von  Gesellschastsverträgen
  (G.  v.  3.  Juli)  544.  (Bek.  v.  2.  Aug.)  639.

Handelsgesetzbuch,  Abänderung  seerechtlicher  Vorschriften
(G.  v.  7.  Jan.)  90.

Handelsmarken,  zweite  Revision  der  Pariser  Verbands.-übereinkunft
  vom  20.  März  1883  zum  Schutze  des  gewerblichen
  Eigentums  (Ubereink.  v.  2.  Juni  11.)  209.  —
Ausführungsvorschriften  dazu  (G.  v.  31.  März)  236.
        <pb n="825" />
        Sachregister.  1913.

Handelsnamen,  zweite  Revision  der  Pariser  Verbandsübereinkunfst
  vom  20.  März  1883  zum  Schutze  des  gewerblichen
  Eigentums  (Übereink.  v.  2.  Juni  11.)  209.  —
Ausführungsvorschriften  dazu  (G.  v.  31.  März)  236.

Handelswagen,  Abänderung  der  Eichvorschriften  (Bek.
v.  6.  März)  184.

Handlungsreisende,  zeitweilige  zollfreie  Zulassung  der
von  Handlungsreisenden  mitgeführten  Warenmuster  im
Verkehre  zwischen  Deutschland  und  Belgien  (Vereinb.  v.

i-  Febr.)  743.  —  Zollbehandlung  der  Warenmuster  im

Verkehre  mit  Bulgarien  (Bek.  v.  16.  Dez.)  785,
Handwerkszeug,  Uberlassung  von  Handwerkszeug  an
die  bewaffnete  Macht  in  Deutsch  Südwestafrika  (V.  v.
3.  Sept.)  711.
Hausarbeit,  Bestimmungen  über  Hausarbeit  in  der
Tabakindustrie  (Bek.  v.  17.  Nov.)  751.
Hausgewerbetreibende,  hausgewerbliche  Krankenversicherung
  (Bek.  v.  5.  Dez.)  770.  (Bek.  v.  20.  Dez)  789.

Haushalt  der  Schutgebiete,  erster  Nachtrag  zum  Haushaltsetat
  für  1912  (G.  v.  30.  Dez.  12)  3.  —  Zweiter
Nachtrag  für  1912  (G.  v.  17.  März)  149.  —  Vorlänsize
  Regelung  des  Haushalts  der  Schutzgebiete  für
1913  (G.  v.  17.  März)  150.—  Haushaltsetat  für  1913
(G  v.  4.  Mai)  277.

Hawai,  Internationaler  Funkentelegraphenvertrag  nebst
Schlußprotokoll  und  Ausführungsübereinkunft  (Vertr.  v.
5.  Juli  12.)  377.

Hecr,  Ergänzung  der  Friedenspräsenzstärke  des
deutschen  Heeres  (G.  v.  3.  Juli)  496.—  Wehrgesegz  für
die  Schutzgebiete  (G.  v.  22.  Juli)  610.  —  Ratifkation
  des  Genfer  Abkommens  vom  6.  Juli  1906  zur
Verbesserung  des  Loses  der  Verwundeten  und  Krauken
  bei  den  im  Felde  stehenden  Heeren  durch  Frankreich
(Bek.  v.  7.  Aug.)  624.

Heirat,  Erwerbung  und  Verlust  der  Staatsangehörigkeit
durch  Heirat  (G.  v.  22.  Juli  §§  6  u.  17)  584.

Herkunftsbezeichnungen,  zweite  Revision  der  Pariser
Verbandsübereinkunft  vom  20.  März  1883  zum  Schutze
des  gewerblichen  Eigentums  (Ubereink.  v.  2.  Juni  11.)  209.
—  Ausführungsvorschriften  dazu  (G.  v.  31.  März)  236.

Herzegowina  s.  Bosnien-Herzegowina.

Hessen,  Bildung  von  Weinbaubezirken  (Bek.  v.  12.  Märg)  159.

Hilfsbeamte  der  Rentenausschüsse  der  Angestelltenver.
sicherung  (V.  v.  14.  Febr.  §§  1  ff.)  103.  —  der  Schiedsgerichte
  für  Angestelltenversicherung  (V.  v.  21.  Juni
&amp;amp;  3  ff.)  329.  —  desgl.  des  Oberschiedsgerichts  (V.  v.
21.  Juni  8§  3  ff.)  342.

Hilfsleistung  und  Bergung  in  Seenot,  Ubereinkommen
zur  einheitlichen  Feststellung  von  Regeln  darüber  (ov.
23.  Sept.  10.)  66.  —  Unterzeichnungsprotokoll  dazu

13

Hilfsleistung  (Forts.)
(v.  23.  Sept.  10.)  81.—  Ratifizierung  des  Ubereinkommens
(Bek.  v.  9.  Febr.)  89.  —  Abänderung  (eerechtlicher  Vorschriften
  des  Handelsgesetzbuchs  im  Sinne  des  Ubereinkommens
  (G.  v.  7.  Jan.)  90.—  Beitritt  von  Neusecland
zu  den  beiden  Ubereinkommen  (Bek.  v.  12.  Juni)  321.—
desgl.  von  Erythrea  und  Italienisch  Somaliland  (Bek.
v.  1.  Juli)  567.  —  Ratifizzierung  durch  Portugal  (Bek.  v.
11.  Aug.)702.—  durch  Griechenland  (Bek.  v.  7.  Nov.)747.
—  durch  Norwegen  und  Schweden  (Bek.  v.  27.  Nov.)  764.

Hilfslohn  für  Rettung  von  Schiffen  (G.  v.  7.  Jan.
Art.  1,  II)  91.

Hilfsrichter  beim  Reichsgerichte,  Weiterbeschäftigung  (G.
v.  8.  Dez.)  779.

Hinterbliebenenversicherung,  Abkommen  darüber
zwischen  Deutschland  und  Italien  (Abk.  v.  31.  Juli  12.
Art.  3  bis  12.)  173.  (Bek.  v.  26.  März)  182.  —  Be.
freiung  von  der  Versicherungspflicht  bei  Deutschen  im
Auslande  (Bek.  v.  9.  Juli)  571.

J.

Japan,  Ubereinkommen  zur  einheitlichen  Feststellung  von
Regeln  über  den  Jusammenstoß  von  Schiffen  (v.
23.  Sept.  10.)  49.  —  desgl.  über  die  Hilfsleistung  und
Bergung  in  Seenot  (v.  23.  Sept.  10.)  66.  —  Unterzeichnungsprotokoll
  dazu  (v.  23.  Sept.  10.)  84.—  Zweite
Revision  der  Pariser  Verbandsübereinkunft  vom  20.  März
1883  zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums
und  Natifikation  der  revidierten  Ubereinkunft  (Ubereink.
v.  2.  Juni  11.)  209.  —  Internationaler  Funkentelegraphenvertrag
  nebst  Schlußprotokoll  und  Ausführungsübereinkunft
  (Vertr.  v.  5.  Juli  12.)  373.

Indochina,  Internationaler  Funkentelegraphenvertrag
nebst  Schlußprotokoll  und  Ausführungsübereinkunft
(Vertr.  v.  5.  Juli  12.)  373.

Infanterie,  Jahl  der  Friedensbataillone  des  Deutschen
Hceres  (G.  v.  3.  Juli)  496.

Innungskrankenkassen,  Ubergangsbestimmungen  zur
Reichsversicherungsordnung  (Bek.  v.  11.  Jan.)  16.

Inselbezirke  der  Südsee,  Haushalt  für  1913  (G.  v.
4.  Mai)  282.

Interimsscheine  über  Einzahlungen  auf  Wertpapicre,
Reichsstempelabgabe  (G.  v.  3.  Juli  §  7)  642.

Internationale  Meterkonvention  vom  20.  Mai  1875,
Beitritt  von  Bulgarien,  Chile,  Siam,  Uruguay  und
Kanada,  Austritt  von  Venezuela  (Bek.  v.  28.  Febr.)  169.

Internationale  Ubereinkunft  über  Maßregeln  gegen
die  Pest  vom  19.  März  1897  und  gegen  Dest,
Cholera  und  Gelbfieber  vom  3.  Dezember  1903,  Austritt
  der  Südafrikanischen  Union  aus  dem  Verbande
        <pb n="826" />
        11

Internationale  Ubercinkunft  (Forts.)

derselben  (Bek.  v.  8.  Jan.)  14.  —  Beitritt  von
Niederländisch  Ostindien  zur  internationalen  Urheberrechtsübereinkunft
  vom  13.  November  1908  (Bek.
v.  10.  Febr.)  47.  —  desgl.  von  Cuwacao  (Bek.  v.
22.  März)  170.  —  desgl.  der  niederländischen  Kolonie
Surinam  (Bek.  v.  24.  April)  250.  —  desgl.  von  Neusundland
  (Bek.  v.  15.  Nov.)  759.  —  desgl.  vom  Australischen
  Bunde,  von  Papua  und  der  Jusel  Norfolk
(Bek.  v.  30.  Nov.)  770.  —  seite  Nevisien  der
Pariser  Verbandsübereinkunft  vom  20.  März  1883
zum  Schute  des  gewerblichen  Eigentums  (lbereink.
  v.  2.  Juni  11.)  209.

Internationaler  Funkentelegraphenvertrag  vom
3.  November  1906,  Beitritt  der  Kolonie  Erythrea  und
des  Somalilandes  (Bek.  v.  26.  Dez.  12.)  13.  —  Internationaler
  Funkentelegraphenvertrag  (v.  5.  Juli  12.)  373.

Internationaler  Verband  zum  Schutze  des  gewerblichen
  Eigentums,  Pariser  Ubereinkunft  vem  20.  März
1883,  revidiert  in  Brüssel  am  14.  Dezember  1900  und
in  Washington  am  2.  Juni  1911  (Ubereink.  v.  2.  Juni
11.)  200.  —  Ausführungsverschriften  dazu  (G.  v.
31.  März)  236.  (Bek.  v.  8.  April)  241.  (Bek.  v.
28.  April)  251.  —  Beitritt  britischer  Kolonien  (Bek.
v.  3.  Juni)  313.  —  Ratifikation  durch  Tunis  (Bek.  v.
5.  Juni)  317.  —  desgl.  durch  Portugal  (Bek.  v.
6.  Aug.)  624.

Internationales  Abkommen  über  den  Verkehr  mit
Kraftfahrzeugen  vom  11.  Oktober  1909,  Beitritt
Griechenlands  und  Montenegros  (Bek.  v.  11.  April)  242.
—  Beitritt  verschiedener  britischer  Kolonien  und  Besitungen
  zum  Abkommen  zur  Bekämpfung  der  Verbreitung
  unzüchtiger  Veröffentlichungen  vom  1.  Mai
1910  (Vek.  v.  5.  Mai)  201.

Internationales  Burcau  zum  Schute  des  gewerblichen
  Eigentums  zu  Vern  (übereink.  v.  2.  Juni  11.
Art.  13)  224.  —  Internationales  Burcau  für  Funkentelegraphie
  (Vertr.  v.  5.  Juli  12.)  373.

Internalionales  Privatrecht,  Natifikation  des  Ab.
kommens  darüber  vom  17.  Juli  1905  durch  Belgien
(Vek.  v.  16.  April)  249.

Internationales  Ubereinkommen  zur  Bekämpfung

des  Mädchenhandels  (v.  1.  Mai  10.)  31.  (Bek
v.  7.  Febr.)  44.  (G.  v.  14.  Aug.  12.)  44.  (Bek.  v.
7.  Febr.)  45.  (Bek.  v.  19.  Aug.)  703.  (Bek.  v.

27.  Nev.)  763.  (Bek.  v.  27.  Nov.)  764.  —  Liste  der
am  Internationalen  Ubercinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beteiligten  Eisenbahnstreck.  (Bek
v.  25.  März)  185.  —  Anderung  der  Liste  (Vek.  v.
11.  Sept.)  707.

Sachregister.

1913.

Invaliden,  Beihilfen  an  Kriegsteiluehmer  (G,  v.  19.  Mah)
297.

Invalidenversicherung,  Abkommen  darüber  zwischen
Deutschland  und  Italien  (Abk.  v.  31.  Juli  12.
Art.  3  bis  12)  173.  (Bek.  v.  26.  März)  182.  —
Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  bei  Deutschen
im  Auslande  (Bek.  v.  9.  Juli)  571.

Invaliditäts=  und  Alltersversicherung,  Reichs.
stempelabgabe  (G.  v.  3.  Juli)  544.  (Bek.  v.  2.  Aug.)
639.

Italien,  internationales  Ubereinkommen  zur  Bekämpfung
des  Mädchenhandels  (v.  4.  Mai  10.)  31.  —  bbereinkommen
  zur  einheitlichen  Feststellung  von  Regeln
über  den  Jusammenstoßvon  Schiffen  (v.  23.  Sept.  10.)
49.  —  desgl.  über  die  Hilfsleistung  und  Bergung  in
Seenot  (v.  23.  Sept.  10.)  66.  —  Unterzeichnungs.
protokoll  dazu  (v.  23.  Sept.  10.)  84.  —  Ratifikation
der  beiden  seerechtlichen  übereinkommen  (Bek.  v.  1.  Juli)
567.  —  Abkommen  mit  Deutschland  über  Arbeiterversicherung
  (Abk.  v.  31.  Juli  12.)  171.  (Bek.  v.
26.  März)  182.  —  Liste  der  am  JInternationalen  übereinkommen
  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beteiligten
  Eisenbahnstrecken  (Bek.  v.  25.  März)  191,
195.  203.  —  Auderung  der  Liste  (Bek.  v.  11.  Sept.)
708.  —  Jweite  Revision  der  Pariser  Verbandsübereinkunft
  vom  20.  März  1883  zum  Schutze  des  gewerblichen
  Eigentums  und  Ratifikation  der  revidierten
  Ubereinkunst  (Ubereink.  v.  2.  Juni  11.)  209.
—  Internatlionaler  Funkentelegraphenvertrag
nebst  Schlußprotokoll  und  Ausführungsübereinkunft
(Vertr.  v.  5.  Juli  12.)  373.  —  Ausscheiden  aus  der
internationalen  Zuckervereinigung  (Bek.  v.  1.  Sept.)
706.  —  Vorstaatlichung  der  Gotthardbahn  (Vertr.
v.  13.  Okt.  09.)  719

Ingendliche  Arbeiter,  Beschäftigung  auf  Steinkohlenbergwerken
  (Bek.  v.  7.  März)  125.  —  desgl.
in  Glashütten,  Glasschleifereien,  Glasbeizereien  und
Sandbläsercien  (Bek.  v.  9.  März)  129.  —  desgl.  in
Ziegeleien  und  Aulagen  zur  Herstellung  von  Dinassteinen,
  Schamottestrinen  und  anderen  Schamotteenzeugnissen
  (Bek.  v.  8.  Dez.)  777.  —  desgl.  mit  Sausarbeiten
  in  der  Tabakindustrie  (Bek.  v.  17  Nov.
8  6  und  7)  752

K.

Kaiserliche  Schutztruppen,  Anwendung  des  Preußischen
Gesetzes  über  den  Waffengebrauch  des  Militärs  vom
20.  März  1837  auf  die  Schutztruppe  für  Sudwest
afrika  (V.  v.  23.  Dez  12.)  17.  —  Anderunt  scz  Gesetzes
  über  die  Versorgung  der  Dersonen  dec  Un  erklassen
  der  Kaiserlichen  Schutztruppen  vom  31.  Mai.  900
(G.  v.  3.  Juli  Art.  III)  107.  —  Erfüllung  der
        <pb n="827" />
        Sachregister.  1913.  15

Kaiserliche  Schutztruppen  (Forts.)

Wehrpflicht  bei  den  Schutztruppen  (G.  v.  22.  Juli)
610.  —  Friedens=  und  Aufstandsleistungen
für  die  bewaffnete  Macht  in  Deutsch  Südwestafrika
(V.  v.  3.  Sept.)  711

Kaiserliche  Verordnung  über  die  Besteuerung  von
Diamantenabbaubetrichen  in  Deutsch  Südwestafrika
(V.  v.  30.  Dez.  12.)  5.  —  Anwendung  des  Preußischen
Gesetzes  über  den  Waffengebrauch  des  Militärs
auf  die  Schutztruppe  für  Südwestafrika  (V.  v.
23.  Dez.  12.)  17.  —  Nang  der  Ober=  Posträte
(A.  E.  v.  13.  Jan)  19.  —  Geschäftsgang  und  Verfahren
  der  Schiedsgerichte  für  Angestelltenversicherung
  (V.  v.  21.  Juni)  329.  —  desgl.  des
Oberschiedsgerichts  (V.  v  21.  Juni)  341.  —
Landwirtschaftsbank  für  Deutsch  Südwestafrika  (V.
v.  9.  Juni)  353.  —  Abänderung  der  Verordnung  vom
13.  Juli  1898,  betr.  die  Naturalleistungen  für  die
bewaffnete  Macht  im  Fricden  (A.  E.  v.  21.  Juni)
433.  —  Friedens-  und  Aufstandsleistungen  für  die
bewaffnete  Macht  in  Deutsch  Südwestafrika
(V.  v.  3.  Sept.)  711.  —  Anderung  der  Zuständigkeit
der  Reichsbehörden  zur  Ausführung  des  Reichs.
beamtengesetzes  (V.  v.  13.  Okt.)  733.

Kaiser  Wilhelm-Kanal,  Vorschriften  über  die  gesundheitliche
  Behandlung  der  den  Kaiser  Wilhelm.Kanal  benutzenden
  Seeschiffe  (Bek.  v.  7.  Aug.)  624.

Kalisalze,  Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen  vom
9.  Juli  1910  zum  Gesetz  über  den  Absatz  von  Kalisalzen
  vom  25.  Mai  1910  (Bcek.  v.  10.  Jan.)  15.
(Bek.  v.  25.  Febr.)  123.

Kamerun,  Nachtrag  zum  Haushalt  für  1912  (G.  v.
17.  März)  149  —  Haushalt  für  1913  (G.  v
4.  Mai)  279.  290.  —  Internationaler  Funkentelegraphenvertrag
  nebst  Schlußprotokoll  und  Ausführungsübereinkunft
  (Vertr.  v.  5.  Juli  12)  377.

Kanada,  Beitritt  zur  internationalen  Meterkonvention
(Bek.  v.  28.  Febr.)  169.  —  zum  Internationalen
Funkentelegraphenvertrage  nebst  Schlußprotokell
und  Ausführungsübereinkunft  (Vertr.  v.  5.  Juli  12.)
373.  —  zum  internationalen  Ubereinkommen  zur  Beküämpfung
  des  Mädchenhandels  vom  4.  Mai  1910
(Bek.  v.  27.  Nov.)  763.

Kapitalvermögen,  einmaliger  Beitrag  davon  für  militärische
  Zwecke  (Wehrbeitrag)  (G.  v.  3.  Juli)  505.—
Besissteuergesetz  (v.  3.  Juli)  524.

Kapiralversicherung,  Reichsstempelabgabe  (G.  v.  3.  Juli)
544.  (Bek.  v.  2.  Aug.)  639.

Karte  der  Küstenstationen  der  internationalen  Funkentelegraphie
  (Ausf.-Ubereink.  z.  Vertr.  v.  5.  Juli  12.
Art.  V)  392.

