— 5 – Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1914. Nr. 3. Inhalt: Bekanntmachung über die Ratifkation der beiden am 23. September 1910 in Brüssel unter- zeichneten seerechtlichen Übereinkommen durch Brasilien und die Hinterlegung der Ratifkationsurkunde. S. 5. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn Verkehrsordnung, S. 6. — Berichtigung. S. 8. (Nr. 4330.) Bekanntmachung über die Ratifikation der beiden am 23. September 1910 in Brüssel unterzeichneten seerechtlichen Übereinkommen durch Brasilien und die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde. Vom 24. Januar 1914. Die im Reichs-Gesetzblatt von 1913 Seite 49 abgedruckten, am 23. Sep- tember 1910 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommen, nämlich: 1. Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung von Regeln über den Zu- sammenstoß von Schiffen, 2. Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung von Regeln über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot, sind von Brasilien ratifiziert worden; die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde ist am 31. Dezember 1913 in Brüssel erfolgt. Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom 27. No- vember 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 764) an. Berlin, den 24. Januar 1914. Der Reichskanzler. In Vertretung: von Jagow. Reichs-Gesetbl. 1914. 3 Ausgegeben zu Berlin, den 31. Januar 1914.