Kattowitz,  Zulassung  von  Bäörsentermingeschäften  in
Aktien  der  Kattewitzer  Aktien-Gesellschaft  für  Bergban
und  Eisenhüttenbetrieb  (Bek.  v.  5.  Febr.)  47.

Kaufgeschäfte,  Reichsstempelabgabe  (Vek.  v.  2.  Ang.  III)
645.  —  Tarifsätze  dazu  (das.  Anl.)  685.

Kavallerie,  Jahl  der  Eskadrons  im  Frieden  beim
deutschen  Heere  (G.  v.  3.  Juli)  496.

Kiautschon,  Nachtrag  zum  Haushaltsetat  für  1912
(G.  v.  30.  Dez  12.)  3.  —  Haushalt  für  1913  (G.  v.
4.  Mai)  281.

Aupfhebung  der  Beschränkungen  der  Ein,  und  Durchfuhr
  aus  China  (Bek.  v.  5.  Juli)  568.  —  Ausdehnung
des  Auslieferungsvertrags  zwischen  Deutschland
und  den  Niederlanden  vom  21.  September  1897  auf
Kiautschou  (Vertr.  v.  28.  Juli)  704.  (Bek.  v.  25.  Ang.)706.

Kinder,  Reichs--  und  Staatsangehörigkeit  (G.  v.  22.  Juli
§§  4  u.  5)  584.  —  Beschäftigung  mit  Hausarbeiten  in
der  Tabakindustrie  (Bek.  v.  17.  Nov.  8§  6  u.  7)
752.  —  Befreiung  von  der  Krankenversicherungspflicht
  (Bek.  v.  17.  Nov.  II)  757.

Kleiderkonfektion,  Einsührung  von  Lohnbüchern  (Bek.
v.  14.  Febr.)  97.  ·

Kolonialbeamte,  Bezüge,  Reise.  und  Umzugskosten,
Wohnungsgeldzuschuß  usw.  (G.  v.  4.  Mai)  285.  —
Beamte  der  Landwirtschaftsbank  für  Deutsch  Südwestafrika
  (V.  v.  9.  Juni  §  3)  353.

Kolonien,  Wehrgesetz  für  die  deutschen  Schutzgebiete  (G.
v.  22.  Juli)  610.

Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  Beitrags.
pflicht  zum  Wehrbeitrage  (G.  v.  3.  Juli  §  11)
507.  —  Reichsstempelabgabe  von  Gesellschaftsverträgen
  (G.  v.  3.  Juli)  544.  (Bek.  v.  2.  Aug.)  639.  —
desgl.  von  Vergütungen  der  Aussichtsratsmitglieder  (G.

.  3.  Juli  VIII)  658.

Kommissionsgeschäfte,
3.  Juli)  639.

Kongo  s.  auch  Belgisch  Kongo.

Konnossemente,  Reichsstempelabgabe  (G.  v.  3.  Juli  V)
652.  —  Tarifsätze  dazu  (das.  Anl.)  689.

Konsulargerichtsbarkeit  der  deutschen  Konsuln  in
Bulgarien,  Aufhebung  (G.  v.  29.  Nov.  12.)  492.

Konsularvertrag  zwischen  Deutschland  und  Bulgarien
(v.  29.  Sept.  11.)  435.

Konsulatsarchive,  Schutz  der  Archive  und  Urkunden
der  deutschen  Konsuln  in  Bulgarien  (Vertr.  v.  29.  Sept.  11.
Art.  5)  438.

Konsuln,  ihre  Befugnisse  in  den  gegenseitigen  Verkehrsbeziehungen
  zwischen  Deutschland  und  Bulgarien  (Vertr.
v.  29.  Sept.  11.)  435.

Kontrolle  über  den  Absatz  von  Kalisalzen  (Bek.  v.
10.  Jan.)  15.  —  Militärische  Kontrollen  in  den

Reichsstempelabgabe  (G.  v.
        <pb n="828" />
        16  Sachregister.  1913.

Kontrolle  (Forts.)

Schutzgebieten  (G.  v.  22.  Juli)  610.  —  Kontrolle
über  die  Hausarbeit  in  der  Tabakindustrie  (Bek.  v.
17.  Nov.  89  15  ff.)  754.

Kosten  des  Verfahrens  vor  den  Schiedsgerichten  für
Angestelltenversicherung  (V.  v.  21.  Juni  §  42)  339.

Kraftfahrzeuge,  Ratifikation  des  Internationalen  Ab.
kommens  vom  11.  Oktober  1909  über  den  Verkehr  mit
Kraftfahrzeugen  durch  Griechenland  und  Montenegro
  (Bek.  v.  11.  April)  242.  —  Anderung  der  Vorschriften
  über  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen  (Bek.
v.  21.  Juni)  326.  —  Reichsstempelabgabe  von
Erlaubniskarten  für  Krastfahrzeuge  (Bek.  v.  2.  Aug.  VII)
655.  —  Tarifsätze  dazu  (das.  Anl.)  692.

Kranke,  Ratifikation  des  Genfer  Abkommens  vom
6.  Juli  1906  zur  Verbesserung  des  Loses  der  Verwundeten
  und  Kranken  bei  den  im  Felde  stehenden
Hceren  durch  Frankreich  (Bek.  v.  7.  Aug.)  624.

Krankenkassen,  Übergangsbestimmungen  zur  Reichs.
versicherungsordnung  (Bek.  v.  11.  Jan.)  16.  (Bek.
v.  11.  Juli)  577.  (Bek.  v.  21.  Nov.)  761.  (Bek.  v.
21.  Nov.)  762.  —  Hausgewerbliche  Krankenver.
sicherung  (Bek.  v.  5.  Dez.)  770.  (Bek.  v.  20.  Dez.)  789.

Krankenversicherung,  Befreiung  vorübergehender
Dienstleistungen  von  der  Krankenversicherungspflicht
(Bek.  v.  17.  Nov.)  756.  —  Beiträge  der  Inhaber  von
Wandergewerbescheinen  (Bek.  v.  21.  Nov.)  761.
(Bek.  v.  21.  Nov.)  762.  —  Ubergangsbestimmungen
  nach  der  Reichsversicherungsordnung  (Bek.  v.
21.  Nov.)  762.  —  Hausgewerbliche  Krankenversicherung
  (Bek.  v.  5.  Dez.)  770.  (Bek.  v.  20.  Dez)  789.

Krankheit,  Anderung  der  Vorschriften  über  die  Beküämpfung
  des  Aussatzes  (Lepra)  (Bek.  v.  10.  Juli)
572.  —  Vorschriften  über  die  gesundheitliche  Be.
handlung  der  den  Kaiser  Wilhelm·  Kanal  benugenden
Seeschiffe  (Bek.  v.  7.  Aug.)  624.

Kredit,  Gewährung  von  Kredit  durch  die  Landwirt.
schaftsbank  für  Deutsch  Südwestafrika  (V.  v.  9.  Juni)ö  356.

Krieg,  Gewährung  von  Beihilfen  an  Kriegsteilnehmer
(G.  v.  10.  Mai)  297.

Kriegsinvaliden,  Gewährung  von  Beihilfen  (G.  v.
19.  Mai)  297.

Kuba,  Ubereinkommen  zur  einheitlichen  Feststellung  von
Regeln  über  den  Zusammenstoß  von  Schiffen
(v.  23.  Sert.  10.)  49.  —  desgl.  über  die  Hilfsleistung
und  Vergung  in  Seenot  (v.  23.  Sept.  10.)  66.  —
Unterzeichuungsprotokoll  dazu  (v.  23.  Sept.  10.)  84.—
Zweite  Reoision  der  Pariser  Verbandsübereinkunft  vom
20.  März  1883  zum  Schutze  des  gewerblichen
Eigentums  (übereink.  v.  2.  Juni  11.)  209.

Kunst,.  Beitritt  von  Niederländisch  Ostindien  zur  Berner
Übereinkunft  zum  Schutze  von  Werken  der  Literatur

Kunst  (Vorts.)
und  Kunst  vom  13.  November  1908  (Bek.  v.  10.  Febr.)
47.  —  desgl.  von  Curacao  (Bek.  v.  22  März)  170.—
desgl.  der  niederländischen  Kolonie  Surinam  (Bek.  v.
24.  April)  250.  —  desgl.  von  Neufundland  (Bek.  v.
15.  Nov.)  759.  —  desgl.  vom  Australischen  Vunde,
von  Papua  und  der  Insel  Norfolk  (Bek.  v.  30.  Nov.)
770.  —  Übereinkommen  zwischen  Deutschland  und  Ruß.
land  zum  Schutze  von  Werken  der  Literatur  und  Kunst
(v.  .  Febr.)  301.

Küstengebühr  für  Funkentelegramme  (Vertr.  v.  5.  Juli  12.)
373.

Küstenstationen  der
5.  Juli  12.)  373.

Kuxe,  Reichsstempelabgabe  (G.  v.  3.  Juli)  552.  (Bek.  v.
2.  Aug.  II)  6413.  —  Tarifsätze  dazu  (Bek.  v.  2.  Aug.)
680.

Kwantung  —  japanisches  Pachtgebiet  —,  Internationaler
Funkentelegraphenvertrag  nebst  Schlußprotokoll  und
Ausführungsübereinkunft  (Vertr.  v.  5.  Juli  12.)  373.

L.

Landdampfkessel,  Anderung  und  Ergänzung  der  Bestimmungen
  über  die  Anlegung  von  Dampfkesseln  (Bek.
v.  14.  Dez.)  781.

Landheer,  Servistarif  sür  die  einzelnen  Stellen  (G.  v.
4.  Mai  §  0)  254.  —  Wehrgesetz  für  die  Schutzgebiete
  (G.  v.  22.  Juli)  610.

Landkrankenkassen,  hausgewerbliche  Krankenversicherung
(Bek.  v.  5.  Dez.)  770.  (Bek.  v.  20.  Dez))  789.

Landsturm  in  den  Schutzgebieten  (G.  v.  22.  Juli)  610.

Landwehr,  Ubungen  in  den  Schutgebieten  (G.  v.
22.  Juli)  610.

Landwirtschaft,  Schutz  von  Erfindungen  usw.  auf  der
Wanderausstellung  der  Deutschen  Landwirtschafts-Gesellschaft
  zu  Straßburg  i.  E.  1913  (Bek.  v.
4.  April)  241.  —  Landwirtschaftsbank  für  Deutsch
Südwestafrika  (V.  v.  9.  Juni)  353.  —  Begriff
"  vorübergehender  Dienstleistungen  =  im  Sinne
des  §  434  der  Reichsversicherungsordnung  (Bek.  v.
23.  Okt)  741.

Landwirtschaftsbank  für  Deutsch  Südwestafrika  (V.  v.
9.  Juni)  353.

Längemasze,  Inderung  der  Eichvorschriften  (Bek.  v.
28.  Nov.  Art.  1)  766.

Lasttiere,  Uberlassung  von  Lasttieren  an  die  bewaffnete
Macht  in  Deutsch  Südwestafrika  (V.  v.  3.  Sept.)  711.

Lebensmittel,  Uberlassung  von  Lebensmitteln  an  die
bewaffnete  Nacht  in  Deutsch  Südwestafrika  (V.  v.
3.  Sept.)  711.

Funkentelegraphie  (Vertr.  v.
        <pb n="829" />
        Sachregister.  1913.  17

Lebensversicherung,  Reichsstempelabgabe  (G.  v.  3.  Juli)
544  (Bek.  v.  2.  Aug.)  639.

Lebensversicherungsanstalten,  Regelung  der  Beitragsleistung
  der  Arbeitgeber  zur  Angestelltenversicherung,
  falls  der  Versicherte  wegen  Abschlusses  einer  genügenden
  Lebensversicherung  von  der  Beitragsleistung
befreit  ist  (Bek.  v.  11.  Jan.)  19.  —  Reichsstempel.=abgabe
  von  Versicherungsverträgen  (G.  v.  3.  Juli)  544.

Legitimation,  Erwerbung  und  Verlust  der  Staatsangehörigkeit
  durch  Legitimation  (G.  v.  22.  Juli  8§  3,  5
u.  17)  583.

Lehrer,  Angestelltenversicherung  der  Privatlehrer  (G.  v.
22.  Juli)  600.

Leistungen  der  Angestelltenversicherung,  Feststellung  vor
den  Rentenausschüssen  (V.  v.  14.  Febr.  8§  68  ff.)  117.

Leitung  der  Funkentelegramme  (Ausf.-Ubereink.  z.  Vertr.
v.  5.  Juli  12.)  391.

Lepra,  Anderung  der  Vorschriften  über  die  Bekämpfung
(Bek.  v.  10.  Juli)  572.

Liste  der  am  Internationalen  Übereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beteiligten  Eisenbahnstrecken  (Bek.
v.  25.  März)  185.  —  Anderung  der  Liste  (Bek.  v.
11.  Sept.)  707.

Literatur,  Beitritt  von  Niederländisch  Ostindien  zur
Berner  Ubereinkunft  zum  Schutze  von  Werken  der
Literatur  und  Kunst  vom  13.  November  1908  (Bek.  v.
10.  Febr.)  47.  —  desgl.  von  Curacao  (Bek.  v.  22.  März)
170.  —  desgl.  der  niederländischen  Kolonie  Surinam
(Bek.  v.  24.  April)  250.  —  desgl.  von  Neufundland
(Bek.  v.  15.  Nov.)  759.  —  desgl.  vom  Australischen
Bunde,  von  Papua  und  der  Jusel  Norfolk  (Bek.  v.
30  Nov.)  770.  —  Ubereinkommen  zwischen  Deutschland
und  Rußland  zum  Schutze  von  Werken  der  Literatur

und  Kunst  (v.  57  Febr.)  301.
Lohn,  Einführung  von  Lohnbüchern  für  die  Kleider,  und
Wäschekonfektion  (Bek.  v.  14.  Febr.)  97.

Lohnbücher  für  die  Kleider-  und  Wäschekonfektion  (Bek.

v.  14.  Febr.)  97.

London,  Abschluß  des  Internationalen  Funkentelegraphenvertrags
  (v.  5.  Juli  12)  373.

Lotterielose,  Reichsstempelabgabe  (G.  v.  3.  Juli  1IV)  650.
—  Tarifsätze  dazu  (das.  Anl.)  689.

Lotterien,  Rechsstempelabgabe  (G.  v.  3.  Juli  IV)  650.—
Tarifsätze  dazu  (das.  Anl.)  689.

Luftfahrzeuge,  Regelung  des  Luftverkehrs  zwischen
Deutschland  und  Frankreich  (Bek.  v.  29.  Juli)  601.
Luftschiffe,  Regelung  des  Luftverkehrs  zwischen  Deutschland

  und  Frankreich  (Bek.  v.  29.  Juli)  601.
Luftverkehr,  seine  Regelung  zwischen  Deutschland  und

Frankreich  (Bek.  v.  29.  Juli)  601.

Reichs-Gesetzbl.  1913.

Luxemburg,  Liste  der  am  Internationalen  Ubereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beteiligten  Eisenbahnstrecken
  (Bek.  v.  25.  März)  193.  197.  —  Desinsektion
  der  zur  Vieh=  und  Geflügelbeförderung  benutzten
Güterwagen  im  Verkehre  mit  den  Prinz  Heinrich-Bahnen
  (Bek.  v.  10.  Okt.)  736.

M.

Madagaskar,  Internationaler  Funkentelegraphenvertrag
nebst  Schlußprotokoll  und  Ausführungsübereinkunft
(Vertr.  v.  5.  Juli  12.)  373.

Mädchenhandel,  internationales  Ubereinkommen  zu  seiner
Bekämpfung  (v.  4.  Mai  10.)  31.  (Bek.  v.  7.  Febr.)  44.
(G.  v.  14.  Aug.  12.)  44.  (Bek.  v.  7.  Febr.)  45.  —
Ratifikation  durch  Portugal  und  Beitritt  von  Kanada,
der  Südafrikanischen  Union,  von  Neuseeland  und  Neufundland
  (Bek.  v.  27.  Nov.)  763.  —  Beitritt  von
Niederländisch  Indien  (Bek.  v.  19.  Aug.)  703.  (Bek.  v.
27.  Nov.)  764.

Mannschaftsversorgungsgesetz  vom  31.  Mai  1906,
Anderung  (G.  v.  3.  Juli  Art.  III)  497.

Marine,  Nachtrag  zum  Haushaltsetat  des  Ostaslatischen
Marinedetachements  für  1912  (G.  v.  30.  Dez.  12.)  3.  —
Servistarif  für  die  einzelnen  Stellen  (G.  v.  4.  Mai
§s  6)  254.  —  Anderung  des  Gesetzes  über  die  Versorgung
  der  Personen  der  Unterklassen  der  Kaiserlichen
Marine  vom  31.  Mai  1906  (G.  v.  3.  Juli  Art.  111)
497.  —  Wehrgesetz  für  die  Schutzgebiete  (G.  v.
22.  Juli)  610.  —  Zuständigkeit  bei  Ausführung
des  Reichsbeamtengesetzes  (V.  v.  13.  Okt.)  734.

Mark,  Mittelwert  einer  Mark  im  Verkehre  zwischen
Deutschland  und  Belgien  auf  dem  Gebiete  der  Unfallversicherung
  (Bek.  v.  12.  April)  248.

Markenschutz,  zweite  Revision  der  Pariser  Verbands.-übereinkunft
  vom  20.  März  1883  zum  Schutze  des  gewerblichen
  Eigentums  (Ubereink.  v.  2.  Juni  12.)  209.

Marokko,  Internationaler  Funkentelegraphenvertrag  nebst
Schlußprotokoll  und  Ausführungsübereinkunft  (Vertr.
v.  5.  Juli  12.)  373.

Maschinen,  Schutz  von  Erfindungen  usw.  auf  der
18.  Brauerei-Maschinen-Ausstellung  zu  Berlin  1913
(Bek.  v.  8.  Juni)  321.

Maschinisten,  Anderung  der  Vorschriften  über  die  Besetzung
  der  Seefischereifahrzeuge  mit  Schiffsführern
und  Maschinisten  (Bek.  v.  20.  Juni)  370.  —  desgl.
über  den  Befähigungsnachweis  und  die  Prüfung  der
Maschinisten  auf  Seedampfschiffen  der  deutschen
Handelsflotte  (Bek.  v.  13.  Nov.)  749.

Maßz,  Beitritt  von  Bulgarien,  Chile,  Siam,  Uruguay
und  Kanada  zur  internationalen  Meterkonvention  und
Austritt  Venezuelas  (Bek.  v.  28.  Febr.)  169.

·0
        <pb n="830" />
        18  Sachregister.  1913.

Mahsz-  und  Gewichtsordnung,  Ergänzung  der  Eich—
gebührenordnung  vom  18.  Dezember  1911  (Bek.  v.
29.  Nov.)  765.

Materialvorschriften  für  Dampfkessel,  Anderung  und
Ergän  zung  (Bek.  v.  14.  Dez.)  781.

Matrikularbeiträge  für  1913  (G.  v.  17.  März  §  3)
147.  (G.  v.  4.  Mai  §5  4)  254.  (G.  v.  3.  Juli  §§  3
und  4)  499.

Medizinische  Spritzen,  Eichgebühren  (Bek.  v.  29.  Nov.)
765.  —  Eichvorschriften  (Bek.  v.  28  Nov.  Art.  4)  766.

Mochlis  und  Zella  St.  Blasii:  benachbarte  Orte  im  Sinne
des  Wechsel-  und  Scheckverkehrs  (Brk.  v.  25.  April)  250.

Meszbriefe  für  Schiffe,  ÄAnderung  der  Vorschriften  darüber
B.k  v.  11.  Dez.)  780.

Metallbörse,  Ausführung  des  Börsengesetzes  hinsichtlich
der  Berliner  Metallbörse  (Bek.  v.  9.  Okt.)  730.

Meterkonvention  s.  internationale  Meterkonvention.


Mexriko,  Ubereinkommen  zur  einheitlichen  Feststellung  von
Regeln  über  den  Zusammenstoß  von  Schiffen  (v.
23.  Sept.  10.)  19.  —  desgl.  über  die  Hilfsleistung  und
Bergung  in  Seenot  (v.  23.  Sept.  10.)  66.  —  Unterzeichnungsprotokoll
  dazu  (v.  23.  Sept.  10.)  84.  —  Rati.
fizierung  der  beiden  seerechtlichen  Ubereinkommen  (Bek.
v.  9.  Kebr.)  89.  —  Sweste  Revision  der  Pariser  Verbandsübereinkunft
  vom  20.  März  1883  zum  Schutze  des
gewerblichen  Eigentums  und  Ratifkation  der
reridierten  Ubereinkunft  (Übereink.  v.  2.  Juni  11.)  209.

Milchmasze,  Abänderung  der  Eichvorschriften  (Bek.  v.
6.  März)  184.

Militärdienst,  Wehrgesetz  für  die  Schutzgebiete  (G.  v.
22.  Juli)  610.

Militärdienstversicherung,  Reichsstempelabgabe  (G.  v.
3.  Juli)  544.  (Bek.  v.  2.  Aug.)  639.

Militärfahrkarten,  Befreiung  von  der  Reichsstempelabgabe
  (G.  v.  3.  Juli)  692.

Militärfahrscheine  zu  Militärtransporten  im  Frieden
(Bek.  v.  13.  Mai)  298.

Militärische  Kontrolle  und  Ubungen  in  den  Schuztz
gebicten  (G.  v.  22.  Juli)  610.

Militär-Luftfahrzeuge,  Regelung  des  Luftverkehrs
zwischen  Deutschland  und  Frankreich  (Bek.  v.  29.  Juli)
601.

Militärpflichtige,  Abänderung  des  Reichsmilitärgesetzes
und  des  Gesetzes  über  die  Wehrpflicht  (G.  v.  22.  Jul)
593.

Militärstrafgesetzbuch,  Anderung  (Milderung  von
Strafen  in  milderen  Fällen)  (G.  v.  8.  Aug.)  621.

Militär-Dransport-Ordnung,  Anderung  (Bek.  v.
13.  Mai))  298.

Militärvorlage  s.  Friedenspräsenzstärke.

Missionare  in  den  Schutzgebieten,  Befreiung  von  der
Wehrpflicht  (G.  v.  22.  Juli  §  17)  614.

Mittenwald,  Einfuhr  von  Pflanzen  usw.  über  das
Vayerische  Nebenzollamt  am  Bahnhofe  Mittenwald  (Bek.
v.  21.  Okt.)  737.

Modell,  zweite  Revision  der  Pariser  Verbandsübereinkunft
vom  20.  März  1883  zum  Schutze  des  gewerblichen
Eigentums  (Ubereink.  v.  2.  Juni  11.)  209.  —  Aus.
führungsvorschriften  dazu  (G.  v.  31.  März)  236.  —
Prioritätsrecht  (Bek.  v.  8.  April)  241.  (Bek.  v.
28.  April)  251.

Monaco,  Internationaler  Funkentelegraphenvertrag  nebst
Schlußprotokoll  und  Ausführungsübereinkunft  (Vertr.  v.
5.  Juli  12.)  373.

Montenegro,  Natifikation  des  Internationalen  Ab.
kommens  vom  11.  Oktober  1909  über  den  Verkehr  mit
Kraftfahrzeugen  (Bek.  v.  11.  April)  242.

München,  Schutz  von  Erfindungen  usw.  für  die  Ausstellung
  „Büro  und  Geschäftshaus  in  München  1913
(Bek.  v.  15.  März)  168.

Mündliche  Verhandlung  vor  den  Rentenausschüssen
der  Angestelltenversicherung  (V  v.  14.  Febr.  85  14  ff.,
§§5  16  ff.)  106.  —  vor  ihren  Schiedsgerichten  (V.  v.
21.  Juni  89  24  ff.)  335.  —  vor  dem  Oberschiedsgerichte
(V.  v.  21.  Juni  §S§  23  ff.)  347.

Munition,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.
10.  April)  245.  (Bek.  v.  2.  Juli)  569.

Muster,  zweite  Nevision  der  Pariser  Verbandsüberein  kunft
vom  20.  März  1883  zum  Schutze  des  gewerblichen
Eigentums  (übereink.  v.  2.  Juni  11.)  209.  —  Aus.
führungsvorschriften  dazu  (G.  v.  31.  März)  236.  —
Prioritätsrecht  (Bek.  v.  8.  April)  241.  (Bek.  v.
28.  April)  251.  —  zeitweilige  zollfreie  Julassung
von  Warenmustern  im  Verkehre  zwischen  Deutschland

18.
und  Belgien  (Vereinb.  v.  F  Febr.)  743.  —  Zoll—

behandlung  im  Verkehre  mit  Bulgarien  (Bek.  v.
16.  Dez.)  785.

Schutz  von  Mustern  auf  der  Ausstellung  =  Büro
und  Geschäftshaus  in  München  1913  (Bek.  v.  15.  März)
168.  —  desgl.  auf  der  Wanderausstellung  der  Deutschen
Landwirtschafts.  Gesellschaft  zu  Straßburg  i.  E.  1913
(Bek.  v.  4.  April)  241.  —  desgl.  auf  der  Ausstellung
an  der  Unterweser  für  Gewerbe,  Industrie  und  Schiff.
fahrt  1913=  zu  Bremerhaven  (Bek.  v.  3.  Mai)  294.  —
desgl.  auf  der  18.  Brauerei.  Maschinen-Ausstellung  zu
Berlin  1913  (Bek.  v.  8.  Juni)  321.

s.  auch  Warenmuster.
        <pb n="831" />
        Sachregister.  1913.  19

N.

Naphtha,  Zulassung  von  Vörsentermingeschäften  in  Aktien
der  Naphtha-Produktions.  Gesellschaft  Gebrüder  Nobel  in
St.  Petersburg  (Bek.  v.  4.  Aug)  623.

Naturalisation  s.  Einbürgerung.

Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden,
Abänderung  der  Verordnung  vom  13.  Juli  1898  (A.
E.  v.  21.  Juni)  433.  —  für  die  bewaffnete  Macht  in
Deutsch  Südwestafrika  (V.  v.  3.  Sept.)  711.

Neufundland  (brit  Kolonie),  Beitritt  zur  internationalen
Urheberrechtsübereinkunft  vom  13.  November  1908
(Bek.  v.  15.  Nov.)  759.  —  zum  internationalen  Übereinkommen
  zur  Bekämpfung  des  Mädchenhandels
vom  4.  Mai  1910  (Bek.  v.  27.  Nov.)  763.

Neu  Gninea,  Haushalt  für  1913  (G.  v.  4.  Mai)  282.

Neusceland,  britische  Kolonie,  Beitritt  zu  den  internationalen
  seerechtlichen  Ubereinkommen  vom
23.  September  1910  (Bek.  v.  12.  Juni)  321.  —  zum
Internationalen  Funkentelegraphenvertrage  nebst
Schlußprotokoll  und  Ausführungsübereinkunft  (Vertr.  v.
5.  Juli  12.)  373.  —  zum  internationalen  Ubereinkommen
  zur  Bekämpfung  des  Mädchenhandels  vom
4.  Mai  1910  (Bek.  v.  27.  Nov.)  763.

Niederlande,  internationales  übereinkommen  zur  Beküämpfung
  des  Mädchenhandels  (v.  4.  Mai  10.)  31.
(Bek.  v.  7.  Febr.)  44.  (Bek.  v.  7.  Febr.)  45.  (Bek.  v.
19.  Aug.)  703.  —  Übereinkommen  zur  einheitlichen  Fest.
stellung  von  Regeln  über  den  Zusammenstoß  von
Schiffen  (v.  23.  Sept.  10.)  49.  —  desgl.  über  die
Hilfsleistung  und  Bergung  in  Seenot  (v.  23.  Sept.  10.)
60  —  Unterzeichnungsprotokoll  dazu  (v.  23.  Sept.  10.)
84.  —  Ratiftzzierung  der  beiden  seerechtlichen  Ubereinkommen
  (Bek.  v.  9.  Febr.)  89.  —  Liste  der  am  Internationalen
  Ubereinkommen  über  den  Eisenbahnfracht.
verkehr  beteiligten  Eisenbahnstrecken  (Bek.  v.  25.  März)
189.  197.  —  Zweite  Revision  der  Pariser  Verbands.
übereinkunft  vom  20.  März  1883  zum  Schutze  des  gewerblichen
  Eigentums  und  Ratifikation  der  revidierten
  UÜbereinkunft  (Ubereink.  v.  2.  Juni  11.)  2009.—
Internationaler  Funkentelegraphenvertrag  nebst
Schlußprotokoll  und  Aussührungsübereinkunft  (Vertr.  v.
5.  Juli  12.)  373.—  Ausdehnung  des  Auslieferungs.
vertrags  zwischen  Deutschland  und  den  Niederlanden
vom  21.  September  1897  auf  Kianutschou  (Vertr.  v
28.  Juli)  704.  (Bek.  v.  25.  Aug.)  706.

Niederländisch  Indien,  Beitritt  zur  Berner  lbereinkunfst
  zum  Schutze  von  Werken  der  Literatur  und  Kunst
vom  13.  November  1908.  (Bek.  v.  10.  Febr.)  17.  —
desg  zum  Internationalen  Funkentelegraphenrertrage
  nebst  Schlußprotokoll  und  Ausführungsüber-Niederländisch

  Indien  (Forts.)
einkunft  (Vertr.  v.  5.  Juli  12.)  373.  —  desgl.  zum
internationalen  Ubereinkommen  zur  Bekämpfung  des
Mädchenhandels  vom  4.  Mai  1910  (Bek.  v.  19.  Aug.)
703.  (Bek.  v.  27.  Nov.)  764.

Niederschrift  im  Verfahren  vor  den  Rentenausschässen
der  Angestelltenversicherung  (V.  v.  14.  Febr.  8§  35,  43,
54  f)  111.  —  desgl.  vor  den  Schiedsgerichten  für  Angestelltenversicherung
  (V.  v.  21.  Juni  8§  26  ff.)  335.—  desgl.
vor  dem  Oberschicedsgerichte  (V.  v.  21.  Juni  §  24)  347.

Nikaragua,  Übereinkommen  zur  einheitlichen  Feststellung
von  Regeln  über  den  JZusammenstoß  von  Schiffen
(v.  23.  Sept.  10.)  49.  —  desgl.  über  die  Hilfsleistung
und  Bergung  in  Seenot  (v.  23.  Sept.  10.)  66.  —
Unterzeichnungsprotokoll  dazu  (v.  23.  Sept.  10.)  84.  —
Natifikation  (Bek.  v.  8.  Sept.)  707.

Nitrozellulose,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.
v.  16.  Okt.)  739.

Nobel,  Zulassung  von  Börsentermingeschäften  in  Aktien
der  Naphtha-  Produktions-Gesellschaft  Gebrüder  Nobel  in
St.  Petersburg  (Bek.  v.  4.  Aug.)  623.

Norfolk  —  Insel  —,  Beitritt  zur  internationalen  Urheberrechtsübereinkunft
  vom  13.  November  1908  (Bek.
v.  30.  Nov.)  770.

Normal-Eichungskommission,  Abänderung  und  Erlänzung
  der  Eichordnung  (Bek.  v.  6.  März)  184.
(Bek.  v.  28.  Nov.)  766.

Norwegen,  Übereinkommen  zur  einheitlichen  Feststellung
von  Regeln  über  den  Zusammenstoß  von  Schiffen
(v.  23.  Sept.  10.)  49.  —  desgl.  über  die  Hilfsleistung
und  Bergung  in  Seenot  (v.  23.  Sept.  10.)  66.—
Unterzeichnungsprotokoll  dazu  (v.  23.  Sept.  10.)  81.  —
Ratifikation  der  beiden  Übereinkommen  (Bek.  v.  27.  Nov.)
764.  —  Zweite  Revision  der  Pariser  Verbandsübereinkunft
  vom  20.  März  1883  zum  Schutze  des  gewerblichen
  Eigentums  und  Ratifkation  der  revi.-dierten
  Ubereinkunft  (Übereink.  v.  2.  Juni  11.)  200.  —
Internationaler  Funkentelegraphenvertrag  nebst
Schlußprotokoll  und  Ausführungsübereinkunft  (Vertr.
v.  5.  Juli  12.)  373.

O.

Ober-Postdirektion,  Nangverhältnis  der  als  Ab.
teilungsdirigenten  angestellten  Ober-Vosträte  (A.  E.  v.
13.  Jan.)  19.

Ober-Posträte,  Rangverhältnis  (A.  E.  v.  13.  Jan.)  19

Oberschiedsgericht  für  Angestelltenversicherung,  Geschäftsgang
  und  Verfahren  (V.  v.  21.  Juni)  311.

Oberversicherungsämter,  Verteilung  der  Kosten  in
den  vor  ihnen  schwebenden  Streitigkeiten  (Bek.  v.
8.  Juni)  318.

O"
        <pb n="832" />
        20

Offene  Handelsgesellschaften,  Reichsstempelabgabe
von  Gesellschaftsverträgen  (G.  v.  3.  Juli)  544.  (Bek.
v.  2.  Aug.)  639.

Offentlichkeit  des  Verfahrens  vor  den  Rentenausschüssen
der  Angestelltenversicherung  (V.  v.  14.  Febr.  8§  65  u.
66)  116.

Orte  cbenachbarte)  im  Sinne  des  Wechsel-  und  Scheckverkehrs
  (Bek.  v.  25.  April)  250.

Ortskrankenkassen,  Übergangsbestimmungen  zur  Reichsversicherungsordnung
  (Bek.  v.  11.  Jan.)  16.  (Bek.  v.
11.  Juli)  577.  —  Hausgewerbliche  Krankenversicherung
(Bek.  v.  5.  Dez.)  770.  (Bek.  v.  20.  Dez.)  789.

Ostafrika  —  portugiesisch  —,  Internationaler  Funkentelegraphenvertrag
  nebst  Schlußprotokoll  und  Ausfäh.
rungsübereinkunft  vom  5.  Juli  1912  (Vertr.  v.  5.  Juli  12.
Art.  12.)  378.

Ostafrikanisches  Schutzgebiet,  Haushaltsetat  für  1913
(G.  v.  4.  Mai)  278.  290.  —  Internationaler  Funkentelegraphenvertrag.
  nebst  Schlußprotokoll  und  Ausführungsübereinkunft
  (Vertr.  v.  5.  Juli  12.)  377.

Ostasiatisches  Marinedetachement,  Nachtrag  zum
Haushaltsetat  für  1912  (G.  v.  30.  Dez.  12.)  3.  —
Hausbalt  für  1913  (G.  v.  4.  Mai)  284.

Österreich-Ungarn,  internationales  Ubereinkommen  zur
Bekämpfung  des  Mädchenhandels  (v.  4.  Mai  10.)
31.  (Bek.  v.  7.  Febr.)  44.  —  Ubereinkommen  zur  ein.
heitlichen  Feststellung  von  Negeln  über  den  ZJusammensto5
  von  Schiffen  (v.  23.  Sept.  10.)  49.  —  desgl.
über  Hilfsleistung  und  Bergung  in  Seenot  (ov.
23.  Sept.  10.)  66.  —  Unterzeichnungsprotokoll  dazu
(v.  23.  Sept.  10.)  84.  —  Ratifizierung  der  beiden  seerechtlichen
  Ubereinkommen  (Bek.  v.  9.  Febr.)  89.  —
Liste  der  am  Internationalen  Ubereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beteiligten  Eisenbahnstrecken
(Bek.  v.  25.  März)  188.  189.  192.  197.  198.  199.
202.  —  Anderung  der  Liste  (Bek.  v.  11.  Sept.)  708.
—  zweite  Revision  der  Pariser  Verbandsübereinkunft
vom  20.  März  1883  zum  Schutze  des  gewerblichen
Eigentums  und  Ratiffation  der  revidierten  Ubereinkunft
  (bereink.  v.  2.  Juni  I11.)  209.  —  Internationaler
  Funkentelegraphenvertrag  nebst  Schluß.
protokoll  und  Ausführungsübereinkunft  (Vertr.  v.
5.  Juli  12.)  373.

Ostindien  s.  auch  Niederländisch  Indien.

P.

Panamakanal  (amerikanische  Zone),  Internationaler
Funkentelegraphenvertrag  nebst  Schlußprotokoll  und  Ausführungsübereinkunft
  (Vertr.  v.  5.  Juli  12.)  377.

Papiergeld,  Reichsstempclabgabe  bei  Kaufgeschäften  über
ausländisches  Papiergeld  (G.  v.  Z.  Juli  III)  645.

Sachregister.  1913.

Papua,  Bettritt  zur  internationalen  Urheberrechtsübereinkunft
  vom  13.  November  1908  (Bek.  v.  30.  Nov.)  770.

Paris,  zweite  Revision  der  Pariser  Verbandsübereinkunft
vom  20.  März  1883  zum  Schutze  des  gewerblichen
Eigentums  (Ubereink.  v.  2.  Juni  11.)  209.  —  Aus.
führungsvorschriften  dazu  (G.  v.  31.  März)  236.  (Bek.
v.  8.  April)  241.  (Bek.  v.  28.  April)  251.  —  Beitritt
britischer  Kolonien  (Bek.  v.  3.  Juni)  313.  —  Ratifikation
  durch  Tunis  (Bek.  v.  5.  Juni)  317.  —  desgl.
durch  Portugal  (Bek.  v.  6.  Aug.)  624.

Partei,  Vertretung  der  Parteien  vor  den  Rentenausschüssen
  der  Angestelltenversicherung  (V.  v.  14  Febr.
§  17  ff.)  107  —  vor  ihren  Schiedsgerichten  (V.  v.
21.  Juni  8§5  9  bis  14,  46)  331.  —  vor  dem  Oberschiedsgerichte
  (V.  v.  21.  Juni  88  10  ff.)  344.

Patente,  zweite  Revision  der  Pariser  Verbandsübereinkunft
  vom  20.  März  1883  zum  Schutze  des  gewerblichen
  Eigentums  (Ubereink.  v.  2.  Juni  11.)  209.  —
Ausführungsvorschriften  dazu  (G.  v.  31.  März)  236.—

Prioritätsrecht  (Bek.  v.  8.  April)  241.  (Bek.
28.  April)  251.
Pensionskassen,  Bescheinigung  beim  Austritt  eines

Kassenmitglieds  (Bek.  v.  28.  März)  205.

Persien,  Internationaler  Funkentelegraphenvertrag  nebst
Schlußprotokoll  und  Ausführungsübereinkunft  (Vertr.  v.
5.  Juli  12.)  373.

Personenfahrkarten,  Reichsstempelabgabe  (Bek.  v.
2.  Aug.  VI)  653.  —  Tarifsätze  dazu  (das.  Anl.)  691.

Pest,  Austritt  der  Südafrikanischen  Union  aus  dem  Verbande
  der  Internationalen  Ubereinkunft  über
Maßregeln  gegen  die  Pest  vom  19.  März  1897  und
gegen  Pest,  Cholera  und  Gelbfieber  vom  3.  Dezember
1903  (Bek.  v.  8.  Jan.)  14.  —  Vorschriften  über  die
gesundheitliche  Behandlung  der  den  Kaiser  Wilhelm-Kanal
  benutzzenden  Seeschiffe  (Bek.  v.  7.  Aug.)  624.

Pflanzen,  Anderung  der  Vorschriften  über  die  Einfuhr
bewurzelter  Gewächse  (Bek.  v.  18.  Juni)  325.  —  Ein.
fuhr  von  Pflanzen  usw.  über  das  Bayerische  Nebenzollamt
  am  Bahnhofe  Mittenwald  (Bek.  v.  21.  Okt.)
737.

Philippinen,  Internationaler  Funkentelegraphenvertrag
nebst  Schlußprotokoll  und  Ausfährungsübereinkunft
(Vertr.  v.  5.  Juli  12.)  377.

Pioniere,  Jahl  der  Friedensbataillone  des  deutschen
Heeres  (G.  v.  3.  Juli)  496.

Pocken,  Vorschriften  über  die  gesundheitliche  Behandlung
der  den  Kaiser  Wilhelm-Kanal  benuhenden  Seeschiffe
(Bek.  v.  7.  Aug.)  624.

Polynesien  —  amerikanische  Besitzungen  —,  Interna.
tionaler  Funkentelegraphenvertrag  nebst  Schlußprotokoll

und  Ausführungsübereinkunft  (Vertr.  v.  5.  Juli  12.)
377.
        <pb n="833" />
        Sachregister.  1913.

Pomonagebiet,  Gültigkeit  der  Diamantensteuerordnung
für  Deutsch  Südwestafrika  (V.  v.  30.  Dez.  12.  §  40)  12.

Porto  Rico,  Internationaler  Funkentelegraphenvertrag
nebst  Schlußprotokoll  und  Ausführungsübereinkunft
(Vertr.  v.  5.  Juli  12.)  377.

Portugal,  internationales  Ubereinkommen  zur  Bekämpfung
des  Mädchenhandels  (v.  4.  Mai  10.)  31.  (Bek.  v.
27.  Nov.)  763.  —  Ubereinkommen  zur  einheitlichen
Feststellung  von  Regeln  über  den  Zusammenstoß
von  Schiffen  (v.  23.  Sept.  10.)  40.  —  desgl.  über
die  Hilfsleistung  und  Bergung  in  Seenot  (ov.
23.  Sept.  10.)  66.—  Unterzeichnungsprotokoll  dazu  (v.
23.  Sept.  10.)84.—  Ratifizierung  der  beiden  seerechtlichen.
Übereinkommen  (Bek.  v.  11.  Aug.)  702.  —  zweite  Revision
  der  Pariser  Verbandsübereinkunft  vom  20.  März
1883  zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums
(Übereink.  v.  2.  Juni  11.)  209.  —  Ratifkkatien  dieser
übereinkunft  (Bek.  v.  6.  Aug.)  624.  —  Internationaler
Funkentelegraphenvertrag  nebst  Schlußprotokoll
und  Ausführungsübereinkunft  (Vertr.  v.  5.  Juli  12.)  373.

Posen,  Erweiterung  der  Festungsanlagen  (Bek.  v.  25.
Juni)  434.

Postbeamte,  Anderung  des  Wohnungsgeldzuschusses  (G.
v.  29.  Juli)  618.

Postscheck,  Befreiung  von  der  Reichsstempelabgabe  (G.
v.  3.  Juli  IX)  658.

Prämienreserve  bei  Abkürzung  der  Wartezeit  für  die
Angestelltenversicherung  (Bek.  v.  28.  Dez.  12.)  4.

Preußen,  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  auf
Steinkohlenbergwerken  in  Preußen  (Bek.  v.  7.  März)
125.  —  Bildung  von  Weinbaubezirken  (Bek.  v.
12.  März)  153.  —  Beteiligung  an  der  Friedenspräsenzstärke
  des  deutschen  Heeres  (G.  v.  3.  Juli)  196.

Prioritätsrecht  im  internationalen  Verbande  zum
Schutze  des  gewerblichen  Eigentums  (Ubereink.  v.  2.  Juni
12.  Art.  4)  217.  (Bek.  v.  8.  April)  241.  (Bek.  v.
28.  April)  251.

Privatlehrer,  Angestelltenversicherung  (G.  v.  22.  Juli)  600.

Privatrecht,  internationales,  Natifikation  des  Ab.
kommens  darüber  vom  17.  Juli  1905  durch  Belgien
(Bek.  v.  16.  April)  219.

Produktenbörse,  Börsentermingeschäfte  in  Hafer  an  der
Beiliner  Produktenbörse  (Bek.  v.  14.  Okt.)  732.

Prüfung,  Anderung  der  Vorschriften  über  die  Prüfung
der  Maschinisten  auf  Seedampfschiffen  der  deutschen
Handelsflotte  (Bek.  v.  13.  Nov.)  749.

Qu.
QOnittung,  Aufhebung  der  Reichsstempelabgabe  von
Schecks  und  ihnen  gleichgestellten  Quittungen  (G.  v.
3.  Juli  §  3)  522.

21
R.

Nahmenmaßze,  Inderung  der  Eichvorschriften  (Bek.  v.
28.  Nov.  Art.  3)  766.

Rang  der  Ober,-  Posträte  (A.  E.  v.  13.  Jan.)  19.

Natifikation  des  Abkommens  zwischen  Deutschland  und
Belgien  über  Unfallversicherung  vom  6.  Juli
1912  (Bek.  v.  15.  Jan.)  30.  —  des  internationalen
Übereinkommens  zur  Bekämpfung  des  Mädchenhandels
  vom  4.  Mai  1910  (Bek.  v.  7.  Febr.)  44.
(Bek.  v.  27.  Nov.)  763.  (Bek.  v.  27.  Nov.)  764.  —
der  Brüsseler  seerechtlichen  ÜUbereinkemmen  vom
23.  September  1910  (Bek.  v.  9.  Febr)  89.  (Bek.  v.
1.  Juli)  567.  (Bek.  v.  17.  Juli)  581.  (Bek.  v.  11.  Aug.)
702.  (Bek.  v.  8.  Sept.)  707.  (Bek.  v.  27.  Nov.)  764.
—  des  Abkommens  zwischen  Deutschland  und  Italien
über  Arbeiterversicherung  (Bek.  v.  26.  März)  182.
—  des  Internationalen  Abkommens  vom  1  1.Oktober  1909
über  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen  durch
Griechenland  und  Montenegro  (Bek.  v.  11.  April)  242.
—  des  Abkommens  vom  17.  Juli  1905  über  das
internationale  Privatrecht  durch  Belgien  (Bek.  v.
16.  April)  219.  —  von  acht  auf  der  Zweiten  Haager
Friedenskonferenz  abgeschlossenen  Abkommen  durch
Spanien  (Bek.  v.  30.  April)  293.  —  der  revidierten
Pariser  Verbandsübereinkunft  zum  Schutze  des  gewerblichen
  Eigentums  durch  Tunis  (Bek.  v.  5.  Juni)
317.  —  desgl.  durch  Portugal  (Bek.  v.  6.  Aug.)  621.
—  des  Internationalen  Funkentelegraphenvertrags
  nebst  Schlußprotokoll  und  Ausfährungsübereinkunft
  (Vertr.  v.  5.  Juli  12.)  432.  —  der  drei
zwischen  Deutschland  und  Bulgarien  abhgeschlossenen
Verträge  vom  29.  September  1911  (Konsularvertrag,
Rechtshilfevertrag,  Auslieferungsvertrag)  (Bek.  v.  1.  Juli)
487.  —  des  Genfer  Abkommens  vom  6.  Juli  1906
zur  Verbesserung  des  Loses  der  Verwundeten  und
Kranken  bei  den  im  Felde  stehenden  Heeren  durch
Frankreich  (Bek.  v.  7.  Aug.)  624.  —  des  Vertrags
über  die  Ausdehnung  des  am  21.  September  19897
zwischen  Deutschland  und  den  Niederlanden  ab.
geschlossenen  Auslieferungsvertrags  auf  Kiantschou
(Bek.  v.  25.  Aug)  706.

Nayous,  ihre  Erweiterung  in  Posen,  Graudenz  und
Feste  Boyen  (Bek.  v.  25.  Juni)  434.

Reblaus,  Bildung  von  Weinbaubezirken  (Bek.  v.
12.  März)  153.  —  Anderung  der  Vorschriften  über  die
Einfuhr  bewurzelter  Gewächse  (Bek.  v.  18.  Juni)
325.  —  Einfuhr  von  Pflanzen  usw.  über  das  Bayerische
  Nebenzollamt  am  Bahnhofe  Mittenwald  (Bek.  v.
21.  Okt.)  737.
        <pb n="834" />
        22

Rechtsfähigkeit,  Verleihung  an  nichtwirtschaftliche  Vereine,
  an  Stiftungen  und  an  Religionsgesellschaften  in

dben  Schugtzgebieten  (G.  v.  22.  Juli)  599.

Rechtshilfe  in  bürgerlichen  Angelegenheiten,  Vertrag
darüber  zwischen  Deutschland  und  Bulgarien  (v.  29.  Sept.
11.)  457.  —  desgl.  in  Strafsachen  (Vertr.  v.  20.  Sept.
11.)  468.

Rechtsschutz  in  bürgerlichen  Angelegenheiten,  Vertrag
darüber  zwischen  Deutschland  und  Bulgarien  (v.  29.  Sept.
11.)  457.

Reich  —  Deutsches  —,  Beiträge  zur  Angestelltenversicherung
  von  Deutschen  bei  einer  amtlichen  Vertretung
  des  Reichs  im  Auslande  (Bek.  v.  11.  Jan.)  18.
—  Abkommen  mit  Belgien  über  Unfallversicherung
(Abk.  v.  6.  Juli  12.)  23.  (Bek.  v.  15.  Jan.)  30.  —
Ausführungsbestimmungen  dazu  (Bek.  v.  9.  Aug.)  637.
—  Internationales  Ubereinkommen  zur  Bekämpfung  des
Mädchenhandels  (v.  4.  Mai  10.)  31.  (Bek.  v.  7.  Febr.)
44.  (G.  v.  14.  Ang.  12.)  44.  (Bek.  v.  7.  Febr.)  45.  —
Ubereinkommen  zur  einheitlichen  Feststellung  von  Regeln
über  den  Zusammenstoß  von  Schiffen  (v.  23.  Sept.
10.)  49.  —  desgl.  über  die  Hilfsleistung  und  Bergung
in  Seenot  (v.  23.  Sept.  10.)  66.  —  Unterzeichnungsprotokoll
  dazu  (v.  23.  Sept.  10.)  84.  —  Ratifzzierung
der  beiden  seerechtlichen  Ubereinkommen  (Bek.  v.  9.  Febr.)
89.  —  Abkommen  mit  Italien  über  Arbeiterver-=sicherung
  (Abk.  v.  31.  Juli  12.)  171.  (Bek.  v.  26.  März)
182.  —  Liste  der  am  Internationalen  Übereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beteiligten  Eisenbahnstrecken
  (Bek.  v.  25.  März)  185.  191.  194.  195.
197.  199.  201.  202.  —  Anderung  der  Liste  (Bek.  v.
11.  Sept.)  707.  —  zweite  Nerision  der  Pariser  Verbandsübereinkunft
  vom  20.  März  1883  zum  Schutze  des
gewerblichen  Eigentums,  Ratifkation  der  revidierten
  Ubereinkunft  und  Gesetz  zu  ihrer  Ausführung
(Ubereink.  v.  2.  Juni  11.)  209.  (G.  v.  31.  März)  236.
—  Mittelwert  einer  Mark  und  eines  Franken  im  Verkehre
  mit  Belgien  auf  dem  Gebiete  der  Unfallversicherung
  (Bek.  v.  12.  April)  248.  —  Ubereinkunft
zwischen  Deutschland  und  Rußland  zum  Schutze  von
Werken  der  Literatur  und  Kunst  (v.  3  Febr.)  301.
—  Kündigung  des  Auslieferungsvertrags  zwischen
Deutschland  und  Brasilien  vom  17.  September  1877
(Bek.  v.  14.  Mai)  312.  —  Internationaler  Funkentelegraphenvertrag
  nebst  Schlußprotokoll  und  Ausführungsübereinkunft
  (Vertr.  v.  5.  Juli  12.)  373.  —
Konsularvertrag  mit  Bulgarien  (v.  29.  Sept.  11.)
435.  —  Vertrag  mit  Bulgarien  über  Rechtsschutz
und  Rechtshilfe  in  bürgerlichen  Angelegenheiten  (Vertr.
v.  29.  Sept.  11.)  457.  —  Auslieferungsvertrag
zwlschen  Deutschland  und  Bulgarien  (v.  29.  Sept.  11.)

Sachregister.

1913.

Reich  (Forts)

468.  —  Ratifikation  der  vorgenannten  drei  Verträge
und  Ubergangsbestimmungen  dazu  (Bek.  v.  1.  Juli)  487.
—  Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz  (G.  v.
22.  Juli)  583.  —  Regelung  des  Luftverkehrs
zwischen  Dentschland  und  Frankreich  (Bek.  v.  29.  Juli)
601.  —  Ausdehnung  des  Auslieferungsvertrags
zwischen  Deutschland  und  den  Niederlanden  vom
21.  September  1897  auf  Kiautschou  (Vertr.  v.  28.  Juli)
704.  (Bek.  v.  25.  Aug.)  706.  —  Gegenseitiger  Schutz
von  Verbandszeichen  in  Deutschland  und  Dänemark
(Bek.  v.  1.  Okt.)  709.  —  Verstaatlichung  der  Gotthardbahn
  (Vertr.  v.  13.  Okt.  09.)  719.  —  Zeitweilige  zollfreie
  Zulassung  von  Warenmustern  im  Verkehre  mit
Belgien  (Vereinb.  v.  8  Febr.)  743.  —  desgl.  im  Ver—
kehre  mit  Bulgarien  (Bek.  v.  16.  Dez.)  785.  —  Negelung
der  Handelsbeziehungen  zum  Britischen  Reiche
(G.  v.  13.  Dez.)  783.  (Bek.  v.  19.  Dez.)  784.

Reichsangehörigkeit,  Gesetz  darüber  (G.  v.  22.  Juli)  583.

Reichsbank,  Besoldungsetat  für  das  Reichsbank-Direk.
torium  für  1913  (G.  v.  17.  März  §  4)  117.  (6G.
v.  4.  Mai  §5  5)  254.  —  Schaffung  und  Verwaltung
eines  außerordentlichen  Silber=  und  Goldbestandes
(Bek.  v.  16.  Juli)  578.

Reichsbeamte,  Anderung  des  §  28  der  Ausführungs.
bestimmungen  zu  den  Verordnungen  über  die  Tagegelder
  und  Fuhrkosten  der  Reichsbeamten  vom
29.  September  1910  (Bek.  v.  8.  Okt.)  731.  —
Anderung  des  Berzeichnisses  der  Reichsbehörden
über  ihre  Zuständigkeit  zur  Ausführung  des  Reichsbeamtengesetzes
  (V.  v.  13.  Okt.)  733.

Reichsbeamtengesetz  s.  Reichsbeamte.

Reichsbehörden,  #nderung  des  Verzeichnisses  der  Reichsbehörden
  über  ihre  Zuständigkeit  zur  Ausführung  des
Reichsbeamtengesetzes  (V.  v.  13.  Okt.)  733.

Reichs-Eisenbahnamt,  Anderung  der  Anlage  C  zur
Eisenbahn-Verkehrsordnung  (Bek.  v.  10.  April)  245
(Bek.  v.  3.  Juni)  315.  (Bek.  v.  2.  Juli)  569.  (Bek.
v.  16.  Okt.)  739.

Reichsgericht,  Weiterbeschäftigung  von  Pfilssrichtern  (G.
v.  8.  Dez.)  77

Reichshaupkkasse,  Ausgabe  von  Schatanwessungen  für
1913  (G.  v.  17.  März  §  3)  147.  (G.  v.  4.  Mai  §  3)
254.  (G.  v.  3.  Juli)  499.

Reichshaushalt,  erster  Nachtrag  zum  Reichshaushalts.
etat  für  1912  (G.  v.  30.  Dez.  12.)  1.  —  zweiter
Nachtrag  für  1912  (G.  v.  17.  März)  147.  —  vor.
läufige  Regelung  für  1913  (G.  v.  17.  März)  137.  —
Reichshaushaltsetat  für  1913  (G.  v.  4.  Mai)  253.  —
erster  Nachtrag  dazu  (G.  v.  3.  Juli)  199.  —  zweiter
Nachtrag  (G.  v.  3.  Juli)  503.
        <pb n="835" />
        Sachregister.  1913.

Reichshecr,  #Anderung  des  Gesetzes  über  die  Versorgung
  der  Personen  der  Unterklassen  des  Reichsheers
  usw.  vom  31.  Mai  1906  (G.  v.  3.  Juli  Art.  III)
497.  —  Zuständigkeit  bei  Ausführung  des  Reichs.
beamtengesetzes  (V.  v.  13.  Okt.)  733.

Neichskanzler,  Ermächtigung  zu  Anleihen  für  1912
(G.  v.  30.  Dez.  12.  §  2)  1.  (G.  v.  17.  März  §2)  147.—
desgl.  für  1913  (G.  v.  4.  Mai  §  2)  253.  —  desgl.  zur
Ausschreibung  von  Matrikularbeiträgen  und  zur
Ausgabe  von  Schatzanweisungen  für  1913  (G.  v.
17.  März  §  3)  147.  (G.  v.  4.  Mai  88  3  u.  4)  254.
(G.  v.  3.  Juli)  499.  —  desgl.  zum  Ankaufe  von
Schuldverschreibungen  zwecks  Tilgung  der  Reichsschuld
(G.  v.  4.  Mai  52)  253.

Verordnung  über  Geschäftsgang  und  Verfahren  der
Neutenausschüsse  (V.  v.  14.  Febr.)  103.  —  Bildung
von  Weinbaubezirken  (Bek.  v.  12.  März)  153.  —
#Anderung  der  Militär-Transport.  Ordnung  (Bek.
v.  13.  Mai)  298.  —  Erweiterung  von  Festungsanlagen
  und  deren  Nayons  (Bek.  v.  25.  Juni)  434.—
Ermächtigung  zur  Ausprägung  von  Silbermünzen
und  zur  Ausfertigung  von  Neichskassenscheinen
(G.  v.  3.  Juli  §§  6  u.  7)  523.  —  Befugnis  zur  Verleihung
  der  Rechtsfähigkeit  an  nichtwirtschaftliche  Vereine,
an  Stiftungen  und  Religionsgesellschaften  in  den  Schutzgebieten
  (G.  v.  22.  Juli)  599.  —  Veröffentlichung
der  neuen  Fassung  des  Reichsstempelgesetzes  (Bek.
v.  2.  Aug.)  639.  —  Einfuhr  von  Pflanzen  usw.  über
das  Bayerische  Nebenzollamt  am  Bahnhofe  Mittenwald
(Bek.  v.  2  1.  Okt.)  737.

Reichskassenscheine,  Ausgabe  solcher  zu  5  und  10  Mark
(G  v.  3.  Juli  §  7)  524.

Neichskriegsschatz,  Verstärkung  (G.  v.  3.  Juli  &amp;amp;  7)
524.  —  Verwaltung  eines  außerordentlichen  Silber,  und
Goldbestandes  (Bek.  v.  16.  Juli)  578.

Reichsmilitärgericht,  Servistarif  für  die  einzelnen
Stellen  (G.  v.  4.  Mai  86)  254.

Neichsmilitärgesetz,  Abänderung  (G.  v.  22.  Juli)  593.

Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung,  Nangderhältnis
  der  Ober.  Posträte  (A.  E.  v.  13.  Jan.)  19.

Reichsschuld,  Ankauf  von  Schuldverschreibungen  r
Tilgung  der  Reichsschuld  (G.  v.  4.  Mai  §  2)  253.

Reichsstempelgesetz,  änderung  (G.  v.  3.  Juli)  521
(G.  v.  3.  Juli)  544.  —  Neue  Fassung  (Bek.  v.  2.  Aug.
639.

Reichstag,  Anderungen  des  Wahlreglements  bezöglich
Beschaffenheit  der  Wahlurne  (Bek.  v.  4.  Juni)  314.
Neichstagswahlkreise,  Anderung  zweier  Reichstagswahlkreise

  (G.  v.  22.  Juli)  597.

Reichsversicherungsanstalt  für  Angestellte,  Besoldungsetat

  für  das  Direktorium  für  1913  (G.  v.

23

Reichsversicherungsanstalt  (Forts.)

17.  März  §  4)  147.  (G.  v.  4.  Mai  §  5)  254.  —  Berechnung
  des  von  ihr  zu  leistenden  Zuschusses  K
(Bek.  v.  8.  Juni)  319.

eichsversicherungsordnung,  ubergangsbestimmungen
  (Bek.  v.  11.  Jan.)  16.  (Bek.  v.  8.  Junt)  318.
(Bek.  v.  11.  Juli)  577.  (Vek.  v.  21.  Nov.)  761.  (Bek.
v.  21.  Nor.)  762.  —  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht
  nach  §  1232  der  R.  V.  O.  (Bek.  v.
9.  Juli)  571.  —  Begriff  vorübergehender  Dienstleistungen-
  im  Sinne  des  §  434  R.  V.  O.  (Bek.  v.
23.  Okt.)  741.  —  Hausgewerbliche  Krankenversicherung
  (Bek.  v.  5.  Dez.)  770.  (Bek.  v.  20.  Dez)  789.

Reichweite  der  Funkentelegraphenstationen  (Ausf.-Übereink.
  zum  Vertr.  v.  5.  Juli  12.)  391.

Reisebeihilfen  in  den  deutschen  Kolonien  (G.  v.  4.  Mal)  285.

Reisekosten  für  Schöffen  und  Geschworene  (Bek.  v.
2.  Aug.)  618.—  Reichsstempelabgabe  von  Reisekosten  von
Aufsichtsratsmitgliedern  (G.  v.  3.  Juli  VIII#1  658.

keittiere,  Uberlassung  von  Reittieren  an  die  bewaffnete
Macht  in  Deutsch  Südwestafrika  (V.  v.  3.  Sept.)  711.

Religionsgesellschaften,  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit
in  den  Schutzgebicten  (G.  v.  22.  Juli)  599.

Rentenausschüsse  der  Angestelltenversicherung,  Geschäftsgang
  und  Verfahren  (V.  v.  14.  Febr.)  103.

Rentenverschreibungen,  Reichsstemvelabgabe  (Bek.  v.
2.  Aug.  II)  643.  —  Tarifsätze  dazu  (das.  Anl.)  682.

Nentenversicherung,  Reichsstempelabgabe  (G.  v.  3.  Juli)
544.  (Bek.  v.  2.  Aug.)  639.

Nepräsentationszulagen  der  Gouverneure  der  Schutzgebiete
  (G.  v.  4  Mai)  286.

Nevision,  Verfahren  in  Revisionssachen  vor  dem  Oberschiedsgerichte
  für  Angestelltenversicherung  (V.  v.  21.  Juni
gs  10  f.)  314.

Richter,  Weiterbeschäftigung  von  Hilfsrichtern  beim  Reichsgerichte
  (G.  v.  8.  Dez.)  779.

Richterliche  Beamte  in  den  Schutzgebieten,  persönliche
Zulagen  (G.  v.  4.  Mai)  286.

Rücklagen  der  Laudwirtschaftsbank  für  Deutsch  Südwestafrika
  (V.  v.  9.  Juni  §§  8ff.)  358.

Nufzeichen  in  der  internationalen  Funkentelegraphie
(Ausf.-Ubereink.  zum  Vertr.  v.  5.  Juli  12.)  391.

Numäänien,  Ubereinkommen  zur  einheitlichen  Feststellung
von  Regeln  über  den  Zusammenstoß  von  Schiffen
(v.  23.  Sept.  10.)  49.  —  desgl.  über  die  Hilfsleistung
und  Bergung  in  Seenot  (v.  23.  Sept.  10.)  66.  —
Unterzeichnungsprotokoll  dazu  (v.  23.  Sept.  10.)  84.  —
Ratifizierung  der  beiden  seerechtlichen  Ubereinkommen
(Bek.  v.  9.  Febr.)  89.  —  Liste  der  am  Internationalen
Übereinkommen  über  den  Eisenbahn  frachtverkehr
        <pb n="836" />
        24

Ostafrikanisches  Schutzgebiet  (Forts.)
beteiligten  Eisenbahnstrecken  (Bek.  v.  25.  März)  192.
193.  198.  200.  —  Internationaler  Funkentelegraphenvertrag
  nmebst  Schlußprotokoll  und  Ausführungsübereinkunft
  (Verrr.  v.  5.  Juli  12.)  373.

Nußland,  internationales  Ubereinkommen  zur  Bekämpfung
  des  Mädchenhandels  (v.  4.  Mai  10.)  31.
(Bek.  v.  7.  Febr.)  44.  —  Ubereinkommen  zur  einheitlichen
  Feststellung  von  Regeln  über  den  Zusammenstoß
von  Schiffen  (v.  23.  Sept.  10.)  49.  —  desgl.  über
die  Hilfsleistung  und  Bergung  in  Seenot  (v.
23.  Sept.  10.)  66.  —  Unterzeichnungsprotokoll  dazu  (v.
23.  Sept.  10.)  84.  —  Ratifizierung  der  beiden  seerechtlichen
  Ubereinkommen  (Bek.  v.  9.  Febr.)  89.  —  Liste
der  am  Internanonalen  Ubereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beteiligten  Eisenbahnstrecken
(Bek.  v.  25.  März)  188.  191.  198.  —  Ubereinkunft
zwischen  Deutschland  und  Rußland  zum  Schutze  von

Werken  der  Literatur  und  Kunst  (v.  Febr.)  301.—
Internationaler  Funkentelegraphenvertrag  nebst

Schlußprotokoll  und  Ausführungsübereinkunft  (Vertr.  v.

5.  Juli  12.)  373.
S.

Sachalin  —  jsapanisch  —,  Internationaler  Funkentelegraphenvertrag
  nebst  Schlußprotokoll  und  Ausführungs.
übereinkunft  (Vertr.  v.  5.  Juli  12.)  373.

Sachsen  (Großherzogtum),  Bildung  von  Weinbaubezirken
  (Bek.  v.  12.  März)  162.  —  Anderung  des
dritten  Reichstagswahlkreises  (G.  v.  22.  Juli)  597.

Sachsen  (Königreich),  Beschäftigung  jugendlicher
Arbeiter  auf  Steinkohlenbergwerken  in  Sachsen  (Bek.
v.  7.  März)  125.  —  Bildung  von  Weinbaubezirken
(Bek.  v.  12.  März)  158.—  Beteiligung  an  der  Friedens.
präsenzstärke  des  deutschen  Hceres  (G.  v.  3.  Juli)  496.

Sachsen-Meiningen,  Bildung  von  Wein  baubezirken
(Bek.  v.  12.  März)  162.  —  änderung  des  zweiten
Reichstagswahlkreises  (G.  v.  22.  Juli)  597.

Sachverständige  für  den  Diamantenabbaubetrieb
in  Deutsch.  Südwestafrika  (V.  v.  30.  Dez.  12.  8§  14,  16,
17,  31)  7.  —  im  Verfahren  vor  den  Rentenausschüssen
  der  Angestelltenversicherung  (V.  v.  14.  Febr.
§§  26  ff.)  109.  —  desgl.  vor  den  Schiedsgerichten
für  Angestelltenversicherung  (V.  v.  21.  Juni  §8§  15  ff.)
333.  —  desgl.  vor  dem  Oberschiedsgerichte  (V.  v.
21.  Juni  §§  34,  42)  349.  —  Tagegelder  und  Fuhrkosten
  der  Sachverständigen  zur  Abschätzung  von
Manöver-  usw.  Flurschäden  (NA.  E.  v.  21.  Juni)  433.

Sämereien,  Zulassung  von  nicht  metrischen  Meßgeräten
im  eichpflichtigen  Verkehre  (Bek.  v.  20.  Juni)  372.

Samoa,  Haushalt  für  1913  (G.  v.  4.  Mai)  283.

Sachregister.  1913.

Sandbläsereien,  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und
jugendlichen  Arbeitern  (Bek.  v.  9.  März)  129.

San  Marino  (Republik),  Internationaler  Funkentelegraphenvertrag
  nebst  Schlußprotokoll  und  Ausführungs.
übereinkunft  (Vertr.  v.  5.  Juli  12.)  373.

Satzung  der  Landwirtschaftsbank  für  Deutsch  Südwest
afrika  (V.  v.  9.  Juni)  356.

Schadensersatz  bei  Schiffszusammenstößen  (UÜbereink.  v
23.  Sept.  10.)  49.  (G.  v.  7.  Jan.)  90.

Schamotte,  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
  Arbeitern  in  Anlagen  zur  Herstellung  von  Schamottesteinen
  und  anderen  Schamotteerzeugnissen  (Bek.  v.
8.  Dez.)  777.

Schantung-Eisenbahn-Gesellschaft,  Börsenterminge.
schäfte  in  ihren  Aktien  (Bek.  v.  30.  Mai)  313.

Schaanweisungen,  Ausgabe  für  1913  (G.  v.  17.  März
3)  117.  (G.  v.  4.  Mai  §5  3)  254.  (G.  v.  3.  Juli)  499.

Scheckverkehr,  benachbarte  Orte  im  Sinne  des
Wechsel-  und  Scheckverkehrs  (Bek.  v.  25.  April)  250.—1
Reichsstempelabgabe  von  Schecks  (G.  v.  3.  Juli
5  3)  522.  (Bek.  v.  2.  Aug.  IX)  658.  —  Tarissätze
dazu  (das.  Anl.)  694.  —  Abrechnungsstellen  im
Scheckverkehre  (Bek.  v.  18.  Nov.)  760.

Schiedsgerichte  für  Angestelltenversicherung,  Geschäftsgang
  und  Verfahren  (V.  v.  21.  Juni)  329.  —  desgl.
beim  Oberschiedsgerichte  (V.  v.  21.  Juni)  341.

Schiffahrt,  Ubereinkommen  zur  einheitlichen  Feststellung
von  Regeln  über  den  Zusammenstoß  von  Schiffen
(v.  23.  Sept.  10.)  49.  —  desgl.  über  die  Hilfsleistung
und  Bergung  in  Seenot  (v.  23.  Sept.  10.)  66.  —
Unterzeichnungsprotokoll  dazu  (v.  23.  Sept.  10.)  84.  —
Ratifizierung  der  UÜbereinkommen  (Bek.  v.  H.  Febr.)  89.
—  Abänderung  seerechtlicher  Vorschriften  des  Handelsgesetz.
buchs  im  Sinne  der  beiden  Ubereinkommen  (G.  v.  7.  Jan.)
90.  —  Beitritt  von  Neuseeland  zu  den  beiden  Üübereinkommen
  (Bek.  v.  12.  Juni)  321.  —  desgl.  von
Erythrea  und  Italienisch  Somaliland  (Bek.  v.  1.  Juli)
567.  —  Ratifizierung  durch  Portugal  (Bek.  v.  11.  Ang.)
702.  —  durch  Nikaragua  (Bek  v.  8.  Sept.)  707.  —
durch  Griechenland  (Bek.  v.  21.  Okt.)  740.  (Bek.  v
7.  Nov.)  747.  —  durch  Norwegen  und  Schweden  (Bek
v.  27.  Nov.)  764.

Schaffung  von  Strombeiräten  (Bek.  v.  17.  Junii
322.  —  Vorschriften  über  die  gesundheitliche  Behandlung
  der  den  Kaiser  Wilhelm-Kanal  benutzenden
Seeschiffe  (Bek.  v.  7.  Aug.)  624.  —  Reichsstempelabgabvon
  Personenfahrkarten  (G.  v.  3.  Juli  VI)  653.

Schiffahrtsabgaben,  Schaffung  von  Strombeiräten
(Bek.  v.  17.  Juni)  322.

Schiffe,  übereinkommen  zur  einheitlichen  Feststellung  von
Regeln  über  den  Zusammenstoß  von  Schiffen  (o.
        <pb n="837" />
        Sachregister.  1913.

Schiffe  (Fortf.)

23.  Sept.  10.)  49.  —  desgl.  über  die  Hilfsleistung  und
Bergung  in  Seenot  (v.  23.  Sept.  10.)  66.  —  Unterzeichnungspre’
  koll  dazu  (v.  23.  Sept.  10.)  84.  —  Ratifitierung
  der  Abereinkommen  (Bek.  v.  9.  Febr.)  89.  —
Abänderung  seerechtlicher  Vorschriften  des  Handelsgesetzbuchs
  im  Sinne  der  beiden  Ubereinkommen  (G.  v.
7.  Jan.)  90.  —  Beitritt  von  Neuseeland  zu  den  beiden
Übereinkommen  (Bek.  v.  12.  Juni)  321.  —  desgl.  von
Erythrea  und  Italienisch  Somaliland  (Bek.  v.  I.  Juli)
507.  —  Ratifizierung  durch  Portugal  (Bek.  v.  11.  Aug.)
702.  —  durch  Nikaragua  (Bek.  v.  8.  Sept.)  707.  —
durch  Griechenland  (Bek.  v.  21.  Okt.)  710.  (Bek.  v.
7.  Nov.)  747.  —  durch  Norwegen  und  Schweden  (Bek.
v.  27.  Nov.)  704.

Vorschriften  über  die  gesundheitliche  Behandlung
der  den  Kaiser  Wilhelm-Kanal  benntzenden  Seeschiffe
  (Bek.  v.  7.  Aug.)  624.  —  Abänderung  der
Schiffsvermessungsordnung  vom  1.  März  1895
(Bek.  v.  11.  Dez.)  780.  —  Anderung  der  Bestimmungen
über  den  Betrieb  von  Telegraphenanlagen  auf
fremden  Schiffen  in  deutschen  Hoheitsgewässern  (Bek.  v.
14.  Dez.)  784.

Schiffsdampfkessel,  Anderung  und  Ergänzung  der  Bestimmungen
  über  die  Anlegung  von  Dampfkesseln  (Bek.
v.  14.  Dez.)  781.

Schiffsführer,  Anderung  der  Vorschriften  über  Besetzung
der  Seefishereifahrzeuge  mit  Schiffsführern  und  Maschinisten
  (Bek.  v.  20.  Juni)  370.

Schiffsvermessungsordnung  vom  1.  März  1895,  Ab.-änderung
  (Bek.  v.  11.  Dez.)  780.

Schlachtvieh,  #berlassung  von  Schlachtvieh  an  die  bewaffnete
  Macht  in  Deutsch  Südwestafrika  (V.  v.  3.  Sept.)
711.

Schlußnoten,  Reichsstempelabgaben  (G.  v.  3.  Juli)  639.

Schöffen,  Entschädigung  für  die  Dienstleistung  (G.  v.
29  Juli)  617.  (Bek.  v.  2.  Aug.)  618.

Schriftsätze  im  Verfahren  vor  den  Rentenausschüssen  der
Angestelltenversicherung  (V.  v.  14.  Febr.  §  17)  107.—
desgl.  vor  den  Schiedsgerichten  (V.  v.  21.  Juni  8§8  9  ff.)
331.  —  desgl.  vor  dem  Oberschiedsgerichte  (V.  v.
21.  Juni  §8§  10  ff.)  344.

Schuldverschreibungen,  Ankauf  solcher  zur  Tilgung
der  Reichsschuld  (G.  v.  4.  Mai  §  2)  253.  —
Schuldverschreibungen  zu  Lasten  der  Schutzgebiete
(G.  v.  4.  Mai  52)  277.  —  Schuldverschreibungen  der
Landwirtschaftsbank  für  Deutsch  Südwestafrika
(V.  v.  9.  Juni  §§  49  ff.)  367.  —  Reichsstempelabgabe
(Bek.  v.  2.  Aug.  II)  643.  —  Tarifsätze  dazu  (das.
Anl.)  682.

Schülerfahrkarten,  Befreiung  von  der  Reichsstempelabgabe
  (G.  v.  3.  Juli)  692.

Reichs-Gesetzbl.  1913.

25

Schutz  von  Erfindungen  ufw.  auf  der  Ausstellung
»Büro  und  Geschäftshaus  zu  München  1913  (Bek.  v.
15.  März)  168.  —  desgl.  auf  der  Wanderausstellung
der  Deutschen  Landwirtschafts-Gesellschaft  in  Straßburg
1913  (Bek.  v.  4.  April)  241.  —  desgl.  auf  der  =  Ausstellung
  aun  der  Unterweser  für  Gewerbe,  Industrie  und
Schiffahrt  1913  zu  Bremerhaven  (Bek.  v.  3.  Mai)
294.  —  desgl.  auf  der  18.  Brauerei.  Maschinen-Aus.-stellung
  zu  Verlin  1913  (Bek.  v.  8.  Juni)  321.  —
Beitritt  von  Niederländisch  Ostindien  zur  Berner  Übereinkunft
  zum  Schutze  von  Werken  der  Literatur  und
Kunst  vom  13.  November  1908  (Bek.  v.  10.  Febr.)  47.
—  desgl.  von  Curacao  (Bek.  v.  22.  März)  170.  —
desgl.  der  niederländischen  Kolonie  Surinam  (Bek.  v.
24.  April)  250.  —  desgl.  von  Neufundland  (Bek.  v.
15.  Nov.)  759.  —  desgl.  vom  Australischen  Bunde,
von  PDapua  und  der  Insel  Norfolk  (Bek.  v.  30.  Nov.)
770.  —  ülbereinkommen  zwischen  Deutschland  und
Rußland  zum  Schutze  von  Werken  der  Literatur  und

Kunst  (v.  1  Febr.)  301.  —  zweite  Nevision  der

Pariser  Verbandsübereinkunft  zum  Schuße  des  gewerblichen
  Eigentums  vom  20.  März  1883  (Ubereink.
v.  2.  Juni  1I.)  209.  —  Ausführungsvorschriften  dazu
(G.  v.  31.  März)  236.  (Bek.  v.  8.  April)  241.  (Bek.
28.  April)  251.  —  Beitritt  britischer  Kolonien  (Bek.
.  3.  Juni)  313.  —  Ratifikation  durch  Tunis  (Bek.
v.  5.  Juni)  317.  —  desgl.  durch  Portugal  (Bek.  v.
6.  Aug.)  624.  —  gegenseitiger  Schutz  von  Verbands.
zeichen  in  Deutschland  und  Dänemark  (Bek.  v.  1.Okt.)709.

Schutzgebiete,  erster  Nachtrag  zum  Haushaltsetat
für  1912  (G.  v.  30.  Dez.  12.)  3.  —  zweiter  Nachtrag
für  1912  (G.  v.  17.  März)  119.  —  vorläufige  Regelung
  des  Haushalts  für  1913  (G.  v.  17.  März)  150.
—  Haushaltsetat  für  1913  (G.  v.  4.  Mai)  277.

Diamantensteuerordnung  für  Deutsch  Südwestafrika
  (V.  v.  30.  Dez.  12.)  5.  —  Anwendung  des
Prcußischen  Gesetzes  über  die  Waffengewalt  des
Militärs  vom  20.  März  1837  auf  die  Schutztruppe
für  Südwestafrika  (V.  v.  23.  Dez.  12.)  17.  —  Beitritt
zu  den  Brüsseler  seerechtlichen  Ubereinkommen  vom
23.  September  1910  (Bek.  v.  9.  Febr.)  89.  —  Land.
wirtschaftsbank  für  Deutsch  Südwestafrika  (V.  r.
9.  Juni)  353.—  Internatienaler  Funkentelegraphenvertrag
  nebst  Schlußprotokoll  und  Ausführungsüber.
einkunft  (Vertr.  v.  5.  Juli  12.)  373.  —  Geltung  des
Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetzes  (G.  v.
22.  Juli)  583.  —  Abänderung  des  Reichsmilitärgesetzes
und  des  Gesetzes  über  die  Wehrpflicht  (G.  v.  22.  Juli)
593.  —  desgl.  des  Schutzgebietsgesetzes  (G.  v.
22.  Juli)  599.  —  Wehrgesetz  für  die  Schutggebiete

n
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        26

Schutzgebiete  (Jorts.)

(G.  v.  22.  Juli)  610.  —  Friedens·  und  Aufstandsleistungen
  für  die  bewaffnete  Macht  in  Deutsch
Südwestafrika  (V.  v.  3.  Sept)  711.

Schutzgebictsgesetz,  Anderung  (G.  v.  22.  Juli)  599.

Schutzgebietsschuld,  Verwaltung  und  Verzinsung  für
1913  (G.  v.  4.  Mai)  285.

Schutztruppen  s.  Kaiserliche  Schutztruppen.

Schweden,  internationales  Ubereinkommen  zur  Bekämpfung
des  Mädchenhandels  (v.  4.  Mai  10.)  31.  —  Ubereinkommen
  zur  einheitlichen  Feststellung  von  Regeln  über
den  Zusammenstoß  von  Schiffen  (v.  23.  Sept.  10.)
49.  —  deegl.  über  die  Hilfsleistung  und  Bergung  in
Seenot  (v.  23.  Sept.  10.)  66.  —  Unterzeichnungs.
protokoll  dazu  (v.  23.  Sept.  10.)  84.  —  Natifkation
der  beiden  seerechtlichen  Ubereinkommen  (Bek.  v.  27.  Nov.)
764.  —  Liste  der  am  Internationalen  Ubereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beteiligten  Eisenbahnstrecken
  (Bek.  v.  25.  März)  189.  194.  200.  —
zweite  Revision  der  Pariser  Verbandsübereinkunst  vom
20.  März  1883  zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums
  (Ubereink  v.  2.  Juni  11.)  209.  —  Internationaler
Funkentelegraphenvertrag  nebst  Schlußprotofkoll
und  Ausführungsübereinkunft  (Vertr.  v.  5.  Juli  12.)  373.

Schweiz,  Liste  der  am  Internationalen  Ubereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  boeteiligten  Eisenbahnstrecken
  (Bek.  v.  25.  März)  188.  195.  197.  201.—
Anderung  der  Liste  (Bek.  v.  11.  Sept.)  708.  —  Zneite
Revision  der  Pariser  Verbandsübereinkunft  vom  20.  März
1883  zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums
und  Ratifikation  der  revidierten  Ubereinkunft  (Ubereink.
v.  2.  Juni  11.)209.  —  Verstaatlichung  der  Gotthard.
bahn  (Vertr.  v.  13.  Okt.  09.)  719.

Scedampfschiffe,  Anderung  der  Vorschriften  über  den
Befähigungsnachweis  und  die  Prüfung  der  Maschinisten
auf  Serdampfschiffen  der  deutschen  Handelsflotte  (Bek.
v.  13.  Nov.)  719.

Scefischereifahrzeuge,  Anderung  der  Vorschriften  über
ihre  Besetung  mit  Schiffsführern  und  Maschinisten  vom
5.  Mai  1904  (Bek.  v.  20.  Juni)  370.

Secekrieg,  Beitritt  Spaniens  zu  dem  auf  der  Zweiten
Haager  Friedenskonferenz  abgescklossenen  Abkommen  über
die  Beschießung  durch  Seestreitkräfte  in  Kriegszeiten  vom
18.  Oktober  1907  (Bek.  v.  10.  April)  242.

Seemannsordnung,  Anderung  der  Vorschristen  über
die  Besetzung  der  Scefischereifahrzeuge  mit  Schiffsführern
und  Maschinisten  vom  5.  Mai  1904  (Bek.  v.  20.  Juni)  370.

Sernot,  Ubereinkommen  zur  einheitlichen  Feststellung  von
Regeln  über  den  Zusammenstoß  von  Schiffen  (v.
23.  Sept.  10.)  49.  —  desgl.  über  die  Hilfsleistung
und  Bergung  in  Seenot  (v.  23.  Sept.  10.)  66.  —

Sachregister.  1913.

Seenot  (Forts.)

Unterzeichnungsprotokoll  dazu  (v.  23.  Sept.  10.)  84.  —
Ratifizierung  der  Übereinkommen  (Bek.  v.  9.  Febr.)  89.  —
Abänderung  seerechtlicher  Vorschriften  des  Handelsgesetz.
buchs  im  Sinne  der  beiden  UÜbereinkommen  (G.  v.  7.  Jan.)
90.  —  Beitritt  von  Neuseeland  zu  den  beiden  Über.-einkommen
  (Bek.  v.  12.  Juni)  321.—  desgl.  von  Erythrea
und  Italienisch  Somaliland  (Bek.  v.  1.  Juli)  567.  —
Natifizierung  durch  Portugal  (Bek.  v.  11.  Aug.)  702.—
durch  Nikaragua  (Bek.  v.  S.  Sept.)  707.—  durch  Griechenland
  (Bek.  v.  21.  Okt.)  740.  (Bek.  v.  7.  Nov.)  747.  —
durch  Norwegen  und  Schweden  (Bek.  v.  27.  Nov.)  764.—
Internatienaler  Funkentelegraphenvertrag  nebst
Schlußprotokoll  und  Ausführungsübereinkunft  (Vertr.  v.
5.  Juli  12.)  373.  #

Seerecht,  übereinkommen  zur  einheitlichen  Feststellung  von
Regeln  über  den  Zusammenstoß  von  Schiffen
(v.  23.  Sept.  10)  49.  —  desgl.  über  die  Hilfsleistung
und  Bergung  in  Seenot  (v.  23.  Sept.  10.)  66.  —
Unterzeichnungsprotokoll  dazu  (v.  23.  Sept.  10.)  84.  —
Ratifizierung  der  Ubereinkommen  (Bek.  v.  9.  Febr.)  89.—
Abänderung  seerechtlicher  Vorschriften  des  Handelsgesetzbuchs
  im  Sinne  der  beiden  Übereinkommen  (G.  v.  7.  Jan.)
90.  —  Beitritt  Neuseelands  zu  den  beiden  Übereinkommen
(Bek.  v.  12.  Juni)  321.  —  desgl.  Eiythreas  und
Italienisch  Somalilands  (Bek.  v.  1.  Juli)  567.  —  Rati.
fizierung  durch  Portugal  (Bek.  v.  11.  Aug.)  702.  —
durch  Nikaragna  (Bek.  r.  8.  Sept.)  707.—  durch  Griechenland
  (Bek.  v.  21.  Okt)  710.  (Bek.  v.  7.  Nov)  747.—
durch  Norwegen  und  Schweden  (Bek.  v.  27.  Nov.)  764.

Seeschiffahrt,  Internationaler  Funkentelegraphenvertrag
nebst  Schlußprotekoll  und  Ausführungsübereinkunft  (Vertr.
v.  5.  Juli  12.)  373.

Sreschiffe,  üÜbereinkommen  zur  einheitlichen  Feststellung
von  Regeln  über  den  Zusammenstoß  von  Schiffen
(v.  23.  Sept.  10.)  49.  —  desgl.  über  die  Hilfsleistung
und  Bergung  in  Seenot  (v.  23.  Sept.  10.)  66.  —
Unterzeichnungsprotokoll  dazu  (v.  23  Sept.  10.)  84.  —
Natifizierung  der  Übereinkommen  (Bek.  v.  9.  Febr.)  89.  —
Abänderung  seerechtlicher  Vorschristen  des  Handelsgesetzbuchs
  im  Sinne  der  beiden  Ubereinkommen  (G.  v.  7.  Jan.)
90.  —  Beitritt  von  Neuseeland  zu  den  beiden  Ubereinkommen
  (Bek.  v.  12.  Juni)  321.—  desgl.  von  Erythrea
und  Italienisch  Somaliland  (Bek.  v.  1.  Juli)  567.  —

Katifizierung  durch  Portugal  (Bek.  v.  11.  Aug.)  702.—
durch  Nikaragua  (Bek.  v.  S.  Sept.)  707.—  durch  Griechenland
  (Bek.  v.  21.  Okt.)  740.  (Bek.  v.  7.  Nov.)  747.  —
durch  Norwegen  und  Schweden  (Bek.  v.  27.  Nov.)  764.

Vorschriften  über  die  gesundheitliche  Behandlung  der
den  Kaiser  Wilhelm-Kanal  benutzenden  Seeschiffe
(Bek.  v.  7.  Aug.)  624.  —  Aufstandsleistungen  von
        <pb n="839" />
        Sachregister.  1913.  27

Seeschiffe  (Forts.)
Seeschiffen  deutscher  Flagge  für  die  bewaffnete  Macht  in
Deutsch  Südwestafrika  (V.  v.  3.  Sept.)  711.—
Anderung  der  Vorschriften  über  den  Befähigungsnachweis
und  die  Prüfung  der  Maschinisten  auf  Seerdampfschiffen
  der  deutschen  Handelsflotte  (Bek.  v.  13.  Nov.)
719.  —  Abänderung  der  Schiffsvermessungsordnung
  vem  1.  März  1895  (Bek.  v.  11.  Dez.)  780.

Scestreitkräfte,  Beitritt  Spaniens  zu  dem  auf  der
Zweiten  Haager  Friedenskonferenz  abgeschlossenen  Abkommen
  über  die  Beschießung  durch  Seestreitkräfte  in
Kriegszeiten  vom  18.  Oktober  1907  (Bek.  v.  10.  April)  242.

Selbstentzündung,  Beförderung  selbstentzündlicher  Stoffe
mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.  16.  Okt.)  740.

Serbien,  Liste  der  am  Internationalen  Übereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beteiligten  Eiscubahnstrecken
  (Bek.  v.  25.  März)  193.  200.

Servis  für  die  einzelnen  Stellen  des  Landheers,  der
Marine  und  des  Reichsmilitärgerichts  (G.  v.  4.  Mais§  6)254.

Siam,  Beitritt  zur  internationalen  Meterkonvention
(Bek.  v.  28.  Febr.)  169.  —  Internationaler  Funkentelegraphenvertrag
  nebst  Schlußprotokoll  und  Ausführungsübereinkunft
  (Vertr.  v.  5.  Juli  12.)  373.

Eibirien  —  russische  Besitzungen  —,  Internationaler
Funkentelegraphenvertrag  nebst  Schlußprotokoll  und  Aus.
führungsübereinkunft  (Vertr.  v.  5.  Juli  12.  Art.  12.)  378

Sicherheitsfonds  der  Laudwirtschaftsbank  für  Deutsch
Südwestafrika  (V.  v.  9.  Juni  8§9  0  ff.)  358

Siegel  der  Rentenausschüsse  der  Angestelltenversicherung
(V.  v.  14.  Febr.  §  12)  105.  —  der  Schiedsgerichte
für  Angestelltenversicherung  (V.  v.  21.  Juni  §8  7)  331.
—  desgl.  des  Oberschiedsgerichts  (V.  v.  21.  Juni  §  7)  343.

Silbermünzen,  Ausprägung  von  Silbermünzen  (G.  v.
3.  Juli  §  6)  523.  —  Schaffung  und  Verwaltung  eines
außerordentlichen  Silberbestandes  bei  der  Reichshauptbank
  (Bek.  v.  16.  Juli)  578.

Somaliland  —  italienisch  —,  Beitritt  zum  Internationalen
  Funkentelegraphenvertrage  vom  3.  November
  1906  (Bek.  v.  26.  Dez.  12.)  13.  —  desgl.  zum
Internationalen  Funkentelegraphenvertrage  nebst  Schlußprotokoll
  und  Ausführungsübereinkunft  vom  5.  Juli
1912  (Vertr.  v.  5.  Juli  12.  Art.  12)  377.  —  desgl.
zu  den  Brüsseler  seerechtlichen  Ubereinkommen  vom
23.  September  1910  (Bek.  v.  1.  Juli)  567.

Spanien,  internationales  Übereinkommen  zur  Bekämpfung
des  Mudchenhandels  (v.  4.  Mai  10.)  31.  (Bek.  v.
7.  Febr.)  44.  (Bek.  v.  7.  Febr.)  45.  —  Ubereinkommen
zur  einheitlichen  Feststellung  von  Regeln  über  den  Jusammenstoß
  von  Schiffen  (v.  23.  Sept.  10.)  49.—
desgl.  über  die  Hilfsleistung  und  Bergung  in  Seenot
(v.  23.  Sept.  10.)  66.  —  Unterzeichnungsprotokoll  dazu

Spanien  (Forts.)

(v.  23.  Sept.  10)  81.  —  Zweite  Nevision  der  Pariser
Verbandsübereinkunft  vem  20.  März  1883  zum  Schutze
des  gewerblichen  Eigentums  und  Ratifikation  der
revidierten  lbereinkunft  (übereink.  v.  2.  Juni  11.)  209.
—  Beitritt  zu  dem  auf  der  Zweiten  Haager  Friedenskonferenz
  abhgeschlossenen  Abkommen  über  die
Beschießung  durch  Seestreitkräste  in  Kriegszeiten  vom
18.  Oktober  1907  (Bek.  v.  10.  April)  242.  —  Natifikation
  von  acht  daselbst  abgeschlossenen  Abkommen  (Bek.
v.  30.  April)  293.  —  Internationaler  Funkentelegraphenvertrag
  nebst  Schlußprotokoll  und  Aus,
führungsübereinkunft  (Vertr.  v.  5.  Juli  12.)  373.

Spiel,  Neichsstempelabgabe  (Bek.  v.  2.  Aug.  IV)  650.—
Tarifsätze  dazu  (das.  Anl.)  689.

Sprengmittel,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Vek.  v.
10.April)  245.  (Bek.  v.  3.  Juni)  315.  (Bek.  v.  16.Okt.)  739.

Spritzen  —  medizinische  —,  Eichgebühren  (Bek.  v.  29.Nov.)
765.  —  Eichvorschriften  (Bek.  v.  28.  Nov.  Art.  4)  766.

Staat,  Erbrecht  des  Staates  (G.  v.  3.  Juli  88  4  u.  5)  522.

Staatsangehörigkeit  en  einem  Bundesstaate  (G.  v.
22.  Juli)  583.

Steinkohlenbergwerke,  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter
  (Bek.  v.  7.  März)  125.

Stempelfreiheit  s.  Befreiungen.

Steuern,  Besteuerung  von  Diamantenabbau-.
detrieben  in  Deutsch  Südwestafrika  (V.  v.  30.  Dez.
12)  5.  —  Einmaliger  außerordentlicher  Wehrbeitrag
(G.  v.  3.  Juli)  505.  —  Anderung  des  Reichsstempel.
gesetzes,  des  Zuwachssteuergesetzes  und  des  Erbschaftssteuergesetzes
  (G.  v.  3.  Juli)  521.  —  Besizz
steuergesetz  (v.  3.  Juli)  524.  —  Anderung  des  Reichsstempelgesetzes

  (G.  v.  3Z.  Juli)  514.  —  Neue  Fassung
des  Reichsstempelgesetzes  (Bek.  v.  2.  Aug.)  639.  —
Stempclabgabe  von  Gesellschaftsverträgen  (das.  I)  639.
—  desgl.  von  Aktien,  Kuxen,  Renten=  und  Schuldverschreibungen,
  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen
(das.  II)  643.  —  desgl.  von  Kauf-  und  sonstigen  Anschaffungsgeschäften
  (das.  III)  645.  —  desgl.  vdon
Spiel  und  Wette  (das.  IV)  650.  —  desgl.  von  Frachturkunden
  (das.  V)  652.  —  desgl.  von  Personenfahrkarten
  (das.  VI)  653.  —  desgl.  von  Erlaubniskarten
für  Kraftfahrzeuge  (das.  VI)  655.  —  desgl.  von  Ver.
gütungen  (das.  VIII)  658.  —  desgl.  von  Schecks  (das.
IX)  658.  —  dbesgl.  von  Grundstücksübertragungen
(das.  X)  600.—  desgl.  von  Versicherungen  (das.  Xl)  664.

Stiftungen,  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  in  den
Schutzgebieten  (G.  v.  22.  Juli)  599.

Strafbestimmungen  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen
die  Diamantensteuerordnung  für  Deutsch  Südwest.
afrika  (V.  v.  30.  Dez.  12.  §§  33ff)  10.  —  desgl.
gegen  die  Vorschriften  betr.  die  Landwirtschafts-D-•
        <pb n="840" />
        28

Strafbestimmungen  (Forts.)
bank  für  Deutsch  Südwestafrika  (V.  v.  9.  Juni  §  10)
355.  —  desgl.  gegen  das  Gesetz  über  den  Wehrbeitrag
  (G.  v.  3.  Juli  §5  56  f)  518.  —  desgl.  gegen
das  Besitzsteuergesetz  (G.  v.  3.  Juli  8§  76  f)  541.
—  desgl.  gegen  das  Reichsstempelgesetz  (G.  v.
3.  Juli)  544  (Bek.  v.  2.  Aug.)  639.

Strafsachen,  Rechtshilfe  in  Strafsachen  im  Verkehre
zwischen  Deutschland  und  Bulgarien  (Vertr.  v.  29.  Sept.
11.)  468.

Strandungsordnung,  Abänderung  (G.  v.  7.  Jan.
Art.  2)  95.

Strombeiräte,  Vorschriften  darüber  (Bek.  v.  17.  Juni)  322.

Stundung  des  Wehrbeitrags  (G.  v.  3.  Juli  §  52)  517.

Südafrikanischer  Bund,  Austritt  aus  dem  Verbande
der  Internationalen  Ubereinkunst  über  Maßregeln  gegen
die  Einschleppung  und  Verbreitung  der  Pest  vom
19.  März  1897  und  aus  dem  Verbande  der  Internationalen
  Ubereinkunft  über  Maßregeln  gegen  Pest)
Cholera  und  Gelbfieber  vom  3.  Dezember  1903  (Bek.
v.  8.  Jan.)  14.  —  Beitritt  zum  Internationalen
Funkentelegraphenvertrage  nebst  Schlußprotokoll
und  Ausführungsübereinkunft  (Vertr.  v.  5.  Juli  12.)
373.  —  desgl.  zum  Internationalen  Ubereinkommen
zur  Bekämpfung  des  Mädchenhandels  vom  4.  Mai
1910  (Bek.  v.  27.  Nov.)  763.

Südafrikanische  Union  s.  Südafrikanischer  Bund.

Südsec-Schutzgebiete,  Haushalt  für  1913  (G.  v.
4.  Mai)  282.  —  Internationaler  Funkentelegraphenvertrag
  nebst  Schlußprotokoll  und  Ausführungsübereinkunft
  (Vertr.  v.  5.  Juli  12.)  377.

Südwestafrikanisches  Schutzgebiet,  Besteuerung  von
Diamanten  abbaubetrieben  daselbst  (V.  v.  30.  Dez.  12.)
5.  —  Anwendung  des  Preußischen  Gesetzes  über  den
Waffengebrauch  des  Militärs  vom  20.  März  1837
auf  die  Schutztruppe  für  Südwestafrika  (V.  v.  23.  Dez.  12.)
17.  —  Haushalt  für  1913  (G.  v.  4.  Mai)  281.
290.  —  Landwirtschaftsbank  für  Oeutsch  Südwestafrika
  (V.  v.  9.  Juni)  353.  —  Internationaler  Funkentelegraphenvertrag
  nebst  Schlußprotokoll  und  Ausführungsübereinkunft
  (Vertr.  v.  5.  Juli  12.)  377.  —
Dauer  der  aktiven  Dienstzeit  in  der  Schußtruppe
für  Südwestafrika  (G.  v.  22.  Juli  §  3)  611.  —  Aus.
übung  der  militärischen  Kontrolle  und  Bildung  eines
besonderen  Beurlaubtenstandes  (das.  8§  9  ff.)  612.—
Friedens-  und  Aufstandsleistungen  für  die  bewaffnete
Macht  in  Deutsch  Südwestafrika  (V.  v.  3.  Sept.)  711.

Surinam  —  niederländische  Kolonie  —,  Beitritt  zur
internationalen  Urheberrechtsübereinkunft  vom  13.  November
  1908  (Bek.  v.  21.  April)  250.

Sachregister.  1913.

T.

Tabak,  Bestimmungen  über  Hausarbeit  in  der  Tabak.
industrie  (Bek.  v.  17.  Nov.)  751.

Tafelwagen,  Abänderung  der  Eichvorschriften  (Bek.  v.
6.  März)  184.

Tagegelder  der  Sachverständigen  bei  Abschätzung  don
Manöver-  usw.  Flurschäden  (A.  E.  v.  21.  Juni)  433.—
Tagegelder  der  Schöffen  und  Geschworenen  (Bek.  v.
2.  Aug.)  618.—  Reichsstempelabgabe  von  den  Tagegeldern
der  Aufsichtsratsmitglieder  (G.  v.  3.  Juli  VIII)
658.—  Anderung  des  §  28  der  Ausführungsbestimmungen
zu  den  Verordnungen  über  Tagegelder  und  Fuhrkosten
der  Reichsbeamten  (Bek.  v.  8.  Okt.)  731.

Tantiemen  von  Ausfsichtsratsmitgliedern,  Rcichsstempelabgabe
  (G.  v.  3.  Juli  VIII)  658.

Tarif  für  Reichsstempelabgaben  (G.  v.  3.  Juli)  672.

Dauleiter,  Gestellung  von  Tauleitern  für  die  bewaffnete
Macht  in  Deutsch  Südwestafrika  (V.  v.  3.  Sept.)  711.

Tauschverträgec,  Reichsstempclabgabe  (G.  v.  .  Juli  N)  660.

Telegraphenanlagen,  Anderung  der  Bestimmungen  über
den  Betrieb  von  Telegraphenanlagen  auf  fremden  Schiffen
in  deutschen  Hoheitsgewässern  (Bek.  v.  14.  Dez.)  784.

Telegraphie,  Internationaler  Funkentelegraphenvertrag
nebst  Schlußprotokoll  und  Ausführungsübereinkunft
(Vertr.  v.  5.  Juli  12.)  373.

Telegraphisten  für  die  Funkentelegraphie  (Ausf.-Ubereink.
z.  Vertr.  v.  5.  Juli  12.)  391.

Togo,  Haushalt  für  1913  (G.  v.  4.  Nai)  280.290.—  Inter.
nationaler  Funkentelegraphenvertrag  nebst  Schlußprotokoll
und  Ausführungsübereinkunft  (Vertr.  v.  5.  Juli  12.)  377.

Train,  Zahl  der  Friedensbataillone  des  deutsche  Heeres
(G.  v.  3.  Juli)  496.

Transportversicherung,  Reichsstempelabgabe  (G.  v.
3.  Juli)  544.  (Bek.  v.  2.  Aug.)  639.

Treiber,  Gestellung  von  Treibern  für  die  bewaffnete
Macht  in  Deutsch  Südwestafrika  (V.  v.  3.  Sept.)  711.

Truppen,  Friedens-  und  Aufstandsleistungen  für  die  bewaffnete
  Macht  in  Deutsch  Südwestafrika  (V.  v.  3.  Sept  711.

Tunis,  zweite  Reoision  der  Pariser  Verbandsübereinkunfr
vom  20.  März  1883  zum  Schutze  des  gewerblihen
Eigentums  (übereink.  v.  2.  Juni  11.)  209.  —  Ratifikation
  derselben  (Bek.  v.  5.  Juni)  317.  —  Internationaler
Funkentelegraphenvertrag  nebst  Schlußprotofkoll
und  Ausführungsübereinkunft  (Vertr.  v.  5.  Juli  12.)  373.

Türkei,  Internationaler  Funkentelegraphenvertrag  nebst
Schlußprotokoll  und  Ausführungsübereinkunft  (Vertr.  v.
5.  Juli  12.)  373.

u.

übereinkommen  —  Internationales  —  über  den
Eisenbahnfrachtrerkehr,  Liste  der  daran  beteiligten
        <pb n="841" />
        Sachregister.  1913

übereinkommen  (Fortfs.)

Eisenbahnstrecken  (Bek.  v.  25.  März)  185.  —  Anderung
der  Liste  (Bek.  v.  11.  Sept.)  707.

Übergangsbestimmungen  zur  Reichsversicherungs.
ordnung  (Bek.  v.  11.Jan.)  16.  (Bek.  v.  8.  Juni)  318.
(Bek.  v.  11.  Juli)  577.  (Bek.  v.  21.  Nov.)  761.  (Bek.
v.  21.  Nov.)  762.  —  desgl.  zu  den  drei  zweschen
Deutschland  und  Bulgarien  abgeschlossenen  Verträgen
vom  29.  September  1911  (Konsularvertrag,  Rechtshilfevertrag)
  Auslieferungsvertrag)  (Bek.  v.  1.  Juli)  487.  —
desgl.  für  die  hausgewerbliche  Krankenversicherung
  (Bek.  v.  20.  Dez.)  789.

Übermittelung  von  JFunkentelegrammen  (Ausf.-übereink.
z.  Vertr.  v.  5.  Juli  12)  391.

Ubungen  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes
(G.  v.  3.  Juli  Art.  1.  3)  497.  —  Militärische  Ubungen
in  den  Schutzgebieten  (G.  v.  22.  Juli)  610.

Umzugskosten  der  Kolonialbeamten  (G.  v.  4.  Mai)  285.

Uneheliche  Kinder,  Reichs=  und  Staatsangehörigkeit
(G.  v.  22.  Juli  §§  4  u.  17)  584.

Unfallversicherung,  Abkommen  darüber  zwischen  Deutschland
  und  Belgien  (Abk.  v.  6.  Juli  12)  23.  (Bek.
v.  15.  Jan.)  30.  (Bek.  v.  12.  April)  248.  —  desgl.
zwischen  Deutschland  und  Italien  (Abk.  v.  31.  Juli  12.
Art.  1  u.  2)  172.  (Bek.  v.  26.  März)  182.  —  Ausführungsbestimmungen
  zum  deutsch  belgischen  Ab.
kommen  über  Unfallversicherung  (Bek.  v.  9.  Aug.)  637.

Ungarn,  internationales  Ubereinkommen  zur  Bekämpfung
des  Mädchenhandels  (v.  4.  Mai  10.)  31.  (Bek.  v.
7.  Febr.)  44.  —  Ubereinkommen  zur  einheitlichen  Feststellung
  von  Regeln  über  den  Zusammenstoß  von
Schiffen  (v.  23.  Sept.  10.)  49.  —  desgl.  über  die
Hilfsleistung  und  Bergung  in  Seenot  (v.  23.  Sept  10.)
66.  —  Unterzeichnungsprotokoll  dazu  (v.  23.  Sept.  10.)
84.  —  Ratifizierung  der  beiden  seerechtlichen  Ubereinkommen
  (Bek.  v.  9.  Febr.)  89.  —  Liste  der  am  Internationalen
  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beteiligten  Eisenbahnstrecken  (Bek.  v.  25.  März)
189.  192.  198.  200.  —  Zweite  Revision  der  Pariser
Verbandsübereinkunft  vom  20.  März  1883  zum  Schutze
des  gewerblichen  Eigentums  und  Natifikation  der
revidicrten  Übereinkunft  (Übereink.  v.  2.  Juni  11.)209.—
Internationaler  Funkentelegraphenvertrag  nebst
Schlußprotokoll  und  Ausführungsübereinkunft  (Vertr.
v.  5.  Juli  12.)  373.  —  Entschädigung  ungarischer
Staatsangehöriger  für  unschuldig  erlittene  Untersuchungshaft
  (Bek.  v.  28.  Okt.)  747.

Unlauterer  Wettbewerb,  zweite  Revision  der  Pariser
Verbandsübereinkunft  vom  20.  März  1883  zum  Schutze
des  gewerblichen  Eigentums  (Übereink.  v.  2.  Juni  11.)209.
—  Ausführungsvorschriften  dazu  (G.  v.  31.  März)  236.

29

Unterbrechung  des  Verfahrens  vor  den  Schiedsgerichten
für  Angestelltenversicherung  (V.  v.  21.  Juni  85  17,  46)
333.  —  desgl.  vor  dem  Oberschiedsgerichte  (V.  v.
21.  Juni  §§8  16,  42)  315.

Unterklassen,  Anderung  des  Gesetzes  über  die  Versorgung
der  Personen  der  Unterklassen  des  Reichsheers  usw.  vom
31.  Mai  1906  (G.  v.  3.  Juli  Art.  III)  497.

Unterkunft,  Gewährung  von  Unterkunft  für  die  bewaffnete
Macht  in  Deutsch  Südwestafrika  (V.  v.  3.  Sept.)  711.

Unterstützungswohnsitz,  Einführung  des  Gesetzes  darüber
vom  30.  Mai  1908  in  Bayern  (G.  v.  30.  Juni)  495.

Untersuchungshaft,  Entschädigung  ungarischer  Staatsangchöriger
  für  unschuldig  erlittene  Untersuchungshaft
(Bek.  v.  28.  Okt.)  747.

Unzucht,  internationales  Ubereinkommen  zur  Bekimpfung
des  Mädchenhandels  (Vertr.  v.  4.  Mai  10.)  31.
(Bek.  v.  7.  Febr.)  44.  (G.  v.  14.  Aug.  12.)  44.  (Bek.
v.  7.  Febr)  45.  —  Beitritt  von  britischen  Kolonien
und  Besitzungen  zum  internationalen  Abkommen  zur
Bekämpfung  der  Verbreitung  unzüchtiger  Veröffentlichungen
  vom  4.  Mai  1910  (Bek.  v.  5.  Mai)  294.

Urheberrecht,  Beitriti  von  Niederländisch  Ostindien  zur
internationalen  Urheberrechtsübereinkunft  vom
13.  November  1908  (Bek.  v.  10.  Febr.)  47.  —  desgl.
von  Curacao  (Bek.  v.  22.  März)  170.  —  desgl.  der
niederländischen  Kolonie  Surinam  (Bek.  v.  24.  April)
250.  —  desgl.  von  Neufundland  (Bek.  v.  15.  Nov.)
759.  —  desgl.  vom  Australischen  Bunde,  von  Papua
und  der  Insel  Norfolk  (Bek.  v.  30.  Nov.)  770.  —
Ubereinkommen  zwischen  Deutschland  und  Nußland
zum  Schutze  von  Werken  der  Literatur  und  Kunst
(v.  ##Febr.)  301.

Urteile  der  Rentenausschüsse  der  Angestelltenversicherung
(V.  v.  14.  Febr.  85  39  ff)  112.  —  desgl.  der  Schieds.-gerichte
  (V.  v.  21  Juni  §§  30f  f)  336.  —  desgl.  des
Oberschiedsgerichts  (V.  v.  21.  Juni  §§  25  ff)  347.

Uruguay,  Ubereinkommen  zur  einheitlichen  Feststellung
von  Regeln  über  den  Zusammenstoß  von  Schiffen
(v.  23.  Sept.  10.)  49.  —  desgl.  über  die  Hilfsleistung
und  Bergung  in  Seenot  (v.  23.  Sept.  10.)  66.  —
Unterzeichnungsprotokoll  dazu  (v.  23.  Sept.  10.)  84.—
Beitritt  zur  internationalen  Meterkonvention  (Bek.
v.  28.  Febr.)  169.  —  Internationaler  Funkentele.
graphenvertrag  nebst  Schlußprotokoll  und  Ausführungsübereinkunft
  (Veitr.  v.  5.  Juli  12.)  373.

V.

Venczuela,  Austritt  aus  der  internationalen  Meterkonvention
  (Bek.  v.  28.  Febr.)  169.

Veräuszerungsverträge,  Reichsstempelabgabe
3.  Juli  X)  660.

Verband  f.  internationaler  Verband.

(G.  v.
        <pb n="842" />
        30

Verbandszeichen  zur  Kennzeichnung  von  Waren  (G.
v.  31.  März  Art.  III,  2)  238.  —  Gegenseitiger  Schutz
in  Deutschland  und  Dänemark  (Vek.  v.  1.  Okt.)  709.

Verein,  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  nicht  wirt.
schaftliche  Vereine  in  den  Schutzgebieten  (G.  v.  22.  Juli)  599.

Vereinigte  Staaten  von  Amerika,  Ubereinkommen
zur  einheitlichen  Feststellung  von  Regeln  über  den  Zusammenstoß
  von  Schiffen  (v.  23.  Sept.  10.)  49.—
desgl.  über  die  Hilfsleistung  und  Bergung  in  Seenot
(v.  23.  Sept.  10.)  66.  —  Unterzeichnungsprotokoll
dazu  (v.  23.  Sept.  10.)  84.  —  Ratifkation  des
zweiten  Ubereinkommens  (Bek.  v.  9.  Febr.)  89.  —
Zweite  Nevision  der  Pariser  Verbandsübereinkunft  vom
20.  März  1883  zum  Schutze  des  gewerblichen
Eigentums  und  Ratiffation  der  revidierten  Uber.
einkunft  (Ubereink.  v.  2.  Funi  11.)  209.  —  Internationaler
  Funkentelegraphenvertrag  nebst  Schlußprotokoll
  und  Ausführungsübereinkunft  (Vertr.  v.
5.  Juli  12.)  373.

Verfahren  der  Rentenausschüsse  der  Angestellten.
versicherung  (V.  v.  14.  Febr.)  103.  —  der  Schiedsgerichte
  für  Angestelltenversicherung  (V.  v.  21.  Junt)
329.  —  desgl.  des  Oberschiedsgerichts  (V.  v.  21.  Juni)341.

Vergütungen  an  Aussichtsratsmitglieder,  Reichsstempelabgabe
  (Bek.  v.  2.  Aug.  VIII)  658.  —  Tarifsätze  dazu
(das.  Anl.)  694.

Verjährung  von  Ersatzansprüchen  aus  Schiffszu.
sammenstößen  (Ubereink.  v.  23.  Sept.  10.  Art.  7)  59.
(G.  v.  7.  Jan.  Art.  1,  V)  94.  —  desgl.  bei  Hilfsleistung
und  Bergung  in  Seenot  (übereink.  v.  23.  Sept.  10.
Art.  10)  77.  (G.  v.  7.  Jan.  Art.  1,  V)  94.  —  Verjährung
  des  Wehrbeitrags  (G.  v.  3.  Juli  §  55)
518.  —  der  Besitzsteuer  (G.  v.  3.  Juli  §  75)  541.—
der  Reichsstempelabgaben  (G.  v.  3.  Juli  §5  109)  667.

Verkehrstruppen,  Lahl  der  Friedensbataillone  des
deutschen  Heeres  (G.  v.  3.  Juli)  496.

Verkündung  der  Entscheidung  der  Rentenausschüsse  der
Angestelltenversicherung  (V.  v.  14.  Febr.  §5  59)  116.
Verlosungen,  Reichsstempelabgabe  (G.  v.  3.  Juli  *

650.  —  Tarifsätze  dazu  (daf.  Anl.)  689.

Verlust  der  deutschen  Reichs-  und  Staatsangehörigkeit
(G.  v.  22.  Juli  §§  17  ff.)  587.

Vermögen,  Natifikation  des  Abkommens  vom  17.  Juli
1905  über  das  internationale  Privatrecht  durch
Belgien  (Bek.  v.  16.  Ap#ril)  249.  —  Erhebung  eines
einmaligen  Beitrags  vom  Vermögen  für  Militärzwecke
(G.  v.  3.  Juli)  505.—  Besitzsteuergesetz  (v.  3.  Juli)  524.

Verpackung  von  Sprengmitteln,  Munition  und  Gasen
bei  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.  10.  April)
245.  (Bek.  v.  3.  Juni)  315.  (Bek.  v.  2.  Juli)  569.
(Bek.  v.  16.  Okt.)  739.

Sachregister.

1913.

Verpflegung,  Gewährung  von  Verpflegung  an  die
bewaffnete  Macht  in  Deutsch  Südwestafrika  (V.  v.
3.  Sept.)  711.

Versicherungen,  Reichsstempelabgabe  (G.  v.  3.  Juli)  544.
(Bek.  v.  2.  Aug.  XI)  664.  —  Tarifsätze  dazu  (das.
Anl.)  700.

Versicherungsvertreter  (Beisitzer)  in  den  Rentenausschüssen
  der  Angestelltenversicherung  (V.  v.  14.  Febr.
§§  1  ff.)  103.  —  in  den  Schiedsgerichten  für  Angestelltenversicherung
  (V.  v.  21.  Juni  §F  4  ff.)  330.  —
desgl.  im  Oberschiedsgerichte  (V.  v.  21.Juni  §§  4  ff.)  342.

Versorgung  der  Personen  der  Unterklassen  des  Reichs.
heers  usw.,  Anderung  des  Gesetzes  darüber  vom
31.  Mai  1906  (G.  v.  3.  Juli  Art.  1II)  497.  —  Besondere
  Versorgungsvorschriften  für  Angehörige  des  Beurlaubtenstandes
  in  den  Schutzgebieten  (G.  v.  22.  Juli
§s  16)  614.

Vertretung  der  Parteien  vor  den  Rentenausschüssen  de-Angestelltenversicherung
  (V.  v.  14.  Febr.  8§  17  ff.)  107.
—  vor  den  Schiedsgerichten  für  Angestelltenversicherung
(V.  v.  21.  Juni  §§8  9  bis  14,  46)  331.  —  desgl.  vor
dem  Oberschiedsgerichte  (V.  v.  21.  Juni  §8§  10  ff.)  344.

Verwaltung  der  Landwirtschaftsbank  für  Deutsch  Süd
westafrika  (V.  v.  9.  Juni  §§  12  ff.)  358.

Verwundete,  Natifikation  des  Genfer  Abkommens  vom
6.  Juli  1906  zur  Verbesserung  des  Loses  der  Verwundeten
  und  Kranken  bei  den  im  Felde  stehenden
Heeren  durch  Frankreich  (Bek.  v.  7.  Arvg)  624.

Verzeichnis  der  Funkentelegraphenstationen  und
ihrer  Verhältnisse  (Ausf.-Ubereink.  zum  Vertr.  v.  5.  Juli
12.  Art.  V  u.  XIIV)  393.  —  der  Reichsbehörden
über  ihre  Zuständigkeit  zur  Ausführung  des  Reichsbeamtengesetzes,
  Inderung  (V.  v.  13.  Okt.)  733.

Vieh,  üÜberlassung  von  Schlachtvieh  an  die  bewaffnete
Macht  in  Deutsch  Südwestafrika  (V.  v.  3.  Sept.)
711.  —  Desinfektion  der  zur  Vichbeförderung  benutzten
  Güterwagen  im  Verkehre  mit  den  luxen.  urgischen
  Prinz  Heinrich-Bahnen  (Bek.  v.  10.  Okt.)  36.

Vorsitzender  der  Rentenausschüsse  der  Angestellter
versicherung  (V.  v.  14.  Febr.  8§  1  ff)  103.  —  1
Schiedsgerichte  für  Angestelltenversicherung  (V.  #
21.  Juni  8§  1  ff.)  329.  —  desgl.  des  Oberschied##gerichts
  (V.  v.  1.  Juni  88  1  ff.)  3412.  —  Vorsitzender  de#r
Landwirtschaftsbank  für  Deutsch  Südwestafrika
(V.  v.  9.  Juni  8§  3  ff.)  353.  358.

Vorspann,  Gestellung  von  Vorspann  für  die  bewaffnete
Macht  in  Deutsch  Südwestafrika  (V.  v.  3.  Sept.)  711.

Vorstand  der  Landwirtschaftsbank  für  Deutsch  Südwest.
afrika  (V.  v.  9.  Juni  §§  12  ff.)  358.

Vorübergehende  Dienstleistungen,  Befreiung  von
der  Versicherungspflicht  nach  §  1232  der  Reichsver-
        <pb n="843" />
        Sachregister.  1913.  31

Vorübergehende  Dienstleistungen  (Forts.)
sicherungsordnung  (vorübergehende  Dienstleistungen
von  aushilfsweise  beschäftigten  Deutschen  bei  einer  amtlichen
  Vertretung  im  Auslande)  (Bek.  v.  9.  Juli)  571.
—  Begriff  im  Sinne  des  §  434  der  Reichsversicherungsordnung
  (Bek.  v.  23.  Okt.)  741.  —  Befreiung
  vorübergehender  Dienstleistungen  von  der  Krankenversicherungspflicht
  (Bek.  v.  17.  Nov.)  756.

W.

Waffen,  Anwendung  des  Preußischen  Gesetzes  über  den
Waffengebrauch  des  Militärs  vom  20.  März  1837  auf
die  Schutztruppe  für  Südwestafrika  (V.  v.  23.Dez.  12.)  17.

Wagen,  Abänderung  der  Eichvorschriften  (Bek.  v.  6.  März)
184.

Wahlkreise,  Anderung  zweier  Reichstagswahlkreise  (G.
v.  22.  Juli)  597.

Wahlreglement  für  die  Reichstagswahlen,  Beschaffenbheit
  der  Wahlurne  (Bek  v.  4.  Juni)  314.

Wiahlurne  bei  den  Reichstagswahlen,  Beschaffenheit  (Bek.
v.  4.  Juni)  314.

Wanderausstellung  der  Deutschen  Landwirtschafts-Gesellschaft
  zu  Straßburg  i.  E.  1913,  Schutz  von  Erfindungen
usw.  (Bek.  v.  4.  April)  241.

Wandergewerbetreibende,  Form  der  von  der  Krankenkasse
  zu  erteilenden  Bescheinigung  (Bek.  v.  21.  Nov.)762.

Wandergewerbeschein,  Beitrag  der  Inhaber  zur  Krankenversicherung
  (Bek.  v.  21.  Nov.)  761.  (Bek.  v.  21.  Nov.)  762.

Warenbezeichnungen,  zweite  Revision  der  Pariser  Verbandsübereinkunft
  vom  20.  März  1883  zum  Schuge  des
gewerblichen  Eigentums  (lÜbereink.  v.  2.  Juni  11.)  209.
—  Ausführungsvorschriften  dazu  (G.  v.  31.  März)  236.

Warenmuster,  zeitweilige  zollfreie  Zulassung  im  Verkehre
  zwischen  Deutschland  und  Belgien  (Vereinb.  v.
—P.  Febr.)  743.  —  Hollbehandlung  im  Verkehre  mit
Bulgarien  (Bek.  v.  16.  Dez.)  785.

s.  auch  Muster.

Warenzeichen,  zweite  Revision  der  Pariser  Verbandsübereinkunft
  vom  20.  März  1883  zum  Schutze  des
gewerblichen  Eigentums  (Übereink.  v.  2.  Juni  11.)  209.
—  Ausführungsvorschriften  dazu  (G.  v.  31.  März)  236.
—  Prioritätsrecht  (Bek.  v.  8.  April)  241.  (Bek.  v.
28.  April)  251.  —  Schutz  von  Warenzeichen  auf  der
Ausstellung  -Büro  und  Geschäftshause  in  München
1913  (Bek.  v.  15.  März)  168.  —  desgl.  auf  der  Wan.
derausstellung  der  Deutschen  Landwirtschafts-Gesellschaft
in  Straßburg  i.  E.  1913  (Bek.  v.  4.  April)  241.—
desgl.  auf  der  Ausstellung  an  der  Unterweser  für  Gewerbe,
  Industrie  und  Schiffahrt  1913.  zu  Bremerhaven
  (Bek.  v.  3.  Mai)  294.  —  desgl.  auf  der
18.  Brauerei.Maschinen-Ausstellung  zu  Berlin  1913
(Bek.  v.  8.  Juni)  321.

Wartezeit,  Berechnung  der  Prämienreserve  bei  Abkürzung
der  Wartezeit  für  die  Angestelltenversicherung  (Bek.  v.
28.  Dez.  12.)  4.

Wäschekonfektion,  Einführung  von  Lohnbüchern  (Bek.
v.  14.  Febr.)  97.

Washington,  zweite  Revision  der  Pariser  Verbandsübereinkunft
  vom  20.  März  1883  zum  Schutzze  des
gewerblichen  Eigentums,  unterzeichnet  in  Washington
  am  2.  Juni  1911  (Ubereink.  v.  2.  Juni  11.)
209.  —  Ausführungsvorschriften  dazu  (G.  v.  31.  März)

236.  (Bek.  v.  8.  April)  241.  (Bek.  v.  28.  April)
251.  —  Beitritt  britischer  Kolonien  (Bek.  v.  3.  Juni)
313.  —  Ratifikation  durch  Tunis  (Bek.  v.  5.  Juni)

317.  —  debgl.  durch  Portugal  (Bek.  v.  6.  Aug.)  624.
Wasser,  Uberlassung  von  Wasser,  Wasseranlagen,  Wasserstellen
  an  die  bewaffnete  Macht  in  Deutsch  Südwestafrika
  (V.  v.  3.  Sept.)  711.  ·
Wassermesser,  Eichgebühren  (Bek.  v.  29.  Nov.)  765.  —
Eichvorschriften  (Bek.  v.  28.  Nov.  Art.  4)  768.
Wasserstraszen,  Schaffung  von  Strombeiräten  (Bek.  v.
17.  Juni)  322.
Wechselordnung,  benachbarte  Orte  im  Sinne  des
Wechsel.  und  Scheckverkehrs  (Bek.  v.  25.  April)  250.
Wehrbeitrag,  Erhebung  eines  einmaligen  außerordentlichen
  Wehrbeitrags  (G.  v.  3.  Juli)  505.

Wehrgesetz  für  die  Schutzgebiete  (G.  v.  22.  Juli)  610.

Wehrpflicht,  Verlust  der  deutschen  Reichs.  und  Staatsangehörigkeit
  durch  Nichterfüllung  der  Wehrpflicht
(G.  v.  22.  Juli  §§  17,  26,  29)  587.  —  Abänderung
des  Reichsmilitärgesetzes  und  des  Gesetzes  über  Ab.
änderung  der  Wehrpflicht  vom  11.  Februar  1883  (G.
v.  22.  Juli)  593.  —  Erfüllung  der  Wehrpflicht  bei
den  Schutztruppen  (G.  v.  22.  Juli)  610.

Wehrvorlage  s.  Friedenspräsenzstärke.

Weide,  Uberlassung  von  Weide  an  die  bewaffnete  Macht
in  Deutsch  Südwestafrika  (V.  v.  3.  Sept.)  711.

Weinbau,  Einfuhr  von  Pflanzen  usw.  über  das  Bayerische
Nebenzollamt  am  Bahnhofe  Mittenwald  (Bek.  v.
21.  Okt.)  737.

Weinbaubezirke,  Bildung  von  solchen  (Bek.  v.  12.  März)
153.

Wellenlängen  der  internationalen  Funkentelegraphie
(Vertr.  v.  5.  Juli  12.,  Ausf.-Ubereink.  Art.  IIf.)  391.

Wertpapiere,  Reichsstempelabgabe  (Bek.  v.  2.  Aug.)  639.

Westafrika  —  französisch  —,  Internationaler  Funkentelegraphenvertrag
  nebst  Schlußprotokoll  und  Ausführungsübereinkunft
  (Vertr.  v.  5.  Juli  12.)  373.

Westafrika  —  portugicsisch,  —  Internationaler  Funkentelegraphenvertrag
  nebst  Schlußprotokoll  und  Ausführungsübereinkunft
  vom  5.  Juli  1912  (Vertr.  v.
5.  Juli  12.  Art.  12)  378.
        <pb n="844" />
        32

Wettbewerb,  zweite  Rerision  der  Pariser  Verbandsübereinkunft
  vom  20.  März  1883  zum  Schutze  des
gewerblichen  Eigentums  (Übereink.  v.  2.  Juni  11.)  209.—
Ausführungsvorschristen  dazu  (G.  v.  31.  März)  236.

Wetten,  NReichsstempelabgabe  (Bek.  v.  2.  Aug.  IV)  650.  —
Tarifsätze  dazu  (das.  Anl)  689.

Wenertelegramme  im  Funkentelegraphenverkehr  (Ausf.=Ubereink.
  z.  Vertr.  v.  5.  Juli  12.)  391.

Wiesbaden,  Abrechnungsstelle  im  Scheckverkehre  bei  der
Reichsbank  daselbst  (Bek.  v.  18.  Nov.)  760.

Windhuk,  Sitz  der  Landwirtschaftsbank  für  Deutsch
Südwestafrika  (V.  v.  9.  Juni  §  1)  353.

Wohnungsgeld  der  Kolonialbeamten  (G.  v.  4.  Mai)
287.  —  Abänderung  des  Wohnungsgeldzuschusses  von
Postbeamten  (6G.  v.  29.  Juli)  618.

Württemberg,  Bildung  von  Weinbaubezirken  (Vek.
v  12.  März)  159.  —  Beteiligung  an  der  Friedenspräsenzstärke
  des  deutschen  Hceres  (G.  v.  3.  Juli)  496.

Z.

Zeithandel  in  Hafer  an  der  Berliner  Produktenbörse
(Bek.  v.  14.  Okt.)  732.

s.  auch  Börsentermingeschäfte.

Zeitsignale  im  Funkentelegraphenverkehr  (Ausf.-Ubereink.
z.  Vertr.  v.  5.  Juli  12.)  391.

Zella  St.  Blasii  und  Mehlis:  benachbarte  Orte  im  Sinne
des  Wechsel-  und  Scheckverkehrs  (Bek.  v.  25.April)  250.

Zentral-Hinterlegungsstelle  zur  Mitteilung  der  Erfindungspatente,
  Gebrauchsmuster  usw.  für  den  internationalen
  Verkehr  (Übereink.  v.  2.  Juni  11.  Art.  12)  223.

Zeugen  im  Verfahren  vor  den  Rentenausschüssen  der
Angestelltenversicherung  (V.  v.  14.  Febr.  8§  20  ff.)
109.  —  vor  den  Schiedsgerichten  für  Angestelltenversicherung
  (V.  v.  21.  Juni  85  15  ff.)  333.  —  desgl.  vor
dem  Oberschiedsgerichte  (V.  v.  21.  Juni  85  34,  42)  349.

Ziegeleien,  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
  Arbeitern  (Bek.  v.  8.  Dez.)  777.

Zigarren,  Bestimmungen  über  die  Herstellung  und  das  Sortieren
  von  Zigarren  in  der  Hausarbeit  (Bek.v.  17.  Nov.)  751.

Zinsbogen,  Reichsstempelabgabe  (Bek.  v.  2.  Aug.  II)  643.
—  Tarifsätze  dazu  (das.  Anl.)  684.

Zivilprozess,  Anwendung  der  Vorschriften  des  internationalen
  Abkommens  über  den  Sidvilprozeß  vom
17.  Juli  1905  und  des  Gesetzes  vom  5.  April  1909
auf  den  Rechtshilfeverkehr  zwischen  Deutschland  und
Bulgarien  (G.  v.  29.  Nov.  12.  5  2)  493.

Zollamt,  Einfuhr  von  flanzen  usw.  über  das  Bayerische
Nebenzollamt  am  Bahnhofe  Mittenwald  (Bek.  v.  21.  Okt.)
737.

 

——  u  —  —  —  —

—  —  —  —  —„  —  —

Den  Bezug  des  Neichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.

Sachregister.  1913.
Zölle,  Einschränkung  der  Verordnungen  vom  28.  Februa-1909

  und  vom  4.  Februar  1910,  betr.  Erhebung  von
Ausfuhrzöllen  auf  Diamanten  in  Deutsch  Südwestafrika,
  durch  die  Diamantensteuerordnung  für  Deutsch
Südwestafrika  vom  30.  Dezember  1912  (V.  v.  30.  Dez.
12.  &amp;amp;  41)  12.  —  Vorübergehende  Zollerleichterung  ber
der  Fleischeinfuhr  (G.  v.  13.  Febr.)  101.  —  Zeitweilige
  zollfreie  Zulassung  von  Warenmustern  im

Verkehre  mit  Belgien  (Vereinb.  v.  ##.  Febr.)  743.  —
Jollbehandlung  von  Warenmustern  im  Verkehre  mit
Bulgarien  (Bek.  v.  16.  Dez.)  785.

Zucker,  Ausscheiden  von  Großbritannien  und  Irland  und
von  Italien  aus  der  internationalen  Suckervereinigung
(Bek.  v.  1.  Sept.)  706.

Zuckersteuer,  Aufhebung  des  Gesetzes  vom  19.  Febrnat
1908,  betr.  Ermäßigung  der  Zuckersteuer  (G.  v.  3.  Juli
82)  522.

Zugtiere,  Uberlassung  von  Zugtieren  an  die  bewaffnete
Macht  in  Deutsch  Südwestafrika  (V.  v.  3.  Sept.)  711

Zündwaren,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.
2.  Juli)  569.

Zusammenstoß  von  Schiffen,  Adereinkommen  zur  ein.
heitlichen  Feststellung  von  Regeln  darüber  (v.  23.  Sept
10.)  49.  —  desgl.  über  die  Hilfsleistung  und  Bergung
in  Seenot  (v.  23.  Sept.  10.)  66.  —  Unterzeichnungs
protokoll  dazu  (v.  23.  Sept.  10.)  84.  —  Ratifzierung
der  Übereinkommen  (Bek.  v.  9.  Febr.)  89.  —  Abänderung
seerechtlicher  Vorschriften  im  Handelsgesetzbuch  im  Sinn
der  beiden  Ubereinkommen  (G.  v.  7.  Jan.)  90.—  Beitritt
von  Neuseeland  zu  den  beiden  Abereinkommen  (Bek.  v.
12.  Juni)  321.  —  desgl.  von  Erythrea  und  Italienisch
Somaliland  (Bek.  v.  1.  Juli)  567.  —  Ratifizierung
durch  Portugal  (Bek.  v.  11.  Aug.)  702.  —  durch  Nikaragua
  (Bek.  v.  8.  Sept.)  707.  —  durch  Griechenland
(Bek.  v.  21.  Okt.)  740.  (Bek.  v.  7.  Nor.)  747.  —
durch  Norwegen  und  Schweden  (Bek.  v.  27.  Nov.)  764.

Zuschufz,  Berechnung  des  von  der  Reichsversicherungs.
anstalt  zu  leistenden  Juschusses  K  in  der  Angestellten
versicherung  (Bek.  v.  8.  Juni)  319.

Zuständigkeit  der  Rentenausschüsse  der  Angestellten.
versicherung  (V.  v.  14.  Febr.  §  13)  106.  —  der  Reichs.
behörden  zur  Ausführung  des  Reichsbeamtengesepes
(V.  v.  14.  Okt.)  733.

Zustellung  der  Funkentelegramme  am  Bestimmungsort
(Ausf.-Ubereink.  z.  Vertr.  v.  5.  Juli  12.)  391.

Zuwachssteuer,  Anderung  des  Gesetzes  darüber  vom
14.  Februar  1911  (G.  v.  3.  Juli)  521.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
